Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig, die Verneinung von Abschiebungsverboten und die Anordnung seiner Abschiebung nach Slowenien sowie die Verhängung eines Einreise- und Abschiebungsverbots.

Der am 20. Februar 2019 erstmals in Deutschland erkennungsdienstlich behandelte, dokumentenlose Kläger ist nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit christlicher Religionszugehörigkeit, der nach seinen Angaben am ... 1991 dort geboren wurde und zuletzt dort lebte.

Nach eigenen Angaben in der auf Türkisch geführten Dublin-Anhörung am 11. März 2019 habe er die Türkei Anfang Februar 2019 verlassen und sei am 13. Februar 2019 per Lkw nach Deutschland eingereist; er habe in keinem anderen Mitgliedstaat Schutz beantragt oder Fingerabdrücke abgenommen erhalten (BAMF-Akte Bl. 7 f.).

Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 (...) vom 14. März 2017 für Slowenien, aus dem sich ergab, dass der Kläger bereits in Slowenien ein Schutzgesuch gestellt hatte und erkennungsdienstlich behandelt worden war, sowie eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 (...) vom 2. Oktober 2018 für Finnland, aus dem sich ergab, dass der Kläger bereits in Finnland ein Schutzgesuch gestellt hatte und erkennungsdienstlich behandelt worden war, richtete das Bundesamt am 22. März 2019 ein Übernahmeersuchen für den Kläger an Slowenien, das mit Schreiben vom 27. März 2019 (BAMF-Akte Bl. 116) die Rückübernahme des Klägers zusicherte.

In der auf Türkisch geführten Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 21. März 2019 verweigerte der Kläger zum Vorhalt seiner Asylanträge in Slowenien und Finnland zunächst weitere Angaben (BAMF-Akte Bl. 60), räumte dann aber nach Ermahnung zur Wahrheitspflicht ein, er sei in Slowenien angegriffen worden und deshalb nach Finnland geflohen. Von Finnland sei er nach Slowenien zurückgeschickt worden. Er sei dort von Leuten angegriffen worden. Er habe zunächst nicht gewusst, zu wem sie gehörten, sei später jedoch zu dem Schluss gekommen, dass sie zur Regierung von Slowenien gehörten. Er sei beim Antrag nach seiner politischen und religiösen Einstellung gefragt und danach von diesen Leuten verfolgt und angegriffen worden. Er sei im Zentrum von ... beim Geldabheben angegriffen worden, habe dann die Polizei angerufen, die seien nicht gekommen; er sei dann zur Polizei gegangen und habe ihnen auch gesagt, dass er Slowenien verlasse, wenn sie ihn nicht schützen könnten; sie hätten dem zugestimmt (ebenda Bl. 61).

Er sei auch einmal im Park von einem großen Mann in einem langen Mantel bedroht worden. Dieser habe ihn zuerst auf Englisch als Nichtslowenen beschimpft. Als er ihm gesagt habe, er wäre doch Slowene, habe er ihm nicht geglaubt. Er sei sich auch sicher, dass er eine Waffe unter dem Mantel hatte, da er die Hand unter dem Mantel hatte. Er sei dann einfach davongelaufen, zur Hauptstraße gegangen und in einer Gruppe untergetaucht, die auf den Bus gewartet habe (ebenda Bl. 61). Er habe kein Problem, nach Finnland zu gehen. Aber er befürchte, in Slowenien getötet zu werden (ebenda Bl. 61).

Auf Frage, wohin er von Finnland zurückgeschickt worden sei, gab er an, wieder nach Slowenien; beim ersten Mal habe er sich in Slowenien von Februar 2017 bis Januar 2018 aufgehalten, danach in vielen Ländern Europas, in Frankreich, Holland, Belgien, Deutschland und Belgien. Anschließend sei er nach Finnland. Er sei in den Ländern jeweils ein bis zwei Monate gewesen und habe Arbeit gesucht. Beim zweiten Mal sei er in Slowenien zehn oder 15 Tage in einer geschlossenen Einrichtung im Camp gewesen und danach über Italien nach Frankreich und weiter nach Deutschland. In Italien sei er einen Tag, in Frankreich eineinhalb bis zwei Monate gewesen und habe versucht, nach England zu kommen, da es nicht geklappt habe, sei er dann nach Deutschland (ebenda Bl. 61).

