Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Juli 2014 - 2 L 417/14
Gericht
Tenor
- 1.
Der Antrag wird abgelehnt.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen werden dem Antragsteller auferlegt.
- 3.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 21.02.2014 sinngemäß gestellte Antrag,
3dem Antragsgegner aufzugeben, die an der L. -A. -Schule in N. ausgeschriebene Stelle der Besoldungsgruppe A 14 ÜBesG NRW mit der Sonderaufgabe „Mitarbeit bei der Koordinierung der Maßnahme des Übergangssystems Schule-Beruf/Studium“ nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nur treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
6Zwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da durch deren Ernennung und Einweisung in die Stelle das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht endgültig vereitelt würde; der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
7Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle überträgt, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten sowie Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen; vgl. Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG in Verbindung mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW. Ist ein Bewerber besser qualifiziert, so ist dieser zu befördern. Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen (§ 20 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW). Im Übrigen ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss glaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist. Hierbei vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist.
8Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Auswahlentscheidung ist nicht zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft.
9Formelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die Auswahlentscheidung in ausreichendem Maße dokumentiert. Die Bezirksregierung E hat die Auswahlentscheidung in den vorgelegten Verwaltungsakten und in Gestalt der Konkurrentenmitteilung vom 11.02.2014 schriftlich fixiert, sodass der Antragsteller in die Lage versetzt worden ist, von den tragenden Gründen der gegen ihn ausgefallenen Entscheidung Kenntnis zu nehmen.
10Auch wurde die Personalvertretung ordnungsgemäß beteiligt. Der Antragsgegner hat mit Vorlage vom 22.01.2014 den Personalrat um Zustimmung zu der Stellenbesetzung gebeten und dieser hat unter dem 06.02.2014 zugestimmt.
11Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ebenfalls ordnungsgemäß beteiligt. Sie hat den Auswahlvermerk am 16.01.2014 und die Personalratsvorlage am 24.01.2014 abgezeichnet.
12Es bestehen im Ergebnis auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung.
13Die Bewerbung der Beigeladenen ist am 25.03.2013 und damit vor dem Bewerbungsschluss am 02.04.2013 bei der Bezirksregierung E eingegangen. Diese hat ihre Auswahlentscheidung auf das „Hilfskriterium Frauenförderung“ bei ansonsten gleicher Qualifikation gestützt.
14Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, wobei zunächst das abschließende Gesamturteil maßgebend ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil beurteilt worden, so muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen.
15BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13, Rn. 46 (zitiert nach juris).
16Sodann kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte wie etwa dienstliche Erfahrung, Verwendungsbreite oder Leistungsentwicklung abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Seine Entscheidung, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Hat sich der Dienstherr vorab in der Stellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das weitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Dies gilt allerdings nur, wenn sich aus der Stellenausschreibung ergibt, welche Anforderungen bei gleicher Eignung der Bewerber maßgeblich berücksichtigt werden.
17BVerwG a. a. O., Rn. 48 f. (zitiert nach juris).
18Ob und in welchem Umfang ein Anforderungsprofil Bindungswirkung entfaltet, muss daher durch Auslegung ermittelt werden.
19BVerwG a. a. O., Rn. 32 (zitiert nach juris).
20Nach diesen Maßstäben durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die Beigeladene und der Antragsteller für das zu besetzende Amt im Wesentlichen gleich qualifiziert sind.
21Sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene wurden aus Anlass ihrer Bewerbungen auf die ausgeschriebene Stelle mit der Spitzennote („Die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße.“) beurteilt.
22Zu der gebotenen inhaltlichen Auswertung hat die Bezirksregierung E in ihrem Besetzungsvermerk sinngemäß zutreffend ausgeführt, dass die Beurteilungen von verschiedenen Schulleitern erstellt wurden und schon deshalb einer inhaltlichen Auswertung kaum zugänglich sind, zumal die Beurteilungen ohne Vorgabe standardisierter Bewertungsbegrifflichkeiten frei formuliert werden. Die Formulierungen hängen von der Zufälligkeit der Wortwahl, des Wortverständnisses und der stilistischen Vorlieben des Beurteilers ab und beziehen sich wegen der unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen zudem in Teilen auf nicht vergleichbare Sachverhalte. In derartigen Fällen muss der Dienstherr, der seine Auswahlentscheidung auf eine inhaltliche Auswertung der mit demselben Ergebnis abschließenden Beurteilungen stützt, wenn er den Eindruck der Willkür vermeiden will, Unterschiede bei den Einzelfeststellungen benennen können, die einen eindeutigen Qualifikationsvorsprung des einen oder des anderen Bewerbers belegen.
