Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Dez. 2015 - 13 K 7660/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 0.00.1958 geborene Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 4. März 2004 als Professor an der beklagten Hochschule im Rahmen eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses angestellt und ist seitdem dort beschäftigt.
3Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entschied mit Urteil vom 22. Januar 2013 (6 A 1171/11), dass § 7 Abs. 4 der Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO) in der Fassung der dritten Änderungsverordnung vom 12. November 2012 (GV.NRW. S. 577) - HWFVO a.F. -, wonach die Hochschule bei Hochschullehrern, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, einen zusätzlichen einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land zu leisten hat, die Wirkung einer faktischen Altersgrenze habe und sich insoweit nicht auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen könne.
4Mit Schreiben vom 23. April 2013 stellte der Kläger unter Berufung auf diese Entscheidung einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis.
5Mit Beschluss vom 25. Juli 2013 (2 B 40/13) wies das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor bezeichneten Urteil des OVG NRW zurück.
6Durch die vierte Verordnung zur Änderung der HWFVO vom 24. November 2014 (GV.NRW S. 857), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015 (HWFVO n.F.), wurde u.a. § 7 neu gefasst. In § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. heißt es nunmehr, dass als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Daneben sind verschiedene Ausnahmetatbestände von der Höchstaltersgrenze geregelt.
7Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er am 27. Januar 2004 vom Ministerium für X. ein Rufangebot für eine Professur an der Fachhochschule E. erhalten habe. Ihm sei ein privatrechtliches Dienstverhältnis angeboten worden. Damit sei der seinerzeitige (konkludente) Antrag auf Verbeamtung abgelehnt worden. Das privatrechtliche Dienstverhältnis habe der Kläger am 4. März 2004 angenommen und den Vertrag unterzeichnet. Innerhalb einer Jahresfrist hätte er gegen die (konkludente) Ablehnung seiner Verbeamtung Widerspruch einlegen können, was er jedoch nicht getan habe.
8Schon vor dem vorgenannten Schreiben vom 10. Dezember 2014 hat der Kläger am 19. November 2014 Klage erhoben.
9Er trägt im Wesentlichen vor:
10Durch das Urteil des OVG NRW vom 22. Januar 2013 (6 A 1171/11), welches durch das BVerwG bestätigt worden sei (Beschluss vom 25. Juli 2014 - 2 B 40/13 -), sei entschieden worden, dass die Verbeamtung eines Hochschullehrers nicht vom Alter abhängen dürfe, da nach der damaligen Rechtslage keine entsprechende gesetzliche bzw. auf der Grundlage eines Gesetzes erlassene Regelung einer Altersgrenze für Professoren bestanden habe. Da anderweitige Hindernisse nicht bestünden, sei er in das Beamtenverhältnis zu übernehmen gewesen. Bereits im Juni 2009 habe er bei der Präsidentin der Beklagten einen Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt, der im Oktober 2010 abgelehnt worden sei. Schon in diesem Zusammenhang hätte die Präsidentin ihm im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht einen Hinweis auf eine mögliche Verbeamtung geben müssen. Anfang 2013 habe man auf der Seite http://www.hochschule-gestalten.nrw.de/paper/10574/top des Ministeriums für X. folgenden - mittlerweile gelöschten - Hinweis finden können: „Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können in NRW aus dienstrechtlicher Sicht völlig unproblematisch und altersunabhängig in ein Beamtenverhältnis übernommen werden. Es existiert keine Vorschrift, die eine Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung festlegt. Festgelegt ist nur, ab welchem Lebensalter die Hochschule einen einmaligen Versorgungszuschlag an das Land abführen muss.