Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2016 - 19 CS 15.629

bei uns veröffentlicht am27.06.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 4 14.793, 28.01.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

II.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 27. Juni 2016 abgelehnt. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015 rechtskräftig und kann die Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes keinen Erfolg mehr haben.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2016 im Verfahren 19 ZB 15.737 Bezug genommen.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, 53 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen der Nummern 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2016 - 19 ZB 15.737

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor I. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Z
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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 31. Aug. 2016 - B 4 E 16.583

bei uns veröffentlicht am 31.08.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Nov. 2016 - B 4 K 16.584

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, reist

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

I.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsantragsverfahren wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 3. Mai 1984 geborene Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2015, durch das seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2014 abgewiesen worden ist. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis am 7. Mai 2014 abgelehnt (Nr. 1), ihn aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich (spätestens bis zum Ablauf von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheids) zu verlassen (Nr. 2) und ihm für den Fall, dass er dieser Ausreiseaufforderung nicht pflichtgemäß nachkommt, die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Nr. 3).

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn eine einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547), mithin diese Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Derartige ernstliche Zweifel ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers nicht.

1. Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe, da die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen Frau S. nicht seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe, greift nicht durch. (Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei dem Kläger sei zu Recht nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft abgesehen worden, greift der Kläger im Zulassungsantragsverfahren nicht an.)

Ob eine dauernde Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, muss für den Einzelfall nach objektiven Kriterien und Indizien ermittelt werden. Sie liegt nicht vor, wenn außer dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe noch eine tatsächliche, gelebte eheliche Verbundenheit besteht. Die tatsächliche Verbundenheit wird nach außen regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft kundgegeben. Ein vorübergehendes Getrenntleben genügt ebenso wenig wie eine Trennung „auf Probe“ (vgl. B. v. des Senats vom 15.7.2014 - 19 C S 14.1199 - juris Rn. 4, Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 31 AufenthG Rn. 12, 13). Der Wille eines der Ehegatten, an der familiären Lebensgemeinschaft festzuhalten, genügt nicht. Der Wille zur Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (Dienelt in Bergmann/Dienelt, a. a. O., Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 30.3.2010 - 1 C 7.09 - juris).

Das Verwaltungsgericht ist in Würdigung aller vorliegenden Fakten und Erkenntnisse überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass die unstreitig am 11. Oktober 2010 begonnene eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG nach den objektiv erkennbaren Umständen jedenfalls seit dem 30. September 2013 nicht mehr geführt worden ist und deshalb die für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG erforderliche Dauer nicht erreicht hat. Das Verwaltungsgericht führt aus, die damalige Ehefrau des Klägers, Frau S. habe als Zeugin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihr der Kläger an diesem Tag im Treppenhaus im Beisein der Vermieterin die Wohnungsschlüssel übergeben habe. Es sei schon vorher besprochen gewesen, wer ausziehen solle. Da der Kläger kein Einkommen gehabt habe, sei klar gewesen, dass sie die Wohnung behalten würde. Deshalb habe sie mit der Vermieterin am 1. September 2013 einen neuen, nur auf ihren Namen lautenden Mietvertrag geschlossen. Der Kläger widerspreche dieser Darstellung und gebe an, am 30. September 2013 habe es keine Schlüsselübergabe im Treppenhaus gegeben, vielmehr habe er seinen Schlüssel im Wohnzimmer liegen lassen. Keinesfalls sei die Vermieterin dort mit anwesend gewesen. Davon ausgehend stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der Kläger unbestritten am 30. September 2013 die Schlüssel zur ehelichen Wohnung komplett abgegeben habe. Für einen endgültigen Bruch nach Übergabe der Schlüssel spreche, dass die Ehefrau, wie sie als Zeugin unwidersprochen erklärt habe, in den Tagen danach die Sachen des Klägers verpackt und zum Abholen fertig gemacht habe. Das gewichtigste Argument für die Version der Zeugin sei aber, dass die Vermieterin (Frau A.) mit Schreiben vom 24. Juli 2014 gegenüber der Beklagten (Ausländerakte Bl. 203) schriftlich erklärt habe, der Kläger habe sämtliche Schlüssel in ihrem Beisein an die Ehefrau übergeben und sei ausgezogen. Es gebe keinen Anhaltspunkt und keinen ersichtlichen Grund dafür, dass die Vermieterin als Außenstehende falsche Angaben gemacht haben sollte. Die Behauptung des Klägers, die Eheleute seien sich einig gewesen, dass sie sich lediglich für einige Zeit aus dem Weg gehen wollten, erscheine dem Gericht unter diesen Umständen nicht glaubhaft.

