Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. März 2019 - Au 8 K 17.1605

published on 26/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. März 2019 - Au 8 K 17.1605
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich (nunmehr) mit ihrer Klage gegen das Zeugnis über die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien in Bayern im Prüfungstermin 2017/II und begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Neubewertung der Gutachten über ihre Unterrichtskompetenz, ihre erzieherischen Kompetenz und ihre Sach- und Handlungskompetenz.

Die Klägerin absolvierte von September 2015 bis September 2017 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in Bayern in der Fächerverbindung Englisch und Französisch mit dem Erweiterungsfach Deutsch. Ihren ersten Ausbildungsabschnitt bis Februar 2016 absolvierte sie am ...-Gymnasium ... als Seminarschule. Ihren zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt (Einsatzschule) bis Juli 2016 bzw. bis Februar 2017 verbrachte die Klägerin am Gymnasium ... bzw. am ...-Gymnasium ... Die Einsatzschulen übermittelten ihre am 29. Juli 2016 bzw. am 1. März 2017 schriftlich verfassten Beobachtungen der Seminarschule.

Am 26. Mai 2017 erstellte der Seminarleiter Gutachten gemäß §§ 22 ff. LPO II für die Klägerin. Darin wurde die Unterrichtskompetenz der Klägerin mit der Note vier (ausreichend) und die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz jeweils mit der Note drei (befriedigend) bewertet.

Mit vorläufiger Bescheinigung vom 31. Juli 2017 stellte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst fest, dass die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium in ihrer Fächerverbindung mit der Gesamtnote 3,09 (befriedigend) bestanden hat.

Mit endgültigem Zeugnis vom 11. September 2017 wurde die Gesamtprüfungsnote für die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien auf 2,66 (befriedigend) festgesetzt. Das Zeugnis wurde der Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 ließ die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Dabei wendete sie sich noch gegen die vorläufige Bescheinigung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 31. Juli 2017.

Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, dass die vorgenannten Gutachten des Seminarleiters fehlerhaft seien.

In seinem Gutachten zur Unterrichtskompetenz werde ausgeführt, dass es der Klägerin inzwischen deutlich besser gelinge, den Zeitbedarf für die einzelnen Unterrichtssequenzen richtig abzuschätzen, so dass sie gegebenenfalls ihre Planung an veränderte Rahmenbedingungen anpassen könne. Damit werde ausgedrückt, dass es der Klägerin zuvor nicht im ausreichenden Maße gelungen sei, den Zeitbedarf für die einzelnen Unterrichtssequenzen richtig abzuschätzen. Dies sei für die Klägerin nicht nachvollziehbar, da diese Kritik ihr gegenüber weder geäußert worden sei noch sich in den Beobachtungen der Einsatzschulen widerspiegele. Außerdem werde ausgeführt, dass die Klägerin vor allem im Fach Französisch im Unterricht sehr oft ohne zwingenden Grund vom Prinzip der aufgeklärten Einsprachigkeit abweiche. Tatsächlich habe der Seminarlehrer im Fach Französisch gefordert, dass der Grammatikunterricht von der sechsten bis zur zwölften Klasse auf Deutsch durchgeführt werden sollten. Es liege somit ein begründetes Abweichen vom Prinzip der Einsprachigkeit vor. Aus dem Gutachten ergebe sich des Weiteren, dass die Klägerin bei der Verbesserung der Hausaufgaben noch sorgfältiger auf die Äußerungen der Lernenden achten müsse. Bei fehlerhaften Antworten begnüge sie sich gelegentlich noch damit, die richtige Lösung einfach vorzugeben, anstatt den Schüler durch gezielte Fragen zur Erkenntnis des Phänomens zu führen. Auch diesbezüglich sei die Klägerin dem Schema des Französisch-Seminarlehrers gefolgt, der gelehrt habe, bei Hausaufgabenbesprechungen zur Grammatik erst die einzelnen Lücken zu verbessern und dann im Anschluss etwaige Schülerfragen zu diskutieren. Ein Einsatz der Dokumentenkamera sei nicht möglich gewesen, da in dem jeweiligen Klassenzimmer eine solche nicht vorhanden gewesen sei. Die Einschätzung des Gymnasiums * hätte nicht zwischen den Fächern Deutsch, Englisch und Französisch unterschieden. Es sei daher nicht klar, welchen Anteil welches Fach in den Ausführungen zur Unterrichtsgestaltung der Klägerin habe. Da nicht auszuschließen sei, dass Beobachtungen über die Unterrichtsgestaltung im Fach Deutsch negativ in die Bewertung eingeflossen seien, liege ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 LPO II vor.

Die Einbeziehung des Kriteriums, dass die Klägerin bisweilen selbst noch sehr mit ihren Zielen im Unterricht beschäftigt sei und deshalb noch nicht den Überblick habe, alle Schülerinnen und Schüler zu beteiligen und zu aktivieren, in das Gutachten zur erzieherischen Kompetenz widerspreche den Anweisungen zum Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien (ASG).

Die Ausführung im Gutachten zur Handlungs- und Sachkompetenz, dass der Klägerin im Fach Französisch der für die konsequent einsprachige Unterrichtsgestaltung erforderliche grammatische und idiomatische Regelapparat nicht immer spontan zur Verfügung stehe, sei nicht nachvollziehbar und finde sich auch nicht in den Beobachtungen der Einsatzschulen wieder. Ein unterstellter fachlicher Mangel der Klägerin dürfe nicht noch zusätzlich zur Unterrichtskompetenz berücksichtigt werden. Die im Gutachten genannten Fortbildungen seien nur unzureichend wiedergegeben.

Auf die Klagebegründung wird verwiesen.

Für die Klägerin ist zuletzt beantragt,

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Zeugnisses des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien in Bayern vom 11. September 2017 verpflichtet, über das o.g. Zeugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Dem trat der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. August 2018 entgegen und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass aus der Formulierung „es gelinge der Lehrkraft inzwischen deutlich besser […]“ nicht gefolgert werden könne, dass es ihr zuvor „nicht in ausreichendem Maße“ gelungen sei, den Zeitbedarf für die einzelnen Unterrichtssequenzen richtig abzuschätzen. Es werde eine Entwicklung zum Positiven beschrieben. Diese positive Entwicklung der Klägerin zeige, dass ihr dieses Defizit bewusst gewesen sei, so dass eine diesbezügliche unterstellt nicht erfolgte Kritik überflüssig gewesen wäre. Insbesondere das von der Einsatzschule in ... gelegentlich beobachtete vorzeitige Beenden des Unterrichts müsse der Klägerin bewusst gewesen sein, da das Ende einer Stunde durch akustische Signale (Gong, Klingel o.Ä.) angezeigt werde.

