Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Jan. 2015 - 23 L 1998/14


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 13.357,32 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der am 00. Mai 1947 geborene Antragsteller trat zum 1. April 1964 in den Dienst des Antragsgegners ein und wurde mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt.
4Die Ehe des Antragstellers mit der am 19. März 1950 geborenen L. B. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Wesel am 2. Januar 2006 - 33 F 310/05 - rechtskräftig geschieden. Durch den mit dem Urteil durchgeführten Versorgungsausgleich wurden zulasten des Antragstellers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 485,80 Euro, bezogen auf den 30. September 2005, begründet.
5Mit Schreiben vom 3. April 2006 wurde der Antragsteller durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs informiert. Zugleich teilte das Landesamt dem Antragsteller mit, dass nach § 57 Absatz 1 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz […] das Ruhegehalt, dass der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, erst gekürzt [wird], wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eines Rente zu gewähren ist“, und dass die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt habe, es werde keine Rente gezahlt, ein Rentenantrag sei nicht gestellt.
6Mit Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 10. März 2013 - 32 F 148/13 wurde die Entscheidung vom 23. Januar 2006 auf Antrag des Antragstellers mit Wirkung ab dem 1. Juli 2013 abgeändert. Bezogen auf den 30. September 2005 wurde nunmehr ein Anrecht in Höhe von 944,48 Euro zu Lasten des Antragstellers begründet (rechtskräftig seit dem 23. April 2014).
7Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 berücksichtigte das Landesamt den neuen Ausgleichsbetrag rückwirkend ab dem 1. Juli 2013 und kürzte die Versorgung um monatlich 1.082,27 Euro, ab dem 1. Januar 2014 um 1.113,11 Euro. Zugleich hob es seinen „Bescheid“ vom 3. April 2006 auf und forderte den Antragsteller auf, für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Mai 2014 überzahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 12.059,17 Euro zurückzuzahlen.
8In Höhe der Überzahlung erklärte das Landesamt die Aufrechnung mit den laufenden Versorgungsbezügen und ordnete im Hinblick auf die Herabsetzung der Bezüge für die Zukunft und die Aufrechnung der Rückforderung mit den laufenden Bezügen die sofortige Vollziehung an.
9Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Widerspruch.
10Im Wege des am 29. August 2014 gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtschutz beantragt der Antragsteller wörtlich,
11die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. Juni 2014 gegen den Bescheid des Landesamtes vom 14. Mai 2014 wiederherzustellen,
12und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Scheidung; in diesem Zeitpunkt habe das so genannten Pensionistenprivileg noch Geltung beansprucht; die Abänderungsentscheidung ändere die ursprüngliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur in einigen Punkten ab, die Rechtskraft der Entscheidung bleibe im Übrigen bestehen; das sei auch für die im Beamtenversorgungsrecht geregelten Tatbestände zur Auslegung heranzuziehen.
13II.
14Der wie folgt verstandene Antrag ist nicht begründet.
15Der Antrag ist sinngemäß darauf gerichtet,
16die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. Juni 2014 gegen den Bescheid des Landesamtes vom 14. Mai 2014 insoweit wiederherzustellen, als dessen Versorgungsbezüge ab dem 1. Juni 2014 um einen Versorgungsausgleichsbetrag gekürzt werden, und
17den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Versorgungsbezüge ohne Berücksichtigung der monatlichen Einbehaltung von 300,00 Euro aufgrund des Rückforderungsbescheides vom 14. Mai 2014 auszuzahlen.
