Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. März 2014 - 2 K 7705/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. Januar 1949 geborene Kläger steht als Schulleiter des Städt. Ganztagsgymnasiums K. S. , T.-----straße , in X. (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze steht mit Ablauf des 31. Juli 2014 bevor.
3Unter dem 22. März 2013 beantragte der Kläger, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 31. Juli 2015 hinauszuschieben. Die schulfachliche Dezernentin befürwortet das Begehren zunächst, zog ihr Einverständnis im Hinblick auf die Gesetzesänderung des § 32 LBG NRW im Juni 2013 aber zurück. Im Rahmen der Anhörung zur nunmehr beabsichtigten Antragsablehnung machte der Kläger geltend, seine weitere Tätigkeit sei erforderlich, um die eingeleitete Anerkennung als UNESCO-Projektschule bis Sommer 2015 abschließen zu können. Die Entscheidung für dieses Projekt sei im Herbst 2012 gefallen. Für die Schule sei damit ein epochaler Umbruch verbunden, der Hintergrunderfahrung, Entschlossenheit, Identifikation und Motivationskraft der Schulleitung erfordere. Bezogen auf die Schulleitung stelle sich die Situation folgendermaßen dar: Der Stellvertreter werde im Herbst 2013 die Stelle wechseln. Auch in der „Erweiterten Schulleitung“ werde es sowohl zum neuen Schuljahr als auch im Februar 2014 zu wesentlichen Veränderungen kommen. Im Rahmen des Anerkennungsprozesses seien erste Erfolge zu verzeichnen. Die Anmeldezahlen für die im September 2013 beginnenden 5. Klassen habe man steigern können. In einem Vermerk vom 3. Juli 2013 verneinte die für Personalentscheidungen bei der Bezirksregierung E. zuständige Stelle ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben der Altersgrenze. In der modernen Berufs- und Schulwelt sei grundsätzlich niemand unersetzlich. Ein in Kenntnis der personalrechtlichen Rahmenbedingungen gestartetes Projekt eigne sich dafür nicht. Die erforderlich werdenden Nachbesetzungen würden aller Voraussicht nach zügig vorgenommen werden können. Bei der Personalauswahl müsse darauf geachtet werden, dass Bewerber in der Lage seien, sich in laufende Vorhaben schnell und nutzbringend einzuarbeiten. Angesichts der Personalsituation an Gymnasien bestehe zudem ein dienstliches Interesse daran, höherwertige Dienstposten, die durch Eintritt der Stelleninhaber in den Ruhestand frei würden, auch zu besetzen, um so Beförderungsmöglichkeiten zu eröffnen. In Kenntnis dieses Vermerks zeichnete die schulfachliche Dezernentin unter dem 3. Juli 2013 mit und erklärte die Gleichstellungsbeauftragte unter dem 9. Juli 2013 ihr Einverständnis. Der wegen der ursprünglich beabsichtigten Antragsstattgabe eingeschaltete Personalrat für Lehrkräfte an Gymnasien wurde nicht erneut formlich beteiligt. Seinerzeit hatte der Personalrat seine Nichtzustimmung signalisiert.
4Durch Bescheid vom 3. September 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach Zugang dieses Bescheides kam es im Hause der Bezirksregierung E. zu verschiedenen Gesprächen sowohl mit dem Kläger als auch mit weiteren schulfachlichen Dezernenten. Letztere hoben zwar die Unterstützungsleistungen des Klägers bei der Bildung von Klassen für Seiteneinsteiger sowie die Stabilisierung nach Anmeldeeinbrüchen hervor. Es bestand aber Einigkeit, dass andere Schulleiter dies auch könnten. Der informell befragte Vorsitzende des Personalrats sah keine Gründe, von seiner ursprünglich geäußerten Meinung abzuweichen.
5Der Kläger hat am 2. Oktober 2013 Klage erhoben.
6Zu deren Begründung nimmt er auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren Bezug und trägt zusätzlich vor, dass sein Wissensschatz für eine umfangreiche Baumaßnahme benötigt werde, die seit Jahrzehnten geplant und während des begehrten Verlängerungszeitraums durchgeführt werden solle. Dazu legt er ein Schreiben des Gebäudemanagements der Stadt X. vom 25. September 2013 vor. Daraus geht hervor, dass die Schule T.-----straße 2014 in einigen Teilen aufwendig saniert werde. In einem weiteren Schreiben dieses Amtes vom 9. Januar 2014 wird klargestellt, dass sich die Baumaßnahme in 2014 auf Dach und Fassade beziehe. Mit den Vorplanungen im Sinne einer Bedarfsplanung für weitere Sanierungsarbeiten im Innenbereich des Schulgebäudes werde im nächsten Jahr begonnen. Ferner beruft sich der Kläger auf eine durch den angefochtenen Bescheid manifestierte Altersdiskriminierung. Dazu verweist er auf das Urteil des VG Frankfurt am Main vom 15. Juli 2013 – 9 L 2184/13.F -. Schließlich überreicht der Kläger ein Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt X. vom 18. Februar 2014. Darin wird auf eine aktuell schwierige Phase hingewiesen, ausgelöst durch die Ankündigung eines Schülers, einen Amoklauf zu verüben. Dem Schulleiter komme in einer außergewöhnlichen Zeit wie dieser die besondere Funktion der Stabilisierung und Normalisierung der Verhältnisse zu, verbunden mit einer angemessenen Aufarbeitung der Situation. Es sei daher vertretbar und sehr sinnvoll, den Kläger in seiner Position zu belassen. Keiner kenne die Schule so gut wie er.
7Der Kläger beantragt sinngemäß,
8den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. September 2013 zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 hinauszuschieben,
9hilfsweise
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 3. September 2013 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er trägt im Wesentlichen folgendes vor:
14Aufgrund der Bewerberlage um Stellen in der Schulleitung sei es sehr wahrscheinlich, dass die konkrete vakant werdende Stelle bis zum 1. August 2014 nachbesetzt werden könne. Ein potentieller Nachfolger in dieser Position dürfte in der Lage sein, das Vorhaben, UNESCO-Projektschule zu werden, fortzuführen. Die vom Kläger angesprochene Baumaßnahme beginne je nach Wetterlage im März/April 2014 und werde im August desselben Jahres bzw. nach den Sommerferien 2014 fertiggestellt sein. Dazu legt der Beklagte ein Schreiben des Gebäudemanagements der Stadt X. vom 10. Dezember 2013 vor, aus denen sich die vorstehenden Daten ergeben. Einem Gesetz wie § 32 LBG NRW, das die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung eines bestimmten Lebensalters vorsehe, stehe die Richtlinie 2000/78 nicht entgegen, sofern Gesetzesziel die Schaffung einer ausgewogenen Altersstruktur sei. In diesem Lichte komme ein vorzeitiges Ausscheiden von Oberstudiendirektoren seltener vor als bei Lehrkräften, die nicht der Schulleitung angehörten. Die Festlegung einer verbindlichen Altersgrenze für den Übertritt in den Ruhestand sei hier das einzige Mittel, um die Beschäftigung zwischen den Generationen gerecht zu verteilen. Das unterscheide den vorliegenden Fall von dem Sachverhalt, der der Entscheidung des VG Frankfurt am Main (dort: Studienrat) zugrunde gelegen habe.
15Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte).
16Entscheidungsgründe
17Nachdem der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 29. Januar 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist, haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, § 101 Abs. 2 VwGO.
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.
20Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 hinausschiebt, noch darauf, dass er über seinen Antrag auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Der Bescheid der Bezirksregierung vom 3. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
21Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung.
22Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, juris Rn. 10-17, und Beschluss der Kammer vom 18. Juli 2013 - 2 L 522/13 –. Ebenso VG E. , Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 -, juris.
23Die Versagung des klägerischen Begehrens ist formell nicht zu beanstanden. Der Personalrat war insoweit nicht zu beteiligen, weil § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG die Mitbestimmung nur im Falle der beabsichtigten Weiterbeschäftigung von Beamten über die Altersgrenze hinaus vorsieht,
24vgl. VG E. , Urteil vom 14. März 2013 – 2 K 5432/12 – m.w.N.,
25wobei Satz 1 dieser Vorschrift ohnehin nur dann für Bedienstete, die Leiter einer Dienststelle im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG sind, gilt, wenn sie es beantragen. Letzteres folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG. Ein solcher Antrag des Klägers, der als Schulleiter die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 LPVG erfüllt, ist nicht aktenkundig gemacht worden. Die Gleichstellungsbeauftragte, die auch bei beabsichtigter Ablehnung des Antrags gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW einzubeziehen sein dürfte, wurde vor der ablehnenden Entscheidung ordnungsgemäß beteiligt.
26Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
27Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
28Es kann dahinstehen, ob die Beurteilung des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt oder ob sie angesichts dessen, dass dem Dienstherrn bezüglich verwaltungspolitischer und -organisatorischer Vorfragen eine Einschätzungsprärogative einzuräumen ist, von vornherein lediglich auf Beurteilungsfehler zu überprüfen ist. Denn abgesehen davon, dass keine Beurteilungsfehler erkennbar sind, hat der Kläger auch nicht dargetan, dass ein dienstliches Interesse an seinem Verbleib im Schuldienst des beklagten Landes nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze besteht.
