Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. März 2019 - Au 8 K 17.1605

bei uns veröffentlicht am26.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich (nunmehr) mit ihrer Klage gegen das Zeugnis über die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien in Bayern im Prüfungstermin 2017/II und begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung der Gutachten über ihre Unterrichtskompetenz, ihre erzieherischen Kompetenz und ihre Sach- und Handlungskompetenz.

Die Klägerin absolvierte von September 2015 bis September 2017 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in Bayern in der Fächerverbindung Englisch und Französisch mit dem Erweiterungsfach Deutsch. Ihren ersten Ausbildungsabschnitt bis Februar 2016 absolvierte sie am ...-Gymnasium ... als Seminarschule. Ihren zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt (Einsatzschule) bis Juli 2016 bzw. bis Februar 2017 verbrachte die Klägerin am Gymnasium ... bzw. am ...-Gymnasium ... Die Einsatzschulen übermittelten ihre am 29. Juli 2016 bzw. am 1. März 2017 schriftlich verfassten Beobachtungen der Seminarschule.

Am 26. Mai 2017 erstellte der Seminarleiter Gutachten gemäß §§ 22 ff. LPO II für die Klägerin. Darin wurde die Unterrichtskompetenz der Klägerin mit der Note vier (ausreichend) und die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz jeweils mit der Note drei (befriedigend) bewertet.

Mit vorläufiger Bescheinigung vom 31. Juli 2017 stellte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst fest, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium in ihrer Fächerverbindung mit der Gesamtnote 3,09 (befriedigend) bestanden hat.

Mit endgültigem Zeugnis vom 11. September 2017 wurde die Gesamtprüfungsnote für die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien auf 2,66 (befriedigend) festgesetzt. Das Zeugnis wurde der Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Dabei wendete sie sich noch gegen die vorläufige Bescheinigung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 31. Juli 2017.

Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, dass die vorgenannten Gutachten des Seminarleiters fehlerhaft seien.

In seinem Gutachten zur Unterrichtskompetenz werde ausgeführt, dass es der Klägerin inzwischen deutlich besser gelinge, den Zeitbedarf für die einzelnen Unterrichtssequenzen richtig abzuschätzen, so dass sie gegebenenfalls ihre Planung an veränderte Rahmenbedingungen anpassen könne. Damit werde ausgedrückt, dass es der Klägerin zuvor nicht im ausreichenden Maße gelungen sei, den Zeitbedarf für die einzelnen Unterrichtssequenzen richtig abzuschätzen. Dies sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar, da diese Kritik ihr gegenüber weder geäußert worden sei noch sich in den Beobachtungen der Einsatzschulen widerspiegele. Außerdem werde ausgeführt, dass die Klägerin vor allem im Fach Französisch im Unterricht sehr oft ohne zwingenden Grund vom Prinzip der aufgeklärten Einsprachigkeit abweiche. Tatsächlich habe der Seminarlehrer im Fach Französisch gefordert, dass der Grammatikunterricht von der sechsten bis zur zwölften Klasse auf Deutsch durchgeführt werden sollten. Es liege somit ein begründetes Abweichen vom Prinzip der Einsprachigkeit vor. Aus dem Gutachten ergebe sich des Weiteren, dass die Klägerin bei der Verbesserung der Hausaufgaben noch sorgfältiger auf die Äußerungen der Lernenden achten müsse. Bei fehlerhaften Antworten begnüge sie sich gelegentlich noch damit, die richtige Lösung einfach vorzugeben, anstatt den Schüler durch gezielte Fragen zur Erkenntnis des Phänomens zu führen. Auch diesbezüglich sei die Klägerin dem Schema des Französisch-Seminarlehrers gefolgt, der gelehrt habe, bei Hausaufgabenbesprechungen zur Grammatik erst die einzelnen Lücken zu verbessern und dann im Anschluss etwaige Schülerfragen zu diskutieren. Ein Einsatz der Dokumentenkamera sei nicht möglich gewesen, da in dem jeweiligen Klassenzimmer eine solche nicht vorhanden gewesen sei. Die Einschätzung des Gymnasiums * hätte nicht zwischen den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch unterschieden. Es sei daher nicht klar, welchen Anteil welches Fach in den Ausführungen zur Unterrichtsgestaltung der Klägerin habe. Da nicht auszuschließen sei, dass Beobachtungen über die Unterrichtsgestaltung im Fach Deutsch negativ in die Bewertung eingeflossen seien, liege ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 LPO II vor.

Die Einbeziehung des Kriteriums, dass die Klägerin bisweilen selbst noch sehr mit ihren Zielen im Unterricht beschäftigt sei und deshalb noch nicht den Überblick habe, alle Schülerinnen und Schüler zu beteiligen und zu aktivieren, in das Gutachten zur erzieherischen Kompetenz widerspreche den Anweisungen zum Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien (ASG).

Die Ausführung im Gutachten zur Handlungs- und Sachkompetenz, dass der Klägerin im Fach Französisch der für die konsequent einsprachige Unterrichtsgestaltung erforderliche grammatische und idiomatische Regelapparat nicht immer spontan zur Verfügung stehe, sei nicht nachvollziehbar und finde sich auch nicht in den Beobachtungen der Einsatzschulen wieder. Ein unterstellter fachlicher Mangel der Klägerin dürfe nicht noch zusätzlich zur Unterrichtskompetenz berücksichtigt werden. Die im Gutachten genannten Fortbildungen seien nur unzureichend wiedergegeben.

Auf die Klagebegründung wird verwiesen.

Für die Klägerin ist zuletzt beantragt,

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Zeugnisses des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien in Bayern vom 11. September 2017 verpflichtet, über das o.g. Zeugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Dem trat der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. August 2018 entgegen und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Formulierung „es gelinge der Lehrkraft inzwischen deutlich besser […]“ nicht gefolgert werden könne, dass es ihr zuvor „nicht in ausreichendem Maße“ gelungen sei, den Zeitbedarf für die einzelnen Unterrichtssequenzen richtig abzuschätzen. Es werde eine Entwicklung zum Positiven beschrieben. Diese positive Entwicklung der Klägerin zeige, dass ihr dieses Defizit bewusst gewesen sei, so dass eine diesbezügliche unterstellt nicht erfolgte Kritik überflüssig gewesen wäre. Insbesondere das von der Einsatzschule in ... gelegentlich beobachtete vorzeitige Beenden des Unterrichts müsse der Klägerin bewusst gewesen sein, da das Ende einer Stunde durch akustische Signale (Gong, Klingel o.Ä.) angezeigt werde.

Die Seminarschule sei bei der Erstellung des Gutachtens zur Unterrichtskompetenz davon ausgegangen, dass im Grammatikunterricht vom Prinzip der Einsprachigkeit abgewichen werden dürfe. Als Mangel sei festgestellt worden, dass die Klägerin dies sehr oft „ohne zwingenden Grund“ tue. Dies ergebe sich aus den Feststellungen der Einsatzschule ... Die Abweichung vom Prinzip der Einsprachigkeit stelle einen erheblichen Mangel dar. Die Fähigkeit zum Hörverstehen sei für den Erfolg eines modernen Fremdsprachenunterrichts von zentraler Bedeutung. Zudem erhielten die Schüler einen Anreiz, ihre mündliche Ausdrucksfähigkeit zu üben, wenn die Lehrkraft die Fremdsprache als Unterrichtssprache verwende. Bei einem Unterricht auf Deutsch werde daher sowohl das Ziel des Hörverstehens wie auch der Ausdrucksfähigkeit gefährdet. Das Gutachten stelle zudem nicht fest, dass die Klägerin Fehler der Schüler bei der Hausaufgabenbesprechung erst an deren Ende thematisiert habe, sondern überhaupt nicht. Die Kritik zur Nichtbenutzung der Dokumentenkamera sei an keiner Stelle des Gutachtens zu finden. Nach der Stellungnahme des Seminarleiters seien zudem die Leistungen im Erweiterungsfach nicht einbezogen worden.

Hinsichtlich der Bewertung der erzieherischen Kompetenz sei der teilweise fehlende Überblick über sämtliche Schüler sowie deren (Nicht-)Beteiligung im Kontext des erzieherischen Wirkens bewertet worden. Ein Überblick über die Klasse sei diesbezüglich notwendig, um erzieherisch einwirken zu können, wenn Schüler unkonzentriert seien oder sich mit ihren Nachbarn unterhielten. Das Gutachten beziehe sich offensichtlich auf die erzieherische Konsequenz und nicht auf die Unterrichtsgestaltung. Im Ergebnis sei damit die Fähigkeit, einen geordneten Unterricht zu sichern, sowie auch das Geschick, eine Klasse zu führen, bewertet worden. Beide Aspekte seien in C 7.1.2 ASG aufgeführt.

Hinsichtlich der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz sei der Bewertung der Einsatzschule .. zu entnehmen, dass sich bei der Klägerin im Fach Französisch noch kleine Unsicherheiten in der Grammatik zeigen würden. Es werde ein plausibler Zusammenhang zwischen dieser Unsicherheit und der zu wenig konsequenten Unterrichtsgestaltung in der Fremdsprache hergestellt. Diesbezüglich verfüge gerade die Seminarschule über verstärkte Kompetenz, da die Seminarlehrkräfte allein nach sachlichen Kriterien von der jeweiligen Schulleitung ernannt würden. Ein Verbot, fachliche Mängel der Klägerin sowohl im Rahmen der Handlungs- und Sachkompetenz sowie auch im Rahmen der Unterrichtskompetenz zu berücksichtigen, ergebe sich weder aus der LPO II noch den ASG. Vielmehr sei hinsichtlich der Handlungs- und Sachkompetenz die fachwissenschaftliche Kompetenz (C 7.1.3 ASG) zu würdigen. Hinsichtlich der Unterrichtskompetenz sei die Durchführung des Unterrichts (C 7.1.1) zu bewerten. Fachwissenschaftliche Mängel würden sich sowohl in der lehrplangerechten Unterrichtsdurchführung wie auch der abstrakten Handlungs- und Fachkompetenz niederschlagen. Aus der Formulierung des Gutachtens („u.a.“) ergebe sich, dass alle von der Klägerin besuchten Fortbildungen berücksichtigt worden seien.

Auf die Klageerwiderung wird verwiesen.

Mit Schriftsatz des Beklagten vom 10. Dezember 2018 wurde geltend gemacht, dass auf der vorläufigen Bescheinigung vom 31. Juli 2017 ausdrücklich vermerkt sei, dass diese mit Aushändigung des Prüfungszeugnisses, spätestens jedoch am 1. Dezember 2017 ihre Wirksamkeit verliere. Die Klage beziehe sich daher auf einen Streitgegenstand, der nicht mehr wirksam sei.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 21. Januar 2019 wurde zu dem von der Klägerin verfolgten Klageziel ausgeführt, dass die vorläufige Bescheinigung vom 31. Juli 2017 die Entscheidung des Beklagten über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung dokumentiere. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe kein anderes Dokument vorgelegen. Das zwischenzeitlich erstellte Prüfungszeugnis ersetze die vorläufige Bescheinigung, ohne eine eigenständige Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu treffen. Im Klageantrag werde deutlich, dass Klagegegenstand das zwischenzeitlich erstellte Prüfungszeugnis sei.

Vertiefend wird zu den Gutachten des Seminarleiters vorgetragen, dass die Formulierung, es gelinge der Klägerin „deutlich besser“, den Zeitbedarf richtig abzuschätzen, nahe lege, dass nach wie vor ein diesbezüglicher Mangel vorhanden sei. Dass ein solcher Mangel vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Zwar habe die Einsatzschule ... diesbezügliche Beobachtungen gemacht, die zeitlich erst später besuchte Einsatzschule .. habe dies aber nicht feststellen können.

Es sei zweifelhaft, ob es sich aus den Beobachtungen der Einsatzschulen tatsächlich ergebe, dass die Klägerin außerhalb des Grammatikunterrichts vom Prinzip der Einsprachigkeit abgewichen sei, da der Besuch der Schulleiterin des Gymnasiums ... in einer Grammatikstunde erfolgt sei.

Dass die Klägerin Fehler der Schüler überhaupt nicht thematisiert hätte, ergebe sich weder aus dem Gutachten noch aus den Berichten der Einsatzschulen. Soweit der Beklagte eine Stellungnahme der Seminarschule einführe, sei dies nach § 114 Satz 2 VwGO unzulässig.

Eine ausdrückliche Erklärung, ob die Kritik zum Einsatz der Dokumentenkamera in das Gutachten eingeflossen sei, gebe es nicht. Vielmehr lasse sich ein Einfluss auf das Gutachten lediglich „in keiner Zeile belegen“.

Da die Einsatzschule ... nicht zwischen Leistungen im Erweiterungsfach und Leistungen in den Hauptfächern differenziere, sei zwangsläufig eine Einbeziehung der Unterrichtskompetenz im Fach Deutsch in das Gutachten der Seminarschule erfolgt.

Nach der Klageerwiderung stehe fest, dass die „Fähigkeit alle Schülerinnen und Schüler zu beteiligen und zu aktivieren“ im Rahmen der erzieherischen Kompetenz berücksichtigt worden sei. Dies stelle jedoch einen Verstoß gegen die ASG dar.

Die Einschätzung, der Klägerin stehe der für die einsprachige Unterrichtsgestaltung erforderliche grammatische und idiomatische Regelapparat nicht immer spontan zur Verfügung, sei nicht nachvollziehbar. Die Beobachtungen der Schulleiterin des Gymnasiums ... seien kein Indiz dafür, da der Besuch der Schulleiterin in einer Grammatikstunde erfolgt sei, die unstreitig auf Deutsch gehalten werden könne. Zudem habe die Klägerin während ihrer Universitätsausbildung im Fach Französisch gute Ergebnisse erzielt.

An der Seminarschule habe man offenbar ein persönliches Problem mit der Klägerin gehabt. Diese sei vor den versammelten Referendaren hinsichtlich ihrer Fächerkombination als „Exot“ bezeichnet worden. Zudem sei die Äußerung „manche können einfach nicht genug kriegen“ gefallen. Es sei der Klägerin zu verstehen gegeben worden, dass sie insbesondere hinsichtlich der Organisation des Stundenplanes Probleme verursachen würde. Der Schulleiter habe der Klägerin mitgeteilt, ihre drei Hauptfächer würden als Provokation empfunden. Sie würde damit ausdrücken, mehr als andere zu können. Bezüglich einer freiwilligen Meldung als Jurymitglied für den Vorlesewettbewerb habe der Schulleiter ihr mitgeteilt, dass die Klägerin sich in den Vordergrund dränge. Das Gutachten beruhe daher auf sachwidrigen Erwägungen.

Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2019 übermittelte der Beklagte eine Stellungnahme des Seminarleiters vom 5. März 2019, in der sich dieser im Einzelnen mit den im Schriftsatz vom 21. Januar 2019 vertieften Einwendungen auseinandersetzt.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 25. März 2019 wurde eine Stellungnahme vom 24. März 2019 vorgelegt, in der sich die Klägerin im Einzelnen mit den Erwägungen des Seminarleiters in seiner Stellungnahme vom 5. März 2019 auseinandersetzt. Dem Schriftsatz beigefügt waren mehrere Arbeitszeugnisse der Klägerin sowie eine Mitteilung eines Mitglieds der Schulleitung der Seminarschule vom 3. August 2017.

In der Sache wurde am 26. März 2019 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakten und den von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage ist unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Leistungen hinsichtlich der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz, da die Gutachten vom 26. Mai 2017 nicht zu beanstanden sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist unzulässig.

Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, weil die Klägerin die hier maßgebliche einjährige Klagefrist nach §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO nicht eingehalten hat. § 74 Abs. 2 VwGO erklärt die für Anfechtungsklagen geltende Fristbestimmung des § 74 Abs. 1 VwGO bei Verpflichtungsklagen für entsprechend anwendbar, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. In Prüfungssachen läuft die Klagefrist ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, auch wenn Landesrecht ein Nachverfahren zum „Überdenken“ außerhalb der §§ 68 ff. VwGO vorsieht oder aus Verfassungsgründen dahin ergänzend ausgelegt werden muss (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 40; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2015, Rn. 5).

a) Mit dem vom Bevollmächtigten der Klägerin ursprünglich in der Klageschrift vom 23. Oktober 2017 gestellten Antrag wurde eine Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt, soweit diese Bestandteil der vorläufigen Bescheinigung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 31. Juli 2017 geworden sind.

