Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2016 - 23 L 2645/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die im Jahr 1937 geborene Antragstellerin hielt in ihrer ca. 46 m² großen Wohnung in X. bis zum 28. Juli 2016 acht Katzen und einen Hund. Die Tiere hatte die Antragstellerin zum Teil von Nachbarn übernommen, einige Tiere wurden ihr durch eine Mitarbeiterin des Ordnungsamtes vor einigen Jahren mit der Bitte um Unterbringung gebracht. Am Abend des 6. Juni 2016 alarmierte die Antragstellerin, nachdem sie einen Knall gehört hatte, die Polizei. Die eingesetzten Polizeibeamten stellten ausweislich ihres Einsatzberichtes beim Öffnen der Tür durch die Antragstellerin einen „bestialischen Geruch“ fest. Am 16. Juni 2016 führte die Antragsgegnerin daraufhin eine Kontrolle der Tierhaltung bei der Antragstellerin durch. Die Antragstellerin öffnete die Tür nur einen Spalt weit. Nach Angaben der beamteten Tierärztin der Antragsgegnerin drang aus der Wohnung ein stechender, unangenehmer Geruch nach Ammoniak und Ausscheidungen. Die Antragstellerin führte gegenüber den Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin aus, dass sie aufgrund einer Erkrankung den Hund seit dem Abend des Vortages nicht habe ausführen können. Sie habe daher auf dem Wohnzimmerboden Zeitungen ausgebreitet, damit sich der Hund dort erleichtern könne. Daher stamme der Geruch. Die Antragstellerin führte der beamteten Tierärztin der Antragsgegnerin ihren Hund „T. “ vor, der Verhaltensstörungen aufwies und sich immerzu nach rechts drehte. Der Hund wies überdies übermäßig lange Krallen auf. Eine Vorführung der Katzen innerhalb der Wohnung verweigerte die Antragstellerin. Die beamtete Tierärztin der Antragsgegnerin ordnete gegenüber der Antragstellerin an, dass der Hund „T. “ einem Fachtierarzt für Neurologie vorzustellen sei und seine Krallen zu schneiden seien. Zudem ordnete sie an, Zutritt zur Katzenhaltung zu gewähren. Mit E-Mail-Nachricht vom 6. Juli 2016 erhielt die Antragsgegnerin eine private Beschwerde über den Geruch in der Wohnung der Antragstellerin. Am 12. Juli 2016 versuchte die Antragsgegnerin erneut, die Katzenhaltung zu überprüfen. Die Antragstellerin weigerte sich jedoch, diese zugänglich zu machen. Sie zeigte allein den Hund „T. “, dessen Krallen gekürzt worden waren. Aus der Wohnung roch es nach Angaben der beamteten Tierärztin der Antragsgegnerin wiederum stark und unangenehm. Die Antragstellerin gab im Rahmen der Kontrolle an, ihren Hund noch keinem auf Neurologie spezialisierten Tierarzt vorgeführt zu haben und nicht über die finanziellen Mittel hierfür zu verfügen. Am 28. Juli 2016 erfolgte eine weitere, diesmal zuvor schriftlich angekündigte Kontrolle der Tierhaltung bei der Antragstellerin. Nach Angaben von Mitarbeitern der Antragsgegnerin habe es in der Wohnung stark nach Urin, Kot und Tieren gerochen. Für den Hund habe im Bereich vor der Wohnzimmercouch Zeitungspapier auf dem Boden gelegen, laut Angabe der Antragstellerin, damit dieser „sich lösen“ könne. Aufgrund der vorgefundenen Zustände nahmen Mitarbeiter der Antragsgegnerin sämtliche Tiere fort und brachten diese zur weiteren Untersuchung in das Tierheim T1. .
4Mit Bescheid vom 4. August 2016 bestätigte die Antragsgegnerin die am 28. Juli 2016 mündlich getroffene Anordnung der Sicherstellung der Tiere und ordnete deren anderweitige pflegliche Unterbringung an. Zur Begründung führte sie aus: Aufgrund der vorgefundenen Haltungsbedingungen, des schlechten Allgemeinzustandes der Katzen und unter Berücksichtigung der Uneinsichtigkeit der Antragstellerin und ihrer nicht angemessen umgesetzten Erfüllung der Anordnungen den Hund „T. “ betreffend, seien alle Tiere durch die beamtete Tierärztin amtlich sichergestellt und zwecks ärztlicher Untersuchung der anderweitig pfleglichen Unterbringung zugeleitet worden. Der Hund „T. “ sei ausweislich der überlangen Krallen und den Angaben der Antragstellerin nicht artgerecht beschäftigt worden. Zudem entsprächen die hygienischen Zustände in der Wohnung nicht den an einen Aufenthaltsbereich eines Hundes zu stellenden Anforderungen. Sechs der acht Katzen erschienenen nach Feststellungen der behandelnden Tierärztin vom 29. Juli 2016 mager bis kachektisch, alle Katzen hätten Zahnprobleme, die behandlungsbedürftig seien. Die Katzen seien in der Gruppe nicht kompatibel, was zu Stress führe. Aufgrund der im Rahmen der Begutachtung der Haltungsbedingungen am 16. Juni 2016, 12. Juli 2016 und 28. Juli 2016 festgestellten Zustände werde als gesichert angesehen, dass der Hund und die Katzen nicht, bzw. nicht angemessen ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten worden seien. Auch eine entsprechende Pflege der Tiere sei nicht gewährleistet gewesen. Diese Umstände führten zu einer erheblichen Vernachlässigung und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Tiere und könnten auf Dauer mit erheblichen Leiden bis zum Tod der Tiere verbunden sein. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei sie bereit, zwei Katzen, die miteinander verträglich und aufgrund ihrer Konstitution keine überdurchschnittlichen Pflegeansprüche an die Tierhaltung stellen, unter Auflagen an die Antragstellerin zurückgegeben. Als Auflagen nannte die Antragsgegnerin die Benennung einer Vertrauensperson, die der Antragstellerin mit der Pflege der Katzen helfe, sowie die halbjährliche Meldeverpflichtung zur Kontrolle der Tierhaltung durch das zuständige Veterinäramt.
5Die Antragstellerin hat bereits am 3. August 2016 gegen die mündliche Fortnahme- und Unterbringungsverfügung vom 18. Juli 2016 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Eventuell rieche es in der Wohnung, aber es liege keineswegs Gestank vor. Die Wohnung sei auch kein „Saustall“. Dies könne sie durch zahlreiche Zeugen belegen. Sofern ihre Wohnung zu klein sei, sei sie bereit, für sich und die Tiere eine andere Unterkunft zu besorgen. Sie bezweifle jedoch, dass die beamtete Tierärztin berechtigt sei, solche Forderungen auszusprechen. Die Tiere, die sie über Jahre geliebt und versorgt habe, könne man ihr nicht einfach wegnehmen. Hieraus ergebe sich ein Gewohnheitsrecht. Die Steuern für den Hund „T. “ habe sie bis zum Jahresende bezahlt. Nach ihrem Mietvertrag sei ihr die Haltung von sechs Katzen erlaubt gewesen. Sie sei stets - wenn notwendig - zum Tierarzt gegangen. Es sei völlig unangemessen gewesen, dass die beamtete Tierärztin insoweit Befehle ausgesprochen habe. Die Tiere entbehrten bei ihr nichts. Die festgestellten Verhaltensstörungen sowie die Unterernährung seien allein auf den mit der Fortnahme verbundenen Stress der Tiere zurückzuführen. Es sei allein ihre Sache, ob und wie viele Katzen sie habe. Gleiches gelte für die Haltung des Hundes. Durch die Fortnahme der Tiere habe sich ihr eigener Gesundheitszustand verschlechtert. Sie sei - nur im Falle einer Herausgabe aller Tiere - bereit, keine weiteren Tiere aufzunehmen, die Haltungsbedingungen wöchentlich oder monatlich überprüfen zu lassen, die Tiere einmal jährlich einem Arzt vorzuführen, den Hund „T. “ dreimal täglich auszuführen, den Hund - sobald sie finanziell dazu in der Lage sei - einem Neurologen vorzuführen und sich um eine neue, größere Wohnung zu bemühen.
6Die Antragstellerin beantragt,
7die aufschiebende Wirkung des mit Schreiben vom 29. August 2016 erhobenen Widerspruchs gegen die Verfügung vom 4. August 2016 sowie gegen die Verfügung vom 23. August 2016 wiederherzustellen und die Vollziehung der Verfügung vom 4. August 2016 durch Herausgabe der fortgenommenen Tiere rückgängig zu machen.
8Die Antragsgegnerin beantragt,
9den Antrag abzulehnen.
10Zur Begründung vertieft und wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Im Rahmen des gerichtlichen Erörterungstermins am 15. September 2016 führt die beamtete Tierärztin der Antragsgegnerin aus: Der Hund „T. “ sei zutraulicher geworden und werde trainiert, stubenrein zu sein. Die 22 jährige Katze N. sei im Tierheim, vermutlich aufgrund einer bereits zuvor erlittenen Infektion, verstorben. Die übrigen Katzen seien in kompatible Gruppen aufgeteilt worden und hätten ihr Verhalten deutlich verbessert und zugenommen.
11Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.
12II.
13Der Berichterstatter kann anstelle der Kammer über den Rechtstreit entscheiden, da die Beteiligten hiermit im Rahmen des Erörterungstermins am 15. September 2016 ihr Einverständnis erklärt haben, § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
14Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg; er ist unbegründet.
151.
16Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 4. August 2016, mit dem ihr gegenüber die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von acht Katzen und einem Hund bestätigt worden ist, ist nicht wiederherzustellen.
17Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde ‑ wie hier die Antragsgegnerin - die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (hier: des Widerspruches vom 29. August 2016) wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung als rechtswidrig darstellt, da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung hingegen rechtmäßig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nur dann wiederherzustellen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht vorliegt.
18Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 4. August 2016 nicht wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin; die Ordnungsverfügung erweist sich bei der hier vorzunehmenden Prüfung als rechtmäßig.
19Die Fortnahme und Unterbringung der Tiere findet ihre Grundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Was unter einer verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere zu verstehen ist, ist unter Berücksichtigung des in § 1 TierSchG umschriebenen Zwecks des Gesetzes zu ermitteln, wonach aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen sind. Das Wohlbefinden des Tieres beruht auf einem art-, bedürfnis- und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen auf der Grundlage des § 16a TierSchG sind dabei bereits dann gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Bedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird beziehungsweise dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG ist es nämlich nicht erforderlich, dass ein Tier bereits erheblich vernachlässigt ist oder ihm sogar schon Leiden oder Schmerzen zugefügt worden sind. Vielmehr dienen Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG dem vorbeugenden Schutz des Tieres vor der mit Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG einhergehenden Gefahr der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden,
20VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2002 - 23 L 1867/02 -, in: ArgrarR 2002, 368; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 16 a Rn. 10.
21Welche Anforderungen hinsichtlich der Haltung von Hunden zu stellen sind, wird durch die auf Grundlage des § 2a TierSchG erlassene Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) im Einzelnen definiert. Welche exakten Anforderungen hinsichtlich der Haltung von Katzen zu stellen sind, ist hingegen weder im TierSchG noch in einer zu dessen Konkretisierung erlassenen Rechtsverordnung im Einzelnen definiert. Den beamteten Tierärzten kommt bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften erfüllt sind, nach dem Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu,
22BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, in: juris (Rn. 10); BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 9 CS 11.2945 -, in: juris (Rn. 3); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -, in: juris (Rn. 4); OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 ‑ 20 A 688/96 -, in: juris (Rn. 32).
23Nach diesen Grundsätzen konnte die Antragsgegnerin die Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere anordnen. Nach dem Gutachten der beamteten Tierärztin hat die Antragstellerin ihren Hund „T. “ und ihre acht Katzen mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt und die Tiere zeigten schwerwiegende Verhaltensstörungen auf. Die Amtsveterinärin hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 3. August 2016 ausgeführt, dass der Hund „T. “ bereits am 16. Juni 2016 extrem überlange Krallen gezeigt habe. Zudem habe er ein ängstliches, verstörtes Verhaltensmuster an den Tag gelegt. Es seien neurologische Verhaltensstörungen festzustellen gewesen. Die Feststellung zu langer Krallen deute bei einer Haltung im städtischen Bereich auf eine länger andauernde Vernachlässigung hinsichtlich artgerechter Beschäftigung hin. Der Untergrund im städtischen Bereich bewirke bei Spaziergängen bereits einen Abrieb der Krallen. Hierauf deuteten auch die Angaben der Antragstellerin hin, dass der Hund in die Wohnung urinieren und koten müsse. Einem Hund sei nach den Vorschriften der TierSchHuV ausreichend Auslauf im Freien zu gewähren. Der Hund müsse täglich ausreichend Bewegung erhalten. Ausreichend sei der Auslauf, wenn dieser dem Hund mindestens zweimal täglich im Freien gewährt werde und die Zeitdauer von einer Stunde nicht unterschreite. Auch der Aufenthaltsbereich des Hundes „T. “ sei entgegen der Vorschriften der TierSchHuV bei allen drei Kontrollterminen nicht ausreichend sauber gewesen.
24Dem Verschmutzungsgrad der Katzentoiletten nach zu urteilen, die am 28. Juli 2016 vorgefunden worden seien, sei es den Katzen über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen, ihr instinktmäßiges Pflegeverhalten auszuleben. Katzen seien sehr saubere und geruchsempfindliche Tiere. Das Pflegeverhalten von Katzen sei auf Eigengeruchsverhinderung ausgerichtet. Zu den angeborenen, elementaren Verhaltensbedürfnissen der Katzen zählten daher unter anderem auch das Verscharren des Kotes und ausgiebiges Putzen nach dem Fressen. Durch mangelnde Hygiene werde der Reservoirbildung und Vermehrung möglicherweise pathogener Mikroorganismen sowie der Übertragung von Krankheiten Vorschub geleistet. Auch eine entsprechende Gesundheitsvorsorge sei nicht gewährleistet gewesen. Sechs der acht Katzen seien mager bis kachektisch, alle wiesen Zahnprobleme auf, die dringend behandlungswürdig seien. Auch der schlechte Ernährungszustand könne, unter Bezug auf das vorhandene Futter, auf die schlechte Zahngesundheit zurückgeführt werden. Mehrere Katzen hätten deutliche Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Die Katzen seien untereinander nicht verträglich gewesen, was den Tieren unter Berücksichtigung der engen räumlichen Situation erheblichen Stress bereitet habe. Aufgrund der im Rahmen der Begutachtungen der Tiere und deren Haltungsbedingungen am 16. Juni 2016, am 12. Juli 2016 und am 28. Juli 2016 festgestellten Zustände könne als gesichert angesehen werden, dass der Hund und die Katzen in den letzten Monaten der Haltung durch die Antragstellerin nicht bzw. nicht angemessen ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten worden seien. Diese Umstände hätten zu einer erheblichen Vernachlässigung und gesundheitlichen Beeinträchtigung der Tiere geführt und seien jedenfalls auf Dauer mit erheblichen Leiden bis zum Tod der Tiere verbunden.
25Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die amtstierärztliche Begutachtung im Ergebnis zutreffend und fachgerecht ist. Soweit die beamtete Tierärztin in ihrer gutachterlichen Stellungnahme auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Wohnung der Antragstellerin Bezug nimmt, lassen sich diese anhand der gefertigten Lichtbilder unmittelbar und eindrücklich durch den Berichterstatter nachvollziehen. Im Rahmen der Begutachtung am 16. Juni 2016 wurden Lichtbilder der Krallen des Hundes „T. “ angefertigt, die eindeutig zeigen, dass diese für einen längeren Zeitraum nicht gekürzt worden sind. Die hygienischen Umstände in der Wohnung der Antragstellerin werden durch Lichtbilder belegt, die die Antragsgegnerin im Rahmen der Kontrolle am 28. Juli 2016 angefertigt hat. Auf den Lichtbildern sind grobe Verschmutzungen des Bodens und der Wände zu erkennen. Auf einigen Lichtbildern (Bl. 88, 118 und 139 der Gerichtsakte) ist Tierkot auf dem Fliesenboden und einem der Schränke zu sehen. Die Katzentoiletten sind stark verschmutzt. Die Wände jedenfalls eines Raumes weisen ganz erheblichen Schimmelbefall auf. Auf den dargestellten Lichtbildern macht die Wohnung insgesamt einen verwahrlosten Eindruck. Insoweit nachvollziehbar wurde wiederholt von verschiedenen Stellen von entsprechenden Gerüchen nach Fäkalien und Tieren berichtet, der aus der Wohnung der Antragstellerin kommen solle. Dass dem Hund „T. “ kein ausreichender Auslauf gewährt worden ist, wird anhand der Aussagen der Antragstellerin selbst deutlich. Bereits am 16. Juni 2016 hatte sie für den Hund eine Zeitung in der Wohnung ausgebreitet, damit dieser dort Kot absetzen konnte. Zwar führte sie dabei aus, dass es ihr aufgrund einer Erkrankung nicht möglich gewesen sei, den Hund auszuführen. Bei der Kontrolle am 28. Juli 2016 zeigte sich jedoch das gleiche Bild: Für den Hund „T. “ war erneut ein entsprechender Platz in der Wohnung mit Zeitungspapier abgedeckt. Vor diesem Hintergrund ist - in Kombination mit den überlangen Krallen des Hundes - davon auszugehen, dass dem Hund über einen erheblichen Zeitraum nicht ausreichend Auslauf im Freien gewährt worden ist. Hierfür spricht schließlich auch die Tatsache, dass die Mitarbeiter des Tierheims derzeit bemüht sind, den Hund stubenrein zu erziehen.
26Die von der Amtsveterinärin an die Hundehaltung angelegten Maßstäbe finden sämtlich in der TierSchHuV eine Grundlage. Nach § 2 Abs. 1 TierSchHuV ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien zu gewähren. Der Auslauf sollte dabei mindestens zweimal täglich im Freien gewährt werden und eine Zeitdauer von einer Stunde täglich nicht unterschreiten,
27Begründung zur TierSchHundeV, Bundesrats-Drucksache 580/00 vom 29. September 2000, Seite 9.
28Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 4 TierSchHuV hat die Betreuungsperson den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen sowie den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen. Diesen Anforderungen genügte die Haltung durch die Antragstellerin nicht.
29Dass - wie die Amtsveterinärin in ihrer Stellungnahme ausführt - eine ausreichende Gesundheitsvorsorge nicht gegeben war, zeigt sich an den Befunden der praktizierenden Tierärztin im Tierheim vom 29. Juli 2016. Die Katzen haben sämtlich ausgeprägte Zahnprobleme. Bei Kater G. ist eine Zahnsanierung notwendig. Katze M. weist am rechten Auge einen Hornhautulkus auf, der gegebenenfalls operativ behandelt werden muss. Kater Peter war zum Untersuchungszeitpunkt an den Beinen und dem Unterbauch nur noch spärlich beharrt. Nach den Befunden sind fast alle Katzen abgemagert bis kachektisch. Dafür, dass die Tierhaltung durch die Antragstellerin nicht die Anforderung des § 2 TierSchG erfüllte, spricht ferner, dass sich der Gesundheitszustand der Tiere nach den Ausführungen der Amtsveterinärin der Antragsgegnerin im Rahmen des Erörterungstermins am 15. September 2016 gebessert hat. Die Amtsveterinärin hat dargelegt, dass der Hund „T. “ bereits zutraulicher geworden sei. Die möglicherweise auf eine neurologische Störung zurückzuführende Rechtsdrehung des Hundes habe sich verbessert. Die Katzen hätten ihr Verhalten ebenfalls verbessert und nähmen an Gewicht zu. Der Kater Peter habe wieder mehr Fell an den zuvor kahlen Stellen. Die Katze N. sei hingegen - vermutlich aufgrund einer bereits vorher erlittenen Infektion - im Tierheim verstorben. Insgesamt zeigt jedoch die Verbesserung des Gesundheitszustandes der übrigen Tiere, dass sich deren Wohlbefinden durch die Änderung der Haltungssituation zum Positiven geändert hat und die Haltungsbedingungen bei der Antragstellerin insoweit nicht zufriedenstellend waren.
30Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt es nicht, von der fachlichen Einschätzung der beamteten Tierärztin der Antragsgegnerin abzuweichen. Das schlichte Bestreiten der hygienischen Missstände in ihrer Wohnung ist bereits nicht geeignet, Zweifel an den durch die angefertigten Lichtbilder gestützten Ausführungen der Antragsgegnerin zu erwecken. Gleiches gilt für die hierzu vorgelegten Stellungnahmen Dritter. Es mag sein, dass die Wohnung in der Vergangenheit einen aufgeräumten Eindruck machte, entscheidend ist insoweit jedoch der Zustand zum Zeitpunkt der amtstierärztlichen Kontrolle am 28. Juli 2016, der durch die Lichtbilder belegt ist. Soweit verschiedene Personen durch schriftliche Stellungnahmen bestätigen, dass die Antragstellerin immer ordnungsgemäß mit ihren Tieren umgegangen sei, steht dies den Ausführungen der Amtsveterinärin und den Befunden der behandelnden Tierärztin letztlich nicht zwingend entgegen. Die bei den Tieren festgestellten gesundheitlichen Mängel zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie nicht ohne weiteres von außen ersichtlich sind. Dies gilt maßgeblich für die Zahnprobleme bei den Katzen sowie die neurologische Problematik bei dem Hund „T. “. Allein die Tatsache, dass die Katzen einen unzureichenden Ernährungszustand aufwiesen, wäre ohne nähere Begutachtung festzustellen gewesen, wobei eine entsprechende Feststellung für Laien aus der Ferne kaum möglich ist. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, Eigentümerin der Tiere zu sein, kann dies schlechterdings nicht zu einem Unterlaufen der tierschutzrechtlichen Vorschriften führen. Das Eigentum an den Tieren besteht seinerseits vielmehr innerhalb der Schranken des Tierschutzrechts. Entsprechend ist es tierschutzrechtlich ohne Belang, dass die Antragstellerin bereits bis zum Jahresende die Hundesteuer entrichtet hat. Dem Vorwurf der mangelnden Gesundheitsvorsorge kann die Antragstellerin schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie vorgehabt habe, die Tiere einem Tierarzt vorzuführen bzw. dies bei Bedarf zu machen. Diese Behauptung ist zum einen durch nichts belegt und widerspricht zum anderen nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung den tatsächlichen Gegebenheiten. Sowohl der Ernährungszustand als auch die mangelnde Zahngesundheit der Katzen hätte einem Tierarzt auffallen und zur Behandlung veranlassen müssen. Insoweit ist auch das Fehlen von Impfpässen sowie die letzten Eintragungen aus dem Jahr 2007 in den vorhandenen Impfpässen ein Indiz dafür, dass tatsächlich keine Kontrollbesuche stattgefunden haben. Gleiches gilt für die bei dem Hund „T. “ festgestellten ungewöhnlichen Herzgeräusche, die Fehlstellung der Zehengelenke sowie die neurologische Störung.
31Die Fortnahme und Unterbringung konnte der Antragstellerin gegenüber als Halterin der Tiere im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG unproblematisch angeordnet werden.
32Die Fortnahme- und Unterbringungsverfügung ist nach summarischer Prüfung auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Ein milderes Mittel als die Fortnahme der Tiere war nicht ersichtlich. Die Erteilung von Auflagen im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG erschien angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin bereits die im Rahmen der Kontrolle am 16. Juni 2016 ausgesprochene Auflage, den Hund einem Fachtierarzt vorzuführen, nicht nachgekommen ist. Zudem hat die Antragstellerin die Kontrolle ihrer Katzenhaltung sowohl am 16. Juni 2016 als auch am 12. Juli 2016 vereitelt, so dass schon fraglich gewesen wäre, inwieweit die Antragsgegnerin die Erfüllung von Auflagen hätte überprüfen können. Die Fortnahme der Tiere erschien daher als einziges geeignetes Mittel, die tierschutzwidrige Haltung zu beenden und den Gesundheitszustand der Tiere zu überprüfen.
33Die Verfügung der Fortnahme und Unterbringung der Tiere ist bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch nicht rechtswidrig geworden. Bei einer Fortnahme- und Unterbringungsverfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Rechtswirkung der Fortnahmeverfügung erschöpft sich nicht in der Fortnahme, sondern sie bildet zugleich den Rechtsgrund für die auf längere Zeit angelegte öffentlich-rechtliche Verwahrung. Ist die den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres wieder gewährleistet, so ist das Verwahrungsverhältnis zu beenden und die Tiere herauszugeben,
34Kluge, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 22.
35Dies ist indes auch zum gegebenen Zeitpunkt nicht der Fall, insbesondere ist die andauernde Fortnahme und Unterbringung der Tiere weiterhin verhältnismäßig. Im Verlauf nach Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides versuchte die Antragsgegnerin die Wirkungen ihres Bescheides durch Herausgabe zweier Katzen an die Antragstellerin abzumildern. Die Teilfreigabe scheiterte - auch im gerichtlichen Erörterungstermin - jedoch daran, dass die Antragstellerin eine vorherige Kontrolle der Haltungsbedingungen nicht zulässt und zudem auf die Herausgabe aller Tiere besteht. Der Herausgabe aller Katzen steht - abgesehen davon, dass nicht geklärt ist, ob die Haltungsbedingungen nunmehr zureichend sind - jedoch entgegen, dass die Gruppe nach den Feststellungen der beteiligten Tierärzte nicht kompatibel ist, sodass erheblicher Stress für die Tiere bestünde. Entsprechend kam auch eine Freigabe aller Tiere vor dem Hintergrund des „Vergleichsvorschlags“ der Antragstellerin nicht in Betracht. Für den Fall der Herausgabe aller Tiere hat sich die Antragstellerin durchaus kooperationsbereit gezeigt. Die von ihr gemachten Zugeständnisse reichen jedoch allenfalls an die Maßnahmen heran, die ohnehin für eine rudimentär tierschutzgerechte Haltung (tierärztliche Untersuchungen, Auslauf für den Hund „T. “) umzusetzen wären. Wie die Antragstellerin im Erörterungstermin deutlich gemacht hat, steht ihre Kooperationsbereitschaft zudem unter der Bedingung der Freigabe sämtlicher Tiere. Soweit nur eine Teilfreigabe im Raume steht, verweigerte die Antragstellerin jegliche Kooperation mit der Antragsgegnerin. Bis zuletzt zeigte die Antragstellerin insoweit keinerlei Einsichtsfähigkeit, die Voraussetzung für eine Besserung der derzeit unzureichenden Tierhaltung wäre. Die Antragstellerin hat die Verstöße bis zuletzt abgestritten und die vorliegenden gesundheitlichen Mängel ihrer Tiere bagatellisiert. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass von einer Änderung der bisherigen Haltungsbedingungen ausgegangen werden kann, da die Antragstellerin die Notwendigkeit einer solchen Änderung nicht erkennt. Durch ihr Verhalten hat sie zudem deutlich zu erkennen gegeben, dass sie auch in Zukunft nicht konstruktiv mit der Antragsgegnerin zusammenarbeiten wird. Sowohl ihre schriftsätzlichen Äußerungen als auch ihre Ausführungen im Erörterungstermin enthielten eine Vielzahl von persönlichen Drohungen, Anschuldigungen und emotionalen Erpressungsversuchen gegenüber der beamteten Tierärztin der Antragsgegnerin, aus denen deutlich wird, dass es der Antragstellerin primär um das Halten der Tiere als ihr Eigentum und erst nachrangig um das Wohlergehen der Tiere geht. Es kann daher zum Zeitpunkt dieser Entscheidung weder davon ausgegangen werden, dass die Haltungsbedingungen nunmehr tieradäquat sind, noch, dass die Antragsgegnerin auf absehbare Zeit die Möglichkeit erhält, dies zu überprüfen. Vor dem Hintergrund, dass der Antragstellerin nach dem (unter 2. zu prüfenden) Haltungs- und Betreuungsverbot die Haltung von zwei Katzen erlaubt ist, wird ggf. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu prüfen sein, ob eine Teilfreigabe der Katzen zu einem späteren Zeitpunkt nach entsprechender Überprüfung der Haltungsbedingungen erfolgen kann.
362.
37Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 23. August 2016, mit dem ihr gegenüber ein Verbot der Haltung von mehr als zwei Katzen ausgesprochen worden ist, ist ebenfalls nicht wiederherzustellen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nach der nach obigen Grundsätzen vorzunehmenden Prüfung auch insoweit; die Ordnungsverfügung erweist sich bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
38Das in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Danach kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
39Die Antragstellerin hat den Vorschriften des § 2 TierSchG und einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG (den §§ 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 TierSchHuV) wie unter 1. dargelegt zuwidergehandelt.
40Die Zuwiderhandlung war sowohl wiederholt als auch grob im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG und hat zu erheblichen Schäden geführt. Von einer wiederholten Zuwiderhandlung ist bereits bei zwei Verstößen auszugehen,
41Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 16a Rn. 24; Kluge, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 24.