In der auf Türkisch geführten Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 21./25. März 2019 gab der Kläger an (BAMF-Akte Bl. 88 ff.), er habe in der Türkei einen normalen Reisepass, einen Personalausweis in der alten Form und einen Führerschein, wobei er Reisepass und Personalausweis in Frankreich zerrissen und in einem Waldstück weggeworfen habe, als er zum zweiten Mal in Frankreich war, da er nicht wieder zurück nach Slowenien geschickt werden wollte. Er habe sich in der Türkei bis zur Ausreise in ... angemeldet gehabt, aber selten dort aufgehalten, sondern in verschiedenen anderen Städten gelebt. Die Türkei habe er im Februar 2017 verlassen und sei nach Deutschland zuletzt am 13. Februar 2019 eingereist. Von ... nach Slowenien sei er mit dem Flugzeug von ... nach ... geflogen, habe sich von Februar 2017 bis Januar 2018 beim ersten Mal in Slowenien aufgehalten, sei danach mit Bus und Zug nach Belgien, habe sich in Belgien ca. sechs Monate, danach ca. zwei Monate in den Niederlanden, anschließend ca. ein oder zwei Monate in Frankreich, danach wieder in Belgien ca. vier oder fünf Monate, danach in Holland 15 Tage aufgehalten. Danach sei er nach Deutschland für ca. einen Monat, sei dann über Dänemark und Schweden nach Finnland, in Finnland sei er ca. dreieinhalb Monate gewesen und von Finnland mit dem Flugzeug zurück nach Slowenien geschickt worden, habe nach 15-20 Tagen in Slowenien nach Deutschland gewollt, sei aber an der Grenze angehalten und zurückgeschickt und dann wieder über Italien und Frankreich nach Deutschland gereist (ebenda Bl. 89).

Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und Abitur gemacht, anschließend internationalen Handel an der ... Universität studiert, sei nach Slowenien ausgereist und habe sich dort an der Uni eingeschrieben und studiert. Er hätte dort nach deren Berechnung zweieinhalb Jahre studieren müssen, sei aber nicht so lange geblieben. Er habe von 2009-2014 in Hotels an der Rezeption und im Büro gearbeitet; sei vom Wehrdienst wegen des Studiums zurückgestellt worden und habe auf dem Weg nach Slowenien noch 1.250 EUR gehabt und in Slowenien gearbeitet und dort die meiste Zeit von dem Gehalt gelebt. Wegen seiner Augen habe er die letzten zweieinhalb Monate nicht arbeiten können und Slowenien mit 500 EUR verlassen. In Belgien und Frankreich habe er auf der Straße und in einem Park von Essenspenden gelebt, teilweise in Frankreich auch in einem Obdachlosenheim. In Holland und Deutschland habe er von seinem Geld leben müssen, da er auf der Straße lebte und keine Arbeit bekommen habe; in Finnland sei sein Geld aufgebraucht gewesen (ebenda Bl. 90). Zu seinen Ausreisegründen gab er unter Verweis auf einen handgeschriebenen Entwurf seiner Geschichte (BAMF-Akte Bl. 108 ff., 144 ff.) an, er habe die Türkei wegen des ständigen Druckes verlassen und weil er in nächster Zeit den Wehrdienst antreten hätte müssen, das wollte er nicht (ebenda Bl. 91). Wegen seiner politischen und religiösen Einstellung sei er von einigen Leuten belästigt worden und wisse, dass diese Leute in Verbindung zu Regierung stünden. Sie seien immer wieder gekommen und stellten intensiv Fragen zu seiner Einstellung; 2016 sei gegen ihn wegen seiner religiösen und linksorientierten Einstellung eine Anzeige erstattet worden nach den Aufforderungen der Regierung nach dem Putsch (ebenda Bl. 91). Er sei von einigen Menschen aus dem Umfeld angezeigt, nicht nur immer wieder nach seiner Einstellung gefragt, sondern auch beobachtet worden, er denke, dass sie für den Staat spioniert hätten (ebenda Bl. 91). Er sei einmal von zehn Personen auf offener Straße angehalten worden, sie hätten ihm gesagt, dass er als Christ niemals ins Paradies kommen würde und wenn er noch mal gegen die Regierung spreche oder gegen sie Stimmung mache, würden sie ihn schlagen oder sogar töten; er solle Anderen seine Meinung nicht mitteilen, insbesondere nicht seine religiöse. Da ihm das in ... passiert sei, habe er öfters die Stadt gewechselt, sei nach,, an die, ... und ... gegangen. Überall sei ihm derselbe Hass begegnet (ebenda Bl. 91).

