Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Sept. 2014 - 22 L 1649/14
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- 2.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit der dem Antragsgegner untersagt werden soll, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht die Passagen über den Antragsteller zuvor entfernt oder unleserlich gemacht worden sind.
4Der 1991 gegründete Antragsteller ist ein eingetragener Verein mit Sitz in X. . In § 2 seiner Satzung nennt er als „Zweck und Ziel“:
5„Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Interessen. Er fördert den Zusammenschluss der Frauen in der BRD zur Wahrung ihrer Interessen, insbesondere für die gesellschaftliche Anerkennung und Durchsetzung der Gleichberechtigung der Frau. Ein weiteres Ziel ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Zur Verwirklichung seiner Ziele führt der Verband u.a. Veranstaltungen, Bildungsseminare und Kongresse durch. Er ist selbstständig‑parteipolitisch, konfessionell und finanziell unabhängig. (…)“
6Er ist bundesweit tätig und nach eigenen Angaben in mehr als 50 Städten durch Repräsentantinnen und Ortsgruppen vertreten.
7Der Antragsteller wird seit mehreren Jahren im Verfassungsschutzbericht des Landes NRW unter der Rubrik „Linksextremismus“ als Vorfeldorganisation der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) genannt und im Verfassungsschutzbericht jeweils dahingehend gekennzeichnet, dass gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) vorlägen.
8Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013 (Pressefassung – Mai 2014),
9veröffentlicht im Internet unter http://www.mik.nrw.de/verfassungsschutz/publikationen/berichte.html,
10wird der Antragsteller ebenfalls erwähnt, und zwar zum einen im Kapitel „Entwicklungstendenzen“ unter dem Punkt „1.3 Linksextremismus“. Hinter dieser Überschrift wird in einer Fußnote auf Folgendes hingewiesen:
11„Zur Erfüllung seiner Funktion als Frühwarnsystem in der wehrhaften Demokratie ist der Verfassungsschutz durch das Verfassungsschutzgesetz NRW berechtigt, über eine Organisation zu berichten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung vorliegen. Für eine Berichterstattung ist es nicht Voraussetzung, dass sich Verdachtsmomente bis zur Einschätzung als „verfassungsfeindlich“ verdichtet haben. Soweit nur Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, wird dies mit der Kennzeichnung (*) ausdrücklich hervorgehoben.“
12Unter der Zwischenüberschrift „‘Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands‘ (MLPD)“ heißt es:
13„'Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands' (MLPD)
14Die MLPD ist zur Bundestagwahl 2013 angetreten. Ihre kommunistische Ausrichtung, die sich offen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes wendet, hat sie im Wahlkampf keineswegs verhehlt. Das Ergebnis zeigt allerdings, dass sie zwar Potenziale über ihrer Mitgliederzahl mobilisieren kann, jedoch bleibt sie weiterhin wahlpolitisch bedeutungslos. Durch eine angebliche „Antikommunismus“-Kampagne wähnt sie sich verfolgt und fühlt sich im politischen Spektrum benachteiligt. Zur Europawahl am 25. Mai 2014 will die MLPD als Mitglied des ihr nahestehenden 'Internationale(n) Zusammenschluss(es) revolutionärer Parteien und Organisationen' (ICOR) antreten. Wichtiger dürften allerdings die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen sein; hier beabsichtigt sie, Ratsmandate des von ihr maßgeblich beeinflussten Wahlbündnisses 'AUF*' zu verteidigen. Ihre Aktionsschwerpunkte sieht die MLPD außerhalb des Parlamentarismus. Die Partei vermittelt weiterhin den Eindruck, sich auf einer Reihe von Themenfeldern zu engagieren. Traditionell arbeiten MLPD-Mitglieder in Betriebsräten bzw. Gewerkschaften mit; in arbeitspolitischen oder –rechtlichen Einzelfällen engagiert sich die Partei zudem in „Solidaritätskreisen“. Das Spektrum der Themenfelder reicht ferner über Umwelt- und Frauenfragen bis hin zum internationalen Engagement im Rahmen der ICOR. Die Partei unterstützt z.B. den Aufbau einer „überparteilichen und kämpferischen Umweltgewerkschaft“ in Deutschland, deren Gründung bis Herbst 2014 geplant ist. Das Engagement im Umweltschutz dürfte vor allem auch der Gewinnung neuer Mitglieder dienen. Offenkundig ist die maßgebliche Beeinflussung und Unterstützung des 'Frauenverbandes D. e.V.*' durch die MLPD, dem Ende 2012 die Gemeinnützigkeit entzogen wurde.“
15(Hervorhebung durch das Gericht)
16Zum anderen findet sich eine Erwähnung des Antragstellers in dem mit „Linksextremismus“ überschriebenen Kapitel. Diese Überschrift ist ebenfalls mit einer Fußnote versehen, deren Fußnotentext identisch ist mit dem oben dargestellten Fußnotentext zur Bedeutung der Kennzeichnung (*). Im Folgenden heißt es unter der Zwischenüberschrift „Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD)“:
17„4.1.2 Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD)
18Gründung 1982
19Sitz Gelsenkirchen
20Vorsitzender T. F.