42Grob ist eine Zuwiderhandlung, wenn der Halter nach seinem Verhalten nicht mehr das Vertrauen verdient, künftig in jeder Hinsicht mit Tieren ordnungsgemäß umzugehen. Dabei kommt der Intensität und Dauer des Verstoßes und den hierdurch verursachten Leiden besondere Bedeutung zu,
43Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 16a Rn. 24; Kluge, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 39.
44Ein Schaden im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG liegt vor, wenn der körperliche oder seelische Zustand, in welchem sich ein Tier befindet, vorübergehend oder dauernd zum Schlechteren hin verändert wird,
45Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 1 Rn. 24.
46Erheblich sind die zugefügten Schäden, wenn sie nach Art und Intensität eine gewichtige Beeinträchtigung des tierlichen Wohlbefindens darstellen,
47Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 17 Rn. 61.
48Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsstellerin hat wie dargelegt sowohl hinsichtlich der Haltung von Katzen als auch hinsichtlich der Haltung von Hunden gegen § 2 TierSchG verstoßen. Aufgrund der stark unterschiedlichen tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Haltung der beiden Tierarten ist dabei von zwei Verstößen und damit einer wiederholten Zuwiderhandlung auszugehen,
49ähnlich auch für das Merkmal „wiederholt“ in § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG: VG Münster, Urteil vom 9. November 2015 - 1 K 1155/14 -, in: juris (Rn. 44).
50In Anbetracht der festgestellten gesundheitlichen Mängel wurden die Tiere über einen längeren Zeitraum nicht art- und verhaltensgerecht gehalten. Dass dieser Missstand für einen längeren Zeitraum bestand, ergibt sich schon aus dem unzureichenden Ernährungszustand der Katzen. Die Tiere haben hierdurch nach den Ausführungen der beamteten Tierärztin der Antragsgegnerin sowohl physische als auch psychische Schäden davongetragen, die auf Dauer bis zum Tode hätten führen können.
51Unerheblich ist insoweit, ob der Antragstellerin ein Verschuldensvorwurf zu machen ist. Im Recht der Gefahrenabwehr, dem das Tierschutzrecht zugehört, kommt es auf ein Verschulden der handelnden Personen nicht an,
52OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, in: juris (Rn. 138) m.w.N.
53Das Verhalten der Antragstellerin über die Dauer des gesamten Verfahrens sowie insbesondere im Rahmen des Erörterungstermins rechtfertigt auch die Annahme, dass sie weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Maßgebliche Voraussetzung für eine Änderung des Verhaltens der Antragstellerin wäre die Einsicht, die Haltungsbedingungen ändern zu müssen. Die Antragstellerin ging jedoch bis zuletzt davon aus, sämtliche Tiere zurückerhalten zu müssen, weil diese ihr Eigentum seien und sie emotional an den Tieren hänge. Die Möglichkeit einer Bestandsreduktion waren ihr ebenso wenig zu vermitteln wie die Tatsache, dass der Gesundheitszustand der Tiere nach den objektiven, tierärztlichen Befunden zu bemängeln war. Die Antragstellerin hat vielmehr darauf verwiesen, dass es den Tieren bei ihr gut gegangen sei und die festgestellten Verhaltensstörungen sowie die mangelhafte Ernährungssituation auf den mit der Fortnahme verbundenen Stress zurückzuführen sei. Da die Untersuchungsbefunde vom Tag nach der Fortnahme stammen, ist jedoch beides - in Bezug auf die Unterernährung zweifellos - auszuschließen. Die Verdrängung und Bagatellisierung der festgestellten Verstöße durch die Antragsstellerin rechtfertigen die Prognose, dass es auch in Zukunft zu entsprechenden Verstößen kommen wird.
54Das Haltungs- und Betreuungsverbot leidet schließlich nicht an Ermessensfehlern i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in zutreffender Weise von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und dabei die Belange des Tierschutzes mit denen der Antragstellerin ausreichend gegeneinander abgewogen. Die vollständige Untersagung der Haltung und Betreuung von Hunden stellt in Anbetracht der besonderen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit von Hunden und der Tatsache, dass die Antragstellerin zuletzt offensichtlich nicht in der Lage war, diesen Anforderungen gerecht zu werden, eine geeignete, erforderliche und im Hinblick auf den Zweck des TierSchG angemessene Maßnahme dar. Hinsichtlich der Haltung von Katzen hat die Antragsgegnerin die widerstreitenden Interessen ebenfalls abgewogen und unter Berücksichtigung sozialer Aspekte auf ein vollständiges Verbot verzichtet. Die Beschränkung auf die Haltung zweier Katzen erscheint nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung geeignet, erforderlich und angemessen.
553.
56Die Antragsgegnerin hat den Vollzug der Ordnungsverfügung vom 4. August 2016 nicht durch Herausgabe der Tiere rückgängig zu machen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
57Ein darauf gerichteter Anspruch der Antragstellerin ergibt sich insbesondere nicht aus dem ‑ allgemein anerkannten ‑ Folgenbeseitigungsanspruch. Der aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln Rechte oder rechtlich geschützte Interessen des Betroffenen verletzt oder beeinträchtigt worden sind und der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann,
58VG Aachen, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 6 L 183/07 -, in: juris (Rn. 36); VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. November 2012 - 1 K 2596/12 -, in: juris (Rn. 7); OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2003 - 20 B 2048/03 (nicht veröffentlicht).
59Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da die Fortnahme und Unterbringung sämtlicher Tiere, wie gezeigt, nach summarischer Prüfung ebenso rechtmäßig ist, wie das Haltungs- und Betreuungsverbot vom 23. August 2016. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten verletzt.
60Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2016 - 23 L 2645/16
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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
- 1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere, - 2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen, - 3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere, - 4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind, - 5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten, - 6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
- 1.
Anforderungen - a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren, - b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen, - 1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken, - 2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, - 3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen, - 3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen, - 4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen, - 5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln, - 6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln, - 7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.
(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen
- 1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, - 2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3
- 1.
ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren, - 2.
mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren und - 3.
regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass
- 1.
für jeden Hund der Gruppe - a)
ein Liegeplatz zur Verfügung steht und - b)
eine individuelle Fütterung sowie eine individuelle gesundheitliche Versorgung möglich sind und
- 2.
keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
- 1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen; - 2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen; - 3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann; - 4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
- 1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere, - 2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen, - 3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere, - 4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind, - 5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten, - 6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
- 1.
Anforderungen - a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren, - b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen, - 1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken, - 2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, - 3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen, - 3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen, - 4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen, - 5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln, - 6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln, - 7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.
(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen
- 1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, - 2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
- 1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere, - 2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen, - 3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere, - 4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind, - 5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten, - 6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.
(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
- 1.
Anforderungen - a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren, - b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen, - 1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken, - 2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben, - 3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen, - 3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen, - 4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen, - 5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln, - 6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln, - 7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.
(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen
- 1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, - 2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3
- 1.
ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren, - 2.
mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren und - 3.
regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass
- 1.
für jeden Hund der Gruppe - a)
ein Liegeplatz zur Verfügung steht und - b)
eine individuelle Fütterung sowie eine individuelle gesundheitliche Versorgung möglich sind und
- 2.
keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden.
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
- 1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen; - 2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen; - 3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann; - 4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
- 1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen, - 2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, - 3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, - 4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
- 1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und - 2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die (Wieder-)Erteilung eines Jagdscheins.
3Der Kläger übte die Jagd in der Vergangenheit als Hobby aus und war seit 1987 im Besitz eines Jagdscheins. Dieser wurde im Zusammenhang mit einer Straftat im März 1989 sichergestellt. Im März 1995 beantragte er erneut einen (Jahres-)Jagdschein, der auch erteilt und mehrfach verlängert wurde, zuletzt bis März 2005.
4Der Kläger wurde durch Strafurteil des Amtsgerichts Münster vom 19. Oktober 1989 – 12 Ls 40 Js 200/89 (AK 114/89) -, rechtskräftig seit 9. November 1989, wegen fortgesetzter Nötigung in Tateinheit mit unbefugtem Führen einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafurteils bedrängte der Kläger im März 1989 einen anderen Autofahrer in aggressiver Weise durch sehr dichtes Auffahren. Nachdem der Kläger das andere Fahrzeug überholt hatte, bremste er seinen Wagen sehr stark ab, wodurch der andere Autofahrer gezwungen wurde, seinen Pkw ebenfalls stark abzubremsen. Als beide anschließend an einer Ampel nebeneinander hielten, machte der andere Autofahrer dem Kläger Vorhaltungen, woraufhin dieser den anderen mit einem Revolver bedrohte und mit den Worten „Fahr sofort weiter, sonst passiert was!“ zum Weiterfahren zwang.
5In der Nacht vom 22. auf den 23. Oktober 2005 wurden bei einem Polizeieinsatz eines Spezialeinsatzkommandos (SEK) im Rahmen einer Gefährdungslage die Wohnräume des Klägers durchsucht. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass der Kläger zahlreiche Waffen nicht den Vorschriften entsprechend sicher aufbewahrte. Ferner befand sich der Kläger unerlaubt im Besitz eines Schalldämpfers und entsprechender Munition. Das wegen dieser letztgenannten Straftaten eingeleitete staatanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde im Jahr 2006 gegen Zahlung eines Betrages von 500 Euro gemäß § 153a StPO vorläufig eingestellt.
6Bereits vor Beendigung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens widerrief das Polizeipräsidium N. durch Bescheid vom 10. Januar 2006 die dem Kläger erteilte waffenrechtliche Erlaubnis und ordnete die Abgabe bzw. Unbrauchbarmachung seiner Waffen an. Zur Begründung verwies das Polizeipräsidium auf zahlreiche im Einzelnen benannte waffenrechtliche Verstöße des Klägers, u.a. unerlaubter Waffenbesitz, unsichere Aufbewahrung diverser Waffen, unerlaubter Besitz eines Schalldämpfers und unerlaubter Munitionsbesitz. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung N. durch Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2006 als unbegründet zurück. Das sich anschließende Klageverfahren beim Verwaltungsgericht N. (1 K 102/07) wurde durch Beschluss vom 30. August 2007 eingestellt, weil die Klage als zurückgenommen galt (§ 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
7Durch Berufungsurteil des Landgerichts N. vom 16. April 2008 – 17 Ns 63 Js 323/07 (8/08) -, rechtskräftig seit 27. Mai 2008, wurde der Kläger ferner wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu 90 Tagessätzen verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Kläger an Halloween 2006 einen Jugendlichen, den er für einen vermeintlichen Eierwerfer auf sein Haus und sein Auto hielt, mit dem Auto verfolgte, zum Stehenbleiben zwang und diesen anschließend mehrfach mit der Faust gegen den Kopf schlug und danach das am Boden liegende Opfer trat.
8Im Jahr 2010 ermittelte die Staatsanwaltschaft N. wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegen den Kläger. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
9Im Jahr 2011 ermittelte die Staatsanwaltschaft N. wegen Beleidigung gegen den Kläger. Das Verfahren wurde mangels Strafantrages ebenfalls nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
10Am 4. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines 3-Jahres-Jagdscheins.
11Die Beklagte holte eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Die Auskunft vom 30. Oktober 2013 weist eine Eintragung auf, nämlich den Widerruf der Waffenbesitzkarte vom 10. Januar 2006 durch das Polizeipräsidium N. .
12Die Beklagte hörte den Kläger zur beabsichtigten Versagung des Jagdscheins unter Hinweis auf die fehlende waffenrechtliche Zuverlässigkeit an. In der Folge bat der Kläger das Polizeipräsidium N. als Untere Waffenbehörde um Abgabe einer Stellungnahme zur Frage seiner Zuverlässigkeit. Das Polizeipräsidium N. nahm mit Schreiben vom 9. Januar 2014 ausführlich zu dieser Frage Stellung. Der Kläger sei noch immer nicht zuverlässig im Sinne des § 5 WaffG. Zur Begründung verwies es auf die zahlreichen Verstöße des Klägers gegen das Waffengesetz. Sämtliche Taten könnten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen werden, da § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG keine zeitlichen Einschränkungen enthielten.
13Durch Bescheid vom 29. April 2014 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Jagdscheins für die Jahre 2013 bis 2016 ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei unzuverlässig im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG. Hierzu verwies sie auf die Auskunft aus dem Bundeszentralregister sowie die Stellungnahme des Polizeipräsidiums vom 9. Januar 2014.
14Der Kläger hat am 2. Juni 2014 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Einschätzung der Unteren Waffenbehörde sei unzutreffend, insbesondere führe allein die unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen im Oktober 2005 nicht zu seiner absoluten bzw. (Regel-)Unzuverlässigkeit. Im Übrigen handele es sich hierbei nicht um einen gröblichen Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Die Ausführungen der Unteren Waffenbehörde zu den Fristen seien unzutreffend. Jedenfalls aufgrund des Zeitablaufs von inzwischen 10 Jahren sei er wieder als zuverlässig anzusehen.
15Der Kläger beantragt,
16die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 2014 zu verpflichten, ihm den beantragten Jagdschein für die Jahre 2013 bis 2016 zu erteilen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung verweist sie darauf, dass die Erteilung des Jagdscheins wegen mangelnder Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 BJagdG zwingend zu versagen war. Dies ergebe sich bereits aus dem auch aktuell nochmals eingeholten Bundeszentralregister-Auszug vom 7. Oktober 2015, der den Widerruf der Waffenbesitzkarte im Jahr 2006 weiterhin ausweise. Der bestandskräftige Widerruf der Waffenerlaubnis entfalte Tatbestands- und Bindungswirkung für die Entscheidung der Unteren Jagdbehörde.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
23Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung eines Jagdscheins, weil ein Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 WaffG vorliegt. Der Kläger besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der Normen.
24Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Falknerjagdschein (§ 15 Abs. 7 BJagdG) erteilt werden, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG oder die persönliche Eignung nach § 6 WaffG fehlen. Andere Jagdscheine dürfen nicht erteilt werden, so dass entsprechende Anträge abzulehnen sind. Ein Ermessen ist der Behörde nicht eingeräumt.
25I. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nicht bereits aus dem eingeholten Bundeszentralregister-Auszug vom 7. Oktober 2015, der den Widerruf der Waffenbesitzkarte nach wie vor ausweist. Zutreffend ist zwar, dass sowohl Behörden als auch Gerichte an bestandskräftige Verwaltungsakte grundsätzlich gebunden sind. Diese sog. Tatbestandswirkung bezieht sich jedoch nur auf den Tenor des Verwaltungsaktes und damit auf die getroffene Regelung. In die Bindungswirkung grundsätzlich nicht mit einbezogen sind hingegen rechtliche Beurteilungen oder Sachverhaltsfeststellungen zur Begründung eines Verwaltungsaktes. Eine solche sog. Feststellungswirkung der Begründung des Verwaltungsaktes bedarf einer gesetzlichen Grundlage im materiellen Recht und besteht nur ausnahmsweise, etwa im Vertriebenenrecht (vgl. § 15 Abs. 5 BVG a.F.).
26Vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 43, Rn. 14 ff. und Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 43, Rn. 160.
27Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur der Widerruf der Waffenerlaubnis Tatbestands- und damit Bindungswirkung entfaltet. Denn Regelungsgehalt des Bescheides vom 10. Januar 2006 ist im hier maßgeblichen Zusammenhang allein der Widerruf der Waffenerlaubnis, Waffenbesitzkarte Nr. 208/95. An die Begründung des Verwaltungsaktes, nämlich die Beurteilung des Klägers als unzuverlässig, ist das Gericht hingegen nicht gebunden, denn weder das Bundesjagdgesetz noch das Waffengesetz enthalten eine Vorschrift, die eine derartige Bindungswirkung vorsieht. Folglich ist die Frage der Zuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erneut zu prüfen.
28II. Der Kläger erweist sich jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG als unzuverlässig. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
29Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83.
31Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 20 A 419/11 -, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 20 B 782/10 -, und Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -; Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 -, juris.
33Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.
34Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. April 2009 - 21 ZB 09.94 -, juris, m. w. N.
35Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist es, spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltensweisen Rechnung zu tragen.
36Vgl. Bt-Drucks. 14/7758, S. 54.
37Ausgehend von diesen Vorgaben sind Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG bekannt, welche die Prognose rechtfertigen, der Kläger werde auch zukünftig nicht ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umgehen. Der Kläger hat spezifisch waffenrechtlich bedenkliche Verhaltensweisen gezeigt, nämlich jedenfalls im Oktober 2005 zahlreiche Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Ausweislich der polizeilichen Feststellungen befanden sich die Waffen in einem offenen Einbauschrank. Hinter einer nur durch einen Vorhang verdeckten Kleiderstange mit Hemden lagerten die Waffen auf einem Holzgestell. Ferner lag auf einer Holzleiste, ebenfalls frei zugänglich, ein Magazin mit Kleinkaliber-Munition. Dass es sich hierbei nicht um eine sorgfältige Aufbewahrung handelt, liegt auf der Hand. Denn Waffen und Munition waren vor einem Zugriff Unberechtigter in keiner Weise geschützt. Sie waren weder vor Diebstahl gesichert noch war ein Zugriff durch Kinder ausgeschlossen. Im Haushalt des Klägers lebten seinerzeit zwei minderjährige Kinder. Damit hat der Kläger in besonders eklatanter Weise gegen die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen.
38Daneben rechtfertigen weitere Umstände, die in der Persönlichkeit des Klägers begründet sind, die Annahme seiner (absoluten) Unzuverlässigkeit. Diese (inneren) Tatsachen lassen sich den strafrechtlich relevanten Vorfällen aus den Jahren 1989, 2006 und 2011 entnehmen. Im Jahr 1989 bedrohte der Kläger einen anderen Autofahrer mit einer Waffe. An Halloween 2006 verprügelte der Kläger einen Jugendlichen, den er für einen Eierwerfer hielt. Im Jahr 2011 schließlich wurde er verdächtigt, mehrere Jugendliche beleidigt zu haben. Zwar können die abgeurteilten Straftaten für sich genommen wegen Zeitablaufs nicht mehr als Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG herangezogen werden. Dennoch belegen diese Vorfälle in eindrucksvoller Weise, dass die Persönlichkeit des Klägers geprägt ist durch eine leichte Erregbarkeit, die dazu führen kann, dass er sich zu unüberlegten Handlungen bis hin zu Straftaten hinreißen lässt. Auch vor diesem Hintergrund bietet der Kläger gerade nicht die Gewähr, er werde jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß mit Waffen umgehen. Überdies hat der Kläger auch nichts substantiiert vorgetragen oder ist sonst ersichtlich, dass sich hieran etwas geändert hätte. Vielmehr ergibt sich hier ein stimmiges Gesamtbild einer Persönlichkeit, die durch die sich aneinanderreihenden Gesetzesverstöße gezeigt hat, dass sie nicht in der Lage ist, mit der Rechtsordnung in Einklang zu leben.
39Auch die wiederholten Versuche des Klägers, den Vorfall aus dem Jahr 2005 zu bagatellisieren, sind im Ergebnis nicht erfolgreich und belegen vielmehr, dass sich der Kläger mit seinem damaligen Fehlverhalten nicht auseinandergesetzt und nach wie vor ein mangelndes Unrechtsbewusstsein hat. Unabhängig davon, welche Umstände letztlich zum Einsatz des SEK geführt haben, bleibt das nach Auffassung des Gerichts besonders schwerwiegende waffenrechtliche Fehlverhalten des Klägers in Form der völlig ungeschützten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die auch nicht getrennt voneinander aufbewahrt wurden. Soweit der Kläger sich darauf beruft, es handele sich um eine „mangelhafte Aufbewahrung, wie sie leider im Rahmen der Verschärfung des Waffenrechts bei vielen anzutreffen war“, vermag auch dieser Einwand nicht durchzudringen. Denn auch nach altem Waffenrecht war die vom Kläger gewählte Form der Aufbewahrung jedenfalls nicht sorgfältig. Dieser Einwand belegt vielmehr das auch derzeit noch bestehende mangelnde Unrechts- und auch Veranwortungsbewusstsein des Klägers.
40Schließlich ist auch der Zeitablauf nicht geeignet, die Annahme der (absoluten) Unzuverlässigkeit zu entkräften. Zwar sind seit Feststellung der unsorgfältigen Aufbewahrung im Oktober 2005 gerade 10 Jahre vergangen. Dies führt jedoch zu keiner anderen Bewertung. Eine feste zeitliche Grenze sieht § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gerade nicht vor. Allerdings ist – sofern an ein Fehlverhalten in der Vergangenheit angeknüpft wird – der Gedanke der Versagungsverjährung zu berücksichtigen. Entscheidend bleibt allerdings die Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit.
41Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 4 K 2359/10 -, juris, Rn. 37; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl. 2011, § 17 BJagdG, Rn. 7.
42Zunächst rechtfertigt die Persönlichkeit des Klägers gerade nicht, eine „Verjährung“ des Vorfalls aus dem Jahr 2005 anzunehmen. Denn der Kläger lebt – anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausführte – seit dieser Zeit eben nicht in völligem Einklang mit der Rechtsordnung und hat sich seitdem nichts mehr zuschulden kommen lassen. Hier verweist das Gericht nur auf die rechtskräftige Verurteilung im Jahr 2008 wegen der vom Kläger an Halloween 2006 begangenen Körperverletzung.
43Im Übrigen sind seit der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens im Jahr 2006 noch keine 10 Jahre vergangen. Auf diesen Zeitpunkt dürfte abzustellen sein. Die Vorschriften des Waffenrechts stellen jeweils auf den Eintritt der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung ab (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG). Rechtlich unerheblich ist dabei regelmäßig, wie viel Zeit zwischen der Begehung der abgeurteilten Tat und dem Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung verstrichen ist. Danach ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht der Zeitpunkt der Tat maßgebend. Wollte man für den Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens eine Parallele zu den genannten gesetzlichen Vorschriften ziehen, so könnte wohl nur der Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses maßgebend sein.
44Wie hier: VG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 4 K 2359/10 -, juris, Rn. 38.
45III. Eigenständig tragend ist der Kläger auch unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Danach besitzt eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften (u.a.) des Waffengesetzes verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat sowohl wiederholt (dazu 1.) als auch gröblich (dazu 2.) gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen.
461. Dabei meint das Tatbestandsmerkmal „wiederholt“ mehrfache Verstöße. Der Kläger hat nicht nur durch die unter II. thematisierte unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition, sondern auch durch unerlaubten Waffenbesitz (halbautomatische Büchse, Voere, mit montiertem Zielfernrohr), unerlaubten Munitionsbesitz sowie unerlaubten Besitzes eines Schalldämpfers gegen das Waffengesetz verstoßen.
472. Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es geht im Wesentlichen um das sachliche Gewicht des zu beurteilenden Handelns oder Unterlassens, nicht dagegen darum, ob der Gesetzesverstoß als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist oder geahndet werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat.
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 - BVerwGE 101, 24; Beschluss vom 1. Oktober 1981 - 1 B 35.81 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 28.; OVG NRW, Urteil vom 31. August 2006 – 20 A 524/05 -, juris, Rn. 29 ff.
49Danach stellt die Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem offenen und für jedermann zugänglichen Einbauschrank einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dar, weil die Rechtsverletzung im Hinblick auf das mit Waffen verbundene Sicherheitsrisiko objektiv schwer wiegt und der Kläger in subjektiver Hinsicht vorsätzlich gehandelt hat, indem er die Waffen bewusst in der dargestellten Weise aufbewahrt hat. Dass es sich hier um einen gröblichen Verstoß handelt, lässt sich schon aus der Wertung des Gesetzgebers herleiten, ein solches Verhalten als absoluten Unzuverlässigkeitsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG einzustufen.
50Gründe, die ein Abweichen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann allein der Zeitablauf die Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht entkräften. Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt vertreten, die 10-Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG und die Fristen des § 5 Abs. 2 WaffG (10 Jahre und 5 Jahre) böten einen Anhaltspunkt dafür, wann eine (Straf-)Tat allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände als nicht mehr ausreichend angesehen werden könne, um eine Unzuverlässigkeitsprognose zu tragen. Je näher diese Grenze rücke, desto weniger könne bei gleicher Sachlage und weiterhin guter Führung des Klägers eine erneute Versagung mit der gleichen Begründung wie bislang gerechtfertigt werden.
51Vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. März 2013 – 6 K 1638/11 -, juris, Rn. 50; VG Trier, Urteil vom 7. August 2012 – 1 K 203/12.TR -, juris, Rn. 26.
52Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Denn von einer gleichen Sachlage und weiterhin guter Führung des Klägers kann angesichts der rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung noch im Jahr 2008 keine Rede sein.
53IV. Der Anregung des Klägers, sich zur Prüfung seiner Zuverlässigkeit einem fachpsychologischen Gutachten zu unterziehen, braucht das Gericht nach alledem nicht nachzukommen. Nachdem das Gericht bereits die Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 WaffG festgestellt hat, ist die Frage der persönlichen Eignung nach § 6 WaffG nicht mehr entscheidungserheblich.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
55Rechtsmittelbelehrung
56Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
57Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
58Beschluss
59Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 8.000,00 Euro festgesetzt (vgl. auch Ziff. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen bodenschutzrechtliche Ordnungsverfügungen des Beklagten. Er war Geschäftsführer der H. -V. Verwaltungs-GmbH mit Sitz in C. und der U. W. Verwaltungs GmbH mit Sitz in C1. . Die
3H. -V. Verwaltungs-GmbH war alleinige Geschäftsführerin der H. -V. GmbH & Co. KG (im Folgenden: H. -V. ), die U. W. Verwaltungs GmbH alleinige Geschäftsführerin der U. W. GmbH & Co. KG (im Folgenden: U. W. ). Gegenstand der Ordnungsverfügungen ist die Sanierung PFT-belasteter Flächen im Hochsauerlandkreis.
4PFT (perfluorierte Tenside) sind synthetisch hergestellte Substanzen, die in der Natur nicht vorkommen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie gleichzeitig wasserabweisend (hydrophob), fettabweisend (lipophob) und schmutzabweisend wirken. Aufgrund dieser besonderen Eigenschaften werden sie in vielen Industriebereichen eingesetzt. Verwendung finden (oder fanden) PFT etwa bei der galvanischen Oberflächenbeschichtung und in der Fotoindustrie sowie bei der Herstellung von Antihaftbeschichtungen in Töpfen und Pfannen, von wasserabweisender Kleidung und von speziellen Feuerlöschschäumen. Zu den PFT gehören unter anderem die Verbindungen PFOS (Perfluoroctansulfonat) und PFOA (Perfluoroctansäure). Aufgrund ihrer hohen Stabilität werden die chemischen Verbindungen der PFT durch die in der Umwelt üblichen Abbauprozesse praktisch nicht zerstört. Dementsprechend lassen sie sich auch dem Abwasser durch die in Kläranlagen gängigen Abbauverfahren, die im Wesentlichen auf dem Einsatz von Mikroorganismen beruhen, nicht entziehen. Mittlerweile sind sie weltweit in der Umwelt nachweisbar. PFT sind für Menschen und Tiere toxisch und stehen im Verdacht, in hohen Dosen fortpflanzungsgefährdend und krebserregend zu sein. Im Körper reichern sie sich im Blut und im Organgewebe an und werden nur langsam ausgeschieden.
5PFT waren bis 2006 nicht Gegenstand der behördlichen Umweltüberwachung. Im Frühjahr 2006 stieß das Institut für Hygiene und Öffentliche Gesundheit (IHÖG) der Universität Bonn im Rahmen einer Studie auf auffällig erhöhte PFT-Konzentrationen in der Ruhr und nachfolgend auch in der Möhne, die neben anderen Zuflüssen den gleichnamigen Stausee speist und bei Arnsberg-Neheim in die Ruhr mündet. Nach den Angaben in einer ersten Veröffentlichung ermittelte das IHÖG an der Mündung der Möhne in die Ruhr eine PFT-Belastung von 767 ng/l und in dem einige Kilometer flussaufwärts gelegenen Stausee eine Belastung von 822 ng/l. Bei der etwa 10 km nordwestlich von Brilon gelegenen Ansiedlung Heidberg betrug die PFT-Fracht des Flusses 4385 ng/l, während bei Brilon selbst lediglich 17 ng/l gemessen wurden. In diesem Abschnitt münden die Bäche Steinbecke und Bermecke in die Möhne; die Bermecke wird weiter oberhalb unter anderem von dem Bach Kloßsiepen gespeist. Die Steinbecke und das Kloßsiepen entspringen nordwestlich des Ortsteils Scharfenberg der Stadt Brilon und durchziehen ein land- und fortwirtschaftlich genutztes Gelände. Eine weitere erhebliche PFT-Belastung stellte das IHÖG darüber hinaus in der Elpe fest, die nordostwärts von Bestwig in die Ruhr mündet; dort betrug der gemessene PFT-Gehalt 4268 ng/l.
