Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 11. Sept. 2015 - 13 K 4988/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt nach der Verordnung über Beihilfe im Krankheitsfall-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) in der im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen geltenden Fassung vom 13. Februar 2009. Sein Beihilfesatz beträgt 70 %.
3Mit Beihilfeantrag vom 17. April 2014 begehrte der Kläger u.a. die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen und Material- und Laborkosten in Höhe von 2.102,86 Euro (Rechnung vom 14. April 2014).
4Mit Beihilfebescheid vom 28. April 2014 wurde die Höhe des beihilfefähigen Betrages hinsichtlich der zahnärztlichen Behandlung auf 1.767,31 Euro festgesetzt und dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 1.237,12 Euro gewährt, da die Material- und Laborkosten in Höhe von 559,25 Euro gemäß § 16 BBhV nur zu 40 % beihilfefähig seien.
5Am 19. Mai 2014 legte der Kläger Widerspruch ein. Seiner Ansicht nach sei § 15 Absatz 1 Nr. 5 BBhV nicht berücksichtigt worden.
6Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2014, dem Kläger zugestellt am 3. Juli 2014, zurück.
7Der Kläger hat am 1. August 2014 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 11. September 2014 hat der Kläger seine Klage auf den Beihilfebescheid vom 29. August 2014 erstreckt, worin die Beklagte die Höhe des beihilfefähigen Betrages hinsichtlich der mit Rechnung vom 7. August 2014 abgerechneten zahnärztlichen Behandlung, die der Kläger mit Beihilfeantrag vom 25. August 2014 bei der Beklagten eingereicht hat, auf 1.517,95 Euro festsetzte und dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 1.062,57 Euro gewährte. Von den Material- und Laborkosten in Höhe von 977,01 Euro erkannte sie erneut nur 40 % als beihilfefähig an.
8Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: § 16 BBhV widerspreche dem Alimentationsprinzip. Bei Laborkosten werde aus nicht in der Vorschrift ersichtlichen Gründen nur ein Betrag in Höhe von 40 % erstattet. Dies stelle aufgrund der hohen Lebenserhaltungskosten am Wohnort E. eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Anders als die privaten Krankenkassen, die eine umfangreiche Zusammenstellung der von ihr zu erstattenden Laborkosten erstellt hätten, habe sich der Verordnungsgeber eine solche Mühe nicht gemacht. Die Höhe der Laborkosten liege allein im Kalkulationsbereich des Laboranbieters. Zudem hätte es einer Übergangsregelung bedurft, die eine altersmäßige Staffelung hätte enthalten müssen. Die Differenz von 40 zu 70 % hätte zwar vom Beihilfeempfänger durch eine private Zusatzversicherung aufgefangen werden können. Da ihm insoweit aber kein ausdrücklicher rechtlicher Hinweis erteilt worden sei, habe der Dienstherr gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen. Für einen älteren Beamten fielen die Beiträge aus versicherungsmathematischen Erwägungen erheblich höher aus. Insoweit liege eine Altersdiskriminierung vor.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Beihilfebescheides vom 28. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014 und des Beihilfebescheides vom 29. August 2014 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 234,89 Euro und 410,35 Euro zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung führt sie aus, dass hinsichtlich des Beihilfebescheides vom 29. August 2014 die Klage bereits unzulässig sei, da es an einem entsprechenden Widerspruch des Klägers fehle. Überdies sei die Klage unbegründet, da die Beihilfe richtig berechnet worden sei.
14Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtstreit durch Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2015 gemäß § 6 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist (Bl. 39 der Gerichtsakte).
17Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil diese in ihrer ordnungsgemäßen Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Absatz 2 VwGO).
18Die Erweiterung der Klage um den Beihilfebescheid vom 29. August 2014 ist gemäß § 91 Absatz 1 VwGO zulässig, da die Beklagte der Klageänderung nicht widersprochen, sondern sich in der Klageerwiderung vom 6. Oktober 2014 auf die geänderte Klage eingelassen hat. Überdies erachtet das Gericht die Klageänderung auch als sachdienlich, da der Streitstoff derselbe ist und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird.
19Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
20I. Die Klage ist zulässig.
