Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Dez. 2015 - Au 2 K 15.1356

published on 17/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Dez. 2015 - Au 2 K 15.1356
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 2 K 15.1356

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. Dezember 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Anspruch auf Schadensersatz; Verletzung der Fürsorgepflicht; Mobbing; Zurechnung des Verhaltens von Vorgesetzten und Kollegen; Anforderungen an die Anzeige des missbilligten Verhaltens und das Abhilfeverlangen beim Dienstherrn; Umfang der Pflicht des betroffenen Beamten zur Schadensvermeidung bzw. -minderung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Schmerzensgeld und Schadensersatz

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015

am 17. Dezember 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der am ... 1960 geborene Kläger stand zuletzt als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Beklagten. Er befindet sich seit 1. August 2013 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Er begehrt vom Beklagten die Gewährung von Schadensersatzleistungen und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, welche zur Dienstunfähigkeit und in der Folge zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geführt hätten.

Der Kläger wurde am 1. Juni 1986 als Musiker bei der ... ...polizei eingestellt und zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. Mit Wirkung zum 1. Dezember 1988 wurde er zum Polizeimeister und zum 1. September 1990 - unter Anerkennung der staatlichen Musikreifeprüfung und bei ausschließlicher Verwendung im Musikkorps - zum Polizeikommissar ernannt und zum zweiten Führer des Musikkorps der ... ...polizei bestellt. Die Beförderung zum Polizeioberkommissar erfolgte am 1. September 1993, die zum Polizeihauptkommissar am 1. Dezember 1996. Er war ab März 1993 kommissarischer und seit Anfang 1997 stellvertretender Leiter des Musikkorps. Nachdem mit Wirkung zum 1. Februar 2001 die Bewertung des Dienstpostens des Klägers „Stellvertretender Führer Musikkorps“ von A 11/00 auf A 09/11 (12) angehoben wurde, wurde ihm zum 1. Dezember 2001 das Amt eines Polizeihauptkommissars (A 12) übertragen.

Unter dem 10. September 1998 wurde dem Kläger die Teilnahme am Seminar „Mobbing - Konflikte am Arbeitsplatz“ an der ... ...fachhochschule bescheinigt. Er erhielt in den Jahren 2001, 2005 und 2007 Leistungsprämien aufgrund erbrachter herausragender besonderer Leistungen. Ferner wurden ihm seit Anfang 2002 Nebentätigkeitsgenehmigungen erteilt, zuletzt am 2. Februar 2011 mit Stellungnahmen des Vorgesetzten zum Leistungsstand („sehr gut“) und zu Sonstiges („Die Nebentätigkeit ist absolut unterstützungswürdig. Es besteht keinerlei Einwand“).

Die periodischen dienstlichen Beurteilungen schlossen jeweils mit dem Gesamtprädikat

- „übertrifft erheblich die Anforderungen - obere Grenze“ für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 1991 bis 31. Mai 1994,

- „sehr tüchtig“ für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 1994 bis 31. Mai 1997,

- „zwölf Punkte“ für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 1997 bis 31. Mai 2000,

- „zehn Punkte“ für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2000 bis 31. Mai 2003,

- „elf Punkte“ für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2003 bis 31. Mai 2006,

- „zwölf Punkte“ für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 und

- „zwölf Punkte“ für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012.

Die ursprüngliche dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 wurde auf Widerspruch des Klägers hin aufgehoben und er wurde neu beurteilt. Als Art der Tätigkeit wurde bei der letzten dienstlichen Beurteilung „Stellvertretender Leiter des Polizeiorchesters ... zgl. Leiter verschiedener Kleinbesetzungen und Dirigent“ angegeben.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 bat das Sachgebiet Polizeiverwaltung, I. ...polizeiabteilung (...) ..., den Ärztlichen Sachbearbeiter beim Präsidium der ... ...polizei um polizeiärztliche Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Er sei seit 17. Oktober 2012 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Zu seinen Aufgaben als stellvertretender Leiter des Polizeiorchesters gehöre u. a. auch die Leitung der Administration sowie Konzertakquise. Seit mehreren Monaten habe sich der Kläger jedoch überwiegend auf das Dirigieren beschränkt und stehe faktisch für die Erledigung seiner anderen Aufgaben nur noch temporär zur Verfügung. Seit Bekanntgabe von dienstlich notwendig gewordenen Umstrukturierungsmaßnahmen des Orchesterbetriebs, die auch mit nicht unerheblichen Aufgabenneuzuschnitten und Personalveränderungen einhergehen würden, sei der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. Bedauerlicherweise halte er auch keinen Kontakt zu seiner Dienststelle.