Die Seminarschule sei bei der Erstellung des Gutachtens zur Unterrichtskompetenz davon ausgegangen, dass im Grammatikunterricht vom Prinzip der Einsprachigkeit abgewichen werden dürfe. Als Mangel sei festgestellt worden, dass die Klägerin dies sehr oft „ohne zwingenden Grund“ tue. Dies ergebe sich aus den Feststellungen der Einsatzschule ... Die Abweichung vom Prinzip der Einsprachigkeit stelle einen erheblichen Mangel dar. Die Fähigkeit zum Hörverstehen sei für den Erfolg eines modernen Fremdsprachenunterrichts von zentraler Bedeutung. Zudem erhielten die Schüler einen Anreiz, ihre mündliche Ausdrucksfähigkeit zu üben, wenn die Lehrkraft die Fremdsprache als Unterrichtssprache verwende. Bei einem Unterricht auf Deutsch werde daher sowohl das Ziel des Hörverstehens wie auch der Ausdrucksfähigkeit gefährdet. Das Gutachten stelle zudem nicht fest, dass die Klägerin Fehler der Schüler bei der Hausaufgabenbesprechung erst an deren Ende thematisiert habe, sondern überhaupt nicht. Die Kritik zur Nichtbenutzung der Dokumentenkamera sei an keiner Stelle des Gutachtens zu finden. Nach der Stellungnahme des Seminarleiters seien zudem die Leistungen im Erweiterungsfach nicht einbezogen worden.

Hinsichtlich der Bewertung der erzieherischen Kompetenz sei der teilweise fehlende Überblick über sämtliche Schüler sowie deren (Nicht-)Beteiligung im Kontext des erzieherischen Wirkens bewertet worden. Ein Überblick über die Klasse sei diesbezüglich notwendig, um erzieherisch einwirken zu können, wenn Schüler unkonzentriert seien oder sich mit ihren Nachbarn unterhielten. Das Gutachten beziehe sich offensichtlich auf die erzieherische Konsequenz und nicht auf die Unterrichtsgestaltung. Im Ergebnis sei damit die Fähigkeit, einen geordneten Unterricht zu sichern, sowie auch das Geschick, eine Klasse zu führen, bewertet worden. Beide Aspekte seien in C 7.1.2 ASG aufgeführt.

Hinsichtlich der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz sei der Bewertung der Einsatzschule .. zu entnehmen, dass sich bei der Klägerin im Fach Französisch noch kleine Unsicherheiten in der Grammatik zeigen würden. Es werde ein plausibler Zusammenhang zwischen dieser Unsicherheit und der zu wenig konsequenten Unterrichtsgestaltung in der Fremdsprache hergestellt. Diesbezüglich verfüge gerade die Seminarschule über verstärkte Kompetenz, da die Seminarlehrkräfte allein nach sachlichen Kriterien von der jeweiligen Schulleitung ernannt würden. Ein Verbot, fachliche Mängel der Klägerin sowohl im Rahmen der Handlungs- und Sachkompetenz sowie auch im Rahmen der Unterrichtskompetenz zu berücksichtigen, ergebe sich weder aus der LPO II noch den ASG. Vielmehr sei hinsichtlich der Handlungs- und Sachkompetenz die fachwissenschaftliche Kompetenz (C 7.1.3 ASG) zu würdigen. Hinsichtlich der Unterrichtskompetenz sei die Durchführung des Unterrichts (C 7.1.1) zu bewerten. Fachwissenschaftliche Mängel würden sich sowohl in der lehrplangerechten Unterrichtsdurchführung wie auch der abstrakten Handlungs- und Fachkompetenz niederschlagen. Aus der Formulierung des Gutachtens („u.a.“) ergebe sich, dass alle von der Klägerin besuchten Fortbildungen berücksichtigt worden seien.

Auf die Klageerwiderung wird verwiesen.

Mit Schriftsatz des Beklagten vom 10. Dezember 2018 wurde geltend gemacht, dass auf der vorläufigen Bescheinigung vom 31. Juli 2017 ausdrücklich vermerkt sei, dass diese mit Aushändigung des Prüfungszeugnisses, spätestens jedoch am 1. Dezember 2017 ihre Wirksamkeit verliere. Die Klage beziehe sich daher auf einen Streitgegenstand, der nicht mehr wirksam sei.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 21. Januar 2019 wurde zu dem von der Klägerin verfolgten Klageziel ausgeführt, dass die vorläufige Bescheinigung vom 31. Juli 2017 die Entscheidung des Beklagten über das Ergebnis der Zweiten Staatsprüfung dokumentiere. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe kein anderes Dokument vorgelegen. Das zwischenzeitlich erstellte Prüfungszeugnis ersetze die vorläufige Bescheinigung, ohne eine eigenständige Entscheidung über das Prüfungsergebnis zu treffen. Im Klageantrag werde deutlich, dass Klagegegenstand das zwischenzeitlich erstellte Prüfungszeugnis sei.

Vertiefend wird zu den Gutachten des Seminarleiters vorgetragen, dass die Formulierung, es gelinge der Klägerin „deutlich besser“, den Zeitbedarf richtig abzuschätzen, nahe lege, dass nach wie vor ein diesbezüglicher Mangel vorhanden sei. Dass ein solcher Mangel vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Zwar habe die Einsatzschule ... diesbezügliche Beobachtungen gemacht, die zeitlich erst später besuchte Einsatzschule .. habe dies aber nicht feststellen können.

Es sei zweifelhaft, ob es sich aus den Beobachtungen der Einsatzschulen tatsächlich ergebe, dass die Klägerin außerhalb des Grammatikunterrichts vom Prinzip der Einsprachigkeit abgewichen sei, da der Besuch der Schulleiterin des Gymnasiums ... in einer Grammatikstunde erfolgt sei.

