Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 6 CE 15.1849
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerde- und das Anschlussbeschwerdeverfahren wird auf insgesamt 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz im Bereich „Beteiligung extern-weitere“ für den Antragsteller frei zu halten, solange nicht über den Widerspruch des Antragstellers vom 29. Juni 2015 gegen den Bescheid vom 26. Juni 2015 bestandskräftig entschieden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu einem Drittel und die Antragsgegnerin zu zwei Dritteln zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller steht als Beamter (Hauptsekretär - Besoldungsgruppe A 8) im Dienste der Antragsgegnerin; er ist unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der I. GmbH beurlaubt. Seine letzte periodische dienstliche Beurteilung vom 3. März 2015 lautet auf das Gesamturteil „Gut ++“. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist. Zur Widerspruchsbegründung geltend gemacht wird dabei, dass der Antragsteller mit der Wahrnehmung eines Operation Support Managers (Beamtenbewertung A12) betraut sei und er damit weit außerhalb seiner eigentlichen Laufbahn tätig sei. Die Bewertung der Einzelmerkmale „soziale Kompetenz“ und „Führung“ habe mit der Note 1 bzw. sehr gut zu erfolgen. Damit sei die Begründung des Gesamtergebnisses nicht schlüssig. Nicht berücksichtigt worden seien auch verschiedene Auszeichnungen des Antragstellers durch I. Die Beurteilung sei daher auf „Hervorragend Basis“ abzuändern.
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom
Am
Am
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, die Beförderung aller Konkurrenten des Antragstellers, hilfsweise wenigstens eines Konkurrenten des Antragstellers, von Besoldungsgruppe A8 nach Besoldungsgruppe A9_vz nicht zu vollziehen und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens für den Antragsteller alle, hilfsweise wenigstens eine, Beförderungsstelle nach Besoldungsgruppe A9_vz freizuhalten.
Zur Begründung wurde der berufliche Werdegang des Antragstellers dargestellt und der seitherige Verfahrensgang. Nach Information durch die Antragsgegnerin seien Ende Juli 2015 die rückwirkenden Beförderungen zum 1. Mai 2015 vorgesehen. Es bestehe ein Anordnungsanspruch sowie ein Anordnungsgrund. Wie sich aus dem Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung ergebe, sei diese im Gesamturteil auf „Hervorragend Basis“ abzuwandeln. Damit würde der Antragsteller unzweifelhaft in den Kreis der 39 zu befördernden Beamten fallen. Zu berücksichtigen sei unter anderem, dass sich unter den ursprünglich ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern auch zwei beurlaubte Beamte der Antragsgegnerin befänden, die dem Antragsteller bei der I. weisungsuntergeben seien und im Rahmen deren maßgeblicher Beurteilung der Antragsteller Beurteilungsbeiträge gegeben habe. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Verfahrens sei erheblich anzuzweifeln. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihrer Dokumentationspflicht, die zur Auswahlentscheidung geführt habe, nicht nachgekommen sei. Der Anordnungsgrund bestehe deshalb, weil die Beförderungen der 39 ausgewählten Bewerber nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Auf den Vortrag im Einzelnen wird verwiesen.