Nach der Polizeiärztlichen Mitteilung über die Untersuchungsbefunde - Gesundheitszeugnis vom 9. April 2013 - habe die fachärztliche internistische und psychiatrische Untersuchung ergeben, dass auf dem psychiatrischen Fachgebiet eine gesundheitliche Beschwerdesymptomatik vorliege, die nach hiesiger Einschätzung zumindest zu einem wesentlichen Teil im Zusammenhang mit einer anhaltenden beruflichen Inkongruenzsituation zu sehen sei, wobei die zugrunde liegenden beruflichen Konflikte sowohl nach Einschätzung des Klägers als auch nach gutachterlichem Dafürhalten mittlerweile nicht mehr in einer befriedigenden Art und Weise lösbar erschienen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei der Kläger dauernd dienstunfähig. Auch eine Verwendung im Innendienst bzw. allgemeinen Verwaltungsdienst sei aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar.

Daraufhin wurde der Kläger zum 1. August 2013 in den Ruhestand versetzt. Im Rahmen der Anhörung hierzu ließ der Kläger beantragen, seine Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 ließ der Kläger die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,-- EUR sowie von Schadensersatz für die Vermögenseinbußen verursacht durch die frühzeitige Versetzung in den Ruhestand in Höhe von mindestens 30.000,-- EUR beantragen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass seine Dienstunfähigkeit auf eine langjährige, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Anfeindung, Schikane und Diskriminierung zurückzuführen sei. Diese Verhaltensweisen hätten in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre und die Gesundheit des Klägers verletzt. Der Dienstherr habe dabei unter Verletzung seiner Fürsorgepflicht diese systematische Form des Mobbings nicht unterbunden.

Im Einzelnen führte der Kläger aus, dass er nach Erkrankung des Orchesterleiters ab Anfang 1993 bis 1996 die kommissarische Leitung des Orchesters übernommen habe. Er habe sich entschieden, das bestehende Orchester nicht nur vorwiegend für Richtfeste, Amtswechsel und Standkonzerte sondern auch für große Abendkonzertveranstaltungen einzusetzen, was allerdings eine Anwesenheit sämtlicher Musiker erforderlich gemacht habe, um dem Niveau eines symphonischen Blasorchesters gerecht zu werden. Hierfür hätten alle Musiker Verständnis gehabt bis auf ein Mitglied, das in der Folgezeit versucht habe, die anderen Orchestermitglieder aufzuwiegeln. Auch seien teils anonyme Schreiben an das Innenministerium und von dort an Landtagsabgeordnete gerichtet worden, in denen die musikalische Kompetenz des Klägers in Frage gestellt worden sei. Schließlich sei Herr ... zum Leiter des Polizeiorchesters ernannt worden. Dieser habe jedoch keinen Kontakt zum Kläger gesucht und sich auch sonst der Arbeit und der Diskussion mit den Musikern entzogen. Die von ihm konzipierten Konzerte hätten bei der überwiegenden Mehrheit des Publikums wenig Anklang gefunden, so dass der Kläger von vielen Veranstaltern gebeten worden sei, die Konzerte zu dirigieren. Herr ... habe das rückläufige Interesse auf einen nicht vorhandenen Managerposten zurückgeführt, dessen Einrichtung aber ebenfalls nicht zum erhofften Erfolg geführt habe. Stattdessen habe der Kläger die Leitungsaufgaben übernommen, weil vom Präsidium keine Vorgaben gemacht worden seien, wer diese verrichten solle. Schließlich habe Herr ... gekündigt.

Im Anschluss sei 2006 ein Probespiel zur Auswahl eines Nachfolgers angesetzt worden. Der Präsident habe - für den Kläger völlig überraschend - entschieden, dass er nicht in das Verfahren eingebunden, der scheidende Dirigent aber Mitglied der Jury sein werde und auch jeder Musiker ein Stimmrecht habe. Diese Herabwürdigung habe den Kläger so stark getroffen, dass Herzrhythmusstörungen mit Vorhofflimmern eingesetzt hätten, so dass er in die Intensivstation eingeliefert worden sei. Als neuer Leiter des Orchesters sei schließlich Prof. ... auserkoren worden. Mangels Aufgabenzuteilung und -beschreibung sowie sonstiger Absprachen habe der Kläger wiederum sämtliche administrativen Aufgaben übernehmen müssen, wohingegen die Abwesenheitszeiten des neuen Leiters ständig angewachsen seien. Zudem habe es sich als problematisch herausgestellt, dass zu Sachverhalten, über die der Kläger bereits entschieden hätte, der kurz vor den Proben und Konzerten hiervon - in der Regel nur einseitig - unterrichtete Leiter wieder andere Lösungen gefunden habe. Die unklare Kompetenzlage sei also bewusst ausgenutzt und der Orchesterleiter gegen den Kläger ausgespielt worden. Aufgrund der geschilderten Situation habe der Kläger schließlich eine Aufgabenbelastung gehabt, die nicht mehr zu bewältigen gewesen sei.

