Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Aug. 2015 - B 5 K 13.438

bei uns veröffentlicht am18.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche wegen Vorkommnissen geltend, die er für „Mobbing“ durch Vorgesetzte und Kollegen hält. Er will die Geschehnisse als Dienstbeschädigung anerkannt wissen; hilfs- bzw. ersatzweise begehrt er Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung.

1. Der am ... 1984 geborene Kläger steht als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO) im Dienst der Beklagten. Nach einer Ausbildung zum Chemielaboranten wurde er am 4. Oktober 2005 zum Polizeimeisteranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Im März 2008 erfolgte die Ernennung zum Polizeimeister z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe; seither ist er Angehöriger der ... Hundertschaft der Bundespolizeiabteilung ... Er hat den Dienstposten eines Polizeivollzugsbeamten inne. Vom 24. November 2008 bis 27. Januar 2011 war der Kläger aus gesundheitlichen Gründen in der Poststelle bzw. Vermittlung der Bundespolizeiabteilung ... tätig.

Bereits am 11. Juli 2006 hatte der Kläger beim Fußballspielen im Rahmen eines dienstlichen Sportfests einen Unfall erlitten, den das Bundespolizeipräsidium Süd mit Bescheid vom 4. Januar 2007 als Dienstunfall anerkannte. Als Körperschäden wurden festgestellt: Distorsion rechtes Kniegelenk mit Gelenkerguss, Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechtes Kniegelenk, Bone bruise des lateralen Femurcondylus und des lateralen Tibiacondylus. Der Kläger wurde in der Folgezeit am Knie operiert und war krankheitsbedingt längere Zeit nicht im Dienst. Im Hinblick auf seine krankheitsbedingte Sportabstinenz und daraus resultierende Defizite in der sportlichen Leistungsfähigkeit, die der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zunächst entgegenstanden, wurde dem Kläger PHM G. zur sportlichen Betreuung zur Seite gestellt. Dem Kläger gelang es zwar nicht, die üblicherweise zu fordernden Sportleistungen zu erbringen, jedoch konnte er letztlich ausreichende Leistungen bei zulässigen Ausweichsportarten erbringen.

Im Jahr 2009, im Zuge der Vorbereitung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wurde der Kläger mehrfach auf seine Verwendungsfähigkeit hin untersucht. Der Polizeiärztliche Dienst der Bundespolizeiabteilung ... gelangte zur Einschätzung einer eingeschränkten Dienstfähigkeit (vgl. z. B. Schreiben des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes, Dr. B., vom 17.2.2009). Die Probezeit des Klägers wurde mehrfach, zuletzt bis zur Höchstdauer am 27. September 2011, verlängert (vgl. z. B. Schreiben vom 28.9.2009). Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte Erkrankungen des Herzens bzw. des Herz-Kreislaufsystems fest (vgl. z. B. Schreiben von MOR R. vom 21.10.2009 und vom 19.07.2010 mit einer Auflistung zahlreicher externer ärztlicher Befundberichte). In der Dokumentation eines Personalführungsgesprächs vom 15. Juni 2011 heißt es, der Kläger fühle sich in der ... Einsatzhundertschaft sehr gut aufgenommen. Sehr positiv empfinde er die sportliche Betreuung durch PHM G. nach seiner krankheitsbedingten zweijährigen Sportabstinenz. Letztlich wurde der Kläger am 29. August 2011 zum Polizeimeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Ein weiterer Unfall vom 8. Oktober 2011 wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 als Dienstunfall anerkannt; als Körperschaden wurde eine Außenbandläsion des linken Sprunggelenks anerkannt.

2. Am 15. November 2011 erlitt der Kläger im Rahmen einer Übung zur Räumung von Sitzblockaden bei Castor-Transporten eine Zerrung im rechten Oberschenkel. Seit 18. November 2011 ist er dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 erkannte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Unfall vom 15. November 2011 als Dienstunfall an; als Körperschaden wurde eine Zerrung des rechten Oberschenkels festgestellt. In der Folgezeit ist in verschiedenen ärztlichen Befundberichten und im Rahmen mehrerer stationärer Klinikaufenthalte eine psychische Erkrankung des Klägers dokumentiert. Die Neurologin und Psychiaterin Dr. ... diagnostizierte unter dem 26. März 2012 Depressivität und Angst, gemischte Störung (F 41.2); berufliche Konfliktsituation. Unter dem 11. Oktober 2012 stellte sie folgende Diagnosen: abklingende depressive Episode (F 32.0); depressive und selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur (F 60.9); Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010.

Vom 26. Juni bis 7. August 2012 fand eine vom Polizeiärztlichen Dienst genehmigte stationäre psychotherapeutische Behandlung des Klägers in der Habichtswald-Klinik in Kassel statt. Im Entlassungsbericht vom 14. August 2012 sind als Diagnosen genannt: mittelgradige depressive Episode (F 32.1); Zustand nach Kreuzbandruptur 2006; Übergewicht; Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010. In der Symptomatik heißt es, der Kläger habe im Aufnahmegespräch eine seit Anfang 2011 zunehmende depressive Symptomatik mit massiven Einschlafschwierigkeiten, mangelndem Selbstwertgefühl und genereller Antriebslosigkeit beschrieben. Er beschreibe große Konflikte zwischen Innendienst und Bereitschaftspolizei, wo er von den neuen Kollegen massiv abgewertet und im Sportbereich ausgelacht worden sei. In der Problemanalyse heißt es, der Kläger erkläre sich seine aktuelle Symptomatik durch die beschriebene berufliche Konfliktsituation. Den positiven Beziehungserfahrungen stehe lerngeschichtlich die belastende Beziehung zum Vater gegenüber. Weiterhin sei im Sinn des Diathese-Stressmodells von einer vermutlich genetischen Disposition (Depression eines Familienangehörigen) auszugehen. Das konkrete Problemverhalten des Klägers lasse sich als depressiver Rückzug in Verbindung mit Grübelverhalten und Vermeidung neuer sozialer Erfahrungen beschreiben. Konkrete Auslöser seien aktuell neben dem beruflichen Konflikt generell Kontakte zu Menschen. Der Kläger reagiere auf der kognitiven Ebene mit Katastrophisierungen und Personalisierungen. Durch die Vermeidung neuer sozialer Kontakte verstärkten sich zunehmend seine dysfunktionalen Kognitionen und antizipierten Befürchtungen vor zusätzlichen Abwertungen.

Unter dem 12. Oktober 2012 beantragten die früheren Klägerbevollmächtigten bei der Direktion Bundesbereitschaftspolizei die „Feststellung einer Dienstbeschädigung“ des Klägers. Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, der Kläger sei zwischen Ende des Jahres 2010 und Anfang des Jahres 2011 mit neuen Kollegen in Umgang gebracht worden. Negative Umgangsgepflogenheiten von Vorgesetzten und Kollegen hätten beim Kläger zu einer mittelgradig depressiven Episode, einer Kreuzbandruptur sowie einer Kardiomyopathie geführt. Der Kläger sei durch den genannten Personenkreis massiv beleidigt und gedemütigt worden. Es habe ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen bestanden, die keineswegs zu trainerischen Zielen erfolgt seien, sondern nach außen hin eindeutig den Charakter einer Stadionatmosphäre sowie des Verspottens des Schwächeren vermittelt hätten. Der Kläger habe dem psychischen und physischen Druck nicht mehr standhalten können und sei deshalb seit Ende 2011 dienstunfähig erkrankt. Nach seiner Verletzung bei der Castor-Übung hätten ihm seine Vorgesetzten verboten, den Amtsarzt aufzusuchen, da ansonsten die vermeintliche Gefahr der Aberkennung des Status eines Beamten auf Lebenszeit bestehe. Hinzu komme die psychische Misshandlung durch die Vorgesetzten, die Anlass für die stationäre Behandlung in der Habichtswald-Klinik gewesen sei. Der Entlassungsbericht der Habichtswald-Klinik vom 14. August 2012 war dem Antrag vom 12. Oktober 2012 in teils geschwärzter Form als Anlage beigefügt.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 nahm der Dienstvorgesetzte des Klägers, der Hundertschaftsführer EPHK S. von der Bundespolizeiabteilung ..., zum Antrag des Klägers auf Feststellung einer Dienstbeschädigung Stellung. Die dienstliche Verwendung des Klägers in seiner Hundertschaft habe sich angesichts seiner gesundheitsbedingten zwischenzeitlichen Verwendung im Innendienst auf insgesamt ca. 14 Monate beschränkt. Da der Kläger während seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung keinen Sport habe ausüben dürfen, sei ihm der Sportausbilder zugewiesen worden. Aufgrund der Allgemeinheit der Vorwürfe des Klägers könne nur allgemein Stellung genommen werden. Hinsichtlich des Vorwurfs einer massiven Beleidigung und Demütigung sei nicht erkennbar, welcher Personenkreis konkret gemeint sein könnte. Auffällig seien teilweise Akzeptanzprobleme gewesen; von beleidigenden bzw. demütigenden Äußerungen war und sei nichts bekannt. Die Pflicht zur Erbringung von Sportleistungen sei unbestritten. Der gemeinsame Gedanke der Kameradschaft und Kollegialität werde vom Kläger fälschlicherweise mit Stadionatmosphäre und Verspotten des Schwächeren verwechselt. Darüber hinaus stelle sich die Frage, warum der Kläger nicht frühzeitig den Kontakt zu seinen Vorgesetzten oder Vertrauenspersonen gesucht habe, falls er sich benachteiligt gefühlt haben sollte. Der klägerische Vortrag bezüglich der Castor-Übung sei falsch; man habe den Kläger darauf hingewiesen, den Arzt aufzusuchen. Erstmals bei einem von MD Dr. B. angeregten Personalgespräch am 30. März 2012 seien die Vorwürfe des Klägers gegenüber der Hundertschaft und den Vorgesetzten bekannt geworden. Das Personalführungsgespräch vom 15. Juni 2011 gebe eine positive Einschätzung des Klägers wieder. Der Stellungnahme von EPKH S. waren Stellungnahmen von PHM G. vom 27. November 2012, von POK B. vom 3. Dezember 2012 und von POK P. vom 4. Dezember 2012 beigefügt.

3. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei lehnte mit Bescheid vom 8. Januar 2013 den Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung ab. Zur Begründung hieß es, die Schädigungen des Klägers, deren Krankheitswert nicht bestritten werde, seien nicht auf ein negatives Verhalten von Vorgesetzten und Kollegen zurückzuführen. Die Vorwürfe des Klägers, die sich zudem nicht gegen konkrete Personen richteten, hätten ihre wesentliche Ursache in der inneren psychischen Veranlagung des Klägers. Die psychische Verfassung des Klägers sei nicht ursächlich auf Dienstverrichtungen zurückzuführen, sondern vielmehr das Ergebnis einer bestehenden psychischen Instabilität.

Vom 23. Januar 2013 bis 8. April 2013 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Sozialstiftung Bamberg. Im Entlassungsbericht vom 24. April 2013 sind unter anderem folgende Diagnosen aufgezählt: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F 32.3); sonstige Essstörungen (F 50.8); soziale Phobien (F 40.1). In der Anamnese heißt es, die Symptomatik habe laut Kläger im Dezember 2011 begonnen. Als Auslöser nenne der Kläger die berufliche Situation, wo er Beleidigungen seitens seiner Vorgesetzten und seiner Kollegen ausgesetzt zu sein scheine. Im Dezember 2011 sei es nach zweijähriger Beziehung zur Trennung von der Freundin gekommen. Unter „Therapie und Verlauf“ ist vermerkt, es habe sich während des stationären Verlaufs gezeigt, dass die Abwertungen im Berufsleben, welche mit dem Wechsel in die Hundertschaft begonnen hätten, mit dem Zeitpunkt des Todes des Onkels, welcher eine starke Bezugsperson darstellte, zusammengefallen seien. Möglicherweise bestehe ein additiver Effekt. Eine engmaschige nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung seien unabdingbar.

Eine erneute stationäre Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Sozialstiftung Bamberg fand vom 12. November bis 3. Dezember 2013 statt. Im Entlassungsbericht vom 3. Dezember 2013 wird die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F 32.3) gestellt. Eine weitere stationäre psychosomatisch-psycho-therapeutische Behandlung wurde in der Psychosomatischen Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen vom 19. März bis 2. Mai 2014 durchgeführt. Im Entlassungsbericht vom 16. Mai 2014 sind als Diagnosen soziale Phobien (F 40.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F 32.1) genannt. Vom 8. Dezember 2014 bis 11. Februar 2015 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Bezirkskliniken Mittelfranken.

4. Gegen den Bescheid vom 8. Januar 2013 erhoben die früheren Klägerbevollmächtigten unter dem 25. Januar 2013 Widerspruch, in dem sie die Vorwürfe gegen die Vorgesetzten und Kollegen des Klägers wiederholten. Ergänzend führten die Klägerbevollmächtigten beispielhaft mehrere konkrete Situationen an, bei denen der Kläger durch Kollegen und Vorgesetzte erheblich beleidigt und gedemütigt worden sei, was als Mobbing ihm gegenüber zu werten sei. Hierzu benannten die Klägerbevollmächtigten fünf Vorgesetzte bzw. Kollegen als Zeugen. Im Januar 2011 habe Hundertschaftsführer S. die Führungskräfte gewarnt, weil dem Kläger „kein einziger Meter über den Weg zu trauen sei“. Anlässlich eines Einsatzes beim Papstbesuch in Erfurt habe man den Kläger bei gedrückter Funksprechtaste als „den größten Schwachkopf in der Gruppe“ bezeichnet. Beim Betanken der Fahrzeuge habe PHM G. den Kläger angebrüllt. Anlässlich der Übung zum Castor-Transport habe der Zugführer B. dem Kläger den Arztbesuch verweigert. Bei den sportlichen Übungen habe PHM G. dem Kläger mitgeteilt, die Kollegen schlössen Wetten ab und lästerten über seine vermeintliche Unfähigkeit. Beim Einsatz zur Loveparade in München habe man ihm seine gelbe Warnweste entwendet. Beim Einsatz anlässlich des Deutschlandtags habe er allein ein Hotelzimmer beziehen müssen. Vom Kollegen W. sei er regelmäßig beleidigt und gedemütigt worden.

Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei holte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine weitere Stellungnahme von EPHK S. ein, die vom 18. März 2013 datiert und eine Zusammenfassung der Stellungnahmen von 16 Kollegen des Klägers beinhaltet. Auf die Stellungnahme von EPHK S. sowie die ebenfalls in den Akten befindlichen Stellungnahmen der 16 Polizeivollzugsbeamten wird verwiesen. In einer des Weiteren eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 14. Mai 2013 heißt es, dass die psychische Erkrankung im Kläger selbst begründet und nicht durch Fremdeinfluss verursacht sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013 wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Anerkennung als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit scheitere schon daran, dass der Kläger zwar den mit einer Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter in der Gruppe verbundenen üblichen Erkrankungs- oder Verletzungsrisiken unterliege, aber der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten nicht besonders ausgesetzt sei. Ferner sei die beim Kläger aufgetretene Körperschädigung in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht als Berufskrankheit aufgeführt. Unabhängig davon ließen die 21 Stellungnahmen aus der Bundespolizeiabteilung ... zu verschiedenen Einzelvorwürfen des Klägers erkennen, dass die vom Kläger erhobenen Vorwürfe insgesamt nicht haltbar seien. Selbst wenn die Vorwürfe ganz oder teilweise der Wahrheit entsprechen würden, käme eine Anerkennung als Dienstunfall bzw. Dienstbeschädigung nur dann in Betracht, wenn die Körperschädigung auch unter medizinischen Gesichtspunkten ursächlich auf negative Verhaltensweisen von Vorgesetzten oder Kollegen zurückzuführen wäre. Ein derartiger Ursachenzusammenhang sei angesichts der fachlichen Stellungnahme von Dr. B. zu verneinen.

5. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und zunächst beantragen,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beim Kläger entstandenen mittelgradig depressiven Episoden als Dienstbeschädigung anzuerkennen.

Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 ausgeführt, die im Verwaltungsverfahren dargestellten Umstände seien geeignet, als Dienstunfall im Sinn des § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anerkannt zu werden, auch wenn sie eine Vielzahl aufeinander folgender, letztlich den Körperschaden in ihrer Gesamtheit auslösender Ereignisse darstellten. Bei einem Dienstunfall im Sinn des § 31 Abs. 1 BeamtVG müsse es sich nicht um ein einmaliges Ereignis handeln. Im Übrigen sei § 31 Abs. 3 BeamtVG analog heranzuziehen, auch wenn die Krankheit nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählt sei. In entsprechenden Truppen sei der psychische Druck auf die jeweiligen Truppenmitglieder eine nicht unübliche Vorgehensweise, die vielfältig zu psychischen Erkrankungen Einzelner durch Mobbing führe. Die Ablehnung des Ursachenzusammenhangs sei zu Unrecht erfolgt; die zugrunde liegende medizinische Bewertung von Dr. B. sei ohne jegliche Untersuchung des Klägers, ohne Nennung der fachärztlichen Befundberichte und auf der Basis eines tendenziösen Anschreibens der Direktion Bundesbereitschaftspolizei ergangen. Die Stellungnahmen der Vorgesetzten und Kollegen des Klägers seien durch den „Ermittlungsführer“ EPHK S. eingeholt worden, obwohl dieser selbst als treibende Kraft für die Mobbingvorwürfe bzw. als „Mitbeschuldigter“ anzusehen sei. Zu nennen seien im Einzelnen folgende Geschehnisse: die Warnung der Kollegen bei der Rückkehr des Klägers in die Hundertschaft im Januar 2011; die Geschehnisse beim Papstbesuch in Erfurt; die Übung zum Castor-Transport; das Lästern von Kollegen bei der Abnahme von Sportleistungen, die entwendete bzw. vertauschte Warnweste beim Einsatz bei der Love-Parade in München; die Weigerung von Kollegen, ein Zimmer mit dem Kläger zu teilen; weitere Demütigungen und Anfeindungen von Kollegen und Vorgesetzten wie der Stoß des Klägers aus dem Kanu anlässlich eines Betriebsausflugs in die Fränkische Schweiz. Aus Klägersicht hätten all diese massiven, beleidigenden, demütigenden und die Psyche extrem belastenden Ereignisse, die nur eine Auswahl aus der Vielzahl von Ereignissen seien, zur psychischen Erkrankung des Klägers geführt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 11. November 2013 ausgeführt, dass die Systematik des § 31 BeamtVG bewusst zwischen einem Dienstunfall im eigentlichen Sinn (Abs. 1) und einer Dienstbeschädigung (Abs. 3) unterscheide. Das Vorliegen eines Dienstunfalls scheitere schon daran, dass es sich nicht um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis handele. Die polizeiärztlichen Stellungnahmen könnten sich anstatt auf eine Untersuchung des Klägers auch auf andere tragfähige Erkenntnisquellen stützen. EPHK S. sei im Fall des Klägers nicht, wie in einem Disziplinarverfahren, als „Ermittlungsführer“ tätig, sondern habe sich aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem Kläger der Sachverhaltsaufklärung angenommen. Hinsichtlich der vorgetragenen Einzelfälle, welche ein Fehlverhalten gegenüber dem Kläger begründen sollten, werde auf das Widerspruchsverfahren verwiesen.

6. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 stellten die Klägerbevollmächtigten bei der Direktion Bundesbereitschaftspolizei unter Bezugnahme auf die Klagebegründung einen „Antrag auf Schadensersatz wegen Mobbing sowie weiterer Dienstverfehlungen“. EPHK S. selbst habe den Kläger massiv gedemütigt und es wissentlich zugelassen, dass der Kläger durch Kollegen aus der Hundertschaft gedemütigt, beleidigt, gemobbt und körperlich verletzt worden sei. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei wies die Schadensersatzforderung mit Schreiben vom 30. Januar 2014 zurück. Der Schadensersatzanspruch scheitere bereits an der Sperrwirkung des § 46 BeamtVG. Die Annahme einer bewussten Schädigung des Klägers durch EPHK S. entbehre jeder Grundlage.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 an das Gericht erweiterten die Klägerbevollmächtigten ihre Klage und beantragten hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes aus Fürsorgepflichtverletzung so zu stellen, wie dieser gestellt wäre, soweit die entstandene mittelgradig depressive Episode als Dienstbeschädigung anerkannt würde.

Darüber hinaus wurde ergänzend zu den bisherigen Klageanträgen im Rahmen einer Klageerweiterung folgender Antrag gestellt:

Die Beklagte wird verpflichtet, im Hinblick auf die beim Kläger entstandenen mittelgradig depressiven Episoden diesem den hierfür entstandenen Schaden in Form des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung zu zahlen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Hilfsantrag werde deshalb gestellt, weil es zweifelhaft sein könnte, ob die erlittenen mittelgradig depressiven Episoden als Dienstbeschädigung unter Berücksichtigung der enumerativen Aufzählungen der möglichen Dienstbeschädigungen anerkannt werden könnten. Der darüber hinausgehende allgemeine Leistungsanspruch im Rahmen der Klageerweiterung begründe sich damit, dass die im Rahmen der Klagebegründung vorgetragenen Ereignisse sich nur unter einer groben Fürsorgepflichtverletzung des Dienstvorgesetzten ereignen könnten und letztlich den Erkrankungszustand des Klägers ausgelöst hätten. Die notwendige Klagevoraussetzung der außergerichtlichen Geltendmachung sei durch das Schreiben vom 13. Dezember 2013 und die am 30. Januar 2014 ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte Ablehnung des Antrags erfüllt.

Auf einen richterlichen Hinweis zur Rechtsprechung zum Mobbing als Dienstunfall und zum Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung führten die Klägerbevollmächtigten unter dem 28. April 2015 aus, dass unabhängig von der Auflistung in der Berufskrankheiten-Verordnung Schadensersatzansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn wegen Mobbings bestehen könnten. Die Erkrankung des Klägers sei als Dienstbeschädigung unter analoger Anwendung des § 31 Abs. 3 BeamtVG zu werten, zumal die Berufskrankheiten-Verordnung hinsichtlich psychischer Erkrankungen offensichtlich defizitär sei. Zur Frage des eingetretenen Schadens sei auf materielle Schäden wegen entgangener Zulagen sowie auf Schmerzensgeld wegen immaterieller Schäden zu verweisen. Angesichts des Alters des Klägers, der gravierenden Umstände und der langen Dauer der psychischen Erkrankung sei das Schmerzensgeld mit mindestens 100.000 Euro anzusetzen. Die Möglichkeit zu einer Einlegung von Rechtsmitteln zur Schadensabwendung sei faktisch nicht gegeben; der Kläger habe bei Dienstvorgesetzten keinen hinreichenden Rückhalt erhalten und könne wegen seiner psychischen Erkrankung ohnehin keinen Mobbing-Rechtsstreit durchstehen. Vorsorglich werde ein Feststellungsantrag als „Hilfshilfsantrag“ gestellt.

7. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 gab die Beklagte ein Sozialmedizinisches Gutachten zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst in Auftrag. Dem Sozialmedizinischen Gutachten von MOR R. vom 14. Oktober 2014 sind in Teil I (Vertrauliche Arztsache) folgende Diagnose zu entnehmen: Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen; aktuell mittelgradige depressive Episode (F 32.3); Zustand nach VKB-Ruptur rechtes Kniegelenk (T 14.3 Z); Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010 (I 42.0 Z). Weiter heißt es, die Mobbingsituation am Arbeitsplatz sei als Ursache unwahrscheinlich oder maximal als verstärkender Faktor zu werten. Unter Teil II (Vertrauliche Personalsache) heißt es, es bestehe keine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für Polizeivollzugsdienst und nur eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung für allgemeinen Verwaltungsdienst. Die Leiden seien nicht Folge eines anerkannten Dienstunfalls oder einer Dienstbeschädigung.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, seine Dienstunfähigkeit festzustellen und ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 erhoben die Klägerbevollmächtigten Einwendungen gegen die beabsichtigte Feststellung der Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung. Unter dem 23. Juli 2015 erklärte die Beklagte, sie habe die übrigen Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie um Prüfung und Mitteilung einer Verwendung des Klägers gebeten. Da für den Kläger sowohl gegenwärtig als auch perspektivisch keine Verwendungsmöglichkeit bestehe, werde das Zurruhesetzungsverfahren nunmehr weiterbetrieben.

8. In der mündlichen Verhandlung am 18. August 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Klägerseite legte eine vom 10. August 2015 datierende ärztliche Stellungnahme betreffend den Kläger vor. Hilfsweise wurden die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme von Zeugen beantragt. Abschließend nahm die Klägerseite Bezug

auf den Antrag aus der Klageschrift vom 24. Juni 2013 sowie auf den klageerweiternden Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. Juni 2014.

Der „Hilfshilfsantrag“ aus dem Schriftsatz vom 28. April 2015 wurde nicht aufrechterhalten. Der Vertreter der Beklagten beantragte,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt sowohl hinsichtlich des ersten Komplexes, der begehrten Anerkennung von „Mobbing“-Vorkommnissen als Dienstbeschädigung (dazu 1.), als auch hinsichtlich des zweiten Komplexes, der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen „Mobbings“ (dazu 2.), ohne Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag vom 24. Juni 2013 begehrte Anerkennung einer Dienstbeschädigung wegen der von ihm als „Mobbing“ eingestuften Vorkommnisse (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Dienstbeschädigung, deren Anerkennung bzw. Feststellung begehrt wird, ist angesichts des klägerischen Vorbringens als Oberbegriff für Dienstunfälle im Sinn des § 31 Abs. 1 BeamtVG und Berufskrankheiten im Sinn des § 31 Abs. 3 BeamtVG zu verstehen. Beim Kläger sind jedoch weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG (dazu a) noch die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG (dazu b) erfüllt.

a) Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Selbst wenn die genannten „Mobbing“-Vorfälle so stattgefunden haben sollten, wie es der Kläger behauptet - was das Gericht ausdrücklich offen lässt -, wäre das Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses nicht erfüllt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch VG Augsburg, U. v. 20.8.2009 - Au 2 K 09.154 - juris Rn. 15 ff.; bestätigt durch BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 3 ff.; BayVerfGH, E. v. 7.5.2012 - Vf. 103-VI-11 - juris Rn. 25). Das Merkmal „plötzlich“ dient der Abgrenzung gegenüber einer länger dauernden Einwirkung. Das Unfallgeschehen muss sich in einem relativ kurzen Zeitraum, längstens im Zeitraum einer Arbeitsschicht ereignen und wirken. Schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis. Geschehnisse, die über mehrere Dienstschichten oder Tage dauern, erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen eines plötzlichen Ereignisses nicht (vgl. BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 4 m. w. N. aus dem Schrifttum). Demgegenüber wird unter dem vom Kläger geltend gemachten „Mobbing“ ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, dem fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, U. v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21; BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - NVwZ-RR 2006, 485 = juris Rn. 36; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Hieran gemessen ist das Merkmal des plötzlichen Ereignisses als Grundlage für die - zweifellos bestehende - psychische Erkrankung des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger hat in seinem Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung vom 12. Oktober 2012 und den dazugehörigen bzw. im Nachgang erfolgten Erläuterungen anhand einer Fülle von Einzelereignissen negative Umgangsgepflogenheiten von Vorgesetzten und Kollegen thematisiert, die aus seiner Sicht zu seinen depressiven Episoden geführt haben. Psychische Erkrankungen beruhen aber in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinn von § 31 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, B. v. 19.2.2007 - 2 B 19.07 - juris Rn. 8). Dies gilt auch hier. Die von Kläger genannten Einzelvorfälle stellen kein plötzliches Ereignis, sondern - das Vorbringen des Klägers jeweils als zutreffend unterstellt - eine Dauereinwirkung dar. Wenn aber nicht ein einzelnes bestimmtes Ereignis in Rede steht, sondern (lediglich) die Summe mehrerer Vorfälle über einen längeren Zeitraum hinweg, die für sich genommen nicht zur Verursachung eines körperlichen Schadens ausreichen bzw. geeignet sind, so liegt kein Dienstunfall im Sinn des Gesetzes vor (vgl. BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 5).

Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Betroffene nicht pauschal eine „Mobbing“-Situation, sondern aus seiner Sicht besonders hervorgehobene Handlungsakte als Anknüpfungspunkt heranzieht (vgl. VG Regensburg, U. v. 13.11.2002 - RN 1 K 02.1316 - juris Rn. 19 m. w. N.). Der Kläger hat im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wiederholt bestimmte aus seiner Sicht belastende Ereignisse aus seiner Zeit in der Einsatzhundertschaft herausgegriffen und geschildert. Zur Überzeugung des Gerichts ist aber keiner dieser behaupteten Einzelfälle geeignet, allein eine schwerwiegende und anhaltende psychische Erkrankung zu bewirken. Dies gilt beispielhaft und insbesondere für das vom Kläger in den Fokus gerückte Geschehen um seine sportliche Leistungsfähigkeit. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es habe für ihn in der Einsatzhundertschaft ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen bestanden, die den Charakter einer Stadionatmosphäre sowie des Verspottens des Schwächeren vermittelt hätten. Hierzu ist festzuhalten, dass nach dem Kreuzbandriss des Klägers im Jahr 2006 eine lange Phase krankheitsbedingter Sportabstinenz eintrat, die bei ihm zu Defiziten in der sportlichen Leistungsfähigkeit führten und seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zunächst entgegenstanden. Da aber die - auch gesundheitliche - Eignung mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - eine unabdingbare Voraussetzung für die Verbeamtung auf Lebenszeit darstellt, bestand in der Tat und zu Recht für den Kläger ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen. Zur sportlichen Betreuung wurde dem Kläger während seiner - bereits mehrfach verlängerten - Probezeit ein Kollege zur Seite gestellt, was er ausweislich der Dokumentation des Personalführungsgesprächs vom 15. Juni 2011 als sehr positiv empfand. Letztlich gelang es dem Kläger unter Inanspruchnahme zulässiger Ausweichsportarten, ausreichende sportliche Leistungen und damit auch sein Verbeamtung auf Lebenszeit zu erzielen.