6Bei der Ermittlung der Emissionsquelle konzentrierten sich die zuständigen Fachbehörden zunächst auf Gewerbebetriebe und die Begutachtung von Altdeponien und Altlastenstandorten im Raum Scharfenberg. Nachdem die Beprobung von Abwässern insoweit jedoch negativ verlaufen war, wurde anschließend über das Flächenverzeichnis für die Aufbringung von Klärschlämmen oder Bioabfällen recherchiert. Anhand der topographischen Gegebenheiten konnte dabei ein Zusammenhang zwischen einer von der U. W. mit Bioabfall belieferten und nachfolgend mit dem Material beaufschlagten ehemaligen Weihnachtsbaumkultur in C2. -T. und den Verunreinigungen der Gewässer Steinbecke und Bermecke hergestellt werden. Bei der fraglichen Fläche handelt es sich um die Parzellen Gemarkung T. Flur 3 Flurstücke 21, 22, 24, 25, 46, 67, 70, 175 und 176, die verschiedenen Eigentümern gehören und (jedenfalls) seit 1998/99 an das Unternehmen Baumschule B. H1. und Sohn verpachtet waren. Die genannten Flurstücke bilden ein im Wesentlichen zusammenhängendes Gelände, das von einem von Südwesten nach Nordosten verlaufenden Weg in eine sog. Nordhälfte und eine sog. Südhälfte geteilt wird. Südostwärts dieses Wegs erstrecken sich die Parzellen 67 und 70, während die übrigen Flurstücke nördlich des Wegs liegen. Dort, zwischen den Flurstücken 22 und 24, befindet sich noch das Flurstück 23, das nicht von dem Baumschulbetrieb gepachtet war. Der Weg, der die in Rede stehenden Flächen teilt, verläuft ohne nennenswerte Neigungen auf einer Höhe von etwa 450 m über NN; von hier aus fällt das Gelände nach Nordwesten in Richtung Steinbecke und nach Südosten in Richtung L. ab.
7Die H. -V. betrieb in C. (Kreis Paderborn) auf einem vormals militärisch genutzten Gelände ein Bodenmischwerk, dessen Errichtung bzw. Änderung das Staatliche Umweltamt C3. mit Bescheid vom 15. April 1998 auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt hatte. Die ursprüngliche Genehmigung umfasste verschiedene, nach Abfallschlüsseln aufgelistete Einsatzstoffe, darunter unter anderem Klärschlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser (Abfallschlüssel 19 08 05 gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung ‑ AVV ‑). Später ergingen weitere Genehmigungen des Staatlichen Umweltamts C3. bzw. des Staatlichen Amts für V. und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe (im Folgenden: StAfUA OWL), die unter anderem eine Erweiterung des Abfallannahmekatalogs zum Gegenstand hatten. Insoweit genehmigte das Staatliche Umweltamt C3. unter dem 19. April 2000 die Annahme von Schlämmen aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung aus Betrieben der Lebensmittelindustrie mit der Abfallschlüsselnummer 02 03 05.
8Seit Frühjahr 2002 bestanden geschäftliche Kontakte zwischen der H. -V. und der belgischen Aktiengesellschaft P. P1. Industrial Solutions NV in N. (im Folgenden: P. ). Die P. war im Bereich der Vermittlung und dem Handel von Abfällen tätig. In der Folge wurden in dem Zeitraum vom 6. November 2002 bis zum 8. Juni 2006 mehrere 10.000 t Abfall an die H. -V. geliefert. Diese Lieferungen waren im Rahmen von insgesamt fünf Notifizierungsverfahren genehmigt worden, an denen auf deutscher Seite die Bezirksregierung E. bzw. das StAfUA OWL beteiligt war. Ausweislich der eingereichten Notifizierungsunterlagen sollte es sich bei den Abfällen um Schlämme aus betriebseigener Abwasserbehandlung handeln, wobei zur Bezeichnung der Herkunft der Schlämme der Abfallschlüssel 02 03 05 verwendet wurde. Mit diesem Abfallschlüssel werden Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung bezeichnet, die bei der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakten sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse anfallen. In der Verfahrensbeschreibung der H. -V. war als Verwendungszweck der Abfälle die Herstellung organischer Bodenverbesserer gemäß dem Düngemittelgesetz oder der Einsatz als Mutterbodenersatzstoff im Landschaftsbau genannt.
9Mit dem in C. gemischten Material belieferten die H. -V. und die U. W. unter anderem unter der Bezeichnung "U. G. " seit 2002 Landwirte in verschiedenen Kreisen, darunter im Kreis Soest und im Hochsauerlandkreis, die dieses auf ihren Feldern ausbrachten und dafür sog. Einarbeitungsprämien erhielten. Nach Maßgabe der entsprechenden Lieferscheine gab die U. W. am 13. Mai 2004 486,30 t und am 10. und 11. Januar 2006 220,37 t des Produkts U. G. an den Baumschulbetrieb H1. ab. Dieses Material wurde nachfolgend unter anderem auf die oben näher bezeichnete, insgesamt 10,5628 ha große Fläche in C2. -T. aufgebracht.
10Im Zuge der weiteren Sachverhaltsaufklärung beauftrage die Bezirksregierung B1. mit Schreiben vom 18. Juli 2006 die Institut für Umweltanalyse Projekt-GmbH (im Folgenden: IFUA Projekt-GmbH) mit Bodenuntersuchungen im Rahmen eines Pilotverfahrens. Ausweislich des Zwischenberichts vom November 2006 wurden dabei zunächst von sieben Flächen im Kreis Soest und im Hochsauerlandkreis Bodenproben genommen. Auswahlkriterien waren vor allem die Ergebnisse eines vorangegangenen Screenings verschiedener Ausbringungsflächen, wobei sowohl hoch als auch weniger stark mit PFT belastete Flächen einbezogen wurden. Die vorgenommenen Pilotuntersuchungen führten auf allen sieben Flächen zu einem PFT-Nachweis. Mit Abstand am stärksten belastet war danach das Areal in C2. -T. . Im Oberboden wurde ein Gesamtgehalt von 6.310 µg/kg TS (Summe PFOA und PFOS) und in einer Materialprobe (Oberflächensammelprobe) von 9.250 µg/kg TS gemessen. Die noch im Boden vorhandene Gesamtmenge PFT schätzte die IFUA Projekt-GmbH auf 391 kg. Dem lag die Beprobung einer 1 ha großen, zentral gelegenen Teilfläche des nördlichen Geländeteils zugrunde. Dabei wurden in zwei Beprobungstiefen jeweils 20 Einzelproben gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt. Die darin gemessene PFT-Konzentration rechnete die IFUA Projekt-GmbH sodann auf die Gesamtfläche hoch.
11Im Anschluss an die vorbezeichneten Pilotuntersuchungen wurden in den Folgejahren ergänzende Bodenuntersuchungen auf einer Vielzahl weiterer mit U. G. beaufschlagter Flächen durchgeführt, in deren Rahmen auf einem Maisacker in der Nähe der Ortschaft S. (Kreis Soest) eine Spitzenbelastung im Oberboden von bis zu 35.000 µg/kg TS und eine mittlere Belastung von etwa 9.000 µg/kg TS (überwiegend PFOS) gemessen wurde. Zur Sanierung dieser 2,4 ha großen Fläche ließ der Kreis Soest bis zu einer Tiefe von einem Meter insgesamt gut 32 t Erdreich ausheben und auf einer Deponie entsorgen. Die Kosten der Maßnahme beliefen sich auf 2,35 Mio. Euro. Nachdem der Kreis Soest den dortigen Pächter zunächst durch Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2008 uneingeschränkt zur Sanierung herangezogen hatte, schlossen die dortigen Beteiligten am 14./16. Juni 2008 einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem der betroffene Pächter sich zur Wiederverfüllung der ausgekofferten Ackerbereiche verpflichtete. Ausweislich des Vertrags beliefen sich die vorkalkulierten Kosten für die gesamte Sanierungsmaßnahme auf 2.699.113 Euro, von denen 350.681 Euro auf die Wiederverfüllung entfielen. Mit den PFT-Bodenbelastungen in C2. -T. und in S. annähernd vergleichbare Kontaminationen wurden in keinem anderen Fall gefunden.
12Parallel zu den Bodenuntersuchungen erfolgten umfangreiche Untersuchungen der Oberflächengewässer. Bereits im Juni 2006 hatte das Staatliche Umweltamt M. Wasserproben aus der Ruhr und ihren Nebenflüssen durch das Landesumweltamt untersuchen lassen. Dabei hatte das Amt im Bereich des Wasserwerks "Möhnebogen", das zahlreiche Haushalte der Stadt B1. namentlich in den Ortsteilen O. und I. mit Trinkwasser versorgt, im sog. Rohwasser einen PFOA-Gehalt von 570 ng/l, am Ausgang des Wasserwerks einen Gehalt von 560 ng/l sowie in der Möhne selbst einen Gehalt von 570 ng/l festgestellt. Diese Erkenntnisse veranlassten die Stadtwerke B1. , das Wasserwerk mit Aktivkohlefiltern auszustatten, wodurch die PFT-Last des Trinkwassers gesenkt werden konnte. Zur Klärung der Frage, welche Auswirkungen die PFT-Fracht im Trinkwasser bereits ausgelöst hatte, fand im Herbst 2006 eine "Querschnittstudie zur Untersuchung der inneren Belastung von Mutter-Kind-Paaren und Männern" der Abteilung für Hygiene, Sozial- und Umweltmedizin der Ruhr-Universität C4. statt, bei der sich herausstellte, dass die Belastung der Probanden insbesondere mit PFOA um ein Vielfaches höher war als der sog. Vergleichswert. Folgeuntersuchungen zeigten einen Rückgang der PFOA-Belastung, der zwischen 23 und 40 % im ersten Jahr sowie zwischen 15 und 24 % im Folgejahr lag.
13Eine von der beim Umweltbundesamt angesiedelten Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit am 21. Juni 2006 erstellte vorläufige Bewertung von PFT im Trinkwasser kam zu der Einschätzung, dass derzeit zumindest ein sekundär gentoxisches Wirkungspotential von PFOA und ein daraus abzuleitendes karzinogenes Potential von PFOA und/oder PFOS für den Menschen in vorerst nicht quantifizierbarer Höhe nicht sicher auszuschließen sei. Ausgehend davon empfahl die Trinkwasserkommission unter anderem als Höchstwerte für die Summen aus PFOA und PFOS im Trinkwasser einen lebenslang duldbaren Vorsorgewert (GOW) von ≤ 0,1 µg/l und einen lebenslang gesundheitlich duldbaren Leitwert für alle Bevölkerungsgruppen ≤ 0,3 µg/l.
14Am 22. September 2006 fand eine Besprechung zwischen Bediensteten des Beklagten und dem Kläger statt mit dem Ziel, die Sanierung der PFT-belasteten Fläche in C2. -T. im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der U. W. und dem Beklagten zu regeln. Unter dem 25. September 2006 fertigte ein Bediensteter des Beklagten einen Vermerk, in dem unter anderem Überlegungen zur Störerauswahl und zu den seinerzeit diskutierten unterschiedlichen Sanierungsverfahren festgehalten sind.
15Nachdem es zu dem beabsichtigten Vertragsschluss nicht gekommen war, gab der Beklagte der U. W. mit Verfügung vom 26. September 2006 auf, umgehend die Sanierung der oben genannten Flurstücke in C2. -T. zu veranlassen und eine weitere Belastung der Gewässer, des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung zu unterbinden bzw. zu minimieren. Zu diesem Zweck bezeichnete der Beklagte zahlreiche Einzelmaßnahmen sowie Fristen, die zu beachten seien. Gegen diese Entscheidung erhob die U. W. Widerspruch, dem der Beklagte mit Bescheid vom 13. Oktober 2006 teilweise abhalf, indem er Fristen neu regelte. Auch gegen diesen Bescheid legte die U. W. Widerspruch ein, den die Bezirksregierung B1. mit Bescheid vom 30. Januar 2007 zurückwies. Klage wurde nicht erhoben; ein zuvor eingeleitetes Eilrechtsschutzverfahren war in beiden Rechtszügen im Wesentlichen erfolglos (VG Arnsberg, Beschluss vom 6. Oktober 2006 ‑ 14 L 943/06 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2006 ‑ 20 B 2273/06 ‑).
16Nach Erlass der Verfügung vom 26. September 2006 stellte die U. W. einen Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens, woraufhin das Amtsgericht Mühlhausen mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 die vorläufige Insolvenzverwaltung anordnete. Vor diesem Hintergrund untersuchte der Beklagte ausweislich eines Aktenvermerks vom 16. November 2006 die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Störer. Dort heißt es, angesichts des noch ungewissen Ausgangs des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei kein kompletter Störerwechsel geboten, jedoch die parallele Heranziehung weiterer Störer. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erscheine es angezeigt, neben der U. W. die H. -V. , die das PFT-belastete Material gemischt und in Verkehr gebracht habe, den Kläger persönlich, der als Geschäftsführer die Geschicke beider Firmen geleitet und damit letztlich auch das Inverkehrbringen des Materials gelenkt habe, sowie die Pflanzen-H1. GmbH als Pächterin der betroffenen Flächen in Anspruch zu nehmen. Zur finanziellen Leistungsfähigkeit dieser Störer lägen keine abschließenden Erkenntnisse vor. Gleichwohl dürfe zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass diese gegeben sei, jedenfalls fehle es an entgegenstehenden Informationen. Dies gelte auch für den Kläger. Im Hinblick auf die diversen zur "Firmengruppe X. " gehörenden und als GmbH geführte Unternehmen seien möglicherweise Finanzmittel in Form von Gesellschaftereinlagen vorhanden. Daneben dürfte auch ein Einkommen aus den verschiedenen Geschäftsführertätigkeiten erzielt werden. Die ebenfalls denkbare Inanspruchnahme der Flächeneigentümer gestalte sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hingegen als problematisch, zumal der Verkehrswert der Grundstücke deutlich unter den Sanierungskosten liege. Unter Effektivitätsgesichtspunkten erscheine die Inanspruchnahme mehrerer Eigentümer für eine Maßnahme zudem eher hinderlich. Ferner seien die Flächen gänzlich verpachtet gewesen, sodass die Eigentümer auf die Ausbringung des fraglichen Bioabfalls keinen Einfluss gehabt hätten.
17Unter dem 17. November 2006 erließ der Beklagte eine an den Kläger gerichtete Ordnungsverfügung, mit der er diesem aufgab, umgehend die Sanierung der Grundstücke in C2. -T. zu veranlassen und eine weitere Belastung der Gewässer, des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung zu unterbinden bzw. zu minimieren (Nr. 1). Er ordnete an, die Sanierung habe unter gutachterlicher Begleitung eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Büros zu erfolgen (Nr. 2). Die erforderlichen Anlagen seien unverzüglich zu errichten und in Betrieb zu nehmen, wobei sich die Sanierung in drei Arbeitsbereiche gliedere, nämlich Maßnahmen auf der Nordfläche, Maßnahmen auf der Südfläche sowie Bau und Betrieb einer Wasserbehandlungsanlage (Nr. 3). Mit den die Nordfläche betreffenden Arbeiten sei spätestens am 4. Dezember 2006 zu beginnen. Die dafür erforderliche Detailplanung werde derzeit erstellt und ihm ‑ dem Kläger ‑ kurzfristig zur Verfügung gestellt (Nr. 3.1). Auch die Detailplanungen für die Südfläche und die Wasserbehandlungsanlage würden kurzfristig zur Verfügung gestellt. Mit den Bau- und Installationsarbeiten für die Wasserbehandlungsanlage sei spätestens binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe des konkretisierenden Bescheids, der die zugehörigen Planungsunterlagen enthalte, zu beginnen. Für die die Südfläche betreffenden Bau- und Installationsarbeiten gelte insoweit eine Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe des entsprechenden konkretisierenden Bescheids (Nr. 3.2). Weitere Einzelheiten seien jeweils mit ihm ‑ dem Beklagten ‑ und dem zu beauftragenden Gutachter abzustimmen. Als Sanierungszielwert für das unbehandelte Sickerwasser werde ein Wert von 0,1 µg/l PFT gesamt festgesetzt. Der Nachweis über eine erfolgreiche Sanierung sei erbracht, wenn die Belastung des unbehandelten Sickerwassers mindestens drei Monate lang unterhalb dieses Werts bleibe. Die Wirksamkeit der Anlage sei durch ein entsprechendes Anlagen- und Gewässermonitoring nachzuweisen. Einzelheiten seien mit ihm ‑ dem Beklagten ‑ und dem Gutachter abzustimmen (Nr. 4). Für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, werde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht (Nr. 5). Schließlich versah der Beklagte seine Entscheidung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 6). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage des Bescheids seien §§ 10, 4 BBodSchG. Durch das Aufbringen PFT-haltiger Materialien sei eine schädliche Bodenveränderung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG eingetreten. Die Bodenbelastung verursache nachweislich eine Gewässerverunreinigung, indem das Sickerwasser über die Steinbecke, die Bermecke und die Möhne in den Möhnesee fließe, der als Trinkwasserspeicher genutzt werde. Da die U. W. zwischenzeitlich einen Insolvenzantrag gestellt habe und ihre tatsächliche Leistungsfähigkeit somit fraglich sei, sei es aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr angezeigt, parallel auch den weiteren Handlungsstörern die Durchführung der Sanierung aufzuerlegen. Neben der H. -V. sei der Kläger als Geschäftsführer der Firmen, die die Bodenverunreinigung verursacht hätten, selbst ordnungspflichtig. Als handelnder Geschäftsführer sei er mit den aufgebrachten Stoffen vertraut und damit in der Lage, die bestehende Gefahr ebenso effektiv zu beseitigen wie die beiden von ihm vertretenen und ebenfalls als Handlungsstörer in Anspruch genommenen Firmen. Die getroffenen Anordnungen seien ermessengerecht und insbesondere verhältnismäßig. Ein Bodenaustausch erscheine zurzeit als zu aufwändig und wegen der Mobilität der Stoffe auch kaum sinnvoll. Eine Sanierung allein mittels Bakterieneinsatzes sei nach derzeitigem Erkenntnisstand ungeeignet. Über tatsächlich geeignete Verfahren lägen noch keine Informationen vor. Eine weitere Verzögerung zum Zweck der Durchführung entsprechender Versuchsreihen sei insbesondere im Hinblick auf die PFT-Belastungen in Möhne und Ruhr nicht tolerierbar.
18Nachdem die IFUA Projekt-GmbH eine Detailplanung für die nördliche Teilfläche des belasteten Geländes erstellt hatte, konkretisierte der Beklagte seine Verfügung vom 17. November 2006 mit Verfügung vom 21. November 2006, mit der er dem Kläger aufgab, die Sanierung der Nordfläche nach Maßgabe der Planung des Ingenieurbüros auszuführen.
19Gegen beide Entscheidungen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er insbesondere die Störerauswahl beanstandete. Gleichzeitig machte er ein Eilrechtsschutzverfahren anhängig, das in beiden Rechtszügen erfolglos war (VG Arnsberg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 ‑ 14 L 1104/06 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 ‑ 20 B 61/07 ‑). Mit zwei Bescheiden vom 18. April 2008 und vom 21. April 2008 wies die Bezirksregierung B1. die Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück.
20Ebenfalls unter dem 17. November 2006 ‑ wiederum konkretisiert durch Bescheid vom 21. November 2006 ‑ verfügte der Beklagte gegenüber der H. -V. inhaltsgleiche Sanierungsanordnungen. Ein dagegen gerichteter Eilantrag wurde in zweiter Instanz abgelehnt (OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 ‑ 20 B 99/07 ‑). Durch Beschluss vom 19. Februar 2007 bestellte das Amtsgericht Paderborn einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Am 25. Juli 2008 wurde über das Vermögen der H. -V. das Insolvenzverfahren eröffnet.
21Nachdem der Beklagte zunächst fälschlich die Pflanzen-H. GmbH als Pächterin der mit PFT belasteten Flächen in T. angesehen und dementsprechend mit Bescheid vom 23. November 2006 als zusätzliche Sanierungspflichtige herangezogen hatte, verpflichtete er mit Ordnungsverfügung vom 6. Februar 2007 auch die Baumschule B. H1. und Sohn bzw. deren Inhaber zur weiteren Sanierung. Diese Ordnungsverfügung wurde erstinstanzlich aufgehoben (VG Arnsberg, Urteil vom 22. Juni 2009 ‑ 14 K 2826/08). Über den Antrag auf Zulassung der Berufung des Beklagten ist noch nicht entschieden.
22Mitte 2006 im Nachgang zu den festgestellten PFT-Verunreinigungen aufgenommene staatsanwaltliche Ermittlungen führten Anfang 2010 zur Anklageerhebung unter anderen gegen den Kläger, den Betriebsleiter der H. -V. in
23C. , N1. B2. , sowie mehrere Verantwortliche der belgischen P. . Am 11. April 2013 stellte das Landgericht Paderborn das Strafverfahren (2 KLs 4/10) nach 15monatiger Verhandlung gegen Zahlung von Geldauflagen (insgesamt 440.000 Euro, davon 100.000 Euro auf den Kläger entfallend) ein.
24Der Kläger hat am 14. Mai 2008 Klage erhoben und zu deren Begründung im Kern vorgetragen:
25Es fehle bereits an seiner persönlichen Verantwortlichkeit für mögliche Bodenverunreinigungen. Er sei zwar Geschäftsführer beider Firmen gewesen, habe eine Umweltgefährdung jedoch nicht durch eigenes Handeln herbeigeführt. Im Übrigen seien die von der U. W. in T. aufgebrachten Materialien für die festgestellten PFT-Verunreinigungen nicht (allein) ursächlich. Die im Boden gemessenen PFT-Gehalte ließen sich durch die entsprechenden Lieferungen nicht erklären. Es fehle an Feststellungen dazu, dass das Gelände mit Material versehen worden sei, dessen PFT-Konzentration die tatsächlich festgestellte Belastung des Bodens habe herbeiführen können. Gleiches Material aus gleichen Chargen sei auch auf andere Flächen gelangt, ohne dass dort Belastungen festgestellt worden seien. Untersuchungen des Betriebsgeländes der H. -V. hätten nur eine geringfügige PFT-Belastung ergeben. Verschiedene Messungen hätten zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt, weil noch keine validierte Messmethode existiert habe. In T. sei zudem nur ein Hektar beprobt worden, um die dabei gefundenen Ergebnisse auf zehn Hektar hochzurechnen. Wären weitere Flächen beprobt worden, wäre man zudem auch dort fündig geworden. Soweit die PFT-Werte in Ruhr und Möhne deutlich höher seien als in anderen Flüssen, sei dies nicht allein auf das Areal in T. zurückzuführen. Ein ehemaliger Abteilungsleiter im Umweltministerium schließe dies vollständig aus. Das PFT-Vorkommen in der Ruhr gehe vielmehr zu einem beträchtlichen Prozentsatz (etwa 50 %) auf die vom Ruhrverband betriebenen Kläranlagen zurück. Diese seien nicht darauf ausgelegt, PFT oder andere biologisch nicht abbaubare Stoffe aus den Abwässern zu entfernen. PFT befinde sich jedoch in den Abwässern aus Haushalten sowie in Industrie- und Gewerbeabwässern. Im Weiteren habe der Beklagte zu Unrecht eine Gefahr angenommen. Die Trinkwasserverordnung sehe für PFT keine spezifischen Grenzwerte vor. PFOA sei jedoch nach Wasserrecht voll bewertet. Nach den Verwaltungsvorschriften für wassergefährdende Stoffe werde PFOA in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 eingestuft. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Bewertung von PFT durch die Trinkwasserkommission als fehlerhaft dar. Bedenken beständen auch gegen die Unbefangenheit der Mitglieder der Kommission. Prof. Dr. F. sei bereits für den Beklagten gutachterlich unterstützend tätig geworden. Prof. Dr. F1. unterliege als Direktor des Instituts, das die Belastung der Ruhr und der Möhne entdeckt habe, einem Interessenkonflikt. Im Ergebnis sei ein relevantes Risiko bis heute nicht festgestellt worden. Namentlich könne von keiner Krebsgefahr ausgegangen werden, weil in diesem Fall der fragliche Stoff in die WGK 3 einzustufen wäre. Die getroffenen Maßnahmen seien zudem unverhältnismäßig. Die vorgegebene Sanierung sei zur Zweckerreichung nicht geeignet. Die fragliche Fläche trage nur in geringem Maße zu der Verschmutzung der Ruhr bei. Die Steinbecke liefere lediglich 7 % der Wassermenge, die schließlich im Möhnesee lande. Die isolierte Sanierung der Ackerfläche ohne umfassendes Sanierungskonzept sei deshalb sinnlos. Der Einbau des Filters sei nutzlos und in seiner Wirkung höchst minimal. Während der Bauarbeiten sei das bis dahin im Boden gebundene PFT mobilisiert worden. Weil zum damaligen Zeitpunkt keine Filteranlage vorhanden gewesen sei, sei die mobilisierte Fracht ohne jede Klärung in das Gewässer abgegeben worden. Allein dass die PFT-Werte nach der Sanierung geringer seien als während der Sanierungsarbeiten, belege daher nicht die Wirksamkeit der Filterung. Die Maßnahme sei auch nicht erforderlich. Der festgesetzte Sanierungszielwert sei weder in der Bundesbodenschutzverordnung noch in der Trinkwasserverordnung vorgesehen. Der Ablauf müsse letztlich keine Trinkwasserqualität haben. Zum Schutz des Wasserwerks Möhnebogen habe es der Anlage nicht bedurft, weil dort ohnehin eine Aktivkohlefilteranlage eingebaut worden sei, die weiterhin in Funktion sei. Als gleich geeignetes, aber kostengünstigeres Mittel hätte die Sanierung im Wege der Evapotranspiration zur Verfügung gestanden. Darüber hinaus sei Maßnahme unangemessen. Die Störerauswahl sei fehlerhaft, weil er ‑ der Kläger ‑ als Privatperson gar nicht in der Lage sei, auch nur ansatzweise so effektiv zu handeln wie ein Unternehmen. Es fehlten ihm sowohl die finanziellen als auch die sachlichen Mittel. Schließlich werde rein vorsorglich die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gerügt, weil außer der Fläche bei S. keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ‑ etwa im Bereich der Elpe ‑ erfolgt seien.
26Der Kläger hat beantragt,
27die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. November 2006 in der Gestalt der konkretisierenden Verfügung vom 21. November 2006 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B1. vom 18. April 2008 und vom 21. April 2008 aufzuheben.
28Der Beklagte hat beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Es unterliege keinem vernünftigen Zweifel, dass die in Rede stehende PFT-Belastung durch die H. -V. und die U. W. verursacht worden sei. Auf die Fläche in T. sei noch 2006 das mit U. G. bezeichnete Material aufgebracht worden. Dabei habe es sich nicht um Bioabfall gehandelt, sondern um ein Gemisch unterschiedlichster Herkunftsarten, das von beiden Firmen unter anderem aus Belgien bezogen worden sei. Die Aufbringung habe eine schädliche Bodenveränderung hervorgerufen. Dem Wasserwerk Möhnebogen seien PFT-Frachten zugeleitet worden, die nach Lage der Dinge in ihrer Masse eindeutig aus der sog. Punkteinleitung in T. stammten. Fehle es bezüglich eines Stoffes, der typischerweise schädlich oder gefährlich sei, an einem Grenzwert, dürfe dieser abgesehen von extremen Kleinstmengen überhaupt nicht in ein Medium eingetragen werden, in welchem sich die Gefährlichkeit oder Schädlichkeit des Stoffes verwirklichen könne. Dies treffe auf PFT zu, die nach allen derzeit vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich geeignet seien, die menschliche Gesundheit zu schädigen. Für die schädliche Bodenveränderung sei der Kläger infolge seiner Geschäftsführertätigkeit in den Unternehmen persönlich verantwortlich. Auf der Rechtsfolgenseite habe der Beklagte sein Ermessen zutreffend ausgeübt. Die gewählte Sanierungsmaßnahme sei sowohl geeignet als auch erforderlich sowie angemessen. Der festgesetzte Sanierungszielwert lasse sich auf entsprechende wissenschaftliche Veröffentlichungen stützen. Ob auch an anderen Orten dringender Sanierungsbedarf bestanden habe, könne dahinstehen. Jedenfalls sei im November 2006 der Zusammenhang zwischen der PFT-Belastung in T. und der problematischen Trinkwasseraufbereitung im Wasserwerk Möhnebogen in jeder Hinsicht geklärt gewesen. Die dort installierten Filter seien schließlich nur eine Sekundärmaßnahme, die zwar das Trinkwasser reinigen, nicht aber die schädliche Bodenveränderung als solche beseitigen könne. Um diese auf längere Sicht beheben zu können, bedürfe es weiterhin der vom Beklagten angeordneten Maßnahmen.