21Nebenorganisationen 'Rebell*' und 'Rotfüchse*' (Jugend- bzw. Kinderorganisation der MLPD)
22Vorfeldorganisationen Zahlreiche Gruppierungen mit nomineller Eigenständigkeit dienen der Partei als struktureller Unterbau, darunter der 'Frauenverband D. e.V.*' oder kommunale Wahlbündnisse wie 'AUF*' u.a.
23Mitglieder Bund NRW
242013 ca. 1.900 ca. 650
252012 ca. 1.900 ca. 650
26Publikationen 'Rote Fahne' (RF), wöchentliche Auflage ca. 7.500
27Internet Die Partei verfügt über eine umfangreiche Internetpräsenz;
28'Rote Fahne News' als Online-Nachrichtenmagazin
29Entzug der Gemeinnützigkeit für den 'Frauenverband D. e.V.*'
30Dem 'Frauenverband D. e.V.*' wurde im Dezember 2012 durch das Finanzamt X. -F1. wegen der Erwähnung des Vereins im Verfassungsschutzbericht 2010 des Landes NRW der steuerrechtliche Status der Gemeinnützigkeit aberkannt. Der wesentliche Rechtsgrund dafür war, dass es bei dem Verband Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung gibt. Gegen den Entzug der Gemeinnützigkeit wurden Rechtsmittel eingelegt.
31Dagegen initiierte 'D. e.V.*' im Berichtsjahr eine massive Protestkampagne durch Solidaritätsaufrufe122, Unterschriftensammlungen123, einen Offenen Brief an die Landesregierung124 sowie Protestaktionen vor dem Finanzamt X. –F1. 125. Die Kampagne wurde durch die MLPD und ihr nahestehende Organisationen massiv unterstützt und begleitet.126
32Der 'Frauenverband D. e.V.*' ist seit jeher eine Vorfeldorganisation der MLPD. Bereits die Gründung des Verbandes im Jahr 1991 wurde von der MLPD wesentlich initiiert. Seitdem nimmt die Partei gezielt ideologisch, personell und organisatorisch Einfluss auf 'D. e.V.*', um Frauen für ihre politischen Ziele und ihre Ideologie im Sinne eines Sozialismus/Kommunismus nach den Vorstellungen der Partei zu gewinnen. 'D. e.V.*'-Ortsgruppen in Deutschland arbeiten seit Jahren eng mit der MLPD und ihr nahestehenden Organisationen sowie mit dem durch die MLPD beeinflussten Wahlbündnis 'AUF*' zusammen127 (gemeinsame Veranstaltungen, Demonstrationen, Kundgebungen, Pfingstjugendtreffen etc.). Bekräftigt wurde die historische Verbindung zwischen der MLPD und 'D. e.V.*' zuletzt im Rahmen des offiziellen Festakts zum 30jährigen Bestehen der MLPD am 3. November 2012 in Dortmund. Dort führte die stellvertretende Parteivorsitzende N. H. -F. zur Frauenarbeit der MLPD und zum geschichtlichen Ursprung des 'Frauenverbandes D. e.V.*' aus:
33„[…] Dem trägt die MLPD mit einer nunmehr über 20-jährigen systematischen marxistisch-leninistischen Frauenarbeit Rechnung. […] Ende der 1980er Jahre hatten wir vor, eine marxistisch-leninistische Frauenorganisation aufzubauen. […] Die revolutionären Frauen gehören in die Partei. […] Die grundsätzlichen Diskussionen, die er (Anm.: gemeint ist X1. E. , Mitbegründer der MLPD) dadurch in der MLPD auslöste, wurden zum Fundament der Frauenarbeit der MLPD. Die MLPD förderte seitdem den Aufbau des überparteilichen Frauenverbands D. .“ 128
34Auch der 'Frauenverband D. e.V.*' stellte sich – gemeinsam mit kommunistischen bzw. derart beeinflussten Organisationen – im Rahmen des Festaktes vor.129
35In den Parteiorganen der MLPD (Homepage www.mlpd.de, 'rf-news', 'Rote Fahne') wird seit Jahren sowohl über grundsätzliche frauenpolitische Positionen der Partei als auch über gemeinsame Veranstaltungen mit 'D. e.V.*' und anderes mehr berichtet.
36Die enge Verbindung zwischen der MLPD und 'D. e.V.*' zeigt sich z. B. auch daran, dass die Partei auf ihrer Homepage aus Schriftverkehr zwischen dem Frauenverband und dem Finanzamt zitiert: „Am 14. November 2013 verschärfte das Finanzamt die Auseinandersetzung. Es lehnte den Einspruch von D. vom 3. Januar 2013 gegen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit ab. Die Begründung: '„[...] das Bestehen einer personellen und ideologischen Verflechtung (mit der MLPD) wird nicht widerlegt'. Nicht genug, dass damit die Beweislast umgekehrt und der Frauenverband gezwungen werden soll, die manipulierten Unterstellungen des NRW-Geheimdienstes zu widerlegen, D. sei eine 'Vorfeldorganisation der MLPD' [...].“130
37Rechtsvertreter des Frauenverbands ist Q. X2. ; Mitglied des Zentralkomitees der MLPD, des zentralen Führungsgremiums der Partei. 131
38122Beispiele: http://www.rf-news.de/2013/kw48/25.-november-frauen-erheben-sich-gegen-gewalt-an-frauen; Abruf am 26.11.2013. http://fvd..de/index.php?option=com_content&view=article&id=434:medienecho-undsolidaritaetsbekundungen-zur-aberkennung-der-gemeinnuetzigkeit&catid=40:aktuelles&Itemid=27; Abruf am 27.12.2013.