Auch wenn es im Zuge des „Sportgeschehens“, das sich bereits vor der Lebenszeitverbeamtung des Klägers abspielte, zu nicht ordnungsgemäßem Verhalten von Kollegen gekommen sein sollte, wäre dies allein nicht geeignet, die Erkrankung des Klägers herbeizuführen. Gleiches gilt für das kurz nach seiner Lebenszeitverbeamtung spielende Geschehen anlässlich der Castor-Übung, bei der sich der Kläger eine Zerrung im rechten Oberschenkel zuzog und in deren Anschluss er nicht mehr zum Dienst erschien. Hier gilt - ebenso wie bei den zahlreichen anderen geschilderten Vorfällen - dass diese allenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Vorfällen einen körperlichen Schaden herbeiführen können; ein solches Zusammenwirken fällt aber, wie dargestellt, nicht unter den Begriff des plötzlichen Ereignisses im Sinn des Dienstunfallbegriffs. Hiervon geht letztlich auch die Klägerseite selbst aus, wenn sie mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Kläger so zu stellen, „wie dieser gestellt wäre, soweit die entstandene mittelgradig depressive Episode als Dienstbeschädigung anerkannt würde“. Eine solche hypothetische Betrachtung ist dem Dienstunfallrecht fremd und würde auf eine Umgehung seiner Systematik bzw. der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 BeamtVG hinauslaufen. Im Übrigen fehlte es mangels Einhaltung der Meldefrist auch an einer ordnungsgemäßen Anzeige des Dienstunfalls bzw. der Dienstunfälle gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG.

b) Auch für die Anerkennung der psychischen Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG ist kein Raum, erst recht nicht für die von der Klägerseite erstrebte analoge Anwendung des § 31 Abs. 3 BeamtVG auf derartige „Dienstbeschädigungen“ (vgl. Schriftsatz vom 15. Oktober 2013, S. 3 und Schriftsatz vom 28. April 2015, S. 2). Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Satz 1). Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Satz 3); diese Erkrankungen sind in der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) abschließend aufgezählt (vgl. deren § 1). Die beim Kläger diagnostizierte psychische Erkrankung gehört nicht zu den in der Anlage 1 zur Verordnung bezeichneten Krankheiten; ganz abgesehen davon, dass der Kläger einer solchen Erkrankungsgefahr auch nicht im Sinn des § 31 Abs. 3 BeamtVG „besonders ausgesetzt“ ist. Sofern die Klägerseite die Berufskrankheiten-Verordnung für offensichtlich defizitär hält, wäre eine etwaige Ergänzung Sache des Verordnungsgebers, nicht des Gerichts. Ansatzpunkte hierfür bestehen im Übrigen nicht.

c) Da aus den dargelegten Gründen weder die Anerkennung eines Dienstunfalls noch die Anerkennung einer Berufskrankheit in Betracht kommt, war dem von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Gründen für die psychische Erkrankung des Klägers nicht nachzugehen. Da das Vorliegen eines Dienstunfalls schon am Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses scheitert, kommt es auf die Frage der Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bzw. der Erkrankung des Klägers nicht entscheidungserheblich an. Deshalb weist das Gericht nur ergänzend und ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankäme darauf hin, dass sich aus den in den Behördenakten befindlichen ärztlichen Unterlagen einschließlich der im Verwaltungsverfahren vom Kläger selbst vorgelegten privatärztlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Bejahung der Kausalität im Sinn des Dienstunfallrechts ergeben. Vielmehr deutet neben den polizeiärztlichen und sozialmedizinischen Unterlagen auch und gerade der Entlassungsbericht der Habichtswald-Klinik vom 14. August 2012, den die früheren Klägerbevollmächtigten ihrem Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung in teils geschwärzter Form beigefügt hatten, darauf hin, dass die Erkrankung des Klägers anlage- bzw. persönlichkeitsbedingt ist. Nach alledem spricht - ohne dass dies entscheidungserheblich wäre - viel dafür, dass die (angeblichen) „Mobbing“-Handlungen keine wesentlich mitwirkenden Ursachen für die Erkrankung des Klägers bilden, sondern allenfalls Auslöser bzw. Gelegenheitsursachen hierfür darstellen. Denn nach der im Dienstunfallrecht geltenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht, wenn eine krankhafte Veranlagung so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltägliches Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 5.5.2015 - 3 B 12.2148 - juris Rn. 31).

2. Ohne Erfolg bleibt die Klage auch in ihrem 2. Komplex, der hilfs- bzw. ersatzweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, für die ebenfalls der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. etwa VG Ansbach, U. v. 5.6.2013 - AN 11 K 13.278 - juris Rn. 15; VG Regensburg, U. v. 20.3.2013 - RO 1 K 12.891 - juris Rn. 59). Die Geltendmachung dieser Ansprüche erfolgt nach den Angaben der Klägerseite für den Fall, dass die Instrumentarien des ersten Klagekomplexes - die Anerkennung bzw. Feststellung einer Dienstbeschädigung - nicht greifen sollten.

a) Zwar ist die Klage auch hinsichtlich dieses Streitgegenstands zulässig, der erstmals mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 in das Verfahren eingeführt wurde. Der Kläger hat sein Schadensersatzbegehren unter dem 13. Dezember 2013, während des bereits rechtshängigen „Dienstbeschädigungs“-Verfahrens, außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht (zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, U. v. 10.4.1997 - 2 C 38.95 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 3 ZB 12.2178 - juris Rn. 8). Diese hat seinen Antrag mit Schreiben vom 30. Januar 2014, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, abgelehnt. Auch die Voraussetzungen, die § 91 Abs. 1 VwGO für eine Klageänderung bzw. Klageerweiterung aufstellt - Einwilligung der Beklagtenseite oder Sachdienlichkeit, wobei nach § 91 Abs. 2 VwGO eine Einwilligung bei rügeloser Einlassung anzunehmen ist -, sind erfüllt (dazu etwa BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 6 B 29.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 24.4.2015 - 8 ZB 14.1010 - juris Rn. 12 ff.). Die Beklagte hat sich zur Sache eingelassen und in der mündlichen Verhandlung bezüglich sämtlicher Anträge Klageabweisung beantragt; im Übrigen wäre auch die Sachdienlichkeit der Einbeziehung des Schadensersatzantrags in das bereits anhängige Klageverfahren zu bejahen. Den ursprünglich gestellten „Hilfshilfsantrag“ vom 28. April 2015, der als Feststellungsantrag formuliert war, hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2015 nicht aufrechterhalten.

b) Die Klage ist jedoch auch hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens wegen Fürsorgepflichtverletzung - unabhängig von der Frage einer Sperrwirkung des § 46 BeamtVG - unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung wegen des von ihm als „Mobbing“ empfundenen Verhaltens seiner Kollegen bzw. Vorgesetzten ihm gegenüber. Da ein derartiger Anspruch bereits am Anspruchsausschluss in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) scheitert (dazu sogleich), bedurfte es keiner Zeugeneinvernahme zur näheren Klärung der vom Kläger erhobenen „Mobbing“-Vorwürfe. Es konnte offen bleiben, ob die vom Kläger beklagten Ereignisse tatsächlich wie geschildert stattgefunden haben und ob sie nach Art und Gewicht sowie gegebenenfalls ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als „Mobbing“ aufgefasst werden können. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten war daher in der mündlichen Verhandlung nicht nachzugehen.

aa) Als dem Beamtenrecht zugehörige Rechtsgrundlage kommt für Schadensersatzansprüche wegen „Mobbings“ gegenüber Beamten (in erster Linie) die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Betracht (vgl. OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 52 ff. m. w. N.), deren gesetzliche Regelung sich für Bundesbeamte in § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) findet. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob überhaupt eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn vorliegt und ob sich aus einer etwaigen Fürsorgepflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, den der Klägerbevollmächtigte mit 100.000 Euro angesetzt hat, herleiten lässt (vgl. zu letzterem im Einzelnen OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 55 ff.). Vielmehr spricht viel dafür, dass die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht gerade Genüge getan und den besonderen Gegebenheiten des Klägers Rechnung getragen hat. Hierfür sind beispielhaft die zwischenzeitliche gesundheitsbedingte Verwendung des Klägers im Innendienst sowie die vom Kläger zunächst positiv empfundene Zur-Verfügung-Stellung eines Sportausbilders zur Erreichung der erstrebten Lebenszeitverbeamtung zu nennen.

Jedenfalls wird der geltend gemachte Ersatzanspruch dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger seiner Schadensvermeidungspflicht nicht genügt hat. Auf Schadensersatzansprüche wegen Fürsorgepflichtverletzung findet der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte Rechtsgedanke Anwendung. Daraus folgt, dass die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, B. v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986, 481; VG Augsburg, U. v. 28.11.2013 - Au 2 K 12.1670 - juris Rn. 34 m. w. N.). Rechtsmittel in diesem Sinn sind alle Rechtsbehelfe, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich eine Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können, einschließlich des Rechtsschutzes im gerichtlichen Verfahren (BVerwG, B. v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986, 481). Der in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke findet auch im Zusammenhang mit „Mobbing“-Vorwürfen, wie sie hier im Raum stehen, grundsätzlich Anwendung (zum Ganzen eingehend OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 70 ff. mit zahlr. Nachw.; bestätigt durch BVerwG, B. v. 3.11.2014 - 2 B 24/14 - juris Rn. 6).

bb) Vor diesem Hintergrund war der Kläger gehalten, nicht erst im Wege der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen konkrete Mobbingvorwürfe zu erheben, sondern bereits zuvor Verfahren zur Aufarbeitung und gegebenenfalls Veränderung der für ihn negativen beruflichen Situation - aus seiner Sicht „Mobbing“-Situation - anzustrengen. Hierzu rechnen neben formlosen Rechtsbehelfen auch förmliche bzw. gerichtliche Rechtsbehelfe einschließlich von Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG Augsburg, U. v. 28.11.2013 - Au 2 K 12.1670 - juris Rn. 36). Angesichts der häufig schwerwiegenden Folgen für die Beteiligten muss der der Beschwerde zugrunde liegende, den „Mobbing“-Vorwurf begründende Sachverhalt im Einzelnen dargelegt werden, um dem Dienstherrn eine verwaltungsinterne Prüfung und gegebenenfalls den Gerichten eine externe Prüfung zu ermöglichen. Dass der Kläger in solcher Weise tätig geworden wäre und mit der gebotenen Eindeutigkeit um sofortige Abhilfe nachgesucht hätte, insbesondere den Rechtsweg beschritten hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dem Kläger war es in seiner konkreten Situation auch zuzumuten, um Primärrechtsschutz nachzusuchen. Soweit die Klägerseite einwendet, dass er bei seinen Dienstvorgesetzten keinen hinreichenden Rückhalt erfahren würde bzw. erfahren hätte, ist dies eine bloße Spekulation und kann gegen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht ins Feld geführt werden. Die Durchführung eines Rechtsstreits um Primärrechtsschutz ist dem Kläger trotz seiner psychischen Erkrankung - ebenso wie der hiesige Rechtsstreit auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung sowie auf Sekundärrechtsschutz - auch zumutbar. Ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz und einem späteren Schmerzensgeldbegehren besteht nicht (vgl. OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 85).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Aug. 2015 - B 5 K 13.438 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 45 Meldung und Untersuchungsverfahren


(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche


(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-recht

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Aug. 2015 - B 5 K 13.438 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2015 - 8 ZB 14.1010

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren erster Instanz wird auf je

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 6 ZB 12.470

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juni 2015 - 3 ZB 12.2178

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.481,52 Euro festgesetzt. Gründe

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Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2017 - M 5 K 15.976

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

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(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird.

(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall

1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 32.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2011 - M 21 K 09.5286 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein Beamter im Dienst der Beklagten, begehrt Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Er macht geltend, er sei im Zeitraum von Mai 2004 bis September 2008 Ziel von Mobbinghandlungen vorwiegend seines damaligen Vorgesetzten gewesen. Diese Mobbingsituation stelle eine gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und habe zu einer Gesundheitsschädigung geführt. Mit seinem Einverständnis wurde der Kläger zum 1. August 2008 in eine andere Abteilung umgesetzt.

Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz lehnte der Dienstherr mit Bescheid vom 17. August 2010 ab. Sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage, die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000‚- Euro zu bezahlen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vorlägen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 78 BBG umfasse zwar auch den Schutz vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen in Gestalt von Mobbing. Es habe aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es zu solchen als Mobbing zu bezeichnenden systematischen Anfeindungen, Schikanierungen oder Diskriminierungen des Klägers gekommen sei.

An der Richtigkeit dieser Entscheidung hat der Senat keine ergebnisbezogenen Zweifel, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Schadensersatzanspruch aus § 78 BBG setzt voraus, dass ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn - durch seine Organe oder sonst durch Personen und Stellen, derer er sich zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bedient - feststeht, dass der Dienstherr oder die für ihn tätig gewordenen Personen schuldhaft gehandelt haben und dass das fürsorgepflichtverletzende Verhalten adäquat kausal einen Schaden des Beamten verursacht hat (im Einzelnen Plog/Wiedow, BBG‚ § 78 Rn. 94 ff. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. Damit kommt, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht, wenn der Dienstherr seinen Beamten nicht gegen Mobbing in Schutz nimmt.

