Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Jan. 2019 - 15 Nc 89/18
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäßen Ziel,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2018/2019 nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Studium der Humanmedizin im 1. klinischen Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester vorläufig zuzulassen,
4hat keinen Erfolg.
5Unbeschadet etwaiger Bedenken gegen seine Zulässigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet.
6Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier schon mangels eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs nicht erfüllt (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
7Der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium bzw. auf Beteiligung an einem gerichtlich anzuordnenden Vergabeverfahren zur Verteilung solcher Studienplätze, der auf Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip beruht, ist nicht gegeben. Die tatsächlich bestehende Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im 1. klinischen Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin ist erschöpft.
8Die Wissenschaftsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2018/2019 – auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin durchgeführten Kapazitätsberechnung – durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2018/2019 vom 14. August 2018 (GV. NRW. S. 468) ausgehend von einer errechneten jährlichen Kapazität von 315 Studienplätzen für das 1. klinische Fachsemester auf 158 festgelegt.
9Tatsächlich ergibt sich auf der Basis der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen für das Wintersemester 2018/2019 jedoch eine jährliche Ausbildungskapazität von 380 Studienplätzen. Die aufgrund dessen auf das Wintersemester 2018/2019 entfallende Kapazität von 190 Studienplätzen ist aber durch die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Rückmeldungen bzw. Immatrikulationen (338) ebenfalls erschöpft.
10Der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2018/2019 sind für Studiengänge, deren Plätze – wie hier im Studiengang Humanmedizin – in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV. NRW. S. 591) weiterhin die Vorschriften der zuletzt durch die Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) geänderten Fassung der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) zu Grunde zu legen und damit auch die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO gemäß den Kapazitätserlassen der Wissenschaftsverwaltung vom 22. Januar 2018 und von August 2018 zum Berechnungsstichtag 1. März 2018 erhobenen und zum 15. September 2018 überprüften Daten.
11Dies begegnet keinen Bedenken. Zwar wird das Medizinstudium an der Antragsgegnerin für Studierende, die sich seit dem Wintersemester 2013/2014 für den Studiengang Humanmedizin mit dem Abschluss Staatsexamen für das 1. Fachsemester eingeschrieben haben bzw. einschreiben, nicht mehr als Regelstudiengang mit der klassischen Aufteilung in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt, sondern als Modellstudiengang durchgeführt (§§ 1 ff., 40 der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2013, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 24/2013 vom 21. Oktober 2013, in der Fassung der Ersten Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung vom 11. April 2016, Amtl. Bekanntmachungen Nr. 13/2016 vom 28. April 2016, verfügbar auf www.hhu.de). Die Ausbildung im Modellstudiengang unterscheidet sich in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer grundlegend vom Regelstudiengang (§ 41 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), – nachfolgend: ÄApprO –).
12Gemäß §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 21 KapVO, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für die Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, GV.NRW. 2010 S. 280, § 41 ÄApprO darf bei der Erprobung eines neuen Studiengangs die Ausbildungskapazität jedoch losgelöst von den Regelungen des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung festgesetzt werden. Das danach bestehende Ermessen muss die Wissenschaftsverwaltung unter Berücksichtigung der Grundrechte der Hochschule und der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG, der Grundrechte der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und der eingeschriebenen Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie des öffentlichen Interesses an der Reform der ärztlichen Ausbildung ausüben. Hiervon ausgehend ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn in der Umstellungs- und Erprobungsphase des Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnet wird, um dem Orientierungs- und Neuordnungsprozess Zeit zu geben. Etwas anderes müsste nur dann gelten, wenn diese Art der Kapazitätsberechnung die wahre Ausbildungskapazität erkennbar verfehlte. Dafür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte; im Gegenteil gibt es Erkenntnisse, dass die fiktive Berechnung kapazitätsfreundlich ist.
13Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2014 – 13 B 776/14 –, NRWE = juris Rdnr. 5, und Beschlüsse vom 31. März 2004 - 13 C 20/04 - und vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, jeweils juris.
14Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin befindet sich nach wie vor in der Erprobungsphase (vgl. §§ 4, 5 Abs. 1 der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin). Er ist mit Verfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2017 unter der Bedingung laufender wie auch abschließender Evaluation bis zum 30. September 2023 verlängert worden.
15Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO ist die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung der Lehreinheit nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§ 6 bis 13 KapVO) zu berechnen und anschließend das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (§§ 14 bis 21 KapVO) zu überprüfen. Gemäß § 22 Abs. 2 KapVO gelten diese Regelungen entsprechend für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
16Für die Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin anhand der ihr zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Datensätze von 881,29 Planstellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von 187,73 Stellen, für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 181,67 Stellen und für das praktische Jahr in Höhe von 21,25 Stellen resultieren daraus 490,64 Stellen für die Lehre. Hieraus folgt bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,43 Deputatstunden (DS) ein Deputatstundenangebot aus den Stellen der Lehreinheit von (490,64 x 5,43 =) 2.664,18 DS. Bei einem Ansatz von 49,73 Lehrauftragsstunden sowie Dienstleistungsexporten (je Semester) in Höhe von 49,05 DS ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester von (2.664,18 DS + 49,73 – 49,05 =) 2.664,86 DS. Aus diesem bereinigten Lehrangebot errechnet sich unter Berücksichtigung des Curriculareigenanteils (Cap) von hier 4,77 gemäß der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO die jährliche Aufnahmekapazität, die hier bei [(2.664,86 x 2) : 4,77 =] 1.117,3417 und somit gerundet bei 1.117 Studienplätzen liegt.