“ Erst am 9. Dezember 2014 sei die neue HWFVO in Kraft getreten, in der erstmals eine Altersgrenze für die Verbeamtung von Professoren festgelegt sei. Der bereits am 23. April 2013 gestellte Antrag auf Verbeamtung hätte normalerweise schon vor Inkrafttreten der neuen HWFVO beschieden werden müssen. Hierfür sei keine Bearbeitungszeit von 19 Monaten nötig gewesen. Der Zeitverlauf zeige vielmehr, dass die Entscheidung bewusst verzögert worden sei. So habe er in mehreren E-Mails an die Präsidentin der Beklagten jeweils um Mitteilung des Sachstandes bezüglich seines Antrages gebeten habe, woraufhin ihm jeweils mitgeteilt worden sei, dass zunächst die Entscheidung des BVerwG abgewartet werden solle. Auch nach dieser Entscheidung sei er jedoch zunächst weiter vertröstet worden bzw. habe vom Ministerium für X. gar keine Information erhalten. Vor Inkrafttreten der HWFVO n.F. habe er mangels Altersgrenze einen Anspruch auf Verbeamtung gehabt. Auch die Klage sei noch vorher erhoben worden. Vor diesem Hintergrund sei die neue HWFVO in seinem Fall nicht anwendbar. Das VG Köln habe in einem parallel gelagerten Fall (3 K 7906/13) im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der dort ergangene Ablehnungsbescheid rechtswidrig sei, da dem dortigen Kläger nicht entgegen gehalten werden dürfe, dass durch Abschluss des Dienstvertrages bestandskräftig (negativ) über die Übernahme in das Beamtenverhältnis entschieden worden sei. Einschlägige Rechtsgrundlage zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sei zwar die HWFVO n.F. gewesen. Im Rahmen der zu treffenden neuen Entscheidung sei jedoch auch eine erneute Ermessensentscheidung nach § 7 Abs. 6 HWFVO n.F. zu treffen, in deren Rahmen auch berücksichtigt werden könnte, dass nach Rechtsauffassung des Gerichts bis zum Tag des Inkrafttretens der neuen Verordnung ein Anspruch des Klägers darauf bestanden habe, ihm kein Höchstalter und keinen Versorgungsabschlag entgegen zu halten. Schließlich sei ein Rundschreiben der Beklagten (Nr. 04/2013) zu berücksichtigen. Hier laute die Überschrift explizit „Ernennung oder Übernahme von Hochschullehrerinnen und -lehrern, die das 45. Lebensjahr überschritten haben“.
11Der Kläger beantragt sinngemäß,
12die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Dezember 2014 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis vom 23. April 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie trägt im Wesentlichen vor:
16Eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers sei nicht möglich, da durch die vierte Verordnung zur Änderung der HWFVO vom 24. November 2014 das Ermessen zur Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf null reduziert sei. Denn der Kläger habe die nunmehr nach § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. maßgebliche Altersgrenze von 50 Jahren überschritten. Die vom OVG NRW in der Entscheidung vom 22. Januar 2013 entwickelten Grundsätze seien im Hinblick auf die Neufassung der HWFVO nicht mehr anwendbar. Das OVG NRW habe eine Regelung zur Altersgrenze durch den Gesetzgeber und nicht bloß durch den Verordnungsgeber gefordert. Dieser Rechtsauffassung trage die HWFVO n.F. nunmehr Rechnung. Sie sei u.a. auf der Grundlage des § 39 Abs. 7 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HochschulG NRW) ergangen, die das Ministerium ermächtige, durch Rechtsverordnung eine Altersgrenze für die Übernahme von Professoren zu regeln. Dies sei nunmehr in § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. geschehen. Soweit der Kläger meine, dass vor der Änderung der HWFVO eine Ermessensreduzierung zu seinen Gunsten vorgelegen und er deswegen einen Anspruch auf Verbeamtung gehabt hätte, sei dies unzutreffend. Es sei nicht ersichtlich, dass jede andere Ermessensentscheidung ausgeschlossen gewesen sei. Auch von einer missbräuchlichen Verzögerung der Entscheidung über den Verbeamtungsantrag des Klägers sei nicht auszugehen. Der Zeitraum vom Antrag im April 2013 bis zur Entscheidung hierüber Anfang Dezember 2014 sei für sich genommen schon nicht übermäßig lang gewesen. Dies gelte umso mehr, als in diesem Zeitraum auch noch die Entscheidung des BVerwG erwartet worden sei. Für die Zeit danach habe die Empfehlung des Ministeriums für J. vom 13. März 2014 für die nachgeordneten Behörden gegolten. Darin heiße es, dass die durch die Rechtsverordnung bedingten Neuregelungen der HWFVO voraussichtlich noch in der ersten Jahreshälfte in Kraft treten und hierdurch ein Großteil der durch die Rechtsprechung des OVG NRW entstandenen Problemfälle gelöst werde. Dass sich das Inkrafttreten