39123http://www.fvd..de/index.php?option=com_content&view=article&id=407:qverfassungsschutz-darf-nicht-uebergemeinnuetzigkeit-einscheidenq&catid=40:aktuelles&Itemid=27; Abruf am 27.12.2013.
40124http://fvd..de/index.php?limitstart=5; Abruf am 27.12.2013.
41125 http://fvd..de/index.php?option=com_content&view=category&id=36&layout=blog&Itemid=41; Abruf am 27.12.2013.
42126Beispiele: http://www.mlpd.de/2013/kw39/gemeinnuetzigkeit-des-frauenverbands-D. -2013-k-ein-thema-fuer i. -l. ; Abruf am 27.12.2013. http://www.mlpd.de/2013/kw49/neue-attacke-gegen-gemeinnuetzigkeit-von-D. ; Abruf am 27.12.2013. http://www.F3. -steht-auf.de/html/aktuelles.html; Abruf am 27.12.2013.
43127Beispiel: http://www.rf-news.de/2013/kw48/25.-november-frauen-erheben-sich-gegen-gewalt-an-frauen; Abruf am 26.11.2013.
44128http://www.mlpd.de/2012/kw49/t.-f.-zum-stuttgarter-parteitag; Abruf am 20.12.2012.
45129http://www.rf-news.de/2012/kw44/mlpd-unser-geburtstagsfest-zum-hat-begonnen; Abruf am 05.11.2012.
46130http://www.mlpd.de/2013/kw49/neue-attacke-gegen-gemeinnuetzigkeit-von-D. ; Abruf am 27.12.2013.
47131http://www1.wdr.de/themen/politik/d.100.html; Abruf am 27.12.2013. http://www.mlpd.de/partei/reprasentanten-dermlpd/q.-x2.-mitglied-im-zk; Abruf am 27.12.2013.“
48Der Antragsteller hat am 23. Juli 2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO gestellt.
49Er ist der Auffassung, die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2013 sei rechtswidrig und verstoße gegen die Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes NRW (VSG NRW), so dass er einen Anspruch auf Unterlassung dieser Erwähnung habe. Ferner sei Eilbedürftigkeit gegeben, weil der Verfassungsschutzbericht 2013 bislang lediglich im Internet veröffentlicht und eine Druckfassung bisher noch nicht verteilt sei. Durch die Erwähnung auch in einer gedruckten Fassung seien Rechtsgutverletzungen nur noch schwierig, wenn überhaupt, wieder gut zu machen. Die Rechtswidrigkeit der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht ergebe sich daraus, dass es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten dafür fehle, dass sich Zielsetzung oder praktische Tätigkeit des Antragstellers gegen Verfassungsgrundsätze oder gar den Gedanken der Völkerverständigung richteten. Fundstellen im Verfassungsschutzbericht verwiesen ausschließlich auf Quellen aus der Öffentlichkeitsarbeit der MLPD. Der dem Antragsteller gemachte Vorwurf bestehe offensichtlich einzig und allein darin, dass der Antragsteller nicht bereit sei, sich antikommunistisch begründeten, staatlichen verordneten Denk- und Berührungsverboten zu unterwerfen und stattdessen eine wirkliche Überparteilichkeit praktiziere. Der Antragsteller sei seit seiner Gründung ausdrücklich für Frauen aller Klassen und Schichten, Weltanschauungen, parteipolitischen Bindungen und Religionszugehörigkeiten auf antifaschistischer Grundlage offen. Hierzu gehöre selbstverständlich auch, dass in der MLPD, genauso wie in anderen Parteien, organisierte Frauen im Frauenverband D. e.V. Mitglied werden könnten und Mitglied seien. Der Antragsteller lasse sich nicht vorschreiben, mit welchen Parteien er zusammenarbeiten oder auf wessen Veranstaltungen er einen Informationsstand betreiben dürfe. Er setze sich kritisch mit den vorhandenen gesellschaftlichen Verhältnissen bezüglich der Situation der Frauen in den verschiedensten gesellschaftlichen Bereichen auseinander. Im Rahmen der Förderung und Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Ziele und seiner Programmatik arbeite er gleichberechtigt und auf Grundlage seiner weltanschaulichen Offenheit mit allen Personen, Personenbündnissen, Organisationen, Religionsgemeinschaften, Parteien etc. zusammen, die diese in ihrer Gesamtheit oder bezüglich einzelner frauenpolitischer Ziele und Forderungen unterstützten. Der Antragsteller nehme sich die Freiheit, selbst zu entscheiden, mit wem er zusammenarbeite und mit wem nicht. Er lasse sich dabei insbesondere keine antikommunistisch motivierten Denk- oder Kontaktverbote auferlegen. Er habe zu keinem Zeitpunkt seiner 23jährigen Geschichte einen Hehl daraus gemacht, dass er auch mit Organisationen oder Parteien zusammenarbeite, die sozialistische Vorstellungen von der Zukunft der Gesellschaft hätten, wie dies bei der MLPD der Fall sei. Dies könne jederzeit den öffentlich zugänglichen Erklärungen des Antragstellers entnommen werden. Hierzu brauche es die Berichte des Antragsgegners bzw. seiner Inlands-Geheimdienstabteilung, deren katastrophale Fehleinschätzungen beispielsweise im Bereich des faschistisch motivierten Terrors des NSU inzwischen hinlänglich bekannt seien, nicht. Es spreche für die Methode des Antragsgegners, im angegriffenen Verfassungsschutzbericht nur Beispiele für die Zusammenarbeit des Antragstellers mit der MLPD herauszugreifen und die zahllosen Beispiele einer Zusammenarbeit mit