Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Dez. 2015 - Au 2 K 15.1356

bei uns veröffentlicht am17.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 2 K 15.1356

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. Dezember 2015

2. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1330

Hauptpunkte: Recht der Landesbeamten; Anspruch auf Schadensersatz; Verletzung der Fürsorgepflicht; Mobbing; Zurechnung des Verhaltens von Vorgesetzten und Kollegen; Anforderungen an die Anzeige des missbilligten Verhaltens und das Abhilfeverlangen beim Dienstherrn; Umfang der Pflicht des betroffenen Beamten zur Schadensvermeidung bzw. -minderung;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Schmerzensgeld und Schadensersatz

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 2. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015

am 17. Dezember 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der am ... 1960 geborene Kläger stand zuletzt als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst des Beklagten. Er befindet sich seit 1. August 2013 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Er begehrt vom Beklagten die Gewährung von Schadensersatzleistungen und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, welche zur Dienstunfähigkeit und in der Folge zur Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geführt hätten.

Der Kläger wurde am 1. Juni 1986 als Musiker bei der ... ...polizei eingestellt und zum Polizeihauptwachtmeister ernannt. Mit Wirkung zum 1. Dezember 1988 wurde er zum Polizeimeister und zum 1. September 1990 - unter Anerkennung der staatlichen Musikreifeprüfung und bei ausschließlicher Verwendung im Musikkorps - zum Polizeikommissar ernannt und zum zweiten Führer des Musikkorps der ... ...polizei bestellt. Die Beförderung zum Polizeioberkommissar erfolgte am 1. September 1993, die zum Polizeihauptkommissar am 1. Dezember 1996. Er war ab März 1993 kommissarischer und seit Anfang 1997 stellvertretender Leiter des Musikkorps. Nachdem mit Wirkung zum 1. Februar 2001 die Bewertung des Dienstpostens des Klägers „Stellvertretender Führer Musikkorps“ von A 11/00 auf A 09/11 (12) angehoben wurde, wurde ihm zum 1. Dezember 2001 das Amt eines Polizeihauptkommissars (A 12) übertragen.

Unter dem 10. September 1998 wurde dem Kläger die Teilnahme am Seminar „Mobbing - Konflikte am Arbeitsplatz“ an der ... ...fachhochschule bescheinigt. Er erhielt in den Jahren 2001, 2005 und 2007 Leistungsprämien aufgrund erbrachter herausragender besonderer Leistungen. Ferner wurden ihm seit Anfang 2002 Nebentätigkeitsgenehmigungen erteilt, zuletzt am 2. Februar 2011 mit Stellungnahmen des Vorgesetzten zum Leistungsstand („sehr gut“) und zu Sonstiges („Die Nebentätigkeit ist absolut unterstützungswürdig. Es besteht keinerlei Einwand“).

Die periodischen dienstlichen Beurteilungen schlossen jeweils mit dem Gesamtprädikat

- „übertrifft erheblich die Anforderungen - obere Grenze“ für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 1991 bis 31. Mai 1994,

- „sehr tüchtig“ für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 1994 bis 31. Mai 1997,

- „zwölf Punkte“ für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 1997 bis 31. Mai 2000,

- „zehn Punkte“ für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2000 bis 31. Mai 2003,

- „elf Punkte“ für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2003 bis 31. Mai 2006,

- „zwölf Punkte“ für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 und

- „zwölf Punkte“ für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Mai 2012.

Die ursprüngliche dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2009 wurde auf Widerspruch des Klägers hin aufgehoben und er wurde neu beurteilt. Als Art der Tätigkeit wurde bei der letzten dienstlichen Beurteilung „Stellvertretender Leiter des Polizeiorchesters ... zgl. Leiter verschiedener Kleinbesetzungen und Dirigent“ angegeben.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 bat das Sachgebiet Polizeiverwaltung, I. ...polizeiabteilung (...) ..., den Ärztlichen Sachbearbeiter beim Präsidium der ... ...polizei um polizeiärztliche Untersuchung und Begutachtung des Klägers. Er sei seit 17. Oktober 2012 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Zu seinen Aufgaben als stellvertretender Leiter des Polizeiorchesters gehöre u. a. auch die Leitung der Administration sowie Konzertakquise. Seit mehreren Monaten habe sich der Kläger jedoch überwiegend auf das Dirigieren beschränkt und stehe faktisch für die Erledigung seiner anderen Aufgaben nur noch temporär zur Verfügung. Seit Bekanntgabe von dienstlich notwendig gewordenen Umstrukturierungsmaßnahmen des Orchesterbetriebs, die auch mit nicht unerheblichen Aufgabenneuzuschnitten und Personalveränderungen einhergehen würden, sei der Kläger durchgehend dienstunfähig erkrankt. Bedauerlicherweise halte er auch keinen Kontakt zu seiner Dienststelle.

Nach der Polizeiärztlichen Mitteilung über die Untersuchungsbefunde - Gesundheitszeugnis vom 9. April 2013 - habe die fachärztliche internistische und psychiatrische Untersuchung ergeben, dass auf dem psychiatrischen Fachgebiet eine gesundheitliche Beschwerdesymptomatik vorliege, die nach hiesiger Einschätzung zumindest zu einem wesentlichen Teil im Zusammenhang mit einer anhaltenden beruflichen Inkongruenzsituation zu sehen sei, wobei die zugrunde liegenden beruflichen Konflikte sowohl nach Einschätzung des Klägers als auch nach gutachterlichem Dafürhalten mittlerweile nicht mehr in einer befriedigenden Art und Weise lösbar erschienen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs sei der Kläger dauernd dienstunfähig. Auch eine Verwendung im Innendienst bzw. allgemeinen Verwaltungsdienst sei aus psychiatrischer Sicht nicht zumutbar.

Daraufhin wurde der Kläger zum 1. August 2013 in den Ruhestand versetzt. Im Rahmen der Anhörung hierzu ließ der Kläger beantragen, seine Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 ließ der Kläger die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,-- EUR sowie von Schadensersatz für die Vermögenseinbußen verursacht durch die frühzeitige Versetzung in den Ruhestand in Höhe von mindestens 30.000,-- EUR beantragen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass seine Dienstunfähigkeit auf eine langjährige, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Anfeindung, Schikane und Diskriminierung zurückzuführen sei. Diese Verhaltensweisen hätten in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre und die Gesundheit des Klägers verletzt. Der Dienstherr habe dabei unter Verletzung seiner Fürsorgepflicht diese systematische Form des Mobbings nicht unterbunden.

Im Einzelnen führte der Kläger aus, dass er nach Erkrankung des Orchesterleiters ab Anfang 1993 bis 1996 die kommissarische Leitung des Orchesters übernommen habe. Er habe sich entschieden, das bestehende Orchester nicht nur vorwiegend für Richtfeste, Amtswechsel und Standkonzerte sondern auch für große Abendkonzertveranstaltungen einzusetzen, was allerdings eine Anwesenheit sämtlicher Musiker erforderlich gemacht habe, um dem Niveau eines symphonischen Blasorchesters gerecht zu werden. Hierfür hätten alle Musiker Verständnis gehabt bis auf ein Mitglied, das in der Folgezeit versucht habe, die anderen Orchestermitglieder aufzuwiegeln. Auch seien teils anonyme Schreiben an das Innenministerium und von dort an Landtagsabgeordnete gerichtet worden, in denen die musikalische Kompetenz des Klägers in Frage gestellt worden sei. Schließlich sei Herr ... zum Leiter des Polizeiorchesters ernannt worden. Dieser habe jedoch keinen Kontakt zum Kläger gesucht und sich auch sonst der Arbeit und der Diskussion mit den Musikern entzogen. Die von ihm konzipierten Konzerte hätten bei der überwiegenden Mehrheit des Publikums wenig Anklang gefunden, so dass der Kläger von vielen Veranstaltern gebeten worden sei, die Konzerte zu dirigieren. Herr ... habe das rückläufige Interesse auf einen nicht vorhandenen Managerposten zurückgeführt, dessen Einrichtung aber ebenfalls nicht zum erhofften Erfolg geführt habe. Stattdessen habe der Kläger die Leitungsaufgaben übernommen, weil vom Präsidium keine Vorgaben gemacht worden seien, wer diese verrichten solle. Schließlich habe Herr ... gekündigt.

Im Anschluss sei 2006 ein Probespiel zur Auswahl eines Nachfolgers angesetzt worden. Der Präsident habe - für den Kläger völlig überraschend - entschieden, dass er nicht in das Verfahren eingebunden, der scheidende Dirigent aber Mitglied der Jury sein werde und auch jeder Musiker ein Stimmrecht habe. Diese Herabwürdigung habe den Kläger so stark getroffen, dass Herzrhythmusstörungen mit Vorhofflimmern eingesetzt hätten, so dass er in die Intensivstation eingeliefert worden sei. Als neuer Leiter des Orchesters sei schließlich Prof. ... auserkoren worden. Mangels Aufgabenzuteilung und -beschreibung sowie sonstiger Absprachen habe der Kläger wiederum sämtliche administrativen Aufgaben übernehmen müssen, wohingegen die Abwesenheitszeiten des neuen Leiters ständig angewachsen seien. Zudem habe es sich als problematisch herausgestellt, dass zu Sachverhalten, über die der Kläger bereits entschieden hätte, der kurz vor den Proben und Konzerten hiervon - in der Regel nur einseitig - unterrichtete Leiter wieder andere Lösungen gefunden habe. Die unklare Kompetenzlage sei also bewusst ausgenutzt und der Orchesterleiter gegen den Kläger ausgespielt worden. Aufgrund der geschilderten Situation habe der Kläger schließlich eine Aufgabenbelastung gehabt, die nicht mehr zu bewältigen gewesen sei.

Darüber hinaus habe Präsident ... den Kläger in der Zeit von 2006 bis 2012 nicht als Dirigent bei Veranstaltungen eingesetzt sehen wollen, bei denen der Innenminister oder andere hochrangige Vertreter des Ministeriums anwesend gewesen seien. Ihm sei vom Präsidenten regelmäßig telefonisch mitgeteilt worden, dass er nicht dirigieren dürfe. Sofern sich der Kläger auf die Anweisungen bzw. Wünsche seines Vorgesetzten habe berufen wollen, sei ihm geantwortet worden, dass mit ihm nicht diskutiert werde. Umgekehrt habe der Präsident, sobald er davon Kenntnis gehabt hätte, dass der Kläger ein Konzert dirigieren solle, dies über seinen Kontakt mit Prof. ... revidiert. Aufgrund dessen habe der Kläger dem Präsidenten eine E-Mail geschrieben, in welcher er seinen Werdegang, insbesondere seine Musikausbildung erläutert habe, weil er den Verdacht gehabt habe, dass der Präsident falsch informiert gewesen sei.

Die Beurteilungen des Klägers seien vom Abteilungsführer der ersten ...polizeiabteilung (...) erstellt und ausgehändigt worden, obschon dieser keine Kenntnis von der Tätigkeit des Klägers gehabt hätte und sich auch keine Urteil habe bilden können. Zudem sei er in seiner Besoldungsgruppe durchgehend schlecht bewertet worden. Die Höhergruppierung des Klägers sei bewusst verhindert worden. Die letzte Beurteilung habe auch den Orchesterleiter entsetzt, da dieser ein Gesamturteil von 15 Punkten gefordert habe und auch im Beurteilungsverfahren hätte beteiligt werden müssen.

Schließlich habe die Unzufriedenheit der Musiker immer mehr zugenommen, weil sie über Wochen etwa während der Auslandsaufenthalte von Prof. ... keine Proben gehabt und in der Folge eine Vielzahl von Überstunden angesammelt hätten, die sie nicht mehr abbauen hätten können. Sowohl der Kläger als auch der Innendienstleiter seien dafür eingetreten, die musikalische von der administrativen Leitung zu trennen, auch um das gegenseitige Ausspielen der Orchesterleitung durch die Musiker zu unterbinden. Daraufhin habe das Präsidium eine Klärung der Situation unter der Führung der ... verlangt. Es hätten Einzelgespräche, auch mit dem Kläger, stattgefunden. Am 11. September 2012 seien im Rahmen eines Besprechungstermins die künftigen Änderungen des Orchesters bekannt gegeben worden, u. a. dass der Kläger künftig das Management übernehmen müsse und zwar zusätzlich. In dieser Form sei der Kläger lächerlich gemacht und ihm eine Aufgabe zugewiesen worden, für die er weder ausgebildet noch eingestellt worden sei. Bei einer Besprechung am 9. Oktober 2012 sei ihm auf seinen Einwand hin, dass er Musiker und nicht Manager sei, mitgeteilt worden, dass er als Polizeibeamter beliebig eingesetzt werden könne. Am 16. Oktober 2012 sei ihm als einzigem ein Chip zum Ein- und Ausstempeln für den Dienstzeitnachweis übergeben worden, was er zu Recht erneut als Diskriminierung und grundlosen Angriff gegen seine Persönlichkeit empfunden und was bei ihm zu einem akuten Anfall von Herzrhythmusstörungen mit Vorhofflimmern geführt habe. Er sei vom Notarzt mit Verdacht auf Herzinfarkt in ein Klinikum eingeliefert worden. Am 22. Oktober 2012 habe er im Krankenstand die Nachricht erhalten, dass sein Büro übernommen werde und er dieses räumen solle. Am 16. Mai 2013 sei ihm mitgeteilt worden, dass bereits in den Osterferien sein Bereitschaftszimmer mitsamt den darin befindlichen persönlichen Gegenständen geräumt worden sei.

Mit Schreiben vom 23. April 2014 wies der Beklagte den Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz zurück. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 17. Juni 2014 ausführlich Stellung. In dem Antwortschreiben vom 5. August 2014 wies der Beklagte die geltend gemachten Ansprüche erneut zurück.

Unter dem 16. September 2014 ließ der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erheben. Für ihn ist beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. Februar 2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab 16. Februar 2014 zu zahlen.

Zur Begründung wurde inhaltlich im Wesentlichen der der Antragstellung vom 17. Dezember 2013 zugrundeliegende Vortrag wiederholt.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 wurde der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Am 6. November 2014 trat der Beklagte der Klage entgegen. Für ihn ist beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Darstellung des Sachverhalts durch den Kläger in entscheidenden Punkten nicht den Tatsachen entspreche:

Zutreffend sei, dass Herr ... in einem offenen Bewerbungsverfahren ausgewählt und als Dirigent für das Polizeiorchester eingestellt worden sei. Dem Kläger sei im Rahmen dieser Neubesetzung der Posten des stellvertretenden Leisters des Musikkorps anvertraut worden, zu dessen Aufgabenbereich stets auch administrative Aufgaben gehört hätten. Die Stelle von Herrn ... sei in der Folge von Voll- auf Teilzeit umgestellt worden. Um diese Reduzierung zu kompensieren und den Kläger zu unterstützen, sei ein Tarifbeschäftigter für die Öffentlichkeitsarbeit eingestellt worden.

Entgegen der klägerischen Ansicht sei die Zusammensetzung der Jury im Rahmen des Auswahlverfahrens mit dem Behördenleiter, Personalverantwortlichen, Hauptpersonalratsmitgliedern, dem Führer des Musikkorps und Spezialisten aus dem Musikbereich nicht zu beanstanden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger zwingend Mitglied der Jury hätte sein müssen. Die Orchestermitglieder seien nach dem Dirigat befragt worden und ihre Antworten seien in die Auswahlentscheidung miteingeflossen, ein eigenes Stimmrecht hätten sie aber nicht gehabt. Der Aufgabenbereich des Klägers habe sich nach der Neubesetzung nicht geändert. Je nach Auftragslage und Abwesenheit von Prof. ... sei es zu einer Mehrbelastung des Klägers gekommen. Entgegen der Ansicht des Klägers habe es eine klare Kompetenzlage gegeben. Die von ihm empfundenen Abstimmungsschwierigkeiten rührten vielmehr von Kommunikationsdefiziten zwischen den Kläger und Prof. ... her. Es wäre ihm unbenommen gewesen, diese mit Prof. ... zu beseitigen.

Hinsichtlich des angeblichen „Verbots des Dirigierens“ sei klarzustellen, dass ein Behördenleiter erwarten dürfe, dass bei herausragenden Veranstaltungen der dafür originär zuständige Chefdirigent selbst anwesend sei. Diese Erwartung sei keinesfalls Ausdruck von Zweifeln an der musikalischen Kompetenz des Klägers gewesen.

Nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien sei zuständiger Beurteiler des Klägers der Abteilungsführer gewesen. Dieser sei während der Beurteilungsperioden über Aufgaben, Anforderungen, Tätigkeiten und Leistungen informiert gewesen. Prof. ... habe, nachdem ihm die vom Beurteiler vorzunehmende Leistungsreihung verständlich gemacht worden sei, die letzte Beurteilung des Klägers auch mitgetragen. Im Übrigen habe sich der Kläger in seinen Gesamtprädikaten ständig verbessert.

