Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 20. Jan. 2016 - 23 K 1591/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Gerichtsbescheid zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1947 geborene Kläger trat zum 1. Oktober 1964 in den Dienst des beklagten Landes und wurde mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt.
3Die Ehe des Klägers mit der am 00.00.1950 geborenen L. B. wurde durch Urteil des Amtsgerichts X. vom 23. Januar 2006 - 33 F 310/05 - rechtskräftig geschieden. Durch den mit dem Urteil durchgeführten Versorgungsausgleich wurden zulasten des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 485,80 Euro, bezogen auf den 30. September 2005, begründet.
4Mit Schreiben vom 3. April 2006 wurde der Kläger durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs informiert. Zugleich teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass nach § 57 Abs. 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz […] das Ruhegehalt, dass der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt [wird], wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist“, und dass die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt habe, es werde keine Rente gezahlt, ein Rentenantrag sei nicht gestellt.
5Mit Beschluss des Amtsgerichts X. vom 10. März 2014 - 32 F 148/13 wurde die Entscheidung vom 23. Januar 2006 auf Antrag des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 abgeändert. Bezogen auf den 30. September 2005 wurde nunmehr ein Anrecht in Höhe von 944,48 Euro zu Lasten des Klägers begründet (rechtskräftig seit dem 23. April 2014).
6Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 berücksichtigte das Landesamt den neuen Ausgleichsbetrag rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 und kürzte die Versorgung um monatlich 1.082,27 Euro sowie ab dem 1. Januar 2014 um 1.113,11 Euro. Zugleich hob es seinen „Bescheid“ vom 3. April 2006 auf und forderte den Kläger auf, für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Mai 2014 überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 12.059,17 Euro zurückzuzahlen. Insoweit wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und die Aufrechnung erklärt.
7Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 sinngemäß zurück. Zur Begründung führte es an, das sog. Pensionistenprivileg sei in verfassungskonformer Weise weggefallen; das Gesetz berücksichtige nur noch Fälle, in denen die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Juni 2013 rechtkräftig geworden sei. Das liege mit der Entscheidung vom 10. März 2014 nicht vor. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung erklärte es sein Schreiben vom 21. Juli 2014, mit dem zu viel gezahlte Bezüge in Raten zu jeweils 100,00 Euro monatlich einbehalten werden, zum Gegenstand des Bescheides.
8Mit der am 27. Februar 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Scheidung; in diesem Zeitpunkt habe das so genannten Pensionistenprivileg noch Geltung beansprucht; die Abänderungsentscheidung ändere die ursprüngliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur in einigen Punkten ab, die Rechtskraft der Entscheidung bleibe im Übrigen bestehen; das sei auch für die im Beamtenversorgungsrecht geregelten Tatbestände zur Auslegung heranzuziehen; Unklarheiten der gesetzlichen Regelung, auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei, gehen nicht zu Lasten der Beamten; die jetzige Kürzung der Versorgungsbezüge werde auch nicht durch die Übertragung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich aufgefangen; die rückwirkende Aufhebung des Pensionistenprivilegs stelle so eine Treuepflichtverletzung des Dienstherrn gegenüber dem noch im Beamtenverhältnis stehenden Ruhestandsbeamten dar.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid vom 14. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 aufzuheben.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt es ergänzend aus, maßgeblich sei die letzte Entscheidung des Familiengerichts; dies gelte auch für Abänderungsentscheidungen, da es sich hierbei um eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs handele. Insofern unterscheide der Gesetzgeber nicht zwischen einer Erst- und Abänderungsentscheidung. Auch diese müsse vor dem 1. Juni 2013 rechtskräftig geworden sein.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten ‑ auch in den Verfahren 23 L 1202/15 und 23 L 1998/14 - und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesamtes Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2015 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.
17Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO).
18Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) werden die Versorgungsbezüge um einen Kürzungsbetrag gekürzt, wenn - wie hier - bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung rechtskräftig begründet worden sind.
19Nach § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 LBeamtVG NRW wird das Ruhegehalt, welches der Betreffende im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts bereits erhält, erst gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigten Leistungen aus den Anrechten gewährt werden (so genanntes Pensionistenprivileg). Die Aussetzung der Kürzung gilt nach § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW allerdings nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2013 entstanden ist und die Entscheidung des Familiengerichts zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war.
20Anwendung findet das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, auch wenn der Kläger bereits mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt wurde.
21Aus § 4 Abs. 2 LBeamtVG NRW - Wortgleich mit dem früheren Recht - folgt, dass für die Versorgungsbezüge grundsätzlich das Recht Anwendung findet, welches im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes gilt,
22OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, in: juris (Rn. 48).
23Gleichwohl ist - auch wenn der Landesgesetzgeber in den Übergangsvorschriften eine angezeigte andere Regelung nicht ausdrücklich getroffen hat - für den Kläger nicht (weiterhin) ausschließlich auf die zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand geltende Rechtslage abzustellen. Vielmehr muss der Kläger die Neufassung des § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW (im Sinne einer grundsätzlich rechtfertigungsbedürftigen unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung) gegen sich gelten lassen. Insofern hat der Landesgesetzgeber einen anderen Zeitpunkt in § 57 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG bestimmt. Der Landesgesetzgeber knüpft zum einen in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 LBeamtVG NRW an den Zeitpunkt des Ruhestands an („Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes“); anderseits führt er neben dem Beginn des Ruhestandes den weiteren Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts ein, verschiebt also den Zeitpunkt bewusst in Abhängigkeit der Entscheidung des Familiengerichts, die hier am 10. März 2014 erging und - gemäß § 224 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - insofern maßgeblich am 23. April 2014 rechtskräftig und damit wirksam wurde.
24OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, in: juris (Rn. 48) zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes bei § 48 BeamtVG; OVG NRW, Urteil vom 13. August 2007 - 1 A 2365/06 -, in: juris (Rn. 22) zur Frage der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts unter Geltung der damaligen §§ 16 Abs. 1, 53g Abs. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG);
25Die in § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW aufgestellten Voraussetzungen zur Fortgeltung des Pensionistenprivilegs für „Altfälle“ erfüllt der Kläger nicht insgesamt.
26Der Kläger wurde mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt, befand sich mithin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Juni 2013 im Ruhestand. Die maßgebliche Entscheidung des Familiengerichts (Urteil vom 23. Januar 2006 ‑ 33 F 310/05 ‑, abgeändert durch den Beschluss vom 10. März 2014) war im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2013 jedoch noch nicht rechtskräftig.
27Maßgeblich ist, worauf das Landesamt bei der Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW zutreffend abgestellt hat, der Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung des Familiengerichts (Beschluss vom 10. März 2014 - 32 F 148/13), die erst in einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juni 2013) rechtskräftig wurde.
28Den maßgeblichen Zeitpunkt - Zeitpunkt der Wirksamkeit der ersten Entscheidung des Familiengerichts oder Zeitpunkt, von dem an die Abänderungsentscheidung Wirkung entfaltet - hat weder der Landesgesetzgeber bei der Neufassung des § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW eindeutig im Wortlaut der Vorschrift festgelegt, noch der Bundesgesetzgeber in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Dort ist allein bestimmt, dass die Abänderungsentscheidung auf den ersten des Monats wirkt, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
29Bei der gebotenen Auslegung ist zunächst festzuhalten, dass der Wortlaut des Gesetzes offen ist. Die Formulierung „die Entscheidung des Familiengerichts“ kann sowohl verstanden werden als „die erstmalige Entscheidung des Familiengerichts“ als auch „die letzte Entscheidung des Familiengerichts“. Insofern kommt beiden Entscheidungen eine „Wirksamkeit“ zu, die § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW für den maßgeblichen Zeitpunkt fordert.
30Nach den Materialien sah der Gesetzgeber das Pensionistenprivileg als überholt an. Die neue Struktur des Versorgungsausgleichs führe dazu, dass Versorgungsempfänger bezogen auf Anrechte ihrer Versorgungsbezüge ausgleichspflichtig seien, sie im Hinblick auf andere Anrechte zugleich ausgleichsberechtigt sein könnten. Bei Aufrechterhaltung des Pensionistenprivilegs führe die Aussetzung der Kürzung jedoch dazu, dass gleichzeitig Leistungen aus anderen Anrechten bezogen werden können, die im Versorgungsausgleich erworben wurden,
31LT-Drs. 16/1625, Seite 80; ähnlich der Bundesgesetzgeber zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BT-Drs. 16/10144, Seite 100, 105.