Unter Mobbing wird, wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, ein systematisches Anfeinden‚ Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden‚ das über gewöhnliche‚ von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus geht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts‚ der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (vgl. BVerwG‚ U. v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21; U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 36; BAG‚ B. v. 15.1.1997 - 7 ABR 40/96 - juris Rn. 16; BGH‚ B. v. 1.8.2002 - III ZR 277/01 - juris Rn. 17; OLG Stuttgart‚ U. v. 28.7.2003 - 4 U 51/03 - juris Rn. 26 f.; Plog/Wiedow‚ a. a. O., Rn. 82). Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei darin‚ dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Der Anfeindung‚ Schikane etc. müssen fortgesetzte‚ aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese müssen darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten‚ von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein. Anknüpfungspunkt ist somit das als Mobbing umschriebene Gesamtverhalten‚ welches seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Nicht hingegen sind dies in der Regel einzelne abgrenzbare Handlungen‚ welche für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können (vgl. zum Ganzen BAG‚ U. v. 16.5.2007 - 8 AZR 709/06 - juris Rn. 58‚ 60‚ und v. 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 juris Rn. 29).

Ob in diesem Sinn ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt‚ hängt immer wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit mit Kollegen oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbing nicht erfüllen‚ kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.12.2005; BGH‚ U. v. 1.8.2002; OLG Stuttgart‚ jeweils a. a. O.).

b) Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Fürsorgepflichtverletzung wegen Mobbing verneint hat. Dabei kommt es auf die vorgenommene Deutung der Geschehnisse im angegriffenen Urteil als „Krieg“, bei dem „jeder von beiden Täter und Opfer zugleich war“ (S. 17 f.) ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie auf den - vom Verwaltungsgericht selbst nicht als tragend angesehenen (S. 21) - psychologisierenden Vergleich mit der Persönlichkeitsstruktur eines Klägers in einem als ähnlich eingestuften Klageverfahren. Unabhängig davon ist der Senat mit dem erstinstanzlichen Urteil der Auffassung, dass das vom Kläger geschilderte Verhalten seines ehemaligen Vorgesetzten die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht erfüllt. Die Schwelle zum Mobbing war nicht überschritten. Der Zulassungsantrag setzt den eingehenden und konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts lediglich unter Wiederholung des Klagevortrags eine eigene subjektive Bewertung der Geschehensabläufe entgegen. In der akribischen und detailreichen Auseinandersetzung mit einzelnen Formulierungen, Aussagen oder Weglassungen im angefochtenen Urteil greift der Kläger zwar eine Vielzahl aus seiner Sicht wichtige Aspekte auf, verliert dabei aber die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung aus dem Blick. Auch bei einer Gesamtschau der im Einzelnen vorgebrachten Umstände kann der Senat nicht erkennen, dass die Schwelle zum schadensersatzbegründenden Mobbing überschritten sein könnte.

(1) Das gilt zunächst für die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse in der Zeit von Mai 2004 bis Frühsommer 2006.

Bei den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten E-Mails aus dem Jahr 2004 mit „sexistischem, teils menschenverachtenden“ und „pornographischem Inhalt“, die dem Kläger teils von dem Vorgesetzten, teils von einem Kollegen über das dienstliche E-Mail Konto übersandt worden sein sollen, handelt es sich um - zu missbilligende - Geschmacklosigkeiten, die bei objektiver Betrachtung aber ungeeignet sind, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in beachtlicher Weise zu beeinträchtigen. Weder war der Kläger der einzige Adressat noch wurde er durch den Inhalt persönlich und gezielt angegriffen. Eine Belästigung hat schon deshalb geringes Gewicht, weil sich eine E-Mail ohne weiteres „wegklicken“ lässt. Dass der Kläger sie zu Beweiszwecken vollständig dokumentiert hat, ist seine eigene Entscheidung.

Inwiefern die Behandlung der Anträge auf Telearbeit in den Jahren 2005 und 2006 missbräuchlich und Teil einer Mobbingaktion gegen den Kläger sein könnte, ist nicht ersichtlich. Nach Aktenlage hat der Vorgesetzte die Anträge‚ je nach Leistungsstand des Klägers und damit sachlich gerechtfertigt‚ einmal befürwortet und einmal abgelehnt. Im Übrigen war der Kläger in den dienstlichen Beurteilungen vom 22. August 2005 und vom 30. Mai 2006 mit der Note „voll befriedigend‚ untere Grenze“ beurteilt worden und hatte damit die nach der Dienstvereinbarung über dezentrale Arbeitsplätze in alternierender Telearbeit vorausgesetzte Mindestnote „voll befriedigend“ nicht erreicht.

Die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Kontrollen des Formulars 2747 in den Jahren 2004 und 2005 lassen ebenfalls kein fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Vorgesetzten erkennen. In diesem Formular wird die Durchführung verschiedener Verfahrensschritte als Grundlage für die Bewertung der Arbeitsmenge bei der Beurteilung festgehalten. Diese Formulare werden bei jedem Mitarbeiter routinemäßig kontrolliert. Der Kläger ist im September 2004 zum Regierungsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und im September 2005 zum Oberregierungsrat befördert worden. Zuvor waren jeweils dienstliche Beurteilungen zu erstellen, zu deren Vorbereitung der Vorgesetzte die Angaben des Klägers im Formular 2747 heranzuziehen hatte. Die als schikanös empfundenen Kontrollen waren also durch zwei Beurteilungsvorgänge sachlich veranlasst und stellen, auch wenn es zu Auseinandersetzungen um die Richtigkeit und Bewertung der Einträge gekommen sein mag, kein Indiz für Mobbing dar.

Die übrigen vom Kläger angeführten Vorfälle betreffen nach Aktenlage offensichtlich Maßnahmen zur Mitarbeiterführung mit dem Ziel‚ einen aus Sicht des Vorgesetzten zeitweise leistungsmäßig abgefallenen und überforderten Mitarbeiter zu leiten und zu unterstützen. Auch wenn sich daraus vom Kläger als mehr oder weniger belastend empfundene Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten entwickelt haben‚ handelt es sich jedenfalls nicht um eine gezielte Ausgrenzung und Demütigung. So fanden - insoweit vom Kläger unbestritten - in den Jahren 2004 und 2005 zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter‚ meist unter Einbeziehung des für den Kläger zuständigen Gruppenleiters, mehrere Gespräche statt‚ die Mängel bei der Tätigkeit des Klägers zum Inhalt hatten. Der Kläger hatte auf Anordnung des damaligen Abteilungsleiters vom 12. August 2005 bis Februar 2006 alle Bescheidsentwürfe zur Unterstützung bei der Verbesserung der Arbeitsleistung dem Gruppenleiter vorzulegen. In dieser Zeit verbesserte sich - vom Kläger jedenfalls nicht substantiiert widersprochen - seine Arbeitsleistung so, dass die Note für die Regelbeurteilung vom 30. Mai 2006 (Beurteilungszeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2005) weiterhin auf „voll befriedigend untere Grenze“ festgesetzt wurde.

(2) Für die darauf folgende Zeit bis zur Umsetzung des Klägers zum 1. August 2008 stützt der Kläger seine Vorwürfe auf den Entwurf einer Anlassbeurteilung durch den Vorgesetzten vom 3. August 2006 und vor allem auf die von diesem verfasste Anlassbeurteilung vom 15. Januar 2008. Auch diese Vorkommnisse sind nicht als Mobbing zu bewerten.

Bei einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 21 BBG handelt es sich um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis mit einer der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Der Beamte hat deshalb eine dienstliche Beurteilung, die sich innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, hinzunehmen, auch wenn sie sein subjektives Wertgefühl beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dieser Besonderheiten können Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge nur unter besonderen Voraussetzungen als Mobbing gewertet werden (vgl. etwa OLG Stuttgart, U. v. 28.7.2003 - 4 U 51/3 - juris Rn. 42 ff.).

Der Beurteilungsentwurf vom 3. August 2006, in dem der Vorgesetzte für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 eine negative Leistungsbeurteilung abgegeben und als Gesamturteil „ausreichend“ vorgeschlagen hat, kann keinen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung auslösen. Denn er hat das Entwurfsstadium nicht verlassen. Der Kläger, der umfangreiche Einwände gegen den Beurteilungsentwurf vorgebracht hatte, wurde vielmehr unter Zugrundelegung der letzten Regelbeurteilung vom 30. Mai 2006 zum 20. Dezember 2006 zum Regierungsdirektor befördert. In dieser Regelbeurteilung, die auf dem unverändert übernommenen Vorschlag desselben Vorgesetzten beruhte, war die Leistung des Klägers, wie oben ausgeführt, mit „vollbefriedigend, untere Grenze“ beurteilt worden. Abgesehen davon, dass bei diesem Ablauf keine Rede davon sein kann, der Dienstherr habe dem Kläger Schutz vor einem als unberechtigt empfundenen Beurteilungsentwurf versagt, ist nicht ersichtlich, dass der Beurteilungsentwurf selbst Ausdruck eines systematischen Schikanierens durch den Vorgesetzten sein könnte. Die Beurteilungsrichtlinien sehen vor, das vor der Beförderung zum Oberregierungsrat oder Regierungsdirektor entweder eine Anlassbeurteilung erstellt, oder, wenn sich die Leistung gegenüber der letzten Beurteilung nicht wesentlich geändert hat, auf die letzte Beurteilung Bezug genommen wird (§ 5 Abs. 1 und 3 Satz 4 DV Beurteilung). Der Senat kann unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des klägerischen Vorbringens in dem Beurteilungsentwurf weder der Form noch dem Inhalt nach Willkür oder Schikane erkennen. Insbesondere bestanden nach Ablauf der am 12. August 2005 angeordneten Unterstützung des Klägers durch den Gruppenleiter mehr oder weniger deutliche Anzeichen für einen wie auch immer zu beurteilenden Leistungsabfall in Arbeitsmenge und -güte, der die Vorgehensweise des Vorgesetzten zu rechtfertigen vermag.

Im Ergebnis nichts anderes gilt mit Blick auf die Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2007, mit der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Klägers auf Vorschlag des Vorgesetzten vom 15. Januar 2008 mit Einverständnis des Hauptabteilungsleiters durch den Dienstvorgesetzten am 6. Februar 2008 mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ bewertet worden waren. Diese Beurteilung wurde auf den Widerspruch des Klägers hin ersetzt durch eine neue, vom Kläger nicht weiter angegriffene Beurteilung vom 29. Oktober 2009. Darin ist auf Vorschlag des nunmehrigen (neuen) Vorgesetzten das Gesamturteil „ausreichend“ vergeben. Insbesondere zur Arbeitsgüte und -menge sind durchaus erhebliche Mängel festgehalten, trotz derer die Leistung allerdings als noch den durchschnittlichen Anforderungen genügend bewertet wurde. Daraus wird aber zugleich ersichtlich, dass mehr oder weniger deutliche Mängel vorlagen, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen waren und eine Fortführung des zuvor vergebenen Gesamturteils nicht zuließen. Auch insoweit kann daher in der Beurteilung durch den früheren Vorgesetzten keine systematische Schikane erblickt werden.

Mit der Wegnahme eines Prüfgebiets während der längeren Erkrankung vom 13. Mai 2008 bis 25. Juli 2008 hat der Vorgesetzte den Kläger nicht gemobbt, sondern bei objektiver Betrachtung entlastet. Die Maßnahme war wegen des hohen Bestands unbearbeiteter Akten sachlich gerechtfertigt, wenn nicht gar geboten.

(3) Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten und Atteste führen zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist etwa in dem Gutachten vom 2. Oktober 2008 ausgeführt, dass der Kläger an einer schweren psychosomatischen Depression leide, die nach ärztlicher Sicht in direktem Zusammenhang mit den vom Kläger geschilderten Bedingungen am Arbeitsplatz stehe. Aus der - zweifellos bestehenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung kann aber nicht geschlossen werden, das Verhalten insbesondere des damaligen Vorgesetzten müsse gleichsam zwangsläufig als Mobbing bewertet werden, für das der Dienstherr schadensersatzpflichtig sei. Für einen solchen Schluss können die ärztlichen Atteste schon deshalb nichts hergeben, weil sie allein auf den Schilderungen und Bewertungen des Klägers beruhen.

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben sollen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. November 2011 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Finanzen vom 29. Januar 2007 und der Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer dienstunfallbedingten Gesamt-MdE von 50 v. H. beginnend ab dem 1. Juli 2006 zu gewähren.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die am 17. Juni 2006 beantragte psychologisch-ambulante Behandlung zu übernehmen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger erlitt am 12. Oktober 1988 bei einer Fortbildungsveranstaltung für Justizwachtmeister einen Unfall, der mit Bescheid der damaligen Bezirksfinanzdirektion M. (BFD M.; heute: Landesamt für Finanzen) vom 23. November 1988 als Dienstunfall anerkannt wurde. Einschließlich eines Erweiterungsbescheides vom 14. November 1989 wurden eine Clavikularluxation rechts Grad II (Tossy) mit Ruptur des Ligamentum acromio clavikularae, eine ACG-Arthrose rechts bei ehemaliger AVG-Sprengung Tossy III rechts sowie eine Armplexusschädigung rechts festgestellt. Aufgrund des Dienstunfalls wurde mit Bescheid der BFD M. vom 6. November 1995 Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG auf der Grundlage einer dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v. H. ab 1. Juli 1994 bewilligt. In dem damaligen Verfahren hatte die frühere Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 2. September 1994 ein Gutachten von Dr. R. vom 30. Juni 1994 vorgelegt, der ein somatisiert-depressives Syndrom im Rahmen einer neurotischen Fehlverarbeitung bei einer vermutlich hypochondrischen Grundhaltung festgestellt hat und mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der auf psychischen Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis ausgegangen ist. Die BFD M. ist dieser gutachterlichen Feststellung indes beim der Festlegung des Unfallausgleichs nicht gefolgt.

Der Kläger beantragte am 17. Juni 2006 die Zusage der Kostenübernahme einer psychologischen Weiterbehandlung und legte einen Entlassungsbericht der Reha-Klinik B. ... vom 1. Juni 2006 vor. Aus dem Entlassungsbericht folgt, dass im Rahmen der psychologischen Mitbehandlung eine Stabilisierung erreicht werden konnte und dringend eine psychologische Weiterbehandlung zur Krankheitsverarbeitung empfohlen wird. Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R. (Landesamt) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Juli 2007 unter Hinweis auf ein amtsärztliches Gutachten vom 29. Juni 2006 ab. Nach dem amtsärztlichen Gutachten sei die vorgesehene Behandlung zwar notwendig, sie stehe jedoch nicht ursächlich in Zusammenhang mit den anerkannten Dienstunfallfolgen.

Der Kläger beantragte mit einem weiteren Schreiben vom 17. Juni 2006 die Erhöhung der MdE auf 50 v. H.; mit Telefax vom 11. Juni 2007 änderte er den ursprünglichen Antrag vom 17. Juni 2006 dahingehend, dass er nunmehr eine Gesamt-MdE von 80 v. H. begehrt. Das Landesamt lehnte die - nicht weiter begründeten Anträge - mit Bescheid vom 9. Oktober 2007 ab. Zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen sei von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik M. ein fachärztlich-chirurgisches Gutachten eingeholt worden. Danach betrage die unfallbedingte MdE unverändert 25 v. H.

