Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Jan. 2015 - 13 K 4433/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich etwaiger durch die Anrufung des Sozialgerichts Duisburg entstandener Mehrkosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist seit Dezember 1998 Versorgungsempfängerin der Beklagten. Die Beteiligten streiten um die zutreffende Berechnung der an die Klägerin auszuzahlenden Versorgungsbezüge. Im Haushalt der Klägerin leben neben ihrem Ehemann noch die leibliche Tochter sowie zwei in den Jahren 2010 und 2012 geborene Söhne des Ehemanns.
3Seit Februar 2012 führt die Beklagte als Drittschuldnerin auf der Grundlage mehrerer Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse einen Teil der Versorgungsbezüge der Klägerin an deren Gläubiger ab. Die Klägerin machte mit diversen Schreiben gegenüber der Beklagten geltend, diese habe den Pfändungsfreibetrag unzutreffend berechnet, weil die Beiträge an die private Krankenversicherung und die Unterhaltspflicht gegenüber ihren beiden Stiefkindern nicht berücksichtigt worden seien; tatsächlich seien keine pfändbaren Beträge vorhanden, weshalb die Versorgungsbezüge in voller Höhe an sie ausgezahlt werden müssten. In ihren Antwortschreiben nahm die Beklagte hierzu jeweils Stellung und führte aus, dass private Krankenversicherungsbeiträge nur abzugsfähig seien, wenn sie tatsächlich gezahlt würden, was die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen habe, und dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber den Stiefkindern nicht bestehe, was jedoch Voraussetzung für eine Berücksichtigung als pfändungsfreies Einkommen sei.
4Die Klägerin hat am 29. Januar 2014 beim Sozialgericht Duisburg Klage erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 12. Juni 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
5Zur Begründung der Klage wiederholt die Klägerin ihre vorprozessualen Ausführungen gegenüber der Beklagten. Ergänzend und vertiefend trägt sie im Wesentlichen vor: Die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge habe sie nachgewiesen. Die Nichtberücksichtigung dieser Beiträge verstoße gegen den Gleichheitssatz. Bei Angestellten würden die zu entrichtenden Krankenkassenbeiträge bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens nicht mitgerechnet. Auch Beamte seien gesetzlich verpflichtet, ihre Versorgungslücke durch eine private Krankenversicherung zu schließen. Dass sie gegenüber ihren Stiefkindern unterhaltspflichtig sei, ergebe sich aus den der Beklagten vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts X. zu Gunsten der Stiefkinder, die auf gegen sie als Schuldnerin erlassenen Vollstreckungsbescheiden des Amtsgerichts Schleswig beruhten.
6Die Klägerin beantragt,
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1.
8
die seit dem 1. Februar 2012 rechtswidrig erfolgte Abführung von unpfändbaren Versorgungsbezügen einzustellen und ihr die rechtswidrig vom Versorgungsbezug geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.690,06 Euro zu erstatten,
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2.
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die gemäß § 840 ZPO erstellten Drittschuldnererklärungen zu berichtigen.
Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie ist der Ansicht, den pfändbaren Teil der Versorgungsbezüge der Klägerin zutreffend ermittelt zu haben.
13Während des Klageverfahrens, mit Schreiben vom 12. September 2014, hat die Klägerin gegenüber der Beklagten erneut die Erstattung der „unberechtigt und widerrechtlich abgeführten“ Bezüge verlangt, da die Pfändungsfreigrenze aus den genannten Gründen unzutreffend berechnet worden sei. Dieses Schreiben hat die Beklagte als Widerspruch angesehen, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2014 zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Soweit die Klägerin sich gegen die Außerachtlassung der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Stiefkindern wende, sei der Widerspruch nicht fristgerecht erhoben worden und daher unzulässig. Die Erhebung der Klage ersetze die Wahrung der insoweit einschlägigen Jahresfrist nicht, da in der Klagebegründung nicht zugleich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass ein förmliches Widerspruchsverfahren habe eingeleitet werden sollen. Im Übrigen, soweit es um die Nichtberücksichtigung der Versicherungsbeiträge gehe, sei der Widerspruch unbegründet. Die von der Klägerin übersandten Unterlagen seien nicht geeignet, die Zahlung der Beiträge zu belegen.
14Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, ferner auf den Inhalt der von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen (Beiakten Hefte 1 bis 3)
16Entscheidungsgründe:
17Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
18Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.
19Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg unter anderem für alle Klagen der Ruhestandsbeamten aus dem Beamtenverhältnis gegeben. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Auszahlung weiterer Versorgungsbezüge geltend. Eine vorrangige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht nicht. Die Beklagte hat den an den Versorgungsempfänger auszuzahlenden pfändungsfreien Betrag selbstständig unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln. Die Klägerin beruft sich auf die Missachtung bestehender Pfändungsschutzbestimmungen und beantragt nicht etwa eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Festsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 850 f der Zivilprozessordnung (ZPO), für die das Vollstreckungsgericht zuständig wäre.
20Die Klägerin hat auch das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt. Ihren Widerspruch hat die Beklagte während des Klageverfahrens, mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2014, zurückgewiesen. Soweit die Beklagte sich in den Gründen dieses Bescheides darauf beruft, dass der Widerspruch teilweise ‑ soweit es um die Nichtberücksichtigung der behaupteten Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber deren Stiefkindern geht - unzulässig sei, geht sie von einem unzutreffenden Sachverhalt, nämlich davon aus, dass die Klägerin erst mit Schreiben vom 12. September 2014 Widerspruch erhoben habe. Tatsächlich hat die Klägerin in dem seit Februar 2012 mit der Beklagten geführten Schriftverkehr durchgängig, etwa mit Schreiben vom 7. August 2012, gerügt, dass der pfändungsfreie Betrag auch wegen Außerachtlassung ihrer Unterhaltspflicht unzutreffend berechnet worden sei. Bereits diese Schreiben sind als Widerspruch auszulegen, weshalb von einer Versäumung der einjährigen Widerspruchsfrist (vgl. §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO) keine Rede sein kann.
21Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer Versorgungsbezüge. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin vollumfänglich erfüllt, indem sie nach zutreffender Berechnung der Pfändungsfreigrenze die sich ergebenden pfändbaren Beträge als Drittschuldnerin auf der Grundlage der vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse mit befreiender Wirkung gegenüber der Klägerin an deren Gläubiger überwiesen hat.
22Die Berechnung der an die Klägerin zu zahlenden pfändungsfreien Versorgungsbezüge ist rechtlich nicht zu beanstanden.
23Entgegen der Ansicht der Klägerin waren bei der Ermittlung der pfändbaren Bezüge keine weiteren Freibeträge gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO wegen ihrer beiden Stiefkinder zu berücksichtigen. Die genannte Vorschrift setzt voraus, dass der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615 l, 1615 n BGB einem Elternteil Unterhalt gewährt. Soweit es um die Stiefkinder der Klägerin geht, liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor, weil die Klägerin diesen gegenüber nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Es besteht keine Pflicht zum Verwandtenunterhalt gemäß § 1601 BGB, da die Klägerin mit ihren Stiefkindern nach Maßgabe von § 1589 BGB nicht verwandt ist. An dieser Rechtslage ändert sich nichts dadurch, dass sie mit den Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt. Eine analoge Anwendung des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO auf faktische Unterhaltsleistungen im Rahmen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft kommt wegen des Fehlens einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke nicht in Betracht.
24Vgl. VG Hannover, Beschluss vom 15.Juni 2009 - 2 B 1717/09 -, juris, Rz. 16 ff.; Landgericht Heilbronn, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 T 327/11 Hn -, juris, Rz. 7.
25Nichts anderes folgt aus den an die Beklagte gerichteten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts X. , auf die die Klägerin sich als Beleg für die Richtigkeit ihrer Rechtsansicht beruft. Dabei kann unterstellt werden, dass es insoweit um die Beitreibung von Forderungen der Stiefkinder gegen die Klägerin geht, die als gesetzliche Unterhaltsleistungen tituliert sind. Ausgehend von den Angaben der Klägerin (auf Seite 2 ihres Schreibens an die Beklagte vom 18. Februar 2013) handelt es sich bei den zu vollstreckenden Titeln nämlich um bloße Vollstreckungsbescheide, die ihre Stiefkinder, gesetzlich vertreten durch den Vater - der zugleich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist - gegen sie erwirkt haben. Dies bedeutet, dass die Vollstreckungstitel ohne rechtliche Prüfung der angeblichen Unterhaltsansprüche durch ein Gericht schlicht dadurch erlangt wurden, dass die Klägerin gegen die Mahnbescheide keinen Widerspruch erhoben (§ 694 ZPO) und gegen die folgenden Vollstreckungsbescheide keinen Einspruch (§ 700 ZPO) eingelegt, also den - in Wahrheit nicht bestehenden - gesetzlichen Unterhaltsanspruch einfach „anerkannt“ hat. Auf diese Weise hat sie sich im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann gleichsam einen Titel gegen sich selbst verschafft. Als Beleg für einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Stiefkinder gegen die Klägerin sind die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse daher denkbar ungeeignet.
