Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Apr. 2019 - Au 6 K 19.50300

published on 30/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Apr. 2019 - Au 6 K 19.50300
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig, die Verneinung von Abschiebungsverboten und die Anordnung seiner Abschiebung nach Slowenien sowie die Verhängung eines Einreise- und Abschiebungsverbots.

Der am 20. Februar 2019 erstmals in Deutschland erkennungsdienstlich behandelte, dokumentenlose Kläger ist nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit christlicher Religionszugehörigkeit, der nach seinen Angaben am ... 1991 dort geboren wurde und zuletzt dort lebte.

Nach eigenen Angaben in der auf Türkisch geführten Dublin-Anhörung am 11. März 2019 habe er die Türkei Anfang Februar 2019 verlassen und sei am 13. Februar 2019 per Lkw nach Deutschland eingereist; er habe in keinem anderen Mitgliedstaat Schutz beantragt oder Fingerabdrücke abgenommen erhalten (BAMF-Akte Bl. 7 f.).

Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 (...) vom 14. März 2017 für Slowenien, aus dem sich ergab, dass der Kläger bereits in Slowenien ein Schutzgesuch gestellt hatte und erkennungsdienstlich behandelt worden war, sowie eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 (...) vom 2. Oktober 2018 für Finnland, aus dem sich ergab, dass der Kläger bereits in Finnland ein Schutzgesuch gestellt hatte und erkennungsdienstlich behandelt worden war, richtete das Bundesamt am 22. März 2019 ein Übernahmeersuchen für den Kläger an Slowenien, das mit Schreiben vom 27. März 2019 (BAMF-Akte Bl. 116) die Rückübernahme des Klägers zusicherte.

In der auf Türkisch geführten Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 21. März 2019 verweigerte der Kläger zum Vorhalt seiner Asylanträge in Slowenien und Finnland zunächst weitere Angaben (BAMF-Akte Bl. 60), räumte dann aber nach Ermahnung zur Wahrheitspflicht ein, er sei in Slowenien angegriffen worden und deshalb nach Finnland geflohen. Von Finnland sei er nach Slowenien zurückgeschickt worden. Er sei dort von Leuten angegriffen worden. Er habe zunächst nicht gewusst, zu wem sie gehörten, sei später jedoch zu dem Schluss gekommen, dass sie zur Regierung von Slowenien gehörten. Er sei beim Antrag nach seiner politischen und religiösen Einstellung gefragt und danach von diesen Leuten verfolgt und angegriffen worden. Er sei im Zentrum von ... beim Geldabheben angegriffen worden, habe dann die Polizei angerufen, die seien nicht gekommen; er sei dann zur Polizei gegangen und habe ihnen auch gesagt, dass er Slowenien verlasse, wenn sie ihn nicht schützen könnten; sie hätten dem zugestimmt (ebenda Bl. 61).

Er sei auch einmal im Park von einem großen Mann in einem langen Mantel bedroht worden. Dieser habe ihn zuerst auf Englisch als Nichtslowenen beschimpft. Als er ihm gesagt habe, er wäre doch Slowene, habe er ihm nicht geglaubt. Er sei sich auch sicher, dass er eine Waffe unter dem Mantel hatte, da er die Hand unter dem Mantel hatte. Er sei dann einfach davongelaufen, zur Hauptstraße gegangen und in einer Gruppe untergetaucht, die auf den Bus gewartet habe (ebenda Bl. 61). Er habe kein Problem, nach Finnland zu gehen. Aber er befürchte, in Slowenien getötet zu werden (ebenda Bl. 61).

