Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. März 2019 - Au 8 K 17.1605
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Gründe
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Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Zwar rechtfertigt das Beschwerdevorbringen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (1.). Jedoch hat die Verfahrensrüge mit dem Ergebnis Erfolg (2.), dass der Rechtsstreit in dem im Tenor bezeichneten Umfang zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 6 VwGO).
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1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). Daran fehlt es.
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Mit der Frage,
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"Umfasst das Recht der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gem. Art. 28 Abs. 2 GG in seiner Ausprägung als Satzungs- und Finanzhoheit auch die Befugnis der Gemeinde, eine Prognoseentscheidung bezüglich zu erhebender Steuervorauszahlungen zu treffen, ohne selbige auf eine wirksame Steuerfestsetzung aus dem Vorjahr zurückführen zu können?"
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macht die Beschwerde einen Klärungsbedarf für das Verständnis des Art. 28 Abs. 2 GG geltend, den sie als bundesverfassungsrechtliche Maßstabsnorm heranzieht, an der die Auslegung und Anwendung der landesrechtlichen Bestimmung des § 3 Abs. 3 KAG NRW zu messen sei. Sie hat jedoch nicht ansatzweise dargetan, weshalb die Reichweite der vom Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG umfassten Satzungs- und Finanzautonomie klärungsbedürftig sein sollte; insbesondere fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, inwiefern der Satzungs- und Finanzautonomie begrenzende Vorgaben für die Prognoseentscheidung der Gemeinde über zu erhebende Steuervorauszahlungen sollten entnommen werden können.
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2. Mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) macht die Klägerin geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihr Klagebegehren unter Verstoß gegen § 88 VwGO unzutreffend ausgelegt und deshalb über einen Teil der Klage entgegen dem Klageantrag nicht in der Sache entschieden. Es habe zu Unrecht angenommen, das Verwaltungsgericht sei - seinerseits unter Verstoß gegen § 88 VwGO - mit der Aufhebung der Vorauszahlungsfestsetzungen für 2009 und ggfs. die Folgejahre über das Klagebegehren hinausgegangen. Demgegenüber ergebe sich aus der Klagebegründung vom 6. Mai 2009 wie auch aus der Interessenlage der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht das Klageziel zutreffend erkannt habe. Diese Rüge greift durch.
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Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtschutzbegehren zu ermitteln (Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschlüsse vom 5. Februar 1998 - BVerwG 2 B 56.97 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 25 und vom 17. Dezember 2009 - BVerwG 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; Urteil vom 3. Juli 1992 a.a.O.; Beschluss vom 25. Juni 2009 - BVerwG 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (Urteil vom 27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5; Beschluss vom 19. Juni 2010 - BVerwG 6 B 12.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 55 Rn. 4). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. Urteil vom 18. November 1982 - BVerwG 1 C 62.81 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 11 S. 5 f.; Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 a.a.O. und vom 19. Juni 2010 a.a.O.).
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Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrages anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht.
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Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht das Klagebegehren nicht zutreffend ausgelegt. Es ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass nach dem Klageantrag vom 19. Januar 2009 die Aufhebung der Bescheide vom 19. Dezember 2008 ausdrücklich nur hinsichtlich der Steuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2007 und der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2008, nicht aber für das Kalenderjahr 2009 und die Folgejahre beantragt war. Das damit umrissene Klagebegehren war aber auslegungsbedürftig, weil die angefochtenen Steuerbescheide ihrerseits nicht frei von Unklarheiten waren. Obwohl sie jeweils (u.a.) als "Vorauszahlungsbescheid ab dem Jahr 2008" überschrieben waren und auch die jeweils angegebenen Berechnungsgrundlagen auf eine "Festsetzung der Vorauszahlungen für die Jahre ab 2008" hindeuteten, war in der eigentlichen Festsetzung, soweit sie sich auf die Vorauszahlungen bezog, jeweils nur das Jahr 2008 genannt. Schon dieser Umstand sprach dafür, dass sich das Klagebegehren trotz des an die missverständliche Fassung der Bescheide angelehnten Klageantrages in Wahrheit auf die Vorauszahlungen insgesamt bezog. Etwaige Auslegungszweifel wurden durch die Klagebegründung beseitigt, die im Zusammenhang mit der Interessenlage der Klägerin deutlich erkennen lässt, dass Klageziel die Aufhebung der Festsetzung von Vorausleistungen insgesamt war. In der Klagebegründung hat die Klägerin ihr Aufhebungsbegehren auf die Rechtsauffassung gestützt, die Vergnügungssteuersatzung der Beklagten sei unwirksam. Diese Satzung bildete die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vorausleistungen nicht nur für das Jahr 2008, sondern in gleicher Weise für die Folgejahre. Indem die Klagebegründung daraus den Schluss gezogen hat, "die angefochtene Festsetzung von Vorausleistungen (sei) ebenfalls unwirksam", hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Festsetzung uneingeschränkt angegriffen werden sollte. Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Interessenlage. Die Klägerin wurde durch die Festsetzung von Vorausleistungen insgesamt belastet. Ein sachlicher Grund, warum sie gegen diese Belastung nur teilweise hätte vorgehen sollen, ist nicht erkennbar.