Klagebegehren ist das Rechtsschutzziel, wie es der Kläger mit der Klage bezeichnen muss (§ 82 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Begriff des Klagebegehrens deckt sich mit dem des prozessualen Anspruchs, der zusammen mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger sein Begehren herleitet, den Streitgegenstand definiert. Es ist Sache des Klägers, sein Begehren zu konkretisieren, nicht aber Sache des Gerichts, gutachtlich dasjenige herauszufiltern, mit dem eine Klage am ehesten Erfolg haben könnte. Das Gericht muss das Klagebegehren von Amts wegen ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung, die im Klageschriftsatz bzw. den ergänzenden Schriftsätzen ihren Ausdruck gefunden hat, und den sonstigen Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, B.v. 12.3.2012 - 9 B 8/12 - juris Rn. 5 f.; BVerwG, U.v. 1.9.2016 - 4 C 4/15 - juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 31.1.2018 - 8 C 12/17 - juris Rn. 11; Rennert in Eyermann, VwGO, § 88 Rn. 7 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Ziel der Klägerin, eine Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erreichen, allerdings nur soweit diese Bestandteil der vorläufigen Bescheinigung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 31. Juli 2017 („vorläufige Bescheinigung“) geworden sind. Auch wenn der Bevollmächtigte der Klägerin in seinem Antrag vom „Zeugnis über die zweite Staatsprüfung“ schreibt, haben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klage auf eine Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abzielt, soweit diese Bestandteil des Zeugnisses über die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien in Bayern vom 11. September 2017 („endgültiges Zeugnis“) geworden sind. Schon in seinem Obersatz in der Klageschrift vom 23. Oktober 2017 stellt der Bevollmächtigte der Klägerin klar, dass gegen die „vorläufige Bescheinigung […] vom 31.Juli 2017“ Klage erhoben wird. Bei der Sachverhaltsschilderung führt er des Weiteren aus, dass der Klägerin die vorläufige Bescheinigung ausgestellt worden sei. Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung wird ausgeführt, dass der „angefochtene vorläufige[n] Bescheid vom 31. Juli 2017“ nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen und die Klage daher zulässig sei. Als Fazit führt der Bevollmächtigte aus, dass die Klägerin einen Anspruch auf Neubewertung und Neuentscheidung über die „Bescheinigung“ über ihre Lehramtsprüfung habe und die Klage daher begründet sei. Der Klageschrift war als einzige Anlage die vorläufige Bescheinigung beigefügt. Auch im weiteren Gerichtsverfahren wurde das endgültige Zeugnis vom Bevollmächtigten der Klägerin nicht vorgelegt, nicht einmal nachdem diesem mit Schreiben des Gerichts vom 20. August 2018 Einsicht in die vom Beklagten übersandten Akten, die das endgültige Zeugnis beinhalteten, gewährt wurde.

b) Der zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, soweit diese Bestandteil des endgültigen Zeugnisses geworden sind, stellt demnach eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO dar, da der Streitgegenstand (s. dazu soeben) nach Rechtshängigkeit verändert wurde (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 91 Rn. 8).

Es liegt kein Fall des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO vor. Auch wenn ein Antrag auf Aufhebung eines entgegenstehenden Bescheids für den Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ebenso wenig wie dessen Aufhebung in einem der Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattgebenden Urteil notwendig ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 - 4 C 77/84 - juris Rn. 13), so handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Verpflichtungsklage, bei der die Behörde lediglich den ablehnenden Bescheid auf ein gleichbleibendes Begehren des Klägers durch einen neuen Bescheid ersetzt hat. Kennzeichnend für den vorliegenden Rechtsstreit ist vielmehr, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, soweit diese Bestandteil des endgültigen Zeugnisses geworden sind, sich inhaltlich grundlegend von dem ursprünglich geltend gemachten Klagebegehren unterscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1997 - 3 C 35/96 - juris Rn. 43 f.).

Die vorläufige Bescheinigung stellt vorübergehend die Gesamtnote für die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien i.S.d. § 23 der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen vom 28. Oktober 2004 (LPO II) fest. Das endgültige Zeugnis bestimmt dagegen endgültig die Gesamtprüfungsnote i.S.d. § 25 LPO II.

Gemäß § 23 Satz 1, 2 LPO II wird die Gesamtnote für die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien aus der Note der Unterrichtskompetenz, der Note der erzieherischen Kompetenz, der Note der Handlungs- und Sachkompetenz, der Durchschnittsnote der Lehrproben, der Note des Kolloquiums, der Note der schriftlichen Hausarbeit und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung gebildet.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LPO II wird die Gesamtprüfungsnote aus den Gesamtnoten der bestandenen Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung gebildet. Damit fließen in die Gesamtprüfungsnote i.S.d. § 25 LPO II neben den in § 23 LPO II beschriebenen Leistungen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auch die für die Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erforderlichen Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen vom 13 März 2008 (LPO I) ein (u.a. Fachnote, Note für die schriftliche Hausarbeit). Insofern ist der Regelungsgehalt des endgültigen Zeugnisses viel weitergehender als derjenige der vorläufigen Bescheinigung, so dass sich die geltend gemachten Klagebegehren inhaltlich unterscheiden.

c) Da das endgültige Zeugnis keine Rechtsmittelbelehrungenthielt, betrug die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. Die für den Beginn der Klagefrist maßgebende Bekanntgabe lag in der Übersendung des endgültigen Zeugnisses an die Klägerin. Das Zeugnis vom 11. September 2017 wurde der Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 übersandt. Wann genau die Klägerin das endgültige Zeugnis erhalten hat, ließ sich nicht mehr aufklären. Jedenfalls war die Jahresfrist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 unbestritten abgelaufen, so dass das endgültige Zeugnis bestandkräftig geworden ist.

d) Die Notwendigkeit, die Klagefrist einzuhalten, entfiel nicht deshalb, weil die Klägerin ihr jetziges Begehren im Wege der Klageänderung (s. dazu oben unter 1. Buchst. b) in einen bereits anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (BVerwG, U.v. 30.10.1997 - 3 C 35/96 - juris Rn. 35 f.). Vielmehr muss auch im Fall einer objektiven Klageänderung hinsichtlich des neu einbezogenen Verwaltungsakts die geltende Klagefrist beachtet werden (W. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 74 Rn. 7). Der für eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderliche untrennbare Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Verwaltungsakt und dem neu einbezogenen Verwaltungsakt (W. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 74 Rn. 7) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vorläufige Bescheinigung verliert mit Aushändigung des endgültigen Prüfungszeugnisses, spätestens jedoch am 1. Dezember 2017 ihre Wirksamkeit, so dass die beiden Verwaltungsakte nie zeitgleich existieren und daher auch in keinem untrennbaren Zusammenhang stehen können. Zudem unterscheiden sich die beiden Klagebegehren inhaltlich grundlegend (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1997 - 3 C 35/96  juris Rn. 44; s. dazu oben unter 1. Buchst. b).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Zwar folgt das Gericht der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Ablehnungsbescheid bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ohne weiteres in den Klageantrag einbezogen werden kann, wenn der Klageschriftsatz in dem darin enthaltenen Antrag nur das Verpflichtungsbegehren, nicht aber gleichzeitig das Begehren, einen entgegenstehenden Bescheid aufzuheben, enthält (BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 B 06.1224 juris Rn. 36). Im zu entscheidenden Fall wurde jedoch ein Aufhebungsbegehren anwaltlich klar zum Ausdruck gebracht. Dieses bezog sich zunächst auf die vorläufige Bescheinigung und wurde dann später auf das endgültige Zeugnis abgeändert, so dass die genannte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Anwendung findet.

2. In der Sache ist die Klage jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung und Neubescheidung der Gutachten über ihre Unterrichtskompetenz, ihre erzieherischen Kompetenz und ihre Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die angegriffenen Gutachten sind rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Rechtsgrundlage für die genannten Gutachten sind §§ 22, 22a und 22b LPO II i.V.m. den ASG des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom Februar 2011.

b) Die Gutachten ergingen in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei, insbesondere das gebotene Überdenkungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Der Prüfling muss die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzutragen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Dieser Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren besteht unabhängig von dem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, da die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich ist. Für die Durchführung eines derartigen Überdenkungsverfahrens bietet sich etwa das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, wobei zwischen Widerspruchs und Überdenkungsverfahren zu differenzieren ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1998 - 7 B 97.2986 juris Rn. 27 m.w.N.). Ein gebotenes Überdenkungsverfahren kann zeitlich grundsätzlich auch noch während eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt bzw. nachgeholt werden. Der Anspruch des Prüflings auf Überdenken ist insbesondere auch erfüllt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellungnahmen der Prüfer zu den beanstandeten Bewertungen eingeholt worden sind und dem Prüfling Gelegenheit gegeben worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. Auch - ggf. ergänzende - Stellungnahmen der Prüfer in der mündlichen Verhandlung können den Überdenkungsanspruch erfüllen (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.1996 - 6 B 75.95 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 15.9.1994 - 6 B 42.94 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 19.3.2004 - 7 BV 03.1953 - juris Rn. 49; VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 - Au 3 K 14.881 - juris Rn. 49).

Hiervon ausgehend hat vorliegend ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren durch den Seminarleiter stattgefunden. Der Beklagte hat dem Seminarleiter die vorgetragenen Einwendungen im Klageverfahren zugeleitet und um Stellungnahme gebeten. Dessen schriftliche Stellungnahmen vom 24. Januar 2018 und vom 5. März 2019 wurden dem Beklagten und der Klägerin zugeleitet. Der Seminarleiter hat nach Kenntnis der Einwendungen an seiner Einschätzung in den Gutachten zur Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz festgehalten (S. 58 ff., S. 98 ff. der Gerichtsakte).

c) Auch in materiellrechtlicher Hinsicht sind die jeweiligen Gutachten nicht zu beanstanden.

Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie eine gerichtliche Überprüfung der Prüfungsbewertungen verfolgen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist somit nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Dieser prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (vgl. BVerwG, B.v. 14.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11). Prüfungsbewertungen sind daher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff.; BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff.; BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 7 ZB 14.389 - juris Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch im vorliegend zu entscheidenden Fall. Die Gutachten nach §§ 22 ff. LPO II stellen ein persönliches Werturteil des Beurteilenden dar, das neben fachlichen Fragen des Unterrichts auch erkennen lassen soll, ob sich der Studienreferendar im Vorbereitungsdienst als Erzieher bewährt hat und die Anforderungen seines Berufs charakterlich erfüllt (C 7.1 ASG). Die Gutachten beruhen auf der eigenen Erkenntnis des Beurteilenden. Diesem ist dabei, vergleichbar mit dienstlichen Beurteilungen (vgl. Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes - LlbG), ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (VG Augsburg, U.v. 22.2.2001 - Au 2 K 99.1302 - juris Rn. 12 f.; VG Bayreuth, U.v. 7.10.2013 - B 3 K 12.575 - juris Rn. 52).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die Gutachten des Seminarleiters zur Unterrichtskompetenz, zur erzieherischen Kompetenz und zur Handlungs- und Sachkompetenz jeweils vom 26. Mai 2017 nicht durchzudringen.

aa) Das Gutachten zur Unterrichtskompetenz leidet an keinen durchgreifenden Mängeln.

(1) Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Formulierung „es gelingt der Lehrerin inzwischen deutlich besser, den Zeitbedarf für die einzelnen Unterrichtssequenzen richtig abzuschätzen“ zum Ausdruck bringt, dass es ihr zuvor nicht in ausreichendem Maß gelungen ist, den Zeitbedarf für die einzelnen Unterrichtssequenzen richtig abzuschätzen, kann sie daraus eine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters nicht ableiten. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter dargelegt, dass aus der o.g. Formulierung nicht darauf geschlossen werden kann, dass es der Klägerin zuvor „nicht in ausreichendem Maße“ gelungen ist. Vielmehr wird eine positive Entwicklung beschrieben, so dass der Einwand der Klägerin fehl geht. Daran ändert auch der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass die gewählte Formulierung nahe legt, dass immer noch diesbezügliche Mängel vorhanden sind, obwohl sich aus den Beobachtungen der Einsatzschule in ... ein vorzeitiges Beenden des Unterrichts durch die Klägerin nicht ergibt, nichts. Aus dem Gutachten zur Unterrichtskompetenz vom 26. Mai 2017 ergibt sich, dass es bei der Abschätzung des Zeitbedarfs für die einzelnen Unterrichtssequenzen nicht (nur) um das vorzeitige Beenden des Unterrichts geht. Vielmehr werden die Aspekte „Zeit für die Vermittlung von Grundwissen und -fertigkeiten“ sowie „Zeit für die Einübung und Wiederholung des Lehrstoffs“ thematisiert. Als diesbezügliche Kritik wird geäußert, dass die Klägerin noch zu wenig darauf achtet, welche Aufgaben sich für die gemeinsame Erarbeitung in der Klasse anbieten und welche eher als Hausaufgaben geeignet sind, so dass es auf ein vorzeitiges Beenden des Unterrichts durch die Klägerin nicht ankommt.

Zudem erstellt der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars gegen Ende des Vorbereitungsdienstes auf Grund von Vorschlägen der Seminarlehrkräfte ein Gutachten, in dem die Unterrichtskompetenz eines jeden Prüfungsteilnehmers und einer jeden Prüfungsteilnehmerin bewertet wird, § 22 Abs. 1 Satz 1 LPO II. Dabei teilen die Leiter oder Leiterinnen der Einsatzschulen ihre Beobachtungen nach Anhörung der Betreuungslehrkräfte dem Leiter oder der Leiterin des Studienseminars mit, der oder die sie bei der Bewertung der Unterrichtskompetenz berücksichtigt, § 22 Abs. 2 LPO II. Das Gutachten beruht daher auf eigenen Erkenntnissen des Seminarleiters (vgl. VG Bayreuth, U.v. 7.10.2013 - B 3 K 12.575 - juris Rn. 52), so dass wie in der Stellungnahme vom 5. März 2019 dargelegt - nicht jede Feststellung ausschließlich an die Beobachtungen der Einsatzschulen anknüpfen muss.

(2) Soweit die Klägerin einwendet, dass sie im Unterrichtsfach Französisch in einer Grammatikstunde begründet vom Prinzip der aufgeklärten Einsprachigkeit abgewichen ist und das Gutachten daher auf sachfremden Erwägungen beruht, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter nachvollziehbar dargelegt, dass sich das beschriebene Abweichen vom Prinzip der aufgeklärten Einsprachigkeit „ohne zwingenden Grund“ nicht auf den Grammatikunterricht, sondern den Unterricht im allgemeinen bezieht, so dass der Einwand der Klägerin fehl geht. Daran ändert auch der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass der Besuch der Schulleiterin der Einsatzschule in in einer Grammatikstunde erfolgt ist und sich das Gutachten daher auf eine fehlerhafte Grundlage stützt, nichts. Die vom Seminarleiter zitierten Beobachtungen der Einsatzschule in * legen dar, dass die Klägerin „im Unterricht in Fremdsprachen“ noch wesentlich intensiver auf Einsprachigkeit achten muss. Unabhängig davon, ob der Besuch der Schulleiterin der Einsatzschule in tatsächlich in einer Grammatikstunde erfolgt ist, so stellen die Beobachtungen der Einsatzschule nicht nur auf diese eine Stunde in einer Fremdsprache ab, sondern beziehen sich auf beide von der Klägerin unterrichteten Fremdsprachen. Wie sich der ergänzenden Stellungnahme des Seminarleiters vom 5. März 2019 entnehmen lässt, beschreibt auch die Einsatzschule, dass die Schüler zu wenig Französisch gehört haben. Die Klägerin müsste „konsequenter“ Französisch sprechen und wechsle „oft“ bei „einfachen Arbeitsanweisungen“ ins Deutsche. Zusätzlich werden diese Beobachtungen im Gutachten zur Unterrichtskompetenz vom Seminarleiter auch auf eigene Erkenntnisse gestützt.

(3) Auch aus der Beanstandung der Klägerin, dass sie bei der Verbesserung von Hausaufgaben der Vorgehensweise des Seminarlehrers im Fach Französisch gefolgt ist und dementsprechend zuerst einzelne Lücken verbessert und anschließend etwaige Fragen der Schüler diskutiert hat, ergibt sich kein Bewertungsfehler des Seminarleiters. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass das Gutachten nicht feststellt, dass die Klägerin Fehler der Schüler erst am Ende besprochen hat, sondern dass es überhaupt nicht dazu gekommen ist. Auch der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass sich ein solches Verhalten der Klägerin dem Gutachten nicht entnehmen lässt und sich auch nicht aus den Beobachtungen der Einsatzschulen ergibt, ändert daran nichts. Die vom Seminarleiter verwendete Formulierung „bei der Verbesserung von Hausaufgaben“ bezieht sich auf Hausaufgaben im Allgemeinen und nicht auf Hausaufgabenbesprechungen speziell im Fach Französisch. Den Formulierungen, dass die Klägerin „noch sorgfältiger auf die Äußerungen der Lernenden achten“ muss sowie dass sie sich gelegentlich damit „begnügt, die richtige Lösung einfach vorzugeben“ lässt sich nicht zwingend eine dahingehende Kritik des Seminarleiters entnehmen, dass die Klägerin erst nach der Verbesserung einzelner Lücken etwaige Schülerfragen diskutiert hat. Seine Kritik hat der Seminarleiter in seiner Stellungnahme vom 5. März 2019 dahingehend präzisiert, dass die fehlende Thematisierung fehlerhafter Antworten von Schülern für die Bewertung der Unterrichtskompetenz der Klägerin maßgeblich gewesen ist.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin ausführt, dies verstoße gegen § 114 Satz 2 VwGO, vermag er damit nicht durchzudringen. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LPO II erstellt der Seminarleiter das Gutachten zur Unterrichtskompetenz. Da § 114 Satz 2 VwGO im Bereich von Ermessenentscheidungen Anwendung findet, es sich bei dem vorliegenden Gutachten zur Unterrichtskompetenz, dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 LPO II zu Folge, jedoch nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, ist § 114 Satz 2 VwGO im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zudem lässt sich den Formulierungen des Seminarleiters nicht zwingend entnehmen, dass die Klägerin erst nach der Verbesserung einzelner Lücken etwaige Schülerfragen diskutiert hat, so dass es sich letztendlich um eine zulässige Präzisierung i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO handeln würde.

