Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 23. Nov. 2015 - B 5 E 15.477

published on 23/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 23. Nov. 2015 - B 5 E 15.477
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Gericht

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Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A13_vz im Bereich „Beteiligung intern_TSI“ solange freizuhalten, bis über den Widerspruch des Antragstellers vom 10. Juli 2015 gegen den Bescheid vom 26. Juni 2015 bestandskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Besetzung einer nach Besoldungsgruppe A 13_vz Bundesbesoldungsordnung (BBesO) bewerteten Beförderungsstelle.

Der Antragsteller ist Beamter (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Antragsgegnerin und seit dem 1. Januar 2008 für eine Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG (T-Systems International GmbH bzw. Rechtsvorgänger) beurlaubt. Dort nimmt er die Aufgaben eines Database Administrators wahr. Seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 weist das Gesamtergebnis „Gut“ mit der Ausprägung „++“ auf. Der Antragsteller hielt diese Beurteilung für formell und inhaltlich falsch und bat deshalb um die Durchführung eines Erörterungsgesprächs, welches jedoch keine Ergebnisse brachte.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 teilte die Deutsche Telekom AG dem Antragsteller mit, dass er im Rahmen der aktuellen Beförderungsrunde nicht nach A 13_vz befördert werden könne. Er werde auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ nach A 13_vz mit dem Ergebnis „Gut ++“ geführt. Auf dieser 1311 Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber umfassenden Beförderungsliste stünden insgesamt 344 Planstellen für die Beförderung nach A 13_vz zur Verfügung. Dies reiche nicht aus, um alle Beamtinnen und Beamten der Beförderungsliste zu befördern. Es könnten nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mindestens mit „Sehr gut +“ bewertet worden seien.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2015 ließ der Antragsteller gegen die ablehnende Auswahlentscheidung vom 26. Juni 2015 Widerspruch einlegen, über den bislang nicht entschieden worden ist.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 10. Juli 2015 an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth ließ der Antragsteller gem. § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zunächst beantragen:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Einheit T-Systems im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/2015 ausgewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers erneut entschieden worden ist.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller wende sich gegen die Nichtberücksichtigung in der laufenden Beförderungsrunde, welche auf einer fehlerhaften dienstlichen Beurteilung beruhe. Die dienstliche Beurteilung sei formell und inhaltlich falsch. Zunächst sei der Zeitraum der Beurteilung zu beanstanden. Die Beurteilungsrichtlinien sähen in Ziffer 3.1 vor, dass die dienstliche Beurteilung spätestens alle zwei Jahre voraussichtlich zum 31. Oktober erfolge, für die Stichtage in den Jahren 2013 und 2014 jährlich. Vorliegend umfasse die Beurteilung den Zeitraum 1. Juni 2011 bis einschließlich 31. Oktober 2013, damit sei der Beurteilungszeitraum zu lang. Nach dem im Anschreiben an den Antragsteller enthaltenen Hinweis sei die dienstliche Beurteilung auf Basis der Stellungnahmen der Führungskräfte und unter Hinzuziehung weiterer Erkenntnisse erstellt worden. Ausweislich der dienstlichen Beurteilung seien Stellungnahmen der Führungskräfte T. Sch., Y. C. und M. P. berücksichtigt worden; weitere Erkenntnisquellen seien nicht genannt. Deren Einholung sei aber erforderlich gewesen, weil die Führungskraft Sch. in der Stellungnahme vom 13. November 2014 ausdrücklich mitgeteilt habe, dass er entgegen der Angabe auf Seite 1 der Stellungnahme nicht im Zeitraum 1. Juni 2011 bis 11. Juli 2012, sondern lediglich bis 30. September 2011 unmittelbare Führungskraft des Antragstellers gewesen sei. Die Beurteilung des Herrn C. beziehe sich auf den Zeitraum 12. Juli 2012 bis 31. März 2013, die des Herrn P. auf den Zeitraum 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013. Der Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 11. Juli 2012 sei demnach nicht durch Stellungnahmen oder sonstige Erkenntnisquellen abgedeckt. In der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012 sei Herr P. D. Sch. (Niederlassung ...) und vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 Herr S. H. (Niederlassung ...) unmittelbare Führungskraft des Antragstellers gewesen. Stellungnahmen dieser Führungskräfte seien - insoweit für den Antragsteller nicht nachvollziehbar - nicht eingeholt worden. Es sei nicht auszuschließen, dass er bei entsprechender Bewertung dieses Zeitraums eine höherwertige Beurteilung erhalten hätte. Weiter seien als Erst- bzw. Zweitbeurteiler Herr M. S. und Frau B. B. benannt. Beide seien dem Antragsteller nicht bekannt. Es sei nicht auszuschließen, dass mindestens einer der beiden Beurteiler mit ihm in einem Konkurrenzverhältnis hinsichtlich der Beförderungsrunde stehen könnten.