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Das Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel. Denn das Oberverwaltungsgericht hat den Teil des erstinstanzlichen Urteils, der die Festsetzung der Vergnügungssteuervorauszahlung für das Jahr 2009 betrifft, wegen Verstoßes gegen § 88 VwGO aufgehoben, aber nicht in der Sache entschieden.
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Da weitere Zulassungsgründe nicht eingreifen, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil im Umfang des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren verhältnismäßig zu teilen, und zwar in der Weise, dass die Klägerin die Kosten im Maße ihres Unterliegens trägt und die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Versagung einer naturschutzrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG sowie die Rechtmäßigkeit verschiedener naturschutzrechtlicher Anordnungen.
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Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks. Teil dieses Grundstücks war eine nahezu 2,3 ha große Grünlandfläche. Im Januar 2012 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger mit dem Umbruch dieser Grünlandfläche in Form eines Tiefumbruchs mittels Baggers begonnen hatte. Er untersagte dem Kläger den weiteren Umbruch, wies aber auf die Möglichkeit einer naturschutzrechtlichen Befreiung hin.
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Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid lehnte der Beklagte den daraufhin vom Kläger gestellten Antrag auf Befreiung von dem Verbot des Grünlandumbruchs auf einem Moorstandort ab. Ferner ordnete er u.a. an, dass eine Ackernutzung auch künftig unterbleiben müsse und eine Grünlanderneuerung nur ohne wendende Bodenbearbeitung (ohne Pflug) durchgeführt werden dürfe. Für den Fall, dass der Kläger den Verfügungen zuwider handele, müsse er damit rechnen, dass ein Zwangsgeld bis zu einem Betrag von 1 000 Euro gegen ihn festgesetzt werde. Widerspruch und erstinstanzliche Klage blieben erfolglos.
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Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts und hob den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und einer prozessualen Erklärung des Beklagten auf, soweit der Bescheid nicht durch Zeitablauf erledigt war. Im Übrigen wies es die Klage ab sowie die weitergehende Berufung zurück. Der Klageantrag auf Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Befreiung müsse ohne Erfolg bleiben, denn die Maßgaben des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG könnten nicht Gegenstand einer Befreiung sein. Die Norm enthalte kein Verbot im Sinne von § 67 Abs. 1 BNatSchG. Dagegen sei die durch den Beklagten ausgesprochene Ablehnung der Befreiung aufzuheben, um den rechtlich unzutreffenden Anschein zu beseitigen, dass dem Kläger ein von ihm gewünschtes Verhalten aufgrund der Ablehnung verboten sei. Eine solche isolierte Aufhebung sei zulässig. Die noch verfahrensgegenständlichen Anordnungen seien rechtswidrig. Als Rechtsgrundlage komme nur § 3 Abs. 2 BNatSchG in Betracht. Das hiernach eröffnete Ermessen habe der Beklagte jedoch nicht oder zumindest fehlerhaft ausgeübt. Die Zwangsgeldandrohung teile das Schicksal der rechtswidrigen Anordnungen.
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Der Beklagte hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er ist der Auffassung, § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG enthalte einen unmittelbar vollzugstauglichen Verbotstatbestand, von dem nur nach Maßgabe des § 67 BNatSchG befreit werden könne. Da Befreiungsgründe nicht gegeben seien, sei die Befreiung zu Recht versagt worden. Auch die naturschutzrechtlichen Anordnungen seien rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei hierfür nicht § 3 Abs. 2 BNatSchG, sondern § 17 Abs. 8 BNatSchG die richtige Rechtsgrundlage. Dessen Voraussetzungen lägen vor. Angesichts des hierdurch eröffneten gebundenen Ermessens und des Fehlens von Anhaltspunkten für einen atypischen Sachverhalt habe es keiner besonderen Ermessenserwägungen bedurft. Aber selbst wenn die Anordnungen nur auf § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützt werden könnten, seien sie ermessensfehlerfrei ergangen, weil sie der Umsetzung des Verbots aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG gedient hätten. Dem entsprechend sei auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Beklagten bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), denn das Oberverwaltungsgericht hat das Klagebegehren des Klägers unzutreffend erfasst und damit gegen § 88 VwGO verstoßen (1.). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids, soweit er noch verfahrensgegenständlich ist, erweist sich aber i.S.v. § 144 Abs. 4 VwGO im Ergebnis als zutreffend (2.).
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Verpflichtungsantrag des Klägers abgewiesen, weil eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG nicht erteilt werden könne, den Ablehnungsbescheid aber gleichwohl aufgehoben, weil dieser nicht nur mit einer fehlerhaften Begründung versehen gewesen sei, sondern beim Kläger auch den Eindruck erweckt habe, dass aufgrund der Ablehnung des Befreiungsantrages die Fortsetzung des Grünlandumbruchs zu unterlassen sei (UA S. 20). Diese Verfahrensweise wird dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Klägers nicht gerecht. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 88 VwGO.
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a) Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5). Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 4 B 42.14 - SächsVBl. 2015, 164 Rn. 12 m.w.N.). Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt (BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238).