32Das spricht dafür, dass jedenfalls dann, wenn im Versorgungsausgleich zugleich Anrechte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begründet worden sind, das Pensionistenprivileg entfallen soll. Das trifft den Fall des Klägers, für den entgegen dem Urteil vom 23. Januar 2006 erstmals - auf seinen Antrag vom Juni 2013 - mit Beschluss des Familiengerichts vom 10. März 2014 Anrechte bzw. Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Rheinischen Versorgungskassen begründet wurden.
33Auch der systematische Kontext mit der familienrechtlichen Konstruktion spricht für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung. Die Abänderungsentscheidung stellt eine selbständige Entscheidung über den Versorgungsausgleich dar, die diesen aufgrund einer „Totalrevision" seiner Grundlagen neu feststellt,
34BGH, Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 -, in: juris (Rn. 14), mit der Feststellung in der dortigen Fallkonstellation der Abänderung, dass § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bereits Rente bezieht.
35Auch wenn mit dem Beschluss des Familiengerichts vom 10. März 2014 im Rahmen des Abänderungsverfahrens nur ein Teil des Urteils vom 23. Januar 2006 geändert wird,
36zu diesem Ansatz: OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 1998 - 12 A 5252/96 -, in: juris, zu einem Beamten der mit Ablauf des 28. Februar 1993 in den Ruhestand trat und dessen Versorgungsausgleich nach dem am 2. Februar 1993 rechtskräftigen Urteil mit Beschluss aus dem Jahre 1995 abgeändert wurde,
37trifft die Abänderungsentscheidung eine vollständige und neue Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die diesen zudem auf eine vollständig neue Rechtsgrundlage aufgrund geänderter familienrechtlicher und im Hinblick auf den Anpassungsfaktor bzw. den abgesenkten Höchstruhegehaltsatz geänderter beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften stellt. Entsprechend ist es für die öffentlich-rechtlich zu beantwortende Frage, auf welchen Zeitpunkt § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW abstellt, nicht erheblich, welche zivilrechtliche Theorie (Billigkeitstheorie oder Bestätigungstheorie) hinter der einfachgesetzlich eingeräumten Möglichkeit steht, eine Abänderung des Versorgungsausgleichs begehren zu können.
38Der sich danach aus der Neuregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (abgesehen von der Übergangsregelung) ergebende Wegfall des Pensionistenprivilegs verstößt generell oder - jedenfalls - in Fallkonstellationen wie der vorliegenden nicht gegen Art. 14 Abs. 1, 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Der Eigentumsschutz umfasst den durch das Pensionistenprivileg eingeräumten Anspruch, von einer Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines im Ruhestand erfolgten Versorgungsausgleichs bis zu dem Zeitpunkt verschont zu bleiben, ab dem aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, nur solange, wie das einfache Gesetz einen solchen Anspruch normiert; Art. 14 Abs. 1 GG gebietet also dem Gesetzgeber nicht, das Pensionistenprivileg aufrechtzuerhalten,
39BVerfG, Urteil vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, in: juris, und Beschluss vom11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 -, unter: bverfg.de.
40Eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW verstößt so nur dann gegen den durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, wenn die Kürzung spürbar ist und dem Berechtigten nicht angemessen zugutekommt, was vorliegend auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger seiner früheren Ehefrau keinen Unterhalt schuldet, nicht der Fall ist. Zudem kommt eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW dem Kläger als ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dann zugute, wenn - wie hier - der Kürzung der Versorgungsbezüge der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft durch den Ausgleichsberechtigten gegenüber steht, die - so das Bundesverfassungsgericht wörtlich - „später zu angemessenen Rentenleistungen führen wird“; es kommt also grundsätzlich nicht darauf an, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht.
41Eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Verfahren über die Abänderung des Versorgungsausgleichs nicht vor dem 1. Juni 2013, die Entscheidung des Familiengerichts aber erst nach dem 1. Juni 2013 rechtskräftig wurde,
42OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2014 - 1 A 498/13 -, in: juris (Rn. 21, 23).
43Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Kläger das familiengerichtliche Verfahren erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes initiierte, mit der Folge, dass die Änderung rückwirkend auf den ersten des Folgemonats nach Antragstellung (1. Juli 2013) zurückwirkt. Der Kläger musste so von Rechts wegen mit Blick auf die Bekanntgabe der Gesetzesänderung am 24. Mai 2013 und der damit verbundenen, verfassungsrechtlich grundsätzlich unproblematischen Stichtagsregelung schon seit diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass angesichts der Antragstellung erst nach der Gesetzesänderung die maßgebliche Entscheidung des Familiengerichts nicht mehr vom alten Pensionistenprivileg profitieren kann. Mithin hätte der Kläger bei gehöriger Information über die Gesetzesänderung und das Inkrafttreten derselben in dem familiengerichtlichen Verfahren darauf prozessual reagieren können, auch wenn die dem familiengerichtlichen Antrag zugrundeliegende Auskunft des Landesamtes vom April 2013 datiert,
44ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2014 - 1 A 498/13 -, in: juris (Rn. 23) zu einer Fallkonstellation, bei der es den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ging.
45Der angefochtene Rückforderungsbescheid findet seine Grundlage in § 52 Abs. 2 LBeamtVG NRW. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
46Versorgungsbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Insofern liegt eine Überzahlung seit dem 1. Juli 2103 (Zeitpunkt der Rückwirkung der Abänderungsentscheidung des AG X. ) vor, da die Kürzung der Versorgungsbezüge um den Versorgungsausgleich kraft Gesetzes ein. Sie ist nicht Inhalt des Ausspruchs des Familiengerichts und beruht nicht auf dessen Gestaltungswirkung, sondern ist unmittelbare Folge seiner Entscheidung, ohne dass es einer individuellen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung bedarf,
47OVG NRW, Urteil vom 13. August 2007 - 1 A 2365/06 -, in: nrwe.de (Rn. 20).
48Der Kläger kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Landesamtes auch nicht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG NRW i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
49Eine Bereicherung ist weggefallen, wenn sich weder der konkrete Bereicherungsgegenstand noch dessen Wert im Vermögen des Empfängers befinden. Zu diesem Zweck ist die Vermögenslage des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Rückforderung mit der Vermögenslage bei Erhalt der zuviel gezahlten Bezüge zu vergleichen,
50OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 1867/02 -, in: juris (Rn. 37).
51Dabei kann es dahinstehen, ob von einem Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und insoweit von einer Entreicherung auszugehen ist. Der Kläger haftet jedenfalls ab dem 1. Juli 2013, dem Datum der Abänderung aufgrund der am 10. März 2014 getroffenen Abänderungsentscheidung des AG X. , nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft, da er aufgrund seines familiengerichtlichen Antrags ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig im Hinblick auf eine Änderung des Versorgungsausgleichs nach dem am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Landesbeamtenversorgungsgesetzes und damit auf eine mögliche Überzahlung gewesen ist,
52VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, in: juris (Rn. 22).
53Die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW zu treffende Billigkeitsentscheidung, derer es auch bedarf, wenn die Rückforderung wie hier im Wege der Aufrechnung erfolgt,
54BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 21), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG,
55ist nicht zu beanstanden. Sie bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für das Landesamt zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an,
56BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 21), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG.
57Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung des Landesamtes rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidung sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegt oder abwägungsrelevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen worden sind, zumal die Rückforderung im Widerspruchsbescheid auf einen monatlichen Einbehaltungsbetrag von 100,00 Euro festgesetzt wurde.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
60Die Berufung ist nicht zuzulassen. Gründe nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besteht nicht; eine grundsätzliche Bedeutung der Sache folgt nicht allein daraus, dass eine Rechtsfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung so noch nicht behandelt wurde; lässt sich - wie hier - die Rechtsfrage durch Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts beantworten, besteht keine grundsätzliche Bedeutung.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 20. Jan. 2016 - 23 K 1591/15
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 20. Jan. 2016 - 23 K 1591/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.357,32 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der am 00. Mai 1947 geborene Antragsteller trat zum 1. April 1964 in den Dienst des Antragsgegners ein und wurde mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt.