Er habe auch schon 2013 Probleme gehabt, da er in dem Jahr zum Christentum konvertiert sei und die Menschen in seiner Umgebung über den Inhalt der Bibel informiert sowie mit linksorientierten Freunden Versammlungen besucht und überall von seiner christlichen Religion und seiner linksorientierten Einstellung erzählt habe; viele Leute hätten ihm dabei zugehört. 90% der Menschen hätten darauf mit Hass geantwortet; er habe das aber auch bis 2016 beibehalten. Er habe zu der Zeit in ... gelebt, sei nach dem Militärputsch von zu Hause geflohen und habe sich, als dann der Ausnahmezustand ausgerufen wurde, sich Polizisten und Soldaten bekämpften, ein Visum für Slowenien besorgt und sei nach Slowenien ausgereist (ebenda Bl. 91 f.).

Im Oktober 2012 sei er von einem Auto angefahren worden, habe schwer verletzt auf der Straße gelegen, der Fahrer sei ausgestiegen, habe über ihm gestanden und ihn ausgelacht. Er habe diesen um Hilfe gebeten, er habe weiter gelacht und gemeint, er würde ihm helfen und der ganzen Sache ein Ende machen. Er wisse, dass der Fahrer mit der Regierung zu tun hatte. Auch der Arzt im Rettungswagen habe gelacht und gemeint, der Kläger sei nur ein normaler Arbeiter und habe eine gesetzliche Versicherung, er solle sich zurückhalten, habe ihn die ganze Zeit beschimpft, aber ins Krankenhaus gefahren und dort behandelt. Da sich die Leute im Krankenhaus ihm gegenüber sehr verdächtig benommen hätten, sei er aus dem Krankenhaus geflohen, bevor er richtig geheilt war, zu einem Freund ca. 200 km entfernt gegangen, zwei Monate bei ihm geblieben und da es ihm sehr schlecht ging, habe er in der Zeit kaum gegessen und wenig geredet (ebenda Bl. 92).

Vor dem Vorfall hätten ihm Freunde und Familienangehörige erzählt, dass sie von Männern, die schwarz gekleidet und mit schwarzen Jeeps unterwegs waren, ausgefragt wurden mit vielen Fragen zum Kläger, woher sie ihn kannten, wer er sei und weshalb sie befreundet seien. Wer sie seien, hätten die Männer nicht angegeben, aber sie seien in der Begleitung der Jandarma gekommen; auch der Mann, der ihn angefahren habe, sei schwarz gekleidet gewesen. Er glaube deshalb, dass auch er als Spion gearbeitet habe. Nach zwei Monaten sei er genesen zur Jandarma gegangen und habe sich beschwert; sie wollten seine Beschwerde gar nicht aufnehmen. Schon 2010 sei er angegriffen und von der Jandarma beschützt und in ein Krankenhaus gebracht worden, aber seine Anzeige nicht aufgenommen worden (ebenda Bl. 92). Mit dem Putsch habe der Kläger nichts zu tun; aus dem Krankenhaus sei er geflüchtet, denn die Menschen im Krankenhaus hätten sich sehr seltsam ihm gegenüber benommen, ihn grob behandelt wie sie die Infusionen anlegten und Spritzen verabreichten (ebenda Bl. 93).