Die Dienstaufsicht über das Polizeiorchester ... sei im Sommer 2012 auf die Abteilungsführung der ... übertragen worden, welche als ersten Schritt im Rahmen der Neuorganisation und Umstrukturierung eine Trennung der musikalischen (Prof. ...) von der administrativen Leitung (Kläger, mit Unterstützung von Herrn ...) verfügt habe. Diese Trennung habe der Kläger ebenfalls befürwortet und in diesem Sinne der Abteilungsführung am 19. Juni 2012 ein Exposé ausgehändigt. Insofern habe sich die Abteilungsführung in ihrer Entscheidung durch die zustimmende Haltung des Klägers bekräftig gesehen und im Umstellungsprozess auf dessen Erfahrung und Wissen gebaut. Ihm sei zudem die Unterstützung durch einen Mitarbeiter des Führungsstabes in Aussicht gestellt worden. In der Folge sei die Frage des Klägers, ob er nun aus dem musikalischen Bereich entlassen sei, ausdrücklich verneint worden. Er sei zu keinem Zeitpunkt vor dem gesamten Orchester lächerlich gemacht, vielmehr sei ihm großes Vertrauen von Seiten der Abteilungsführung entgegen gebracht worden. Die im Gespräch am 9. Oktober 2012 zur Neuausrichtung der Verwaltungsstruktur vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen seine administrativen Aufgaben, weil er Dirigent und kein Sachbearbeiter sei, sei von der Abteilungsführung nicht geteilt worden. Einem leitenden Posten wie dem des Klägers sei ein mannigfaltiges Aufgabenspektrum immanent. Die Argumentation sei gegenüber dem Kläger nicht mit dem Hinweis, „er sei Polizeibeamter und könne deshalb beliebig eingesetzt werden“ unterlegt worden. Allerdings erschien die von ihm vorgebrachte Überlastung bei lediglich sieben dirigierten Konzerten im ersten Halbjahr 2012 unglaubwürdig. Die automatische Zeiterfassung „BayZeit“ sei in den letzten Jahren in der Bayerischen Polizei sukzessive eingeführt worden. Als der Kläger den Chip erhalten habe, hätten bereits Herr ... und Herr ... sowie die beiden Schreibkräfte des Orchesters seit einiger Zeit die automatische Zeiterfassung angewendet. Am 11. Oktober 2012 sei dem Polizeiorchester eine personelle Verstärkung, Herr Polizeihauptkommissar ..., in der Administration zugeteilt worden. Der Kläger habe sich bereit erklärt, sein Büro zu räumen und dieses Herrn ... zur Verfügung zu stellen. Alle während des Krankenstandes aus organisatorischen und dienstbetrieblichen Gründen veranlassten Veränderungen hätten mit dem Kläger nicht besprochen werden können, da er sämtliche Gesprächsangebote und auch -wünsche abgelehnt habe.

Die Klage erweise sich als unbegründet. Mobbing liege erst vor bei fortgesetzten, systematisch durchgeführten, aufeinander aufbauenden oder ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweisen von Kollegen und/oder Vorgesetzten am Arbeitsplatz zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt seien und die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbing-Opfers verletzten. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Anhaltspunkte für ein systematisches Vorgehen gegen die Persönlichkeit des Klägers seien nicht ersichtlich. Auch wenn sich einzelne Vorfälle ereignet haben sollten, welche beim Kläger nach dessen Empfinden das Gefühl der Schikane oder Diskriminierung hervorgerufen hätten, fehle es an einer Fortgesetztheit bzw. Systematik eines Anfeindungsprozesses. So sei das Dirigieren bei bestimmten Veranstaltungen nicht untersagt worden, um den Kläger persönlich herabzuwürdigen. Der Kläger habe sich zu keinem Zeitpunkt wegen der angeblichen Vorfälle an die Anti-Mobbing-Gruppe oder an seinen Dienstherrn gewandt. Bezüglich des Auswahlverfahrens bei der Neubesetzung der Orchesterleitung lasse sich weder ein Zusammenhang mit anderen Vorfällen herstellen, noch sei der Vorgang als dauerhaft einzustufen. Der Vorwurf einer Arbeitsüberlastung könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden, da im Vertretungsfalle stets mit einer Aufgabenmehrung zu rechnen sei. Auch würde es bei dem „Lächerlichmachen“ gegenüber Kollegen an der Dauerhaftigkeit fehlen. Schließlich sei festzustellen, dass vom Kläger die geschilderten Vorwürfe nie vorgetragen worden seien, womit ein eventuelles Vermeiden oder Abwenden unmöglich gemacht worden sei.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 wiederholte und vertiefte der Kläger seinen bisherigen Vortrag. Bei gleichzeitiger Herabsetzung seiner Fähigkeit als Dirigent sei er bewusst und gezielt überlastet worden, indem man ihm fast sämtliche Verwaltungstätigkeiten überantwortet hätte. Sowohl die Personalvertretungen als auch die Personalchefin wären über die gesamte Problematik im Bilde und über einzelne herabwürdigende Vorkommnisse des Präsidiums informiert gewesen.

Mit Telefax vom 15. Dezember 2015 legte der Beklagte dienstliche Stellungnahmen des Ersten Polizeihauptkommissars ..., Mitglied der „Anti-Mobbing-Gruppe“ bei der ..., vom 24. November 2015 und der Ministerialrätin (MRin) Dr. ... vom 6. Dezember 2015 vor.

Am 17. Dezember 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einvernahme des Leitenden Polizeidirektors ... und des Polizeihauptkommissars ... als Zeugen. Die Parteien wiederholten ihre schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Für das Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten auf Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinn von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor (VG Bayreuth, U.v. 18.8.2015 - B 5 K 13.438 - juris Rn. 43; VG Ansbach, U.v. 5.6.2013 - AN 11 K 13.278 - juris Rn. 15; VG Regensburg, U.v. 20.3.2013 - RO 1 K 12.891 - juris Rn. 59).

Die Klage ist zulässig, jedoch hat der Kläger in der Sache keinen Anspruch auf Zuerkennung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die dies ablehnenden Entscheidungen des Beklagten vom 23. April 2014 und 5. August 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO entspr.).

Gemäß § 45 Satz 1 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und der Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Die Fürsorgepflicht umfasst die in § 45 Satz 2 BeamtStG ausdrücklich angesprochene Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Sie erstreckt sich dabei auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter.

1. Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn - durch seine Organe oder sonst durch Personen und Stellen, derer er sich zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bedient - feststeht, dass der Dienstherr oder die für ihn tätig gewordenen Personen schuldhaft gehandelt haben und dass das fürsorgepflichtverletzende Verhalten adäquat kausal einen Schaden des Beamten verursacht hat (im Einzelnen Plog/Wiedow, BBG‚ § 78 Rn. 94 ff. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. Damit kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht, wenn der Dienstherr seinen Beamten nicht gegen Mobbing in Schutz nimmt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - juris Rn. 8).

Unter Mobbing wird ein systematisches Anfeinden‚ Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden‚ das über gewöhnliche‚ von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus geht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts‚ der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (BVerwG‚ U. v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21; U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 36; BAG‚ B. v. 15.1.1997 - 7 ABR 40/96 und 7 ABR 40/96 - juris Rn. 16; BGH‚ B. v. 1.8.2002 - III ZR 277/01 und III ZR 277/01 - juris Rn. 17; OLG Stuttgart‚ U. v. 28.7.2003 - 4 U 51/03 - juris Rn. 26 f.; Plog/Wiedow‚ a. a. O., Rn. 82). Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei darin‚ dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Der Anfeindung‚ Schikane etc. müssen fortgesetzte‚ aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese müssen darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten‚ von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein. Anknüpfungspunkt ist somit das als Mobbing umschriebene Gesamtverhalten‚ welches seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Nicht hingegen sind dies in der Regel einzelne abgrenzbare Handlungen‚ welche für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können (vgl. zum Ganzen BAG‚ U.v. 16.5.2007 - 8 AZR 709/06 und 8 AZR 709/06 - juris Rn. 58‚ 60; U.v. 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 und 8 AZR 347/07 juris Rn. 29).

2. Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob die für das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs notwendige Voraussetzung eines dem Dienstherrn zurechenbaren objektiv fürsorgepflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens vorliegt und ein solches Verhalten die gesundheitliche Schädigung des Klägers adäquat kausal verursacht hat, da der geltend gemachte Ersatzanspruch hier jedenfalls dadurch ausgeschlossen wird, dass der Kläger seiner Schadensvermeidungspflicht nicht genügt hat. Bei der Klärung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Schadensersatz findet der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte Rechtsgedanke Anwendung. Daraus folgt, dass die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, B.v. 3.11.2014 - 2 B 24.14 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Rechtsmittel in diesem Sinn sind alle Rechtsbehelfe, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich die Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können. Zu den Rechtsmitteln, die geeignet sind, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, gehört grundsätzlich auch ein Rechtsschutz in einem gerichtlichen Verfahren (BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19.01 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund war der Kläger gehalten, nicht erst im Wege der Geltendmachung von Schadensersatz konkrete Mobbingvorwürfe zu erheben, sondern bereits vorher Verfahren zur Aufarbeitung und ggf. Veränderung der für ihn als negativ empfundenen beruflichen Situation - aus seiner Sicht „Mobbing“-Situation - anzustrengen. Hierzu rechnen - wie oben bereits ausgeführt - neben sonstigen formlosen und/oder förmlichen Rechtsbehelfen insbesondere auch Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Dass er in solcher Weise tätig geworden ist, um durch die Beseitigung bzw. positive Veränderung der von ihm als belastend empfundenen beruflichen Situation den Eintritt eines Gesundheitsschadens abzuwenden, ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Der Rechtsweg wurde nach insofern übereinstimmendem Parteivortrag nicht beschritten.

Ebenso wenig ist er in diesem Sinne an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Innenministerium) als oberste Dienstaufsichtsbehörde herangetreten. Die Kontakte des Klägers mit der für Personalangelegenheiten zuständigen Sachgebietsleiterin, MRin Dr. ..., genügten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Erfüllung der dem Kläger obliegenden Schadensvermeidungspflicht. Aus der von der Ministerialrätin im Verfahren vorgelegten dienstlichen Stellungnahme vom 6. Dezember 2015 ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass sich der Kläger wegen „Mobbings“ an sie gewandt und bei dieser mit der gebotenen Eindeutigkeit um sofortige Abhilfe nachgesucht hätte, um einer ansonsten drohenden Gesundheitsbeeinträchtigung in ausreichender Weise vorzubeugen bzw. einen anderweitig zu besorgenden Schaden zu vermeiden. Zur Erfüllung der sich aus der entsprechenden Anwendung von § 839 Abs. 3 BGB ergebenden Anforderungen ist es in Anbetracht der häufig schwerwiegenden Folgen für die Beteiligten unter Anlegung eines strengen Maßstabs notwendig, dass der der Beschwerde zugrundeliegende den Mobbingvorwurf begründende Sachverhalt im Einzelnen dargelegt wird, um die Dienstaufsichtsbehörde in die Lage zu versetzen, die Angelegenheit einer verwaltungsinternen Prüfung zu unterziehen, die Dringlichkeit eines Handels zu beurteilen und die möglichen Handlungsoptionen abzuschätzen. Dazu ist es unerlässlich, das missbilligte Verhalten und die beteiligten Personen konkret zu benennen und den Dienstherrn unter Hinweis auf die zu erwartenden bzw. bereits eingetretenen gesundheitlichen Folgen aufzufordern, unverzüglich gegen das Mobbing einzuschreiten. Diesen Vorgaben wird die Beteiligung der personalverantwortlichen Stelle im Innenministerium durch den Kläger nicht gerecht.

Allein aus dem Umstand, dass bei dem Gespräch mit MRin Dr. ... die vom Kläger als belastend empfundene dienstliche Situation geschildert und auch die gesundheitlichen Probleme angesprochen wurden, kann hier nicht als ausreichende Anzeige von Mobbing angesehen werden, da MRin Dr. ... nicht erkannt hat und auch nicht hatte erkennen können, dass über das in Aussicht gestellte Gespräch mit dem Präsidenten der ... ...polizei und einem weiteren Mitarbeiter wegen verschiedener Probleme im Polizeiorchester hinaus ein unverzügliches Eingreifen des Dienstherrn wegen Mobbings begehrt wird. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Denn danach sei Gesprächsinhalt insbesondere die Möglichkeit gewesen, bei seinem Dienstposten eine Stellenhebung zu erreichen. Ferner seien die Voraussetzungen für seine Beförderung erörtert worden. Danach hatte MRin Dr. ... bei dem Gespräch mit dem Kläger im Zusammenhang mit dem Vorgang zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass der Kläger von Mobbingmaßnahmen betroffen ist und von ihr ein unbedingtes und sofortiges Vorgehen hiergegen erwartet wird. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Kontaktaufnahme des Klägers mit dem sozialen Dienst der Polizei. Denn auch hier geht aus der Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise hervor, dass er ein unbedingtes und sofortiges Einschreiten eingefordert hätte, um einen drohenden Schaden von ihm abzuwenden.

Schließlich bestätigte auch der Zeuge ..., direkter Dienstvorgesetzter des Klägers, dass dieser ihm oder anderen gegenüber nie Mobbingvorwürfe geäußert habe. An die bei seinem Dienstherrn eingerichtete Anti-Mobbing-Gruppe hat sich der Kläger ebenfalls nicht gewandt. Soweit der Kläger - zusammenfassend - rügt, bei gleichzeitiger Herabsetzung seiner Fähigkeit als Dirigent sei er bewusst und gezielt überlastet worden, indem man ihm fast sämtliche Verwaltungstätigkeiten überantwortet habe, hätte er seinen - im Kern - als verletzt angesehenen Anspruch auf Zuweisung einer amtsangemessenen Beschäftigung einklagen und insoweit ggf. auch um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen können (vgl. OLG Brandenburg, U.v. 8.9.2015 - 2 U 28/14 - juris Rn. 65).

3. Dessen ungeachtet begründen die vom Kläger aufgeführten Umstände, Vorkommnisse und Begebenheiten, mit denen er eine gezielte Benachteiligung und ein diskriminierendes Verhalten darlegen möchte, weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung. Es handelt sich zum einen um Geschehnisse, die mangels eines erkennbaren systematischen bzw. fortgesetzten Verhaltens nicht als Teil einer Mobbing-Kampagne gesehen werden können. Zum anderen vermag das Gericht - eine zugrunde liegende Systematik des Vorgehens unterstellt - an dem Verhalten auch keine ungesetzliche Zielsetzung erkennen.

So liegt etwa die Zusammensetzung einer Jury für das Auswahlverfahren zur Bestimmung eines Nachfolgers in der Orchesterleitung im weiten organisatorischen Ermessen des Dienstherrn. Dasselbe gilt im Grunde hinsichtlich der Vorgaben der Arbeitsverteilung zwischen dem Orchesterleiter und seinem Vertreter, wenn auch dem Kläger zuzugeben ist, dass hinsichtlich einzelner Entscheidungen wie etwa bei der Entbindung von Dirigaten - unmittelbar vor dem Konzert - bisweilen ein ungünstiger Zeitpunkt gewählt wurde. Im Übrigen wäre der Kläger - wie oben dargelegt - auch insofern auf die Beschreitung des Rechtswegs und Klage auf amtsangemessen Beschäftigung zu verweisen.

Hinzu kommt, dass viele Differenzen und Schwierigkeiten vor allem in der mangelnden Kommunikation zwischen dem jeweiligen Orchesterleiter und dem Kläger begründet erscheinen. Auch wenn sich daraus vom Kläger als mehr oder weniger belastend empfundene Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten mit einzelnen Orchestermitgliedern bzw. mit dem Präsidium entwickelt haben mögen, so handelt es sich jedenfalls nicht um eine gezielte Ausgrenzung und Demütigung. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass nach seinem Empfinden seine - unbestrittenen Leistungen - für das Orchester nicht hinreichend gewürdigt und anerkannt worden seien. Schließlich ist allein der Umstand, dass das Präsidialbüro - sei es nun aus Bequemlichkeit, wie der Zeuge ... vermutete - oder bewusst mehrfach den direkten telefonischen Kontakt mit dem Kläger umgangen hat, bei objektiver Betrachtung ungeeignet, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in beachtlicher Weise zu beeinträchtigen. Mag dieses Verhalten, so es sich denn tatsächlich so zugetragen haben sollte, auch sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sein, so ist darin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenso wie etwa in der Einführung der Zeiterfassung nicht erkennbar, dass dies allein auf den Kläger zugeschnitten war, um diesen zu schikanieren oder herabzuwürdigen.

In der anzustellenden Gesamtschau ist schließlich unter Berücksichtigung des Akteninhalts auch zu würdigen, dass der Kläger in den Jahren 2001, 2005 und 2007 Leistungsprämien aufgrund erbrachter herausragender besonderer Leistungen erhalten hat und ihm über Jahre hinweg Nebentätigkeitsgenehmigungen mit entsprechend wohlwollenden Stellungnahmen der jeweiligen Vorgesetzten erteilt wurden. In diesem Lichte ist schließlich auch die Stellenhebung des Dienstpostens des Klägers im Jahr 2001 zu sehen, auch wenn sich dieser zuletzt gerne eine weitere Beförderung gewünscht hätte.

4. Zudem scheitert der begehrte Anspruch auf Gewährung von Schmerzensgeld und Schadensersatz auch daran, dass der Kläger die Kausalität der behaupteten Fürsorgepflichtverletzung für eine Verletzung seiner Gesundheit nicht hinreichend dargelegt hat (vgl. VG Ansbach, U.v. 5.6.2013 - AN 11 K 13.00278 - juris Rn. 21). Denn trotz der umfassenden Darstellung von Vorfällen ab Mitte der 90iger Jahre bis Anfang 2013 ist nicht erkennbar, welche Verhaltensweisen genau welche Körperverletzung beim Kläger kausal ausgelöst haben sollen. Daran ändert auch die Bezugnahme auf das Gesundheitszeugnis vom 9. April 2013 nichts. Denn danach hat die fachärztliche internistische und psychiatrische Untersuchung ergeben, dass auf dem psychiatrischen Fachgebiet eine gesundheitliche Beschwerdesymptomatik, die - nach Einschätzung des untersuchenden Arztes - zumindest zu einem wesentlichen Teil im Zusammenhang mit einer anhaltenden beruflichen „Inkongruenzsituation“ zu sehen sei. Der Befund beschränkt sich im Kern auf die Feststellung, dass der gesundheitlichen Einschränkung ein beruflicher Konflikt zugrunde liegt. Ob diese Schwierigkeiten am Arbeitsplatz durch eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Beklagten, wie der Kläger nun geltend macht, oder eventuell auch durch andere Umstände ausgelöst wurden, lässt sich daraus nicht ableiten. Damit ist aber auch nicht belegt, dass eine Fürsorgepflichtverletzung kausal für den Gesundheitszustand des Klägers gewesen ist.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht vorliegen, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 40.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche wegen Vorkommnissen geltend, die er für „Mobbing“ durch Vorgesetzte und Kollegen hält. Er will die Geschehnisse als Dienstbeschädigung anerkannt wissen; hilfs- bzw. ersatzweise begehrt er Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung.