4Die Ehe des Antragstellers mit der am 19. März 1950 geborenen L. B. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Wesel am 2. Januar 2006 - 33 F 310/05 - rechtskräftig geschieden. Durch den mit dem Urteil durchgeführten Versorgungsausgleich wurden zulasten des Antragstellers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 485,80 Euro, bezogen auf den 30. September 2005, begründet.
5Mit Schreiben vom 3. April 2006 wurde der Antragsteller durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs informiert. Zugleich teilte das Landesamt dem Antragsteller mit, dass nach § 57 Absatz 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz […] das Ruhegehalt, dass der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt [wird], wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eines Rente zu gewähren ist“, und dass die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt habe, es werde keine Rente gezahlt, ein Rentenantrag sei nicht gestellt.
6Mit Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 10. März 2013 - 32 F 148/13 wurde die Entscheidung vom 23. Januar 2006 auf Antrag des Antragstellers mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 abgeändert. Bezogen auf den 30. September 2005 wurde nunmehr ein Anrecht in Höhe von 944,48 Euro zu Lasten des Antragstellers begründet (rechtskräftig seit dem 23. April 2014).
7Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 berücksichtigte das Landesamt den neuen Ausgleichsbetrag rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 und kürzte die Versorgung um monatlich 1.082,27 Euro, ab dem 1. Januar 2014 um 1.113,11 Euro. Zugleich hob es seinen „Bescheid“ vom 3. April 2006 auf und forderte den Antragsteller auf, für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Mai 2014 überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 12.059,17 Euro zurückzuzahlen.
8In Höhe der Überzahlung erklärte das Landesamt die Aufrechnung mit den laufenden Versorgungsbezügen und ordnete im Hinblick auf die Herabsetzung der Bezüge für die Zukunft und die Aufrechnung der Rückforderung mit den laufenden Bezügen die sofortige Vollziehung an.
9Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch.
10Im Wege des am 29. August 2014 gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtschutz beantragt der Antragsteller wörtlich,
11die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. Juni 2014 gegen den Bescheid des Landesamtes vom 14. Mai 2014 wiederherzustellen,
12und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Scheidung; in diesem Zeitpunkt habe das so genannten Pensionistenprivileg noch Geltung beansprucht; die Abänderungsentscheidung ändere die ursprüngliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur in einigen Punkten ab, die Rechtskraft der Entscheidung bleibe im Übrigen bestehen; das sei auch für die im Beamtenversorgungsrecht geregelten Tatbestände zur Auslegung heranzuziehen.
13II.
14Der wie folgt verstandene Antrag ist nicht begründet.
15Der Antrag ist sinngemäß darauf gerichtet,
16die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. Juni 2014 gegen den Bescheid des Landesamtes vom 14. Mai 2014 insoweit wiederherzustellen, als dessen Versorgungsbezüge ab dem 1. Juni 2014 um einen Versorgungsausgleichsbetrag gekürzt werden, und
17den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung der monatlichen Einbehaltung von 300,00 Euro aufgrund des Rückforderungsbescheides vom 14. Mai 2014 auszuzahlen.
18Der vom Antragsteller wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung (insgesamt) wiederherzustellen, kann nur in dem Umfang greifen, in dem im Bescheid vom 14. Mai 2014 selbst die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; nur insofern entfällt die an sich gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) eintretende aufschiebende Wirkung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
19Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezieht sich im Bescheid vom 14. Mai 2014 ausdrücklich nur darauf, „soweit damit die Bezüge für die Zukunft herabgesetzt werden“. Damit ist der Zeitpunkt des 1. Juni 2014 gemeint, ab dem das Landesamt die Kürzung um den Versorgungsausgleichlaufend durchführt. Für die Zeit seit dem 1. Juli 2013 (Rückrechnungszeitpunkt der Änderung des Versorgungsausgleichs) ist die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden. Sie muss insoweit auch nicht angeordnet worden sein, als es um die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages von 12.059,17 Euro mit den laufenden Versorgungsbezügen geht. Denn die Aufrechnungserklärung ist kein Verwaltungsakt, setzt keinen Verwaltungsakt voraus und ist deshalb keine Vollziehung eines die Forderung konkretisierenden Leistungsbescheides,
20OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2014 - 3 B 668/14 -, und vom 8. Dezember 2006- 21 B 2376/06 - (nicht veröffentlicht); VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. August 2011 - 23 L 977/11 -, in: nrwe.de (Rn. 6) und vom 16. Mai 2014 - 23 L 757/14 (nicht veröffentlicht), m.w.N. auf BVerwG, Beschluss vom11. August 2005 - 2 B 2.05 -.
21Bei der erklärten Aufrechnung, mit der das Landesamt die im angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2014 festgesetzte Rückforderung ratenweise von den laufenden Versorgungsbezügen einbehält, handelt es sich mithin nicht um einen Verwaltungsakt und so nicht um die Vollziehung des angefochtenen Rückforderungsbescheides,
22VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2011 - 23 L 977/11 -, in: nrwe.de (Rn. 6).
23Die Vollziehung eines Verwaltungsakts durch die Behörde ist die selbständige und grundsätzlich hoheitliche Maßnahme zur Durchsetzung einer getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs - auch in der Form der Gestaltungswirkung - auf Rechtsgüter des Adressaten dieses Verwaltungsakts. Die Aufrechnung ist hingegen ein im Ausgangspunkt von der Privatrechtsordnung gewährleistetes Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber einem vom Gegner erhobenen Anspruch, auch wenn sie zugleich der Befriedigung des eigenen Anspruchs dient. Vollziehung einerseits und Aufrechnung andererseits sind also zwei Rechtsinstitute mit verschiedener Zielrichtung und Wirkung. Damit kann die als dem öffentlichen Recht zugehörige, aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO - hier des erhobenen Widerspruchs - nicht die dem hoheitlichen Bereich nicht zuzurechnende Erklärung der Aufrechnung hindern. Daraus folgt, dass es für die Zulässigkeit und Wirkung einer Aufrechnung bedeutungslos ist, dass gegen eine durch Bescheid festgesetzte Rückforderung, die Gegenstand der Aufrechnung ist, (Anfechtungs-)Widerspruch erhoben ist,
24VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2011 - 23 L 977/11 -, in: nrwe.de (Rn. 7), m.w.N. auf BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, in: juris (Rn. 24), sowie Beschlüsse vom20. April 2004 - 9 B 109/03 -, in: juris (Rn. 4), und 11. August 2005 - 2 B 2/05 -, in: juris (Rn. 17);VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - 23 L 2394/06 -, und 25. Februar 2010- 23 L 1532/09 - (nicht veröffentlicht).
25Dabei ergibt eine Auslegung des Begehrens des Antragstellers (§ 88 VwGO), dass dieses sich auch gegen die Wirkungen der durch das Landesamt erklärten Aufrechnung richtet bis in der Hauptsache entschieden ist, da insoweit der Bescheid insgesamt, einschließlich Rückforderungsbetrages angegriffen wird und sich der Antrag so auch gegen die Kürzung aufgrund zu viel ausgezahlter Versorgungsbezüge richtet.
26Der so verstandene Antrag ist in seinem zweiten Teil (Zeitraum bis 31. Mai 2014) gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hiernach nur vorrangig, wenn es um die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs geht, die in Rede stehende Maßnahme sich also als Verwaltungsakt darstellt.
27A.
28Der Antrag, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs begehrt wird (Zeitraum ab 1. Juni 2014), ist unbegründet.
29Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht - unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG - auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, also dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung einerseits und dem Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über den erhobenen Rechtsbehelf hiervon verschont zu bleiben, andererseits. Dabei fallen die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfes entscheidend mit ins Gewicht. Ist er nach der gebotenen summarischen Prüfung erfolgversprechend, d.h. ist der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig oder bestehen ernsthafte Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, so überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Ergibt die summarische Einschätzung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos bleiben wird, besteht im Regelfall ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes.
30So liegt es hier. Der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch wird nach der gegenwärtig zu erkennenden Sach- und Rechtslage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Es ist davon auszugehen, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge durch den angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2014 zu Recht erfolgt.
31Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) werden die Versorgungsbezüge um einen Kürzungsbetrag gekürzt, wenn - wie hier - bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung rechtskräftig begründet worden sind.