Auf Frage, wo der Freund wohne, zu dem er aus dem Krankenhaus geflüchtet sei, erklärte er, er sei zu einer Freundin namens ... gegangen, damals nach, eine kleine Stadt zwischen ... und, das Krankenhaus sei in ... gewesen (ebenda Bl. 93). […] Mit FETÖ habe er zu tun (ebenda Bl. 94). Er sei vom Islam zum Christentum konvertiert; bis 2013 gehörte er dem Islam an, er glaube, dass das Christentum die wahre Religion sei und das, was in der Bibel drinstehe. Er habe Zeichen gesehen, die ihn dazu bewegt hätten, diese Religion noch mehr anzunehmen. Er sei dann getauft und so zum Christen geworden; der Islam und Muslime tendierten eher zu kriegerischen Handlungen. Viele Muslime legten ein falsches Verhalten an den Tag; immer wenn er Leuten in der Türkei von der Bibel erzählt habe, dann seien ihm Schläge angedroht worden oder sogar der Tod. Die Menschen dort seien sehr aggressiv. Der eigentliche Grund für die Konversion war aber, dass er glaube, dass das die wahre Religion sei (ebenda Bl. 94) […] Erstmals sei er im Oktober 2012, als er angefahren worden sei mit dem Auto, in Kontakt mit dem Christentum gekommen; danach habe er für ein Jahr ungefähr immer wieder Zeichen gesehen, bei denen er sicher sei, dass das Zeichen vom Heiligen Geist waren […]. Alle diese Zeichen habe er fotografisch dokumentiert und in seine Cloud hochgeladen, damit es niemand sehen könne, anschließend die Fotos auf eine SD-Karte kopiert und an einem Ort in Europa vergraben. Der Ort befinde sich in Frankreich. Niemand könne die Daten auslesen, weil sie passwortgeschützt seien (ebenda Bl. 95). […] Ihm sei aufgefallen, dass er ohne Glauben sowohl physisch als auch psychisch angegriffen sei und sich ihm satanistische Menschen näherten; deswegen habe er gewusst, dass er sich irgendeiner Religion anschließen muss (ebenda Bl. 95) […]. Auf Frage, welcher Konfession er angehöre, gab er an, er unterstütze die katholische, orthodoxe und protestantische Richtung, aber am ehesten rechne er sich der katholischen Konfession zu, weil er an den Papst glaube […] er sei nicht in einer Kirche getauft, sondern von Seiten christlicher Freunde aus Amerika, die den Papst persönlich kannten und mit dem auch schon geredet hätten; er habe deshalb auch keine Taufurkunde und erwäge eine erneute Taufe in ... […]; er gehe jeden Sonntag in die Kirche und lese aus seiner Bibel; Kontakt zu einer hiesigen Kirche habe er noch keinen (ebenda Bl. 96 f.).

Wenn er in die Türkei zurückgehen würde, müsste er direkt zum Militärdienst antreten; gegen ihn liege nach Angaben von Freunden ein Festnahmebeschluss vor […], die Polizei sei zu zweien seiner Freunde hingegangen und habe diese befragt, nach seinem Aufenthalt und in Häusern. Deswegen wisse er, dass nach ihm gefahndet werde. Zugangsdaten zu e-Devlet habe er nicht und sei seit über zwei Jahren in diesem System nicht mehr drin gewesen (ebenda Bl. 97). Bei der Ausreise am Flughafen ... habe es keinerlei Probleme dort gegeben; er sei mit dem Bus bis zum Flughafen gefahren, habe sein Gepäck an einem Schalter abgegeben und sein Flugticket erhalten, sei zum Terminal für Auslandsflüge gegangen und durch eine Kontrolle und sei in das Flugzeug nach ... eingestiegen (ebenda Bl. 98).

Er befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei, er würde im Flughafen von der Polizei gefasst und festgenommen und könnte sogar getötet werden (ebenda Bl. 99) […].

Mit Bescheid vom 27. März 2019, am 1. April 2019 gegen Empfangsbekenntnis durch die Erstaufnahmeeinrichtung dem Kläger zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Slowenien an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). In den Gründen ist ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, da Slowenien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags nach Art. 13 Abs. 1 VO 604/2013/EU (Dublin-III-VO) für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Slowenien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Dem Kläger drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen würde. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Eine konkrete Bedrohungslage in Slowenien habe der Kläger nicht näher beschrieben; der slowenische Staat sei auch schutzfähig und schutzwillig; systemische Mängel lägen nicht vor. Wenn es im Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers bereits eine negative endgültige Entscheidung gebe, werde die Person in das geschlossene Abschiebezentrum gebracht. Dort bestehe die Möglichkeit der Asylfolgeantragstellung mit anschließender Unterbringung im offenen Asylzentrum. Reise ein Dublin-Rückkehrer, dessen Verfahren noch anhängig sei, erneut in Slowenien ein, werde er in einem Asylzentrum untergebracht und das Verfahren fortgesetzt. Verlasse er das Asylzentrum ohne Ankündigung für mehr als 3 Tage, gelte dies als Zurückziehung des Antrags; sein Verfahren werde beendet. Bei zurückgezogenen Antrag oder eingestelltem Verfahren sei ein Folgeantrag möglich, der aber neue Elemente enthalten müsse. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dem Bescheid wurden eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:in deutscher Sprache und in Türkisch sowie die Übersetzung des Bescheidstenors in Türkisch beigefügt.