29Das dienstliche Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Der Begriff ist maßgebend durch verwaltungspolitische und ‑organisatorische Entscheidungen vorgeprägt, die nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn ein entsprechender Einschätzungs- und Gestaltungsfreiraum zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2013 – 6 B 1065/13 –, Rn. 20, 22, und vom 28. Oktober 2013 – 6 B 1181/13 –, Rn. 4 (jeweils zitiert nach juris) ferner VG E. , Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 8553/13 -, a.a.O.
31In Anwendung dieser Grundsätze ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint hat.
32Zunächst ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Kläger besetzte Stelle als Schulleiter eines Gymnasiums mit seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2014 vakant bleibt. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten rechnet dieser mit einer Neubesetzung zu Beginn des kommenden Schuljahres 2014/2015. Der Einzelrichter hat keine greifbaren Anhaltspunkte, die dieser Einschätzung entgegengehalten werden könnten. Darüber hinaus wäre aller Voraussicht nach auch eine kurze Vakanz unschädlich. In einer solchen Situation wäre der stellvertretende Schulleiter berufen, die Amtsgeschäfte fortzuführen. Gründe, warum dies an der konkreten Schule nicht möglich wäre, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich.
33Diese Ausgangslage unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des OVG NRW vom 29. Januar 2014 – 6 B 1324/13 –, juris, zugrunde gelegen hat.
34Der Erfolg der eingeleiteten Anerkennung als UNESCO-Projektschule bis Sommer 2015 ist nicht unabdingbar an die Person des Klägers gebunden. Seinem Nachfolger bleibt ein ganzes Schuljahr Zeit, den Prozess um die Anerkennung erfolgreich zu Ende zu führen. Dabei ist dieser nicht auf sich allein gestellt. Er kann auf die Erfahrungen und das Wissen seines Stellvertreters und der Mitglieder der Erweiterten Schulleitung bzw. sonstiger Lehrkräfte zurückgreifen. Ausgehend von den Angaben des Klägers, ist der stellvertretende Schuleiter des Städt. Ganztagsgymnasiums K. S. seit Herbst 2013 im Amt, während erwartete personelle Veränderung in der Erweiterten Schulleitung im Februar 2014 Platz gegriffen haben. Der Kläger ist den Nachweis schuldig geblieben, dass nur er über Kenntnisse bzw. Kontakte verfügt, die mit dem Erfolg der Anerkennung seiner Schule als UNESCO-Projektschule untrennbar verbunden sind. Dafür sprechen auch nicht sonstige Umstände. Vielmehr ist die Durchführung eines solchen Projekts von Teamarbeit geprägt. Sowohl der Stellvertreter als auch weitere Mitglieder des Lehrkörpers dürften Einblicke in die wesentlichen Entscheidungsprozesse gewonnen haben. Anhaltspunkte dafür, dass ein mit Beginn des kommenden Schuljahres 2014/2015 neuer Schulleiter nicht in der Lage sein werde, das begonnene Projekt aufzunehmen und einem erfolgreichen Ende zuzuführen, sind nicht ersichtlich.
35Die begonnenen und geplanten Arbeiten am Schulgebäude bedürfen noch weniger der weiteren Tätigkeit des Klägers in seinem Amt. Die laufenden Bauarbeiten an Dach und Fassade sind aller Voraussicht nach im Sommer 2014 abgeschlossen. Maßnahmen im Innenbereich des Schulgebäudes werden nach Auskunft des zuständigen Gebäudemanagements erst 2015 vorgeplant. Hier bleibt dem Nachfolger des Klägers erst recht genügend Handlungsspielraum, um das Vorhaben sachgerecht zu begleiten.
36Die durch Ankündigung eines Amoklaufs hervorgerufene „schwierige Phase“, in der sich das vom Kläger geleitete Gymnasium befinden mag, steht der Ablehnung eines dienstlichen Interesses ebenfalls nicht entgegen. Zum einen hat der Kläger als Amtsinhaber bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2013/2014 Zeit, die als notwendig erachteten Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen. Zum anderen dürfte es seinem potentiellen Nachfolger ohne Weiteres möglich sein, die eingeleitete Stabilisierung und Normalisierung der Situation fortzuführen. Gründe, warum es einem Nachfolger, der sich im selben Amt wie der Kläger befindet, an den notwendigen Fähigkeiten dafür fehlen sollte, sind weder vom Kläger dargetan worden noch sonst ersichtlich.
37Etwaige Unterschriftenaktionen von Eltern und Schülern, mit denen für einen Verbleib des Klägers als Schulleiter über den 31. Juli 2014 hinaus geworben wird, sind angesichts ihrer Unschärfe nicht geeignet, ein dienstliches Interesse zu begründen.
38Sonstige personalwirtschaftliche Belange, die über den konkreten Aufgabenbereich des betroffenen Beamten hinaus die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Dienststelle notwendig oder sinnvoll erscheinen lassen,
39vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 6 B 1370/13 -, juris,
40sind nicht erkennbar.
41Die Annahme einer Altersdiskriminierung wegen einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis hat das BVerwG im Lichte des Urteils des EuGH vom 21. Juli 2011 – C-159/10, C-160/10 – verneint und dabei die Vereinbarkeit einer solchen Altersgrenze mit der EG-Richtlinie 2000/78 sowie dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bejaht.
42Vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 – 2 B 85/11 – (Kläger war ein Fachhochschulprofessor) und Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 2 B 94/11 – (Kläger war ein Leitender Regierungsschuldirektor), jeweils juris.
43Die vom Kläger in das Verfahren eingeführte Entscheidung des VG Frankfurt vom 15. Juli 2013 – 9 L 2184/13.F - setzt sich mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vertieft auseinander. Nur an einer Stelle heißt es lapidar:
44„… Auch das BVerwG hat insoweit lediglich festgestellt, dass mit dem Urteil des EuGH vom 21.7.2011 geklärt sei, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG „vereinbar sein kann“ (BVerwG, B. v. 6.12.2011 - 2 B 85/11 – juris Rn. 7), was bedeutet, dass unter anderen Voraussetzungen gegebenenfalls auch andere Folgerungen gezogen werden müssen. …“
45Angesichts der vergleichbaren Berufsgruppen, die einerseits den Entscheidungen des BVerwG zugrunde gelegen haben und andererseits im vorliegenden Klageverfahren eine Rolle spielen, folgt der Einzelrichter den Ausführungen des VG Frankfurt ausdrücklich nicht.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
48Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
49Beschluss:
50Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 17. März 2014 - 2 K 7705/13 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der am 0. Februar 1947 geborene Kläger ist Staatsanwalt (Gruppenleiter) im Dienste des Beklagten. Er ist bei der Staatsanwaltschaft in X. beschäftigt.
3Unter dem 4. März 2011 beantragte er unter Berufung auf § 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), seinen Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben.
4Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 teilte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dem Kläger mit, dass der Eintritt in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW um ein Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2013 hinausgeschoben werde. Für den weiteren Zeitraum stellte es die weitere Bescheidung des Antrags zurück, um hierfür zu gegebener Zeit die dann maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können.
5Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 machte der Kläger gegenüber dem Justizministerium geltend, dass es unzulässig sei, den weitergehenden Antrag noch nicht zu bescheiden, und bat um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“.
6Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Antrag „derzeit“ ab.
7Hiergegen erhob der Kläger am 29. August 2011 Klage (13 K 5150/11) mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, den Beginn des Ruhestands über den 31. März 2013 hinaus um weitere zwei Jahre hinauszuschieben. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2012 schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich, der soweit für das hiesige Verfahren von Bedeutung den folgenden Inhalt hatte:
8„1. Das beklagte Land verpflichtet sich, unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Juli 2011 über den verbliebenen Antrag des Klägers vom 4. März 2011 bis zum 30. November 2012 erneut zu entscheiden, soweit es um den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 geht. Die vorgenannte Entscheidungsfrist verlängert sich gegebenenfalls um die Dauer eines Mitbestimmungsverfahrens zuzüglich einer Bearbeitungsfrist für das beklagte Land in Höhe von 10 Tagen.
92. Der Kläger sieht damit sein Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt an.“
10Nach Kenntnisnahme durch die Gleichstellungsbeauftragte am 5. September 2012 und Zustimmung durch den Hauptpersonalrat der Staatsanwälte am 14. September 2012 schob das Justizministerium mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2014 hinaus. Das weitere Hinausschieben um ein drittes Jahr stellte es „derzeit“ zurück, um für den weiteren Zeitraum zu gegebener Zeit die dann maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können.
11Zur Vorbereitung der Entscheidung über das weitere Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein drittes Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2015 forderte das Justizministerium den Generalstaatsanwalt in E. unter dem 16. August 2013 zu einem Bericht auf.
12Dieser berichtete unter dem 10. September 2013 und legte auch den Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013 vor.
13Im Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013 hieß es u. a., dass Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Klägers nach wie vor nicht bestünden. Verhaltensbedingte Gründe, die einem weiteren Hinausschieben der Altersgrenze entgegen stehen könnten, seien nicht zu erkennen. Ein Verbleiben des Klägers im Dienst liege auch unter Berücksichtigung der Änderung des § 32 LBG NRW im dienstlichen Interesse angesichts der weiterhin im staatsanwaltlichen Dienst der „hiesigen Behörde bestehenden Unterbesetzung“. Die große Erfahrung und fachliche Kompetenz des Klägers, insbesondere in der von ihm wahrgenommenen Bearbeitung der Brandsachen, trage dieser Problematik angemessener Rechnung als dies durch den Nachzug eines mit diesem Spezialgebiet nicht vertrauten Staatsanwalts in dem maßgeblichen Zeitraum möglich wäre.
