Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Nov. 2016 - B 4 K 16.584

bei uns veröffentlicht am30.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 28.07.2007 mit einem Visum zur Aufnahme eines Studiums in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt folgende Aufenthaltstitel:

– Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme am Studienkolleg, gültig vom 06.11.2007 bis 31.03.2008, verlängert bis 31.10.2008, 31.03.2009, 30.09.2009 und zuletzt bis 30.09.2011 zum Studium Maschinenbau an der FH …

– Aufenthaltserlaubnis vom 12.01.2011 auf Grund der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen am 11.10.2010, befristet bis 28.09.2011, verlängert bis 28.09.2014 Laut Exmatrikulationsbescheinigungen der Hochschule … vom 17.10.2014 war der Kläger vom 01.10.2009 bis 30.09.2011 im Studiengang Maschinenbau und vom 01.10.2012 bis 14.03.2014 im Studiengang Automobiltechnik und Management immatrikuliert. Die jeweilige Exmatrikulation erfolgte von Amts wegen zum 30.09.2011 bzw. 14.03.2014. Vom 01.10.2014 bis 14.03.2016 war der Kläger im Studiengang Elektro- und Informationstechnik immatrikuliert. Für das Sommersemester 2016 erfolgte keine Rückmeldung.

Spätestens am 30.09.2013 bestand die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28.01.2015 - B 4 K 14.794 und Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2016 - 19 ZB 15.737). Am 16.07.2015 wurde die Ehe geschieden.

Mit Bescheid vom 20.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 07.05.2014 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab und forderte ihn unter Fristsetzung (30 Tage ab Zustellung des Bescheides) und Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 28.01.2015 (B 4 K 14.794) ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.06.2016 (19 ZB 15.737) ab.

Die Abschiebung des Klägers war bis zum 31.08.2016 ausgesetzt. Mit Schreiben vom 21.07.2016 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage seines Reisepasses zur Sicherung seiner Ausreise auf.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.07.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG und einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG unter Vorlage folgender Unterlagen:

– Wartezeitauskunft einschließlich Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom 16.03.2016 - Goethe-Zertifikate B1 vom 17.07.2006 - Goethe-Zertifikat C 1 vom 24.05.2007 - Bescheinigung vom 22.10.2013 über die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest am 18.10.2013 - Versicherungsbescheinigung der IKK classic vom 08.09.2014 über die Krankenversicherung als Student

– Zwischenzeugnis der … GmbH vom 18.11.2014, wonach er dort seit dem 14.02.2014 als Produktionshelfer angestellt war

– Arbeitsvertrag mit der ZP Zeitpartner GmbH, …, wonach am 17.05.2016 ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Leiharbeitnehmer begonnen hat und der Kläger ein tarifliches Entgelt von derzeit 8,80 EUR/Stunde erhält

– Meldebestätigung

– Mietvertrag, Beginn des Mietverhältnisses am 01.03.2016 - Führerschein

– Mitgliedsbestätigung des Turn- und Sportsvereins C* … e.V. vom 12.11.2014 - Führungszeugnis vom 14.07.2016 ohne Eintragung Mit Schreiben vom 01.08.2016 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages an.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2016, beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 17.08.2016, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG zu erteilen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung wird geltend gemacht, der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich aus § 25b Abs. 1 AufenthG. Insbesondere sei der Kläger geduldet, halte sich seit dem 06.11.2007 ununterbrochen im Bundesgebiet auf und sichere seinen Lebensunterhalt nicht nur überwiegend, sondern gänzlich selbst, indem er seit dem 17.05.2016 in einer Zeitarbeitsfirma unbefristet angestellt sei, monatlich ca. 1.450,00 EUR brutto verdiene und keinerlei staatliche Hilfen beziehe (Lohn- und Gehaltsabrechnungen 05.2016 und 06.2016).

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.08.2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte des § 25b AufenthG gehöre der Kläger nicht zum begünstigten Personenkreis. Ausländer, die über längere Zeit bereits einen Aufenthaltstitel und damit eine Bleibeperspektive in Deutschland gehabt hätten, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in den Genuss dieser angesichts ihrer niedrigen Tatbestandsvoraussetzungen weitreichend privilegierenden Norm kommen. Es liege ein vom Regelfall („soll“) abweichender atypischer Fall vor, der die Versagung der Aufenthaltserlaubnis angezeigt erscheinen lasse. Die Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG sei offenkundig nicht erfüllt, weil die Duldung ausschließlich im Hinblick auf das zwischenzeitlich abgeschlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt worden sei. Auch die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 AufenthG seien nicht nachgewiesen. Die Mitgliedsbescheinigung des TSV C* … reiche als Nachweis für ein herausgehobenes soziales Engagement, das fehlende Regelintegrationsvoraussetzungen ausgleichen könnte, nicht aus.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2016 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Niederlegung des Mandats an.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, zu der keiner der Beteiligten erschienen ist, wird auf die Niederschrift vom 30.11.2016 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ist unabhängig von ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO ist die Beklagte weder zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch zur Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 25b Abs. 1 AufenthG nur teilweise erfüllt sind.

Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger zweifelsfrei über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse nach Maßgabe des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG verfügt, seinen Lebensunterhalt im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG überwiegend, sogar vollständig, durch Erwerbstätigkeit sichert sowie gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen hat (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 5 Satz 1 StAG) und das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland wirksam nachholen kann, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG an der Nichterfüllung des § 25b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufenthG.

Als Inhaber einer rein verfahrensbezogenen Duldung war der Kläger kein geduldeter Ausländer im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/4097, S. 23) ist Zielsetzung des § 25b AufenthG, „nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthaltes erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren“. Ausgangspunkt war die Überlegung, dass das geltende Recht für ausreisepflichtige Ausländer, deren Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und denen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, eine Duldung vorsieht (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), welche die Ausreisepflicht unberührt lässt (§ 60a Abs. 3 AufenthG) und zu widerrufen ist, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen (§ 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG). „Die aufenthaltsrechtliche Situation kann derzeit allerdings in vielen Fällen weder durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung noch durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verändert werden.“ Diese „gesetzliche Lücke im geltenden Aufenthaltsrecht“ sollte durch eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung im Aufenthaltsgesetz - § 25b „Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration“ - geschlossen werden.

Ausgehend von dieser Zielsetzung gehört der Kläger nicht zum begünstigten Personenkreis des § 25b AufenthG, weil seine aufenthaltsrechtliche Situation durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung hätte verändert werden können. Mit der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 20.10.2014 über seinen Verlängerungsantrag vom 07.05.2014 ist der Kläger gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig geworden, weil gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die dagegen erhobene Klage (B 4 K 14.794) keine aufschiebende Wirkung hatte. Daran änderten auch der mit Beschluss vom 28.01.2015 (B 4 S. 14.793) abgelehnte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und die mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2016 (19 CS 15.629) zurückgewiesene Beschwerde nichts, insbesondere begründeten sie keine Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die erstmals am 09.06.2015 erteilte und zuletzt bis 31.08.2016 verlängerte Duldung, die der Kläger ausschließlich zum Zweck der Durchführung der beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren erhielt, stellt gewissermaßen ein Entgegenkommen der Beklagten dar und ist einer nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergangenen ausländerbehördlichen Aussetzung der Vollziehung eines die Ausreisepflicht begründenden Verwaltungsaktes vergleichbar, die keine einer Duldung im Sinne des § 25b AufenthG gleichstehende verfahrensrechtliche Position begründet (so zu § 25a AufenthG Hailbronner, AuslR, Stand April 2016, § 25a Rn. 4). Eine solche rein verfahrensbezogene Duldung, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet nur für die Dauer eines Verfahrens ermöglichen soll, in dem es um die Frage geht, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zusteht, führt nicht auf einen geduldeten Aufenthalt im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2016 - 18 B 696/16, juris Rn. 3 und 4).

Demzufolge erfüllt der Kläger, nachdem er weniger als sieben Jahre, vom 06.11.2007 bis 28.09.2014, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, die vom Zeitpunkt ihres Ablaufs gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nur bis zur Ablehnung des Verlängerungsantrags mit Bescheid vom 20.10.2014 als fortbestehend galt, auch nicht die Regelintegrations-voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, wonach die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig voraussetzt, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Selbst wenn man den Gesetzeszweck außer Acht lässt und sich nur am Wortlaut des § 25b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AufenthG „geduldet“ orientiert, fehlt es an einem ununterbrochenen geduldeten oder erlaubten Aufenthalt von acht Jahren, weil der Kläger vom 21.10.2014 bis 08.06.2015 weder über eine Aufenthaltserlaubnis noch über eine Duldung verfügte und materielle Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wie dargelegt, nicht vorlagen. § 85 AufenthG, wonach bei der Berechnung von Aufenthaltszeiten Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, hilft nicht weiter, weil diese Vorschrift einen unrechtmäßigen Aufenthalt zwischen zwei Zeiträumen rechtmäßigen Aufenthaltes voraussetzt (Hailbronner, a.a.O. § 85 Rn. 6). Duldungen begründen aber keinen rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne, weil gemäß § 60a Abs. 3 AufenthG die Ausreisepflicht des Ausländers unberührt bleibt.

Zwar lässt die Formulierung des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG „setzt regelmäßig voraus“ es zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG führen können, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Ausländer ein Verhalten wie etwa ein herausgehobenes soziales Engagement gezeigt hat, das eine vergleichbare nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, auch wenn dafür insbesondere die erforderliche Aufenthaltsdauer noch nicht vollständig den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BT-Drucks. 18/4097, S. 42).

Das insoweit allein geltend gemachte Engagement des Klägers im TSV C* … e.V. seit Juni 2014 ist zwar anerkennenswert, aber nicht als besondere Integrationsleistung von vergleichbarem Gewicht zu werten. Selbst wenn sich der Kläger nach wie vor, worüber die Mitgliedsbestätigung des TSV C* … e.V. vom 12.11.2014 naturgemäß nichts aussagt, in der dort beschriebenen Weise engagiert, erscheint eine vergleichbare nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland angesichts der im Verhältnis zur Gesamtaufenthaltsdauer des Klägers erst kurzen Vereinsmitgliedschaft von gut zwei Jahren noch nicht gewährleistet.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration


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Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis und wendet sich gegen die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung seiner Abschiebung.

Der am ..1984 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er verfügt über einen bis 06.12.2016 gültigen marokkanischen Pass. Sein verstorbener Vater lebte 34 Jahre in Deutschland. Seine Mutter und seine vier verheirateten Geschwister leben in Marokko.

Nachdem er 2004 in Marokko das Abitur abgelegt hatte und dort von 2005 - 2007 eine Ausbildung zum Informatiker absolviert hatte, reiste er am 28.07.2007 erstmals mit einem Visum zur Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmen am Studienkolleg ... mit der Absicht ins Bundesgebiet ein, hier später Maschinenbau zu studieren. Am 06.11.2007 erteilte ihm die Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs.1 AufenthG, die bis 31.03.2008 gültig war und ihn berechtigte, sich für studienvorbereitenden Maßnahmen/Studienkolleg hier aufzuhalten. Sie wurde mehrmals verlängert, zuletzt am 02.06.2009 bis 30.09.2009.

Nach bestandener Feststellungsprüfung zur Studieneignung schrieb er sich zum Wintersemester 2009/2010 für den Studiengang Maschinenbau (Diplom) an der FH ... ein. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte am 30.09.2009 eine bis 30.09.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Maschinenbaustudiums an der FH... In der Folgezeit war er vom 01.10.2009 bis 30.09.2011 für Maschinenbau (Diplom) immatrikuliert. Nach Ende des Sommersemesters 2011 wurde er wegen des endgültigen Nichtbestehens von Prüfungen exmatrikuliert. Anschließend war er erwerbstätig. Vom 01.10.2012 bis zum 14.03.2014 war er an der FH ... für Automobiltechnik und Management (Bachelor) immatrikuliert.

Bereits am 11.10.2010 hatte er die deutsche Staatsangehörige H. S., geb. am ...1986, geheiratet und am gleichen Tag die eheliche Lebensgemeinschaft unter Führung eines gemeinsamen Hausstandes aufgenommen. Am 12.01.2011 stellte ihm die Beklagte eine bis 28.09.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aus. Sie enthielt die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“. Bei der Ausstellung wurde er darüber belehrt, dass er unverzüglich mitzuteilen habe, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Am 30.01.2012 verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG für drei Jahre bis 28.09.2014, wiederum mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“. Nachdem er zusammen mit seiner Ehefrau am 01.06.2012 nach ... (Landkreis ...) verzogen war, wurde das Landratsamt ... ausländerrechtlich zuständig. Am 12.12.2013 sprach die Ehefrau des Klägers im Landratsamt vor. Daraufhin formulierte die Behörde nach den Angaben von Frau H. S. eine Erklärung über das Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, die am 18.12.2013, von Frau H. S. unterschrieben, bei der Behörde einging. Darin zeigte Frau H. S. an, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger seit 27.07.2013 nicht mehr bestehe. Der Ehemann sei aus der Wohnung ausgezogen. Sein Aufenthaltsort sei ihr unbekannt.

Am 07.05.2014 beantragte der Kläger, der seit 14.02.2014 im Dreischichtbetrieb in Vollzeit als Leiharbeitnehmer in ... arbeitete, bei der Beklagten die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltszweck nannte er „Arbeit und Studium“ und gab an, er lebe seit Anfang November 2013 von seiner Ehefrau getrennt.

Am 30.06.2014 reichte die Ehefrau des Klägers beim Amtsgericht Coburg - Abteilung für Familiensachen die Scheidung ein (Az. 001 F 515/14). Ein Urteil ist noch nicht ergangen

Mit Schreiben vom 17.07.2014 teilte Frau H. S. der Beklagten auf Nachfrage schriftlich mit, ihre Beziehung zum Kläger habe am 26.07.2013 geendet. Allerdings habe sie nach einiger Zeit ihren getrennt lebenden Ehemann wieder im Gästezimmer schlafen lassen. Es habe ein freundschaftliches Verhältnis bestanden, Lebensmittel seien getrennt gekauft worden und auch alles weitere sei wie in einer Wohngemeinschaft getrennt benutzt worden. Am 01.09.2013 habe sie als alleinige Mieterin mit der bisherigen Vermieterin einen neuen Mietvertrag geschlossen. Der Kläger sei am 30.09.2013 ausgezogen und habe ihr seine Schlüssel zurückgegeben. Seit Mitte Oktober 2013 habe sie einen neuen Partner. Mit Schreiben vom 24.07.2014 teilte die Vermieterin auf Nachfrage mit, der Kläger sei am 30.09.2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er habe Frau H.S. in ihrem Beisein die Haus- und Wohnungstürschlüssel, sowie Garagenschlüssel und Briefkastenschlüssel übergeben.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20.10.2014, der dem Kläger am 28.10.2014 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu verlassen (Ziff. 2) und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziff. 3).

Zur Begründung führte die Ausländerbehörde aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG, weil er zwar noch nicht geschieden sei, die eheliche Lebensgemeinschaft aber nicht mehr bestehe.

Er habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr als eigenständiges Aufenthaltsrecht, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nur von der Eheschließung am 11.10.2010 bis zum Beginn des dauernden Getrenntlebens am 26.07.2013 bestanden habe. Wenn der Kläger danach noch vorübergehend bei Frau H. S. gewohnt habe, habe er damit die Lebensgemeinschaft nicht wieder aufgenommen. Auch wenn er seine gesamte persönliche Habe noch nach Übergabe der Schlüssel in der Wohnung belassen und sie erst geholt habe, als er Mitte Oktober 2013 erfahren hatte, dass Frau S. inzwischen einen neuen Partner habe, ändere dies nichts daran, dass die eheliche Lebensgemeinschaft am 26.07.2013, spätestens jedoch am 30.09.2013, beendet gewesen sei. Denn dazu genüge es, dass ein Ehegatte, die eheliche Lebensgemeinschaft ablehne, wie es Frau H. S. dem Kläger gegenüber durch die „Trennung von Tisch und Bett“ zu erkennen gegeben habe. Von der dreijährigen Ehebestandsdauer sei auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, dem Kläger den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Denn bei einer Rückkehr nach Marokko würden seine schutzwürdigen Belange nicht erheblich beeinträchtigt.