Nach erfolgten Widerspruchsverfahren erhob der Kläger mit Schriftsätzen vom 2. März 2007 (Behandlungskosten) und vom 14. Februar 2008 (Unfallausgleich) Klage zum Verwaltungsgericht mit den zuletzt gestellten Anträgen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2007 zu verpflichten, die Kosten für die psychologisch-ambulante Behandlung zu übernehmen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2008 zu verpflichten, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 70 v. H. zu gewähren.

Die Klagen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die eingeholten gutachterlichen Feststellungen nicht ausreichend seien.

Mit Urteil vom 7. September 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Die psychischen Beschwerden des Klägers seien nicht auf den Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 zurückzuführen. Dies ergebe sich aus dem im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. D. vom 23. Juni 2009. Danach leide der Kläger an einer Anpassungsstörung bzw. somatoformen Schmerzstörung, die vor dem Hintergrund einer testpsychologischen wie klinisch festzustellenden paranoiden Persönlichkeitsstörung bzw. differentialdiagnostisch zu erwägenden wahnhaften Störungen ab 1991/1992 dadurch entstanden sei, dass der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung die getroffenen Entscheidungen bezüglich der Einschätzung seines Grads der Behinderung und des daraus abzuleitenden Dienstunfallausgleichs nicht habe akzeptieren können oder wollen und darauf mit der Entwicklung psychischer Beschwerden reagiert habe. Die psychischen Störungen seien nicht unmittelbar auf den erlittenen Dienstunfall zurückzuführen.

Der auf Grundlage einer - nicht näher substantiierten - Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 70 v. H. geltend gemachte Unfallausgleich stehe dem Kläger nicht zu. Nach der Einschätzung des gerichtlichen Gutachters bedingten die festgestellten psychischen Beschwerden/Störungen des Klägers (Anpassungsstörung, somatoforme Schmerzstörung, paranoide Persönlichkeitsstörung) die Annahme einer Gesamt-MdE von 40 v. H. Da diese jedoch nicht unfallbedingt seien, blieben sie auf die Höhe der festgestellten unfallbedingten MdE ohne Einfluss.

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung eingelegt und zuletzt beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2007 zu verpflichten, die Kosten für die psychologisch-ambulante Behandlung zu übernehmen,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2010, des Bescheids des Landesamts für Finanzen vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2008 zu verpflichten, dem Kläger Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 50 v. H. beginnend ab dem 1. Juli 2006 zu gewähren.

Der Kläger verweist auf das psychiatrische Gutachten von Herrn MedDir. Dr. H. bei dem Landgericht M. ... vom 14. April 2011 (das dort zur Frage der Schuldfähigkeit des Klägers eingeholt worden war), das den Dienstunfall anders als das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten Prof. Dr. D. als kausal für die psychische Erkrankung des Klägers ansieht und damit im Widerspruch zum gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten steht.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 hat der Senat Beweis erhoben über die Frage, ob die psychischen Beschwerden des Klägers durch den Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 verursacht sind, bejahendenfalls, ob die vom Kläger begehrte psychologische Behandlung zur Heilung oder Linderung dieser Beschwerden geeignet ist, sowie ferner wie hoch die insgesamt durch den Dienstunfall verursache Minderung der Erwerbsfähigkeit ist.

Unter dem 19. Februar 2014 legte der Sachverständige Prof. Dr. W. sein psychiatrisches und neurologisches Fachgutachten vor. Zusammenfassend könnten die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, differentialdiagnostisch einer Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, auch nach neurologischer und orthopädischer Einordnung des Schmerzsyndroms gestellt werden. Der Kläger sei aufgrund seines Schmerzsyndroms und der Persönlichkeitsänderung in seinem Alltag deutlich eingeschränkt. Sein Aktivitätsradius habe sich reduziert und sein Sozialleben stark negativ verändert, so dass es weiterhin erforderlich erscheine, eine regelmäßige ambulante psychologische und psychotherapeutische Behandlung zu erhalten. Hinsichtlich der Kausalitätsfrage sei anzuführen, dass es sich bei somatoformen Schmerzstörungen und den dadurch bedingten Persönlichkeitswandel grundsätzlich um ein multifaktorielles Geschehen handele. Einerseits sei das Unfallgeschehen die notwendige Bedingung, ohne die das weitere Krankheitsgeschehen nicht aufgetreten wäre, andererseits spielten anlage- und aufrechterhaltende Faktoren eine wichtige Rolle, zumal seit dem Unfallereignis bereits viele Jahre vergangen seien. Daher könne das heutige Beschwerdebild nicht mehr allein dem Dienstunfallereignis zugeordnet werden. Es kämen sicherlich andere Faktoren hinzu, die das Schmerzleben beeinflussen und aufrechterhalten, wie die erst nach dem Unfallereignis aufgetretenen Ehe- und Arbeitsplatzprobleme. Die Persönlichkeitsänderung sei im Wesentlichen eine Folge der Schmerzen, ggf. verstärkt durch weitere ungünstige Faktoren.

Von chirurgischer Seite sei bereits durch die einschlägigen chirurgischen Zusatzgutachten eine Minderung der Erwerbstätigkeit von 25 v. H. erhoben worden. Da dem Dienstunfall die chronischen Schmerzen und in Folge auch psychiatrische Beschwerden gefolgt seien, sei der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die psychiatrischen Diagnosen und das Schmerzsyndrom zu ergänzen (30 - 40 v. H.). Aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) sei zusammenfassend eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um insgesamt 50 v. H. gegeben. Allerdings könne die Minderung auf psychiatrischem Fachgebiet nicht insgesamt dem Unfallereignis zugeordnet werden, so dass die dienstunfallbedingte Gesamt-MdE 35 bis 40 v. H. betrage.

Der Beklagte erhebt Einwände gegen das Gutachten Prof. Dr. W.; es fehle eine Auseinandersetzung mit der im Dienstunfallrecht geltenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Teilursache. Dem Anspruch des Klägers stehe die Ausschlussfrist des § 45 Abs. 2 BeamtVG bzw. des Art. 47 Abs. 2 BeamtVG entgegen. Hiernach werde Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen seien. Selbst der Antrag des Klägers vom 17. Juni 2006 liege außerhalb der 10-jährigen Ausschlussfrist. Das Gutachten Prof. Dr. W. gehe von einer Minderung der Erwerbstätigkeit des Klägers auf chirurgischem Gebiet in Höhe von 25 v. H. aus. Das orthopädische Gutachten des Facharztes für Orthopädie, Rheumatologie und Sozialmedizin Dr. W. vom 14. Januar 2014, das im Auftrag des Landesamts erstellt worden sei, gelange hingegen lediglich zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit von 20 v. H.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2015 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18. März 2015 führte er aus, dass die Minderung der Erwerbstätigkeit des Klägers von 50 v. H. nach seiner Überzeugung im Wesentlichen seit Juli 2006 besteht und dem Gesamtverlauf im zeitlichen Durchschnitt angemessen ist.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 i. V. m.. § 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Dem Kläger ist ab dem 1. Juli 2006 Unfallausgleich für eine dienstunfallbedingte Gesamt-MdE von 50 v. H. zu gewähren (1.) und der Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die am 17. Juni 2006 beantragte psychologisch-ambulante (Weiter-)Behandlung des Klägers zu übernehmen (2.).

1. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich ab dem 1. Juli 2006 auf der Grundlage einer Gesamt-MdE von 50 v. H.

1.1. Für die Verpflichtungsklage auf einen Unfallausgleich ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt für die Anspruchsvoraussetzungen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Bremen, U. v. 29.10.2008 - 2 A 38/05 - juris Rn. 55; OVG Lüneburg, B. v. 29.11.2000 - 2 L 3371/00 - juris Rn. 9; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband I, Stand: Okt. 2015, § 35 BeamtVG Rn. 107; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, 2. Band, Stand: Feb. 2015, § 35 BeamtVG Rn. 87). Damit ist auf die Sach- und Rechtslage am 11. Januar 2008 - Erlass des Widerspruchsbescheids hinsichtlich des begehrten Unfallausgleichs - abzustellen und mithin auf das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 (BeamtVG 2006) geltenden Fassung (vgl. § 108 Abs. 1 BeamtVG, Art. 117 BayBeamtVG), das gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes im maßgeblichen Zeitpunkt als Bundesrecht fortgalt.

1.2. Ein (Ruhestands-)Beamter, der in Folge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbstätigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, erhält neben den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich, solange dieser Zustand andauert. Eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 25 v. H. beträgt. Aufgrund dessen ist dem Kläger mit Bescheid vom 6. November 1995 Unfallausgleich basierend auf einer MdE von 25 v. H. ab 1. Juli 1994 gewährt worden (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 1.10.1994). Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 (i. V. m. Abs. 1 Satz 1) BeamtVG 2006 wird der Unfallausgleich neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. So liegt der Fall hier. Eine wesentliche Änderung ist eingetreten, weil die im Laufe der Jahre vom Kläger entwickelte „anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom)“ zu einer Erhöhung der Gesamt-MdE führt, die nunmehr mit 50 v. H. zu bewerten ist (1.2.1.). Die Änderung ist zu berücksichtigen, weil sie zum einen kausal im Sinne der mitwirkenden Teilursache auf den Dienstunfall zurückzuführen ist (1.2.2.) und der Kläger die psychischen Beschwerden rechtzeitig als Dienstunfallfolge angezeigt hat (1.2.3.).

1.2.1. Eine wesentliche Änderung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 ist gegeben, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit ununterbrochen für mehr als sechs Monate um mindestens 10 v. H. ändert oder wenn durch die Änderung die Mindestgrenze von 25 v. H. erreicht oder unterschritten wird (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband I, Stand: Okt. 2015, § 35 Rn. 85; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, 2. Band, Stand: Feb. 2015, § 35 BeamtVG Rn. 69; BVerwG, U. v. 15.9.1966 - II C 95.64 - BVerwGE 25,46 - juris Rn. 22; BayVGH, U. v. 18.10.2006 - 3 B 03.2950 - juris Rn. 31; Tz. 35.3.1 Satz 4 der Allgemeinen Vorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz, GMBl 1980, 742). Dies setzt jedoch voraus, dass sich der durch den Dienstunfall eingetretene Gesundheitszustand tatsächlich auch geändert hat, nicht lediglich dessen ärztliche Beurteilung (BVerwG, B. v 16.9.1980 - 6 B 44.80 - juris; BayVGH, B. v. 7.1.2015 - 3 ZB 12.1391 - juris Rn. 6).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat Anspruch auf Unfallausgleich, der sich nunmehr auf der Grundlage einer Gesamt-MdE von 50 v. H. errechnet. Damit hat sich die Sachlage gegenüber dem Bescheid vom 6. November 1995 (Unfallausgleich basierend auf einer MdE von 25 v. H. ab 1. Juli 1994) wesentlich geändert. Der Unfallausgleich ist daher gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG 2006 vom Beklagten - unter Anerkennung einer anhaltenden somatoforme Schmerzstörung (Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom) - ab 1. Juli 2006 neu festzusetzen.

Der Senat legt seiner Entscheidung das von ihm eingeholte wissenschaftlich begründete psychiatrische und neurologische Fachgutachten von Prof. Dr. W. vom 19. Februar 2014 (Gutachten Prof. Dr. W.), erläutert in der mündlichen Verhandlung am 9. Februar 2015 und ergänzt mit Schreiben vom 18. März 2015, das er für schlüssig und nachvollziehbar erachtet, zugrunde.

Der Kläger leidet nach Prof. Dr. W. an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und (differentialdiagnostisch) Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (schwere, andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom). Insoweit stimmt das Gutachten Prof. Dr. W. mit den weiteren hinsichtlich des Klägers erstellten psychiatrischen Gutachten überein. Dr. R. stellt in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 30. Juni 1994, das er gegenüber dem Sozialgericht M. zur Frage der Einschätzung hinsichtlich des Grades der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz erstellte, ebenso wie Dr. B. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. September 1995 ein „somatisiert-depressives Syndrom“ fest. Prof. Dr. D. konstatiert in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2009 eine „Anpassungsstörung und somatoforme Störung“ und auch MedDir. H. diagnostiziert in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. April 2011 eine „schwere andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom“.

1.2.2. Die Sachverständigen beurteilen jedoch die Frage, ob die psychischen Störungen auf den im Jahre 1988 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen sind, unterschiedlich.

Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 2 A 3.08 - BayVBl 2009, 347). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. bereits BVerwG, U. v. 20.4.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <339 f.>; vgl. weiter BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B54.03 - juris Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris Rn. 8).

Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B. v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 7).

Dies zugrunde gelegt steht für den Senat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache für die nunmehr manifeste, sich im Laufe der Jahre entwickelte, „schwere, andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom“ des Klägers ist. Der Senat schließt sich insoweit den Sachverständigen Dr. R., MedDir. Dr. H. und (insbesondere) Prof. Dr. W. an. Den Sachverständigen Dr. B. und Prof. Dr. D. folgt der Senat nicht. Hierfür sind die folgenden Überlegungen maßgeblich:

Dr. B. verneint eine Kausalität wegen einer vorbestehenden psychopathische Persönlichkeitsstruktur mit latent soziopathischen bzw. querulatorisch-rechthaberischen Tendenzen (vgl. Gutachten vom 13.9.1995, Bl. 30) ebenso wie Prof. Dr. D. in einem psychiatrischen Gutachten vom 23.6.2009. Dr. B. untersuchte den Kläger sieben Jahre nach dem Unfall und stellte eine psychische Entwicklung fest, die aus seiner Sicht ohne eine vorbestehende psychopathische Persönlichkeitsstruktur mit soziopathischen bzw. querulatorisch-rechthaberischen Tendenzen nicht zu erklären sei (vgl. Gutachten vom 13.9.1995, Bl. 30). Insoweit fußt das Gutachten auf einer nicht weiter begründeten Behauptung, wenngleich der Sachverständige darauf hinweist, dass eine egozentrische Blindheit des Klägers für seinen erheblichen eigenen Anteil am Zustandekommen des Unfalls auffiele, was wohl zum Beleg einer vorbestehenden psychopathischen Persönlichkeitsstruktur dienen soll. Auch Prof. Dr. D. stellte eine dienstunfallunabhängige paranoide Persönlichkeitsstörung fest und schlussfolgert, dass die psychischen Beschwerden (Anpassungsstörung, somatoforme Schmerzstörung) dadurch entstanden seien, dass der Kläger aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung die getroffenen Entscheidungen bezüglich der Einschätzung seines Grads der Behinderung und den daraus abzuleitenden Dienstunfallausgleich nicht habe akzeptieren können/wollen und deshalb Symptome einer Anpassungsstörung und somatoforme Störung entwickelt habe (vgl. Bl. 66/68 des Gutachtens). Prof. Dr. D. begründet seine Meinung damit, dass sich die Symptome bei dem Kläger nicht als unmittelbare Unfallfolge, sondern im Zusammenhang mit dem „Kampf“ des Klägers gegen die Ablehnung des von ihm geforderten Grades der Behinderung und entsprechend der Entschädigung durch den Dienstunfallausgleich entwickelt hätten. Die von ihm durchgeführten testpsychologischen und klinischen Untersuchungen ergäben eindeutige Hinweise auf das Vorliegen überdauernder, prämorbider Persönlichkeitsmerkmale, die die Kriterien einer (unfallunabhängigen) paranoiden Persönlichkeitsstörung erfüllten. Bei andauernden Persönlichkeitsänderungen handele es sich um Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, die sich bei Personen ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung nach extremer oder übermäßiger anhaltender Belastung oder nach schwerer psychiatrischer Krankheit entwickelt hätten. Eine derartige „andauernde Persönlichkeitsänderung“ werde meist als Folge „verheerender traumatischer Erfahrungen“ gesehen. Eine „andauernde Persönlichkeitsänderung“ sollte nur diagnostiziert werden, wenn diese als anhaltend und lebensverändernd anzusehen sei und ätiologisch auf eine „tiefgreifende, existenziell extreme Erfahrung“ zurückgeführt werden könne. Bei dem 1988 erlittenen Dienstunfall und seinen Folgen könne nicht von einer „tiefgreifenden, existentiell extremen Erfahrung“ bzw. einer „extremen oder übermäßigen anhaltenden Belastung“ gesprochen werden (immerhin könne der Kläger im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung seinen Dienst mittlerweile wieder für sechs Stunden, wenn auch unter Belastung, verrichten).