Darüber hinaus habe Präsident ... den Kläger in der Zeit von 2006 bis 2012 nicht als Dirigent bei Veranstaltungen eingesetzt sehen wollen, bei denen der Innenminister oder andere hochrangige Vertreter des Ministeriums anwesend gewesen seien. Ihm sei vom Präsidenten regelmäßig telefonisch mitgeteilt worden, dass er nicht dirigieren dürfe. Sofern sich der Kläger auf die Anweisungen bzw. Wünsche seines Vorgesetzten habe berufen wollen, sei ihm geantwortet worden, dass mit ihm nicht diskutiert werde. Umgekehrt habe der Präsident, sobald er davon Kenntnis gehabt hätte, dass der Kläger ein Konzert dirigieren solle, dies über seinen Kontakt mit Prof. ... revidiert. Aufgrund dessen habe der Kläger dem Präsidenten eine E-Mail geschrieben, in welcher er seinen Werdegang, insbesondere seine Musikausbildung erläutert habe, weil er den Verdacht gehabt habe, dass der Präsident falsch informiert gewesen sei.

Die Beurteilungen des Klägers seien vom Abteilungsführer der ersten ...polizeiabteilung (...) erstellt und ausgehändigt worden, obschon dieser keine Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers gehabt hätte und sich auch keine Urteil habe bilden können. Zudem sei er in seiner Besoldungsgruppe durchgehend schlecht bewertet worden. Die Höhergruppierung des Klägers sei bewusst verhindert worden. Die letzte Beurteilung habe auch den Orchesterleiter entsetzt, da dieser ein Gesamturteil von 15 Punkten gefordert habe und auch im Beurteilungsverfahren hätte beteiligt werden müssen.

Schließlich habe die Unzufriedenheit der Musiker immer mehr zugenommen, weil sie über Wochen etwa während der Auslandsaufenthalte von Prof. ... keine Proben gehabt und in der Folge eine Vielzahl von Überstunden angesammelt hätten, die sie nicht mehr abbauen hätten können. Sowohl der Kläger als auch der Innendienstleiter seien dafür eingetreten, die musikalische von der administrativen Leitung zu trennen, auch um das gegenseitige Ausspielen der Orchesterleitung durch die Musiker zu unterbinden. Daraufhin habe das Präsidium eine Klärung der Situation unter der Führung der ... verlangt. Es hätten Einzelgespräche, auch mit dem Kläger, stattgefunden. Am 11. September 2012 seien im Rahmen eines Besprechungstermins die künftigen Änderungen des Orchesters bekannt gegeben worden, u. a. dass der Kläger künftig das Management übernehmen müsse und zwar zusätzlich. In dieser Form sei der Kläger lächerlich gemacht und ihm eine Aufgabe zugewiesen worden, für die er weder ausgebildet noch eingestellt worden sei. Bei einer Besprechung am 9. Oktober 2012 sei ihm auf seinen Einwand hin, dass er Musiker und nicht Manager sei, mitgeteilt worden, dass er als Polizeibeamter beliebig eingesetzt werden könne. Am 16. Oktober 2012 sei ihm als einzigem ein Chip zum Ein- und Ausstempeln für den Dienstzeitnachweis übergeben worden, was er zu Recht erneut als Diskriminierung und grundlosen Angriff gegen seine Persönlichkeit empfunden und was bei ihm zu einem akuten Anfall von Herzrhythmusstörungen mit Vorhofflimmern geführt habe. Er sei vom Notarzt mit Verdacht auf Herzinfarkt in ein Klinikum eingeliefert worden. Am 22. Oktober 2012 habe er im Krankenstand die Nachricht erhalten, dass sein Büro übernommen werde und er dieses räumen solle. Am 16. Mai 2013 sei ihm mitgeteilt worden, dass bereits in den Osterferien sein Bereitschaftszimmer mitsamt den darin befindlichen persönlichen Gegenständen geräumt worden sei.

Mit Schreiben vom 23. April 2014 wies der Beklagte den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz zurück. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2014 ausführlich Stellung. In dem Antwortschreiben vom 5. August 2014 wies der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche erneut zurück.