Die sich aus der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergebende Pflicht zur Ausreise greife zwar in sein Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, sein Privatleben in Deutschland zu führen. Dieser Eingriff sei jedoch zumutbar. Der Kläger habe sich nicht übermäßig lange im Bundesgebiet aufgehalten und hier keine Schul- oder Berufsausbildung abgeschlossen. Dagegen habe er weiter Beziehungen zu seinem Heimatland, wo seine Angehörigen lebten und könne dort einer seinem Bildungsstand entsprechenden Tätigkeit nachgehen.

Auch die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 9a, 16 oder 18 AufenthG komme nicht in Betracht.

Aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei der Kläger gemäß. §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die gesetzte Ausreisefrist sei ausreichend, um noch persönliche Dinge zu regeln. Vorsorglich werde ihm die Abschiebung angedroht.

Am 28.10.2014 teilte die Fachhochschule ... der Beklagten telefonisch mit, der Kläger werde heute für den Studiengang Elektro- und Informationstechnik (Bachelor) mit Wirkung vom 01.10.2014 eingeschrieben. Am 10.11.2014 legte der Kläger eine beglaubigte Kostenübernahmeererklärung seiner Mutter vor, nach der sie sich verpflichtet, sämtliche Studienkosten des Klägers während des gesamten Aufenthaltes der Studienzeit in Form einer monatlichen Banküberweisung von 700 EUR zu übernehmen. Auf Nachfrage teilte die FH ... am 13.11.2014 mit, der neue Studiengang sei mit den vorhergehenden nicht „artverwandt“. Eine Anrechnung von Studienleistungen sei jedoch auf Antrag möglich. Da der Kläger bisher in seinem neuen Studium noch keine Prüfung absolviert habe, sei keine Aussage möglich, ob er sein Studium erfolgreich absolvieren werde.

Mit Telefax vom 18.11.2014 hat der Kläger Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern;

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zugleich hat er beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, gegen die Ausreiseaufforderung und gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen (Az. B 4 S 14.793).

Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, er habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG.

Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe ab dem 11.10.2010 mehr als drei Jahre bestanden. Keinesfalls hätten sich die Eheleute schon am 26.07.2013 getrennt. Denn SMS-Nachrichten seiner Ehefrau vom 29.07.2013 und 10.08.2013 ließen erkennen, dass sie bereit gewesen sei, die Beziehung fortzuführen, wenn der Kläger ihr nur mit einem Arbeitsvertrag nachweisen könne, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Eheleute hätten sich vielmehr erst nach dem 11.10.2013, als der Kläger gemerkt habe, dass seine Ehefrau einen anderen Partner habe, wenn nicht erst nach dem 01.11.2013, als ihn seine Ehefrau nicht mehr in die Wohnung gelassen habe, getrennt.

Außerdem sei von der dreijährigen Ehebestandsdauer abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, dem Kläger den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Denn aufgrund der Rückkehrverpflichtung drohe ihm eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange, weil er sich während seines siebenjährigen Aufenthalts in Deutschland hier wirtschaftlich, kulturell und gesellschaftlich integriert habe. Außerdem greife die Rückkehrverpflichtung unzumutbar in sein Recht aus Art. 8 EMRK ein, sein Privatleben hier zu führen. Denn der Kläger sei in Deutschland integriert und in Marokko, wo er in den letzten Jahren nur insgesamt 30 Tage verbracht habe, inzwischen entwurzelt.

Der Kläger erfülle aber auch die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dies gelte zunächst für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gemäß § 9a AufenthG. Darüber hinaus könne er auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Denn er sei, nachdem er sich seit Juni 2014 um einen Studienplatz bemüht habe, seit dem Wintersemester 2014/2015 wieder an der Fachhochschule ... immatrikuliert, verfüge über die erforderlichen Deutschkenntnisse und sei krankenversichert. Außerdem sei die Finanzierung seines Studiums durch die Kostenübernahmeerklärung seiner Mutter gesichert. Schließlich komme auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht. Denn er stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht sie zunächst geltend, der Kläger habe keinen Verlängerungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe keine drei Jahre bestanden, weil sie spätestens mit der Aushändigung der Wohnungsschlüssel am 30.09.2013 beendet gewesen sei. Daran ändere nichts, dass der Kläger seine Ehefrau danach noch gelegentlich besucht und seine persönlichen Dinge noch eine Zeitlang in der Wohnung belassen habe. Von der Voraussetzung der dreijährigen Ehebestandsdauer sei auch nicht wegen des Vorliegens einer besonderen Härte abzusehen. Daran ändere auch Art. 8 EMRK nichts. Denn der Kläger sei kein faktischer Inländer, dem deshalb die Rückkehr nach Marokko unzumutbar sei.

Der Kläger könne des Weiteren auch keine Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Denn einem unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß § 9a AufenthG stehe entgegen, dass sein Lebensunterhalt wegen der fehlenden Beiträge zur Altersversorgung nicht durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitere daran, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, das aufgenommene Studium ernsthaft und mit berechtigter Aussicht auf Erfolg zu betreiben, um mit den erworbenen Kenntnissen seine beruflichen Perspektiven im Heimatland oder im Bundesgebiet zu verbessern. Denn er beginne bereits den dritten Studiengang in Deutschland, der mit den bisher absolvierten Studiengängen nicht artverwandt sei. Außerdem gehe er einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang nach, der den Studienerfolg in Frage stelle.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28.01.2015, auf die Gerichtsakten im Klageverfahren und im Verfahren B 4 S 14.793 sowie auf die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Ablehnung sowohl der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers als auch der hilfsweise begehrten Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig, so dass der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die angefochtene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 20.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzuges.

1. Da die eheliche Lebensgemeinschaft am 29.09.2014 nicht mehr bestand, hat der Kläger, obwohl er noch Ehegatte einer Deutschen ist, keinen Anspruch auf Verlängerung seiner bis 28.09.2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Zweck des Familiennachzuges.

2. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr ab Ablauf ihrer ursprünglichen Geltungsdauer verlängert.

a) Die eheliche Lebensgemeinschaft hat nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.

Der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, und seine Ehefrau nahmen die eheliche Lebensgemeinschaft am 11.10.2010 auf. Sie hatte jedoch nicht bis mindestens 11.10.2013 Bestand. Denn eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht nur so lange, wie beide Eheleute den nachweisbar betätigten Willen haben, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (BVerwG, B. v. 22.05.2013 - 1 B 25.12 - BayVBl 2014, 56/57 Rn. 4).

Der Kläger wollte nach seinen Angaben erst dann nicht mehr an der Ehe festhalten, als er bei einem Besuch in ... Mitte/Ende Oktober 2013 und damit nach dem 11.10.2013 erfuhr, dass seine Ehefrau einen neuen Lebenspartner hat.

Seine Ehefrau hatte bereits gegenüber dem Beklagten am 18.12.2013 schriftlich erklärt, die Ehe bestehe seit dem 27.07.2013 nicht mehr. In diesem Sinne hat sie sich auch als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 geäußert. Allerdings spricht ihr Verhalten von Ende Juli bis Ende September 2013 nicht zweifelsfrei dafür, dass sie sich bereits am 26./27.07.2013 endgültig vom Kläger trennen wollte. Denn der im Ausdruck vorgelegte SMS-Verkehr der Eheleute vom 29.07.2013 und vom 11.08.2013 lässt erkennen, dass die Zeugin zu diesem Zeitpunkt noch bereit war, die Beziehung zum Kläger wieder aufzunehmen, wenn er nur ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. Außerdem soll sie laut Klägerseite beabsichtigt haben, einen notariellen Ehevertrag zu schließen, in dem vom Bestand der Ehe ausgegangen wurde. Zu dem Vertragsschluss sei es nicht gekommen, weil der Kläger den Inhalt für sich als nachteilig angesehen habe. Der Umstand, dass die Zeugin den Kläger ab Mitte August wieder in der Wohnung aufgenommen hat, wo er (unwidersprochen) im Gästezimmer übernachtet habe, spricht weder eindeutig für noch gegen eine endgültige Trennung. Auch war die Zeugin noch im Laufe des Septembers 2013 mit dem Kläger beim Ausländeramt, ohne dass sie dort auf eine bereits erfolgte Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft hingewiesen hätte.

Allerdings steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls aus der Sicht der Ehefrau des Klägers die eheliche Lebensgemeinschaft am 30.09.2013 beendet war.

Nach Aussage der Zeugin habe ihr der Kläger an diesem Tag im Treppenhaus im Beisein der Vermieterin die Wohnungsschlüssel übergeben. Es sei schon vorher besprochen gewesen, wer ausziehen solle. Da der Kläger kein Einkommen gehabt habe, sei klar gewesen, dass sie die Wohnung behalten würde. Deshalb habe sie mit der Vermieterin ab 01.09.2013 einen neuen nur auf ihren Namen lautenden Mietvertrag geschlossen. Sie habe anschließend seine Sachen gepackt und für die Abholung durch ihn bereitgestellt. Mitte/Ende Oktober habe der Kläger seine Sachen dann abgeholt. Bei dieser Gelegenheit habe sie schon Besuch von ihrem neuen Partner gehabt.

Der Kläger widerspricht dieser Darstellung der Zeugin und gibt an, am 30.09.2013 habe es keine Schlüsselübergabe im Treppenhaus gegeben, vielmehr habe er seinen Schlüssel im Wohnzimmer liegen lassen. Sie seien sich einig gewesen, dass sie sich für eine gewisse Zeit aus dem Weg gehen wollten. Keinesfalls sei die Vermieterin dort mit anwesend gewesen.

Unbestritten hat der Kläger am 30.09.2013 die Schlüssel zur ehelichen Wohnung komplett abgegeben. Für einen endgültigen Bruch nach Übergabe der Schlüssel spricht, dass die Ehefrau, wie sie als Zeugin unwidersprochen erklärt hat, in den Tagen danach die Sachen des Klägers verpackt und zum Abholen fertig gemacht hat. Das gewichtigste Argument für die Version der Zeugin ist aber, dass die Vermieterin gegenüber der Behörde mit Schreiben vom 24.07.2014 schriftlich erklärt hat, der Kläger habe sämtliche Schlüssel in ihrem Beisein an die Ehefrau übergeben und sei ausgezogen. Es gibt keinen Anhaltspunkt und keinen ersichtlichen Grund dafür, dass die Vermieterin als Außenstehende falsche Angaben gemacht haben sollte. Die Behauptung des Klägers, die Eheleute seien sich einig gewesen, dass sie sich lediglich für einige Zeit aus dem Weg gehen wollten, erscheint dem Gericht unter diesen Umständen nicht glaubhaft.

Damit bestand die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahre.

b) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet war auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen.

Eine besondere Härte liegt insbesondere zunächst dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG). Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift erkennen lässt, haben dabei Beeinträchtigungen außer Betracht zu bleiben, die nicht zumindest in einem mittelbaren Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung stehen. Gegen die Berücksichtigung auch sämtlicher sonstiger Rückkehrgefahren spricht weiter, dass § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht deshalb gewährt, weil durch das Scheitern der Ehe des Ausländers die spezifischen Erwartungen enttäuscht wurden, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband (BVerwG, U. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/132-135 = NVwZ 2009, 1432/1435 jew. Rn. 24-28).

Damit ist nicht allein deshalb, weil der Kläger sich seit Jahren im Bundesgebiet aufhält und sich in die hiesigen Verhältnisse integriert hat, zur Vermeidung einer besonderen Härte davon abzusehen, eine dreijährige Ehedauer zu verlangen.

Eine besondere Härte wäre weiterhin auch dann anzunehmen, wenn dem Kläger das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG). Dieser Härtegrund liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht gezwungen ist, an einer für ihn untragbaren Lebensgemeinschaft festzuhalten, um sein akzessorisches Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren. Schließlich gehört zwar zu den schutzwürdigen Belangen auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Daraus kann der Kläger aber ebenfalls keine besondere Härte ableiten. Denn zwischen ihm und dem Kind seiner Ehefrau besteht keine Lebensgemeinschaft.

II.

Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG.

Dieser unbefristete Aufenthaltstitel verlangt u. a., dass der Lebensunterhalt des Ausländers durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Feste und regelmäßige Einkünfte liegen in der Regel vor, wenn der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat (§ 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dabei sind gemäß § 9c Satz 3 AufenthG keine höheren Anforderungen zu stellen als in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für eine Niederlassungserlaubnis vorgesehen, d. h. es darf nicht mehr als der Nachweis von mindestens 60 Monate Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens verlangt werden.

Ausweislich der Akten hat der Kläger in der Zeit vom 26.05.2011 bis 27.12.2011 und wieder ab 14.02.2014 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet. Deshalb ist die Mindestwartezeit von 60 Monaten bei weitem noch nicht erreicht und damit keine angemessene Altersversorgung nachgewiesen.

III.

Darüber hinaus kann der Kläger auch keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums der Elektro- und Informationstechnik (Bachelor) nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen.

Denn der Kläger ist nicht nur als Student immatrikuliert, sondern gleichzeitig auch als Leiharbeitnehmer im Dreischichtbetrieb als Produktionshelfer im Bereich der Qualitätskontrolle beschäftigt. Sein unbefristeter Arbeitsvertrag sieht vor, dass er je nach Arbeitstagen pro Kalendermonat zwischen 140 und 161 Stunden zu arbeiten hat, die er in Schichten von jeweils acht Stunden ableistet. Tatsächlich erhielt er im September 2014 147 Arbeitsstunden und im Oktober 2014 161 Arbeitsstunden vergütet. Auch wenn der Kläger nach seinem Sachvortrag im laufenden Semester je nach Früh- oder Spätschicht die Vorlesungen an der FH am Morgen oder am Nachmittag besucht, lässt sich ein geordnetes und erfolgversprechendes Studium neben einer Erwerbstätigkeit in diesem Umfang nicht durchführen. Denn es erscheint nicht möglich, dass der Kläger sich auf diese Weise umfassend mit den Studieninhalten befassen und sich auf Prüfungen gründlich vorbereiten kann, damit sein Studium in angemessener Zeit mit Erfolg abgeschlossen werden kann, wie es die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraussetzt. Hinzu kommt, dass er die zulässige Höchststundenzahl einer Beschäftigung von 120 Tagen (= achtstündige Schicht) pro Jahr bereits nach weniger als einem halben Jahr überschreiten würde.

IV.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung als Produktionshelfer nicht vor. Denn die dazu zu beteiligende Bundesagentur für Arbeit hat gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die gemäß § 18 Abs. 2, § 39 AufenthG erforderliche Zustimmung zu der Tätigkeit des Klägers als Leiharbeiter zu versagen.

V.

Die Ablehnung der Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch mit Art. 8 EMRK in Einklang. Zwar greift die sich daraus ergebende Rückkehrverpflichtung in das Recht des Klägers ein, sein Privatleben im Bundesgebiet zu führen. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Denn der Kläger ist kein faktischer Inländer, der im Bundesgebiet so verwurzelt und in seinem Herkunftsland so entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr nach Marokko unzumutbar wäre. Denn dort ist er aufgewachsen, hat die Schule besucht, eine Berufsausbildung zum Informatiker absolviert und kann nach seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in Marokko von seiner Mutter und seinen erwachsenen Geschwistern unterstützt werden.