Auf Frage, wohin er von Finnland zurückgeschickt worden sei, gab er an, wieder nach Slowenien; beim ersten Mal habe er sich in Slowenien von Februar 2017 bis Januar 2018 aufgehalten, danach in vielen Ländern Europas, in Frankreich, Holland, Belgien, Deutschland und Belgien. Anschließend sei er nach Finnland. Er sei in den Ländern jeweils ein bis zwei Monate gewesen und habe Arbeit gesucht. Beim zweiten Mal sei er in Slowenien zehn oder 15 Tage in einer geschlossenen Einrichtung im Camp gewesen und danach über Italien nach Frankreich und weiter nach Deutschland. In Italien sei er einen Tag, in Frankreich eineinhalb bis zwei Monate gewesen und habe versucht, nach England zu kommen, da es nicht geklappt habe, sei er dann nach Deutschland (ebenda Bl. 61).

In der auf Türkisch geführten Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 21./25. März 2019 gab der Kläger an (BAMF-Akte Bl. 88 ff.), er habe in der Türkei einen normalen Reisepass, einen Personalausweis in der alten Form und einen Führerschein, wobei er Reisepass und Personalausweis in Frankreich zerrissen und in einem Waldstück weggeworfen habe, als er zum zweiten Mal in Frankreich war, da er nicht wieder zurück nach Slowenien geschickt werden wollte. Er habe sich in der Türkei bis zur Ausreise in ... angemeldet gehabt, aber selten dort aufgehalten, sondern in verschiedenen anderen Städten gelebt. Die Türkei habe er im Februar 2017 verlassen und sei nach Deutschland zuletzt am 13. Februar 2019 eingereist. Von ... nach Slowenien sei er mit dem Flugzeug von ... nach ... geflogen, habe sich von Februar 2017 bis Januar 2018 beim ersten Mal in Slowenien aufgehalten, sei danach mit Bus und Zug nach Belgien, habe sich in Belgien ca. sechs Monate, danach ca. zwei Monate in den Niederlanden, anschließend ca. ein oder zwei Monate in Frankreich, danach wieder in Belgien ca. vier oder fünf Monate, danach in Holland 15 Tage aufgehalten. Danach sei er nach Deutschland für ca. einen Monat, sei dann über Dänemark und Schweden nach Finnland, in Finnland sei er ca. dreieinhalb Monate gewesen und von Finnland mit dem Flugzeug zurück nach Slowenien geschickt worden, habe nach 15-20 Tagen in Slowenien nach Deutschland gewollt, sei aber an der Grenze angehalten und zurückgeschickt und dann wieder über Italien und Frankreich nach Deutschland gereist (ebenda Bl. 89).

Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und Abitur gemacht, anschließend internationalen Handel an der ... Universität studiert, sei nach Slowenien ausgereist und habe sich dort an der Uni eingeschrieben und studiert. Er hätte dort nach deren Berechnung zweieinhalb Jahre studieren müssen, sei aber nicht so lange geblieben. Er habe von 2009-2014 in Hotels an der Rezeption und im Büro gearbeitet; sei vom Wehrdienst wegen des Studiums zurückgestellt worden und habe auf dem Weg nach Slowenien noch 1.250 EUR gehabt und in Slowenien gearbeitet und dort die meiste Zeit von dem Gehalt gelebt. Wegen seiner Augen habe er die letzten zweieinhalb Monate nicht arbeiten können und Slowenien mit 500 EUR verlassen. In Belgien und Frankreich habe er auf der Straße und in einem Park von Essenspenden gelebt, teilweise in Frankreich auch in einem Obdachlosenheim. In Holland und Deutschland habe er von seinem Geld leben müssen, da er auf der Straße lebte und keine Arbeit bekommen habe; in Finnland sei sein Geld aufgebraucht gewesen (ebenda Bl. 90). Zu seinen Ausreisegründen gab er unter Verweis auf einen handgeschriebenen Entwurf seiner Geschichte (BAMF-Akte Bl. 108 ff., 144 ff.) an, er habe die Türkei wegen des ständigen Druckes verlassen und weil er in nächster Zeit den Wehrdienst antreten hätte müssen, das wollte er nicht (ebenda Bl. 91). Wegen seiner politischen und religiösen Einstellung sei er von einigen Leuten belästigt worden und wisse, dass diese Leute in Verbindung zu Regierung stünden. Sie seien immer wieder gekommen und stellten intensiv Fragen zu seiner Einstellung; 2016 sei gegen ihn wegen seiner religiösen und linksorientierten Einstellung eine Anzeige erstattet worden nach den Aufforderungen der Regierung nach dem Putsch (ebenda Bl. 91). Er sei von einigen Menschen aus dem Umfeld angezeigt, nicht nur immer wieder nach seiner Einstellung gefragt, sondern auch beobachtet worden, er denke, dass sie für den Staat spioniert hätten (ebenda Bl. 91). Er sei einmal von zehn Personen auf offener Straße angehalten worden, sie hätten ihm gesagt, dass er als Christ niemals ins Paradies kommen würde und wenn er noch mal gegen die Regierung spreche oder gegen sie Stimmung mache, würden sie ihn schlagen oder sogar töten; er solle Anderen seine Meinung nicht mitteilen, insbesondere nicht seine religiöse. Da ihm das in ... passiert sei, habe er öfters die Stadt gewechselt, sei nach,, an die, ... und ... gegangen. Überall sei ihm derselbe Hass begegnet (ebenda Bl. 91).