31Nach Zulassung der Berufung gegen das Urteil hat der Kläger zu deren Begründung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen zunächst Folgendes vorgetragen:
32Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Verursachung der PFT-Belastungen in T. könnten keinen Bestand haben. Es sei bereits zweifelhaft, ob die in Rede stehenden Flächen in dem angenommenen Maße kontaminiert seien. Die vom Beklagten übernommene Schätzung beruhe auf der Auswertung von Stichproben, die angesichts der sehr heterogenen Belastungssituation auf dem Gesamtareal nicht hinreichend aussagekräftig seien. Im Übrigen fehle es an belastbaren Nachweisen, dass die festgestellte Belastung mit PFT auf das Aufbringen des Bodenverbesserers U. G. zurückzuführen sei. Eine Verunreinigung von U. G. durch PFT sei nicht belegt. Tatsächlich habe es sich um Bioabfall gehandelt, der im Wesentlichen aus Schlämmen von Betrieben der biologischen Lebensmittel- und Genussmittelherstellung und zu einem geringen Teil aus Gesteinsmehl bestanden habe. Die zur Herstellung verwendeten Eingangsstoffe seien im Auftrag der H. -V. von der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt in Kiel, Institut für Tiergesundheit und Lebensmittelqualität (im Folgenden: LUFA-ITL), fortlaufend auf Schad- und Fremdstoffe analytisch untersucht worden. Dass die von der P. zwischen 2002 und 2006 auf der Grundlage bestehender Umweltverträge bezogenen Materialien Schlämme auch aus industriellen Herkunftsbereichen enthalten hätten oder es sonst zu einer Vermischung mit industriellen Abfällen gekommen sei, werde bestritten. Hierfür fehle es zumal mit Blick auf die zwischenzeitliche Einstellung des Strafverfahrens an stichhaltigen Beweisen. Diese ergäben sich insbesondere ‑ hierzu führt der Kläger jeweils im Einzelnen näher aus ‑ weder aus der Bezeichnung der bezogenen Schlämme noch aus den Angaben des belgischen Umweltinspektors E1. während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, auf die sich das Verwaltungsgericht in seiner Beweiswürdigung maßgeblich gestützt habe. Soweit bei den behördlichen Untersuchungen des Betriebsgeländes der H. -V. in C. in Abwassertanks PFT-belastete Restschlammmengen gefunden worden seien, erlaube dies keine Rückschlüsse auf die Ursache der T. Bodenverunreinigung. Zum einen habe auf den fraglichen Lagerplatten, in deren Abwassertanks PFT festgestellt worden sei, lediglich kommunaler Klärschlamm gelagert. Zum anderen seien die gemessenen PFT-Gehalte viel zu niedrig, um die Belastung in T. damit begründen zu können. Hinzu komme, dass man PFT ebenfalls auf solchen Flächen nachgewiesen habe, die zu keinem Zeitpunkt mit U. G. beaufschlagt worden seien. Eine Charge der Januar 2006 erfolgten U. G. -Lieferung sei zudem auf andere Grundstücke des Baumschulbetriebs H1. in C2. -S1. aufgebracht worden. Diese hätten danach jedoch nur eine geringe PFT-Belastung aufgewiesen, die im Rahmen dessen gelegen habe, was bei landwirtschaftlich genutzten Böden üblich sei. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass die festgestellten PFT-Verunreinigungen des Areals in T. maßgeblich auf anderen Ursachen beruhten, etwa der langfristigen Verwendung von Dünge- und Spritzmitteln oder dem Aufbringen von Klärschlämmen. Düngemittel könnten ebenso wie spezifische Spritzmittel ‑ die Fläche sei bekanntermaßen längere Zeit für die Kultur von Weihnachtsbäumen genutzt worden ‑ PFT-haltige Einsatzstoffe enthalten; auch Klärschlämme aus kommunalen Kläranlagen seien teilweise erheblich mit PFT belastet.
33Ausgehend davon, dass den in T. ausgebrachten Mengen U. G. keine Schlämme aus industriellen Herkunftsbereichen beigemischt gewesen seien, unterfielen beide Lieferungen 2004 und 2006 ausschließlich den Vorschriften der Bioabfallverordnung und des Düngemittelrechts. Das Bundes-Bodenschutzgesetz gelte insoweit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BBodSchG nur subsidiär, was zusätzlich dadurch belegt werde, dass die Düngemittelverordnung in ihrer aktuellen Fassung nunmehr einen Grenzwert für PFT festlege. Das Bodenschutzrecht finde daher erst dann Anwendung, wenn Bioabfallabfall oder Dünger unter Missachtung der speziellen fachgesetzlichen Vorgaben aufgebracht werde. Dies sei indes nicht der Fall gewesen. Weil weder in der Bioabfallverordnung noch im Düngemittelrecht oder im Kreislaufwirtschafts(- und Abfall)gesetz den §§ 4 und 10 BBodSchG entsprechende Vorschriften enthalten seien, fehle es den angefochtenen Ordnungsverfügungen vor diesem Hintergrund an einer Ermächtigungsgrundlage.
34Unterstelle man, dass die U. G. -Lieferungen vom Mai 2004 und Januar 2006 mit PFT belastet gewesen seien, treffe ihn ‑ den Kläger ‑ dafür jedenfalls keine persönliche Handlungsverantwortlichkeit. Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung sei, wer die letzte, die Gefahrengrenze überschreitende Ursache gesetzt habe. Das gelte für ihn nicht. Im Jahr 2006 habe er als Geschäftsführer insgesamt sieben Unternehmen zu leiten gehabt, die jeweils arbeitsteilig organisiert gewesen seien. In das Tagesgeschäft sei er schon aus Zeitgründen in keinem Fall eingebunden gewesen. Angenommen, die P. habe sich vertragswidrig verhalten und gegen die geltenden Umweltverträge verstoßen, wäre ihm dies als Geschäftsführer der Firmen H. -V. und U. W. nur dann zuzurechnen, wenn er daran mit eigenen Handlungsbeiträgen (Tun oder Unterlassen) beteiligt gewesen wäre. Weder er noch seine Mitarbeiter hätten jedoch von einer eventuellen Mitlieferung industrieller Schlämme gewusst. Im Übrigen habe er 2002 lediglich den Geschäftskontakt mit der P. angebahnt. Für die Abwicklung der Verträge der H. -V. mit der P. habe der Betriebsleiter N1. B2. die betriebliche Verantwortung getragen. Ebenso seien die Herstellung von U. G. einschließlich der Beschaffung der Einsatzstoffe und des Bezugs der Schlammmaterialien, der Vertrieb und die Auslieferung allein Aufgabe des Betriebsleiters gewesen. Er ‑ der Kläger ‑ selbst habe darauf keinen Einfluss genommen. Von einer zentralen und umfassenden Steuerung der fraglichen, für die streitgegenständliche schädliche Bodenveränderung angeblich ursächlichen Vorgänge könne daher keine Rede sein. Bei ihm seien vielmehr nur Organisations-, Aufsichts- und Kontrollpflichten verblieben. Die habe er indes nicht verletzt. Er habe Herrn B2. regelmäßig überwacht, ohne dass sich dabei Beanstandungen ergeben hätten. Eine Verunreinigung angelieferter Schlämme sei nicht zu erkennen und auch durch entsprechende, von ihm beauftragte Analysen der LUFA-ITL nicht festzustellen gewesen, da eine Untersuchung auf PFT bis 2006 nicht stattgefunden habe. Die Idee, Schlämme und Bioabfälle für die Produktion von Bodenhilfsstoffen und Bodenverbessern zu nutzen, gehe schließlich nicht auf ihn, sondern auf seine älteren Brüder zurück, die dies schon ab 1990 praktiziert hätten.
35Die angefochtenen Ordnungsverfügungen litten unter Ermessensfehlern. Dies betreffe zunächst die Störerauswahl. Der Beklagte habe nicht nur ihn, sondern zuvor auch schon die Firmen H. -V. und U. W. als Verursacher für die Sanierung der Grundstücke in T. herangezogen. Daneben habe er den Inhaber der Baumschule H1. als Zustandsstörer in Anspruch genommen. Die gleichzeitige Heranziehung mehrerer Störer sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, stelle sich hier aber als Übermaßregelung dar, weil nicht erkennbar sei, welcher Störer welche der festgelegten Sanierungsmaßnahmen zu erfüllen habe. Überdies habe der Beklagte nicht geprüft, ob er ‑ der Kläger ‑ überhaupt finanziell leistungsfähig sei. Für eine ermessensgerechte Auswahl zwischen mehreren Störern sei die Frage der Leistungsfähigkeit von wesentlicher Bedeutung. Da er infolge der Liquidation der H. -V. und der U. W. und des dadurch bedingten Verlusts seiner Anstellung als Geschäftsführer kein laufendes Einkommen mehr habe erzielen können und er auch über kein Geld- und Sachvermögen mehr verfüge, habe auf der Hand gelegen, dass ihm die finanziellen Mittel für die verlangte Sanierung fehlten. Zudem habe er im Rahmen des vom Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahrens eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.
36Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen bedürfe es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten jedenfalls der Festsetzung einer Obergrenze der Kostenlast. In Anlehnung an die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Begrenzung der Zustandsstörerhaftung müsse auch für die Verursacherhaftung gelten, dass eine Inanspruchnahme dann unzumutbar sei, wenn sie dem Betroffenen ‑ wie hier ‑ die Grundlage zur weiteren Lebensführung entziehe. Im Übrigen erscheine es sachgerecht, die Kostenlast des Verursachers auf das Vermögen zu begrenzen, das in einem funktionellen Zusammenhang mit der die schädliche Bodenveränderung verursachenden Tätigkeit stehe, hier also das Firmenvermögen und die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit.
37Es verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass er ‑ der Kläger ‑ anders behandelt werde als der im Kreis Soest zur Sanierung eines weiteren Belastungsschwerpunkts herangezogene Pächter I1. . In dem Verfahren VG Arnsberg 14 K 2826/08 habe das Verwaltungsgericht die an die Pächterin der T.
38Flächen, die Firma Baumschule B. H1. und Sohn, gerichtete Ordnungsverfügung mit der Begründung aufgehoben, es bestehe kein sachlicher Grund, beide Pächter in unterschiedlichem Maße in Anspruch zu nehmen. Für ihn könne im Ergebnis nichts anderes gelten. Der Pächter I1. müsse aufgrund des mit dem Kreis Soest geschlossenen Sanierungsvertrags aber nur für etwa 13 % der Sanierungskosten aufkommen.
39Schließlich sei die vom Beklagten angeordnete Sanierungsmaßnahme unverhältnismäßig. Da ihm ‑ dem Kläger ‑ mit den angefochtenen Ordnungsverfügungen über einen längeren Zeitraum fortdauernde Handlungspflichten im Sinne eines Dauerverwaltungsakts auferlegt worden seien, komme es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Das berücksichtigend erweise sich die verlangte Sanierung als sinnlos und damit als ungeeignet, weil sie bis heute ohne messbaren Erfolg geblieben sei. Die aktuell von dem fraglichen Gelände ausgehende PFT-Belastung der Bäche Steinbecke und Bermecke unterscheide sich nicht von der vor Beginn der Maßnahme. Lediglich während der Installation der Drainageleitungen seien offenbar bedingt durch die damit verbundenen Erdbewegungen vorübergehend stark erhöhte PFT-Werte gemessen worden. Darüber hinaus sei die Risikobewertung von PFT nach wie vor nicht abgeschlossen. Gerade vor diesem Hintergrund sei es nicht verhältnismäßig, eine einzelne Fläche, deren Relevanz für die PFT-Belastung der Möhnetalsperre ohnehin fraglich sei, mit einem extrem hohen tatsächlichen und finanziellen Aufwand zu sanieren, statt bei der Trinkwassergewinnung selbst anzusetzen. Dort könne durch den Einsatz von Aktivkohlefiltern, wie er ja auch tatsächlich erfolge, bei wesentlich geringerem finanziellem Aufwand ein letztlich vergleichbares Resultat erzielt werden. Insoweit fehle es auch an jeder Rechtfertigung, an das von der Fläche in T. austretende Sickerwasser mit der Festschreibung eines Sanierungszielwerts von 0,1 µg/l PFT bereits die Anforderungen zu stellen, die hinsichtlich der PFT-Belastung von Trinkwasser gelten würden. Dessen ungeachtet sei ein Sanierungszielwert von 0,1 µg/l PFT auch für sich genommen nicht tragfähig. Die Sanierungszielwertfestsetzung beruhe auf der vorläufigen Bewertung von PFT im Trinkwasser durch die Trinkwasserkommission beim Umweltbundesamt. Die Trinkwasserkommission habe seinerzeit einen lebenslang duldbaren Vorsorgewert (GOW) von maximal 0,1 µg/l für die Summen aus PFOA und PFOS empfohlen. Die dem zugrunde liegenden Annahmen entsprächen jedoch nicht dem mehr aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand.
40Im Laufe des Berufungsverfahrens hat sich der Beklagte zur Überprüfung der Sanierungszielwertfestsetzung entschlossen und zu diesem Zweck die IFUA Projekt-GmbH mit der gutachtlichen Ableitung eines einzelfallbezogenen Sanierungszielwerts beauftragt. Nach Vorlage des Gutachtens vom Dezember 2014, wegen dessen Inhalts auf die Beiakte Heft 71 (dort Anlage 2) Bezug genommen wird, hat der Beklagte den Kläger zu einer Änderung der Ordnungsverfügung vom 17. November 2006 angehört. Es sei beabsichtigt, die unter Nr. 4 getroffene Anordnung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Anstelle des bisherigen Sanierungszielwerts solle ein neuer vorläufiger Sanierungszielwert für das unbehandelte Sickerwasser von 0,1 µg/l für PFOS und von 0,5 µg/l für die Summe aus PFOS und PFOA festgesetzt werden. Zur Begründung hat der Beklagte dabei im Wesentlichen ausgeführt, die Neufestlegung stütze sich auf das IFUA-Gutachten vom Dezember 2014, in dem auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands und unter Skizzierung maßgeblicher Nutzungsszenarien einzelfallbezogen Zielwerte für die Sanierung der PFT-belasteten Fläche in C2. -T. abgeleitet würden. Bei der Betrachtung der für die Sanierung maßgebenden Wirkungspfade bilde der Wirkungspfad Oberflächengewässer - Fisch - Mensch (Fischverzehr) aufgrund der persistenten Eigenschaften der PFT sowie deren Anreicherung in der aquatischen Nahrungskette die sensibelsten Wirkungen für die menschliche Gesundheit ab. Als Hauptbelastungsparameter seien die Leitsubstanzen PFOS und PFOA anzusehen; als Maßstab für Oberflächengewässer dienten unter anderem die Umweltqualitätsnormen. Mit der Richtlinie 2013/39/EU sei PFOS in die EU-weite Liste der prioritären Stoffe nach der Richtlinie 2008/105/EG aufgenommen worden. Ziel der Umweltqualitätsnormen sei es, einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf die genannten Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern. Speziell für PFOS gelte eine Umweltqualitätsnorm von 0,00065 µg/l (Jahresdurchschnitt), deren Umsetzung bis 2027 vorgegeben sei. Diese Vorgabe werde jedoch auch bei Betreiben der Reinigungsanlage in den betroffenen Gewässern Steinbecke und Möhne deutlich überschritten. Vorrangiges Ziel müsse es daher sein, eine Verschlechterung des chemischen Zustands beider Gewässer aufgrund der Sickerwassereinträge zu verhindern. Das werde mit einem Sanierungszielwert von 0,1 µg/l für PFOS erreicht, der für Steinbecke und Möhne keine Verschlechterung des Ist-Zustands aufgrund der Sickerwassereinträge erwarten lasse. Entsprechendes gelte für einen Sanierungszielwert von 0,5 µg/l für die Summe aus PFOS und PFOA. Die Festsetzung dieser Sanierungszielwerte sei daher erforderlich und angemessen, um das Wohl der Allgemeinheit in hinreichendem Maße zu schützen. Bei Zulassung höherer Werte seien sowohl die Schutzgüter aquatischer Lebensraum als auch Trinkwasser und menschliche Gesundheit gefährdet. Die Vertretbarkeit des wirtschaftlichen Sanierungsaufwands müsse sich an der Bedeutung des jeweiligen Schutzguts orientieren. Wichtige Schutzgüter wie die menschliche Gesundheit oder die aquatische Lebensgemeinschaft rechtfertigten deshalb einen höheren finanziellen Aufwand.
41Hierzu hat der Kläger wie folgt Stellung genommen: Das Erreichen der in Aussicht genommenen Sanierungszielwerte sei objektiv wie subjektiv unmöglich, was bereits zur Nichtigkeit führe. Das der Änderungsanhörung zugrunde liegende IUFA-Gutachten gehe selbst davon aus, dass der Wert der Summe von PFOS und PFOA bis zum Jahr 2027 nicht unter 20 µg/l sinke und auch der Jahresmittelwert von PFOA nicht auf den Wert von 0,1 µg/l falle. Werde die Anlage über diesen Zeitpunkt hinaus weiterbetrieben, würden die angestrebten Werte jedenfalls nicht innerhalb seiner ‑ des Klägers ‑ statistischen Lebenszeit erreicht. Das Gutachten beruhe zudem auf falschen Voraussetzungen. Dies betreffe zum einen die ‑ wie bereits früher dargelegt ‑ fehlerhafte Annahme eines ursprünglichen PFT-Inventars von 390 kg. Zum anderen werde nicht der aktuelle Kenntnisstand zur Toxikologie und Ökotoxikologie der PFT-Leitsubstanzen berücksichtigt. So werde in einer Abhandlung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2009 für PFOA ein PNECaquatisch von 570 µg/l als zulässiger Grenzwert beschrieben. Dieser Wert (PNEC = Predicted No Effect Concentration) finde im Gutachten keine Erwähnung. Eine akute Toxizität von PFOS und PFOA sei im Übrigen nicht nachgewiesen, sondern werde lediglich als gering vermutet. Ob und gegebenenfalls in welcher Intensität eine Kanzerogenität bestehe, sei offen. Alle in dem Gutachten angeführten Grenzwerte seien daher als Vorsorgewerte zu verstehen. Als Sanierungszielwerte seien Vorsorgewerte jedoch unbrauchbar. Es könne nicht darum gehen, einen Zustand herzustellen, der bestände, wenn auf der fraglichen Fläche niemals PFT aufgetragen worden wäre, sondern es müsse (lediglich) ein Zustand herbeigeführt werden, der unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die möglichen Gefahren absenke, ohne sie völlig auszuschließen. Wenn in dem Gutachten für die im Wasser lebenden Tiere eine Konzentration von 0,0430 µg/l PFOS als Grenzwert angegeben werde, fehle es an einer Beurteilung des Jagdgebiets der in diesem Zusammenhang angeführten Vogelarten. Ferner werde übersehen, dass die dort genannten Vogelarten nicht vom Schutzgut Mensch verzehrt würden. Insoweit erfolge auch eine Verschiebung der beabsichtigten Schutzgüter, für die jedoch kein Ermessen ausgeübt worden sei. Während bislang der Trinkwasserschutz im Zentrum des Verwaltungshandelns gestanden habe, spiele jetzt der Wirkungspfad "Oberflächenwasser - Ökosystem" eine maßgebliche Rolle. Ferner arbeite das Gutachten zum Teil mit Messwerten, die wie die Umweltqualitätsnorm für Oberflächengewässer von 0,00065 µg/l PFOS gar nicht messbar seien. Die Tabelle 4 auf Seite 26 des Gutachtens enthalte in Bezug auf den Messwert "WH1" einen Fehler. Dabei handele es sich um einen Kontrollpunkt, der die Bezeichnung "Möhne oberhalb Bermecke" trage und mithin eine Messstelle bezeichne, bevor die Bermecke in die Möhne einleite. Die dortigen Werte für PFOS und PFOA lägen jedoch bereits seit Jahren unterhalb der Nachweisgrenze. Bei Durchsicht der Tabelle 4 falle überdies auf, dass die Möhne offenbar durch die Bermecke belastet werde. Insofern sei der Frage nachzugehen, ob die Belastung von der Kläranlage C2. -T. ausgehe und gegebenenfalls ob für diese Kläranlage vom Beklagten ein ähnlicher Sanierungsansatz wie bei ihm, dem Kläger, gewählt werde. Die Abbildung 6 auf Seite 30 des Gutachtens zeige, dass die Kläranlage C2. -T. die Möhne über die Bermecke im Mittel mit 0,028 µg/l PFOS belaste. Dieser Wert verbessere sich selbst bei Erreichen der angepeilten Sanierungszielwerte nicht. Davon abgesehen sei eine isolierte Betrachtung der Sanierungszielwerte, wie der Beklagte sie vornehme, nicht ausreichend. Nach den vorliegenden Erkenntnissen komme es bezogen auf PFOS alle 10,6 Jahre zu einer Halbierung, sodass bei einem Zielwert von 0,1 µg/l von einer Gesamtsanierungsdauer von etwa 100 Jahren ausgegangen werden müsse. Folge sei eine Vervielfachung der ursprünglich angenommenen Kosten, zumal während dieses Zeitraums mit einem zwei- bis dreimaligen Austausch der kompletten Anlage zu rechnen sei. Die enorme Kostensteigerung finde in den Erwägungen des Beklagten keine Berücksichtigung, was schon für sich genommen zu einem Ermessensausfall führe. Hinzutrete, dass die angesichts dieser Sachlage zwingende Prüfung eventuell kostengünstigerer Alternativlösungen (etwa Flächenversiegelung, Bodenaustausch) unterbleibe. Die Werte für PFOA wiederum halbierten sich alle 2,3 bis 4 Jahre. Demensprechend werde die PFOA-Konzentration "bereits" 2075 unterhalb der Nachweisgrenze liegen, sodass die Festsetzung eines Summenwerts aus PFOS und PFOA von 0,5 µg/l letztlich keine Relevanz habe. Faktisch bleibe es daher bei der Sanierungszielwertfestsetzung des Bescheids vom 17. November 2006. Schließlich beständen Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit der IFUA Projekt-GmbH.
42Als Reaktion auf die Äußerungen des Klägers hat der Beklagte eine weitere Stellungnahme der IFUA Projekt-GmbH vom April 2015 eingeholt, wegen deren Inhalts auf die Beiakte Heft 59 (dort Anlage 2) verwiesen wird. Sodann hat er mit Bescheid vom 12. Mai 2015 den Sanierungszielwert entsprechend dem Gutachten aus Dezember 2014 geändert. Die Änderung folge den gutachtlichen Äußerungen der IFUA Projekt-GmbH, die Bestandteil des Bescheids seien. Die nun festgesetzten Sanierungszielwerte seien verhältnismäßig. Die Sanierungsanlage habe eine extrem wirksame Verbesserung für die belasteten Gewässer gebracht. Allerdings würden im unbehandelten Rohwasser auch heute noch PFT-Konzentrationen von bis zu 130 µg/l gemessen, deren im Prinzip dauerhafte Einbringung in die fraglichen Gewässer nur durch den weiteren Betrieb der Sanierungsanlage verhindert werden könne. Aus heutiger Sicht entsprächen die nunmehr gewählten Sanierungszielwerte dem Gebot der Gefahrenabwehr. Schutzziele seien die menschliche Gesundheit (Trinkwasser und Konsum von Fisch aus belasteten Gewässern) sowie die Ökotoxikologie (insbesondere Schutz vor Anreicherung in der Nahrungskette) und der Status Quo der betroffenen Gewässer (Verschlechterungsgebot). Zwar ermöglichten die neuen Sanierungszielwerte nicht die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm nach der Richtlinie 2013/39/EU in Steinbecke und Möhne, jedoch könne damit einer weiteren Verschlechterung des Ist-Zustands im Sinne der Vorgaben der Richtlinie entgegengetreten werden. Ebenso könnten das langfristige Mindestqualitätsziel von ≤ 0,1 µg/l PFT (nur für die Möhne) und der Vorschlag der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Umweltqualitätsnorm hinsichtlich der Anreicherung von PFOS in der Nahrungskette eingehalten werden. Die jetzt festgesetzten Werte seien daher zum Schutz der genannten Ziele geeignet. Sie seien in ihrer Höhe auch erforderlich. Die gutachtliche Stellungnahme der IFUA Projekt-GmbH aus Dezember 2014 lege ausführlich dar, dass bereits geringfügig höhere Werte zu wesentlichen Nachteilen für die in den Blick zu nehmenden Schutzgüter führten. Darüber hinaus seien sie auch angemessen. PFT reicherten sich in den Körpern von Menschen und Tieren langfristig an. Beim Menschen zeigten sich Effekte auf die Leber sowie den Lipidstoffwechsel, im Tierversuch seien Kanzerogenität und Reproduktionstoxizität festgestellt worden. Zudem bauten sich PFT in der Natur nicht ab und neigten dazu, in der Nahrungskette zu akkumulieren. Einmal in die V. eingebracht, seien daher sehr langfristig negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Ausgehend davon sei es aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten, die vorhandene Sanierungsmöglichkeit durch den Weiterbetrieb der Reinigungsanlage so lange zu gewährleisten, wie es die jetzt festgesetzten Zielwerte erforderten. Dabei werde nicht verkannt, dass die angeordneten Sanierungsmaßnahmen langfristig mit hohen finanziellen Belastungen einhergingen. Diese würden aber maßgeblich durch die vom Kläger zu vertretende Aufbringung des vermeintlichen Bodenverbessers und dessen sowohl sanierungstechnisch als auch umweltschutztechnisch problematische Eigenschaften verursacht. Andere Stoffgruppen erforderten mitunter ebenfalls langjährige Sanierungen. Auch aus heutiger Sicht seien im Übrigen keine anderen Sanierungs- oder Sicherungsmethoden ersichtlich, mit denen sich bei geringeren Kosten eine gleichermaßen effektive Wirkung erzielen ließe. Ein Austausch des belasteten Bodens hätte nach ursprünglichen Schätzungen ca. 15 bis 20 Mio. Euro gekostet, ohne im Hinblick auf die Tiefenverlagerung der Schadstoffe und die geologische Situation vor Ort eine vollständige Sanierung sicherzustellen. Eine Versiegelung der Fläche hätte angesichts ihrer Größe hohe Aufwendungen verursacht und umfangreiche Maßnahmen erfordert, um einen seitlichen Wassereintritt auszuschließen. Eine Sanierung allein mittels Bakterieneinsatzes oder ähnlicher Methoden komme bei den in Rede stehenden Stoffen nach wie vor nicht in Betracht. Schließlich liege auch keine objektive Unmöglichkeit vor. Die geänderten Sanierungszielwerte könnten technisch erreicht werden. Dass dies voraussichtlich nicht bis zum Jahr 2027 geschehen werde, sei unerheblich. Die Richtlinie 2013/39/EU begrenze die Sanierungsziele in zeitlicher Hinsicht nicht. Auch ein Fall zu Nichtigkeit führender subjektiver Unmöglichkeit sei nicht gegeben, da die Sanierungspflicht nicht höchstpersönlich sei.
43Zu dem Änderungsbescheid hat der Kläger nachfolgend in zwei Schriftsätzen vom 18. Mai 2015 und vom 19. Mai 2015 Stellung genommen, mit denen er insbesondere sein Vorbringen zur Belastung der Bermecke mit PFOS über die Kläranlage C2. -T. vertieft.
44Der Kläger beantragt,
45das angegriffene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. November 2006 in der Gestalt der konkretisierenden Verfügung vom 21. November 2006 sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B1. vom 18. April 2008 und vom 21. April 2008 sowie die Änderungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2015 aufzuheben.
46Der Beklagte beantragt,
47die Berufung zurückzuweisen.
48Zur Begründung verteidigt er das erstinstanzliche Urteil. Vertiefend und ergänzend trägt er vor: Die angefochtenen Bescheide seien zutreffend auf §§ 10, 4 BBodSchG gestützt. Sowohl die Bioabfallverordnung als auch das Düngemittelrecht regelten lediglich, welche Stoffe unter welchen Einschränkungen auf den Boden aufgebracht werden dürften. Sie regelten indes nicht, wie eine schädliche Bodenverunreinigung zu beseitigen sei. Darüber hinaus handele es sich bei dem belasteten Erdreich auch nicht um Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschafts(- und Abfall)gesetzes oder um einen Stoff im Sinne des Düngemittelrechts oder der Bioabfallverordnung, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer vorrangigen Anwendbarkeit anderer Gesetze auszugehen sei.
49Nach den durchgeführten Untersuchungen stehe fest, dass die streitgegenständliche Fläche in T. erheblich mit PFT belastet gewesen sei. Entgegen der Berufungsbegründung sei nicht nur eine Teilfläche beprobt worden. Vielmehr seien im Rahmen vertiefender Untersuchungen insgesamt 27 Rammkernsondierungen niedergebracht worden, die rasterförmig über die gesamte Fläche verteilt gewesen seien. Letzte Zweifel am PFT-Gehalt des fraglichen Areals würden im Übrigen durch die Messergebnisse der vergangenen Jahre ausgeräumt.