18Der vom Antragsteller wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung (insgesamt) wiederherzustellen, kann nur in dem Umfang greifen, in dem im Bescheid vom 14. Mai 2014 selbst die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist; nur insofern entfällt die an sich gemäß § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) eintretende aufschiebende Wirkung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
19Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezieht sich im Bescheid vom 14. Mai 2014 ausdrücklich nur darauf, „soweit damit die Bezüge für die Zukunft herabgesetzt werden“. Damit ist der Zeitpunkt des 1. Juni 2014 gemeint, ab dem das Landesamt die Kürzung um den Versorgungsausgleichlaufend durchführt. Für die Zeit seit dem 1. Juli 2013 (Rückrechnungszeitpunkt der Änderung des Versorgungsausgleichs) ist die sofortige Vollziehung nicht angeordnet worden. Sie muss insoweit auch nicht angeordnet worden sein, als es um die Aufrechnung des Rückforderungsbetrages von 12.059,17 Euro mit den laufenden Versorgungsbezügen geht. Denn die Aufrechnungserklärung ist kein Verwaltungsakt, setzt keinen Verwaltungsakt voraus und ist deshalb keine Vollziehung eines die Forderung konkretisierenden Leistungsbescheides,
20OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2014 - 3 B 668/14 -, und vom 8. Dezember 2006- 21 B 2376/06 - (nicht veröffentlicht); VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. August 2011 - 23 L 977/11 -, in: nrwe.de (Rn. 6) und vom 16. Mai 2014 - 23 L 757/14 (nicht veröffentlicht), m.w.N. auf BVerwG, Beschluss vom11. August 2005 - 2 B 2.05 -.
21Bei der erklärten Aufrechnung, mit der das Landesamt die im angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2014 festgesetzte Rückforderung ratenweise von den laufenden Versorgungsbezügen einbehält, handelt es sich mithin nicht um einen Verwaltungsakt und so nicht um die Vollziehung des angefochtenen Rückforderungsbescheides,
22VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2011 - 23 L 977/11 -, in: nrwe.de (Rn. 6).
23Die Vollziehung eines Verwaltungsakts durch die Behörde ist die selbständige und grundsätzlich hoheitliche Maßnahme zur Durchsetzung einer getroffenen Anordnung im Wege des Zugriffs - auch in der Form der Gestaltungswirkung - auf Rechtsgüter des Adressaten dieses Verwaltungsakts. Die Aufrechnung ist hingegen ein im Ausgangspunkt von der Privatrechtsordnung gewährleistetes Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber einem vom Gegner erhobenen Anspruch, auch wenn sie zugleich der Befriedigung des eigenen Anspruchs dient. Vollziehung einerseits und Aufrechnung andererseits sind also zwei Rechtsinstitute mit verschiedener Zielrichtung und Wirkung. Damit kann die als dem öffentlichen Recht zugehörige, aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO - hier des erhobenen Widerspruchs - nicht die dem hoheitlichen Bereich nicht zuzurechnende Erklärung der Aufrechnung hindern. Daraus folgt, dass es für die Zulässigkeit und Wirkung einer Aufrechnung bedeutungslos ist, dass gegen eine durch Bescheid festgesetzte Rückforderung, die Gegenstand der Aufrechnung ist, (Anfechtungs-)Widerspruch erhoben ist,
24VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. August 2011 - 23 L 977/11 -, in: nrwe.de (Rn. 7), m.w.N. auf BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, in: juris (Rn. 24), sowie Beschlüsse vom20. April 2004 - 9 B 109/03 -, in: juris (Rn. 4), und 11. August 2005 - 2 B 2/05 -, in: juris (Rn. 17);VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 16. Januar 2007 - 23 L 2394/06 -, und 25. Februar 2010- 23 L 1532/09 - (nicht veröffentlicht).
25Dabei ergibt eine Auslegung des Begehrens des Antragstellers (§ 88 VwGO), dass dieses sich auch gegen die Wirkungen der durch das Landesamt erklärten Aufrechnung richtet bis in der Hauptsache entschieden ist, da insoweit der Bescheid insgesamt, einschließlich Rückforderungsbetrages angegriffen wird und sich der Antrag so auch gegen die Kürzung aufgrund zu viel ausgezahlter Versorgungsbezüge richtet.
26Der so verstandene Antrag ist in seinem zweiten Teil (Zeitraum bis 31. Mai 2014) gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hiernach nur vorrangig, wenn es um die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs geht, die in Rede stehende Maßnahme sich also als Verwaltungsakt darstellt.
27A.
28Der Antrag, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs begehrt wird (Zeitraum ab 1. Juni 2014), ist unbegründet.
29Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht - unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG - auf Grund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, also dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung einerseits und dem Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung über den erhobenen Rechtsbehelf hiervon verschont zu bleiben, andererseits. Dabei fallen die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfes entscheidend mit ins Gewicht. Ist er nach der gebotenen summarischen Prüfung erfolgversprechend, d.h. ist der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig oder bestehen ernsthafte Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit, so überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Ergibt die summarische Einschätzung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos bleiben wird, besteht im Regelfall ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes.
30So liegt es hier. Der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch wird nach der gegenwärtig zu erkennenden Sach- und Rechtslage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Es ist davon auszugehen, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge durch den angefochtenen Bescheid vom 14. Mai 2014 zu Recht erfolgt.
31Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW) werden die Versorgungsbezüge um einen Kürzungsbetrag gekürzt, wenn - wie hier - bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung rechtskräftig begründet worden sind.
32Nach § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 LBeamtVG NRW wird das Ruhegehalt, welches der Betreffende im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts bereits erhält, erst gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigten Leistungen aus den Anrechten gewährt wird (so genanntes Pensionistenprivileg). Die Aussetzung der Kürzung gilt nach § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW allerdings nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2013 entstanden ist und die Entscheidung des Familiengerichts zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam war.
33Anwendung findet das am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, auch wenn der Antragsteller bereits mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt wurde.
34Aus § 4 Abs. 2 LBeamtVG NRW - Wortgleich mit dem früheren Recht - folgt, dass für die Versorgungsbezüge grundsätzlich das Recht Anwendung findet, welches im Zeitpunkt des Beginns des Ruhestandes gilt,
35OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, in: juris (Rn. 48).
36Gleichwohl ist - auch wenn der Landesgesetzgeber in den Übergangsvorschriften eine angezeigte andere Regelung nicht ausdrücklich getroffen hat - für den Antragsteller nicht (weiterhin) ausschließlich auf die zum Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand geltende Rechtslage abzustellen. Vielmehr muss der Antragsteller die Neufassung des § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW (im Sinne einer grundsätzlich rechtfertigungsbedürftigen unechten Rückwirkung bzw. tatbestandlichen Rückanknüpfung) gegen sich gelten lassen. Insofern hat der Landesgesetzgeber einen anderen Zeitpunkt in § 57 Abs. 1 Satz 3 LBeamtVG bestimmt. Der Landesgesetzgeber knüpft zum einen in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 2 LBeamtVG NRW zum einen an den Zeitpunkt des Ruhestands an („Anspruch auf Ruhegehalt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes“); anderseits führt er neben dem Beginn des Ruhestandes den weiteren Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts ein, verschiebt also den Zeitpunkt bewusst in Abhängigkeit der Entscheidung des Familiengerichts, die hier am 10. März 2013 erging und - gemäß § 224 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) - insofern maßgeblich am 23. April 2014 rechtskräftig wurde,
37OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2013 - 3 A 2192/10 -, in: juris (Rn. 48) zur Frage des maßgeblichen Zeitpunktes bei § 48 BeamtVG; OVG NRW, Urteil vom 13. August 2007 - 1 A 2365/06 -, in: juris (Rn. 22) zur Frage der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts unter Geltung der damaligen §§ 16 Abs. 1, 53g Abs. 1 Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG);
38Die in § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW aufgestellten Voraussetzungen zur Fortgeltung des Pensionistenprivilegs für „Altfälle“ erfüllt der Antragsteller jedoch nicht insgesamt.
39Der Antragsteller wurde mit Ablauf des 30. November 2001 in den Ruhestand versetzt, befand sich mithin im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 1. Juni 2013 im Ruhestand. Die maßgebliche Entscheidung des Familiengerichts (Urteil vom 23. Januar 2006 ‑ 33 F 310/05 ‑) war im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juni 2013 jedoch noch nicht rechtskräftig.
40Maßgeblich ist, worauf das Landesamtes bei der Anwendung des § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW zutreffend abgestellt hat - der Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung des Familiengerichts (Beschluss vom 10. März 2014 - 32 F 148/13), die erst in einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des Gesetzes (hier: 1. Juli 2013) rechtskräftig wurde.