23OVG NRW, Beschl. v. 30.01.2009 – 6 B 105/09, Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.06.2010 – 2 L 582/10, Rn. 28 (jeweils zitiert nach juris).
24Die inhaltlichen Ausführungen der Beurteilungen des Antragstellers vom 17.07.2013 und der Beigeladenen vom 27.11.2013 lassen keine derart gravierenden Unterschiede erkennen, dass sich ein Leistungsvorsprung zu Gunsten des Antragstellers aufdrängen würde.
25Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Antragsgegner den Tätigkeiten des Antragstellers im Bereich des Übergangssystems von der Schule in den Beruf keine Bedeutung beigemessen hat. Die Auslegung der Stellenausschreibung vom 01.02.2013 ergibt nicht, dass der Antragsgegner etwaige Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Übergangssystems als Kriterien für die Auswahl unter im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern festgelegt hätte und somit hieran gebunden wäre. Vielmehr enthält die Ausschreibung lediglich den Funktionstext „Mitarbeit bei der Koordinierung der Maßnahme des Übergangssystems Schule-Beruf/Studium (Entwicklung und Betreuung der Kooperationsprojekte mit Fachhochschulen und Universitäten)“ sowie den Hinweis, mit der Stelle sei die Übernahme einer Aufgabe verbunden und von Bewerbern werde erwartet, dass sie vor der Bewerbung mit der jeweiligen Schulleitung ein Informationsgespräch über die in Betracht kommenden Aufgaben führten. Abgesehen vielleicht von der Bereitschaft zur Übernahme der Aufgabe, die sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladene in ihren Bewerbungen erklärt haben, benennt die Ausschreibung keinerlei besondere Anforderungsmerkmale wie etwa einschlägige Erfahrungen oder Fortbildungen.
26Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, welche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Festlegung derartiger Kriterien bestehen, die zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sein, aber bei gleicher Eignung der Bewerber maßgeblich berücksichtigt werden sollen. Insoweit weist die Kammer darauf hin, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, der für den auszuwählenden Bewerber vorgesehen ist.
27BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13, Rn. 22 (zitiert nach juris).
28Bezugspunkt der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist nämlich nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Nach dem Laufbahnprinzip wird ein Beamter aufgrund seiner Befähigung für eine bestimmte Laufbahn regelmäßig als geeignet angesehen, jedenfalls diejenigen Dienstposten auszufüllen, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind. Es kann grundsätzlich erwartet werden, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben dieser Dienstposten einzuarbeiten. Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss. Der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt. Der ausgewählte Bewerber soll daher der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Schließlich ermöglicht die an den Anforderungen eines Dienstpostens orientierte Auswahlentscheidung eine vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung unabhängige Ämtervergabe. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Missbrauchsgefahr derartiger Auswahlentscheidungen hin.
29BVerwG a. a. O., Rn. 28 f. (zitiert nach juris).
30So ist es beispielsweise als sachfremd anzusehen, wenn dem Dienstposten eine Leistungsbeschreibung zugeordnet würde, die den tatsächlich auf diesem Dienstposten anfallenden Tätigkeiten nicht oder im Wesentlichen nicht entspricht, sondern den Zweck verfolgt, „Alleinstellungsmerkmale“ für einen bevorzugten Bewerber zu schaffen, um eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu erleichtern.
31BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 – 2 A 7/09, Rn. 18 (zitiert nach juris).
32Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Auswahl anhand des Hilfskriteriums der Frauenförderung vorgenommen hat. Denn neben der im Wesentlichen gleichen Qualifikation des Antragstellers und der Beigeladenen sind auch die übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG NRW erfüllt.
33Insbesondere sind im Bereich der Bezirksregierung E im betreffenden Beförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer. Für die Ermittlung des Geschlechterüberhangs sind alle Beförderungsstellen in den Blick zu nehmen, die der Beigeladenen aufgrund ihrer Vorbildung und Ausbildung offenstehen. Eine Differenzierung nach Funktionen oder Schulformen verbietet sich.
34VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.1999 – 2 L 3082/99, Rn. 17 (zitiert nach juris).
35Denn die Vorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW stellt ausdrücklich auf das jeweilige Beförderungsamt der Laufbahn ab. Der Begriff der Laufbahn umfasst nach § 7 Abs. 1 LBG NRW alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. Der Beigeladenen stehen alle Beförderungsstellen der Wertigkeit A 14 ÜBesG an Gymnasien, Berufskollegs, Gesamtschulen, Sekundar- und Gemeinschaftsschulen sowie Weiterbildungskollegs (Abendgymnasien) offen. Denn gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 LABG NRW kann sie mit ihrem Lehramt für die Sekundarstufe II in den entsprechenden Jahrgangsstufen aller Schulformen verwendet werden.
36Nach den zum Stichtag 02.01.2013 im Regierungsbezirk E ermittelten Daten bestand im Bereich der Lehrerstellen der Wertigkeit A 14 ÜBesG NRW ein Frauenanteil von ca. 46,6 Prozent. Die zuletzt im Dezember 2013 ermittelten Zahlen ergeben für die genannten Stellen einen Frauenanteil von ca. 47,8 Prozent. Da auch diese aktuellen Daten einen Männerüberhang ausweisen, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die zuletzt vor der Ausschreibung ermittelten Zahlen zugrunde legen durfte oder ob das aktuelle Datenmaterial maßgebend ist. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass es für die Anwendung des § 20 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW nicht auf den Zeitpunkt der Ausschreibung, sondern auf den Zeitpunkt der Ernennung ankommen dürfte. Diese Vorschrift trifft ausdrücklich eine Regelung für die Beförderung (s. auch § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Der Begriff der Beförderung meint gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW die hier beabsichtigte Ernennung (unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung).
37Schließlich sind überwiegende Gründe in der Person des Antragstellers, die der Anwendung des Hilfskriteriums der Frauenförderung entgegenstünden, nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen hinsichtlich der Dienstzeit keine Besonderheiten von erheblichem Gewicht für die Anwendung der Öffnungsklausel. Das Oberverwaltungsgericht NRW hält einen Vorsprung von fünf Jahren im Ausgangspunkt für geeignet, ein Überwiegen der in der Person des männlichen Bewerbers liegenden Gründe zu rechtfertigen. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine starre Grenze.
38Beschl. v. 28.03.2011 – 6 B 43/11, Rn. 43; Beschl. v. 24.07.2006 – 6 B 807/06, Rn. 23; Beschl. v. 09.02.2000 – 6 B 581/99, Rn. 7 (jeweils zitiert nach juris).
39Die allgemeine Dienstzeit rechnet gemäß § 14 Abs. 2 LVO NRW von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe. Danach hat der am 17.11.2009 zum Beamten auf Lebenszeit ernannte Antragsteller gegenüber der am 01.08.2010 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Beigeladenen einen Vorsprung von lediglich ca. achteinhalb Monaten. Dieser reicht auch unter Berücksichtigung des Verhältnisses zur gesamten Dienstzeit und des nur knapp unter 50 Prozent liegenden Frauenanteils nicht aus, um die Anwendung der Öffnungsklausel als zwingend erscheinen zu lassen.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Zugunsten der Beigeladenen kommt eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht in Betracht, weil sie sich nicht durch Stellung eines eigenen Antrages am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
41Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 14 ÜBesG NRW) in Ansatz gebracht worden.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.
(1) Ist das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung, so entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an dem Grundstück bestehende dingliche Rechte und Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen oder die Benutzung des Grundstücks beschränken, aufrechterhalten werden. Rechte, die zum Erwerb des Grundstücks berechtigen, werden nicht aufrechterhalten.
(2) Soweit Rechte der in Absatz 1 genannten Art erlöschen, sind gesondert zu entschädigen
- 1.
Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von Dienstbarkeiten, - 2.
Inhaber von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des Grundstücks ist.
(3) Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Entschädigungsberechtigte, die nicht gesondert entschädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die Geldentschädigungen, die für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach § 19 Nr. 2 festgesetzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.