Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Aug. 2014 - 13 L 644/14.A

ECLI:ECLI:DE:VGD:2014:0815.13L644.14A.00
bei uns veröffentlicht am15.08.2014

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 16 Dieselbe Angelegenheit


Dieselbe Angelegenheit sind 1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den ge

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Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 08. Mai 2014 - 6 L 776/13.A

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2014 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung der von der Antragsgegnerin nach dem Beschluss vom

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 29. Apr. 2014 - A 7 K 226/14

bei uns veröffentlicht am 29.04.2014

Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.01.2014 (A 7 K 2795/13) wird geändert. Die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.09.2013 von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1 zu erstattenden Kosten werden a

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Nov. 2011 - 8 S 1247/11

bei uns veröffentlicht am 08.11.2011

Tenor Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. März 2011 - 5 K 3036/10 - teilweise geändert. Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 30. März 2011 - 5 K 3036/10

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Auf die Erinnerung des Antragsgegners (Erinnerungsführers) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.04.2010 geändert.Der Antrag der Beigeladenen (Erinnerungsgegnerin) auf Festsetzung vo
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. März 2015 - M 24 M 15.30075

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) wird abgelehnt. II. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Apr. 2019 - M 4 M 19.31156

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Mit Beschluss vom 24. Januar 2014 (M

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 22. Dez. 2014 - M 9 K 14.50249

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 23. Dez. 2014 - M 9 K 14.50234

bei uns veröffentlicht am 23.12.2014

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ** Mai 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen Klagepartei und Beklagte je zur Hälfte. III.