17Aufgrund der gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze nicht. Der mit 1,00 (1/1,00) in die Überprüfung eingestellte Schwundfaktor begegnet bei summarischer Überprüfung auch ohne weitere Sachaufklärung keinen durchgreifenden Bedenken. Seine Berechnung ist mangels normativer Vorgaben sachangemessen nach dem die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung wahrenden „Hamburger Modell“ erfolgt,
18vgl. zum Hamburger Modell im Zusammenhang mit der Vorklinik OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2013 – 13 A 455/13 –, NRWE = juris Rdnr. 5 ff., und Beschluss vom 5. Februar 2013 ‑ 13 B 1446/12 –, NRWE = juris Rdnr. 3 ff.,
19und schließt in Bezug auf den klinischen Teil des Studiengangs Medizin eine Betrachtung der Studierendenzahlen bis zum sechsten (klinischen) Semester mit ein. Dass der anhand der amtlichen Statistik zu errechnende Schwundausgleichsfaktor die semesterliche Verbleibequote entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten und damit unzutreffend wiedergibt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei fehlt einem in die Berechnung eingestellten Schwundfaktor von 1,00 nicht schon per se die innere Plausibilität, weil in dessen Berechnung etwa aus Anlass von Studienabbrechern bzw. Fach- und Hochschulwechseln semesterliche Übergangsquoten eingestellt sind, die über 1 liegen. Ist wegen einer die Zahl der Abgänge (z.B. Studienabbrecher, Ortswechsler) überwiegenden Zahl an Zugängen (z.B. Höherstufungen, Fachwechsel) in höheren (klinischen) Fachsemestern keine Entlastung in der Lehrnachfrage zu verzeichnen, ist dies gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigen.
20Vgl. hierzu für die Vorklinik: OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2006 – 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 17, und Beschluss vom 27. Februar 2008 – 13 C 5/08 –, NRWE = juris Rdnr. 6 ff.
21Dass die Antragsgegnerin ausweislich der Erkenntnisse der Kammer aus den Kapazitätsverfahren zum Wintersemester 2016/2017 ihrer Schwundberechnung Studierendenzahlen zu Grunde legt, welche nur die im jeweiligen Fachsemester zurückgemeldeten Studierenden, demnach nicht die beurlaubten Studierenden abbilden, ist jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlich.
22Zwar ist es kapazitätsrechtlich nicht geboten, beurlaubte Studierende im Rahmen der Schwundberechnung der Hochschule als keine Lehrkapazität Nachfragende zu behandeln. Beurlaubungen fallen vielmehr nicht unter die Kategorie des Schwundes nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO, da Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen und keine echte Schwundentlastung der Lehreinheit bei der studentischen Nachfrage darstellen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 13 C 20/16 –, juris, Rdnr. 23, Beschluss vom 15. April 2010 – 13 C 133/10 –, NRWE = juris Rdnr. 29, m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2006 ‑ 13 C 38/06 –, NRWE = juris Rdnr. 19.
24Wird jedoch die Zeit der Beurlaubung als Schwund behandelt, ist dies als solches kapazitätsfreundlicher, da eine – tatsächlich nicht gegebene – Entlastung der Lehreinheit der Schwundberechnung zu Grunde gelegt wird. Ob die so in Abweichung von § 16 KapVO ermittelten Schwundquoten immer auch im Ergebnis kapazitätsgünstiger als bei verordnungskonformer Berechnung sein werden, kann dahinstehen.
25Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. August 2015 – 7 CE 15.10118 –, juris, Rdnr. 22, und OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Februar 2013 – NC 2 B 62/12 –, juris, Rdnr. 10: (nicht gebotene) Berechnung ohne Beurlaubte ist kapazitätsgünstiger.
26Sie sind jedenfalls nicht kapazitätsunfreundlicher.
27Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2016 – 15 Nc 25/16 –, juris Rdnr. 122 ff.
28Das Berechnungsergebnis nach der personellen Kapazität (1.117 Studienplätze jährlich) ist gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen.
29Sachlich und damit auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist es, für die Bestimmung der Ausbildungskapazität nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO an die zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehende Zahl an Patienten anzuknüpfen. Die Ausbildung am Patienten dient im Studiengang Humanmedizin in der klinisch-praktischen Ausbildung dazu, den Studierenden die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen zu vermitteln und bestimmte ärztliche Techniken einzuüben.
30Vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Rdnr. 1 zu § 17 KapVO.
31Es ist deshalb kapazitätsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die nach der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ermittelte Zahl an Studienplätzen nur einen Teil der errechneten personellen Kapazität ausschöpft. Eine Verpflichtung der Universität, zur Anpassung der ausstattungsbezogenen Kapazität an die personelle Kapazität andere Kliniken als Lehrkrankenhäuser zu gewinnen und einzubinden, besteht in diesem Zusammenhang nicht.
32OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 13 C 107/13 u.a. –, juris, Rdnr. 5 ff.
33Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
34In die Ermittlung des genannten Parameters eingeflossen sind die Eignungswahrscheinlichkeit von Patienten für die Ausbildung, deren Belastbarkeit, die Zahl der Studenten je Patient, die Anzahl der Semesterwochenstunden für den Unterricht am Krankenbett gemäß Studienplan, die Zahl der Planbetten und der durchschnittliche Auslastungsgrad eines Fachs.
35Vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Seite 350; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 2003, § 17 KapVO, Rdnr. 5.
36Weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass diese Eingangsgrößen an sich für die Ermittlung der patientenbezogenen stationären Kapazität nicht (mehr) sachgerecht sein könnten.
37Die Kammer sieht vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen momentan keinen Anlass, den Wert von 15,5 % gerichtlich zu korrigieren. Zwar hat die im Mai 2016 durch die Stiftung für Hochschulzulassung gegründete „Arbeitsgruppe Modellstudiengänge Medizin“ eine empirische Untersuchung an sechs Hochschulstandorten, darunter auch dem der Antragsgegnerin, in Auftrag gegeben mit dem Ziel einer Überprüfung der in den Kapazitätsverordnungen normierten Parameter der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung. Auch hat das von der genannten Arbeitsgruppe beauftragte „C. Centrum für empirische Studien“ (C1. ) bereits im Februar 2018 die Ergebnisse der empirischen Erhebungen vorgelegt, ohne dass die Arbeitsgruppe bzw. die Stiftung für Hochschulzulassung über das Ergebnis der Untersuchung bislang abschließend beraten hätte.