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Der Kläger hat im Berufungsverfahren die Ansicht vertreten, der von ihm durchgeführte Grünlandumbruch sei nicht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten, einer Befreiung bedürfe es nicht. Sehe das Gericht dies anders, lägen zumindest die Befreiungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vor (UA S. 9, 10). Sein Rechtsschutzziel war damit primär auf die Feststellung der "Genehmigungsfreiheit" gerichtet und nur sekundär auf die Erteilung einer entsprechenden Befreiung. Um diesem Ziel gerecht zu werden, hätte zunächst die Frage nach dem Befreiungserfordernis im Wege einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO geklärt werden müssen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1972 - 1 C 33.68 - BVerwGE 39, 247 <248> und vom 18. Mai 1977 - 8 C 44.76 - BVerwGE 54, 54 = juris Rn. 14) und wäre nur hilfsweise - für den Fall der Notwendigkeit einer Befreiung - eine Klage auf Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG in Betracht gekommen. Auf eine solche Antragstellung hätte das Oberverwaltungsgericht durch seinen Vorsitzenden hinwirken müssen (§ 86 Abs. 3 VwGO). Dem ist es nicht gerecht geworden. Denn es hat das Klagebegehren einheitlich als Verpflichtungsklage behandelt und den Verpflichtungsteil abgewiesen, dann aber den im Verpflichtungsantrag enthaltenen Anfechtungsannex verselbstständigt und den Versagungsbescheid insofern aufgehoben. Das ist mit § 88 VwGO nicht vereinbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 5.12 - Buchholz 451.65 Börsenrecht Nr. 7 Rn. 15).
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Der Verstoß gegen § 88 VwGO ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 21 m.w.N.). Daher ist es unschädlich, dass der Beklagte die Verletzung dieser Norm nicht gerügt hat.
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b) Der Senat ist nicht gehindert, über die Frage zu entscheiden, ob § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ein Verbot enthält, von dem nur nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 BNatSchG befreit werden kann.
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Die teilweise eingetretene Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils steht dem nicht entgegen. Zwar hat der Kläger die Abweisung seiner Klage auf Erteilung der beantragten Befreiung hingenommen; insofern ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig. Damit steht aber i.S.v. § 121 VwGO nur fest, dass er keinen Anspruch auf eine Befreiung besitzt. Die vom Oberverwaltungsgericht verneinte Frage, ob § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG eine Verbotsnorm darstellt, nimmt als bloßes Begründungselement und Vorfrage an der Rechtskraft dieses Ausspruches nicht teil (BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 4.01 - BVerwGE 115, 111 <115> m.w.N.).
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Zum selben Ergebnis gelangt man über die Befugnis des Senats, die fehlerhafte Erfassung des Klageantrags zu korrigieren (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 a.a.O.). Denn aus der fehlerhaften Behandlung des Klageantrags durch das Berufungsgericht darf dem Beklagten als unterlegenem Beteiligten kein Nachteil erwachsen. Für das Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, dass Verfahrensgegenstand ein Feststellungsantrag des Inhalts war, dass der Kläger für den von ihm durchgeführten Grünlandumbruch keiner Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG bedarf, weil § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG kein Verbot im Sinne dieser Vorschrift enthält. Die Beseitigung dieser vom Berufungsgericht in der Sache getroffenen Feststellung (UA S. 12) ist Ziel der Revision des Beklagten.
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2. Das angefochtene Urteil stellt sich jedoch im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Maßgaben des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG könnten nicht Gegenstand einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sein, steht mit Bundesrecht im Einklang (a). Auch die Aufhebung der noch verfahrensgegenständlichen naturschutzrechtlichen Anordnungen lässt einen Bundesrechtsverstoß nicht erkennen (b); damit kann die auf diese Anordnungen bezogene Zwangsmittelandrohung ebenfalls keinen Bestand haben (c).
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a) Für den Grünlandumbruch auf einem Moorstandort bedarf es keiner naturschutzrechtlichen Befreiung, denn § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG enthält kein Verbot im Sinne des § 67 Abs. 1 BNatSchG. Das folgt aus einer an Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck und vor allem der Systematik des Bundesnaturschutzgesetzes ausgerichteten Auslegung.
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Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist u.a. auf Moorstandorten ein Grünlandumbruch zu unterlassen. Allein aus dieser Formulierung folgt noch nicht der Verbotscharakter der Norm, denn eine solche isolierte Betrachtung würde dem Einleitungssatz des § 5 Abs. 2 BNatSchG keine Beachtung schenken. Danach sind bei der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmte Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten; diese werden in den Nummern 1 bis 6 konkretisiert, freilich nur beispielhaft, wie die Verwendung des Wortes "insbesondere" deutlich macht. Hierdurch wird auch die Offenheit der gesetzlichen Regelung für weitere - ungeschriebene - Grundsätze der guten fachlichen Praxis zum Ausdruck gebracht. Im Kontext des § 5 Abs. 2 BNatSchG stellen diese Beispiele (Handlung-) Direktiven dar, nicht aber Gebote oder Verbote.
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Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt diesen Befund.