Die Deutsche Telekom AG beantragt für die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die pro Besoldungsgruppe vorhandenen Planstellen seien auf die 44 Einheiten der DTAG aufgeteilt worden, was von der Rechtsprechung bereits im Rahmen der Beförderungsrunde 2014 als rechtskonform bestätigt worden sei. Eine Umverteilung auf andere Einheiten sei damit nicht zulässig. Die Entscheidung, den Antragsteller nicht für eine Beförderung auszuwählen, sei nicht zu beanstanden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung eines höherwerten Dienstpostens oder auf Beförderung bestehe nicht, der Antragsteller könne lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden werde. Die Deutsche Telekom AG habe ihr Beförderungs- und Beurteilungssystem nach der Beförderungsrunde 2012 nach Maßgabe der aus der Rechtsprechung gewonnenen Erkenntnisse neu aufgestellt und neue Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien erlassen. Der vorzunehmende Bewerbervergleich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen sei rechtens erfolgt. Die berücksichtigten Beamtinnen und Beamten hätten ein besseres Beurteilungsergebnis, nämlich „Sehr gut ++“ aufgewiesen. Das Beurteilungsverfahren sei verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden. Die Beurteiler(innen) hätten zulässigerweise auf die Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge zur dienstlichen Beurteilung der jeweiligen Führungskräfte zurückgegriffen. Die Beurteilung berücksichtige die Anforderungen des jeweiligen statusrechtlichen Amtes sowie die konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) innerhalb des Beurteilungszeitraumes anhand der Kriterien Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln und ggf. Führungsverhalten. Für die einzelnen Kriterien seien jeweils fünf Bewertungsstufen vorgesehen. Die Beurteilung schließe mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag zur weiteren Verwendung. Das Gesamturteil sei unter Beachtung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnisse sechs Wertungsstufen/Beurteilungsnoten zuzuordnen, wobei sich das Gesamtergebnis aus der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien ergebe. Bei dem Gesamturteil könne auch die Bewertung mit „hervorragend“ abgegeben werden. Weiter werde zu dem Gesamturteil eine Ausprägung angegeben. Hier seien jeweils die Ausprägung „Basis“, „+“ und „++“ vorgesehen. Obgleich der Antragsteller höherwertig eingesetzt gewesen sei und in den Stellungnahmen der Vorgesetzten fünfmal mit „Sehr gut“ und zweimal mit „Gut“ bewertet worden sei, habe ihm nur eine Beurteilung mit dem Endergebnis „Gut ++“ erteilt werden können. Dies beruhe auf den besonderen Bedingungen der Beförderungs- und Beurteilungsliste, auf der der Antragsteller geführt werde. Er sei mit 108 weiteren Beamten über die Liste „Beteiligung extern weitere“ beurteilt worden, in Einzelfällen hätten im Hinblick auf die Einhaltung eines einheitlichen Maßstabes die Beurteilungen angepasst werden müssen. In der Beurteilungs- und Beförderungsliste der Antragsgegnerin sei eine sehr hohe Leistungs- und Performancedichte mit überdurchschnittlichen Stellungnahmen festzustellen. Die überwiegende Anzahl der Beamten sei höherwertig eingesetzt. Sämtliche Beurteilungen seien innerhalb der Vergleichsgruppe auf Basis der vorliegenden Stellungnahmen im Akt der wertenden Erkenntnis durch sechs Erstbeurteiler sachkonform gefertigt und erstellt worden. Die Beurteiler hätten einen gegebene Höherwertigkeit sowie weitere beurteilungsbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen. Im Ergebnis hätten wegen der hohen Leistungsdichte nur diejenigen Beamten mit dem Endergebnis „Sehr gut“ oder besser beurteilt werden können, welche auch in der Stellungnahme ausschließlich mit den Bewertungsstufen „Sehr gut“ beurteilt worden seien. Dabei hätten die gesetzlichen Richtwerte von 10% Erstbestbeurteilungen und 20% Zweitbestbeurteilungen soweit wie möglich genutzt werden müssen und seien im Ergebnis sogar im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten geringfügig überschritten worden. So sei es auf dieser Liste zum Sonderfall gekommen, dass Beamte mit fünf- oder sechsmal „Sehr gut“ und einmal „Gut“ nur mit einem Gesamturteil von „Gut ++“ hätten versehen werden können. 42 Beamte hätten ausschließlich Bewertungen mit „Sehr gut“ in den Stellungnahmen aufgewiesen und seien deshalb mit der Beurteilung „Sehr gut Basis“ oder besser beurteilt worden. 43 weitere Beamte hätten mindestens einmal eine Bewertung mit „Gut“ aufgewiesen und seien deshalb nur mit „Gut ++“ bewertet worden, darunter auch der Antragsteller. Es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, den Antragsteller mit dem Gesamtergebnis „Gut ++“ auf der Beförderungsliste zu führen. Das neue Beurteilungs- und Beförderungsverfahren sei von verschiedenen Verwaltungsgerichten als rechtmäßig erachtet worden. Vorgelegt wurden die einschlägigen Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinien.