38Vgl. Begründung zur Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung des Landes Berlin vom 19. Juni 2018, vorgelegt von Antragstellerseite im Verfahren 15 Nc 98/18.
39Es ist jedoch zunächst eine allein dem Verordnungsgeber vorbehaltene Entscheidung, ob bzw. inwieweit sich aus den von der Firma C1. erhobenen Daten das Erfordernis einer Anpassung der Kapazitätsverordnung ergibt.
40Für die Annahme, der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber habe den ihm im Rahmen seiner Obliegenheit zur Beobachtung und gegebenenfalls Nachbesserung der KapVO zustehenden Spielraum in zeitlicher Hinsicht bereits überschritten,
41Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 –, juris, Rdnr. 121 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – 6 CN 3.10 –, juris, Rdnr. 40,
42besteht kein Anlass. Auch wenn der Verordnungsgeber des Landes Berlin bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2018 den Parameter von 15,5% auf 17,1% angehoben hat (§ 17a Nr. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen des Landes Berlin in der Fassung vom 19. Juni 2018), ohne das Ergebnis der Beratungen innerhalb der Stiftung für Hochschulzulassung abzuwarten, lässt dies nicht den Schluss zu, es sei im aktuellen Zeitpunkt verfassungsrechtlich geboten, den Faktor von 15,5% unter Übergehen des nordrhein-westfälischen Verordnungsgebers gerichtlich zu korrigieren.
43Einer – teilweise angemahnten – weiteren Aufklärung des Inhalts der Erhebungen der C1. , ggfs. allein bezogen auf den Standort der Antragsgegnerin, bedarf es damit nicht.
44Die Art und Weise der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten durch die Antragsgegnerin auf der Basis der sog. Mitternachtsstatistik ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die hiermit einhergehende Nichtberücksichtigung von nur teilstationär aufgenommenen Patienten (ohne Aufnahme des Patienten über Nacht erfolgte stationäre Behandlung, z.B. Betten in Tageskliniken) ist kapazitätsrechtlich unbedenklich. Bei der Berechnung der tagesbelegten Betten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist es im Hinblick auf die insoweit maßgebliche Frage der Eignung der Patienten für die Ausbildung folgerichtig und sachgerecht, an den Begriff des „Übernachtungspatienten“ anzuknüpfen und deren Zahl im Wege der sog. „Mitternachtsstatistik“ zu erheben.
45OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Mai 2018 – 13 C 20/18 –, juris, Rdnr. 9 ff., und vom 7. Dezember 2015 – 13 C 18/15 –, juris, Rdnr. 8 ff.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG NC 52.16 –, juris, Rdnr. 11; BayVGH, Beschluss vom 11. November 2016 – 7 CE 16.10314 u.a. –, juris, Rdnr. 9.
46Soweit eingewendet worden ist, die durchschnittliche Verweildauer der Patienten in deutschen Krankenhäusern habe sich seit 1991 – aus mehreren Gründen – von zwei Wochen auf nur noch 7,4 Tage im Jahr 2015 verringert, vermag dies die Rechtmäßigkeit der Anknüpfung an die Mitternachtszählung nicht in Frage zu stellen. Die damit auf Antragstellerseite einhergehende Behauptung, diese kürzere Verweildauer habe zu einer erheblichen Verringerung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität geführt, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil Angaben dazu fehlen, wie sich zugleich die (absolute) Zahl der stationär behandelten Patienten entwickelt hat. Jedenfalls für den Bereich der Antragsgegnerin kann festgestellt werden, dass sich die Anzahl der – in die Kapazitätsberechnung eingestellten – tagesbelegten Betten trotz des Rückgangs der durchschnittlichen Verweildauer der Patienten seit 1991 nicht verringert hat. So sind der Kapazitätsberechnung für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin für das Wintersemester 1991/1992 insgesamt 403.327 Pflegetage im Universitätsklinikum und in der Psychiatrie zu Grunde gelegt worden.
47Vgl. Beschluss der Kammer vom 13. Dezember 1991 – 15 Nc 467/91.HM –, n.v.
48Für den aktuellen Berechnungszeitraum hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung aber eine Zahl von 493.341 tagesbelegten Betten berücksichtigt.
49Dem von Antragstellerseite erhobenen Einwand, am Wochenende, jedenfalls am Sonntag, finde am Krankenbett keine Ausbildung statt, so dass in die Berechnung der ausbildungsbezogenen Kapazität nur die im Zeitraum von Montag bis Freitag bzw. bis Samstag belegten Betten einzubeziehen seien, ist nicht weiter nachzugehen. Im Hinblick darauf, dass an den Wochenendtagen eine Ausbildung am Patienten bereits zum Zeitpunkt der Schaffung der Kapazitätsverordnung wohl nicht üblich war, ist davon auszugehen, dass die Tatsache der fehlenden Ausbildungsrelevanz des auf das Wochenende entfallenden Anteils der tagesbelegten (= im Durchschnitt pro Tag belegten) Betten bereits Eingang in den u.a. die Wahrscheinlichkeit der Eignung der Patienten für die Ausbildung abbildenden Parameter von 15,5 % gefunden hat.
50Die Antragsgegnerin hat allerdings die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nicht zutreffend ermittelt.
