Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 6 ZB 12.470

bei uns veröffentlicht am12.03.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2011 - M 21 K 09.5286 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein Beamter im Dienst der Beklagten, begehrt Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Er macht geltend, er sei im Zeitraum von Mai 2004 bis September 2008 Ziel von Mobbinghandlungen vorwiegend seines damaligen Vorgesetzten gewesen. Diese Mobbingsituation stelle eine gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und habe zu einer Gesundheitsschädigung geführt. Mit seinem Einverständnis wurde der Kläger zum 1. August 2008 in eine andere Abteilung umgesetzt.

Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz lehnte der Dienstherr mit Bescheid vom 17. August 2010 ab. Sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage, die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000‚- Euro zu bezahlen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vorlägen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 78 BBG umfasse zwar auch den Schutz vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen in Gestalt von Mobbing. Es habe aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es zu solchen als Mobbing zu bezeichnenden systematischen Anfeindungen, Schikanierungen oder Diskriminierungen des Klägers gekommen sei.

An der Richtigkeit dieser Entscheidung hat der Senat keine ergebnisbezogenen Zweifel, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Schadensersatzanspruch aus § 78 BBG setzt voraus, dass ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn - durch seine Organe oder sonst durch Personen und Stellen, derer er sich zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bedient - feststeht, dass der Dienstherr oder die für ihn tätig gewordenen Personen schuldhaft gehandelt haben und dass das fürsorgepflichtverletzende Verhalten adäquat kausal einen Schaden des Beamten verursacht hat (im Einzelnen Plog/Wiedow, BBG‚ § 78 Rn. 94 ff. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. Damit kommt, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht, wenn der Dienstherr seinen Beamten nicht gegen Mobbing in Schutz nimmt.

Unter Mobbing wird, wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, ein systematisches Anfeinden‚ Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden‚ das über gewöhnliche‚ von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus geht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts‚ der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (vgl. BVerwG‚ U. v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21; U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 36; BAG‚ B. v. 15.1.1997 - 7 ABR 40/96 - juris Rn. 16; BGH‚ B. v. 1.8.2002 - III ZR 277/01 - juris Rn. 17; OLG Stuttgart‚ U. v. 28.7.2003 - 4 U 51/03 - juris Rn. 26 f.; Plog/Wiedow‚ a. a. O., Rn. 82). Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei darin‚ dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Der Anfeindung‚ Schikane etc. müssen fortgesetzte‚ aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese müssen darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten‚ von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein. Anknüpfungspunkt ist somit das als Mobbing umschriebene Gesamtverhalten‚ welches seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Nicht hingegen sind dies in der Regel einzelne abgrenzbare Handlungen‚ welche für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können (vgl. zum Ganzen BAG‚ U. v. 16.5.2007 - 8 AZR 709/06 - juris Rn. 58‚ 60‚ und v. 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 juris Rn. 29).

Ob in diesem Sinn ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt‚ hängt immer wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit mit Kollegen oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbing nicht erfüllen‚ kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.12.2005; BGH‚ U. v. 1.8.2002; OLG Stuttgart‚ jeweils a. a. O.).

b) Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Fürsorgepflichtverletzung wegen Mobbing verneint hat. Dabei kommt es auf die vorgenommene Deutung der Geschehnisse im angegriffenen Urteil als „Krieg“, bei dem „jeder von beiden Täter und Opfer zugleich war“ (S. 17 f.) ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie auf den - vom Verwaltungsgericht selbst nicht als tragend angesehenen (S. 21) - psychologisierenden Vergleich mit der Persönlichkeitsstruktur eines Klägers in einem als ähnlich eingestuften Klageverfahren. Unabhängig davon ist der Senat mit dem erstinstanzlichen Urteil der Auffassung, dass das vom Kläger geschilderte Verhalten seines ehemaligen Vorgesetzten die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht erfüllt. Die Schwelle zum Mobbing war nicht überschritten. Der Zulassungsantrag setzt den eingehenden und konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts lediglich unter Wiederholung des Klagevortrags eine eigene subjektive Bewertung der Geschehensabläufe entgegen. In der akribischen und detailreichen Auseinandersetzung mit einzelnen Formulierungen, Aussagen oder Weglassungen im angefochtenen Urteil greift der Kläger zwar eine Vielzahl aus seiner Sicht wichtige Aspekte auf, verliert dabei aber die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung aus dem Blick. Auch bei einer Gesamtschau der im Einzelnen vorgebrachten Umstände kann der Senat nicht erkennen, dass die Schwelle zum schadensersatzbegründenden Mobbing überschritten sein könnte.

(1) Das gilt zunächst für die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse in der Zeit von Mai 2004 bis Frühsommer 2006.

Bei den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten E-Mails aus dem Jahr 2004 mit „sexistischem, teils menschenverachtenden“ und „pornographischem Inhalt“, die dem Kläger teils von dem Vorgesetzten, teils von einem Kollegen über das dienstliche E-Mail Konto übersandt worden sein sollen, handelt es sich um - zu missbilligende - Geschmacklosigkeiten, die bei objektiver Betrachtung aber ungeeignet sind, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in beachtlicher Weise zu beeinträchtigen. Weder war der Kläger der einzige Adressat noch wurde er durch den Inhalt persönlich und gezielt angegriffen. Eine Belästigung hat schon deshalb geringes Gewicht, weil sich eine E-Mail ohne weiteres „wegklicken“ lässt. Dass der Kläger sie zu Beweiszwecken vollständig dokumentiert hat, ist seine eigene Entscheidung.

Inwiefern die Behandlung der Anträge auf Telearbeit in den Jahren 2005 und 2006 missbräuchlich und Teil einer Mobbingaktion gegen den Kläger sein könnte, ist nicht ersichtlich. Nach Aktenlage hat der Vorgesetzte die Anträge‚ je nach Leistungsstand des Klägers und damit sachlich gerechtfertigt‚ einmal befürwortet und einmal abgelehnt. Im Übrigen war der Kläger in den dienstlichen Beurteilungen vom 22. August 2005 und vom 30. Mai 2006 mit der Note „voll befriedigend‚ untere Grenze“ beurteilt worden und hatte damit die nach der Dienstvereinbarung über dezentrale Arbeitsplätze in alternierender Telearbeit vorausgesetzte Mindestnote „voll befriedigend“ nicht erreicht.

Die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Kontrollen des Formulars 2747 in den Jahren 2004 und 2005 lassen ebenfalls kein fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Vorgesetzten erkennen. In diesem Formular wird die Durchführung verschiedener Verfahrensschritte als Grundlage für die Bewertung der Arbeitsmenge bei der Beurteilung festgehalten. Diese Formulare werden bei jedem Mitarbeiter routinemäßig kontrolliert. Der Kläger ist im September 2004 zum Regierungsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und im September 2005 zum Oberregierungsrat befördert worden. Zuvor waren jeweils dienstliche Beurteilungen zu erstellen, zu deren Vorbereitung der Vorgesetzte die Angaben des Klägers im Formular 2747 heranzuziehen hatte. Die als schikanös empfundenen Kontrollen waren also durch zwei Beurteilungsvorgänge sachlich veranlasst und stellen, auch wenn es zu Auseinandersetzungen um die Richtigkeit und Bewertung der Einträge gekommen sein mag, kein Indiz für Mobbing dar.