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Die hier maßgebliche Fassung des § 5 Abs. 2 bis 4 BNatSchG geht im Wesentlichen zurück auf das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) und entspricht inhaltlich weitestgehend § 5 Abs. 4 bis 6 BNatSchG 2002. Mit diesen Vorschriften wollte der Gesetzgeber einen bundesrechtlichen Mindeststandard festschreiben, der durch die Länder weiter ausgefüllt, aber nicht eingeschränkt werden konnte (BT-Drs. 14/6378 S. 33). Daran hat die Neuregelung nichts Grundlegendes geändert. Sie führt die rahmenrechtlichen Regelungen im Wesentlichen unverändert als unmittelbar geltende Vorschriften fort (Heugel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 5 BNatSchG Rn. 5). Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung (erstmals) Gebots- oder Verbotstatbestände schaffen wollte, fehlen ebenso jegliche Anhaltspunkte wie für den vom Beklagten für seine Auffassung angeführten "Paradigmenwechsel" infolge der Änderung der Gesetzgebungskompetenzen durch das Föderalismusreformgesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).
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Für die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts streiten auch Sinn und Zweck der Vorschrift. § 5 BNatSchG widmet sich dem Verhältnis von Naturschutz und Bodenbewirtschaftung unter Einbeziehung der mit ihr verbundenen Tierhaltung (Heugel, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 5 BNatSchG Rn. 2). Die Norm enthält einerseits eine den Naturschutz betreffende Berücksichtigungspflicht zugunsten einer natur- und landschaftsverträglichen Bodenbewirtschaftung (Absatz 1; sog. allgemeine Landwirtschaftsklausel) und begründet damit eine Verpflichtung des Staates, insbesondere der Naturschutzbehörden (Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 5 Rn. 2), andererseits in Absatz 2 bis 4 (Mindest-) Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die sich an die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft richten (Heugel, in: Landmann/Rohmer, a.a.O.). Die Vorschrift dient also dem Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Naturschutz und Landschaftspflege einerseits und landwirtschaftlicher Bodenertragsnutzung andererseits, indem sie gegenseitige Berücksichtigungspflichten normiert. Diesem Regelungszweck würde es nicht gerecht, einzelnen (oder allen) Tatbeständen des § 5 Abs. 2 BNatSchG Gebots- oder Verbotscharakter zuzuerkennen.
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Systematisch kommt § 5 Abs. 2 BNatSchG aufgrund seiner Stellung im ersten Kapitel des Bundesnaturschutzgesetzes und damit als "vor die Klammer gezogene Norm" vor allem im Zusammenhang mit §§ 14 ff. BNatSchG Bedeutung zu. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG ist u.a. die landwirtschaftliche Bodennutzung in der Regel nicht als Eingriff im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG anzusehen, wenn die Maßnahme den in § 5 Abs. 2 bis 4 BNatSchG genannten Anforderungen entspricht. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, liegt ein Eingriff vor (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG), der der behördlichen Zulassung bedarf (§ 17 Abs. 1, 3 BNatSchG). Wird er ohne die erforderliche Zulassung durchgeführt, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen (§ 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG); die Missachtung der Untersagungsverfügung ist bußgeldbewehrt (vgl. § 69 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG). Damit gibt der Gesetzgeber den Naturschutzbehörden ein Instrumentarium an die Hand, um effektiv gegen eine landwirtschaftliche Bodennutzung vorgehen zu können, die nicht den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis im Sinne von § 5 Abs. 2 BNatSchG entspricht und nicht gemäß § 17 Abs. 1, 3 BNatSchG zugelassen ist. Es bestand daher für den Gesetzgeber keine Notwendigkeit, § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG zu einem eigenständigen Verbot i.S.v. § 67 Abs. 1 BNatSchG aufzuwerten.
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Dem angefochtenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts liegt dieses Normverständnis zugrunde. Soweit die Revision hiergegen einwendet, § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG müsse deswegen ein unmittelbar geltendes Verbot enthalten, weil ansonsten in Niedersachsen infolge der Abweichungsgesetzgebung über § 5, § 7 Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) ein Grünlandumbruch auf Moorstandorten uneingeschränkt und ohne behördliche Kontrolle zulässig sei, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Aus dem Umstand, dass der Landesgesetzgeber von § 14 und § 17 BNatSchG abweichende Vorschriften erlassen hat, lässt sich für den Rechtscharakter des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG als bundesrechtliche Norm nichts herleiten. Folglich kann der Senat offenlassen, ob § 5 und § 7 Abs. 1 NAGBNatSchG mit höherrangigem Recht vereinbar sind.
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b) Die Aufhebung der Anordnungen, wonach eine Ackernutzung auch künftig unterbleiben muss und eine Grünlanderneuerung nur ohne wendende Bodenbearbeitung (ohne Pflug) erfolgen darf, steht mit Bundesrecht im Einklang.
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Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, als Rechtsgrundlage für diese Anordnungen komme ausschließlich § 3 Abs. 2 BNatSchG in Betracht. Das hiernach eröffnete Ermessen habe der Beklagte nicht fehlerfrei ausgeübt. Er habe die Verfügungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ausschließlich darauf gestützt, dass sie sich aus dem - vermeintlichen - Umbruchverbot des § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ergäben. Soweit in dieser Begründung überhaupt eine Ermessensausübung zu sehen und nicht von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen sei, liege jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch vor. Denn die Regelung habe mit dieser Begründung nur der Durchsetzung eines Verbotes gedient, das rechtlich nicht existent sei (UA S. 23). Dies steht mit Bundesrecht im Einklang.