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Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. März 2011 - 5 K 3036/10 - teilweise geändert. Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. April 2010 nur insoweit geändert, als er den Betrag der vom Antragsgegner an die Beigeladene zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens auf mehr als 402,82 Euro festsetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragsgegners zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beigeladenen zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt drei Viertel und die Beigeladene trägt ein Viertel der Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Antragsgegner und die Beigeladene streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsvergütung in einem Abänderungsverfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen setzte in einem Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO (Ausgangsverfahren) mit Beschluss vom 25.08.2008 - 5 K 1481/08 - auf Antrag des Antragsgegners (damals Antragsteller) die Vollziehung einer den Antragstellern (damals Beigeladene) von der Beigeladenen (damals Antragsgegnerin) erteilten Baugenehmigung aus und entschied, dass die Beigeladene und die Antragsteller jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hätten. Gegen den Beschluss legten die Antragsteller und die Beigeladene Beschwerden ein. Mit Beschluss vom 17.11.2008 - 8 S 2517/08 - stellte der Senat das Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde der Beigeladenen insoweit ein, wies die Beschwerden der Antragsteller zurück und entschied, dass die Beigeladene und die Antragsteller jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu tragen hätten und eine Kostenerstattung im Übrigen im Beschwerdeverfahren nicht stattfinde.
Auf einen Abänderungsantrag der Antragsteller änderte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 19.06.2009 - 5 K 1133/09 - seinen Beschluss vom 25.08.2008 mit Ausnahme von Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung, lehnte den Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung ab und legte dem Antragsgegner die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf. Der Senat wies die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluss vom 20.08.2009 - 8 S 1573/09 - zurück und legte dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf.
Die Beigeladene war im Ausgangsverfahren nur im zweiten Rechtszug und im Abänderungsverfahren in beiden Rechtszügen jeweils durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Der Streitwert wurde im Abänderungsverfahren für beide Rechtszüge auf 3.500 Euro festgesetzt.
Mit Beschluss vom 23.04.2010 hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die vom Antragsgegner an die Beigeladene im Abänderungsverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen unter Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (318,50 Euro), einer Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV-RVG (122,50 Euro) und je einer Postgebührenpauschale/Rechtszug nach Nr. 7002 VV-RVG (20 Euro) nebst 19% Umsatzsteuer/Rechtszug auf insgesamt 572,40 EUR festgesetzt.
Auf die Erinnerung des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.03.2011 - 5 K 3036/10 - den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und den Kostenfestsetzungsantrag abgelehnt. Die Erinnerung sei zulässig und begründet. Die Rechtsanwaltsvergütung sei bereits im Ausgangsverfahren entstanden. Denn das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung seien nach § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit. In derselben Angelegenheit dürfe der Rechtsanwalt Gebühren aber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal fordern. Ein Rechtsanwalt, der bereits im Ausgangsverfahren tätig geworden sei, könne für ein nachfolgendes Abänderungsverfahren nicht erneut Gebühren verlangen. Das Abänderungsverfahren sei selbständig und lasse die Kostengrundentscheidung des Beschlusses im Ausgangsverfahren unberührt.
Mit ihrer am 19.04.2011 eingelegten Beschwerde gegen den ihr am 06.04.2011 zugestellten Beschluss rügt die Beigeladene, das Verwaltungsgericht vermenge das vergütungsrechtliche Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant mit der Kostenerstattungspflicht des Prozessgegners im Außenverhältnis. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG regele nicht, wann eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandene Gebühr gegenüber dem Prozessgegner geltend gemacht werden könne. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zu ungerechten Ergebnissen, weil der im Ausgangsverfahren obsiegende Beteiligte seine Anwaltskosten erstattet bekomme, der im Abänderungsverfahren obsiegende Beteiligte hingegen nur, wenn er im Ausgangsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.
Die Beigeladene beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.03.2011 - 5 K 3036/10 zu ändern und die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 23.04.2010 zurückzuweisen.
10 
Der nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller beantragt,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Er legt eingehend dar, warum nach seiner Auffassung der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gelte, und verteidigt den angegriffenen Beschluss.
13 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Schreiben sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Ausgangs- und Abänderungsverfahrens in beiden Rechtszügen und der vorliegenden Kostensache verwiesen.
II.
14 
1. Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) eingelegt worden, und der Wert ihres Beschwerdegegenstands übersteigt zweihundert Euro (§ 146 Abs. 3 VwGO). Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der statthaften (§ 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässigen (§ 151 Satz 2 i.V.m. §§ 147 bis 149 VwGO) Erinnerung zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die im Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.04.2010 nach § 164 VwGO festgesetzten Kosten sind jedenfalls in Höhe von 402,82 Euro vom Antragsgegner an die Beigeladene zu erstatten.
15 
Nach § 164 setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (Rechtsanwaltsvergütung) sind zwar stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das setzt jedoch voraus, dass sie auch gerade in dem Verfahren entstanden ist, für das die Kostenfestsetzung begehrt wird. Das trifft für die von der Beigeladenen im Abänderungsverfahren geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung nur teilweise zu.
16 
a) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG), wobei sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) bestimmt (§ 2 Abs. 2 RVG). Die nach dem Gegenstandswert berechneten (§ 2 Abs. 1 RVG) Gebühren entgelten, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der “Angelegenheit“ (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RVG). In “derselben Angelegenheit“ kann der Rechtsanwalt die Gebühren aber nur einmal fordern, in gerichtlichen Verfahren allerdings in jedem Rechtszug (§ 15 Abs. 2 RVG). Dieser Regelung liegt ein pauschalierender vergütungsrechtlicher Ansatz zugrunde. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird in einzelne “Angelegenheiten“ unterteilt, die den jeweiligen Gebührentatbeständen zugeordnet und dann pauschal vergütet werden. §§ 16 bis 18 RVG bestimmen ergänzend, welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte noch als “dieselbe Angelegenheit“ (§ 16 RVG), “verschiedene Angelegenheiten“ (§ 17 RVG) oder “besondere Angelegenheiten“ (§ 18 RVG) gelten. Danach sind zwar das Verfahren in der Hauptsache auf der einen Seite sowie ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf der anderen Seite “verschiedene Angelegenheiten“ (§ 17 Nr. 4 c) und d) RVG). Das gilt aber nicht für das Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verhältnis zum Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Denn die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 6 RVG “dieselbe Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG. Ist der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug daher bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 - juris; BayVGH, Beschluss vom 22.04.2007 - 22 M 07.40006 - NJW 2007, 2715 m.w.N). Anders liegt es jedoch, soweit der Rechtsanwalt im Ausgangsverfahren noch nicht tätig war. In diesem Fall entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG) erst im Abänderungsverfahren.
17 
Aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann, folgt nichts Abweichendes. Denn das Abänderungsverfahren ist im Verhältnis zum Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kein gesonderter Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift. Das Gericht entscheidet im Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611 m.w.N.). § 16 Nr. 5 RVG stellt dies als speziellere Regelung nunmehr auch vergütungsrechtlich klar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.04.2007, a.a.O.).
18 
Wirtschaftlicher Hintergrund dieser pauschalierenden Regelung ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten, soweit er zuvor auch im Ausgangsverfahren tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt und ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, Praxiskommentar, 2. Auflage, § 16 Rn. 20 m.w.N.). Die zusätzliche anwaltliche Tätigkeit im Abänderungsverfahren wird daher vergütungsrechtlich nicht gesondert honoriert. Das führt entgegen der Beschwerdebegründung nicht deshalb zu einem „völlig ungerechten“ Ergebnis, weil ein im Ausgangsverfahren obsiegender Beteiligter die Vergütung seines Rechtsanwalts erstattet bekommt, während dies für einen im Abänderungsverfahren obsiegenden Beteiligten nur gilt, soweit er im Ausgangsverfahren anwaltlich noch nicht vertreten war. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung liegt darin nicht. Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem § 162 VwGO zugrunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen, sowie im pauschalierenden - und insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Ansatz des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 16 Nr. 5 RVG.
19 
b) Gemessen daran ist die streitige Rechtsanwaltsvergütung nur erstattungsfähig, soweit die Beigeladene Gebühren für den ersten Rechtszug in Höhe von insgesamt 402,80 Euro geltend macht. Denn ihr Rechtsanwalt ist im ersten Rechtszug des Ausgangsverfahrens noch nicht tätig gewesen. Die Einwendungen des Antragsgegners im Kostenfestsetzungs-, Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren geben insoweit - auch aus den unter a) dargelegten Gründen - keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
20 
Dagegen sind die Beschwerdegebühr und die Postgebührenpauschale für den zweiten Rechtszug nebst Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 169,58 Euro bereits im Ausgangsverfahren entstanden, da der Rechtsanwalt dort im zweiten Rechtszug für die Beigeladene tätig war. Diese Kosten sind daher im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig.
21 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG nur eine streitwertunabhängige Festgebühr erhoben wird.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2014 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung der von der Antragsgegnerin nach dem Beschluss vom 9. Dezember 2013 (6 L 776/13.A) zu erstattenden Kosten wird abgelehnt.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin.