Dass die Klägerin Fehler der Schüler überhaupt nicht thematisiert hätte, ergebe sich weder aus dem Gutachten noch aus den Berichten der Einsatzschulen. Soweit der Beklagte eine Stellungnahme der Seminarschule einführe, sei dies nach § 114 Satz 2 VwGO unzulässig.

Eine ausdrückliche Erklärung, ob die Kritik zum Einsatz der Dokumentenkamera in das Gutachten eingeflossen sei, gebe es nicht. Vielmehr lasse sich ein Einfluss auf das Gutachten lediglich „in keiner Zeile belegen“.

Da die Einsatzschule ... nicht zwischen Leistungen im Erweiterungsfach und Leistungen in den Hauptfächern differenziere, sei zwangsläufig eine Einbeziehung der Unterrichtskompetenz im Fach Deutsch in das Gutachten der Seminarschule erfolgt.

Nach der Klageerwiderung stehe fest, dass die „Fähigkeit alle Schülerinnen und Schüler zu beteiligen und zu aktivieren“ im Rahmen der erzieherischen Kompetenz berücksichtigt worden sei. Dies stelle jedoch einen Verstoß gegen die ASG dar.

Die Einschätzung, der Klägerin stehe der für die einsprachige Unterrichtsgestaltung erforderliche grammatische und idiomatische Regelapparat nicht immer spontan zur Verfügung, sei nicht nachvollziehbar. Die Beobachtungen der Schulleiterin des Gymnasiums ... seien kein Indiz dafür, da der Besuch der Schulleiterin in einer Grammatikstunde erfolgt sei, die unstreitig auf Deutsch gehalten werden könne. Zudem habe die Klägerin während ihrer Universitätsausbildung im Fach Französisch gute Ergebnisse erzielt.

An der Seminarschule habe man offenbar ein persönliches Problem mit der Klägerin gehabt. Diese sei vor den versammelten Referendaren hinsichtlich ihrer Fächerkombination als „Exot“ bezeichnet worden. Zudem sei die Äußerung „manche können einfach nicht genug kriegen“ gefallen. Es sei der Klägerin zu verstehen gegeben worden, dass sie insbesondere hinsichtlich der Organisation des Stundenplanes Probleme verursachen würde. Der Schulleiter habe der Klägerin mitgeteilt, ihre drei Hauptfächer würden als Provokation empfunden. Sie würde damit ausdrücken, mehr als andere zu können. Bezüglich einer freiwilligen Meldung als Jurymitglied für den Vorlesewettbewerb habe der Schulleiter ihr mitgeteilt, dass die Klägerin sich in den Vordergrund dränge. Das Gutachten beruhe daher auf sachwidrigen Erwägungen.

Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2019 übermittelte der Beklagte eine Stellungnahme des Seminarleiters vom 5. März 2019, in der sich dieser im Einzelnen mit den im Schriftsatz vom 21. Januar 2019 vertieften Einwendungen auseinandersetzt.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 25. März 2019 wurde eine Stellungnahme vom 24. März 2019 vorgelegt, in der sich die Klägerin im Einzelnen mit den Erwägungen des Seminarleiters in seiner Stellungnahme vom 5. März 2019 auseinandersetzt. Dem Schriftsatz beigefügt waren mehrere Arbeitszeugnisse der Klägerin sowie eine Mitteilung eines Mitglieds der Schulleitung der Seminarschule vom 3. August 2017.

In der Sache wurde am 26. März 2019 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakten und den von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten.

Gründe

Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage ist unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung ihrer Leistungen hinsichtlich der Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz, da die Gutachten vom 26. Mai 2017 nicht zu beanstanden sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist unzulässig.

Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, weil die Klägerin die hier maßgebliche einjährige Klagefrist nach §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO nicht eingehalten hat. § 74 Abs. 2 VwGO erklärt die für Anfechtungsklagen geltende Fristbestimmung des § 74 Abs. 1 VwGO bei Verpflichtungsklagen für entsprechend anwendbar, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist. In Prüfungssachen läuft die Klagefrist ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, auch wenn Landesrecht ein Nachverfahren zum „Überdenken“ außerhalb der §§ 68 ff. VwGO vorsieht oder aus Verfassungsgründen dahin ergänzend ausgelegt werden muss (BVerwG, U.v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - juris Rn. 40; Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2015, Rn. 5).

a) Mit dem vom Bevollmächtigten der Klägerin ursprünglich in der Klageschrift vom 23. Oktober 2017 gestellten Antrag wurde eine Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt, soweit diese Bestandteil der vorläufigen Bescheinigung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 31. Juli 2017 geworden sind.

Klagebegehren ist das Rechtsschutzziel, wie es der Kläger mit der Klage bezeichnen muss (§ 82 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Begriff des Klagebegehrens deckt sich mit dem des prozessualen Anspruchs, der zusammen mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger sein Begehren herleitet, den Streitgegenstand definiert. Es ist Sache des Klägers, sein Begehren zu konkretisieren, nicht aber Sache des Gerichts, gutachtlich dasjenige herauszufiltern, mit dem eine Klage am ehesten Erfolg haben könnte. Das Gericht muss das Klagebegehren von Amts wegen ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung, die im Klageschriftsatz bzw. den ergänzenden Schriftsätzen ihren Ausdruck gefunden hat, und den sonstigen Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BVerwG, B.v. 12.3.2012 - 9 B 8/12 - juris Rn. 5 f.; BVerwG, U.v. 1.9.2016 - 4 C 4/15 - juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 31.1.2018 - 8 C 12/17 - juris Rn. 11; Rennert in Eyermann, VwGO, § 88 Rn. 7 f.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war das Ziel der Klägerin, eine Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erreichen, allerdings nur soweit diese Bestandteil der vorläufigen Bescheinigung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 31. Juli 2017 („vorläufige Bescheinigung“) geworden sind. Auch wenn der Bevollmächtigte der Klägerin in seinem Antrag vom „Zeugnis über die zweite Staatsprüfung“ schreibt, haben sich für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klage auf eine Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abzielt, soweit diese Bestandteil des Zeugnisses über die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien in Bayern vom 11. September 2017 („endgültiges Zeugnis“) geworden sind. Schon in seinem Obersatz in der Klageschrift vom 23. Oktober 2017 stellt der Bevollmächtigte der Klägerin klar, dass gegen die „vorläufige Bescheinigung […] vom 31.Juli 2017“ Klage erhoben wird. Bei der Sachverhaltsschilderung führt er des Weiteren aus, dass der Klägerin die vorläufige Bescheinigung ausgestellt worden sei. Im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung wird ausgeführt, dass der „angefochtene vorläufige[n] Bescheid vom 31. Juli 2017“ nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:versehen und die Klage daher zulässig sei. Als Fazit führt der Bevollmächtigte aus, dass die Klägerin einen Anspruch auf Neubewertung und Neuentscheidung über die „Bescheinigung“ über ihre Lehramtsprüfung habe und die Klage daher begründet sei. Der Klageschrift war als einzige Anlage die vorläufige Bescheinigung beigefügt. Auch im weiteren Gerichtsverfahren wurde das endgültige Zeugnis vom Bevollmächtigten der Klägerin nicht vorgelegt, nicht einmal nachdem diesem mit Schreiben des Gerichts vom 20. August 2018 Einsicht in die vom Beklagten übersandten Akten, die das endgültige Zeugnis beinhalteten, gewährt wurde.