51Sie hat ihrer Berechnung – ausgehend vom Geschäftsjahr 2017 – zwar rechtlich zutreffend nicht nur die auf Kassenpatienten entfallenden stationären Pflegetage, sondern auch diejenigen Pflegetage zu Grunde gelegt, die in Bezug auf Patienten angefallen sind, die – als Privatversicherte, als Kassenpatienten mit privater Zusatzversicherung oder als Selbstzahler – vertraglich die Erbringung wahlärztlicher Leistungen (sog. Chefarztbehandlung, vgl. auch § 17 KHEntgG) durch diejenigen Abteilungen (Kliniken) des Universitätsklinikums in Anspruch genommen haben (sog. Privatpatienten), deren Abteilungsleiter (Chefärzte) aufgrund ihrer mit dem Universitätsklinikum geschlossenen Vereinbarungen (vgl. § 15 der Rechtsverordnung für die Universitätskliniken B. , C2. , E. , F. L. und N. vom 20. Dezember 2007, GV. NRW. S. 744, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2013, GV. NRW. S. 278) nicht berechtigt sind, die gesondert berechenbaren wahlärztlichen (stationären) Leistungen selbst zu liquidieren (sog. Neuvertragler).
52Vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 3. Januar 2018 – 15 Nc 91/17 –, juris, Rdnr. 42 ff.
53Unerheblich ist demgegenüber, ob sich – wie teilweise gerügt – nach Abschluss des Geschäftsjahrs 2017, aber noch vor dem Stichtag zur Überprüfung der der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden Daten, dem 15. September 2018, personelle Änderungen in der Leitung von Abteilungen (Kliniken) des Universitätsklinikums, welche bislang von Chefärzten mit dem Recht zur Privatliquidation geleitet worden waren, ergeben haben. Maßgeblich für die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist diejenige Zahl an Betten, die im Klinikum durchschnittlich täglich mit Übernachtungspatienten belegt sind. Um zu vermeiden, dass saisonale Effekte der Belegung der Betten eines Klinikums sich auf die Kapazitätsberechnung über Gebühr auswirken, ist es – wie dies der Kapazitätserlass vom 22. Januar 2018 vorgibt – gerechtfertigt, den Durchschnitt der tagesbelegten Betten allein auf der Grundlage der im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 belegten Betten zu ermitteln. Dafür dass im Geschäftsjahr 2017 einmalige Sondereffekte zu einer deutlichen und kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Abweichung der durchschnittlichen Belegungszahl von dem Durchschnitt der Vorjahre geführt hätten, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
54Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 2 NB 154/08 –, juris, Rdnr. 11; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht – Band 2, 2. Auflage 2013, Rdnr. 746.
55Keiner weiteren Aufklärung bedürfen entgegen vereinzelter Rüge im Hinblick auf die Zahl der Pflegetage mit Wahlarztabschlag die Beschäftigungsverhältnisse des Personals in den einzelnen Kliniken des Universitätsklinikums. Mit Blick auf die von der Antragsgegnerin vorgelegte Klinikliste sowie die im Internet, u.a. auf der Seite des Universitätsklinikums zu den Direktoren der auf dieser Klinikliste farblich markierten Kliniken verfügbaren Informationen hat die Kammer keinen Anlass an der Angabe der Antragsgegnerin zu zweifeln, dass die Abteilungsleiter bzw. Chefärzte der Kliniken Allgem- / Visceralchirurgie, Gastro- / Infektiologie, Hämatologie / Onkologie, MKG-Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie und Orthopädie weiterhin das Recht besitzen, die Behandlung von Privatpatienten selbst zu liquidieren (sog. Altvertragler). Da das Recht, Privatpatienten auf eigene Rechnung behandeln zu dürfen, allenfalls Abteilungsleitern zustehen kann, kann es ferner auf die konkreten Verträge des untergeordneten Personals schon aus diesem Grunde nicht ankommen.
56Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Antragsgegnerin die Anzahl der für das Universitätsklinikum zu berücksichtigenden Pflegetage mit Wahlarztabschlag allein danach bestimmt hat, in welcher Klinik der Patient stationär aufgenommen worden ist. Diese Methode ergibt eine hinreichend belastbare Aussage darüber, wie viele Betten dem Universitätsklinikum in der Summe dem Grunde nach zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen. Zwar bleiben damit wahlärztliche Leistungen unberücksichtigt, die Neuvertragler aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen Universitätsklinikum und Privatpatient (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, sog. Wahlarztkette) gegenüber einem Patienten erbracht haben, der in der Klinik eines Altvertraglers aufgenommenen ist. Zugleich werden jedoch diejenigen Pflegetage eines in der Klinik eines Neuvertraglers aufgenommenen Patienten kapazitätserhöhend berücksichtigt, an welchen der Patient durch einen Altvertragler behandelt worden ist. Die mit dieser strikt klinikbezogenen Betrachtung notwendig verbundene Pauschalierung ist kapazitätsrechtlich unbedenklich.
57Des Weiteren hat die Antragsgegnerin – aufgrund entsprechender Verträge mit der L1. E1. , dem F1. Klinikum O. gGmbH und den Kliniken des Verbundes L2. Kliniken E. gGmbH – pro Tag 300 zusätzliche Betten in außeruniversitären Lehrkrankenhäusern als tagesbelegte Betten berücksichtigt.
58Die Kapazitätsermittlung der Antragsgegnerin ist jedoch zu beanstanden, soweit sie die dem Fachbereich Medizin durch das M. -Klinikum in E. vermittelte Kapazität für die klinische Ausbildung der Studierenden lediglich mit 40.150 Pflegetagen bzw. 110 stationär belegten Betten täglich und nicht die Gesamtzahl der dort im Jahr 2017 angefallenen Pflegetage berücksichtigt hat. Träger des genannten Klinikums ist zwar nicht das Universitätsklinikum E. , sondern der Landschaftsverband S. (M. ), was zur Folge, hat, dass § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht unmittelbar Anwendung findet. Das M. -Klinikum ist jedoch auf der Grundlage der vorliegenden Verträge sowie der jahrelangen kapazitätsrechtlichen Praxis der Antragsgegnerin im Ergebnis ‑ ungeachtet der Frage, ob insoweit § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO entsprechend oder § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO Anwendung findet ‑ so zu behandeln, als wäre es eine Klinik des Universitätsklinikums.