50Die Kritik des Klägers an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und insbesondere an der Aussagekraft der Feststellungen des belgischen Beamten E1. werde nicht geteilt. Davon abgesehen unterliege es keinem Zweifel, dass auf dem Betriebsgelände der H. -V. in C. mit PFT-haltigen Stoffen umgegangen worden sei. Ausweislich einer Verfügung der Staatsanwaltschaft Paderborn vom 16. Januar 2007 sei das Betriebsgelände auch über die Abwassertanks hinaus großflächig mit PFT belastet gewesen.
51Die Ausführungen des Klägers zu anderen möglichen Kontaminationsursachen seien rein spekulativ. Alternative Eintragsquellen seien weder vom Kläger substantiiert geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Insoweit komme es letztlich auch nicht darauf an, woher die H. -V. das von ihr verarbeitete Material bezogen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen könne, dass die von ihr in T. aufgebrachten Materialien PFT-haltig gewesen seien.
52Der Kläger sei auch persönlich handlungsverantwortlich. Selbst ein an sich legales Verhalten schließe eine Inanspruchnahme als Verhaltensstörer nicht aus. Maßgeblich sei in Ergänzung des Unmittelbarkeitserfordernisses, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand bei wertender Betrachtung falle. Dies sei hier der Kläger. Nach Lage der Dinge habe allein er und nicht der Betriebsleiter B2. die Geschicke der beiden Firmen H. -V. und U. W. gelenkt. Er könne sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, angeblich nichts Verbotenes getan zu haben. Seine behauptete Ahnungslosigkeit sei zudem unglaubhaft.
53Die Sanierungszielwertfestlegung sei nicht zu beanstanden. Der ursprüngliche Sanierungszielwert habe dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Jahr 2006 entsprochen. Zum damaligen Zeitpunkt habe es zu PFT so gut wie keine gesicherten Erkenntnisse gegeben, sodass ein möglichst geringer Sanierungszielwert festgelegt worden sei. Nachdem in den letzten Jahren weitere Erkenntnisse erlangt und neuere Anforderungen an den Schutz der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit PFT formuliert worden seien, werde dem durch den Änderungsbescheid vom 12. Mai 2015 und die damit erfolgte Bestimmung einzelfallbezogener Sanierungszielwerte für PFOS einerseits und die Summe aus PFOS und PFOA andererseits Rechnung getragen.
54Im Bereich des Hochsauerlandkreises seien alle bekanntermaßen mit PFT verunreinigten Flächen systematisch untersucht worden. Eine Sanierung anderer als der hier streitigen Grundstücke sei im Anschluss daran nicht erfolgt, da in keinem Fall vergleichbare Belastungen festgestellt worden seien. Neben der Fläche in T. sei nur auf einer weiteren Fläche in C2. ("BH064") ein signifikant erhöhter PFT-Wert ermittelt worden. Allerdings habe auch die Belastung dieses Geländes nur rund ein Drittel der Belastung in T. betragen.
55Auch die Störerauswahl sei ermessensfehlerfrei. Eine Übermaßregelung liege nicht vor. Da Einzelheiten der den verschiedenen Verantwortlichen aufgegebenen Sanierung über die zu beauftragenden Ingenieurbüros jeweils mit ihm ‑ dem Beklagten ‑ hätten abgestimmt werden müssen, sei eine Koordination der Maßnahmen jederzeit gewährleistet gewesen. Angesichts des Umfangs und der finanziellen Auswirkungen der Sanierungsarbeiten habe er ein Zusammenwirken aller Verantwortlichen als vernünftiger und effektiver angesehen als die Heranziehung eines einzelnen. Unter dem Gesichtspunkt finanzieller Leistungsfähigkeit habe kein Anlass bestanden, andere Störer vorrangig heranzuziehen. Der Kläger sei Geschäftsführer und Gesellschafter mehrerer Firmen gewesen. Dass er für diese Tätigkeiten nach Mitteilung der Firmen kein Gehalt erhalten habe, sei für ihn ‑ den Beklagten ‑ nicht zu erkennen gewesen. Der Kläger habe zudem über Grundbesitz verfügt, den er unmittelbar nach Bekanntwerden der PFT-Funde an seine Lebensgefährtin und seinen Bruder übertragen habe. Für die Firmen H. -V. und U. W. habe überdies ein erhöhtes Insolvenzrisiko bestanden, das sich nachfolgend auch zeitnah realisiert habe. Der Pächter der Flächen in T. , Herr H1. , sei ebenfalls herangezogen worden, sodass eine Ungleichbehandlung schon deswegen nicht vorliege. Gegen die stattgebenden Urteile des Verwaltungsgerichts seien jeweils Anträge auf Zulassung der Berufung gestellt worden. Eine Gleichbehandlung mit dem Pächter der betroffenen Grundstücksflächen im Kreis Soest, Herrn I1. , komme schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht, da dieser anders als der Kläger seine Ordnungspflicht anerkannt und so erst den Weg zu einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Soest geebnet habe.
56Schließlich seien die angefochtenen Ordnungsverfügungen auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Für eine Haftungsbeschränkung in Anlehnung an die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zustandsstörerhaftung des Grundstückseigentümers sei kein Raum, da der Kläger als Handlungsstörer für eigenes, steuerbares Verhalten einzustehen habe.
57Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015 Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
58Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dazu beigezogenen Vorgänge und Unterlagen Bezug genommen.
59Entscheidungsgründe
60Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Sanierungsverfügungen des Beklagten vom 17. November 2006 und vom 21. November 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung B1. vom 18. April 2008 und vom 21. April 2008 sowie der Änderungsverfügung des Beklagten vom 12. Mai 2015 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
61I. Die streitigen Sanierungsanordnungen haben ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 BBodSchG.
621. Für die rechtliche Überprüfung der Sanierungsanordnungen ist im Grundsatz auf den Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem jeweiligen materiellen Recht. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 ‑ 8 C 11.10 ‑, juris, Rn. 17 (= ZfWG 2013, 150).
64Das ist hier nicht der Fall. Das Bundes-Bodenschutzgesetz enthält keine Vorschriften, die dahin auszulegen wären, dass es für die rechtliche Beurteilung der auf sie gestützten Maßnahmen auf einen späteren Zeitpunkt als den der letzten Behördenentscheidung ankommen soll.
65So ausdrücklich Thür. OVG, Urteil vom 26. März 2012 ‑ 3 KO 843/07 ‑, juris, Rn. 46 (= DVBl 2013, 1055); für die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung auch Bay. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 ‑ 22 ZB 04.3472 ‑, juris, Rn. 13 (= NVwZ-RR 2005, 466); OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 8. November 2007 ‑ 11 B 14.05 ‑, juris, Rn. 47 (= UPR 2008, 154); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. März 2013 ‑ 10 S 1190/09 ‑, juris, Rn. 47 (= NVwZ 2013, 1000).
66Es handelt sich vorliegend auch nicht um Dauerverwaltungsakte, bei deren Beurteilung die Gerichte die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen haben, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt.
67Vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011, a. a. O., Rn. 17.
68Allerdings ist unabhängig davon, dass die angefochtenen Sanierungsanordnungen im eigentlichen Sinne nicht auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse zur Entstehung bringen und so wirken, als wenn sie immer zu jedem Zeitpunkt neu erlassen werden würden,
69zu den Merkmalen eines Dauerverwaltungsakts vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 43,
70nicht zu verkennen, dass die Herbeiführung der vorgegebenen Sanierungszielwerte für das unbehandelte Sickerwasser rein tatsächlich einen jahrzehntelangen Betrieb der Wasserbehandlungsanlage erfordert. Das zugrunde gelegt weist die Sanierungsverpflichtung bis zu ihrem endgültigen Vollzug zumindest eine (begrenzte) Dauerwirkung auf. Dies rechtfertigt es nach der Auffassung des Senats, die streitigen Ordnungsverfügungen losgelöst von ihrer rechtlichen Qualifikation insoweit einem Dauerverwaltungsakt gleichzusetzen.
71Vgl. in diesem Zusammenhang Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014,§ 35 Rn. 225.
72Daraus wiederum folgt, dass die erlassende Behörde während der "Laufzeit" der Verwaltungsakte verpflichtet bleibt, diese "unter Kontrolle" zu halten, und namentlich etwa neueren Erkenntnissen zur Schadens- bzw. Gefahrenbeurteilung ‑ wie hier mit der Änderung des ursprünglichen Sanierungszielwerts (dazu unten) ‑ fortlaufend Rechnung tragen muss.
73Vgl. dazu Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 45.
742. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG kann die zuständige Behörde die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der sich unter anderem aus § 4 BBodSchG ergebenden Pflichten notwendig sind; nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG hat unter anderem der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.
75a) Die danach maßgeblichen tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten gegenüber dem Kläger waren und sind erfüllt.
76aa) Nach der Überzeugung des Senats steht fest, dass auf der fraglichen Fläche in C2. -T. eine schädliche Bodenveränderung vorliegt, für deren Sanierung der Kläger als (ein) Verursacher verantwortlich ist.
77Es begegnet keinem vernünftigen Zweifel, dass das zu sanierende Gelände ganz erheblich mit PFT belastet war und auch heute noch ist. Soweit zwischen den Beteiligten Streit über die ungefähre Gesamtmenge des im Zeitpunkt des Erlasses der Sanierungsverfügung im Boden befindlichen PFT besteht, kommt es darauf im Ergebnis nicht an. Die Bezirksregierung B1. hatte die IFUA Projekt-GmbH mit einer "Pilotuntersuchung zu Vorkommen und Auswirkungen von perfluorierten Tensiden (PFT) in Abfällen, die der BioAbfV unterliegen", beauftragt. In seinem Zwischenbericht vom November 2006 (Beiakte Heft 4) gelangte das Institut zu dem Ergebnis, die noch im Boden vorhandene Gesamtmenge PFT betrage geschätzt 391 kg (siehe S. 19 f., 28). Dem lag die Beprobung einer 1 ha großen, zentral gelegenen Teilfläche zugrunde. Dabei wurden in zwei Beprobungstiefen (0,0-0,3 m und 0,3-0,6 m; die Beprobung des Tiefenabschnitts 0,6-1,0 m war wegen eines Bohrkernverlusts nicht möglich) jeweils 20 Einzelproben gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt. Die darin gemessene PFT-Konzentration hat das Institut sodann auf die Gesamtfläche hochgerechnet (siehe Anlage 1 sowie Anhang S. 5). Dieser Hochrechnung ist der Kläger mit dem Einwand entgegengetreten, ein derartiges Vorgehen sei angesichts einer sehr heterogenen Flächenbelastung unzulässig. Dem hat der Beklagte wiederholt widersprochen und sich dabei auf den von ihm bei der IFUA Projekt-GmbH beauftragten Bericht "Vertiefende Boden- und Wasseruntersuchungen" vom März 2007 (Beiakte Heft 22) bezogen, der ausschließlich die Sanierungsfläche betrifft. Nach insoweit zutreffender Darstellung des Beklagten ergibt sich aus dem Bericht, dass auf der Nord- und Südfläche ‑ rasterförmig verteilt ‑ insgesamt 27 Rammkernbohrungen niedergebracht wurden, aus denen die IFUA Projekt-GmbH 60 Einzelproben entnommen hat, von denen wiederum 45 zur Herstellung von acht Mischproben (je zwei für jede der vier Teilflächen) herangezogen worden sind. Nicht dokumentiert ist in dem Bericht allerdings, zu welchen Feststellungen das Labor des Landesumweltamts in Düsseldorf, dem die Proben zur weiteren Untersuchung auf PFT am 7. November 2006 übergeben wurden, gelangt ist (siehe S. 7 ff., insb. S. 10 ff. sowie Anlage 3: Lageplan Entnahmeflächen Boden). Die vom Beklagten in Bezug genommene Aussage des Berichts, die durchgeführten Untersuchungen des Oberbodens zeigten, dass in allen vier beprobten Teilflächen vergleichbar hohe Belastungen mit PFT vorlägen (siehe S. 25), bezieht sich demgemäß auch nicht auf die Analyse der acht Mischproben, sondern auf weitere Oberbodenuntersuchungen auf der Südfläche (3 Teilflächen zuzüglich des schon im Zuge der Pilotuntersuchung beprobten Areals auf der Nordfläche; siehe Tabelle S. 24). Betrachtet man die Ergebnisse der weiteren Oberbodenuntersuchungen, zeigt sich, dass die Südfläche ebenfalls stark belastet ist, die Werte insgesamt jedoch etwas niedriger ausfallen, als dies bei der Nordfläche der Fall war. So wurden auf der Nordfläche im Oberboden PFT-Gesamtgehalte (Summe PFOS und PFOA) von 1.910 und 6.310 µg/kg TS gemessen, während auf der Südfläche Werte zwischen 274 und 4.140 µg/kg TS ermittelt wurden. Vor diesem Hintergrund mag fraglich sein, wie genau die Schätzung der IFUA Projekt-GmbH von 391 kg das tatsächliche ursprüngliche PFT-Depot wiedergibt. Dies ist letztlich aber nicht entscheidungserheblich, da jedenfalls nicht bezweifelt werden kann, dass die Gesamtfläche in besonderem Maße kontaminiert war und ist. Die außerordentlich hohe Belastung der Grundstücke in C2. -T. wird nach der Überzeugung des Senats bereits durch die im Rahmen der vorgenannten Pilotuntersuchungen erfolgten Messungen zweifelsfrei belegt. C2. -T. wies danach die mit weitem Abstand höchsten PFT-Gehalte aus (siehe Abschlussbericht der IFUA Projekt-GmbH vom September 2007 [Beiakte Heft 11, S. 4459 ff.], Tabelle 3 und 8); noch höhere Belastungen wurden später lediglich auf der vom Kläger in anderem Zusammenhang angeführten Ackerfläche in S. im Kreis Soest festgestellt. Das ganz erhebliche Ausmaß der PFT-Belastung wird im Übrigen zusätzlich durch den Umstand bestätigt, dass das aus der Fläche austretende, noch unbehandelte Sickerwasser trotz inzwischen jahrelanger Sanierung nach wie vor sehr hohe PFT-Konzentrationen aufweist. Nach Angaben des Beklagten im Erörterungstermin vor dem Senat lagen diese gemessen ab Oktober 2012 in Abhängigkeit von der jeweiligen Witterung zwischen 60 und 120 µg/l; Entsprechendes hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2015 nochmals bestätigt (siehe insoweit auch das vom Beklagten im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten der IFUA Projekt-GmbH "Einzelfallbezogene Sanierungszielwerte für die PFT-Sanierung in C2. -T. " vom Dezember 2014 [Beiakte Heft 71], Tabelle 4).
78Darüber hinaus ist gesichert, dass die PFT-Gehalte im Boden der Grundstücke in T. ganz wesentlich zu einer Belastung der Gewässer in dem fraglichen Bereich geführt haben. Die Ergebnisse der umfangreich durchgeführten Gewässeruntersuchungen lassen in der Gesamtschau keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass zwischen den Konzentrationen an PFT im Boden der Sanierungsfläche und in den Gewässern nahe und unterhalb dieses Areals ein ursächlicher Zusammenhang besteht:
79Hauptvorfluter des Geländes in T. (Nordteil) ist der Möhnezufluss Steinbecke, der seinen Ursprung unmittelbar am Nordwestrand der Fläche hat; zusätzlich entwässert das Gelände (Südteil) in den Bach L. , der in die Bermecke fließt, die ihrerseits wieder in die Möhne mündet. Von allen untersuchten Oberflächengewässern wies die Steinbecke die bei Weitem höchsten Konzentrationen an PFOA und PFOS aus. Hier wurden im Winter 2006/2007 Spitzenwerte von bis zu 150 µg/l PFOA und 11 µg/l PFOS gemessen (siehe den mit Verfügung des Senats vom 30. September 2014 in das Verfahren eingeführten Fachbericht 34 "Verbreitung von PFT in der V. " des Landesamts für Natur, V. und Verbraucherschutz NRW [im Folgenden: LANUV-Fachbericht 34], Seite 36 f.; vgl. auch die Darstellung der Untersuchungsergebnisse des Gewässermonitorings Möhne im Zwischenbericht der IFUA Projekt-GmbH vom November 2006, der in Tabelle 10 für Mitte 2006 PFT-Konzentrationen [Summe PFOA und PFOS] zwischen 13 und 51,4 µg/l ausweist). Nach Beginn der Sanierung sind diese Werte stark gesunken. So wurden bereits kurz nach Inbetriebnahme der mobilen Abwasserbehandlungsanlage Ende Januar 2007 nur noch Konzentrationen von 0,6 bis 3 µg/l (Summe PFOA und PFOS) ermittelt, die seit Inbetriebnahme der stationären Anlage Juli 2007 noch weiter zurückgegangen sind (siehe dazu im Einzelnen LANUV-Fachbericht 34, S. 42 f., insb. Abbildung 17, zugleich mit Erläuterung der Ursachen einzelner Spitzenbelastungen: Starkregenereignisse oder Zusammenhang mit betriebsbedingten Maßnahmen an der Sanierungsanlage). Im Ergebnis Entsprechendes ist, wenngleich bei deutlich geringerer Ausgangsbelastung, für die Bäche L. und Bermecke feststellbar (LANUV-Fachbericht 34, S. 43 f.). Auch in der Möhne selbst zeigte sich nach Beginn der Sanierung eine deutliche Konzentrationsabnahme. Wurden vor Sanierungsbeginn in der Möhne am Wasserwerk Möhnebogen (Messstelle WH3) zunächst PFT-Belastungen (Summe PFOA und PFOS) mit Spitzenwerten zwischen 0,6 und 1,0 µg/l nachgewiesen, sind diese im Jahr 2008 zunächst auf Werte unter 0,3 μg/l zurückgegangen; seit April 2009 liegen die Konzentrationen an PFOA und PFOS dort in der Regel unterhalb der Bestimmungsgrenze. Am Pegel Völlinghausen (Messstelle WS4) lagen die PFT-Konzentrationen der Möhne im Jahr 2006 im Messzeitraum Juni bis Dezember im Mittel bei 0,417 μg/l PFOA und 0,029 μg/l PFOS. Im Jahr 2007 lag der Mittelwert für PFOA bei 0,181 μg/l und für PFOS bei 0,016 μg/l. Im Jahr 2010 (Stand Anfang Dezember 2010) betrugen die Mittelwerte nur noch 0,041 μg/l für PFOA und 0,011 μg/l für PFOS. Schließlich hatte der starke Rückgang der PFT-Konzentrationen in der Möhne auch eine drastische Minderung der PFT-Konzentrationsbereiche in der Möhnetalsperre zur Folge, wobei insbesondere die Abnahme von PFOA deutlich nachweisbar war (siehe zum Vorstehenden jeweils LANUV-Fachbericht 34, S. 40 bis 42, dort insb. Abbildungen 14 bis 16).
80Angesichts dieser Sachlage ist kein anderer Schluss möglich, als dass die Bodenbelastungen der Fläche in C2. -T. maßgeblich zu der Gesamtbelastung der durch PFT-Verunreinigungen betroffenen Gewässer in ihrem Einflussbereich beigetragen haben. Gewerbebetriebe als mögliche Einleiter PFT-belasteter Abwässer scheiden aus, worauf bereits das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 21) zutreffend abgestellt hat. Soweit im Einzugsbereich der Möhne unstreitig weitere grundstücksbezogene PFT-Quellen vorliegen oder vorlagen, darunter die "Hochbelastungsfläche" in S. , die über den Vorfluter Küttelbecke zur Möhne entwässert, wird allein dadurch der offensichtliche Zusammenhang zwischen der Sanierung in T. und der vorstehend beschriebenen Entwicklung der PFT-Konzentrationen in der Möhne nicht in Frage gestellt. Das gilt im Hinblick auf das Areal in S. schon deshalb, weil die Küttelbecke erst 2007 ansteigende PFT-Werte aufwies (siehe LANUV-Fachbericht 34, S. 32) und die Sanierung der Fläche im Übrigen erst im Laufe des Jahres 2008 erfolgte, also zu einem Zeitpunkt als die PFT-Belastung von Möhne und Möhnetalsperre bereits signifikant rückläufig war.
81Die erhebliche PFT-Belastung des Bodens der Sanierungsfläche in T. stellt eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG dar.
82Schädliche Bodenveränderungen sind danach Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Die natürlichen Funktionen des Bodens umfassen neben anderen die Funktion als Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BBodSchG). Bezogen auf den Wasserkreislauf besitzt der Boden unter anderem die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen und es als Sickerwasser nach der Bodenpassage an das Grundwasser und/oder die Oberflächengewässer abzugeben; er schützt zugleich das Grundwasser und die Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG). Diese Funktion ist beeinträchtigt, wenn in den Boden Stoffe eingetragen worden sind, die in den Wasserkreislauf gelangen und geeignet sind, dort Gefahren oder erhebliche Nachteile zu bewirken. Die Eignung besteht, wenn im Hinblick auf den Wasserhaushalt nachteilige Auswirkungen einer gewissen Mindestintensität hinreichend wahrscheinlich sind. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit bestimmt sich nach Art und Ausmaß des drohenden Schadens einerseits und des hohen Schutzes, den die Gewässer genießen, andererseits. Ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit ist insbesondere bei Substanzen im Boden gegeben, die mit durchsickerndem Niederschlagswasser in das Grundwasser oder die Oberflächengewässer transportiert werden und nach Art sowie Konzentration eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften hervorrufen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Eine zum behördlichen Tätigwerden ermächtigende Beeinträchtigung der Wassergüte liegt insofern nicht erst dann vor, wenn feststeht, dass die bewirkten Veränderungen allgemein und/oder im Besonderen hinsichtlich der Trinkwasserversorgung den Ge- oder Verbrauchswert des Wassers aufheben oder wesentlich herabsetzen. Vielmehr reicht angesichts der zentralen Bedeutung der Erhaltung und des Schutzes der naturgegebenen Wasservorkommen, vor allem der als Ausgangsstoff für die Trinkwasserversorgung nutzbaren und genutzten Wasservorkommen, selbst ein nur geringer Grad an Wahrscheinlichkeit der nachteiligen Beeinflussung der Nutzbarkeit des Wassers zu diesen Zwecken aus. Nichts anderes gilt im Hinblick auf den Schutz der ökologischen Funktionen der Gewässer (vgl. § 1 WHG). Es ist gerade Sinn und Zweck des Schutzes des Bodens, soweit er für den Wasserhaushalt relevant ist, die Gewässer vor Stoffen zu bewahren, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben des Trinkwasserschutzes potenziell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirken.
83Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2006 ‑ 20 B 2273/06 ‑, juris, Rn. 6 (= AUR 2007, 204); allgemein dazu, dass die Wahrscheinlichkeit einer Funktionsstörung in Abhängigkeit von den betroffenen Rechtsgütern zu bestimmen ist: Frenz, BBodSchG, 2000, § 2 Rn. 58; Sanden, in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, 1998, § 2 Rn. 43.
84Letzteres ist mit Blick auf den Austrag von PFT aus den fraglichen Flächen der Fall. Zwar ist eine abschließende Risikobewertung zu PFT und den zu dieser Gruppe von chemischen Verbindungen gehörenden Einzelsubstanzen, darunter vor allem PFOS und PFOA, nach wie vor nicht möglich, weil insbesondere Langzeitfolgen der Aufnahme von PFT für die menschliche Gesundheit bislang nicht ausreichend erforscht sind. Jedoch kann kein Zweifel daran bestehen, dass PFT bzw. bestimmte Einzelsubstanzen dieser Gruppe nach dem derzeitigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnis als Stoffe mit einem erheblichen gesundheitlichen Risikopotential einzustufen sind. Hier kann zunächst auf die vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Stellungnahmen (Urteilsabdruck S. 23 bis 26) verwiesen werden. Die dort festgehaltenen Erkenntnisse werden namentlich sowohl durch die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte Stellungnahme 004/2009 des Bundesinstituts für Risikobewertung vom 11. September 2008 als auch durch das ebenfalls vom Kläger (in englischer Sprache) zu den Akten gereichte Wissenschaftliche Gutachten des Gremiums für Kontaminanten in der Lebensmittelkette der European Food Safety Authority, The EFSA Journal 2008, 1-131 (jeweils Beiakte Heft 25), bestätigt. Danach ergibt zusammengefasst folgendes Bild:
85Als aus humantoxikologischer Sicht kritische Eigenschaften werden für PFOS wie für PFOA die lange Persistenz im menschlichen Organismus, die Toxizität nach subchronischer oder chronischer Aufnahme im Tierversuch sowie die Kanzerogenität und die Reproduktionstoxizität im Tierversuch beschrieben. PFOS und PFOA werden im Tierversuch nach oraler Aufnahme gut und schnell resorbiert. Beide Substanzen sind schlecht fettlöslich, gut wasserlöslich und binden an Serumproteine. Sie neigen deshalb dazu, in Blut und Leber zu akkumulieren. Bei Ratten wurde nachgewiesen, dass PFOA in die Muttermilch und über die Placenta in den Embryo übergeht. Auch in Humanmilch wurden PFOA und PFOS gefunden. Weder PFOS noch PFOA werden metabolisiert, sodass sie nach Aufnahme in den Körper im Wesentlichen nur durch Ausscheidung wieder unschädlich gemacht werden können. Die Ausscheidung verläuft insgesamt nur langsam, was für ihre toxikologische Bewertung als besonders kritisch angesehen wird. Die Halbwertszeiten für die Elimination perfluorierter Verbindungen sind substanz- und speziesabhängig, wobei PFOS allgemein langsamer ausgeschieden wird als PFOA. Sowohl PFOS als auch PFOA besitzen nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen eine Eliminationshalbwertszeit von mehreren Jahren. PFOS und PFOA zeigen im Tiermodell jeweils eine moderate akute Toxizität. In subakuten und chronischen Studien wurden bei längerfristiger Exposition meist Lebervergrößerungen und sonstige Leberschäden beobachtet. Daneben werden auch entwicklungstoxische Wirkungen berichtet. Bei Ratten führen PFOS und PFOA vorrangig zu einer Verminderung der Körpergewichtszunahme nach der Geburt sowie zu einer deutlichen Verringerung der Lebendgeburten und der Lebensfähigkeit der Nachkommen in den ersten Tagen nach der Geburt. PFOS förderte in einer chronischen Studie die Entstehung von Lebertumoren; auch bei PFOA zeigte sich eine erhöhte Tumorinzidenz hauptsächlich in der Leber. Die im menschlichen Blut gemessenen Konzentrationen liegen allerdings um mehrere Größenordnungen unter den im Tierversuch wirksamen Werten. Um verlässliche Aussagen zu einer möglichen Tumorentstehung durch PFOS und/oder PFOA beim Menschen machen zu können, reicht die gegebene (Human-)Datenlage nicht aus. Durch die wesentlich längere Verweildauer perfluorierter Tenside im menschlichen Organismus im Vergleich zum Tier wird die Risikobewertung erheblich erschwert. Die Aussagekraft vorhandener epidemiologischer Studien ist aufgrund methodischer Unwägbarkeiten begrenzt.
86Chemikalienrechtlich ist PFOS ein persistenter organischer Schadstoff (POP = Persistent P1. Pollutant). Herstellung, Verwendung und Inverkehrbringen von PFOS sind unionsweit durch die Verordnung 850/2004/EG, geändert durch die Verordnung 757/2010/EU, verboten oder unterliegen strengen Beschränkungen. Damit hat die Europäische Union internationale Vereinbarungen der Stockholmer Konvention umgesetzt, in deren Anhang B PFOS seit 2010 enthalten ist. PFOA befindet sich seit Juni 2013 als besonders besorgniserregender Stoff auf der Kandidatenliste nach Art. 59 der REACh-Verordnung 1907/2006/EG.
87Nimmt man all dies in den Blick, ist nach der Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass PFT-Belastungen in Wasservorkommen, wie sie hier betroffen sind, jenseits einer weit entfernt liegenden Unbedenklichkeitsschwelle (dazu noch unten) ein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit bedeuten. PFT werden primär über das Trinkwasser, sekundär aber auch über andere kontaminierte Lebensmittel aufgenommen. Dabei ist insbesondere der Konsum von Fischen von großer Bedeutung, die in ihrem Lebensraum dem PFT dauerhaft ausgesetzt sind. Vor allem PFOS weist ein hohes Bioakkumulationspotenzial auf und reichert sich in der aquatischen Nahrungskette an (vgl. LANUV-Fachbericht 34, S. 78 zur Blutuntersuchung von Anglern am Möhnesee, die deutlich erhöhte PFOS-Konzentrationen im Blutplasma aufwiesen). Das zugrunde gelegt steht mit dem ungehinderten Hineingelangen von PFT in die Gewässer unterhalb der nach der angefochtenen Ordnungsverfügung zu sanierenden Fläche eine gravierende Einschränkung ihres Gebrauchswerts für den Menschen (Trinkwassernutzung, Fischverzehr) in Rede. Gewässer mit einem dementsprechenden Risikopotential sind erheblich nachteilig verändert; Boden, der hierzu beiträgt, ist in seinen Funktionen erheblich beeinträchtigt.