VI.

Auch die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung hat keinen Erfolg. Denn die Androhung der Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG falls er nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 30 Tagen freiwillig ausreist, ist ebenfalls rechtmäßig.

VII.

Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 3. Mai 1984 geborene Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2014 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 7. Mai 2014 abgelehnt (Nr. 1), ihn aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich (spätestens bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids) zu verlassen (Nr. 2) und ihm für den Fall, dass er dieser Ausreiseaufforderung nicht pflichtgemäß nachkommt, die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 3).

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn eine einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Derartige ernstliche Zweifel ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

1. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen Frau S. nicht seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe, greift nicht durch. (Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei dem Kläger sei zu Recht nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft abgesehen worden, greift der Kläger im Zulassungsantragsverfahren nicht an.)

Ob eine dauernde Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, muss für den Einzelfall nach objektiven Kriterien und Indizien ermittelt werden. Sie liegt nicht vor, wenn außer dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe noch eine tatsächliche, gelebte eheliche Verbundenheit besteht. Die tatsächliche Verbundenheit wird nach außen regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft kundgegeben. Ein vorübergehendes Getrenntleben genügt ebenso wenig wie eine Trennung „auf Probe“ (vgl. B. v. des Senats vom 15.7.2014 - 19 C S 14.1199 - juris Rn. 4, Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 31 AufenthG Rn. 12, 13). Der Wille eines der Ehegatten, an der familiären Lebensgemeinschaft festzuhalten, genügt nicht. Der Wille zur Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (Dienelt in Bergmann/Dienelt, a. a. O., Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 30.3.2010 - 1 C 7.09 - juris).

Das Verwaltungsgericht ist in Würdigung aller vorliegenden Fakten und Erkenntnisse überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass die unstreitig am 11. Oktober 2010 begonnene eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG nach den objektiv erkennbaren Umständen jedenfalls seit dem 30. September 2013 nicht mehr geführt worden ist und deshalb die für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG erforderliche Dauer nicht erreicht hat. Das Verwaltungsgericht führt aus, die damalige Ehefrau des Klägers, Frau S. habe als Zeugin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihr der Kläger an diesem Tag im Treppenhaus im Beisein der Vermieterin die Wohnungsschlüssel übergeben habe. Es sei schon vorher besprochen gewesen, wer ausziehen solle. Da der Kläger kein Einkommen gehabt habe, sei klar gewesen, dass sie die Wohnung behalten würde. Deshalb habe sie mit der Vermieterin am 1. September 2013 einen neuen, nur auf ihren Namen lautenden Mietvertrag geschlossen. Der Kläger widerspreche dieser Darstellung und gebe an, am 30. September 2013 habe es keine Schlüsselübergabe im Treppenhaus gegeben, vielmehr habe er seinen Schlüssel im Wohnzimmer liegen lassen. Keinesfalls sei die Vermieterin dort mit anwesend gewesen. Davon ausgehend stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der Kläger unbestritten am 30. September 2013 die Schlüssel zur ehelichen Wohnung komplett abgegeben habe. Für einen endgültigen Bruch nach Übergabe der Schlüssel spreche, dass die Ehefrau, wie sie als Zeugin unwidersprochen erklärt habe, in den Tagen danach die Sachen des Klägers verpackt und zum Abholen fertig gemacht habe. Das gewichtigste Argument für die Version der Zeugin sei aber, dass die Vermieterin (Frau A.) mit Schreiben vom 24. Juli 2014 gegenüber der Beklagten (Ausländerakte Bl. 203) schriftlich erklärt habe, der Kläger habe sämtliche Schlüssel in ihrem Beisein an die Ehefrau übergeben und sei ausgezogen. Es gebe keinen Anhaltspunkt und keinen ersichtlichen Grund dafür, dass die Vermieterin als Außenstehende falsche Angaben gemacht haben sollte. Die Behauptung des Klägers, die Eheleute seien sich einig gewesen, dass sie sich lediglich für einige Zeit aus dem Weg gehen wollten, erscheine dem Gericht unter diesen Umständen nicht glaubhaft.

Diese Ausführungen halten den Rügen des Klägers stand. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die am 11. Oktober 2010 begonnene eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau jedenfalls zum 30. September 2013, mithin vor Ablauf von 3 Jahren, geendet hat.

Der Kläger weist auf nach seiner Auffassung widersprüchliche Angaben der Ehefrau zu verschiedenen behaupteten Beendigungszeitpunkten hin sowie auf einen SMS-Verkehr vom 29. Juli 2013 und vom 11. August 2013. Der Kläger hat diese Hinweise jedoch bereits erstinstanzlich vorgetragen und das Verwaltungsgericht hat sie überzeugend dahingehend gewürdigt, dass eine dauernde Trennung vor dem 30. September 2013 nicht feststehe. Die gegenüber der Beklagten (Bl. 169 der Ausländerakte) und in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung der Ehefrau, nach ihrer Einschätzung bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit dem 27. Juli 2013 nicht mehr, macht ihre Angaben zu den Vorgängen vom 30. September 2013 nicht unglaubhaft. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass diese Ausführungen durch die schriftliche Erklärung der Vermieterin vom 24. Juli 2014 gestützt werden.

Der Vortrag des Klägers, seine Ehefrau habe ein Interesse an der Behauptung eines möglichst frühen Trennungszeitpunkts, da gleichzeitig das Scheidungsverfahren am Familiengericht rechtshängig sei und er auch Trennungsunterhalt geltend mache (vgl. §§ 1361, 1360 a Abs. 3, 1613, 1565 BGB), stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine dauernde Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe jedenfalls am 30. September 2013 stattgefunden, nicht in Frage. Die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, jedenfalls aus der Sicht der Ehefrau des Klägers sei die eheliche Lebensgemeinschaft am 30. September 2013 beendet gewesen, beruht auf einer nachvollziehbaren Würdigung aller Umstände und keineswegs nur auf der Aussage der Ehefrau. Das Verwaltungsgericht hat diese Aussage differenziert bewertet. Die Würdigung weist weder gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten auf noch ist sie gar willkürlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 19).

Der Vortrag des Klägers, es bestehe ein ersichtlicher Grund für falsche Angaben der Vermieterin, denn diese habe offensichtlich ein Interesse daran gehabt, das Mietverhältnis mit der zahlungskräftigeren Mieterin (der Ehefrau) fortzusetzen, somit auch ein Interesse daran, eine Schlüsselrückgabe durch den Kläger zu bestätigen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Interessenlage eines Zeugen ist bei der kritischen Würdigung von dessen Aussagen zu berücksichtigen; ohne weitere deutliche Anzeichen berechtigt sie nicht dazu, die Aussage als unglaubhaft zu bewerten. Die Schlüsselrückgabe (am 30.9.2013) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt. Auch bei der Schlüsselübergabe handelt es sich nur um einen Gesichtspunkt von mehreren, die zur Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts geführt haben.

Nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Kläger am13. Oktober 2015 vorgetragen, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es gebe keinerlei Anhaltspunkte und keinen ersichtlichen Grund dafür, dass die Vermieterin als Außenstehende falsche Angaben gemacht haben solle, entbehre jeglicher Grundlage, da die Vermieterin vom Verwaltungsgericht nicht als Zeugin gehört worden sei, so dass nicht nachvollziehbar erscheine, anhand welcher Kriterien deren Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer schriftlichen Äußerung beurteilt werden solle. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Soweit mit diesem Vortrag ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dargetan werden soll, ist er nicht ausdrücklich dargelegt und darüber hinaus verfristet wegen Ablaufs der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegt der vom Vortrag des Klägers nahegelegte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht vor. Das Verwaltungsgericht war durch den Amtsermittlungsgrundsatz nicht verpflichtet, die Vermieterin als Zeugin zu vernehmen. Es konnte vielmehr die in der Behördenakte befindliche schriftliche Aussage der Vermieterin zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung machen. Diese schriftliche Erklärung war dem Kläger bekannt, denn sie wurde bereits im angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2014 (S. 5, 1. Abs.) erwähnt und gewürdigt. Der Kläger hat sich zu dieser Erklärung im Klageverfahren nicht geäußert. Er hat eine Einvernahme der Vermieterin als Zeugin im Klageverfahren weder angeregt noch beantragt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen (zu den Voraussetzungen für die Darlegung einer Aufklärungsrüge vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 75). Soweit der Kläger mit dem Vortrag nach Ablauf der Begründungsfrist fristgemäß vorgetragenes Zulassungsvorbringen ergänzen will, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Trennungszeitpunkt. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der schriftlichen Äußerung der Vermieterin sind nicht ersichtlich.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil es die Klage des Klägers betreffend die Vorschriften des § 9a AufenthG und des § 16 AufenthG abgewiesen hat. Vieles spricht dafür, dass die Klage auf Erteilung derartiger Aufenthaltstitel mangels Stellung entsprechender Voranträge bei der Behörde (vgl. § 75 Satz 1 VwGO) unzulässig ist, so dass das Urteil insoweit im Ergebnis richtig ist (dazu lit. a). Der Vortrag des Klägers stellt aber auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG lägen nicht vor, nicht ernstlich in Frage (dazu lit. b).

a) Bei den Aufenthaltstiteln nach § 31 Abs. 1 AufenthG, § 9a AufenthG und § 16 AufenthG handelt es sich um Aufenthaltserlaubnisse, die jeweils eigene Verfahrens- und Streitgegenstände bilden (vgl. Sußmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 4 AufenthG Rn. 42 m. w. N.). Aufenthaltstitel werden einem Ausländer nur auf seinen Antrag hin erteilt (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Die Antragstellung setzt ein erkennbares Begehren nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem bestimmten Aufenthalt im Bundesgebiet voraus (vgl. die Allg. Verwaltungsvorschrift zu § 81 Nr. 81.1.1). Bei der Auslegung des Antrags ist maßgeblich, wie die Ausländerbehörde bei objektiver Betrachtung die Erklärung unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände und der Mitwirkungspflichten des Ausländers (§ 82 Abs. 1 AufenthG) nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf die schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Ausländers in ihrer Gesamtheit und das mit ihnen erkennbar verfolgte Ziel beziehen (vgl. Sußmann in Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 4 Rn. 43 m. w. N.).

Davon ausgehend spricht vieles dafür, dass der Kläger Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 9a AufenthG oder nach § 16 AufenthG im Anschluss an den Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis (29.9.2014) nicht gestellt hat.

Der vorgelegten Ausländerakte ist zu entnehmen (Bl. 166), dass sich der Kläger (und seine Ehefrau) im September 2013 an die damals zuständige Ausländerbehörde (Landratsamt C.) gewandt hat, um sich über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG zu informieren. Die Ehefrau des Klägers hat dazu in der mündlichen Verhandlung als Zeugin erklärt, sie sei im September 2013 mit ihrem Mann bei der Ausländerbehörde gewesen, weil er eingebürgert werden wollte. Man habe ihm dann mehrere Unterlagen zum Ausfüllen mitgegeben. Auch hätte sie eine Erklärung abgeben sollen, was sie dann aber nicht getan habe. Blatt 166 der Ausländerakte enthält eine Aufstellung darüber, welche Unterlagen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG vorzulegen sind, und den Hinweis, dass der Antrag sowie die Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft im Landratsamt vor den Augen des Sachbearbeiters zu unterschreiben sind. Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass dies geschehen ist. Auf Blatt 166 finden sich die handschriftlichen Vermerke „Ehefrau …unterrichtet am 3.9.2013 und Unterlagen zugesandt“ sowie „Hat sich erledigt, da eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht!“.

Davon ausgehend hat der Kläger im September 2013 vor der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft keinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG gestellt und auch nicht die dafür erforderlichen Unterlagen der Behörde vorgelegt.

Am 7. Mai 2014 hat der Kläger bei der Beklagten einen „Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 AufenthG“ gestellt. Die Formblattfrage, ob sich seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Änderungen in den familiären Verhältnissen ergeben haben, hat er mit dem Wort „Trennung“ beantwortet. Als Zweck des weiteren Aufenthalts hat er „Arbeit und Studium“ benannt (Bl. 182 der Ausländerakte). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verlängerungsantrag, der sich auf die bisher dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bezogen hat, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9a AufenthG, § 16 AufenthG oder § 28 Abs. 2 AufenthG darstellen könnte, ergeben sich nicht. Die Begriffe „Daueraufenthaltserlaubnis“ oder „Niederlassungserlaubnis“ werden nicht erwähnt, ebenso wenig ein bestimmtes Studienfach oder eine Hochschule. Da im Mai 2014 eine familiäre Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau nicht mehr fortbestand, spricht auch nichts für die Annahme eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Vielmehr spricht das Schreiben des Klägers vom 7. Mai 2014 als Beiblatt zu diesem Antrag (Bl. 184 der Ausländerakte) dafür, dass er mit seinem Antrag unter Verwendung eines Formblatts zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 im Anschluss an denjenigen zur Führung der jetzt beendeten ehelichen Lebensgemeinschaft beantragen wollte. Der Kläger berichtet in diesem Schreiben davon, dass es mit seiner Frau Streit gegeben habe. Diese habe ihn unter Druck gesetzt, beleidigt und zweimal geschlagen. Sie habe ihn aus der gemeinsamen Wohnung geworfen und gedroht, wenn er nicht gehe, werde sie ihm Probleme bei der Ausländerbehörde machen. Aus Angst und Verzweiflung habe er dann gemacht, was sie verlangt habe. Diese Äußerungen sprechen dafür, dass der Kläger eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG dartun wollte, um trotz der noch nicht drei Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet geführten ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat sodann mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 7. Mai 2014 abgelehnt. Sie hat diesen Antrag dahingehend verstanden, dass der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begehrt (S. 4 des Bescheids). Sie hat sich sodann auf den Seiten 4 bis 9 erster Absatz des Bescheids mit der Frage beschäftigt, ob dem Kläger gemäß § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Sie hat schließlich auf Seite 9 (2. Absatz) des Bescheides ausgeführt, ein weiteres Aufenthaltsrecht sei nicht festzustellen, da andere ausländerrechtliche Ansprüche oder Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder vorlägen noch geltend gemacht worden seien. Daran anschließend hat sie (kursorisch) erläutert, woran ihrer Auffassung nach die Erteilung von Titeln nach §§ 9, 9a, 16 Abs. 1, 18 ff. und 28 Abs. 2 AufenthG gescheitert wäre, wenn der Kläger die zur Erlangung der letztgenannten Titel erforderlichen Anträge gestellt hätte und dementsprechende Verwaltungsverfahren durchgeführt worden wären.