59Denn das M. -Klinikum dient in vergleichbarer Weise wie die Kliniken des Universitätsklinikums (vgl. § 31a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16. September 2014, GV.NRW. S. 547, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2017, GV.NRW. S. 806) der Medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre. Es unterscheidet sich damit strukturell grundlegend von denjenigen Krankenhäusern, mit denen die Antragsgegnerin Verträge über ihre Inanspruchnahme als Lehrkrankenhaus geschlossen hat.
60Das genannte Klinikum des M. führt nicht nur gemäß § 1 Abs. 2 der Betriebssatzung für die M. -Kliniken des Landschaftsverbandes S. vom 28. August 2009 den Namen „M. -Klinikum E. – Kliniken der I. -I1. -Universität“. Auch der bestehende Vertrag zwischen dem M. und der Antragsgegnerin über die Nutzung des M. -Klinikums für Zwecke der Forschung und Lehre lässt unter Berücksichtigung der jahrelangen Auslegung dieser Vereinbarung durch die Antragsgegnerin nur den Schluss zu, dass das M. -Klinikum der Medizinischen Fakultät in vollem Umfang zur klinischen Ausbildung der Studierenden, also am Patienten, zur Verfügung steht.
61Die seit Jahrzehnten bestehende Kooperation zwischen der Antragsgegnerin und dem M. -Klinikum zum Zwecke der Ausbildung von Studierenden der Humanmedizin beruht aktuell auf der zuletzt am 6. April 2016 / 9. Mai 2016 neu geschlossenen „Vereinbarung über die Nutzung des M. -Klinikums E. als klinische Ausbildungs- und Forschungsstätte der Medizinischen Fakultät der I. -I1. -Universität E. “ zwischen der Antragsgegnerin und dem M. (im Folgenden: NutzungsV). Nach § 1 Abs. 1 NutzungsV wird das M. -Klinikum im stationären, teilstationären und ambulanten Versorgungsangebot zur Mitbenutzung durch die medizinische Fakultät der Antragsgegnerin für Zwecke der Lehre und Forschung zur Verfügung gestellt. Insbesondere soll damit der Ausbildungsbedarf für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie sowie psychosomatische Medizin und Psychotherapie des klinischen und vorklinischen Studiums abgedeckt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2 NutzungsV). Nach § 1 Abs. 2 NutzungsV werden die Ausbildungsplätze insoweit zur Verfügung gestellt, als es nach der Approbationsordnung für die vorklinische und klinische Ausbildung der an der Antragsgegnerin eingeschriebenen Medizinstudierenden erforderlich ist. Die medizinische Fakultät trägt die personellen und sächlichen Kosten, die mit der Inanspruchnahme durch Lehre und Forschung im Rahmen der Vereinbarung entstehen (§ 1 Abs. 5 NutzungsV). Die Medizinische Fakultät stellt in diesem Rahmen gemäß § 4 Abs. 1 NutzungsV jeweils eine W3-Professur für „Psychiatrie und Psychotherapie“ sowie für „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ an der Antragsgegnerin zur Verfügung, deren Inhaberinnen und Inhaber grundsätzlich in einem Angestelltenverhältnis zum M. und zur Antragsgegnerin stehen. In ihrer Eigenschaft als berufene Professoren der Universität nehmen sie Aufgaben einer Universitätsprofessorin / eines Universitätsprofessors in Forschung und Lehre wahr (§ 4 Abs. 2 Satz 3 NutzungsV). Aktuell sind die Lehrstuhlinhaber jeweils Leiter der im M. -Klinikum existierenden zwei Abteilungen, nämlich der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie und der Klinik (bzw. des Instituts) für Psychosomatik und Psychotherapie. Darüber hinaus wird eine W2-Professur mit dem Schwerpunkt Psychiatrie und Psychotherapie zur Wahrnehmung der Funktion eines Oberarztes eingerichtet (§ 4 Abs. 3 NutzungsV).
62Auf der Grundlage dieser Vereinbarung – wie auch der in den dargestellten Eckdaten vergleichbaren Vorgängervereinbarung vom 15. Juni 2000 / 3. August 2000 zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem M. – hat die Antragsgegnerin in den vergangenen Jahren das M. -Klinikum kapazitätsrechtlich wie jede andere Klinik des Universitätsklinikums E. behandelt und die in ihm im jeweils maßgeblichen Jahreszeitraum angefallenen Pflegetage nach § 17 Nr. 1 KapVO ebenso wie die Fallzahlen in der ambulanten Krankenversorgung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO ihrer Kapazitätsermittlung zu Grunde gelegt.
63Gründe, die geeignet sein könnten, die Abweichung von dieser, nach den der Kammer aus den Vorjahren vorliegenden Unterlagen zumindest seit der Berechnung für das Studienjahr 2010/2011 geübten Praxis kapazitätsrechtlich zu rechtfertigen, hat die Antragsgegnerin substantiiert nicht dargetan. Hierzu ist sie jedoch verpflichtet.