1 2 3 4 5 6 7

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. März 2011 - 5 K 3036/10 - teilweise geändert. Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. April 2010 nur insoweit geändert, als er den Betrag der vom Antragsgegner an die Beigeladene zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens auf mehr als 402,82 Euro festsetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung des Antragsgegners zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beigeladenen zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt drei Viertel und die Beigeladene trägt ein Viertel der Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Antragsgegner und die Beigeladene streiten über die Erstattungsfähigkeit einer Rechtsanwaltsvergütung in einem Abänderungsverfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 7 VwGO.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen setzte in einem Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO (Ausgangsverfahren) mit Beschluss vom 25.08.2008 - 5 K 1481/08 - auf Antrag des Antragsgegners (damals Antragsteller) die Vollziehung einer den Antragstellern (damals Beigeladene) von der Beigeladenen (damals Antragsgegnerin) erteilten Baugenehmigung aus und entschied, dass die Beigeladene und die Antragsteller jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hätten. Gegen den Beschluss legten die Antragsteller und die Beigeladene Beschwerden ein. Mit Beschluss vom 17.11.2008 - 8 S 2517/08 - stellte der Senat das Beschwerdeverfahren nach Rücknahme der Beschwerde der Beigeladenen insoweit ein, wies die Beschwerden der Antragsteller zurück und entschied, dass die Beigeladene und die Antragsteller jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren zu tragen hätten und eine Kostenerstattung im Übrigen im Beschwerdeverfahren nicht stattfinde.
Auf einen Abänderungsantrag der Antragsteller änderte das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 19.06.2009 - 5 K 1133/09 - seinen Beschluss vom 25.08.2008 mit Ausnahme von Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung, lehnte den Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung ab und legte dem Antragsgegner die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf. Der Senat wies die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners mit Beschluss vom 20.08.2009 - 8 S 1573/09 - zurück und legte dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf.
Die Beigeladene war im Ausgangsverfahren nur im zweiten Rechtszug und im Abänderungsverfahren in beiden Rechtszügen jeweils durch denselben Rechtsanwalt vertreten. Der Streitwert wurde im Abänderungsverfahren für beide Rechtszüge auf 3.500 Euro festgesetzt.
Mit Beschluss vom 23.04.2010 hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die vom Antragsgegner an die Beigeladene im Abänderungsverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Kostenfestsetzungsantrag der Beigeladenen unter Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG (318,50 Euro), einer Beschwerdegebühr nach Nr. 3500 VV-RVG (122,50 Euro) und je einer Postgebührenpauschale/Rechtszug nach Nr. 7002 VV-RVG (20 Euro) nebst 19% Umsatzsteuer/Rechtszug auf insgesamt 572,40 EUR festgesetzt.
Auf die Erinnerung des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.03.2011 - 5 K 3036/10 - den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und den Kostenfestsetzungsantrag abgelehnt. Die Erinnerung sei zulässig und begründet. Die Rechtsanwaltsvergütung sei bereits im Ausgangsverfahren entstanden. Denn das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung seien nach § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit. In derselben Angelegenheit dürfe der Rechtsanwalt Gebühren aber gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal fordern. Ein Rechtsanwalt, der bereits im Ausgangsverfahren tätig geworden sei, könne für ein nachfolgendes Abänderungsverfahren nicht erneut Gebühren verlangen. Das Abänderungsverfahren sei selbständig und lasse die Kostengrundentscheidung des Beschlusses im Ausgangsverfahren unberührt.