Am 2. April 2019 erhob der Kläger hiergegen Klage und beantragte,

Der Bescheid des Bundesamts vom 27. März 2019 wird aufgehoben.

Zur Begründung verwies er auf seine Angaben in der Anhörung zum Asylantrag.

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Mit Beschluss vom 8. April 2019 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht aktuelle Erkenntnismittel.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten am 9. April 2019 vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Vorliegend ist davon auszugehen, dass Slowenien im auch für die Anwendung der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 - 1 C 24.15 - juris Rn. 8) für die Behandlung des Asylgesuchs des Klägers zuständig ist. Denn dieser hat in Slowenien einen Asylantrag gestellt. Der Kläger hat sich nachweislich in Slowenien aufgehalten. Bestätigt wird dies durch die Rückübernahmezusage Sloweniens. Slowenien ist somit gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gehalten, den Kläger wieder aufzunehmen; die dortigen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch angenommen (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO).

2. Die Abschiebung des Klägers nach Slowenien kann auch durchgeführt werden, da ihr keine systemischen Mängel in Slowenien entgegenstehen. Gründe, von einer Überstellung gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger in diesem Mitgliedsstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCharta) mit sich bringen. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-493/10 - juris). An die Feststellung solcher systemischer Schwachstellen sind hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - NVwZ 2014,1039).

a) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Slowenien aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.6.2018 - Au 6 K 18.50565 - Rn. 32 ff. m.w.N.). Auf die angeführten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht.

b) Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Slowenien, die einer Abschiebung des Klägers entgegenstehen würden, wurden weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Slowenien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Slowenien zu überstellen.

c) Slowenien ist außerdem als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend macht, die ihren Eigenarten nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich herausgesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94,49). Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen bezogen auf den Abschiebezielstaat Slowenien wie dargelegt nicht vor.

d) Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht.

Der pauschale Vortrag, er sei in Slowenien nach seinen inneren Einstellungen befragt und anschließend von Leuten angegriffen worden, die er der Regierung Sloweniens zurechne, ist schon nach Aktenlage nicht glaubwürdig und nachvollziehbar. Er hat danach nach eigenen Angaben Kontakt zur slowenischen Polizei aufgenommen. Auch soweit er vortrug, beim Geldabheben von einem Mann in einem langen Mantel angesprochen worden zu sein, ist dies nicht plausibel. Vielmehr fühlte sich der Kläger schon in der Türkei von schwarz gekleideten Männern verfolgt - ob dies auf realen Ereignissen oder eher subjektiver Einbildung beruht, kann hier letztlich dahinstehen, da es nur um eine Rückführung nach Slowenien geht, aber die Ähnlichkeit der behaupteten Bedrohungssituation lässt auch die Möglichkeit einer wahnhaften Einbildung des Klägers offen.

Darüber hinaus ist der slowenische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig; insbesondere ist dem Kläger zumutbar, sich für die Dauer seines Asylverfahrens in einer ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten, wo er in geschützter Umgebung ist. Er räumte in der mündlichen Verhandlung auch ein, erst ab dem Verlassen des Lagers verfolgt worden zu sein. Anhaltspunkte für eine über ein etwaiges einzelfallbezogenes Versagen slowenischer Sicherheitskräfte hinausgehendes systematisches Defizit beim Schutz von Asylbewerbern liegen dabei nicht vor.