anderen Personen, Organisationen und Parteien schlicht zu unterschlagen. Überparteiliche Organisationen wie der Antragsteller seien unverzichtbare Elemente eines breiten gesellschaftlichen Engagements. Der Antragsteller werde nur deshalb vom Antragsgegner in der Öffentlichkeit diskreditiert, weil er sich nicht der Staatsdoktrin einer strikten antikommunistischen Ausgrenzung solcher Parteien, Organisationen oder Frauen unterwerfe, die eine sozialistische Vorstellung von der Zukunft der Gesellschaft hätten. Die Darstellung des Antragstellers durch den Antragsgegner als Vorfeldorganisation der MLPD sei durch keinerlei Tatsachen aus Programmatik, Zielsetzung oder praktischer Tätigkeit des Antragstellers belegt. Auf den vorgelegten 700 Seiten Material und Dokumenten gelinge es dem Antragsgegner lediglich einmal auf 3 Seiten, eine Handvoll Zitate vorzulegen, die sich kritisch mit der kapitalistischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung auseinandersetzten. Darüber hinaus werde die These des Antragsgegners von einer angeblichen verschleierten oder verdeckten Steuerung des Antragstellers durch die MLPD schon dadurch wiederlegt, dass nahezu alle vom Antragsgegner vorgelegten Dokumente mit einem Klick im Internet aufrufbar seien. Es gehe dem Antragsgegner einzig und allein darum, den Antragsteller öffentlich zu diffamieren und zu diskreditieren, weil er sich weigere, eine weltanschaulich offene Auseinandersetzung zu verwirklichen und eine antikommunistische Ausgrenzungspraxis ablehne. Es werde insoweit auf eine Äußerung einer der drei gleichberechtigten Vorstandssprecherinnen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit verwiesen, in der diese ausgeführt habe:
50„(…) Die echte Überparteilichkeit von D. duldet nicht nur eine weltanschaulich offene Auseinandersetzung, sondern wünscht sie ausdrücklich als Basis für vielfältige kämpferische, solidarische und erfolgreiche Aktivitäten. (…)“
51Der Antragsteller beantragt,
52dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor alle Passagen über den Antragsteller entfernt oder unleserlich gemacht worden sind.
53Der Antragsgegner beantragt,
54den Antrag abzulehnen.
55Er verweist unter Vorlage der Verwaltungsvorgänge, in denen Dokumente aus veröffentlichten und frei zugänglichen Quellen zusammengefasst sind, auf die Darstellungen im Verfassungsschutzbericht 2013 und vertieft seine Auffassung, dass er gemäß §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW berechtigt sei, über den Antragsgegner im Verfassungsschutzbericht 2013 zu berichten.
56Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
57II.
58Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
59Der Antragsteller hat gemessen an diesen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung.
601.
61Der Antrag ist schon unzulässig.
62Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Mit seinem Begehren erstrebt der Antragsteller aber hier keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache dauerhaft vorwegnimmt. Eine zeitliche Einschränkung der begehrten Untersagung – beispielsweise bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nach noch zu erhebender Klage – hat der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht vorgenommen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO überhaupt nur ausnahmsweise im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen.
63Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 5 B 1189/13 –, juris, m.w.N.
64Hier liegt indes nicht der Fall vor, dass die begehrte Regelung des Gerichts die Hauptsache nur zeitweise, nämlich bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache, vorwegnimmt. Der Antragsteller erstrebt vielmehr eine zeitlich unbefristete Regelung, ohne den von ihm behaupteten Anspruch auf Unterlassung bislang gerichtlich durch eine entsprechende (nicht fristgebundene) Klage geltend gemacht oder eine solche Klage angekündigt zu haben. Eine Befristung kann dem mit anwaltlicher Hilfe gestellten Antrag auch nicht im Wege der Auslegung durch das Gericht entnommen werden.
652.
66Davon abgesehen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch unbegründet.
67Es ist schon kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar ist dem Antragsteller darin Recht zu geben, dass der Verfassungsschutzbericht 2013 bislang noch nicht in gedruckter Form veröffentlicht wurde und ein eventuell im Hauptsacheverfahren erfolgreich geltend gemachter Anspruch auf Streichungen nach der für Oktober 2014 geplanten Veröffentlichung der Druckfassung nur noch eingeschränkt verwirklicht werden könnte. Ein Anordnungsgrund für die hier geltend gemachte dauerhafte Regelung besteht jedoch auch bei dieser Sachlage nicht. Vielmehr ist der Antragsteller zur Durchsetzung einer dauerhaften Regelung auf die Geltendmachung eines entsprechenden Anspruches in einem Hauptsacheverfahren zu verweisen.