32Nach § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 LBeamtVG NRW wird das Ruhegehalt, welches der Betreffende im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts bereits erhält, erst gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigten Leistungen aus den Anrechten gewährt wird (so genanntes Pensionistenprivileg). Die Aussetzung der Kürzung gilt nach § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW allerdings nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2013 entstanden ist und die Entscheidung des Familiengerichts zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war.
33Anwendung findet das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, auch wenn der Antragsteller bereits mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt wurde.
34Aus § 4 Abs. 2 LBeamtVG NRW - Wortgleich mit dem früheren Recht - folgt, dass für die Versorgungsbezüge grundsätzlich das Recht Anwendung findet, welches im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes gilt,
35OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, in: juris (Rn. 48).
36Gleichwohl ist - auch wenn der Landesgesetzgeber in den Übergangsvorschriften eine angezeigte andere Regelung nicht ausdrücklich getroffen hat - für den Antragsteller nicht (weiterhin) ausschließlich auf die zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand geltende Rechtslage abzustellen. Vielmehr muss der Antragsteller die Neufassung des § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW (im Sinne einer grundsätzlich rechtfertigungsbedürftigen unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung) gegen sich gelten lassen. Insofern hat der Landesgesetzgeber einen anderen Zeitpunkt in § 57 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG bestimmt. Der Landesgesetzgeber knüpft zum einen in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 LBeamtVG NRW zum einen an den Zeitpunkt des Ruhestands an („Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes“); anderseits führt er neben dem Beginn des Ruhestandes den weiteren Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts ein, verschiebt also den Zeitpunkt bewusst in Abhängigkeit der Entscheidung des Familiengerichts, die hier am 10. März 2013 erging und - gemäß § 224 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - insofern maßgeblich am 23. April 2014 rechtskräftig wurde,
37OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, in: juris (Rn. 48) zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes bei § 48 BeamtVG; OVG NRW, Urteil vom 13. August 2007 - 1 A 2365/06 -, in: juris (Rn. 22) zur Frage der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts unter Geltung der damaligen §§ 16 Abs. 1, 53g Abs. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG);
38Die in § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW aufgestellten Voraussetzungen zur Fortgeltung des Pensionistenprivilegs für „Altfälle“ erfüllt der Antragsteller jedoch nicht insgesamt.
39Der Antragsteller wurde mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt, befand sich mithin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Juni 2013 im Ruhestand. Die maßgebliche Entscheidung des Familiengerichts (Urteil vom 23. Januar 2006 ‑ 33 F 310/05 ‑) war im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2013 jedoch noch nicht rechtskräftig.
40Maßgeblich ist, worauf das Landesamtes bei der Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW zutreffend abgestellt hat - der Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung des Familiengerichts (Beschluss vom 10. März 2014 - 32 F 148/13), die erst in einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Gesetzes (hier: 1. Juli 2013) rechtskräftig wurde.
41Den maßgeblichen Zeitpunkt - Zeitpunkt der Wirksamkeit der ersten Entscheidung des Familiengerichts oder Zeitpunkt, von dem an die Abänderungsentscheidung Wirkung entfaltet - hat aber weder der Landesgesetzgeber bei der Neufassung des § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW eindeutig festgelegt, noch der Bundesgesetzgeber in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Dort ist allein bestimmt, dass die Abänderungsentscheidung auf den ersten des Monats wirkt, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
42Bei der gebotenen Auslegung ist zunächst festzuhalten, dass der Wortlaut des Gesetzes offen ist. Die Formulierung „die Entscheidung des Familiengerichts“ kann sowohl verstanden werden als „die erstmalige Entscheidung des Familiengerichts“ als auch „die letzte Entscheidung des Familiengerichts“. Insofern kommt beiden Entscheidungen eine „Wirksamkeit“ zu, die § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW für den maßgeblichen Zeitpunkt fordert.
43Nach den Materialien sah der Gesetzgeber das Pensionistenprivileg als überholt an. Die neue Struktur des Versorgungsausgleichs führe dazu, dass Versorgungsempfänger bezogen auf Anrechte ihrer Versorgungsbezüge ausgleichspflichtig seien, sie im Hinblick auf andere Anrechte zugleich ausgleichsberechtigt sein könnten. Bei Aufrechterhaltung des Pensionistenprivilegs führe die Aussetzung der Kürzung jedoch dazu, dass gleichzeitig Leistungen aus anderen Anrechten bezogen werden können, die im Versorgungsausgleich erworben wurden,
44LT-Drs. 16/1625, Seite 80; ähnlich der Bundesgesetzgeber zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BT-Drs. 16/10144, Seite 100, 105.
45Das spricht dafür, dass jedenfalls dann, wenn im Versorgungsausgleich zugleich Anrechte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begründet worden sind, das Pensionistenprivileg entfallen soll. Das trifft den Fall des Antragstellers, für den entgegen dem Urteil vom 23. Januar 2006 erstmals mit Beschluss vom 10. März 2014 Anrechte bzw. Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Rheinischen Versorgungskassen begründet wurden.
46Auch der systematische Kontext mit der familienrechtlichen Konstruktion spricht für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung. Die Abänderungsentscheidung stellt eine selbständige Entscheidung über den Versorgungsausgleich dar, die diesen aufgrund einer „Totalrevision" seiner Grundlagen neu feststellt,
47BGH, Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 -, in: juris (Rn. 14), mit der Feststellung in der dortigen Fallkonstellation der Abänderung, dass § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bereits Rente bezieht.
48Auch wenn mit dem Beschluss des AG Wesel vom 10. März 2013 im Rahmen des Abänderungsverfahrens nur ein Teil des Urteils vom 23. Januar 2006 geändert wird,
49zu diesem Ansatz: OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 1998 - 12 A 5252/96 -, in: juris, zu einem Beamten der mit Ablauf des 28. Februar 1993 in den Ruhestand trat und dessen Versorgungsausgleich nach dem am 2. Februar 1993 rechtskräftigen Urteil mit Beschluss aus dem Jahre 1995 abgeändert wurde,
50trifft die Abänderungsentscheidung eine vollständige und neue Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die diesen zudem auf eine vollständig neue Rechtsgrundlage aufgrund geänderter familienrechtlicher Vorschriften stellt. Entsprechend ist es für die öffentlich-rechtlich zu beantwortende Frage, auf welchen Zeitpunkt § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW abstellt, nicht erheblich, welche zivilrechtliche Theorie hinter der einfachgesetzlich eingeräumten Möglichkeit steht, eine Abänderung des Versorgungsausgleichs begehren zu können.
51Der sich danach aus der Neuregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (abgesehen von der Übergangsregelung) ergebende Wegfall des Pensionistenprivilegs verstößt generell oder - jedenfalls - in Fallkonstellationen wie der vorliegenden auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1, 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Der Eigentumsschutz umfasst den durch das Pensionistenprivileg eingeräumten Anspruch, von einer Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines im Ruhestand erfolgten Versorgungsausgleichs bis zu dem Zeitpunkt verschont zu bleiben, ab dem aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, nur solange, wie das einfache Gesetz einen solchen Anspruch normiert; Art. 14 Abs. 1 GG gebietet also dem Gesetzgeber nicht, das Pensionistenprivileg aufrechtzuerhalten,
52BVerfG, Urteil vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, in: juris, und Beschluss vom11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 -, unter: bverfg.de.
53Eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1L BeamtVG NRW verstößt so nur dann gegen den durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, wenn die Kürzung spürbar ist und dem Berechtigten nicht angemessen zugutekomme, was vorliegend auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger seiner früheren Ehefrau keinen Unterhalt schuldet, nicht der Fall ist. Zudem kommt eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW dem Antragsteller als ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dann zugute, wenn - wie hier - der Kürzung der Versorgungsbezüge der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft durch den Ausgleichsberechtigten gegenüber steht, die - so das Bundesverfassungsgericht wörtlich - „später zu angemessenen Rentenleistungen führen wird“; es kommt also grundsätzlich nicht darauf an, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht.
54Eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil in der hier gegebenen Fallkonstellation das Verfahrens über die Abänderung des Versorgungsausgleichs vor dem 1. Juni 2013, die Entscheidung des Familiengerichts aber erst nach dem 1. Juni 2013 rechtskräftig wurde,
55OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2014 - 1 A 498/13 -, in: juris (Rn. 21, 23).