Mit ihrer am 19.04.2011 eingelegten Beschwerde gegen den ihr am 06.04.2011 zugestellten Beschluss rügt die Beigeladene, das Verwaltungsgericht vermenge das vergütungsrechtliche Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant mit der Kostenerstattungspflicht des Prozessgegners im Außenverhältnis. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG regele nicht, wann eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandene Gebühr gegenüber dem Prozessgegner geltend gemacht werden könne. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe zu ungerechten Ergebnissen, weil der im Ausgangsverfahren obsiegende Beteiligte seine Anwaltskosten erstattet bekomme, der im Abänderungsverfahren obsiegende Beteiligte hingegen nur, wenn er im Ausgangsverfahren noch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.
Die Beigeladene beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.03.2011 - 5 K 3036/10 zu ändern und die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 23.04.2010 zurückzuweisen.
10 
Der nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller beantragt,
11 
die Beschwerde zurückzuweisen.
12 
Er legt eingehend dar, warum nach seiner Auffassung der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht gelte, und verteidigt den angegriffenen Beschluss.
13 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Schreiben sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Ausgangs- und Abänderungsverfahrens in beiden Rechtszügen und der vorliegenden Kostensache verwiesen.
II.
14 
1. Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht (§ 147 Abs. 1 VwGO) eingelegt worden, und der Wert ihres Beschwerdegegenstands übersteigt zweihundert Euro (§ 146 Abs. 3 VwGO). Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat der statthaften (§ 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO) und auch sonst zulässigen (§ 151 Satz 2 i.V.m. §§ 147 bis 149 VwGO) Erinnerung zu Unrecht in vollem Umfang stattgegeben. Die im Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23.04.2010 nach § 164 VwGO festgesetzten Kosten sind jedenfalls in Höhe von 402,82 Euro vom Antragsgegner an die Beigeladene zu erstatten.
15 
Nach § 164 setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (Rechtsanwaltsvergütung) sind zwar stets erstattungsfähig (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das setzt jedoch voraus, dass sie auch gerade in dem Verfahren entstanden ist, für das die Kostenfestsetzung begehrt wird. Das trifft für die von der Beigeladenen im Abänderungsverfahren geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung nur teilweise zu.
16 
a) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG), wobei sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG) bestimmt (§ 2 Abs. 2 RVG). Die nach dem Gegenstandswert berechneten (§ 2 Abs. 1 RVG) Gebühren entgelten, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der “Angelegenheit“ (§ 15 Abs. 1 Satz 1 RVG). In “derselben Angelegenheit“ kann der Rechtsanwalt die Gebühren aber nur einmal fordern, in gerichtlichen Verfahren allerdings in jedem Rechtszug (§ 15 Abs. 2 RVG). Dieser Regelung liegt ein pauschalierender vergütungsrechtlicher Ansatz zugrunde. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird in einzelne “Angelegenheiten“ unterteilt, die den jeweiligen Gebührentatbeständen zugeordnet und dann pauschal vergütet werden. §§ 16 bis 18 RVG bestimmen ergänzend, welche Verfahren oder Verfahrensabschnitte noch als “dieselbe Angelegenheit“ (§ 16 RVG), “verschiedene Angelegenheiten“ (§ 17 RVG) oder “besondere Angelegenheiten“ (§ 18 RVG) gelten. Danach sind zwar das Verfahren in der Hauptsache auf der einen Seite sowie ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf der anderen Seite “verschiedene Angelegenheiten“ (§ 17 Nr. 4 c) und d) RVG). Das gilt aber nicht für das Ausgangsverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verhältnis