68Der Antragsteller hat ferner auch den von ihm als Anordnungsanspruch geltend gemachten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist die Berichterstattung über den Antragsteller rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Berichterstattung des Antragsgegners in Rechte des Antragstellers eingreift, ist dieser Eingriff von § 5 Abs. 7 i. V. m. § 3 VSG NRW gedeckt und damit nicht rechtswidrig. Der Antragsteller hat keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die Zweifel daran rechtfertigen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berichterstattung vorliegen (2.1) oder der Antragsgegner die Grenzen des ihm hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung eröffneten Ermessens (§ 40 VwVfG NRW) überschritten hat oder die Berichterstattung in ihrer konkreten Art und Weise nicht unverhältnismäßig in Rechte des Antragstellers eingreift (2.2).
692.1
70Die grundsätzliche Berechtigung des Antragsgegners zur Berichterstattung über den Antragsteller in dem streitgegenständlichen Berichtszeitraum ergibt sich aus § 5 Abs. 7 i. V. m. § 3 VSG NRW. Gemäß § 5 Abs. 7 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen. Diese Befugnis besteht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW unter anderem für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes (2.1.1), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen (2.1.2). Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 3, 5 VSG NRW unterliegt dabei in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle; insoweit steht dem beklagten Land auch keine Einschätzungsprärogative zu.
712.1.1
72Das gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) VSG NRW den Begriff einer „Bestrebung“ kennzeichnende Tatbestandsmerkmal einer politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise erfordert ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zu deren Realisierung. Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, ‑ über kurz oder lang ‑ politische Wirkungen zu entfalten,
73vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 ‑ 16 A 845/08 ‑, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = Juris Rn. 94 sowie ‑ in Bezug auf den insoweit wortgleichen § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) BVerfSchG ‑; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 ‑ 6 C 22/09 ‑, DVBl 2010, 1370 ff. = www.bverwg.de = Juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Urteile vom 12. April 2013 – 22 K 9174/10 -und vom 15. Februar 2011 ‑ 22 K 404/09 -.
74Erfasst sind damit Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind. Die bloße Übereinstimmung oder Sympathie mit den Zielen einer Organisation reicht ebenso wie die wissenschaftliche Beschäftigung mit einer gesellschaftspolitischen Theorie nicht aus. Die eindeutig bestimmbare Grenze zwischen wissenschaftlicher Theorie und politischem Ziel liegt dort, wo die in der Theorie gewonnenen Erkenntnisse von einer Vereinigung, die ihrer Satzung nach zu aktivem Handeln im staatlichen Leben entschlossen ist, in ihren Willen aufgenommen und zu Bestimmungsgründen ihres politischen Handelns gemacht werden.
75vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 12. April 2013 – 22 K 9174/10 - und vom 15. Februar 2011 ‑ 22 K 404/09 -.
76Da auch der Antragsteller eine auf politische Aktivität und auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtete Organisation ist, ist davon auszugehen, dass Meinungsäußerungen, die von dem Antragsteller oder innerhalb seiner Organisation abgegeben werden, auch mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden.
772.1.2
78Der Antragsteller hat ferner keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die Zweifel an der Annahme hinreichender Anhaltspunkte für den Verdacht begründen, dass er eine Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) und Satz 2 VSG NRW darstellt, indem er für einen seinerseits unmittelbar verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss handelt.
79Eine Bestrebung in dem vorgenannten Sinne ist gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) VSG NRW dann gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet, wenn ihr Handeln darauf angelegt ist, einen der in § 3 Abs. 6 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne zählen gemäß § 3 Abs. 6 Buchst. a) VSG NRW u. a. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen. Gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) VSG NRW können Verhaltensweisen sowohl in einem als auch für einen Personenzusammenschluss geeignet sein, die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen. Dabei handelt gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 VSG NRW für einen Personenzusammenschluss, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt.
80Dazu, wann tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung in dem vorstehend dargelegten Sinne vorliegen, hat das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 15. Februar 2011 ‑ 22 K 404/09 ‑ (veröffentlicht in Juris), bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 23. Mai 2012 ‑ 5 A 837/11 ‑ (veröffentlicht in Juris), folgende Maßstäbe aufgestellt:
81„Für die positive Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW genügen einerseits bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können, nicht. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollen. Es müssen vielmehr konkrete Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung im Sinne eines Verdachts auf Bestrebungen nach § 3 VSG NRW hindeuten und die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich erscheinen lassen. Ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen,
82vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, BVerfGE 113, 63 ff. = Juris Rn. 68; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 ‑ 5 B 1236/93 ‑, NVwZ 1994, 588 ff. = Juris Rn. 44.
83Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer derartigen Bestrebung können bereits dann gegeben sein, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial lediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten des Personenzusammenschlusses widerspiegelt; deren Aussagekraft wird nicht allein dadurch in Frage gestellt, dass daneben eine Vielzahl von Äußerungen existiert, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung entnehmen lassen. Derartige Anhaltspunkte können sich aus dem Programm bzw. der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial. Bei Äußerungen kommt es nicht auf ihre abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtausrichtung der Gruppierung,
84vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 ‑ 16 A 845/08 ‑, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = Juris Rn. 46 ff., m.w.N. zur obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung.