Dies gilt umso mehr, als der Kläger - nach seinen insoweit ungeprüften Angaben - ja sogar ein Visum zum Studium in Slowenien gehabt haben will, für das sich allerdings bisher nach Aktenlage keine Belege fanden. Dabei habe er in Slowenien leben und arbeiten können, gab er an. Das Studium habe er nur nicht abgeschlossen, weil er sich nicht so lange in Slowenien aufgehalten habe (BAMF-Akte Bl. 89 f.) - von menschenunwürdigen Lebensbedingungen kann also keine Rede sein, wenn ihm der Zielstaat der Rückführung Studium und Erwerbstätigkeit ermöglicht.

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab: Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht, die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun. Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 7).

Soweit angeführt wird, Einrichtungen für Asylbewerber würden in erster Linie als Haftzentren genutzt, die maximale Zeit des dortigen Aufenthalts sei ungewiss und es werde bei der Abnahme des Fingerabdrucks Zwang angewandt, hat der Kläger diesbezüglich nichts glaubhaft gemacht, insbesondere nicht durch Vorlage entsprechender Erkenntnismittel. Soweit Slowenien im Januar 2017 Ergänzungen zum Ausländergesetz verabschiedete, die es gestatten, bei Bedrohungen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit besondere Maßnahmen zu ergreifen, z.B. an seinen Grenzen eintreffenden Personen die Einreise zu verweigern sowie Migranten und Flüchtlinge, die ohne Erlaubnis einreisen, automatisch des Landes zu verweisen, ohne ihren Asylanspruch zu prüfen, sei bis Ende 2017 noch keine dieser Maßnahmen umgesetzt worden (Amnesty International, Slowenien 2017/2018 vom 23.5.2018, S. 1 f., www.amnesty.de/jahresbericht/2018/ slowenien; dazu auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 6). Soweit nach der Schließung der Westbalkanroute Personen inhaftiert würden, die nach Slowenien einreisten und keinen Asylantrag stellten (Amnesty International, Slowenien 2017, www.amnesty.de/jahresbericht/2017/slowenien), hat der Kläger jedoch in Slowenien einen Asylantrag gestellt und droht ihm insoweit keine Inhaftierung. Dies bestätigt der Kläger auch selbst, wenn er vorträgt, nach seiner Asylantragstellung einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen worden zu sein.

Asylwerber haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Asylwerber, die privat untergebracht sind, haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung. Asylwerber haben außerdem das Recht auf notwendige medizinische Versorgung, Bildung, usw. sowie Zugang zu Sprachkursen, die täglich stattfinden. Slowenien verfügt über zwei Asylzentren in Laibach (im Vorort Vič) und in Logatec. Das Asylsystem in Slowenien funktioniert gut und es gibt ausreichend Plätze um die Asylwerber zu versorgen; in einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat. Außerdem gibt es noch ein geschlossenes Zentrum für Fremde (Schubhaftzentrum) in Postojna mit 240 Plätzen und getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen. Es ist in gutem Zustand, der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung ist sehr gut (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 10). Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragstellung Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, während Minderjährige denselben Zugang zu medizinischer Versorgung haben wie slowenische Bürger. Vulnerable Kläger haben das Recht auf zusätzliche Behandlung. Die medizinische Versorgung von Asylwerbern in Slowenien funktioniert offenbar gut und ist hochgradig individualisiert; zum 29. Dezember 2017 waren in Slowenien 228 Asylwerber untergebracht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 10).

Auch der Zeitraum, in dem Asylbewerber in den Aufnahmeeinrichtungen leben müssen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar liefen die Asylverfahren in einigen Fällen schleppend. Im Laufe des Jahres hätten über 100 Asylsuchende länger als sechs Monate auf Entscheidungen der ersten Instanz gewartet (Amnesty International, Slowenien 2017, a.a.O.). Eine Verfahrensdauer von über sechs Monaten, wie sie auch in der Bundesrepublik nicht unüblich ist, begründet indes nicht die Annahme eines unangemessen langen Verfahrens und des Vorliegens systemischer Schwachstellen im Asylverfahren. Vielmehr existiert in Slowenien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 18.1.2018, S. 6). Etwa 80% der Asylkläger entziehen sich in Slowenien dem Verfahren vor dessen Abschluss (ebenda S. 7). Wurde in Slowenien - wie hier - vor der Ausreise ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses bei Dublin-Rückkehrern fortgesetzt. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung und Kleidung (vgl. oben).