Weiter sei seine dienstliche Beurteilung auch inhaltlich fehlerhaft. Die nach Ziffer 5 der Beurteilungsrichtlinien herangezogene Stellungnahme des Herrn C. sei unbrauchbar und könne nicht Grundlage einer vernünftigen objektiven Beurteilung sein. Die Stellungnahme werde den Anforderungen des § 3 KBV vom 2. August 2013 nicht gerecht. Die Stellungnahme des Herrn C. bestehe teilweise lediglich aus Stichpunkten oder knappen Sätzen, die keinerlei Rückschlüsse auf die Befähigung des Antragstellers und die vergebene Beurteilung zuließen, was sich an dem Kriterium „wirtschaftliches Handeln“ beispielhaft zeige. Sie weiche zu seinen Ungunsten erheblich von den Stellungnahmen der anderen Führungskräfte ab, was nicht hinreichend von den Beurteilern berücksichtigt worden sei. Darüber hinaus stelle die in der Beurteilung enthaltene Aufgabenbeschreibung die tatsächlich vom Antragsteller wahrgenommenen Aufgaben nur unzureichend dar. Bei Berücksichtigung der einzuholenden Stellungnahmen der Vorgesetzten H. und Sch. und kritischer Würdigung der Beurteilung des Herrn C. wäre der Antragsteller zumindest mit „Sehr gut +“ beurteilt worden und bei der aktuellen Beförderungsrunde zu berücksichtigen gewesen. Die zu seinen Lasten getroffene Entscheidung verletze den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG).

Unter dem 27. Juli 2015 teilte die Bevollmächtigte des Antragstellers mit, dass der Antrag neu gefasst und nunmehr beantragt werde:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Einheit T-Systems im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/2015 letzten 30 ausgewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 BBesO (Beförderungsliste Beteiligung intern_TSI Besoldungsgruppe A13_vz) zu besetzen, bis über das diesbezügliche Beförderungsbegehren des Antragstellers erneut entschieden worden ist.