1. Der am ... 1984 geborene Kläger steht als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO) im Dienst der Beklagten. Nach einer Ausbildung zum Chemielaboranten wurde er am 4. Oktober 2005 zum Polizeimeisteranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Im März 2008 erfolgte die Ernennung zum Polizeimeister z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe; seither ist er Angehöriger der ... Hundertschaft der Bundespolizeiabteilung ... Er hat den Dienstposten eines Polizeivollzugsbeamten inne. Vom 24. November 2008 bis 27. Januar 2011 war der Kläger aus gesundheitlichen Gründen in der Poststelle bzw. Vermittlung der Bundespolizeiabteilung ... tätig.

Bereits am 11. Juli 2006 hatte der Kläger beim Fußballspielen im Rahmen eines dienstlichen Sportfests einen Unfall erlitten, den das Bundespolizeipräsidium Süd mit Bescheid vom 4. Januar 2007 als Dienstunfall anerkannte. Als Körperschäden wurden festgestellt: Distorsion rechtes Kniegelenk mit Gelenkerguss, Ruptur des vorderen Kreuzbandes rechtes Kniegelenk, Bone bruise des lateralen Femurcondylus und des lateralen Tibiacondylus. Der Kläger wurde in der Folgezeit am Knie operiert und war krankheitsbedingt längere Zeit nicht im Dienst. Im Hinblick auf seine krankheitsbedingte Sportabstinenz und daraus resultierende Defizite in der sportlichen Leistungsfähigkeit, die der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zunächst entgegenstanden, wurde dem Kläger PHM G. zur sportlichen Betreuung zur Seite gestellt. Dem Kläger gelang es zwar nicht, die üblicherweise zu fordernden Sportleistungen zu erbringen, jedoch konnte er letztlich ausreichende Leistungen bei zulässigen Ausweichsportarten erbringen.

Im Jahr 2009, im Zuge der Vorbereitung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wurde der Kläger mehrfach auf seine Verwendungsfähigkeit hin untersucht. Der Polizeiärztliche Dienst der Bundespolizeiabteilung ... gelangte zur Einschätzung einer eingeschränkten Dienstfähigkeit (vgl. z. B. Schreiben des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes, Dr. B., vom 17.2.2009). Die Probezeit des Klägers wurde mehrfach, zuletzt bis zur Höchstdauer am 27. September 2011, verlängert (vgl. z. B. Schreiben vom 28.9.2009). Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte Erkrankungen des Herzens bzw. des Herz-Kreislaufsystems fest (vgl. z. B. Schreiben von MOR R. vom 21.10.2009 und vom 19.07.2010 mit einer Auflistung zahlreicher externer ärztlicher Befundberichte). In der Dokumentation eines Personalführungsgesprächs vom 15. Juni 2011 heißt es, der Kläger fühle sich in der ... Einsatzhundertschaft sehr gut aufgenommen. Sehr positiv empfinde er die sportliche Betreuung durch PHM G. nach seiner krankheitsbedingten zweijährigen Sportabstinenz. Letztlich wurde der Kläger am 29. August 2011 zum Polizeimeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt. Ein weiterer Unfall vom 8. Oktober 2011 wurde mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 als Dienstunfall anerkannt; als Körperschaden wurde eine Außenbandläsion des linken Sprunggelenks anerkannt.

2. Am 15. November 2011 erlitt der Kläger im Rahmen einer Übung zur Räumung von Sitzblockaden bei Castor-Transporten eine Zerrung im rechten Oberschenkel. Seit 18. November 2011 ist er dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 erkannte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Unfall vom 15. November 2011 als Dienstunfall an; als Körperschaden wurde eine Zerrung des rechten Oberschenkels festgestellt. In der Folgezeit ist in verschiedenen ärztlichen Befundberichten und im Rahmen mehrerer stationärer Klinikaufenthalte eine psychische Erkrankung des Klägers dokumentiert. Die Neurologin und Psychiaterin Dr. ... diagnostizierte unter dem 26. März 2012 Depressivität und Angst, gemischte Störung (F 41.2); berufliche Konfliktsituation. Unter dem 11. Oktober 2012 stellte sie folgende Diagnosen: abklingende depressive Episode (F 32.0); depressive und selbstunsichere Persönlichkeitsstruktur (F 60.9); Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010.

Vom 26. Juni bis 7. August 2012 fand eine vom Polizeiärztlichen Dienst genehmigte stationäre psychotherapeutische Behandlung des Klägers in der Habichtswald-Klinik in Kassel statt. Im Entlassungsbericht vom 14. August 2012 sind als Diagnosen genannt: mittelgradige depressive Episode (F 32.1); Zustand nach Kreuzbandruptur 2006; Übergewicht; Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010. In der Symptomatik heißt es, der Kläger habe im Aufnahmegespräch eine seit Anfang 2011 zunehmende depressive Symptomatik mit massiven Einschlafschwierigkeiten, mangelndem Selbstwertgefühl und genereller Antriebslosigkeit beschrieben. Er beschreibe große Konflikte zwischen Innendienst und Bereitschaftspolizei, wo er von den neuen Kollegen massiv abgewertet und im Sportbereich ausgelacht worden sei. In der Problemanalyse heißt es, der Kläger erkläre sich seine aktuelle Symptomatik durch die beschriebene berufliche Konfliktsituation. Den positiven Beziehungserfahrungen stehe lerngeschichtlich die belastende Beziehung zum Vater gegenüber. Weiterhin sei im Sinn des Diathese-Stressmodells von einer vermutlich genetischen Disposition (Depression eines Familienangehörigen) auszugehen. Das konkrete Problemverhalten des Klägers lasse sich als depressiver Rückzug in Verbindung mit Grübelverhalten und Vermeidung neuer sozialer Erfahrungen beschreiben. Konkrete Auslöser seien aktuell neben dem beruflichen Konflikt generell Kontakte zu Menschen. Der Kläger reagiere auf der kognitiven Ebene mit Katastrophisierungen und Personalisierungen. Durch die Vermeidung neuer sozialer Kontakte verstärkten sich zunehmend seine dysfunktionalen Kognitionen und antizipierten Befürchtungen vor zusätzlichen Abwertungen.

Unter dem 12. Oktober 2012 beantragten die früheren Klägerbevollmächtigten bei der Direktion Bundesbereitschaftspolizei die „Feststellung einer Dienstbeschädigung“ des Klägers. Sie begründeten dies im Wesentlichen damit, der Kläger sei zwischen Ende des Jahres 2010 und Anfang des Jahres 2011 mit neuen Kollegen in Umgang gebracht worden. Negative Umgangsgepflogenheiten von Vorgesetzten und Kollegen hätten beim Kläger zu einer mittelgradig depressiven Episode, einer Kreuzbandruptur sowie einer Kardiomyopathie geführt. Der Kläger sei durch den genannten Personenkreis massiv beleidigt und gedemütigt worden. Es habe ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen bestanden, die keineswegs zu trainerischen Zielen erfolgt seien, sondern nach außen hin eindeutig den Charakter einer Stadionatmosphäre sowie des Verspottens des Schwächeren vermittelt hätten. Der Kläger habe dem psychischen und physischen Druck nicht mehr standhalten können und sei deshalb seit Ende 2011 dienstunfähig erkrankt. Nach seiner Verletzung bei der Castor-Übung hätten ihm seine Vorgesetzten verboten, den Amtsarzt aufzusuchen, da ansonsten die vermeintliche Gefahr der Aberkennung des Status eines Beamten auf Lebenszeit bestehe. Hinzu komme die psychische Misshandlung durch die Vorgesetzten, die Anlass für die stationäre Behandlung in der Habichtswald-Klinik gewesen sei. Der Entlassungsbericht der Habichtswald-Klinik vom 14. August 2012 war dem Antrag vom 12. Oktober 2012 in teils geschwärzter Form als Anlage beigefügt.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 nahm der Dienstvorgesetzte des Klägers, der Hundertschaftsführer EPHK S. von der Bundespolizeiabteilung ..., zum Antrag des Klägers auf Feststellung einer Dienstbeschädigung Stellung. Die dienstliche Verwendung des Klägers in seiner Hundertschaft habe sich angesichts seiner gesundheitsbedingten zwischenzeitlichen Verwendung im Innendienst auf insgesamt ca. 14 Monate beschränkt. Da der Kläger während seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung keinen Sport habe ausüben dürfen, sei ihm der Sportausbilder zugewiesen worden. Aufgrund der Allgemeinheit der Vorwürfe des Klägers könne nur allgemein Stellung genommen werden. Hinsichtlich des Vorwurfs einer massiven Beleidigung und Demütigung sei nicht erkennbar, welcher Personenkreis konkret gemeint sein könnte. Auffällig seien teilweise Akzeptanzprobleme gewesen; von beleidigenden bzw. demütigenden Äußerungen war und sei nichts bekannt. Die Pflicht zur Erbringung von Sportleistungen sei unbestritten. Der gemeinsame Gedanke der Kameradschaft und Kollegialität werde vom Kläger fälschlicherweise mit Stadionatmosphäre und Verspotten des Schwächeren verwechselt. Darüber hinaus stelle sich die Frage, warum der Kläger nicht frühzeitig den Kontakt zu seinen Vorgesetzten oder Vertrauenspersonen gesucht habe, falls er sich benachteiligt gefühlt haben sollte. Der klägerische Vortrag bezüglich der Castor-Übung sei falsch; man habe den Kläger darauf hingewiesen, den Arzt aufzusuchen. Erstmals bei einem von MD Dr. B. angeregten Personalgespräch am 30. März 2012 seien die Vorwürfe des Klägers gegenüber der Hundertschaft und den Vorgesetzten bekannt geworden. Das Personalführungsgespräch vom 15. Juni 2011 gebe eine positive Einschätzung des Klägers wieder. Der Stellungnahme von EPKH S. waren Stellungnahmen von PHM G. vom 27. November 2012, von POK B. vom 3. Dezember 2012 und von POK P. vom 4. Dezember 2012 beigefügt.

3. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei lehnte mit Bescheid vom 8. Januar 2013 den Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung ab. Zur Begründung hieß es, die Schädigungen des Klägers, deren Krankheitswert nicht bestritten werde, seien nicht auf ein negatives Verhalten von Vorgesetzten und Kollegen zurückzuführen. Die Vorwürfe des Klägers, die sich zudem nicht gegen konkrete Personen richteten, hätten ihre wesentliche Ursache in der inneren psychischen Veranlagung des Klägers. Die psychische Verfassung des Klägers sei nicht ursächlich auf Dienstverrichtungen zurückzuführen, sondern vielmehr das Ergebnis einer bestehenden psychischen Instabilität.

Vom 23. Januar 2013 bis 8. April 2013 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Sozialstiftung Bamberg. Im Entlassungsbericht vom 24. April 2013 sind unter anderem folgende Diagnosen aufgezählt: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F 32.3); sonstige Essstörungen (F 50.8); soziale Phobien (F 40.1). In der Anamnese heißt es, die Symptomatik habe laut Kläger im Dezember 2011 begonnen. Als Auslöser nenne der Kläger die berufliche Situation, wo er Beleidigungen seitens seiner Vorgesetzten und seiner Kollegen ausgesetzt zu sein scheine. Im Dezember 2011 sei es nach zweijähriger Beziehung zur Trennung von der Freundin gekommen. Unter „Therapie und Verlauf“ ist vermerkt, es habe sich während des stationären Verlaufs gezeigt, dass die Abwertungen im Berufsleben, welche mit dem Wechsel in die Hundertschaft begonnen hätten, mit dem Zeitpunkt des Todes des Onkels, welcher eine starke Bezugsperson darstellte, zusammengefallen seien. Möglicherweise bestehe ein additiver Effekt. Eine engmaschige nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung seien unabdingbar.

Eine erneute stationäre Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Sozialstiftung Bamberg fand vom 12. November bis 3. Dezember 2013 statt. Im Entlassungsbericht vom 3. Dezember 2013 wird die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (F 32.3) gestellt. Eine weitere stationäre psychosomatisch-psycho-therapeutische Behandlung wurde in der Psychosomatischen Abteilung des Universitätsklinikums Erlangen vom 19. März bis 2. Mai 2014 durchgeführt. Im Entlassungsbericht vom 16. Mai 2014 sind als Diagnosen soziale Phobien (F 40.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F 32.1) genannt. Vom 8. Dezember 2014 bis 11. Februar 2015 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie der Bezirkskliniken Mittelfranken.

4. Gegen den Bescheid vom 8. Januar 2013 erhoben die früheren Klägerbevollmächtigten unter dem 25. Januar 2013 Widerspruch, in dem sie die Vorwürfe gegen die Vorgesetzten und Kollegen des Klägers wiederholten. Ergänzend führten die Klägerbevollmächtigten beispielhaft mehrere konkrete Situationen an, bei denen der Kläger durch Kollegen und Vorgesetzte erheblich beleidigt und gedemütigt worden sei, was als Mobbing ihm gegenüber zu werten sei. Hierzu benannten die Klägerbevollmächtigten fünf Vorgesetzte bzw. Kollegen als Zeugen. Im Januar 2011 habe Hundertschaftsführer S. die Führungskräfte gewarnt, weil dem Kläger „kein einziger Meter über den Weg zu trauen sei“. Anlässlich eines Einsatzes beim Papstbesuch in Erfurt habe man den Kläger bei gedrückter Funksprechtaste als „den größten Schwachkopf in der Gruppe“ bezeichnet. Beim Betanken der Fahrzeuge habe PHM G. den Kläger angebrüllt. Anlässlich der Übung zum Castor-Transport habe der Zugführer B. dem Kläger den Arztbesuch verweigert. Bei den sportlichen Übungen habe PHM G. dem Kläger mitgeteilt, die Kollegen schlössen Wetten ab und lästerten über seine vermeintliche Unfähigkeit. Beim Einsatz zur Loveparade in München habe man ihm seine gelbe Warnweste entwendet. Beim Einsatz anlässlich des Deutschlandtags habe er allein ein Hotelzimmer beziehen müssen. Vom Kollegen W. sei er regelmäßig beleidigt und gedemütigt worden.

Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei holte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine weitere Stellungnahme von EPHK S. ein, die vom 18. März 2013 datiert und eine Zusammenfassung der Stellungnahmen von 16 Kollegen des Klägers beinhaltet. Auf die Stellungnahme von EPHK S. sowie die ebenfalls in den Akten befindlichen Stellungnahmen der 16 Polizeivollzugsbeamten wird verwiesen. In einer des Weiteren eingeholten ärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 14. Mai 2013 heißt es, dass die psychische Erkrankung im Kläger selbst begründet und nicht durch Fremdeinfluss verursacht sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013 wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Anerkennung als Dienstunfall bzw. Berufskrankheit scheitere schon daran, dass der Kläger zwar den mit einer Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter in der Gruppe verbundenen üblichen Erkrankungs- oder Verletzungsrisiken unterliege, aber der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten nicht besonders ausgesetzt sei. Ferner sei die beim Kläger aufgetretene Körperschädigung in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht als Berufskrankheit aufgeführt. Unabhängig davon ließen die 21 Stellungnahmen aus der Bundespolizeiabteilung ... zu verschiedenen Einzelvorwürfen des Klägers erkennen, dass die vom Kläger erhobenen Vorwürfe insgesamt nicht haltbar seien. Selbst wenn die Vorwürfe ganz oder teilweise der Wahrheit entsprechen würden, käme eine Anerkennung als Dienstunfall bzw. Dienstbeschädigung nur dann in Betracht, wenn die Körperschädigung auch unter medizinischen Gesichtspunkten ursächlich auf negative Verhaltensweisen von Vorgesetzten oder Kollegen zurückzuführen wäre. Ein derartiger Ursachenzusammenhang sei angesichts der fachlichen Stellungnahme von Dr. B. zu verneinen.

5. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger durch seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten Klage erheben und zunächst beantragen,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beim Kläger entstandenen mittelgradig depressiven Episoden als Dienstbeschädigung anzuerkennen.

Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 ausgeführt, die im Verwaltungsverfahren dargestellten Umstände seien geeignet, als Dienstunfall im Sinn des § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anerkannt zu werden, auch wenn sie eine Vielzahl aufeinander folgender, letztlich den Körperschaden in ihrer Gesamtheit auslösender Ereignisse darstellten. Bei einem Dienstunfall im Sinn des § 31 Abs. 1 BeamtVG müsse es sich nicht um ein einmaliges Ereignis handeln. Im Übrigen sei § 31 Abs. 3 BeamtVG analog heranzuziehen, auch wenn die Krankheit nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählt sei. In entsprechenden Truppen sei der psychische Druck auf die jeweiligen Truppenmitglieder eine nicht unübliche Vorgehensweise, die vielfältig zu psychischen Erkrankungen Einzelner durch Mobbing führe. Die Ablehnung des Ursachenzusammenhangs sei zu Unrecht erfolgt; die zugrunde liegende medizinische Bewertung von Dr. B. sei ohne jegliche Untersuchung des Klägers, ohne Nennung der fachärztlichen Befundberichte und auf der Basis eines tendenziösen Anschreibens der Direktion Bundesbereitschaftspolizei ergangen. Die Stellungnahmen der Vorgesetzten und Kollegen des Klägers seien durch den „Ermittlungsführer“ EPHK S. eingeholt worden, obwohl dieser selbst als treibende Kraft für die Mobbingvorwürfe bzw. als „Mitbeschuldigter“ anzusehen sei. Zu nennen seien im Einzelnen folgende Geschehnisse: die Warnung der Kollegen bei der Rückkehr des Klägers in die Hundertschaft im Januar 2011; die Geschehnisse beim Papstbesuch in Erfurt; die Übung zum Castor-Transport; das Lästern von Kollegen bei der Abnahme von Sportleistungen, die entwendete bzw. vertauschte Warnweste beim Einsatz bei der Love-Parade in München; die Weigerung von Kollegen, ein Zimmer mit dem Kläger zu teilen; weitere Demütigungen und Anfeindungen von Kollegen und Vorgesetzten wie der Stoß des Klägers aus dem Kanu anlässlich eines Betriebsausflugs in die Fränkische Schweiz. Aus Klägersicht hätten all diese massiven, beleidigenden, demütigenden und die Psyche extrem belastenden Ereignisse, die nur eine Auswahl aus der Vielzahl von Ereignissen seien, zur psychischen Erkrankung des Klägers geführt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 11. November 2013 ausgeführt, dass die Systematik des § 31 BeamtVG bewusst zwischen einem Dienstunfall im eigentlichen Sinn (Abs. 1) und einer Dienstbeschädigung (Abs. 3) unterscheide. Das Vorliegen eines Dienstunfalls scheitere schon daran, dass es sich nicht um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis handele. Die polizeiärztlichen Stellungnahmen könnten sich anstatt auf eine Untersuchung des Klägers auch auf andere tragfähige Erkenntnisquellen stützen. EPHK S. sei im Fall des Klägers nicht, wie in einem Disziplinarverfahren, als „Ermittlungsführer“ tätig, sondern habe sich aufgrund der ihm obliegenden Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem Kläger der Sachverhaltsaufklärung angenommen. Hinsichtlich der vorgetragenen Einzelfälle, welche ein Fehlverhalten gegenüber dem Kläger begründen sollten, werde auf das Widerspruchsverfahren verwiesen.

6. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 stellten die Klägerbevollmächtigten bei der Direktion Bundesbereitschaftspolizei unter Bezugnahme auf die Klagebegründung einen „Antrag auf Schadensersatz wegen Mobbing sowie weiterer Dienstverfehlungen“. EPHK S. selbst habe den Kläger massiv gedemütigt und es wissentlich zugelassen, dass der Kläger durch Kollegen aus der Hundertschaft gedemütigt, beleidigt, gemobbt und körperlich verletzt worden sei. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei wies die Schadensersatzforderung mit Schreiben vom 30. Januar 2014 zurück. Der Schadensersatzanspruch scheitere bereits an der Sperrwirkung des § 46 BeamtVG. Die Annahme einer bewussten Schädigung des Klägers durch EPHK S. entbehre jeder Grundlage.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 an das Gericht erweiterten die Klägerbevollmächtigten ihre Klage und beantragten hilfsweise:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes aus Fürsorgepflichtverletzung so zu stellen, wie dieser gestellt wäre, soweit die entstandene mittelgradig depressive Episode als Dienstbeschädigung anerkannt würde.

Darüber hinaus wurde ergänzend zu den bisherigen Klageanträgen im Rahmen einer Klageerweiterung folgender Antrag gestellt:

Die Beklagte wird verpflichtet, im Hinblick auf die beim Kläger entstandenen mittelgradig depressiven Episoden diesem den hierfür entstandenen Schaden in Form des Schadensersatzes wegen Fürsorgepflichtverletzung zu zahlen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, der Hilfsantrag werde deshalb gestellt, weil es zweifelhaft sein könnte, ob die erlittenen mittelgradig depressiven Episoden als Dienstbeschädigung unter Berücksichtigung der enumerativen Aufzählungen der möglichen Dienstbeschädigungen anerkannt werden könnten. Der darüber hinausgehende allgemeine Leistungsanspruch im Rahmen der Klageerweiterung begründe sich damit, dass die im Rahmen der Klagebegründung vorgetragenen Ereignisse sich nur unter einer groben Fürsorgepflichtverletzung des Dienstvorgesetzten ereignen könnten und letztlich den Erkrankungszustand des Klägers ausgelöst hätten. Die notwendige Klagevoraussetzung der außergerichtlichen Geltendmachung sei durch das Schreiben vom 13. Dezember 2013 und die am 30. Januar 2014 ohne Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte Ablehnung des Antrags erfüllt.

Auf einen richterlichen Hinweis zur Rechtsprechung zum Mobbing als Dienstunfall und zum Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung führten die Klägerbevollmächtigten unter dem 28. April 2015 aus, dass unabhängig von der Auflistung in der Berufskrankheiten-Verordnung Schadensersatzansprüche des Beamten gegen den Dienstherrn wegen Mobbings bestehen könnten. Die Erkrankung des Klägers sei als Dienstbeschädigung unter analoger Anwendung des § 31 Abs. 3 BeamtVG zu werten, zumal die Berufskrankheiten-Verordnung hinsichtlich psychischer Erkrankungen offensichtlich defizitär sei. Zur Frage des eingetretenen Schadens sei auf materielle Schäden wegen entgangener Zulagen sowie auf Schmerzensgeld wegen immaterieller Schäden zu verweisen. Angesichts des Alters des Klägers, der gravierenden Umstände und der langen Dauer der psychischen Erkrankung sei das Schmerzensgeld mit mindestens 100.000 Euro anzusetzen. Die Möglichkeit zu einer Einlegung von Rechtsmitteln zur Schadensabwendung sei faktisch nicht gegeben; der Kläger habe bei Dienstvorgesetzten keinen hinreichenden Rückhalt erhalten und könne wegen seiner psychischen Erkrankung ohnehin keinen Mobbing-Rechtsstreit durchstehen. Vorsorglich werde ein Feststellungsantrag als „Hilfshilfsantrag“ gestellt.

7. Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 gab die Beklagte ein Sozialmedizinisches Gutachten zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst in Auftrag. Dem Sozialmedizinischen Gutachten von MOR R. vom 14. Oktober 2014 sind in Teil I (Vertrauliche Arztsache) folgende Diagnose zu entnehmen: Zustand nach schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen; aktuell mittelgradige depressive Episode (F 32.3); Zustand nach VKB-Ruptur rechtes Kniegelenk (T 14.3 Z); Zustand nach dilatativer Kardiomyopathie 2010 (I 42.0 Z). Weiter heißt es, die Mobbingsituation am Arbeitsplatz sei als Ursache unwahrscheinlich oder maximal als verstärkender Faktor zu werten. Unter Teil II (Vertrauliche Personalsache) heißt es, es bestehe keine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für Polizeivollzugsdienst und nur eine eingeschränkte gesundheitliche Eignung für allgemeinen Verwaltungsdienst. Die Leiden seien nicht Folge eines anerkannten Dienstunfalls oder einer Dienstbeschädigung.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, seine Dienstunfähigkeit festzustellen und ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 erhoben die Klägerbevollmächtigten Einwendungen gegen die beabsichtigte Feststellung der Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung. Unter dem 23. Juli 2015 erklärte die Beklagte, sie habe die übrigen Bundespolizeidirektionen sowie die Bundespolizeiakademie um Prüfung und Mitteilung einer Verwendung des Klägers gebeten. Da für den Kläger sowohl gegenwärtig als auch perspektivisch keine Verwendungsmöglichkeit bestehe, werde das Zurruhesetzungsverfahren nunmehr weiterbetrieben.

8. In der mündlichen Verhandlung am 18. August 2015 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Klägerseite legte eine vom 10. August 2015 datierende ärztliche Stellungnahme betreffend den Kläger vor. Hilfsweise wurden die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Einvernahme von Zeugen beantragt. Abschließend nahm die Klägerseite Bezug

auf den Antrag aus der Klageschrift vom 24. Juni 2013 sowie auf den klageerweiternden Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. Juni 2014.

Der „Hilfshilfsantrag“ aus dem Schriftsatz vom 28. April 2015 wurde nicht aufrechterhalten. Der Vertreter der Beklagten beantragte,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt sowohl hinsichtlich des ersten Komplexes, der begehrten Anerkennung von „Mobbing“-Vorkommnissen als Dienstbeschädigung (dazu 1.), als auch hinsichtlich des zweiten Komplexes, der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen „Mobbings“ (dazu 2.), ohne Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag vom 24. Juni 2013 begehrte Anerkennung einer Dienstbeschädigung wegen der von ihm als „Mobbing“ eingestuften Vorkommnisse (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der diesbezügliche Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 8. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Dienstbeschädigung, deren Anerkennung bzw. Feststellung begehrt wird, ist angesichts des klägerischen Vorbringens als Oberbegriff für Dienstunfälle im Sinn des § 31 Abs. 1 BeamtVG und Berufskrankheiten im Sinn des § 31 Abs. 3 BeamtVG zu verstehen. Beim Kläger sind jedoch weder die Voraussetzungen für die Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 BeamtVG (dazu a) noch die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 31 Abs. 3 BeamtVG (dazu b) erfüllt.

a) Nach § 31 Abs. 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Selbst wenn die genannten „Mobbing“-Vorfälle so stattgefunden haben sollten, wie es der Kläger behauptet - was das Gericht ausdrücklich offen lässt -, wäre das Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses nicht erfüllt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch VG Augsburg, U. v. 20.8.2009 - Au 2 K 09.154 - juris Rn. 15 ff.; bestätigt durch BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 3 ff.; BayVerfGH, E. v. 7.5.2012 - Vf. 103-VI-11 - juris Rn. 25). Das Merkmal „plötzlich“ dient der Abgrenzung gegenüber einer länger dauernden Einwirkung. Das Unfallgeschehen muss sich in einem relativ kurzen Zeitraum, längstens im Zeitraum einer Arbeitsschicht ereignen und wirken. Schädliche Dauereinwirkungen im dienstlichen Bereich sind grundsätzlich kein plötzliches Ereignis. Geschehnisse, die über mehrere Dienstschichten oder Tage dauern, erfüllen ebenfalls die Voraussetzungen eines plötzlichen Ereignisses nicht (vgl. BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 4 m. w. N. aus dem Schrifttum). Demgegenüber wird unter dem vom Kläger geltend gemachten „Mobbing“ ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden, dem fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen (vgl. BVerwG, U. v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21; BVerwG, U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - NVwZ-RR 2006, 485 = juris Rn. 36; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Hieran gemessen ist das Merkmal des plötzlichen Ereignisses als Grundlage für die - zweifellos bestehende - psychische Erkrankung des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger hat in seinem Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung vom 12. Oktober 2012 und den dazugehörigen bzw. im Nachgang erfolgten Erläuterungen anhand einer Fülle von Einzelereignissen negative Umgangsgepflogenheiten von Vorgesetzten und Kollegen thematisiert, die aus seiner Sicht zu seinen depressiven Episoden geführt haben. Psychische Erkrankungen beruhen aber in aller Regel nicht auf einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis im Sinn von § 31 Abs. 1 BeamtVG (BVerwG, B. v. 19.2.2007 - 2 B 19.07 - juris Rn. 8). Dies gilt auch hier. Die von Kläger genannten Einzelvorfälle stellen kein plötzliches Ereignis, sondern - das Vorbringen des Klägers jeweils als zutreffend unterstellt - eine Dauereinwirkung dar. Wenn aber nicht ein einzelnes bestimmtes Ereignis in Rede steht, sondern (lediglich) die Summe mehrerer Vorfälle über einen längeren Zeitraum hinweg, die für sich genommen nicht zur Verursachung eines körperlichen Schadens ausreichen bzw. geeignet sind, so liegt kein Dienstunfall im Sinn des Gesetzes vor (vgl. BayVGH, B. v. 4.5.2011 - 3 ZB 09.2463 - juris Rn. 5).

Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Betroffene nicht pauschal eine „Mobbing“-Situation, sondern aus seiner Sicht besonders hervorgehobene Handlungsakte als Anknüpfungspunkt heranzieht (vgl. VG Regensburg, U. v. 13.11.2002 - RN 1 K 02.1316 - juris Rn. 19 m. w. N.). Der Kläger hat im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren wiederholt bestimmte aus seiner Sicht belastende Ereignisse aus seiner Zeit in der Einsatzhundertschaft herausgegriffen und geschildert. Zur Überzeugung des Gerichts ist aber keiner dieser behaupteten Einzelfälle geeignet, allein eine schwerwiegende und anhaltende psychische Erkrankung zu bewirken. Dies gilt beispielhaft und insbesondere für das vom Kläger in den Fokus gerückte Geschehen um seine sportliche Leistungsfähigkeit. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, es habe für ihn in der Einsatzhundertschaft ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen bestanden, die den Charakter einer Stadionatmosphäre sowie des Verspottens des Schwächeren vermittelt hätten. Hierzu ist festzuhalten, dass nach dem Kreuzbandriss des Klägers im Jahr 2006 eine lange Phase krankheitsbedingter Sportabstinenz eintrat, die bei ihm zu Defiziten in der sportlichen Leistungsfähigkeit führten und seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zunächst entgegenstanden. Da aber die - auch gesundheitliche - Eignung mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - eine unabdingbare Voraussetzung für die Verbeamtung auf Lebenszeit darstellt, bestand in der Tat und zu Recht für den Kläger ein Zwang zur Erbringung von Sportleistungen. Zur sportlichen Betreuung wurde dem Kläger während seiner - bereits mehrfach verlängerten - Probezeit ein Kollege zur Seite gestellt, was er ausweislich der Dokumentation des Personalführungsgesprächs vom 15. Juni 2011 als sehr positiv empfand. Letztlich gelang es dem Kläger unter Inanspruchnahme zulässiger Ausweichsportarten, ausreichende sportliche Leistungen und damit auch sein Verbeamtung auf Lebenszeit zu erzielen.

Auch wenn es im Zuge des „Sportgeschehens“, das sich bereits vor der Lebenszeitverbeamtung des Klägers abspielte, zu nicht ordnungsgemäßem Verhalten von Kollegen gekommen sein sollte, wäre dies allein nicht geeignet, die Erkrankung des Klägers herbeizuführen. Gleiches gilt für das kurz nach seiner Lebenszeitverbeamtung spielende Geschehen anlässlich der Castor-Übung, bei der sich der Kläger eine Zerrung im rechten Oberschenkel zuzog und in deren Anschluss er nicht mehr zum Dienst erschien. Hier gilt - ebenso wie bei den zahlreichen anderen geschilderten Vorfällen - dass diese allenfalls im Zusammenwirken mit weiteren Vorfällen einen körperlichen Schaden herbeiführen können; ein solches Zusammenwirken fällt aber, wie dargestellt, nicht unter den Begriff des plötzlichen Ereignisses im Sinn des Dienstunfallbegriffs. Hiervon geht letztlich auch die Klägerseite selbst aus, wenn sie mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten begehrt, den Kläger so zu stellen, „wie dieser gestellt wäre, soweit die entstandene mittelgradig depressive Episode als Dienstbeschädigung anerkannt würde“. Eine solche hypothetische Betrachtung ist dem Dienstunfallrecht fremd und würde auf eine Umgehung seiner Systematik bzw. der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 und Abs. 3 BeamtVG hinauslaufen. Im Übrigen fehlte es mangels Einhaltung der Meldefrist auch an einer ordnungsgemäßen Anzeige des Dienstunfalls bzw. der Dienstunfälle gemäß § 45 Abs. 1 BeamtVG.

b) Auch für die Anerkennung der psychischen Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG ist kein Raum, erst recht nicht für die von der Klägerseite erstrebte analoge Anwendung des § 31 Abs. 3 BeamtVG auf derartige „Dienstbeschädigungen“ (vgl. Schriftsatz vom 15. Oktober 2013, S. 3 und Schriftsatz vom 28. April 2015, S. 2). Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat (Satz 1). Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Satz 3); diese Erkrankungen sind in der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) abschließend aufgezählt (vgl. deren § 1). Die beim Kläger diagnostizierte psychische Erkrankung gehört nicht zu den in der Anlage 1 zur Verordnung bezeichneten Krankheiten; ganz abgesehen davon, dass der Kläger einer solchen Erkrankungsgefahr auch nicht im Sinn des § 31 Abs. 3 BeamtVG „besonders ausgesetzt“ ist. Sofern die Klägerseite die Berufskrankheiten-Verordnung für offensichtlich defizitär hält, wäre eine etwaige Ergänzung Sache des Verordnungsgebers, nicht des Gerichts. Ansatzpunkte hierfür bestehen im Übrigen nicht.

c) Da aus den dargelegten Gründen weder die Anerkennung eines Dienstunfalls noch die Anerkennung einer Berufskrankheit in Betracht kommt, war dem von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Gründen für die psychische Erkrankung des Klägers nicht nachzugehen. Da das Vorliegen eines Dienstunfalls schon am Tatbestandsmerkmal des plötzlichen Ereignisses scheitert, kommt es auf die Frage der Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bzw. der Erkrankung des Klägers nicht entscheidungserheblich an. Deshalb weist das Gericht nur ergänzend und ohne dass es hierauf für die Entscheidung ankäme darauf hin, dass sich aus den in den Behördenakten befindlichen ärztlichen Unterlagen einschließlich der im Verwaltungsverfahren vom Kläger selbst vorgelegten privatärztlichen Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine Bejahung der Kausalität im Sinn des Dienstunfallrechts ergeben. Vielmehr deutet neben den polizeiärztlichen und sozialmedizinischen Unterlagen auch und gerade der Entlassungsbericht der Habichtswald-Klinik vom 14. August 2012, den die früheren Klägerbevollmächtigten ihrem Antrag auf Feststellung einer Dienstbeschädigung in teils geschwärzter Form beigefügt hatten, darauf hin, dass die Erkrankung des Klägers anlage- bzw. persönlichkeitsbedingt ist. Nach alledem spricht - ohne dass dies entscheidungserheblich wäre - viel dafür, dass die (angeblichen) „Mobbing“-Handlungen keine wesentlich mitwirkenden Ursachen für die Erkrankung des Klägers bilden, sondern allenfalls Auslöser bzw. Gelegenheitsursachen hierfür darstellen. Denn nach der im Dienstunfallrecht geltenden Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache besteht ein Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden nicht, wenn eine krankhafte Veranlagung so leicht ansprechbar ist, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltägliches Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B. v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 5.5.2015 - 3 B 12.2148 - juris Rn. 31).