85Dabei müssen tatsächliche Anhaltspunkte i.S.d. § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz VSG NRW allerdings hinreichend gewichtig sein. Rechtfertigen sie nur den Schluss, dass möglicherweise ein Verdacht begründet ist, reichen sie als Grundlage einer Grundrechtsbeeinträchtigung nicht aus. Stehen die Bestrebungen noch nicht fest, begründen tatsächliche Anhaltspunkte aber einen entsprechenden Verdacht, muss dessen Intensität hinreichend sein, um die Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten auch angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen zu rechtfertigen. Lassen sich Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus Meinungsäußerungen ableiten, ist zudem zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Dementsprechend reicht die bloße Kritik an Verfassungswerten nicht als Anlass aus, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 VSG NRW zu bejahen oder allein deshalb die negative Sanktion einer Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten zu ergreifen. Allerdings ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte i.S.d. § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz VSG NRW insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen knüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, wobei Anknüpfungspunkt ausschließlich die (tatsächlichen) Ziele der hinter der Meinungsäußerung stehenden Gruppe, nicht hingegen deren Wirkung auf Dritte ist,
86vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 -, a.a.O., Juris Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 ‑ 16 A 845/08 ‑, DVBl 2009, 922 ff. = www.nrwe.de = Juris Rn. 46 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2008 ‑ 5 A 130/05 ‑, www.nrwe.de Rn. 297 = Juris Rn. 281.
87Bei der vorzunehmenden wertenden Gesamtbetrachtung sind der Kontext, die Begleitumstände und die Zielrichtung der Äußerungen angemessen zu berücksichtigen und es dürfen andere, mäßigende Äußerungen nicht außer Acht gelassen werden,
88vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 – 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 ‑, BVerwGE 114, 258 ff. = Juris Rn. 42; OVG Berlin‑Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 ‑ 3 B 3.99 ‑, NVwZ 2006, 838 ff. = Juris Rn. 145, m.w.N..
89(...) Dabei müssen sich Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht notwendig nur aus Ereignissen im zu überprüfenden Berichtszeitraum ableiten lassen. Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, (umfassend) über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren,
90vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, a.a.O., Juris Rn. 84; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 ‑ 5 A 203/08 ‑, www.nrwe.de = Juris Rn. 3 ‑ 5.
91Vor dem Berichtszeitraum liegende Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung können bereits allein eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls bei der Bestrebung eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt, wobei von einer nur kurzen Zeitspanne jedenfalls auszugehen ist, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen,
92vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 ‑ 5 A 203/08 ‑, www.nrwe.de = Juris Rn. 3 ‑ 5.”
93Der Antragsteller hat – gemessen an diesen Voraussetzungen – keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die Zweifel an der Annahme hinreichender Anhaltspunkte für den Verdacht begründen, dass er eine Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 Buchst. c) und Satz 2 VSG NRW darstellt. Dabei geht die Kammer zugunsten des Antragstellers davon aus, dass er zwar für sich genommen nicht unmittelbar verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und auch nicht Teil einer verfassungsfeindlichen Organisation ist. Das Vorbringen des Antragstellers begründet indes keine durchgreifenden Zweifel an dem Verdacht, dass er für einen seinerseits unmittelbar verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss handelt.
94Ein Handeln für einen Personenzusammenschluss in diesem Sinne kann allerdings nicht schon dann angenommen werden, wenn keine Distanzierung von verfassungsfeindlichen Organisationen erfolgt, mit denen lediglich Berührungspunkte bestehen. Das nachdrückliche Unterstützen eines solchen Personenzusammenschlusses setzt vielmehr ein aktives Handeln, das über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgeht, voraus. Neben der Durchsetzung des politischen Hauptziels muss die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein. Die bloße Inkaufnahme einer entsprechenden Gefährdung ist nicht ausreichend. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten.
95Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand liegen auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht vor, dass der Antragsteller in diesem Sinne für einen verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss in Gestalt der MLPD handelt. Hier ist zu berücksichtigen, dass sich nach dem Vortrag des Antragstellers jedenfalls Teile seiner Mitgliedschaft und einige seiner Führungspersonen seit Gründung des Vereins und auch noch im Berichtszeitraum bei Veranstaltungen der MLPD engagieren. Beispielhaft sei darauf verwiesen, dass Vertreterinnen des Antragstellers in dessen Namen öffentlich Grußworte bei einer Wahlkampfauftaktveranstaltung der MLPD im Jahr 2009 in I1. sprachen und damit die MLPD aktiv unterstützen. Auch in der vom Antragsteller herausgegebenen und von seinem Vorstand im Sinne des Presserechts verantworteten Vereinszeitschrift „D. “ finden sich zahlreiche Belege dafür, dass der Antragsteller die MLPD im vorgenannten Sinne nachdrücklich unterstützt. Beispielhaft sei insoweit auf den in der Ausgabe Nr. 1/2013 auf Seite 4 unter der Rubrik „Leserinnenforum“ veröffentlichten Aufruf von „L1. T1. , I2. “ verwiesen, „am besten die MLPD (zu) wählen“.