56Dieses Ergebnis, dass der Antragsteller nicht mehr vom Pensionistenprivileg profitieren kann, ist nämlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber eine zulässige Stichtagsregelung getroffen hat und der Antragsteller aus Gründen, die hier nicht interessieren, eine Abänderungsentscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt erreichen konnte. Im Übrigen musste der Antragsteller von Rechts wegen mit Blick auf die Bekanntgabe der Gesetzesänderung am 24. Mai 2013 schon seit diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass angesichts des Andauerns seines familiengerichtlichen Verfahrens die maßgebliche Entscheidung des AG Wesel vom 10. März 2013 nicht mehr vor dem Stichtag rechtskräftig werden würde. War dem aber so, so hätte der Antragsteller bei gehöriger Information über die Gesetzesänderung und das anstehende Inkrafttreten derselben in dem familiengerichtlichen Verfahren darauf prozessual reagieren können,
57ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2014 - 1 A 498/13 -, in: juris (Rn. 23) zu einer Fallkonstellation, bei der es den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ging.
58B.
59Der Antrag, mit dem eine einstweilige Anordnung begehrt wird (Zeitraum bis 31. Mai 2014), ist ebenfalls unbegründet.
60Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig ist. Die einstweilige Anordnung dient dazu, schlechterdings unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die drohen, wenn dem Antragsbegehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es völlig unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. Folglich sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
61Dem Antragsteller fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit der durch Aufrechnung geminderten Auszahlung seiner Versorgungsbezüge schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen könnten. Unzumutbare Nachteile liegen bei einer Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts oder des Existenzminimums vor. Solche Gefährdungen sind regelmäßig ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen deutlich eingehalten werden. Das ergibt sich bereits aus einem Umkehrschluss aus § 51 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG NRW. Dort ist bestimmt, dass ein Aufrechnungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungbezüge geltend gemacht werden kann. Damit soll verhindert werden, dass das dem Versorgungsempfänger und dem Lebensunterhalt seiner Familie dienende Einkommen in einem Umfang entzogen wird, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich ist. Von Gesetzes wegen wird so sichergestellt, dass der Versorgungsempfänger zumindest über Bezüge verfügt, welche die Höhe der Pfändungsfreigrenze erreichen. Dieser Teil soll nicht zur Tilgung oder zur Sicherung anderweitiger Ansprüche gegen ihn herangezogen werden. Folglich ist es aufgrund dieser gesetzlichen Wertung im Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn diese Grenze deutlich eingehalten wird.
62Das Landesamt berücksichtigte bei der Festsetzung der angekündigten monatlichen Einbehaltung von 100,00 Euro und ausgezahlten Versorgungsbezügen von mehr als 1.400,00 Euro monatlich die Pfändungsfreigrenzen eindeutig. Es verbleibt ein Zahlbetrag von mehr als 1.300,00 Euro, der oberhalb dieser Grenze liegt.
63Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der angefochtene Rückforderungsbescheid findet seine Grundlage in § 52 Abs. 2 LBeamtVG NRW. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
64Versorgungsbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Insofern liegt eine Überzahlung seit dem 1. Juli 2103 (Zeitpunkt der Rückwirkung der Abänderungsentscheidung des AG Wesel), da die Kürzung der Versorgungsbezüge um den Versorgungsausgleich kraft Gesetzes ein. Sie ist nicht Inhalt des Ausspruchs des Familiengerichts und beruht nicht auf dessen Gestaltungswirkung, sondern ist unmittelbare Folge seiner Entscheidung, ohne dass es einer individuellen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung bedarf,
65OVG NRW, Urteil vom 13. August 2007 - 1 A 2365/06 -, in: (Rn. 20).
66Der Antragsteller kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Landesamtes auch nicht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG NRW i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
67Eine Bereicherung ist weggefallen, wenn sich weder der konkrete Bereicherungsgegenstand noch dessen Wert im Vermögen des Empfängers befinden. Zu diesem Zweck ist die Vermögenslage des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Rückforderung mit der Vermögenslage bei Erhalt der zuviel gezahlten Bezüge zu vergleichen,
68OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 1867/02 -, in: juris (Rn. 37).
69Dabei kann es dahinstehen, ob von einem Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und insoweit von einer Entreicherung auszugehen ist. Der Antragsteller haftet jedenfalls ab dem 1. Juli 2013, dem Datum der Abänderung aufgrund der bereits am 10. März 2013 getroffenen Abänderungsentscheidung des AG Wesel, nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft, da der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig im Hinblick auf eine Änderung des Versorgungsausgleichs nach dem am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Landesbeamtenversorgungsgesetzes und damit auf eine mögliche Überzahlung gewesen ist,
70VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, in: juris (Rn. 22).
71Die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW zu treffende Billigkeitsentscheidung, derer es auch bedarf, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung erfolgt,
72BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 21), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG,
73ist nicht zu beanstanden. Sie bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für das Landesamt zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an,
74BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 21), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG.
75Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung des Landesamtes rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidung sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegt oder abwägungsrelevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen worden sind.
76C.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
78Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Im Streit um höhere Versorgung kommt es nach der Rechtsprechung zum Teilstatus nur auf das 24-fache der monatlichen Differenz, nicht aber auf eine Rückforderung an,
79OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2014 - 3 B 668/14 -.
80Der monatliche Differenzbetrag beträgt im Monat der Antragstellung 1.113,11 Euro und entspricht dem zu berücksichtigenden, angepassten Versorgungsausgleichsbetrag. Der 24-fache Satz von 26.714,64 Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes mit ein Halb (13.357,32 Euro) anzusetzen,
81OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2014 - 3 B 668/14 -.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor.
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6a) Der Kläger hält die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG, welche das sog. „Pensionistenprivileg“ (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG) noch für Übergangsfälle aufrechterhält, auch in seinem Fall für anwendbar. Die gegenteilige Einschätzung im angefochtenen Urteil stelle zu Unrecht darauf ab, sein Anspruch auf Ruhegehalt sei erst mit dem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2009 und nicht bereits vor dem 1. September 2009 entstanden. Er macht insoweit (im Wesentlichen unter den Gliederungspunkt 1.1., insb. unter Punkt 1.1.1 und 1.1.3) geltend: § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG knüpfe nicht an den Eintritt des Beamten in den Ruhestand an, sondern an das Bestehen eines Anspruchs auf Ruhegehalt. Beide Zeitpunkte könnten nicht gleichgesetzt werden, weil sie ausweislich der Regelung des § 4 Abs. 2 BeamtVG auch auseinanderfallen könnten. Er hätte mit Blick auf seine Schwerbehinderung (GdB von 50) bereits zum 31. März 2008 und damit anderthalb Jahre vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG am 1. September 2009 gemäß § 52 Abs. 1 BBG abschlagsfrei vorzeitig in den Ruhestand treten können. Zwar habe er die behördliche Feststellung der Schwerbehinderung erst nach dem 1. September 2009 erlangt, was allerdings nicht auf seinem, sondern auf dem Verschulden der Feststellungsbehörde beruhe und auch zu einem verzögerten Abschluss des Scheidungsverfahrens geführt habe. Gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 BBG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 SGB IX hänge die Pensionsberechtigung aber allein vom objektiven Vorliegen der – in seinem Fall rückwirkend zum 15. November 2007 festgestellten – Schwerbehinderung ab. Außerdem habe er ausdrücklich zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ in den Ruhestand treten wollen. Nach alledem genüge der nach Vorliegen der Feststellung des Grades der Behinderung unverzüglich realisierte Rechtsanspruch auf Pensionierung mit der Folge der Zahlung eines Ruhegehalts, um die Übergangsregelung mit Blick auf den gebotenen Vertrauensschutz (zumindest) im Wege verfassungskonformer Auslegung „nutzbar zu machen“.