2. Ohne Erfolg bleibt die Klage auch in ihrem 2. Komplex, der hilfs- bzw. ersatzweisen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, für die ebenfalls der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. etwa VG Ansbach, U. v. 5.6.2013 - AN 11 K 13.278 - juris Rn. 15; VG Regensburg, U. v. 20.3.2013 - RO 1 K 12.891 - juris Rn. 59). Die Geltendmachung dieser Ansprüche erfolgt nach den Angaben der Klägerseite für den Fall, dass die Instrumentarien des ersten Klagekomplexes - die Anerkennung bzw. Feststellung einer Dienstbeschädigung - nicht greifen sollten.

a) Zwar ist die Klage auch hinsichtlich dieses Streitgegenstands zulässig, der erstmals mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 in das Verfahren eingeführt wurde. Der Kläger hat sein Schadensersatzbegehren unter dem 13. Dezember 2013, während des bereits rechtshängigen „Dienstbeschädigungs“-Verfahrens, außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht (zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, U. v. 10.4.1997 - 2 C 38.95 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 3 ZB 12.2178 - juris Rn. 8). Diese hat seinen Antrag mit Schreiben vom 30. Januar 2014, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, abgelehnt. Auch die Voraussetzungen, die § 91 Abs. 1 VwGO für eine Klageänderung bzw. Klageerweiterung aufstellt - Einwilligung der Beklagtenseite oder Sachdienlichkeit, wobei nach § 91 Abs. 2 VwGO eine Einwilligung bei rügeloser Einlassung anzunehmen ist -, sind erfüllt (dazu etwa BVerwG, B. v. 20.12.2012 - 6 B 29.12 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 24.4.2015 - 8 ZB 14.1010 - juris Rn. 12 ff.). Die Beklagte hat sich zur Sache eingelassen und in der mündlichen Verhandlung bezüglich sämtlicher Anträge Klageabweisung beantragt; im Übrigen wäre auch die Sachdienlichkeit der Einbeziehung des Schadensersatzantrags in das bereits anhängige Klageverfahren zu bejahen. Den ursprünglich gestellten „Hilfshilfsantrag“ vom 28. April 2015, der als Feststellungsantrag formuliert war, hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 18. August 2015 nicht aufrechterhalten.

b) Die Klage ist jedoch auch hinsichtlich des Schadensersatzbegehrens wegen Fürsorgepflichtverletzung - unabhängig von der Frage einer Sperrwirkung des § 46 BeamtVG - unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung wegen des von ihm als „Mobbing“ empfundenen Verhaltens seiner Kollegen bzw. Vorgesetzten ihm gegenüber. Da ein derartiger Anspruch bereits am Anspruchsausschluss in Anwendung des Rechtsgedankens des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) scheitert (dazu sogleich), bedurfte es keiner Zeugeneinvernahme zur näheren Klärung der vom Kläger erhobenen „Mobbing“-Vorwürfe. Es konnte offen bleiben, ob die vom Kläger beklagten Ereignisse tatsächlich wie geschildert stattgefunden haben und ob sie nach Art und Gewicht sowie gegebenenfalls ihrer Zielsetzung in einer Gesamtschau als „Mobbing“ aufgefasst werden können. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägerbevollmächtigten war daher in der mündlichen Verhandlung nicht nachzugehen.

aa) Als dem Beamtenrecht zugehörige Rechtsgrundlage kommt für Schadensersatzansprüche wegen „Mobbings“ gegenüber Beamten (in erster Linie) die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Betracht (vgl. OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 52 ff. m. w. N.), deren gesetzliche Regelung sich für Bundesbeamte in § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) findet. Es ist bereits sehr zweifelhaft, ob überhaupt eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn vorliegt und ob sich aus einer etwaigen Fürsorgepflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens, den der Klägerbevollmächtigte mit 100.000 Euro angesetzt hat, herleiten lässt (vgl. zu letzterem im Einzelnen OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 55 ff.). Vielmehr spricht viel dafür, dass die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht gerade Genüge getan und den besonderen Gegebenheiten des Klägers Rechnung getragen hat. Hierfür sind beispielhaft die zwischenzeitliche gesundheitsbedingte Verwendung des Klägers im Innendienst sowie die vom Kläger zunächst positiv empfundene Zur-Verfügung-Stellung eines Sportausbilders zur Erreichung der erstrebten Lebenszeitverbeamtung zu nennen.

Jedenfalls wird der geltend gemachte Ersatzanspruch dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger seiner Schadensvermeidungspflicht nicht genügt hat. Auf Schadensersatzansprüche wegen Fürsorgepflichtverletzung findet der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens nahe verwandte Rechtsgedanke Anwendung. Daraus folgt, dass die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, B. v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986, 481; VG Augsburg, U. v. 28.11.2013 - Au 2 K 12.1670 - juris Rn. 34 m. w. N.). Rechtsmittel in diesem Sinn sind alle Rechtsbehelfe, die eine Unterbindung des schädigenden Verhaltens und zugleich eine Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen können, einschließlich des Rechtsschutzes im gerichtlichen Verfahren (BVerwG, B. v. 17.10.1985 - 2 C 12.82 - NVwZ 1986, 481). Der in § 839 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke findet auch im Zusammenhang mit „Mobbing“-Vorwürfen, wie sie hier im Raum stehen, grundsätzlich Anwendung (zum Ganzen eingehend OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 70 ff. mit zahlr. Nachw.; bestätigt durch BVerwG, B. v. 3.11.2014 - 2 B 24/14 - juris Rn. 6).

bb) Vor diesem Hintergrund war der Kläger gehalten, nicht erst im Wege der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen konkrete Mobbingvorwürfe zu erheben, sondern bereits zuvor Verfahren zur Aufarbeitung und gegebenenfalls Veränderung der für ihn negativen beruflichen Situation - aus seiner Sicht „Mobbing“-Situation - anzustrengen. Hierzu rechnen neben formlosen Rechtsbehelfen auch förmliche bzw. gerichtliche Rechtsbehelfe einschließlich von Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG Augsburg, U. v. 28.11.2013 - Au 2 K 12.1670 - juris Rn. 36). Angesichts der häufig schwerwiegenden Folgen für die Beteiligten muss der der Beschwerde zugrunde liegende, den „Mobbing“-Vorwurf begründende Sachverhalt im Einzelnen dargelegt werden, um dem Dienstherrn eine verwaltungsinterne Prüfung und gegebenenfalls den Gerichten eine externe Prüfung zu ermöglichen. Dass der Kläger in solcher Weise tätig geworden wäre und mit der gebotenen Eindeutigkeit um sofortige Abhilfe nachgesucht hätte, insbesondere den Rechtsweg beschritten hätte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dem Kläger war es in seiner konkreten Situation auch zuzumuten, um Primärrechtsschutz nachzusuchen. Soweit die Klägerseite einwendet, dass er bei seinen Dienstvorgesetzten keinen hinreichenden Rückhalt erfahren würde bzw. erfahren hätte, ist dies eine bloße Spekulation und kann gegen die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht ins Feld geführt werden. Die Durchführung eines Rechtsstreits um Primärrechtsschutz ist dem Kläger trotz seiner psychischen Erkrankung - ebenso wie der hiesige Rechtsstreit auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung sowie auf Sekundärrechtsschutz - auch zumutbar. Ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz und einem späteren Schmerzensgeldbegehren besteht nicht (vgl. OVG NRW, U. v. 12.12.2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 85).

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. November 2011 - M 21 K 09.5286 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser im Zulassungsantrag allein genannte Zulassungsgrund wäre begründet‚ wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG‚ B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000‚ 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007‚ 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, ein Beamter im Dienst der Beklagten, begehrt Schmerzensgeld wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Er macht geltend, er sei im Zeitraum von Mai 2004 bis September 2008 Ziel von Mobbinghandlungen vorwiegend seines damaligen Vorgesetzten gewesen. Diese Mobbingsituation stelle eine gravierende Persönlichkeitsrechtsverletzung dar und habe zu einer Gesundheitsschädigung geführt. Mit seinem Einverständnis wurde der Kläger zum 1. August 2008 in eine andere Abteilung umgesetzt.

Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz lehnte der Dienstherr mit Bescheid vom 17. August 2010 ab. Sein Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage, die Beklagte unter Aufhebung dieser Bescheide zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000‚- Euro zu bezahlen, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vorlägen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 78 BBG umfasse zwar auch den Schutz vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen in Gestalt von Mobbing. Es habe aber nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es zu solchen als Mobbing zu bezeichnenden systematischen Anfeindungen, Schikanierungen oder Diskriminierungen des Klägers gekommen sei.

An der Richtigkeit dieser Entscheidung hat der Senat keine ergebnisbezogenen Zweifel, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Schadensersatzanspruch aus § 78 BBG setzt voraus, dass ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn - durch seine Organe oder sonst durch Personen und Stellen, derer er sich zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bedient - feststeht, dass der Dienstherr oder die für ihn tätig gewordenen Personen schuldhaft gehandelt haben und dass das fürsorgepflichtverletzende Verhalten adäquat kausal einen Schaden des Beamten verursacht hat (im Einzelnen Plog/Wiedow, BBG‚ § 78 Rn. 94 ff. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. Damit kommt, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung in Betracht, wenn der Dienstherr seinen Beamten nicht gegen Mobbing in Schutz nimmt.

Unter Mobbing wird, wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, ein systematisches Anfeinden‚ Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden‚ das über gewöhnliche‚ von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus geht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts‚ der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (vgl. BVerwG‚ U. v. 11.6.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21; U. v. 15.12.2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 36; BAG‚ B. v. 15.1.1997 - 7 ABR 40/96 - juris Rn. 16; BGH‚ B. v. 1.8.2002 - III ZR 277/01 - juris Rn. 17; OLG Stuttgart‚ U. v. 28.7.2003 - 4 U 51/03 - juris Rn. 26 f.; Plog/Wiedow‚ a. a. O., Rn. 82). Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei darin‚ dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Der Anfeindung‚ Schikane etc. müssen fortgesetzte‚ aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese müssen darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten‚ von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein. Anknüpfungspunkt ist somit das als Mobbing umschriebene Gesamtverhalten‚ welches seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Nicht hingegen sind dies in der Regel einzelne abgrenzbare Handlungen‚ welche für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können (vgl. zum Ganzen BAG‚ U. v. 16.5.2007 - 8 AZR 709/06 - juris Rn. 58‚ 60‚ und v. 24.4.2008 - 8 AZR 347/07 juris Rn. 29).

Ob in diesem Sinn ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt‚ hängt immer wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb allgemein üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit mit Kollegen oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff des „Mobbing“. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Auch wenn einzelne Handlungen für sich den Begriff des Mobbing nicht erfüllen‚ kann möglicherweise die Gesamtheit der Handlungen als solches anzusehen sein. Es muss jedoch zwischen den einzelnen Handlungen im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.12.2005; BGH‚ U. v. 1.8.2002; OLG Stuttgart‚ jeweils a. a. O.).

b) Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht eine Fürsorgepflichtverletzung wegen Mobbing verneint hat. Dabei kommt es auf die vorgenommene Deutung der Geschehnisse im angegriffenen Urteil als „Krieg“, bei dem „jeder von beiden Täter und Opfer zugleich war“ (S. 17 f.) ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie auf den - vom Verwaltungsgericht selbst nicht als tragend angesehenen (S. 21) - psychologisierenden Vergleich mit der Persönlichkeitsstruktur eines Klägers in einem als ähnlich eingestuften Klageverfahren. Unabhängig davon ist der Senat mit dem erstinstanzlichen Urteil der Auffassung, dass das vom Kläger geschilderte Verhalten seines ehemaligen Vorgesetzten die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht erfüllt. Die Schwelle zum Mobbing war nicht überschritten. Der Zulassungsantrag setzt den eingehenden und konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts lediglich unter Wiederholung des Klagevortrags eine eigene subjektive Bewertung der Geschehensabläufe entgegen. In der akribischen und detailreichen Auseinandersetzung mit einzelnen Formulierungen, Aussagen oder Weglassungen im angefochtenen Urteil greift der Kläger zwar eine Vielzahl aus seiner Sicht wichtige Aspekte auf, verliert dabei aber die maßgeblichen rechtlichen Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung aus dem Blick. Auch bei einer Gesamtschau der im Einzelnen vorgebrachten Umstände kann der Senat nicht erkennen, dass die Schwelle zum schadensersatzbegründenden Mobbing überschritten sein könnte.

(1) Das gilt zunächst für die vom Kläger geschilderten Vorkommnisse in der Zeit von Mai 2004 bis Frühsommer 2006.

Bei den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten E-Mails aus dem Jahr 2004 mit „sexistischem, teils menschenverachtenden“ und „pornographischem Inhalt“, die dem Kläger teils von dem Vorgesetzten, teils von einem Kollegen über das dienstliche E-Mail Konto übersandt worden sein sollen, handelt es sich um - zu missbilligende - Geschmacklosigkeiten, die bei objektiver Betrachtung aber ungeeignet sind, das Persönlichkeitsrecht des Klägers in beachtlicher Weise zu beeinträchtigen. Weder war der Kläger der einzige Adressat noch wurde er durch den Inhalt persönlich und gezielt angegriffen. Eine Belästigung hat schon deshalb geringes Gewicht, weil sich eine E-Mail ohne weiteres „wegklicken“ lässt. Dass der Kläger sie zu Beweiszwecken vollständig dokumentiert hat, ist seine eigene Entscheidung.

Inwiefern die Behandlung der Anträge auf Telearbeit in den Jahren 2005 und 2006 missbräuchlich und Teil einer Mobbingaktion gegen den Kläger sein könnte, ist nicht ersichtlich. Nach Aktenlage hat der Vorgesetzte die Anträge‚ je nach Leistungsstand des Klägers und damit sachlich gerechtfertigt‚ einmal befürwortet und einmal abgelehnt. Im Übrigen war der Kläger in den dienstlichen Beurteilungen vom 22. August 2005 und vom 30. Mai 2006 mit der Note „voll befriedigend‚ untere Grenze“ beurteilt worden und hatte damit die nach der Dienstvereinbarung über dezentrale Arbeitsplätze in alternierender Telearbeit vorausgesetzte Mindestnote „voll befriedigend“ nicht erreicht.

Die Vorwürfe im Zusammenhang mit den Kontrollen des Formulars 2747 in den Jahren 2004 und 2005 lassen ebenfalls kein fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Vorgesetzten erkennen. In diesem Formular wird die Durchführung verschiedener Verfahrensschritte als Grundlage für die Bewertung der Arbeitsmenge bei der Beurteilung festgehalten. Diese Formulare werden bei jedem Mitarbeiter routinemäßig kontrolliert. Der Kläger ist im September 2004 zum Regierungsrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt und im September 2005 zum Oberregierungsrat befördert worden. Zuvor waren jeweils dienstliche Beurteilungen zu erstellen, zu deren Vorbereitung der Vorgesetzte die Angaben des Klägers im Formular 2747 heranzuziehen hatte. Die als schikanös empfundenen Kontrollen waren also durch zwei Beurteilungsvorgänge sachlich veranlasst und stellen, auch wenn es zu Auseinandersetzungen um die Richtigkeit und Bewertung der Einträge gekommen sein mag, kein Indiz für Mobbing dar.

Die übrigen vom Kläger angeführten Vorfälle betreffen nach Aktenlage offensichtlich Maßnahmen zur Mitarbeiterführung mit dem Ziel‚ einen aus Sicht des Vorgesetzten zeitweise leistungsmäßig abgefallenen und überforderten Mitarbeiter zu leiten und zu unterstützen. Auch wenn sich daraus vom Kläger als mehr oder weniger belastend empfundene Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten entwickelt haben‚ handelt es sich jedenfalls nicht um eine gezielte Ausgrenzung und Demütigung. So fanden - insoweit vom Kläger unbestritten - in den Jahren 2004 und 2005 zwischen dem Kläger und dem Abteilungsleiter‚ meist unter Einbeziehung des für den Kläger zuständigen Gruppenleiters, mehrere Gespräche statt‚ die Mängel bei der Tätigkeit des Klägers zum Inhalt hatten. Der Kläger hatte auf Anordnung des damaligen Abteilungsleiters vom 12. August 2005 bis Februar 2006 alle Bescheidsentwürfe zur Unterstützung bei der Verbesserung der Arbeitsleistung dem Gruppenleiter vorzulegen. In dieser Zeit verbesserte sich - vom Kläger jedenfalls nicht substantiiert widersprochen - seine Arbeitsleistung so, dass die Note für die Regelbeurteilung vom 30. Mai 2006 (Beurteilungszeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2005) weiterhin auf „voll befriedigend untere Grenze“ festgesetzt wurde.

(2) Für die darauf folgende Zeit bis zur Umsetzung des Klägers zum 1. August 2008 stützt der Kläger seine Vorwürfe auf den Entwurf einer Anlassbeurteilung durch den Vorgesetzten vom 3. August 2006 und vor allem auf die von diesem verfasste Anlassbeurteilung vom 15. Januar 2008. Auch diese Vorkommnisse sind nicht als Mobbing zu bewerten.

Bei einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 21 BBG handelt es sich um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis mit einer der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Der Beamte hat deshalb eine dienstliche Beurteilung, die sich innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, hinzunehmen, auch wenn sie sein subjektives Wertgefühl beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund dieser Besonderheiten können Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträge nur unter besonderen Voraussetzungen als Mobbing gewertet werden (vgl. etwa OLG Stuttgart, U. v. 28.7.2003 - 4 U 51/3 - juris Rn. 42 ff.).