Anders wird die Frage der Kausalität von Dr. R. beurteilt, der in seinem Gutachten vom 30. Juni 1994 mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der auf psychiatrischem Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis ausgeht und das Vorliegen einer relevanten neurotischen Fehlhaltung vor dem Unfall verneint. Auch MedDir. Dr. H. verneint in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. April 2011 relevante psychiatrische Auffälligkeiten vor dem Unfallereignis im Oktober 1988 (vgl. Bl. 22 des Gutachtens). Der Kläger litt auch nach den Feststellungen von Prof. Dr. W. an keinen wesentlichen somatischen Vor- und Grunderkrankungen, keinen psychiatrischen Vorerkrankungen und auch keiner Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vor dem Unfallereignis. Prof. Dr. W. stellte zwar psychiatrisch ausgeprägte negativistische sowie paranoide Persönlichkeitszüge fest, konnte jedoch keine eindeutigen Belege dafür finden, dass diese Auffälligkeiten bereits in der frühen Kindheit oder Jugend des Klägers bestanden hätten. Dieses Merkmal stelle - so Prof. Dr. W. - definitionsgemäß eine Voraussetzung für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung dar. Beim Kläger habe keine paranoide Persönlichkeitsstörung bzw. differenzialdiagnostisch eine wahnhafte Störung entsprechend dem Gutachten Prof. Dr. D. festgestellt werden können. Vielmehr gehe er mit Dr. H. von einem chronischen Schmerzsyndrom aus, das nach dem Unfall und unter teilweise ungünstig geschilderten sozialen Interaktionen über die Jahre zu einer andauernden Veränderung der Wahrnehmung, des Denkens und des Verhaltens geführt habe. Aufgrund der deutlichen Ausprägung mit bisweilen unflexibel und eindeutig fehlangepasstem Verhalten sei es zu einem deutlichen subjektiven Leid sowie sozialen beruflichen Beeinträchtigungen im Sinne einer nachhaltigen Lebensänderung gekommen. Aus psychiatrischer Sicht sei es vorliegend entscheidend, ob beim Kläger bereits vor dem Dienstunfallereignis aus dem Jahr 1988 eine nachweisbare psychische Störung im Sinne einer Persönlichkeitsstörung vorgelegen habe oder nicht. Sollte eine solche Persönlichkeitsstörung nachweisbar vorgelegen haben, dann wäre es sehr wahrscheinlich, dass das fragliche Dienstunfallereignis als eine von mehreren Teilursachen in der Kausalitätsbeurteilung an Gewicht verliere. Eine solche psychologische Auffälligkeit vor dem Dienstunfallereignis sei jedoch nicht nachweisbar. Damit sei das Dienstunfallereignis zumindest eine wesentlich mitwirkende Teilursache. Um die Frage zu klären, sei der Kläger sowohl psychiatrisch als auch klinisch psychologisch untersucht worden. Hierbei hätten für den Zeitraum vor dem Dienstunfallereignis keine psychischen Veränderungen festgestellt werden können, auch keine sog. Disposition für die psychischen Auffälligkeiten. Da es zur wissenschaftlich anerkannten Definition einer Persönlichkeitsstörung gehöre, dass diese spätestens seit der Adoleszenz oder dem frühen Erwachsenenalter nachweisbar sein müsse, habe er sich der Einschätzung der Vorgutachter Prof. D. und Dr. B. nicht anschließen können. Er halte es für wesentlich plausibler, dass die beim Kläger zweifelslos vorhandenen auffälligen Wesenszüge in seiner Persönlichkeit im Zuge des Krankheitsverlaufs seit 1988 entstanden seien.

Der Senat folgt dem Gutachten von Prof. Dr. W., denn es hat überzeugend die Grundlagen herausgearbeitet, womit der Senat die Kausalitätsfrage beantworten konnte. Die Fragen des Beklagten zum Gutachten hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung klarstellend und unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Theorie der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache klarstellend beantwortet. Die Schlussfolgerungen von Prof. Dr. W. sind in sich stimmig und in allen Punkten nachvollziehbar. Insbesondere hat Prof. Dr. W. überzeugend begründet, warum er sich den der Einschätzung der Vorgutachter Dr. B. und Prof. Dr. D. nicht anzuschließen vermag.

Der Senat folgt auch der Bewertung der Gesamt-MdE durch Prof. Dr. W., die er unter Einbeziehung der MdE auf orthopädischem Gebiet in einer Höhe von 20 bzw. 25 v. H. mit 50 v. H. angibt, weil der Kläger offensichtlich durch die psychische Komponente an einer erheblichen Alltagsbeeinträchtigung leidet. Abweichungen um 5% in den zugrundeliegenden orthopädischen Einschätzungen seien aus seiner Sicht unerheblich. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 19. Februar 2014 ursprünglich ausgeführt, die Minderung auf psychiatrischem Fachgebiet könne nicht insgesamt dem Unfallereignis zugeordnet werden, so dass die dienstunfallbedingte Gesamt-MdE 35 bis 40 v. H. betrage. Daran hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aber nicht festgehalten, nachdem ihm vom Senat die Rechtsprechung zur wesentlich mitwirkenden Teilursache erläutert worden war. Der Senat erachtet die Ausführungen des Sachverständigen auch insoweit für schlüssig und überzeugend. Auch der Beklagte ist diesen nicht entgegen getreten.

1.2.3. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in der zum Zeitpunkt der Anzeige - 2. September 1994 - geltenden Fassung (§ 45 BeamtVG 1994) wird nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 1994 für die Meldung eines Dienstunfalls Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden ist. Die Meldung muss innerhalb von drei Monaten erfolgen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 1994). Unschädlich ist, dass sich schon früher Unfallfolgen gezeigt haben. § 45 Abs. 2 BeamtVG 1994 verlangt nur, dass „eine“ anspruchsbegründende Unfallfolge erst später bemerkbar geworden ist. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG (vgl. BVerwG. U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - IÖD 2002, 200 - juris Rn. 9).

Bemerkbar geworden ist eine Unfallfolge, wenn der verletzte Beamte bei sorgfältiger Prüfung nach seinem Urteilsvermögen zu der Überzeugung gekommen ist oder kommen musste, dass sein Leiden durch den Unfall verursacht ist. Dass er nur mit einer solchen Möglichkeit rechnen musste, genügt nicht (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 10).

Die Dienstunfallfolgen des Klägers beschränkten sich zunächst im Wesentlichen auf den orthopädischen Bereich. In einem sozialgerichtlichen Verfahren wegen des Grades der Schwerbehinderung des Klägers stellte Dr. R. mit Gutachten vom 30. Juni 1994 im Rahmen einer psychiatrischen Beurteilung - soweit ersichtlich erstmals - ein somatisiert-depressives Syndrom im Rahmen einer neurotischen Fehlverarbeitung bei einer vermutlich hypochondrischen Grundhaltung fest und ging mit „ausreichender Wahrscheinlichkeit“ von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der auf psychiatrischen Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis aus. Der Kläger legte dieses Gutachten mit Schreiben seiner (früheren) Bevollmächtigten vom 2. September 1994 in einem Verfahren betreffend einen Antrag auf Gewährung von Unfallausgleich auf der Grundlage einer MdE von 35 v. H. mit der Bitte um Berücksichtigung vor, was die Bezirksfinanzdirektion zum Anlass nahm, ein Gutachten zur Frage, ob auf psychiatrischem Gebiet Körperschäden bzw. Beschwerden vorliegen, die allein oder wesentlich bzw. annährend gleichwertig durch den Unfall verursacht worden sind. Das Gutachten Dr. R. vom 30. Juni 1994 genügt den inhaltlichen Anforderung an die Meldung einer erst nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bemerkbar gewordenen anspruchsbegründenden Unfallfolge. Die Unfallfolgenanzeige wahrte die Dreimonatsfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG 1994, wenn für den Kläger als medizinischer Laie erst durch das nervenärztliche Gutachten Dr. R. vom 30. Juni 1994 erkennbar wurde, dass seine psychischen Beschwerden unmittelbar auf den Dienstunfall beruhen könnten (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 11). Mit dem Gutachten Dr. R. und der dort geäußerten „ausreichenden Wahrscheinlichkeit“ eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Auftreten der auf psychiatrischen Gebiet vorliegenden Störungen und dem Unfallereignis war die Unfallfolge für den Kläger im Sinne der vorstehenden Ausführungen „bemerkbar“ geworden. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger bereits 1991/1992 psychische Beschwerden bemerkte, „gegenüber seinen Mitmenschen immer aggressiver“ wurde, da mit dieser Feststellung kein Bezug zum Unfallgeschehen hergestellt worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige Prof. Dr. W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof ausführte, dass der Kläger wohl erst im Jahr 2006 anlässlich einer Rehamaßnahme in B. ... bewusst erkannt habe, dass eine Kausalität zwischen Dienstunfall und psychischen Beschwerden besteht.

Gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG sind Leistungen der Unfallfürsorge ausgeschlossen, die mit Rücksicht auf einen Körperschaden verlangt werden, der auf einem mehr als zehn Jahren zurückliegenden Ereignis beruht. Das ist der Fall, wenn nach Ablauf der Ausschlussfrist von zehn Jahren das Dienstunfallgeschehen als solches oder auch ein - weiterer - Körperschaden aufgrund eines solchen Ergebnisses gemeldet wird. § 45 Abs. 2 BeamtVG hindert nicht die Leistung von Unfallfürsorge über mehr als zehn Jahre. Vielmehr sollen nach zehn Jahren nur Auseinandersetzungen über den Geschehensablauf und über den Kausalzusammenhang eines Körperschadens vermieden werden (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 2 C 5/01 - juris Rn. 18).

Die von ihm geltend gemachten psychischen Beschwerden sind erst nach etwa sechs Jahren nach dem Dienstunfall aufgetreten. In diesem Fall deckt die damalige Meldung des Dienstunfalls die später eingetretene weitere Unfallfolge nicht ab (vgl. BayVGH, U. v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 21.9.2000 - 2 C 22/99 - NVwZ 2001, 328 - juris Rn. 13). Der selbstständige Fristenlauf für später auftretende Unfallfolgen rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, wonach durch die rechtzeitige Unfallmeldung vermieden werden soll, dass notwendige Ermittlungen hinsichtlich des Unfallgeschehens und des Kausalzusammenhangs erst nach vielen Jahren und unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten festgestellt werden müssen (vgl. BayVGH, U. v. 16.7.2008 - 14 B 05.2548 - juris Rn. 9).

Der Kläger hat nach Sachlage mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalls - einer (andauernden) Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom - vor Ablauf der Ausschlussfrist von zwei Jahren nicht rechnen können, weil ein entsprechender Zusammenhang aufgrund der Krankheitsentwicklung erst Jahre später erkennbar war.

2. Ist aus den vorstehenden Gründen der Dienstunfall vom 12. Oktober 1988 ursächlich für die psychischen Beschwerden des Klägers, so ist die Ablehnung der Übernahme der hierfür erforderlichen Behandlungskosten gemäß Art. 33 BeamtVG 2006 rechtswidrig. Denn die für die Erstattung von Behandlungskosten hinsichtlich des beim Kläger vorliegenden Persönlichkeitsänderung erforderliche Voraussetzung eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und der Heilbehandlung liegt - wie vorstehend dargestellt - aufgrund der unfallabhängigen Schädigung vor.

3. Der Berufung des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein, ohne rechtskundigen Rat, zu betreiben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht erfüllt sind.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 10.481,52 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Schadensersatz wegen verspäteter Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Höhe von insgesamt 10.481,52 Euro nebst Zinsen. Die ursprünglich geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 6.138,04 Euro umfasst die Differenz seines Einkommens als angestellte Lehrkraft zu den Bezügen, die der Kläger als Beamter für den Zeitraum von September 2008 bis einschließlich Januar 2010 erhalten hätte.

Der Kläger sieht seinen Bewerberverfahrensanspruch verletzt, weil er bei jedem seiner Bewerbung zum Februar 2008 folgenden Einstellungstermin (September 2008, Februar 2009 und September 2009) trotz besserer Gesamtprüfungsnote im Hinblick auf andere Bewerber übergangen worden sei.