41Den maßgeblichen Zeitpunkt - Zeitpunkt der Wirksamkeit der ersten Entscheidung des Familiengerichts oder Zeitpunkt, von dem an die Abänderungsentscheidung Wirkung entfaltet - hat aber weder der Landesgesetzgeber bei der Neufassung des § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW eindeutig festgelegt, noch der Bundesgesetzgeber in § 34 Abs. 1 und Abs. 3 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG). Dort ist allein bestimmt, dass die Abänderungsentscheidung auf den ersten des Monats wirkt, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
42Bei der gebotenen Auslegung ist zunächst festzuhalten, dass der Wortlaut des Gesetzes offen ist. Die Formulierung „die Entscheidung des Familiengerichts“ kann sowohl verstanden werden als „die erstmalige Entscheidung des Familiengerichts“ als auch „die letzte Entscheidung des Familiengerichts“. Insofern kommt beiden Entscheidungen eine „Wirksamkeit“ zu, die § 57 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 LBeamtVG NRW für den maßgeblichen Zeitpunkt fordert.
43Nach den Materialien sah der Gesetzgeber das Pensionistenprivileg als überholt an. Die neue Struktur des Versorgungsausgleichs führe dazu, dass Versorgungsempfänger bezogen auf Anrechte ihrer Versorgungsbezüge ausgleichspflichtig seien, sie im Hinblick auf andere Anrechte zugleich ausgleichsberechtigt sein könnten. Bei Aufrechterhaltung des Pensionistenprivilegs führe die Aussetzung der Kürzung jedoch dazu, dass gleichzeitig Leistungen aus anderen Anrechten bezogen werden können, die im Versorgungsausgleich erworben wurden,
44LT-Drs. 16/1625, Seite 80; ähnlich der Bundesgesetzgeber zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, BT-Drs. 16/10144, Seite 100, 105.
45Das spricht dafür, dass jedenfalls dann, wenn im Versorgungsausgleich zugleich Anrechte nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begründet worden sind, das Pensionistenprivileg entfallen soll. Das trifft den Fall des Antragstellers, für den entgegen dem Urteil vom 23. Januar 2006 erstmals mit Beschluss vom 10. März 2014 Anrechte bzw. Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und den Rheinischen Versorgungskassen begründet wurden.
46Auch der systematische Kontext mit der familienrechtlichen Konstruktion spricht für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung. Die Abänderungsentscheidung stellt eine selbständige Entscheidung über den Versorgungsausgleich dar, die diesen aufgrund einer „Totalrevision" seiner Grundlagen neu feststellt,
47BGH, Urteil vom 28. September 1994 - IV ZR 208/93 -, in: juris (Rn. 14), mit der Feststellung in der dortigen Fallkonstellation der Abänderung, dass § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung bereits Rente bezieht.
48Auch wenn mit dem Beschluss des AG Wesel vom 10. März 2013 im Rahmen des Abänderungsverfahrens nur ein Teil des Urteils vom 23. Januar 2006 geändert wird,
49zu diesem Ansatz: OVG NRW, Urteil vom 11. Februar 1998 - 12 A 5252/96 -, in: juris, zu einem Beamten der mit Ablauf des 28. Februar 1993 in den Ruhestand trat und dessen Versorgungsausgleich nach dem am 2. Februar 1993 rechtskräftigen Urteil mit Beschluss aus dem Jahre 1995 abgeändert wurde,
50trifft die Abänderungsentscheidung eine vollständige und neue Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die diesen zudem auf eine vollständig neue Rechtsgrundlage aufgrund geänderter familienrechtlicher Vorschriften stellt. Entsprechend ist es für die öffentlich-rechtlich zu beantwortende Frage, auf welchen Zeitpunkt § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW abstellt, nicht erheblich, welche zivilrechtliche Theorie hinter der einfachgesetzlich eingeräumten Möglichkeit steht, eine Abänderung des Versorgungsausgleichs begehren zu können.