88Vgl. in diesem Zusammenhang bereits OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2006, a. a. O., Rn. 7.
89Anderes folgt nicht daraus, dass im Bereich des Wasserrechts bislang für PFOA, PFOS und andere PFT keine spezifischen Grenzwerte festgelegt sind. Namentlich das Fehlen eines Trinkwassergrenzwerts lässt sich nicht als Beleg gegen die Schädlichkeit der Bodenveränderung anführen, weil es nicht Ausdruck angenommener Unbedenklichkeit von PFT ist, sondern vielmehr der unvollständigen Datenlage geschuldet sein dürfte, die eine abschließende verbindlich Bewertung noch nicht erlaubt.
90Schließlich spricht gegen die Annahme einer schädlichen Bodenveränderung nicht, dass in der Düngemittelverordnung für PFT (Summe PFOA und PFOS) zwischenzeitlich ein Grenzwert von 100 µg/kg TS eingeführt wurde, eine Belastung landwirtschaftlich genutzter Böden mit PFT also in gewissem Umfang hingenommen wird. Dieser Grenzwert ist so bemessen, dass selbst bei Ausschöpfung der zulässigen Höchstausbringungsmengen eine Überschreitung des von der Trinkwasserkommission beim Umweltbundesamt empfohlenen Trinkwasserleitwerts im Sickerwasser mit ausreichender Sicherheit (Sicherheitsfaktor ≥ 10) vermieden werden kann. Hier müssen die aufgebrachten Materialien aber im Ergebnis ungleich höher mit PFT belastet gewesen sein, wie das vorgefundene Schadensbild (siehe oben) zwingend belegt.
91bb) Der Kläger ist als (Mit-)Verursacher der schädlichen Bodenveränderung verantwortlich im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
92Verursacher ist jede natürliche oder juristische Person, die an einer Bodenkontamination zumindest als Teilverantwortlicher mitgewirkt hat. Die Mitwirkung kann gleichermaßen in einem Handeln, Dulden oder Unterlassen bestehen. Allerdings reicht eine bloße Kausalität im naturwissenschaftlichen Sinne für eine Verhaltenshaftung nicht aus. Vielmehr bedarf es insbesondere bei mehreren möglichen Verursachern und unterschiedlichen Verursachungsbeiträgen einer wertenden Zurechnung der vorgefundenen Kontamination. Nach der Theorie der unmittelbaren Verursachung ist derjenige Störer, der bei wertender Betrachtung und unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls durch seinen Beitrag die Gefahrenschwelle überschritten und dadurch die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Dabei kommt es entscheidend auf das Vorliegen eines hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen dem Überschreiten der Gefahrengrenze und dem Verhalten einer Person an, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, die Pflichtigkeit dieser Person zu bejahen.
93Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 ‑ 7 B 12.08 ‑, juris, Rn. 3 (= NVwZ 2008, 684); OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 ‑ 20 B 61/07 ‑, juris, Rn. 17 (= NWVBl. 2007, 400), in dem den Kläger betreffenden Eilrechtsschutzverfahren; Schoeneck, in: Sanden/Schoeneck, a. a. O., § 4 Rn. 31; Versteyl, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2. Aufl. 2005, § 4 Rn. 42 f.
94Eine Inanspruchnahme als Verursacher setzt zunächst den Nachweis voraus, dass der pflichtige Handlungsstörer überhaupt einen Verursachungsbeitrag gesetzt hat. Die Verantwortlichkeit dem Grund nach muss feststehen. Insofern kann eine Verhaltensverantwortlichkeit nicht auf die bloße Möglichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs gestützt werden. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begründet keine konturenlosen Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher oder sonstiger Tätigkeit allein wegen eines objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens.
95Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. September 2002 ‑ 10 S 957/02 ‑, juris, Rn. 22 (= NVwZ-RR 2003, 103), m. w. N.; OVG S.-H., Beschluss vom 14. Juli 1995 ‑ 2 M 7/95 ‑, juris, Rn. 3 (= UPR 1996, 194).
96Auch und gerade im Bodenschutzrecht kann allerdings der Nachweis eines Verursacherbeitrags nicht immer unmittelbar ‑ etwa unter Rückgriff auf naturwissenschaftlich-technische Methoden ‑ geführt werden. Zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen müssen deshalb jedenfalls objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die in ihrer Gesamtheit den Schluss rechtfertigen, dass zwischen dem Verhalten einer Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang besteht.
97Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 ‑ 16 A 242/10 ‑, juris, Rn. 7 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. September 2002, a. a. O.
98Auch im Bodenschutzrecht gilt das Regelbeweismaß nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Beweis ist erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Jedoch darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine absolute Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.
99Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 ‑ 9 C 109.84 ‑, juris, Rn. 16 (= BVerwGE 71, 180); Kopp/Schenke, a. a. O., § 108 Rn. 5.
100Danach greifen in einem ersten Schritt folgende Überlegungen:
101Die schädliche Bodenveränderung ist nach der Überzeugung des Senats darauf zurückzuführen, dass die U. W. auf den zu sanierenden Flächen in T. einen von der H. -V. durch Vermischen mehrerer Ausgangsstoffe hergestellten sog. Bodenverbesserer ("U. G. ") aufgebracht hat, der mit PFT hoch belastet war.
102Das Gelände in T. wurde nachweislich sowohl 2004 als auch 2006 mit dem als U. G. bezeichneten, im Bodenmischwerk der H. -V. gemischten Material beaufschlagt. Die U. W. lieferte am 13. Mai 2004 486,30 t und am 10. und 11. Januar 2006 220,37 t des Produkts an den Baumschulbetrieb H1. . Dieses Material wurde nachfolgend auf die fraglichen Grundstücke ausgebracht, wobei die Lieferung vom 10./11. Januar 2006 auch noch für eine weitere Fläche der Baumschule bestimmt war. Beide Lieferungen werden durch entsprechende Lieferscheine belegt. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Lieferscheine nicht den tatsächlichen Vorgängen entsprechen, liegen nicht vor. Allein dass der Lieferschein vom 10. Januar 2006 lediglich die Unterschrift des abgebenden Unternehmens trägt, rechtfertigt keine vernünftigen Zweifel an der Lieferung oder dem Ausbringen des dort bezeichneten Gemischs. Hinzu kommen weitere Erkenntnisse, die diese Annahme bestätigen. Das hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil (Urteilsabdruck S. 19) überzeugend dargestellt.
103Diese Feststellungen werden vom Kläger als solche auch nicht in Frage gestellt. Allerdings bestreitet der Kläger, dass der gelieferte "Bodenverbesserer" mit PFT verunreinigt war. Daran ist nach Lage der Dinge aber vernünftigerweise nicht zu zweifeln.
104Am 3. Juni 2006 wurde auf der beaufschlagten Fläche in T. im Rahmen eines ersten Screenings eine Oberflächensammelprobe entnommen. Das aufgebrachte Material war zum Probenahmezeitpunkt zwar bereits in den Boden eingearbeitet, jedoch konnten noch deutlich sichtbare, dem Boden anhaftende Materialreste eingesammelt werden. Diese wurden nachfolgend durch das Institut für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Universität Bonn untersucht. Dabei ergab die Analyse einen PFT-Gehalt von mehreren Hundert µg/kg TS (siehe Band 1 der Ermittlungsakte 6 Js 1/07 der Staatsanwaltschaft C3. , Bl. 3 f. und 19 [Beiakte Heft 58]). Auch wenn die Untersuchung offenbar nicht nach analytischen Standards erfolgte, ist damit eine nicht unerhebliche PFT-Belastung des beprobten Materials belegt.
105Entsprechendes folgt aus der Auswertung einer weiteren Oberflächensammelprobe, die die IFUA Projekt-GmbH anlässlich der von ihr vorgenommenen Pilotuntersuchungen am 8. August 2006 auf dem Gelände in T. gewonnen hat. In dieser Probe wurde sogar eine PFT-Konzentration von 9.250 µg/kg TS gemessen (siehe Zwischenbericht vom November 2006, S. 7, 9 und 19 sowie Anlage 8 S. 1).
106Weder in dem einen noch in dem anderen Fall besteht Grund zu der Annahme, es könnte sich bei den untersuchten Oberflächenproben nicht um Materialreste der U. G. -Lieferung vom Januar 2006 handeln. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass die fragliche Fläche zu einem späteren Zeitraum nochmals mit anderen Substanzen beaufschlagt worden wäre. Auch der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen.
107Darüber hinaus kann als gesichert angesehen werden, dass auch andere Chargen des von der U. W. unter dem Handelsnamen U. G. vertriebenen Produkts teils erheblich mit PFT kontaminiert waren. Zwar sind die von der H. -V. in dem hier maßgeblichen Zeitraum aus verschiedenen Quellen (namentlich aus Belgien und den Niederlanden) bezogenen und nachfolgend unter anderem zu U. G. verarbeiteten Schlämme und Abfallgemische unstreitig nicht auf PFT hin untersucht worden. Jedoch konnten bei einer staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsmaßnahme am 5. Oktober 2006 in einem Kellerraum der Mischanlage der U. W. in C1. insgesamt 225 beschriftete Briefumschläge mit Rückstellproben sichergestellt werden. Fünf dieser allerdings nicht exakt zu datierenden Proben, auf deren Briefumschlägen "U. G. " notiert war, wiesen deutlich erhöhte PFT-Werte zwischen 6.300 und 13.000 µg/kg auf (siehe Anklageschrift vom 1. Februar 2010, S. 75 f.).
108Fest steht zudem, dass im Bodenmischwerk der H. -V. in C. in der Vergangenheit PFT-belastete Abfälle gelagert wurden. In C. ist das von den befestigten Lagerflächen ablaufende Niederschlagswasser in unter den Lagerboxen liegenden Tanks gesammelt worden, um damit die in den Boxen lagernden Abfälle befeuchten zu können. Das StAfUA OWL hat die in den Tanks über eine lange Zeit abgesetzte Schlammphase als Mischprobe aus mehreren Tanks beprobt und auf PFT untersuchen lassen. Dabei zeigte sich eine hohe PFT-Belastung von 247.300 µg/kg TS (siehe Schreiben des StAfUA OWL vom 28. September 2006 u. a. an die Staatsanwaltschaft Paderborn u. a., S. 7 f. sowie Anlage 14 [Beiakte Heft 58 Bl. 2481 f., 2484]). Auch wenn sich daraus keine Rückschlüsse auf bestimmte Materialien, den genauen Zeitpunkt ihrer Lagerung oder ihre Herkunft ziehen lassen, kann angesichts der Erkenntnisse des StAfUA OWL zumindest als gesichert gelten, dass auf dem Betriebsgelände in C. über einen längeren Zeitraum PFT-haltige Stoffe vorhanden waren und somit dort zwangsläufig auch weiterverarbeitet wurden. Tragfähige Hinweise, dass diese Stoffe bei der Produktion von U. G. keine Rolle gespielt haben, sind nicht ersichtlich und ergeben sich namentlich nicht daraus, dass der Kläger ohne näheren Nachweis behauptet, auf den fraglichen Lagerplatten habe lediglich kommunaler Klärschlamm gelagert.
109Für eine generelle Verunreinigung von U. G. mit PFT und damit im Ergebnis auch für eine Ursächlichkeit von U. G. für die hier streitgegenständlichen Kontaminationen spricht ferner der Umstand, dass im Zuge systematischer Bodenuntersuchungen PFT-Belastungen auf einer Vielzahl von Flächen innerhalb und außerhalb des Hochsauerlandkreises nachgewiesen wurden, auf denen zuvor das fragliche Material aufgebracht worden war (vgl. dazu LANUV-Fachbericht 34, S. 30 ff., insb. Tabelle 8; siehe auch Anklageschrift vom 1. Februar 2010, S. 12 ff.). Selbst wenn man auch andere potentielle Ursachen wie etwa das Aufbringen kommunaler Klärschlämme in den Blick nimmt, drängt sich für den Senat vor diesem Hintergrund die Annahme eines Zusammenhangs auf. Dass die festgestellten PFT-Konzentrationen stark differieren und nicht alle nachweislich mit U. G. beaufschlagten Flächen von Verunreinigungen betroffen sind, steht dem nicht entgegen. Dies lässt sich zwanglos damit erklären, dass es sich bei U. G. um jahrelang vertriebene Gemische handelt, für deren Herstellung Abfallstoffe verschiedener Herkunft verwendet wurden, die jeweils ganz unterschiedlich oder zeitweilig auch gar nicht belastet gewesen sein können.
110Letzteres zugrunde gelegt kann das auf dem Areal in T. vorgefundene Schadensbild entgegen der Auffassung des Klägers auch schlüssig mit den beiden nachgewiesenen Beaufschlagungen mit U. G. in Einklang gebracht werden. Zwar erscheint fraglich, in welchem Umfang die festgestellten gravierenden Bodenverunreinigungen auf die letzte Flächenbeaufschlagung vom Januar 2006 zurückzuführen sind. Die Berufung weist in diesem Zusammenhang im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass 50 t der damaligen Lieferung auf einer anderen, gut 3 ha großen Fläche des Baumschulbetriebs Gockeln in C2. -S1. aufgebracht wurden. Dieses Grundstück wurde im Juni 2008 beprobt. Die Analyse der gezogenen Proben ergab eine PFOS-Konzentration von 90 µg/kg (Probennummer 468258) und 110 µg/kg (Probennummer 468259); die PFOA-Konzentration lag jeweils unterhalb der Nachweisgrenze von 10 µg/kg. Wenn auch die Schadstoffkonzentrationen 2006 noch deutlich größer gewesen und das (weitgehende) Fehlen von PFOA auf die im Vergleich zu PFOS wesentlich bessere Wasserlöslichkeit dieser Substanz zurückzuführen sein dürfte, legen diese Ergebnisse die Annahme nahe, dass das Anfang 2006 aufgebrachte Material nicht derart mit PFT belastet war, dass sich allein damit das Ausmaß der Bodenverunreinigung plausibel erklären ließe. In dieselbe Richtung deuten zudem Angaben des Instituts für Hygiene und öffentliche Gesundheit der Universität Bonn (Dr. G1. ) im Rahmen einer Besprechung mit Verantwortlichen des Hochsauerlandkreises am 8. Juni 2006, wonach mit Blick auf die PFT-Belastung der Möhnetalsperre von einem länger andauernden Ereignis auszugehen sei. Anders als die Berufung meint, ergibt sich daraus aber kein überzeugendes Argument gegen die Ursächlichkeit von U. G. für die Kontamination in T. . Denn wie eingangs dargestellt wurde die Fläche bereits im Jahr 2004 mit fast 500 t des Gemischs beschickt. Insoweit kann und muss davon ausgegangen werden, dass schon diese Lieferung ganz erheblich mit PFT belastet war. Für den Senat greift dabei letztlich der entscheidende Gedanke, dass anderweitige tatsächliche Ursachen für die in T. vorgefundenen Bodenverunreinigungen nicht ernsthaft in Betracht kommen. Ausgehend von den auf einer Auswertung der entsprechenden Klärschlammlieferscheine beruhenden Feststellungen des Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln für den Senat kein begründeter Anlass besteht, sind auf der hier maßgeblichen Fläche seit Inkrafttreten der Klärschlammverordnung am 1. Juli 1992 keine Klärschlämme aufgebracht worden. Mit PFT belastete Klärschlämme insbesondere aus den Anlagen des Ruhrverbands scheiden daher nach allem, was erkennbar ist, als mögliche Schadensquelle aus. Ist das aber der Fall, verbleibt vernünftigerweise nur der Auftrag von U. G. als Erklärung. Es ist nämlich weder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden noch sonst erkennbar, aufgrund welcher sonstigen Umstände es zu der Kontamination des Bodens hätte kommen können. Die diesbezüglichen Überlegungen zur Verwendung spezieller, vermeintlich PFT-haltiger Dünge- und/oder Spritzmittel für Weihnachtsbaumkulturen gehen über bloße Spekulationen nicht hinaus und entbehren sämtlich eines nachvollziehbaren Tatsachenkerns. Der Senat hat insbesondere keinerlei Erkenntnisse darüber, dass in der Vergangenheit bei der Produktion bestimmter Dünge- bzw. Spritzmittel regulär PFT-haltige Inhaltsstoffe zum Einsatz gelangt sind. Solche trägt auch der Kläger nicht vor.
111Kann bereits nach alledem mit der nötigen Überzeugungsgewissheit darauf geschlossen werden, dass die von der U. W. auf der Fläche in T. aufgebrachten U. G. -Lieferungen mit PFT verunreinigt waren und in der Folge zu der dort ermittelten schädlichen Bodenveränderung geführt haben, ist schließlich nicht entscheidungserheblich, woher im Einzelnen die H. -V. die für die betreffenden Chargen verwendeten Ausgangsmaterialien bezogen hat. Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach die PFT-Kontamination des in T. aufgebrachten Abfallgemischs gerade aus den Schlämmen herrührt, die der H. -V. von der belgischen P. vermittelt wurden, kommt es daher im Ergebnis nicht an, sodass die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung schon deshalb nicht durchgreifen.
112Der Kläger ist für die durch die Beaufschlagung mit U. G. herbeigeführte schädliche Bodenverunreinigung in T. im Weiteren auch persönlich verhaltensverantwortlich. Dem steht zunächst seine Stellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bei den beiden Firmen U. W. und H. -V. nicht entgegen.
113Für das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht ist anerkannt, dass Leitungspersonen juristischer Personen des Privatrechts oder diesen aufgrund ihrer Struktur gleichgestellter Personengesellschaften persönlich als Verursacher einer Gefahr ordnungspflichtig sein können. Der für eine juristische Person oder ‑ wie hier ‑ eine Personengesellschaft maßgeblich Handelnde ist mithin nicht schon allein wegen dieser Stellung von jeder eigenen Verantwortlichkeit frei.
114Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 1987 ‑ 20 B 1490/87 ‑ und vom 15. Juli 1993 ‑ 20 B 4505/92 ‑; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 294; Schlabach/Simon, Die Rechtsnachfolge beim Verhaltensstörer, NVwZ 1992, 143, 146.
115Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf ihn ist, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt. Ist das der Fall, scheitert die persönliche Inanspruchnahme des Betreffenden nicht daran, dass sein Handeln auch der juristischen Person oder Personengesellschaft zugerechnet werden kann mit der Folge, dass diese ordnungsrechtlich für sein Handeln einzustehen hat. Eine derartige Zurechnung ist nicht ausschließlich in dem Sinne, dass sie den Handelnden von seiner eigenen Verantwortlichkeit befreit.
116Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 1993 ‑ 11 A 694/90 ‑, juris, Rn. 38 ff. (= OVGE 43, 152); VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20. Oktober 1992 ‑ 10 S 2707/91 ‑, juris, Rn. 7 (= NVwZ 1993, 1014), und vom 25. März 2003 ‑ 1 S 190/03 ‑, juris, Rn. 58 (= NJW 2003, 2550).
117Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG.
118Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007, a. a. O. Rn. 14 ff., sowie Urteil vom 21. November 2012 ‑ 16 A 85/09 ‑, juris, Rn. 37 (= W+B 2013, 102).
119Die Vorschrift knüpft an den überkommenen polizeirechtlichen Begriff des Verursachers an und greift die diesbezüglich entwickelten Kriterien auf.
120Vgl. BT-Drucks. 13/6701, S. 34; Frenz, a. a. O., § 4 Abs. 3 Rn. 4 f.; Versteyl, a. a. O., § 4 Rn. 39.
121Dagegen lässt sich § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht entnehmen, dass ein an sich die persönliche Verhaltensverantwortlichkeit des Handelnden auslösendes Handeln dann, wenn hierfür die Einstandspflicht einer juristischen Person und/oder einer Personengesellschaft begründet ist, nur für die Letztgenannte relevant ist. Eine Übertragung von die persönliche Haftung einschränkenden zivilrechtlichen Grundsätzen auf das dem Bodenschutz dienende Ordnungsrecht war weder beabsichtigt und noch entspricht sie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Insbesondere besagt die gegenständlich begrenzte Ausweitung der Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BBodSchG nicht, dass bei der Beurteilung der Eigenschaft als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG handelsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Einstandspflichten eine nach ordnungsrechtlichen Maßstäben bestehende persönliche Verantwortlichkeit hindern. Auch daraus, dass § 4 Abs. 3 BBodSchG keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Einstandspflicht für einen Verrichtungsgehilfen (vgl. § 17 Abs. 3 OBG) enthält, folgt nichts anderes, da nicht das Einstehenmüssen für eine fremde Verantwortlichkeit in Rede steht, sondern das Entfallen der eigenen Verantwortlichkeit wegen fremder Einstandspflicht.
122Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007, a. a. O., Rn. 16.
123Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger Verursacher der schädlichen Bodenveränderung, weil er als Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär-GmbH die wesentlichen Verursachungsbeiträge innerhalb der Unternehmen H. -V. und U. W. selbst gesetzt hat, indem er persönlich den Betrieb beider Firmen und damit im Ergebnis die für die Aufbringung des PFT-haltigen Materials auf den betroffenen Flächen maßgeblichen Vorgänge bestimmt hat. Hiervon ist aufgrund vorläufiger Einschätzung schon der 20. Senat in dem Eilbeschwerdebeschluss vom 26. März 2007 ‑ 20 B 61/07 ‑ ausgegangen (Beschlussabdruck S. 5 ff. = juris, Rn. 17 ff.). Den dortigen Erwägungen tritt der erkennende Senat vollumfänglich bei. Das Vorbringen des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren sowie die hier gewonnenen Erkenntnisse rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das gilt namentlich auch mit Blick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2015.
124Soweit der Kläger geltend macht, er sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht nur für die H. -V. und die U. W. tätig gewesen, sondern habe als Geschäftsführer von insgesamt sieben Firmen fungiert, deren Betrieb er jeweils in kaufmännischer Hinsicht zu leiten gehabt habe (vgl. insbesondere Schriftsatz vom 20. Dezember 2013, S. 4 ff.), stellt dies die Annahme seiner Verhaltensverantwortlichkeit bereits im Ansatz nicht in Frage. Der Kläger übersieht, dass es hierfür nicht entscheidend darauf ankommt, in welchem Umfang er selbst in das Tagesgeschäft der verschiedenen Unternehmen und mithin auch der H. -V. und der U. W. eingebunden war. Dementsprechend ist es unerheblich, wenn einzelne Arbeitsschritte von der Annahme des Ausgangsmaterials über dessen Weiterverarbeitung bis hin zum Vertrieb und dem Aufbringen des Endprodukts ‑ wie vom Kläger vorgetragen ‑ von einzelnen, dafür jeweils zuständigen Mitarbeitern erledigt wurden. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Kläger derjenige war, der innerhalb von H. -V. und U. W. die betrieblichen Vorgänge beim Umgang mit den Ausgangsstoffen und dem hieraus zusammengemischten Material sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zentral und umfassend gesteuert und auf diese Weise die Geschäfte beider Unternehmen im eigentlichen Wortsinne geführt und miteinander auf den risikoträchtigen Erfolg hin verknüpft hat. Daran aber ist nicht zu zweifeln. Hierfür spricht bereits seine Stellung in den Unternehmen. Der Kläger war jeweils alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. In beiden Firmen waren zudem nur wenige Mitarbeiter beschäftigt (nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten bei seiner Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs [Schreiben vom 24. November 2006]: U. W. : 4; H. -V. : 12-23; jeweils einschließlich Geschäftsführer). Angesichts dieser Ausgangslage ist es bei lebensnaher Betrachtung schon nicht ernsthaft vorstellbar, dass ein anderer als der Geschäftsführer dazu berufen gewesen sein könnte, den gemeinsamen Geschäftszweck der Unternehmen zu realisieren und die dazu erforderlichen betrieblichen Abläufe durch generelle Anordnungen und sonstige Vorgaben zu lenken. Dafür ist auch ansonsten nichts erkennbar. Der Kläger hat im Gegenteil selbst eingeräumt, es sei seine Aufgabe gewesen, "Strukturen zu schaffen", also ein wirtschaftlich erfolgreiches Agieren der Firmen durch Herstellung der dafür notwendigen Voraussetzungen zu ermöglichen. Das wiederum wird im Ergebnis auch durch die Beweisaufnahme belegt.
125Die Zeugen Q. -K. X. und I2. X. , die älteren Brüder des Klägers, haben übereinstimmend angegeben, dass die wirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen und Biokompostabfällen zwar bereits Teil des Geschäfts der Brüder X. GbR gewesen sei, nachfolgend aber auf die H. -V. übertragen und dort unter der Geschäftsführung des Klägers "intensiviert" bzw. "vergrößert" worden sei. Was die konkrete Rolle des Klägers im operativen Bereich angeht, waren die Aussagen der Zeugen zwar ausgesprochen vage und demgemäß weitestgehend unergiebig. Gleichwohl haben beide Zeugen, die neben dem Kläger jeweils Kommanditisten der H. -V. und der U. W. waren, bei verständiger Würdigung ihrer Ausführungen letztlich keinen Zweifel daran gelassen, dass die eigentliche Leitungsverantwortung dem Kläger oblag. So hat der Zeuge I2. X. erklärt, der Kläger sei als Geschäftsführer auch für die Strategien beider Firmen verantwortlich gewesen. Der Zeuge Q. -K. X. hat ausgesagt, er habe sich um die Ausrichtung der Geschäfte in den Unternehmen nicht gekümmert und seinen Bruder als Geschäftsführer seine Arbeit machen lassen. Insoweit hält der Senat die Aussagen der beiden Zeugen X. ohne Weiteres für glaubhaft. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür hervortreten lassen, dass die Zeugen ein Interesse daran haben könnten, den Kläger, was seine Funktion in den Firmen H. -V. und U. W. angeht, zu Unrecht zu "belasten". Ihr Aussageverhalten war vielmehr genau umgekehrt von dem offensichtlichen Bemühen getragen, dem Kläger unter Bezugnahme auf weitreichende Erinnerungslücken und Informationsdefizite nicht durch Angaben zu den Einzelheiten seiner Tätigkeiten in beiden Unternehmen zu schaden.
126Dass der Kläger die Geschicke von H. -V. und U. W. im eigentlichen Sinne gelenkt und geleitet hat, wird ferner auch durch die Aussage der Zeugin T. unter Mitberücksichtigung ihrer Bekundungen im Rahmen ihrer Vernehmung durch das Landeskriminalamt Düsseldorf am 5. Oktober 2006 bestätigt. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2015 angegeben, in ihrer Funktion als Buchhalterin habe sie sich zunächst über das Geschäftsmodell der Firmen gewundert, soweit das darin bestanden habe, für den Bezug später weiter verarbeiteter Materialien Geld zu erhalten. Bei allen sich ihr in diesem Zusammenhang stellenden Fragen habe sie sich immer ausschließlich an den Kläger und nicht etwa an ihren damaligen Lebensgefährten, den Zeugen Q. -K. X. , oder an eine andere Person gewandt. Ansonsten hat die Zeugin allerdings erklärt, zu den Details der Tätigkeit des Klägers heute nichts mehr sagen zu können. Ihr ist deshalb die Aussage vorgehalten worden, die sie seinerzeit nach dem Inhalt des bei der Vernehmung durch das Landeskriminalamt vom 5. Oktober 2006 gefertigten Vernehmungsprotokolls in Bezug auf die Rolle des Klägers bei der H. -V. und der der U. W. gemacht hat. Danach hatte sie bei der Vernehmung angegeben, die ursprüngliche Idee, ins Klärschlammgeschäft einzusteigen, sei zwar von Q. -K. und I2. X. gekommen. Später habe jedoch der Kläger die Idee gehabt, das Klärschlammgeschäft im großen Stil zu betreiben. Da die Brüder X. GbR das sichere Standbein gewesen sei, habe man den Kläger mit seinen neuen Ideen daran nicht beteiligen wollen. Diese hätte vielmehr über die GmbH & Co. KG abgewickelt werden sollen, um die ursprüngliche Firma nicht wirtschaftlich zu gefährden. Weil der Kläger der Ideengeber gewesen sei, sei er auch Geschäftsführer geworden. Mit der Gründung der H. -V. sei das Klärschlammgeschäft komplett an diese übergegangen. Wie das Klärschlammgeschäft durch die H. -V. ausgeweitet worden sei, könne sie nicht sagen. Sie wisse nur, dass es immer mehr und mehr geworden und die Fäden dabei vom Kläger gezogen worden seien. Sie habe nur vom Kläger die buchhalterischen Belege der Kunden und von S. N. die Auflistung der Gutschriften für die Landwirte bekommen. Anhand der Belege der Spediteure habe sie sehen können, dass das Geschäft quasi von Gründung der H. -V. an deutschlandweit und auch nach Belgien und in die Niederlande ausgeweitet worden sei. Soweit es die U. W. betreffe, sei der Kläger der eingetragene und auch der faktische Geschäftsführer gewesen, von ihm sei alles unterschrieben worden. Auch aus den Gesprächen mit den Brüdern (d. h. den Zeugen Q. -K. und I2. X. ) habe sie gewusst, dass der Kläger die Geschäfte für die U. W. geführt habe. Auf den Vorhalt ihrer Aussage vom Oktober 2006 hat die Zeugin den Inhalt des Protokolls an sich nicht in Frage gestellt, sondern sich lediglich darauf zurückgezogen, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Damit ist die Zeugin von ihren damaligen Angaben inhaltlich nicht abgerückt. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass sie bei ihrer Vernehmung durch das Landeskriminalamt (bewusst) falsche Angaben gemacht haben könnte. Weder ihrer Aussage vor dem Senat noch der Vernehmungsniederschrift lassen sich Hinweise auf eine Belastungstendenz der Zeugin entnehmen. Gründe für eine solche Annahme ergeben sich auch nicht aus der Gestaltung der Vernehmung. Insofern hat die Zeugin gegenüber dem Senat zwar bekundet, sie sei nach ihrer seinerzeitigen Aussage "fix und fertig" gewesen. Dies lässt für sich genommen aber nicht den Schluss zu, sie könne unzulässig unter Druck gesetzt oder in anderer Weise rechtswidrigen Vernehmungsmethoden ausgesetzt worden sein, sondern bezieht sich offenbar in erster Linie auf die lange Dauer ihrer Einvernahme (14.40 bis 19.00 Uhr). Der Senat ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass die Zeugin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung ihre seinerzeitigen Wahrnehmungen zu der tragenden Funktion und Rolle des Klägers in den Firmen H. -V. und U. W. wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Anzunehmen, dass diese nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen, besteht kein Anlass. Die Zeugin verfügte aufgrund ihrer Tätigkeit als Buchhalterin beider Firmen bis 2003 und als damaliges Mitglied der Familie X. ungeachtet ihres "Dienstorts" über entsprechende Erkenntnismöglichkeiten insbesondere hinsichtlich der Anfangsjahre der Geschäftstätigkeit der H. -V. und der U. W. . Soweit sie angegeben hat, ab etwa 2000 von allen drei Brüdern "dumm gehalten" worden zu sein, und sie sich im Mai 2004 von dem Zeugen Q. -K. X. getrennt habe, ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die hier interessierenden Verhältnisse danach entscheidend geändert haben. Schließlich fehlt es auch an jeglichem Hinweis darauf, dass die Angaben der Zeugin gegenüber dem Landeskriminalamt fehlerhaft protokolliert worden sein könnten.
