Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 31. Mai 2016 - 2 K 1549/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
3Die Klägerin war Studierende an der Fachhochschule für p. W. des Landes Nordrhein-Westfalen - im Folgenden Fachhochschule - im Studiengang Polizeivollzugsdienst B.A. (Einstellungsjahrgang 2013).
4Am 17. September 2014 wiederholte sie die nicht bestandene Klausur im Modul GS (Grundstudium) 4 (Strafrecht). Die Klausur bestand aus zwei Aufgaben, wobei die Bearbeitung der ersten Aufgabe mit 80 vom Hundert und die zweite Aufgabe mit 20 vom Hundert Eingang in die Bewertung gefunden hat. Im Rahmen der ersten Aufgabe sollte gutachterlich die Strafbarkeit eines zuvor dargestellten Sachverhaltes geprüft werden. Bei der zweiten Aufgabe sollten die Prüflinge den Sinn und Zweck des Gesetzlichkeitsprinzips des Art. 103 Abs. 2 GG beschreiben und hierbei die Grundsätze nennen, die aus diesem Prinzip abgeleitet werden. Dabei sollte dargestellt werden, was unter diesen Grundsätzen zu verstehen ist und für jeden Grundsatz ein Bespiel gebildet werden. Wegen der Einzelheiten der Aufgabenstellung wird auf Blatt 12 und 13 der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
5Die Klausur der Klägerin wurde mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. Zur Begründung gab der Korrektor unter dem 24. September 2014 an: „Aufgabe 1: Das Gutachten ist misslungen, stark fehler- und lückenhaft (siehe Randbemerkungen im Einzelnen). Verf. ist zu geordneten, systematischen Prüfungen kaum in der Lage. Auch bei der Aufgabe 2 ist nur das Rückwirkungsverbot behandelt. Die Leistung entspricht ganz und gar nicht den Anforderungen.“
6Unter dem 13. Oktober 2014 ergänzte die Fachhochschule die bereits erfolgte Bekanntgabe dieser Prüfungsentscheidung um eine Rechtsbehelfsbelehrung.
7Mit Schreiben vom 6. November 2014 erhob die Klägerin dagegen Widerspruch. Unter dem 17. Dezember 2014 rügte sie, dass die Bearbeitung der zweiten Aufgabe der Klausur mit einem Anteil von 20 vom Hundert erheblich zu hoch bewertet worden sei. Zudem sei der Gegenstand dieser Aufgabe in den Vorlesungen nicht in ausreichender Art und Weise thematisiert worden. Ferner seien im Rahmen der Bearbeitung der Aufgabe 1 Rechtfertigungstatbestände des Bürgerlichen Gesetzbuches zu prüfen gewesen, die zum einen (ebenfalls) im Vorfeld der Klausur nicht thematisiert worden seien und zum anderen nicht zulässiger Gegenstand einer Strafrechtsklausur sein dürften. Im Übrigen sei die Bearbeitung der Aufgabe 1 in der zur Verfügung stehenden Zeit „nicht leistbar gewesen“. Schließlich habe der Zweitkorrektor lediglich erklärt, mit der Bewertung „einverstanden“ zu sein.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2015 wies die Fachhochschule den Widerspruch zurück.
9Die Klägerin hat am 26. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: die prozentualen Anteile bei der Bewertung der Klausur seien lediglich Richtwerte gewesen. Die Korrektoren hätten hiervon anhand ihres eigenen Bewertungsmaßstabes in unzulässiger Weise abweichen können.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung der Fachhochschule für p. W. Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2015 zu verpflichten, die Klausur im Modul GS 4 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,
12hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung der Fachhochschule für p. W. Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2015 zu verurteilen, ihr die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung der Klausur im Modul GS 4 einzuräumen.
13Das beklagte Land beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung trägt es vor, die Gewichtung der beiden Prüfungsaufgaben sei nicht zu beanstanden und liege im Ermessen des Aufgabenstellers. Die vorgesehene Gewichtung sei von den Korrektoren eingehalten worden. Die Prüfungsinhalte der gestellten Aufgaben fielen unzweifelhaft unter die Modulbeschreibung. Zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe seien bei der Bearbeitung der Aufgabe 1 im Übrigen nicht zu prüfen gewesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.
19Die Klage hat mit dem auf Neubewertung der Wiederholungsklausur im Modul GS 4 gerichteten Hauptantrag keinen Erfolg. Denn die angegriffene Prüfungsentscheidung vom 24. September 2014 sowie der Widerspruchsbescheid der Fachhochschule vom 6. Februar 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
20Den Prüfungsbehörden verbleibt bei wie hier prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Gegenstand des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums ist die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild, etwa zu einem vorgegebenen Punkte- und Notensystem, aufgrund von Kriterien, die der Prüfer durch persönliche Erfahrungen gewonnen hat. Die prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich insbesondere auf die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler und einzelner positiver Ausführungen, auf die Bedeutung einzelner Teile der Prüfungsarbeit für das Gesamtergebnis, auf den Gesamteindruck der Leistungen des Prüflings und nicht zuletzt auf die "durchschnittlichen" Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2015 – 6 A 147/14 -, juris, Rn. 7.
22Hiervon ausgehend bleiben die von der Klägerin erhobenen Rügen ohne Erfolg. Der pauschale Einwand, die Bewertung der Bearbeitung der Aufgabe 2 sei mit 20 vom Hundert „erheblich zu hoch“, zeigt nicht ansatzweise einen Beurteilungsfehler auf. Es liegt grundsätzlich – so auch hier – im Ermessen der Prüfer, wie sie einzelne Aufgaben gewichten. Im Übrigen haben die Korrektoren nach den Angaben des beklagten Landes – an deren Richtigkeit die Kammer zu zweifeln keinen Anlass hat – die vorgesehene Gewichtung der Aufgaben bei ihren Bewertungen auch eingehalten.