In ihrer Antragserwiderung vom 31. Juli 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Sie führte aus, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da er keinen Anspruch auf eine Beförderung zum Technischen Postoberamtsrat und auf Zuweisung einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13_vz BBesO aus der Einheit „Beteiligung intern_TSI“ habe. Die Beförderungsentscheidung sei unter Anwendung neuer, nach Maßgabe der aus der Rechtsprechung gewonnenen Erkenntnisse aufgestellter Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien erfolgt. Der Einwand des Antragstellers, die Beurteiler seien ihm nicht bekannt, verfange nicht, da ein persönlicher Kontakt zwischen Beurteiler und Beurteiltem nicht erforderlich sei. Sofern sich die Beurteiler - wie im Regelfall - aus eigener Anschauung kein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung der zu beurteilenden Beamten machen könnten, griffen sie auf Stellungnahmen bzw. Beurteilungsbeiträge zur dienstlichen Beurteilung der jeweiligen Führungskräfte der Beamten zurück. Die Führungskräfte bzw. nächsthöheren Führungskräfte seien dementsprechend zur Abgabe von Stellungnahmen aufgefordert worden. Die Rüge des Antragstellers, es sei nicht auszuschließen, dass Erst- und Zweitbeurteiler mit ihm hinsichtlich der aktuellen Beförderungsrunde in einem Konkurrenzverhältnis stünden, gehe fehl. Die Antragsgegnerin habe beim Einsatz der Beurteiler darauf geachtet, dass kein Beurteiler mit dem zu beurteilenden Beamten um eine Planstelle derselben Beförderungsliste konkurriere. Der Auffassung des Antragstellers, der die Beurteilung umfassende Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013 sei zu lang, könne nicht gefolgt werden. Hintergrund für diesen Zeitraum sei, dass die Beurteilungen für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2012 mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 aufgehoben worden seien, da aufgrund einer Vielzahl von Verwaltungsstreitverfahren die Rechtswidrigkeit des damaligen Beförderungs- und Beurteilungssystems festgestellt worden war, was die Rechtswidrigkeit der darauf fußenden Beurteilungen indizierte. Da Beamte nach § 48 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) spätestens alle drei Jahre zu beurteilen seien und die Beurteilungen für den genannten Zeitraum aufgehoben worden seien, erstrecke sich der Beurteilungszeitraum auf den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013. Auch der Einwand des Antragstellers, für den streitgegenständlichen Beurteilungszeitraum sei der von ihm wahrgenommene Aufgabenbereich unvollständig wiedergegeben worden, greife nicht durch. Der Antragsteller sei in diesem Zeitraum als ICT Application Operation & Management tätig und mit den in der Aufgabenbeschreibung beschriebenen Tätigkeiten betraut gewesen. Auch gehe der Vortrag des Antragstellers fehl, sein damaliger Vorgesetzter, Herr C., habe seine Leistungen und Fähigkeiten aufgrund verschiedener Dienstorte nicht beurteilen können, so dass nicht ersichtlich sei, welche Erkenntnisse die Führungskraft aus eigener Anschauung haben solle. Der Vorgesetzte C. sei die disziplinarische Führungskraft des Antragstellers gewesen und habe über einen umfassenden Einblick in dessen Leistungen und Fähigkeiten verfügt. Differenzen zwischen den Stellungnahmen verschiedener Vorgesetzter allein könnten eine Fehlerhaftigkeit der einzelnen Stellungnahmen nicht begründen. Es sei der Regelfall, dass Beamte durch verschiedene Vorgesetzte nicht identisch bewertet würden. Im Gegenteil komme einer Bewertung durch Stellungnahmen verschiedener Vorgesetzter gerade eine höhere Objektivität zu. Der Antragsteller habe somit keinen Anspruch auf eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 13_vz.

Mit Gerichtsbeschluss vom 5. August 2015 wurden die Beigeladenen zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2015 führte die Bevollmächtigte des Antragstellers aus, sein Anspruch könne nur dadurch gesichert werden, dass die ausgewiesenen Planstellen bis zur erneuten Entscheidung über das Beförderungsbegehren nicht besetzt würden, wobei eine Eingrenzung auf die letzten 30 Planstellen erfolgt sei. Die Auswahlentscheidung sei greifbar rechtswidrig, da die Beurteilung des Antragstellers offenkundig fehlerhaft zustande gekommen sei. Sie wiederholte und vertiefte ihren vorangegangenen Vortrag.

Mit weiterem Schriftsatz vom 26. August 2015 führte die Antragsgegnerin aus, es sei für die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung und damit auch der Beförderungsentscheidung irrelevant, dass für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 11. Juli 2012 keine Stellungnahme einer Führungskraft vorliege, da bei einem Beurteilungszeitraum von 29 Monaten eine Lücke von 6 Monaten einen unwesentlichen Zeitraum darstelle. Die Antragstellerbevollmächtigte erwiderte in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2015 ein Zeitraum von mehr als 20% des Beurteilungszeitraums sei sehr wohl relevant. Die Beurteilungslücke umfasse mit nahezu 9,5 Monaten ca. 33% des Beurteilungszeitraums; es liege damit eine wesentliche Erkenntnislücke vor.