64Die Änderung der Praxis in der Kapazitätsermittlung durch die Antragsgegnerin führt – obwohl sie dies bestreitet – zu einer deutlichen Verminderung ihrer rechnerischen Ausbildungskapazität. Dies ist selbst dann offenkundig, wenn man lediglich die in den letzten drei Jahren durch Verordnung festgesetzten Zulassungszahlen betrachtet, und außer Betracht lässt, dass die Kammer im Vorjahr,
65Beschluss vom 3. Januar 2018 – 15 Nc 91/17 u.a., bestätigt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2018 – 13 C 20/18 –, beide juris,
66die für das Studienjahr 2017/2018 für den klinischen Abschnitt des Medizinstudiums festgesetzte Zulassungszahl von 357 Studienplätzen für (um 21 Studienplätze) zu niedrig erachtet hat. Denn während für das Studienjahr 2015/2016 insgesamt eine Zahl von (182 + 181 =) 363 Studienplätzen, für das Studienjahr 2016/2017 eine Zahl von (176 + 176 =) 352 Studienplätzen und für das Studienjahr 2017/2018 eine Zahl von (179 + 178 =) 357 Studienplätzen festgesetzt worden ist,
67vgl. die maßgeblichen Zulassungszahlenverordnungen für die genannten Studienjahre, GV.NRW. 2016 S. 37, GV.NRW. 2017 S. 574, GV.NRW 2018 S. 189,
68ist nunmehr für das hier maßgebliche Studienjahr eine jährliche Ausbildungskapazität von nur noch (158 + 157 =) 315 Studienplätzen errechnet und festgesetzt worden.
69Verursachen universitäre Organisationsmaßnahmen, deren Durchführung grundsätzlich in das Ermessen der Hochschule gestellt ist, Kapazitätseinbußen, ist besonders sorgfältig zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Das Gebot schließt die Pflicht ein, die im Rahmen einer Strukturreform gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten verfassungskonform in kapazitätsfreundlichem Sinne zu nutzen und die Unvermeidbarkeit gleichwohl eintretender Kapazitätsverluste - soweit dies strittig ist - unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichtspflichten nachprüfbar zu begründen.
70Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 – 1 BvR 580/83 –, BVerfGE 66, 155-190 = juris, Rdnr. 59, m.w.N.
71Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Kapazitätsminderung, die mit der im Gegensatz zu den Vorjahren reduzierten Berücksichtigung der im M. -Klinikum in dem dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahr angefallenen Pflegetage einhergeht, erforderlich und sachlich gerechtfertigt ist.
72Insbesondere lässt sich das geänderte Vorgehen nicht auf die – mit der Absicht der "Konkretisierung" der Regelungen in § 1 Abs. 1 bis 3 NutzungsV geschlossene – Zusatzvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem M. vom 30. August 2018 stützen. Nach jener ist das M. -Klinikum verpflichtet, in jeder Woche der Vorlesungszeit eines Semesters 33 Studierende praktisch auszubilden und hierfür 110 Betten zur Verfügung zu stellen. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, diese Vereinbarung stelle den Inhalt der Nutzungsvereinbarung aus dem Jahr 2016 lediglich klar, beschränke also die aufgrund der Nutzungsvereinbarung bestehenden Rechte der Medizinischen Fakultät, stationäre und ambulante Patienten des M. -Klinikums zur klinischen Ausbildung heranzuziehen, nicht, ist dies vor dem Hintergrund der fortbestehenden Regelungen in §§ 1 Abs. 1, 2 und 5, 4 NutzungsV und ihrer jahrelangen Praxis der Kapazitätsberechnung unter Einbeziehung der ambulanten und stationären Patienten des M. -Klinikums schon in sich unschlüssig.
73Eine Beschränkung der Nutzung des M. -Klinikums durch die Medizinische Fakultät verursacht die Zusatzvereinbarung zudem schon insoweit offensichtlich, als nach ihr seit dem 1. April 2018 nur noch stationäre Patienten zu Ausbildungszwecken herangezogen werden können. Nach § 1 Abs. 1 NutzungsV steht jedoch auch der teilstationäre und ambulante Versorgungsbereich des M. -Klinikums der Medizinischen Fakultät für Ausbildungszwecke zur Verfügung.
74Aber auch mit Blick allein auf die stationär anfallenden Pflegetage lässt sich die Zusatzvereinbarung wohl nicht in der von der Antragsgegnerin favorisierten Weise als bloße Konkretisierung der Vereinbarung in § 1 Abs. 2 der NutzungsV interpretieren. Zwar werden nach § 1 Abs. 2 NutzungsV Ausbildungsplätze durch das M. -Klinikum nur insoweit zur Verfügung gestellt, als dies nach der Approbationsordnung für die vorklinische und klinische Ausbildung der an der Antragsgegnerin eingeschriebenen Studierenden der Medizin „erforderlich“ ist. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den Vereinbarungen über die Personalkostenerstattung der NutzungsV lässt sich jedoch ableiten, dass die vom M. nach § 1 Abs. 2 NutzungsV zur Verfügung zu stellende „erforderliche“ Ausbildungskapazität sich nach dem Willen der Vertragspartner nicht etwa danach bestimmt, wie viele Studierende die Antragsgegnerin meint, auf der Grundlage der ihr im Übrigen zur Verfügung stehenden klinischen Kapazitäten - also des Universitätsklinikums und der Lehrkrankenhäuser - ausbilden zu können. Ausgehend von § 9 Abs. 1 NutzungsV ist vielmehr anzunehmen, dass Grundlage der Vereinbarungen über den Umfang der „erforderlichen“ Nutzung des M. -Klinikums diejenigen Studierendenzahlen waren, die in der Vergangenheit unter vollständiger Berücksichtigung der stationären und ambulanten Patienten des M. -Klinikums nach der KapVO errechnet worden waren. So bestimmt § 9 Abs. 1 NutzungsV, dass der Ermittlung der Personalstellen, die im Sinne des § 8 Abs. 1 NutzungsV für Forschung und Lehre benötigt werden, die „derzeit“ gültige Approbationsordnung, die KapVO, die Studienordnung der Medizinischen Fakultät, der Umfang der poliklinischen Fallzahlen sowie die Studierendenzahlen im ersten Studienjahr des klinischen Studienabschnitts und im Praktischen Jahr zu Grunde liegen.