dann noch bis Dezember 2014 hingezogen habe, liege in der Sphäre des Gesetzgebers und könne der Beklagten nicht als Verzögerungstaktik entgegen gehalten werden. Bereits seit dem Empfehlungsschreiben des Ministeriums und erst recht nach Ergehen der Entscheidung des BVerwG sei klar gewesen, dass die Mängel der HWFVO a.F. behoben würden. Von der Beklagten habe nicht erwartet werden können, in Kenntnis der zu erwartenden Gesetzgebung von dieser nicht gewollte Fakten zu schaffen. Insofern dürfe nicht verkannt werden, dass auch zuvor eine Altersgrenze gewollt, allerdings gesetzgeberisch nicht richtig umgesetzt worden sei. Der Hinweis des Klägers auf die von dem Verwaltungsgericht Köln in dem Verfahren 3 K 7906/13 (Sitzungsprotokoll vom 10. Dezember 2014) vertretene Rechtsauffassung gehe fehl. Dem Verfahren beim VG Köln liege schon ein anderer Sachverhalt zugrunde (Ablehnungsbescheid bereits vor Inkrafttreten der HWFVO n.F.). Im Übrigen sei die in der Verhandlung vertretene Rechtsauffassung auch der Sache nach nicht haltbar. Die Bezugnahme des Klägers auf das Rundschreiben Nr. 04/2013 der Beklagten erschließe sich nicht. Aus dem Rundschreiben ergebe sich in keiner Weise ein Anspruch von Professoren jenseits der Altersgrenze.
17Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Das Rubrum war von Amts wegen zu ändern (ab 1. Mai 2015: Hochschule E., statt vorher Fachhochschule E.).
21Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 6. Oktober 2015 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
22Im Einverständnis mit den Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
23Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
24Sie ist zunächst zulässig. Sie wurde als Untätigkeitsklage erhoben (§ 75 VwGO) und dann, nach dem als Ablehnungsbescheid anzusehenden, auch von den Beteiligten so aufgefassten Schreiben vom 10. Dezember 2014 und unter (konkludenter) Einbeziehung desselben, als „reguläre“ Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO fortgeführt.
25Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
26Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Übernahme ist das Beamtenverhältnis vom 23. April 2013. Die Beklagte hat diesem Antrag der Sache nach zu Recht nicht entsprochen.
27Der geltend gemachte Anspruch scheitert allerdings - anders als in dem genannten Schreiben der Beklagten zum Ausdruck gebracht - nicht bereits an der Bestandskraft einer vorherigen Ablehnung eines Verbeamtungsantrages. Eine solche könnte in dem Unterbreiten des Angebots einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis mit Arbeitsvertrag vom 4. März 2004 zu sehen sein. Auch dies würde indes nichts daran ändern, dass der Antrag des Klägers vom 23. April 2013 als Neuantrag ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens behandelt und in der Sache beschieden werden konnte, weil der Regelungsgehalt der (etwaigen) Entscheidung aus dem Jahr 2004 nur die damalige Rechtslage betraf und auch keinen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung enthielt.
28So zur abschlägigen Bescheidung eines Einstellungsantrags ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1982 - 2 B 71.80 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 14. März 1984 - 6 C 107.82 -, BVerwGE 69, 90, und vom 3. Februar 1988 - 6 C 49.86 -, BVerwGE 79, 33; VG Aachen, Urteil vom 16. Juli 2009 - 1 K 835/09 -, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 23. März 2010 – 2 K 7973/09 – u.a., juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl., § 51 Rn. 7a und 27.
29Der Klageantrag auf erneute Entscheidung über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis hat aber deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger die in § 7 Abs. 5 S. 1 HWFVO n.F. normierte Höchstaltersgrenze überschritten hat und weder beachtliche Verzögerungstatbestände noch die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze vorliegen.
30Das erkennende Gericht hat über den Antrag nach den im Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung geltenden Bestimmungen zu befinden. Der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf erneute Entscheidung hierüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2013 - 6 A 1171/11 -, juris.