26Die Beklagte verstößt auch nicht gegen § 850 e Nr. 2a Satz 3 ZPO, wonach Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder mit Arbeitseinkommen nur unter bestimmten (hier nicht vorliegenden) Voraussetzungen zusammengerechnet werden dürfen. Geldleistungen für Kinder sind nach der Legaldefinition des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I) lediglich Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile. Das Kindergeld hat die Beklagte ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Berechnungen zutreffend nicht als pfändbares Einkommen behandelt. Der Kinderanteil im Familienzuschlag stellt entgegen der Ansicht der Klägerin keine Geldleistung für Kinder im Sinne der §§ § 850 e Nr. 2a Satz 3 ZPO, 48 Abs. 1 Satz 2 SGB I dar. Vielmehr gehört der Familienzuschlag insgesamt zu den Dienstbezügen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) bzw. Versorgungsbezügen (§ 2 Nr. 1 und 8 i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes) eines (Ruhestands-) Beamten und unterliegt wie diese den allgemeinen Pfändungsvorschriften der ZPO.
27Schließlich war die Beklagte nicht verpflichtet, Beiträge der Klägerin zur privaten Krankenversicherung zu berücksichtigen. Gemäß § 850 e Nr. 1 Buchst. b) ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens unter anderem Beträge, die der Schuldner an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, nicht mitzurechnen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt eindeutig, dass insoweit nur solche Beträge Berücksichtigung finden können, die von dem Schuldner tatsächlich geleistet werden. Solche Leistungen hat die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung durch die Beklagte bis heute nicht nachgewiesen. Zur näheren Begründung verweist das Gericht zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 6. November 2014 (Seiten 7 und 8), die es für zutreffend hält. Es wäre für die Klägerin ein Leichtes gewesen, durch Vorlage von Kontoauszügen die behaupteten Zahlungen an die Krankenversicherung nachzuweisen. Der Umstand, dass sie sich, statt diesen einfachen und nahe liegenden Weg zu wählen, auf nicht näher belegte Forderungen gegen die Versicherung beruft, mit denen sie aufrechnet, und ferner geltend macht, die Versicherung habe zwei Anträge auf Erlass von Mahnbescheiden gegen sie zurückgenommen (was für sich gesehen nicht den Schluss darauf zulässt, dass die Klägerin ihre Zahlungspflichten erfüllt hat, sondern auch in Erkenntnis der Aussichtslosigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt sein kann) verdeutlicht daher nur, dass tatsächlich keine Zahlungen erfolgt sind. Dass die Nichtberücksichtigung nicht gezahlter Versicherungsbeiträge bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Angestellten führen soll, wie die Klägerin meint, ist nicht nachvollziehbar. Auch bei Angestellten werden solche Beiträge nur dann vom Einkommen abgezogen, wenn sie geleistet werden.
28Da die Beklagte den pfändbaren Teil des Einkommens der Klägerin somit zutreffend berechnet hat, geht der geltend gemachte Erstattungsanspruch ins Leere. Ferner gibt es nach alledem auch keinen Grund, die Beklagte zur Berichtigung der Drittschuldnererklärungen zu verurteilen.
29Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
30Beschluss:
31Der Streitwert wird auf 4.690,06 Euro festgesetzt.
32Gründe:
33Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt und entspricht der Höhe des mit dem Klageantrag geltend gemachten Erstattungsbetrags.
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Referenzen - Gesetze
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
- 1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; - 2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; - 3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; - 4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und - 5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. - 2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. - 3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. - 4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.
(2) (weggefallen)
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
(1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
(2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
(3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2, 5, § 697 Abs. 1, 4, § 698 gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
(4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
(5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
- 1.
das Grundgehalt, - 2.
der Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1, - 3.
sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, - 4.
Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder auf Grund der nach § 33 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für ruhegehaltfähig erklärt wurden,
(2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit auf Grund eines Dienstunfalls im Sinne des § 31 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen können.
(3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder mit der von diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand getreten ist.
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.