Unter dem 16. September 2014 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben. Für ihn ist beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Februar 2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab 16. Februar 2014 zu zahlen.

Zur Begründung wurde inhaltlich im Wesentlichen der der Antragstellung vom 17. Dezember 2013 zugrundeliegende Vortrag wiederholt.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 wurde der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Am 6. November 2014 trat der Beklagte der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Darstellung des Sachverhalts durch den Kläger in entscheidenden Punkten nicht den Tatsachen entspreche:

Zutreffend sei, dass Herr ... in einem offenen Bewerbungsverfahren ausgewählt und als Dirigent für das Polizeiorchester eingestellt worden sei. Dem Kläger sei im Rahmen dieser Neubesetzung der Posten des stellvertretenden Leisters des Musikkorps anvertraut worden, zu dessen Aufgabenbereich stets auch administrative Aufgaben gehört hätten. Die Stelle von Herrn ... sei in der Folge von Voll- auf Teilzeit umgestellt worden. Um diese Reduzierung zu kompensieren und den Kläger zu unterstützen, sei ein Tarifbeschäftigter für die Öffentlichkeitsarbeit eingestellt worden.

Entgegen der klägerischen Ansicht sei die Zusammensetzung der Jury im Rahmen des Auswahlverfahrens mit dem Behördenleiter, Personalverantwortlichen, Hauptpersonalratsmitgliedern, dem Führer des Musikkorps und Spezialisten aus dem Musikbereich nicht zu beanstanden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger zwingend Mitglied der Jury hätte sein müssen. Die Orchestermitglieder seien nach dem Dirigat befragt worden und ihre Antworten seien in die Auswahlentscheidung miteingeflossen, ein eigenes Stimmrecht hätten sie aber nicht gehabt. Der Aufgabenbereich des Klägers habe sich nach der Neubesetzung nicht geändert. Je nach Auftragslage und Abwesenheit von Prof. ... sei es zu einer Mehrbelastung des Klägers gekommen. Entgegen der Ansicht des Klägers habe es eine klare Kompetenzlage gegeben. Die von ihm empfundenen Abstimmungsschwierigkeiten rührten vielmehr von Kommunikationsdefiziten zwischen den Kläger und Prof. ... her. Es wäre ihm unbenommen gewesen, diese mit Prof. ... zu beseitigen.

Hinsichtlich des angeblichen „Verbots des Dirigierens“ sei klarzustellen, dass ein Behördenleiter erwarten dürfe, dass bei herausragenden Veranstaltungen der dafür originär zuständige Chefdirigent selbst anwesend sei. Diese Erwartung sei keinesfalls Ausdruck von Zweifeln an der musikalischen Kompetenz des Klägers gewesen.

Nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien sei zuständiger Beurteiler des Klägers der Abteilungsführer gewesen. Dieser sei während der Beurteilungsperioden über Aufgaben, Anforderungen, Tätigkeiten und Leistungen informiert gewesen. Prof. ... habe, nachdem ihm die vom Beurteiler vorzunehmende Leistungsreihung verständlich gemacht worden sei, die letzte Beurteilung des Klägers auch mitgetragen. Im Übrigen habe sich der Kläger in seinen Gesamtprädikaten ständig verbessert.