21Die Zusammenfassung der zwei Klagebegehren, nämlich die Aufhebung der Beihilfebescheide vom 28. April und 29. August 2014, soweit die Labor- und Materialkosten nur zu 40 % als beihilfefähig erkannt werden und dem Kläger weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 645,24 Euro zu gewähren, ist als objektive Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO zulässig. Beide Klagebegehren stehen auch in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang, weil sie einem einheitlichen Lebensvorgang zuzurechnen sind. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist auch für beide Klagebegehren zuständig.
22Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die gegen den Beihilfebescheid vom 29. August 2014 gerichtete Klage nicht mangels Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig. Zwar ist gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der VwGO durchzuführen. Auch hat der Kläger gegen den Beihilfebescheid vom 29. August 2014 nicht innerhalb der in § 70 Absatz Satz 1 VwGO geregelten Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Beihilfebescheides Widerspruch erhoben. Indes war der Widerspruch gegen den Bescheid ausnahmsweise entbehrlich.
23Dahingestellt bleiben kann, ob ein vorgeschriebener Widerspruch durch die Klage ersetzt werden kann.
24Ablehnend Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Vorb § 68, Rn. 11 m.w.N.
25Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob das Vorverfahren aufgrund der hilfsweisen Einlassung der Beklagten zur Sache entbehrlich geworden ist.
26Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 1 A 1938/10 –, juris, Rn. 41 ff. m.w.N.
27Denn ein Widerspruch war vorliegend jedenfalls ausnahmsweise entbehrlich, da der Zweck des Widerspruchsverfahrens bereits auf andere Weise eingetreten ist. In der Rechtsprechung sind verschiedene Fallgruppen entwickelt worden, in denen ein Vorverfahren entbehrlich ist, weil sein Zweck schon auf andere Weise erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann, die Durchführung eines Vorverfahrens mit anderen Worten zum unnötigen Formalismus verkommen würde. Danach ist ein Vorverfahren unter anderem auch dann entbehrlich, wenn ein nachträglich ergangener Verwaltungsakt in unmittelbaren Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Verwaltungsakt, gegen den das Vorverfahren bereits durchgeführt worden ist, und dem durch diesen Verwaltungsakt geregelten Sachverhalt steht und in allen wesentlichen Punkten auf gleichliegenden Gründen beruht.
28Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juni 1969 – VIII C 36.69 –, BVerwGE 32, 243, 247; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 68, Rn. 24 m.w.N.
29Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Beklagte hat mit den nachträglich in die Klage einbezogenen Beihilfebescheid erneut über die Beihilfe für Aufwendungen zu einer zahnärztlichen Behandlung des Klägers entschieden und von den Labor- und Materialkosten gemäß § 16 BBhV 40 % für beihilfefähig erkannt. Gegen den vorausgegangenen Beihilfebescheid vom 28. April 2014, der denselben Sachverhalt betraf und auf denselben rechtlichen Gründen beruhte, hat der Kläger bereits – ohne Erfolg – ein Widerspruchsverfahren durchgeführt.
30II. Die Klage ist aber nicht begründet.
31Der angegriffene Beihilfebescheid der Beklagten vom 28. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2014 sowie der Beihilfebescheid vom 29. August 2014 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung weiterer Beihilfe.
32Die Beklagte hat zu Recht die Aufwendungen des Klägers für Material- und Laborkosten zu 40 Prozent für beihilfefähig erkannt. Denn gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV sind gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Absatz 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, nur zu 40 Prozent beihilfefähig. Um solche Aufwendungen handelt es sich vorliegend.
33Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verstößt diese Regelung nicht gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn (1.) und ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar (2.). Schließlich bedurfte es auch keiner Übergangsregelung (3.).
341. Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die in § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV geregelte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten auf 40 Prozent nicht gegen die Fürsorge- und Alimentationspflicht des Dienstherrn. Diese hergebrachten Grundsätze im Sinne von Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz (GG) verlangen weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Ein darauf gerichtetes Vertrauen genießt keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Im Einzelnen:
35Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Artikel 33 Absatz 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht verlangt, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien lebenslang – und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes – auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem – grundsätzlich auf Lebenszeit – seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Die entsprechende Alimentation in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann. Er ist nicht gezwungen, durch zusätzliche Arbeit oder Aufwendungen seinen Unterhalt und die Versorgung seiner Familie, insbesondere nach seinem Tod, sicherstellen zu müssen.
36Vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 11. Februar 2015 – Vf. 1-VII-13 –, juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2010 – 13 K 7034/09 –, juris, Rn. 58 m.w.N.
37Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle oder vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen im Sinne der Beihilfevorschriften oder gar von Beihilfen in bestimmter Höhe zu gewähren, besteht aber nicht. Dem Dienstherrn wird durch Artikel 33 Absatz 5 GG die Entscheidung überlassen, ob er der Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge oder über Sachleistungen, Zuschüsse oder in anderer geeigneter Weise genügt. Entscheidet sich der Dienstherr für ein Beihilfesystem, muss dieses allerdings den Anforderungen genügen, die dem Dienstherrn aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten erwachsen. Die Fürsorgepflicht gebietet, für das Wohl und Wehe des Beamten und seiner Familienangehörigen zu sorgen und Schaden von ihnen abzuwenden. Hat sich der Dienstherr entschieden, seiner Fürsorgepflicht durch die Zahlung von Beihilfen nachzukommen, muss er mithin dafür Sorge tragen, dass der Beamte aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann.
38Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 –, BVerfGE 83, 89-111 = juris, Rn. 31 f. m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, BVerwGE 131, 20-29 = juris, Rn. 22 f. m.w.N. und 31. Januar 2002 – 2 C 1.01 –, juris, Rn 17; VG Minden, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 K 833/07 –, juris, Rn. 28 ff. m.w.N.
39Dem Dienstherrn steht bei der Konkretisierung des Fürsorgeprinzips durch die Beihilfevorschriften ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hierdurch wird der Dienstherr von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet aber nicht, dass die Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Leistung in jedem Fall und in voller Höhe zu erstatten sind.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 –, BVerfGE 83, 89-111 = juris, Rn. 37 f. m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49/07 –, BVerwGE 131, 20-29 = juris, Rn. 27 m.w.N. und 31. Januar 2002 – 2 C 1.01 –, juris, Rn 17; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. August 2005 – 1 A 801/04 –, juris, Rn. 46, juris; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 2. April 2014 – 6 A 6199/13 –, juris, Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Dezember 2010 – 13 K 7034/09 –, juris, Rn. 63 und 65 m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 28. Mai 2009 – 4 K 833/07 –, juris, Rn. 32 m.w.N.
41Gemessen daran begegnet die in § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV vorgesehene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Material- und Laborkosten auf 40 Prozent keinen rechtlichen Bedenken. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit ist Teil des sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beihilfevorschriften ergebenden Programms zur Konkretisierung der Fürsorgepflicht im Bereich zahnärztlicher Leistungen. Die Regelung ist nicht willkürlich und hat kein solches Gewicht, dass auch bei typisierender Betrachtung die Beihilfegewährung den Vorgaben des höherrangigen Rechts, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht mehr gerecht würde. Die Beschränkung der Material- und Laborkosten erfolgt nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen. Hiermit wird der legitime Zweck verfolgt, einer Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund im Allgemeinen kostspieliger Zahnbehandlungen entgegenzuwirken, indem bei Zahnersatz von Beihilfeberechtigten ein vergleichbares Erstattungsniveau erreicht werden soll, wie es auch für gesetzlich Versicherte besteht.
42http://www.rpmed.de/pdf/aktuelles/Bundesbeihilfeverordnung-Entwurf-2007-04-02.pdf, S. 10 des besonderen Teils.
43Überdies ist sichergestellt, dass die Beamten und Versorgungsempfänger nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken können, da sie die Möglichkeit haben, zur Abdeckung der sich aus § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV ergebenden Kürzungen der Beihilfe im Bereich der Material- und Laborkosten für zahnärztliche Behandlungen in angemessenem Umfang privaten Krankenversicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Eine Verpflichtung der Kranken- und Pflegeversicherung, das aufgrund Wegfalls oder Änderung des Beihilfeanspruchs entstehende zusätzliche Risiko zu versichern, ergibt sich aus § 199 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der Folgendes bestimmt:
44„Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird (Satz 1). Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren (Satz 2).”