(4) Soweit die Klägerin beanstandet, dass unklar ist, inwiefern die Kritik der Schulleiterin der Einsatzschule * zur Verwendung der Dokumentenkamera in das Gutachten des Seminarleiters eingeflossen ist, kann sie daraus eine fehlerhafte Bewertung nicht ableiten. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter plausibel dargelegt, dass sich ein Einfließen dieser Kritik in das Gutachten nicht belegen lässt. Dem Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass der Seminarleiter niemals ausdrücklich erklärt hat, ob die geäußerte Kritik in das Gutachten eingeflossen ist oder nicht, ist der Seminarleiter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2019 explizit entgegengetreten, indem er ausgeführt hat, dass die genannte Kritik nicht in das Gutachten eingeflossen ist.

(5) Soweit die Klägerin einwendet, dass die Beobachtungen der Einsatzschule * nicht zwischen den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch unterscheiden und demnach die Bewertung der Unterrichtskompetenz der Klägerin im diesbezüglichen Gutachten negativ beeinflusst haben, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 LPO II bleiben Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach zwar unberücksichtigt, jedoch erstellt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LPO II der Seminarleiter das Gutachten zur Unterrichtskompetenz. Ein Verstoß der Einsatzschule gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 LPO II ist somit nicht möglich. Hinsichtlich der maßgeblichen Berücksichtigung von Tätigkeiten im Erweiterungsfach durch den Seminarleiter hat dieser mit Stellungnahme vom 24. Januar 2018 überzeugend ausgeführt, dass die Leistungen aus dem Erweiterungsfach in das Gutachten zur Unterrichtskompetenz nicht mit einbezogen worden sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Unterschied zu den Gutachten zur erzieherischen Kompetenz bzw. zur Handlungs- und Sachkompetenz die Vorabfeststellung fehlt, dass sich die Beobachtungen auch auf das Erweiterungsfach beziehen. Dem Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass aufgrund der mangelnden Differenzierung in der Stellungnahme der Einsatzschule in * zwischen den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch eine Einbeziehung der Tätigkeiten im Erweiterungsfach zwangsläufig auch im Gutachten des Seminarleiters zur Unterrichtskompetenz erfolgt sein muss, folgt das Gericht nicht. Soweit der Seminarleiter die Beobachtungen der Einsatzschule * zitiert, erfolgt dies immer im Zusammenhang mit Beobachtungen, die sich nicht auf das Fach Deutsch beziehen. Der Seminarleiter gibt die Beobachtungen der Einsatzschule zum „Unterricht in Fremdsprachen“, zur „Unterrichtsstunde in Französisch“ sowie zur Korrektur in den Fächern Französisch und Englisch, wie sich aus dem Kontext der Beobachtungen der Einsatzschule ergibt, wieder. Das vom Seminarvorstand verwendete Zitat der Einsatzschule * zur Besprechung und Verbesserung schriftlicher Leistungserhebungen wirkt sich jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin aus, da der Seminarleiter diesbezüglich davon ausgeht, dass sich die Klägerin der Bedeutung der Nachbereitung schriftlicher Leistungserhebungen „voll bewusst“ ist. Im Übrigen hat der Seminarleiter, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2019 zu Folge, Feststellungen zum Erweiterungsfach ignoriert.

bb) Das Gutachten des Seminarleiters zur erzieherischen Kompetenz der Klägerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Soweit die Klägerin einwendet, dass die Einbeziehung des Kriteriums des „Überblick[s], alle Schülerinnen und Schüler zu beteiligen und zu aktivieren“ nach den ASG fehlerhaft ist, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters. Gemäß C 7.1.1 ASG erfasst die Zusammenstellung von Kriterien für das Gutachten zur Unterrichtskompetenz u.a. die Aspekte „Fähigkeit, die Schüler zu aktivieren und möglichst alle zu beteiligen“ sowie „Überblick über die Klasse“. Gemäß C 7.1.2 ASG erfasst die Zusammenstellung von Kriterien für das Gutachten zur erzieherischen Kompetenz u.a. die Aspekte „konsequente Umsetzung von Erziehungszielen“, „Fähigkeit, einen geordneten Unterricht zu sichern“ sowie „sinnvoller Einsatz von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“. Das Gericht geht davon aus, dass der Seminarleiter bei der Erstellung der Gutachten über Unterrichtskompetenz, erzieherische Kompetenz und Handlungs- und Sachkompetenz an die Zuordnung der Einzelkriterien durch C 7.1.1, C 7.1.2 und C 7.1.3 ASG dem Schwerpunkt nach gebunden ist. Ansonsten bedürfte es dieser Einzelzuordnung gerade nicht. Das schließt ein, dass jeweils zusätzliche Kriterien herangezogen werden können (C 7.1 ASG) und Einzelkriterien auch abrundend bei einer „anderen“ Kompetenz Einsatz finden können, solange und soweit der durch die ASG vorgegebene Bewertungsschwerpunkt nicht verschoben wird (vgl. VG Bayreuth, U.v. 7.10.2013 - B 3 K 12.575 - juris Rn. 64). Die von der Klägerin gerügte Formulierung „Überblick, alle Schülerinnen und Schüler zu beteiligen und zu aktivieren“ macht mit dem zugehörigen restlichen Satz etwa zwei Zeilen der ungefähr eine dreiviertel Seite umfassenden Bewertung zur erzieherischen Kompetenz aus, so dass der vorgegebene Bewertungsschwerpunkt im vorliegenden Fall gerade nicht verschoben ist und ein Bewertungsfehler daher ausscheidet.

cc) Das Gutachten zur Handlungs- und Sachkompetenz leidet nicht an durchgreifenden Mängeln

(1) Soweit die Klägerin einwendet, dass der Vorwurf, ihr stehe in der Zielsprache Französisch der für die konsequent einsprachige Unterrichtsgestaltung erforderliche grammatische und idiomatische Regelapparat nicht nimmer spontan zur Verfügung, angesichts ihrer guten Ergebnisse im Fach Französisch im Rahmen ihrer Universitätsausbildung nicht nachvollziehbar ist und sich auch nicht in den Beobachtungen der Einsatzschulen wiederspiegelt, folgt daraus kein Bewertungsfehler des Seminarleiters. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter nachvollziehbar dargelegt, dass diese Bewertung auf seiner eigenen Wahrnehmung beruht. Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 22b Satz 1, 4 i.V.m. § 22 Abs. 2 LPO II erstellt der Leiter des Studienseminars ein Gutachten zur Handlungs- und Sachkompetenz, wobei er die Beobachtungen der Einsatzschulen bei der Bewertung berücksichtigt. Demgemäß wird das Gutachten durch den Seminarleiter erstellt und nur von diesem unterschrieben. Der Seminarleiter legt Text und Noten in alleiniger Verantwortung fest, C 7.3.4 ASG. Nur für den Fall, dass das Gutachten von den Beobachtungen der Einsatzschule abweicht und zu anderen Ergebnissen kommt, muss sich das Gutachten erkennbar mit den Beobachtungen der Einsatzschule auseinandersetzen und darlegen, warum positive Beobachtungen der Einsatzschule zu keinem besseren Ergebnis führen können und umgekehrt, C 7.2.4 ASG. Hinsichtlich der spontanen Verfügbarkeit des für eine konsequent einsprachige Unterrichtsgestaltung erforderlichen grammatischen und idiomatischen Regelapparats treffen die Beobachtungen der Einsatzschulen keine Feststellungen, so dass das Gutachten - wie in der Stellungnahme vom 5. März 2019 dargelegt - auf eigenen Erkenntnissen des Seminarleiters beruht (vgl. VG Bayreuth, U.v. 7.10.2013 - B 3 K 12.575 - juris Rn. 52).

(2) Soweit die Klägerin einwendet, dass der Vorwurf, ihr stehe in der Zielsprache Französisch der für die konsequent einsprachige Unterrichtsgestaltung erforderliche grammatische und idiomatische Regelapparat nicht immer spontan zur Verfügung, nicht zusätzlich zu dem Vorwurf, sie weiche sehr oft ohne zwingenden Grund vom Prinzip der Einsprachigkeit ab, berücksichtigt werden darf, folgt daraus kein Bewertungsfehler des Seminarleiters. Das Gericht geht davon aus, dass der Seminarleiter bei der Erstellung der Gutachten an die Zuordnung der Einzelkriterien durch C 7.1.1, C 7.1.2 und C 7.1.3 ASG dem Schwerpunkt nach gebunden ist. Solange genannte Einzelkriterien jedoch den C 7.1.1, C 7.1.2 und C 7.1.3 ASG eindeutig zugeordnet werden können, kann daraus kein Bewertungsfehler des Seminarleiters folgen. Zu einer „Doppelverwertung“ ist es im vorliegenden Fall gerade nicht gekommen. Während im Rahmen der Unterrichtskompetenz nach 7.1.1 ASG u.a. die Durchführung des Unterrichts bewertet wird, werden im Rahmen der Handlungs- und Sachkompetenz fachspezifische und allgemeine Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die die dienstliche Verwendbarkeit beeinflussen, bewertet, C 7.1.3 ASG. Davon ausgehend lässt sich die Beachtung des Prinzips der aufgeklärten Einsprachigkeit dem Aspekt der Durchführung des Unterrichts, die Qualität der Beherrschung der Zielsprache dem Gesichtspunkt der fachwissenschaftlichen Kompetenz zuordnen. Insofern kann es auch zu keiner „Doppelverwertung“ kommen, da die jeweilige Bewertung der Beachtung des Prinzips der aufgeklärten Einsprachigkeit sowie der Qualität der Beherrschung der Zielsprache nicht zwingend identisch sein müssen, sondern inhaltlich auseinanderfallen können. Davon ist auch der Seminarleiter in den Stellungnahmen vom 24. Januar 2018 bzw. 5. März 2019 ausgegangen, so dass eine fehlerhafte Bewertung ausscheidet.

(3) Soweit die Klägerin einwendet, dass die in der Klageschrift genannten Fort- und Weiterbildungen bei der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz nicht angemessen berücksichtigt worden sind, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter plausibel dargelegt, dass alle von der Klägerin besuchten, wenn auch nicht explizit genannten, Fortbildungen berücksichtigt worden sind, was aus der Formulierung „u.a.“ hervorgeht. Der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass durch die Nichtberücksichtigung außerschulischer Fortbildungen der Eindruck mangelnder Einsatzbereitschaft erweckt wird, ändert daran nichts. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2019 hat der Seminarleiter ausgeführt, dass die im Gutachten explizit aufgeführte Fortbildung „Schule unterwegs“ eine außerschulische Fortbildung darstellt.

(4) Soweit die Klägerin beanstandet, dass es an der Seminarschule Probleme in Bezug auf ihre Person gegeben hat, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung durch den Seminarleiter. In der Stellungnahme vom 5. März 2019 hat der für die Erstellung der Gutachten allein verantwortliche Seminarleiter (s. dazu oben) nachvollziehbar dargelegt, dass er nie negativ gegen die Klägerin voreingenommen war, er vielmehr mit der Klägerin über seine eigenen Erfahrungen hinsichtlich Misstrauen und Missgunst anderer Referendare, gleichen Leistungsanforderungen trotz bestehendem Erweiterungsfach sowie der Gefahr der Selbstüberschätzung und Verzettelung gesprochen hat. Die von der Klägerin in ihrer weiteren Stellungnahme vom 24. März 2019 dargelegten Aussagen, mit denen sie als „Exot“ bzw. „manche können einfach nicht genug kriegen“ bezeichnet sowie dass dies von anderen Referendaren negativ aufgenommen worden ist, lässt keine negative Einstellung des Seminarleiters erkennen, so dass sachfremde Erwägungen nicht vorgelegen haben. Daran vermag der nicht unter Beweis gestellte und damit unsubstantiierte übrige Vortrag der Klägerin zu Kommentaren einer Seminarlehrkraft hinsichtlich des Englischprotokolls bzw. zu ihrer Rolle als Jurorin nichts zu ändern, zumal persönliche Probleme und diesbezügliche Äußerungen gegenüber der Klägerin vom Beklagten bestritten wurden.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Zwar rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (1.). Jedoch hat die Verfahrensrüge mit dem Ergebnis Erfolg (2.), dass der Rechtsstreit in dem im Tenor bezeichneten Umfang zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).

2

1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). Daran fehlt es.

3

Mit der Frage,

"Umfasst das Recht der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gem. Art. 28 Abs. 2 GG in seiner Ausprägung als Satzungs- und Finanzhoheit auch die Befugnis der Gemeinde, eine Prognoseentscheidung bezüglich zu erhebender Steuervorauszahlungen zu treffen, ohne selbige auf eine wirksame Steuerfestsetzung aus dem Vorjahr zurückführen zu können?"

macht die Beschwerde einen Klärungsbedarf für das Verständnis des Art. 28 Abs. 2 GG geltend, den sie als bundesverfassungsrechtliche Maßstabsnorm heranzieht, an der die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Bestimmung des § 3 Abs. 3 KAG NRW zu messen sei. Sie hat jedoch nicht ansatzweise dargetan, weshalb die Reichweite der vom Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG umfassten Satzungs- und Finanzautonomie klärungsbedürftig sein sollte; insbesondere fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, inwiefern der Satzungs- und Finanzautonomie begrenzende Vorgaben für die Prognoseentscheidung der Gemeinde über zu erhebende Steuervorauszahlungen sollten entnommen werden können.

4

2. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Klagebegehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO unzutreffend ausgelegt und deshalb über einen Teil der Klage entgegen dem Klageantrag nicht in der Sache entschieden. Es habe zu Unrecht angenommen, das Verwaltungsgericht sei - seinerseits unter Verstoß gegen § 88 VwGO - mit der Aufhebung der Vorauszahlungsfestsetzungen für 2009 und ggfs. die Folgejahre über das Klagebegehren hinausgegangen. Demgegenüber ergebe sich aus der Klagebegründung vom 6. Mai 2009 wie auch aus der Interessenlage der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht das Klageziel zutreffend erkannt habe. Diese Rüge greift durch.

5

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln (Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - BVerwG 2 B 56.97 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25 und vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; Urteil vom 3. Juli 1992 a.a.O.; Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5; Beschluss vom 19. Juni 2010 - BVerwG 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. Urteil vom 18. November 1982 - BVerwG 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.; Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 a.a.O. und vom 19. Juni 2010 a.a.O.).

6

Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht.

7

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht das Klagebegehren nicht zutreffend ausgelegt. Es ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Klageantrag vom 19. Januar 2009 die Aufhebung der Bescheide vom 19. Dezember 2008 ausdrücklich nur hinsichtlich der Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2007 und der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2008, nicht aber für das Kalenderjahr 2009 und die Folgejahre beantragt war. Das damit umrissene Klagebegehren war aber auslegungsbedürftig, weil die angefochtenen Steuerbescheide ihrerseits nicht frei von Unklarheiten waren. Obwohl sie jeweils (u.a.) als "Vorauszahlungsbescheid ab dem Jahr 2008" überschrieben waren und auch die jeweils angegebenen Berechnungsgrundlagen auf eine "Festsetzung der Vorauszahlungen für die Jahre ab 2008" hindeuteten, war in der eigentlichen Festsetzung, soweit sie sich auf die Vorauszahlungen bezog, jeweils nur das Jahr 2008 genannt. Schon dieser Umstand sprach dafür, dass sich das Klagebegehren trotz des an die missverständliche Fassung der Bescheide angelehnten Klageantrages in Wahrheit auf die Vorauszahlungen insgesamt bezog. Etwaige Auslegungszweifel wurden durch die Klagebegründung beseitigt, die im Zusammenhang mit der Interessenlage der Klägerin deutlich erkennen lässt, dass Klageziel die Aufhebung der Festsetzung von Vorausleistungen insgesamt war. In der Klagebegründung hat die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren auf die Rechtsauffassung gestützt, die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten sei unwirksam. Diese Satzung bildete die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vorausleistungen nicht nur für das Jahr 2008, sondern in gleicher Weise für die Folgejahre. Indem die Klagebegründung daraus den Schluss gezogen hat, "die angefochtene Festsetzung von Vorausleistungen (sei) ebenfalls unwirksam", hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Festsetzung uneingeschränkt angegriffen werden sollte. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Interessenlage. Die Klägerin wurde durch die Festsetzung von Vorausleistungen insgesamt belastet. Ein sachlicher Grund, warum sie gegen diese Belastung nur teilweise hätte vorgehen sollen, ist nicht erkennbar.

