Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 20. Jan. 2016 - 23 K 1591/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Gerichtsbescheid zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der am 00.00.1947 geborene Kläger trat zum 1. Oktober 1964 in den Dienst des beklagten Landes und wurde mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt.
3Die Ehe des Klägers mit der am 00.00.1950 geborenen L. B. wurde durch Urteil des Amtsgerichts X. vom 23. Januar 2006 - 33 F 310/05 - rechtskräftig geschieden. Durch den mit dem Urteil durchgeführten Versorgungsausgleich wurden zulasten des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 485,80 Euro, bezogen auf den 30. September 2005, begründet.
4Mit Schreiben vom 3. April 2006 wurde der Kläger durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs informiert. Zugleich teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass nach § 57 Abs. 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz […] das Ruhegehalt, dass der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt [wird], wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist“, und dass die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt habe, es werde keine Rente gezahlt, ein Rentenantrag sei nicht gestellt.
5Mit Beschluss des Amtsgerichts X. vom 10. März 2014 - 32 F 148/13 wurde die Entscheidung vom 23. Januar 2006 auf Antrag des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 abgeändert. Bezogen auf den 30. September 2005 wurde nunmehr ein Anrecht in Höhe von 944,48 Euro zu Lasten des Klägers begründet (rechtskräftig seit dem 23. April 2014).
6Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 berücksichtigte das Landesamt den neuen Ausgleichsbetrag rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 und kürzte die Versorgung um monatlich 1.082,27 Euro sowie ab dem 1. Januar 2014 um 1.113,11 Euro. Zugleich hob es seinen „Bescheid“ vom 3. April 2006 auf und forderte den Kläger auf, für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Mai 2014 überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 12.059,17 Euro zurückzuzahlen. Insoweit wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und die Aufrechnung erklärt.
7Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 sinngemäß zurück. Zur Begründung führte es an, das sog. Pensionistenprivileg sei in verfassungskonformer Weise weggefallen; das Gesetz berücksichtige nur noch Fälle, in denen die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Juni 2013 rechtkräftig geworden sei. Das liege mit der Entscheidung vom 10. März 2014 nicht vor. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung erklärte es sein Schreiben vom 21. Juli 2014, mit dem zu viel gezahlte Bezüge in Raten zu jeweils 100,00 Euro monatlich einbehalten werden, zum Gegenstand des Bescheides.
8Mit der am 27. Februar 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Scheidung; in diesem Zeitpunkt habe das so genannten Pensionistenprivileg noch Geltung beansprucht; die Abänderungsentscheidung ändere die ursprüngliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur in einigen Punkten ab, die Rechtskraft der Entscheidung bleibe im Übrigen bestehen; das sei auch für die im Beamtenversorgungsrecht geregelten Tatbestände zur Auslegung heranzuziehen; Unklarheiten der gesetzlichen Regelung, auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei, gehen nicht zu Lasten der Beamten; die jetzige Kürzung der Versorgungsbezüge werde auch nicht durch die Übertragung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich aufgefangen; die rückwirkende Aufhebung des Pensionistenprivilegs stelle so eine Treuepflichtverletzung des Dienstherrn gegenüber dem noch im Beamtenverhältnis stehenden Ruhestandsbeamten dar.
9Der Kläger beantragt,
10den Bescheid vom 14. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 aufzuheben.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt es ergänzend aus, maßgeblich sei die letzte Entscheidung des Familiengerichts; dies gelte auch für Abänderungsentscheidungen, da es sich hierbei um eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs handele. Insofern unterscheide der Gesetzgeber nicht zwischen einer Erst- und Abänderungsentscheidung. Auch diese müsse vor dem 1. Juni 2013 rechtskräftig geworden sein.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten ‑ auch in den Verfahren 23 L 1202/15 und 23 L 1998/14 - und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landesamtes Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. Juli 2015 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.
17Nach Anhörung der Beteiligten kann das Gericht durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 VwGO).
18Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) werden die Versorgungsbezüge um einen Kürzungsbetrag gekürzt, wenn - wie hier - bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung rechtskräftig begründet worden sind.