Das Gericht hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zum Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten.
II.
Der zulässige Antrag hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Beides ist hier der Fall.
Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nur im Wege einer gerichtlichen Entscheidung kann sichergestellt werden, dass sein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung für eine Beförderung vorläufig gewahrt bleibt. Nachdem die Antragsgegnerin geltend macht, dass auf der Beförderungsliste „Beteiligung extern-weitere“ nur 39 Beförderungsstellen zur Verfügung stehen, würde sich mit der beabsichtigten Ernennung der bislang hierfür ausgewählten Mitbewerber die Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs faktisch erledigen. Diese Ernennungen könnten mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität (vgl. dazu BVerfG, B. v.9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris) nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Antragsteller unter Auswertung des Akteninhaltes und des gegenseitigen Vorbringens in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch der notwendige Anordnungsanspruch zu. Da in Stellenbesetzungsverfahren effektiver gerichtlicher Rechtsschutz lediglich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden kann, ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Richtern oder Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig ein Anordnungsanspruch bereits dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zulasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein. Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 14).
Beide Voraussetzungen sind hier gegeben. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt lässt sich nicht feststellen, dass das vom Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren die Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG hinreichend berücksichtigt. Zwar hat ein Beamter regelmäßig keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes oder Bestellung auf einen bestimmten Beförderungsdienstposten. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen jedoch ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Dabei kann die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Richter oder Beamte der Bestgeeignete ist, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht ist nur befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er sich schließlich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Der Dienstherr ist verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Wesentliche Grundlage für den erforderlichen aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleich zwischen den in Betracht kommenden Richtern und Beamten sind neben dem Inhalt der Personalakten insbesondere hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen oder - soweit solche fehlen - aktuelle Bedarfsbeurteilungen, die ausreichend aussagekräftig und zwischen den Beteiligten vergleichbar sein müssen (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris).
Vor diesem Hintergrund hat das Gericht ganz erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der für die Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten; dies gilt insbesondere auch für die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung vom 3. März 2015 für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013, lautend auf das Gesamturteil „gut ++“. Vielmehr ist beim derzeitigen Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass (auch) diese Beurteilung deshalb rechtswidrig ist, weil sie allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann allenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Das Gericht folgt vom Ansatz her zunächst der in das Verfahren eingeführten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (B.v.
Seine auf dieser Stelle geleistete Arbeit hat eine unmittelbare Führungskraft (F.) in einer Stellungnahme für die dienstliche Beurteilung vom 6. Januar 2015 bei sieben Kriterien und fünf Notenstufen fünf Mal mit der besten Note „sehr gut“ und zwei Mal mit der zweitbesten Note „gut“ bewertet. Bei dieser Bewertung sollte nach § 1 und § 2 Abs. 3 der Anlage 4 zu den Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 23. Oktober 2014 ausdrücklich nicht das Statusamt berücksichtigt werden, sondern wohl dessen tatsächliche Aufgabenerfüllung auf dem wahrgenommenen Dienst- /Arbeitsposten. Die dienstliche Beurteilung erfolgt dagegen vorrangig am Maßstab des Statusamtes (vgl. Ziffer 6 der Beurteilungsrichtlinien). In der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sind alle in den Stellungnahmen für die Einzelkriterien vergebenen Noten unverändert übernommen worden, ebenso der textliche Beschrieb hierzu. Mit dem zitierten Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen
Diesen Anforderungen genügt die dem Antragsteller erteilte Beurteilung nicht. Es ist einstweilen nicht nachvollziehbar, aus welchen konkreten Gründen er gemessen an seinem Statusamt nicht eine deutlich bessere Gesamtbeurteilung als letztlich die viertbeste Gesamtnote „gut ++“ in einem 18-stufigen Notensystem erhalten hat. Die bloße Behauptung, die höherwertige Tätigkeit sei (hinreichend) im Gesamtergebnis entsprechend berücksichtigt worden, ersetzt die erforderliche Begründung auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes der Beurteiler nicht.