Die übrigen vom Kläger angeführten Vorfälle betreffen nach Aktenlage offensichtlich Maßnahmen zur Mitarbeiterführung mit dem Ziel‚ einen aus Sicht des Vorgesetzten zeitweise leistungsmäßig abgefallenen und überforderten Mitarbeiter zu leiten und zu unterstützen. Auch wenn sich daraus vom Kläger als mehr oder weniger belastend empfundene Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten entwickelt haben‚ handelt es sich jedenfalls nicht um eine gezielte Ausgrenzung und Demütigung. So fanden - insoweit vom Kläger unbestritten - in den Jahren 2004 und 2005 zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter‚ meist unter Einbeziehung des für den Kläger zuständigen Gruppenleiters, mehrere Gespräche statt‚ die Mängel bei der Tätigkeit des Klägers zum Inhalt hatten. Der Kläger hatte auf Anordnung des damaligen Abteilungsleiters vom 12. August 2005 bis Februar 2006 alle Bescheidsentwürfe zur Unterstützung bei der Verbesserung der Arbeitsleistung dem Gruppenleiter vorzulegen. In dieser Zeit verbesserte sich - vom Kläger jedenfalls nicht substantiiert widersprochen - seine Arbeitsleistung so, dass die Note für die Regelbeurteilung vom 30. Mai 2006 (Beurteilungszeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2005) weiterhin auf „voll befriedigend untere Grenze“ festgesetzt wurde.

(2) Für die darauf folgende Zeit bis zur Umsetzung des Klägers zum 1. August 2008 stützt der Kläger seine Vorwürfe auf den Entwurf einer Anlassbeurteilung durch den Vorgesetzten vom 3. August 2006 und vor allem auf die von diesem verfasste Anlassbeurteilung vom 15. Januar 2008. Auch diese Vorkommnisse sind nicht als Mobbing zu bewerten.

Bei einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 21 BBG handelt es sich um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis mit einer der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Der Beamte hat deshalb eine dienstliche Beurteilung, die sich innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, hinzunehmen, auch wenn sie sein subjektives Wertgefühl beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dieser Besonderheiten können Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge nur unter besonderen Voraussetzungen als Mobbing gewertet werden (vgl. etwa OLG Stuttgart, U. v. 28.7.2003 - 4 U 51/3 - juris Rn. 42 ff.).

Der Beurteilungsentwurf vom 3. August 2006, in dem der Vorgesetzte für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 eine negative Leistungsbeurteilung abgegeben und als Gesamturteil „ausreichend“ vorgeschlagen hat, kann keinen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung auslösen. Denn er hat das Entwurfsstadium nicht verlassen. Der Kläger, der umfangreiche Einwände gegen den Beurteilungsentwurf vorgebracht hatte, wurde vielmehr unter Zugrundelegung der letzten Regelbeurteilung vom 30. Mai 2006 zum 20. Dezember 2006 zum Regierungsdirektor befördert. In dieser Regelbeurteilung, die auf dem unverändert übernommenen Vorschlag desselben Vorgesetzten beruhte, war die Leistung des Klägers, wie oben ausgeführt, mit „vollbefriedigend, untere Grenze“ beurteilt worden. Abgesehen davon, dass bei diesem Ablauf keine Rede davon sein kann, der Dienstherr habe dem Kläger Schutz vor einem als unberechtigt empfundenen Beurteilungsentwurf versagt, ist nicht ersichtlich, dass der Beurteilungsentwurf selbst Ausdruck eines systematischen Schikanierens durch den Vorgesetzten sein könnte. Die Beurteilungsrichtlinien sehen vor, das vor der Beförderung zum Oberregierungsrat oder Regierungsdirektor entweder eine Anlassbeurteilung erstellt, oder, wenn sich die Leistung gegenüber der letzten Beurteilung nicht wesentlich geändert hat, auf die letzte Beurteilung Bezug genommen wird (§ 5 Abs. 1 und 3 Satz 4 DV Beurteilung). Der Senat kann unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des klägerischen Vorbringens in dem Beurteilungsentwurf weder der Form noch dem Inhalt nach Willkür oder Schikane erkennen. Insbesondere bestanden nach Ablauf der am 12. August 2005 angeordneten Unterstützung des Klägers durch den Gruppenleiter mehr oder weniger deutliche Anzeichen für einen wie auch immer zu beurteilenden Leistungsabfall in Arbeitsmenge und -güte, der die Vorgehensweise des Vorgesetzten zu rechtfertigen vermag.

Im Ergebnis nichts anderes gilt mit Blick auf die Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2007, mit der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Klägers auf Vorschlag des Vorgesetzten vom 15. Januar 2008 mit Einverständnis des Hauptabteilungsleiters durch den Dienstvorgesetzten am 6. Februar 2008 mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ bewertet worden waren. Diese Beurteilung wurde auf den Widerspruch des Klägers hin ersetzt durch eine neue, vom Kläger nicht weiter angegriffene Beurteilung vom 29. Oktober 2009. Darin ist auf Vorschlag des nunmehrigen (neuen) Vorgesetzten das Gesamturteil „ausreichend“ vergeben. Insbesondere zur Arbeitsgüte und -menge sind durchaus erhebliche Mängel festgehalten, trotz derer die Leistung allerdings als noch den durchschnittlichen Anforderungen genügend bewertet wurde. Daraus wird aber zugleich ersichtlich, dass mehr oder weniger deutliche Mängel vorlagen, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen waren und eine Fortführung des zuvor vergebenen Gesamturteils nicht zuließen. Auch insoweit kann daher in der Beurteilung durch den früheren Vorgesetzten keine systematische Schikane erblickt werden.

Mit der Wegnahme eines Prüfgebiets während der längeren Erkrankung vom 13. Mai 2008 bis 25. Juli 2008 hat der Vorgesetzte den Kläger nicht gemobbt, sondern bei objektiver Betrachtung entlastet. Die Maßnahme war wegen des hohen Bestands unbearbeiteter Akten sachlich gerechtfertigt, wenn nicht gar geboten.

(3) Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten und Atteste führen zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist etwa in dem Gutachten vom 2. Oktober 2008 ausgeführt, dass der Kläger an einer schweren psychosomatischen Depression leide, die nach ärztlicher Sicht in direktem Zusammenhang mit den vom Kläger geschilderten Bedingungen am Arbeitsplatz stehe. Aus der - zweifellos bestehenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung kann aber nicht geschlossen werden, das Verhalten insbesondere des damaligen Vorgesetzten müsse gleichsam zwangsläufig als Mobbing bewertet werden, für das der Dienstherr schadensersatzpflichtig sei. Für einen solchen Schluss können die ärztlichen Atteste schon deshalb nichts hergeben, weil sie allein auf den Schilderungen und Bewertungen des Klägers beruhen.

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben sollen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. November 2011 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 105


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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 277/01
vom
1. August 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 A, Fg; BRRG § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 3;
BayBG Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3
Für Schäden, die dadurch entstehen, daß ein Polizeibeamter im Rahmen
der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten
(Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert
und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers
nach Amtshaftungsgrundsätzen.
BGH, Beschluß vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke
beschlossen:-
Die Revision des Klägers und seines Streithelfers gegen das Urteil
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
20. September 2001 - 1 U 2443/01 - wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der durch
den Streithelfer des Klägers verursachten Kosten, die dieser
selbst zu tragen hat - trägt der Kläger.
Streitwert: 112.330,41 DM (= 57.433,63 ?)

Gründe


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

I.


Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung von Beerdigungskosten.
Die Tochter des Klägers war Polizeibeamtin. Sie verrichtete vom 1. bis zum 13. Dezember 1998 und vom 1. bis zum 23. Januar 1999 ihren Dienst in der A-Schicht der Polizeiinspektion .... in M. , deren Dienstgruppenleiter der Beklagte war.
Die Tochter des Klägers befand sich Ende Januar 1999 für einige Tage wegen des Verdachts eines psycho-vegetativen Erschöpfungssyndroms in stationärer Behandlung. Am 14. Februar 1999 beging sie Selbstmord. In einem Abschiedsbrief hatte sie geäuûert, sie habe keine Lust mehr, sich von der ASchicht quälen zu lassen.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Tochter fortlaufend schikaniert, ihre dienstlichen Leistungen herabgewürdigt und sie in obszöner Weise ständig beleidigt. Der vom Beklagten ausgeübte Psychoterror sei Ausdruck seiner Grundhaltung gewesen, Frauen seien untergeordnete Personen; er habe seinen geradezu triebhaften Zwang, Frauen zu erniedrigen und zu demütigen, aus rein persönlichen Motiven im Dienst ausgelebt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen der Kläger und sein Streithelfer, der Freistaat Bayern, das Zahlungsbegehren weiter.