Im Laufe des Klageverfahrens erweiterte der Kläger seine Schadensersatzforderung um 4.343,48 Euro auf insgesamt 10.481,52 Euro. Die erweiterte Summe ergebe sich als zusätzlicher Schaden für den Zeitraum von Februar 2008 bis August 2008 und umfasse neben der verdienstmäßigen Differenzberechnung für diesen Zeitraum die Kosten zweier Umzüge und einer Dienstantrittsreise nach Aschaffenburg, da er bereits im Einstellungstermin Februar 2008 eine Planstelle hätte erhalten müssen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht München hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Ernstliche Zweifel sind dann anzunehmen, wenn ein in der angegriffenen Entscheidung enthaltener, einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde (BVerfG, B. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Im Hinblick auf die Klageerweiterung auf Gewährung eines zusätzlichen Schadensersatzes in Höhe von 4.343,48 Euro nebst Zinsen im laufenden Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage mangels eines vorhergehenden Antrags beim Beklagten zu Recht als unzulässig angesehen.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine auf Schadensersatz gerichtete Leistungsklage aus dem (hier: erstrebten) Beamtenverhältnis einen vor Klageerhebung an den Dienstherrn gerichteten, entsprechenden Antrag voraus. Es handelt sich hierbei um eine Klagevoraussetzung, nicht um eine im Prozess nachholbare bloße Sachurteilsvoraussetzung. Der Schadensersatzanspruch muss vor der Erhebung der Klage in erkennbarer Form an den Dienstherrn herangetragen werden, so dass dieser nicht erst im Prozess mit ihm konfrontiert wird (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 10.4.1997 - 2 C 38.95; U. v. 27.6.1986 - 6 C 131.80; OVG NRW, B. v. 4.3.2014 - 6 A 588/12; VGH München, B. v. 29.10.2013 - 3 ZB 09.1593 - jeweils in juris).

bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Erfordernis zwar im Urteil vom 28. Juni 2001 (Az. 2 C 48.00 in juris) insofern klarstellend eingeschränkt, dass die Zulässigkeit einer auf Schadensersatz gerichteten allgemeinen Leistungsklage aus dem Beamtenverhältnis nicht zwingend einen diesem Verfahren vorgeschalteten zusätzlichen Antrag an den Dienstherrn voraussetzt, wenn die Durchführung eines Vorverfahrens möglich ist. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist aber zugleich zu entnehmen, dass das Schadensersatzbegehren vor Klageerhebung, sei es durch einen Antrag oder im Wege des Widerspruchs, gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht und konkretisiert werden muss (OVG NRW, B. v. 4.3.2014 a. a. O.).

Nur so wird der Dienstherr in die Lage versetzt, die Angelegenheit einer verwaltungsinternen Prüfung zu unterziehen und durch eine denkbare Abhilfe oder aber nähere Begründung seines Standpunktes einen Rechtsstreit mit dem Beamten zu vermeiden (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.2001 - 2 C 48/00 - BVerwGE 114, 350; BayVGH, B. v. 29.10.2013 a. a. O. - juris Rn. 6).

cc) Zwar machte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2010 einen Schadensersatzanspruch beim Beklagten wegen verspäteter Verbeamtung in Höhe von 6.138,04 Euro geltend, den das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Schreiben vom 17. Mai 2010 ablehnte, nicht jedoch den weiteren Anspruch in Höhe von 4.343,48 Euro. Um diese Forderung wurde das Begehren des Klägers erst im Klageverfahren mit Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 11. Juni 2012 erweitert.

Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorbringt, er begehre lediglich die Zahlung eines weiteren Geldbetrags aus dem gleichen Lebenssachverhalt, den der Beklagte als Zahlungsgrund bereits außergerichtlich abgelehnt habe, so dass der fehlende Antrag beim Beklagten nicht zur Unzulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung führen könne, vermag er damit nicht durchzudringen. Der Kläger verkennt insofern gerade den Sinn und Zweck des vorherigen Antragserfordernisses. Eine umfassende verwaltungsinterne Prüfung der erweiterten Schadensersatzforderung war gerade nicht möglich, da sich diese nicht nur betragsmäßig erhöhte, sondern auf einen weiteren Zeitraum erstreckte und auf eine andere Begründung gestützt wurde. Insoweit handelt es sich um voneinander abweichende Streitgegenstände, die einer unterschiedlichen rechtlichen Betrachtung unterliegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der Nichterfüllung des Antragserfordernisses eine fehlende Klagevoraussetzung gesehen.

b) Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Schadensersatzklage in Höhe von 6.138,04 Euro als unbegründet abzuweisen, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beamtenrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er bereits zum September 2008 (oder später) in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden.

Zwar steht Einstellungsbewerbern dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der öffentliche Dienstherr den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruch schuldhaft verletzt (BVerwG, U. v. 25.02.2010 - 2 C 22/09). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht jedoch davon ausgegangen, dass es vorliegend zumindest am Verschulden des Beklagten fehlt.

aa) Auf den Vortrag des Klägers, er sehe seinen Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) und den hieraus abgeleiteten Bewerbungsverfahrensanspruch deshalb als verletzt an, weil ihm bereits zum Einstellungstermin im Februar 2008 drei Lehrkräfte mit schlechterer Gesamtprüfungsnote aus einem sog. „Supervertrag“ vorgezogen worden seien, während er keine Planstelle, sondern lediglich einen sog. „Supervertrag“ erhalten habe, kommt es im Rahmen des (zulässig) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 6.138,04 Euro nicht an. Mit diesem wird ein Schaden für die verzögerte Ernennung ab dem Einstellungstermin September 2008 geltend gemacht, zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger bereits in einem Angestelltenverhältnis zum Beklagten stand (sog. „Supervertrag“ vom 25. Februar 2008).

bb) Zu Recht konnte das Verwaltungsgericht mangels Verschulden des Beklagten im Ergebnis offen lassen, ob der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers durch seine Nichtberücksichtigung in den der Bewerbung zum Februar 2008 folgenden Einstellungsterminen September 2008, Februar 2009 und September 2009 verletzt wurde, in denen jeweils Bewerber mit schlechteren Examensnoten als der Kläger verbeamtet wurden.

Soweit das Verwaltungsgericht feststellt, dass der Kläger für den fraglichen Zeitraum einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen habe, der weder von ihm vorzeitig gekündigt noch angefochten worden sei und an dem er sich festhalten lassen müsse, zumal er durch den Ablauf Sicherheit für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gewonnen habe, so ist hieran nichts zu erinnern. Hätte der Kläger auf das angebotene Arbeitsverhältnis verzichtet, hätte er sich zwar jederzeit wieder bewerben können, dann jedoch mit dem Risiko, möglicherweise nicht übernommen zu werden. Der mit der Zusage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis verbundene Arbeitsvertrag hat im Gegenzug für den Kläger auch den Vorteil gehabt, dass er sich beim Einstellungstermin Februar 2010 nicht mit den künftigen Bewerbern messen lassen musste. Hier wäre der Kläger mit seiner Gesamtprüfungsnote von 2,39 bei einer Grenznote für eine Einstellung in seiner Fächerverbindung von 1,77 ohne Übernahmegarantie auch tatsächlich nicht zum Zuge gekommen (s. Klageerwiderung vom 15. Oktober 2010, S. 4). Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass aufgrund des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrags auch ein Verzicht der auf Zeit angestellten Lehrkraft denkbar sei, sich zu den Einstellungsterminen während der Laufzeit des Arbeitsvertrags zu bewerben, der unter dem Vorbehalt stehe, dass ihm nicht umgekehrt seitens des Dienstherrn vorzeitig - bei Vorliegen zusätzlicher Stellen - die Verbeamtung angeboten werde, so ist hieran nichts auszusetzen.

Insofern spricht auch nichts gegen die Auffassung, dass der Kläger für die auf seine Bewerbung zum Februar 2008 folgenden Einstellungstermine, bei denen er sich bereits für eine Laufzeit von längstens zwei Jahren arbeitsvertraglich an den Beklagten gebunden hatte, nicht mehr als „Bewerber“ in Konkurrenz zu den Neubewerbern um die offenen Planstellen zu den jeweiligen Einstellungsterminen anzusehen ist, mit der Folge, dass auch aus diesem Grund eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs gemäß Art. 33 Abs. 2 GG fraglich erscheint (BayVGH, B. v. 30.3.2010 - 3 CE 09.2509 - juris). Auch wenn der Beklagte seine Verwaltungspraxis seit Februar 2011 dahingehend geändert hat, dass nunmehr Lehrkräfte mit Supervertrag bei jedem Einstellungstermin mit den Neubewerben notenmäßig verglichen werden, um eine Neueinstellung eines schlechteren Bewerbers auszuschließen, bedeutet dies nicht automatisch, dass die frühere Vorgehensweise - Lehrkräfte mit Supervertrag nur bei Vorliegen zusätzlicher Planstellen vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu Beamten zu ernennen - rechtswidrig gewesen ist. Auch aus dem Arbeitsvertrag lässt sich nicht entnehmen, unter welchen Voraussetzungen der Kläger einen Anspruch auf vorzeitige Übernahme in das Beamtenverhältnis gehabt hätte.

Nach dem Vortrag des Beklagten (s. Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 29. März 2012) wurden im Zeitraum Februar 2008 bis Februar 2010 auch keine anderen Lehrkräfte mit Supervertrag und gleicher Fächerkombination wie der Kläger vorzeitig ins Beamtenverhältnis übernommen.

cc) Im Ergebnis konnte das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG offen lassen, da es zumindest am schuldhaftes Verhalten des beklagten Dienstherrn fehlt.

Soweit der Kläger vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte sich mit der Frage des Verschuldens nicht auseinandergesetzt, da es nicht geprüft habe, ob die zur Entscheidung berufenen Beamten des Beklagten wegen der ausdrücklichen Formulierung in der vertraglichen Vereinbarung, den Kläger bis spätestens Februar 2010 ins Beamtenverhältnis zu berufen, nicht bei jedem Einstellungstermin nach Abschluss des Supervertrags den Kläger mit den Neubewerben notenmäßig hätten vergleichen müssen und ihn bei besserer Note vorzeitig ins Beamtenverhältnis übernehmen hätten müssen, kann er nicht durchdringen.

(1) Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem allgemeinen Beamtenverhältnis gilt der allgemeine, objektivabstrakte Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts (§ 276 Abs. 2 BGB). Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Von den für die Ernennung verantwortlichen Beamten muss verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Selbst wenn eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt wird, kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann (BVerwG, U. v. 17.8.2005 - 2 C 37.04 - juris Rn. 24, 25; BayVGH, U. v. 24.4.2015 - 3 BV 13.2043 - juris Rn. 32).

(2) Das Verwaltungsgericht ging insofern davon aus, dass - gemessen am oben genannten Maßstab - die Rechtsauffassung, der „Supervertrag“ sei ein Rechtsinstitut mit Vor- und Nachteilen für die jeweiligen Beteiligten, im Rahmen dessen der Zeitangestellte auf alternativ gegebene Rechte wie z. B. die Möglichkeit, sich jeweils zu den Einstellungsterminen während der Laufzeit des Arbeitsvertrags für eine Berufung in das Beamtenverhältnis zu bewerben, verzichtet hat, jedenfalls vertretbar sei. Fragen im Zusammenhang mit dem Supervertrag, seien weder durch Rechtsprechung noch im Schrifttum abschließend behandelt oder geklärt. Soweit in anderen gerichtlichen Verfahren dem Streitgegenstand auch ein „Supervertrag“ zugrunde gelegen habe, hätten die damit befassten Gerichte - soweit ersichtlich - keine grundsätzlichen Fragen zur Rechtmäßigkeit dieses Rechtsinstituts aufgeworfen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten scheide hiernach aus. An dieser Rechtsauffassung ist rechtlich nichts zu erinnern. Erkennbar setzen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch mit der Frage auseinander, ob der Kläger bei den jeweiligen weiteren Einstellungsterminen hätte berücksichtigt werden müssen. Insofern führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Auffassung, der Kläger habe für die Laufzeit des Vertrages auf weitere Bewerbungen verzichtet und sei deshalb nicht mehr als Bewerber zu berücksichtigen gewesen, zumindest vertretbar sei. Entgegen der Auffassung des Klägers brachte das Verwaltungsgericht hier inzident zum Ausdruck, dass in dieser Vorgehensweise des Beklagten - ebenso wie in der fehlenden Abstandsnahme vom Institut des „Supervertrags“ an sich - kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten zu sehen ist (BVerwG, U. v. 25.2.2010 a. a. O., juris Rn. 26). Das Verwaltungsgericht hat deshalb zu Recht den Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.138,04 Euro mangels Verschulden als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus.

Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten (Klärungsfähigkeit) und zur Einhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Eyermann, Kommentar zur VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36).

Die Frage, ob die zur Entscheidung berufenen Beamten des Beklagten den Kläger bei jedem Einstellungstermin nach Abschluss seines „Supervertrages“ mit den neu einzustellenden Kollegen in seiner Fächerkombination hätten vergleichen und bei gleicher oder besserer Note sofort vorzeitig ins Beamtenverhältnis übernehmen müssen, war selbst bei Bejahung - mangels schuldhaftem Verhalten der zur Entscheidung berufenen Beamten - nicht entscheidungserheblich und somit nicht klärungsfähig. Im Hinblick auf die insoweit im Februar 2011 erfolgte Änderung der Verwaltungspraxis erweist sie sich auch nicht mehr als klärungsbedürftig.

Der Zulassungsantrag war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 i. V. m. 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Verfahren erster Instanz wird auf je 10.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. November 2013 wird insoweit geändert.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Landwirt, streitet mit der beklagten Stadt u. a. wegen eines Beseitigungsbegehrens für einen Weg. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung S.. Die Stadt ist Eigentümerin des angrenzenden (Wege-)Grundstücks FlNr. .../.... Nach den Angaben der Beteiligten hat sich der auf der FlNr. .../... vorhandene Weg mindestens teilweise in das Grundstück FlNr. .../... hinein verlagert. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Weg nicht gewidmet ist und nur eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche darstellt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger zuletzt folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung S. zur Befestigung der Oberfläche eines Wegs aufgebrachten Straßenaufbruch (Straßenfräsgut) zu beseitigen und das Grundstück, soweit es durch die Wegeführung in Anspruch genommen wird, wieder so herzurichten, dass seine Nutzung als Grünland möglich ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf dem Grundstück .../... der Gemarkung S. Maßnahmen zum Unterhalt eines Wegs durchzuführen.

3. Die Beklagte hat es zu unterlassen, Schnee (Räumgut) auf das Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung S. zu schieben und dort abzulagern.

4. Die Beklagte ist verpflichtet, die Beseitigung des Teils des auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung S. liegenden Wegs zwischen der Straße nach S. und dem Feld- und Waldweg Nr. 3 „Gemeindeweg nach S./Wald nach G.“ durch den Kläger zu dulden.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 513,32 Euro zu bezahlen.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. November 2013 den Klageanträgen 1 und 2 stattgegeben. Hinsichtlich der (mehrfach geänderten oder ergänzten) Klageanträge 3-5 hat es die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageanträge 3-5 seien dahin zu beurteilen, dass eine nach § 91 Abs. 1 VwGO unzulässige Klageänderung vorliege, die insbesondere auch nicht sachdienlich sei.