127Anhaltspunkte, dass anstelle oder neben dem Kläger eine dritte Person die Geschäfte der H. -V. und/oder der U. W. geführt haben könnte, sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten. Der Hinweis des Klägers auf die Bestellung von Betriebsleitern und die Delegation von Aufgaben auf diese geht fehl, weil die Funktion eines Betriebsleiters sich wesentlich von der eines Geschäftsführers in dem oben genannten Sinne unterscheidet. Dass etwa der Betriebsleiter der H. -V. , N1. B2. , zugleich Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen hat und damit beauftragt war, die den wirtschaftlichen Zielsetzungen entsprechenden Betriebsabläufe umfassend und letztverantwortlich zu steuern, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen (vgl. Schriftsätze vom 20. Dezember 2013, S. 9 f., und vom 18. Mai 2015, S. 8). Hierfür lässt sich auch weder den Zeugenaussagen noch dem sonstigen Akteninhalt Substantielles entnehmen. Der Beklagte weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Tätigkeit der verschiedenen Betriebsleiter offenbar auf ihr jeweiliges Unternehmen beschränkt war, während allein der Kläger in beiden Firmen eine maßgebliche Funktion innehatte und damit in der Lage war, Produktion und Vertrieb der zu Dünger weiterverarbeiteten Abfallgemische zentral miteinander zu verknüpfen. Im Übrigen ist auch nichts dafür vorgetragen oder losgelöst davon erkennbar, dass einzelne Beschäftigte außerhalb des ihnen vom Kläger zugewiesenen Aufgabenbereichs gehandelt haben, nicht von dessen Weisungen abhängig waren und/oder diese Weisungen nicht befolgt haben.
128Vor diesem Hintergrund bestand für den Senat keine Veranlassung, den vorsorglich geladenen, aber krankheitsbedingt nicht erschienenen Zeugen B2. erneut zu laden und zu vernehmen. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war bereits als unsubstantiiert abzulehnen, weil es ihm an der gebotenen konkreten Beweisbehauptung mangelte. Der Kläger hat weder mit der Formulierung des Beweisantrags noch mit seinem sonstigen Vorbringen eine hinreichend bestimmte Beweistatsache aufgezeigt, die der Zeuge hätte bekunden sollen (§ 98 VwGO i. V. m. § 373 ZPO).
129Unerheblich ist, ob der Kläger von dem Vorhandensein der PFT in den Ausgangsstoffen und/oder in den ausgebrachten Gemischen wusste oder zumindest hätte wissen können. Subjektive Komponenten sind für die im Rahmen wertender Betrachtung erfolgende Begründung der Verursacherverantwortlichkeit grundsätzlich irrelevant. Namentlich kommt es im Recht der Gefahrenabwehr auf ein Verschulden der handelnden Personen nicht an.
130Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007, a. a. O., Rn. 19; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. November 2008 ‑ 8 A 10933/08 ‑, juris, Rn. 27 (= NVwZ-RR 2009, 280); Frenz, a. a. O., § 4 Abs. 3 Rn. 28, unter anderem unter Hinweis darauf, dass § 4 Abs. 5 Satz 2 BBodSchG davon ausgeht, dass es auch einen "gutgläubigen" Verursacher gibt; Schoeneck, a. a. O., § 4 Rn. 31.
131Verantwortungsbereiche sind vielmehr objektiv zuzurechnen. Dabei ist in Ergänzung des Unmittelbarkeitserfordernisses ein anerkannter Gesichtspunkt, in wessen Risiko- und Pflichtensphäre die Verantwortung für einen gefährlichen Zustand fällt.
132Vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26. November 2008, a. a. O.; Schoeneck, a. a. O.
133Hier war sowohl mit der Produktion als auch mit dem Vertrieb und dem Ausbringen von U. G. von vornherein ein erhebliches (latentes) Risiko verbunden. Dieses Risiko ist den Firmen H. -V. und U. W. und mithin nach den obigen Erwägungen auch dem Kläger zuzurechnen. Unabhängig von der Frage ihrer konkreten Herkunft handelte es sich bei den bei der Herstellung verwendeten Ausgangsmaterialien um Schlämme aus der Abwasserreinigung und sonstige Abfallstoffe. Die landbauliche Verwertung solcher Materialien ohne vorherige spezifische Behandlung ist, zumal wenn diese ‑ wie vorliegend wohl überwiegend der Fall ‑ aus dem Ausland bezogen werden, bereits aus sich heraus mit einem nicht unerheblichen Risikopotential behaftet. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Anlieferung und Aufbringung ‑ wie auch in T. ‑ für den Abnehmer typischerweise kostenfrei erfolgte oder jener sogar Geld dafür erhalten hat. Dieser Umstand kann zwanglos illustrieren, dass es im Ergebnis gerade nicht um die Lieferung eines biologisch wertvollen Stoffs ging, sondern um die Verwertung entsorgungsbedüftigen Abfalls, mag dieser Entsorgungsweg auch weit verbreitet sein.
134In diesem Sinne bereits OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2007 ‑ 20 B 99/07 ‑.
135Schließlich kann sich der Kläger nicht auf eine seine Sanierungsverantwortlichkeit ausschließende Legalisierungswirkung der der H. -V. unter dem 15. April 1998 erteilten und später mehrfach erweiterten Betriebsgenehmigung berufen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteilsabdruck S. 27), war die H. -V. aufgrund der bestehenden Genehmigungen nicht befugt, in ihrem Werk in C. Schlämme aus der Nichtnahrungsmittelindustrie zu lagern und zu mischen. Stoffe dieser Herkunft müssen in den auf der Fläche in T. aufgebrachten U. G. -Lieferungen nach Lage der Dinge jedoch in erheblichem Umfang enthalten gewesen sein, da anderenfalls die im Hinblick auf die festgestellten und gemäß den obigen Erwägungen nur auf den Einsatz von U. G. zurückzuführenden Verunreinigungen notwendigen hohen PFT-Gehalte nicht zu erklären wären. Dass Schlämme oder sonstige Abfälle aus Betrieben der Lebensmittelindustrie, die als wesentliche Einsatzstoffe für die Produktion von U. G. verwendet worden sein sollen, PFT-belastet gewesen sein könnten, ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen auszuschließen und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
136b) Aus dem gleichen Grund gehen letztlich auch die Ausführungen der Berufung zur Nichtanwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf den vorliegenden Sachverhalt ins Leere. Nach seinem § 3 Abs. 1 findet das Bundes-Bodenschutzgesetz auf schädliche Bodenveränderungen nur dann (subsidiär) Anwendung, wenn die dort aufgeführten Fachgesetze Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Die Erwägungen zur Vorrangigkeit der Bioabfallverordnung ‑ BioAbfV ‑ bzw. der Klärschlammverordnung ‑ AbfKlärV ‑ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BBodSchG) und des Düngemittelrechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 BBodSchG) beruhen auf der ‑ unzutreffenden ‑ Prämisse, dass der "Bodenverbesserer" U. G. keine Schlämme aus sonstigen industriellen Herkunftsbereichen enthielt. Ist dies jedoch der Fall, unterliegt das ausgebrachte Material nicht den vorgenannten Bestimmungen. Die Bioabfallverordnung gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 für unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck der Aufbringung abgegeben werden. Gemäß § 2 Nr. 1 BioAbfV sind Bioabfälle Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft zur Verwertung, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können. Dies trifft auf PFT-haltige Materialien nicht zu. Im Übrigen greift die Bioabfallverordnung nicht, soweit die Klärschlammverordnung Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BioAbfV). Die Klärschlammverordnung hat zu beachten, wer Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufbringt oder aufbringen will (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AbfKlärV). Nach § 2 Abs. 2 AbfKlärV ist Klärschlamm der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich zugehöriger Anlagen zur weitergehenden Abwasserreinigung anfallende Schlamm, auch entwässert oder getrocknet oder in sonstiger Form behandelt; als Klärschlamm gelten auch Klärschlammkomposte und Klärschlammgemische; Klärschlammgemische sind Mischungen aus Klärschlamm mit anderen geeigneten Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 11 und 12 der Düngemittelverordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 4 Abs. 1 AbfKlärV verbietet das Aufbringen von Schlamm aus anderen Abwasserbehandlungsanlagen als zur Behandlung von Haushaltsabwässern, kommunalen Abwässern oder Abwässern mit ähnlich geringer Schadstoffbelastung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden. Klärschlämme aus der Behandlung von sonstigem industriellem Abwasser gehören hierzu nicht. Da die Klärschlammverordnung (abgesehen von Ordnungswidrigkeitenbestimmungen) die Folgen eines objektiv verbotswidrigen Aufbringens von Klärschlämmen nicht regelt, gelangen die Regelungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes zur Anwendung. Entsprechende Überlegungen gelten für das Düngemittelrecht. Soweit hier von Interesse, durften Ausgangsstoffe für die Herstellung von Düngemitteln und Bodenhilfsstoffen nach der bis Dezember 2008 geltenden Düngemittelverordnung 2003 nur Schlämme, Flotate und Fugate aus der Nahrungsmittelindustrie sowie Klärschlämme aus der Behandlung von Abwässern in kommunalen Kläranlagen sein (Anlage 2, Tabelle 11 Buchst. c, Nr. 45 und 46). Wie mit den Folgen des Aufbringens eines "Düngemittels" zu verfahren ist, das diesen Anforderungen nicht entspricht, regelt das Düngemittelrecht wiederum nicht.
137c) Lagen und liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten gegenüber dem Kläger damit vor, stellt sich dessen Inanspruchnahme weiterhin auch als ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig dar.
138aa) Die Frage der Verhältnismäßigkeit betrifft zunächst das festgelegte Sanierungsziel und die zu dessen Erreichung konkret verfügten Sanierungsmaßnahmen.
139Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG besteht unter anderem die Verpflichtung, den Boden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen nach Satz 2 der Vorschrift bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen (Satz 3 der Vorschrift). Sind schädliche Bodenveränderungen nach dem 1. Januar 1999 eingetreten, sind Schadstoffe gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG aus dem Boden zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist.
140Die hier streitigen Maßnahmen entsprechen Im Ergebnis einer Dekontamination der belasteten Fläche im Sinne einer Beseitigung bzw. (weitgehenden) Verminderung der Schadstoffe (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG). Der Umfang der Sanierung ist am Sanierungsziel, an der aktuellen und zukünftigen Nutzung des zu sanierenden Areals (vgl. § 4 Abs. 4 BBodSchG) sowie allgemein am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten. Je größer die akute Gefahr für den Menschen ist, umso stärker rechtfertigen sich auch extrem aufwändige Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen.
141Vgl. Versteyl, a. a. O., § 4 Rn. 86.
142Ergreift die Behörde Maßnahmen, um die sich aus § 4 Abs. 3 BBodSchG ergebende Pflicht zu konkretisieren, ergibt sich die Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zudem unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG.
143Das vorausgeschickt erweisen sich die angeordneten Sanierungs- bzw. Sicherungsmaßnahmen nach Art und Umfang als geeignet. Soweit der Kläger die Effektivität der vom Beklagten gewählten Vorgehensweise, die im Kern darauf beruht, das von der kontaminierten Fläche oberflächennah abfließende Niederschlagswasser samt der darin gelösten PFT mittels Fangdränage zu sammeln und sodann durch Aktivkohlefilterung zu reinigen, in Abrede stellt, ist dem nicht zu folgen. Die Wirksamkeit der installierten Wasserbehandlungsanlage wird ‑ wie bereits oben ausgeführt ‑ durch die laufend durchgeführten Gewässeruntersuchungen, die einen signifikanten Rückgang der PFT-Belastungen der betroffenen Gewässer zeigen, nachdrücklich belegt. Zudem werden im Ablauf der Reinigungsanlage seit Jahren unkritische Werte gemessen, während die PFT-Belastung im Zulauf nach wie vor hoch ist. Dies zeigt die kontinuierliche Entfernung von PFT aus dem Sickerwasser und damit letztlich aus dem kontaminierten Boden selbst. Gegen die Geeignetheit der Sanierungsvorgaben spricht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht, dass sich derzeit nicht verlässlich abschätzen lässt, wann die Sanierungszielwerte erreicht sein werden (vgl. dazu die Ausführungen des Herrn Dr. C. von der IFUA Projekt-GmbH in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat). Allein der Umstand, dass die Sanierung zur Zielwerterreichung allemal noch über Jahrzehnte fortgesetzt werden muss, bedeutet nicht, dass von dem Kläger in objektiver Hinsicht etwas tatsächlich und/oder rechtlich Unmögliches verlangt würde. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen in dem Änderungsbescheid des Beklagten vom 12. Mai 2015 (dort S. 5) verwiesen werden, denen der Senat folgt. Anders als der Kläger meint, liegt auch keine zur Nichtigkeit der Sanierungsanordnung führende subjektive Unmöglichkeit vor, weil das Sanierungsendziel möglicherweise nicht innerhalb der Lebenszeit des Klägers erreicht werden wird. Die Nichtigkeitsregelung des § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW betrifft nur die tatsächliche objektive Unmöglichkeit. Das bloße Unvermögen des Betroffenen, die ihm durch Verwaltungsakt auferlegte Verpflichtung zu erfüllen, hat allenfalls nach Abs. 1 der Vorschrift ausnahmsweise dann Nichtigkeit zur Folge, wenn es sich um eine höchstpersönliche Pflicht handelt. Das ist bei einer Pflicht zur Gefahrenabwehr, die ‑ wie hier ‑ eine vertretbare Handlung beinhaltet, aber nicht der Fall.
144Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 ‑ 7 C 3.05 ‑, juris, Rn. 26 ff. (= BVerwGE 125, 325).
145Die dem Kläger aufgegebenen Maßnahmen sind darüber hinaus erforderlich. Dabei unterliegt zunächst die Erforderlichkeit der (weiteren) Reinigung des aus der Fläche austretenden Sickerwassers keinen durchgreifenden Bedenken. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass seitens der Wasserversorger an der Ruhr ebenfalls Maßnahmen ergriffen worden sind, um die PFT-Konzentrationen im Trinkwasser zu minimieren, und namentlich in dem am stärksten betroffenen Wasserwerk Möhnebogen bereits im Juli 2006 eine Aktivkohlefilteranlage in Betrieb gegangen ist. Während diese Maßnahmen erst bei der Trinkwassergewinnung selbst greifen, setzt die Bodensanierung deutlich früher an und zielt darauf, die PFT-Einträge bereits an der Quelle zu reduzieren, um so die Verunreinigung von Wasser, das (mittelbar) der Trinkwassergewinnung dient, von Anfang an zu vermeiden. Wie oben dargelegt, besteht mit Blick auf die Ergebnisse der Gewässeruntersuchungen kein vernünftiger Zweifel daran, dass wesentliche Teile der PFT-Belastungen der Möhne und damit auch des Trinkwassers aus dem Wasserwerk Möhnebogen, das überwiegend aus dem Möhnewasser gewonnen wird, auf die Bodenverunreinigungen in T. zurückzuführen sind. Ein derartiger Belastungsschwerpunkt ist regelmäßig ungeachtet nachgelagerter Sicherungsmaßnahmen zu sanieren. Nur durch die Sanierung einer erkannten punktuellen Schadstoffquelle lässt sich einer sonst drohenden Ausbreitung der Schadstoffe mit der Folge unter anderem zunehmend steigender Hintergrundbelastungen und einer dem Schutz der V. abträglichen Verlagerung oder Erstreckung der Schadstoffe auf andere Umweltmedien wirkungsvoll begegnen. Insofern entspricht es den Wertungen des Bodenschutzrechts, bei einem wasserlöslichen Schadstoff einem sukzessiven Schadstoffaustrag in die Gewässer effektiv entgegenzuwirken, und zwar auch dann, wenn sich als Folge des Zutritts großer Wassermengen letztlich "Verdünnungen" auf eher unkritischere Konzentrationen ergeben sollten. Nicht anders als etwa bei Deponien oder sonstigen Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe vorhanden sind oder mit solchen Stoffen umgegangen wird, gilt es prinzipiell und in erster Linie, die Schadstoffe an ihrem Entstehungs- oder Auffindungsort zurückzuhalten und dort Maßnahmen zur Gewährleistung eines insgesamt gefahrlosen Zustands der Umwelt zu ergreifen.
146Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2006, a. a. O., Rn. 9.
147Hinzu kommt, dass nach den vom Beklagten zwischenzeitlich in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen zusätzlich zum Trinkwasserschutz der menschliche Fischverzehr angesichts der Eigenschaft von PFOS, sich in der aquatischen Nahrungskette anzureichern, als besonders sensibles und damit primär schützenswertes Schutzgut anzusehen ist (dazu näher unten). Zu dessen Schutz kann der parallele Betrieb von Filteranlagen durch die Wasserversorger naturgemäß ohnehin nichts beitragen.
148Die vom Kläger mit der Zulassungsbegründung für vorzugswürdig gehaltene Sanierung im Wege der Evapotranspiration stellt kein gleichermaßen geeignetes Mittel dar. Nach den ‑ unwidersprochen gebliebenen ‑ Angaben des Beklagten lagen 2006 noch keine (gesicherten) Erkenntnisse dazu vor, ob und gegebenenfalls welche Pflanzen für ein solches Verfahren bei einer PFT-Verunreinigung überhaupt eingesetzt werden könnten. Für den Beklagten bestand auch keine begründete Veranlassung, anlässlich der Änderung der Sanierungszielwerte die Evapotranspiration erneut als eventuell kostengünstigere Sanierungsalternative in den Blick zu nehmen. In dem Änderungsbescheid vom 12. Mai 2015 ist hierzu, ohne dass der Kläger dem nachfolgend entgegengetreten wäre, ausgeführt, eine Sanierung allein mittels Bakterieneinsatzes oder ähnlicher Methoden sei bei den in Rede stehenden Stoffen nach wie vor nicht möglich. Schließlich würde ungeachtet der Frage ihrer grundsätzlichen Eignung die Evapotranspiration nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (vgl. Schriftsatz vom 3. Juni 2009, S. 18) allenfalls mittelfristig zu einer Verringerung der fraglichen PFT-Emissionen beitragen können. Demgegenüber zielt die vom Beklagten gewählte Dränage-Lösung darauf ab, ein weiteres Abfließen von mit PFT belastetem Sickerwasser in die betroffenen Gewässer unmittelbar und umfassend zu unterbinden. Dies stellt sich angesichts des bereits oben beschriebenen Gefährdungspotentials einer fortgesetzten Auswaschung von PFT als legitimes Ziel dar, zu dessen Erreichung die Evapotranspiration nicht geeignet ist.
149Nicht zu beanstanden sind ferner die weiteren Annahmen des Beklagten in dem Änderungsbescheid vom 12. Mai 2015 dazu, dass auch aus heutiger Sicht keine ebenso effektiven, aber kostengünstigeren Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Nach den Schätzungen des Beklagten hätte ein vollständiger Bodenaustausch einschließlich Deponierung oder Verbrennung des ausgekofferten Materials ursprünglich Kosten in Höhe von 15 bis 20 Mio. Euro verursacht. Heute dürften angesichts einer weiteren Tiefenverlagerung der Schadstoffe noch wesentlich höhere Aufwendungen zu veranschlagen sein, sollte ein Abtrag des belasteten Bodens vor diesem Hintergrund überhaupt noch als geeignete Sanierungsmaßnahme in Betracht kommen. Dass es hingegen ‑ wie der Kläger meint ‑ ausreichend (gewesen) sein könnte, zu geringeren Kosten lediglich einige "Hotspots" zu sanieren, erscheint letztlich spekulativ und kann nicht allein mit einer heterogenen Flächenbelastung begründet werden. Der Betrag von 15 bis 20 Mio. Euro übersteigt die bislang angefallenen Sanierungskosten in Höhe von etwa 2,1 Mio. Euro um ein Vielfaches und dürfte selbst unter Zugrundelegung einer weiteren Sanierungsdauer von gut 100 Jahren auch zukünftig bei voraussichtlichen jährlichen Zusatzkosten von 60.000 bis 80.000 Euro nicht erreicht werden (zu den bisherigen und zukünftigen Kosten der Sanierung siehe die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2015). Was eine Versiegelung oder Abdeckung der Fläche betrifft, geht der Beklagte nachvollziehbar davon aus, dass schon hinsichtlich der Flächengröße von gut 10 ha und der Notwendigkeit, einen seitlichen Wassereintritt zu verhindern, ganz erhebliche Auswendungen nötig würden. Zudem müsste eine Abdeckung unbefristet aufrechterhalten und kontrolliert werden, womit auf Dauer nicht unerhebliche weitere Kosten anfielen. Dass eine Abdeckung der betroffenen Fläche bei dieser Ausgangslage klar günstiger wäre, lässt sich nicht annehmen. Davon abgesehen widerspräche eine bloße Versiegelung auch dem Dekontaminationsgebot des § 4 Abs. 5 BBodSchG (dazu sogleich).
150Weiterhin sind auch die vom Beklagten mit der Verfügung vom 12. Mai 2015 geänderten Sanierungszielwerte von 0,1 μg/l PFOS und 0,5 μg/l PFOS + PFOA erforderlich. Ziel der Sanierung muss es sein, dass aus der schädlichen Bodenveränderung dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die Sanierung ist daher nicht zwangsläufig auf die weitestmögliche Wiederherstellung des Ursprungszustands, sondern (lediglich) auf die endgültige Beseitigung der Gefahr an der Quelle und im kontaminierten Boden gerichtet (vgl. § 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG, wonach Dekontaminationsmaßnahmen auch die Verminderung der Schadstoffe bezwecken können).
151Vgl. Sondermann/Hejma, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, a. a. O. § 2 Rn. 80.
152Allerdings gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 BBodSchG das Dekontaminationsgebot aus § 2 Abs. 7 Nr. 1 BBodSchG für "Neulasten", die erstmals nach dem 1. März 1999 eingetreten sind, in der verschärften Form der (vollständigen) Beseitigung. Dem liegt die Absicht zugrunde, "Neulasten" nicht irgendwann doch noch zu Altlasten werden zu lassen, wenn Sanierungsziele später im Lichte neuerer Erkenntnisse über die Auswirkungen bestimmter Schadstoffe gegebenenfalls neu definiert werden müssen. Gleichwohl sind auch hier Übermaßverbot und Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu berücksichtigen.
153Vgl. Versteyl, a. a. O., § 4 Rn. 120 f.
154Eine Beseitigung von Schadstoffen über das hinaus, was absehbar zur dauerhaften Unterschreitung der Gefahrengrenze erforderlich ist, kann daher auch insoweit nicht verlangt werden.
155Nach der Rechtsprechung setzt die verbindliche Vorgabe von Sanierungszielwerten eine einzelfallbezogene Abwägung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus.
156Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 19. April 2007 ‑ 7 LC 67/05 ‑, juris, Rn. 70 (= NVwZ-RR 2007, 666); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. März 2013 ‑ 10 S 1190/09 ‑, a. a. O., Rn. 53; Versteyl, a. a. O., § 8 Rn. 15 f.
157Gemessen an diesen Maßstäben ist gegen die nunmehr festgesetzten Sanierungszielwerte rechtlich nichts zu erinnern. Sie beruhen auf einer hinreichend einzelfallbezogenen Ableitung. Dabei hat sich der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise im Ausgangspunkt an den Vorgaben der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL) und 2008/105/EG (Umweltqualitätsnorm-Richtlinie - UQN-RL) in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik orientiert. Die Wasserrahmenrichtlinie zielt unter anderem auf die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer sowie die Vermeidung einer weiteren Verschlechterung (Art. 4 Abs. 1 WRRL). Zur Definition dieses guten chemischen Zustands wurde im Jahre 2001 in den Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie eine Liste mit 33 prioritären und prioritär gefährlichen Stoffen aufgenommen, die für die aquatische Umwelt bzw. durch die aquatische Umwelt für den Menschen ein erhebliches Risiko begründen. Mit der Richtlinie 2008/105/EG wurden europaweit gültige Qualitätsziele, sog. Umweltqualitätsnormen, für diese 33 Schadstoffe aufgestellt. Um einen guten chemischen Zustand zu erreichen, dürfen die Oberflächenwasserkörper die unionsweit festgelegten Umweltqualitätsnormen nicht überschreiten (Art. 2 Nr. 24 WRRL). Die Mitgliedstaaten müssen die prioritären Stoffe in Oberflächenwasserkörpern überwachen und Überschreitungen der Umweltqualitätsnormen melden. Außerdem sollen für diese Stoffe gemäß Art. 16 WRRL spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung (prioritäre Stoffe) bzw. Einstellung (prioritär gefährliche Stoffe, sog. "phasing-out") von Einleitungen, Emissionen und Verlusten verabschiedet werden. Die Richtlinie 2013/39/EU hat die Liste der prioritären Stoffe (Anhang X WRRL) um zwölf neue Stoffe erweitert, da diese ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen (Erwägungsgrund Nr. 14). Für diese Stoffe wurden unter anderem EU-weit gültige Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer festgelegt, die ab Dezember 2018 gelten. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Mitgliedstaaten für diese Stoffe zusätzliche Überwachungsprogramme und vorläufige Maßnahmenprogramme erstellt und an die Kommission übermittelt haben. Bis 2027 sollen sich die Oberflächengewässer bezüglich dieser Stoffe dann in einem guten chemischen Zustand befinden und keine Verschlechterung des chemischen Zustands eingetreten sein (vgl. Erwägungsgründe Nr. 9 ff., Art. 3 Richtlinie 2008/105/EG n. F.). Zu den neu aufgenommenen Stoffen gehört PFOS, das als prioritär gefährlicher Stoff (Art. 2 Nr. 29 WRRL) eingestuft wird und für das eine Umweltqualitätsnorm von 0,00065 μg/l als Jahresdurchschnitt (JD-UQN) für Binnenoberflächengewässer gilt (Anhang I und II Richtlinie 2013/39/EU).