14Im vorgenannten Bericht des Generalstaatsanwalts in E. vom 10. September 2013 wurde ausgeführt, dass der Kläger keine spezifischen Sonder- oder Umfangsverfahren bearbeite, die einer rechtzeitigen Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen Nachfolger entgegenstünden. Geeignete Kandidaten zur Besetzung der Stelle stünden zur Verfügung. Der vom Leitenden Oberstaatsanwalt in X. angesprochenen Unterbesetzung würde dadurch begegnet, dass in Kürze zwei Nachwuchskräfte des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zur Verfügung stehen würden. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes liege danach nicht vor.
15Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, den Ruhestandseintritt über den 31. März 2014 hinaus bis zum Ablauf des 31. März 2015 hinauszuschieben, ab. Die Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandes richte sich nach der am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Neufassung von § 32 Abs. 1 LBG NRW. Die danach erforderliche Bestimmung des dienstlichen Interesses an einem solchen Hinausschieben falle in den Bereich der dem Dienstherrn zugewiesenen Personal- und Organisationshoheit. Im Übrigen bezog er sich auf die im Bericht des Generalstaatsanwalts in E. enthaltenen Gründe.
16Der Kläger hat am 7. November 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass mit Blick auf die Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW zu Juni 2013 zu berücksichtigen sei, dass der Kläger bereits im Jahr 2011 den Antrag gestellt habe, den Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben. Dem Beklagten müsse bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2012 bekannt gewesen sei, dass eine Änderung des § 32 LBG NRW bevorstehe. Seine dortige Bezugnahme auf die dann maßgeblichen Umstände könne sich nur auf tatsächliche Veränderungen bezogen haben, nicht aber auf solche der Rechtslage. Entsprechende Erwägungen hätten dem seinerzeit geschlossenen gerichtlichen Vergleich zu Grunde gelegen. Aus dem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. ergebe sich zudem, dass ein dienstliches Interesse auch im Sinne der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW bestehe. Die Ankündigung des Generalstaatsanwalts in E. , es werde im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Dienstes in der Staatsanwaltschaft in X. zu Neueinstellungen kommen, sei unbestimmt. Es könne überhaupt nicht gesagt werden, ob diese bis zum 31. März 2014 zur Verfügung stehen werden. Außerdem könne der große Erfahrungsschatz des Klägers danach nicht durch Nachwuchskräfte kompensiert werden.
17Der Kläger beantragt,
18den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. März 2015 hinauszuschieben,
19hilfsweise
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. März 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er beruft sich auf die Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW und verneint das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinaus.
24Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verfahrensakten 13 L 2442/13 und 13 K 5150/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte).
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
27Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinaus bis zum 31. März 2015. Der dies versagende Bescheid vom 2. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
28Die Voraussetzungen des einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) liegen nicht vor.
29§ 32 Abs. 1 LBG NRW ist in seiner seit dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung (GV.NRW S. 272 - im Folgenden: n.F.) anzuwenden. Dies folgt bereits aus allgemeinen Erwägungen, nach denen bei der Verpflichtungsklage das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Recht anzuwenden ist, wenn sich nicht aus dem materiellen Recht ein anderes ergibt. Es ist § 32 Abs. 1 LBG NRW n.F. auch unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte,
30LT-Drs 16/1625, S. 83,
31welche das Ziel der stärkeren Gewichtung dienstlicher Belange bei der Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aufzeigt, nichts zu entnehmen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Regel rechtfertigt.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 10 ff. = NRWE.
33Übergangsregelungen hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Auch der konkrete Fall bietet keinen Anlass für die Annahme der Geltung alten Rechts. Namentlich ergibt sich nicht aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich im Verfahren 13 K 5150/11, dass über den hier streitgegenständlichen Anspruch des Klägers auf Grundlage alten Rechts entschieden werden soll. Denn einerseits enthält dieser Prozessvergleich überhaupt keine Regelungen zum anwendbaren Recht, andererseits enthält er ohnehin nur die Verpflichtung des Beklagten, über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. März 2014 zu entscheiden. Eine Verpflichtung zur Entscheidung über den nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 - gleich nach welchem Recht - ist in dem Prozessvergleich überhaupt nicht enthalten. Dieser Zeitraum wird von dem Prozessvergleich nur insoweit berührt, als sich die Erledigungserklärung unter Ziffer 2. des Prozessvergleichs auch hierauf bezieht.
34Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob dem Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2012 bekannt gewesen ist, dass im folgenden Jahr eine Änderung des § 32 Abs. 1 LBG NRW beabsichtigte war. Denn keinesfalls kann eine solche Kenntnis nun von der Anwendung des geltenden Rechts entbinden. Der Bescheid vom 4. Oktober 2012 enthielt auch keine Regelung dahingehend, dass die spätere Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, die hier streitgegenständlich ist, nach altem Recht erfolgen sollte. Ohne dass es hier darauf ankommt - der Bescheid vom 4. Oktober 2012 ist bestandskräftig und nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens - kann es grundsätzlich auch zulässig, über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand abgeschichtet, d. h., Jahr für Jahr, zu entscheiden.
35OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 6 B 443/13 -, NWVBl. 2014, 26 = juris, Rn. 21.
36§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. ermöglicht das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur, „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“. Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
37Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
38OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 20 ff. = NRWE, m.w.N.
39Das Interesse des Dienstherrn, des Landes Nordrhein-Westfalen, wird vorliegend allein durch das Justizministerium als oberster Landesbehörde definiert. Berichte des Generalstaatsanwalts in E. und des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. mögen dem Justizministerium dabei als Hilfsmittel und Erkenntnisgewinn dienen. Die Bestimmung des dienstlichen Interesses hat es dabei jedoch selbst vorzunehmen und zu verantworten. Dies vorausgeschickt, ist es auf Grundlage des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden, dass das Justizministerium das Vorliegen dienstlicher Interessen verneint hat. Insbesondere kann diese Entscheidung nicht schon deswegen als gesetzeswidrig oder unsachlich angesehen werden, weil der Kläger - nicht nur nach dem Inhalt des Berichts des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. , sondern soweit ersichtlich unstreitig - wertvolle und qualitativ hochwertige Arbeit bei der Staatsanwaltschaft in X. leistet, bei einer Nachbesetzung deshalb sein Erfahrungsschatz verloren geht und es womöglich zu „Reibungsverlusten“ kommt. Dies wird aber regelmäßig bei der Pensionierung von Beamten der Fall sein. Deswegen kann es nicht unsachlich sein, wenn der Dienstherr im Fall eines regelhaften Eintritts in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze nach § 31 LBG NRW oder wie hier sogar danach das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint. Nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts in E. ist der Kläger auch nicht mit sog. Umfangsverfahren betraut, was das Bestehen eines dienstlichen Interesses begründen könnte. Ein dienstliches Interesse ist insbesondere auch nicht deswegen zwingend anzunehmen, weil der Eintritt des Klägers in den Ruhestand schon zweimal um ein Jahr hinausgeschoben wurde. Denn dies geschah noch auf Grundlage des § 32 Abs. 1 LBG NRW a.F., welcher die Versagung eines entsprechenden Antrages lediglich für den Fall vorsah, dass dienstliche Interessen entgegenstanden. Der Umstand, dass dienstliche Interessen einem Verbleib eines Beamten im Dienst nicht entgegen stehen, ist aber nicht gleichzusetzen mit der Annahme eines zwingenden dienstlichen Interesses an dessen Verbleib im Amt. Auch die vom Kläger und dem Leitenden Oberstaatsanwalt in X. angeführten Vakanzen führen nicht zwingend zu der Annahme eines dienstlichen Interesses. Dabei lässt das Gericht offen, ob der Kläger diese Vakanzen überhaupt zu seinen Gunsten geltend machen kann und ob sie zwingend ein dienstliches Interesse am Verbleib des Klägers im Amt entstehen lassen könnten. Jedenfalls hat der Dienstherr v. a. durch den Bericht des Generalstaatsanwalts in E. zu erkennen gegeben, dass ihm das Vorhandensein unbesetzter Stellen bewusst ist und dass er diesem Umstand durch Neueinstellungen, die er für möglich hält, begegnen möchte. Hierin kann eine ungesetzliche oder unsachliche Verneinung eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Klägers im Dienst nicht gesehen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Beklagten bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand noch mehr als zwei Monate verbleiben, um vorhandene Stellen zu besetzen.
40Ist die Verneinung eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Klägers im Dienst damit rechtmäßig, ergibt sich, dass auch der Hilfsantrag unbegründet ist.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
43Beschluss:
44Der Streitwert wird auf 35.925,47 Euro festgesetzt.
45Gründe:
46Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 2. Alt. GKG.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 0. Februar 1947 geborene Kläger ist Staatsanwalt (Gruppenleiter) im Dienste des Beklagten. Er ist bei der Staatsanwaltschaft in X. beschäftigt.
3Unter dem 4. März 2011 beantragte er unter Berufung auf § 32 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW), seinen Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben.
4Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 teilte das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen dem Kläger mit, dass der Eintritt in den Ruhestand gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW um ein Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2013 hinausgeschoben werde. Für den weiteren Zeitraum stellte es die weitere Bescheidung des Antrags zurück, um hierfür zu gegebener Zeit die dann maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können.
5Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 machte der Kläger gegenüber dem Justizministerium geltend, dass es unzulässig sei, den weitergehenden Antrag noch nicht zu bescheiden, und bat um einen „rechtsmittelfähigen Bescheid“.
6Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 lehnte der Beklagte den Antrag „derzeit“ ab.
7Hiergegen erhob der Kläger am 29. August 2011 Klage (13 K 5150/11) mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, den Beginn des Ruhestands über den 31. März 2013 hinaus um weitere zwei Jahre hinauszuschieben. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2012 schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich, der soweit für das hiesige Verfahren von Bedeutung den folgenden Inhalt hatte:
8„1. Das beklagte Land verpflichtet sich, unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Juli 2011 über den verbliebenen Antrag des Klägers vom 4. März 2011 bis zum 30. November 2012 erneut zu entscheiden, soweit es um den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 31. März 2014 geht. Die vorgenannte Entscheidungsfrist verlängert sich gegebenenfalls um die Dauer eines Mitbestimmungsverfahrens zuzüglich einer Bearbeitungsfrist für das beklagte Land in Höhe von 10 Tagen.
92. Der Kläger sieht damit sein Klagebegehren als in vollem Umfang erledigt an.“
10Nach Kenntnisnahme durch die Gleichstellungsbeauftragte am 5. September 2012 und Zustimmung durch den Hauptpersonalrat der Staatsanwälte am 14. September 2012 schob das Justizministerium mit Bescheid vom 4. Oktober 2012 den Eintritt in den Ruhestand um ein weiteres Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2014 hinaus. Das weitere Hinausschieben um ein drittes Jahr stellte es „derzeit“ zurück, um für den weiteren Zeitraum zu gegebener Zeit die dann maßgeblichen Umstände berücksichtigen zu können.
11Zur Vorbereitung der Entscheidung über das weitere Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um ein drittes Jahr bis zum Ablauf des 31. März 2015 forderte das Justizministerium den Generalstaatsanwalt in E. unter dem 16. August 2013 zu einem Bericht auf.
12Dieser berichtete unter dem 10. September 2013 und legte auch den Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013 vor.
13Im Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. vom 3. September 2013 hieß es u. a., dass Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Klägers nach wie vor nicht bestünden. Verhaltensbedingte Gründe, die einem weiteren Hinausschieben der Altersgrenze entgegen stehen könnten, seien nicht zu erkennen. Ein Verbleiben des Klägers im Dienst liege auch unter Berücksichtigung der Änderung des § 32 LBG NRW im dienstlichen Interesse angesichts der weiterhin im staatsanwaltlichen Dienst der „hiesigen Behörde bestehenden Unterbesetzung“. Die große Erfahrung und fachliche Kompetenz des Klägers, insbesondere in der von ihm wahrgenommenen Bearbeitung der Brandsachen, trage dieser Problematik angemessener Rechnung als dies durch den Nachzug eines mit diesem Spezialgebiet nicht vertrauten Staatsanwalts in dem maßgeblichen Zeitraum möglich wäre.
14Im vorgenannten Bericht des Generalstaatsanwalts in E. vom 10. September 2013 wurde ausgeführt, dass der Kläger keine spezifischen Sonder- oder Umfangsverfahren bearbeite, die einer rechtzeitigen Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen Nachfolger entgegenstünden. Geeignete Kandidaten zur Besetzung der Stelle stünden zur Verfügung. Der vom Leitenden Oberstaatsanwalt in X. angesprochenen Unterbesetzung würde dadurch begegnet, dass in Kürze zwei Nachwuchskräfte des staatsanwaltschaftlichen Dienstes zur Verfügung stehen würden. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes liege danach nicht vor.
15Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers, den Ruhestandseintritt über den 31. März 2014 hinaus bis zum Ablauf des 31. März 2015 hinauszuschieben, ab. Die Entscheidung über das Hinausschieben des Ruhestandes richte sich nach der am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Neufassung von § 32 Abs. 1 LBG NRW. Die danach erforderliche Bestimmung des dienstlichen Interesses an einem solchen Hinausschieben falle in den Bereich der dem Dienstherrn zugewiesenen Personal- und Organisationshoheit. Im Übrigen bezog er sich auf die im Bericht des Generalstaatsanwalts in E. enthaltenen Gründe.
16Der Kläger hat am 7. November 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass mit Blick auf die Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW zu Juni 2013 zu berücksichtigen sei, dass der Kläger bereits im Jahr 2011 den Antrag gestellt habe, den Eintritt in den Ruhestand um drei Jahre hinauszuschieben. Dem Beklagten müsse bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2012 bekannt gewesen sei, dass eine Änderung des § 32 LBG NRW bevorstehe. Seine dortige Bezugnahme auf die dann maßgeblichen Umstände könne sich nur auf tatsächliche Veränderungen bezogen haben, nicht aber auf solche der Rechtslage. Entsprechende Erwägungen hätten dem seinerzeit geschlossenen gerichtlichen Vergleich zu Grunde gelegen. Aus dem Bericht des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. ergebe sich zudem, dass ein dienstliches Interesse auch im Sinne der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW bestehe. Die Ankündigung des Generalstaatsanwalts in E. , es werde im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Dienstes in der Staatsanwaltschaft in X. zu Neueinstellungen kommen, sei unbestimmt. Es könne überhaupt nicht gesagt werden, ob diese bis zum 31. März 2014 zur Verfügung stehen werden. Außerdem könne der große Erfahrungsschatz des Klägers danach nicht durch Nachwuchskräfte kompensiert werden.
17Der Kläger beantragt,
18den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. März 2015 hinauszuschieben,
19hilfsweise
20den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. März 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er beruft sich auf die Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 1 LBG NRW und verneint das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Eintritts des Klägers in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinaus.
24Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verfahrensakten 13 L 2442/13 und 13 K 5150/11 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte).
25Entscheidungsgründe:
26Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
27Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand über den 31. März 2014 hinaus bis zum 31. März 2015. Der dies versagende Bescheid vom 2. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
28Die Voraussetzungen des einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 32 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) liegen nicht vor.
29§ 32 Abs. 1 LBG NRW ist in seiner seit dem 1. Juni 2013 geltenden Fassung (GV.NRW S. 272 - im Folgenden: n.F.) anzuwenden. Dies folgt bereits aus allgemeinen Erwägungen, nach denen bei der Verpflichtungsklage das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Recht anzuwenden ist, wenn sich nicht aus dem materiellen Recht ein anderes ergibt. Es ist § 32 Abs. 1 LBG NRW n.F. auch unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte,
30LT-Drs 16/1625, S. 83,
31welche das Ziel der stärkeren Gewichtung dienstlicher Belange bei der Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aufzeigt, nichts zu entnehmen, was ein Abweichen von dieser allgemeinen Regel rechtfertigt.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 10 ff. = NRWE.
33Übergangsregelungen hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Auch der konkrete Fall bietet keinen Anlass für die Annahme der Geltung alten Rechts. Namentlich ergibt sich nicht aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Prozessvergleich im Verfahren 13 K 5150/11, dass über den hier streitgegenständlichen Anspruch des Klägers auf Grundlage alten Rechts entschieden werden soll. Denn einerseits enthält dieser Prozessvergleich überhaupt keine Regelungen zum anwendbaren Recht, andererseits enthält er ohnehin nur die Verpflichtung des Beklagten, über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. März 2014 zu entscheiden. Eine Verpflichtung zur Entscheidung über den nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2015 - gleich nach welchem Recht - ist in dem Prozessvergleich überhaupt nicht enthalten. Dieser Zeitraum wird von dem Prozessvergleich nur insoweit berührt, als sich die Erledigungserklärung unter Ziffer 2. des Prozessvergleichs auch hierauf bezieht.
34Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob dem Beklagten bei Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2012 bekannt gewesen ist, dass im folgenden Jahr eine Änderung des § 32 Abs. 1 LBG NRW beabsichtigte war. Denn keinesfalls kann eine solche Kenntnis nun von der Anwendung des geltenden Rechts entbinden. Der Bescheid vom 4. Oktober 2012 enthielt auch keine Regelung dahingehend, dass die spätere Entscheidung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, die hier streitgegenständlich ist, nach altem Recht erfolgen sollte. Ohne dass es hier darauf ankommt - der Bescheid vom 4. Oktober 2012 ist bestandskräftig und nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens - kann es grundsätzlich auch zulässig, über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand abgeschichtet, d. h., Jahr für Jahr, zu entscheiden.
35OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 6 B 443/13 -, NWVBl. 2014, 26 = juris, Rn. 21.
36§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. ermöglicht das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nur, „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“. Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
37Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
38OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 20 ff. = NRWE, m.w.N.