Der Beurteilungsentwurf vom 3. August 2006, in dem der Vorgesetzte für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 eine negative Leistungsbeurteilung abgegeben und als Gesamturteil „ausreichend“ vorgeschlagen hat, kann keinen Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung auslösen. Denn er hat das Entwurfsstadium nicht verlassen. Der Kläger, der umfangreiche Einwände gegen den Beurteilungsentwurf vorgebracht hatte, wurde vielmehr unter Zugrundelegung der letzten Regelbeurteilung vom 30. Mai 2006 zum 20. Dezember 2006 zum Regierungsdirektor befördert. In dieser Regelbeurteilung, die auf dem unverändert übernommenen Vorschlag desselben Vorgesetzten beruhte, war die Leistung des Klägers, wie oben ausgeführt, mit „vollbefriedigend, untere Grenze“ beurteilt worden. Abgesehen davon, dass bei diesem Ablauf keine Rede davon sein kann, der Dienstherr habe dem Kläger Schutz vor einem als unberechtigt empfundenen Beurteilungsentwurf versagt, ist nicht ersichtlich, dass der Beurteilungsentwurf selbst Ausdruck eines systematischen Schikanierens durch den Vorgesetzten sein könnte. Die Beurteilungsrichtlinien sehen vor, das vor der Beförderung zum Oberregierungsrat oder Regierungsdirektor entweder eine Anlassbeurteilung erstellt, oder, wenn sich die Leistung gegenüber der letzten Beurteilung nicht wesentlich geändert hat, auf die letzte Beurteilung Bezug genommen wird (§ 5 Abs. 1 und 3 Satz 4 DV Beurteilung). Der Senat kann unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des klägerischen Vorbringens in dem Beurteilungsentwurf weder der Form noch dem Inhalt nach Willkür oder Schikane erkennen. Insbesondere bestanden nach Ablauf der am 12. August 2005 angeordneten Unterstützung des Klägers durch den Gruppenleiter mehr oder weniger deutliche Anzeichen für einen wie auch immer zu beurteilenden Leistungsabfall in Arbeitsmenge und -güte, der die Vorgehensweise des Vorgesetzten zu rechtfertigen vermag.

Im Ergebnis nichts anderes gilt mit Blick auf die Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. August 2007, mit der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Klägers auf Vorschlag des Vorgesetzten vom 15. Januar 2008 mit Einverständnis des Hauptabteilungsleiters durch den Dienstvorgesetzten am 6. Februar 2008 mit dem Gesamturteil „mangelhaft“ bewertet worden waren. Diese Beurteilung wurde auf den Widerspruch des Klägers hin ersetzt durch eine neue, vom Kläger nicht weiter angegriffene Beurteilung vom 29. Oktober 2009. Darin ist auf Vorschlag des nunmehrigen (neuen) Vorgesetzten das Gesamturteil „ausreichend“ vergeben. Insbesondere zur Arbeitsgüte und -menge sind durchaus erhebliche Mängel festgehalten, trotz derer die Leistung allerdings als noch den durchschnittlichen Anforderungen genügend bewertet wurde. Daraus wird aber zugleich ersichtlich, dass mehr oder weniger deutliche Mängel vorlagen, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen waren und eine Fortführung des zuvor vergebenen Gesamturteils nicht zuließen. Auch insoweit kann daher in der Beurteilung durch den früheren Vorgesetzten keine systematische Schikane erblickt werden.

Mit der Wegnahme eines Prüfgebiets während der längeren Erkrankung vom 13. Mai 2008 bis 25. Juli 2008 hat der Vorgesetzte den Kläger nicht gemobbt, sondern bei objektiver Betrachtung entlastet. Die Maßnahme war wegen des hohen Bestands unbearbeiteter Akten sachlich gerechtfertigt, wenn nicht gar geboten.

(3) Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten und Atteste führen zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist etwa in dem Gutachten vom 2. Oktober 2008 ausgeführt, dass der Kläger an einer schweren psychosomatischen Depression leide, die nach ärztlicher Sicht in direktem Zusammenhang mit den vom Kläger geschilderten Bedingungen am Arbeitsplatz stehe. Aus der - zweifellos bestehenden - gesundheitlichen Beeinträchtigung kann aber nicht geschlossen werden, das Verhalten insbesondere des damaligen Vorgesetzten müsse gleichsam zwangsläufig als Mobbing bewertet werden, für das der Dienstherr schadensersatzpflichtig sei. Für einen solchen Schluss können die ärztlichen Atteste schon deshalb nichts hergeben, weil sie allein auf den Schilderungen und Bewertungen des Klägers beruhen.

2. Soweit der Kläger mit dem Zulassungsantrag der Sache nach als Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären und Beweis erheben sollen, kann das die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 6.11.2012 - 6 ZB 12.187 - juris Rn. 19). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. November 2011 nicht geschehen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 277/01
vom
1. August 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 A, Fg; BRRG § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 3;
BayBG Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3
Für Schäden, die dadurch entstehen, daß ein Polizeibeamter im Rahmen
der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten
(Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert
und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers
nach Amtshaftungsgrundsätzen.
BGH, Beschluß vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke
beschlossen:-
Die Revision des Klägers und seines Streithelfers gegen das Urteil
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
20. September 2001 - 1 U 2443/01 - wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der durch
den Streithelfer des Klägers verursachten Kosten, die dieser
selbst zu tragen hat - trägt der Kläger.
Streitwert: 112.330,41 DM (= 57.433,63 ?)

Gründe


Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO a.F.). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

I.


Der Kläger verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung von Beerdigungskosten.
Die Tochter des Klägers war Polizeibeamtin. Sie verrichtete vom 1. bis zum 13. Dezember 1998 und vom 1. bis zum 23. Januar 1999 ihren Dienst in der A-Schicht der Polizeiinspektion .... in M. , deren Dienstgruppenleiter der Beklagte war.
Die Tochter des Klägers befand sich Ende Januar 1999 für einige Tage wegen des Verdachts eines psycho-vegetativen Erschöpfungssyndroms in stationärer Behandlung. Am 14. Februar 1999 beging sie Selbstmord. In einem Abschiedsbrief hatte sie geäuûert, sie habe keine Lust mehr, sich von der ASchicht quälen zu lassen.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Tochter fortlaufend schikaniert, ihre dienstlichen Leistungen herabgewürdigt und sie in obszöner Weise ständig beleidigt. Der vom Beklagten ausgeübte Psychoterror sei Ausdruck seiner Grundhaltung gewesen, Frauen seien untergeordnete Personen; er habe seinen geradezu triebhaften Zwang, Frauen zu erniedrigen und zu demütigen, aus rein persönlichen Motiven im Dienst ausgelebt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen der Kläger und sein Streithelfer, der Freistaat Bayern, das Zahlungsbegehren weiter.

II.



Die Vorinstanzen haben ihre klageabweisenden Entscheidungen damit begründet, daû sich die auf der Grundlage des Klägervorbringens in Frage kommenden Schadensersatzansprüche nach §§ 839 Abs. 1, 844 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG gegen das Land als Dienstherrn und nicht gegen den Beklagten persönlich richteten. Dem ist zuzustimmen.
1. a) § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, daû der Amtsträger in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Dies bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äuûerer und innerer Zusammenhang besteht, daû die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muû. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden , sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 147, 169, 171; 118, 304, 305 m.w.N.).

b) Nach § 2 Abs. 1 BRRG, Art. 2 BayBG steht der Beamte zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, bei dem der umfassenden Dienstleistungs- und Treuepflicht des Beamten (§ 36 BRRG, Art. 64 Abs. 1 BayBG) die ebenso umfassende Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn gegenübersteht (§ 48 BRRG, Art. 86 BayBG). Im Verhältnis zum Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) obliegen dem Beamten Beratungs-, Unterstützungs- und Gehorsamspflichten (§ 37 BRRG, Art. 64 Abs. 2 BayBG). Umgekehrt bestimmen die in § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Satz 3
BRRG sowie in Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG enthaltenen Pflichten in besonderem Maûe das Verhalten des Vorgesetzten zu seinen Untergebenen. Im Umgang mit ihnen ist er zu einem korrekten, achtungs- und vertrauenswürdigen Auftreten verpflichtet, wobei er sich insbesondere eines angemessenen Umgangstons zu befleiûigen hat (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., Einl. C Rn. 54 a ff; Zängl, in: Weiû/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 64 [Stand: November 2001] Anm. 14 a).

c) Angesichts dieses beamtenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Normengefüges wird ein Vorgesetzter, der - wie hier - im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung einen Untergebenen respektlos behandelt, regelmäûig hoheitlich tätig. Dies hat zur Folge, daû für etwaige daraus entstehende Gesundheitsschäden des Untergebenen nach Amtshaftungsgrundsätzen grundsätzlich nicht der vorgesetzte Beamte persönlich, sondern dessen Dienstherr haftet. Davon geht im rechtlichen Ansatz auch die Revision aus.
2. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daû jedenfalls bezüglich der fortgesetzten anstöûigen Beleidigungen ein konkreter dienstlicher Anlaû nicht immer erkennbar ist, diese Äuûerungen vielmehr in nachvollziehbarer Weise nur als Ausdruck einer frauenfeindlichen Grundhaltung des Beklagten zu erklären sind, keine andere Beurteilung der Rechtslage.

a) Nach ständiger Rechtsprechung darf bei der Frage, ob ein Amtsträger in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes oder nur bei Gelegenheit der Amtsausübung gehandelt hat, der Begriff der Ausübung nicht zu eng ausgelegt werden (so schon RGZ 104, 286, 289). Auch ein Miûbrauch des Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwid-
rigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Gründen schlieût den für das Handeln in Ausübung des Amtes maûgeblichen inneren Zusammenhang zwischen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht von vornherein aus (vgl. Senatsurteil vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - LM BGB § 139 [Fg] Nr. 5). Insbesondere ist ein Tätigwerden in Ausübung des übertragenen öffentlichen Amtes selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beamte gerade das tut, was er verhindern sollte (wenn etwa Wachtpersonal, das Plünderungen vermeiden soll, sich selbst daran beteiligt, RGZ 104, 304; wenn ein Polizeibeamter , der die miûbräuchliche Verwendung von Dienstfahrzeugen verhindern soll, selbst einen Dienstwagen zu einer Schwarzfahrt benutzt, Senatsurteile BGHZ 124, 15, 18; 1, 388, 392 ff).

b) Darüber hinaus ist zu beachten, daû nach der Rechtsprechung des Senats der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muû und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlichrechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (Senatsurteile BGHZ 42, 176, 179 f zur Frage, ob die Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Verkehr als Dienst- oder Privatfahrt einzuordnen ist; BGHZ 16, 111, 112 f zur Paketbeförderung durch die damals noch öffentlich-rechtlich organisierte Post).
3. Nach diesen Maûstäben steht vorliegend nur die Haftung des Landes als Dienstherr der zu Tode gekommenen Polizeibeamtin in Frage.

a) Diese hatte mit dem Beklagten nur im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung Kontakt. Die vorgetragenen Herabwürdigungen ihrer dienstli-
chen Leistungen durch den Beklagten, die Verweigerung von Hilfestellung, die - diskriminierende - Praxis, der Beamtin, im Unterschied zu allen anderen (männlichen) Kollegen der A-Schicht, Dienstanweisungen nicht mehr mündlich, sondern durch Notizzettel zu erteilen, sowie das Ansinnen, eine falsche Ordnungswidrigkeiten -Anzeige aufzunehmen, haben eindeutig einen dienstlichen Bezug. Die notwendige innere Beziehung der schädigenden Handlung zur Dienstausübung ist insoweit, und zwar ohne Rücksicht auf die Absichten und Beweggründe des Beklagten, fraglos gegeben.

b) Bezüglich der fortgesetzten Beleidigungen hat das Berufungsgericht im Anschluû an die bereits zitierte Rechtsprechung zutreffend angenommen, daû eine isolierte Betrachtungsweise dahin, daû bei solchen Vorfällen, in denen ein konkreter Bezug zu dienstlichen Vorgängen nicht erkennbar ist, der Vorgesetzte nach allgemeinem Deliktsrecht persönlich haften soll, nicht möglich ist. Aus den von der Revision des Klägers angeführten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes.
Dem Senatsurteil BGHZ 11, 181 lag der Fall zugrunde, daû ein Truppenangehöriger einen Offizier "aus Wut und Rache" plötzlich durch einen mittels einer Maschinenpistole abgegebenen Feuerstoû getötet hatte. Hier hat der Senat einen inneren Zusammenhang zwischen Tat und Dienst verneint, obgleich die persönlichen Beweggründe zur Tat durch Vorkommnisse im Dienst veranlaût worden sein sollten. Mit einer derartigen Konstellation, der eine spontane, selbst in Kriegszeiten kaum nachvollziehbare Überreaktion zugrunde liegt, die strafrechtlich möglicherweise als Mord zu ahnden ist (vgl. auch RGZ 104, 286, 290), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Er zeichnet sich vielmehr auf der Grundlage des Klägervorbringens dadurch aus, daû ein Vor-
gesetzter seine hervorgehobene Amtsstellung in einer im Einzelfall mehr oder weniger auf einen konkreten dienstlichen Anlaû bezogenen Art und Weise dazu miûbraucht, einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen , zu schikanieren und zu diskriminieren (Mobbing). Diese Verhaltensweise erfordert eine einheitliche Beurteilung, die dann, wenn - wie hier - das Mobbing im Rahmen bestehender Beamtenverhältnisse stattfindet, zur Anwendung von Amtshaftungsrecht führt.
4. Dies hat zur Folge, daû vorliegend allein das Land als Dienstherr des Beklagten passivlegitimiert ist. Soweit die Revision des Klägers darauf hinweist , daû neben Ansprüchen aus Amtshaftung gegen die Anstellungskörperschaft auch eine persönliche Ersatzpflicht des Amtsträgers aus anderem Rechtsgrund in Frage kommen kann, so betrifft dies insbesondere Ansprüche gegen den Beamten nach § 7 StVG (etwa wenn der Beamte mit seinem eigenen Pkw eine Dienstfahrt durchführt, vgl. BGHZ 29, 38). Hingegen verbleibt es allein bei der Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG, wenn der Beamte in Ausübung eines öffentlichen Amtes eine Handlung begeht, die bei Anwendung des allgemeinen Deliktsrechts den Tatbestand des § 823 Abs. 1 und Abs. 2 (i.V.m. §§ 185, 223 StGB) oder des § 826 BGB erfüllen würde (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 128, 138 ff; 78, 274, 279). Aus der von der Revision des Klägers angeführten Senatsentscheidung BGHZ 147, 381 ergibt sich nichts anderes.
5. Diese Haftungsfolge ist auch sachgerecht. Sie führt zu klaren und eindeutigen Ergebnissen, die für den Geschädigten mehr Vor- als Nachteile mit sich bringen. Dies gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation (Mobbing durch Vorgesetzte): Dem geschädigten Beamten steht insbesondere ein lei-
stungsfähiger Schuldner gegenüber. Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift im allgemeinen schon deshalb nicht ein, weil "fahrlässiges Mobbing" kaum denkbar ist. Auch § 839 Abs. 3 BGB wird in gravierenden Fällen , in denen - wovon vorliegend nach dem Klägervortrag auszugehen ist - die Mobbing-Handlungen des Vorgesetzten gegenüber einer diensttuenden Beamtin mit (zumindest) stillschweigender Billigung der anderen (männlichen) Kollegen erfolgt sind, kaum zu einem Anspruchsverlust führen. In einer derartigen Situation muû das "Mobbing-Opfer" befürchten, daû durch Einlegung einer Beschwerde eine baldige Besserung seiner Situation nicht zu erreichen, vielmehr im Gegenteil eine deutliche Verschlechterung zu befürchten ist.
Eine unbillige Entlastung des handelnden Beamten ist damit nicht verbunden , da in eindeutigen "Mobbing-Fällen", in denen ein Vorgesetzter seine Amtsbefugnisse vorsätzlich und schwerwiegend miûbraucht, der haftende Dienstherr Regreû nehmen kann (§ 46 BRRG, Art. 85 BayBG).
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2003 (Az. 15 O 385/02) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 111.162,44