II.



Die Vorinstanzen haben ihre klageabweisenden Entscheidungen damit begründet, daû sich die auf der Grundlage des Klägervorbringens in Frage kommenden Schadensersatzansprüche nach §§ 839 Abs. 1, 844 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG gegen das Land als Dienstherrn und nicht gegen den Beklagten persönlich richteten. Dem ist zuzustimmen.
1. a) § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, daû der Amtsträger in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Dies bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äuûerer und innerer Zusammenhang besteht, daû die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muû. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden , sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 147, 169, 171; 118, 304, 305 m.w.N.).

b) Nach § 2 Abs. 1 BRRG, Art. 2 BayBG steht der Beamte zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, bei dem der umfassenden Dienstleistungs- und Treuepflicht des Beamten (§ 36 BRRG, Art. 64 Abs. 1 BayBG) die ebenso umfassende Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn gegenübersteht (§ 48 BRRG, Art. 86 BayBG). Im Verhältnis zum Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) obliegen dem Beamten Beratungs-, Unterstützungs- und Gehorsamspflichten (§ 37 BRRG, Art. 64 Abs. 2 BayBG). Umgekehrt bestimmen die in § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Satz 3
BRRG sowie in Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG enthaltenen Pflichten in besonderem Maûe das Verhalten des Vorgesetzten zu seinen Untergebenen. Im Umgang mit ihnen ist er zu einem korrekten, achtungs- und vertrauenswürdigen Auftreten verpflichtet, wobei er sich insbesondere eines angemessenen Umgangstons zu befleiûigen hat (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., Einl. C Rn. 54 a ff; Zängl, in: Weiû/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 64 [Stand: November 2001] Anm. 14 a).

c) Angesichts dieses beamtenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Normengefüges wird ein Vorgesetzter, der - wie hier - im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung einen Untergebenen respektlos behandelt, regelmäûig hoheitlich tätig. Dies hat zur Folge, daû für etwaige daraus entstehende Gesundheitsschäden des Untergebenen nach Amtshaftungsgrundsätzen grundsätzlich nicht der vorgesetzte Beamte persönlich, sondern dessen Dienstherr haftet. Davon geht im rechtlichen Ansatz auch die Revision aus.
2. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daû jedenfalls bezüglich der fortgesetzten anstöûigen Beleidigungen ein konkreter dienstlicher Anlaû nicht immer erkennbar ist, diese Äuûerungen vielmehr in nachvollziehbarer Weise nur als Ausdruck einer frauenfeindlichen Grundhaltung des Beklagten zu erklären sind, keine andere Beurteilung der Rechtslage.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf bei der Frage, ob ein Amtsträger in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes oder nur bei Gelegenheit der Amtsausübung gehandelt hat, der Begriff der Ausübung nicht zu eng ausgelegt werden (so schon RGZ 104, 286, 289). Auch ein Miûbrauch des Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwid-
rigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Gründen schlieût den für das Handeln in Ausübung des Amtes maûgeblichen inneren Zusammenhang zwischen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht von vornherein aus (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - LM BGB § 139 [Fg] Nr. 5). Insbesondere ist ein Tätigwerden in Ausübung des übertragenen öffentlichen Amtes selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beamte gerade das tut, was er verhindern sollte (wenn etwa Wachtpersonal, das Plünderungen vermeiden soll, sich selbst daran beteiligt, RGZ 104, 304; wenn ein Polizeibeamter , der die miûbräuchliche Verwendung von Dienstfahrzeugen verhindern soll, selbst einen Dienstwagen zu einer Schwarzfahrt benutzt, Senatsurteile BGHZ 124, 15, 18; 1, 388, 392 ff).

b) Darüber hinaus ist zu beachten, daû nach der Rechtsprechung des Senats der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muû und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlichrechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (Senatsurteile BGHZ 42, 176, 179 f zur Frage, ob die Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Verkehr als Dienst- oder Privatfahrt einzuordnen ist; BGHZ 16, 111, 112 f zur Paketbeförderung durch die damals noch öffentlich-rechtlich organisierte Post).
3. Nach diesen Maûstäben steht vorliegend nur die Haftung des Landes als Dienstherr der zu Tode gekommenen Polizeibeamtin in Frage.

a) Diese hatte mit dem Beklagten nur im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung Kontakt. Die vorgetragenen Herabwürdigungen ihrer dienstli-
chen Leistungen durch den Beklagten, die Verweigerung von Hilfestellung, die - diskriminierende - Praxis, der Beamtin, im Unterschied zu allen anderen (männlichen) Kollegen der A-Schicht, Dienstanweisungen nicht mehr mündlich, sondern durch Notizzettel zu erteilen, sowie das Ansinnen, eine falsche Ordnungswidrigkeiten -Anzeige aufzunehmen, haben eindeutig einen dienstlichen Bezug. Die notwendige innere Beziehung der schädigenden Handlung zur Dienstausübung ist insoweit, und zwar ohne Rücksicht auf die Absichten und Beweggründe des Beklagten, fraglos gegeben.

b) Bezüglich der fortgesetzten Beleidigungen hat das Berufungsgericht im Anschluû an die bereits zitierte Rechtsprechung zutreffend angenommen, daû eine isolierte Betrachtungsweise dahin, daû bei solchen Vorfällen, in denen ein konkreter Bezug zu dienstlichen Vorgängen nicht erkennbar ist, der Vorgesetzte nach allgemeinem Deliktsrecht persönlich haften soll, nicht möglich ist. Aus den von der Revision des Klägers angeführten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes.
Dem Senatsurteil BGHZ 11, 181 lag der Fall zugrunde, daû ein Truppenangehöriger einen Offizier "aus Wut und Rache" plötzlich durch einen mittels einer Maschinenpistole abgegebenen Feuerstoû getötet hatte. Hier hat der Senat einen inneren Zusammenhang zwischen Tat und Dienst verneint, obgleich die persönlichen Beweggründe zur Tat durch Vorkommnisse im Dienst veranlaût worden sein sollten. Mit einer derartigen Konstellation, der eine spontane, selbst in Kriegszeiten kaum nachvollziehbare Überreaktion zugrunde liegt, die strafrechtlich möglicherweise als Mord zu ahnden ist (vgl. auch RGZ 104, 286, 290), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Er zeichnet sich vielmehr auf der Grundlage des Klägervorbringens dadurch aus, daû ein Vor-
gesetzter seine hervorgehobene Amtsstellung in einer im Einzelfall mehr oder weniger auf einen konkreten dienstlichen Anlaû bezogenen Art und Weise dazu miûbraucht, einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen , zu schikanieren und zu diskriminieren (Mobbing). Diese Verhaltensweise erfordert eine einheitliche Beurteilung, die dann, wenn - wie hier - das Mobbing im Rahmen bestehender Beamtenverhältnisse stattfindet, zur Anwendung von Amtshaftungsrecht führt.
4. Dies hat zur Folge, daû vorliegend allein das Land als Dienstherr des Beklagten passivlegitimiert ist. Soweit die Revision des Klägers darauf hinweist , daû neben Ansprüchen aus Amtshaftung gegen die Anstellungskörperschaft auch eine persönliche Ersatzpflicht des Amtsträgers aus anderem Rechtsgrund in Frage kommen kann, so betrifft dies insbesondere Ansprüche gegen den Beamten nach § 7 StVG (etwa wenn der Beamte mit seinem eigenen Pkw eine Dienstfahrt durchführt, vgl. BGHZ 29, 38). Hingegen verbleibt es allein bei der Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG, wenn der Beamte in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine Handlung begeht, die bei Anwendung des allgemeinen Deliktsrechts den Tatbestand des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 (i.V.m. §§ 185, 223 StGB) oder des § 826 BGB erfüllen würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 128, 138 ff; 78, 274, 279). Aus der von der Revision des Klägers angeführten Senatsentscheidung BGHZ 147, 381 ergibt sich nichts anderes.
5. Diese Haftungsfolge ist auch sachgerecht. Sie führt zu klaren und eindeutigen Ergebnissen, die für den Geschädigten mehr Vor- als Nachteile mit sich bringen. Dies gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation (Mobbing durch Vorgesetzte): Dem geschädigten Beamten steht insbesondere ein lei-
stungsfähiger Schuldner gegenüber. Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift im allgemeinen schon deshalb nicht ein, weil "fahrlässiges Mobbing" kaum denkbar ist. Auch § 839 Abs. 3 BGB wird in gravierenden Fällen , in denen - wovon vorliegend nach dem Klägervortrag auszugehen ist - die Mobbing-Handlungen des Vorgesetzten gegenüber einer diensttuenden Beamtin mit (zumindest) stillschweigender Billigung der anderen (männlichen) Kollegen erfolgt sind, kaum zu einem Anspruchsverlust führen. In einer derartigen Situation muû das "Mobbing-Opfer" befürchten, daû durch Einlegung einer Beschwerde eine baldige Besserung seiner Situation nicht zu erreichen, vielmehr im Gegenteil eine deutliche Verschlechterung zu befürchten ist.
Eine unbillige Entlastung des handelnden Beamten ist damit nicht verbunden , da in eindeutigen "Mobbing-Fällen", in denen ein Vorgesetzter seine Amtsbefugnisse vorsätzlich und schwerwiegend miûbraucht, der haftende Dienstherr Regreû nehmen kann (§ 46 BRRG, Art. 85 BayBG).
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2003 (Az. 15 O 385/02) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 111.162,44