51Der sich danach aus der Neuregelung des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (abgesehen von der Übergangsregelung) ergebende Wegfall des Pensionistenprivilegs verstößt generell oder - jedenfalls - in Fallkonstellationen wie der vorliegenden auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1, 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG). Der Eigentumsschutz umfasst den durch das Pensionistenprivileg eingeräumten Anspruch, von einer Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines im Ruhestand erfolgten Versorgungsausgleichs bis zu dem Zeitpunkt verschont zu bleiben, ab dem aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist, nur solange, wie das einfache Gesetz einen solchen Anspruch normiert; Art. 14 Abs. 1 GG gebietet also dem Gesetzgeber nicht, das Pensionistenprivileg aufrechtzuerhalten,
52BVerfG, Urteil vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, in: juris, und Beschluss vom11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 -, unter: bverfg.de.
53Eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1L BeamtVG NRW verstößt so nur dann gegen den durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Anspruch auf amtsangemessene Alimentation, wenn die Kürzung spürbar ist und dem Berechtigten nicht angemessen zugutekomme, was vorliegend auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger seiner früheren Ehefrau keinen Unterhalt schuldet, nicht der Fall ist. Zudem kommt eine Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW dem Antragsteller als ausgleichsberechtigten Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dann zugute, wenn - wie hier - der Kürzung der Versorgungsbezüge der Erwerb einer selbständigen Rentenanwartschaft durch den Ausgleichsberechtigten gegenüber steht, die - so das Bundesverfassungsgericht wörtlich - „später zu angemessenen Rentenleistungen führen wird“; es kommt also grundsätzlich nicht darauf an, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht.
54Eine abweichende verfassungsrechtliche Bewertung ist auch nicht deshalb geboten, weil in der hier gegebenen Fallkonstellation das Verfahrens über die Abänderung des Versorgungsausgleichs vor dem 1. Juni 2013, die Entscheidung des Familiengerichts aber erst nach dem 1. Juni 2013 rechtskräftig wurde,
55OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2014 - 1 A 498/13 -, in: juris (Rn. 21, 23).
56Dieses Ergebnis, dass der Antragsteller nicht mehr vom Pensionistenprivileg profitieren kann, ist nämlich lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber eine zulässige Stichtagsregelung getroffen hat und der Antragsteller aus Gründen, die hier nicht interessieren, eine Abänderungsentscheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt erreichen konnte. Im Übrigen musste der Antragsteller von Rechts wegen mit Blick auf die Bekanntgabe der Gesetzesänderung am 24. Mai 2013 schon seit diesem Zeitpunkt damit rechnen, dass angesichts des Andauerns seines familiengerichtlichen Verfahrens die maßgebliche Entscheidung des AG Wesel vom 10. März 2013 nicht mehr vor dem Stichtag rechtskräftig werden würde. War dem aber so, so hätte der Antragsteller bei gehöriger Information über die Gesetzesänderung und das anstehende Inkrafttreten derselben in dem familiengerichtlichen Verfahren darauf prozessual reagieren können,
57ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2014 - 1 A 498/13 -, in: juris (Rn. 23) zu einer Fallkonstellation, bei der es den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ging.
58B.
59Der Antrag, mit dem eine einstweilige Anordnung begehrt wird (Zeitraum bis 31. Mai 2014), ist ebenfalls unbegründet.
60Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig ist. Die einstweilige Anordnung dient dazu, schlechterdings unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die drohen, wenn dem Antragsbegehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es völlig unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. Folglich sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).
61Dem Antragsteller fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit der durch Aufrechnung geminderten Auszahlung seiner Versorgungsbezüge schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigen könnten. Unzumutbare Nachteile liegen bei einer Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts oder des Existenzminimums vor. Solche Gefährdungen sind regelmäßig ausgeschlossen, wenn die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen deutlich eingehalten werden. Das ergibt sich bereits aus einem Umkehrschluss aus § 51 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG NRW. Dort ist bestimmt, dass ein Aufrechnungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungbezüge geltend gemacht werden kann. Damit soll verhindert werden, dass das dem Versorgungsempfänger und dem Lebensunterhalt seiner Familie dienende Einkommen in einem Umfang entzogen wird, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich ist. Von Gesetzes wegen wird so sichergestellt, dass der Versorgungsempfänger zumindest über Bezüge verfügt, welche die Höhe der Pfändungsfreigrenze erreichen. Dieser Teil soll nicht zur Tilgung oder zur Sicherung anderweitiger Ansprüche gegen ihn herangezogen werden. Folglich ist es aufgrund dieser gesetzlichen Wertung im Einzelfall nicht zu beanstanden, wenn diese Grenze deutlich eingehalten wird.