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Mit den noch verfahrensgegenständlichen Anordnungen bezweckte der Beklagte, von ihm befürchtete, aber noch nicht erfolgte Eingriffe i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG vorsorglich zu unterbinden. Die Anordnungen ergänzen diejenigen vom Januar 2012, mit welchen dem Kläger der - gerade stattfindende - Grünlandumbruch untersagt wurde. Wie der Wortlaut des § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG erhellt, setzt die Vorschrift aber einen "vorgenommenen Eingriff" voraus, dessen "weitere Durchführung" die Behörde untersagen kann. Die Regelung ist darauf gerichtet, die Fortsetzung (aktuell) stattfindender, ungenehmigter Eingriffe in Natur und Landschaft zu unterbinden. Eine Untersagung noch nicht erfolgter Eingriffe kann folglich nicht auf § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG gestützt werden, sondern allenfalls auf § 3 Abs. 2 BNatSchG.
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Soweit die Revision rügt, zumindest die im Zusammenhang mit der Versagung der Befreiung ergangene "Anordnung", wonach die Fortsetzung des Grünlandumbruchs auf der betroffenen Fläche zu unterlassen sei, sei rechtmäßig erfolgt und hätte nicht aufgehoben werden dürfen, verkennt sie, dass das Oberverwaltungsgericht hierin lediglich einen ergänzenden Hinweis (auf die Einstellungsanordnung vom Januar 2012) und keine selbstständige Anordnung gesehen hat (UA S. 20). An dieses Auslegungsergebnis ist der Senat gebunden. Die Revision legt nicht dar, dass die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung an einem Rechtsirrtum leidet oder gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 - BVerwGE 65, 61 = juris Rn. 28). Solche Mängel sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
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Den rechtlichen Anforderungen des § 3 Abs. 2 BNatSchG als allein in Betracht kommender Ermächtigungsgrundlage genügen die verfahrensgegenständlichen Anordnungen nicht. Gemäß § 3 Abs. 2 BNatSchG hat die zuständige Behörde die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zu überwachen und nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das durch diese Norm eröffnete Ermessen (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 40 VwVfG) ist - wie bereits der Wortlaut nahelegt - in keiner Weise gebunden oder intendiert. Es gelten somit die allgemeinen Anforderungen an die Ermessensausübung. Ermessen hat der Beklagte aber - wie die fehlende Begründung (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG) belegt - nicht ausgeübt. Das hat das Oberverwaltungsgericht richtig gesehen. Der im Widerspruchsbescheid erfolgte Hinweis auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG vermag den Mangel nicht zu heilen, weil es sich bei dieser Vorschrift, wie ausgeführt, um keine Verbotsnorm handelt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG von der Notwendigkeit einer Ermessenbetätigung, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, befreien soll.
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c) Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Oberverwaltungsgericht schließlich die auf die Anordnungen bezogene Zwangsgeldandrohung aufgehoben. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Androhung eines Zwangsgeldes zwar gegenüber der zu vollstreckenden Grundverfügung einen selbständigen Streitgegenstand darstellt. Sie ist jedoch insofern akzessorisch, als mit der (gerichtlichen) Aufhebung des Grundverwaltungsakts dessen Wirksamkeit als die Grundvoraussetzung jeglicher Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung entfällt (BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 7 C 5.08 - Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 Rn. 12; Beschluss vom 21. April 2015 - 7 B 9.14 - Buchholz 451.222 § 3 BBodSchG Nr. 3 Rn. 28). Da die Grundverfügungen - wie ausgeführt - vom Oberverwaltungsgericht zu Recht aufgehoben wurden, kann auch die Zwangsgeldandrohung keinen Bestand haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer anteiligen Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des Vermögenswertes "Kavalier Klub S.", ... in Berlin, als Mitglied der Erbengemeinschaft nach S.
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Das von dem jüdischen Kaufmann S. betriebene Herren- und Damenkonfektionsgeschäft "Kavalier Klub S." wurde 1909 in das Handelsregister eingetragen. Ende 1938 wurde der Betrieb des Unternehmens eingestellt und die Firma im November 1939 im Handelsregister gelöscht. S. wurde 1942 deportiert. Zum Jahresende 1945 wurde er für tot erklärt. Nach einem vom Amtsgericht Charlottenburg erteilten gemeinschaftlichen Erbschein vom 29. Oktober 1968 wurde er von der Tochter seiner Schwester R. geb. S., P., zur Hälfte sowie von den drei Kindern seines Bruders A., nämlich K., M. und J., zu je 1/6 beerbt.
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J. meldete mit Schreiben vom 15. Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche an und benannte als Erben nach S. seine beiden Schwestern K. und M. sowie sich selbst. Die im Erbschein aus dem Jahr 1968 aufgeführten vier Miterben sind zwischen 1992 und 2011 verstorben. Deren Erben sind nicht vollständig ermittelt. Die Erben nach M. sind unbekannt. Erbscheine für die Mehrzahl der übrigen Erbeserben liegen nicht vor.