Die Dienstaufsicht über das Polizeiorchester ... sei im Sommer 2012 auf die Abteilungsführung der ... übertragen worden, welche als ersten Schritt im Rahmen der Neuorganisation und Umstrukturierung eine Trennung der musikalischen (Prof. ...) von der administrativen Leitung (Kläger, mit Unterstützung von Herrn ...) verfügt habe. Diese Trennung habe der Kläger ebenfalls befürwortet und in diesem Sinne der Abteilungsführung am 19. Juni 2012 ein Exposé ausgehändigt. Insofern habe sich die Abteilungsführung in ihrer Entscheidung durch die zustimmende Haltung des Klägers bekräftig gesehen und im Umstellungsprozess auf dessen Erfahrung und Wissen gebaut. Ihm sei zudem die Unterstützung durch einen Mitarbeiter des Führungsstabes in Aussicht gestellt worden. In der Folge sei die Frage des Klägers, ob er nun aus dem musikalischen Bereich entlassen sei, ausdrücklich verneint worden. Er sei zu keinem Zeitpunkt vor dem gesamten Orchester lächerlich gemacht, vielmehr sei ihm großes Vertrauen von Seiten der Abteilungsführung entgegen gebracht worden. Die im Gespräch am 9. Oktober 2012 zur Neuausrichtung der Verwaltungsstruktur vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen seine administrativen Aufgaben, weil er Dirigent und kein Sachbearbeiter sei, sei von der Abteilungsführung nicht geteilt worden. Einem leitenden Posten wie dem des Klägers sei ein mannigfaltiges Aufgabenspektrum immanent. Die Argumentation sei gegenüber dem Kläger nicht mit dem Hinweis, „er sei Polizeibeamter und könne deshalb beliebig eingesetzt werden“ unterlegt worden. Allerdings erschien die von ihm vorgebrachte Überlastung bei lediglich sieben dirigierten Konzerten im ersten Halbjahr 2012 unglaubwürdig. Die automatische Zeiterfassung „BayZeit“ sei in den letzten Jahren in der Bayerischen Polizei sukzessive eingeführt worden. Als der Kläger den Chip erhalten habe, hätten bereits Herr ... und Herr ... sowie die beiden Schreibkräfte des Orchesters seit einiger Zeit die automatische Zeiterfassung angewendet. Am 11. Oktober 2012 sei dem Polizeiorchester eine personelle Verstärkung, Herr Polizeihauptkommissar ..., in der Administration zugeteilt worden. Der Kläger habe sich bereit erklärt, sein Büro zu räumen und dieses Herrn ... zur Verfügung zu stellen. Alle während des Krankenstandes aus organisatorischen und dienstbetrieblichen Gründen veranlassten Veränderungen hätten mit dem Kläger nicht besprochen werden können, da er sämtliche Gesprächsangebote und auch -wünsche abgelehnt habe.

Die Klage erweise sich als unbegründet. Mobbing liege erst vor bei fortgesetzten, systematisch durchgeführten, aufeinander aufbauenden oder ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen von Kollegen und/oder Vorgesetzten am Arbeitsplatz zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt seien und die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbing-Opfers verletzten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Anhaltspunkte für ein systematisches Vorgehen gegen die Persönlichkeit des Klägers seien nicht ersichtlich. Auch wenn sich einzelne Vorfälle ereignet haben sollten, welche beim Kläger nach dessen Empfinden das Gefühl der Schikane oder Diskriminierung hervorgerufen hätten, fehle es an einer Fortgesetztheit bzw. Systematik eines Anfeindungsprozesses. So sei das Dirigieren bei bestimmten Veranstaltungen nicht untersagt worden, um den Kläger persönlich herabzuwürdigen. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt wegen der angeblichen Vorfälle an die Anti-Mobbing-Gruppe oder an seinen Dienstherrn gewandt. Bezüglich des Auswahlverfahrens bei der Neubesetzung der Orchesterleitung lasse sich weder ein Zusammenhang mit anderen Vorfällen herstellen, noch sei der Vorgang als dauerhaft einzustufen. Der Vorwurf einer Arbeitsüberlastung könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden, da im Vertretungsfalle stets mit einer Aufgabenmehrung zu rechnen sei. Auch würde es bei dem „Lächerlichmachen“ gegenüber Kollegen an der Dauerhaftigkeit fehlen. Schließlich sei festzustellen, dass vom Kläger die geschilderten Vorwürfe nie vorgetragen worden seien, womit ein eventuelles Vermeiden oder Abwenden unmöglich gemacht worden sei.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 wiederholte und vertiefte der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Bei gleichzeitiger Herabsetzung seiner Fähigkeit als Dirigent sei er bewusst und gezielt überlastet worden, indem man ihm fast sämtliche Verwaltungstätigkeiten überantwortet hätte. Sowohl die Personalvertretungen als auch die Personalchefin wären über die gesamte Problematik im Bilde und über einzelne herabwürdigende Vorkommnisse des Präsidiums informiert gewesen.

Mit Telefax vom 15. Dezember 2015 legte der Beklagte dienstliche Stellungnahmen des Ersten Polizeihauptkommissars ..., Mitglied der „Anti-Mobbing-Gruppe“ bei der ..., vom 24. November 2015 und der Ministerialrätin (MRin) Dr. ... vom 6. Dezember 2015 vor.

Am 17. Dezember 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Leitenden Polizeidirektors ... und des Polizeihauptkommissars ... als Zeugen. Die Parteien wiederholten ihre schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Für das Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten auf Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinn von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor (VG Bayreuth, U.v. 18.8.2015 - B 5 K 13.438 - juris Rn. 43; VG Ansbach, U.v. 5.6.2013 - AN 11 K 13.278 - juris Rn. 15; VG Regensburg, U.v. 20.3.2013 - RO 1 K 12.891 - juris Rn. 59).