Diese Ausführungen halten den Rügen des Klägers stand. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die am 11. Oktober 2010 begonnene eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner damaligen Ehefrau jedenfalls zum 30. September 2013, mithin vor Ablauf von 3 Jahren, geendet hat.

Der Kläger weist auf nach seiner Auffassung widersprüchliche Angaben der Ehefrau zu verschiedenen behaupteten Beendigungszeitpunkten hin sowie auf einen SMS-Verkehr vom 29. Juli 2013 und vom 11. August 2013. Der Kläger hat diese Hinweise jedoch bereits erstinstanzlich vorgetragen und das Verwaltungsgericht hat sie überzeugend dahingehend gewürdigt, dass eine dauernde Trennung vor dem 30. September 2013 nicht feststehe. Die gegenüber der Beklagten (Bl. 169 der Ausländerakte) und in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung der Ehefrau, nach ihrer Einschätzung bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft bereits seit dem 27. Juli 2013 nicht mehr, macht ihre Angaben zu den Vorgängen vom 30. September 2013 nicht unglaubhaft. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass diese Ausführungen durch die schriftliche Erklärung der Vermieterin vom 24. Juli 2014 gestützt werden.

Der Vortrag des Klägers, seine Ehefrau habe ein Interesse an der Behauptung eines möglichst frühen Trennungszeitpunkts, da gleichzeitig das Scheidungsverfahren am Familiengericht rechtshängig sei und er auch Trennungsunterhalt geltend mache (vgl. §§ 1361, 1360 a Abs. 3, 1613, 1565 BGB), stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine dauernde Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft habe jedenfalls am 30. September 2013 stattgefunden, nicht in Frage. Die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, jedenfalls aus der Sicht der Ehefrau des Klägers sei die eheliche Lebensgemeinschaft am 30. September 2013 beendet gewesen, beruht auf einer nachvollziehbaren Würdigung aller Umstände und keineswegs nur auf der Aussage der Ehefrau. Das Verwaltungsgericht hat diese Aussage differenziert bewertet. Die Würdigung weist weder gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten auf noch ist sie gar willkürlich (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 19).

Der Vortrag des Klägers, es bestehe ein ersichtlicher Grund für falsche Angaben der Vermieterin, denn diese habe offensichtlich ein Interesse daran gehabt, das Mietverhältnis mit der zahlungskräftigeren Mieterin (der Ehefrau) fortzusetzen, somit auch ein Interesse daran, eine Schlüsselrückgabe durch den Kläger zu bestätigen, ist ebenfalls nicht geeignet, die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Interessenlage eines Zeugen ist bei der kritischen Würdigung von dessen Aussagen zu berücksichtigen; ohne weitere deutliche Anzeichen berechtigt sie nicht dazu, die Aussage als unglaubhaft zu bewerten. Die Schlüsselrückgabe (am 30.9.2013) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst eingeräumt. Auch bei der Schlüsselübergabe handelt es sich nur um einen Gesichtspunkt von mehreren, die zur Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts geführt haben.

Nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Kläger am13. Oktober 2015 vorgetragen, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es gebe keinerlei Anhaltspunkte und keinen ersichtlichen Grund dafür, dass die Vermieterin als Außenstehende falsche Angaben gemacht haben solle, entbehre jeglicher Grundlage, da die Vermieterin vom Verwaltungsgericht nicht als Zeugin gehört worden sei, so dass nicht nachvollziehbar erscheine, anhand welcher Kriterien deren Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer schriftlichen Äußerung beurteilt werden solle. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Soweit mit diesem Vortrag ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dargetan werden soll, ist er nicht ausdrücklich dargelegt und darüber hinaus verfristet wegen Ablaufs der Darlegungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegt der vom Vortrag des Klägers nahegelegte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht vor. Das Verwaltungsgericht war durch den Amtsermittlungsgrundsatz nicht verpflichtet, die Vermieterin als Zeugin zu vernehmen. Es konnte vielmehr die in der Behördenakte befindliche schriftliche Aussage der Vermieterin zum Gegenstand seiner Entscheidungsfindung machen. Diese schriftliche Erklärung war dem Kläger bekannt, denn sie wurde bereits im angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 2014 (S. 5, 1. Abs.) erwähnt und gewürdigt. Der Kläger hat sich zu dieser Erklärung im Klageverfahren nicht geäußert. Er hat eine Einvernahme der Vermieterin als Zeugin im Klageverfahren weder angeregt noch beantragt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen (zu den Voraussetzungen für die Darlegung einer Aufklärungsrüge vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 75). Soweit der Kläger mit dem Vortrag nach Ablauf der Begründungsfrist fristgemäß vorgetragenes Zulassungsvorbringen ergänzen will, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Trennungszeitpunkt. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der schriftlichen Äußerung der Vermieterin sind nicht ersichtlich.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, weil es die Klage des Klägers betreffend die Vorschriften des § 9a AufenthG und des § 16 AufenthG abgewiesen hat. Vieles spricht dafür, dass die Klage auf Erteilung derartiger Aufenthaltstitel mangels Stellung entsprechender Voranträge bei der Behörde (vgl. § 75 Satz 1 VwGO) unzulässig ist, so dass das Urteil insoweit im Ergebnis richtig ist (dazu lit. a). Der Vortrag des Klägers stellt aber auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemäß § 9a AufenthG und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG lägen nicht vor, nicht ernstlich in Frage (dazu lit. b).

