Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. Satz 2 gilt in den Fällen, in denen der Beamte aus dem Dienstbereich eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt wird, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz angewendet wird.

(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall

1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden oder
2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 sind Leistungen, die dem Beamten und seinen Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 32.

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THW-Gesetz - THW-HelfRG | § 3 Ausgleichsansprüche und soziale Sicherung


(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversor

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 91a Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung


(1) Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81f gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können Ans
zitiert 2 andere §§ aus dem .

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(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar gesch

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 234/01 Verkündet am: 27. Juni 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 K; SGB

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 54/03 Verkündet am: 27. November 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BeamtVG § 46

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weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der 1963 geborene Kläger stand zuletzt als Justizvollz

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2017 - 6 K 2824/15

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