32Ändert sich während des Verfahrens das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das neue Recht einen durch das alte Recht begründeten Anspruch beseitigt bzw. verändert oder unberührt lässt. Entscheidend ist, ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt oder ob das alte Recht Anwendung findet.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, DokBer B 1999, 206, und vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246.
34Letzteres ist dann der Fall, wenn das neue Recht eine Übergangsregelung enthält, die bestimmt, dass eine frühere Rechtslage für in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weitergelten soll. Hiervon hat aber der Verordnungsgeber vorliegend abgesehen.
35Das Abstellen auf eine frühere Rechtslage ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es kommt zwar bei solchen begünstigenden Verwaltungsakten in Betracht, bei denen das Gesetz für das Entstehen eines Anspruchs an einen ganz bestimmten (hier: in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt anknüpft, und wenn dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, dass ein solcher Anspruch wegen einer späteren Veränderung der Sach- oder Rechtslage untergehen soll.
36Vgl. Kopp, VwGO, 21. Auflage, § 113 Rn. 221; ferner Schnellenbach, Rechtsgutachten von Juli 2009 für die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, S. 29.
37Vorliegend schreibt das hier einschlägige Fachrecht derartiges aber nicht vor. Die Einstellung in das Beamtenverhältnis ist nach den materiell-rechtlichen Bestimmungen grundsätzlich nur dann möglich, wenn sämtliche beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zu denen neben (fachlicher, persönlicher und gesundheitlicher) Eignung und Befähigung auch die Einhaltung der Altersgrenze gehört, im Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen. Insbesondere ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) möglich (§ 8 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - nachfolgend: BeamtStG).
38Zwar kann die frühere Rechtslage zudem dann heranzuziehen sein, wenn die Ermessensregelung es auch jetzt noch zulässt, dass dem Kläger die begehrte Leistung bewilligt wird. So darf ihm aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes allein wegen der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kein - jedenfalls kein gesetzlich ausdrücklich gewollter - Nachteil erwachsen. Wäre das geltend gemachte Begehren zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Entscheidung des Gerichts berechtigt gewesen, „könnte“ (bzw. müsste) dies auch jetzt noch berücksichtigt werden.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1999 - 2 C 4.98 -, a.a.O.; vgl. ferner das eine Klage auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe betreffende Urteil des BVerwG vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, ZBR 1999, 22, in dem die Berücksichtigung der früheren Rechtslage unter Hinweis auf die Ausnahmemöglichkeit des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV.NRW. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV.NRW. S. 498 - LVO a.F.), zugelassen wurde.
40Auch in diesem Fall erfolgt zwar die Verbeamtung mit Wirkung ex nunc, maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Höchstaltersgrenze der Verbeamtung entgegen steht, ist aber die in dem (in der Vergangenheit liegenden) Zeitpunkt der Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses gültig gewesene Rechtslage.
41Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2011 - 2 K 6101/09 -, juris.
42Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hätten allerdings der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis Altersgründe zunächst (bis zum Inkrafttreten der HWFVO n.F. am 9. Dezember 2014) nicht entgegen gestanden, wenn man mit dem OVG NRW und nachfolgend auch dem BVerwG davon ausgeht, dass die in § 7 Abs. 4 S. 1 HWFVO a.F. vorgesehene Pflicht der Hochschule, bei der Ernennung oder Übernahme von Hochschullehrerinnen und -lehrern, die das 45. Lebensjahr überschritten haben, einen zusätzlichen einmaligen, nach Lebensalter gestaffelten Betrag an das Land zu zahlen, sich materiell als faktische Höchstaltersgrenze auswirkt, die sich nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen kann und deshalb nicht als abwägungsrelevanter Belang in die Entscheidung über die Verbeamtung berücksichtigt werden durfte. Denn insoweit hat es im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung im April 2013 überhaupt keine wirksame (faktische) Altersgrenze gegeben.