Die Klage ist zulässig, jedoch hat der Kläger in der Sache keinen Anspruch auf Zuerkennung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die dies ablehnenden Entscheidungen des Beklagten vom 23. April 2014 und 5. August 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO entspr.).

Gemäß § 45 Satz 1 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und der Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Die Fürsorgepflicht umfasst die in § 45 Satz 2 BeamtStG ausdrücklich angesprochene Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Sie erstreckt sich dabei auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter.

1. Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn - durch seine Organe oder sonst durch Personen und Stellen, derer er sich zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bedient - feststeht, dass der Dienstherr oder die für ihn tätig gewordenen Personen schuldhaft gehandelt haben und dass das fürsorgepflichtverletzende Verhalten adäquat kausal einen Schaden des Beamten verursacht hat (im Einzelnen Plog/Wiedow, BBG‚ § 78 Rn. 94 ff. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. Damit kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht, wenn der Dienstherr seinen Beamten nicht gegen Mobbing in Schutz nimmt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - juris Rn. 8).

Unter Mobbing wird ein systematisches Anfeinden‚ Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden‚ das über gewöhnliche‚ von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus geht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts‚ der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (BVerwG‚ U. v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21; U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 36; BAG‚ B. v. 15.1.1997 - 7 ABR 40/96 und 7 ABR 40/96 - juris Rn. 16; BGH‚ B. v. 1.8.2002 - III ZR 277/01 und III ZR 277/01 - juris Rn. 17; OLG Stuttgart‚ U. v. 28.7.2003 - 4 U 51/03 - juris Rn. 26 f.; Plog/Wiedow‚ a. a. O., Rn. 82). Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei darin‚ dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Der Anfeindung‚ Schikane etc. müssen fortgesetzte‚ aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese müssen darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten‚ von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein. Anknüpfungspunkt ist somit das als Mobbing umschriebene Gesamtverhalten‚ welches seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Nicht hingegen sind dies in der Regel einzelne abgrenzbare Handlungen‚ welche für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können (vgl. zum Ganzen BAG‚ U.v. 16.5.2007 - 8 AZR 709/06 und 8 AZR 709/06 - juris Rn. 58‚ 60; U.v. 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 und 8 AZR 347/07 juris Rn. 29).

2. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob die für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs notwendige Voraussetzung eines dem Dienstherrn zurechenbaren objektiv fürsorgepflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens vorliegt und ein solches Verhalten die gesundheitliche Schädigung des Klägers adäquat kausal verursacht hat, da der geltend gemachte Ersatzanspruch hier jedenfalls dadurch ausgeschlossen wird, dass der Kläger seiner Schadensvermeidungspflicht nicht genügt hat. Bei der Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Schadensersatz findet der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte Rechtsgedanke Anwendung. Daraus folgt, dass die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, B.v. 3.11.2014 - 2 B 24.14 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Rechtsmittel in diesem Sinn sind alle Rechtsbehelfe, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich die Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können. Zu den Rechtsmitteln, die geeignet sind, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, gehört grundsätzlich auch ein Rechtsschutz in einem gerichtlichen Verfahren (BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19.01 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund war der Kläger gehalten, nicht erst im Wege der Geltendmachung von Schadensersatz konkrete Mobbingvorwürfe zu erheben, sondern bereits vorher Verfahren zur Aufarbeitung und ggf. Veränderung der für ihn als negativ empfundenen beruflichen Situation - aus seiner Sicht „Mobbing“-Situation - anzustrengen. Hierzu rechnen - wie oben bereits ausgeführt - neben sonstigen formlosen und/oder förmlichen Rechtsbehelfen insbesondere auch Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Dass er in solcher Weise tätig geworden ist, um durch die Beseitigung bzw. positive Veränderung der von ihm als belastend empfundenen beruflichen Situation den Eintritt eines Gesundheitsschadens abzuwenden, ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Der Rechtsweg wurde nach insofern übereinstimmendem Parteivortrag nicht beschritten.