a) Bei den Aufenthaltstiteln nach § 31 Abs. 1 AufenthG, § 9a AufenthG und § 16 AufenthG handelt es sich um Aufenthaltserlaubnisse, die jeweils eigene Verfahrens- und Streitgegenstände bilden (vgl. Sußmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 4 AufenthG Rn. 42 m. w. N.). Aufenthaltstitel werden einem Ausländer nur auf seinen Antrag hin erteilt (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Die Antragstellung setzt ein erkennbares Begehren nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem bestimmten Aufenthalt im Bundesgebiet voraus (vgl. die Allg. Verwaltungsvorschrift zu § 81 Nr. 81.1.1). Bei der Auslegung des Antrags ist maßgeblich, wie die Ausländerbehörde bei objektiver Betrachtung die Erklärung unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände und der Mitwirkungspflichten des Ausländers (§ 82 Abs. 1 AufenthG) nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf die schriftlichen und mündlichen Erklärungen des Ausländers in ihrer Gesamtheit und das mit ihnen erkennbar verfolgte Ziel beziehen (vgl. Sußmann in Bergmann/Dienelt, a. a. O., § 4 Rn. 43 m. w. N.).

Davon ausgehend spricht vieles dafür, dass der Kläger Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 9a AufenthG oder nach § 16 AufenthG im Anschluss an den Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis (29.9.2014) nicht gestellt hat.

Der vorgelegten Ausländerakte ist zu entnehmen (Bl. 166), dass sich der Kläger (und seine Ehefrau) im September 2013 an die damals zuständige Ausländerbehörde (Landratsamt C.) gewandt hat, um sich über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG zu informieren. Die Ehefrau des Klägers hat dazu in der mündlichen Verhandlung als Zeugin erklärt, sie sei im September 2013 mit ihrem Mann bei der Ausländerbehörde gewesen, weil er eingebürgert werden wollte. Man habe ihm dann mehrere Unterlagen zum Ausfüllen mitgegeben. Auch hätte sie eine Erklärung abgeben sollen, was sie dann aber nicht getan habe. Blatt 166 der Ausländerakte enthält eine Aufstellung darüber, welche Unterlagen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG vorzulegen sind, und den Hinweis, dass der Antrag sowie die Erklärung über die eheliche Lebensgemeinschaft im Landratsamt vor den Augen des Sachbearbeiters zu unterschreiben sind. Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass dies geschehen ist. Auf Blatt 166 finden sich die handschriftlichen Vermerke „Ehefrau …unterrichtet am 3.9.2013 und Unterlagen zugesandt“ sowie „Hat sich erledigt, da eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht!“.

Davon ausgehend hat der Kläger im September 2013 vor der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft keinen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG gestellt und auch nicht die dafür erforderlichen Unterlagen der Behörde vorgelegt.