Das Gericht übersieht in diesem Zusammenhang keineswegs, dass nach der Einlassung der Antragsgegnerin auf der einschlägigen Beförderungsliste „Beteiligung extern weitere“ eine sehr hohe Leistungs- und Performancedichte mit überdurchschnittlichen Stellungnahmen festzustellen sei, die überwiegende Anzahl der Beamten höherwertig eingesetzt sei und weiterhin die Beurteilungsergebnisse der in § 50 Abs. 2 BLV vorgesehenen Quotierung unterliegen. Allein dies vermag die vorgenommenen Beurteilungen - und damit auch die des Antragstellers - nicht hinreichend schlüssig zu machen. Ausgehend von der Antragserwiderung sind nämlich von den betroffenen 108 Beamten 16 Beamte amtsangemessen beschäftigt und 93 Beamte höherwertig beschäftigt, von diesen wiederum 17 Beamte innerhalb der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes, 67 Beamte innerhalb der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und nur 9 Beamte innerhalb der übernächsten Laufbahngruppe des höheren Dienstes. Bislang nicht mitgeteilt oder aufgeklärt ist die Frage, wie sich die höherwertigen Dienstposten innerhalb der einzelnen Laufbahngruppen verteilen und wie die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte für die einzelnen Beamten im Detail gelautet haben. Festzuhalten ist indes, dass im Vergleich zum Dienstposten des Antragstellers nur 9 Beamte einen höherwertigen Dienstposten des höheren Dienstes innehaben und andererseits alle Dienstposten ab A 11 abwärts in ihrer Wertigkeit unter dem des Antragstellers liegen.
Dem Gericht erschließt sich auf dieser Grundlage des Weiteren nicht, nach welchen Kriterien eine am Leistungsgrundsatz orientierte Umsetzung der Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte (mit fünf Notenstufen ohne Differenzierungen) auf die in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen sechs Notenstufen mit ihren Unterdifferenzierungen „Basis“ bzw.„+“ bzw. „++“ vorgenommen worden ist bzw. überhaupt hinreichend objektiv möglich gewesen sein könnte. Hierzu erscheinen alleine die wörtlichen Beschreibungen in den zugrunde liegenden Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte nur bedingt geeignet, da diese in hohem Maße vom Sprachstil und der konkreten Wortwahl der betreffenden Führungskräfte abhängig sind und in ihrem Bedeutungsgehalt nicht immer identisch sind. Exemplarisch kann insoweit die Beurteilung des Führungsverhaltens des Antragstellers angeführt werden, wo diesem eingangs attestiert wird, er habe die Führungsrolle „hervorragend“ ausgefüllt, wo dann aber im nachfolgenden Satz dreimal das Attribut „gut“ auftaucht, was letztlich unvereinbar ist, gleichwohl aber dann zur Note „gut“ führen soll. Bemerkenswert ist des Weiteren, dass gerade auch die genaue Wertigkeit des innegehabten Dienstpostens /Arbeitspostens in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht genannt ist, was Zweifel an einer objektiven Berücksichtigung nahe legt. Welche Kenntnisse die Beurteiler insoweit überhaupt gehabt haben, bleibt offen. Zusammenfassend ist damit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Eilverfahrens das Beurteilungsverfahren insgesamt aufklärungsbedürftig, was nur in einem Hauptsacheverfahren mit der entsprechenden Prüfungsdichte möglich erscheint und die Einvernahme der Beurteiler als notwendig einschließt.