158Dass die JD-UQN von 0,00065 μg/l PFOS als zulässige Höchstkonzentration für Oberflächengewässer auf der Basis "menschlicher Fischverzehr" festgelegt wurde, stellt vorliegend ihre Eignung als Ausgangspunkt für die Ableitung neuer einzelfallbezogener Sanierungszielwerte nicht in Frage. Auch wenn es dem Beklagten ursprünglich (vorrangig) um den Trinkwasserschutz ging, bleibt unverändertes Ziel seines Tätigwerdens der Schutz der menschlichen Gesundheit. Wie in dem bereits oben näher bezeichneten Gutachten der IFUA Projekt-GmbH vom Dezember 2014 nachvollziehbar dargelegt ist, bildet neueren Erkenntnissen zufolge nämlich nicht die Trinkwassernutzung, sondern der Wirkungspfad Oberflächengewässer - Fisch - Mensch (Fischverzehr) aufgrund der persistenten Eigenschaften insbesondere von PFOS sowie dessen Fähigkeit zur Anreicherung in der aquatischen Nahrungskette die sensibelsten Wirkungen für die menschliche Gesundheit in den Oberflächengewässern ab. Dem konnte und durfte der Beklagte sich nicht verschließen. Der Beklagte hat im Weiteren ‑ den eingehenden Feststellungen der IFUA Projekt-GmbH hierzu folgend ‑ zutreffend erkannt, dass die vorrangig betroffenen Gewässer Steinbecke und Möhne bereits ohne den Einfluss des mittels der Fangdränage ausgefangenen Sickerwassers der PFT-belasteten Fläche eine Vorbelastung an PFOS aufweisen, die ganz erheblich über der JD-UQN von 0,00065 μg/l liegt (Steinbecke: 0,043 μg/l PFOS; Möhne: 0,034 μg/l PFOS; jeweils Mittelwert aus 2011 bis 2013 [Gutachten vom Dezember 2014, S. 27 ff., 31]). Die Sanierungszielwertvorgabe für PFOS ist dementsprechend nicht im Sinne eines bloßen Vorsorgewerts darauf ausgerichtet, die JD-UQN einzuhalten. Vielmehr soll mit ihr einer konkreten Verschlechterung des Gewässerzustands im Sinne der Richtlinie 2013/39/EU entgegengewirkt werden, die jedenfalls in der Steinbecke schon bei Festlegung eines geringfügig höheren Sanierungszielwerts eintreten würde (vgl. Gutachten vom Dezember 2014, S. 32, 37). Das ist angesichts der so möglichen Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung eines besonders empfindlichen Schutzguts nicht zu beanstanden. Wegen der ‑ oben beschriebenen ‑ erheblichen Risiken und potentiell gravierenden nachteiligen Wirkungen von PFT und namentlich PFOS auf die menschliche Gesundheit konnte der Beklagte ermessensfehlerfrei von einem besonders hohen öffentlichen Interesse daran ausgehen, den Eintrag dieser Stoffe in die menschliche Nahrungskette weitgehend zu begrenzen. Anderes folgt insoweit auch nicht daraus, dass die Vorgaben der Richtlinie 2013/39/EU, was die Einhaltung der ‑ mit den bislang verfügbaren Analyseverfahren ohnehin noch nicht sicher nachweisbaren ‑ JD-UQN in Bezug auf PFOS betrifft, derzeit noch nicht gelten. Angesichts der sehr langfristigen Wirkungen des Sickerwasseraustritts aus den belasteten Flächen in C2. -T. erscheint es sachgerecht, sich bereits heute ‑ etwa vergleichbar der Genehmigung einer Abwassereinleitung ‑ namentlich mit Blick auf das Minimierungsgebot des Eintrags prioritärer Stoffe in Oberflächengewässer an den zukünftig geltenden Maßstäben zu orientieren.
159Was die zusätzliche Ableitung eines Summenwerts für PFOS und PFOA von 0,5 μg/l angeht, erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. Diesem Wert kommt letztlich keine eigenständige Bedeutung (mehr) zu, wie vom Kläger bereits selbst zutreffend erkannt und vom Ersteller des Gutachtens, Herrn Dr. C. , in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt worden ist. Die Belastung des Sickerwassers mit PFOS und PFOA ist derzeit noch etwa gleich hoch; zukünftig wird der PFOA-Wert im Zulauf der Reinigungsanlage indes dauerhaft unter den PFOS-Wert sinken (siehe dazu auch Gutachten vom Dezember 2014, Abbildung 8). Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass in dem Zeitpunkt, in dem der Sanierungszielwert für PFOS erreicht ist, auch der Sanierungszielwert für die Summe aus PFOS und PFOA eingehalten wird. Angesichts dessen muss auch dem Einwand des Klägers nicht näher nachgegangen werden, für die Bewertung von Oberflächengewässern werde ein sehr viel höherer PNECaquatisch für PFOA von 570 μg/l angesetzt (für PFOS ist ein deutlich strengerer vorläufiger PNECaquatisch von 0,05 μg/l vorgesehen [vgl. dazu ergänzende Stellungnahme der IFUA Projekt-GmbH vom April 2015, S. 3 ff. unter Bezugnahme auf vom Bayerischen Landesamt für Umwelt durchgeführte Untersuchungen]). Lediglich ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass dieser Wert primär der Bewertung von Oberflächengewässern im Hinblick auf den Schutz der aquatischen Lebensgemeinschaft dient und insofern die Konzentration eines Stoffs bezeichnet, bei der nach derzeitigem Erkenntnisstand keine nachteiligen Effekte auf Gewässerorganismen auftreten. Mit dieser Zielrichtung sind die PNEC-Werte hier nicht aussagekräftig. Denn dem Beklagten geht es nicht (vorrangig) um das Schutzgut "aquatische Lebensgemeinschaft", sondern um die Gefährdung der menschlichen Nahrungskette durch belastetes Trinkwasser und insbesondere den Konsum von Fisch aus belasteten Gewässern, wobei letzterer Gesichtspunkt ‑ wie eingangs ausgeführt ‑ die sensibelsten Wirkungen für die menschliche Gesundheit abbildet. Aus diesem Grunde kann im Weiteren auch dahingestellt bleiben, welche Sanierungszielwerte ‑ der ursprünglichen Intention des Beklagten entsprechend ‑ allein in Hinsicht auf den Trinkwasserschutz gerechtfertigt wären; die diesbezüglichen Erwägungen der Berufung bedürfen deshalb keiner näheren Betrachtung (mehr).
160Der Senat teilt ferner nicht die übrige Kritik des Klägers an dem für den Beklagten bei der Sanierungszielwertfestsetzung maßgeblichen Gutachten der IFUA Projekt-GmbH vom Dezember 2014. Soweit diese die Abschätzung des ursprünglichen PFT-Inventars der belasteten Fläche sowie die Bewertung der humantoxikologischen Wirkungen von PFOS und PFOA betrifft, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Sonstige Ansatzpunkte für die Zugrundelegung einer unzureichenden bzw. fehlerhaften Datenbasis oder methodische Mängel im Übrigen sind nicht erkennbar (zu dem vom Kläger als ‑ vermeintlich ‑ fehlerhaft gerügten Messwert für die Messstelle "WH1" siehe die überzeugende und zutreffende Klarstellung in dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 23. April 2015). Es besteht zudem ‑ anders als der Kläger meint ‑ kein tragfähiger Grund, an der Unbefangenheit namentlich des Gutachters Dr. C. zu zweifeln. Allein der Umstand, dass die IFUA Projekt-GmbH im vorliegenden Zusammenhang bereits wiederholt für den Beklagten gutachtlich tätig geworden ist und auch an der Erstellung des LANUV-Fachberichts 34 mitgewirkt hat, gibt keinen Anlass, Objektivität und Neutralität der dortigen Mitarbeiter in Frage zu stellen. Auch die ergänzenden Ausführungen des Herrn Dr. C. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat für eine mögliche Befangenheit nichts ergeben.
161Die Erforderlichkeit eines Sanierungszielwerts von 0,1 μg/l PFOS wird zuletzt auch nicht dadurch erfolgreich in Zweifel gezogen, dass die Kläranlage C2. -T. (derzeit) Wasser in die Bermecke einleitet, dessen PFOS-Belastung seit Jahren höher liegt und aktuell Anfang Januar 2015 0,24 μg/l betrug (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 19. Mai 2015). Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2015 aus Sicht des Senats überzeugend dargelegt, dass die Belastung nur von der Sanierungsfläche selbst herrühren kann, da es im Einzugsbereich der Kläranlage sowohl an PFT-emittierenden Industrieanlagen als auch an anderen Flächen fehlt, auf denen PFT nachgewiesen werden konnte. Danach ist als allein verbleibende Erklärung davon auszugehen, dass die auf der Südhälfte des Sanierungsareals herrschenden ‑ im Vergleich zur Nordhälfte ungünstigeren ‑ geologischen Verhältnisse es nicht erlauben, das belastete Sickerwasser mittels der dort installierten Dränage vollständig einzufangen, sodass ein kleiner Teil (nach den Schätzungen des Beklagten etwa 5 %) ungefiltert in die Bermecke abfließt. Von dort muss es sodann über nach wie vor ‑ wenn auch möglicherweise nur noch in geringem Umfang ‑ bestehende Undichtigkeiten in die Kanalisation und nachfolgend in die Kläranlage C2. -T. gelangen, die dem Abwasser das PFOS (und ebenso das PFOA) mangels dazu geeigneter Vorrichtungen nicht entziehen kann. Existiert aber ein solcher Ursachenzusammenhang, steht die Sinnhaftigkeit des festgesetzten Sanierungszielwerts nicht in Frage, weil sich mit dem PFOS-Gehalt des eingefangenen Sickerwassers, auf das sich der Sanierungszielwert bezieht, auch der (bereits heute sehr viel geringere) PFOS-Gehalt des restlichen Sickerwassers reduzieren wird. Auf Dauer erscheint deshalb eine das Sanierungsendziel von 0,1 μg/l PFOS übersteigende Kontamination der Bermecke über die Kläranlage C2. -T. als ausgeschlossen.
162Schließlich erweist sich die Sanierungszielwertfestsetzung entgegen der Ansicht des Klägers auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Beklagte hat die individuelle Zumutbarkeit der Sanierung bis zum Erreichen der festgelegten Zielwerte ausweislich der Begründung der Änderungsverfügung vom 12. Mai 2015 (nochmals) geprüft und hinreichend abgewogen. Dabei hat er die langfristigen und hohen, wenngleich im Endergebnis auch nicht verlässlich abzuschätzenden finanziellen Belastungen für den Kläger ausdrücklich anerkannt. Dass er diese für nicht durchschlagend erachtet hat, ist unter Ermessensgesichtspunkten im Hinblick auf das anzustrebende hohe Schutzniveau für die menschliche Gesundheit nicht zu beanstanden.
163Der Senat folgt insoweit auch nicht der Auffassung der Berufung, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit hätte es jedenfalls von vornherein der Festsetzung einer Obergrenze der Kostenlast bedurft. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (‑ 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 ‑, juris = BVerfGE 102, 1), zur Begrenzung der Haftung des Grundstückseigentümers für die Sanierung einer Altlast. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht Kriterien festgelegt, wann und in welcher Höhe der Grundstückseigentümer zu den Sanierungskosten herangezogen werden darf. Danach ist die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme nicht gerechtfertigt, soweit sie ihm nicht zumutbar ist. Als Anhaltspunkt zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden kann, dient der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierungsmaßnahme. Bei Überschreiten dieses Werts entfällt in der Regel das Interesse des Grundstückseigentümers an dem künftigen privatnützigen Gebrauch des Grundstücks. Die so gebildete Grenze kann unter bestimmten Voraussetzungen sowohl nach unten als nach oben zu verschieben sein. Die finanzielle Zumutbarkeit ist aber in jedem Fall nicht mehr gewahrt, wenn der Eigentümer für die Sanierung mit Vermögen einstehen muss, dass in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht. Ist die Kostenbelastung von Verfassungs wegen begrenzt, ist darüber grundsätzlich bereits im Rahmen der Sanierungsanordnung zu entscheiden. Kann im Einzelfall über die Kostentragung zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden werden, weil der Verwaltung die Gründe der Unzumutbarkeit noch nicht oder nicht vollständig bekannt sind, ist die Sanierungsverfügung mit dem Vorbehalt einer gesonderten Entscheidung über die Kostentragung zu verbinden (vgl. im Einzelnen juris, Rn. 54 ff.).
164Ob und gegebenenfalls inwiefern diese Rechtsprechung auf die Verursacherhaftung zu übertragen ist, ist bislang ‑ soweit ersichtlich ‑ nicht entschieden. In der Literatur werden verschiedene Auffassungen vertreten. Zum Teil wird eine Begrenzung der Kostenlast des Verursachers abgelehnt. Zwar erscheine auch die Verhaltenshaftung zuweilen unbillig, da sie nicht von Verschulden, Erkennbarkeit oder Vermeidbarkeit der Gefahr abhänge. Der "gutgläubige" Verursacher stehe der Gefahr jedoch näher als die Allgemeinheit der Steuerzahler. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Haftungsrestriktionen seien aus der Eigentumsgarantie abgeleitet und daher auf den Verursacher nicht anwendbar, dessen Verantwortlichkeit auf einem Verhalten beruhe, das nicht durch Art. 14 GG geschützt werde.
165So Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2004, S. 198, 204; in diesem Sinne auch Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, 2008, S. 180 f.; ebenso Schoeneck, a. a. O., § 24 Rn. 15 m. w. N., allerdings zu einem Zeitpunkt vor Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
166Nach anderer Auffassung soll zwar grundsätzlich keine Begrenzung der Kostenlast auf den Verkehrswert des fraglichen Grundstücks nach der Sanierung oder auf das in einem funktionalen Zusammenhang stehende Vermögen erforderlich sein. Es erscheine aber angemessen, zumindest die vom Bundesverfassungsgericht für die Zustandsverantwortlichkeit festgelegten absoluten Obergrenzen auch bei der Verursacherhaftung gelten zu lassen. Eine Inanspruchnahme soll daher unzumutbar sein, wenn dem Einzelnen die Grundlage zur weiteren Lebensführung oder einem Unternehmen die Möglichkeit zur Fortführung des wirtschaftlichen Engagements entzogen wird.
167Vgl. Ginzky, Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG - Rechtsprechungsübersicht, DVBl 2003, 169, 174 f.; siehe dazu auch Frenz, a. a. O., § 4 Abs. 3 Rn. 10 unter Bezugnahme auf die Berufsfreiheit herangezogener Unternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG; zurückhaltend Versteyl, a. a. O., § 4 Rn. 132, 137: Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts gelten für den Verhaltensstörer nicht, Beschränkungen allenfalls im Einzelfall im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung.
168Die Frage bedarf hier aus der Sicht des Senats keiner weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung. Wie bereits oben dargelegt, gingen mit der Produktion sowie dem Vertrieb und dem Ausbringen von U. G. von vornherein erhebliche (latente) Risiken einher, die sich der Kläger zurechnen lassen muss. Der eingetretene Schaden fällt damit eindeutig in die Risikosphäre des Klägers. Zumindest in einem solchen Fall kann unabhängig davon, ob dem Betroffenen das Gefährdungspotential seines Handelns bekannt war oder nicht, für eine bereits mit der Sanierungsanordnung zu treffende Begrenzung der Kostenpflicht des sachnäheren Verursachers zu Lasten der Allgemeinheit kein Raum sein. Das schließt es im Übrigen nicht aus, dass der Beklagte im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang der Kläger mittels Leistungsbescheids tatsächlich zu den Kosten der Ersatzvornahme herangezogen wird, etwaigen (nachgewiesenen) unzumutbaren Härten unter Verhältnismäßigkeitserwägungen in geeigneter Weise (etwa durch Kostenstundungen oder Ratenzahlungen) Rechnung zu tragen hat.
169bb) Schließlich ist die Inanspruchnahme des Klägers auch ansonsten frei von Ermessensfehlern.
170Dass der Beklagte sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zu einem Einschreiten entschlossen hat, ist unbedenklich. Wie oben dargelegt, hat die Flächenverunreinigung in T. (vor Beginn der Aktivkohlefilterung) maßgeblich zu der Belastung der Bäche Steinbecke und Bermecke sowie nachfolgend der Möhne beigetragen. Der Beklagte konnte und kann daher mit Recht davon ausgehen, mit der Reinigung des dort austretenden Sickerwassers einen ‑ inzwischen nachdrücklich belegten ‑ zentralen Effekt im Hinblick auf die Reduzierung der PFT-Belastung in den betroffenen Gewässern zu bewirken. Dass auch an anderer Stelle ‑ wenngleich in zumeist deutlich geringerem Ausmaߠ‑ Flächen mit PFT kontaminiert waren und sind, steht angesichts dessen einem Handeln hier nicht entgegen.
171Auch die Ausübung des Auswahlermessens des Beklagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte war sich des Umstands bewusst, dass die Maßnahme gegen mehrere Personen gerichtet werden konnte. Dies lässt der Bescheid vom 17. November 2006 erkennen. So heißt es auf Seite 4, weitere Handlungsstörer (neben der bereits in Anspruch genommenen U. W. ) seien die H. -V. sowie der Kläger. Auch ergibt sich aus den dortigen Ausführungen, warum über die U. W. hinaus auch die weiteren Handlungsstörer herangezogen werden sollen (Insolvenzantrag der U. W. und dadurch bedingte Fraglichkeit ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit). Allerdings sind die Darlegungen des Beklagten unvollständig, da weitere potenziell Pflichtige existierten. Dies weist jedoch nicht auf einen (partiellen) Ermessensausfall hin. Der Beklagte hat die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Klägers maßgeblichen Ermessenserwägungen in einem Aktenvermerk vom 16. November 2006 verschriftlicht. Dem ist zu entnehmen, dass auch die Sanierungspflicht der Flächeneigentümer und des Pächters gesehen worden ist, wenngleich der Beklagte damals ‑ unzutreffend ‑ noch die Pflanzen-H. GmbH für die Pächterin gehalten hat.
172Soweit der Beklagte danach von der Heranziehung der Eigentümer abgesehen hat, begegnet dies keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. § 4 Abs. 3 BBodSchG enthält keine Rang- oder Reihenfolge, in der die dort genannten Sanierungspflichtigen heranzuziehen sind. Ebenso wenig existiert eine generelle Regel, wonach der Verhaltens- grundsätzlich vor dem Zustandsstörer zu verpflichten wäre.
173Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, a. a. O., Rn. 53 (= BVerfGE 102, 1).
174Die Störerauswahl hat sich vielmehr gemäß § 40 VwVfG NRW an dem Zweck der Ermessensermächtigung und an den vor allem durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen des Ermessens auszurichten. § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG verfolgt mit der schnellen und effektiven Störungsbeseitigung und der Freihaltung der öffentlichen Hand von finanziellen Lasten insbesondere zwei Ziele. Entscheidend ist somit, dass im Einzelfall ein Privater die Sanierung vornimmt, der effektiv die aufgetretenen Schädigungen und Gefahren bannen kann.
175Vgl. Frenz, a. a. O., § 4 Abs. 3 Rn. 122 f.
176Daran gemessen ist die Nichtheranziehung der Eigentümer ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat neben der "Opferposition" der Eigentümer darauf abgestellt, dass deren Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Regelfall auf den Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung begrenzt sei, der hier aber deutlich unter den Sanierungskosten liege, und die Inanspruchnahme mehrerer Eigentümer für eine Maßnahme mit Blick auf eine schnelle Störungsbeseitigung zudem eher hinderlich sei. Diese sowohl an der Effektivität der Gefahrenabwehr als auch am finanziellen Interesse der Allgemeinheit orientierten Erwägungen erscheinen für sich genommen nachvollziehbar und sachgerecht.
177Unbedenklich ist entgegen der vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung weiterhin, dass der Beklagte eine Inanspruchnahme der belgischen P. augenscheinlich nicht erwogen hat. Unabhängig davon, ob die P. überhaupt als Zweckveranlasser und damit als Handlungsstörer angesehen werden konnte, hätte die grenzüberschreitende Heranziehung eines EU-ausländischen Unternehmens unter Effektivitätsgesichtspunkten derart ferngelegen, dass diese nicht in den Blick genommen werden musste.
178Anders als der Kläger meint, besteht ein Ermessensfehler ferner nicht darin, dass der Beklagte mehrere Störer nebeneinander heranziehen wollte und sodann auch herangezogen hat. Dass die zuständige Behörde dann, wenn mehrere Personen für die Beseitigung einer Gefahr oder Störung verantwortlich sind, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen einen von ihnen oder mehrere nebeneinander in Anspruch nehmen kann, ist allgemein anerkannt,
179vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 16. August 1995 ‑ 2 L 4/94 ‑, juris, Rn. 45 (= ZfW 1996, 537), m. w. N. aus dem Schrifttum; Hess. VGH, Beschluss vom 19. November 1998 ‑ 7 TZ 3325/98 ‑, juris, Rn. 9 (= NuR 1999, 340),
180und wird im Grundsatz auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Allerdings meint der Kläger, die Heranziehung mehrerer Störer sei hier als Übermaßregelung anzusehen. Dem ist indes nicht zu folgen. Da die zunächst in Anspruch genommene U. W. zwischenzeitlich einen Insolvenzantrag gestellt hatte und eine effektive Gefahrenabwehr durch diese daher fraglich geworden war, drängte sich die parallele Inanspruchnahme weiterer Störer geradezu auf, um so die Aussichten auf eine Sanierung (auf Kosten der Ordnungspflichtigen) insgesamt deutlich zu verbessern. Angesichts der ganz erheblichen finanziellen Auswirkungen der angeordneten Sanierungsmaßnahmen war es auch nicht erkennbar sachwidrig, den Kläger neben dem Pächter und der H. -V. zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung zu verpflichten, zumal zumindest bei Letzterer nach den Erfahrungen mit der U. W. ebenfalls ein nicht unerhebliches Insolvenzrisiko in Rechnung zu stellen war, das sich später auch realisiert hat. Unerheblich ist, dass der Beklagte zunächst fälschlich die Pflanzen-H. GmbH als Pächterin angesehen und dementsprechend mit Ordnungsverfügung vom 23. November 2006 zur Sanierung verpflichtet hatte. Insoweit fehlt jeder begründete Anhaltspunkt dafür, dass er von der (zusätzlichen) Inanspruchnahme auch des Klägers abgesehen hätte, wäre ihm damals schon bewusst gewesen, dass Pächterin in Wahrheit die Baumschule B. H1. und Sohn war, die schließlich mit Bescheid vom 6. Februar 2007 ebenfalls zur weiteren Sanierung verpflichtet worden ist. Für den Beklagten war es vielmehr offensichtlich entscheidend, neben der U. W. sämtliche weiteren von ihm (auch) als Handlungsstörer betrachteten Personen in die Pflicht zu nehmen.
181Sonstige Gründe (tatsächlicher oder rechtlicher Art), warum es nicht möglich gewesen sein sollte, die ‑ bereits begonnenen ‑ Sanierungsmaßnahmen auch dem Kläger aufzugeben, sind nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in dem den Kläger betreffenden Eilbeschluss vom 19. Dezember 2006 (14 L 1104/06) zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger nach Erstellung der Detailplanung für die Nordfläche und deren Bekanntgabe durch die konkretisierende Ordnungsverfügung vom 21. November 2006 die vom Beklagten schon in Angriff genommenen Sanierungsmaßnahmen gleichsam hätte übernehmen können, um so seinen Verpflichtungen aus der Ordnungsverfügung vom 17. November 2006 nachzukommen. Koordinationsschwierigkeiten waren dabei, soweit es den Kläger und die beiden Firmen U. W. und H. -V. betrifft, bereits deshalb nicht zu befürchten, weil der Kläger hier zugleich als Geschäftsführer fungierte. Im Übrigen waren die weiteren Einzelheiten der Sanierung nach dem Inhalt der jeweiligen Ordnungsverfügungen zwischen der unteren Bodenschutzbehörde und dem zu beauftragenden Gutachter abzustimmen (siehe dort jeweils Nr. 3 a. E.), sodass auch auf diesem Wege eine ausreichende Koordination der einzelnen Maßnahmen gewährleistet gewesen wäre.
182Die Störerauswahl zu Lasten des Klägers leidet auch nicht mit Blick auf die Annahmen des Beklagten zu dessen grundsätzlicher finanzieller Leistungsfähigkeit an einem Ermessensfehler. Die hierzu in dem Vermerk vom 16. November 2006 niedergelegten Erwägungen halten zunächst einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte ist davon ausgegangen, die parallele Inanspruchnahme des Klägers neben weiteren Störern liege ‑ zumal angesichts der Höhe der zu erwartenden Kosten ‑ im Interesse einer schnellen und effektiven Durchführung der Sanierungsmaßnahme. Die dazu angestellten Überlegungen sind nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Kläger ‑ unstreitig ‑ Gesellschafter einer Vielzahl von Firmen und in einigen von diesen zudem als Geschäftsführer tätig war, sprach dafür, dass er in der Lage sein würde, zu den geforderten Sanierungsmaßnahmen zumindest einen substantiellen finanziellen Beitrag zu leisten. Zum damaligen Zeitpunkt hatte lediglich die U. W. einen Insolvenzantrag gestellt. Dass der Kläger aus der Geschäftsführung anderer Firmen ‑ nach seinen Angaben ‑ kein (nennenswertes) Einkommen erzielte, war für den Beklagten nicht erkennbar. Insofern ist im Ergebnis auch unschädlich, dass der Kläger vor Erlass der Sanierungsverfügung jedenfalls zu der Möglichkeit einer persönlichen Inanspruchnahme nicht angehört worden ist, da er auch im nachfolgenden Widerspruchsverfahren nicht (substantiiert) auf eine Mittellosigkeit bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung hingewiesen hat. So wird in der Begründung des Widerspruchs vom 22. November 2006 lediglich ausgeführt, eine Umsetzung der Ordnungsverfügung hätte zu Folge, dass das persönliche Vermögen des Klägers völlig unabhängig von der Frage, ob ein Verschulden vorliege, herangezogen würde. Erst auf den Leistungsbescheid vom 19. April 2007 hin hat der Kläger durch Schreiben vom 6. Juni 2007 ohne nähere Begründung mitteilen lassen, er könne und werde den geforderten Betrag nicht zahlen.
183Insoweit musste der Beklagte die Frage einer prinzipiellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers schließlich auch im Rahmen der Änderungsverfügung vom 12. Mai 2015 nicht grundlegend neu bewerten. Zwar hatte der Kläger im Zulassungsverfahren Einkommensbescheide für die Jahre 2005 und 2006 vorgelegt, die für diesen Zeitraum kein steuerpflichtiges Einkommen ausweisen. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass er auch heute noch über kein nennenswertes Einkommen verfügt, mit dem er zu der angeordneten Sanierung bzw. deren Kosten zumindest beitragen kann. Dafür spricht auch sonst nichts. Der Kläger hat keinerlei belastbare Angaben dazu gemacht, wie er aktuell seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dass er nach wie vor gleichsam mittellos ist, kann vor diesem Hintergrund nicht unterstellt werden, zumal er trotz der nicht unerheblichen Verfahrenskosten weder erst- noch zweitinstanzlich einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat.
184Entgegen der Auffassung der Berufung verstößt die (haftungsmäßig unbegrenzte) Inanspruchnahme des Klägers letztlich nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Was die Pächterin der zu sanierenden Flächen in T. angeht, folgt dies schon daraus, dass der Beklagte die Baumschule B. H1. und Sohn mit Bescheid vom 6. Februar 2007 ebenfalls ohne eine Begrenzung ihrer Haftung zur weiteren Sanierung herangezogen hat. Allein dass das Verwaltungsgericht diesen Bescheid nachfolgend mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 22. Juni 2009 aufgehoben hat (siehe 16 A 1920/09), ist insoweit unerheblich. Was den Fall des Pächters I1. im Kreis Soest angeht, erscheint es im Ausgangspunkt fraglich, ob und inwiefern beim Tätigwerden verschiedener Ordnungsbehörden, die jeweils Ermessen auszuüben haben, überhaupt eine Gleichbehandlung an sich vergleichbarer Fälle verlangt werden kann. Dass eine Vorschrift die Setzung der Rechtsfolge dem pflichtgemäßen Ermessen des Rechtsanwenders überlässt, bringt es zwangsläufig mit sich, dass verschiedene Rechtsanwender je nach den Umständen des Falles auch bei im Wesentlichen gleichen Sachverhalten zu unterschiedlichen Rechtsfolgen gelangen können. Jedenfalls aber fehlt es hier an der Vergleichbarkeit. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass auch der Pächter I1. zunächst durch Ordnungsverfügung der Landrätin des Kreises Soest vom 20. Mai 2008 uneingeschränkt zur Sanierung der dort betroffenen Fläche verpflichtet worden ist. Der Weg zum Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 14./16. Juni 2008, der Herrn I1. im Ergebnis mit lediglich etwa 13 % der Sanierungskosten belastet, ist nachfolgend erst dadurch geebnet worden, dass dieser seine grundsätzliche Ordnungspflicht anerkannt hat (vgl. die Präambel des Sanierungsvertrags). Das ist hier nicht der Fall, da der Kläger seine Verantwortung nach wie vor bestreitet.
185II. Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2006 ist auch ansonsten rechtmäßig. Die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme beruht auf den § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 58, § 59 und § 63 VwVG NRW.
186Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
187Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.10.2012 wird hinsichtlich Nr. 2 und Nr. 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.09.2012 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.