8

Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den Teil des erstinstanzlichen Urteils, der die Festsetzung der Vergnügungssteuervorauszahlung für das Jahr 2009 betrifft, wegen Verstoßes gegen § 88 VwGO aufgehoben, aber nicht in der Sache entschieden.

9

Da weitere Zulassungsgründe nicht eingreifen, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil im Umfang des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

10

3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Klägerin die Kosten im Maße ihres Unterliegens trägt und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versagung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG sowie die Rechtmäßigkeit verschiedener naturschutzrechtlicher Anordnungen.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Teil dieses Grundstücks war eine nahezu 2,3 ha große Grünlandfläche. Im Januar 2012 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger mit dem Umbruch dieser Grünlandfläche in Form eines Tiefumbruchs mittels Baggers begonnen hatte. Er untersagte dem Kläger den weiteren Umbruch, wies aber auf die Möglichkeit einer naturschutzrechtlichen Befreiung hin.

3

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid lehnte der Beklagte den daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf Befreiung von dem Verbot des Grünlandumbruchs auf einem Moorstandort ab. Ferner ordnete er u.a. an, dass eine Ackernutzung auch künftig unterbleiben müsse und eine Grünlanderneuerung nur ohne wendende Bodenbearbeitung (ohne Pflug) durchgeführt werden dürfe. Für den Fall, dass der Kläger den Verfügungen zuwider handele, müsse er damit rechnen, dass ein Zwangsgeld bis zu einem Betrag von 1 000 Euro gegen ihn festgesetzt werde. Widerspruch und erstinstanzliche Klage blieben erfolglos.

4

Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und hob den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und einer prozessualen Erklärung des Beklagten auf, soweit der Bescheid nicht durch Zeitablauf erledigt war. Im Übrigen wies es die Klage ab sowie die weitergehende Berufung zurück. Der Klageantrag auf Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Befreiung müsse ohne Erfolg bleiben, denn die Maßgaben des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG könnten nicht Gegenstand einer Befreiung sein. Die Norm enthalte kein Verbot im Sinne von § 67 Abs. 1 BNatSchG. Dagegen sei die durch den Beklagten ausgesprochene Ablehnung der Befreiung aufzuheben, um den rechtlich unzutreffenden Anschein zu beseitigen, dass dem Kläger ein von ihm gewünschtes Verhalten aufgrund der Ablehnung verboten sei. Eine solche isolierte Aufhebung sei zulässig. Die noch verfahrensgegenständlichen Anordnungen seien rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage komme nur § 3 Abs. 2 BNatSchG in Betracht. Das hiernach eröffnete Ermessen habe der Beklagte jedoch nicht oder zumindest fehlerhaft ausgeübt. Die Zwangsgeldandrohung teile das Schicksal der rechtswidrigen Anordnungen.

5

Der Beklagte hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Auffassung, § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG enthalte einen unmittelbar vollzugstauglichen Verbotstatbestand, von dem nur nach Maßgabe des § 67 BNatSchG befreit werden könne. Da Befreiungsgründe nicht gegeben seien, sei die Befreiung zu Recht versagt worden. Auch die naturschutzrechtlichen Anordnungen seien rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei hierfür nicht § 3 Abs. 2 BNatSchG, sondern § 17 Abs. 8 BNatSchG die richtige Rechtsgrundlage. Dessen Voraussetzungen lägen vor. Angesichts des hierdurch eröffneten gebundenen Ermessens und des Fehlens von Anhaltspunkten für einen atypischen Sachverhalt habe es keiner besonderen Ermessenserwägungen bedurft. Aber selbst wenn die Anordnungen nur auf § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützt werden könnten, seien sie ermessensfehlerfrei ergangen, weil sie der Umsetzung des Verbots aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG gedient hätten. Dem entsprechend sei auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.

6

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Beklagten bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), denn das Oberverwaltungsgericht hat das Klagebegehren des Klägers unzutreffend erfasst und damit gegen § 88 VwGO verstoßen (1.). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, soweit er noch verfahrensgegenständlich ist, erweist sich aber i.S.v. § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis als zutreffend (2.).

8

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Verpflichtungsantrag des Klägers abgewiesen, weil eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG nicht erteilt werden könne, den Ablehnungsbescheid aber gleichwohl aufgehoben, weil dieser nicht nur mit einer fehlerhaften Begründung versehen gewesen sei, sondern beim Kläger auch den Eindruck erweckt habe, dass aufgrund der Ablehnung des Befreiungsantrages die Fortsetzung des Grünlandumbruchs zu unterlassen sei (UA S. 20). Diese Verfahrensweise wird dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Klägers nicht gerecht. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 88 VwGO.

9

a) Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 - SächsVBl. 2015, 164 Rn. 12 m.w.N.). Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238).

10

Der Kläger hat im Berufungsverfahren die Ansicht vertreten, der von ihm durchgeführte Grünlandumbruch sei nicht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten, einer Befreiung bedürfe es nicht. Sehe das Gericht dies anders, lägen zumindest die Befreiungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vor (UA S. 9, 10). Sein Rechtsschutzziel war damit primär auf die Feststellung der "Genehmigungsfreiheit" gerichtet und nur sekundär auf die Erteilung einer entsprechenden Befreiung. Um diesem Ziel gerecht zu werden, hätte zunächst die Frage nach dem Befreiungserfordernis im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO geklärt werden müssen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1972 - 1 C 33.68 - BVerwGE 39, 247 <248> und vom 18. Mai 1977 - 8 C 44.76 - BVerwGE 54, 54 = juris Rn. 14) und wäre nur hilfsweise - für den Fall der Notwendigkeit einer Befreiung - eine Klage auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG in Betracht gekommen. Auf eine solche Antragstellung hätte das Oberverwaltungsgericht durch seinen Vorsitzenden hinwirken müssen (§ 86 Abs. 3 VwGO). Dem ist es nicht gerecht geworden. Denn es hat das Klagebegehren einheitlich als Verpflichtungsklage behandelt und den Verpflichtungsteil abgewiesen, dann aber den im Verpflichtungsantrag enthaltenen Anfechtungsannex verselbstständigt und den Versagungsbescheid insofern aufgehoben. Das ist mit § 88 VwGO nicht vereinbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 5.12 - Buchholz 451.65 Börsenrecht Nr. 7 Rn. 15).

11

Der Verstoß gegen § 88 VwGO ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 21 m.w.N.). Daher ist es unschädlich, dass der Beklagte die Verletzung dieser Norm nicht gerügt hat.

12

b) Der Senat ist nicht gehindert, über die Frage zu entscheiden, ob § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ein Verbot enthält, von dem nur nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 BNatSchG befreit werden kann.

13

Die teilweise eingetretene Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils steht dem nicht entgegen. Zwar hat der Kläger die Abweisung seiner Klage auf Erteilung der beantragten Befreiung hingenommen; insofern ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig. Damit steht aber i.S.v. § 121 VwGO nur fest, dass er keinen Anspruch auf eine Befreiung besitzt. Die vom Oberverwaltungsgericht verneinte Frage, ob § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG eine Verbotsnorm darstellt, nimmt als bloßes Begründungselement und Vorfrage an der Rechtskraft dieses Ausspruches nicht teil (BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <115> m.w.N.).

14

Zum selben Ergebnis gelangt man über die Befugnis des Senats, die fehlerhafte Erfassung des Klageantrags zu korrigieren (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 a.a.O.). Denn aus der fehlerhaften Behandlung des Klageantrags durch das Berufungsgericht darf dem Beklagten als unterlegenem Beteiligten kein Nachteil erwachsen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass Verfahrensgegenstand ein Feststellungsantrag des Inhalts war, dass der Kläger für den von ihm durchgeführten Grünlandumbruch keiner Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG bedarf, weil § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG kein Verbot im Sinne dieser Vorschrift enthält. Die Beseitigung dieser vom Berufungsgericht in der Sache getroffenen Feststellung (UA S. 12) ist Ziel der Revision des Beklagten.

15

2. Das angefochtene Urteil stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Maßgaben des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG könnten nicht Gegenstand einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sein, steht mit Bundesrecht im Einklang (a). Auch die Aufhebung der noch verfahrensgegenständlichen naturschutzrechtlichen Anordnungen lässt einen Bundesrechtsverstoß nicht erkennen (b); damit kann die auf diese Anordnungen bezogene Zwangsmittelandrohung ebenfalls keinen Bestand haben (c).

16

a) Für den Grünlandumbruch auf einem Moorstandort bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Befreiung, denn § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG enthält kein Verbot im Sinne des § 67 Abs. 1 BNatSchG. Das folgt aus einer an Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck und vor allem der Systematik des Bundesnaturschutzgesetzes ausgerichteten Auslegung.

17

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist u.a. auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen. Allein aus dieser Formulierung folgt noch nicht der Verbotscharakter der Norm, denn eine solche isolierte Betrachtung würde dem Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 BNatSchG keine Beachtung schenken. Danach sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmte Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten; diese werden in den Nummern 1 bis 6 konkretisiert, freilich nur beispielhaft, wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" deutlich macht. Hierdurch wird auch die Offenheit der gesetzlichen Regelung für weitere - ungeschriebene - Grundsätze der guten fachlichen Praxis zum Ausdruck gebracht. Im Kontext des § 5 Abs. 2 BNatSchG stellen diese Beispiele (Handlung-) Direktiven dar, nicht aber Gebote oder Verbote.

18

Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt diesen Befund.

19

Die hier maßgebliche Fassung des § 5 Abs. 2 bis 4 BNatSchG geht im Wesentlichen zurück auf das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und entspricht inhaltlich weitestgehend § 5 Abs. 4 bis 6 BNatSchG 2002. Mit diesen Vorschriften wollte der Gesetzgeber einen bundesrechtlichen Mindeststandard festschreiben, der durch die Länder weiter ausgefüllt, aber nicht eingeschränkt werden konnte (BT-Drs. 14/6378 S. 33). Daran hat die Neuregelung nichts Grundlegendes geändert. Sie führt die rahmenrechtlichen Regelungen im Wesentlichen unverändert als unmittelbar geltende Vorschriften fort (Heugel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 5 BNatSchG Rn. 5). Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung (erstmals) Gebots- oder Verbotstatbestände schaffen wollte, fehlen ebenso jegliche Anhaltspunkte wie für den vom Beklagten für seine Auffassung angeführten "Paradigmenwechsel" infolge der Änderung der Gesetzgebungskompetenzen durch das Föderalismusreformgesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

20

Für die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts streiten auch Sinn und Zweck der Vorschrift. § 5 BNatSchG widmet sich dem Verhältnis von Naturschutz und Bodenbewirtschaftung unter Einbeziehung der mit ihr verbundenen Tierhaltung (Heugel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 5 BNatSchG Rn. 2). Die Norm enthält einerseits eine den Naturschutz betreffende Berücksichtigungspflicht zugunsten einer natur- und landschaftsverträglichen Bodenbewirtschaftung (Absatz 1; sog. allgemeine Landwirtschaftsklausel) und begründet damit eine Verpflichtung des Staates, insbesondere der Naturschutzbehörden (Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 2), andererseits in Absatz 2 bis 4 (Mindest-) Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die sich an die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft richten (Heugel, in: Landmann/Rohmer, a.a.O.). Die Vorschrift dient also dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Naturschutz und Landschaftspflege einerseits und landwirtschaftlicher Bodenertragsnutzung andererseits, indem sie gegenseitige Berücksichtigungspflichten normiert. Diesem Regelungszweck würde es nicht gerecht, einzelnen (oder allen) Tatbeständen des § 5 Abs. 2 BNatSchG Gebots- oder Verbotscharakter zuzuerkennen.

21

Systematisch kommt § 5 Abs. 2 BNatSchG aufgrund seiner Stellung im ersten Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes und damit als "vor die Klammer gezogene Norm" vor allem im Zusammenhang mit §§ 14 ff. BNatSchG Bedeutung zu. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG ist u.a. die landwirtschaftliche Bodennutzung in der Regel nicht als Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG anzusehen, wenn die Maßnahme den in § 5 Abs. 2 bis 4 BNatSchG genannten Anforderungen entspricht. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt ein Eingriff vor (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG), der der behördlichen Zulassung bedarf (§ 17 Abs. 1, 3 BNatSchG). Wird er ohne die erforderliche Zulassung durchgeführt, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen (§ 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG); die Missachtung der Untersagungsverfügung ist bußgeldbewehrt (vgl. § 69 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG). Damit gibt der Gesetzgeber den Naturschutzbehörden ein Instrumentarium an die Hand, um effektiv gegen eine landwirtschaftliche Bodennutzung vorgehen zu können, die nicht den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne von § 5 Abs. 2 BNatSchG entspricht und nicht gemäß § 17 Abs. 1, 3 BNatSchG zugelassen ist. Es bestand daher für den Gesetzgeber keine Notwendigkeit, § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG zu einem eigenständigen Verbot i.S.v. § 67 Abs. 1 BNatSchG aufzuwerten.

22

Dem angefochtenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts liegt dieses Normverständnis zugrunde. Soweit die Revision hiergegen einwendet, § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG müsse deswegen ein unmittelbar geltendes Verbot enthalten, weil ansonsten in Niedersachsen infolge der Abweichungsgesetzgebung über § 5, § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) ein Grünlandumbruch auf Moorstandorten uneingeschränkt und ohne behördliche Kontrolle zulässig sei, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber von § 14 und § 17 BNatSchG abweichende Vorschriften erlassen hat, lässt sich für den Rechtscharakter des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG als bundesrechtliche Norm nichts herleiten. Folglich kann der Senat offenlassen, ob § 5 und § 7 Abs. 1 NAGBNatSchG mit höherrangigem Recht vereinbar sind.

23

b) Die Aufhebung der Anordnungen, wonach eine Ackernutzung auch künftig unterbleiben muss und eine Grünlanderneuerung nur ohne wendende Bodenbearbeitung (ohne Pflug) erfolgen darf, steht mit Bundesrecht im Einklang.

24

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, als Rechtsgrundlage für diese Anordnungen komme ausschließlich § 3 Abs. 2 BNatSchG in Betracht. Das hiernach eröffnete Ermessen habe der Beklagte nicht fehlerfrei ausgeübt. Er habe die Verfügungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ausschließlich darauf gestützt, dass sie sich aus dem - vermeintlichen - Umbruchverbot des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ergäben. Soweit in dieser Begründung überhaupt eine Ermessensausübung zu sehen und nicht von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen sei, liege jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch vor. Denn die Regelung habe mit dieser Begründung nur der Durchsetzung eines Verbotes gedient, das rechtlich nicht existent sei (UA S. 23). Dies steht mit Bundesrecht im Einklang.

25

Mit den noch verfahrensgegenständlichen Anordnungen bezweckte der Beklagte, von ihm befürchtete, aber noch nicht erfolgte Eingriffe i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG vorsorglich zu unterbinden. Die Anordnungen ergänzen diejenigen vom Januar 2012, mit welchen dem Kläger der - gerade stattfindende - Grünlandumbruch untersagt wurde. Wie der Wortlaut des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG erhellt, setzt die Vorschrift aber einen "vorgenommenen Eingriff" voraus, dessen "weitere Durchführung" die Behörde untersagen kann. Die Regelung ist darauf gerichtet, die Fortsetzung (aktuell) stattfindender, ungenehmigter Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterbinden. Eine Untersagung noch nicht erfolgter Eingriffe kann folglich nicht auf § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG gestützt werden, sondern allenfalls auf § 3 Abs. 2 BNatSchG.

26

Soweit die Revision rügt, zumindest die im Zusammenhang mit der Versagung der Befreiung ergangene "Anordnung", wonach die Fortsetzung des Grünlandumbruchs auf der betroffenen Fläche zu unterlassen sei, sei rechtmäßig erfolgt und hätte nicht aufgehoben werden dürfen, verkennt sie, dass das Oberverwaltungsgericht hierin lediglich einen ergänzenden Hinweis (auf die Einstellungsanordnung vom Januar 2012) und keine selbstständige Anordnung gesehen hat (UA S. 20). An dieses Auslegungsergebnis ist der Senat gebunden. Die Revision legt nicht dar, dass die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung an einem Rechtsirrtum leidet oder gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 = juris Rn. 28). Solche Mängel sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

27

Den rechtlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 BNatSchG als allein in Betracht kommender Ermächtigungsgrundlage genügen die verfahrensgegenständlichen Anordnungen nicht. Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG hat die zuständige Behörde die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu überwachen und nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das durch diese Norm eröffnete Ermessen (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG) ist - wie bereits der Wortlaut nahelegt - in keiner Weise gebunden oder intendiert. Es gelten somit die allgemeinen Anforderungen an die Ermessensausübung. Ermessen hat der Beklagte aber - wie die fehlende Begründung (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) belegt - nicht ausgeübt. Das hat das Oberverwaltungsgericht richtig gesehen. Der im Widerspruchsbescheid erfolgte Hinweis auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG vermag den Mangel nicht zu heilen, weil es sich bei dieser Vorschrift, wie ausgeführt, um keine Verbotsnorm handelt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG von der Notwendigkeit einer Ermessenbetätigung, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, befreien soll.