62Das Landesamt berücksichtigte bei der Festsetzung der angekündigten monatlichen Einbehaltung von 100,00 Euro und ausgezahlten Versorgungsbezügen von mehr als 1.400,00 Euro monatlich die Pfändungsfreigrenzen eindeutig. Es verbleibt ein Zahlbetrag von mehr als 1.300,00 Euro, der oberhalb dieser Grenze liegt.
63Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der angefochtene Rückforderungsbescheid findet seine Grundlage in § 52 Abs. 2 LBeamtVG NRW. Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
64Versorgungsbezüge sind im Sinne dieser Vorschrift zuviel gezahlt, wenn sie ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. Insofern liegt eine Überzahlung seit dem 1. Juli 2103 (Zeitpunkt der Rückwirkung der Abänderungsentscheidung des AG Wesel), da die Kürzung der Versorgungsbezüge um den Versorgungsausgleich kraft Gesetzes ein. Sie ist nicht Inhalt des Ausspruchs des Familiengerichts und beruht nicht auf dessen Gestaltungswirkung, sondern ist unmittelbare Folge seiner Entscheidung, ohne dass es einer individuellen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung bedarf,
65OVG NRW, Urteil vom 13. August 2007 - 1 A 2365/06 -, in: (Rn. 20).
66Der Antragsteller kann sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Landesamtes auch nicht gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG NRW i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
67Eine Bereicherung ist weggefallen, wenn sich weder der konkrete Bereicherungsgegenstand noch dessen Wert im Vermögen des Empfängers befinden. Zu diesem Zweck ist die Vermögenslage des Versorgungsempfängers im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Rückforderung mit der Vermögenslage bei Erhalt der zuviel gezahlten Bezüge zu vergleichen,
68OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2004 - 6 A 1867/02 -, in: juris (Rn. 37).
69Dabei kann es dahinstehen, ob von einem Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und insoweit von einer Entreicherung auszugehen ist. Der Antragsteller haftet jedenfalls ab dem 1. Juli 2013, dem Datum der Abänderung aufgrund der bereits am 10. März 2013 getroffenen Abänderungsentscheidung des AG Wesel, nach §§ 820 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB verschärft, da der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gutgläubig im Hinblick auf eine Änderung des Versorgungsausgleichs nach dem am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Landesbeamtenversorgungsgesetzes und damit auf eine mögliche Überzahlung gewesen ist,
70VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 23 L 96/09 -, in: juris (Rn. 22).
71Die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW zu treffende Billigkeitsentscheidung, derer es auch bedarf, wenn die Rückforderung im Wege der Aufrechnung erfolgt,
72BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 21), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG,
73ist nicht zu beanstanden. Sie bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für das Landesamt zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken und ist deshalb vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an,
74BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, in: juris (Rn. 21), zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG.
75Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung des Landesamtes rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidung sachwidrige Erwägungen zugrunde gelegt oder abwägungsrelevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen worden sind.
76C.
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
78Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Im Streit um höhere Versorgung kommt es nach der Rechtsprechung zum Teilstatus nur auf das 24-fache der monatlichen Differenz, nicht aber auf eine Rückforderung an,
79OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2014 - 3 B 668/14 -.
80Der monatliche Differenzbetrag beträgt im Monat der Antragstellung 1.113,11 Euro und entspricht dem zu berücksichtigenden, angepassten Versorgungsausgleichsbetrag. Der 24-fache Satz von 26.714,64 Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes mit ein Halb (13.357,32 Euro) anzusetzen,
81OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2014 - 3 B 668/14 -.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt.
(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
- 1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder - 2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.