39Das Interesse des Dienstherrn, des Landes Nordrhein-Westfalen, wird vorliegend allein durch das Justizministerium als oberster Landesbehörde definiert. Berichte des Generalstaatsanwalts in E. und des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. mögen dem Justizministerium dabei als Hilfsmittel und Erkenntnisgewinn dienen. Die Bestimmung des dienstlichen Interesses hat es dabei jedoch selbst vorzunehmen und zu verantworten. Dies vorausgeschickt, ist es auf Grundlage des oben beschriebenen Prüfungsmaßstabs nicht zu beanstanden, dass das Justizministerium das Vorliegen dienstlicher Interessen verneint hat. Insbesondere kann diese Entscheidung nicht schon deswegen als gesetzeswidrig oder unsachlich angesehen werden, weil der Kläger - nicht nur nach dem Inhalt des Berichts des Leitenden Oberstaatsanwalts in X. , sondern soweit ersichtlich unstreitig - wertvolle und qualitativ hochwertige Arbeit bei der Staatsanwaltschaft in X. leistet, bei einer Nachbesetzung deshalb sein Erfahrungsschatz verloren geht und es womöglich zu „Reibungsverlusten“ kommt. Dies wird aber regelmäßig bei der Pensionierung von Beamten der Fall sein. Deswegen kann es nicht unsachlich sein, wenn der Dienstherr im Fall eines regelhaften Eintritts in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze nach § 31 LBG NRW oder wie hier sogar danach das Vorliegen eines dienstlichen Interesses verneint. Nach dem Bericht des Generalstaatsanwalts in E. ist der Kläger auch nicht mit sog. Umfangsverfahren betraut, was das Bestehen eines dienstlichen Interesses begründen könnte. Ein dienstliches Interesse ist insbesondere auch nicht deswegen zwingend anzunehmen, weil der Eintritt des Klägers in den Ruhestand schon zweimal um ein Jahr hinausgeschoben wurde. Denn dies geschah noch auf Grundlage des § 32 Abs. 1 LBG NRW a.F., welcher die Versagung eines entsprechenden Antrages lediglich für den Fall vorsah, dass dienstliche Interessen entgegenstanden. Der Umstand, dass dienstliche Interessen einem Verbleib eines Beamten im Dienst nicht entgegen stehen, ist aber nicht gleichzusetzen mit der Annahme eines zwingenden dienstlichen Interesses an dessen Verbleib im Amt. Auch die vom Kläger und dem Leitenden Oberstaatsanwalt in X. angeführten Vakanzen führen nicht zwingend zu der Annahme eines dienstlichen Interesses. Dabei lässt das Gericht offen, ob der Kläger diese Vakanzen überhaupt zu seinen Gunsten geltend machen kann und ob sie zwingend ein dienstliches Interesse am Verbleib des Klägers im Amt entstehen lassen könnten. Jedenfalls hat der Dienstherr v. a. durch den Bericht des Generalstaatsanwalts in E. zu erkennen gegeben, dass ihm das Vorhandensein unbesetzter Stellen bewusst ist und dass er diesem Umstand durch Neueinstellungen, die er für möglich hält, begegnen möchte. Hierin kann eine ungesetzliche oder unsachliche Verneinung eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Klägers im Dienst nicht gesehen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass dem Beklagten bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand noch mehr als zwei Monate verbleiben, um vorhandene Stellen zu besetzen.
40Ist die Verneinung eines dienstlichen Interesses am Verbleib des Klägers im Dienst damit rechtmäßig, ergibt sich, dass auch der Hilfsantrag unbegründet ist.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO; 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
43Beschluss:
44Der Streitwert wird auf 35.925,47 Euro festgesetzt.
45Gründe:
46Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 2. Alt. GKG.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 27. November 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zum 28. Februar 2015 und längstens bis zur Ernennung eines Nachfolgers des Antragstellers im Amt eines Universitätsprofessors der Antragsgegnerin oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 3 K 3787/13 ‑ oder dessen anderweitiger Erledigung.
Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Dass die Beschwerde keinen ausdrücklich formulierten Antrag enthält (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), ist unschädlich, weil sich das Rechtsschutzziel aus der Beschwerdebegründung klar ergibt.
4Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2012 - 1 B 1042/11 -, juris, Rn. 2 - 4, m.w.N. aus der Rechtsprechung.
5Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein erstinstanzliches Begehren weiter, die Antragsgegnerin zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr bis zum 28. Februar 2015 hinauszuschieben.
6Die mit der Beschwerde hinreichend verdeutlichte Rüge, die Antragsgegnerin habe bei ihrer durch den Rektor getroffenen Entscheidung ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, rechtfertigt die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller hat damit Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, der in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise zu sichern ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
7Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Das Verwaltungsgericht hat dies in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn.10, m.w.N.,
9bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
10§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vermittelt dem Beamten auch in seiner Neufassung, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ein subjektives öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Wortlaut und Systematik der Regelung gewichten die dienstlichen Belange zwar deutlich stärker als dies noch bei der bis zum 31. Mai 2013 geltenden Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (a.F.) der Fall war. Die Regelung gewährt dem Beamten aber unverändert ein Antragsrecht. Im Blick auf die daneben bestehende Möglichkeit, den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Beamten von Amts wegen hinauszuschieben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW), lässt dies nur den Schluss auf eine dem Gesetz innewohnende Zielrichtung zu, die auch dem Individualinteresse des Beamten zu dienen bestimmt ist und ihm deshalb einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gewährt, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen.
11Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 27. November 2012 beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 LBG Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor.
12Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand des Antragstellers ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse entgegen der Annahme der Antragsgegnerin gegeben.
13Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des “dienstlichen Interesses” im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. - wie in der angefochtenen Entscheidung bereits erwähnt - Folgendes ausgeführt:
14“Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
15Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 ‑ 2 C 21.03 ‑, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 ‑ 6 B 443/13 ‑, nrwe.de, m.w.N. und Beschluss vom 18. April 2013 ‑ 1 B 202/13 ‑, nrwe.de.
16Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann....“
17Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 20 - 22, m.w.N.
18Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen ihres Organisationsermessens überschritten und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint. Nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger Erkenntnisse muss davon ausgegangen werden, dass für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung des Dienstherrn die Weiterbeschäftigung des Antragstellers über die reguläre Altersgrenze hinaus im Sinne der vorgenannten Senatsentscheidung geboten, zumindest aber sinnvoll ist.
19Der Senat zieht nicht die Annahme der Antragsgegnerin in Zweifel, die vom Antragsteller wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben könnten ebenso von einem Nachfolger erfüllt werden. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin, für die der Rektor die Aufgaben des Dienstvorgesetzten ausübt (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 HG NRW) und - unbeschadet möglicher Bindungen bei der internen Entscheidungsfindung - die Außenvertretung wahrnimmt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 HG NRW), eine baldige Neubesetzung der Professur des Antragstellers und damit verbunden eine Neuausrichtung des Instituts für Trainingswissenschaft und Sportinformatik anstrebt, die einer längerfristigen Weiterbeschäftigung des Antragstellers entgegenstehen soll. Diese Annahmen und Vorentscheidungen unterliegen in wesentlichen Teilen der Einschätzungsprärogative und dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin. Die Ausübung dieser Entscheidungsspielräume zum Nachteil des Antragstellers wäre im Ergebnis jedoch nur dann bedenkenfrei, wenn ein Nachfolger - jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum - auch zur Verfügung stünde. Dafür war und ist nichts ersichtlich. Gegenwärtig ist weder ein Nachfolger für das Amt des Antragstellers ausgewählt noch sind dessen Auswahl und erst recht dessen Ernennung absehbar. Das für die Neubesetzung der Professur des Antragstellers durchzuführende Ausschreibungsverfahren nimmt noch einen längeren Zeitraum in Anspruch und ließ schon im Sommer 2013 keine rechtzeitige Wiederbesetzung für das Sommersemester 2014 erwarten.
20Es ist auch sonst nicht nachvollziehbar, weshalb es vorteilhafter sein könnte, die mit dem Wegfall der Beschäftigung des Antragstellers verbundene Mehrbelastung für den Hochschulbetrieb seiner zeitlich befristeten Weiterbeschäftigung vorzuziehen, zumal nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin bereits vier weitere Professuren an der betroffenen Hochschule nicht besetzt sind. Die Antragsgegnerin hat dafür keine vertretbare Erklärung gegeben. Der bloße Vortrag, die Aufgaben des Antragstellers könnten durch eine kurzfristig organisierte, fachlich kompetente Vertretung im Rahmen einer sog. „Vertretungsprofessur“ wahrgenommen werden, genügt nicht. Es mag zwar angesichts eines zeitlich und inhaltlich aufwendigen Berufungsverfahrens nicht selten notwendig sein, für die dienstlichen Aufgaben eines in den Ruhestand tretenden Hochschulprofessors zeitlich befristet eine Vertretung zu organisieren. Eine solche Maßnahme ist aber oft nicht mehr als eine unvermeidbare, wenig befriedigende Zwischenlösung. Wenn der damit verbundene Organisations- und Einarbeitungsaufwand durch eine befristete Weiterbeschäftigung des Amtsinhabers ohne weiteres vermieden werden kann, liegt sie im Allgemeinen nicht im dienstlichen Interesse. Eine gegenteilige Betrachtung ist nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch einer plausiblen Erklärung. Daran fehlt es im Streitfall.
21In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, wer es zu verantworten hat, dass das Verfahren zur Neubesetzung der Professur bislang noch nicht entscheidend fortgeschritten ist. Maßgeblich ist allein, dass die Nachbesetzung weiter auf sich warten lässt.
22Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe.
23Da der Antragsteller, würde sein Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben, mit Ablauf des 28. Februar 2014 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand träte, würde die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren - Neubescheidung seines Antrags vom 27. November 2012 nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.
24Vgl. hierzu auch Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 113.
25Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers allein auf die hier beantragte Entscheidung reduziert haben könnte. Dem Vorbringen des Antragstellers, ihm stehe nach europarechtlichen Vorgaben ein Anspruch auf Hinausschieben seiner Altersgrenze zu, ist bereits das Verwaltungsgericht zu Recht entgegen getreten. Bei ihrer neuen Entscheidung wird die Antragsgegnerin neben dem vorgenannten zentralen Punkt des Fehlens eines gegenwärtig vorhandenen Nachfolgers zu bedenken haben, dass die allgemeine Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses - so nachvollziehbar dieses Anliegen auch ist - die Interessen der einzelnen Hochschule nur dann unmittelbar berührt, wenn ihre eigenen personalwirtschaftlichen Belange betroffen sind.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 12. Dezember 2011 weiter hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren - 19 K 5985/13 - oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 30. November 2014.Dieser Anordnung hat die Antragsgegnerin noch am Tage der Bekanntgabe dieses Beschlusses nachzukommen. Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Eintritt in den Ruhestand vorläufig bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - 19 K 5985/13 - hinauszuschieben, hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Die mit der Beschwerde erhobene Rüge, der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 gründe auf einer fehlerhaften Ausübung ihres Organisationsermessens, rechtfertigt die Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Antragsteller hat damit Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsanspruch ergibt, der - wie aus der Beschlussformel ersichtlich - zu sichern ist (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
4Maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n.F.). Das Verwaltungsgericht hat dies in seiner Entscheidung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats,
5vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn.10, m.w.N.,
6bereits zutreffend dargelegt. Nach dieser Regelung kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt.
7§ 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vermittelt dem Beamten auch in seiner Neufassung, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, ein subjektives öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rn. 9.
9Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 12. Dezember 2011, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des 30. November 2014 hinauszuschieben, beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor.
10Ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse gegeben.
11Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des “dienstlichen Interesses” im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. Folgendes ausgeführt hat:
12“Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist…
13Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann....“
14Vgl. OVG NRW, a.a.O., juris, Rn. 20 - 22, m.w.N.
15Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen ihres Organisationsermessens überschritten und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse an einem weiteren Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint. Mangels gegenteiliger Erkenntnisse muss nach Lage der Akten davon ausgegangen werden, dass für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Antragsgegnerin die Weiterbeschäftigung des Antragstellers im Sinne der vorgenannten Senatsentscheidung zumindest sinnvoll ist.
16Der Senat zieht hierbei nicht die Annahme der Antragsgegnerin in Zweifel, die Erfüllung der konkreten dienstlichen Aufgaben des Antragstellers könne auch ohne seine Weiterbeschäftigung sichergestellt werden, da diese auch von anderen Mitarbeitern ihrer Feuerwehr übernommen werden könnte. Auch mag die Stelle „unproblematisch nachbesetzt werden“ können. Diese Annahmen unterliegen in wesentlichen Teilen der Einschätzungsprärogative und dem Organisationsermessen der Antragsgegnerin.
17Rechtlich zu beanstanden ist jedoch die Annahme der Antragsgegnerin, das dienstliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers erschöpfe sich darin, die Erfüllung der bisher konkret durch den Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben sicherzustellen. Nicht nur die mit dem konkreten Aufgabenbereich des betroffenen Beamten verbundenen Belange sind maßgebend für das dienstliche Interesse. Es besteht auch, wenn sonstige personalwirtschaftliche Belange die Weiterbeschäftigung mit Blick auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung der Behörde notwendig oder sinnvoll erscheinen lassen.
18Letzteres ist hier nach den übereinstimmenden Darlegungen sowohl des betroffenen Fachamtes in seiner Stellungnahme vom 18. April 2013 als auch des Personal- und Organisationsamtes der Antragsgegnerin im Schreiben an die Personalvertretung vom 30. April 2013 der Fall. Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zum Ablauf des 30. Novembers 2014 ist danach einerseits zur Absicherung des Personalbedarfes, andererseits zur gesicherten Personalentwicklung im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehr der Antragsgegnerin personalwirtschaftlich notwendig, zumindest aber sinnvoll. Begründet wird dies mit den Erfordernissen der Stellenbewirtschaftung durch die aktuell maßgebliche Nachverwendungsplanung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst. Der vom Finanzausschuss der Antragsgegnerin am 12. April 2013 beschlossene Stellenplan 2013/2014 sehe für die betroffene Dienststelle mehrere Stellen des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor, die bis zum 31. Dezember 2014 befristet seien. Für die auf diesen Stellen eingesetzten Beamten seien im Anschluss daran Nachverwendungen zu planen. Stünden für diesen Zeitpunkt nicht zeitnah genügend Nachverwendungsstellen zur Verfügung, müssten entsprechende Stellen bereits gegenwärtig frei gehalten werden. Die betroffene Dienststelle könne aber längerfristige Vakanzen im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst wegen der schon jetzt bestehenden Arbeitsauslastung nicht kompensieren. Zudem sei die Entlassung fertig ausgebildeter Laufbahnbewerber, denen die frei zu haltenden Stellen nicht übertragen werden könnten, als “äußerst personalunwirtschaftliche Entscheidung“ zu vermeiden.
19Erkenntnisse, die diese Erfordernisse der Stellenbewirtschaftung durchgreifend in Zweifel ziehen, sind weder dem Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2013 noch den Verwaltungsvorgängen im Übrigen zu entnehmen. Die Verwaltungsvorgänge stützen insbesondere nicht die Ausführungen der Personalvertretung im Rahmen des wegen der zunächst beabsichtigten Weiterbeschäftigung des Antragsstellers durchgeführten Mitbestimmungsverfahrens und des nach Ablehnung der Zustimmung durchgeführten Einigungsstellenverfahrens. Der im Schreiben vom 3. Juli 2013 durch den Gesamtpersonalrat geäußerte Einwand, die Weiterbeschäftigung des Antragstellers habe auf die dargestellten Probleme der Nachverwendungsplanung keine Auswirkung, da dessen Stelle unbefristet sei, ist unzutreffend. Nichts anderes gilt für die Ausführungen im Beschluss der Einigungsstelle vom 23. August 2013. Dort heißt es, Probleme in der Personalgestaltung zum Ende des Jahres 2014 seien nur künftige Problemstellungen, die für das dienstliche Interesse nicht maßgeblich seien. Diese vordergründige Betrachtung ist nicht tragfähig.
20Die Weiterbeschäftigung des Antragstellers hat nach Lage der Akten den Vorzug, dass seine Stelle bis zum 30. November 2014 genutzt werden kann und zugleich mit Blick auf Ende 2014 auslaufende Befristungen zeitnah für eine Nachverwendung zur Verfügung steht. Dementsprechend hat die Verwaltung der Antragsgegnerin Ende August 2013 in ihrer Stellungnahme nach Durchführung des Einigungsstellenverfahrens gegenüber dem zur endgültigen Entscheidung berufenen Oberbürgermeister nochmals darauf hingewiesen, dass für die im Jahr 2014 auslaufenden Befristungen keine ausreichende Zahl an Nachverwendungsstellen zur Verfügung steht, eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers bis zum 30. November 2014 die angespannte Situation entlastet und eine andere Entscheidung zwangsläufig zur Mehrarbeit für andere Bedienstete führt.
21Eine andere Betrachtung dieser personalwirtschaftlichen Belange ist zwar nicht ausgeschlossen, bedarf jedoch einer plausiblen Erklärung. Daran fehlt es im Streitfall. Die Antragsgegnerin hat auch im vorliegenden Verfahren keine Umstände dargelegt, nach denen die durch ihre Verwaltung dargestellten personalwirtschaftlichen Belange, die ein weiteres Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand des Antragstellers für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zumindest sinnvoll erscheinen lassen, zwischenzeitlich entfallen oder aber anderen Belangen gegenüber als nachrangig zu betrachten sind. Der pauschale Hinweis auf interne Unstimmigkeiten reicht hierfür nicht aus.
22Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Inhalt ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe. Die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren - Neubescheidung seines Antrags vom 12. Dezember 2011 würde nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.
23Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rn. 22.
24Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen der Antragsgegnerin zu Gunsten des Antragstellers hinsichtlich des Zeitraums bis zum 30. November 2014 allein auf die beantragte Entscheidung reduziert haben könnte.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/ -änderung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Eine Herabsetzung des Streitwertes kommt aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, nicht in Betracht.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Gründe
- 1
-
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
- 2
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Der Kläger war Fachhochschulprofessor und erreichte im Februar 2009 die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren. Auf seinen Antrag hin wurde der Beginn seines Ruhestandes um ein Jahr hinausgeschoben. Einen weiteren Antrag auf nochmaliges Hinausschieben lehnte das beklagte Land ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung seines Verbleibens im aktiven Beamtenverhältnis ebenso verneint wie einen Anspruch auf Feststellung, dass die Ablehnung des weiteren Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand rechtswidrig war. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die allgemeine Altersgrenze mit § 7 AGG vereinbar sei und auch nicht der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16) widerspreche. Die allgemeine Altersgrenze sei objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und als Mittel zum Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich. Der Gesetzgeber habe die Fortgeltung der Altersgrenze in § 37 Landesbeamtengesetz damit begründet, dass sie dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarkts durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten diene. Diese Ziele genügten den unionsrechtlichen Vorgaben ungeachtet dessen, dass sie keinen Niederschlag im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gefunden hätten. Die Aufrechterhaltung der Altersgrenze von 65 Jahren sei zur Erreichung der Ziele auch angemessen und erforderlich; insbesondere dürfe der Gesetzgeber generalisieren und sei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen.