28

c) Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht schließlich die auf die Anordnungen bezogene Zwangsgeldandrohung aufgehoben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Androhung eines Zwangsgeldes zwar gegenüber der zu vollstreckenden Grundverfügung einen selbständigen Streitgegenstand darstellt. Sie ist jedoch insofern akzessorisch, als mit der (gerichtlichen) Aufhebung des Grundverwaltungsakts dessen Wirksamkeit als die Grundvoraussetzung jeglicher Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung entfällt (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 12; Beschluss vom 21. April 2015 - 7 B 9.14 - Buchholz 451.222 § 3 BBodSchG Nr. 3 Rn. 28). Da die Grundverfügungen - wie ausgeführt - vom Oberverwaltungsgericht zu Recht aufgehoben wurden, kann auch die Zwangsgeldandrohung keinen Bestand haben.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer anteiligen Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des Vermögenswertes "Kavalier Klub S.", ... in Berlin, als Mitglied der Erbengemeinschaft nach S.

2

Das von dem jüdischen Kaufmann S. betriebene Herren- und Damenkonfektionsgeschäft "Kavalier Klub S." wurde 1909 in das Handelsregister eingetragen. Ende 1938 wurde der Betrieb des Unternehmens eingestellt und die Firma im November 1939 im Handelsregister gelöscht. S. wurde 1942 deportiert. Zum Jahresende 1945 wurde er für tot erklärt. Nach einem vom Amtsgericht Charlottenburg erteilten gemeinschaftlichen Erbschein vom 29. Oktober 1968 wurde er von der Tochter seiner Schwester R. geb. S., P., zur Hälfte sowie von den drei Kindern seines Bruders A., nämlich K., M. und J., zu je 1/6 beerbt.

3

J. meldete mit Schreiben vom 15. Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche an und benannte als Erben nach S. seine beiden Schwestern K. und M. sowie sich selbst. Die im Erbschein aus dem Jahr 1968 aufgeführten vier Miterben sind zwischen 1992 und 2011 verstorben. Deren Erben sind nicht vollständig ermittelt. Die Erben nach M. sind unbekannt. Erbscheine für die Mehrzahl der übrigen Erbeserben liegen nicht vor.

4

Mit Schreiben vom 1. Juli 1994 präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung auf das "Betriebsvermögen der Firma Kavalier-Klub S.". Mit Bescheid vom 24. November 2015 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) den Antrag der Klägerin ab. Diese trete nur an die Stelle unbekannter unmittelbarer Erben eines jüdischen Geschädigten, nicht jedoch an die Stelle unbekannter Erben nach bekannten unmittelbaren Erben. In diesem Fall sei es Sache der Erbengemeinschaft, die Miterben zu ermitteln.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei als isolierte Anfechtungsklage zulässig. Das Gericht habe diesen Antrag empfohlen, weil die zunächst angekündigte Verpflichtungsklage derzeit unbegründet wäre, denn die Klägerin könne angesichts der unklaren Erbfolge nicht belegen, in welchem Umfang sie an die Stelle von Miterben treten könne. Die Kammer sei auch nicht in der Lage, Spruchreife herzustellen, weil dazu Erbscheine der Erbeserben des S. erforderlich seien. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Klägerin trete nicht an die Stelle derzeit unbekannter Mitglieder der Erbengemeinschaft nach S. § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG erfasse nur Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 Miterben unbekannt oder unbekannten Aufenthaltes gewesen seien. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach S. seien jedoch zu diesem Zeitpunkt sämtlich nach Namen und Aufenthalt bekannt gewesen, so dass kein Raum für ein Eintreten der Klägerin bestehe. Der hier vorliegende Fall, dass Nacherben der ursprünglichen Miterben unbekannt seien, werde von § 2a Abs. 1a VermG nicht erfasst.

6

Mit der Revision macht die Klägerin geltend: Das Verwaltungsgericht habe Inhalt und Reichweite des § 2a Abs. 1a VermG verkannt. Die Vorschrift erfasse auch den Fall, dass heutige Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach einem jüdischen Geschädigten unbekannt oder unbekannten Aufenthalts seien. Dabei sei nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes, sondern auf denjenigen der Behördenentscheidung abzustellen. Die Mitberechtigung der Klägerin hänge nicht davon ab, ob ein bekannter Zwischenerbe vor oder nach 1990 verstorben sei. Die verfahrensrechtlichen Probleme, die sich aus der Unauffindbarkeit von Miterben ergäben, seien in beiden Fällen dieselben. Erst die Einfügung von § 2a Abs. 1 in das Vermögensgesetz habe es der Behörde ermöglicht, bei Unauffindbarkeit von Miterben eine Restitution auch an Erbengemeinschaften als solche auszusprechen. Absatz 1a der Vorschrift stelle hingegen klar, dass es dieser Möglichkeit in den Fällen jüdischer Geschädigter nach § 1 Abs. 6 VermG gar nicht bedürfe; in diesen Fällen trete ohne Weiteres die Klägerin an die Stelle unbekannter Miterben.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 2017 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 24. November 2015 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin neben den bekannten Erben L., C., R., E. und X. gemäß § 2a Abs. 1a VermG Mitglied der Erbengemeinschaft nach S. ist, sowie dass dieser Erbengemeinschaft nach S. für den Verlust des Unternehmens Herren- und Damenkonfektion Kavalier-Klub, Inh. S., ... in Berlin, dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht.

8

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), denn das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren der Klägerin unzutreffend erfasst und damit gegen § 88 VwGO verstoßen. Die Abweisung der Klage erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

10

1. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen § 88 VwGO angenommen, das Klagebegehren der Klägerin sei auf die isolierte Anfechtung des Bescheids des Bundesamtes vom 24. November 2015 beschränkt. Damit hat es das Klagebegehren der Klägerin zu eng ausgelegt und nur unvollständig erfasst. Die Verletzung des § 88 VwGO ist in der Revisionsinstanz auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 21; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 13).

11

a) Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5). Ist der Kläger im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 8).

12

b) Nach diesem Maßstab hätte das Verwaltungsgericht das Klagebegehren nicht als isolierten Anfechtungsantrag deuten dürfen, sondern als Verpflichtungsbegehren auslegen müssen. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 23. Dezember 2015 deutlich gemacht, dass ihr Begehren über die Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes vom 24. November 2015 hinausreicht. Dem in der Klageschrift angekündigten Antrag lässt sich entnehmen, dass ihr Klagebegehren nicht nur auf die Beseitigung des ablehnenden Bescheids, sondern auch darauf gerichtet ist, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Klägerin Mitglied der Erbengemeinschaft nach S. ist und dass dieser Erbengemeinschaft dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht. Auch die Ausführungen in der Klagebegründung verdeutlichen, dass es der Klägerin darauf ankommt, ihre Rechtsposition als Teil der Erbengemeinschaft nach S. und einen daraus folgenden anteiligen Entschädigungsanspruch zu sichern. Dem wird die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Fassung des Klageantrags als isolierte Anfechtungsklage nicht gerecht. Wegen der eindeutigen Abweichung vom erkennbaren wirklichen Klageziel muss sich die Klägerin trotz anwaltlicher Vertretung vor dem Verwaltungsgericht an dieser Formulierung nicht festhalten lassen.

13

2. Das angefochtene Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG keine Anwendung findet, wenn die Miterben der Erbengemeinschaft nach einem jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 namentlich bekannt waren. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst die Vorschrift nicht den Fall, dass lediglich die heutigen Nacherben dieser ursprünglichen Miterben namentlich nicht bekannt oder namentlich bekannt, aber unbekannten Aufenthalts sind. Zwar ist der Wortlaut der Norm für beide Auslegungsalternativen offen (a). Die Entstehungsgeschichte (b) und der systematische Zusammenhang der Vorschrift (c) zeigen aber, dass § 2a Abs. 1a VermG sich allein auf die bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes vorhandenen Miterben bezieht und keine über die Rechtsnachfolgefiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG hinausgehende subsidiäre Berechtigung der Klägerin in Fällen begründet, in denen lediglich spätere Erben dieser Miterben unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind. Der Regelungszweck gebietet keine andere Auslegung (d).

14

a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG, so tritt die in § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG bestimmte Nachfolgeorganisation, oder wenn diese - wie hier - keine Ansprüche auf den Vermögenswert angemeldet hat, die C., also die Klägerin, an die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben sowie derjenigen namentlich bekannten Miterben, die an der Stellung des Antrags nach § 30 VermG nicht mitgewirkt haben und deren Aufenthalt unbekannt ist (vgl. § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG). Der Wortlaut der Vorschrift nennt keinen zeitlichen Bezugspunkt für die Prüfung, ob "namentlich nicht bekannte Miterben" vorhanden sind.

15

b) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt aber deren Zusammenhang mit der Regelung der Rechtsnachfolge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG und der subsidiären Berechtigung der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG.

16

aa) Der Gesetzgeber hat § 2a VermG zunächst ohne den hier einschlägigen, erst später eingefügten Absatz 1a durch Artikel 15 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) in das Vermögensgesetz eingefügt. Die Vorschrift ermöglicht die Rückübertragung eines Vermögenswertes an die Erbengemeinschaft nach dem zu bezeichnenden Erblasser als solche, wenn Rechtsnachfolger des Geschädigten eine Erbengemeinschaft ist, deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind. Sie knüpft an die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG an, nach der auch eine Erbengemeinschaft Berechtigte sein kann. Die Gesetzesmaterialien bezeichnen als Berechtigte in diesen Fällen ausdrücklich die ursprüngliche Erbengemeinschaft (BT-Drs. 12/5553 S. 202). Der Gesetzgeber wollte die Vermögensämter und die Grundbuchämter im Falle unbekannter Miterben von der Notwendigkeit entbinden, sämtliche Mitglieder einer Erbengemeinschaft ermitteln zu müssen. Dies sollte Sache der Erbengemeinschaft sein, die sich dann auch darüber klar werden müsse, ob ein Nachlasspfleger benötigt werde (vgl. BT-Drs. 12/5553 S. 202). Die Ermittlung unbekannter Miterben sollte mithin dem Verantwortungsbereich der Behörden entzogen und demjenigen der Erbengemeinschaft selbst zugeordnet werden. Von dieser Zielsetzung des Gesetzgebers sind auch die Fälle umfasst, in denen Erben eines bekannten Mitglieds der ursprünglichen Erbengemeinschaft unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind.

17

bb) Die nachträgliche Einfügung des § 2a Abs. 1a VermG durch Art. 10 Nr. 1 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes - EALG vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) sollte klarstellen, dass § 2a Abs. 1 VermG die Berechtigung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin in unbeanspruchtes jüdisches Vermögen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 (damals: Satz 2) VermG nicht einschränkt. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG fingiert die Rechtsnachfolge der Klägerin in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz, soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolgern nicht - oder nicht rechtzeitig gemäß § 30a VermG - geltend gemacht werden. Die Gesetzesbegründung betont, dass die Anspruchsberechtigung nur dann auf die Klägerin übergeht, wenn "der primär Berechtigte", d.h. der vom Vermögensverlust Betroffene oder sein Rechtsnachfolger, nicht selbst an der Antragstellung mitwirkt (BT-Drs. 12/7588 S. 47). Sie verdeutlicht damit die (nur) subsidiäre Berechtigung der Klägerin. Zugleich hebt die Gesetzesbegründung hervor, dass der bereits zuvor in das Vermögensgesetz eingefügte § 2a Abs. 1 lediglich der Vereinfachung, Beschleunigung und Effizienz des Restitutionsverfahrens diene, indem die Rückübertragung an Erbengemeinschaften nicht mehr von der häufig schwierigen Ermittlung der unbekannten Miterben abhängig gemacht werde. Die mit Absatz 1a vorgeschlagene Ergänzung des § 2a VermG beabsichtige keine Einschränkung der den Nachfolgeorganisationen bzw. der Klägerin durch § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG zugewiesenen Anspruchsberechtigung in Bezug auf unbeanspruchte jüdische Vermögenswerte in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG (BT-Drs. 12/7588 S. 47). Diese Ausführungen verdeutlichen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, an die schon vorhandene Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG und die darin der Klägerin zugewiesene subsidiäre Berechtigung anzuknüpfen, ohne ihre schon vor der Gesetzesergänzung bestehende Rechtsposition zu verändern; diese sollte weder beschränkt noch erweitert werden.

18

c) Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 2a VermG und der Definition des Begriffs des "Berechtigten" in § 2 Abs. 1 VermG folgt, dass die Klägerin als (subsidiär) Mitberechtigte nach § 2a Abs. 1a Satz 1 VermG nur an die Stelle solcher Miterben tritt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 namentlich nicht bekannt waren, nicht jedoch an die Stelle unbekannter Erbeserben damaliger bekannter Miterben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Mit dem dort verwendeten Begriff des "Rechtsnachfolgers" sind Nachfolgetatbestände angesprochen, die bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eingetreten sind, namentlich die Rechtsnachfolge im Wege des Erbgangs. War der Geschädigte am 29. September 1990 bereits verstorben, so lässt das Vermögensgesetz den Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts grundsätzlich statt in der Person des Geschädigten in der Person seines Erben entstehen. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass der Vermögenswert, wenn er nicht dem Geschädigten durch Unrechtsmaßnahmen im Sinne des § 1 VermG entzogen worden wäre, mit dem Erbfall ebenso wie die übrigen zum Nachlass gehörigen Gegenstände auf den gesetzlich oder testamentarisch bestimmten Erben übergegangen wäre. Wegen dieses hypothetischen Vermögensübergangs setzt sich auch die Unrechtslage, die durch den Vermögensentzug geschaffen worden und nach dem Vermögensgesetz wiedergutzumachen ist, in der Person des Erben fort, der darum vom Gesetzgeber ebenfalls für anspruchsberechtigt erklärt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1996 - 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 31 f., vom 8. Mai 2003 - 7 C 63.02 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 27 S. 51 f. und vom 30. Juni 2005 - 7 C 15.04 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 81 S. 100). Danach erfasst der Begriff des Rechtsnachfolgers in § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nur solche Nachfolgetatbestände, die bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eingetreten sind. Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG fingierte Rechtsnachfolge der Klägerin für unbeanspruchtes jüdisches Vermögen bezieht sich wegen deren (nur) subsidiärer Berechtigung ebenfalls nur auf solche Nachfolgetatbestände.

19

§ 2a Abs. 1 und Abs. 1a VermG greifen den in § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG verwendeten Begriff des Rechtsnachfolgers auf. Sie stellen ihn in den Zusammenhang mit einer Erbengemeinschaft, deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind, und treffen für diese eine gesonderte Regelung, die die Rückübertragung des Vermögenswertes an die Erbengemeinschaft als solche ermöglicht (§ 2a Abs. 1 VermG). § 2a Abs. 1a VermG regelt ergänzend hierzu den Fall des von Maßnahmen nach § 1 Abs. 6 VermG betroffenen jüdischen Berechtigten. Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG, so tritt die Klägerin an die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben. Insoweit korrespondiert § 2a Abs. 1a VermG mit § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG. Dieser enge systematische Zusammenhang zwischen beiden Vorschriften legt die Annahme nahe, dass dem Begriff des Rechtsnachfolgers in § 2a Abs. 1 und 1a VermG keine andere Bedeutung zukommt als in § 2 Abs. 1 VermG. Das lässt den Schluss zu, dass auf der Grundlage der dargestellten höchstrichterlichen ständigen Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsnachfolgers in § 2 Abs. 1 VermG auch § 2a Abs. 1a Satz 1 VermG nur solche Nachfolgetatbestände erfasst, die bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eingetreten sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des Rechtsnachfolgers in diesen Vorschriften jeweils abweichend auszulegen wäre.

20

d) Diese Auslegung steht mit Sinn und Zweck der Vorschrift in Einklang. Die der Klägerin durch § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG zugewiesene Rechtsposition, die in engem systematischen Zusammenhang mit § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG steht, soll verhindern, dass unbeanspruchtes oder erbenloses jüdisches Vermögen dem deutschen Fiskus zukommt. Aufgabe der Klägerin ist es, Restitutionsansprüche jüdischer Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden, zum Zwecke kollektiver Wiedergutmachung zugunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 7 C 24.03 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 28). Dabei lässt die Rechtsnachfolgefiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG die Rechtsstellung der eigentlichen Erben unberührt; diese bleiben rechtlich betrachtet die Rechtsnachfolger (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 8 B 81.12 - ZOV 2013, 75 = juris Rn. 6). § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG verfolgt daher nicht den Zweck, die der Klägerin in § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG zugewiesene Rechtsstellung zu erweitern, indem ihr ein dem "eigentlichen Rechtsnachfolger" zustehender vermögensrechtlicher Anspruch zugeordnet wird. Das wäre aber der Fall, wenn die fingierte Rechtsnachfolge der Klägerin auf die Erbanteile unbekannter Erben bekannter Mitglieder der ursprünglichen Erbengemeinschaft erstreckt würde. Dann würde ihr nachträglich ein Anteil an dem vermögensrechtlichen Anspruch zugewiesen, der seinerzeit wirksam von den bekannten Miterben für die ursprüngliche Erbengemeinschaft angemeldet worden war und dieser sowie den - gegebenenfalls von ihr zu ermittelnden - Erben und Erbeserben ihrer Mitglieder zusteht.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in.