b) Der zuletzt in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, soweit diese Bestandteil des endgültigen Zeugnisses geworden sind, stellt demnach eine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO dar, da der Streitgegenstand (s. dazu soeben) nach Rechtshängigkeit verändert wurde (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 91 Rn. 8).

Es liegt kein Fall des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO vor. Auch wenn ein Antrag auf Aufhebung eines entgegenstehenden Bescheids für den Verpflichtungsantrag gemäß § 42 Abs. 1 VwGO ebenso wenig wie dessen Aufhebung in einem der Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattgebenden Urteil notwendig ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1987 - 4 C 77/84 - juris Rn. 13), so handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Verpflichtungsklage, bei der die Behörde lediglich den ablehnenden Bescheid auf ein gleichbleibendes Begehren des Klägers durch einen neuen Bescheid ersetzt hat. Kennzeichnend für den vorliegenden Rechtsstreit ist vielmehr, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung der Gutachten über die Unterrichtskompetenz, die erzieherische Kompetenz sowie die Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, soweit diese Bestandteil des endgültigen Zeugnisses geworden sind, sich inhaltlich grundlegend von dem ursprünglich geltend gemachten Klagebegehren unterscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1997 - 3 C 35/96 - juris Rn. 43 f.).

Die vorläufige Bescheinigung stellt vorübergehend die Gesamtnote für die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien i.S.d. § 23 der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen vom 28. Oktober 2004 (LPO II) fest. Das endgültige Zeugnis bestimmt dagegen endgültig die Gesamtprüfungsnote i.S.d. § 25 LPO II.

Gemäß § 23 Satz 1, 2 LPO II wird die Gesamtnote für die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien aus der Note der Unterrichtskompetenz, der Note der erzieherischen Kompetenz, der Note der Handlungs- und Sachkompetenz, der Durchschnittsnote der Lehrproben, der Note des Kolloquiums, der Note der schriftlichen Hausarbeit und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung gebildet.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LPO II wird die Gesamtprüfungsnote aus den Gesamtnoten der bestandenen Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung gebildet. Damit fließen in die Gesamtprüfungsnote i.S.d. § 25 LPO II neben den in § 23 LPO II beschriebenen Leistungen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien auch die für die Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erforderlichen Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen vom 13 März 2008 (LPO I) ein (u.a. Fachnote, Note für die schriftliche Hausarbeit). Insofern ist der Regelungsgehalt des endgültigen Zeugnisses viel weitergehender als derjenige der vorläufigen Bescheinigung, so dass sich die geltend gemachten Klagebegehren inhaltlich unterscheiden.

c) Da das endgültige Zeugnis keine Rechtsmittelbelehrungenthielt, betrug die Klagefrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr. Die für den Beginn der Klagefrist maßgebende Bekanntgabe lag in der Übersendung des endgültigen Zeugnisses an die Klägerin. Das Zeugnis vom 11. September 2017 wurde der Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 übersandt. Wann genau die Klägerin das endgültige Zeugnis erhalten hat, ließ sich nicht mehr aufklären. Jedenfalls war die Jahresfrist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2019 unbestritten abgelaufen, so dass das endgültige Zeugnis bestandkräftig geworden ist.

d) Die Notwendigkeit, die Klagefrist einzuhalten, entfiel nicht deshalb, weil die Klägerin ihr jetziges Begehren im Wege der Klageänderung (s. dazu oben unter 1. Buchst. b) in einen bereits anhängigen Rechtsstreit eingeführt hat (BVerwG, U.v. 30.10.1997 - 3 C 35/96 - juris Rn. 35 f.). Vielmehr muss auch im Fall einer objektiven Klageänderung hinsichtlich des neu einbezogenen Verwaltungsakts die geltende Klagefrist beachtet werden (W. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 74 Rn. 7). Der für eine Ausnahme von diesem Grundsatz erforderliche untrennbare Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen Verwaltungsakt und dem neu einbezogenen Verwaltungsakt (W. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 74 Rn. 7) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vorläufige Bescheinigung verliert mit Aushändigung des endgültigen Prüfungszeugnisses, spätestens jedoch am 1. Dezember 2017 ihre Wirksamkeit, so dass die beiden Verwaltungsakte nie zeitgleich existieren und daher auch in keinem untrennbaren Zusammenhang stehen können. Zudem unterscheiden sich die beiden Klagebegehren inhaltlich grundlegend (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1997 - 3 C 35/96  juris Rn. 44; s. dazu oben unter 1. Buchst. b).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Zwar folgt das Gericht der Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass ein Ablehnungsbescheid bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ohne weiteres in den Klageantrag einbezogen werden kann, wenn der Klageschriftsatz in dem darin enthaltenen Antrag nur das Verpflichtungsbegehren, nicht aber gleichzeitig das Begehren, einen entgegenstehenden Bescheid aufzuheben, enthält (BayVGH, U.v. 22.6.2007 - 4 B 06.1224 juris Rn. 36). Im zu entscheidenden Fall wurde jedoch ein Aufhebungsbegehren anwaltlich klar zum Ausdruck gebracht. Dieses bezog sich zunächst auf die vorläufige Bescheinigung und wurde dann später auf das endgültige Zeugnis abgeändert, so dass die genannte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine Anwendung findet.