96Der Antragsteller selbst führt im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach aus, es sei seiner Auffassung nach sein zu schützendes Recht, mit der MLPD als Organisation insgesamt sowie mit einzelnen Vertreterinnen und Vertretern der MLPD zu kooperieren. Die an zahlreichen Stellen betonte sog. „echte Überparteilichkeit“ des Antragstellers umfasst seiner Ansicht nach gerade auch die enge Zusammenarbeit mit Parteien und Organisationen, die – wie die MLPD – eindeutig und unwidersprochen verfassungsfeindliche Ziele verfolgen. Eine Distanzierung von diesen Organisationen und ihren Zielen lehnt er ausdrücklich ab. Die MLPD sieht den Antragsteller ihrerseits als ein Mittel, die eigenen verfassungsfeindlichen Gedanken und Ideologien weiteren Kreisen der Gesellschaft zugänglich zu machen und sie dort zu verbreiten. Dass der Antragsteller auch in Kenntnis dieser Auffassung an seiner Zusammenarbeit mit der MLPD festhält und auch in Zukunft festhalten will, bekräftigt den Verdacht, der Antragsteller verfolge durch sein nachdrückliches Unterstützen der MLPD selbst verfassungsfeindliche Ziele.
97Dabei geht es nicht darum, dem Antragsteller vorzuwerfen, ausschließlich mit diesen Organisationen zusammen zu arbeiten, wie der Antragsteller offenbar meint. Dies ist aber nach den Vorschriften des VSG NRW auch nicht erforderlich, um die dort genannten Tatbestandsmerkmale zu erfüllen.
982.2
99Der Antragsgegner hat die Grenzen des ihm hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung eröffneten Ermessens (§ 40 VwVfG NRW) nicht überschritten. Insbesondere greift die Berichterstattung in ihrer konkreten Art und Weise nicht unverhältnismäßig in Rechte des Antragstellers ein.
100Soweit die Berichterstattung mittelbar in Grundrechte des Antragstellers, namentlich in die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) sowie in die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) eingreift,
101vgl. zum Eingriffscharakter eines Verfassungsschutzberichtes insoweit in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 50 ff.,
102sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
103Die grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen des Antragstellers finden ihre Schranke in der Entscheidung des Gesetzgebers für eine „streitbare Demokratie“. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 lit. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut auf Grund geschichtlicher Erfahrung nicht alleine darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat daher dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten,
104vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2010 ‑ 6 C 22/09 ‑, Juris Rn. 24.
105Eine belastende Maßnahme in Form der Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten ist daher am Rang des im Rahmen der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie" zu schützenden Rechtsguts, der Intensität seiner Gefährdung, aber auch an der Art und Schwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen zu messen. Ein hiermit verbundener Eingriff ist nur dann zulässig und von dem Betroffenen hinzunehmen, wenn sich die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht als verhältnismäßig darstellt,
106vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 66; OVG Berlin‑Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 ‑ 3 B 3.99 ‑, Juris Rn. 44.
107Die durch den Antragsgegner vorgenommene Art und Weise der Berichterstattung über den Antragsteller genügt den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie ist zur Aufklärung der Öffentlichkeit geeignet, zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich und steht auch nicht außer Verhältnis zum Stellenwert der Grundrechte der Antragstellerin, in die eingegriffen wird.
108In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Veröffentlichungen in Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich zulässige und geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen darstellen,
109vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 ‑ 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 65.
110Auch die Art und Weise der Darstellung im Verfassungsschutzbericht 2013 in den Kapiteln „Entwicklungstendenzen im Linksextremismus“ und „Parlamentsorientierter Linksextremismus“ ist zur Aufklärung der Öffentlichkeit und zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen geeignet. Inhaltlicher Kern der Berichterstattung über den Antragsteller ist die Darlegung, dass in Bezug auf ihn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Bestrebung vorliegen, die das Recht des Volkes beseitigen will, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen. Dabei werden die Aktivitäten des Antragstellers im Einzelnen beschrieben und bewertet. Die so vorgenommenen Erläuterungen und Bewertungen des Antragstellers sind vom Gesetzeszweck gedeckt.
111Die Berichterstattung über den Antragsteller im Verfassungsschutzbericht 2013 ist in ihrer Art und Weise zur Erreichung des verfolgten Zwecks (Aufklärung der Öffentlichkeit und Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen) auch erforderlich; ein milderes, ebenso wirksames Mittel ist nicht ersichtlich.
112Wie der Wortlaut des § 5 Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 1 a. E. VSG NRW („ ... soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht ... vorliegen“) zeigt, ist die Verfassungsschutzbehörde grundsätzlich berechtigt, schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen über diese in Verfassungsschutzberichten zu berichten. Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung aus Anlass eines bloßen Verdachts erfordert dabei eine Differenzierung in der Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse. In einem solchen Falle ist es geboten, nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe bereits fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher muss ‑ etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts ‑ deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind, unterschieden werden,
113vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 78.
114Entscheidend ist damit grundsätzlich, dass in den Berichten Organisationen, bei welchen lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen festgestellt werden, nicht ohne jede Differenzierung in der Gestaltung des Berichts auf die gleiche Stufe mit solchen Organisationen gestellt werden, für die Anhaltspunkte für feststehende verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt werden. Abzustellen ist dabei auf den flüchtigen Leser, d. h. es genügt nicht, wenn eine solche Differenzierung allein aus im Textteil des Berichts enthaltenen Nuancierungen hervorgeht, sondern diese Differenzierung muss sich aus der Gestaltung des Berichts ergeben,
115vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005, 1 BvR 1072/01 ‑, Juris Rn. 89.