- 3
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Mit der Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend und führt aus, die allgemeine Altersgrenze sei eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG.
- 4
-
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
- 5
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1. Die vom Kläger der Sache nach als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren nach rheinland-pfälzischen Landesbeamten- und -hochschulrecht (vgl. § 54 LBG a.F., § 37 LBG n.F., § 52 Abs. 3 HochSchG) mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S.16) in Einklang steht, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr. Die Revisionszulassung zu dem Zweck, im Revisionsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen, kommt nicht in Betracht. Denn der EuGH hat die Frage der Vereinbarkeit einer allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren mit der Richtlinie 2000/78/EG inzwischen geklärt.
- 6
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Zweck dieser Richtlinie ist u.a. die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Altersdiskriminierung (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG). Eine allgemeine Altersgrenze bewirkt eine weniger günstige Behandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen; sie ist deshalb eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten aber ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
- 7
-
Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 (Rs C-159/10, Rs C-160/10 - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der EuGH hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der EuGH hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der EuGH die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.
- 8
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2. Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 a.a.O. bedarf auch die Vereinbarkeit der allgemeinen Altersgrenze mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren mehr. Mit dem AGG wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <146>). § 10 AGG nimmt Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG auf. Da § 10 AGG unionskonform auszulegen ist, ist sein Inhalt durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG geklärt.
- 9
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Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sind Vereinbarungen zulässig, die die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem die Beschäftigten eine Altersrente beantragen können. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG gilt das AGG unter Berücksichtigung von deren besonderen Rechtsstellung u.a. auch für Beamte. Das bedeutet im Hinblick auf die insoweit vergleichbare Situation von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten einerseits und Beamten andererseits, dass eine gesetzliche allgemeine Altersgrenze für Beamte gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gerechtfertigt ist, wenn die vom EuGH geforderten Voraussetzungen vorliegen.
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Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143) entschieden, dass allgemeine Einstellungsaltersgrenzen durch das AGG nicht ausgeschlossen werden. Die in dieser Altersgrenze liegende Ungleichbehandlung ist nach § 10 AGG wegen der damit verfolgten Ziele der sparsamen Haushaltsführung und der Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen gerechtfertigt. Diese Ausführungen sind auf den Fall einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis zu übertragen. Eine allgemeine Altersgrenze kann zur Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 AGG sein. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25) hat der Senat unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - (BVerfGE 71, 255 <269>) ausgeführt, dass die allgemeine Altersgrenze das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers ist. Hierzu gehörten etwa die Entwicklung der Versorgungslasten und der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes sowie die Erhaltung von Einstellungs- und Beförderungsmöglichkeiten.
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3. Die Regelungen des hessischen Landesrechts, die dem EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. zugrunde lagen, und die hier in Streit stehenden Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesrechts stimmen inhaltlich überein. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Rechtfertigung der allgemeinen Altersgrenze auf die in der amtlichen Begründung für die Beibehaltung der allgemeinen Altersgrenze im Jahre 2010 angeführten Gründe Bezug genommen. Diese stellen politische Erwägungen im Sinne des EuGH-Urteils vom 21. Juli 2011 a.a.O. dar und genügen noch den dort formulierten Anforderungen. Eines Revisionsverfahrens zur Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage bedarf es mithin ebenso wenig wie einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht.
Gründe
- 1
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Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
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Der Kläger war Leitender Regierungsschuldirektor und erreichte im Februar 2010 die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren. Im August 2009 beantragte er, seinen Ruhestandsbeginn um ein Jahr hinauszuschieben. Diesem Antrag wurde nur teilweise entsprochen, nämlich bis zum 31. Juli 2010. Für das laufende Schuljahr bestand nach der Einschätzung des Beklagten ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Klägers, darüber hinaus jedoch nicht.
- 3
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Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, bis zum gewünschten Zeitpunkt im aktiven Dienst zu verbleiben. Zum einen sei die allgemeine Altersgrenze mit § 7 AGG vereinbar und widerspreche auch nicht der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16). Die allgemeine Altersgrenze sei objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und als Mittel zum Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich. Der Gesetzgeber habe die Fortgeltung der Altersgrenze in § 37 Landesbeamtengesetz damit begründet, dass sie dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarkts durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten diene. Diese Ziele genügten den unionsrechtlichen Vorgaben ungeachtet dessen, dass sie keinen Niederschlag im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gefunden hätten. Die Aufrechterhaltung der Altersgrenze von 65 Jahren sei zur Erreichung der Ziele auch angemessen und erforderlich; insbesondere dürfe der Gesetzgeber generalisieren und sei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen. Und zum anderen habe der Kläger auch keinen Anspruch auf weitere Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit, weil der Beklagte hierüber in rechtlich nicht zu beanstandender Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden habe und im Übrigen nicht auf das Alter des Klägers, sondern auf das Fehlen eines dienstlichen Bedürfnisses für dessen Weiterbeschäftigung abgestellt habe.
- 4
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Im Klageverfahren hat der Kläger außerdem die Abgeltung seiner während seiner aktiven Dienstzeit nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage begehrt. Klage und Berufung blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Beamtenrecht eine Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen nicht vorsehe, eine Gleichbehandlung mit Tarifbeschäftigten wegen der Strukturunterschiede der beiden Dienstverhältnisse nicht in Betracht komme, der Dienstherr auf den Verfall des Urlaubsanspruches mit dem Eintritt in den Ruhestand nicht hinweisen müsse und der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, den Urlaub rechtzeitig während seiner aktiven Dienstzeit zu beantragen.
- 5
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Mit der Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Er hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die allgemeine Altersgrenze des rheinland-pfälzischen Landesrechts mit der Richtlinie 2000/78/EG und dem AGG vereinbar sei, ob ein Beamter seinen Anspruch auf Verlängerung seiner Dienstzeit auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterverfolgen könne und ob der Dienstherr den Beamten darauf hinweisen müsse, dass Urlaubsansprüche beim Eintritt in den Ruhestand verfallen. Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision.
- 6
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Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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1. Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren nach rheinland-pfälzischen Landesbeamtenrecht (vgl. § 54 LBG a.F., § 37 LBG n.F.) mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16) in Einklang steht, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr. Die Revisionszulassung zu dem Zweck, im Revisionsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen, kommt nicht in Betracht. Denn der EuGH hat die Frage der Vereinbarkeit einer allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren mit der Richtlinie 2000/78/EG inzwischen geklärt (vgl. Beschluss vom 6. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 85.11 -
).
- 8
-
Zweck dieser Richtlinie ist u.a. die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Altersdiskriminierung (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG). Eine allgemeine Altersgrenze bewirkt eine weniger günstige Behandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen; sie ist deshalb eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten aber ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
- 9
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Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 (Rs C-159/10, Rs C-160/10 - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der EuGH hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der EuGH hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der EuGH die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.
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Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 a.a.O. bedarf auch die Vereinbarkeit der allgemeinen Altersgrenze mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren mehr. Mit dem AGG wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <146>). § 10 AGG nimmt Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG auf. Da § 10 AGG unionskonform auszulegen ist, ist sein Inhalt durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG geklärt.
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Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sind Vereinbarungen zulässig, die die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem die Beschäftigten eine Altersrente beantragen können. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG gilt das AGG unter Berücksichtigung von deren besonderen Rechtsstellung u.a. auch für Beamte. Das bedeutet im Hinblick auf die insoweit vergleichbare Situation von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten einerseits und Beamten andererseits, dass eine gesetzliche allgemeine Altersgrenze für Beamte gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gerechtfertigt ist, wenn die vom EuGH geforderten Voraussetzungen vorliegen.
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Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143) entschieden, dass allgemeine Einstellungsaltersgrenzen durch das AGG nicht ausgeschlossen werden. Die in dieser Altersgrenze liegende Ungleichbehandlung ist nach § 10 AGG wegen der damit verfolgten Ziele der sparsamen Haushaltsführung und der Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen gerechtfertigt. Diese Ausführungen sind auf den Fall einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis zu übertragen. Eine allgemeine Altersgrenze kann zur Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 AGG sein. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25) hat der Senat unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - (BVerfGE 71, 255 <269>) ausgeführt, dass die allgemeine Altersgrenze das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers ist. Hierzu gehörten etwa die Entwicklung der Versorgungslasten und der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes sowie die Erhaltung von Einstellungs- und Beförderungsmöglichkeiten.
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Die Regelungen des hessischen Landesrechts, die dem EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. zugrunde lagen, und die hier in Streit stehenden Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesrechts stimmen inhaltlich überein. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Rechtfertigung der allgemeinen Altersgrenze auf die in der amtlichen Begründung für die Beibehaltung der allgemeinen Altersgrenze im Jahre 2010 angeführten Gründe Bezug genommen. Diese stellen politische Erwägungen im Sinne des EuGH-Urteils vom 21. Juli 2011 a.a.O. dar und genügen noch den dort formulierten Anforderungen. Eines Revisionsverfahrens zur Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage bedarf es mithin ebenso wenig wie einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht.