2. In der Sache ist die Klage jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung und Neubescheidung der Gutachten über ihre Unterrichtskompetenz, ihre erzieherischen Kompetenz und ihre Handlungs- und Sachkompetenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die angegriffenen Gutachten sind rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Rechtsgrundlage für die genannten Gutachten sind §§ 22, 22a und 22b LPO II i.V.m. den ASG des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom Februar 2011.

b) Die Gutachten ergingen in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei, insbesondere das gebotene Überdenkungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.

Der Prüfling muss die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzutragen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertung durch die ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Dieser Anspruch auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren besteht unabhängig von dem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, da die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt möglich ist. Für die Durchführung eines derartigen Überdenkungsverfahrens bietet sich etwa das in §§ 68 ff. VwGO grundsätzlich vorgesehene Widerspruchsverfahren an, wobei zwischen Widerspruchs und Überdenkungsverfahren zu differenzieren ist (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1998 - 7 B 97.2986 juris Rn. 27 m.w.N.). Ein gebotenes Überdenkungsverfahren kann zeitlich grundsätzlich auch noch während eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt bzw. nachgeholt werden. Der Anspruch des Prüflings auf Überdenken ist insbesondere auch erfüllt, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellungnahmen der Prüfer zu den beanstandeten Bewertungen eingeholt worden sind und dem Prüfling Gelegenheit gegeben worden ist, hierzu Stellung zu nehmen. Auch - ggf. ergänzende - Stellungnahmen der Prüfer in der mündlichen Verhandlung können den Überdenkungsanspruch erfüllen (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.1996 - 6 B 75.95 - juris Rn. 8; BVerwG, B.v. 15.9.1994 - 6 B 42.94 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 19.3.2004 - 7 BV 03.1953 - juris Rn. 49; VG Augsburg, U.v. 18.3.2015 - Au 3 K 14.881 - juris Rn. 49).

Hiervon ausgehend hat vorliegend ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren durch den Seminarleiter stattgefunden. Der Beklagte hat dem Seminarleiter die vorgetragenen Einwendungen im Klageverfahren zugeleitet und um Stellungnahme gebeten. Dessen schriftliche Stellungnahmen vom 24. Januar 2018 und vom 5. März 2019 wurden dem Beklagten und der Klägerin zugeleitet. Der Seminarleiter hat nach Kenntnis der Einwendungen an seiner Einschätzung in den Gutachten zur Unterrichtskompetenz, der erzieherischen Kompetenz und der Handlungs- und Sachkompetenz festgehalten (S. 58 ff., S. 98 ff. der Gerichtsakte).

c) Auch in materiellrechtlicher Hinsicht sind die jeweiligen Gutachten nicht zu beanstanden.

Nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie eine gerichtliche Überprüfung der Prüfungsbewertungen verfolgen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist somit nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Dieser prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe. Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (vgl. BVerwG, B.v. 14.5.2004 - 6 B 25/04 - juris Rn. 11). Prüfungsbewertungen sind daher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff.; BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff.; BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 7 ZB 14.389 - juris Rn. 9). Diese Grundsätze gelten auch im vorliegend zu entscheidenden Fall. Die Gutachten nach §§ 22 ff. LPO II stellen ein persönliches Werturteil des Beurteilenden dar, das neben fachlichen Fragen des Unterrichts auch erkennen lassen soll, ob sich der Studienreferendar im Vorbereitungsdienst als Erzieher bewährt hat und die Anforderungen seines Berufs charakterlich erfüllt (C 7.1 ASG). Die Gutachten beruhen auf der eigenen Erkenntnis des Beurteilenden. Diesem ist dabei, vergleichbar mit dienstlichen Beurteilungen (vgl. Art. 54 ff. des Leistungslaufbahngesetzes - LlbG), ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (VG Augsburg, U.v. 22.2.2001 - Au 2 K 99.1302 - juris Rn. 12 f.; VG Bayreuth, U.v. 7.10.2013 - B 3 K 12.575 - juris Rn. 52).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermag die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die Gutachten des Seminarleiters zur Unterrichtskompetenz, zur erzieherischen Kompetenz und zur Handlungs- und Sachkompetenz jeweils vom 26. Mai 2017 nicht durchzudringen.

aa) Das Gutachten zur Unterrichtskompetenz leidet an keinen durchgreifenden Mängeln.

(1) Soweit die Klägerin beanstandet, dass die Formulierung „es gelingt der Lehrerin inzwischen deutlich besser, den Zeitbedarf für die einzelnen Unterrichtssequenzen richtig abzuschätzen“ zum Ausdruck bringt, dass es ihr zuvor nicht in ausreichendem Maß gelungen ist, den Zeitbedarf für die einzelnen Unterrichtssequenzen richtig abzuschätzen, kann sie daraus eine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters nicht ableiten. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter dargelegt, dass aus der o.g. Formulierung nicht darauf geschlossen werden kann, dass es der Klägerin zuvor „nicht in ausreichendem Maße“ gelungen ist. Vielmehr wird eine positive Entwicklung beschrieben, so dass der Einwand der Klägerin fehl geht. Daran ändert auch der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass die gewählte Formulierung nahe legt, dass immer noch diesbezügliche Mängel vorhanden sind, obwohl sich aus den Beobachtungen der Einsatzschule in ... ein vorzeitiges Beenden des Unterrichts durch die Klägerin nicht ergibt, nichts. Aus dem Gutachten zur Unterrichtskompetenz vom 26. Mai 2017 ergibt sich, dass es bei der Abschätzung des Zeitbedarfs für die einzelnen Unterrichtssequenzen nicht (nur) um das vorzeitige Beenden des Unterrichts geht. Vielmehr werden die Aspekte „Zeit für die Vermittlung von Grundwissen und -fertigkeiten“ sowie „Zeit für die Einübung und Wiederholung des Lehrstoffs“ thematisiert. Als diesbezügliche Kritik wird geäußert, dass die Klägerin noch zu wenig darauf achtet, welche Aufgaben sich für die gemeinsame Erarbeitung in der Klasse anbieten und welche eher als Hausaufgaben geeignet sind, so dass es auf ein vorzeitiges Beenden des Unterrichts durch die Klägerin nicht ankommt.