Am 7. Mai 2014 hat der Kläger bei der Beklagten einen „Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 AufenthG“ gestellt. Die Formblattfrage, ob sich seit der letzten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Änderungen in den familiären Verhältnissen ergeben haben, hat er mit dem Wort „Trennung“ beantwortet. Als Zweck des weiteren Aufenthalts hat er „Arbeit und Studium“ benannt (Bl. 182 der Ausländerakte). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verlängerungsantrag, der sich auf die bisher dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bezogen hat, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 9a AufenthG, § 16 AufenthG oder § 28 Abs. 2 AufenthG darstellen könnte, ergeben sich nicht. Die Begriffe „Daueraufenthaltserlaubnis“ oder „Niederlassungserlaubnis“ werden nicht erwähnt, ebenso wenig ein bestimmtes Studienfach oder eine Hochschule. Da im Mai 2014 eine familiäre Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau nicht mehr fortbestand, spricht auch nichts für die Annahme eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Vielmehr spricht das Schreiben des Klägers vom 7. Mai 2014 als Beiblatt zu diesem Antrag (Bl. 184 der Ausländerakte) dafür, dass er mit seinem Antrag unter Verwendung eines Formblatts zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel nach § 31 Abs. 1 im Anschluss an denjenigen zur Führung der jetzt beendeten ehelichen Lebensgemeinschaft beantragen wollte. Der Kläger berichtet in diesem Schreiben davon, dass es mit seiner Frau Streit gegeben habe. Diese habe ihn unter Druck gesetzt, beleidigt und zweimal geschlagen. Sie habe ihn aus der gemeinsamen Wohnung geworfen und gedroht, wenn er nicht gehe, werde sie ihm Probleme bei der Ausländerbehörde machen. Aus Angst und Verzweiflung habe er dann gemacht, was sie verlangt habe. Diese Äußerungen sprechen dafür, dass der Kläger eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG dartun wollte, um trotz der noch nicht drei Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet geführten ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat sodann mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 7. Mai 2014 abgelehnt. Sie hat diesen Antrag dahingehend verstanden, dass der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begehrt (S. 4 des Bescheids). Sie hat sich sodann auf den Seiten 4 bis 9 erster Absatz des Bescheids mit der Frage beschäftigt, ob dem Kläger gemäß § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Sie hat schließlich auf Seite 9 (2. Absatz) des Bescheides ausgeführt, ein weiteres Aufenthaltsrecht sei nicht festzustellen, da andere ausländerrechtliche Ansprüche oder Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder vorlägen noch geltend gemacht worden seien. Daran anschließend hat sie (kursorisch) erläutert, woran ihrer Auffassung nach die Erteilung von Titeln nach §§ 9, 9a, 16 Abs. 1, 18 ff. und 28 Abs. 2 AufenthG gescheitert wäre, wenn der Kläger die zur Erlangung der letztgenannten Titel erforderlichen Anträge gestellt hätte und dementsprechende Verwaltungsverfahren durchgeführt worden wären.

Davon ausgehend enthalten weder die vorgelegte Behördenakte noch die Verwaltungsgerichtsakte Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar bei der Behörde Anträge auf die Erteilung von Titeln gemäß § 9a oder § 16 AufenthG gestellt hätte. Zwar ist es nicht erforderlich, dass zur jeweiligen Antragstellung behördliche Formblätter verwendet werden. Auch dem (einzigen) Antragsschreiben vom 7. Mai 2014 sind Anhaltspunkte für Anträge gemäß § 9a oder § 16 AufenthG aber nicht zu entnehmen. Zu den zahlreichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Titels nach § 9a AufenthG - vgl. § 9a Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 AufenthG - hat der Kläger nichts dargetan. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen, die § 9c AufenthG für die Sicherung des Lebensunterhalts präzisiert. Die Beklagte hat ihn - da sie von einer derartigen Antragstellung nicht ausgegangen ist - auch nicht aufgefordert, diesbezüglich Nachweise beizubringen. Nichts ist auch dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger bei der Behörde nach der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 AufenthG beantragt hat. Wegen der seit dem Jahr 2009 betriebenen Studien waren ihm das Antragserfordernis und das Erteilungsverfahren bekannt.

b) Soweit in der Klageerhebung oder in einem weiteren Schriftsatz an das Verwaltungsgericht die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU nach § 9a AufenthG oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu sehen sein und die Klage auch insoweit (etwa im Hinblick auf das Ausbleiben eines Bescheides und auf § 75 VwGO) zulässig gewesen sein sollte, (dazu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 42 Rn. 37), bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger diese Aufenthaltstitel nicht beanspruchen kann.

aa) Das Verwaltungsgericht verneint das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU im Ergebnis zu Recht. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, nach der er sich seit 5 Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten muss (dazu lit. aaa). Zu Recht verneint das Verwaltungsgericht zudem das Vorliegen der Voraussetzung des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, nach der der Lebensunterhalt des Ausländers durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein muss (dazu lit. bbb).