Davon ausgehend enthalten weder die vorgelegte Behördenakte noch die Verwaltungsgerichtsakte Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar bei der Behörde Anträge auf die Erteilung von Titeln gemäß § 9a oder § 16 AufenthG gestellt hätte. Zwar ist es nicht erforderlich, dass zur jeweiligen Antragstellung behördliche Formblätter verwendet werden. Auch dem (einzigen) Antragsschreiben vom 7. Mai 2014 sind Anhaltspunkte für Anträge gemäß § 9a oder § 16 AufenthG aber nicht zu entnehmen. Zu den zahlreichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels nach § 9a AufenthG - vgl. § 9a Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 AufenthG - hat der Kläger nichts dargetan. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen, die § 9c AufenthG für die Sicherung des Lebensunterhalts präzisiert. Die Beklagte hat ihn - da sie von einer derartigen Antragstellung nicht ausgegangen ist - auch nicht aufgefordert, diesbezüglich Nachweise beizubringen. Nichts ist auch dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger bei der Behörde nach der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 AufenthG beantragt hat. Wegen der seit dem Jahr 2009 betriebenen Studien waren ihm das Antragserfordernis und das Erteilungsverfahren bekannt.

b) Soweit in der Klageerhebung oder in einem weiteren Schriftsatz an das Verwaltungsgericht die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU nach § 9a AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu sehen sein und die Klage auch insoweit (etwa im Hinblick auf das Ausbleiben eines Bescheides und auf § 75 VwGO) zulässig gewesen sein sollte, (dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 37), bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger diese Aufenthaltstitel nicht beanspruchen kann.

aa) Das Verwaltungsgericht verneint das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU im Ergebnis zu Recht. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, nach der er sich seit 5 Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten muss (dazu lit. aaa). Zu Recht verneint das Verwaltungsgericht zudem das Vorliegen der Voraussetzung des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, nach der der Lebensunterhalt des Ausländers durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein muss (dazu lit. bbb).

aaa) Voraussetzung für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, dass der Ausländer sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet aufhält. Dem genügt der Kläger nicht, da er sich nicht unmittelbar vor der Antragstellung, die möglicherweise im Rahmen des am 18. November 2014 eingeleiteten Klageverfahrens erfolgt ist, rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat (zu dieser Voraussetzung vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 9a AufenthG Rn. 30). Zwar mag es sein, dass sich der Kläger im Sinne der Vorschrift mehr als fünf Jahre mit Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet aufgehalten hat, denn ihm sind vom 6. November 2007 bis zum 28. September 2014 Aufenthaltstitel erteilt worden, und zwar gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG (wobei diese Aufenthaltszeiten gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zur Hälfte angerechnet werden) sowie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (wobei es die Beklagte unterlassen hat, nach dem Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen aufgrund der Trennung von der deutschen Ehefrau jedenfalls zum 30.9.2013 eine nachträgliche Befristung des Titels gemäß § 7 Abs. 2 AufenthG zu prüfen). Der aufgrund der Titelerteilungen rechtmäßige Aufenthalt des Klägers hat aber mit Ablauf des 28. September 2014 (also vor einer etwaigen Antragstellung nach dem 18. 11. 2014 auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU) sein Ende gefunden.

Soweit der Kläger durch einen am 7. Mai 2014 gestellten, auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten) gerichteten Antrag gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG eine fiktive Fortgeltung seiner noch bis zum 28. September 2014 geltenden Aufenthaltserlaubnis erreicht hat (eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ist allerdings nicht erteilt worden), genügt dies nicht den Anforderungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Ein gesicherter, gefestigter rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lässt sich aus einer Fiktionsbescheinigung nicht ableiten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 AufenthG vorgelegen haben (vgl. BayVGH, B. v. 6.6.2008 - 10 CS 08.1312 - juris Rn. 19).

bbb) Das Zulassungsantragsverfahren zieht zudem die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, die Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und des § 9c AufenthG (insbesondere Satz 1 Nr. 2), nach deren der Lebensunterhalt des Ausländers durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein muss und er Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge geleistet haben muss, seien nicht erfüllt.

Seine Einkünfte hat der Kläger im Antragsverfahren nicht dargelegt. Er hat lediglich eine Bestätigung der Firma N. vom 3. November 2015 beigebracht, nach der er dort seit dem 14. Februar 2014 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht (Bl. 81 der Gerichtsakte). Der Behördenakte ist zu entnehmen (Bl. 189 ff.), dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma E. steht (Leiharbeitnehmer im 3-Schichtbetrieb als Produktionshelfer) und seit März 2014 ein Nettogehalt von mehr als 1000 Euro hat.

Hinsichtlich der Altersvorsorge trägt der Kläger vor, eine Prognose ergebe, dass er bis zum Eintritt ins Rentenalter einen Anspruch auf eine angemessen Altersversorgung habe, insbesondere sei die Wartezeit von fünf Jahren für die Zahlung der Regelaltersrente erfüllt (Vorlage einer Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung v. 16.3.2016).

Davon ausgehend mag es sein, dass der Kläger seit dem Frühjahr 2014 (ggf. bis heute) Einkünfte erzielt, die derzeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts ausreichen. Eine Prognose, dass er auch in Zukunft auf Dauer seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, lässt sich daraus nicht ohne weiteres ableiten. Jedenfalls im Ergebnis ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht darauf abstellt, der Kläger habe entgegen § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht im ausreichenden Umfang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet.

Der nunmehr 32-jährige Kläger hat im Wesentlichen nach der Trennung von seiner Ehefrau und unter dem Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung begonnen, unselbstständig erwerbstätig zu sein. Bei dieser Sachlage kann derzeit noch nicht von „festen Einkünften“ im Sinne der Bestimmung ausgegangen werden. Gegen das Vorliegen nachhaltiger Einkünfte spricht auch das Engagement, das der Kläger bei seinen Studien gezeigt hat. Während der Ehezeit hat der Kläger erfolglos studiert. Er wurde in zwei Studienfächern zwangsexmatrikuliert. Seine (ehemalige) Ehefrau hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, er habe sein Studium nicht ernsthaft betrieben, er sei oft nicht an die Fachhochschule gegangen, sein Tag habe so ausgesehen, dass er oft 15 Stunden geschlafen habe. Zu seinem im Herbst 2014 begonnenen Studium der Elektrotechnik hat er nichts vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er am 28. Januar 2015 erklärt, er habe sich „zu den jetzt anstehenden Prüfungen“ angemeldet. Über deren Ergebnisse hat er nichts mitgeteilt, ebenso wenig über etwaige Studienerfolge. Am 6. Mai 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, der Kläger sei bereits seit dem 14. März 2016 nicht mehr an der Hochschule C. immatrikuliert. Dies hat der Kläger am 13. Mai 2016 bestätigt.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, ist auch die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem von Bedeutung. Nach § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Annahme fester und regelmäßiger Einkünfte im Sinne des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel auch voraus, dass der Ausländer Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge geleistet hat, und bestimmt § 9c Satz 3 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, dass als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt werden als u. a. mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger hat jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Dem vom Kläger vorgelegten Versicherungsverlauf als Anlage zur Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 16. März 2016 lassen sich derzeit 44 Monate entnehmen. Sollte der Kläger auch im Zeitraum Januar bis Juni 2016 Pflichtbeiträge geleistet haben, läge die Pflichtbeitragszeit bei 50 Monaten. Wäre auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis (28. September 2014) abzustellen (so BayVGH, B. v. 24.9.2008 - 10 C 08.2329 - juris Rn. 8 für die Niederlassungserlaubnis) hätte er lediglich 33 Monate lang Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung einbezahlt.

Im Übrigen lägen auch nach Einbezahlung von 60 Pflichtbeiträgen (und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 9 c AufenthG) feste und regelmäßige Einkünfte nur in der Regel vor. Angesichts des erwähnten Erwerbs- und Studienverhaltens des Klägers kann jedoch von einem Regelfall nicht ausgegangen werden.

Hinsichtlich der angemessenen Altersvorsorge kann allerdings (entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts) nicht pauschal verlangt werden, dass Drittstaatsangehörige 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 9a AufenthG Rn. 37, Maor in Kluth/Heusch, Beck`scher Online-Kommentar, Stand 1.11.2015, AufenthG § 9 c Rn. 3.19). Vielmehr ist bei geringeren Einzahlungszeiträumen die Angemessenheit unter Berücksichtigung des Lebensalters, der bisherigen Aufenthaltszeit im Bundesgebiet (hier: Einreise mit Visum zum Zwecke eines Studiums am 1.10.2007) und des bisherigen Versicherungsverlaufs zu beurteilen (Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 9 c AufenthG Rn. 5). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der vorliegenden Umstände ist nicht von einer angemessenen Altersvorsorge auszugehen. Wie bereits erwähnt ist der nunmehr 32-jährige Kläger erst seit kurzem vollschichtig erwerbstätig. Die monatlichen Einkünfte des Klägers sind (mit durchschnittlich etwa mehr als 1000 Euro netto) gering. Er hat nicht dargetan, künftig aufgrund einer am Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikation höhere Einkünfte erzielen zu können. Angesichts seines bisherigen Engagements bei der Erwerbs- und Studientätigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bis zum Renteneintrittsalter kontinuierlich erwerbstätig sein wird. In Anbetracht all dessen hat der Kläger nicht ausreichend dargetan, dass er ab dem Zeitpunkt eines regulären Altersrentenbezugs keine staatlichen Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen wird, auch wenn er nunmehr die fünfjährige Wartezeit für den Erwerb einer Rentenanwartschaft gemäß §§ 34 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfüllt.

bb) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen, erweisen sich im Ergebnis als rechtmäßig. Dem bereits in der Vergangenheit in zwei Studiengängen gescheiterten Kläger ist es nicht gelungen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studiums zu zerstreuen, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geäußert und denen sich das Verwaltungsgericht im Ergebnis angeschlossen hat. Vielmehr hat er, wie er und die Beklagte übereinstimmend mitgeteilt haben, sein Studium im März 2016 ohne Abschluss beendet. Angesichts dessen sind die Voraussetzungen für die erstrebte Titelerteilung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsantragsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 i. V. m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis und wendet sich gegen die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung seiner Abschiebung.

Der am ..1984 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er verfügt über einen bis 06.12.2016 gültigen marokkanischen Pass. Sein verstorbener Vater lebte 34 Jahre in Deutschland. Seine Mutter und seine vier verheirateten Geschwister leben in Marokko.

Nachdem er 2004 in Marokko das Abitur abgelegt hatte und dort von 2005 - 2007 eine Ausbildung zum Informatiker absolviert hatte, reiste er am 28.07.2007 erstmals mit einem Visum zur Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmen am Studienkolleg ... mit der Absicht ins Bundesgebiet ein, hier später Maschinenbau zu studieren. Am 06.11.2007 erteilte ihm die Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs.1 AufenthG, die bis 31.03.2008 gültig war und ihn berechtigte, sich für studienvorbereitenden Maßnahmen/Studienkolleg hier aufzuhalten. Sie wurde mehrmals verlängert, zuletzt am 02.06.2009 bis 30.09.2009.

Nach bestandener Feststellungsprüfung zur Studieneignung schrieb er sich zum Wintersemester 2009/2010 für den Studiengang Maschinenbau (Diplom) an der FH ... ein. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte am 30.09.2009 eine bis 30.09.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Maschinenbaustudiums an der FH... In der Folgezeit war er vom 01.10.2009 bis 30.09.2011 für Maschinenbau (Diplom) immatrikuliert. Nach Ende des Sommersemesters 2011 wurde er wegen des endgültigen Nichtbestehens von Prüfungen exmatrikuliert. Anschließend war er erwerbstätig. Vom 01.10.2012 bis zum 14.03.2014 war er an der FH ... für Automobiltechnik und Management (Bachelor) immatrikuliert.

Bereits am 11.10.2010 hatte er die deutsche Staatsangehörige H. S., geb. am ...1986, geheiratet und am gleichen Tag die eheliche Lebensgemeinschaft unter Führung eines gemeinsamen Hausstandes aufgenommen. Am 12.01.2011 stellte ihm die Beklagte eine bis 28.09.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aus. Sie enthielt die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“. Bei der Ausstellung wurde er darüber belehrt, dass er unverzüglich mitzuteilen habe, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Am 30.01.2012 verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG für drei Jahre bis 28.09.2014, wiederum mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“. Nachdem er zusammen mit seiner Ehefrau am 01.06.2012 nach ... (Landkreis ...) verzogen war, wurde das Landratsamt ... ausländerrechtlich zuständig. Am 12.12.2013 sprach die Ehefrau des Klägers im Landratsamt vor. Daraufhin formulierte die Behörde nach den Angaben von Frau H. S. eine Erklärung über das Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, die am 18.12.2013, von Frau H. S. unterschrieben, bei der Behörde einging. Darin zeigte Frau H. S. an, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger seit 27.07.2013 nicht mehr bestehe. Der Ehemann sei aus der Wohnung ausgezogen. Sein Aufenthaltsort sei ihr unbekannt.

Am 07.05.2014 beantragte der Kläger, der seit 14.02.2014 im Dreischichtbetrieb in Vollzeit als Leiharbeitnehmer in ... arbeitete, bei der Beklagten die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltszweck nannte er „Arbeit und Studium“ und gab an, er lebe seit Anfang November 2013 von seiner Ehefrau getrennt.

Am 30.06.2014 reichte die Ehefrau des Klägers beim Amtsgericht Coburg - Abteilung für Familiensachen die Scheidung ein (Az. 001 F 515/14). Ein Urteil ist noch nicht ergangen

Mit Schreiben vom 17.07.2014 teilte Frau H. S. der Beklagten auf Nachfrage schriftlich mit, ihre Beziehung zum Kläger habe am 26.07.2013 geendet. Allerdings habe sie nach einiger Zeit ihren getrennt lebenden Ehemann wieder im Gästezimmer schlafen lassen. Es habe ein freundschaftliches Verhältnis bestanden, Lebensmittel seien getrennt gekauft worden und auch alles weitere sei wie in einer Wohngemeinschaft getrennt benutzt worden. Am 01.09.2013 habe sie als alleinige Mieterin mit der bisherigen Vermieterin einen neuen Mietvertrag geschlossen. Der Kläger sei am 30.09.2013 ausgezogen und habe ihr seine Schlüssel zurückgegeben. Seit Mitte Oktober 2013 habe sie einen neuen Partner. Mit Schreiben vom 24.07.2014 teilte die Vermieterin auf Nachfrage mit, der Kläger sei am 30.09.2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er habe Frau H.S. in ihrem Beisein die Haus- und Wohnungstürschlüssel, sowie Garagenschlüssel und Briefkastenschlüssel übergeben.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20.10.2014, der dem Kläger am 28.10.2014 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu verlassen (Ziff. 2) und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziff. 3).

Zur Begründung führte die Ausländerbehörde aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG, weil er zwar noch nicht geschieden sei, die eheliche Lebensgemeinschaft aber nicht mehr bestehe.

Er habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr als eigenständiges Aufenthaltsrecht, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nur von der Eheschließung am 11.10.2010 bis zum Beginn des dauernden Getrenntlebens am 26.07.2013 bestanden habe. Wenn der Kläger danach noch vorübergehend bei Frau H. S. gewohnt habe, habe er damit die Lebensgemeinschaft nicht wieder aufgenommen. Auch wenn er seine gesamte persönliche Habe noch nach Übergabe der Schlüssel in der Wohnung belassen und sie erst geholt habe, als er Mitte Oktober 2013 erfahren hatte, dass Frau S. inzwischen einen neuen Partner habe, ändere dies nichts daran, dass die eheliche Lebensgemeinschaft am 26.07.2013, spätestens jedoch am 30.09.2013, beendet gewesen sei. Denn dazu genüge es, dass ein Ehegatte, die eheliche Lebensgemeinschaft ablehne, wie es Frau H. S. dem Kläger gegenüber durch die „Trennung von Tisch und Bett“ zu erkennen gegeben habe. Von der dreijährigen Ehebestandsdauer sei auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, dem Kläger den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Denn bei einer Rückkehr nach Marokko würden seine schutzwürdigen Belange nicht erheblich beeinträchtigt.

Die sich aus der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergebende Pflicht zur Ausreise greife zwar in sein Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, sein Privatleben in Deutschland zu führen. Dieser Eingriff sei jedoch zumutbar. Der Kläger habe sich nicht übermäßig lange im Bundesgebiet aufgehalten und hier keine Schul- oder Berufsausbildung abgeschlossen. Dagegen habe er weiter Beziehungen zu seinem Heimatland, wo seine Angehörigen lebten und könne dort einer seinem Bildungsstand entsprechenden Tätigkeit nachgehen.