Die Antragsgegnerin trug mit Schriftsatz vom 4. November 2015 vor, für den Antragsteller sei eine neue dienstliche Beurteilung vom 3. November 2015 erstellt worden, in der er mit dem Gesamtergebnis „Gut ++“ beurteilt worden sei. Auch unter Berücksichtigung dieses Gesamtergebnisses wäre seine Beförderung nicht möglich, da die berücksichtigten Beamtinnen und Beamten das bessere Beurteilungsergebnis „Sehr gut +“ aufwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. § 123 Abs. 1 VwGO setzt also ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

a) Ein Anordnungsgrund ergibt sich in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten wie der vorliegenden in der Regel bereits daraus, dass die einmal vollzogene Beförderung von Konkurrenten wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Lediglich in Fällen, in denen der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten effektiv wahrzunehmen, besteht die Möglichkeit der Aufhebung einer erfolgten Ernennung (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 - juris Rn. 27). Entsprechend dem Regelfall hat der Antragsteller vorliegend einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung nach summarischer Prüfung unter Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs ergangen ist.

aa) Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, so dass für öffentliche Ämter die Besetzung nach dem Leistungsprinzip gilt. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei entscheidet (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112 - juris Rn. 23). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht über das hinausgehen dürfen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (BVerwG, a.a.O, Rn. 22; BVerfG-K, B. v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200 - juris Rn. 14). Im Rahmen der vom Dienstherrn unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B. v. 27.9.2011 - 2 VR 3.11 - NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 27.10.2015 - 6 CE 15.1849 - juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Dienstliche Beurteilungen, die darüber befinden, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, stellen einen von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis dar, so dass sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich daher auch auf die Kontrolle, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie sonst mit höherrangigem Recht in Einklang stehen (st. Rspr., etwa BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 14; BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 - BVerwGE 124, 356 m. w. N.; BVerwG, U. v. 11.12.2008 - 2 A 7.07 - Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 Rn. 11).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, wie sie im Ablehnungsschreiben vom 26. Mai 2015 zum Ausdruck kommt, bei summarischer Prüfung in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt als rechtswidrig. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist rechtswidrig, da der Beurteilungszeitraum, auf den die Beurteilung sich erstreckt, nicht vollständig durch Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte des Antragstellers abgedeckt ist. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 16. März 2015 beruht insoweit nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich eine Regelbeurteilung grundsätzlich zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums umfassend zu äußern und mit einem Gesamturteil abzuschließen (BVerwG, U. v. 18.7.2001 - 2 C 41/00 - ZBR 2002, 373 - juris Rn. 15; BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - NVwZ-RR 2013, 54 - juris Rn. 10). Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen (BVerwG, U. v. 27.11.2014 - 2 A 10/13 - BVerwGE 150, 359 - juris Rn. 22 f.; BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - BVerwGE 138, 102 - juris Rn. 47; BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 A 2/10 - NVwZ-RR 2013, 54 - juris Rn. 11). Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen (BVerwG, U. v. 16.10.2008 - 2 A 9/07 - BVerwGE 132, 110 - juris Rn. 35). Die Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt (BVerwG, U. v. 5.11.1998 - 2 A 3/97 - BVerwGE 107, 360 - juris).