Ebenso wenig ist er in diesem Sinne an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Innenministerium) als oberste Dienstaufsichtsbehörde herangetreten. Die Kontakte des Klägers mit der für Personalangelegenheiten zuständigen Sachgebietsleiterin, MRin Dr. ..., genügten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Erfüllung der dem Kläger obliegenden Schadensvermeidungspflicht. Aus der von der Ministerialrätin im Verfahren vorgelegten dienstlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2015 ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass sich der Kläger wegen „Mobbings“ an sie gewandt und bei dieser mit der gebotenen Eindeutigkeit um sofortige Abhilfe nachgesucht hätte, um einer ansonsten drohenden Gesundheitsbeeinträchtigung in ausreichender Weise vorzubeugen bzw. einen anderweitig zu besorgenden Schaden zu vermeiden. Zur Erfüllung der sich aus der entsprechenden Anwendung von § 839 Abs. 3 BGB ergebenden Anforderungen ist es in Anbetracht der häufig schwerwiegenden Folgen für die Beteiligten unter Anlegung eines strengen Maßstabs notwendig, dass der der Beschwerde zugrundeliegende den Mobbingvorwurf begründende Sachverhalt im Einzelnen dargelegt wird, um die Dienstaufsichtsbehörde in die Lage zu versetzen, die Angelegenheit einer verwaltungsinternen Prüfung zu unterziehen, die Dringlichkeit eines Handels zu beurteilen und die möglichen Handlungsoptionen abzuschätzen. Dazu ist es unerlässlich, das missbilligte Verhalten und die beteiligten Personen konkret zu benennen und den Dienstherrn unter Hinweis auf die zu erwartenden bzw. bereits eingetretenen gesundheitlichen Folgen aufzufordern, unverzüglich gegen das Mobbing einzuschreiten. Diesen Vorgaben wird die Beteiligung der personalverantwortlichen Stelle im Innenministerium durch den Kläger nicht gerecht.

Allein aus dem Umstand, dass bei dem Gespräch mit MRin Dr. ... die vom Kläger als belastend empfundene dienstliche Situation geschildert und auch die gesundheitlichen Probleme angesprochen wurden, kann hier nicht als ausreichende Anzeige von Mobbing angesehen werden, da MRin Dr. ... nicht erkannt hat und auch nicht hatte erkennen können, dass über das in Aussicht gestellte Gespräch mit dem Präsidenten der ... ...polizei und einem weiteren Mitarbeiter wegen verschiedener Probleme im Polizeiorchester hinaus ein unverzügliches Eingreifen des Dienstherrn wegen Mobbings begehrt wird. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Denn danach sei Gesprächsinhalt insbesondere die Möglichkeit gewesen, bei seinem Dienstposten eine Stellenhebung zu erreichen. Ferner seien die Voraussetzungen für seine Beförderung erörtert worden. Danach hatte MRin Dr. ... bei dem Gespräch mit dem Kläger im Zusammenhang mit dem Vorgang zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass der Kläger von Mobbingmaßnahmen betroffen ist und von ihr ein unbedingtes und sofortiges Vorgehen hiergegen erwartet wird. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Kontaktaufnahme des Klägers mit dem sozialen Dienst der Polizei. Denn auch hier geht aus der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise hervor, dass er ein unbedingtes und sofortiges Einschreiten eingefordert hätte, um einen drohenden Schaden von ihm abzuwenden.

Schließlich bestätigte auch der Zeuge ..., direkter Dienstvorgesetzter des Klägers, dass dieser ihm oder anderen gegenüber nie Mobbingvorwürfe geäußert habe. An die bei seinem Dienstherrn eingerichtete Anti-Mobbing-Gruppe hat sich der Kläger ebenfalls nicht gewandt. Soweit der Kläger - zusammenfassend - rügt, bei gleichzeitiger Herabsetzung seiner Fähigkeit als Dirigent sei er bewusst und gezielt überlastet worden, indem man ihm fast sämtliche Verwaltungstätigkeiten überantwortet habe, hätte er seinen - im Kern - als verletzt angesehenen Anspruch auf Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung einklagen und insoweit ggf. auch um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen können (vgl. OLG Brandenburg, U.v. 8.9.2015 - 2 U 28/14 - juris Rn. 65).

3. Dessen ungeachtet begründen die vom Kläger aufgeführten Umstände, Vorkommnisse und Begebenheiten, mit denen er eine gezielte Benachteiligung und ein diskriminierendes Verhalten darlegen möchte, weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. Es handelt sich zum einen um Geschehnisse, die mangels eines erkennbaren systematischen bzw. fortgesetzten Verhaltens nicht als Teil einer Mobbing-Kampagne gesehen werden können. Zum anderen vermag das Gericht - eine zugrunde liegende Systematik des Vorgehens unterstellt - an dem Verhalten auch keine ungesetzliche Zielsetzung erkennen.