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2. Auch die Frage, ob ein Beamter einen Anspruch auf das Hinausschieben des Ruhestandsbeginns auch nach Eintritt in den Ruhestand weiterverfolgen kann, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Hinausschieben des Ruhestandsbeginns inhaltlich geprüft und nicht deshalb verneint hat, weil der Kläger bereits in den Ruhestand getreten war. Darüber hinaus bedarf es zur Klärung dieser Frage auch nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, denn sie ist ohne weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten: Bereits begrifflich ist das Hinausschieben des Beginns des Ruhestands nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat. Dem entspricht auch der erkennbare Zweck der Vorschrift, nämlich die befristete Fortführung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse, etwa um ein bestimmtes Vorhaben noch abzuschließen; dem widerspräche eine Wiederaufnahme des Dienstes nach Eintritt in den Ruhestand.
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3. Schließlich ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Dienstherr den Beamten darauf hinweisen muss, dass Urlaubsansprüche beim Eintritt in den Ruhestand verfallen. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt. Aus der Fürsorgepflicht ist keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften abzuleiten. Das gilt vor allem dann, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 2 C 10.96 - BVerwGE 104, 55 <57 f.> m.w.N.). Dass Urlaubsansprüche bei Beamten mit dem Eintritt in den Ruhestand verfallen, ist ein rechtlicher Umstand, dessen Kenntnis bei jedem Beamten - zumal einem des höheren Dienstes - vorausgesetzt werden kann.
Gründe
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Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
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Der Kläger war Fachhochschulprofessor und erreichte im Februar 2009 die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren. Auf seinen Antrag hin wurde der Beginn seines Ruhestandes um ein Jahr hinausgeschoben. Einen weiteren Antrag auf nochmaliges Hinausschieben lehnte das beklagte Land ab. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung seines Verbleibens im aktiven Beamtenverhältnis ebenso verneint wie einen Anspruch auf Feststellung, dass die Ablehnung des weiteren Hinausschiebens seines Eintritts in den Ruhestand rechtswidrig war. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die allgemeine Altersgrenze mit § 7 AGG vereinbar sei und auch nicht der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16) widerspreche. Die allgemeine Altersgrenze sei objektiv und angemessen, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und als Mittel zum Erreichen dieses Ziels angemessen und erforderlich. Der Gesetzgeber habe die Fortgeltung der Altersgrenze in § 37 Landesbeamtengesetz damit begründet, dass sie dem Erhalt und der Förderung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung durch eine ausgewogene Altersstruktur, dem Schutz der Beamten vor einer übermäßigen Belastung im Alter sowie der Entlastung des Arbeitsmarkts durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten diene. Diese Ziele genügten den unionsrechtlichen Vorgaben ungeachtet dessen, dass sie keinen Niederschlag im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen gefunden hätten. Die Aufrechterhaltung der Altersgrenze von 65 Jahren sei zur Erreichung der Ziele auch angemessen und erforderlich; insbesondere dürfe der Gesetzgeber generalisieren und sei nicht gehalten, Altersgrenzen individuell für einzelne Beamtengruppen einzuführen.
- 3
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Mit der Beschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend und führt aus, die allgemeine Altersgrenze sei eine unzulässige Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG.
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Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 und vom 2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507; stRspr). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
- 5
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1. Die vom Kläger der Sache nach als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren nach rheinland-pfälzischen Landesbeamten- und -hochschulrecht (vgl. § 54 LBG a.F., § 37 LBG n.F., § 52 Abs. 3 HochSchG) mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S.16) in Einklang steht, bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr. Die Revisionszulassung zu dem Zweck, im Revisionsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen, kommt nicht in Betracht. Denn der EuGH hat die Frage der Vereinbarkeit einer allgemeinen Altersgrenze von 65 Jahren mit der Richtlinie 2000/78/EG inzwischen geklärt.
- 6
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Zweck dieser Richtlinie ist u.a. die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Altersdiskriminierung (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG). Eine allgemeine Altersgrenze bewirkt eine weniger günstige Behandlung für diejenigen Personen, die ihr unterfallen, gegenüber denjenigen Personen, die ihr nicht unterfallen; sie ist deshalb eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2000/78/EG. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten aber ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind, im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind sowie die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
- 7
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Der EuGH hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 (Rs C-159/10, Rs C-160/10 - NVwZ 2011, 1249) entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG einem Gesetz nicht entgegensteht, das die zwangsweise Versetzung von Beamten in den Ruhestand mit Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht, wobei sie bei dienstlichem Interesse höchstens bis zum vollendeten 68. Lebensjahr weiterarbeiten dürfen, sofern dieses Gesetz zum Ziel hat, eine ausgewogene Altersstruktur zu schaffen, um die Einstellung und die Beförderung von jüngeren Berufsangehörigen zu begünstigen, die Personalplanungen zu optimieren und damit Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Beschäftigten, seine Tätigkeit über ein bestimmtes Alter hinaus auszuüben, vorzubeugen; dabei muss es die Erreichung dieses Ziels mit angemessenen und erforderlichen Mitteln ermöglichen, was dann der Fall ist, wenn das Mittel im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf - vom nationalen Gericht zu beurteilende - Beweismittel gestützt ist. Der EuGH hat dabei ausgeführt, dass die nationale Regelung das Ziel nicht selbst angeben müsse, sofern andere Anhaltspunkte die Feststellung des Ziels ermöglichten. Es könnten auch mehrere Ziele gleichzeitig verfolgt werden. Der EuGH hat betont, dass die Mitgliedstaaten die Beweislast für die Rechtfertigung des angeführten Ziels tragen und an diesen Beweis hohe Anforderungen zu stellen sind. Zugleich hätten die Mitgliedstaaten aber einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl einer für erforderlich gehaltenen Maßnahme. Diese Wahl könne daher auf wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder Haushaltserwägungen beruhen, die vorhandene und nachprüfbare Daten, aber auch Prognosen umfassten. Die Maßnahme könne außerdem auf politischen Erwägungen beruhen, die oftmals einen Ausgleich zwischen verschiedenen denkbaren Lösungen implizierten. Die Beweiskraft der Beweismittel sei vom nationalen Gericht nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen. Im Ergebnis hat der EuGH die Vorlagefrage, welche Daten der Mitgliedstaat vorlegen müsse, um die Angemessenheit und Erforderlichkeit der allgemeinen Altersgrenze zu belegen, und insbesondere, ob genaue Statistiken oder Zahlenangaben vorzulegen seien, damit beantwortet, dass die Angemessenheit und Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahme dann nachgewiesen sei, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheine und auf Beweismittel gestützt sei, die das nationale Gericht zu beurteilen habe. Mit diesem Urteil ist geklärt, dass eine allgemeine Altersgrenze mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar sein kann und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist.
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2. Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Juli 2011 a.a.O. bedarf auch die Vereinbarkeit der allgemeinen Altersgrenze mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren mehr. Mit dem AGG wurden die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 <146>). § 10 AGG nimmt Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG auf. Da § 10 AGG unionskonform auszulegen ist, ist sein Inhalt durch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG geklärt.
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Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG sind Vereinbarungen zulässig, die die Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsehen, zu dem die Beschäftigten eine Altersrente beantragen können. Gemäß § 24 Nr. 1 AGG gilt das AGG unter Berücksichtigung von deren besonderen Rechtsstellung u.a. auch für Beamte. Das bedeutet im Hinblick auf die insoweit vergleichbare Situation von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten einerseits und Beamten andererseits, dass eine gesetzliche allgemeine Altersgrenze für Beamte gemäß § 10 Satz 3 Nr. 5 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG gerechtfertigt ist, wenn die vom EuGH geforderten Voraussetzungen vorliegen.
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Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143) entschieden, dass allgemeine Einstellungsaltersgrenzen durch das AGG nicht ausgeschlossen werden. Die in dieser Altersgrenze liegende Ungleichbehandlung ist nach § 10 AGG wegen der damit verfolgten Ziele der sparsamen Haushaltsführung und der Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen gerechtfertigt. Diese Ausführungen sind auf den Fall einer allgemeinen Altersgrenze für das Ausscheiden aus dem aktiven Beamtenverhältnis zu übertragen. Eine allgemeine Altersgrenze kann zur Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen angemessen und erforderlich im Sinne des § 10 AGG sein. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25) hat der Senat unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 - (BVerfGE 71, 255 <269>) ausgeführt, dass die allgemeine Altersgrenze das Ergebnis gesundheits-, finanz-, arbeitsmarkt- und personalpolitischer Erwägungen des Gesetzgebers ist. Hierzu gehörten etwa die Entwicklung der Versorgungslasten und der Altersstrukturen des öffentlichen Dienstes sowie die Erhaltung von Einstellungs- und Beförderungsmöglichkeiten.
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3. Die Regelungen des hessischen Landesrechts, die dem EuGH-Urteil vom 21. Juli 2011 a.a.O. zugrunde lagen, und die hier in Streit stehenden Regelungen des rheinland-pfälzischen Landesrechts stimmen inhaltlich überein. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Rechtfertigung der allgemeinen Altersgrenze auf die in der amtlichen Begründung für die Beibehaltung der allgemeinen Altersgrenze im Jahre 2010 angeführten Gründe Bezug genommen. Diese stellen politische Erwägungen im Sinne des EuGH-Urteils vom 21. Juli 2011 a.a.O. dar und genügen noch den dort formulierten Anforderungen. Eines Revisionsverfahrens zur Klärung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage bedarf es mithin ebenso wenig wie einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung über die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.