Im Ergebnis erscheint es dem Gericht durchaus möglich, dass der Antragsteller bei zutreffender dienstlicher Beurteilung in den Kreis der zu befördernden Beamten fällt, weshalb der notwendige Anordnungsanspruch insgesamt besteht. Dieser bezieht sich indes ausschließlich auf das Offenhalten der rechtlichen und faktischen Möglichkeit, überhaupt befördert zu werden und damit auf nur eine Beförderungsstelle. Soweit der Antragsteller wörtlich beantragen lässt, sämtliche Beförderungen auf der zugrundeliegenden Beförderungsliste nicht zu vollziehen und bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens offenzuhalten, ist der Antrag deshalb abzulehnen.
Das Gericht hat bewusst von einer Beiladung von (bestimmten) Mitbewerbern auf der betreffenden Beförderungsliste „Beteiligung extern-weitere“ abgesehen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand bleibt die rechtlich gebotene Platzierung der einzelnen Bewerber/Bewerberinnen anhand eines fehlerfreien Auswahlverfahrens völlig offen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris).
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
- 1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - 2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder - 3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
-
1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes.
-
2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2012 - 1 B 214/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
-
3. ...
Gründe
-
A.
- 1
-
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D.
-
I.
- 2
-
Der Beschwerdeführer ist Vorsitzender Richter am Landessozialgericht N. (Besoldungsgruppe R 3). Er bewarb sich auf die Stelle des Präsidenten des Sozialgerichts D. In seiner daraufhin gefertigten dienstlichen Beurteilung erhielt er das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Noch als Richter am Landessozialgericht war der Beschwerdeführer als Leiter der Dezernate Personal und Gerichtsorganisation in der Gerichtsverwaltung tätig gewesen. Seine dienstliche Beurteilung für diesen Zeitraum lautete ebenfalls auf das Gesamturteil "hervorragend".
- 3
-
Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen wählte entsprechend dem Besetzungsvorschlag der Präsidentin des Landessozialgerichts für die Stelle einen Mitbewerber (Besoldungsgruppe R 2) aus. Dieser war Vizepräsident des Sozialgerichts A. gewesen und fungierte anschließend am Landessozialgericht als Dezernent für die Gerichtsorganisation und als Stellvertreter des Personaldezernenten. Seine anlässlich der Bewerbung um das Amt des Präsidenten des Sozialgerichts gefertigte dienstliche Beurteilung lautete auf das Gesamturteil "hervorragend". Auch seine Eignung für das angestrebte Amt wurde mit "hervorragend" bewertet. Seine Tätigkeit als Vizepräsident am Sozialgericht war zuletzt ebenfalls mit "hervorragend" bewertet worden.
- 4
-
Im Besetzungsvotum führte das Justizministerium Nordrhein-Westfalen aus, beim Mitbewerber sei ein Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Beschwerdeführer festzustellen. Wegen Gleichstands der Leistungsnoten seien die dienstlichen Beurteilungen auszuschöpfen. Dem Beschwerdeführer komme danach aufgrund seines höheren Statusamts in der spruchrichterlichen Tätigkeit ein Leistungsvorsprung zu. Im Bereich der Verwaltungstätigkeiten liege ein Leistungsgleichstand beider Bewerber vor. Hier komme der Grundsatz des höheren Statusamts nicht zum Tragen, da das höhere Amt dem Beschwerdeführer allein mit Blick auf seine richterliche Vorsitzendentätigkeit verliehen worden sei. Die Eignungsprognose ergebe indes einen Eignungsvorsprung für den Mitbewerber. Das Anforderungsprofil verlange Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz. Hier weise der Mitbewerber eine höhere Verwendungsbreite auf. Zudem sei der Mitbewerber in Bezug auf die im Anforderungsprofil hervorgehobene Führungs- und Leitungskompetenz entscheidend geeigneter. Dies ergebe sich aus den Einzelfeststellungen in den Beurteilungen.