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt vom beklagten Land Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsverletzung und Gesundheitsbeschädigung durch "Mobbing" seiner Dienstvorgesetzten im Wesentlichen im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilungen.
Der Kläger, ein Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes, erwarb im Jahr 1987 die Befähigung für den mittleren Dienst der Kriminalpolizei. Über seine dienstlichen Leistungen erhielt er Regelbeurteilungen vom 17.05.1988, 18.09.1989, 13.01.1992, 13.01.1995 sowie Anlass-Beurteilungen vom 27.08.1998, 23.08.1999 bzw. 28.07.2000 und aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.02.2001 eine neue Anlass-Beurteilung vom 12.07.2001. Bezüglich der Einzelheiten wird auf S. 3 des angegriffenen Urteils verwiesen.
Gegen die Regelbeurteilung vom 17.05.1988 hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Er habe sich mit fünf von acht Punkten im vorderen Mittelfeld der benoteten Kollegen befunden und sei deshalb zur Kriminalpolizei übernommen worden. Er behauptet, aufgrund seines Auslandseinsatzes als Personenschützer in Teheran vom 05.08.1988 bis 09.09.1989 sei auf Veranlassung des EKHK W., der die Bewerbung für den Auslandseinsatz nicht gern gesehen habe, die Regelbeurteilung vom 18.09.1989 ebenso zu schlecht ausgefallen wie die Regelbeurteilung vom 13.01.1992. EKHK W. habe insoweit Einfluss auf die jeweiligen Beurteiler genommen. Dies verdeutliche auch die Regelbeurteilung vom 13.01.1995, mit deren Ergebnis der Kläger offenbar zufrieden ist. Aus einem Notensprung von 0,75 Punkten gegenüber der letzten Regelbeurteilung schließt er jedoch, dass er zuvor viel zu schlecht beurteilt wurde. Die Anlass-Beurteilungen vom 27.08. und 23.08.1999/28.07.2000 mit den Noten 2,0 und 1,75 seien jedoch wiederum zu schlecht ausgefallen, weil er gegenüber EKHK K. die private Beziehung seines unmittelbaren Vorgesetzten in der C-Schicht, KHK P., mit einer Kollegin angeprangert und damit auch Kritik am gemeinsamen Dezernatsleiter EKHK K. geäußert habe. In einem Personalgespräch am 01.09.1999 mit KOR E., in dem er sich über die erneute zu schlechte Beurteilung beklagte, habe KOR E. schallend gelacht und ihm mitgeteilt, "er lache ihn nicht an, er lache ihn auch nicht aus, er lache, weil er zu dumm sei, die Zusammenhänge zu erkennen".
Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Anlass-Beurteilung vom 23.08.1999 erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Das Verwaltungsgericht erklärte, weil die einzelnen Leistungsmerkmale des Klägers in der angegriffenen dienstlichen Beurteilung alle überdurchschnittlich gut bewertet worden seien, passe hierzu eine Gesamtbeurteilung von 1,75, die nach der Benotungspraxis nicht überdurchschnittlich ist, nicht. Daraufhin wurde die Anlass-Beurteilung vom 28.07.2000 neu erstellt, jedoch die Gesamtnote 1,75 beibehalten. Am 13.02.2001 wurde daraufhin der Beklagte verurteilt, die Anlass-Beurteilung aufzuheben und den Kläger neu zu bescheiden. Am 12.07.2001 erging wiederum eine neue Fassung der Anlass-Beurteilung mit gegenüber der Anlass-Beurteilung vom 23.08.1999 schlechteren Einzelbeurteilungen und wiederum mit der Note 1,75. Der Antrag des Klägers auf Vollstreckung des Urteils vom 13.02.2001 gemäß § 172 VwGO wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 13.12.2002 und die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers mit Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 25.06.2003 zurückgewiesen.
Im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet der Kläger eine Drohung vor Klagerhebung mit negativen Vermerken in der Personalakte, und rügt die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, eine neue Beurteilung müsse im Ergebnis nicht besser als bisher ausfallen, und die behauptete Äußerung eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung der LPD Stuttgart II, das Verfahren müsse man sportlich sehen. Auf die einzelnen Beurteiler sei Einfluss genommen worden, die Einzelbewertungen herabzusetzen, um so eine Note von 1,75 zu rechtfertigen. Auf Nachfrage habe ihn KHK B. in einem Telefongespräch angelogen, in dem er verneint habe, an der neuen Beurteilung vom 28.07.2000 beteiligt gewesen zu sein. In der neuen dienstlichen Beurteilung tauche ein Endbeurteiler auf, der ihm nicht bekannt sei, und ein Vorbeurteiler, der tatsächlich seine Mitwirkung an der Beurteilung verweigert habe. Eine Provokation sei auch die Übersendung der Abordnung zu einem Qualifizierungslehrgang für den gehobenen Dienst per Privatpost.
Seit 07.09.2000 befindet sich der Kläger im Krankenstand. Wann seine Dienstfähigkeit wieder hergestellt sein wird, ist offen. Am 04.03.2002 stellte der Polizeiarzt die Polizeidienstunfähigkeit und allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers nach dem Landesbeamtengesetz fest.
Bezüglich den weiteren Einzelheiten des unstrittigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
Mit der Klage macht der Kläger entgangenen Verdienst in Höhe von 1.280,08 EUR geltend, weil er bei einer zutreffenden Beurteilung zumindest gleichzeitig mit seinem Kollegen L. und nicht erst sechs Monate später zum 1.04.2000 befördert worden wäre. Mit einer Klagerweiterung in der 2. Instanz begehrt er Ersatz von Gehaltskürzungen in Höhe von 5.080,36 EUR für April 2003 bis Juli 2003, weil er nur noch sein vorläufig berechnetes Ruhegehalt erhält. Darüber hinaus begehrt er ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,00 EUR sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftige materielle Schäden des Klägers.
Das Landgericht Stuttgart hat im Anschluss an eine Güteverhandlung gemäß § 278 Abs. 2 ZPO ohne weitere protokollierte mündliche Verhandlung die Klage mit Urteil vom 21.02.2003 als unbegründet abgewiesen.
10 
Hiergegen wendet sich die Berufung mit der Rüge, dass in der ersten Instanz keine Anträge gestellt worden sind und deshalb dem Beklagten etwas zugesprochen sei, nämlich die Klagabweisung, die dieser gar nicht beantragt habe. Durch den Wegfall der mündlichen Verhandlung sei dem Kläger kein rechtliches Gehör gewährt worden. § 839 Abs. 3 sei auf die Anspruchsgrundlage für Schmerzensgeld, nämlich § 847 BGB a.F. nicht anwendbar. Auch die Art der Verletzung, nämlich "Mobbing" verbiete eine Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB. Der Kläger wiederholt im Übrigen sein Vorbringen aus der ersten Instanz und ist der Ansicht, er sei systematisch von seinen Dienstvorgesetzten gemobbt worden. Aus dem Gutachten des Dr. med. Br. sei zu entnehmen, dass die Erkrankung des Klägers auf diesem "Mobbing" beruhe. Das erstinstanzliche Urteil setze sich mit seinem Vorbringen nicht ausreichend auseinander. Wegen des Verbot der reformatio in peius sei der Beklagte durch das Verwaltungsgericht Stuttgart zu einer besseren Beurteilung anhand der vorliegenden Einzelbewertungen verurteilt worden.
11 
Der Kläger beantragt:
12 
Das Endurteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2003, Geschäftsnummer: 15 O 385/02 wird wie folgt abgeändert:
13 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.280,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab 28.09.2002 zu zahlen.
14 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab 28.09.2002 zu zahlen.
15 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden, die aus den gegen den Kläger zwischen 1988 und 2002 bei der LPD Stuttgart II verübten Mobbing-Handlungen resultieren, zu ersetzen.