75Soweit die medizinische Fakultät – wiedergegeben im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2018 – offenbar auf dem Standpunkt steht, die hergebrachte Berechnung der klinischen Ausbildungskapazität unter Berücksichtigung aller Betten des M. -Klinikums habe nie der Lehr-Wirklichkeit entsprochen, vermag dies in dieser Pauschalität die nunmehr abweichende Berechnungsweise nicht zu begründen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass einzelne Fachbereiche und damit auch einzelne Kliniken eines Universitätsklinikums nach den Ausbildungsvorgaben der Approbationsordnung und der Studienordnung in unterschiedlich starkem Ausmaß zur klinischen Ausbildung der Studierenden beitragen können bzw. müssen, in dem nach der Ermittlung der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzuwendenden Faktor von 15,5% Berücksichtigung findet. Das weitere Argument der Medizinischen Fakultät, ohne die Zusatzvereinbarung hätte „durch die Berücksichtigung zusätzlicher Betten ab Sommersemester 2018 sich die Zahl der in E. auszubildenden Studierenden“ erheblich erhöht und eine Ausbildung in 19 von 21 Fächern der Medizin sei damit nicht mehr gewährleistet, geht ebenfalls fehl. Für den Zeitraum bis einschließlich des Studienjahres 2017/2018 ist zu keinem Zeitpunkt vorgetragen oder sonst erkennbar geworden, dass die unter Einbeziehung sämtlicher Pflegetage des M. -Klinikums wie auch der Kliniken des Universitätsklinikums – allerdings ohne die Pflegetage mit Wahlarztabschlag – errechnete klinische Ausbildungskapazität die der Medizinischen Fakultät tatsächlich zur Verfügung stehende Ausbildungskapazität nicht zutreffend abbilden würde. Vielmehr sind die aufgrund dieser Berechnungen bzw. der nachfolgend ergangenen Zulassungszahlenverordnungen aufgenommenen Studierenden in den vergangenen Jahren offenbar sämtlich ausgebildet worden, ohne dass es zu Funktionsstörungen im Bereich der Medizinischen Fakultät gekommen ist. Hiervon ausgehend lässt sich eine Ausbildungs-Überlast der Medizinischen Fakultät nicht damit begründen, dass sich aufgrund der seit dem Wintersemester 2017/2018 von der Kammer geforderten Berücksichtigung der von Privatpatienten der „Neuvertragler“ belegten Betten als tagesbelegte Betten im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KapVO die der Antragsgegnerin für eine Ausbildung von Studierenden am Krankenbett zur Verfügung stehenden Kapazitäten – sowohl im M. -Klinikum als auch im Universitätsklinikum – deutlich erhöht haben. Denn nach wie vor liegt – wie noch zu zeigen sein wird – die klinische Ausbildungskapazität deutlich unter derjenigen, die sich bei der Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung der Medizinischen Fakultät errechnet.
76Der Frage, ob sich daraus, dass die seit dem Wintersemester 2013/2014 neu aufgenommenen Studierenden sämtlich im Modellstudiengang und nicht mehr in dem der hier streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung zu Grunde liegenden Regelstudiengang ausgebildet werden, etwas anderes ergeben mag, muss die Kammer nicht weiter nachgehen. Es wäre Aufgabe der Antragsgegnerin, insoweit eine nachvollziehbare, an der Studien- und Prüfungsordnung für den Modellstudiengang Medizin orientierte und ggfs. eine niedrigere klinische Ausbildungskapazität nachweisende Alternativberechnung vorzulegen.
77Zu der von der Antragsgegnerin der Berechnung zu Grunde gelegten Zahl von 493.341 Pflegetagen sind nach alledem – da beide im M. -Klinikum beschäftigten Chefärzte kein Recht zur Privatliquidation haben – für den Bereich des M. -Klinikums (143.663 – 40.150 =) 103.513 Pflegetage hinzuzuzählen.
78Ausgehend von einer Gesamtzahl an Pflegetagen in Höhe von (493.341 + 103.513 =) 596.854 ergeben sich damit für das Jahr 2017 (596.854 : 365 =) 1.635,2164 tagesbelegte Betten. Ausgehend von dieser Zahl an tagesbelegten Betten errechnet sich unter Berücksichtigung des nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Faktors eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von (1.635,2164 x 0,155 =) 253,45855, gerundet 253 Studienplätzen. Da dieses Ergebnis niedriger liegt als die Berechnung der Kapazität aufgrund der personellen Ausstattung, erhöht es sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der patientenbezogenen Aufnahmekapazität. Zu den von der Antragsgegnerin allein berücksichtigten poliklinischen Neuzugängen des Universitätsklinikums (218.000) sind diejenigen des M. -Klinikums hinzuzusetzen. Denn auch insoweit fehlt es an einem nachvollziehbaren Grund dafür, das M. -Klinikum kapazitätsrechtlich anders als in den Vorjahren zu behandeln. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge des M. -Klinikums beläuft sich auf (17 + 22.900 + 4609 =) 27.526 zuzüglich des von der Antragsgegnerin regelmäßig berücksichtigten Zuschlages für „interne Überweisungen“ von 15%, also (27.526 x 0,15 =) 4128,90. Bei einer Gesamtzahl an poliklinischen Neuzugängen in Höhe von (218.000 + 27.526 + 4128,90 =) 249.654,90 war damit die Studienplatzzahl von 253 um 50 % von 253, das heißt (253 x 0,5 =) 126,5, gerundet 127 zu erhöhen. Die sich hiernach ergebende jährliche Aufnahmekapazität von 380 Plätzen bleibt unter Berücksichtigung des anzusetzenden Schwundfaktors von 1,00 unverändert.