Zudem erstellt der Leiter oder die Leiterin des Studienseminars gegen Ende des Vorbereitungsdienstes auf Grund von Vorschlägen der Seminarlehrkräfte ein Gutachten, in dem die Unterrichtskompetenz eines jeden Prüfungsteilnehmers und einer jeden Prüfungsteilnehmerin bewertet wird, § 22 Abs. 1 Satz 1 LPO II. Dabei teilen die Leiter oder Leiterinnen der Einsatzschulen ihre Beobachtungen nach Anhörung der Betreuungslehrkräfte dem Leiter oder der Leiterin des Studienseminars mit, der oder die sie bei der Bewertung der Unterrichtskompetenz berücksichtigt, § 22 Abs. 2 LPO II. Das Gutachten beruht daher auf eigenen Erkenntnissen des Seminarleiters (vgl. VG Bayreuth, U.v. 7.10.2013 - B 3 K 12.575 - juris Rn. 52), so dass wie in der Stellungnahme vom 5. März 2019 dargelegt - nicht jede Feststellung ausschließlich an die Beobachtungen der Einsatzschulen anknüpfen muss.

(2) Soweit die Klägerin einwendet, dass sie im Unterrichtsfach Französisch in einer Grammatikstunde begründet vom Prinzip der aufgeklärten Einsprachigkeit abgewichen ist und das Gutachten daher auf sachfremden Erwägungen beruht, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter nachvollziehbar dargelegt, dass sich das beschriebene Abweichen vom Prinzip der aufgeklärten Einsprachigkeit „ohne zwingenden Grund“ nicht auf den Grammatikunterricht, sondern den Unterricht im allgemeinen bezieht, so dass der Einwand der Klägerin fehl geht. Daran ändert auch der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass der Besuch der Schulleiterin der Einsatzschule in in einer Grammatikstunde erfolgt ist und sich das Gutachten daher auf eine fehlerhafte Grundlage stützt, nichts. Die vom Seminarleiter zitierten Beobachtungen der Einsatzschule in * legen dar, dass die Klägerin „im Unterricht in Fremdsprachen“ noch wesentlich intensiver auf Einsprachigkeit achten muss. Unabhängig davon, ob der Besuch der Schulleiterin der Einsatzschule in tatsächlich in einer Grammatikstunde erfolgt ist, so stellen die Beobachtungen der Einsatzschule nicht nur auf diese eine Stunde in einer Fremdsprache ab, sondern beziehen sich auf beide von der Klägerin unterrichteten Fremdsprachen. Wie sich der ergänzenden Stellungnahme des Seminarleiters vom 5. März 2019 entnehmen lässt, beschreibt auch die Einsatzschule, dass die Schüler zu wenig Französisch gehört haben. Die Klägerin müsste „konsequenter“ Französisch sprechen und wechsle „oft“ bei „einfachen Arbeitsanweisungen“ ins Deutsche. Zusätzlich werden diese Beobachtungen im Gutachten zur Unterrichtskompetenz vom Seminarleiter auch auf eigene Erkenntnisse gestützt.

(3) Auch aus der Beanstandung der Klägerin, dass sie bei der Verbesserung von Hausaufgaben der Vorgehensweise des Seminarlehrers im Fach Französisch gefolgt ist und dementsprechend zuerst einzelne Lücken verbessert und anschließend etwaige Fragen der Schüler diskutiert hat, ergibt sich kein Bewertungsfehler des Seminarleiters. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass das Gutachten nicht feststellt, dass die Klägerin Fehler der Schüler erst am Ende besprochen hat, sondern dass es überhaupt nicht dazu gekommen ist. Auch der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass sich ein solches Verhalten der Klägerin dem Gutachten nicht entnehmen lässt und sich auch nicht aus den Beobachtungen der Einsatzschulen ergibt, ändert daran nichts. Die vom Seminarleiter verwendete Formulierung „bei der Verbesserung von Hausaufgaben“ bezieht sich auf Hausaufgaben im Allgemeinen und nicht auf Hausaufgabenbesprechungen speziell im Fach Französisch. Den Formulierungen, dass die Klägerin „noch sorgfältiger auf die Äußerungen der Lernenden achten“ muss sowie dass sie sich gelegentlich damit „begnügt, die richtige Lösung einfach vorzugeben“ lässt sich nicht zwingend eine dahingehende Kritik des Seminarleiters entnehmen, dass die Klägerin erst nach der Verbesserung einzelner Lücken etwaige Schülerfragen diskutiert hat. Seine Kritik hat der Seminarleiter in seiner Stellungnahme vom 5. März 2019 dahingehend präzisiert, dass die fehlende Thematisierung fehlerhafter Antworten von Schülern für die Bewertung der Unterrichtskompetenz der Klägerin maßgeblich gewesen ist.

Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin ausführt, dies verstoße gegen § 114 Satz 2 VwGO, vermag er damit nicht durchzudringen. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LPO II erstellt der Seminarleiter das Gutachten zur Unterrichtskompetenz. Da § 114 Satz 2 VwGO im Bereich von Ermessenentscheidungen Anwendung findet, es sich bei dem vorliegenden Gutachten zur Unterrichtskompetenz, dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 LPO II zu Folge, jedoch nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, ist § 114 Satz 2 VwGO im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zudem lässt sich den Formulierungen des Seminarleiters nicht zwingend entnehmen, dass die Klägerin erst nach der Verbesserung einzelner Lücken etwaige Schülerfragen diskutiert hat, so dass es sich letztendlich um eine zulässige Präzisierung i.S.d. § 114 Satz 2 VwGO handeln würde.