43Im hier zu entscheidenden Fall ist aber ein Abweichen von dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der derzeitigen Rechtslage aus den vorstehenden Gründen weder gerechtfertigt noch gar geboten. Bei den zur Begründung der Anwendbarkeit alten Rechts herangezogenen dogmatischen Ansätzen handelt es sich im weitesten Sinne um mit der Dauer des Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens begründete Billigkeitserwägungen sowie um die Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns.
44Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2011 - 2 K 6101/09 -, a.a.O.
45Derartige Erwägungen gebieten vorliegend nicht das Abstellen auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der HWFVO n.F. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass über den erneuten Einstellungsantrag des Klägers vom 23. April 2013 nicht vorher entschieden wurde.
46Nachdem zunächst das OVG NRW die faktische Höchstaltersgrenze in § 7 Abs. 4 S. 1 HWFVO a.F. als nicht haltbar erachtete, war es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Entscheidung des BVerwG über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abwartete. Danach durfte auch zunächst dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber Gelegenheit gegeben werden, die gerichtlichen Entscheidungen umzusetzen. Das ist schließlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums von weniger als fünf Monaten geschehen. Das Abwarten der zu erwartenden Neuregelung bzw. Einführung der Höchstaltersgrenze durch den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber war vor allem deshalb tunlich, weil in den gerichtlichen Entscheidungen des OVG NRW und des BVerwG die Höchstaltersgrenze auch vor dem Hintergrund des in Art. 33 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes als grundsätzlich zulässiges Mittel zur Gewährleistung des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips anerkannt und lediglich das Fehlen einer hinreichenden normativen Grundlage moniert wurde. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in anderen Bereichen vorher schon ähnlich verfahren wurde, etwa im Hinblick auf die durch das BVerwG als unwirksam erachtete Höchstaltersgrenze in § 52 Abs. 1 LVO a.F.
47Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 2011 - 2 K 6101/09 -, a.a.O.
48Ausgehend von der mithin zugrunde zu legenden derzeitigen Rechtslage ist die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis mit Blick auf die überschrittene Höchstaltersgrenze von 50 Jahren nach § 7 Abs. 5 S. 1 HWFVO n.F. im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt worden. Insoweit ist die in dem Ablehnungsschreiben vom 10. Dezember 2014 gegebene Begründung ohne Belang, da es schon an den Voraussetzungen für eine Verbeamtung fehlt und eine Ermessensentscheidung nicht mehr zu treffen war.
49Im Falle des Klägers kommt auch ein Hinausschieben der Altersgrenze nicht in Betracht. Dass insoweit ein Tatbestand nach § 7 Abs. 5 S. 2 Nrn. 1 bis 5 HWFVO n.F. erfüllt wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Übrigen hatte der Kläger auch bereits am 1. Juni 2008 das 50. Lebensjahr vollendet, so dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Höchstaltersgrenze schon um mehr als sechs Jahre überschritten war (vgl. § 7 Abs. 5 S. 5 HWFVO n.F.).
50Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 6 S. 1 HWFVO n.F. Für ein erhebliches dienstliches Interesse des Dienstherrn (insbesondere wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse), Bewerberinnen oder Bewerber zu gewinnen oder zu behalten (Satz 1 1. Alt.) ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass derzeit Probleme bestehen, geeignete Bewerberinnen oder Bewerber zu finden.
51Auch auf § 7 Abs. 6 S. 1 2. Alt. HWFVO n.F. kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
52Zwar können diese Voraussetzungen auch erfüllt sein, wenn der Dienstherr einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Hinweis auf die - von Anfang an unwirksame - Höchstaltersgrenze alten Rechts und somit rechtswidrig abgelehnt hat, der Bewerber hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat und zwischenzeitlich die neue Höchstaltersgrenze überschritten ist (so offenbar auch die Konstellation in dem vom Kläger genannten Verfahren des VG Köln - 3 K 7906/13 -). Ein solcher Geschehensablauf, bei dem sich der berufliche Werdegang des Bewerbers durch die behördliche Behandlung seines Verbeamtungsantrags verzögert hat, dürfte die Anwendung der Altersgrenze unbillig erscheinen lassen und den Beklagten nach den Grundsätzen der sog. Folgenbeseitigungslast verpflichten, eine Ausnahme vom Höchstalter zuzulassen.