Er habe auch schon 2013 Probleme gehabt, da er in dem Jahr zum Christentum konvertiert sei und die Menschen in seiner Umgebung über den Inhalt der Bibel informiert sowie mit linksorientierten Freunden Versammlungen besucht und überall von seiner christlichen Religion und seiner linksorientierten Einstellung erzählt habe; viele Leute hätten ihm dabei zugehört. 90% der Menschen hätten darauf mit Hass geantwortet; er habe das aber auch bis 2016 beibehalten. Er habe zu der Zeit in ... gelebt, sei nach dem Militärputsch von zu Hause geflohen und habe sich, als dann der Ausnahmezustand ausgerufen wurde, sich Polizisten und Soldaten bekämpften, ein Visum für Slowenien besorgt und sei nach Slowenien ausgereist (ebenda Bl. 91 f.).

Im Oktober 2012 sei er von einem Auto angefahren worden, habe schwer verletzt auf der Straße gelegen, der Fahrer sei ausgestiegen, habe über ihm gestanden und ihn ausgelacht. Er habe diesen um Hilfe gebeten, er habe weiter gelacht und gemeint, er würde ihm helfen und der ganzen Sache ein Ende machen. Er wisse, dass der Fahrer mit der Regierung zu tun hatte. Auch der Arzt im Rettungswagen habe gelacht und gemeint, der Kläger sei nur ein normaler Arbeiter und habe eine gesetzliche Versicherung, er solle sich zurückhalten, habe ihn die ganze Zeit beschimpft, aber ins Krankenhaus gefahren und dort behandelt. Da sich die Leute im Krankenhaus ihm gegenüber sehr verdächtig benommen hätten, sei er aus dem Krankenhaus geflohen, bevor er richtig geheilt war, zu einem Freund ca. 200 km entfernt gegangen, zwei Monate bei ihm geblieben und da es ihm sehr schlecht ging, habe er in der Zeit kaum gegessen und wenig geredet (ebenda Bl. 92).

Vor dem Vorfall hätten ihm Freunde und Familienangehörige erzählt, dass sie von Männern, die schwarz gekleidet und mit schwarzen Jeeps unterwegs waren, ausgefragt wurden mit vielen Fragen zum Kläger, woher sie ihn kannten, wer er sei und weshalb sie befreundet seien. Wer sie seien, hätten die Männer nicht angegeben, aber sie seien in der Begleitung der Jandarma gekommen; auch der Mann, der ihn angefahren habe, sei schwarz gekleidet gewesen. Er glaube deshalb, dass auch er als Spion gearbeitet habe. Nach zwei Monaten sei er genesen zur Jandarma gegangen und habe sich beschwert; sie wollten seine Beschwerde gar nicht aufnehmen. Schon 2010 sei er angegriffen und von der Jandarma beschützt und in ein Krankenhaus gebracht worden, aber seine Anzeige nicht aufgenommen worden (ebenda Bl. 92). Mit dem Putsch habe der Kläger nichts zu tun; aus dem Krankenhaus sei er geflüchtet, denn die Menschen im Krankenhaus hätten sich sehr seltsam ihm gegenüber benommen, ihn grob behandelt wie sie die Infusionen anlegten und Spritzen verabreichten (ebenda Bl. 93).