Auch die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 9a, 16 oder 18 AufenthG komme nicht in Betracht.

Aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei der Kläger gemäß. §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die gesetzte Ausreisefrist sei ausreichend, um noch persönliche Dinge zu regeln. Vorsorglich werde ihm die Abschiebung angedroht.

Am 28.10.2014 teilte die Fachhochschule ... der Beklagten telefonisch mit, der Kläger werde heute für den Studiengang Elektro- und Informationstechnik (Bachelor) mit Wirkung vom 01.10.2014 eingeschrieben. Am 10.11.2014 legte der Kläger eine beglaubigte Kostenübernahmeererklärung seiner Mutter vor, nach der sie sich verpflichtet, sämtliche Studienkosten des Klägers während des gesamten Aufenthaltes der Studienzeit in Form einer monatlichen Banküberweisung von 700 EUR zu übernehmen. Auf Nachfrage teilte die FH ... am 13.11.2014 mit, der neue Studiengang sei mit den vorhergehenden nicht „artverwandt“. Eine Anrechnung von Studienleistungen sei jedoch auf Antrag möglich. Da der Kläger bisher in seinem neuen Studium noch keine Prüfung absolviert habe, sei keine Aussage möglich, ob er sein Studium erfolgreich absolvieren werde.

Mit Telefax vom 18.11.2014 hat der Kläger Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern;

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zugleich hat er beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, gegen die Ausreiseaufforderung und gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen (Az. B 4 S 14.793).

Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, er habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG.

Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe ab dem 11.10.2010 mehr als drei Jahre bestanden. Keinesfalls hätten sich die Eheleute schon am 26.07.2013 getrennt. Denn SMS-Nachrichten seiner Ehefrau vom 29.07.2013 und 10.08.2013 ließen erkennen, dass sie bereit gewesen sei, die Beziehung fortzuführen, wenn der Kläger ihr nur mit einem Arbeitsvertrag nachweisen könne, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Eheleute hätten sich vielmehr erst nach dem 11.10.2013, als der Kläger gemerkt habe, dass seine Ehefrau einen anderen Partner habe, wenn nicht erst nach dem 01.11.2013, als ihn seine Ehefrau nicht mehr in die Wohnung gelassen habe, getrennt.

Außerdem sei von der dreijährigen Ehebestandsdauer abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, dem Kläger den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Denn aufgrund der Rückkehrverpflichtung drohe ihm eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange, weil er sich während seines siebenjährigen Aufenthalts in Deutschland hier wirtschaftlich, kulturell und gesellschaftlich integriert habe. Außerdem greife die Rückkehrverpflichtung unzumutbar in sein Recht aus Art. 8 EMRK ein, sein Privatleben hier zu führen. Denn der Kläger sei in Deutschland integriert und in Marokko, wo er in den letzten Jahren nur insgesamt 30 Tage verbracht habe, inzwischen entwurzelt.

Der Kläger erfülle aber auch die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dies gelte zunächst für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gemäß § 9a AufenthG. Darüber hinaus könne er auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Denn er sei, nachdem er sich seit Juni 2014 um einen Studienplatz bemüht habe, seit dem Wintersemester 2014/2015 wieder an der Fachhochschule ... immatrikuliert, verfüge über die erforderlichen Deutschkenntnisse und sei krankenversichert. Außerdem sei die Finanzierung seines Studiums durch die Kostenübernahmeerklärung seiner Mutter gesichert. Schließlich komme auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht. Denn er stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht sie zunächst geltend, der Kläger habe keinen Verlängerungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe keine drei Jahre bestanden, weil sie spätestens mit der Aushändigung der Wohnungsschlüssel am 30.09.2013 beendet gewesen sei. Daran ändere nichts, dass der Kläger seine Ehefrau danach noch gelegentlich besucht und seine persönlichen Dinge noch eine Zeitlang in der Wohnung belassen habe. Von der Voraussetzung der dreijährigen Ehebestandsdauer sei auch nicht wegen des Vorliegens einer besonderen Härte abzusehen. Daran ändere auch Art. 8 EMRK nichts. Denn der Kläger sei kein faktischer Inländer, dem deshalb die Rückkehr nach Marokko unzumutbar sei.

Der Kläger könne des Weiteren auch keine Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Denn einem unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß § 9a AufenthG stehe entgegen, dass sein Lebensunterhalt wegen der fehlenden Beiträge zur Altersversorgung nicht durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitere daran, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, das aufgenommene Studium ernsthaft und mit berechtigter Aussicht auf Erfolg zu betreiben, um mit den erworbenen Kenntnissen seine beruflichen Perspektiven im Heimatland oder im Bundesgebiet zu verbessern. Denn er beginne bereits den dritten Studiengang in Deutschland, der mit den bisher absolvierten Studiengängen nicht artverwandt sei. Außerdem gehe er einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang nach, der den Studienerfolg in Frage stelle.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28.01.2015, auf die Gerichtsakten im Klageverfahren und im Verfahren B 4 S 14.793 sowie auf die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Ablehnung sowohl der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers als auch der hilfsweise begehrten Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig, so dass der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die angefochtene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 20.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzuges.

1. Da die eheliche Lebensgemeinschaft am 29.09.2014 nicht mehr bestand, hat der Kläger, obwohl er noch Ehegatte einer Deutschen ist, keinen Anspruch auf Verlängerung seiner bis 28.09.2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Zweck des Familiennachzuges.

2. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr ab Ablauf ihrer ursprünglichen Geltungsdauer verlängert.

a) Die eheliche Lebensgemeinschaft hat nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.

Der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, und seine Ehefrau nahmen die eheliche Lebensgemeinschaft am 11.10.2010 auf. Sie hatte jedoch nicht bis mindestens 11.10.2013 Bestand. Denn eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht nur so lange, wie beide Eheleute den nachweisbar betätigten Willen haben, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (BVerwG, B. v. 22.05.2013 - 1 B 25.12 - BayVBl 2014, 56/57 Rn. 4).

Der Kläger wollte nach seinen Angaben erst dann nicht mehr an der Ehe festhalten, als er bei einem Besuch in ... Mitte/Ende Oktober 2013 und damit nach dem 11.10.2013 erfuhr, dass seine Ehefrau einen neuen Lebenspartner hat.

Seine Ehefrau hatte bereits gegenüber dem Beklagten am 18.12.2013 schriftlich erklärt, die Ehe bestehe seit dem 27.07.2013 nicht mehr. In diesem Sinne hat sie sich auch als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 geäußert. Allerdings spricht ihr Verhalten von Ende Juli bis Ende September 2013 nicht zweifelsfrei dafür, dass sie sich bereits am 26./27.07.2013 endgültig vom Kläger trennen wollte. Denn der im Ausdruck vorgelegte SMS-Verkehr der Eheleute vom 29.07.2013 und vom 11.08.2013 lässt erkennen, dass die Zeugin zu diesem Zeitpunkt noch bereit war, die Beziehung zum Kläger wieder aufzunehmen, wenn er nur ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. Außerdem soll sie laut Klägerseite beabsichtigt haben, einen notariellen Ehevertrag zu schließen, in dem vom Bestand der Ehe ausgegangen wurde. Zu dem Vertragsschluss sei es nicht gekommen, weil der Kläger den Inhalt für sich als nachteilig angesehen habe. Der Umstand, dass die Zeugin den Kläger ab Mitte August wieder in der Wohnung aufgenommen hat, wo er (unwidersprochen) im Gästezimmer übernachtet habe, spricht weder eindeutig für noch gegen eine endgültige Trennung. Auch war die Zeugin noch im Laufe des Septembers 2013 mit dem Kläger beim Ausländeramt, ohne dass sie dort auf eine bereits erfolgte Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft hingewiesen hätte.

Allerdings steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls aus der Sicht der Ehefrau des Klägers die eheliche Lebensgemeinschaft am 30.09.2013 beendet war.

Nach Aussage der Zeugin habe ihr der Kläger an diesem Tag im Treppenhaus im Beisein der Vermieterin die Wohnungsschlüssel übergeben. Es sei schon vorher besprochen gewesen, wer ausziehen solle. Da der Kläger kein Einkommen gehabt habe, sei klar gewesen, dass sie die Wohnung behalten würde. Deshalb habe sie mit der Vermieterin ab 01.09.2013 einen neuen nur auf ihren Namen lautenden Mietvertrag geschlossen. Sie habe anschließend seine Sachen gepackt und für die Abholung durch ihn bereitgestellt. Mitte/Ende Oktober habe der Kläger seine Sachen dann abgeholt. Bei dieser Gelegenheit habe sie schon Besuch von ihrem neuen Partner gehabt.

Der Kläger widerspricht dieser Darstellung der Zeugin und gibt an, am 30.09.2013 habe es keine Schlüsselübergabe im Treppenhaus gegeben, vielmehr habe er seinen Schlüssel im Wohnzimmer liegen lassen. Sie seien sich einig gewesen, dass sie sich für eine gewisse Zeit aus dem Weg gehen wollten. Keinesfalls sei die Vermieterin dort mit anwesend gewesen.

Unbestritten hat der Kläger am 30.09.2013 die Schlüssel zur ehelichen Wohnung komplett abgegeben. Für einen endgültigen Bruch nach Übergabe der Schlüssel spricht, dass die Ehefrau, wie sie als Zeugin unwidersprochen erklärt hat, in den Tagen danach die Sachen des Klägers verpackt und zum Abholen fertig gemacht hat. Das gewichtigste Argument für die Version der Zeugin ist aber, dass die Vermieterin gegenüber der Behörde mit Schreiben vom 24.07.2014 schriftlich erklärt hat, der Kläger habe sämtliche Schlüssel in ihrem Beisein an die Ehefrau übergeben und sei ausgezogen. Es gibt keinen Anhaltspunkt und keinen ersichtlichen Grund dafür, dass die Vermieterin als Außenstehende falsche Angaben gemacht haben sollte. Die Behauptung des Klägers, die Eheleute seien sich einig gewesen, dass sie sich lediglich für einige Zeit aus dem Weg gehen wollten, erscheint dem Gericht unter diesen Umständen nicht glaubhaft.

Damit bestand die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahre.

b) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet war auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen.

Eine besondere Härte liegt insbesondere zunächst dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG). Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift erkennen lässt, haben dabei Beeinträchtigungen außer Betracht zu bleiben, die nicht zumindest in einem mittelbaren Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung stehen. Gegen die Berücksichtigung auch sämtlicher sonstiger Rückkehrgefahren spricht weiter, dass § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht deshalb gewährt, weil durch das Scheitern der Ehe des Ausländers die spezifischen Erwartungen enttäuscht wurden, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband (BVerwG, U. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/132-135 = NVwZ 2009, 1432/1435 jew. Rn. 24-28).

Damit ist nicht allein deshalb, weil der Kläger sich seit Jahren im Bundesgebiet aufhält und sich in die hiesigen Verhältnisse integriert hat, zur Vermeidung einer besonderen Härte davon abzusehen, eine dreijährige Ehedauer zu verlangen.

Eine besondere Härte wäre weiterhin auch dann anzunehmen, wenn dem Kläger das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG). Dieser Härtegrund liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht gezwungen ist, an einer für ihn untragbaren Lebensgemeinschaft festzuhalten, um sein akzessorisches Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren. Schließlich gehört zwar zu den schutzwürdigen Belangen auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Daraus kann der Kläger aber ebenfalls keine besondere Härte ableiten. Denn zwischen ihm und dem Kind seiner Ehefrau besteht keine Lebensgemeinschaft.

II.

Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG.

Dieser unbefristete Aufenthaltstitel verlangt u. a., dass der Lebensunterhalt des Ausländers durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Feste und regelmäßige Einkünfte liegen in der Regel vor, wenn der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat (§ 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dabei sind gemäß § 9c Satz 3 AufenthG keine höheren Anforderungen zu stellen als in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für eine Niederlassungserlaubnis vorgesehen, d. h. es darf nicht mehr als der Nachweis von mindestens 60 Monate Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens verlangt werden.

Ausweislich der Akten hat der Kläger in der Zeit vom 26.05.2011 bis 27.12.2011 und wieder ab 14.02.2014 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet. Deshalb ist die Mindestwartezeit von 60 Monaten bei weitem noch nicht erreicht und damit keine angemessene Altersversorgung nachgewiesen.

III.

Darüber hinaus kann der Kläger auch keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums der Elektro- und Informationstechnik (Bachelor) nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen.

Denn der Kläger ist nicht nur als Student immatrikuliert, sondern gleichzeitig auch als Leiharbeitnehmer im Dreischichtbetrieb als Produktionshelfer im Bereich der Qualitätskontrolle beschäftigt. Sein unbefristeter Arbeitsvertrag sieht vor, dass er je nach Arbeitstagen pro Kalendermonat zwischen 140 und 161 Stunden zu arbeiten hat, die er in Schichten von jeweils acht Stunden ableistet. Tatsächlich erhielt er im September 2014 147 Arbeitsstunden und im Oktober 2014 161 Arbeitsstunden vergütet. Auch wenn der Kläger nach seinem Sachvortrag im laufenden Semester je nach Früh- oder Spätschicht die Vorlesungen an der FH am Morgen oder am Nachmittag besucht, lässt sich ein geordnetes und erfolgversprechendes Studium neben einer Erwerbstätigkeit in diesem Umfang nicht durchführen. Denn es erscheint nicht möglich, dass der Kläger sich auf diese Weise umfassend mit den Studieninhalten befassen und sich auf Prüfungen gründlich vorbereiten kann, damit sein Studium in angemessener Zeit mit Erfolg abgeschlossen werden kann, wie es die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraussetzt. Hinzu kommt, dass er die zulässige Höchststundenzahl einer Beschäftigung von 120 Tagen (= achtstündige Schicht) pro Jahr bereits nach weniger als einem halben Jahr überschreiten würde.

IV.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung als Produktionshelfer nicht vor. Denn die dazu zu beteiligende Bundesagentur für Arbeit hat gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die gemäß § 18 Abs. 2, § 39 AufenthG erforderliche Zustimmung zu der Tätigkeit des Klägers als Leiharbeiter zu versagen.

V.

Die Ablehnung der Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch mit Art. 8 EMRK in Einklang. Zwar greift die sich daraus ergebende Rückkehrverpflichtung in das Recht des Klägers ein, sein Privatleben im Bundesgebiet zu führen. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Denn der Kläger ist kein faktischer Inländer, der im Bundesgebiet so verwurzelt und in seinem Herkunftsland so entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr nach Marokko unzumutbar wäre. Denn dort ist er aufgewachsen, hat die Schule besucht, eine Berufsausbildung zum Informatiker absolviert und kann nach seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in Marokko von seiner Mutter und seinen erwachsenen Geschwistern unterstützt werden.

VI.

Auch die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung hat keinen Erfolg. Denn die Androhung der Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG falls er nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 30 Tagen freiwillig ausreist, ist ebenfalls rechtmäßig.

VII.

Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 3. Mai 1984 geborene Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2014 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 7. Mai 2014 abgelehnt (Nr. 1), ihn aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich (spätestens bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids) zu verlassen (Nr. 2) und ihm für den Fall, dass er dieser Ausreiseaufforderung nicht pflichtgemäß nachkommt, die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 3).

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn eine einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Derartige ernstliche Zweifel ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

1. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen Frau S. nicht seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe, greift nicht durch. (Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei dem Kläger sei zu Recht nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft abgesehen worden, greift der Kläger im Zulassungsantragsverfahren nicht an.)