16 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.080,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab 05.07.2003 zu zahlen.
17 
Hilfsweise wird beantragt, die Sache unter Aufhebung des Endurteils des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2003, Geschäftsnummer 15 O 385/02 und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.
18 
Das beklagte Land beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen
20 
Das beklagte Land ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO lägen nicht vor. Es hält das Urteil des Landgerichts für richtig und hält sein Bestreiten der vom Kläger behaupteten Äußerungen und Geschehensabläufe aufrecht. Es verweist zur Rechtmäßigkeit der neuen dienstlichen Beurteilung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluß vom 13.12.2002, die der VGH mit Beschluß vom 25.06.2003 bestätigt habe.
21 
Die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Az. VS 15 K 3718/01, und des VGH Baden-Württemberg, Az. 4 S 118/03, waren zu Informationszwecken beigezogen.
II.
22 
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.
23 
Gemäß § 137 Abs. 1 ZPO ist die Antragstellung unverzichtbare Voraussetzung einer ordnungsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung. Fehlt sie und entscheidet das Gericht gleichwohl über das sachliche Begehren einer Partei, liegt darin ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO (OLG Koblenz, MDR 2002, 415; BGH NJW 1991, 1683, 1684; NJW 1999, 61), der gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. nur dann zu einer Zurückverweisung führen kann, wenn aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Dies gilt auch bei erstinstanzlich lediglich angekündigten, aber nicht verlesenen Anträgen (Zöller-Gummer, ZPO 23. Aufl., § 538 Rn. 18).
24 
Wie unten auszuführen ist, ist die landgerichtliche Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers zutreffend, ohne dass eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme aufgrund der Verfahrensmängel in der ersten Instanz notwendig wäre.
2.
25 
Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche insbesondere auf "Mobbing". Beim "Mobbing" handelt es sich nicht um eine eigene Anspruchsgrundlage, sondern "Mobbing" kann zu einem Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten führen, wenn Vorgesetzte des Klägers im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch pflichtwidrige Handlungen das Persönlichkeitsrecht des Klägers oder dessen Gesundheit geschädigt haben (LAG Baden-Württemberg, AP Nr. 2 zu § 611 BGB "Mobbing"). Die Zufügung eines körperlichen Schadens oder einer schweren Persönlichkeitsverletzung muss adäquat kausal und unter Überschreitung des "erlaubten Risikos" erfolgt sein (LAG Baden-Württemberg, a.a.O.).
26 
Nach dem Bundesgerichtshof ist unter "Mobbing" der Missbrauch der Stellung eines Vorgesetzten zu verstehen, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren (BGH NJW 2002, 3172, 3173).
27 
In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des "Mobbing" noch näher erläutert. Danach handelt es sich bei "Mobbing" um fortgesetzte, auf einander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des "Mobbing". Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise (LAG Bremen, NZA-RR 2003, 234, 235 f; LAG Hamm, Urteil vom 25.06.2002, Az.: 18 (11) Sa 1295/01; LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2002, 121, 122; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2002, 457; Thüringer LAG NZA-RR 2001, 347, 358; 577, 579). Auch wenn durch die einzelnen Handlungen für sich gesehen eine Haftung wegen der mit "Mobbing" verbundenen Beeinträchtigung nicht eintritt, kann die Gesamtheit der Handlungen zu einer Haftung aufgrund der sich verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs begründen (vgl. Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 369, 372 ff; Arbeitsgericht München NZA-RR 2002, 123, 124; Thüringer LAG a.a.O., 579). Zwischen den einzelnen Handlungen muss im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen, wobei es nur dann keiner Mindestlaufzeit der Handlungen oder einer Handlungsfrequenz bedarf, wenn die Wirkungen der Einzelhandlungen fortdauern (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 580), weil z.B. durch eine einzelne Maßnahme ein Mitarbeiter ständig an den Pranger gestellt wird. Ansonsten erfolgt das gegen eine Person gerichtete Verhalten nur dann systematisch, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt (LAG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Bei zeitlich weit auseinander liegenden Handlungen fehlt in der Regel die notwendige systematische Vorgehensweise (LAG Bremen NZA-RR 2003, 234, 236; im konkreten Fall von neun Vorfällen in ca. 3 1/2 Jahren in Frage gestellt).
28 
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommen die §§ 839, 847 BGB a.F. i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG in Betracht. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf das Verhalten seiner Dienstvorgesetzten und teilweise von Mitarbeitern der Rechtsabteilung der Landespolizeidirektion in Stuttgart II insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung seiner dienstlichen Leistungen. Angesichts des beamtenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Normengefüges wird ein Vorgesetzter, der im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung einen Untergebenen respektlos behandelt, regelmäßig hoheitlich tätig (im Einzelnen BGH NJW 2002, 3172, 3173). Dies hat zur Folge, dass für etwaige daraus entstehende Gesundheitsschäden oder Persönlichkeitsverletzungen des Untergebenen nach Amtshaftungsgrundsätzen grundsätzlich der Dienstherr des vorgesetzten Beamten haftet. Vorliegend tritt neben die umfassenden Dienstleistungs- und Treuepflichten auch der vorgesetzten Beamten des Klägers und der Fürsorge- und Treupflicht des Dienstherrn, die in Baden-Württemberg für die Polizei zusätzlich in § 67 Abs. 1, 90 LPVG ihren Niederschlag gefunden haben, auch der aus der Fürsorgepflicht und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums fließende Grundsatz, dass der Dienstherr den Beamten in seinem beruflichen Fortkommen nicht zu Unrecht beeinträchtigen darf und er gemäß § 115 LBG den Beamten gemäß seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu beurteilen hat. Auch wenn Amtsträger im Zusammenhang mit den Beurteilungen des Klägers diese aus eifersüchtigen oder rein persönlichen Gründen zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken missbraucht hätten, stünde dies einer Amtshaftung nicht entgegen (BGH, a.a.O.).
29 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert eine Haftung des Beklagten nicht schon an § 839 Abs. 3 BGB. Allerdings ist § 839 Abs. 3 BGB entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb unanwendbar, weil Anspruchsgrundlage der klägerischen Forderung § 847 BGB a.F. ist. Zum einen trifft dies nur einen Teil der Klagbegehren und zum anderen setzt § 847 BGB a.F. das Vorliegen einer unerlaubten Handlung voraus, die bezüglich dem Beklagten nur in § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu suchen ist.
30 