aaa) Voraussetzung für die Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, dass der Ausländer sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet aufhält. Dem genügt der Kläger nicht, da er sich nicht unmittelbar vor der Antragstellung, die möglicherweise im Rahmen des am 18. November 2014 eingeleiteten Klageverfahrens erfolgt ist, rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat (zu dieser Voraussetzung vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 9a AufenthG Rn. 30). Zwar mag es sein, dass sich der Kläger im Sinne der Vorschrift mehr als fünf Jahre mit Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet aufgehalten hat, denn ihm sind vom 6. November 2007 bis zum 28. September 2014 Aufenthaltstitel erteilt worden, und zwar gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG (wobei diese Aufenthaltszeiten gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zur Hälfte angerechnet werden) sowie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (wobei es die Beklagte unterlassen hat, nach dem Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen aufgrund der Trennung von der deutschen Ehefrau jedenfalls zum 30.9.2013 eine nachträgliche Befristung des Titels gemäß § 7 Abs. 2 AufenthG zu prüfen). Der aufgrund der Titelerteilungen rechtmäßige Aufenthalt des Klägers hat aber mit Ablauf des 28. September 2014 (also vor einer etwaigen Antragstellung nach dem 18. 11. 2014 auf Erteilung einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU) sein Ende gefunden.

Soweit der Kläger durch einen am 7. Mai 2014 gestellten, auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG (eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten) gerichteten Antrag gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG eine fiktive Fortgeltung seiner noch bis zum 28. September 2014 geltenden Aufenthaltserlaubnis erreicht hat (eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG ist allerdings nicht erteilt worden), genügt dies nicht den Anforderungen des § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Ein gesicherter, gefestigter rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lässt sich aus einer Fiktionsbescheinigung nicht ableiten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 AufenthG vorgelegen haben (vgl. BayVGH, B. v. 6.6.2008 - 10 CS 08.1312 - juris Rn. 19).

bbb) Das Zulassungsantragsverfahren zieht zudem die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, die Voraussetzungen des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG und des § 9c AufenthG (insbesondere Satz 1 Nr. 2), nach deren der Lebensunterhalt des Ausländers durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein muss und er Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge geleistet haben muss, seien nicht erfüllt.

Seine Einkünfte hat der Kläger im Antragsverfahren nicht dargelegt. Er hat lediglich eine Bestätigung der Firma N. vom 3. November 2015 beigebracht, nach der er dort seit dem 14. Februar 2014 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht (Bl. 81 der Gerichtsakte). Der Behördenakte ist zu entnehmen (Bl. 189 ff.), dass der Kläger seit diesem Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis mit der Firma E. steht (Leiharbeitnehmer im 3-Schichtbetrieb als Produktionshelfer) und seit März 2014 ein Nettogehalt von mehr als 1000 Euro hat.

Hinsichtlich der Altersvorsorge trägt der Kläger vor, eine Prognose ergebe, dass er bis zum Eintritt ins Rentenalter einen Anspruch auf eine angemessen Altersversorgung habe, insbesondere sei die Wartezeit von fünf Jahren für die Zahlung der Regelaltersrente erfüllt (Vorlage einer Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung v. 16.3.2016).

Davon ausgehend mag es sein, dass der Kläger seit dem Frühjahr 2014 (ggf. bis heute) Einkünfte erzielt, die derzeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts ausreichen. Eine Prognose, dass er auch in Zukunft auf Dauer seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, lässt sich daraus nicht ohne weiteres ableiten. Jedenfalls im Ergebnis ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht darauf abstellt, der Kläger habe entgegen § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht im ausreichenden Umfang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet.

Der nunmehr 32-jährige Kläger hat im Wesentlichen nach der Trennung von seiner Ehefrau und unter dem Druck der drohenden Aufenthaltsbeendigung begonnen, unselbstständig erwerbstätig zu sein. Bei dieser Sachlage kann derzeit noch nicht von „festen Einkünften“ im Sinne der Bestimmung ausgegangen werden. Gegen das Vorliegen nachhaltiger Einkünfte spricht auch das Engagement, das der Kläger bei seinen Studien gezeigt hat. Während der Ehezeit hat der Kläger erfolglos studiert. Er wurde in zwei Studienfächern zwangsexmatrikuliert. Seine (ehemalige) Ehefrau hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, er habe sein Studium nicht ernsthaft betrieben, er sei oft nicht an die Fachhochschule gegangen, sein Tag habe so ausgesehen, dass er oft 15 Stunden geschlafen habe. Zu seinem im Herbst 2014 begonnenen Studium der Elektrotechnik hat er nichts vorgetragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er am 28. Januar 2015 erklärt, er habe sich „zu den jetzt anstehenden Prüfungen“ angemeldet. Über deren Ergebnisse hat er nichts mitgeteilt, ebenso wenig über etwaige Studienerfolge. Am 6. Mai 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, der Kläger sei bereits seit dem 14. März 2016 nicht mehr an der Hochschule C. immatrikuliert. Dies hat der Kläger am 13. Mai 2016 bestätigt.