Vorliegend erstreckt sich der Beurteilungszeitraum der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers auf den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013. Der Beurteilung liegen drei Stellungnahmen zugrunde. Die erste Stellungnahme der Führungskraft T. Sch. bezieht sich nach der formularmäßigen Angabe auf dem Deckblatt auf den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 11. Juli 2012. Im Anschluss an seine Unterschrift hat Herr Sch. jedoch angegeben, lediglich bis 30. September 2011 Führungskraft des Antragstellers gewesen zu sein. Damit kann sich auch der Beurteilungsbeitrag nur auf die Phase bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken. Die zweite Stellungnahme bezieht sich auf den Zeitraum 12. Juli 2012 bis 31. März 2013 und wurde von der Führungskraft Y. C. erstellt. Eine dritte Stellungnahme für den Zeitraum 1. April 2013 bis 31. Oktober 2013 stammt von der Führungskraft M. P. Somit existieren für den Zeitraum 1. Oktober 2011 bis 11. Juli 2012 keine Stellungnahmen unmittelbarer Führungskräfte des Antragstellers, die seiner dienstlichen Beurteilung hätten zugrunde gelegt werden können. Die Antragsgegnerin hat auch nicht aufgezeigt, dass hinsichtlich dieses Zeitraums andere Erkenntnisquellen existierten, die ein Zurückgreifen auf Beurteilungsbeiträge unmittelbarer Führungskräfte entbehrlich erscheinen ließen. Die somit bestehende Erkenntnislücke betrifft einen Zeitraum von knapp 9,5 Monaten bei einem Gesamtbeurteilungszeitraum von 29 Monaten, was einen Anteil von rund einem Drittel ausmacht. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich dabei um einen wesentlichen Zeitraum, da eine Erkenntnislücke von knapp einem Drittel des Beurteilungszeitraums derart gravierend ist, dass aus den hinsichtlich des übrigen Beurteilungszeitraums verfügbaren Erkenntnissen keine zuverlässige und vollständige Bewertung der Leistung, Eignung und fachlichen Befähigung des zu Beurteilenden mehr möglich ist (vgl. NdsOVG, U. v. 10. Februar 2015 - 5 LB 100/14 - juris Rn. 72; VG Göttingen, B. v. 20.4.2015 - 1 B 261/14). Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers erweist sich somit als rechtswidrig. Sie bildet die Grundlage für die nachfolgende Auswahlentscheidung, so dass ihre Rechtswidrigkeit auf diese durchschlägt.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die ursprüngliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 16. März 2015 auf den Widerspruch des Antragstellers hin mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 31. August 2015 aufgehoben und durch eine neue dienstliche Beurteilung vom 3. November 2015 mit dem unverändertem Gesamturteil „Gut ++“ ersetzt wurde. Die nunmehr vorgelegte dienstliche Beurteilung enthält unter der Rubrik „Aufgabenbeschreibung“ den Hinweis, dass für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2011 bis 11. Juli 2012 keine Beurteilungsgrundlage für den Antragsteller vorliege. Insofern leidet auch diese dienstliche Beurteilung an einem erheblichen rechtlichen Mangel und kann nicht zur Grundlage einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung im Rahmen der Beförderungskonkurrenz gemacht werden.

cc) Die Kammer lässt offen, ob die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung auch wegen anderer vom Antragsteller gerügter Rechtsfehler seiner dienstlichen Beurteilung rechtswidrig ist. Da sich die Beurteilung des Antragstellers bereits nach den obigen Ausführungen als rechtswidrig erweist, sind die weiter vorgebrachten Einwendungen nicht (mehr) entscheidungserheblich.

dd) Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei Zugrundelegung einer neu zu erstellenden rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung das Gesamturteil „Sehr gut +“ erhalten und damit im Beförderungsverfahren zum Zuge kommen würde. Insofern ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wobei es für die Sicherung der Möglichkeit des Antragstellers, überhaupt befördert zu werden, genügt, wenigstens eine Planstelle auf der für ihn maßgeblichen Beförderungsliste freizuhalten. Soweit sich sein Antrag auf die Freihaltung der letzten 30 Beförderungsplanstellen bezieht, ist dieser im Übrigen abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, § 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, wonach in Konkurrentenstreitverfahren der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG nicht zu halbieren ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. August 2015 - W 1 E 15.593 - werden zurückgewiesen. II. Von den Kosten d
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen von Einkünften wird die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte bei mindestens einem Beteiligten um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen.

(2) Bei gesonderten Feststellungen wird in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Abgabenordnung die Feststellung zur Höhe der Einkünfte nur geändert oder berichtigt, wenn sich diese Einkünfte um mindestens 25 Euro ermäßigen oder erhöhen.

Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.