Auf Frage, wo der Freund wohne, zu dem er aus dem Krankenhaus geflüchtet sei, erklärte er, er sei zu einer Freundin namens ... gegangen, damals nach, eine kleine Stadt zwischen ... und, das Krankenhaus sei in ... gewesen (ebenda Bl. 93). […] Mit FETÖ habe er zu tun (ebenda Bl. 94). Er sei vom Islam zum Christentum konvertiert; bis 2013 gehörte er dem Islam an, er glaube, dass das Christentum die wahre Religion sei und das, was in der Bibel drinstehe. Er habe Zeichen gesehen, die ihn dazu bewegt hätten, diese Religion noch mehr anzunehmen. Er sei dann getauft und so zum Christen geworden; der Islam und Muslime tendierten eher zu kriegerischen Handlungen. Viele Muslime legten ein falsches Verhalten an den Tag; immer wenn er Leuten in der Türkei von der Bibel erzählt habe, dann seien ihm Schläge angedroht worden oder sogar der Tod. Die Menschen dort seien sehr aggressiv. Der eigentliche Grund für die Konversion war aber, dass er glaube, dass das die wahre Religion sei (ebenda Bl. 94) […] Erstmals sei er im Oktober 2012, als er angefahren worden sei mit dem Auto, in Kontakt mit dem Christentum gekommen; danach habe er für ein Jahr ungefähr immer wieder Zeichen gesehen, bei denen er sicher sei, dass das Zeichen vom Heiligen Geist waren […]. Alle diese Zeichen habe er fotografisch dokumentiert und in seine Cloud hochgeladen, damit es niemand sehen könne, anschließend die Fotos auf eine SD-Karte kopiert und an einem Ort in Europa vergraben. Der Ort befinde sich in Frankreich. Niemand könne die Daten auslesen, weil sie passwortgeschützt seien (ebenda Bl. 95). […] Ihm sei aufgefallen, dass er ohne Glauben sowohl physisch als auch psychisch angegriffen sei und sich ihm satanistische Menschen näherten; deswegen habe er gewusst, dass er sich irgendeiner Religion anschließen muss (ebenda Bl. 95) […]. Auf Frage, welcher Konfession er angehöre, gab er an, er unterstütze die katholische, orthodoxe und protestantische Richtung, aber am ehesten rechne er sich der katholischen Konfession zu, weil er an den Papst glaube […] er sei nicht in einer Kirche getauft, sondern von Seiten christlicher Freunde aus Amerika, die den Papst persönlich kannten und mit dem auch schon geredet hätten; er habe deshalb auch keine Taufurkunde und erwäge eine erneute Taufe in ... […]; er gehe jeden Sonntag in die Kirche und lese aus seiner Bibel; Kontakt zu einer hiesigen Kirche habe er noch keinen (ebenda Bl. 96 f.).

Wenn er in die Türkei zurückgehen würde, müsste er direkt zum Militärdienst antreten; gegen ihn liege nach Angaben von Freunden ein Festnahmebeschluss vor […], die Polizei sei zu zweien seiner Freunde hingegangen und habe diese befragt, nach seinem Aufenthalt und in Häusern. Deswegen wisse er, dass nach ihm gefahndet werde. Zugangsdaten zu e-Devlet habe er nicht und sei seit über zwei Jahren in diesem System nicht mehr drin gewesen (ebenda Bl. 97). Bei der Ausreise am Flughafen ... habe es keinerlei Probleme dort gegeben; er sei mit dem Bus bis zum Flughafen gefahren, habe sein Gepäck an einem Schalter abgegeben und sein Flugticket erhalten, sei zum Terminal für Auslandsflüge gegangen und durch eine Kontrolle und sei in das Flugzeug nach ... eingestiegen (ebenda Bl. 98).