zum Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO. Denn die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 6 RVG “dieselbe Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG. Ist der Rechtsanwalt in beiden Verfahren tätig, entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug daher bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht - nochmals - erstattungsfähig (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 - juris; BayVGH, Beschluss vom 22.04.2007 - 22 M 07.40006 - NJW 2007, 2715 m.w.N). Anders liegt es jedoch, soweit der Rechtsanwalt im Ausgangsverfahren noch nicht tätig war. In diesem Fall entstehen seine Gebühren für den jeweiligen Rechtszug (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG) erst im Abänderungsverfahren.
17 
Aus § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt in gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern kann, folgt nichts Abweichendes. Denn das Abänderungsverfahren ist im Verhältnis zum Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kein gesonderter Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift. Das Gericht entscheidet im Abänderungsverfahren nicht als Rechtsmittelgericht über den früheren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern als Gericht des ersten Rechtszugs (vgl. Senatsbeschluss vom 06.02.1997 - 8 S 29/97 - NVwZ-RR 1998, 611 m.w.N.). § 16 Nr. 5 RVG stellt dies als speziellere Regelung nunmehr auch vergütungsrechtlich klar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.04.2007, a.a.O.).
18 
Wirtschaftlicher Hintergrund dieser pauschalierenden Regelung ist der Umstand, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten, soweit er zuvor auch im Ausgangsverfahren tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt und ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, Praxiskommentar, 2. Auflage, § 16 Rn. 20 m.w.N.). Die zusätzliche anwaltliche Tätigkeit im Abänderungsverfahren wird daher vergütungsrechtlich nicht gesondert honoriert. Das führt entgegen der Beschwerdebegründung nicht deshalb zu einem „völlig ungerechten“ Ergebnis, weil ein im Ausgangsverfahren obsiegender Beteiligter die Vergütung seines Rechtsanwalts erstattet bekommt, während dies für einen im Abänderungsverfahren obsiegenden Beteiligten nur gilt, soweit er im Ausgangsverfahren anwaltlich noch nicht vertreten war. Eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung liegt darin nicht. Die unterschiedliche Behandlung findet ihren sachlichen Grund in dem § 162 VwGO zugrunde liegenden Prinzip des Kostenrechts, dass erstattungsfähige Kosten durch das jeweilige gerichtliche Verfahren verursacht sein müssen, sowie im pauschalierenden - und insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Ansatz des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 16 Nr. 5 RVG.
19 
b) Gemessen daran ist die streitige Rechtsanwaltsvergütung nur erstattungsfähig, soweit die Beigeladene Gebühren für den ersten Rechtszug in Höhe von insgesamt 402,80 Euro geltend macht. Denn ihr Rechtsanwalt ist im ersten Rechtszug des Ausgangsverfahrens noch nicht tätig gewesen. Die Einwendungen des Antragsgegners im Kostenfestsetzungs-, Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren geben insoweit - auch aus den unter a) dargelegten Gründen - keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
20 
Dagegen sind die Beschwerdegebühr und die Postgebührenpauschale für den zweiten Rechtszug nebst Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 169,58 Euro bereits im Ausgangsverfahren entstanden, da der Rechtsanwalt dort im zweiten Rechtszug für die Beigeladene tätig war. Diese Kosten sind daher im Abänderungsverfahren nicht erstattungsfähig.
21 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG nur eine streitwertunabhängige Festgebühr erhoben wird.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Erinnerung des Antragsgegners (Erinnerungsführers) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.04.2010 geändert.