Ob eine dauernde Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, muss für den Einzelfall nach objektiven Kriterien und Indizien ermittelt werden. Sie liegt nicht vor, wenn außer dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe noch eine tatsächliche, gelebte eheliche Verbundenheit besteht. Die tatsächliche Verbundenheit wird nach außen regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft kundgegeben. Ein vorübergehendes Getrenntleben genügt ebenso wenig wie eine Trennung „auf Probe“ (vgl. B. v. des Senats vom 15.7.2014 - 19 C S 14.1199 - juris Rn. 4, Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 31 AufenthG Rn. 12, 13). Der Wille eines der Ehegatten, an der familiären Lebensgemeinschaft festzuhalten, genügt nicht. Der Wille zur Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (Dienelt in Bergmann/Dienelt, a. a. O., Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 30.3.2010 - 1 C 7.09 - juris).

Das Verwaltungsgericht ist in Würdigung aller vorliegenden Fakten und Erkenntnisse überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass die unstreitig am 11. Oktober 2010 begonnene eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG nach den objektiv erkennbaren Umständen jedenfalls seit dem 30. September 2013 nicht mehr geführt worden ist und deshalb die für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG erforderliche Dauer nicht erreicht hat. Das Verwaltungsgericht führt aus, die damalige Ehefrau des Klägers, Frau S. habe als Zeugin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihr der Kläger an diesem Tag im Treppenhaus im Beisein der Vermieterin die Wohnungsschlüssel übergeben habe. Es sei schon vorher besprochen gewesen, wer ausziehen solle. Da der Kläger kein Einkommen gehabt habe, sei klar gewesen, dass sie die Wohnung behalten würde. Deshalb habe sie mit der Vermieterin am 1. September 2013 einen neuen, nur auf ihren Namen lautenden Mietvertrag geschlossen. Der Kläger widerspreche dieser Darstellung und gebe an, am 30. September 2013 habe es keine Schlüsselübergabe im Treppenhaus gegeben, vielmehr habe er seinen Schlüssel im Wohnzimmer liegen lassen. Keinesfalls sei die Vermieterin dort mit anwesend gewesen. Davon ausgehend stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der Kläger unbestritten am 30. September 2013 die Schlüssel zur ehelichen Wohnung komplett abgegeben habe. Für einen endgültigen Bruch nach Übergabe der Schlüssel spreche, dass die Ehefrau, wie sie als Zeugin unwidersprochen erklärt habe, in den Tagen danach die Sachen des Klägers verpackt und zum Abholen fertig gemacht habe. Das gewichtigste Argument für die Version der Zeugin sei aber, dass die Vermieterin (Frau A.) mit Schreiben vom 24. Juli 2014 gegenüber der Beklagten (Ausländerakte Bl. 203) schriftlich erklärt habe, der Kläger habe sämtliche Schlüssel in ihrem Beisein an die Ehefrau übergeben und sei ausgezogen. Es gebe keinen Anhaltspunkt und keinen ersichtlichen Grund dafür, dass die Vermieterin als Außenstehende falsche Angaben gemacht haben sollte. Die Behauptung des Klägers, die Eheleute seien sich einig gewesen, dass sie sich lediglich für einige Zeit aus dem Weg gehen wollten, erscheine dem Gericht unter diesen Umständen nicht glaubhaft.

Diese Ausführungen halten den Rügen des Klägers stand. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die am 11. Oktober 2010 begonnene eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau jedenfalls zum 30. September 2013, mithin vor Ablauf von 3 Jahren, geendet hat.

Der Kläger weist auf nach seiner Auffassung widersprüchliche Angaben der Ehefrau zu verschiedenen behaupteten Beendigungszeitpunkten hin sowie auf einen SMS-Verkehr vom 29. Juli 2013 und vom 11. August 2013. Der Kläger hat diese Hinweise jedoch bereits erstinstanzlich vorgetragen und das Verwaltungsgericht hat sie überzeugend dahingehend gewürdigt, dass eine dauernde Trennung vor dem 30. September 2013 nicht feststehe. Die gegenüber der Beklagten (Bl. 169 der Ausländerakte) und in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung der Ehefrau, nach ihrer Einschätzung bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit dem 27. Juli 2013 nicht mehr, macht ihre Angaben zu den Vorgängen vom 30. September 2013 nicht unglaubhaft. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass diese Ausführungen durch die schriftliche Erklärung der Vermieterin vom 24. Juli 2014 gestützt werden.

Der Vortrag des Klägers, seine Ehefrau habe ein Interesse an der Behauptung eines möglichst frühen Trennungszeitpunkts, da gleichzeitig das Scheidungsverfahren am Familiengericht rechtshängig sei und er auch Trennungsunterhalt geltend mache (vgl. §§ 1361, 1360 a Abs. 3, 1613, 1565 BGB), stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine dauernde Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe jedenfalls am 30. September 2013 stattgefunden, nicht in Frage. Die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, jedenfalls aus der Sicht der Ehefrau des Klägers sei die eheliche Lebensgemeinschaft am 30. September 2013 beendet gewesen, beruht auf einer nachvollziehbaren Würdigung aller Umstände und keineswegs nur auf der Aussage der Ehefrau. Das Verwaltungsgericht hat diese Aussage differenziert bewertet. Die Würdigung weist weder gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten auf noch ist sie gar willkürlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 19).

Der Vortrag des Klägers, es bestehe ein ersichtlicher Grund für falsche Angaben der Vermieterin, denn diese habe offensichtlich ein Interesse daran gehabt, das Mietverhältnis mit der zahlungskräftigeren Mieterin (der Ehefrau) fortzusetzen, somit auch ein Interesse daran, eine Schlüsselrückgabe durch den Kläger zu bestätigen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Interessenlage eines Zeugen ist bei der kritischen Würdigung von dessen Aussagen zu berücksichtigen; ohne weitere deutliche Anzeichen berechtigt sie nicht dazu, die Aussage als unglaubhaft zu bewerten. Die Schlüsselrückgabe (am 30.9.2013) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt. Auch bei der Schlüsselübergabe handelt es sich nur um einen Gesichtspunkt von mehreren, die zur Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts geführt haben.

Nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Kläger am13. Oktober 2015 vorgetragen, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es gebe keinerlei Anhaltspunkte und keinen ersichtlichen Grund dafür, dass die Vermieterin als Außenstehende falsche Angaben gemacht haben solle, entbehre jeglicher Grundlage, da die Vermieterin vom Verwaltungsgericht nicht als Zeugin gehört worden sei, so dass nicht nachvollziehbar erscheine, anhand welcher Kriterien deren Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer schriftlichen Äußerung beurteilt werden solle. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Soweit mit diesem Vortrag ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dargetan werden soll, ist er nicht ausdrücklich dargelegt und darüber hinaus verfristet wegen Ablaufs der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegt der vom Vortrag des Klägers nahegelegte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht vor. Das Verwaltungsgericht war durch den Amtsermittlungsgrundsatz nicht verpflichtet, die Vermieterin als Zeugin zu vernehmen. Es konnte vielmehr die in der Behördenakte befindliche schriftliche Aussage der Vermieterin zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung machen. Diese schriftliche Erklärung war dem Kläger bekannt, denn sie wurde bereits im angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2014 (S. 5, 1. Abs.) erwähnt und gewürdigt. Der Kläger hat sich zu dieser Erklärung im Klageverfahren nicht geäußert. Er hat eine Einvernahme der Vermieterin als Zeugin im Klageverfahren weder angeregt noch beantragt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen (zu den Voraussetzungen für die Darlegung einer Aufklärungsrüge vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 75). Soweit der Kläger mit dem Vortrag nach Ablauf der Begründungsfrist fristgemäß vorgetragenes Zulassungsvorbringen ergänzen will, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Trennungszeitpunkt. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der schriftlichen Äußerung der Vermieterin sind nicht ersichtlich.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil es die Klage des Klägers betreffend die Vorschriften des § 9a AufenthG und des § 16 AufenthG abgewiesen hat. Vieles spricht dafür, dass die Klage auf Erteilung derartiger Aufenthaltstitel mangels Stellung entsprechender Voranträge bei der Behörde (vgl. § 75 Satz 1 VwGO) unzulässig ist, so dass das Urteil insoweit im Ergebnis richtig ist (dazu lit. a). Der Vortrag des Klägers stellt aber auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG lägen nicht vor, nicht ernstlich in Frage (dazu lit. b).

a) Bei den Aufenthaltstiteln nach § 31 Abs. 1 AufenthG, § 9a AufenthG und § 16 AufenthG handelt es sich um Aufenthaltserlaubnisse, die jeweils eigene Verfahrens- und Streitgegenstände bilden (vgl. Sußmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 4 AufenthG Rn. 42 m. w. N.). Aufenthaltstitel werden einem Ausländer nur auf seinen Antrag hin erteilt (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Die Antragstellung setzt ein erkennbares Begehren nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem bestimmten Aufenthalt im Bundesgebiet voraus (vgl. die Allg. Verwaltungsvorschrift zu § 81 Nr. 81.1.1). Bei der Auslegung des Antrags ist maßgeblich, wie die Ausländerbehörde bei objektiver Betrachtung die Erklärung unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände und der Mitwirkungspflichten des Ausländers (§ 82 Abs. 1 AufenthG) nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf die schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Ausländers in ihrer Gesamtheit und das mit ihnen erkennbar verfolgte Ziel beziehen (vgl. Sußmann in Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 4 Rn. 43 m. w. N.).

Davon ausgehend spricht vieles dafür, dass der Kläger Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 9a AufenthG oder nach § 16 AufenthG im Anschluss an den Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis (29.9.2014) nicht gestellt hat.

Der vorgelegten Ausländerakte ist zu entnehmen (Bl. 166), dass sich der Kläger (und seine Ehefrau) im September 2013 an die damals zuständige Ausländerbehörde (Landratsamt C.) gewandt hat, um sich über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG zu informieren. Die Ehefrau des Klägers hat dazu in der mündlichen Verhandlung als Zeugin erklärt, sie sei im September 2013 mit ihrem Mann bei der Ausländerbehörde gewesen, weil er eingebürgert werden wollte. Man habe ihm dann mehrere Unterlagen zum Ausfüllen mitgegeben. Auch hätte sie eine Erklärung abgeben sollen, was sie dann aber nicht getan habe. Blatt 166 der Ausländerakte enthält eine Aufstellung darüber, welche Unterlagen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG vorzulegen sind, und den Hinweis, dass der Antrag sowie die Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft im Landratsamt vor den Augen des Sachbearbeiters zu unterschreiben sind. Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass dies geschehen ist. Auf Blatt 166 finden sich die handschriftlichen Vermerke „Ehefrau …unterrichtet am 3.9.2013 und Unterlagen zugesandt“ sowie „Hat sich erledigt, da eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht!“.

Davon ausgehend hat der Kläger im September 2013 vor der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft keinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG gestellt und auch nicht die dafür erforderlichen Unterlagen der Behörde vorgelegt.

Am 7. Mai 2014 hat der Kläger bei der Beklagten einen „Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 AufenthG“ gestellt. Die Formblattfrage, ob sich seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Änderungen in den familiären Verhältnissen ergeben haben, hat er mit dem Wort „Trennung“ beantwortet. Als Zweck des weiteren Aufenthalts hat er „Arbeit und Studium“ benannt (Bl. 182 der Ausländerakte). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verlängerungsantrag, der sich auf die bisher dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bezogen hat, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9a AufenthG, § 16 AufenthG oder § 28 Abs. 2 AufenthG darstellen könnte, ergeben sich nicht. Die Begriffe „Daueraufenthaltserlaubnis“ oder „Niederlassungserlaubnis“ werden nicht erwähnt, ebenso wenig ein bestimmtes Studienfach oder eine Hochschule. Da im Mai 2014 eine familiäre Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau nicht mehr fortbestand, spricht auch nichts für die Annahme eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Vielmehr spricht das Schreiben des Klägers vom 7. Mai 2014 als Beiblatt zu diesem Antrag (Bl. 184 der Ausländerakte) dafür, dass er mit seinem Antrag unter Verwendung eines Formblatts zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 im Anschluss an denjenigen zur Führung der jetzt beendeten ehelichen Lebensgemeinschaft beantragen wollte. Der Kläger berichtet in diesem Schreiben davon, dass es mit seiner Frau Streit gegeben habe. Diese habe ihn unter Druck gesetzt, beleidigt und zweimal geschlagen. Sie habe ihn aus der gemeinsamen Wohnung geworfen und gedroht, wenn er nicht gehe, werde sie ihm Probleme bei der Ausländerbehörde machen. Aus Angst und Verzweiflung habe er dann gemacht, was sie verlangt habe. Diese Äußerungen sprechen dafür, dass der Kläger eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG dartun wollte, um trotz der noch nicht drei Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet geführten ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat sodann mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 7. Mai 2014 abgelehnt. Sie hat diesen Antrag dahingehend verstanden, dass der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begehrt (S. 4 des Bescheids). Sie hat sich sodann auf den Seiten 4 bis 9 erster Absatz des Bescheids mit der Frage beschäftigt, ob dem Kläger gemäß § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Sie hat schließlich auf Seite 9 (2. Absatz) des Bescheides ausgeführt, ein weiteres Aufenthaltsrecht sei nicht festzustellen, da andere ausländerrechtliche Ansprüche oder Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder vorlägen noch geltend gemacht worden seien. Daran anschließend hat sie (kursorisch) erläutert, woran ihrer Auffassung nach die Erteilung von Titeln nach §§ 9, 9a, 16 Abs. 1, 18 ff. und 28 Abs. 2 AufenthG gescheitert wäre, wenn der Kläger die zur Erlangung der letztgenannten Titel erforderlichen Anträge gestellt hätte und dementsprechende Verwaltungsverfahren durchgeführt worden wären.

Davon ausgehend enthalten weder die vorgelegte Behördenakte noch die Verwaltungsgerichtsakte Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar bei der Behörde Anträge auf die Erteilung von Titeln gemäß § 9a oder § 16 AufenthG gestellt hätte. Zwar ist es nicht erforderlich, dass zur jeweiligen Antragstellung behördliche Formblätter verwendet werden. Auch dem (einzigen) Antragsschreiben vom 7. Mai 2014 sind Anhaltspunkte für Anträge gemäß § 9a oder § 16 AufenthG aber nicht zu entnehmen. Zu den zahlreichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels nach § 9a AufenthG - vgl. § 9a Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 AufenthG - hat der Kläger nichts dargetan. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen, die § 9c AufenthG für die Sicherung des Lebensunterhalts präzisiert. Die Beklagte hat ihn - da sie von einer derartigen Antragstellung nicht ausgegangen ist - auch nicht aufgefordert, diesbezüglich Nachweise beizubringen. Nichts ist auch dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger bei der Behörde nach der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 AufenthG beantragt hat. Wegen der seit dem Jahr 2009 betriebenen Studien waren ihm das Antragserfordernis und das Erteilungsverfahren bekannt.

b) Soweit in der Klageerhebung oder in einem weiteren Schriftsatz an das Verwaltungsgericht die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU nach § 9a AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu sehen sein und die Klage auch insoweit (etwa im Hinblick auf das Ausbleiben eines Bescheides und auf § 75 VwGO) zulässig gewesen sein sollte, (dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 37), bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger diese Aufenthaltstitel nicht beanspruchen kann.

aa) Das Verwaltungsgericht verneint das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU im Ergebnis zu Recht. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, nach der er sich seit 5 Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten muss (dazu lit. aaa). Zu Recht verneint das Verwaltungsgericht zudem das Vorliegen der Voraussetzung des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, nach der der Lebensunterhalt des Ausländers durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein muss (dazu lit. bbb).

aaa) Voraussetzung für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, dass der Ausländer sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet aufhält. Dem genügt der Kläger nicht, da er sich nicht unmittelbar vor der Antragstellung, die möglicherweise im Rahmen des am 18. November 2014 eingeleiteten Klageverfahrens erfolgt ist, rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat (zu dieser Voraussetzung vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 9a AufenthG Rn. 30). Zwar mag es sein, dass sich der Kläger im Sinne der Vorschrift mehr als fünf Jahre mit Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet aufgehalten hat, denn ihm sind vom 6. November 2007 bis zum 28. September 2014 Aufenthaltstitel erteilt worden, und zwar gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG (wobei diese Aufenthaltszeiten gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zur Hälfte angerechnet werden) sowie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (wobei es die Beklagte unterlassen hat, nach dem Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen aufgrund der Trennung von der deutschen Ehefrau jedenfalls zum 30.9.2013 eine nachträgliche Befristung des Titels gemäß § 7 Abs. 2 AufenthG zu prüfen). Der aufgrund der Titelerteilungen rechtmäßige Aufenthalt des Klägers hat aber mit Ablauf des 28. September 2014 (also vor einer etwaigen Antragstellung nach dem 18. 11. 2014 auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU) sein Ende gefunden.