116Die Berichterstattung des Antragsgegners über den Antragsteller im Verfassungsschutzbericht 2013 überschreitet das erforderliche Maß nicht. Auch für den flüchtigen Leser ist erkennbar, dass der Antragsgegner in Bezug auf den Antragsteller lediglich von einem Verdachtsfall einer verfassungsfeindlichen Bestrebung ausgegangen ist.
117Dass sich der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bei dem Antragsteller nach der Auffassung des Antragsgegners nicht bis zur absoluten Gewissheit verdichtet hat, kommt zugleich in den den Antragsteller betreffenden Textpassagen deutlich zum Ausdruck. So ist die namentliche Bezeichnung des Antragstellers sowohl in den Textüberschriften als auch im Fließtext jeweils mit einem (*) gekennzeichnet, das in einer Fußnote als Fall der bloßen Verdachtsberichterstattung erläutert wird,
118vgl. zur Kennzeichnung von Verdachtsfällen durch eine solche Fußnote: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2009 ‑ 22 K 3117/08 ‑, www.nrwe.de = Juris.
119Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Sept. 2014 - 22 L 1649/14
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Senat hat das Rubrum auf den zutreffenden Einwand der Antragsgegnerin geändert. Der Antrag ist zu richten gegen die gemäß § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähige Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen und sonstigen Aufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - BImA - in der Fassung des Gesetzes vom 5.2.2009, BGBl. I S. 160).
3Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Auskunft darüber zugewähren,
5- 6
1. welche Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin jeweils in den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013 durch die Abwehr von Auskunftsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entstanden sind,
- 8
2. welche Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin durch die Kanzlei S. , T. , E. , X. zur Abwehr von presserechtlichen Auskunftsansprüchen oder Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) jeweils in den Jahren 2010, 2011, 2012 und entstanden sind,
zu Recht abgelehnt. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, der Antragsteller habe jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und der Bedeutung der genauen und gründlichen Berichterstattung durch die Presse für die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht schon dann unzumutbar, wenn die Presse einen Informationsanspruch geltend mache. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ein schwerwiegender Nachteil für den Fall des Abwartens der Hauptsacheentscheidung erforderlich. Ein solcher sei nur dann anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug bestehe. Letzteres sei nicht der Fall. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.
10Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Mit seinem Auskunftsbegehren erstrebt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11 –, NJW 2011, 3706 = juris, Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10.2.2011 – 7 VR 6.11 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2013 – 5 B 1493/12 –, DVBl. 2013, 321 = juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.
12Es ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine derartige irreversible erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht. Zwar hängt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, so dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben grundsätzlich auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.1.2013 – 5 B 1493/12 –, DVBl. 2013, 321 = juris, Rn. 76 f., m. w. N.
14Jedoch hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass gerade die in Rede stehenden Informationen über Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin zur Abwehr von Auskunftsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz in den Jahren 2010 bis 2013 unmittelbar erteilt werden müssen, um eine erhebliche und unumkehrbare Verletzung der Pressefreiheit des Antragstellers zu vermeiden. Auch wenn die Presse grundsätzlich nach publizistischen Kriterien selbst entscheidet, was sie zu welchem Zeitpunkt des öffentlichen Interesses für wert hält, genügt nach den oben angeführten Maßstäben nicht jedes Berichterstattungsinteresse ohne erkennbaren oder auch nur nachvollziehbaren besonderen Aktualitätsbezug, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Hauptsacheentscheidung vorweg nimmt, zu rechtfertigen.
15Der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche Bezug der vom Antragsteller begehrten Informationen über Ausgaben zur Abwehr von Auskunftsansprüchen zu tagesaktuellen Themen von allgemeinem Interesse wird nicht durch sein Vorbringen belegt, der Umgang von Bundesbehörden mit Steuergeldern sei interessant und die Steuerpläne der großen Koalition im Bund seien nach der Bundestagswahl Gegenstand aktueller Berichterstattung gewesen. Das gilt auch mit Blick auf das Recht des Antragstellers, bei seiner Berichterstattung in publizistischer Freiheit einen Zusammenhang zwischen Steuerplänen und dem Ausgabeverhalten von Bundesbehörden herzustellen. Denn aus dieser Freiheit folgt noch nicht die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit. Vielmehr kann eine derartige Berichterstattung ohne nachvollziehbare wesentliche Nachteile auch noch zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem über die Ansprüche des Klägers verbindlich entschieden sein wird. Die gegenteilige Behauptung des Antragstellers, das Abwarten des Hauptsacheverfahrens würde seinen Recherchezweck vollständig vereiteln, weil das Thema Verwendung von Steuergeldern weiterhin sehr aktuell sei, ist nicht nachvollziehbar. Es spricht alles dafür, dass das Thema Verwendung von Steuergeldern nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens für eine breite Öffentlichkeit nicht weniger interessant und aktuell sein wird als derzeit.
16Auf sich beruhen kann, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anordnungsanspruch – und sei es auch nur bezogen auf den Antrag zu 1. – nach § 4 PresseG NRW oder als verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch auf dem Niveau eines Minimalstandards auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zusteht.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass das Begehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
19Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.
(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.