19Nach § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 LBeamtVG NRW wird das Ruhegehalt, welches der Betreffende im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts bereits erhält, erst gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigten Leistungen aus den Anrechten gewährt werden (so genanntes Pensionistenprivileg). Die Aussetzung der Kürzung gilt nach § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW allerdings nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2013 entstanden ist und die Entscheidung des Familiengerichts zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war.
20Anwendung findet das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, auch wenn der Kläger bereits mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt wurde.
21Aus § 4 Abs. 2 LBeamtVG NRW - Wortgleich mit dem früheren Recht - folgt, dass für die Versorgungsbezüge grundsätzlich das Recht Anwendung findet, welches im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes gilt,
22OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, in: juris (Rn. 48).
23Gleichwohl ist - auch wenn der Landesgesetzgeber in den Übergangsvorschriften eine angezeigte andere Regelung nicht ausdrücklich getroffen hat - für den Kläger nicht (weiterhin) ausschließlich auf die zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand geltende Rechtslage abzustellen. Vielmehr muss der Kläger die Neufassung des § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW (im Sinne einer grundsätzlich rechtfertigungsbedürftigen unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung) gegen sich gelten lassen. Insofern hat der Landesgesetzgeber einen anderen Zeitpunkt in § 57 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG bestimmt. Der Landesgesetzgeber knüpft zum einen in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 LBeamtVG NRW an den Zeitpunkt des Ruhestands an („Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes“); anderseits führt er neben dem Beginn des Ruhestandes den weiteren Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts ein, verschiebt also den Zeitpunkt bewusst in Abhängigkeit der Entscheidung des Familiengerichts, die hier am 10. März 2014 erging und - gemäß § 224 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - insofern maßgeblich am 23. April 2014 rechtskräftig und damit wirksam wurde.
24OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, in: juris (Rn. 48) zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes bei § 48 BeamtVG; OVG NRW, Urteil vom 13. August 2007 - 1 A 2365/06 -, in: juris (Rn. 22) zur Frage der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts unter Geltung der damaligen §§ 16 Abs. 1, 53g Abs. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG);
25Die in § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW aufgestellten Voraussetzungen zur Fortgeltung des Pensionistenprivilegs für „Altfälle“ erfüllt der Kläger nicht insgesamt.
26Der Kläger wurde mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt, befand sich mithin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Juni 2013 im Ruhestand. Die maßgebliche Entscheidung des Familiengerichts (Urteil vom 23. Januar 2006 ‑ 33 F 310/05 ‑, abgeändert durch den Beschluss vom 10. März 2014) war im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2013 jedoch noch nicht rechtskräftig.
27Maßgeblich ist, worauf das Landesamt bei der Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW zutreffend abgestellt hat, der Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung des Familiengerichts (Beschluss vom 10. März 2014 - 32 F 148/13), die erst in einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Gesetzes (1. Juni 2013) rechtskräftig wurde.
28Den maßgeblichen Zeitpunkt - Zeitpunkt der Wirksamkeit der ersten Entscheidung des Familiengerichts oder Zeitpunkt, von dem an die Abänderungsentscheidung Wirkung entfaltet - hat weder der Landesgesetzgeber bei der Neufassung des § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW eindeutig im Wortlaut der Vorschrift festgelegt, noch der Bundesgesetzgeber in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Dort ist allein bestimmt, dass die Abänderungsentscheidung auf den ersten des Monats wirkt, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
29Bei der gebotenen Auslegung ist zunächst festzuhalten, dass der Wortlaut des Gesetzes offen ist. Die Formulierung „die Entscheidung des Familiengerichts“ kann sowohl verstanden werden als „die erstmalige Entscheidung des Familiengerichts“ als auch „die letzte Entscheidung des Familiengerichts“. Insofern kommt beiden Entscheidungen eine „Wirksamkeit“ zu, die § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW für den maßgeblichen Zeitpunkt fordert.
30Nach den Materialien sah der Gesetzgeber das Pensionistenprivileg als überholt an. Die neue Struktur des Versorgungsausgleichs führe dazu, dass Versorgungsempfänger bezogen auf Anrechte ihrer Versorgungsbezüge ausgleichspflichtig seien, sie im Hinblick auf andere Anrechte zugleich ausgleichsberechtigt sein könnten. Bei Aufrechterhaltung des Pensionistenprivilegs führe die Aussetzung der Kürzung jedoch dazu, dass gleichzeitig Leistungen aus anderen Anrechten bezogen werden können, die im Versorgungsausgleich erworben wurden,
31LT-Drs. 16/1625, Seite 80; ähnlich der Bundesgesetzgeber zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BT-Drs. 16/10144, Seite 100, 105.