1. ie 1972 geborene Klägerin strebte erstmals 2011/12 die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in an.

De Meisterprüfung umfasst nach § 3 der Prüfungsverordnung die Teile

- Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,

- Betriebs- und Unternehmensführung sowie

- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.

Mit bestandkräftigem Bescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 23. April 2012 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in nicht bestanden sei. Ausweislich der Gründe des Bescheids hatte die Klägerin im Teilbereich „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ die Note 3,0 erzielt. Vom Teilbereich „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ sei sie befreit gewesen. Im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ hatte die Klägerin die Note 5,0 (mangelhaft) erreicht.

Mit Formblatt vom 21. Oktober 2013 beantragte die Klägerin beim Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... die erneute Zulassung zur Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in (1. Wiederholungsprüfung). Hinsichtlich des bereits 2011/12 bestandenen Teilbereichs „Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen“ beantragte die Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 der Prüfungsverordnung eine Befreiung, da die Ablegung der Erstprüfung noch keine zwei Jahre zurücklag. Hinsichtlich des Teilbereichs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ stellte die Klägerin einen Antrag auf Prüfungserleichterung.

2. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Prüfungserleichterung auch hinsichtlich des Teilbereichs „Betriebs- und Unternehmensführung“. Sie begehrte eine Verlängerung der Prüfungszeit für die Situationsaufgabe und die schriftliche Prüfung. Ausweislich eines Attests einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 6. Februar 2013 befinde sich die Klägerin dort bereits länger in Behandlung. Sie weise einen Grad der Behinderung von 50 v. H. auf. Um der Klägerin die bestmöglichen Voraussetzungen für ein Bestehen der Prüfung zu bieten, sei es sachgerecht, jegliche Ablenkungssituation so klein wie möglich zu halten. Weiter sei aufgrund der Einschränkungen der Klägerin eine Verlängerung der Prüfungszeit um 30 v. H. medizinisch indiziert.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2014 gewährte das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... der Klägerin hinsichtlich des Teilbereichs „Betriebs- und Unternehmensführung“ Nachteilsausgleich im Wege der Prüfungszeitverlängerung um jeweils 30 v. H. (54 min.).

3. Die Situationsaufgabe im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ fand sodann am 19. Februar 2014 in ... statt. Die schriftliche Prüfung der Klägerin im Teilbereich „Betriebs- und Unternehmensführung“ erfolgte an gleicher Stelle am 10. März 2014. An der Korrektur der schriftlichen Prüfung der Klägerin wirkte als Zweitkorrektorin eine Prüferin mit, die die Klägerin bereits im Rahmen im Vorfeld ihres erfolglosen Prüfungsversuchs im Jahr 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte.

Mit Schreiben vom 26. März 2014 teilte das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... der Klägerin mit, dass ihr Bestehen im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ gefährdet sei und daher auf Antrag eine mündliche Ergänzungsprüfung stattfinde. Einen entsprechenden Antrag stellte die Klägerin mit Erklärung vom 1. April 2014. Die mündliche Ergänzungsprüfung fand sodann am 29. April 2014 in ... statt. An dieser Prüfung wirkte die Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung, die die Klägerin bereits im Vorfeld ihres erfolglosen Prüfungsversuchs im Jahr 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte, auf eigenen Wunsch nicht mit; es wurde insoweit eine andere Prüferin hinzugezogen.

4. Mit Bescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 5. Mai 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/in 2013/14 - 1. Wiederholungsprüfung - nicht bestanden sei.

Zur Begründung wurde angeführt, dass nach der Prüfungsverordnung für das Bestehen der Meisterprüfung in jedem Prüfungsteil eine Gesamtnote von mindestens 4,50 („ausreichend“) zu erzielen sei. Die Klägerin habe jedoch im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ lediglich eine Gesamtnote von 4,66 erreicht (Teilnoten: Situationsaufgabe [doppelt gewichtet]: 4,5; Schriftliche Prüfung: 5,00).

Dem Bescheid war abschließend u. a. ein Hinweis auf § 9 der Prüfungsverordnung beigefügt, nach der in einem zweijährigen Zeitraum seit der letzten Prüfung von der Neuablegung bereits bestandener Teilleistungen in späteren Wiederholungsprüfungen auf Antrag befreit werden könne. Es wurde daher gebeten, sich bei Wunsch auf Wiederholung der Prüfung bis spätestens 15. Juni 2014 mit einem beiliegenden Formblatt anzumelden.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 und 18. Mai 2014 bat die Klägerin zunächst um schriftliche Begründung der Benotung der mündlichen Ergänzungsprüfung vom 29. April 2014. Am 27. Mai 2014 nahm die Klägerin sodann umfassend Einsicht in ihre Prüfungsakte.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 rügte die Klägerin, dass ihr im Rahmen der Akteneinsicht nur das Einscannen von fünf Seiten der Prüfungsakte gestattet worden sei; im Übrigen seien nur schriftliche Notizen erlaubt worden. Es wurde um Übersendung von Kopien der Bewertungsbögen der schriftlichen Prüfung gebeten. Zudem wurde die Mitwirkung der Prüferin, die die Klägerin bereits im Vorfeld ihres erfolglosen Prüfungsversuchs im Jahr 2011/12 kennengelernt hatte, an der Korrektur der schriftlichen Prüfung gerügt.

Mit Schreiben des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 2. Juni 2014 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass bei der Akteneinsicht nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nur Notizen zulässig seien; auf die Anfertigung von Kopien bestehe kein Anspruch. Eine Übersendung der Bewertungsbögen der schriftlichen Prüfung sei nicht möglich, es wurde auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verwiesen. Die Zuteilung der Prüferin, die die Klägerin bereits 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte, sei aus organisatorischen Gründen erfolgt.

5. Mit ihrer am 6. Juni 2014 erhobenen Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 5. Mai 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Prüfungsverfahren hinsichtlich des Teils „Betriebs- und Unternehmensführung“ durch Wiederholung bzw. Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen.

Die Bewertung der schriftlichen Prüfung vom 10. März 2014 sei intransparent. Ferner habe in verfahrensfehlerhafter Weise dort als Zweitkorrektorin eine Prüferin mitgewirkt, die die Klägerin bereits im Rahmen ihres Nichtbestehens im Jahr 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut habe und daher befangen gewesen sei. Die Klägerin habe insoweit bereits am 5. Februar 2014 vorsorglich telefonisch die Befangenheit zweier Prüferinnen aus dem Jahr 2011/2012 gerügt. Die Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung habe zudem ihren Beurteilungsspielraum allgemein überschritten, da sie insgesamt zu 29,5 P. (Gesamtnote 5) gelangt sei, während die Erstkorrektur 38 P. (Gesamtnote 5) ergeben habe. Konkret hätte die Klägerin bei der Frage 3.1 statt 4 P. (Erstkorrektur) bzw. 3 P. (Zweitkorrektur) mindestens 5 P. erreichen müssen. Bei Frage 3.2 hätte die Klägerin statt 2 P. (Erst- und Zweitkorrektur) mindestens 3 P. erzielen müssen. Bei Frage 4.1 hätte die Klägerin statt 3 P. (Erstkorrektur) bzw. 4 P. (Zweitkorrektur) mindestens 5 P. erreichen müssen. Bei Frage 4.2 hätte die Klägerin statt 1 P. (Erst- und Zweitkorrektur) mindestens 2 P. erzielen müssen. Die gebotene Besserbewertung der Klägerin bei den Fragen 3.2, 4.1 und 4.2 folge aus dem Umstand, dass sie hier jeweils einige bzw. viele der in der Musterlösung festgelegten Lösungsvorschläge mit eigenen Worten genannt habe. Überdies sei auch die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung vom 29. April 2014 intransparent und leide an offensichtlichen Ermessensfehlern. Denn ausweislich der Prüfungsmitschrift habe die Klägerin mit ihren Antworten 21 Häkchen erreicht; es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin trotz dieser offensichtlich richtigen Antworten sodann die Note „ungenügend“ erzielt haben soll. Zudem werde eine neutrale Überprüfung der Situationsaufgabe vom 19. Februar 2014 gewünscht. Ferner sei der Klägerin eine sachgerechte Verfolgung ihrer Rechte erschwert worden, da das Fortbildungszentrum für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... ihr nicht die Fertigung von Kopien aus der Prüfungsakte erlaubt und keine Einsicht in zum Ergebnisvergleich erforderliche Bewertungsbögen gewährt habe. Auch entspreche die dem Prüfungsbescheid beigefügte Frist zur Anmeldung für die zweite Wiederholungsprüfung (15.6.2014) nicht der Frist, die das entsprechende Antragsformblatt ausweise (15.11.2014).

6. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der gegenständliche Prüfungsbescheid sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie habe keinen Anspruch auf Neubewertung bzw. Wiederholung der Prüfungsleistungen. Die Klägerin habe im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ lediglich die Gesamtnote 4,66 (mangelhaft) erreicht, die sich aus den Prüfungsbereichen „Situationsaufgabe“ (4,5; doppelt gewichtet) sowie „Schriftliche Prüfung“ (5,00) zusammensetze. Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsverordnung sei die Prüfung - wie hier - nicht bestanden, soweit in einem Prüfungsteil die Note „ungenügend“ (> 5,50) bzw. in mehreren Prüfungsteilen die Note „mangelhaft“ (4,51 - 5,50) erzielt worden sei. Die Bewertung der schriftlichen Prüfung (5,0) vom 10. März 2014 sei ordnungsgemäß. Ausweislich einer eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Prüferinnen sei in der gesamten Arbeit zu erkennen gewesen, dass die von einer Meisterin erwarteten vertieften Fachkenntnisse nicht vorhanden seien. Erläuterungen, korrekter Einsatz von Fachbegriffen und Argumentation fehlten durchgängig, Transferleistungen seien nicht ersichtlich gewesen. Die Antworten hätten meist nur entfernt im Zusammenhang mit den Fragestellungen gestanden, offenbar habe die Klägerin insoweit Verständnisschwierigkeiten - etwa bei Fachbegriffen - gehabt. Konkret habe die Klägerin Frage 3 zur Betriebs- und Arbeitsorganisation auf dem Niveau einer Hauswirtschafterin beantwortet; eine meisterliche Bearbeitung, die auch die methodisch-didaktische Vorgehensweise eines methodischen Schulungserfolgs erläutere, habe jedoch gefehlt. Frage 4.1 habe eine zweigeteilte Antwort bedingt, sei jedoch als solche nicht beantwortet worden. Hier sei jedoch zugunsten der Klägerin eine Teilbepunktung erfolgt, da Wissen zu Stellenbeschreibungen vorhanden gewesen sei. Bei Frage 4.2 sei es erforderlich gewesen, situationsbezogen und in logischer Abfolge eine optimale Schnittstellengestaltung vorzuschlagen; die Antwort der Klägerin sei hingegen nicht situationsbezogenen und präzise, sie entspreche nicht dem Niveau einer Meisterin. Auch eine mündliche Ergänzungsprüfung vom 29. April 2014 habe die Klägerin nicht zur Notenverbesserung nutzen können. Ausweislich des Prüfungsprotokolls vom 29. April 2014 und einer eingeholten Stellungnahme der Prüferinnen aus dem Juli 2014 habe die Klägerin insoweit erneut die Prüfungsanforderungen nicht erfüllen können. Insbesondere im Bereich Qualitätsmanagement habe die Klägerin große Defizite aufgewiesen; teils habe sie auch Fachausdrücke - und damit die Frage - nicht richtig verstanden. Die Klägerin habe letztlich nicht nachweisen können, dass sie als Führungskraft wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen könne. Die Rügen der Klägerin überzeugten demgegenüber nicht. Der Umstand, dass die Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung die Klägerin bereits als Lehrgangsleiterin im Rahmen der nichtbestandenen Erstprüfung 2011/12 betreut hat, begründe von vornherein keine Befangenheit dieser Prüferin auch im Jahr 2014; ohnehin würden die schriftlichen Arbeiten anonym, nur mit Ziffern versehen korrigiert. Der Klägerin sei auch im Nachgang des Prüfungsbescheids am 27. Mai 2014 hinreichend Einsicht in die Prüfungsakten gewährt worden; dies sei in der Prüfungsakte dokumentiert. Der Klägerin hätten bei Aktensicht auch die Bewertungsbögen vorgelegen. Die einzelnen Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung sowie die von ihr gegebenen Lösungsvorschläge seien mit der Klägerin eingehend besprochen worden. Der Klägerin sei auch - überobligatorisch - das Einscannen von fünf Seiten gestattet worden, sie habe letztlich den Akteneinsichtstermin von sich aus eine Stunde vor dem geplanten Ende beendet. Zur Ermöglichung der Fertigung von Kopien sei die Prüfungsbehörde nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften ohnehin nicht verpflichtet. Auch der dem Prüfungsbescheid beigefügte Hinweis hinsichtlich der Frist zur Anmeldung für die zweite Wiederholungsprüfung (15.6.2014) sei rechtlich nicht zu beanstanden; dieser beziehe sich auf den zweijährigen Zeitraum seit der letzten Prüfung im April 2012, in dem nach § 9 Abs. 2 der Prüfungsverordnung von der Neuablegung bereits bestandener Teilleistungen in späteren Wiederholungsprüfungen auf Antrag befreit werden kann.

7. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der gegenständliche Prüfungsbescheid des Fortbildungszentrums für Landwirtschaft und Hauswirtschaft ... vom 5. Mai 2014 ist rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Wiederholung der gegenständlichen Prüfungsleistungen bzw. Neubewertung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts besteht nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Der gegenständliche Prüfungsbescheid ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage der gegenständlichen Prüfung ist auf Bundesebene die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 28. Juli 2005 (BGBl. I S. 2278 - HWirtMeistPrV). Auf Landesebene ist subsidiär die Verordnung über die Durchführung der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft - LHBPO) vom 3. Dezember 2003 (GVBl 2003, S. 906) zu beachten.

Prüfungsbewertungen sind wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 7 ZB 14.389 - juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. und B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff; BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 u. a. - NVwZ 1993, 686). Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings - notfalls mit sachverständiger Hilfe - darüber zu befinden, ob eine vom Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegensatz zu dessen Beurteilung richtig oder zumindest vertretbar ist (sog. Antwortspielraum des Prüflings, vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. a. - BVerfGE 84, 34/55; siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 13.8.2003 - 7 B 02.1652 - juris Rn. 15).

Fehler im Verfahren der Bewertung der Leistungen eines Prüflings sind grundsätzlich durch eine erneute (Beratung und) Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (vgl. BayVGH, U.v. 11.7.2003 - 22 B 02.3037 - juris Rn. 20; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 512). Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass die wahren Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings fehlerfrei ermittelt wurden, um so eine zutreffende Bewertung tragen zu können. Liegt dagegen eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vor, verbietet es der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit, im Wege der Neubewertung über eine Prüfungsleistung zu entscheiden. Soweit es den Grundsatz der Chancengleichheit betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass für vergleichbare Prüflinge soweit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssen; mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, die zur Wahrung ihrer Rechte einen Verwaltungsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/52; BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262/273). Auch eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 15.10.2009 - 22 ZB 08.834 - juris Rn. 7 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502; vgl. auch BVerwG, B.v. 16.4.1980 - 7 B 58/80 - juris Rn. 3).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze vermag die Klägerin mit ihren Einwänden gegen den Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2014 nicht durchzudringen. Hierin wurde vielmehr zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Meisterprüfung Hauswirtschafter/in insgesamt nicht bestanden hat, da im Prüfungsteil „Betriebs- und Unternehmensführung“ nicht mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HWirtMeistPrV).

a) Zunächst ist der Bescheid in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei.

aa) Insbesondere ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei der schriftlichen Prüfung am 10. März 2014 als Zweitkorrektorin eine Prüferin mitgewirkt hat, die die Klägerin bereits im Zuge ihres ersten erfolglosen Prüfungsversuchs 2011/12 als Lehrgangsleiterin betreut hatte. Eine Neubewertung der schriftlichen Prüfung durch eine andere Zweitkorrektorin bzw. einen anderen Zweitkorrektor ist somit nicht geboten.