Soweit der Kläger durch einen am 7. Mai 2014 gestellten, auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten) gerichteten Antrag gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG eine fiktive Fortgeltung seiner noch bis zum 28. September 2014 geltenden Aufenthaltserlaubnis erreicht hat (eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ist allerdings nicht erteilt worden), genügt dies nicht den Anforderungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Ein gesicherter, gefestigter rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lässt sich aus einer Fiktionsbescheinigung nicht ableiten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 AufenthG vorgelegen haben (vgl. BayVGH, B. v. 6.6.2008 - 10 CS 08.1312 - juris Rn. 19).

bbb) Das Zulassungsantragsverfahren zieht zudem die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, die Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und des § 9c AufenthG (insbesondere Satz 1 Nr. 2), nach deren der Lebensunterhalt des Ausländers durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein muss und er Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge geleistet haben muss, seien nicht erfüllt.

Seine Einkünfte hat der Kläger im Antragsverfahren nicht dargelegt. Er hat lediglich eine Bestätigung der Firma N. vom 3. November 2015 beigebracht, nach der er dort seit dem 14. Februar 2014 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht (Bl. 81 der Gerichtsakte). Der Behördenakte ist zu entnehmen (Bl. 189 ff.), dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma E. steht (Leiharbeitnehmer im 3-Schichtbetrieb als Produktionshelfer) und seit März 2014 ein Nettogehalt von mehr als 1000 Euro hat.

Hinsichtlich der Altersvorsorge trägt der Kläger vor, eine Prognose ergebe, dass er bis zum Eintritt ins Rentenalter einen Anspruch auf eine angemessen Altersversorgung habe, insbesondere sei die Wartezeit von fünf Jahren für die Zahlung der Regelaltersrente erfüllt (Vorlage einer Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung v. 16.3.2016).

Davon ausgehend mag es sein, dass der Kläger seit dem Frühjahr 2014 (ggf. bis heute) Einkünfte erzielt, die derzeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts ausreichen. Eine Prognose, dass er auch in Zukunft auf Dauer seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, lässt sich daraus nicht ohne weiteres ableiten. Jedenfalls im Ergebnis ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht darauf abstellt, der Kläger habe entgegen § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht im ausreichenden Umfang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet.

Der nunmehr 32-jährige Kläger hat im Wesentlichen nach der Trennung von seiner Ehefrau und unter dem Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung begonnen, unselbstständig erwerbstätig zu sein. Bei dieser Sachlage kann derzeit noch nicht von „festen Einkünften“ im Sinne der Bestimmung ausgegangen werden. Gegen das Vorliegen nachhaltiger Einkünfte spricht auch das Engagement, das der Kläger bei seinen Studien gezeigt hat. Während der Ehezeit hat der Kläger erfolglos studiert. Er wurde in zwei Studienfächern zwangsexmatrikuliert. Seine (ehemalige) Ehefrau hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, er habe sein Studium nicht ernsthaft betrieben, er sei oft nicht an die Fachhochschule gegangen, sein Tag habe so ausgesehen, dass er oft 15 Stunden geschlafen habe. Zu seinem im Herbst 2014 begonnenen Studium der Elektrotechnik hat er nichts vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er am 28. Januar 2015 erklärt, er habe sich „zu den jetzt anstehenden Prüfungen“ angemeldet. Über deren Ergebnisse hat er nichts mitgeteilt, ebenso wenig über etwaige Studienerfolge. Am 6. Mai 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, der Kläger sei bereits seit dem 14. März 2016 nicht mehr an der Hochschule C. immatrikuliert. Dies hat der Kläger am 13. Mai 2016 bestätigt.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, ist auch die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem von Bedeutung. Nach § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Annahme fester und regelmäßiger Einkünfte im Sinne des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel auch voraus, dass der Ausländer Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge geleistet hat, und bestimmt § 9c Satz 3 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, dass als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt werden als u. a. mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger hat jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Dem vom Kläger vorgelegten Versicherungsverlauf als Anlage zur Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 16. März 2016 lassen sich derzeit 44 Monate entnehmen. Sollte der Kläger auch im Zeitraum Januar bis Juni 2016 Pflichtbeiträge geleistet haben, läge die Pflichtbeitragszeit bei 50 Monaten. Wäre auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis (28. September 2014) abzustellen (so BayVGH, B. v. 24.9.2008 - 10 C 08.2329 - juris Rn. 8 für die Niederlassungserlaubnis) hätte er lediglich 33 Monate lang Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung einbezahlt.

Im Übrigen lägen auch nach Einbezahlung von 60 Pflichtbeiträgen (und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 9 c AufenthG) feste und regelmäßige Einkünfte nur in der Regel vor. Angesichts des erwähnten Erwerbs- und Studienverhaltens des Klägers kann jedoch von einem Regelfall nicht ausgegangen werden.

Hinsichtlich der angemessenen Altersvorsorge kann allerdings (entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts) nicht pauschal verlangt werden, dass Drittstaatsangehörige 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 9a AufenthG Rn. 37, Maor in Kluth/Heusch, Beck`scher Online-Kommentar, Stand 1.11.2015, AufenthG § 9 c Rn. 3.19). Vielmehr ist bei geringeren Einzahlungszeiträumen die Angemessenheit unter Berücksichtigung des Lebensalters, der bisherigen Aufenthaltszeit im Bundesgebiet (hier: Einreise mit Visum zum Zwecke eines Studiums am 1.10.2007) und des bisherigen Versicherungsverlaufs zu beurteilen (Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 9 c AufenthG Rn. 5). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der vorliegenden Umstände ist nicht von einer angemessenen Altersvorsorge auszugehen. Wie bereits erwähnt ist der nunmehr 32-jährige Kläger erst seit kurzem vollschichtig erwerbstätig. Die monatlichen Einkünfte des Klägers sind (mit durchschnittlich etwa mehr als 1000 Euro netto) gering. Er hat nicht dargetan, künftig aufgrund einer am Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikation höhere Einkünfte erzielen zu können. Angesichts seines bisherigen Engagements bei der Erwerbs- und Studientätigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bis zum Renteneintrittsalter kontinuierlich erwerbstätig sein wird. In Anbetracht all dessen hat der Kläger nicht ausreichend dargetan, dass er ab dem Zeitpunkt eines regulären Altersrentenbezugs keine staatlichen Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen wird, auch wenn er nunmehr die fünfjährige Wartezeit für den Erwerb einer Rentenanwartschaft gemäß §§ 34 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfüllt.

bb) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen, erweisen sich im Ergebnis als rechtmäßig. Dem bereits in der Vergangenheit in zwei Studiengängen gescheiterten Kläger ist es nicht gelungen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studiums zu zerstreuen, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geäußert und denen sich das Verwaltungsgericht im Ergebnis angeschlossen hat. Vielmehr hat er, wie er und die Beklagte übereinstimmend mitgeteilt haben, sein Studium im März 2016 ohne Abschluss beendet. Angesichts dessen sind die Voraussetzungen für die erstrebte Titelerteilung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsantragsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 i. V. m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis und wendet sich gegen die Aufforderung zur Ausreise und die Androhung seiner Abschiebung.

Der am ..1984 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er verfügt über einen bis 06.12.2016 gültigen marokkanischen Pass. Sein verstorbener Vater lebte 34 Jahre in Deutschland. Seine Mutter und seine vier verheirateten Geschwister leben in Marokko.

Nachdem er 2004 in Marokko das Abitur abgelegt hatte und dort von 2005 - 2007 eine Ausbildung zum Informatiker absolviert hatte, reiste er am 28.07.2007 erstmals mit einem Visum zur Teilnahme an studienvorbereitenden Maßnahmen am Studienkolleg ... mit der Absicht ins Bundesgebiet ein, hier später Maschinenbau zu studieren. Am 06.11.2007 erteilte ihm die Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs.1 AufenthG, die bis 31.03.2008 gültig war und ihn berechtigte, sich für studienvorbereitenden Maßnahmen/Studienkolleg hier aufzuhalten. Sie wurde mehrmals verlängert, zuletzt am 02.06.2009 bis 30.09.2009.

Nach bestandener Feststellungsprüfung zur Studieneignung schrieb er sich zum Wintersemester 2009/2010 für den Studiengang Maschinenbau (Diplom) an der FH ... ein. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte am 30.09.2009 eine bis 30.09.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zweck des Maschinenbaustudiums an der FH... In der Folgezeit war er vom 01.10.2009 bis 30.09.2011 für Maschinenbau (Diplom) immatrikuliert. Nach Ende des Sommersemesters 2011 wurde er wegen des endgültigen Nichtbestehens von Prüfungen exmatrikuliert. Anschließend war er erwerbstätig. Vom 01.10.2012 bis zum 14.03.2014 war er an der FH ... für Automobiltechnik und Management (Bachelor) immatrikuliert.

Bereits am 11.10.2010 hatte er die deutsche Staatsangehörige H. S., geb. am ...1986, geheiratet und am gleichen Tag die eheliche Lebensgemeinschaft unter Führung eines gemeinsamen Hausstandes aufgenommen. Am 12.01.2011 stellte ihm die Beklagte eine bis 28.09.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aus. Sie enthielt die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“. Bei der Ausstellung wurde er darüber belehrt, dass er unverzüglich mitzuteilen habe, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Am 30.01.2012 verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG für drei Jahre bis 28.09.2014, wiederum mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit gestattet“. Nachdem er zusammen mit seiner Ehefrau am 01.06.2012 nach ... (Landkreis ...) verzogen war, wurde das Landratsamt ... ausländerrechtlich zuständig. Am 12.12.2013 sprach die Ehefrau des Klägers im Landratsamt vor. Daraufhin formulierte die Behörde nach den Angaben von Frau H. S. eine Erklärung über das Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft, die am 18.12.2013, von Frau H. S. unterschrieben, bei der Behörde einging. Darin zeigte Frau H. S. an, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Kläger seit 27.07.2013 nicht mehr bestehe. Der Ehemann sei aus der Wohnung ausgezogen. Sein Aufenthaltsort sei ihr unbekannt.

Am 07.05.2014 beantragte der Kläger, der seit 14.02.2014 im Dreischichtbetrieb in Vollzeit als Leiharbeitnehmer in ... arbeitete, bei der Beklagten die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Als Aufenthaltszweck nannte er „Arbeit und Studium“ und gab an, er lebe seit Anfang November 2013 von seiner Ehefrau getrennt.

Am 30.06.2014 reichte die Ehefrau des Klägers beim Amtsgericht Coburg - Abteilung für Familiensachen die Scheidung ein (Az. 001 F 515/14). Ein Urteil ist noch nicht ergangen

Mit Schreiben vom 17.07.2014 teilte Frau H. S. der Beklagten auf Nachfrage schriftlich mit, ihre Beziehung zum Kläger habe am 26.07.2013 geendet. Allerdings habe sie nach einiger Zeit ihren getrennt lebenden Ehemann wieder im Gästezimmer schlafen lassen. Es habe ein freundschaftliches Verhältnis bestanden, Lebensmittel seien getrennt gekauft worden und auch alles weitere sei wie in einer Wohngemeinschaft getrennt benutzt worden. Am 01.09.2013 habe sie als alleinige Mieterin mit der bisherigen Vermieterin einen neuen Mietvertrag geschlossen. Der Kläger sei am 30.09.2013 ausgezogen und habe ihr seine Schlüssel zurückgegeben. Seit Mitte Oktober 2013 habe sie einen neuen Partner. Mit Schreiben vom 24.07.2014 teilte die Vermieterin auf Nachfrage mit, der Kläger sei am 30.09.2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er habe Frau H.S. in ihrem Beisein die Haus- und Wohnungstürschlüssel, sowie Garagenschlüssel und Briefkastenschlüssel übergeben.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20.10.2014, der dem Kläger am 28.10.2014 zugestellt wurde, lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu verlassen (Ziff. 2) und drohte ihm die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziff. 3).

Zur Begründung führte die Ausländerbehörde aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 AufenthG, weil er zwar noch nicht geschieden sei, die eheliche Lebensgemeinschaft aber nicht mehr bestehe.

Er habe auch keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr als eigenständiges Aufenthaltsrecht, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nur von der Eheschließung am 11.10.2010 bis zum Beginn des dauernden Getrenntlebens am 26.07.2013 bestanden habe. Wenn der Kläger danach noch vorübergehend bei Frau H. S. gewohnt habe, habe er damit die Lebensgemeinschaft nicht wieder aufgenommen. Auch wenn er seine gesamte persönliche Habe noch nach Übergabe der Schlüssel in der Wohnung belassen und sie erst geholt habe, als er Mitte Oktober 2013 erfahren hatte, dass Frau S. inzwischen einen neuen Partner habe, ändere dies nichts daran, dass die eheliche Lebensgemeinschaft am 26.07.2013, spätestens jedoch am 30.09.2013, beendet gewesen sei. Denn dazu genüge es, dass ein Ehegatte, die eheliche Lebensgemeinschaft ablehne, wie es Frau H. S. dem Kläger gegenüber durch die „Trennung von Tisch und Bett“ zu erkennen gegeben habe. Von der dreijährigen Ehebestandsdauer sei auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, dem Kläger den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Denn bei einer Rückkehr nach Marokko würden seine schutzwürdigen Belange nicht erheblich beeinträchtigt.

Die sich aus der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergebende Pflicht zur Ausreise greife zwar in sein Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, sein Privatleben in Deutschland zu führen. Dieser Eingriff sei jedoch zumutbar. Der Kläger habe sich nicht übermäßig lange im Bundesgebiet aufgehalten und hier keine Schul- oder Berufsausbildung abgeschlossen. Dagegen habe er weiter Beziehungen zu seinem Heimatland, wo seine Angehörigen lebten und könne dort einer seinem Bildungsstand entsprechenden Tätigkeit nachgehen.

Auch die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 9a, 16 oder 18 AufenthG komme nicht in Betracht.

Aufgrund der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei der Kläger gemäß. §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die gesetzte Ausreisefrist sei ausreichend, um noch persönliche Dinge zu regeln. Vorsorglich werde ihm die Abschiebung angedroht.

Am 28.10.2014 teilte die Fachhochschule ... der Beklagten telefonisch mit, der Kläger werde heute für den Studiengang Elektro- und Informationstechnik (Bachelor) mit Wirkung vom 01.10.2014 eingeschrieben. Am 10.11.2014 legte der Kläger eine beglaubigte Kostenübernahmeererklärung seiner Mutter vor, nach der sie sich verpflichtet, sämtliche Studienkosten des Klägers während des gesamten Aufenthaltes der Studienzeit in Form einer monatlichen Banküberweisung von 700 EUR zu übernehmen. Auf Nachfrage teilte die FH ... am 13.11.2014 mit, der neue Studiengang sei mit den vorhergehenden nicht „artverwandt“. Eine Anrechnung von Studienleistungen sei jedoch auf Antrag möglich. Da der Kläger bisher in seinem neuen Studium noch keine Prüfung absolviert habe, sei keine Aussage möglich, ob er sein Studium erfolgreich absolvieren werde.