7Dieses Vorbringen greift nicht durch. Nach der mit Wirkung vom 1. September 2009 in das Gesetz eingefügten Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG setzt die übergangsweise Weitergeltung der privilegierenden Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BeamtVG u.a. voraus, dass der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden ist. Die Frage, wann der Anspruch auf Ruhegehalt (vgl. insoweit § 4 Abs. 1 BeamtVG) entsteht, beantwortet § 4 Abs. 2 BeamtVG. Danach entsteht der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 BBesG nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden. Nach der die Fälle des § 4 BBesG betreffenden Sonderregelung entsteht zwar der Anspruch auf Ruhegehalt nicht schon mit dem Wirksamwerden der Versetzung des Bediensteten in den einstweiligen Ruhestand, sondern – mit Blick auf die zeitlich begrenzte Weitergewährung der Besoldung während des Ruhestandes – erst nach Ablauf der Zeit, für die der Ruhestandsbedienstete noch weiter besoldet wird. Diese Regelung ist hier aber offensichtlich nicht einschlägig, da der Kläger auf eigenen Antrag gemäß § 52 Abs. 1 BBG in den Ruhestand versetzt worden ist. In seinem Fall verbleibt es daher bei dem in § 4 Abs. 2 BBesG normierten Grundsatz, dass der Anspruch auf Ruhegehalt mit dem Beginn des Ruhestandes entsteht, hier also mit Ablauf des 30. November 2009. Aus welchem Grund diese klare, auf den tatsächlichen Beginn des Ruhestandes abstellende Regelung in §§ 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG, 4 Abs. 2 BBesG überhaupt auslegungsbedürftig und ‑fähig sein soll, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Die hypothetische Erwägung des Klägers, aufgrund der rückwirkend festgestellten Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 v.H. wäre es ihm schon seit Ablauf des Monats März 2008 möglich gewesen, abschlagsfrei vorzeitig in den Ruhestand zu treten, führt schon vor diesem Hintergrund nicht weiter. Auch ein verfassungsrechtlicher „Korrekturbedarf“ ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Berechtigung, wegen einer Schwerbehinderung pensioniert zu werden, entgegen der Ansicht des Klägers im Falle einer rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderung nicht schon allein wegen des objektiven Vorliegens der Schwerbehinderung besteht und dass deshalb ein entsprechendes schutzwürdiges Vertrauen auch noch nicht entstehen kann. Zwar verlangt § 52 Abs. 1 BBG nicht ausdrücklich die Feststellung der Schwerbehinderung, sondern nimmt Bezug auf die Schwerbehinderung i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB IX. Damit wird aber nicht nur der materiell-rechtliche Bedeutungsgehalt der nach § 52 Abs. 1 BBG erforderlichen Schwerbehinderung geklärt, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Feststellung der Schwerbehinderung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch in Bezug genommen. Die Regelungen des § 69 Abs. 1 und 5 SGB IX verdeutlichen, dass nur die mit dem Vollzug des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beauftragten Behörden für die Feststellung der Schwerbehinderung zuständig sein sollen; andere Behörden können und dürfen keine eigenständige Prüfung einer Schwerbehinderteneigenschaft vornehmen, sondern sind an das – positive oder negative – Ergebnis der Prüfung der zuständigen Behörde gebunden. Ohne eine von der zuständigen Behörde ausgesprochene Feststellung einer Schwerbehinderung dürfen sie keine Schwerbehinderung annehmen. Eine eigenständige Prüfung der Schwerbehinderteneigenschaft eines Beamten durch den Dienstherrn im Rahmen des § 52 Abs. 1 BBG ist damit ausgeschlossen
8BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, IÖD 2014, 160 = juris, Rn. 19, zu § 59 Nr. 2 LBG RP in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung, in der das entsprechende Tatbestandsmerkmal lautet: „wenn er (…) schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.“
9Mit Blick auf diese im Gesetz zum Ausdruck gekommene Zuständigkeitskonzentration und Feststellungswirkung darf eine Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter nur dann vorgenommen werden, wenn die zuständige Versorgungsbehörde im Zeitpunkt des von dem Beamten beantragten Ruhestandsbeginns einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen hat.
10BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 –, IÖD 2014, 160 = juris, Rn. 20 f.
11Vor diesem Hintergrund ist es in dem hier gegebenen, allein das Rechtsverhältnis des Klägers zu der Beklagten betreffenden Rechtsstreit auch irrelevant, aus welchen Gründen der Kläger den erforderlichen Feststellungsbescheid tatsächlich nicht schon früher erlangt hat.
12Eine abweichende Bewertung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, er habe ausdrücklich zu erkennen gegeben, zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ in den Ruhestand treten zu wollen. Denn ein solches Begehren hebt auf die rechtliche Möglichkeit einer Versetzung in den Ruhestand ab und impliziert deshalb das Vorliegen sämtlicher Antragsvoraussetzungen, also nach dem Vorstehenden auch das Vorliegen eines die Schwerbehinderteneigenschaft feststellenden Bescheides.
13b) Weiter macht der Kläger (im Wesentlichen unter Gliederungspunkt 1.1.2) geltend: Auch wenn man der Ansicht folge, dass § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVGeinen tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand vor dem 1. September 2009 verlange, müsse ihm – dem Kläger – das Pensionistenprivileg noch zugutekommen. Denn er habe sich (schon vor diesem Zeitpunkt) nicht mehr im aktiven Dienst befunden, sondern in der Freistellungsphase der in Anspruch genommenen Altersteilzeit im Blockmodell. Diese Phase sei faktisch und ihrem Sinn und Zweck nach bereits Teil des Ruhestands, weil der – allerdings noch besoldete – Beamte von jeglicher Dienstleistungspflicht befreit und irreversibel aus dem aktiven Dienstbetrieb ausgeschieden sei. Es sei offenkundig, dass diese Konstellation von der Übergangsregelung umfasst sein sollte. Denn die „Vorruheständler in der Freistellungsphase“ benötigten aus denselben Gründen Vertrauensschutz wie die ehemaligen Beamten nach Eintritt in den „endgültigen Ruhestand“. Zudem wäre es nicht gerechtfertigt, die Beamten in der Freistellungsphase schlechter zu behandeln als die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten, die – Ersteren ähnlich – für einen festliegenden Zeitraum vorübergehend noch Dienstbezüge und keine Versorgung erhalten.
14Dieses Vorbringen weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG greife nicht zugunsten des Klägers ein. Schon die Grundannahme des Klägers, die Freistellungsphase zähle bereits zum Ruhestand, ist nicht haltbar. Denn sämtliche einschlägigen Normen verdeutlichen, dass in Altersteilzeit verbrachte Zeiten zum aktiven Dienst zählen. So musste und muss sich der Antrag auf Altersteilzeit nach den §§ 72b Abs. 1 Satz 1 BBG a.F., 93 Abs. 1 BBG ausdrücklich „bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken“; er erfasst daher ausschließlich Zeiten des aktiven Dienstes. Eine entsprechende Regelung findet sich in der speziell das Blockmodell betreffenden Vorschrift des § 9 AZV, nach der eine Teilzeitbeschäftigung, „die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt“, im Blockmodell bewilligt werden kann, wenn die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Ein-ordnung der Altersteilzeit als aktiver Dienst wird, wie der Kläger selbst einräumt, dadurch bestätigt, dass der in Altersteilzeit befindliche Beamte weiterhin Dienstbezüge erhält. Die bei der bisherigen Voll- oder Teilzeitbeschäftigung zustehende Besoldung wird gemäß § 6 Abs. 1 BBesG sowohl beim Teilzeitmodell als auch beim Blockmodell mit seinen etwaigen Untermodellen durchgehend für die Gesamtzeit der Altersteilzeit auf die Hälfte gekürzt. Dies entspricht der rechtlichen Konstruktion, wonach auch das Blockmodell (trotz „angesparter“ Freistellungsphase) in die rechtliche Form einer über die gesamte Zeit sich erstreckenden hälftigen Teilzeitbeschäftigung eingekleidet ist.
15Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2014, BBG (alt) § 72b Rn. 22.
16Nur noch am Rande angemerkt werden soll, dass die Annahme des Klägers, die Freistellungsphase sei bereits Teil des Ruhestandes, konsequenterweise zu dem vom Kläger sicher nicht gewünschten Ergebnis führen müsste, dass die Zeit der Freistellungsphase nicht mehr als ruhegehaltsfähige Dienstzeit versorgungsrelevant sein könnte.
17Soweit der Kläger schließlich meint, „Vorruheständler in der Freistellungsphase“ seien im vorliegenden Zusammenhang ebenso schutzwürdig wie Beamte nach Eintritt in den „endgültigen Ruhestand“ und wie in den einstweiligen Ruhestand versetzte, einige Monate lang noch besoldete Beamte, fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung. Denn das Zulassungsvorbringen erläutert nicht einmal ansatzweise, weshalb die aufgestellten Rechtsbehauptungen zutreffen sollen. Unabhängig davon ist auch sonst nicht ersichtlich, dass ein nach dem Vorstehenden noch im aktiven Dienst stehender Beamter hinsichtlich der hier in Rede stehenden Frage solchen Beamten gleichzustellen sein könnte, die sich am 1. September 2009 bereits im Ruhestand befanden bzw. als in den vorzeitigen Ruhestand versetzte Beamte an diesem Tag zusätzlich auch keinen „nachwirkenden“ Besoldungsanspruch mehr hatten.