53So im Hinblick auf den inhaltsgleichen § 84 Abs. 2 S. 1 LVO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV.NRW. S. 381) OVG NRW, Urteile vom 27. Juli 2010 - 6 A 858/07 u.a. -, juris.
54Der Fall des Klägers liegt aber anders. Der in der Übergangszeit zwischen dem Urteil des OVG NRW vom 22. Januar 2013 - 6 A 1171/11 - (a.a.O.) und dem Inkrafttreten der Neuregelungen zur Höchstaltersgrenze am 9. Dezember 2014 gestellte Antrag vom 23. April 2013 wurde nicht - mit der Folge einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs des Klägers - rechtswidrig unter Berufung auf die HWFVO a.F. abgelehnt. Der Bescheid vom 10. Dezember 2014 beruht vielmehr - neben der auf die rechtskräftige Ablehnung des alten (konkludenten) Verbeamtungsantrages abstellenden Begründung - auf der einen Tag zuvor in Kraft getretenen HWFVO n.F. und der dort neu geregelten Höchstaltersgrenze (siehe insoweit die ausdrückliche Klarstellung im Schriftsatz der Beklagtenseite vom 9. Februar 2015). Vor diesem Hintergrund lässt allein der Umstand, dass zur Zeit der Antragstellung keine Höchstaltersgrenze bestand, die Anwendung der neuen Altersgrenze nicht unbillig i.S.v. § 7 Abs. 6 S. 1 2. Alt. HWFVO n.F. erscheinen.
55Vgl. zu § 84 Abs. 2 S. 1 LVO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV.NRW. S. 381) OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010 - 6 A 1698/10 -, jeweils juris.
56Der Kläger hat hier letztlich quasi als „Trittbrettfahrer“ den regelungsfreien Zustand ausgenutzt, um einen Antrag zu platzieren, dem aus seiner Sicht umgehend habe stattgegeben werden müssen. In einer derartigen Konstellation erscheint es nach den vorangegangenen, auch schon zur Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts gemachten Ausführungen aber nicht als unbillig, dass die Beklagte die zu erwartende Neuregelung abwartete und erst dann über den Antrag entschied. Im Falle des Klägers ist auch zu berücksichtigen, dass er angesichts seines Alters von 55 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2013 auch nicht ernsthaft mit einer Altersgrenze rechnen konnte, die er noch nicht überschreiten würde.
57Sähe man in der Unterbreitung lediglich eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrages im Jahre 2004 zugleich die (konkludente) Ablehnung eines Antrags auf Einstellung in das Beamtenverhältnis (siehe oben), wäre diese Ablehnung zwar möglicherweise rechtswidrig gewesen, weil der Kläger mangels Existenz einer Höchstaltersgrenze - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - in das Beamtenverhältnis hätte übernommen werden müssen. Diese Entscheidung wäre aber bestandskräftig geworden, weil der Kläger seinerzeit hiergegen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. Sie wäre deshalb bei der behördlichen Entscheidung im Rahmen des § 7 Abs. 6 S. 1 HWFVO n.F. nicht zu berücksichtigen. Die Bestandskraft wäre auch nicht durch ein Wiederaufgreifen gemäß § 51 VwVfG NRW oder nach Ermessen der Beklagten durchbrochen worden.
58Liegen mithin die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 S. 1 2. Alt. HWFVO n.F. nicht vor, ist ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach dieser Vorschrift von vornherein ausgeschlossen. Auch insoweit kommt es dementsprechend nicht auf die Begründung des angegriffenen Bescheides vom 10. Dezember 2014 an, da keine Ermessensentscheidung zu treffen war.
59Das erkennende Gericht hat auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Neuregelung der Höchstaltersgrenze durch § 7 HWFVO n.F.