- 5
-
Auf Antrag des Beschwerdeführers untersagte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Wege der einstweiligen Anordnung vorerst die Übertragung der Stelle an den Mitbewerber.
- 6
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers ab. Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern sei der Dienstherr berechtigt und verpflichtet, der Frage nachzugehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine unterschiedliche Prognose für die künftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichten. Das Justizministerium habe die in ihrem Gesamturteil gleich lautenden dienstlichen Beurteilungen vertretbar ausgeschöpft. Dass es einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers nur im Bereich der Rechtsprechung angenommen habe, sei nicht zu beanstanden. Zwar habe die Beurteilung im höheren Statusamt grundsätzlich größeres Gewicht. Hier sei jedoch eine differenzierte Betrachtung von Rechtsprechung und Verwaltung geboten. Ein Eignungsvorsprung könne einen Leistungsvorsprung durch höheres Statusamt überwiegen. Letzterer habe kein konkretes "Mindestmaß". Die am Anforderungsprofil orientierte Gewichtung der Einzelmerkmale durch das Justizministerium mit der Folge einer besseren Gesamteignung des Mitbewerbers sei nicht zu beanstanden.
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II.
- 7
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch das Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht verkenne, dass die Auswahlentscheidung auf Grundlage der erteilten Beurteilungen zu erfolgen habe. Vorliegend habe sich die personalentscheidende Stelle durch eine "Ausschärfung" der Beurteilung über ausdrückliche Bewertungen durch den Beurteiler hinweggesetzt. Der Dienstherr und das Oberverwaltungsgericht hätten überdies verkannt, dass sich die Eignungsprognose in einer Beurteilung aus der Leistungsbeurteilung ergeben müsse. Eine Ausschärfung der Eignungsprognose könne allenfalls zu einem geringen Vorsprung eines Bewerbers führen, der einen eindeutigen Vorsprung in der Leistungsbewertung des anderen Bewerbers nicht ausgleichen könne.
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III.
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Das Bundesverfassungsgericht hat dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Beigeladenen des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen trägt vor, die Ausschöpfung der Beurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung sei ein anerkanntes Instrument der Bestenauslese. Durch die Ausschöpfung ziehe der Dienstherr die Aussagen des Beurteilers nicht in Zweifel, sondern führe sie einem an den Anforderungen des Beförderungsamtes orientierten Vergleich zu. Dies entspreche der originären Funktion der Auswahlentscheidung. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist von der Kammer stattzugeben, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verkennt bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung den Gehalt des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beschwerdeführers. Er verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
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I.
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 <747>; vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, S. 1191 <1191>). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O.).
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2. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen (vgl. BVerfGE 96, 205 <211>). Maßgeblich ist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber untereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung vorzunehmen ist. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können vom Dienstherrn in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010, a.a.O., S. 747).
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3. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192; siehe ferner BVerfGK 12, 106 <109>). Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (siehe aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011 - 2 VR 3/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 71 <72>; Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, S. 241 <242>).
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In bestimmten Fällen lässt es das Leistungsprinzip des Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Kandidaten im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei wesentlich gleichem Gesamtergebnis in Betracht (vgl. BVerfGK 12, 106 <108>; siehe ferner BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.; Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O.). Gerade dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (BVerfGK 12, 106 <108>). Ob nach ihrem Gesamtergebnis wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr gebietet es der Leistungsgrundsatz, bei einem Vergleich des Gesamtergebnisses auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Hier wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfGK 10, 474 <478>, m. N.). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfGK 10, 474 <478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2011, a.a.O., S. 1192). Wo sich der Statusunterschied dementsprechend auf den Beurteilungsmaßstab ausgewirkt hat, ist er in den Beurteilungsvergleich einzustellen.
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Ergibt der Gesamtvergleich, dass keine wesentlich gleichen Beurteilungen vorliegen, so darf die Gesamtaussage der dienstlichen Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch einen Rückgriff auf Einzelfeststellungen überspielt werden. Bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen ist der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen vielmehr nur bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig.