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt vom beklagten Land Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsverletzung und Gesundheitsbeschädigung durch "Mobbing" seiner Dienstvorgesetzten im Wesentlichen im Rahmen seiner dienstlichen Beurteilungen.
Der Kläger, ein Polizeibeamter im Dienst des beklagten Landes, erwarb im Jahr 1987 die Befähigung für den mittleren Dienst der Kriminalpolizei. Über seine dienstlichen Leistungen erhielt er Regelbeurteilungen vom 17.05.1988, 18.09.1989, 13.01.1992, 13.01.1995 sowie Anlass-Beurteilungen vom 27.08.1998, 23.08.1999 bzw. 28.07.2000 und aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.02.2001 eine neue Anlass-Beurteilung vom 12.07.2001. Bezüglich der Einzelheiten wird auf S. 3 des angegriffenen Urteils verwiesen.
Gegen die Regelbeurteilung vom 17.05.1988 hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Er habe sich mit fünf von acht Punkten im vorderen Mittelfeld der benoteten Kollegen befunden und sei deshalb zur Kriminalpolizei übernommen worden. Er behauptet, aufgrund seines Auslandseinsatzes als Personenschützer in Teheran vom 05.08.1988 bis 09.09.1989 sei auf Veranlassung des EKHK W., der die Bewerbung für den Auslandseinsatz nicht gern gesehen habe, die Regelbeurteilung vom 18.09.1989 ebenso zu schlecht ausgefallen wie die Regelbeurteilung vom 13.01.1992. EKHK W. habe insoweit Einfluss auf die jeweiligen Beurteiler genommen. Dies verdeutliche auch die Regelbeurteilung vom 13.01.1995, mit deren Ergebnis der Kläger offenbar zufrieden ist. Aus einem Notensprung von 0,75 Punkten gegenüber der letzten Regelbeurteilung schließt er jedoch, dass er zuvor viel zu schlecht beurteilt wurde. Die Anlass-Beurteilungen vom 27.08. und 23.08.1999/28.07.2000 mit den Noten 2,0 und 1,75 seien jedoch wiederum zu schlecht ausgefallen, weil er gegenüber EKHK K. die private Beziehung seines unmittelbaren Vorgesetzten in der C-Schicht, KHK P., mit einer Kollegin angeprangert und damit auch Kritik am gemeinsamen Dezernatsleiter EKHK K. geäußert habe. In einem Personalgespräch am 01.09.1999 mit KOR E., in dem er sich über die erneute zu schlechte Beurteilung beklagte, habe KOR E. schallend gelacht und ihm mitgeteilt, "er lache ihn nicht an, er lache ihn auch nicht aus, er lache, weil er zu dumm sei, die Zusammenhänge zu erkennen".
Nach erfolglosem Widerspruch gegen die Anlass-Beurteilung vom 23.08.1999 erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart. Das Verwaltungsgericht erklärte, weil die einzelnen Leistungsmerkmale des Klägers in der angegriffenen dienstlichen Beurteilung alle überdurchschnittlich gut bewertet worden seien, passe hierzu eine Gesamtbeurteilung von 1,75, die nach der Benotungspraxis nicht überdurchschnittlich ist, nicht. Daraufhin wurde die Anlass-Beurteilung vom 28.07.2000 neu erstellt, jedoch die Gesamtnote 1,75 beibehalten. Am 13.02.2001 wurde daraufhin der Beklagte verurteilt, die Anlass-Beurteilung aufzuheben und den Kläger neu zu bescheiden. Am 12.07.2001 erging wiederum eine neue Fassung der Anlass-Beurteilung mit gegenüber der Anlass-Beurteilung vom 23.08.1999 schlechteren Einzelbeurteilungen und wiederum mit der Note 1,75. Der Antrag des Klägers auf Vollstreckung des Urteils vom 13.02.2001 gemäß § 172 VwGO wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 13.12.2002 und die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers mit Beschluß des VGH Baden-Württemberg vom 25.06.2003 zurückgewiesen.
Im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet der Kläger eine Drohung vor Klagerhebung mit negativen Vermerken in der Personalakte, und rügt die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung, eine neue Beurteilung müsse im Ergebnis nicht besser als bisher ausfallen, und die behauptete Äußerung eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung der LPD Stuttgart II, das Verfahren müsse man sportlich sehen. Auf die einzelnen Beurteiler sei Einfluss genommen worden, die Einzelbewertungen herabzusetzen, um so eine Note von 1,75 zu rechtfertigen. Auf Nachfrage habe ihn KHK B. in einem Telefongespräch angelogen, in dem er verneint habe, an der neuen Beurteilung vom 28.07.2000 beteiligt gewesen zu sein. In der neuen dienstlichen Beurteilung tauche ein Endbeurteiler auf, der ihm nicht bekannt sei, und ein Vorbeurteiler, der tatsächlich seine Mitwirkung an der Beurteilung verweigert habe. Eine Provokation sei auch die Übersendung der Abordnung zu einem Qualifizierungslehrgang für den gehobenen Dienst per Privatpost.
Seit 07.09.2000 befindet sich der Kläger im Krankenstand. Wann seine Dienstfähigkeit wieder hergestellt sein wird, ist offen. Am 04.03.2002 stellte der Polizeiarzt die Polizeidienstunfähigkeit und allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers nach dem Landesbeamtengesetz fest.
Bezüglich den weiteren Einzelheiten des unstrittigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
Mit der Klage macht der Kläger entgangenen Verdienst in Höhe von 1.280,08 EUR geltend, weil er bei einer zutreffenden Beurteilung zumindest gleichzeitig mit seinem Kollegen L. und nicht erst sechs Monate später zum 1.04.2000 befördert worden wäre. Mit einer Klagerweiterung in der 2. Instanz begehrt er Ersatz von Gehaltskürzungen in Höhe von 5.080,36 EUR für April 2003 bis Juli 2003, weil er nur noch sein vorläufig berechnetes Ruhegehalt erhält. Darüber hinaus begehrt er ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,00 EUR sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht für künftige materielle Schäden des Klägers.
Das Landgericht Stuttgart hat im Anschluss an eine Güteverhandlung gemäß § 278 Abs. 2 ZPO ohne weitere protokollierte mündliche Verhandlung die Klage mit Urteil vom 21.02.2003 als unbegründet abgewiesen.
10 
Hiergegen wendet sich die Berufung mit der Rüge, dass in der ersten Instanz keine Anträge gestellt worden sind und deshalb dem Beklagten etwas zugesprochen sei, nämlich die Klagabweisung, die dieser gar nicht beantragt habe. Durch den Wegfall der mündlichen Verhandlung sei dem Kläger kein rechtliches Gehör gewährt worden. § 839 Abs. 3 sei auf die Anspruchsgrundlage für Schmerzensgeld, nämlich § 847 BGB a.F. nicht anwendbar. Auch die Art der Verletzung, nämlich "Mobbing" verbiete eine Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB. Der Kläger wiederholt im Übrigen sein Vorbringen aus der ersten Instanz und ist der Ansicht, er sei systematisch von seinen Dienstvorgesetzten gemobbt worden. Aus dem Gutachten des Dr. med. Br. sei zu entnehmen, dass die Erkrankung des Klägers auf diesem "Mobbing" beruhe. Das erstinstanzliche Urteil setze sich mit seinem Vorbringen nicht ausreichend auseinander. Wegen des Verbot der reformatio in peius sei der Beklagte durch das Verwaltungsgericht Stuttgart zu einer besseren Beurteilung anhand der vorliegenden Einzelbewertungen verurteilt worden.
11 
Der Kläger beantragt:
12 
Das Endurteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2003, Geschäftsnummer: 15 O 385/02 wird wie folgt abgeändert:
13 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.280,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab 28.09.2002 zu zahlen.
14 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 100.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab 28.09.2002 zu zahlen.
15 
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden, die aus den gegen den Kläger zwischen 1988 und 2002 bei der LPD Stuttgart II verübten Mobbing-Handlungen resultieren, zu ersetzen.
16 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.080,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus ab 05.07.2003 zu zahlen.
17 
Hilfsweise wird beantragt, die Sache unter Aufhebung des Endurteils des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2003, Geschäftsnummer 15 O 385/02 und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.
18 
Das beklagte Land beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen
20 
Das beklagte Land ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO lägen nicht vor. Es hält das Urteil des Landgerichts für richtig und hält sein Bestreiten der vom Kläger behaupteten Äußerungen und Geschehensabläufe aufrecht. Es verweist zur Rechtmäßigkeit der neuen dienstlichen Beurteilung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluß vom 13.12.2002, die der VGH mit Beschluß vom 25.06.2003 bestätigt habe.
21 
Die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Az. VS 15 K 3718/01, und des VGH Baden-Württemberg, Az. 4 S 118/03, waren zu Informationszwecken beigezogen.
II.
22 
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.
23 
Gemäß § 137 Abs. 1 ZPO ist die Antragstellung unverzichtbare Voraussetzung einer ordnungsgemäß durchgeführten mündlichen Verhandlung. Fehlt sie und entscheidet das Gericht gleichwohl über das sachliche Begehren einer Partei, liegt darin ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO (OLG Koblenz, MDR 2002, 415; BGH NJW 1991, 1683, 1684; NJW 1999, 61), der gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. nur dann zu einer Zurückverweisung führen kann, wenn aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Dies gilt auch bei erstinstanzlich lediglich angekündigten, aber nicht verlesenen Anträgen (Zöller-Gummer, ZPO 23. Aufl., § 538 Rn. 18).
24 
Wie unten auszuführen ist, ist die landgerichtliche Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers zutreffend, ohne dass eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme aufgrund der Verfahrensmängel in der ersten Instanz notwendig wäre.
2.
25 
Der Kläger stützt die geltend gemachten Ansprüche insbesondere auf "Mobbing". Beim "Mobbing" handelt es sich nicht um eine eigene Anspruchsgrundlage, sondern "Mobbing" kann zu einem Amtshaftungsanspruch gegen den Beklagten führen, wenn Vorgesetzte des Klägers im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch pflichtwidrige Handlungen das Persönlichkeitsrecht des Klägers oder dessen Gesundheit geschädigt haben (LAG Baden-Württemberg, AP Nr. 2 zu § 611 BGB "Mobbing"). Die Zufügung eines körperlichen Schadens oder einer schweren Persönlichkeitsverletzung muss adäquat kausal und unter Überschreitung des "erlaubten Risikos" erfolgt sein (LAG Baden-Württemberg, a.a.O.).
26 
Nach dem Bundesgerichtshof ist unter "Mobbing" der Missbrauch der Stellung eines Vorgesetzten zu verstehen, um einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren (BGH NJW 2002, 3172, 3173).
27 
In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des "Mobbing" noch näher erläutert. Danach handelt es sich bei "Mobbing" um fortgesetzte, auf einander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des "Mobbing". Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise (LAG Bremen, NZA-RR 2003, 234, 235 f; LAG Hamm, Urteil vom 25.06.2002, Az.: 18 (11) Sa 1295/01; LAG Rheinland-Pfalz NZA-RR 2002, 121, 122; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2002, 457; Thüringer LAG NZA-RR 2001, 347, 358; 577, 579). Auch wenn durch die einzelnen Handlungen für sich gesehen eine Haftung wegen der mit "Mobbing" verbundenen Beeinträchtigung nicht eintritt, kann die Gesamtheit der Handlungen zu einer Haftung aufgrund der sich verbindenden Systematik und ihres Fortsetzungszusammenhangs begründen (vgl. Rieble/Klumpp, ZIP 2002, 369, 372 ff; Arbeitsgericht München NZA-RR 2002, 123, 124; Thüringer LAG a.a.O., 579). Zwischen den einzelnen Handlungen muss im juristischen Sinn ein Fortsetzungszusammenhang bestehen, wobei es nur dann keiner Mindestlaufzeit der Handlungen oder einer Handlungsfrequenz bedarf, wenn die Wirkungen der Einzelhandlungen fortdauern (LAG Rheinland-Pfalz, a.a.O., S. 580), weil z.B. durch eine einzelne Maßnahme ein Mitarbeiter ständig an den Pranger gestellt wird. Ansonsten erfolgt das gegen eine Person gerichtete Verhalten nur dann systematisch, wenn sich aus einer Kette von Vorfällen ein System erkennen lässt (LAG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Bei zeitlich weit auseinander liegenden Handlungen fehlt in der Regel die notwendige systematische Vorgehensweise (LAG Bremen NZA-RR 2003, 234, 236; im konkreten Fall von neun Vorfällen in ca. 3 1/2 Jahren in Frage gestellt).
28 
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommen die §§ 839, 847 BGB a.F. i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG in Betracht. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf das Verhalten seiner Dienstvorgesetzten und teilweise von Mitarbeitern der Rechtsabteilung der Landespolizeidirektion in Stuttgart II insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung seiner dienstlichen Leistungen. Angesichts des beamtenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Normengefüges wird ein Vorgesetzter, der im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung einen Untergebenen respektlos behandelt, regelmäßig hoheitlich tätig (im Einzelnen BGH NJW 2002, 3172, 3173). Dies hat zur Folge, dass für etwaige daraus entstehende Gesundheitsschäden oder Persönlichkeitsverletzungen des Untergebenen nach Amtshaftungsgrundsätzen grundsätzlich der Dienstherr des vorgesetzten Beamten haftet. Vorliegend tritt neben die umfassenden Dienstleistungs- und Treuepflichten auch der vorgesetzten Beamten des Klägers und der Fürsorge- und Treupflicht des Dienstherrn, die in Baden-Württemberg für die Polizei zusätzlich in § 67 Abs. 1, 90 LPVG ihren Niederschlag gefunden haben, auch der aus der Fürsorgepflicht und den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums fließende Grundsatz, dass der Dienstherr den Beamten in seinem beruflichen Fortkommen nicht zu Unrecht beeinträchtigen darf und er gemäß § 115 LBG den Beamten gemäß seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu beurteilen hat. Auch wenn Amtsträger im Zusammenhang mit den Beurteilungen des Klägers diese aus eifersüchtigen oder rein persönlichen Gründen zu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken missbraucht hätten, stünde dies einer Amtshaftung nicht entgegen (BGH, a.a.O.).
29 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert eine Haftung des Beklagten nicht schon an § 839 Abs. 3 BGB. Allerdings ist § 839 Abs. 3 BGB entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb unanwendbar, weil Anspruchsgrundlage der klägerischen Forderung § 847 BGB a.F. ist. Zum einen trifft dies nur einen Teil der Klagbegehren und zum anderen setzt § 847 BGB a.F. das Vorliegen einer unerlaubten Handlung voraus, die bezüglich dem Beklagten nur in § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu suchen ist.
30 
Weil es sich beim "Mobbing" schon nach der Definition nicht um einzelne Handlungen, sondern um fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen handelt, ist von der Art der Vorgehensweise beim "Mobbing" ein die Amtshaftung ausschließendes vorrangiges Rechtsmittel gemäß § 839 Abs. 3 BGB nicht gegeben. Beim "Mobbing" kann das Vorgehen gegen Einzelakte durch Einlegung eines Rechtsmittels erfolglos bleiben, weil erst in der Gesamtschau der rechtsverletzende Charakter der Vorgehensweise von Dienstvorgesetzten erkennbar wird (vgl. auch Thüringer LAG a.a.O., 579). Ein Rechtsmittel gegen eine Handlungsweise, die in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, den Betroffenen zu zermürben, wäre darüber hinaus nicht erfolgversprechend. Vielmehr wäre durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen schikanierende und diskriminierende Verhaltensweisen von Vorgesetzten im Gegenteil eine deutliche Verschlechterung der Situation zu befürchten (BGH a.a.O., 3174). Etwaige Rechtsmittel, soweit diese überhaupt in Betracht kommen, wären aller Voraussicht nach erfolglos geblieben, so dass deren Nichteinlegung nicht ursächlich für den entstandenen Schaden war. Darüber hinaus wäre es dem Betroffenen nicht zuzumuten, durch das Einlegen eines Rechtsmittels die Beseitigung des schikanösen Handelns der Vorgesetzten zu betreiben und an seinem Arbeitsplatz und in der Umgebung der ihn bisher in der Regel vorsätzlich schikanierenden Vorgesetzten zu verbleiben, so dass die Nichteinlegung eines Rechtsmittels ohne Verschulden erfolgt wäre.
3.
a)
31 
Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, ein "Mobbing" i.S.d. obigen Definition annehmen zu können. Der Vortrag des Klägers lässt lediglich deutlich werden, dass er sich von seinen Dienstvorgesetzten verfolgt und gezielt benachteiligt fühlt. Es ist aber weder erkennbar geworden, dass dieses Gefühl berechtigt ist, noch, dass das Verhalten seiner Dienstvorgesetzten systematisch, also in einer fortgesetzten, aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhaltensweise erfolgt wäre.
aa)
32 
Der Kläger fühlt sich insbesondere durch die ihm von seinen Dienstvorgesetzten erteilten Beurteilungen diskriminiert und benachteiligt. Dabei handelt es sich um Beurteilungen vom 18.09.1989, 13.01.1992, 27.08.1998 und die Anlassbeurteilung vom 23.08.1999 einschließlich zwei weiterer an deren Stelle getretenen Neubeurteilungen. Mit der Regelbeurteilung vom 13.01.1995 ist der Kläger einverstanden und zieht aus dieser Regelbeurteilung lediglich Schlüsse im Hinblick auf die aus seiner Sicht ungerechtfertigten vorangegangenen Regelbeurteilungen. Während ein Zusammenhang der Anlassbeurteilungen vom 23.08.1999, 28.07.2000 und 12.07.2001 schon deshalb zu bejahen ist, weil diese alle den gleichen Beurteilungszeitraum betreffen, fehlt im Übrigen der für die Annahme eines "Mobbing" ausreichende Zusammenhang zwischen den gerügten Beurteilungen. Der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Beurteilungen von drei Jahren, sechs Jahren und einem Jahr genügt nicht, um eine fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane und Diskriminierung dienenden Verhaltensweise annehmen zu können. Gegen eine systematische Vorgehensweise spricht im vorliegenden Fall auch, dass bei den einzelnen Beurteilungen unterschiedliche Vorgesetzte beteiligt waren. Insbesondere hat bei den Regelbeurteilungen vom 18.09.1989 und 13.01.1992 kein einziger Vorgesetzter an beiden Beurteilungen mitgewirkt. Die Vermutung des Klägers, EKHK W. habe hier auf die Beurteilung Einfluss genommen, hat er auf das Bestreiten des Beklagten nicht unter Beweis gestellt.
33 
Auch die Begründungen des Klägers, warum die Beurteilungen zu Unrecht so schlecht ausgefallen seien, sprechen gegen eine systematische Vorgehensweise der Dienstvorgesetzten des Klägers. Während die schlechten Regelbeurteilungen vom 18.09.1989 und 13.01.1992 nach seiner Auffassung auf eine unzulässige Einflussnahme des EKHK W. zurückzuführen seien, sei für die zu schlechten Beurteilungen vom 13.01.1995 und 27.08.1998 das zerstörte Vertrauensverhältnis mit EKHK K. verantwortlich. Die wiederholenden Anlassbeurteilungen vom 28.07.2000 und 12.07.2001 haben ihren Anlass nach Auffassung des Klägers darin, ihm gegenüber eine rechtswidrige Verwaltungspraxis durchzusetzen und die ihm rechtswidrig erteilte Benotung zu halten. Insoweit geht es letztlich, wie bereits ausgeführt, bei den Beurteilungen ab dem 23.08.1999 nicht um mehrere, sondern einen Vorgang und einen Beurteilungszeitraum.