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Mit Schreiben vom 1. Juli 1994 präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung auf das "Betriebsvermögen der Firma Kavalier-Klub S.". Mit Bescheid vom 24. November 2015 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) den Antrag der Klägerin ab. Diese trete nur an die Stelle unbekannter unmittelbarer Erben eines jüdischen Geschädigten, nicht jedoch an die Stelle unbekannter Erben nach bekannten unmittelbaren Erben. In diesem Fall sei es Sache der Erbengemeinschaft, die Miterben zu ermitteln.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei als isolierte Anfechtungsklage zulässig. Das Gericht habe diesen Antrag empfohlen, weil die zunächst angekündigte Verpflichtungsklage derzeit unbegründet wäre, denn die Klägerin könne angesichts der unklaren Erbfolge nicht belegen, in welchem Umfang sie an die Stelle von Miterben treten könne. Die Kammer sei auch nicht in der Lage, Spruchreife herzustellen, weil dazu Erbscheine der Erbeserben des S. erforderlich seien. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Klägerin trete nicht an die Stelle derzeit unbekannter Mitglieder der Erbengemeinschaft nach S. § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG erfasse nur Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 Miterben unbekannt oder unbekannten Aufenthaltes gewesen seien. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach S. seien jedoch zu diesem Zeitpunkt sämtlich nach Namen und Aufenthalt bekannt gewesen, so dass kein Raum für ein Eintreten der Klägerin bestehe. Der hier vorliegende Fall, dass Nacherben der ursprünglichen Miterben unbekannt seien, werde von § 2a Abs. 1a VermG nicht erfasst.
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Mit der Revision macht die Klägerin geltend: Das Verwaltungsgericht habe Inhalt und Reichweite des § 2a Abs. 1a VermG verkannt. Die Vorschrift erfasse auch den Fall, dass heutige Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach einem jüdischen Geschädigten unbekannt oder unbekannten Aufenthalts seien. Dabei sei nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes, sondern auf denjenigen der Behördenentscheidung abzustellen. Die Mitberechtigung der Klägerin hänge nicht davon ab, ob ein bekannter Zwischenerbe vor oder nach 1990 verstorben sei. Die verfahrensrechtlichen Probleme, die sich aus der Unauffindbarkeit von Miterben ergäben, seien in beiden Fällen dieselben. Erst die Einfügung von § 2a Abs. 1 in das Vermögensgesetz habe es der Behörde ermöglicht, bei Unauffindbarkeit von Miterben eine Restitution auch an Erbengemeinschaften als solche auszusprechen. Absatz 1a der Vorschrift stelle hingegen klar, dass es dieser Möglichkeit in den Fällen jüdischer Geschädigter nach § 1 Abs. 6 VermG gar nicht bedürfe; in diesen Fällen trete ohne Weiteres die Klägerin an die Stelle unbekannter Miterben.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 2017 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 24. November 2015 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin neben den bekannten Erben L., C., R., E. und X. gemäß § 2a Abs. 1a VermG Mitglied der Erbengemeinschaft nach S. ist, sowie dass dieser Erbengemeinschaft nach S. für den Verlust des Unternehmens Herren- und Damenkonfektion Kavalier-Klub, Inh. S., ... in Berlin, dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht.
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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), denn das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren der Klägerin unzutreffend erfasst und damit gegen § 88 VwGO verstoßen. Die Abweisung der Klage erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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1. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen § 88 VwGO angenommen, das Klagebegehren der Klägerin sei auf die isolierte Anfechtung des Bescheids des Bundesamtes vom 24. November 2015 beschränkt. Damit hat es das Klagebegehren der Klägerin zu eng ausgelegt und nur unvollständig erfasst. Die Verletzung des § 88 VwGO ist in der Revisionsinstanz auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 21; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 13).
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a) Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5). Ist der Kläger im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 8).
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b) Nach diesem Maßstab hätte das Verwaltungsgericht das Klagebegehren nicht als isolierten Anfechtungsantrag deuten dürfen, sondern als Verpflichtungsbegehren auslegen müssen. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 23. Dezember 2015 deutlich gemacht, dass ihr Begehren über die Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes vom 24. November 2015 hinausreicht. Dem in der Klageschrift angekündigten Antrag lässt sich entnehmen, dass ihr Klagebegehren nicht nur auf die Beseitigung des ablehnenden Bescheids, sondern auch darauf gerichtet ist, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Klägerin Mitglied der Erbengemeinschaft nach S. ist und dass dieser Erbengemeinschaft dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht. Auch die Ausführungen in der Klagebegründung verdeutlichen, dass es der Klägerin darauf ankommt, ihre Rechtsposition als Teil der Erbengemeinschaft nach S. und einen daraus folgenden anteiligen Entschädigungsanspruch zu sichern. Dem wird die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Fassung des Klageantrags als isolierte Anfechtungsklage nicht gerecht. Wegen der eindeutigen Abweichung vom erkennbaren wirklichen Klageziel muss sich die Klägerin trotz anwaltlicher Vertretung vor dem Verwaltungsgericht an dieser Formulierung nicht festhalten lassen.