18c) Weiter macht der Kläger geltend (Gliederungspunkt 1.2), zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er aufgrund der schriftlichen Zusicherung der Anwendbarkeit des Pensionistenprivilegs auf seinen Fall aus dem Jahre 2007 und aufgrund der (behaupteten) späteren telefonischen Bestätigung der Fortgeltung durch die Bundesfinanzdirektion West sicher davon habe ausgehen dürfen, weiterhin der bisherigen Regelung zu unterfallen. Dass ihm ein entsprechender Vertrauensschutz zuzubilligen sei, habe diese Behörde ihm in ihrem Schreiben vom 25. August 2010 selbst noch bestätigt.
19Dieses Vorbringen greift nicht durch. Das Schreiben aus dem Jahre 2007 (gemeint ist offenbar das Schreiben der Oberfinanzdirektion L. – Service-Center-Versorgung – vom 11. Oktober 2007 [Beiakte Heft 6, Bl. F = Beiakte Heft 5, Bl. 89]) enthält keine Zusicherung im Rechtssinne. Diese bezieht sich darauf, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder unterlassen (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Das fragliche Schreiben verhält sich nicht zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts. Vielmehr schildert es nach Art einer Rechtsauskunft lediglich die seinerzeitige Rechtsauffassung der Behörde. Diese Rechtsauskunft konnte mit Blick auf die Zukunft nur für den Fall einer unveränderten Rechtslage erfolgen und war dementsprechend mit der Einfügung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG überholt. Davon abgesehen steht selbst eine Zusicherung im Rechtssinne unter dem Vorbehalt nachträglicher Rechtsänderungen (vgl. § 38 Abs. 3 VwVfG). Die Erwartung, eine dem Betroffenen günstige Regelung werde auch in der und für die Zukunft fortbestehen, ist darüber hinaus ohnehin grundsätzlich nicht schutzwürdig. Aus mündlichen Auskünften, welche dem Kläger noch nach der Einfügung des § 57 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BeamtVG fehlerhaft erteilt worden sein sollen, kann der Kläger auch wegen fehlender Schriftlichkeit (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) nichts für einen Vertrauensschutz herleiten. Schließlich ist auch nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass die von der Bundesfinanzdirektion West in ihrem Schreiben vom 25. August 2010 geäußerte Rechtsauffassung („m.E.“) die Annahme stützen könnte, der Kläger habe tatsächlich weiter darauf vertrauen dürfen, dem Pensionistenprivileg zu unterfallen. Im Übrigen hat die Behörde im unmittelbaren Anschluss an die vom Kläger zitierte Passage deutlich gemacht, dass das geltende neue Recht anzuwenden sei; es handelt sich nämlich nicht, wie der Kläger meint, um eine korrigierte Auslegung des (seit längerem) geltenden Rechts.
20d) Ferner rügt der Kläger (Gliederungspunkt 2., insb. Punkt 2.1 bis 2.3), das angefochtene Urteil negiere rechtsfehlerhaft die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG. Er macht insoweit geltend: Die Abschaffung des Pensionistenprivilegs nebst auf einen Stichtag abstellender Übergangsregelung könne nicht als verfassungsgemäß bewertet werden, sondern verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG. Das ergebe sich aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1995– 2 BvR 1762/92 –, juris, Rn. 23. Danach verliere der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse seine Rechtsfertigung durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG und mindere den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation dann in verfassungswidriger Weise, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem Berechtigten nicht angemessen zugutekomme. Ein solcher Fall liege hier vor, weil er – der Kläger – objektiv schon vor dem 1. September 2009 berechtigt gewesen wäre, abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten, dann aber noch in den Genuss der gesetzlichen Privilegierung gekommen wäre. Außerdem werde sein Alimentationsanspruch schon während des vorhersehbar langen Zeitraums verkürzt, in welchem seine von ihm geschiedene Ehefrau selbst noch nicht in den Ruhestand getreten sei und daher noch nicht von den Einbehaltungen profitiere. Die vom historischen Gesetzgeber gegebene Begründung für die Gesetzesänderung, es handele sich um eine „rentengleiche Folgeänderung“, greife zu kurz. Denn das im Rentenbereich verfolgte Ziel, den ausgleichsverpflichteten Sozialversicherungsträger zu entlasten, sei auf das Beamtenrecht nicht überragbar, weil der Beamte nicht über einen Rentenanspruch verfüge, sondern unabdingbar und nicht durch bloße Einsparungsüberlegungen überspielbar zu alimentieren sei. Der Verstoß (gerade) der gegenüber dem Kläger erfolgten Kürzung gegen Art. 14 Abs. 1 GG ergebe sich (auch) daraus, dass er nicht mit einer Abschaffung des Pensionistenprivilegs habe rechnen müssen und dass er insoweit keine finanzielle Vorsorge habe treffen können, da er bereits in der Freistellungsphase und damit aus dem aktiven Dienst ausgeschieden gewesen sei und aufgrund der objektiv gegebenen Schwerbehinderung schon lange vor dem Stichtag abschlagsfrei in den Ruhestand hätte treten können.
21Dieses Vorbringen führt nicht auf die Annahme, der sich nach der Neuregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (abgesehen von der Übergangsregelung) ergebende Wegfall des Pensionistenprivilegs generell oder – jedenfalls – in Fallkonstellationen wie der vorliegenden verstoße gegen Art. 14 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG. Das Verwaltungsgericht hat der – im angefochtenen Urteil ausführlich zitierten – Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend entnommen, dass der Eigentumsschutz den durch das Pensionistenprivileg eingeräumten Anspruch, von einer Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines im Ruhestand erfolgten Versorgungsausgleichs bis zu dem Zeitpunkt verschont zu bleiben, ab dem aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, nur solange umfasst, wie das einfache Gesetz einen solchen Anspruch normiert; Art. 14 Abs. 1 GG gebietet also dem Gesetzgeber nicht, das Pensionistenprivileg aufrechtzuerhalten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht insbesondere auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1995 – 2 BvR 1762/92 –, NVwZ 1996, 584 = juris, hingewiesen, in welchem das Gericht die Erwägungen, mit denen die in Rede stehende Privilegierung der Ruhegehaltsempfänger gerechtfertigt worden ist, lediglich „als jedenfalls vertretbar“ bezeichnet hat (juris, Rn. 27). Unter Berufung auf den soeben zitierten Kammerbeschluss hat das Verwaltungsgericht ferner zu Recht ausgeführt, dass eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nur dann gegen den durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation verstoße, wenn die Kürzung spürbar sei und dem Berechtigten nicht angemessen zugutekomme (juris, Rn. 23), was vorliegend auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger seiner früheren Ehefrau keinen Unterhalt schulde, nicht der Fall sei. Auch die letztgenannte Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Namentlich kommt eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dann zugute, wenn – wie hier – der Kürzung der Versorgungsbezüge der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft durch den Ausgleichsberechtigten gegenüber steht, die – so das Bundesverfassungsgericht wörtlich – „später zu angemessenen Rentenleistungen führen wird“ (juris, Rn. 23); es kommt also grundsätzlich nicht darauf an, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht (vgl. juris, Rn. 21).
22Erweist sich die Streichung des Pensionistenprivilegs demnach grundsätzlich als verfassungsrechtlich unbedenklich, so erschließt sich auch nicht, inwieweit es von Bedeutung sein soll, ob die vom historischen Gesetzgeber für die Streichung angeführten Gründe überzeugen oder nicht. Unabhängig davon hat der Gesetzgeber es aber auch nicht, wie der Kläger behauptet, bei dem Hinweis belassen, es handele sich um eine „rentengleiche Folgeänderung“. Denn er hat insoweit auf die Einzelbegründung zu Art. 4 Nr. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) verwiesen, wo im Einzelnen dargelegt ist, dass die bisherige Privilegierung – erstens – ohnehin eine Ausnahme von den den Versorgungsausgleich prägenden Grundsätzen darstelle, zweitens schon bisher zu an sich schwer zu rechtfertigenden Belastungen des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person führe und drittens angesichts der nun vorgesehenen neuen Struktur des Versorgungsausgleichs in der gegebenen Form ohnehin nicht aufrechterhalten werden könne (BT-Drs. 16/10144, S. 100, 105).