45Entgegen der Ansicht des Klägers, hat der Dienstherr auch nicht gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, indem er ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, um die entstehende Beihilfelücke aufzufangen. Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann, beispielsweise durch eine entsprechende Nachfrage bei seiner privaten Krankenversicherung. Mangelnde Kenntnis des Rechts geht aus diesem Grunde in der Regel zu Lasten des Beamten, weil das geltende Recht allgemein als bekannt anzusehen ist. Es besteht daher auch keine allgemeine Pflicht des Dienstherrn, auf Änderungen der Rechtslage hinzuweisen.
46BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1997 – 2 C 10.96 –, BVerwGE 104, 55-60 = Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2011 – 5 LB 218/09 –, juris, Rn. 27; VG Arnsberg, Urteil vom 14. Mai 2010 – 13 K 3509/08 –, juris, Rn. 41 ff.
472. Die in § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV getroffene Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Material- und Laborkosten ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar. Sie beruht auf einer angesichts der Begrenzung der Beihilfefähigkeit geforderten inneren, den Anforderungen des Artikel 3 Absatz 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (a). Der Vergleich mit den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung kann keinen Gleichheitsverstoß begründen (b). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung älterer Beihilfeberechtigter gegenüber jüngeren Beihilfeberechtigten liegt ebenfalls nicht vor (c).
48a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Knüpft die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, d.h. von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte an oder hängt sie von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen ab, hat der Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Ein Gleichheitsverstoß ist nur dann anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereiches ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung schlechthin nicht finden lässt, die Regelung also willkürlich erscheint. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber dagegen regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz kann in diesen Fällen schon dann angenommen werden, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können. Für beide Fallgruppen gilt, dass die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilferecht angeführten Gründe auch vor der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn Bestand haben müssen, in der die Beihilfe ihre Grundlage hat. Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des Artikel 3 Absatz 1 GG. Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt.
49BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 14 m.w.N.
50Hieran gemessen ist die für Aufwendungen für zahntechnische Material- und Laborkosten in § 16 Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf 40 Prozent nicht als willkürlich zu beanstanden. Das Gericht ist auf eine Willkürprüfung beschränkt, da dieser Betrag an sachliche Unterschiede anknüpft und hierdurch auch keine mittelbare Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt wird. Diese Leistungsbegrenzung beruht auf einem auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht plausiblen und sachlich vertretbaren Grund. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
51b) Eine Verletzung des Artikel 3 Absatz 1 GG lässt sich auch nicht damit begründen, dass gemäß § 88 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung – die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Innungsverbänden der Zahntechniker die Vergütungen für die nach dem bundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen (Satz 1) vereinbaren, die die Höchstpreise darstellen (Satz 2).
52Denn jedenfalls wird das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 Absatz 1 GG in der Regel und so auch hier durch Unterschiede in der Leistungsgewährung nach den Beihilfevorschriften des Bundes und den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht verletzt. Denn die Krankheitsvorsorge aufgrund von Beihilfe und ergänzender Privatversicherung unterscheidet sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen grundlegend von der gesetzlichen Krankenversicherung.
53BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 16 m.w.N
54c) Die höhenmäßige Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen zu zahntechnischen Material- und Laborkosten benachteiligt auch nicht gleichheitswidrig Beihilfeberechtigte "im fortgeschrittenen Lebensalter" gegenüber jüngeren Beihilfeberechtigten. Sie unterscheidet nicht zwischen diesen beiden Personengruppen, sondern gilt unterschiedslos für alle Beihilfeberechtigten. Mithin wird der Beihilfeanspruch für ältere Beihilfeberechtigte nicht von anderen als den für jedermann geltenden Voraussetzungen abhängig gemacht.
55Zwar kann auch eine gesetzliche Regelung, deren Wortlaut eine Ungleichbehandlung vermeidet, dann dem Gleichheitssatz widersprechen, wenn sich aus ihrer praktischen Auswirkung eine offenbare und sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist,
56BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 17.
57Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es ist bereits nicht offensichtlich, dass die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Aufwendungen zu zahntechnischen Material- und Laborkosten typischerweise und damit in aller Regel einen Kreis von Beihilfeberechtigten in der Weise betrifft, dass eine Artikel 3 Absatz 1 GG zuwiderlaufende "Altersdiskriminierung" – wie sie der Kläger geltend macht – in Erwägung gezogen werden könnte.
58Soweit der Kläger vorträgt, dass die privaten Krankenversicherungsbeiträge für einen älteren Beamten höher ausfallen als für einen jüngeren Beamten, vermag dieser Umstand ebenfalls keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung zu begründen. Zwar hat die Prämienberechnung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der privaten Krankenversicherung (Kalkulationsverordnung) nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für jede versicherte Person altersabhängig getrennt für jeden Tarif mit einem dem Grunde und der Höhe nach einheitlichen Leistungsversprechen unter Verwendung der maßgeblichen Rechnungsgrundlagen und einer nach Einzelaltern erstellten Prämienstaffel zu erfolgen. Indes kann dahingestellt bleiben ob und wenn ja inwieweit die Versicherungsprämie des Klägers für den Tarif, der die durch die Änderung der BBhV entstandene Versicherungslücke schließen soll, altersbedingt höher ausfiele, als bei einem jüngeren erwachsenen Beamten. Denn insoweit handelt sich um einen bloßen Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten Regelung, die überdies nicht dem Verordnungsgeber zuzurechnen ist, da die privaten Krankenversicherungen die Höhe der Versicherungsprämien selbstständig festsetzen. Im Übrigen hat der Verordnungsgeber den unterschiedlichen Bedarf der einzelnen Personengruppen nach Beihilfeleistungen bereits hinreichend bei der Bemessung der Beihilfe berücksichtigt und den Bemessungssatz für Versorgungsempfänger auf 70 Prozent festgesetzt (§ 46 Absatz 2 Nr. 1 BBhV). Dementsprechend ist der privat zu versichernde Anteil für Versorgungsempfänger von vornherein geringer als bei beihilfeberechtigten Personen, deren Bemessungssatz bei 50 Prozent liegt (§ 46 Absatz 2 Nr. 1 BBhV).
593. Schließlich war der Verordnungsgeber auch nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzips gehalten, eine Übergangsregelung zu erlassen. Dies bereits deshalb nicht, weil § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV nicht auf in der Vergangenheit begonnene und noch nicht abgeschlossene Tatbestände rückwirkend eingreift und damit eine bereits entstandene Rechtsposition nachträglich entwertet. Wenngleich gemäß § 59 BBhV die Bundesbeihilfeverordnung, und damit auch § 16 Absatz 1 Satz 1 BBhV, am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten ist, kommt es für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe verlangt wird, an.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40.12 –, juris, Rn. 9 m.w.N.
61Aufwendungen, die noch vor dem Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung entstanden sind, werden daher nach der alten und Aufwendungen, die nach dem Inkrafttreten der Bundesbeihilfeverordnung entstanden sind, nach der neuen Rechtslage erstattet.
62Vor diesem Hintergrund und unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausführungen begegnet es daher keinen rechtlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber keine Übergangsregelung mit einer altersmäßigen Staffelung erlassen hat.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.
64Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Absatz 2 und 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
moreResultsText
Annotations
(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.
(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.
(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
- 1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in - a)
Tumoroperationen, - b)
Entzündungen des Kiefers, - c)
Operationen infolge großer Zysten, - d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder - f)
Unfällen,
- 2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, - 3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, - 4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder - 5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.
(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.
(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.
(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.
(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.
(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
(2) Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1 000 Euro überschreiten. Für Behandlungen, die auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplans für einen Behandlungszeitraum von mehr als zwölf Monaten geplant werden, gilt Satz 1 nur, sofern voraussichtlich bereits innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten Kosten von mehr als 1 000 Euro entstehen. Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.
(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.
(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.
(1) Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.
(2) Soweit Absatz 3 nichts Anderes bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für
- 1.
beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent, - 2.
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent, - 3.
berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 70 Prozent und - 4.
berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.
(3) Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent. Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent. Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.
(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.
(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.
(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen Behandlung nach den Nummern 2130 bis 2320, 5000 bis 5340, 7080 bis 7100 und 9000 bis 9170 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4.
(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.