79Unterschreitet die patientenbezogene Ausbildungskapazität mit 380 demnach die jährliche personelle Ausbildungskapazität (1.117 Studienplätze), ist sie für die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze maßgeblich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KapVO). Da das Studium der Medizin im klinischen Abschnitt an der Antragsgegnerin sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester aufgenommen werden kann, ist die jährliche Aufnahmekapazität auf diese beiden Vergabetermine aufzuteilen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO). Diese Aufteilung ist auf Vorschlag der Antragsgegnerin nach der ständigen Praxis der Wissenschaftsverwaltung bislang hälftig erfolgt, so dass sich für das Wintersemester 2018/2019 und für das Sommersemester 2019 eine Aufnahmekapazität von jeweils 190 Studierenden ergibt.
80Die danach formal auf das Wintersemester 2018/2019 entfallenden 190 Studienplätze sind jedoch besetzt und stehen für eine gerichtliche Vergabe nicht zur Verfügung.
81Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 26. Oktober 2018 waren zu diesem Zeitpunkt im 1. klinischen Fachsemester 338 Studierende (ohne Beurlaubte) immatrikuliert. Dem klinischen Studienabschnitt als Immatrikulierte zugeordnet sind dabei auf der Grundlage des Beschlusses des Dekanats der Medizinischen Fakultät vom 16. Juli 2018 diejenigen, die entweder – als Studierende des Regelstudiengangs – den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung abgelegt haben oder sich als Studierende des Modellstudiengangs – nach Bestehen der hierfür erforderlichen Prüfungsleistungen – im 3. oder einem höheren Studienjahr befinden.
82Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2018/2019 eine Zahl von 338 und damit deutlich mehr als 190 Studienplätzen im 1. klinischen Fachsemester vergeben hat, führt nicht zu der Annahme, es gebe noch über die jährliche Zahl von 380 Studienplätzen hinaus verdeckte Ausbildungskapazität. Die Vergabe von 338 Studienplätzen und damit fast 90% der jährlichen Aufnahmekapazität schon zum Wintersemester beruht auf einer entsprechend hohen Anzahl an Studierenden, die mit dem Ende des Sommersemesters ihren vorklinischen Studienabschnitt bzw. das 2. Studienjahr im Modellstudiengang erfolgreich beendet haben. Die Aufnahme des Medizinstudiums im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin ist nämlich seit vielen Jahren nur zum Wintersemester möglich, wobei die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl – und in etwa korrespondierend die Zahl der neu Immatrikulierten – zuletzt in der Regel um die 400 betrug. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin mit diesem Vorgehen denjenigen, die die ersten beiden Studienjahre – sei es im Regelstudiengang oder im Modellstudiengang – mit Erfolg absolviert haben, die unmittelbare Fortsetzung des Studiums gewährleistet (zu dieser Verpflichtung vgl. § 18 KapVO). Eine Pflicht der Antragsgegnerin, zum Wintersemester 2018/2019 bereits die gesamte jährliche Kapazität von 380 Studienplätzen zu vergeben, was die Berücksichtigung von Quereinsteigern bzw. Ortswechslern ermöglichen würde, besteht nicht. Es ist vielmehr kapazitätsrechtlich gerechtfertigt, die restlichen 42 Studienplätze erst zum Sommersemester und damit auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2008, GV.NRW. S. 386, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2018, GV.NRW. S. 198, vorrangig mit denjenigen zu besetzen, die ihre ersten beiden Studienjahre an der Antragsgegnerin nicht innerhalb der Regelstudienzeit absolvieren konnten und deshalb erst zum Sommersemester 2019 ihr Studium im klinischen Abschnitt bzw. im 3. Studienjahr fortsetzen werden.
83Die begehrte hilfsweise Zulassung in ein niedrigeres (vorklinisches) Semester bleibt ebenfalls erfolglos. Für dieses Begehren fehlt es im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens an einem Rechtsschutzbedürfnis bzw. einem Anordnungsgrund.
84Das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet Recht auf Teilhabe an vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten korrespondiert mit der im Grundsatz bestehenden gleichen Berechtigung zahlreicher anderer Zulassungsbewerber im Studiengang Humanmedizin, dieselbe Ausbildung beginnen zu können. Daraus ergibt sich konsequenterweise eine Beschränkung der Berechtigung, zu dieser Ausbildung vorläufig erneut zugelassen zu werden, bei denjenigen, die – wie der/die Antragsteller/in – eine angestrebte Ausbildung bereits teilweise absolviert haben. Ihnen steht ein solches Recht nicht zu. Ein Bedürfnis für eine Sicherung oder Regelung eines Ausbildungsanspruchs im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO besteht in einem solchen Fall erst recht nicht.
85Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 13 C 57/08 –, n.v.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch im vorläufigen Rechtschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium angesichts des weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzzieles der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist.
87Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 – 13 C 1/09 – NRWE = juris Rdnr. 33 ff., zuletzt Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 13 B 824/17 –, NRWE = juris.
88Rechtsmittelbelehrung:
89(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
90Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.
91Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.
92Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
93Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –).
94Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
95(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.
96Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
97Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
98Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.
99Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.
100War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass
- 1.
von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden muss, wobei der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abgelegt werden kann, - 2.
der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in erster Hilfe und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt als für den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet werden können, - 3.
das Praktische Jahr nicht in der Form des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abgeleistet werden muss und - 4.
die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt geeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung einbeziehen können.
(1a) (weggefallen)
(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass
- 1.
das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die medizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden, - 2.
eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht, - 3.
sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden, - 4.
eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist, - 5.
Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind, - 6.
die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist, - 7.
die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind, - 8.
geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird, - 9.
festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 7, 9, 10 und 11 zu dieser Verordnung beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.
(3) Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. An Stelle einer Gesamtnote wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben der Note für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführten und dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.
(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.
(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.
(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.
(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.
(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.