Zwar regelt § 3 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung Berufsbildung - Landwirtschaft und Hauswirtschaft (LHBPO), dass bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken dürfen, die nach Maßgabe des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen oder befangen sind. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 LHBPO die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG regelt, dass bei Vorliegen eines Grundes, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder der Behauptung eines solchen Grundes durch einen Beteiligten, derjenige, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten hat.

Eine Befangenheit i. S.v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer - ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings - diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheinen (BayVGH, B.v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1633 - juris Rn. 18).

Hiervon ausgehend ist nicht von einer Befangenheit der Zweitkorrektorin der schriftlichen Prüfung i. S. v. § 3 Abs. 1 Satz 1 LHBPO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auszugehen.

Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin gerügten Umstand, dass die Zweitkorrektorin bereits im Rahmen des ersten erfolglosen Prüfungsversuchs der Klägerin 2011/12 als Lehrgangsleiterin mitgewirkt hat. Für die Besorgnis der Befangenheit von Amtsträgern i. S. v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG gilt das gleiche wie im Verwaltungsprozess gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Bezug auf zur Entscheidung berufene Richter. Auch insoweit vermag allein die Mitwirkung an einer für einen Beteiligten früher ergangenen ungünstigen Entscheidung die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen, was sogar dann gilt, wenn die ursprüngliche Entscheidung auf ein Rechtsmittel hin aufgehoben worden ist. Eine derartige Vorbefassung rechtfertigt ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters - oder hier des Prüfers - vielmehr erst, wenn sich dies aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände aufdrängt (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 18.4.2012 - 7 CE 12.166 - juris Rn. 24; vgl. auch BVerfG, E.v. 26.1.1971 - 2 BvR 443/69 - BVerfGE 30, 149 - juris; BGH, B.v. 27.12.2011 - V ZB 175/11 - MDR 2012, 363 - juris Rn. 2; jeweils zur rechtsfehlerfreien Mitwirkung von bereits früher befassten Richtern in späteren Verfahren). Solche besonderen zusätzlichen Umstände sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus dem bloßen Umstand, dass die betreffende Zweitkorrektorin in der schriftlichen Prüfung die Klägerin lediglich mit 29,5 P. bewertet hat (siehe Bewertungsblatt auf Blatt 107 der Verwaltungsakte), während die Erstkorrektorin 38 Punkte ermittelt hat (siehe Bewertungsblatt auf Blatt 106 der Verwaltungsakte).

Unabhängig davon werden die Arbeiten der schriftlichen Prüfung der gegenständlichen Meisterprüfung zur Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit anonym nach Platzziffern korrigiert, d. h. es war für die Zweitkorrektorin bei Abgabe ihrer Bewertung gar nicht ersichtlich, dass die betreffende Arbeit von der Klägerin gefertigt worden ist (vgl. hierzu allg. BayVGH, B.v. 21.11.2011 - 7 ZB 11.1320 - juris Rn. 14). Insoweit wird auf die Bewertungsblätter der schriftlichen Prüfung (Blatt 106 f. der Verwaltungsakte) und die Arbeit der Klägerin (Blatt 90-99 der Verwaltungsakte) verwiesen, die jeweils die Platzziffer „1“ tragen. Vor diesem Hintergrund ist eine Befangenheit der Zweitkorrektorin von vornherein ausgeschlossen.

Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot, der die Besorgnis der Befangenheit der Zweitkorrektorin begründen würde, nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zweitkorrektorin die Prüfungsleistung der Klägerin nicht mit innerer Distanz und frei von Emotionen bzw. frei von sachfremden Erwägungen zur Kenntnis genommen hätte (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.2011 - 7 ZB 11.1320 - juris Rn. 11).

Ohnehin ist in aller Regel davon auszugehen, dass ein Prüfer bei der Korrektur schriftlicher Prüfungsarbeiten auch angesichts schwerwiegender Fehlleistungen des Prüflings die für eine gerechte Beurteilung notwendige emotionale Distanz aufbringt. Beiläufige oder vereinzelte Ausrutscher und Entgleisungen eines Prüfers, die nicht für die ganze Prüfung kennzeichnend sind und die nicht eine generell ablehnende Haltung gegenüber dem Prüfungsteilnehmer offenbaren, lassen für sich allein ebenso wie harte, aber berechtigte Kritik nicht notwendig auf eine Befangenheit des Prüfers schließen (BVerwG, U.v. 20.9.1984 - BVerwGE 70, 143/152; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 187/197 m. w. N.; so zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.12.2010 - 7 ZB 10.2108 - juris Rn. 9).

Vorliegend enthält das Bewertungsblatt der Zweitkorrektorin zur Arbeit der Klägerin (Blatt 107 der Verwaltungsakte) keinerlei unsachliche Ausführungen, die die Besorgnis ihrer Befangenheit begründen könnten. Auch ihre Stellungnahme zur Klage (Blatt 35 der Gerichtsakte) deutet nicht auf fehlende Neutralität hin. Die Zweitkorrektorin legt hier ohne Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot dar, wie sie zur Bewertung der Leistung der Klägerin gekommen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.12.2010 - 7 ZB 10.2108 - juris Rn. 10).

bb) Auch das gebotene Überdenkungsverfahren ist - soweit erforderlich - ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Der Prüfling muss die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzutragen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Dieser Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren besteht unabhängig von dem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, da die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich ist. Für die Durchführung eines derartigen Überdenkungsverfahrens bietet sich etwa das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, wobei zwischen Widerspruchs- und Überdenkungsverfahren zu differenzieren ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 30.4.1998 - 7 B 97.2986 - juris Rn. 27 m. w. N.).

Zweck eines Überdenkungsverfahrens ist nicht eine Neubewertung der gesamten Prüfungsleistung. Die bisherige Bewertung bleibt vielmehr wirksam und bildet die Grundlage für das verwaltungsinterne Kontrollverfahren. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler dieser Bewertung hinzuweisen, entspricht nur insoweit eine Pflicht des Prüfers zum Überdenken, als die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet wurden. Es obliegt dem Prüfling, konkret darzulegen, wo die Korrektur von Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiiert Einwendungen gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132/138). Der Prüfer muss sich daher im Überdenkungsverfahren keineswegs von vornherein mit der gesamten Prüfungsleistung des Prüflings befassen, wie dies bei einer Neubewertung der Fall wäre (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 4.12.1998 - 7 ZB 98.2422 - juris Rn. 12).

Hiervon ausgehend hat vorliegend - soweit erforderlich - ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren durch die Prüfer stattgefunden.

Vor Klageerhebung war kein Überdenkungsverfahren veranlasst, da die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt keine konkreten aufgabenbezogenen Bewertungsrügen erhoben hatte. Die Klägerin hat vielmehr erstmals mit am 6. Juni 2014 eingegangener Klageschrift (Blatt 2 f. der Gerichtsakte) Bewertungsrügen hinsichtlich der Prüfung formuliert, die jedoch im Kern pauschal blieben. Hierzu hat der Beklagte sodann die beteiligten Prüferinnen um allgemeine schriftliche Stellungnahme gebeten. Die entsprechenden Einlassungen hat der Beklagte sodann dem Gericht mit Schriftsatz vom 1. August 2014 vorgelegt (Blatt 32-37 der Gerichtsakte). Erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. November 2014 (Blatt 47-49 der Gerichtsakte) hat die Klägerin ergänzende aufgabenbezogene Bewertungsrügen hinsichtlich der schriftlichen Prüfungsarbeit formuliert. Diese blieben jedoch unsubstantiiert, es wurde lediglich argumentiert, dass die Klägerin mit ihrer Bearbeitung bei den Aufgaben 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 jeweils höhere Punktzahlen hätten erzielen müssen, da einige bzw. viele Punkte der Musterlösung mit eigenen Worten wiedergegeben worden seien. Derart pauschale Rügen eines Prüflings sind nicht geeignet, einen Anspruch auf (erneutes) Überdenken durch die Prüfer zu begründen. Unabhängig davon haben die beteiligten Prüferinnen jedenfalls im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu den pauschalen Rügen der Klägerin allgemein Stellung genommen und in diesem Rahmen hinreichend Gelegenheit zur Überdenkung ihrer Bewertung erhalten.

cc) Weitere Verfahrensrügen erhebt die Klägerin nicht.

Soweit die Klägerin rügt, dass es ihr im Nachgang der Bekanntgabe des Prüfungsbescheids vom 5. Mai 2014 verweigert worden sei, im Zuge der Akteneinsicht Kopien aus ihrer Prüfungsakte zu fertigen, so begegnet dies zwar rechtlichen Bedenken.

Denn der Prüfling kann entsprechend Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG Einwände gegen die Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ grundsätzlich nur vortragen, wenn er die mit der Korrektur vermerkten und der Bewertungsbegründung der Prüfer versehene Prüfungsarbeit einer zeitlich und sachlich ausreichenden Überprüfung unterziehen kann. Insbesondere wenn es darum geht, die fachliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit eigener Ausführungen zu belegen, bedarf es hierzu regelmäßig der Beiziehung von Fachliteratur oder des Rats von Sachkundigen, denen der Text vorgelegt werden muss. Kann sich der Prüfling bei der Einsicht in seine Prüfungsarbeit allenfalls Notizen machen und wird ihm die Anfertigung einer Kopie verwehrt, so wird ihm die Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und damit die Gewährung effektiven Rechtsschutzes unverhältnismäßig erschwert. Andererseits besteht kein anzuerkennendes Bedürfnis dafür, Ablichtungen oder Abschriften von Prüfungsarbeiten zu verweigern, da diese Arbeiten nach Abschluss der Bewertung keiner Geheimhaltung mehr unterliegen. Auch die Prüfungsarbeiten unterliegen daher der Verpflichtung zur Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, was zur Folge hat, dass der Prüfling im gerichtlichen Verfahren gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO Anspruch auf Anfertigung von Ablichtungen auf seine Kosten hat. Der Ausschluss der Fertigung von Kopien bei Einsicht in die Prüfungsakte könnte somit zur Folge haben, dass der Prüfling Klage erheben muss, um eine Ablichtung seiner Prüfungsarbeit zu erhalten und seine Einwände formulieren zu können. Dies widerspräche aber der Zielsetzung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ein Überdenkungsverfahren als verwaltungsinternes Kontrollverfahren vor der Befassung der Verwaltungsgerichte durchzuführen (siehe zum Ganzen: BayVGH, U.v. 30.4.1998 - 7 B 97.2986 - juris Rn. 30).

Eine im Nachgang eines Prüfungsbescheids verweigerte Fertigung von Kopien aus der Prüfungsakte betrifft jedoch somit im Kern die Möglichkeit und Pflicht des Prüflings, in materiell-rechtlicher Hinsicht Einwendungen gegen die Bewertung seiner Leistung zu formulieren. Sie stellt hingegen keinen Verfahrensfehler dar, der für sich genommen zur Neubewertung bzw. Wiederholung der Prüfung führt.

Unabhängig davon hat vorliegend die Prozessbevollmächtigte der Klägerin antragsgemäß unter dem Datum des 6. August 2014 (Blatt 31 der Gerichtsakte) Akteneinsicht und damit Gelegenheit erhalten, Kopien aus der Verwaltungsakte des Beklagten zu fertigen, um auf dieser Basis Rügen und Einwendungen zu formulieren. Eine formale Rechtsverletzung der Klägerin ist daher von vornherein nicht erkennbar.

In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass der Klägerin vorliegend von vornherein kein Anspruch auf Einsicht in andere (auch anonymisierte) Bewertungsblätter oder schriftliche Arbeiten - und damit fremde Prüfungsakten - zukommt, um einen Bewertungsvergleich mit anderen Prüflingen vorzunehmen. Hierfür würde es grundsätzlich einer Bevollmächtigung durch die betroffenen anderen Prüflinge bedürfen (vgl. Niehues/Fischer, 5. Aufl. 2010, Rn. 203). Es ist vielmehr ausreichend, dass der Klägerin anhand der Bewertungsblätter in der Prüfungsakte das abstrakte Bewertungsschema der schriftlichen Prüfung (tatsächlich erreichte Punktzahl und Maximalpunktzahl je Einzelfrage), die eigene konkrete Bewertung durch Erst- und Zweitkorrektorin sowie der unverbindliche Korrekturrahmen offengelegt worden sind. Ohnehin ist es einem Prüfling grundsätzlich verwehrt, durch einen wertenden Vergleich mit einer anderen Prüfungsarbeit einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit in der Form des Gleichbewertungsgebots darzutun, wenn er nicht nachweisen kann, dass beide Prüfungsleistungen in einzelnen oder allen Punkten gleich sind, jedoch vom selben Prüfer unterschiedlich bewertet wurden; auch den Gerichten ist es in einem derartigen Fall generell verwehrt, selbst einen wertenden Vergleich anzustellen (BayVGH, U.v. 12.4.2000 - 7 B 99.1899 - juris Rn. 26).

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Prüfungsbescheid vom 5. Mai 2014 nicht zu beanstanden.

Wie bereits eingangs ausgeführt sind Prüfungsbewertungen wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Hierzu zählen etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels und einzelner positiver Ausführungen im Hinblick auf die Gesamtbewertung (BVerwG, B.v. 2.6.1998 - 6 B 78/97 - juris Rn. 3 f.; B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; B.v. 8.3.2012 - 6 B 36/11 - NJW 2012, 2054; so zum Ganzen: BayVGH, B.v. 3.2.2014 - 7 ZB 13.2221 - juris Rn. 8).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist eine Überschreitung des prüferischen Bewertungsspielraums vorliegend nicht erkennbar. Anhand der Prüfungsprotokolle, Bewertungsblätter sowie der ergänzenden Stellungnahmen der Prüferinnen im Klageverfahren lässt sich hinreichend nachvollziehen, aus welchen Gründen die Prüfungsleistungen der Klägerin positiv und negativ bewertet wurden und mit welchem Gewicht sie in die Bewertung der Gesamtleistung eingeflossen sind. Auch die Ermittlung der Gesamtnote ist nicht zu beanstanden. Substantiierte aufgabenbezogene Rügen, die angeben, welche konkreten Antworten sich noch im vertretbaren Antwortspielraum befunden hätten, werden durch die Klägerin ohnehin nicht geltend gemacht. Die Klägerin vermag mithin mit ihren Bewertungsrügen nicht durchzudringen.

aa) Soweit die Klägerin pauschal eine „neutrale Überprüfung der Situationsaufgabe“ nach § 5 Abs. 4 HWirtMeistPrV begehrt, fehlen bereits jegliche substantiierte Rügen bzw. Einwände hinsichtlich der Bewertung mit der Endnote „4,5“ (vgl. Blatt 30-81 der Verwaltungsakte). Nachdem die Klägerin somit ihren prüfungsrechtlichen Rüge- und Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist, ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus eine Überprüfung der betreffenden Prüfungsleistung vorzunehmen. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 VwGO ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132 - juris Rn. 27; VG Düsseldorf, U.v. 5.7.2002 - 15 K 3624/00 - juris Rn. 33).

bb) Die Bewertung der schriftlichen Prüfung der Klägerin durch die Prüferinnen mit der Endnote „5 - mangelhaft“ ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.

Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 HWirtMeistPrV besteht die schriftliche Prüfung aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxisbezogenen Fragestellungen aus den in § 5 Abs. 2 HWirtMeistPrV aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten dauern.

(1) Soweit die Klägerin insoweit pauschal eine Intransparenz der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit rügt, überzeugt dies nicht.

Korrektur und Bewertung einer Prüfungsleistung müssen transparent und für den Prüfling nachvollziehbar sein (VG Augsburg, U.v. 18.12.2001 - Au 9 K 00.1255 - juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262 - juris).

Diese Anforderungen wurden vorliegend gewahrt. Die Bewertungsblätter der Erst- und Zweitkorrektorin (Blatt 106 f. der Verwaltungsakte) lassen das Bewertungsschema der schriftlichen Prüfung hinreichend erkennen. Es sind hinsichtlich jeder Einzelfrage der maximal erreichbare Punktwert sowie die konkret von der Klägerin erreichte Punktzahl sowie das Endergebnis (Erstkorrektorin: 38/100 Punkte; Zweitkorrektorin: 29,5/100 Punkte) ausgewiesen. Ebenfalls auf den Bewertungsblättern abgedruckt ist der Punkteschlüssel, dem zu entnehmen ist, welche Punktebereiche jeweils welcher Endnote entsprechen (z. B. „5 - mangelhaft“: 30-49 Punkte). Aus dem in der Prüfungsakte enthaltenen „unverbindlichen Korrekturrahmen“ (Blatt 83-89 der Verwaltungsakte) wird zudem deutlich, welcher antwortspezifischer Erwartungshorizont seitens der Prüferinnen bestanden hat.