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II.
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Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Prüfung zwingender Gründe unbeanstandet gelassen, dass das Justizministerium unter Rückgriff auf Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen einen Qualifikationsvorsprung des Mitbewerbers hergeleitet hat. Dabei hat es verkannt, dass bei der Auswahlentscheidung die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde gelegt werden müssen.
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat den unmittelbaren Vergleich einzelner Feststellungen nicht ohne Weiteres schon wegen des Vorliegens wesentlich gleicher Beurteilungen für zulässig halten dürfen. Allein aus dem formal gleichen Gesamturteil lässt sich vorliegend nicht folgern, dass wesentlich gleiche Beurteilungen vorlägen. Sowohl das Justizministerium wie die Gerichte haben einen Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers angenommen. So basiert der Besetzungsbericht darauf, dass mit einem höheren Statusamt im Grundsatz gesteigerte Anforderungen und ein höheres Maß an Verantwortung verbunden seien und daher die formal gleiche Beurteilung im höheren Statusamt zu einem Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers führe. Die Annahme eines solchen Leistungsvorsprungs wird auch durch die Beurteilungsrichtlinien nahe gelegt. Nach Punkt V. 1. der Ausführungsvorschrift des Justizministeriums für die dienstlichen Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 2. Mai 2005 (JMBl. NRW S. 121) ist die Befähigung und Leistung auf der Grundlage des Anforderungsprofils des ausgeübten Amts zu beurteilen. Im Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht heißt es: "Die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Landessozialgericht müssen in besonderem Maße erfüllt werden". Darin ist ein strengerer Maßstab für die Beurteilung im höheren Statusamt angelegt. In einem solchen Fall entspricht es dem Leistungsgrundsatz, den Statusvorsprung bei einem Vergleich der Beurteilungen zu berücksichtigen. Ob das Justizministerium den Statusvorsprung des Beschwerdeführers allein auf die Leistung in der Rechtsprechungstätigkeit beschränken und hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit einen Leistungsgleichstand der beurteilten Bewerber annehmen durfte, kann dahinstehen. Denn auch bei Zugrundelegung dieser Annahme ergibt sich insgesamt ein Leistungsvorsprung des Beschwerdeführers, infolge dessen es sich nicht ohne Weiteres um wesentlich gleiche Beurteilungen handelt.
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2. Ob zwingende Umstände vorliegen, die auch bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen begründen könnten, untersucht der angegriffene Beschluss nicht. Das Oberverwaltungsgericht legt keine Umstände dar, nach denen dem Gesamturteil vorliegend ein geringerer Aussagewert zukäme. So zeigt es etwa nicht auf, dass die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt würde oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt wäre, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten müsste. Angesichts der Tatsache, dass die Beurteilungen den Bewerbern aufgrund deren bisheriger Tätigkeit eine hervorragende Eignung für das angestrebte Amt attestieren, erscheint dies jedenfalls nicht evident. Wäre es in einem Fall wie dem vorliegenden allgemein zulässig, Teilelemente der Beurteilung höher oder niedriger zu gewichten oder einzelne Punkte aus dem Beurteilungstext herauszugreifen und unmittelbar zur Grundlage eines Bewerbervergleichs zu machen, so würde die Grenze zur Beliebigkeit leicht überschritten. Wenn der Charakter der Beurteilung als Gesamtbewertung auf diese Weise entscheidend geschwächt wird, verliert sie ihren Wert. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen auch bislang die "Ausschöpfung" von Beurteilungen von Bewerbern nur in Fällen für zulässig und geboten gehalten, in denen sich im Vergleich der Gesamturteile kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied ergab (vgl. nur Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, S. 626 <627>; Beschluss vom 15. November 2007 - 6 B 1254/07 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 B 901/10 -, juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 1. August 2011 - 1 B 186/11 -, juris Rn. 11).
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.