Er befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei, er würde im Flughafen von der Polizei gefasst und festgenommen und könnte sogar getötet werden (ebenda Bl. 99) […].

Mit Bescheid vom 27. März 2019, am 1. April 2019 gegen Empfangsbekenntnis durch die Erstaufnahmeeinrichtung dem Kläger zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Slowenien an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). In den Gründen ist ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, da Slowenien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags nach Art. 13 Abs. 1 VO 604/2013/EU (Dublin-III-VO) für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Slowenien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Dem Kläger drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen würde. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Eine konkrete Bedrohungslage in Slowenien habe der Kläger nicht näher beschrieben; der slowenische Staat sei auch schutzfähig und schutzwillig; systemische Mängel lägen nicht vor. Wenn es im Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers bereits eine negative endgültige Entscheidung gebe, werde die Person in das geschlossene Abschiebezentrum gebracht. Dort bestehe die Möglichkeit der Asylfolgeantragstellung mit anschließender Unterbringung im offenen Asylzentrum. Reise ein Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren noch anhängig sei, erneut in Slowenien ein, werde er in einem Asylzentrum untergebracht und das Verfahren fortgesetzt. Verlasse er das Asylzentrum ohne Ankündigung für mehr als 3 Tage, gelte dies als Zurückziehung des Antrags; sein Verfahren werde beendet. Bei zurückgezogenen Antrag oder eingestelltem Verfahren sei ein Folgeantrag möglich, der aber neue Elemente enthalten müsse. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dem Bescheid wurden eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:in deutscher Sprache und in Türkisch sowie die Übersetzung des Bescheidstenors in Türkisch beigefügt.

Am 2. April 2019 erhob der Kläger hiergegen Klage und beantragte,

Der Bescheid des Bundesamts vom 27. März 2019 wird aufgehoben.

Zur Begründung verwies er auf seine Angaben in der Anhörung zum Asylantrag.

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Mit Beschluss vom 8. April 2019 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht aktuelle Erkenntnismittel.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten am 9. April 2019 vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Vorliegend ist davon auszugehen, dass Slowenien im auch für die Anwendung der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 - 1 C 24.15 - juris Rn. 8) für die Behandlung des Asylgesuchs des Klägers zuständig ist. Denn dieser hat in Slowenien einen Asylantrag gestellt. Der Kläger hat sich nachweislich in Slowenien aufgehalten. Bestätigt wird dies durch die Rückübernahmezusage Sloweniens. Slowenien ist somit gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gehalten, den Kläger wieder aufzunehmen; die dortigen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch angenommen (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO).

2. Die Abschiebung des Klägers nach Slowenien kann auch durchgeführt werden, da ihr keine systemischen Mängel in Slowenien entgegenstehen. Gründe, von einer Überstellung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger in diesem Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCharta) mit sich bringen. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-493/10 - juris). An die Feststellung solcher systemischer Schwachstellen sind hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - NVwZ 2014,1039).

a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Slowenien aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.6.2018 - Au 6 K 18.50565 - Rn. 32 ff. m.w.N.). Auf die angeführten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht.

b) Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Slowenien, die einer Abschiebung des Klägers entgegenstehen würden, wurden weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Slowenien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Slowenien zu überstellen.

c) Slowenien ist außerdem als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend macht, die ihren Eigenarten nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich herausgesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94,49). Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen bezogen auf den Abschiebezielstaat Slowenien wie dargelegt nicht vor.

d) Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht.