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2. Das angefochtene Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG keine Anwendung findet, wenn die Miterben der Erbengemeinschaft nach einem jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 namentlich bekannt waren. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst die Vorschrift nicht den Fall, dass lediglich die heutigen Nacherben dieser ursprünglichen Miterben namentlich nicht bekannt oder namentlich bekannt, aber unbekannten Aufenthalts sind. Zwar ist der Wortlaut der Norm für beide Auslegungsalternativen offen (a). Die Entstehungsgeschichte (b) und der systematische Zusammenhang der Vorschrift (c) zeigen aber, dass § 2a Abs. 1a VermG sich allein auf die bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes vorhandenen Miterben bezieht und keine über die Rechtsnachfolgefiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG hinausgehende subsidiäre Berechtigung der Klägerin in Fällen begründet, in denen lediglich spätere Erben dieser Miterben unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind. Der Regelungszweck gebietet keine andere Auslegung (d).
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a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG, so tritt die in § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG bestimmte Nachfolgeorganisation, oder wenn diese - wie hier - keine Ansprüche auf den Vermögenswert angemeldet hat, die C., also die Klägerin, an die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben sowie derjenigen namentlich bekannten Miterben, die an der Stellung des Antrags nach § 30 VermG nicht mitgewirkt haben und deren Aufenthalt unbekannt ist (vgl. § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG). Der Wortlaut der Vorschrift nennt keinen zeitlichen Bezugspunkt für die Prüfung, ob "namentlich nicht bekannte Miterben" vorhanden sind.
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b) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt aber deren Zusammenhang mit der Regelung der Rechtsnachfolge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG und der subsidiären Berechtigung der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG.
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aa) Der Gesetzgeber hat § 2a VermG zunächst ohne den hier einschlägigen, erst später eingefügten Absatz 1a durch Artikel 15 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) in das Vermögensgesetz eingefügt. Die Vorschrift ermöglicht die Rückübertragung eines Vermögenswertes an die Erbengemeinschaft nach dem zu bezeichnenden Erblasser als solche, wenn Rechtsnachfolger des Geschädigten eine Erbengemeinschaft ist, deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind. Sie knüpft an die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG an, nach der auch eine Erbengemeinschaft Berechtigte sein kann. Die Gesetzesmaterialien bezeichnen als Berechtigte in diesen Fällen ausdrücklich die ursprüngliche Erbengemeinschaft (BT-Drs. 12/5553 S. 202). Der Gesetzgeber wollte die Vermögensämter und die Grundbuchämter im Falle unbekannter Miterben von der Notwendigkeit entbinden, sämtliche Mitglieder einer Erbengemeinschaft ermitteln zu müssen. Dies sollte Sache der Erbengemeinschaft sein, die sich dann auch darüber klar werden müsse, ob ein Nachlasspfleger benötigt werde (vgl. BT-Drs. 12/5553 S. 202). Die Ermittlung unbekannter Miterben sollte mithin dem Verantwortungsbereich der Behörden entzogen und demjenigen der Erbengemeinschaft selbst zugeordnet werden. Von dieser Zielsetzung des Gesetzgebers sind auch die Fälle umfasst, in denen Erben eines bekannten Mitglieds der ursprünglichen Erbengemeinschaft unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind.
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bb) Die nachträgliche Einfügung des § 2a Abs. 1a VermG durch Art. 10 Nr. 1 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes - EALG vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) sollte klarstellen, dass § 2a Abs. 1 VermG die Berechtigung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin in unbeanspruchtes jüdisches Vermögen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 (damals: Satz 2) VermG nicht einschränkt. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG fingiert die Rechtsnachfolge der Klägerin in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz, soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolgern nicht - oder nicht rechtzeitig gemäß § 30a VermG - geltend gemacht werden. Die Gesetzesbegründung betont, dass die Anspruchsberechtigung nur dann auf die Klägerin übergeht, wenn "der primär Berechtigte", d.h. der vom Vermögensverlust Betroffene oder sein Rechtsnachfolger, nicht selbst an der Antragstellung mitwirkt (BT-Drs. 12/7588 S. 47). Sie verdeutlicht damit die (nur) subsidiäre Berechtigung der Klägerin. Zugleich hebt die Gesetzesbegründung hervor, dass der bereits zuvor in das Vermögensgesetz eingefügte § 2a Abs. 1 lediglich der Vereinfachung, Beschleunigung und Effizienz des Restitutionsverfahrens diene, indem die Rückübertragung an Erbengemeinschaften nicht mehr von der häufig schwierigen Ermittlung der unbekannten Miterben abhängig gemacht werde. Die mit Absatz 1a vorgeschlagene Ergänzung des § 2a VermG beabsichtige keine Einschränkung der den Nachfolgeorganisationen bzw. der Klägerin durch § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG zugewiesenen Anspruchsberechtigung in Bezug auf unbeanspruchte jüdische Vermögenswerte in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG (BT-Drs. 12/7588 S. 47). Diese Ausführungen verdeutlichen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, an die schon vorhandene Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG und die darin der Klägerin zugewiesene subsidiäre Berechtigung anzuknüpfen, ohne ihre schon vor der Gesetzesergänzung bestehende Rechtsposition zu verändern; diese sollte weder beschränkt noch erweitert werden.