23Vgl. insoweit auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 25. Februar 2013– Vf. 17-VII-12 –, BayVBl. 2013, 532 = juris, Rn. 55.
24Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, dass zumindest in der hier gegebenen Fallkonstellation (Einleitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich vor dem 1. September 2009, aber Eintritt in den Ruhestand nach § 52 Abs. 1 BBG erst nach diesem Stichtag) eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung geboten sein könnte. Hierbei ist, wie der Senat bereits weiter oben klargestellt hat, zweierlei zugrundezulegen: Zum einen hat der Kläger sich nicht schon vor dem Ablauf des 30. November 2009 im Ruhestand befunden, und zum anderen kommt es für die Möglichkeit, wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu treten, allein auf das objektive Vorliegen des entsprechenden Feststellungsbescheides an. Dann aber ist das Ergebnis, dass der Kläger nicht mehr vom Pensionistenprivileg profitieren kann, lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber eine zulässige (vgl. insoweit die nicht angegriffene Einschätzung des Verwaltungsgerichts. UA S. 10 f.) Stichtagsregelung getroffen hat und der Kläger aus Gründen, die hier nicht interessieren, eine Zurruhesetzung erst nach diesem Stichtag erreichen konnte. Im Übrigen musste der Kläger von Rechts wegen mit Blick auf die Bekanntgabe der Gesetzesänderung am 8. April 2009 (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes sogleich noch näher, Gliederungspunkt 1. e)) schon seit diesem Zeitpunkt damit rechnen, angesichts des Andauerns seines sozialgerichtlichen Verfahrens eine Zurruhesetzung nicht mehr vor dem Stichtag zu erreichen. War dem aber so, so hätte der Kläger bei gehöriger Information über die Gesetzesänderung und das anstehende Inkrafttreten derselben zumindest seit dem 8. April 2009 finanzielle Vorsorge (Ansparen, Einsparungen o.ä.) für nach rechtskräftiger Regelung der Versorgungsausgleichs (April 2010) anstehende Kürzungen treffen können.
25e) Ferner führt der Kläger zur Begründung seines Zulassungsbegehrens an (Gliederungspunkt 2.4), das angefochtene Urteil verletze sein – des Klägers – geschütztes Vertrauen auch noch aus einem weiteren Gesichtspunkt. Die Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes mit der ihn benachteiligenden Regelung sei nämlich am 24. Februar 2010 und damit erst nach seinem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2009 erfolgt. Dieses Vorbringen trifft nicht zu. Denn die mit Wirkung vom 1. September 2009 erfolgte Änderung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG durch die Anfügung des Halbsatzes 2 ist durch Art. 6 Nr. 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 erfolgt, welches bereits am 8. April 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden ist (BGBl. I S. 700 ff., 717). Die vom Kläger angeführte Bekanntmachung der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Februar 2010 stellt nur eine zusammenfassende Darstellung des Wortlauts des Beamtenversorgungsgesetzes „in der seit dem 1. Juli 2009 geltenden Fassung“ dar, welche bereits auch einige erst nach dem 1. Juli 2009 in Kraft getretene Änderungen des Gesetzes berücksichtigt (vgl. BGBl. I S. 150, Eingangsformel und die Nr. 23 bis 25, hier einschlägig: Nr. 25). Das Abstellen in der Bekanntmachung der Neufassung auf den Gesetzesstand vom 1. Juli 2009 erklärt im Übrigen auch, warum § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG dort noch ohne den mit Wirkung vom 1. September 2009 hinzugetretenen Halbsatz 2 abgedruckt ist und Letzterer nur in Fußnote 13 zitiert wird.
262. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Eine die Berufung eröffnende Divergenz in Sinne dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.
27Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34 = NRWE, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2 = NRWE.
28Das Zulassungsvorbringen (Gliederungspunkt 3.) lässt schon die erforderliche Ausformulierung der gegenüberzustellenden abstrakten Rechtssätze vermissen. Es zeigt die behauptete Divergenz aber auch nicht sinngemäß auf. Der Begründung der Divergenzrüge, das Bundesverfassungsgericht habe den (seinerzeit mit dem uneingeschränkt geltenden Pensionistenprivileg) konkret normierten gesetzlichen Bestand dem Schutz der Verfassung unterstellt und das Nachvollziehen rentenrechtlicher Modifikationen an – hier nicht erfüllte – Bedingungen geknüpft, lässt sich nämlich nur die Rechtsbehauptung entnehmen, das Verwaltungsgericht habe die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung fehlerhaft angewendet bzw. unzureichend berücksichtigt. Eine (vorgeblich) fehlerhafte Rechtsanwendung begründet aber keine Divergenz. Dass das Verwaltungsgericht nicht wie geltend gemacht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist, ergibt sich im Übrigen in aller Deutlichkeit aus dem angefochtenen Urteil. Es hat dort (UA, S. 9 f.) nämlich ausdrücklich zugrundegelegt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstoße, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dem Berechtigten nicht angemessen zugutekomme, und weiter – im Wege der Subsumtion – ausgeführt, dass hier ein solcher Fall nicht gegeben sei. Denn die frühere Ehefrau des Klägers erwerbe durch die Versorgungskürzung eine selbständige Rentenanwartschaft, welche später zu angemessenen Rentenleistungen führen werde, und die Versorgung des Klägers sei nicht zusätzlich durch eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner früheren Ehefrau belastet. Im Übrigen wurde bereits weiter oben ausgeführt, dass diese Erwägungen nicht zu beanstanden sind.
293. Die begehrte Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 – n.v., m.w.N.
31Hier sind solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht dargelegt. Der Kläger macht insoweit geltend (Gliederungspunkt 4.): Die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit begründe sich durch das zeitliche Ineinandergreifen von Rechtsänderungen, handlungsleitenden Auskünften über den Inhalt der Rechtsänderungen durch die Behörde, die rechtliche Einordnung der Freistellungsphase der Altersteilzeit als Interimszeit zwischen aktiver Dienstzeit und endgültigem Ruhestand sowie der nicht durch den Kläger verschuldeten Verzögerung der behördlichen Feststellung des Grades der Behinderung, welche die begehrte vorzeitige Pensionierung über das Stichdatum des Geltungsbeginns der Gesetzesnovelle verzögert habe. Das alles führt nicht auf die Annahme der behaupteten Schwierigkeit der Rechtssache. Eine relevante Änderung des Rechts hat es hier nur einmal und zudem leicht überschaubar gegeben, nämlich die Anfügung des Halbsatzes 2 an § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG mit Wirkung vom 1. September 2009. Hinsichtlich der übrigen angesprochenen Aspekte liegen die behaupteten Schwierigkeiten ebenfalls nicht vor. Das ergibt sich schon aus den Ausführungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nach welchen das entsprechende Vorbringen nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
32Der Umfang der vorstehenden, die Darlegungen des Klägers bescheidenden Ausführungen ist ausschließlich der Fülle der – nicht zielführenden – Ausführungen in der 11seitigen Zulassungsbegründungsschrift sowie dem Bemühen des Senats geschuldet, diese jede für sich gebührend zu würdigen. Er ist deswegen kein Indiz
33– mit Blick auf das Darlegungserfordernis grundsätzlich kritisch gegenüber dem Ansatz, ggf. nicht nur den Begründungsaufwand des angefochtenen Urteils, sondern auch den des im Zulassungsverfahren ergehenden – zweitinstanzlichen – Beschlusses als Indiz für besondere Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO heranzuziehen: Rudisile, Die Judikatur des BVerfG zum Berufungszulassungsrecht der VwGO, NVwZ 2012, 1425 f., 1428 –
34dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen würde. Der Senat erkennt daher auch insoweit keinen durchgreifenden Grund für eine Zulassung der Berufung in der vorliegenden Sache.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (Teilstatus; 24 x 1.152,21 Euro = 27.653,04 Euro, also ein in die festgesetzte Wertstufe fallender Wert) sowie auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
36Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.