Der pauschale Vortrag, er sei in Slowenien nach seinen inneren Einstellungen befragt und anschließend von Leuten angegriffen worden, die er der Regierung Sloweniens zurechne, ist schon nach Aktenlage nicht glaubwürdig und nachvollziehbar. Er hat danach nach eigenen Angaben Kontakt zur slowenischen Polizei aufgenommen. Auch soweit er vortrug, beim Geldabheben von einem Mann in einem langen Mantel angesprochen worden zu sein, ist dies nicht plausibel. Vielmehr fühlte sich der Kläger schon in der Türkei von schwarz gekleideten Männern verfolgt - ob dies auf realen Ereignissen oder eher subjektiver Einbildung beruht, kann hier letztlich dahinstehen, da es nur um eine Rückführung nach Slowenien geht, aber die Ähnlichkeit der behaupteten Bedrohungssituation lässt auch die Möglichkeit einer wahnhaften Einbildung des Klägers offen.

Darüber hinaus ist der slowenische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig; insbesondere ist dem Kläger zumutbar, sich für die Dauer seines Asylverfahrens in einer ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten, wo er in geschützter Umgebung ist. Er räumte in der mündlichen Verhandlung auch ein, erst ab dem Verlassen des Lagers verfolgt worden zu sein. Anhaltspunkte für eine über ein etwaiges einzelfallbezogenes Versagen slowenischer Sicherheitskräfte hinausgehendes systematisches Defizit beim Schutz von Asylbewerbern liegen dabei nicht vor.

Dies gilt umso mehr, als der Kläger - nach seinen insoweit ungeprüften Angaben - ja sogar ein Visum zum Studium in Slowenien gehabt haben will, für das sich allerdings bisher nach Aktenlage keine Belege fanden. Dabei habe er in Slowenien leben und arbeiten können, gab er an. Das Studium habe er nur nicht abgeschlossen, weil er sich nicht so lange in Slowenien aufgehalten habe (BAMF-Akte Bl. 89 f.) - von menschenunwürdigen Lebensbedingungen kann also keine Rede sein, wenn ihm der Zielstaat der Rückführung Studium und Erwerbstätigkeit ermöglicht.

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab: Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht, die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun. Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 7).

Soweit angeführt wird, Einrichtungen für Asylbewerber würden in erster Linie als Haftzentren genutzt, die maximale Zeit des dortigen Aufenthalts sei ungewiss und es werde bei der Abnahme des Fingerabdrucks Zwang angewandt, hat der Kläger diesbezüglich nichts glaubhaft gemacht, insbesondere nicht durch Vorlage entsprechender Erkenntnismittel. Soweit Slowenien im Januar 2017 Ergänzungen zum Ausländergesetz verabschiedete, die es gestatten, bei Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit besondere Maßnahmen zu ergreifen, z.B. an seinen Grenzen eintreffenden Personen die Einreise zu verweigern sowie Migranten und Flüchtlinge, die ohne Erlaubnis einreisen, automatisch des Landes zu verweisen, ohne ihren Asylanspruch zu prüfen, sei bis Ende 2017 noch keine dieser Maßnahmen umgesetzt worden (Amnesty International, Slowenien 2017/2018 vom 23.5.2018, S. 1 f., www.amnesty.de/jahresbericht/2018/ slowenien; dazu auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 6). Soweit nach der Schließung der Westbalkanroute Personen inhaftiert würden, die nach Slowenien einreisten und keinen Asylantrag stellten (Amnesty International, Slowenien 2017, www.amnesty.de/jahresbericht/2017/slowenien), hat der Kläger jedoch in Slowenien einen Asylantrag gestellt und droht ihm insoweit keine Inhaftierung. Dies bestätigt der Kläger auch selbst, wenn er vorträgt, nach seiner Asylantragstellung einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen worden zu sein.

Asylwerber haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung. Asylwerber haben außerdem das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, Bildung, usw. sowie Zugang zu Sprachkursen, die täglich stattfinden. Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vič) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen; in einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat. Außerdem gibt es noch ein geschlossenes Zentrum für Fremde (Schubhaftzentrum) in Postojna mit 240 Plätzen und getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen. Es ist in gutem Zustand, der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung ist sehr gut (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 10). Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, während Minderjährige denselben Zugang zu medizinischer Versorgung haben wie slowenische Bürger. Vulnerable Kläger haben das Recht auf zusätzliche Behandlung. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert; zum 29. Dezember 2017 waren in Slowenien 228 Asylwerber untergebracht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 10).