Mit Telefax vom 18.11.2014 hat der Kläger Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid der Beklagten vom 20.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern;

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zugleich hat er beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, gegen die Ausreiseaufforderung und gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen (Az. B 4 S 14.793).

Zur Begründung lässt der Kläger ausführen, er habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG.

Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe ab dem 11.10.2010 mehr als drei Jahre bestanden. Keinesfalls hätten sich die Eheleute schon am 26.07.2013 getrennt. Denn SMS-Nachrichten seiner Ehefrau vom 29.07.2013 und 10.08.2013 ließen erkennen, dass sie bereit gewesen sei, die Beziehung fortzuführen, wenn der Kläger ihr nur mit einem Arbeitsvertrag nachweisen könne, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Eheleute hätten sich vielmehr erst nach dem 11.10.2013, als der Kläger gemerkt habe, dass seine Ehefrau einen anderen Partner habe, wenn nicht erst nach dem 01.11.2013, als ihn seine Ehefrau nicht mehr in die Wohnung gelassen habe, getrennt.

Außerdem sei von der dreijährigen Ehebestandsdauer abzusehen, weil es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, dem Kläger den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Denn aufgrund der Rückkehrverpflichtung drohe ihm eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange, weil er sich während seines siebenjährigen Aufenthalts in Deutschland hier wirtschaftlich, kulturell und gesellschaftlich integriert habe. Außerdem greife die Rückkehrverpflichtung unzumutbar in sein Recht aus Art. 8 EMRK ein, sein Privatleben hier zu führen. Denn der Kläger sei in Deutschland integriert und in Marokko, wo er in den letzten Jahren nur insgesamt 30 Tage verbracht habe, inzwischen entwurzelt.

Der Kläger erfülle aber auch die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dies gelte zunächst für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU gemäß § 9a AufenthG. Darüber hinaus könne er auch eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Denn er sei, nachdem er sich seit Juni 2014 um einen Studienplatz bemüht habe, seit dem Wintersemester 2014/2015 wieder an der Fachhochschule ... immatrikuliert, verfüge über die erforderlichen Deutschkenntnisse und sei krankenversichert. Außerdem sei die Finanzierung seines Studiums durch die Kostenübernahmeerklärung seiner Mutter gesichert. Schließlich komme auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht. Denn er stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht sie zunächst geltend, der Kläger habe keinen Verlängerungsanspruch gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft habe keine drei Jahre bestanden, weil sie spätestens mit der Aushändigung der Wohnungsschlüssel am 30.09.2013 beendet gewesen sei. Daran ändere nichts, dass der Kläger seine Ehefrau danach noch gelegentlich besucht und seine persönlichen Dinge noch eine Zeitlang in der Wohnung belassen habe. Von der Voraussetzung der dreijährigen Ehebestandsdauer sei auch nicht wegen des Vorliegens einer besonderen Härte abzusehen. Daran ändere auch Art. 8 EMRK nichts. Denn der Kläger sei kein faktischer Inländer, dem deshalb die Rückkehr nach Marokko unzumutbar sei.

Der Kläger könne des Weiteren auch keine Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen. Denn einem unbefristeten Aufenthaltstitel gemäß § 9a AufenthG stehe entgegen, dass sein Lebensunterhalt wegen der fehlenden Beiträge zur Altersversorgung nicht durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sei. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheitere daran, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er beabsichtige, das aufgenommene Studium ernsthaft und mit berechtigter Aussicht auf Erfolg zu betreiben, um mit den erworbenen Kenntnissen seine beruflichen Perspektiven im Heimatland oder im Bundesgebiet zu verbessern. Denn er beginne bereits den dritten Studiengang in Deutschland, der mit den bisher absolvierten Studiengängen nicht artverwandt sei. Außerdem gehe er einer Erwerbstätigkeit in einem Umfang nach, der den Studienerfolg in Frage stelle.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 28.01.2015, auf die Gerichtsakten im Klageverfahren und im Verfahren B 4 S 14.793 sowie auf die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Ablehnung sowohl der begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers als auch der hilfsweise begehrten Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig, so dass der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die angefochtene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 20.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzuges.

1. Da die eheliche Lebensgemeinschaft am 29.09.2014 nicht mehr bestand, hat der Kläger, obwohl er noch Ehegatte einer Deutschen ist, keinen Anspruch auf Verlängerung seiner bis 28.09.2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Zweck des Familiennachzuges.

2. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als eigenständiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr ab Ablauf ihrer ursprünglichen Geltungsdauer verlängert.

a) Die eheliche Lebensgemeinschaft hat nicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.

Der Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, und seine Ehefrau nahmen die eheliche Lebensgemeinschaft am 11.10.2010 auf. Sie hatte jedoch nicht bis mindestens 11.10.2013 Bestand. Denn eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht nur so lange, wie beide Eheleute den nachweisbar betätigten Willen haben, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (BVerwG, B. v. 22.05.2013 - 1 B 25.12 - BayVBl 2014, 56/57 Rn. 4).

Der Kläger wollte nach seinen Angaben erst dann nicht mehr an der Ehe festhalten, als er bei einem Besuch in ... Mitte/Ende Oktober 2013 und damit nach dem 11.10.2013 erfuhr, dass seine Ehefrau einen neuen Lebenspartner hat.

Seine Ehefrau hatte bereits gegenüber dem Beklagten am 18.12.2013 schriftlich erklärt, die Ehe bestehe seit dem 27.07.2013 nicht mehr. In diesem Sinne hat sie sich auch als Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2015 geäußert. Allerdings spricht ihr Verhalten von Ende Juli bis Ende September 2013 nicht zweifelsfrei dafür, dass sie sich bereits am 26./27.07.2013 endgültig vom Kläger trennen wollte. Denn der im Ausdruck vorgelegte SMS-Verkehr der Eheleute vom 29.07.2013 und vom 11.08.2013 lässt erkennen, dass die Zeugin zu diesem Zeitpunkt noch bereit war, die Beziehung zum Kläger wieder aufzunehmen, wenn er nur ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis eingegangen wäre. Außerdem soll sie laut Klägerseite beabsichtigt haben, einen notariellen Ehevertrag zu schließen, in dem vom Bestand der Ehe ausgegangen wurde. Zu dem Vertragsschluss sei es nicht gekommen, weil der Kläger den Inhalt für sich als nachteilig angesehen habe. Der Umstand, dass die Zeugin den Kläger ab Mitte August wieder in der Wohnung aufgenommen hat, wo er (unwidersprochen) im Gästezimmer übernachtet habe, spricht weder eindeutig für noch gegen eine endgültige Trennung. Auch war die Zeugin noch im Laufe des Septembers 2013 mit dem Kläger beim Ausländeramt, ohne dass sie dort auf eine bereits erfolgte Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft hingewiesen hätte.

Allerdings steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass jedenfalls aus der Sicht der Ehefrau des Klägers die eheliche Lebensgemeinschaft am 30.09.2013 beendet war.

Nach Aussage der Zeugin habe ihr der Kläger an diesem Tag im Treppenhaus im Beisein der Vermieterin die Wohnungsschlüssel übergeben. Es sei schon vorher besprochen gewesen, wer ausziehen solle. Da der Kläger kein Einkommen gehabt habe, sei klar gewesen, dass sie die Wohnung behalten würde. Deshalb habe sie mit der Vermieterin ab 01.09.2013 einen neuen nur auf ihren Namen lautenden Mietvertrag geschlossen. Sie habe anschließend seine Sachen gepackt und für die Abholung durch ihn bereitgestellt. Mitte/Ende Oktober habe der Kläger seine Sachen dann abgeholt. Bei dieser Gelegenheit habe sie schon Besuch von ihrem neuen Partner gehabt.

Der Kläger widerspricht dieser Darstellung der Zeugin und gibt an, am 30.09.2013 habe es keine Schlüsselübergabe im Treppenhaus gegeben, vielmehr habe er seinen Schlüssel im Wohnzimmer liegen lassen. Sie seien sich einig gewesen, dass sie sich für eine gewisse Zeit aus dem Weg gehen wollten. Keinesfalls sei die Vermieterin dort mit anwesend gewesen.

Unbestritten hat der Kläger am 30.09.2013 die Schlüssel zur ehelichen Wohnung komplett abgegeben. Für einen endgültigen Bruch nach Übergabe der Schlüssel spricht, dass die Ehefrau, wie sie als Zeugin unwidersprochen erklärt hat, in den Tagen danach die Sachen des Klägers verpackt und zum Abholen fertig gemacht hat. Das gewichtigste Argument für die Version der Zeugin ist aber, dass die Vermieterin gegenüber der Behörde mit Schreiben vom 24.07.2014 schriftlich erklärt hat, der Kläger habe sämtliche Schlüssel in ihrem Beisein an die Ehefrau übergeben und sei ausgezogen. Es gibt keinen Anhaltspunkt und keinen ersichtlichen Grund dafür, dass die Vermieterin als Außenstehende falsche Angaben gemacht haben sollte. Die Behauptung des Klägers, die Eheleute seien sich einig gewesen, dass sie sich lediglich für einige Zeit aus dem Weg gehen wollten, erscheint dem Gericht unter diesen Umständen nicht glaubhaft.

Damit bestand die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahre.

b) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet war auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen.

Eine besondere Härte liegt insbesondere zunächst dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG). Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift erkennen lässt, haben dabei Beeinträchtigungen außer Betracht zu bleiben, die nicht zumindest in einem mittelbaren Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung stehen. Gegen die Berücksichtigung auch sämtlicher sonstiger Rückkehrgefahren spricht weiter, dass § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht deshalb gewährt, weil durch das Scheitern der Ehe des Ausländers die spezifischen Erwartungen enttäuscht wurden, die der Ausländer mit dem ehebezogenen Aufenthaltstitel verband (BVerwG, U. v. 09.06.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/132-135 = NVwZ 2009, 1432/1435 jew. Rn. 24-28).

Damit ist nicht allein deshalb, weil der Kläger sich seit Jahren im Bundesgebiet aufhält und sich in die hiesigen Verhältnisse integriert hat, zur Vermeidung einer besonderen Härte davon abzusehen, eine dreijährige Ehedauer zu verlangen.

Eine besondere Härte wäre weiterhin auch dann anzunehmen, wenn dem Kläger das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG). Dieser Härtegrund liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht gezwungen ist, an einer für ihn untragbaren Lebensgemeinschaft festzuhalten, um sein akzessorisches Aufenthaltsrecht nicht zu verlieren. Schließlich gehört zwar zu den schutzwürdigen Belangen auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Daraus kann der Kläger aber ebenfalls keine besondere Härte ableiten. Denn zwischen ihm und dem Kind seiner Ehefrau besteht keine Lebensgemeinschaft.

II.

Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG.

Dieser unbefristete Aufenthaltstitel verlangt u. a., dass der Lebensunterhalt des Ausländers durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist (§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

Feste und regelmäßige Einkünfte liegen in der Regel vor, wenn der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebender Ehegatte Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung geleistet hat (§ 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Dabei sind gemäß § 9c Satz 3 AufenthG keine höheren Anforderungen zu stellen als in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG für eine Niederlassungserlaubnis vorgesehen, d. h. es darf nicht mehr als der Nachweis von mindestens 60 Monate Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens verlangt werden.

Ausweislich der Akten hat der Kläger in der Zeit vom 26.05.2011 bis 27.12.2011 und wieder ab 14.02.2014 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet. Deshalb ist die Mindestwartezeit von 60 Monaten bei weitem noch nicht erreicht und damit keine angemessene Altersversorgung nachgewiesen.

III.

Darüber hinaus kann der Kläger auch keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums der Elektro- und Informationstechnik (Bachelor) nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beanspruchen.

Denn der Kläger ist nicht nur als Student immatrikuliert, sondern gleichzeitig auch als Leiharbeitnehmer im Dreischichtbetrieb als Produktionshelfer im Bereich der Qualitätskontrolle beschäftigt. Sein unbefristeter Arbeitsvertrag sieht vor, dass er je nach Arbeitstagen pro Kalendermonat zwischen 140 und 161 Stunden zu arbeiten hat, die er in Schichten von jeweils acht Stunden ableistet. Tatsächlich erhielt er im September 2014 147 Arbeitsstunden und im Oktober 2014 161 Arbeitsstunden vergütet. Auch wenn der Kläger nach seinem Sachvortrag im laufenden Semester je nach Früh- oder Spätschicht die Vorlesungen an der FH am Morgen oder am Nachmittag besucht, lässt sich ein geordnetes und erfolgversprechendes Studium neben einer Erwerbstätigkeit in diesem Umfang nicht durchführen. Denn es erscheint nicht möglich, dass der Kläger sich auf diese Weise umfassend mit den Studieninhalten befassen und sich auf Prüfungen gründlich vorbereiten kann, damit sein Studium in angemessener Zeit mit Erfolg abgeschlossen werden kann, wie es die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG voraussetzt. Hinzu kommt, dass er die zulässige Höchststundenzahl einer Beschäftigung von 120 Tagen (= achtstündige Schicht) pro Jahr bereits nach weniger als einem halben Jahr überschreiten würde.

IV.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung als Produktionshelfer nicht vor. Denn die dazu zu beteiligende Bundesagentur für Arbeit hat gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die gemäß § 18 Abs. 2, § 39 AufenthG erforderliche Zustimmung zu der Tätigkeit des Klägers als Leiharbeiter zu versagen.

V.

Die Ablehnung der Verlängerung bzw. Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis steht auch mit Art. 8 EMRK in Einklang. Zwar greift die sich daraus ergebende Rückkehrverpflichtung in das Recht des Klägers ein, sein Privatleben im Bundesgebiet zu führen. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Denn der Kläger ist kein faktischer Inländer, der im Bundesgebiet so verwurzelt und in seinem Herkunftsland so entwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr nach Marokko unzumutbar wäre. Denn dort ist er aufgewachsen, hat die Schule besucht, eine Berufsausbildung zum Informatiker absolviert und kann nach seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in Marokko von seiner Mutter und seinen erwachsenen Geschwistern unterstützt werden.

VI.

Auch die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung hat keinen Erfolg. Denn die Androhung der Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG falls er nicht innerhalb einer angemessenen Frist von 30 Tagen freiwillig ausreist, ist ebenfalls rechtmäßig.

VII.

Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

II.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 27. Juni 2016 abgelehnt. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 rechtskräftig und kann die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keinen Erfolg mehr haben.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2016 im Verfahren 19 ZB 15.737 Bezug genommen.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen der Nummern 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.


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(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c ist, soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Ausländer

1.
sich seit mindestens sechs Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens vier Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
3.
seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist,
4.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und
5.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist.
Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei
1.
Studierenden an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule sowie Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist oder
4.
Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehörige pflegen.

(2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn

1.
der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert oder
2.
ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.

(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5 finden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre erteilt und verlängert. Sie kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. § 25a bleibt unberührt.

(6) Einem Ausländer, seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d sind, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 abweichend von der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Frist erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 60d erfüllt sind und der Ausländer über hinreichende mündliche deutsche Sprachkenntnisse verfügt; bestand die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zudem voraus, dass der Ausländer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner über hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(7) Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c, sind für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(8) Einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c soll eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind. Hat der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen, kann sie abweichend von Satz 1 erteilt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.