32Das spricht dafür, dass jedenfalls dann, wenn im Versorgungsausgleich zugleich Anrechte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begründet worden sind, das Pensionistenprivileg entfallen soll. Das trifft den Fall des Klägers, für den entgegen dem Urteil vom 23. Januar 2006 erstmals - auf seinen Antrag vom Juni 2013 - mit Beschluss des Familiengerichts vom 10. März 2014 Anrechte bzw. Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Rheinischen Versorgungskassen begründet wurden.
33Auch der systematische Kontext mit der familienrechtlichen Konstruktion spricht für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung. Die Abänderungsentscheidung stellt eine selbständige Entscheidung über den Versorgungsausgleich dar, die diesen aufgrund einer „Totalrevision" seiner Grundlagen neu feststellt,
34BGH, Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 -, in: juris (Rn. 14), mit der Feststellung in der dortigen Fallkonstellation der Abänderung, dass § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bereits Rente bezieht.
35Auch wenn mit dem Beschluss des Familiengerichts vom 10. März 2014 im Rahmen des Abänderungsverfahrens nur ein Teil des Urteils vom 23. Januar 2006 geändert wird,
36zu diesem Ansatz: OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 1998 - 12 A 5252/96 -, in: juris, zu einem Beamten der mit Ablauf des 28. Februar 1993 in den Ruhestand trat und dessen Versorgungsausgleich nach dem am 2. Februar 1993 rechtskräftigen Urteil mit Beschluss aus dem Jahre 1995 abgeändert wurde,
37trifft die Abänderungsentscheidung eine vollständige und neue Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die diesen zudem auf eine vollständig neue Rechtsgrundlage aufgrund geänderter familienrechtlicher und im Hinblick auf den Anpassungsfaktor bzw. den abgesenkten Höchstruhegehaltsatz geänderter beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften stellt. Entsprechend ist es für die öffentlich-rechtlich zu beantwortende Frage, auf welchen Zeitpunkt § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW abstellt, nicht erheblich, welche zivilrechtliche Theorie (Billigkeitstheorie oder Bestätigungstheorie) hinter der einfachgesetzlich eingeräumten Möglichkeit steht, eine Abänderung des Versorgungsausgleichs begehren zu können.
38Der sich danach aus der Neuregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (abgesehen von der Übergangsregelung) ergebende Wegfall des Pensionistenprivilegs verstößt generell oder - jedenfalls - in Fallkonstellationen wie der vorliegenden nicht gegen Art. 14 Abs. 1, 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Der Eigentumsschutz umfasst den durch das Pensionistenprivileg eingeräumten Anspruch, von einer Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines im Ruhestand erfolgten Versorgungsausgleichs bis zu dem Zeitpunkt verschont zu bleiben, ab dem aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, nur solange, wie das einfache Gesetz einen solchen Anspruch normiert; Art. 14 Abs. 1 GG gebietet also dem Gesetzgeber nicht, das Pensionistenprivileg aufrechtzuerhalten,
39BVerfG, Urteil vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, in: juris, und Beschluss vom11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 -, unter: bverfg.de.
40Eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW verstößt so nur dann gegen den durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, wenn die Kürzung spürbar ist und dem Berechtigten nicht angemessen zugutekommt, was vorliegend auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger seiner früheren Ehefrau keinen Unterhalt schuldet, nicht der Fall ist. Zudem kommt eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW dem Kläger als ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dann zugute, wenn - wie hier - der Kürzung der Versorgungsbezüge der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft durch den Ausgleichsberechtigten gegenüber steht, die - so das Bundesverfassungsgericht wörtlich - „später zu angemessenen Rentenleistungen führen wird“; es kommt also grundsätzlich nicht darauf an, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht.
41Eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil das Verfahren über die Abänderung des Versorgungsausgleichs nicht vor dem 1. Juni 2013, die Entscheidung des Familiengerichts aber erst nach dem 1. Juni 2013 rechtskräftig wurde,
42OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2014 - 1 A 498/13 -, in: juris (Rn. 21, 23).
43Vielmehr ist zu konstatieren, dass der Kläger das familiengerichtliche Verfahren erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes initiierte, mit der Folge, dass die Änderung rückwirkend auf den ersten des Folgemonats nach Antragstellung (1. Juli 2013) zurückwirkt. Der Kläger musste so von Rechts wegen mit Blick auf die Bekanntgabe der Gesetzesänderung am 24. Mai 2013 und der damit verbundenen, verfassungsrechtlich grundsätzlich unproblematischen Stichtagsregelung schon seit diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass angesichts der Antragstellung erst nach der Gesetzesänderung die maßgebliche Entscheidung des Familiengerichts nicht mehr vom alten Pensionistenprivileg profitieren kann. Mithin hätte der Kläger bei gehöriger Information über die Gesetzesänderung und das Inkrafttreten derselben in dem familiengerichtlichen Verfahren darauf prozessual reagieren können, auch wenn die dem familiengerichtlichen Antrag zugrundeliegende Auskunft des Landesamtes vom April 2013 datiert,
44ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2014 - 1 A 498/13 -, in: juris (Rn. 23) zu einer Fallkonstellation, bei der es den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ging.
45Der angefochtene Rückforderungsbescheid findet seine Grundlage in § 52 Abs. 2 LBeamtVG NRW. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
46Versorgungsbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Insofern liegt eine Überzahlung seit dem 1. Juli 2103 (Zeitpunkt der Rückwirkung der Abänderungsentscheidung des AG X. ) vor, da die Kürzung der Versorgungsbezüge um den Versorgungsausgleich kraft Gesetzes ein. Sie ist nicht Inhalt des Ausspruchs des Familiengerichts und beruht nicht auf dessen Gestaltungswirkung, sondern ist unmittelbare Folge seiner Entscheidung, ohne dass es einer individuellen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung bedarf,
47OVG NRW, Urteil vom 13. August 2007 - 1 A 2365/06 -, in: nrwe.de (Rn. 20).
48Der Kläger kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Landesamtes auch nicht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG NRW i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
49Eine Bereicherung ist weggefallen, wenn sich weder der konkrete Bereicherungsgegenstand noch dessen Wert im Vermögen des Empfängers befinden. Zu diesem Zweck ist die Vermögenslage des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Rückforderung mit der Vermögenslage bei Erhalt der zuviel gezahlten Bezüge zu vergleichen,
50OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 1867/02 -, in: juris (Rn. 37).
51Dabei kann es dahinstehen, ob von einem Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und insoweit von einer Entreicherung auszugehen ist. Der Kläger haftet jedenfalls ab dem 1. Juli 2013, dem Datum der Abänderung aufgrund der am 10. März 2014 getroffenen Abänderungsentscheidung des AG X. , nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft, da er aufgrund seines familiengerichtlichen Antrags ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig im Hinblick auf eine Änderung des Versorgungsausgleichs nach dem am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Landesbeamtenversorgungsgesetzes und damit auf eine mögliche Überzahlung gewesen ist,
52VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, in: juris (Rn. 22).
53Die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW zu treffende Billigkeitsentscheidung, derer es auch bedarf, wenn die Rückforderung wie hier im Wege der Aufrechnung erfolgt,
54BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 21), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG,
55ist nicht zu beanstanden. Sie bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für das Landesamt zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an,
56BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 21), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG.
57Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung des Landesamtes rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidung sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegt oder abwägungsrelevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen worden sind, zumal die Rückforderung im Widerspruchsbescheid auf einen monatlichen Einbehaltungsbetrag von 100,00 Euro festgesetzt wurde.
58Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
59Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
60Die Berufung ist nicht zuzulassen. Gründe nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besteht nicht; eine grundsätzliche Bedeutung der Sache folgt nicht allein daraus, dass eine Rechtsfrage in der obergerichtlichen Rechtsprechung so noch nicht behandelt wurde; lässt sich - wie hier - die Rechtsfrage durch Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts beantworten, besteht keine grundsätzliche Bedeutung.
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Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.