(4) Soweit die Klägerin beanstandet, dass unklar ist, inwiefern die Kritik der Schulleiterin der Einsatzschule * zur Verwendung der Dokumentenkamera in das Gutachten des Seminarleiters eingeflossen ist, kann sie daraus eine fehlerhafte Bewertung nicht ableiten. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter plausibel dargelegt, dass sich ein Einfließen dieser Kritik in das Gutachten nicht belegen lässt. Dem Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass der Seminarleiter niemals ausdrücklich erklärt hat, ob die geäußerte Kritik in das Gutachten eingeflossen ist oder nicht, ist der Seminarleiter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2019 explizit entgegengetreten, indem er ausgeführt hat, dass die genannte Kritik nicht in das Gutachten eingeflossen ist.

(5) Soweit die Klägerin einwendet, dass die Beobachtungen der Einsatzschule * nicht zwischen den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch unterscheiden und demnach die Bewertung der Unterrichtskompetenz der Klägerin im diesbezüglichen Gutachten negativ beeinflusst haben, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 LPO II bleiben Beobachtungen hinsichtlich der Tätigkeit in einem Erweiterungsfach zwar unberücksichtigt, jedoch erstellt gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LPO II der Seminarleiter das Gutachten zur Unterrichtskompetenz. Ein Verstoß der Einsatzschule gegen § 22 Abs. 1 Satz 2 LPO II ist somit nicht möglich. Hinsichtlich der maßgeblichen Berücksichtigung von Tätigkeiten im Erweiterungsfach durch den Seminarleiter hat dieser mit Stellungnahme vom 24. Januar 2018 überzeugend ausgeführt, dass die Leistungen aus dem Erweiterungsfach in das Gutachten zur Unterrichtskompetenz nicht mit einbezogen worden sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Unterschied zu den Gutachten zur erzieherischen Kompetenz bzw. zur Handlungs- und Sachkompetenz die Vorabfeststellung fehlt, dass sich die Beobachtungen auch auf das Erweiterungsfach beziehen. Dem Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass aufgrund der mangelnden Differenzierung in der Stellungnahme der Einsatzschule in * zwischen den Fächern Deutsch, Französisch und Englisch eine Einbeziehung der Tätigkeiten im Erweiterungsfach zwangsläufig auch im Gutachten des Seminarleiters zur Unterrichtskompetenz erfolgt sein muss, folgt das Gericht nicht. Soweit der Seminarleiter die Beobachtungen der Einsatzschule * zitiert, erfolgt dies immer im Zusammenhang mit Beobachtungen, die sich nicht auf das Fach Deutsch beziehen. Der Seminarleiter gibt die Beobachtungen der Einsatzschule zum „Unterricht in Fremdsprachen“, zur „Unterrichtsstunde in Französisch“ sowie zur Korrektur in den Fächern Französisch und Englisch, wie sich aus dem Kontext der Beobachtungen der Einsatzschule ergibt, wieder. Das vom Seminarvorstand verwendete Zitat der Einsatzschule * zur Besprechung und Verbesserung schriftlicher Leistungserhebungen wirkt sich jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin aus, da der Seminarleiter diesbezüglich davon ausgeht, dass sich die Klägerin der Bedeutung der Nachbereitung schriftlicher Leistungserhebungen „voll bewusst“ ist. Im Übrigen hat der Seminarleiter, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2019 zu Folge, Feststellungen zum Erweiterungsfach ignoriert.

bb) Das Gutachten des Seminarleiters zur erzieherischen Kompetenz der Klägerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Soweit die Klägerin einwendet, dass die Einbeziehung des Kriteriums des „Überblick[s], alle Schülerinnen und Schüler zu beteiligen und zu aktivieren“ nach den ASG fehlerhaft ist, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters. Gemäß C 7.1.1 ASG erfasst die Zusammenstellung von Kriterien für das Gutachten zur Unterrichtskompetenz u.a. die Aspekte „Fähigkeit, die Schüler zu aktivieren und möglichst alle zu beteiligen“ sowie „Überblick über die Klasse“. Gemäß C 7.1.2 ASG erfasst die Zusammenstellung von Kriterien für das Gutachten zur erzieherischen Kompetenz u.a. die Aspekte „konsequente Umsetzung von Erziehungszielen“, „Fähigkeit, einen geordneten Unterricht zu sichern“ sowie „sinnvoller Einsatz von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“. Das Gericht geht davon aus, dass der Seminarleiter bei der Erstellung der Gutachten über Unterrichtskompetenz, erzieherische Kompetenz und Handlungs- und Sachkompetenz an die Zuordnung der Einzelkriterien durch C 7.1.1, C 7.1.2 und C 7.1.3 ASG dem Schwerpunkt nach gebunden ist. Ansonsten bedürfte es dieser Einzelzuordnung gerade nicht. Das schließt ein, dass jeweils zusätzliche Kriterien herangezogen werden können (C 7.1 ASG) und Einzelkriterien auch abrundend bei einer „anderen“ Kompetenz Einsatz finden können, solange und soweit der durch die ASG vorgegebene Bewertungsschwerpunkt nicht verschoben wird (vgl. VG Bayreuth, U.v. 7.10.2013 - B 3 K 12.575 - juris Rn. 64). Die von der Klägerin gerügte Formulierung „Überblick, alle Schülerinnen und Schüler zu beteiligen und zu aktivieren“ macht mit dem zugehörigen restlichen Satz etwa zwei Zeilen der ungefähr eine dreiviertel Seite umfassenden Bewertung zur erzieherischen Kompetenz aus, so dass der vorgegebene Bewertungsschwerpunkt im vorliegenden Fall gerade nicht verschoben ist und ein Bewertungsfehler daher ausscheidet.

cc) Das Gutachten zur Handlungs- und Sachkompetenz leidet nicht an durchgreifenden Mängeln