Auch der Zeitraum, in dem Asylbewerber in den Aufnahmeeinrichtungen leben müssen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar liefen die Asylverfahren in einigen Fällen schleppend. Im Laufe des Jahres hätten über 100 Asylsuchende länger als sechs Monate auf Entscheidungen der ersten Instanz gewartet (Amnesty International, Slowenien 2017, a.a.O.). Eine Verfahrensdauer von über sechs Monaten, wie sie auch in der Bundesrepublik nicht unüblich ist, begründet indes nicht die Annahme eines unangemessen langen Verfahrens und des Vorliegens systemischer Schwachstellen im Asylverfahren. Vielmehr existiert in Slowenien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 6). Etwa 80% der Asylkläger entziehen sich in Slowenien dem Verfahren vor dessen Abschluss (ebenda S. 7). Wurde in Slowenien - wie hier - vor der Ausreise ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses bei Dublin-Rückkehrern fortgesetzt. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung und Kleidung (vgl. oben).

Zwangsanwendung bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wird soweit ersichtlich durch Erkenntnismittel nicht belegt; im Übrigen ist der Asylbewerber auch im deutschen Asylverfahren zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen verpflichtet (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylG), sodass eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflichten durch Slowenien grundsätzlich keinen Bedenken begegnet. Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen im slowenischen Asylsystem sind daher nicht ansatzweise erkennbar.

e) Die Abschiebung des Klägers nach Slowenien kann auch durchgeführt werden; sie ist rechtlich bzw. tatsächlich möglich. Ihr stehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegen.

Solche Abschiebungshindernisse sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der sonst allein auf die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten Beklagte auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 2017- AuAS 2014, 244), da die Abschiebung nur durchgeführt werden darf, wenn sie rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dies ist hier der Fall; Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach derzeitiger Sachlage besteht für den Kläger kein tatsächliches Abschiebungshindernis; insbesondere ist er reisefähig und die Rückübernahme durch Slowenien zugesichert, so dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse entgegenstehen. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen heben seine Reisefähigkeit nicht auf; Gegenteiliges ist weder dargelegt (§ 60a Abs. 2c und Abs. 2d AufenthG), noch sonst ersichtlich.

f) Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 VO 604/2013/EU noch nicht abgelaufen, worauf sich der Kläger berufen könnte (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - DVBl 2017, 1486/1487 f. Rn. 30, 40, 44 ff.). Vielmehr läuft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013/EU von sechs Monaten seit ausdrücklicher Annahme des Überstellungsgesuchs durch Slowenien am 27. März 2019 (BAMF-Akte Bl. 116) nicht nur - wie vom Bundesamt ursprünglich errechnet (ebenda Bl. 119) - bis zum 27. September 2019, sondern ab Bestandskraft dieses Beschlusses neu für sechs Monate, da im Eilverfahren (VG Augsburg, B.v. 9.4.2019 - Au 6 K 19.50301) eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) und b) VO 604/2013/EU i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG erfolgte, in deren Anschluss die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - DVBl 2017, 1486 Rn. 27).

3. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013/EU begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere bestehen keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote.

4. Nach allem erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes als rechtmäßig und war die Klage demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V. m. § 83b AsylG abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20/06/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di
published on 17/09/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
published on 19/03/2014 00:00

Gründe I. 1 Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Se
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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausländer noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat, dürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen werden. Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt gespeichert.

(1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers dürfen die auf dem elektronischen Speichermedium eines Passes, anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten ausgelesen, die benötigten biometrischen Daten erhoben und die biometrischen Daten miteinander verglichen werden. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.

(2) Zuständig für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 1a sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet.

(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verarbeiten. Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Speicherung dieser Daten nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.

(3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die für die Überprüfung der Identität von Personen zuständigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder
2.
die Übermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.

(5) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. Die Daten dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen verarbeitet werden.

(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers zu löschen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.