23Die Rüge, die Gegenstände der in der Klausur gestellten Aufgaben seien in den Vorlesungen „nicht in ausreichender Art und Weise“ thematisiert worden, ist bereits unsubstantiiert. Es obliegt dem Prüfling - und ist damit Sache der Klägerin – im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (behauptete) Fehler substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung darzulegen.
24Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. April 2014 - 7 K 389/11 -, juris, Rn. 31 bis 35.
25Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin rügt lediglich pauschal, dass die Prüfungsgegenstände „nicht in ausreichender Art und Weise im Vorfeld in den Vorlesungen thematisiert“ worden seien. Ihr Vortrag lässt nicht erkennen, welche Themen Gegenstand der Vorlesungen waren und welche Bereiche gerade nicht (ausreichend) behandelt worden sein sollen. Im Übrigen geht der Einwand auch in der Sache ins Leere. Ausweislich des „Modulhandbuchs Bachelorstudiengang PVD 2012“ sollen die Studierenden – soweit es hier die Aufgabe 2 anbelangt - in der Lage sein, unter anderem die Rechtsquellen des Strafrechts darzulegen (Kompetenzziel und Lehr- sowie Lerninhalt) und die Grundprinzipien des Strafrechts beherrschen (Lehr- und Lerninhalt). Das Selbststudium wird in diesem Modul hervorgehoben. Es ist nach alledem Sache der Klägerin, sich mit dem Prüfungsstoff vertraut zu machen, auch wenn er nicht in Gänze in den Vorlesungen thematisiert worden sein sollte. Soweit es die Aufgabe 1 betrifft, weist der Einzelrichter darauf hin, dass Gegenstand des Moduls GS 4 unter anderem Eigentumsdelikte (Hervorhebung durch die Kammer) sind.
26Die - ebenfalls pauschal gebliebene - Rüge, dass Rechtfertigungstatbestände des Bürgerlichen Gesetzbuches zu prüfen gewesen wären, die zum einen im Vorfeld der Klausur nicht thematisiert worden seien und zum anderen nicht zulässiger Gegenstand einer Strafrechtsklausur sein dürften, ist unbegründet. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass und gegebenenfalls welche „Rechtfertigungstatbestände des Bürgerlichen Gesetzbuches“ abverlangt worden sein sollen. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 16. Juli 2015 (dort unter Ziffer 3.) verwiesen. Erörtert werden sollte lediglich, wie sich die Vorstellung des Täters auswirkt, dass er aufgrund eines zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruches „alles Recht der Welt“ habe, sich vom Opfer das diesem geliehene Geld eigenmächtig zu nehmen. Im Rahmen der Prüfung der Schuld hätte ausweislich des Prüfervermerks ausgeführt werden sollen, dass der Täter bei Anspannung seiner geistigen Fähigkeiten hätte erkennen können, dass man die Betreibung von Schulden „nicht einfach in seine eigenen Hände nehmen darf, sondern sich hierfür rechtsstaatlicher Möglichkeiten (Zahlungsaufforderung, Klage, Vollstreckung) bedienen muss“. Dem vertieften Eingehen auf zivilrechtliche Rechtfertigungsgründe bedurfte es nach alledem nicht. Im Übrigen ist der „Irrtum“ auch Gegenstand des streitigen Moduls gewesen. Lediglich angemerkt wird, dass sich ohne zivilrechtliche Grundkenntnisse Eigentumsdelikte (wie hier etwa § 242 StGB, „fremde“ Sache) nicht sachgerecht prüfen lassen.
27Die Rüge, die Bearbeitung der Aufgabe 1 sei in der zur Verfügung stehenden Zeit „nicht leistbar gewesen“, ist unsubstantiiert. Abgesehen hat die Klägerin grundlegende Fehler begangen, die mit der Prüfungszeit nicht im Zusammenhang stehen. So hat sie etwa die Prüfung der Versuchsstrafbarkeit nicht zutreffend aufgebaut und einen vollendeten Mord (§ 211 StGB) angeprüft, der nach ihren eigenen Angaben „ohne Zweifel zu verneinen“ war (Seite 10 der Bearbeitung).
28Die nicht weiter untermauerte Rüge, der Zweitkorrektor habe lediglich erklärt, mit der Bewertung „einverstanden“ zu sein, verhilft dem Klageanspruch auch nicht zum Erfolg.
29Vgl. VG Bremen, Urteil vom 26. Oktober 2015 – 1 K 507/13 -, juris.
30Dem auf die Einräumung der Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung gerichteten Hilfsantrag bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPPol II Bachelor) kann eine nicht bestandene Studienleistung unbeschadet des – hier nicht einschlägigen – Satzes 3 der Vorschrift einmal wiederholt werden. Gegen die Beschränkung der Wiederholungsmöglichkeit auf lediglich eine weitere Klausur bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
31Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2015 – 6 B 608/15 -, zu einer im Hauptstudium im Modul 1.1 „Delinquenz im öffentlichen Raum und im sozialen Nahraum“ angefertigten Klausur.
32Die in der vorgenannten Entscheidung aufgeführten Grundsätze gelten auch im Streitfall. Denn auch die grundlegende Beherrschung der hier in Rede stehenden Themenbereiche des Moduls GS 4 („Strafrecht“, 4.1 „Einführung in die strafrechtliche Dogmatik“ und 4.2 „Körperverletzungs- und Eigentumsdelikte“) ist wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Polizeiberufs.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708Nr. 11, 711 ZPO.
34Beschluss:
35Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
36Gründe:
37Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Kammer orientiert sich hierbei an Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs 2013 der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2014 - 6 E 847/14 -.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.