60Die Vorschrift wird den in dem Urteil des OVG NRW vom 22. Januar 2013 - 6 A 1171/11 - genannten Anforderungen an eine gesetzliche Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung normierende Regelung gerecht. § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. regelt nunmehr ausdrücklich, dass als Hochschullehrer in ein Beamtenverhältnis eingestellt oder übernommen werden darf, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und enthält - anders als § 7 Abs. 4 HWFVO a.F. - nicht lediglich eine faktische Höchstaltersgrenze durch Auferlegung einer Zahlungspflicht der Hochschule bei Einstellung älterer Bewerber. Eine Verbeamtung bei Überschreitung des 50. Lebensjahres ist dabei nicht kategorisch ausgeschlossen. Über § 7 Abs. 5 S. 2 HWFVO n.F. werden bestimmte Zeiten, wie z.B. im Rahmen der Kinderbetreuung oder der Ableistung des Wehrdienstes, angerechnet und führen zu einem Hinausschieben der Altersgrenze. § 7 Abs. 6 HWFVO n.F. ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung von Ausnahmen. In der Gesamtschau dieser differenzierenden Regelungen begegnet die damit auch für Professoren eingeführte Höchstaltersgrenze keinen rechtlichen Bedenken.
61Sie kann sich auch - anders als die bisherige faktische Altersgrenze - nunmehr auf eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung stützen. Nach § 39 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014 (GV.NRW. S. 547) ist das Ministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen hinsichtlich einer Altersgrenze für die Einstellung oder die Übernahme von Hochschullehrern in ein Beamtenverhältnis zu treffen.
62Diese Norm genügt auch den insoweit zuletzt vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) formulierten Anforderungen.
63Siehe Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u.a. -, juris.
64Anders als - der in dem vorgenannten Beschluss des BVerfG nicht als ausreichende Verordnungsermächtigung angesehene - § 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG) vom 21. April 2009 (GV.NRW. S. 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV.NRW. S. 874 – LBG), der das Thema Höchstaltersgrenze als Regelungsmaterie einer Rechtsverordnung nicht aufführt, sondern in Satz 1 Nr. 1 nur „die Voraussetzungen für die Ordnung von Laufbahnen“ nennt, räumt jetzt § 39 Abs. 7 HG explizit die Möglichkeit zur Regelung einer Altersgrenze ein.
65Die in § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. normierte Altersgrenze für Hochschullehrer begegnet auch im Übrigen keinen (verfassungs-)rechtlichen Bedenken. Mit der nunmehr geltenden Grenze (Vollendung des 50. Lebensjahres) bestehen aus Sicht des erkennenden Gerichts insbesondere keine Zweifel daran, dass hierdurch der damit verbundene Eingriff in Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG mit Blick auf den - in der Gesetzesbegründung zu § 39 HG ausdrücklich genannten (vgl. LT-Drucks. 16/4138, Seite 9) - legitimen Zweck, ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen aktiver Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen zu schaffen
66- vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 - u.a., a.a.O.-,
67gerechtfertigt ist. Ob unter Umständen auch eine niedrigere Altersgrenze, etwa die ursprüngliche (faktische) Altersgrenze von 45 Jahren, den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen würde, bedarf daher hier keiner näheren Erörterung.
68Unterstellte man, dass der Kläger - ohne dass dies seinen Ausführungen eindeutig zu entnehmen ist - auch das Wiederaufgreifen eines früheren, bestandkräftig durch die in der Unterbreitung des Angebots eines Dienstvertrages im Jahr 2004 liegende konkludente Ablehnung einer Verbeamtung abgeschlossenen Verbeamtungsverfahrens (siehe oben) gemäß § 51 VwVfG NRW begehrt, wäre die Klage auch insoweit jedenfalls unbegründet.
69Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW liegen nicht vor. Insbesondere war mit den Entscheidungen des OVG NRW vom 22. April 2013 bzw. des BVerwG vom 25. Juli 2013 lediglich eine Änderung der gerichtlichen Spruchpraxis verbunden, die mit einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW nicht gleichzusetzen ist.
70Vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 51 Rn. 30 m.w.N.
71Eine beachtliche Änderung der Rechtslage ist auch nicht dadurch eingetreten, dass mit § 7 Abs. 5 HWFVO n.F. eine - nicht lediglich faktische - Höchstaltersgrenze für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eingeführt worden ist Denn der Verordnungsgeber hat den Neuregelungen keine Rückwirkung beigelegt, sondern (bewusst) die zuvor bestandskräftig getroffenen Verwaltungsentscheidungen unberührt gelassen.
72Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
73Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.