Weil es sich beim "Mobbing" schon nach der Definition nicht um einzelne Handlungen, sondern um fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen handelt, ist von der Art der Vorgehensweise beim "Mobbing" ein die Amtshaftung ausschließendes vorrangiges Rechtsmittel gemäß § 839 Abs. 3 BGB nicht gegeben. Beim "Mobbing" kann das Vorgehen gegen Einzelakte durch Einlegung eines Rechtsmittels erfolglos bleiben, weil erst in der Gesamtschau der rechtsverletzende Charakter der Vorgehensweise von Dienstvorgesetzten erkennbar wird (vgl. auch Thüringer LAG a.a.O., 579). Ein Rechtsmittel gegen eine Handlungsweise, die in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, den Betroffenen zu zermürben, wäre darüber hinaus nicht erfolgversprechend. Vielmehr wäre durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen schikanierende und diskriminierende Verhaltensweisen von Vorgesetzten im Gegenteil eine deutliche Verschlechterung der Situation zu befürchten (BGH a.a.O., 3174). Etwaige Rechtsmittel, soweit diese überhaupt in Betracht kommen, wären aller Voraussicht nach erfolglos geblieben, so dass deren Nichteinlegung nicht ursächlich für den entstandenen Schaden war. Darüber hinaus wäre es dem Betroffenen nicht zuzumuten, durch das Einlegen eines Rechtsmittels die Beseitigung des schikanösen Handelns der Vorgesetzten zu betreiben und an seinem Arbeitsplatz und in der Umgebung der ihn bisher in der Regel vorsätzlich schikanierenden Vorgesetzten zu verbleiben, so dass die Nichteinlegung eines Rechtsmittels ohne Verschulden erfolgt wäre.
3.
a)
31 
Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, ein "Mobbing" i.S.d. obigen Definition annehmen zu können. Der Vortrag des Klägers lässt lediglich deutlich werden, dass er sich von seinen Dienstvorgesetzten verfolgt und gezielt benachteiligt fühlt. Es ist aber weder erkennbar geworden, dass dieses Gefühl berechtigt ist, noch, dass das Verhalten seiner Dienstvorgesetzten systematisch, also in einer fortgesetzten, aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweise erfolgt wäre.
aa)
32 
Der Kläger fühlt sich insbesondere durch die ihm von seinen Dienstvorgesetzten erteilten Beurteilungen diskriminiert und benachteiligt. Dabei handelt es sich um Beurteilungen vom 18.09.1989, 13.01.1992, 27.08.1998 und die Anlassbeurteilung vom 23.08.1999 einschließlich zwei weiterer an deren Stelle getretenen Neubeurteilungen. Mit der Regelbeurteilung vom 13.01.1995 ist der Kläger einverstanden und zieht aus dieser Regelbeurteilung lediglich Schlüsse im Hinblick auf die aus seiner Sicht ungerechtfertigten vorangegangenen Regelbeurteilungen. Während ein Zusammenhang der Anlassbeurteilungen vom 23.08.1999, 28.07.2000 und 12.07.2001 schon deshalb zu bejahen ist, weil diese alle den gleichen Beurteilungszeitraum betreffen, fehlt im Übrigen der für die Annahme eines "Mobbing" ausreichende Zusammenhang zwischen den gerügten Beurteilungen. Der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Beurteilungen von drei Jahren, sechs Jahren und einem Jahr genügt nicht, um eine fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane und Diskriminierung dienenden Verhaltensweise annehmen zu können. Gegen eine systematische Vorgehensweise spricht im vorliegenden Fall auch, dass bei den einzelnen Beurteilungen unterschiedliche Vorgesetzte beteiligt waren. Insbesondere hat bei den Regelbeurteilungen vom 18.09.1989 und 13.01.1992 kein einziger Vorgesetzter an beiden Beurteilungen mitgewirkt. Die Vermutung des Klägers, EKHK W. habe hier auf die Beurteilung Einfluss genommen, hat er auf das Bestreiten des Beklagten nicht unter Beweis gestellt.
33 
Auch die Begründungen des Klägers, warum die Beurteilungen zu Unrecht so schlecht ausgefallen seien, sprechen gegen eine systematische Vorgehensweise der Dienstvorgesetzten des Klägers. Während die schlechten Regelbeurteilungen vom 18.09.1989 und 13.01.1992 nach seiner Auffassung auf eine unzulässige Einflussnahme des EKHK W. zurückzuführen seien, sei für die zu schlechten Beurteilungen vom 13.01.1995 und 27.08.1998 das zerstörte Vertrauensverhältnis mit EKHK K. verantwortlich. Die wiederholenden Anlassbeurteilungen vom 28.07.2000 und 12.07.2001 haben ihren Anlass nach Auffassung des Klägers darin, ihm gegenüber eine rechtswidrige Verwaltungspraxis durchzusetzen und die ihm rechtswidrig erteilte Benotung zu halten. Insoweit geht es letztlich, wie bereits ausgeführt, bei den Beurteilungen ab dem 23.08.1999 nicht um mehrere, sondern einen Vorgang und einen Beurteilungszeitraum.
bb)
34 
Auch die weiteren vom Kläger geschilderten, ihn aus seiner Sicht diskriminierenden und schikanierenden Verhaltensweisen seiner Dienstvorgesetzten sind nicht geeignet, die für eine fortgesetzte und systematische Vorgehensweise notwendige Verbindung zu schaffen.
35 
Die vom Kläger als Drohung aufgefassten Äußerung des EKHK W. im Rahmen der Auslandsbewerbung des Klägers im Jahr 1988, der Kläger "werde ja irgendwann einmal aus dem Ausland zurückkommen" hat der Kläger auf das Bestreiten des Beklagten hin nicht unter Beweis gestellt. Diesem Vortrag fehlt auch die Plausibilität, weil nicht erkennbar ist, warum der zuständige Personalsachbearbeiter sich aufgrund eines Auslandseinsatzes des Klägers zu einer solchen Drohung und deren Umsetzung veranlasst gefühlt haben sollte. Darüber hinaus dient der Vortrag nur zur Verbindung der Regelbeurteilungen aus den Jahren 1989 und 1992. Während dieser Zeit hat der Kläger keine weiteren Vorfälle geschildert, die auf ein "Mobbing" schließen lassen müssten.
36 
Die Behauptung des Klägers, KOR E. habe ihm im Jahr 1998 auf seine Remonstration bezüglich der Anlassbeurteilung vom 27.08.1998 mitgeteilt, die Beurteilung sei "unglücklich gelaufen" und bei der nächsten Beurteilung in einem Jahr "würde man dies wieder gutmachen" ist weder als Beleidigung noch als Schikane noch als Diskriminierung des Klägers aufzufassen.
37 
Das weitere Gespräch mit KOR E. nach der Anlassbeurteilung vom 23.08.1999, in dem der Kläger ausgelacht wurde, weil er zu dumm sei, die Zusammenhänge zu erkennen, ist als auf das Bestreiten des Beklagten hin unbewiesene Behauptung einer Beleidigung und Diskriminierung des Klägers anzusehen, die singulär steht und nicht geeignet ist, einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den verschiedenen Beurteilungen insoweit zu schaffen, dass ein "Mobbing" i.S.d. Rechtsprechung anzunehmen wäre.
38 
Die Zusendung der Abordnung des Klägers zu einem Qualifizierungslehrgang an seine Privatadresse zu einem Zeitpunkt, in dem er sich krankheitsbedingt nicht im Dienst befunden hat, ist objektiv nicht als Provokation oder sonstige Schikane zu bewerten. Vielmehr verdeutlicht die vom Kläger vorgenommene Bewertung dieses Vorgangs seine zumindest inzwischen eingetretene Überempfindlichkeit gegenüber nicht zu beanstandenden Vorgehensweisen der Bediensteten des Beklagten.
39 
Die übrigen behaupteten Handlungen, auf die der Kläger den Vorwurf des "Mobbing" stützt, sind im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Anlassbeurteilung vom 23.08.1999 vorgerichtlich und im Verwaltungsgerichtsverfahren geschehen, so dass auch sie nicht geeignet sind, über diese Einzelbeurteilung hinaus mit den anderen Vorwürfen eine systematische Vorgehensweise zur Zermürbung des Klägers erkennen zu lassen (s. auch unten zu Ziff. 4).
40 
Eine systematische, fortgesetzte Begehungsweise war hier auch nicht entbehrlich. Die dienstlichen Beurteilungen stellen keine Dauerverletzung dar, weil es sich um auf einen bestimmten Stichtag bezogene Werturteile des Dienstvorgesetzten handelt. Auch wenn der Kläger selbst dauerhaft durch die in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Werturteile getroffen wurde, sind sämtliche dienstlichen Beurteilungen nicht geeignet, einen Untergebenen objektiv dauerhaft zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren. Solchen dienstlichen Beurteilungen fehlt eine dauerhafte Außenwirkung schon deshalb, weil sie vom Dienstherrn den Kollegen nicht bekannt gemacht werden und keine Umstände ersichtlich sind, die dem Kläger das im Vergleich zu Kollegen verhältnismäßig schlechte Abschneiden immer wieder in unredlicher Weise in Erinnerung gerufen hätten.