(1) Soweit die Klägerin einwendet, dass der Vorwurf, ihr stehe in der Zielsprache Französisch der für die konsequent einsprachige Unterrichtsgestaltung erforderliche grammatische und idiomatische Regelapparat nicht nimmer spontan zur Verfügung, angesichts ihrer guten Ergebnisse im Fach Französisch im Rahmen ihrer Universitätsausbildung nicht nachvollziehbar ist und sich auch nicht in den Beobachtungen der Einsatzschulen wiederspiegelt, folgt daraus kein Bewertungsfehler des Seminarleiters. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter nachvollziehbar dargelegt, dass diese Bewertung auf seiner eigenen Wahrnehmung beruht. Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 22b Satz 1, 4 i.V.m. § 22 Abs. 2 LPO II erstellt der Leiter des Studienseminars ein Gutachten zur Handlungs- und Sachkompetenz, wobei er die Beobachtungen der Einsatzschulen bei der Bewertung berücksichtigt. Demgemäß wird das Gutachten durch den Seminarleiter erstellt und nur von diesem unterschrieben. Der Seminarleiter legt Text und Noten in alleiniger Verantwortung fest, C 7.3.4 ASG. Nur für den Fall, dass das Gutachten von den Beobachtungen der Einsatzschule abweicht und zu anderen Ergebnissen kommt, muss sich das Gutachten erkennbar mit den Beobachtungen der Einsatzschule auseinandersetzen und darlegen, warum positive Beobachtungen der Einsatzschule zu keinem besseren Ergebnis führen können und umgekehrt, C 7.2.4 ASG. Hinsichtlich der spontanen Verfügbarkeit des für eine konsequent einsprachige Unterrichtsgestaltung erforderlichen grammatischen und idiomatischen Regelapparats treffen die Beobachtungen der Einsatzschulen keine Feststellungen, so dass das Gutachten - wie in der Stellungnahme vom 5. März 2019 dargelegt - auf eigenen Erkenntnissen des Seminarleiters beruht (vgl. VG Bayreuth, U.v. 7.10.2013 - B 3 K 12.575 - juris Rn. 52).

(2) Soweit die Klägerin einwendet, dass der Vorwurf, ihr stehe in der Zielsprache Französisch der für die konsequent einsprachige Unterrichtsgestaltung erforderliche grammatische und idiomatische Regelapparat nicht immer spontan zur Verfügung, nicht zusätzlich zu dem Vorwurf, sie weiche sehr oft ohne zwingenden Grund vom Prinzip der Einsprachigkeit ab, berücksichtigt werden darf, folgt daraus kein Bewertungsfehler des Seminarleiters. Das Gericht geht davon aus, dass der Seminarleiter bei der Erstellung der Gutachten an die Zuordnung der Einzelkriterien durch C 7.1.1, C 7.1.2 und C 7.1.3 ASG dem Schwerpunkt nach gebunden ist. Solange genannte Einzelkriterien jedoch den C 7.1.1, C 7.1.2 und C 7.1.3 ASG eindeutig zugeordnet werden können, kann daraus kein Bewertungsfehler des Seminarleiters folgen. Zu einer „Doppelverwertung“ ist es im vorliegenden Fall gerade nicht gekommen. Während im Rahmen der Unterrichtskompetenz nach 7.1.1 ASG u.a. die Durchführung des Unterrichts bewertet wird, werden im Rahmen der Handlungs- und Sachkompetenz fachspezifische und allgemeine Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die die dienstliche Verwendbarkeit beeinflussen, bewertet, C 7.1.3 ASG. Davon ausgehend lässt sich die Beachtung des Prinzips der aufgeklärten Einsprachigkeit dem Aspekt der Durchführung des Unterrichts, die Qualität der Beherrschung der Zielsprache dem Gesichtspunkt der fachwissenschaftlichen Kompetenz zuordnen. Insofern kann es auch zu keiner „Doppelverwertung“ kommen, da die jeweilige Bewertung der Beachtung des Prinzips der aufgeklärten Einsprachigkeit sowie der Qualität der Beherrschung der Zielsprache nicht zwingend identisch sein müssen, sondern inhaltlich auseinanderfallen können. Davon ist auch der Seminarleiter in den Stellungnahmen vom 24. Januar 2018 bzw. 5. März 2019 ausgegangen, so dass eine fehlerhafte Bewertung ausscheidet.

(3) Soweit die Klägerin einwendet, dass die in der Klageschrift genannten Fort- und Weiterbildungen bei der Bewertung der Handlungs- und Sachkompetenz nicht angemessen berücksichtigt worden sind, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung des Seminarleiters. In seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2018 hat der Seminarleiter plausibel dargelegt, dass alle von der Klägerin besuchten, wenn auch nicht explizit genannten, Fortbildungen berücksichtigt worden sind, was aus der Formulierung „u.a.“ hervorgeht. Der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass durch die Nichtberücksichtigung außerschulischer Fortbildungen der Eindruck mangelnder Einsatzbereitschaft erweckt wird, ändert daran nichts. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2019 hat der Seminarleiter ausgeführt, dass die im Gutachten explizit aufgeführte Fortbildung „Schule unterwegs“ eine außerschulische Fortbildung darstellt.

(4) Soweit die Klägerin beanstandet, dass es an der Seminarschule Probleme in Bezug auf ihre Person gegeben hat, folgt daraus keine fehlerhafte Bewertung durch den Seminarleiter. In der Stellungnahme vom 5. März 2019 hat der für die Erstellung der Gutachten allein verantwortliche Seminarleiter (s. dazu oben) nachvollziehbar dargelegt, dass er nie negativ gegen die Klägerin voreingenommen war, er vielmehr mit der Klägerin über seine eigenen Erfahrungen hinsichtlich Misstrauen und Missgunst anderer Referendare, gleichen Leistungsanforderungen trotz bestehendem Erweiterungsfach sowie der Gefahr der Selbstüberschätzung und Verzettelung gesprochen hat. Die von der Klägerin in ihrer weiteren Stellungnahme vom 24. März 2019 dargelegten Aussagen, mit denen sie als „Exot“ bzw. „manche können einfach nicht genug kriegen“ bezeichnet sowie dass dies von anderen Referendaren negativ aufgenommen worden ist, lässt keine negative Einstellung des Seminarleiters erkennen, so dass sachfremde Erwägungen nicht vorgelegen haben. Daran vermag der nicht unter Beweis gestellte und damit unsubstantiierte übrige Vortrag der Klägerin zu Kommentaren einer Seminarlehrkraft hinsichtlich des Englischprotokolls bzw. zu ihrer Rolle als Jurorin nichts zu ändern, zumal persönliche Probleme und diesbezügliche Äußerungen gegenüber der Klägerin vom Beklagten bestritten wurden.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/03/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit
published on 26/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
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Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer anteiligen Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des Vermögenswertes "Kavalier Klub S.", ... in B
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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Versagung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG sowie die Rechtmäßigkeit verschiedener natursch
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Annotations

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.