So liegt etwa die Zusammensetzung einer Jury für das Auswahlverfahren zur Bestimmung eines Nachfolgers in der Orchesterleitung im weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn. Dasselbe gilt im Grunde hinsichtlich der Vorgaben der Arbeitsverteilung zwischen dem Orchesterleiter und seinem Vertreter, wenn auch dem Kläger zuzugeben ist, dass hinsichtlich einzelner Entscheidungen wie etwa bei der Entbindung von Dirigaten - unmittelbar vor dem Konzert - bisweilen ein ungünstiger Zeitpunkt gewählt wurde. Im Übrigen wäre der Kläger - wie oben dargelegt - auch insofern auf die Beschreitung des Rechtswegs und Klage auf amtsangemessen Beschäftigung zu verweisen.

Hinzu kommt, dass viele Differenzen und Schwierigkeiten vor allem in der mangelnden Kommunikation zwischen dem jeweiligen Orchesterleiter und dem Kläger begründet erscheinen. Auch wenn sich daraus vom Kläger als mehr oder weniger belastend empfundene Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten mit einzelnen Orchestermitgliedern bzw. mit dem Präsidium entwickelt haben mögen, so handelt es sich jedenfalls nicht um eine gezielte Ausgrenzung und Demütigung. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass nach seinem Empfinden seine - unbestrittenen Leistungen - für das Orchester nicht hinreichend gewürdigt und anerkannt worden seien. Schließlich ist allein der Umstand, dass das Präsidialbüro - sei es nun aus Bequemlichkeit, wie der Zeuge ... vermutete - oder bewusst mehrfach den direkten telefonischen Kontakt mit dem Kläger umgangen hat, bei objektiver Betrachtung ungeeignet, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in beachtlicher Weise zu beeinträchtigen. Mag dieses Verhalten, so es sich denn tatsächlich so zugetragen haben sollte, auch sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sein, so ist darin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso wie etwa in der Einführung der Zeiterfassung nicht erkennbar, dass dies allein auf den Kläger zugeschnitten war, um diesen zu schikanieren oder herabzuwürdigen.

In der anzustellenden Gesamtschau ist schließlich unter Berücksichtigung des Akteninhalts auch zu würdigen, dass der Kläger in den Jahren 2001, 2005 und 2007 Leistungsprämien aufgrund erbrachter herausragender besonderer Leistungen erhalten hat und ihm über Jahre hinweg Nebentätigkeitsgenehmigungen mit entsprechend wohlwollenden Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten erteilt wurden. In diesem Lichte ist schließlich auch die Stellenhebung des Dienstpostens des Klägers im Jahr 2001 zu sehen, auch wenn sich dieser zuletzt gerne eine weitere Beförderung gewünscht hätte.

4. Zudem scheitert der begehrte Anspruch auf Gewährung von Schmerzensgeld und Schadensersatz auch daran, dass der Kläger die Kausalität der behaupteten Fürsorgepflichtverletzung für eine Verletzung seiner Gesundheit nicht hinreichend dargelegt hat (vgl. VG Ansbach, U.v. 5.6.2013 - AN 11 K 13.00278 - juris Rn. 21). Denn trotz der umfassenden Darstellung von Vorfällen ab Mitte der 90iger Jahre bis Anfang 2013 ist nicht erkennbar, welche Verhaltensweisen genau welche Körperverletzung beim Kläger kausal ausgelöst haben sollen. Daran ändert auch die Bezugnahme auf das Gesundheitszeugnis vom 9. April 2013 nichts. Denn danach hat die fachärztliche internistische und psychiatrische Untersuchung ergeben, dass auf dem psychiatrischen Fachgebiet eine gesundheitliche Beschwerdesymptomatik, die - nach Einschätzung des untersuchenden Arztes - zumindest zu einem wesentlichen Teil im Zusammenhang mit einer anhaltenden beruflichen „Inkongruenzsituation“ zu sehen sei. Der Befund beschränkt sich im Kern auf die Feststellung, dass der gesundheitlichen Einschränkung ein beruflicher Konflikt zugrunde liegt. Ob diese Schwierigkeiten am Arbeitsplatz durch eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Beklagten, wie der Kläger nun geltend macht, oder eventuell auch durch andere Umstände ausgelöst wurden, lässt sich daraus nicht ableiten. Damit ist aber auch nicht belegt, dass eine Fürsorgepflichtverletzung kausal für den Gesundheitszustand des Klägers gewesen ist.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht vorliegen, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 40.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 01/08/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 277/01 vom 1. August 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 A, Fg; BRRG § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 3; BayBG Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 Für Schäd
published on 17/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 15.1356 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. Dezember 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Anspruch auf Schadenser
published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2011 - M 21 K 09.5286 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tr
published on 18/08/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche wegen Vorkommnissen geltend, d
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 15.1356 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. Dezember 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1330 Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Anspruch auf Schadenser
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Annotations

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.