41 
Schon danach liegt ein wegen "Mobbing" haftungsbegründendes Verhalten der Bediensteten des Beklagten nicht vor.
b)
42 
Im übrigen können nur von Inhalt oder Art und Weise unberechtigte Vorgehensweisen den Vorwurf eines "Mobbing" begründen (LAG Nürnberg, NZA-RR 2003, 121, 123; Benecke, NZA-RR 2003, 225, 228; Rieble/Klumpp, a.a.O., S. 373), außer wenn hinter dem für sich gesehen rechtmäßigen Handeln ausschließlich ein Schikanewille steht, der hier nicht erkennbar ist.
43 
Die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn beschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle lässt keine Rechtswidrigkeit der Beurteilungen vom 18.09.1989 bis 27.08.1998 erkennen.
44 
Bei einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 115 LBG handelt es sich um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis mit einer der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung (BVerfG NVwZ-RR 2002, 802, 803; BVerwG ZBR 1988, S. 63; BVerwGE 60, 245, 246 ff).
45 
Der Beamte hat deshalb eine dienstliche Beurteilung hinzunehmen, wenn sie sich innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, auch wenn das subjektive Wertgefühl des Beamten durch die dienstliche Beurteilung beeinträchtigt wird.
aa)
46 
Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwGE 60, 245, 246 ff). Auch wenn die Benotung durch den Deutschen Botschafter und eine Bewertung der Tätigkeit des Klägers beim Staatsschutz in den einzelnen dienstlichen Beurteilungen nicht auftaucht, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass diese Tätigkeiten bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden wären.
bb)
47 
Die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten stellt auch dann, wenn dem Dienstherrn eine sog. Beurteilungsermächtigung zusteht, einen Verfahrensfehler dar, weil dann der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstößt, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (BVerfG a.a.O.; BVerwG NVwZ 1998, 1302 f).
48 
Hier gibt es bezüglich der Beurteilungen vor dem 23.08.1999 keine durchgreifenden und, soweit entscheidungserheblich, unter Beweis gestellten Hinweise auf eine objektiv gegebene Befangenheit der Beurteiler des Klägers.
c)
49 
Als möglicher haftungsbegründender Sachverhalt verbleibt danach nur noch die Auseinandersetzung um die Anlassbeurteilung für den Zeitraum 1.08.1998 bis 1.09.1999.
50 
Soweit der Beklagte im Verwaltungsgerichtsverfahren durch seinen Vortrag seine Rechtsposition zu begründen versuchte, handelte er in Ausübung seiner guten Rechte als Prozesspartei. Der Kläger konnte weder einen kritiklosen Umgang mit ihm noch im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens die Aufgabe einer rechtlichen Auseinandersetzung durch den Beklagten erwarten. Soweit geht die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers, auch des Staates, nicht.
51 
Soweit es um vom Kläger gerügte Mängel bei der Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung vom 12.07.2001 geht, handelt es sich im wesentlichen um einen Teil der Auseinandersetzung in der Sache, nämlich das Finden einer rechtmäßigen Beurteilung mit einer angemessenen, sich innerhalb des Beurteilungsspielraums haltenden Gesamtnote und die Reichweite der Grundsätze der reformatio in peius, nicht aber um den für ein "Mobbing" typischen und erforderlichen Angriff auf die Persönlichkeit und Würde des Klägers, auch wenn er dies anders empfinden mag. Hier ist der Kläger auf den Rechtsschutz im Verwaltungsrechtsweg zu verweisen.
52 
Die im Zusammenhang mit den Anlassbeurteilungen vom 23.08.1999, 28.07.2000 und 12.07.2001 vom Kläger vorgetragenen übrigen gerügten Verhaltensweisen sind von Art und Intensität nicht geeignet, den Vorwurf des "Mobbing" zu rechtfertigen und lassen eine systematische und fortgesetzte Begehungsweise vermissen. Wenn die vom Kläger aufgestellten Behauptungen sich als richtig erweisen würden, wären aufgrund des Geschehensablaufs einzelne, unschöne Ausfälle von Vorgesetzten des Klägers im Umgang mit ihm festzustellen, die aber eine Systematik nicht erkennen lassen, sondern sich als Einzelvorgänge darstellen. Darüber hinaus fehlt die notwendige Intensität des Eingriffs der einzelnen Maßnahmen in die geschützte Würde und Persönlichkeit des Klägers, um von einem "Mobbing" sprechen zu können.
d)
53 
Soweit der Kläger auf das nervenärztliche Gutachten des Dr. med. Frank Br. vom 29.06.2001 zur Begründung des Mobbingvorwurfs verweist, führt dies nicht zu einem schlüssigen Tatsachenvortrag. Der medizinische Sachverständige hat seine Beurteilungen allein auf dem eigenen Bekunden des Klägers abgegeben und selbst erklärt, dass es nicht Aufgabe der gutachterlichen Ausführungen ist, die Angaben des Klägers in ihrem Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Ein solches medizinisches Gutachten ist deshalb für die schlüssige Begründung und den Beweis eines "Mobbing" ungeeignet (vgl. LAG Baden-Württemberg AP Nr. 2 zu § 611 BGB "Mobbing"; Arbeitsgericht München NZA-RR 2002, 123, 124; LAG Berlin, Urteil v. 7.11.2002, Az. 16 Sa 938/02). Aus diesem Gutachten ergibt sich lediglich die klägerische Sichtweise der Geschehnisse und die von ihm deswegen empfundene tiefe Kränkung. Allerdings ist aus dem Gutachten neben der Kausalität der Geschehnisse für die Kränkung auch deren medizinische Einordnung als Dysthymia, einer chronisch depressiven Verstimmung, zu entnehmen. Das nervenärztliche Gutachten zeigt die in diesem Zusammenhang bedeutenden Persönlichkeitsdefizite des Klägers auf, wonach dem Kläger die entsprechenden Bewältigungsstrategien fehlten, um mit einer beruflichen Kränkung adäquat umzugehen, was die Reaktion des Klägers auf seine dienstlichen Beurteilungen verständlicher werden lässt. Der Gutachter bewertet diese Persönlichkeitsstruktur des Klägers als sekundären Narzissmus.
54 
Nach alledem fehlt ein schlüssiger Vortrag für ein haftungsbegründendes "Mobbing" des Klägers.
4.
55 
Die Anlassbeurteilung vom 23.08.1999 und die sich anschließenden, an ihre Stelle getretenen Beurteilungen vom 28.07.2000 und 12.07.2001 sowie die Äußerungen von Vorgesetzten im Zusammenhang mit diesen Beurteilungen erfüllen die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten auch unter anderen Gesichtspunkten als "Mobbing" nicht.
a)
56 
Soweit der Kläger Ersatz für entgangenen Verdienst aufgrund der im Vergleich zu seinem Kollegen L. späteren Beförderung in Höhe von 1.280,08 EUR begehrt, scheitert dieser Anspruch an § 839 Abs. 3 BGB.
57 