bb)
34 
Auch die weiteren vom Kläger geschilderten, ihn aus seiner Sicht diskriminierenden und schikanierenden Verhaltensweisen seiner Dienstvorgesetzten sind nicht geeignet, die für eine fortgesetzte und systematische Vorgehensweise notwendige Verbindung zu schaffen.
35 
Die vom Kläger als Drohung aufgefassten Äußerung des EKHK W. im Rahmen der Auslandsbewerbung des Klägers im Jahr 1988, der Kläger "werde ja irgendwann einmal aus dem Ausland zurückkommen" hat der Kläger auf das Bestreiten des Beklagten hin nicht unter Beweis gestellt. Diesem Vortrag fehlt auch die Plausibilität, weil nicht erkennbar ist, warum der zuständige Personalsachbearbeiter sich aufgrund eines Auslandseinsatzes des Klägers zu einer solchen Drohung und deren Umsetzung veranlasst gefühlt haben sollte. Darüber hinaus dient der Vortrag nur zur Verbindung der Regelbeurteilungen aus den Jahren 1989 und 1992. Während dieser Zeit hat der Kläger keine weiteren Vorfälle geschildert, die auf ein "Mobbing" schließen lassen müssten.
36 
Die Behauptung des Klägers, KOR E. habe ihm im Jahr 1998 auf seine Remonstration bezüglich der Anlassbeurteilung vom 27.08.1998 mitgeteilt, die Beurteilung sei "unglücklich gelaufen" und bei der nächsten Beurteilung in einem Jahr "würde man dies wieder gutmachen" ist weder als Beleidigung noch als Schikane noch als Diskriminierung des Klägers aufzufassen.
37 
Das weitere Gespräch mit KOR E. nach der Anlassbeurteilung vom 23.08.1999, in dem der Kläger ausgelacht wurde, weil er zu dumm sei, die Zusammenhänge zu erkennen, ist als auf das Bestreiten des Beklagten hin unbewiesene Behauptung einer Beleidigung und Diskriminierung des Klägers anzusehen, die singulär steht und nicht geeignet ist, einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den verschiedenen Beurteilungen insoweit zu schaffen, dass ein "Mobbing" i.S.d. Rechtsprechung anzunehmen wäre.
38 
Die Zusendung der Abordnung des Klägers zu einem Qualifizierungslehrgang an seine Privatadresse zu einem Zeitpunkt, in dem er sich krankheitsbedingt nicht im Dienst befunden hat, ist objektiv nicht als Provokation oder sonstige Schikane zu bewerten. Vielmehr verdeutlicht die vom Kläger vorgenommene Bewertung dieses Vorgangs seine zumindest inzwischen eingetretene Überempfindlichkeit gegenüber nicht zu beanstandenden Vorgehensweisen der Bediensteten des Beklagten.
39 
Die übrigen behaupteten Handlungen, auf die der Kläger den Vorwurf des "Mobbing" stützt, sind im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Anlassbeurteilung vom 23.08.1999 vorgerichtlich und im Verwaltungsgerichtsverfahren geschehen, so dass auch sie nicht geeignet sind, über diese Einzelbeurteilung hinaus mit den anderen Vorwürfen eine systematische Vorgehensweise zur Zermürbung des Klägers erkennen zu lassen (s. auch unten zu Ziff. 4).
40 
Eine systematische, fortgesetzte Begehungsweise war hier auch nicht entbehrlich. Die dienstlichen Beurteilungen stellen keine Dauerverletzung dar, weil es sich um auf einen bestimmten Stichtag bezogene Werturteile des Dienstvorgesetzten handelt. Auch wenn der Kläger selbst dauerhaft durch die in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Werturteile getroffen wurde, sind sämtliche dienstlichen Beurteilungen nicht geeignet, einen Untergebenen objektiv dauerhaft zu beleidigen, zu schikanieren und zu diskriminieren. Solchen dienstlichen Beurteilungen fehlt eine dauerhafte Außenwirkung schon deshalb, weil sie vom Dienstherrn den Kollegen nicht bekannt gemacht werden und keine Umstände ersichtlich sind, die dem Kläger das im Vergleich zu Kollegen verhältnismäßig schlechte Abschneiden immer wieder in unredlicher Weise in Erinnerung gerufen hätten.
41 
Schon danach liegt ein wegen "Mobbing" haftungsbegründendes Verhalten der Bediensteten des Beklagten nicht vor.
b)
42 
Im übrigen können nur von Inhalt oder Art und Weise unberechtigte Vorgehensweisen den Vorwurf eines "Mobbing" begründen (LAG Nürnberg, NZA-RR 2003, 121, 123; Benecke, NZA-RR 2003, 225, 228; Rieble/Klumpp, a.a.O., S. 373), außer wenn hinter dem für sich gesehen rechtmäßigen Handeln ausschließlich ein Schikanewille steht, der hier nicht erkennbar ist.
43 
Die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn beschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle lässt keine Rechtswidrigkeit der Beurteilungen vom 18.09.1989 bis 27.08.1998 erkennen.
44 
Bei einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 115 LBG handelt es sich um einen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis mit einer der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung (BVerfG NVwZ-RR 2002, 802, 803; BVerwG ZBR 1988, S. 63; BVerwGE 60, 245, 246 ff).
45 
Der Beamte hat deshalb eine dienstliche Beurteilung hinzunehmen, wenn sie sich innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, auch wenn das subjektive Wertgefühl des Beamten durch die dienstliche Beurteilung beeinträchtigt wird.
aa)
46 
Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (BVerwGE 60, 245, 246 ff). Auch wenn die Benotung durch den Deutschen Botschafter und eine Bewertung der Tätigkeit des Klägers beim Staatsschutz in den einzelnen dienstlichen Beurteilungen nicht auftaucht, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass diese Tätigkeiten bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden wären.
bb)
47 
Die Beurteilung durch einen voreingenommenen Vorgesetzten stellt auch dann, wenn dem Dienstherrn eine sog. Beurteilungsermächtigung zusteht, einen Verfahrensfehler dar, weil dann der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstößt, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (BVerfG a.a.O.; BVerwG NVwZ 1998, 1302 f).
48 
Hier gibt es bezüglich der Beurteilungen vor dem 23.08.1999 keine durchgreifenden und, soweit entscheidungserheblich, unter Beweis gestellten Hinweise auf eine objektiv gegebene Befangenheit der Beurteiler des Klägers.
c)
49 
Als möglicher haftungsbegründender Sachverhalt verbleibt danach nur noch die Auseinandersetzung um die Anlassbeurteilung für den Zeitraum 1.08.1998 bis 1.09.1999.
50 
Soweit der Beklagte im Verwaltungsgerichtsverfahren durch seinen Vortrag seine Rechtsposition zu begründen versuchte, handelte er in Ausübung seiner guten Rechte als Prozesspartei. Der Kläger konnte weder einen kritiklosen Umgang mit ihm noch im Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens die Aufgabe einer rechtlichen Auseinandersetzung durch den Beklagten erwarten. Soweit geht die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers, auch des Staates, nicht.
51 
Soweit es um vom Kläger gerügte Mängel bei der Erstellung der neuen dienstlichen Beurteilung vom 12.07.2001 geht, handelt es sich im wesentlichen um einen Teil der Auseinandersetzung in der Sache, nämlich das Finden einer rechtmäßigen Beurteilung mit einer angemessenen, sich innerhalb des Beurteilungsspielraums haltenden Gesamtnote und die Reichweite der Grundsätze der reformatio in peius, nicht aber um den für ein "Mobbing" typischen und erforderlichen Angriff auf die Persönlichkeit und Würde des Klägers, auch wenn er dies anders empfinden mag. Hier ist der Kläger auf den Rechtsschutz im Verwaltungsrechtsweg zu verweisen.
52 
Die im Zusammenhang mit den Anlassbeurteilungen vom 23.08.1999, 28.07.2000 und 12.07.2001 vom Kläger vorgetragenen übrigen gerügten Verhaltensweisen sind von Art und Intensität nicht geeignet, den Vorwurf des "Mobbing" zu rechtfertigen und lassen eine systematische und fortgesetzte Begehungsweise vermissen. Wenn die vom Kläger aufgestellten Behauptungen sich als richtig erweisen würden, wären aufgrund des Geschehensablaufs einzelne, unschöne Ausfälle von Vorgesetzten des Klägers im Umgang mit ihm festzustellen, die aber eine Systematik nicht erkennen lassen, sondern sich als Einzelvorgänge darstellen. Darüber hinaus fehlt die notwendige Intensität des Eingriffs der einzelnen Maßnahmen in die geschützte Würde und Persönlichkeit des Klägers, um von einem "Mobbing" sprechen zu können.
d)
53 
Soweit der Kläger auf das nervenärztliche Gutachten des Dr. med. Frank Br. vom 29.06.2001 zur Begründung des Mobbingvorwurfs verweist, führt dies nicht zu einem schlüssigen Tatsachenvortrag. Der medizinische Sachverständige hat seine Beurteilungen allein auf dem eigenen Bekunden des Klägers abgegeben und selbst erklärt, dass es nicht Aufgabe der gutachterlichen Ausführungen ist, die Angaben des Klägers in ihrem Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Ein solches medizinisches Gutachten ist deshalb für die schlüssige Begründung und den Beweis eines "Mobbing" ungeeignet (vgl. LAG Baden-Württemberg AP Nr. 2 zu § 611 BGB "Mobbing"; Arbeitsgericht München NZA-RR 2002, 123, 124; LAG Berlin, Urteil v. 7.11.2002, Az. 16 Sa 938/02). Aus diesem Gutachten ergibt sich lediglich die klägerische Sichtweise der Geschehnisse und die von ihm deswegen empfundene tiefe Kränkung. Allerdings ist aus dem Gutachten neben der Kausalität der Geschehnisse für die Kränkung auch deren medizinische Einordnung als Dysthymia, einer chronisch depressiven Verstimmung, zu entnehmen. Das nervenärztliche Gutachten zeigt die in diesem Zusammenhang bedeutenden Persönlichkeitsdefizite des Klägers auf, wonach dem Kläger die entsprechenden Bewältigungsstrategien fehlten, um mit einer beruflichen Kränkung adäquat umzugehen, was die Reaktion des Klägers auf seine dienstlichen Beurteilungen verständlicher werden lässt. Der Gutachter bewertet diese Persönlichkeitsstruktur des Klägers als sekundären Narzissmus.
54 
Nach alledem fehlt ein schlüssiger Vortrag für ein haftungsbegründendes "Mobbing" des Klägers.
4.
55 
Die Anlassbeurteilung vom 23.08.1999 und die sich anschließenden, an ihre Stelle getretenen Beurteilungen vom 28.07.2000 und 12.07.2001 sowie die Äußerungen von Vorgesetzten im Zusammenhang mit diesen Beurteilungen erfüllen die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten auch unter anderen Gesichtspunkten als "Mobbing" nicht.
a)
56 
Soweit der Kläger Ersatz für entgangenen Verdienst aufgrund der im Vergleich zu seinem Kollegen L. späteren Beförderung in Höhe von 1.280,08 EUR begehrt, scheitert dieser Anspruch an § 839 Abs. 3 BGB.
57 
Der Kläger hat die angeblich rechtswidrige Unterlassung seiner Beförderung im Oktober 1999 hingenommen und damit in Kauf genommen, dass der Beklagte mit der Besetzung der Beförderungsämter vollendete Tatsachen schaffen konnte. Den ihm hier zur Verfügung stehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz hat der Kläger nicht in Anspruch genommen, so dass § 839 Abs. 3 BGB seiner Amtshaftungsklage entgegensteht (BVerwG NVwZ-RR 2002, 620; NJW 1998, 3288, 3289). Die Inanspruchnahme von Primärrechtschutz war nicht aussichtslos und damit unzumutbar, weil der Kläger sich gegen seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 01.08.1998 bis 01.09.1999 gewehrt hat und diese Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn zum Zeitpunkt der Besetzung der Beförderungsstelle noch nicht abgeschlossen war. Im Rahmen des Auswahlverfahren für ein Beförderungsamt ist weder der Dienstherr noch das Gericht an eine bestimmte dienstliche Beurteilung gebunden. Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung, die als solche kein Verwaltungsakt und deshalb auch nicht der Bestandskraft fähig ist, können auch unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren wie auch in einem ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen "Konkurrentenstreit" geltend gemacht werden. Der Beamte braucht nicht den Ausgang eines isolierten Streites und die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten (BVerwG NVwZ-RR 2002, 620). Der Kläger hätte bereits in einem früheren Verfahren mit dem Ziel seiner Beförderung seine Bedenken gegen die Beförderungspraxis des Beklagten einbringen können. Darüber hinaus hat der Kläger die Kausalität der rechtswidrigen Anlassbeurteilung vom 23.08.1999/28.07.2000 für das Unterbleiben der Beförderung nicht ausreichend dargelegt.
58 
Soweit der Kläger wegen Gehaltskürzungen einen Ausgleich durch Schadensersatz erreichen möchte, ist er gemäß § 839 Abs. 3 BGB ebenfalls auf den Primärrechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten zu verweisen.
b)
59 
Aufgrund des Urteils des VG Stuttgart vom 13.02.2001 steht für beide Parteien verbindlich die Rechtswidrigkeit der Anlassbeurteilung vom 23.08.1999 fest. Durch die Anlassbeurteilung haben die Vorgesetzten des Klägers ihre Amtspflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Allerdings führt nicht jede rechtswidrige Maßnahme zu einem Schadensersatzanspruch.
aa)
60 
Ohne die Voraussetzungen eines "Mobbing" kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer durch eine Amtspflichtverletzung veranlaßten Persönlichkeitsrechtsverletzung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt und die Beeinträchtigung des Betroffenen nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit angenommen werden kann, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der Beeinträchtigung sowie der Grad des Verschuldens, ferner Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 18.12.1986, Az.: III ZR 144/86; BGH NJW 1981, 675, 676). Nach den obigen Ausführungen ist ein so schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, der eine Schadensersatzverpflichtung auslösen könnte, nicht gegeben.
bb)
61 
Eine Haftung des Beklagten wegen der Gesundheitsbeschädigung des Klägers durch die Erkrankung an einer chronisch depressiven Verstimmung scheitert an der fehlenden Adäquanz der behaupteten Amtspflichtverletzungen für die Erkrankung.
62 
Selbst wenn die Anlassbeurteilung vom 23.08.1999 ursächlich oder mitursächlich für die jetzige Erkrankung des Klägers geworden wäre, ist sie durch diese Anlassbeurteilung und die in diesem Zusammenhang entstandenen Auseinandersetzungen und Angriffe nicht adäquat kausal verursacht worden. Zwar erstreckt sich der Zurechnungszusammenhang einer Pflichtverletzung grundsätzlich auch auf seelische Reaktionen des Verletzten, selbst wenn diese durch eine psychische Labilität wesentlich mit bestimmt sind. Der Schädiger muss daher grundsätzlich auch für psychische Erkrankungen wie depressive Verstimmungen einstehen (Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Vorbem. vor § 249 Rn. 69).
63 
Nach der Rechtsprechung des für Fragen der Amtshaftung zuständigen 3. Zivilsenats des BGH gilt im Amtshaftungsrecht - wie im übrigen Schadensersatzrecht - das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Ein solcher adäquater Zusammenhang besteht, wenn die Amtspflichtverletzung im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen oder nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung des Schadens geeignet war (BGH NVwZ 1994, 825, 826 f m.w.N.). Eine Ersatzpflicht ist danach ausgeschlossen, wenn die neurotische Fehlhaltung in einem groben Missverhältnis zum schädigenden Ereignis steht, sie also Ausdruck einer offensichtlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung ist (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O. Rn. 70 a).
64 
Die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung allein, gegen die Primärrechtsschutz möglich ist, ist nicht geeignet, dem Beklagten bzw. den Vorgesetzten des Klägers zurechenbar eine Dienstunfähigkeit wegen einer chronisch depressiven Verstimmung herbeizuführen. Vielmehr ist eine solche Reaktion auf eine nicht zufriedenstellende dienstliche Beurteilung Ausdruck einer offensichtlich unangemessenen Erlebnisverarbeitung, die dem Beklagten nicht bekannt war. Ergänzend ist auf das vom Kläger vorgelegte nervenärztliche Gutachten von Dr. Br. zu verweisen (vgl. oben 3.b)). Verdeutlicht wird die offensichtlich unangemessene Erlebnisverarbeitung durch die weiteren Folgen der rechtswidrigen Anlassbeurteilung vom 23.08.1999. Nach eigenem Vortrag trat durch diese Beurteilung lediglich eine verzögerte Beförderung statt im Oktober 1999 zum 1.04.2000 ein. Im September 2000 erhielt er die Abordnung zu einem Qualifizierungslehrgang. Danach waren weder die Folgen der rechtswidrigen Anlassbeurteilungen vom 23.08.1999 noch die damit verbundene objektive Kränkung des Klägers geeignet, einen Zurechnungszusammenhang zu der beim Kläger eingetretenen chronisch depressiven Verstimmung herzustellen.
65 
Ein anderes Ergebnis bei der Frage der Zurechenbarkeit würde sich auch nicht nach der Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH ergeben (BGH NJW 1996, 2425 f; NJW 1976, 1143, 1144). Hier liegt ein sog. Primärschäden vor, nämlich eine Gesundheitsbeschädigung, die haftungsbegründend durch die Amtspflichtverletzung eingetreten sein könnte. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Vorgesetzten des Klägers und damit das beklagten Land die besondere Gefahr einer Erkrankung des Klägers durch eine chronisch depressive Verstimmung hätten erkennen müssen oder erkannt haben und deshalb eine besondere Vorsicht im Umgang mit dem Kläger zu erwarten gewesen wäre, bei der die Erkrankung ausgeblieben wäre.
c)
66 
Einem Schadensersatzanspruch aufgrund der neuen Anlassbeurteilung vom 12.07.2001 steht wiederum § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Der Kläger hat es schuldhaft unterlassen, Primärrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht gegen diese neue Anlassbeurteilung zu erlangen. Der neue Verwaltungsakt bzw. die neue dienstliche Beurteilung kann nach den allgemein geltenden Grundsätzen wiederum angefochten werden (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 169 a.E.).
67 
Allerdings findet § 839 Abs. 3 BGB dann keine Anwendung, wenn der Betroffene es unterlässt, gegen einen Verwaltungsakt, der den sachlichen Inhalt eines vorher erlassenen, von ihm angefochtenen Verwaltungsakt lediglich wiederholt, erneut ein Rechtsmittel einzulegen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Verwaltungsakt oder wie hier die dienstliche Beurteilung voll inhaltlich und mit derselben rechtlichen Begründung aufrechterhalten wird. Der Kläger rügt nun gerade, dass die einzelnen Bewertungen und damit die Begründung der Gesamtnote zu Unrecht verändert wurde (vgl. BGHZ 56, 57, 60).
68 
Selbst wenn auch die neue Anlassbeurteilung vom 12.07.2001 rechtswidrig wäre, müsste der Zurechnungszusammenhang zum geltend gemachten Schaden, nämlich einer Gesundheitsschädigung durch eine eingetretene chronisch depressive Verstimmung, verneint werden (s.o. b)bb)).
5.
69 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 u. S. 2, 709 S. 2 ZPO.
70 
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.