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c) Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 2a VermG und der Definition des Begriffs des "Berechtigten" in § 2 Abs. 1 VermG folgt, dass die Klägerin als (subsidiär) Mitberechtigte nach § 2a Abs. 1a Satz 1 VermG nur an die Stelle solcher Miterben tritt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 namentlich nicht bekannt waren, nicht jedoch an die Stelle unbekannter Erbeserben damaliger bekannter Miterben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Mit dem dort verwendeten Begriff des "Rechtsnachfolgers" sind Nachfolgetatbestände angesprochen, die bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eingetreten sind, namentlich die Rechtsnachfolge im Wege des Erbgangs. War der Geschädigte am 29. September 1990 bereits verstorben, so lässt das Vermögensgesetz den Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts grundsätzlich statt in der Person des Geschädigten in der Person seines Erben entstehen. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass der Vermögenswert, wenn er nicht dem Geschädigten durch Unrechtsmaßnahmen im Sinne des § 1 VermG entzogen worden wäre, mit dem Erbfall ebenso wie die übrigen zum Nachlass gehörigen Gegenstände auf den gesetzlich oder testamentarisch bestimmten Erben übergegangen wäre. Wegen dieses hypothetischen Vermögensübergangs setzt sich auch die Unrechtslage, die durch den Vermögensentzug geschaffen worden und nach dem Vermögensgesetz wiedergutzumachen ist, in der Person des Erben fort, der darum vom Gesetzgeber ebenfalls für anspruchsberechtigt erklärt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1996 - 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 31 f., vom 8. Mai 2003 - 7 C 63.02 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 27 S. 51 f. und vom 30. Juni 2005 - 7 C 15.04 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 81 S. 100). Danach erfasst der Begriff des Rechtsnachfolgers in § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nur solche Nachfolgetatbestände, die bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eingetreten sind. Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG fingierte Rechtsnachfolge der Klägerin für unbeanspruchtes jüdisches Vermögen bezieht sich wegen deren (nur) subsidiärer Berechtigung ebenfalls nur auf solche Nachfolgetatbestände.
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§ 2a Abs. 1 und Abs. 1a VermG greifen den in § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG verwendeten Begriff des Rechtsnachfolgers auf. Sie stellen ihn in den Zusammenhang mit einer Erbengemeinschaft, deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind, und treffen für diese eine gesonderte Regelung, die die Rückübertragung des Vermögenswertes an die Erbengemeinschaft als solche ermöglicht (§ 2a Abs. 1 VermG). § 2a Abs. 1a VermG regelt ergänzend hierzu den Fall des von Maßnahmen nach § 1 Abs. 6 VermG betroffenen jüdischen Berechtigten. Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG, so tritt die Klägerin an die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben. Insoweit korrespondiert § 2a Abs. 1a VermG mit § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG. Dieser enge systematische Zusammenhang zwischen beiden Vorschriften legt die Annahme nahe, dass dem Begriff des Rechtsnachfolgers in § 2a Abs. 1 und 1a VermG keine andere Bedeutung zukommt als in § 2 Abs. 1 VermG. Das lässt den Schluss zu, dass auf der Grundlage der dargestellten höchstrichterlichen ständigen Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsnachfolgers in § 2 Abs. 1 VermG auch § 2a Abs. 1a Satz 1 VermG nur solche Nachfolgetatbestände erfasst, die bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eingetreten sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des Rechtsnachfolgers in diesen Vorschriften jeweils abweichend auszulegen wäre.
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d) Diese Auslegung steht mit Sinn und Zweck der Vorschrift in Einklang. Die der Klägerin durch § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG zugewiesene Rechtsposition, die in engem systematischen Zusammenhang mit § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG steht, soll verhindern, dass unbeanspruchtes oder erbenloses jüdisches Vermögen dem deutschen Fiskus zukommt. Aufgabe der Klägerin ist es, Restitutionsansprüche jüdischer Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden, zum Zwecke kollektiver Wiedergutmachung zugunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 7 C 24.03 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 28). Dabei lässt die Rechtsnachfolgefiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG die Rechtsstellung der eigentlichen Erben unberührt; diese bleiben rechtlich betrachtet die Rechtsnachfolger (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 8 B 81.12 - ZOV 2013, 75 = juris Rn. 6). § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG verfolgt daher nicht den Zweck, die der Klägerin in § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG zugewiesene Rechtsstellung zu erweitern, indem ihr ein dem "eigentlichen Rechtsnachfolger" zustehender vermögensrechtlicher Anspruch zugeordnet wird. Das wäre aber der Fall, wenn die fingierte Rechtsnachfolge der Klägerin auf die Erbanteile unbekannter Erben bekannter Mitglieder der ursprünglichen Erbengemeinschaft erstreckt würde. Dann würde ihr nachträglich ein Anteil an dem vermögensrechtlichen Anspruch zugewiesen, der seinerzeit wirksam von den bekannten Miterben für die ursprüngliche Erbengemeinschaft angemeldet worden war und dieser sowie den - gegebenenfalls von ihr zu ermittelnden - Erben und Erbeserben ihrer Mitglieder zusteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.