Der Antrag der Beigeladenen (Erinnerungsgegnerin) auf Festsetzung von vom Antragsgegner der Beigeladenen nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19.06.2009 (5 K 1133/09) sowie dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.08.2009 (8 S 1573/09) zu erstattende Kosten wird abgelehnt.

Die Beigeladene (Erinnerungsgegnerin) trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Erinnerungsführer wendet gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.04.2010 ein, die Erinnerungsgegnerin habe ihm gegenüber keinen Kostenerstattungsanspruch, denn das Verfahren 5 K 1481/08 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (mit dem Beschwerdeverfahren 8 S 2517/08) und das Verfahren 5 K 1133/09 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO (mit dem Beschwerdeverfahren 8 S 1573/09) stellten gemäß § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit dar mit der Folge, dass die nun ihm gegenüber entsprechend der gegen ihn gerichteten Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend gemachten Kosten der Erinnerungsgegnerin bereits im vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der ihn entlastenden Kostengrundentscheidung angefallen seien. Da Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden könnten, sei er nicht nach der Kostengrundentscheidung im Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO der Erinnerungsgegnerin zur Kostenerstattung verpflichtet.
Der Bevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin führt hierzu aus, nach den Kostenentscheidungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 19.06.2009 und des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.08.2009 habe der Erinnerungsführer die der Erinnerungsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Diese Kosten seien bisher gegenüber dem Erinnerungsführer nicht geltend gemacht worden. Es könne nicht sein, dass die Kostenerstattung nur auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO stattfinde und die Kostengrundentscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine Rolle mehr spiele, obwohl beide Verfahren gebührenrechtlich zur selben Angelegenheit zusammengefasst seien. Überdies könne es nicht darauf ankommen, ob die (einheitliche) Angelegenheit im Innenverhältnis bereits nach Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO abgerechnet worden sei oder erst nach Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgenommen werde. Allenfalls wäre noch an eine hälftige Aufteilung der Gebühren auf die beiden Verfahren zu denken.
Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist begründet.
Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.04.2010 die vom Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin mit am 28.08.2009 eingegangenem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vor dem Verwaltungsgericht und in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Unrecht festgesetzt. Nach § 16 Nr. 5 RVG sind u.a. auch das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung dieselbe Angelegenheit. Die Gebühren dürfen in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 RVG). Ein Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig geworden ist, kann daher für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zwar dort erstmals angefallene Kosten, nicht aber erneut Gebühren erstattet verlangen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 24.04.2007 - 22 M 07.40006 -, NJW 2007, 2715).
Die erwähnte Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG regelt allerdings im Hinblick auf § 16 Nr. 5 RVG ebenso wenig wie andere Vorschriften, von wem eine Kostenerstattung zu erlangen ist, wenn wie hier die Kostengrundentscheidungen in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und nach § 80 Abs. 7 VwGO unterschiedlich ausfallen. Es ist allgemein anerkannt, dass das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht eine besondere Art des Rechtsmittelverfahrens darstellt, sondern ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren ist, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist. Daher bleibt auch die Kostengrundentscheidung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO unberührt (BVerwG, Beschluss vom 25.08.2008 - 2 VR 1.08 -, ; Kopp/Schenke VwGO, 15 Aufl., § 80 RdNr. 199, Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand: Mai 2010, § 80 RdNr. 373 f., Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 RdNr. 186, Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., RdNr. 1171, 1194 ff.). Die vom Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin geltend gemachten Gebühren (für zwei Rechtszüge) sind bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen. Sie können demnach nicht erst im anschließenden Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anfallen und dort geltend gemacht werden (a. A., aber ohne Begründung: VG Augsburg, Beschluss vom 29.08.2002 - Au 4 S 01.30125 -, juris). Anders verhält es sich mit erstmals im Abänderungsverfahren entstandenen Kosten wie etwa für eine dort ausnahmsweise durchgeführte Beweisaufnahme oder anzuerkennende Aufwendungen für ein privates Parteigutachten. Die Kostenerstattung hierfür erfolgt entsprechend der Kostengrundentscheidung für das Abänderungsverfahren. Derartige Aufwendungen wurden aber nicht geltend gemacht. Ohne Einfluss auf dieses Ergebnis bleibt auch, ob dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO eine stattgebende oder eine ablehnende Entscheidung mit der entsprechenden Kostenfolge im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorausgegangen ist (vgl. im Hinblick auf die Anwendung des § 40 Abs. 2 BRAGO: BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 7 KSt 6.03 -, - 7 VR 1.02 -, ). Schließlich fehlt es für die vom Bevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin angeregte hälftige Teilung der Gebühren an einer Rechtsgrundlage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2014 geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung der von der Antragsgegnerin nach dem Beschluss vom 9. Dezember 2013 (6 L 776/13.A) zu erstattenden Kosten wird abgelehnt.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Antragstellerin.