(2) Soweit die Klägerin darüber hinaus pauschal rügt, die Zweitkorrektorin habe ihren Bewertungsspielraum überschritten, da sie lediglich 29,5 P. für die Klägerin ermittelt habe, während die Erstkorrektorin 38 Punkte ermittelt habe, so ist dieser Vortrag bereits völlig unsubstantiiert, insbesondere nicht auf eine konkrete Bewertung einer oder mehrerer Einzelfrage/n der schriftlichen Prüfungsarbeit gerichtet. Unabhängig davon erschließt sich dem Gericht nicht, was das Sachziel dieser klägerischen Argumentation ist; denn auch eine Bewertung durch die Zweitkorrektorin ebenfalls mit 38 Punkten würde allenfalls zu einer Gesamtpunktzahl von 38 Punkten für die schriftliche Prüfung führen - und damit nach dem Punkteschlüssel der Prüfung an der Endnote „5 - mangelhaft“ (Bereich 30-49 Punkte) nichts ändern.

(3) Auch die erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. November 2014 (Blatt 47-49 der Gerichtsakte) im Rahmen der Klagebegründung erhobenen aufgabenbezogenen Bewertungsrügen führen zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie aufgrund der rechtlich bedenklichen Weigerung des Beklagten, im Rahmen der Akteneinsicht die Fertigung von Kopien der Prüfungsakte zu ermöglichen (siehe oben unter Ziffer 1.a.cc), erst im Nachgang der anwaltlichen Akteneinsicht vom 6. August 2014 (Blatt 31 der Gerichtsakte) in der Lage war, substantiierte Rügen und Einwendungen hinsichtlich der schriftlichen Prüfung zu formulieren.

Die aufgabenbezogenen Bewertungsrügen der Klägerin verbleiben letztlich gänzlich unsubstantiiert. Die Klägerin führt hinsichtlich der Einzelfragen 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 der schriftlichen Prüfungsarbeit schlicht an, dass sie aus ihrer Sicht dort eine höhere Einzelpunktzahl hätten erreichen müssen. Hinsichtlich der Einzelfrage 3.1 begründet sie diese Auffassung nicht. Hinsichtlich der Einzelfragen 3.2, 4.1 und 4.2 führt sie zur Begründung pauschal und unsubstantiiert an, dass sie hier jeweils einige bzw. viele der in der Musterlösung enthaltenen Lösungsvorschläge mit eigenen Worten genannt habe. Eine solche unsubstantiierte Argumentation - die noch nicht einmal konkret die durch die Klägerin aus ihrer Sicht der Musterlösung entsprechend gelösten Aspekte benennt - ist jedoch bereits im Ansatz ungeeignet, eine Überschreitung des Bewertungsspielraums der Prüferinnen darzulegen bzw. zu begründen. Die Klägerin legt nicht einmal ansatzweise im Wege von substantiierten aufgabenbezogenen Rügen dar, welche konkreten Antworten sich aus ihrer Sicht noch im vertretbaren Antwortspielraum befunden und eine höhere Bewertung gerechtfertigt hätten.

Unabhängig davon haben die in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Prüferinnen in Ergänzung ihrer schriftlichen Einlassungen nachvollziehbar und schlüssig darlegen und begründen können, aus welchen Gründen sie im Fall der Klägerin zu ihrer Gesamtbewertung der schriftlichen Prüfung als „mangelhaft“ (5,0) gelangt sind. Die Prüferinnen haben dargelegt, dass das Niveau der Meisterprüfung ausgehend von § 1 HWirtMeistPrV vom Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) bestimmt werde. Hiernach entspreche der Abschluss als Meister/in im Bereich der Hauswirtschaft Niveaustufe 6 und sei einem Bachelor gleichgestellt. Angesichts dieses hohen Anforderungsniveaus und Erwartungshorizonts habe die Klägerin in der schriftlichen Prüfung nicht überzeugen können und bei weitem keine noch „ausreichende“ Leistung gezeigt. Es gehe in der Meisterprüfung insbesondere darum, Fachbegriffe (z. B. DIN EN ISO-9001) nicht nur - wie die Klägerin - zu benennen, sondern diese Termini auch zu verstehen und zu erläutern. Anhand komplexer Problemstellungen seien Gesamtzusammenhänge aufzuzeigen und auch gedankliche Transferleistungen zu erbringen.

Letztlich kann das Gericht auch in diesem Kontext das Sachziel der Klägerin nicht nachvollziehen. Denn selbst wenn man die von der Klägerin angestrebte Bewertung der Einzelfragen 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 zugrunde legte, würde dies lediglich dazu führen, dass sie im Fall der Erstkorrektur 5 Teilpunkte mehr (neue Endpunktzahl: 43/100) sowie im Fall der Zweitkorrektur ebenfalls 5 Teilpunkte mehr (neue Endpunktzahl: 34,5/100) erreichen würde. Es würde sich sodann im arithmetischen Mittel zwischen Erst- und Zweitkorrektur mit 38,75 P. weiterhin eine Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit ergeben, die deutlich im Bereich der Note „5 - mangelhaft“ (30-49 Punkte) liegt.

(4) Auch die Bewertung der die schriftliche Arbeit ergänzenden mündlichen Prüfung vom 29. April 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die schriftliche Arbeit ist gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 HWirtMeistPrV durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der schriftlichen Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Leistung in der schriftlichen Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht, § 5 Abs. 5 Satz 3 HWirtMeistPrV. Die Ergänzungsprüfung soll gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 HWirtMeistPrV je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.

Soweit die Klägerin auch insoweit pauschal eine allgemeine Intransparenz der Bewertung rügt, überzeugt dies nicht. Ausweislich des handschriftlichen Prüfungsprotokolls der Prüferinnen vom 29. April 2014 (Blatt 25 der Verwaltungsakte) habe sich die Klägerin im 30-minütigen Prüfungsgespräch sehr unkonzentriert gezeigt und trotz Erklärungen der Prüferinnen die Fragen nicht ausreichend verstanden. Die Antworten seien mangelhaft bzw. ungenügend gewesen. Die beiden Prüferinnen seien sich einig gewesen, dass kein meisterliches Niveau erreicht worden sei; die Note „mangelhaft“ aus der schriftlichen Arbeit habe daher nicht auf die Note „ausreichend“ angehoben werden können. Der Anlage 2 zum Prüfungsprotokoll (Blatt 21-23 der Verwaltungsakte) sind die Fragestellungen zu entnehmen, die die Prüferinnen in thematischer Anlehnung an die schriftliche Prüfung mit der Klägerin in der mündlichen Ergänzungsprüfung erörtert haben. In der schriftlichen Einlassung vom 8. bzw. 10. Juli 2014 zur gegenständlichen Klage (Blatt 34 der Gerichtsakte) ergänzten die Prüferinnen noch, dass die Klägerin insbesondere bei den Grundsätzen im Qualitätsmanagement große Mängel aufgewiesen habe; sie habe nicht nachweisen können, dass sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen könne. Diesen Feststellungen der Prüferinnen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.

Ihre Eindrücke und Bewertung haben die informatorisch angehörten Prüferinnen auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig dargelegt (siehe oben).

Der Rechtsfehlerfreiheit der Nichtanhebung der Note der Klägerin von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ steht auch - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen, dass in der Anlage 2 zum Prüfungsprotokoll neben (negativen) Fehlzeichen auch etwa 20 (positive) Häkchen enthalten sind. Denn die am Korrekturrand angebrachten Häkchen und positiven Stellungnahmen sind kein Maßstab, an dem die Gesamtbewertung des Prüfers auf ihre Schlüssigkeit hin überprüft werden kann. Sie stellen vielmehr grundsätzlich nur prüfungsinterne Hilfsmittel ohne Aussagekraft für die zu vergebende Gesamtnote dar und sind für sich betrachtet wertungsneutral, d. h. es lässt sich ihnen nicht entnehmen, welches Gewicht den mit ihnen versehenen Ausführungen des Prüflings im Gesamtgefüge der Prüfungsleistung zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 03.12.2001 - 7 B 01.774 - juris Rn. 39; VG München, U.v. 6.12.2011 - M 4 K 11.528 - juris Rn. 45).

3. Klarzustellen ist noch, dass die seitens der Klägerin gerügte Passage hinsichtlich einer fristgerechten Anmeldung zu einer nochmaligen Wiederholungsprüfung unter Befreiung des bereits 2011/12 bestandenen Prüfungsteils nicht förmlicher Teil des gegenständlichen Prüfungsbescheids vom 5. Mai 2014 - und somit auch nicht Klagegegenstand - ist. Es handelt sich insoweit um einen bloßen behördlichen Hinweis ohne Regelungscharakter i. S. v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, der nach der Rechtsbehelfsbelehrung abgedruckt ist (vgl. Blatt 164 der Verwaltungsakte).

Nur der guten Ordnung halber sei daher darauf hingewiesen, dass die Zweijahresfrist aus § 9 Abs. 2 HWirtMeistPrV, innerhalb derer im Falle der Prüfungswiederholung von einzelnen bereits bestandenen Prüfungsteilen befreit werden kann, ausweislich der Norm ausdrücklich mit dem Tage der Beendigung der insgesamt nicht bestandenen Prüfung an beginnt. Insoweit dürfte im Fall der Klägerin grundsätzlich auf die Zustellung des Prüfungsbescheids vom 23. April 2012 (Blatt 170-173 der Verwaltungsakte) über das Nichtbestehen der Meisterprüfung 2011/12 abzustellen sein. Das exakte Zustellungsdatum lässt sich der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakte jedoch nicht entnehmen.

4. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nahm im Termin 2012/1 am schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teil (zweite Wiederholungsprüfung). Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 teilte ihr das Landesjustizprüfungsamt mit, sie habe die Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden (Gesamtnote der schriftlichen Prüfung: 3,59 - mangelhaft) und könne sie auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht wiederholen.

Zu den von der Klägerin im Überdenkungsverfahren erhobenen Einwänden gegen die Bewertungen haben die Prüfer schriftlich Stellung genommen und an ihren bisherigen Bewertungen festgehalten.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht München die von der Klägerin erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Neubewertung zu verpflichten, abgewiesen. Die zuletzt auf die mit vier Punkten bewertete Klausur 1 und die mit sechs Punkten bewertete Klausur 9 beschränkten Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen seien unbegründet.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, lässt die Klägerin im Wesentlichen vortragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Prüfer der Klausur 1 hätten zu Unrecht beanstandet, dass die Klägerin den Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung und dessen genauen Zeitpunkt im Tatbestand des zu entwerfenden Urteils nicht erwähnt habe. Die Klägerin habe die Tatsache der Trennung der Eheleute durch ihre Formulierung „damalige Ehefrau“ im Tatbestand ausreichend deutlich gemacht. Den Ausführungen des Erstprüfers im erstinstanzlichen Verfahren, es habe sich um einen völlig untergeordneten Punkt gehandelt, sei entgegenzuhalten, dass er diesen Punkt in seinem Begründungsblatt als Auslassung hervorgehoben habe. Auch die weiteren Fehlzeichen der Korrektoren beim streitigen Teil des Tatbestands seien bewertungsfehlerhaft, da die Klägerin die wesentlichen Punkte erwähnt und den Tatbestand den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vertretbar knapp gehalten habe. Bei der Klausur 9 hätten die Korrektoren bemängelt, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid nicht geprüft habe, der nach dem Begründungsblatt im Rahmen der Rechtmäßigkeit der zurückgeforderten Zuwendung zu erörtern gewesen wäre. Die Klägerin habe den Zuwendungsbescheid jedoch zumindest im Hilfsgutachten angesprochen. Die Prüferbemerkung „fehlt“ hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit der geförderten Baumaßnahme sei daher nicht gerechtfertigt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten des Landesjustizprüfungsamts Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Im schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist an elf Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen [JAPO] vom 13.10.2003 [GVBl S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J], zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.9.2013 [GVBl S. 606]). Nur wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als sechs Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 JAPO). Wer nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden (§ 64 Abs. 3 Satz 3 JAPO).

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - NVwZ-RR 1994, 582). Prüfungsbewertungen sind jedoch wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. und B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff; BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

b) Gemessen daran ergeben sich aus den im Klage- und Zulassungsverfahren erhobenen Rügen der Klägerin zu den Bewertungen der Klausuren 1 und 9 keine Bewertungsfehler.

aa) Hinsichtlich der im Begründungsblatt zur Klausur 1 als fehlend bemängelten Ausführungen zum Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung am 1. Oktober 2009 im zu entwerfenden Tatbestand (unstreitiger Sachverhalt) hat der Erstprüfer mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 im Ausgangsverfahren ausdrücklich erklärt (Bl. 80 der VG-Akte), das Fehlen dieser Angabe habe sich auf die Bewertung nicht ausgewirkt, da es sich um einen völlig untergeordneten Punkt gehandelt habe. Eine bessere Bewertung der Leistung wäre auch bei Angabe des Trennungszeitpunkts nicht in Betracht gekommen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Vielmehr erscheint nachvollziehbar, dass allein der Umstand, ob ein Prüfungsteilnehmer im Tatbestand seiner Bearbeitung den Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung und den genauen Zeitpunkt ausdrücklich erwähnt hat oder nicht, sich nicht entscheidend auf die Bewertung ausgewirkt hat. Die ausführliche Gliederung zur Klausurlösung im Begründungsblatt der Aufgabe 1 erstreckt sich auf mehr als zwei Seiten. Allein zum unstreitigen Teil des Tatbestands enthält die Gliederung zehn Unterpunkte. Auch wenn der Erstprüfer den von der Klägerin gefertigten Tatbestand in der zusammenfassenden Bewertung als „äußerst lückenhaft“ bezeichnet und sich die Zweitprüferin hiermit einverstanden erklärt hat, haben die Prüfer das Fehlen von Ausführungen zum Unterpunkt C.II.7 („Auszug EM aus Ehewohnung am 01.10.2009“) nicht besonders hervorgehoben. Vielmehr ist lediglich an dieser Stelle der Gliederung - ebenso wie bei weiteren Unterpunkten - ein Fehlzeichen angebracht. Auch die Klausurbearbeitung der Klägerin enthält keine Randbemerkungen, die auf eine besondere Betonung gerade dieses Unterpunkts oder auf eine den prüferischen Bewertungsspielraum überschreitende Überbewertung des Fehlens von Ausführungen im Tatbestand bei der Gesamtbewertung schließen ließen.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin gewählte Formulierung „damalige Ehefrau“ den zu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere den Trennungszeitpunkt der Eheleute, nur ungenau wiedergibt.

bb) Auch aus den Fehlzeichen des Erstprüfers im Begründungsblatt bei sieben von neun Unterpunkten im Rahmen des streitigen Teils des Tatbestands ergeben sich keine Bewertungsmängel. Zu fertigen war laut Bearbeitervermerk die vollständige Entscheidung des Gerichts mit Ausnahme des Streitwertbeschlusses. Auch wenn im Tatbestand die Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen und wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden soll (§ 313 Abs. 2 ZPO), darf der Tatbestand nicht derart lückenhaft oder unvollständig sein, dass eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist. Die Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts kann nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Tatbestand der erstgerichtlichen Entscheidung muss daher bei aller Knappheit aus sich heraus verständlich und vollständig sein. Zu den als fehlend gekennzeichneten Unterpunkten enthält die Klausurbearbeitung der Klägerin auf Seite 4 (streitiges Klägervorbringen) keine Ausführungen. Dass die Prüfer dies bemängelt und den Tatbestand als „äußerst lückenhaft“ bezeichnet haben, stellt keine Überschreitung ihres prüferischen Bewertungsspielraums dar.

cc) Schließlich ist auch die Bewertung der klägerischen Bearbeitung der Klausur 9 nicht zu beanstanden. Zu entwerfen war ein verwaltungsgerichtliches Urteil über eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid. Nach dem Bearbeitervermerk waren alle aufgeworfenen Rechtsfragen, auf die nach Ansicht des Bearbeiters in den Entscheidungsgründen nicht einzugehen war, in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Die Prüferbemerkung „fehlt“ im Begründungsblatt muss im Zusammenhang mit den Ausführungen der Erstprüferin in der zusammenfassenden Bewertung gesehen werden, wonach die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids zumindest tiefergehend im Hilfsgutachten hätte eingehen müssen (ebenso die Stellungnahme der Erstprüferin vom 11.2.2013 im Überdenkungsverfahren). Der Kläger des Klausurfalls hatte sich in seiner Klageschrift ausdrücklich darauf berufen, dass die zurückgeforderte Zuwendung rechtswidrig gewährt worden sei, weil der geförderte Anbau und die Freischankfläche als nicht privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigen würden. Wenn sich dies nach Auffassung der Klägerin, die die Prüfer insoweit nicht als fehlerhaft bemängelt haben, auf die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht auswirkt, hätte sie die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des geförderten Vorhabens zumindest im Hilfsgutachten erörtern müssen. Ihre dortigen Ausführungen beschränken sich jedoch unter der Überschrift „Genehmigungspflichtigkeit bzgl. Kühlraum“ auf das Zitat verschiedener baurechtlicher Vorschriften. Abgesehen davon, dass sie die ebenfalls geförderte Freischankfläche in ihrer Bearbeitung nicht erwähnt hat, kann in der bloßen Auflistung von Rechtsnormen ohne Subsumtion keine ausreichende (hilfsgutachterliche) Erörterung der aufgeworfenen Fragen gesehen werden.

2. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.