Wegen der Abweisung der Klageanträge 3-5 hat der Kläger Zulassung der Berufung beantragt. Die Entscheidung des Erstgerichts hinsichtlich der Klageanträge 1 und 2 wurde nicht angefochten.

II.

Der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. An die Entscheidung über den Rechtsweg ist der Verwaltungsgerichtshof dabei nach § 17a Abs. 2 Satz 3 und § 17a Abs. 5 GVG (unbeschadet der Fehlerhaftigkeit der Verweisungsentscheidung des Amtsgerichts Hof) gebunden.

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund wegen eines Verfahrensmangels im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor.

a) Nicht zu beanstanden ist zunächst die Entscheidung des Erstgerichts zum Klageantrag Nr. 3 (Unterlassung der Ablagerung von Räumgut aus der Schneeräumung auf dem Weg). Während sich die übrigen Punkte des Klagebegehrens in verschiedener Weise mit Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen bezüglich des (teilweise) auf die FlNr. .../... verlagerten Wegs beschäftigen, greift der Klageantrag Nr. 3 mit dem Gesichtspunkt der Folgen der gemeindlichen Schneeräumung einen vollständig neuen Sachkomplex auf, der mit den übrigen Begehren in keinem hinreichenden sachlichen Zusammenhang steht. Die Klageänderung ist insoweit, wie vom Erstgericht ausgeführt, weder nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 ZPO noch nach § 91 Abs. 1 VwGO zuzulassen; sie ist insbesondere nicht sachdienlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 91 Rn. 19). Das Erstgericht hat insoweit seinen Ermessenspielraum nicht überschritten (vgl. dazu BGH, U. v. 10.1.1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841/1842).

Ob sich demgemäß die Ablagerung des Räumguts auf dem Anliegergrundstück im Hinblick auf dessen Status als nur tatsächlich-öffentlicher Weg nach §§ 903 ff. BGB oder nach straßen- und wegerechtlichen Vorschriften und Grundsätzen richtet und ob insoweit etwa auch der Grundsatz der Vorteilsausgleichung Anwendung finden könnte, muss der Senat daher nicht entscheiden.

b) Ebenso wenig zu beanstanden ist die Entscheidung des Erstgerichts, hinsichtlich des Klageantrags Nr. 5 die Sachdienlichkeit der Klageänderung zu verneinen und die Klage insoweit nicht zuzulassen.

Der Klageantrag Nr. 5 befasst sich mit Schadensersatzansprüchen, die der Kläger im Hinblick auf die Beiziehung eines Rechtsanwalts im Vorfeld der Klageerhebung geltend macht. Diese Klageerweiterung unterfällt zunächst nicht § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO. Insoweit wird weder das Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren als solches erweitert noch an dessen Stelle das Interesse in Geld geltend gemacht; vielmehr werden zusätzliche tatsächliche und rechtliche Fragen in das Verfahren eingeführt - wie z. B. eine Haftung der Beklagten u. a. auch nach § 823 Abs. 1 oder 2 BGB. Auch eine Sachdienlichkeit einer Entscheidung über den zusätzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Sinn des § 91 Abs. 1 VwGO konnte das Erstgericht ohne Ermessensfehler verneinen. Eine Entscheidung über den Schadensersatzanspruch unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG), also insbesondere auch solchen bürgerlichrechtlicher Natur, hätte neuen, zusätzliche Streitstoff in das Verfahren eingeführt, der überdies auch vom Umfang her erheblich gewesen wäre. Die Zulassung eines solchen zusätzlichen Klagebegehrens durfte das Erstgericht aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit offensichtlich ablehnen (vgl. BGH, U. v. 10.1.1985 - III ZR 93/83 - NJW 1985, 1841/1842).

c) Hinsichtlich des Klageantrags Nr. 4 spricht wohl schon einiges dafür, dass die Änderung des Klagebegehrens bereits nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässig sein könnte. Jedenfalls kann unbeschadet des Ermessens des Erstgerichts die Klageänderung hinsichtlich der Klageantrags Nr. 4 nach § 91 Abs. 1 VwGO wohl als sachdienlich angesehen werden, weil mit der zuletzt dem Verwaltungsgericht unterbreiteten Fassung dieses Klageantrags der zwischen den Beteiligten streitige Komplex der Wegerechtsstreitigkeit, soweit sie den unmittelbaren Status des Wegs betrifft, einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt wurde, ohne wesentlich neue Fragen aufzuwerfen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 91 Rn. 19). Da das Verwaltungsgericht indes über diesen Klageantrag hinsichtlich der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen entschieden hat, vermag sich dieser Verfahrensmangel aber nicht auszuwirken. Die Entscheidung kann deshalb nicht im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf dem Verfahrensmangel beruhen.

2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.

a) Soweit den Ausführungen des Erstgerichts zur Zulässigkeit hinsichtlich des Klageantrags Nr. 4 Bedenken begegnen könnten, fehlt es an einer Kausalität des Verfahrensmangels, weil das Gericht insoweit hilfsweise auch die weitere Zulässigkeit geprüft hat (siehe oben 1.c)).

Den Klageantrag Nr. 4 hat das Erstgericht dabei zu Recht bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen.

Dieser Klageantrag hat ein Duldungsbegehren zum Inhalt; der Kläger will den in sein Grundstück übergreifenden Teil des Wegs auch selbst beseitigen können, sofern die Beklagte ihrer Beseitigungspflicht nicht nachkommen sollte. Der Kläger übersieht indes, dass die Beklagte mit Blick auf den Klageantrag Nr. 1 bereits rechtskräftig zur Beseitigung verurteilt ist. Diese Beseitigungspflicht ist deshalb auch fällig. Vollsteckt wird die Beseitigungspflicht nach § 167 Abs. 1 VwGO, § 887 ZPO, weil die Beseitigung eine vertretbare Handlung darstellt. Nicht einschlägig ist insoweit dagegen § 172 VwGO, weil vorliegend nur eine einfache Leistungsklage zu vollstrecken ist. Erfüllt die Beklagte nicht, kann sich mithin der Kläger nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO vom Verwaltungsgericht als Gericht des ersten Rechtszugs (§ 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ermächtigen lassen, die Beseitigung auf Kosten des Schuldners, also der Beklagten vorzunehmen. Diese Verfahrensweise ermöglicht im Verhältnis zur Entscheidung über den Klageantrag Nr. 4, das Klageziel in schnellerer und einfacherer Weise zu erreichen. Sie ist in der Rechtskraft der Entscheidung über den Klageantrag Nr. 1 auch bereits angelegt.

b) Die Entscheidung des Erstgerichts zu den Fragen der Schneeräumung und der Ablagerung des Räumguts auf dem Nachbargrundstück (Klageantrag Nr. 3) ist nicht tragend, weil die Klage insoweit bereits als unzulässig anzusehen war (siehe oben 1.a)). Damit bleibt unentschieden, ob im Hinblick auf den Status des Wegs als nur tatsächlich-öffentlicher Weg hinsichtlich der Schneeräumung Zivilrecht oder öffentliches Recht zu Anwendung kommt.

c) Ebenso wenig tragend ist die Entscheidung des Erstgerichts zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch für die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Vorfeld der Klageerhebung.

Das Erstgericht beleuchtet insoweit lediglich die Rechtslage nach dem Recht des Verwaltungsprozesses. Indessen hat es dabei verkannt, dass im Hinblick auf den Status des Wegs als tatsächlich-öffentlicher Weg auch die Frage aufgeworfen ist, ob insoweit Zivilrecht wie etwa § 823 Abs. 1 oder 2 BGB zur Anwendung kommen könnte. Dieses Defizit führt zwar zu einem Rechtsfehler im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Er ist aber im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage nicht ursächlich.

3. Der Zulassungsgrund der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht gegeben, weil die Streitsache nicht komplex ist. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in gängigen prozessualen Fragen.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertfestsetzung: § 47, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 GKG unter Berücksichtigung der Vorschläge des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2013, Tz. 43.3.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird.

(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall

1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 32.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 158 750 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Klägers (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) ist unbegründet.

2

1. Der 1943 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2008 im Dienst der Beklagten, zuletzt als Leitender Postdirektor (BesGr B 3 BBesO). Nach Umwandlung der Deutschen Bundespost POSTDIENST in eine private Aktiengesellschaft zum 1. Januar 1995 nahm der Kläger dort verschiedene Funktionen - auch unter Beurlaubung als Beamter unter Wegfall der Bezüge - wahr. Nach Eintritt in den Ruhestand begehrte der Kläger von der Beklagten erfolglos ein „nach außen sichtbares Zeichen der Wertschätzung im Rahmen einer sinnvollen Aufgabe auf vertraglicher Basis", etwa im Rahmen einer anwaltlichen Tätigkeit für die Deutsche Post AG. Anschließend forderte der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum ab 1998 Ersatz des immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) bzw. eine finanzielle Entschädigung in Höhe von insgesamt 158 750 € wegen fortgesetzter Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, seiner Menschenwürde, seines Achtungsanspruchs innerhalb und außerhalb des Unternehmens als Leitender Beamter der Besoldungsgruppe B 3 und seines Anspruchs auf eine seinem Rang und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Beschäftigung. Die Beklagte lehnte dies ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

3

Es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger aufgeführten Umstände nach Art und Gewicht sowie ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als „Mobbing" aufgefasst werden könnten. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, und zwar weder mit Blick auf eine etwaige Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht noch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung oder der Amtshaftung. Denn der Kläger habe es entgegen § 839 Abs. 3 BGB unterlassen, den möglichen und ihm auch zumutbaren Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Zudem sei der Schadensersatzanspruch im Zeitpunkt seiner erstmaligen außergerichtlichen Geltendmachung bereits verwirkt gewesen.

4

2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr; u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Das ist hier nicht der Fall.

5

Es ist bereits zweifelhaft, ob das Vorbringen des Klägers in der innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Begründung in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO genügt. Denn mit dem Vorwurf, das Oberverwaltungsgericht verkehre den Opferschutz in den Schutz des Täters, wird lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils angezweifelt.

6

Aber selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dieser habe hinsichtlich des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage aufgeworfen, ob der Rechtsgedanke des § 839 BGB bei Klagen der hier vorliegenden Art anwendbar ist, wäre die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Schadensersatzanspruch eines Beamten gegen den Dienstherrn neben einem bezifferbaren Schaden voraussetzt, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten rechtswidrig und schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten den Schaden adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB nachgekommen ist (Urteile vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <31> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 2 f., vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2, vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 23 und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53 jeweils Rn. 15).

7

§ 839 Abs. 3 BGB ist eine besondere Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in allgemeiner Form in § 254 BGB niedergelegt ist und für das gesamte private und öffentliche Haftungsrecht gilt (Beschluss vom 6. Juni 2014 - BVerwG 2 B 75.13 - juris Rn. 12; Papier, in: Münchner Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 839 Rn. 329 f.). Bei rechtswidrigem Handeln des Staates soll der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz im Vordergrund stehen und dem Betroffenen dadurch die missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen hoheitlichen Akt mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber diesen zu dulden und dafür zu liquidieren (BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 - BGHZ 113, 17 <22>). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (BGH, Urteil vom 29. März 1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 <63>).

8

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen.

9

a) Der Sache nach macht der Kläger zunächst eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Er rügt, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Wahrunterstellung der Aussage des von ihm benannten Zeugen B. von einem unzutreffenden Aussagegehalt ausgegangen und habe die von ihm tatsächlich in das Wissen dieses Zeugen gestellte Aussage nicht zur Kenntnis genommen.

10

Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör kann dem Oberverwaltungsgericht insoweit nicht angelastet werden. Zwar setzt die auch im Verwaltungsprozess anerkannte Verfahrensweise, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung" abzulehnen, voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden „ohne jede Einschränkung" als nachgewiesen behandelt wird (Beschluss vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung jedoch. Die Wiedergabe der als wahr unterstellten Aussage des vom Kläger benannten Zeugen im Berufungsurteil entspricht der des Klägers in der Berufungsbegründung vom 9. März 2011. Dort hat der Kläger selbst ausgeführt, der Zeuge B. habe ihn darauf hingewiesen, auch im Falle eines obsiegenden Urteils werde er in einer Weise behandelt werden, die trotz formaler Erfüllung der in der obsiegenden Entscheidung vom Gericht aufgestellten Kriterien wiederum gerichtlichen Rechtsschutz notwendig mache.

11

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht insoweit auch nicht die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Einen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO, Herrn B. zu einem bestimmten Beweisthema als Zeugen zu vernehmen, hat der Kläger in der Berufungsverhandlung ausweislich der Niederschrift nicht gestellt. Der Anregung des Klägers zur Zeugenvernehmung ist das Berufungsgericht wegen der Wahrunterstellung der vom Kläger geschilderten Zeugenaussage nicht gefolgt. Für den Umfang der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist die materiellrechtliche Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgeblich. Danach ist die Warnung des Zeugen vor der Anrufung der Gerichte unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat darauf abgehoben, dem Kläger sei die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen die von ihm beanstandete Behandlung zumutbar und er sei als Jurist insoweit nicht von der Einschätzung anderer abhängig gewesen.

12

b) Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es - nach Darstellung des Klägers - für seine persönliche Integrität sprechende Umstände, wie etwa seinen Einsatz für gemeinnützige Ziele und Zwecke oder seine guten beruflichen Leistungen, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Denn das Gericht muss sich bei seiner Entscheidung nur mit denjenigen Umständen befassen, auf die es nach seiner Rechtsauffassung ankommt.

13

c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO dadurch verletzt, dass es über den Aspekt der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die vom Kläger beanstandete Verfahrensweise seines Arbeitgebers ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens entschieden hat.

14

Die Beschwerde genügt insoweit bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie legt weder dar, dass der Kläger die nunmehr vermisste Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht beantragt hat noch dass sich dem Oberverwaltungsgericht weitere Ermittlungen zu der bezeichneten Frage auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zum Darlegungserfordernis: Urteil vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13 - NVwZ 2014, 1319 Rn. 32 m.w.N.). Die Verfahrensrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr; vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26).

15

Unabhängig davon ist auch in der Sache nicht zu erkennen, dass der von der Beschwerde behauptete Aufklärungsmangel vorliegt. Aus dem Vortrag des Klägers vor den Tatsachengerichten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, die die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von gerichtlichem Primärrechtsschutz im Zeitraum von 1998 bis 2008 hätten erforderlich erscheinen lassen. Der Kläger war in diesem Zeitraum überwiegend dienstfähig und hat auch zwischen 2002 und 2005 vor dem Verwaltungsgericht einen Prozess um Auslandstrennungsgeld geführt.

16

Im Übrigen greift der Kläger mit seinem Vorbringen zu angeblichen Verfahrensmängeln lediglich die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils an.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.