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Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.01.2014 (A 7 K 2795/13) wird geändert. Die nach dem unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.09.2013 von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1 zu erstattenden Kosten werden auf

151,05 EUR

(in Worten: einhunderteinundfünfzig 5/100 EUR)

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab 25.09.2013 festgesetzt.

Die darüber hinausgehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4.

Gründe

 
Für die Entscheidung über die Erinnerung, mit der eine Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO angegriffen wird, ist die Einzelrichterin zuständig, da das Gericht in der Besetzung entscheidet, in der die Kostengrundentscheidung in der Hauptsache getroffen wurde.
Die Erinnerung ist gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig und im Wesentlichen begründet. Die Einzelrichterin hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 10.09.2013 im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ihren Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 11.03.2013 - A 7 K 3333/12 - teilweise geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1 gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2012 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. Hintergrund war u.a. die Vorlage eines Berichts der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie Nürtingen vom 02.05.2013 über den dortigen stationären Aufenthalt des Antragstellers zu 1. Während im ursprünglichen Beschluss vom 11.03.2013 der Antrag der Antragsteller abgelehnt und ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt worden waren, trägt nach der Kostenentscheidung im Abänderungsbeschluss vom 10.09.2013 die Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Abänderungsverfahrens der Antragsteller. Hierzu gehören nach § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts.
Zwar weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass nach § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit sind und Gebühren in derselben Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal gefordert werden dürfen. Daher kann der bereits im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordene Prozessbevollmächtigte der Antragsteller für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nichterneut eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beanspruchen und eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 VV-RVG gesondert verlangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 - ; BayVGH, Beschluss vom 26.01.2012 - 9 C 11.3040 -; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 - 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 -, zur entsprechenden Rechtslage nach § 114 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 BRAGO; jeweils juris). Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits in einem Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2011, a.a.O.).
Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Vergütung verlangen kann, besagt jedoch nichts darüber, wer diese Gebührenzu erstatten hat. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist vielmehr die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgebend, denn das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO bildet nur die zahlenmäßige Ergänzung der vorangegangenen Kostenentscheidung auf Antrag eines Beteiligten. Wie dargelegt ist Hintergrund der gesetzliche Regelung in § 16 Nr. 5 RVG die Gewichtung des Arbeitsaufwandes eines Rechtsanwalts, der ein Eil- und Abänderungsverfahren betreibt. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Regelung zugleich bezweckt, den Antragsgegner entgegen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO gebührenrechtlich zwar als dieselbe Angelegenheit angesehen werden, prozessual aber zwei selbständige Verfahren mit unterschiedlichen Gegenständen darstellen. Während im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Rahmen einer Interessenabwägung darüber zu entscheiden ist, ob die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten ist, wird im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geprüft, ob die ursprünglich getroffene Entscheidung wegen veränderter oder ohne Verschulden nicht geltend zu machender Umstände noch aufrechtzuerhalten oder aber zu ändern ist. Aufgrund dieser prozessualen Verschiedenartigkeit beider Verfahren können die Anwaltsgebühren in jedem Verfahren mit jeder gebührenpflichtigen Tätigkeit neu entstehen (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.11.1994 - 9 W 167/94 - zur vergleichbaren Rechtslage beim Verfahren über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 920, 936 ZPO und einem nachfolgenden Verfahren über deren Aufhebung nach den §§ 927, 936 ZPO; juris). Der Rechtsanwalt kann die Gebühren wegen der gebührenrechtlichen Zusammenfassung beider Verfahren in § 16 Nr. 5 RVG als eine Angelegenheit jedoch gegenüber seinem Mandanten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal geltend machen.
Im Rahmen der ggf. in beiden Verfahren zu treffenden Entscheidung nach § 164 VwGO über die im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist dem Grundsatz der Einmalvergütung aus § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG allerdings zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Kostenfestsetzung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten insgesamt nur bis zur Höhe des Betrages erfolgt, den der jeweils erstattungsberechtigte Beteiligte im Innenverhältnis seinem Prozessbevollmächtigten schuldet. Zum anderen muss im Rahmen der das Abänderungsverfahren betreffenden Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden, ob und inwieweit bereits im Ursprungsverfahren eine Kostenfestsetzung zugunsten des im Abänderungsverfahren Obsiegenden stattgefunden hat. Sind im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und im Verfahren auf deren Änderung oder Aufhebung unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen, kann hiervon ausgehend jeder Beteiligter aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt – einmalig – in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen (vgl. VG Halle, Beschluss vom 11.01.2011 - 3 B 128/10 -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.08.2002 - Au 4 S 01.30125 -; s. auch OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.11.1994, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.09.2001 - 14 W 625/01 -, jeweils juris m.w.N.). Dabei ist unbeachtlich, ob der eine Kostenerstattung begehrende Beteiligte – etwa im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mangels für ihn günstiger Kostenentscheidung – an seinen Prozessbevollmächtigten bereits eine Vergütung geleistet hat. Denn dieser Umstand betrifft allein das Innenverhältnis zwischen dem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten. Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens ist aber – wie dargestellt – die Frage der Kostenerstattung der Beteiligten untereinander (vgl. hierzu VG Augsburg, Beschluss vom 29.08.2002 - Au 4 S 01.30125 -, juris).
In Anwendung dieser Maßstäbe sind die gemäß § 164 Abs. 1 VwGO aus dem unanfechtbaren Änderungsbeschluss vom 10.09.2013 - A 7 K 2795/13 - vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf der Grundlage des § 30 RVG a.F. (Auftragserteilung für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vor dem 1.8.2013, vgl. § 60 RVG) wie folgt festzusetzen:
Gegenstandswert 3.300,-- EUR
        
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
282,10 EUR
Pauschale Nr. 7002 VV RVG
 20,-- EUR
        
302,10 EUR
davon die Hälfte
151,05 EUR
Der Zinsanspruch beruht auf § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.