Der Kläger hat die angeblich rechtswidrige Unterlassung seiner Beförderung im Oktober 1999 hingenommen und damit in Kauf genommen, dass der Beklagte mit der Besetzung der Beförderungsämter vollendete Tatsachen schaffen konnte. Den ihm hier zur Verfügung stehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz hat der Kläger nicht in Anspruch genommen, so dass § 839 Abs. 3 BGB seiner Amtshaftungsklage entgegensteht (BVerwG NVwZ-RR 2002, 620; NJW 1998, 3288, 3289). Die Inanspruchnahme von Primärrechtschutz war nicht aussichtslos und damit unzumutbar, weil der Kläger sich gegen seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 01.08.1998 bis 01.09.1999 gewehrt hat und diese Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Besetzung der Beförderungsstelle noch nicht abgeschlossen war. Im Rahmen des Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt ist weder der Dienstherr noch das Gericht an eine bestimmte dienstliche Beurteilung gebunden. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können auch unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Der Beamte braucht nicht den Ausgang eines isolierten Streites und die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten (BVerwG NVwZ-RR 2002, 620). Der Kläger hätte bereits in einem früheren Verfahren mit dem Ziel seiner Beförderung seine Bedenken gegen die Beförderungspraxis des Beklagten einbringen können. Darüber hinaus hat der Kläger die Kausalität der rechtswidrigen Anlassbeurteilung vom 23.08.1999/28.07.2000 für das Unterbleiben der Beförderung nicht ausreichend dargelegt.
58 
Soweit der Kläger wegen Gehaltskürzungen einen Ausgleich durch Schadensersatz erreichen möchte, ist er gemäß § 839 Abs. 3 BGB ebenfalls auf den Primärrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten zu verweisen.
b)
59 
Aufgrund des Urteils des VG Stuttgart vom 13.02.2001 steht für beide Parteien verbindlich die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung vom 23.08.1999 fest. Durch die Anlassbeurteilung haben die Vorgesetzten des Klägers ihre Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Allerdings führt nicht jede rechtswidrige Maßnahme zu einem Schadensersatzanspruch.
aa)
60 
Ohne die Voraussetzungen eines "Mobbing" kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer durch eine Amtspflichtverletzung veranlaßten Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit angenommen werden kann, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie der Grad des Verschuldens, ferner Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 18.12.1986, Az.: III ZR 144/86; BGH NJW 1981, 675, 676). Nach den obigen Ausführungen ist ein so schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, der eine Schadensersatzverpflichtung auslösen könnte, nicht gegeben.
bb)
61 
Eine Haftung des Beklagten wegen der Gesundheitsbeschädigung des Klägers durch die Erkrankung an einer chronisch depressiven Verstimmung scheitert an der fehlenden Adäquanz der behaupteten Amtspflichtverletzungen für die Erkrankung.
62 
Selbst wenn die Anlassbeurteilung vom 23.08.1999 ursächlich oder mitursächlich für die jetzige Erkrankung des Klägers geworden wäre, ist sie durch diese Anlassbeurteilung und die in diesem Zusammenhang entstandenen Auseinandersetzungen und Angriffe nicht adäquat kausal verursacht worden. Zwar erstreckt sich der Zurechnungszusammenhang einer Pflichtverletzung grundsätzlich auch auf seelische Reaktionen des Verletzten, selbst wenn diese durch eine psychische Labilität wesentlich mit bestimmt sind. Der Schädiger muss daher grundsätzlich auch für psychische Erkrankungen wie depressive Verstimmungen einstehen (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 69).
63 
Nach der Rechtsprechung des für Fragen der Amtshaftung zuständigen 3. Zivilsenats des BGH gilt im Amtshaftungsrecht - wie im übrigen Schadensersatzrecht - das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Ein solcher adäquater Zusammenhang besteht, wenn die Amtspflichtverletzung im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen oder nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet war (BGH NVwZ 1994, 825, 826 f m.w.N.). Eine Ersatzpflicht ist danach ausgeschlossen, wenn die neurotische Fehlhaltung in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis steht, sie also Ausdruck einer offensichtlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung ist (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O. Rn. 70 a).
64 
Die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung allein, gegen die Primärrechtsschutz möglich ist, ist nicht geeignet, dem Beklagten bzw. den Vorgesetzten des Klägers zurechenbar eine Dienstunfähigkeit wegen einer chronisch depressiven Verstimmung herbeizuführen. Vielmehr ist eine solche Reaktion auf eine nicht zufriedenstellende dienstliche Beurteilung Ausdruck einer offensichtlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung, die dem Beklagten nicht bekannt war. Ergänzend ist auf das vom Kläger vorgelegte nervenärztliche Gutachten von Dr. Br. zu verweisen (vgl. oben 3.b)). Verdeutlicht wird die offensichtlich unangemessene Erlebnisverarbeitung durch die weiteren Folgen der rechtswidrigen Anlassbeurteilung vom 23.08.1999. Nach eigenem Vortrag trat durch diese Beurteilung lediglich eine verzögerte Beförderung statt im Oktober 1999 zum 1.04.2000 ein. Im September 2000 erhielt er die Abordnung zu einem Qualifizierungslehrgang. Danach waren weder die Folgen der rechtswidrigen Anlassbeurteilungen vom 23.08.1999 noch die damit verbundene objektive Kränkung des Klägers geeignet, einen Zurechnungszusammenhang zu der beim Kläger eingetretenen chronisch depressiven Verstimmung herzustellen.
65 
Ein anderes Ergebnis bei der Frage der Zurechenbarkeit würde sich auch nicht nach der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH ergeben (BGH NJW 1996, 2425 f; NJW 1976, 1143, 1144). Hier liegt ein sog. Primärschäden vor, nämlich eine Gesundheitsbeschädigung, die haftungsbegründend durch die Amtspflichtverletzung eingetreten sein könnte. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Vorgesetzten des Klägers und damit das beklagten Land die besondere Gefahr einer Erkrankung des Klägers durch eine chronisch depressive Verstimmung hätten erkennen müssen oder erkannt haben und deshalb eine besondere Vorsicht im Umgang mit dem Kläger zu erwarten gewesen wäre, bei der die Erkrankung ausgeblieben wäre.
c)
66 
Einem Schadensersatzanspruch aufgrund der neuen Anlassbeurteilung vom 12.07.2001 steht wiederum § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Der Kläger hat es schuldhaft unterlassen, Primärrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht gegen diese neue Anlassbeurteilung zu erlangen. Der neue Verwaltungsakt bzw. die neue dienstliche Beurteilung kann nach den allgemein geltenden Grundsätzen wiederum angefochten werden (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 169 a.E.).
67 
Allerdings findet § 839 Abs. 3 BGB dann keine Anwendung, wenn der Betroffene es unterlässt, gegen einen Verwaltungsakt, der den sachlichen Inhalt eines vorher erlassenen, von ihm angefochtenen Verwaltungsakt lediglich wiederholt, erneut ein Rechtsmittel einzulegen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Verwaltungsakt oder wie hier die dienstliche Beurteilung voll inhaltlich und mit derselben rechtlichen Begründung aufrechterhalten wird. Der Kläger rügt nun gerade, dass die einzelnen Bewertungen und damit die Begründung der Gesamtnote zu Unrecht verändert wurde (vgl. BGHZ 56, 57, 60).
68 
Selbst wenn auch die neue Anlassbeurteilung vom 12.07.2001 rechtswidrig wäre, müsste der Zurechnungszusammenhang zum geltend gemachten Schaden, nämlich einer Gesundheitsschädigung durch eine eingetretene chronisch depressive Verstimmung, verneint werden (s.o. b)bb)).
5.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 u. S. 2, 709 S. 2 ZPO.
70 
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung,
3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen,
5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs,
6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und
7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.