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, ist auch die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem von Bedeutung. Nach § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Annahme fester und regelmäßiger Einkünfte im Sinne des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel auch voraus, dass der Ausländer Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge geleistet hat, und bestimmt § 9c Satz 3 AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, dass als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1 Nr. 2 erforderlich sind, keine höheren Beiträge oder Aufwendungen verlangt werden als u. a. mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Der Kläger hat jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Dem vom Kläger vorgelegten Versicherungsverlauf als Anlage zur Wartezeitauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 16. März 2016 lassen sich derzeit 44 Monate entnehmen. Sollte der Kläger auch im Zeitraum Januar bis Juni 2016 Pflichtbeiträge geleistet haben, läge die Pflichtbeitragszeit bei 50 Monaten. Wäre auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis (28. September 2014) abzustellen (so BayVGH, B. v. 24.9.2008 - 10 C 08.2329 - juris Rn. 8 für die Niederlassungserlaubnis) hätte er lediglich 33 Monate lang Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung einbezahlt.

Im Übrigen lägen auch nach Einbezahlung von 60 Pflichtbeiträgen (und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des § 9 c AufenthG) feste und regelmäßige Einkünfte nur in der Regel vor. Angesichts des erwähnten Erwerbs- und Studienverhaltens des Klägers kann jedoch von einem Regelfall nicht ausgegangen werden.

Hinsichtlich der angemessenen Altersvorsorge kann allerdings (entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts) nicht pauschal verlangt werden, dass Drittstaatsangehörige 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 9a AufenthG Rn. 37, Maor in Kluth/Heusch, Beck`scher Online-Kommentar, Stand 1.11.2015, AufenthG § 9 c Rn. 3.19). Vielmehr ist bei geringeren Einzahlungszeiträumen die Angemessenheit unter Berücksichtigung des Lebensalters, der bisherigen Aufenthaltszeit im Bundesgebiet (hier: Einreise mit Visum zum Zwecke eines Studiums am 1.10.2007) und des bisherigen Versicherungsverlaufs zu beurteilen (Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 9 c AufenthG Rn. 5). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der vorliegenden Umstände ist nicht von einer angemessenen Altersvorsorge auszugehen. Wie bereits erwähnt ist der nunmehr 32-jährige Kläger erst seit kurzem vollschichtig erwerbstätig. Die monatlichen Einkünfte des Klägers sind (mit durchschnittlich etwa mehr als 1000 Euro netto) gering. Er hat nicht dargetan, künftig aufgrund einer am Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikation höhere Einkünfte erzielen zu können. Angesichts seines bisherigen Engagements bei der Erwerbs- und Studientätigkeit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bis zum Renteneintrittsalter kontinuierlich erwerbstätig sein wird. In Anbetracht all dessen hat der Kläger nicht ausreichend dargetan, dass er ab dem Zeitpunkt eines regulären Altersrentenbezugs keine staatlichen Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch nehmen wird, auch wenn er nunmehr die fünfjährige Wartezeit für den Erwerb einer Rentenanwartschaft gemäß §§ 34 Abs. 1, 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfüllt.

bb) Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu Studienzwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht beanspruchen, erweisen sich im Ergebnis als rechtmäßig. Dem bereits in der Vergangenheit in zwei Studiengängen gescheiterten Kläger ist es nicht gelungen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studiums zu zerstreuen, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geäußert und denen sich das Verwaltungsgericht im Ergebnis angeschlossen hat. Vielmehr hat er, wie er und die Beklagte übereinstimmend mitgeteilt haben, sein Studium im März 2016 ohne Abschluss beendet. Angesichts dessen sind die Voraussetzungen für die erstrebte Titelerteilung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Einer Kostenentscheidung hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsantragsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 i. V. m. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.