Zwangsanwendung bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wird soweit ersichtlich durch Erkenntnismittel nicht belegt; im Übrigen ist der Asylbewerber auch im deutschen Asylverfahren zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen verpflichtet (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylG), sodass eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflichten durch Slowenien grundsätzlich keinen Bedenken begegnet. Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen im slowenischen Asylsystem sind daher nicht ansatzweise erkennbar.

e) Die Abschiebung des Klägers nach Slowenien kann auch durchgeführt werden; sie ist rechtlich bzw. tatsächlich möglich. Ihr stehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegen.

Solche Abschiebungshindernisse sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der sonst allein auf die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten Beklagte auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 2017- AuAS 2014, 244), da die Abschiebung nur durchgeführt werden darf, wenn sie rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dies ist hier der Fall; Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach derzeitiger Sachlage besteht für den Kläger kein tatsächliches Abschiebungshindernis; insbesondere ist er reisefähig und die Rückübernahme durch Slowenien zugesichert, so dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse entgegenstehen. Die geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen heben seine Reisefähigkeit nicht auf; Gegenteiliges ist weder dargelegt (§ 60a Abs. 2c und Abs. 2d AufenthG), noch sonst ersichtlich.

f) Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 VO 604/2013/EU noch nicht abgelaufen, worauf sich der Kläger berufen könnte (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - DVBl 2017, 1486/1487 f. Rn. 30, 40, 44 ff.). Vielmehr läuft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013/EU von sechs Monaten seit ausdrücklicher Annahme des Überstellungsgesuchs durch Slowenien am 27. März 2019 (BAMF-Akte Bl. 116) nicht nur - wie vom Bundesamt ursprünglich errechnet (ebenda Bl. 119) - bis zum 27. September 2019, sondern ab Bestandskraft dieses Beschlusses neu für sechs Monate, da im Eilverfahren (VG Augsburg, B.v. 9.4.2019 - Au 6 K 19.50301) eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) und b) VO 604/2013/EU i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG erfolgte, in deren Anschluss die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - DVBl 2017, 1486 Rn. 27).

3. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013/EU begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere bestehen keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote.

4. Nach allem erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes als rechtmäßig und war die Klage demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V. m. § 83b AsylG abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Seeweg nach Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Im Juli 2009 stellte er in der Schweiz einen weiteren Asylantrag und entzog sich der Überstellung nach Italien. Auf seinen am 1. Oktober 2010 in Österreich gestellten Asylantrag überstellten ihn die österreichischen Behörden im Juli 2011 nach Italien. Im November 2011 wurde der Kläger in Deutschland aufgegriffen und stellte erneut einen Asylantrag. Dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stimmten die italienischen Behörden im Februar 2012 zu. Daraufhin entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Mai 2012, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) rügt, hat keinen Erfolg.

3

1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"welchen rechtlichen Anforderungen der Begriff der 'systemischen Mängel' unterliegt, insbesondere welcher Wahrscheinlichkeits- und Beweismaßstab für die Annahme erforderlich ist, dass für einen Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden."

4

Diese Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lässt sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung und des nationalen Prozessrechts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.

5

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).

6

Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).

7

Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.

8

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ("systemic failure") abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).

9

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus. Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt.

10

2. Mit der Gehörsrüge macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe zusammen mit seiner Ankündigung vom 8. Oktober 2013, dass erwogen werde, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO zu entscheiden, darauf hingewiesen, dass der 3. Senat des Gerichts in vergleichbaren Fällen ebenso entschieden habe. Trotz entsprechender Aufforderung habe das Berufungsgericht die damals noch nicht abgesetzten Entscheidungen des anderen Senats nicht zugänglich gemacht und auch die Frist zur Stellungnahme nicht verlängert. Die Gehörsrüge greift nicht durch.

11

Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit unterliegt - nicht anders als andere tatsächliche Feststellungen - dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132 = InfAuslR 1983, 184). Dagegen verstößt ein Gericht, wenn es anstelle einer eigenen Beweiserhebung auf Entscheidungen mit umfangreichen tatsächlichen Feststellungen verweist, ohne die Entscheidungen den Beteiligten so zugänglich zu machen, dass sie sich dazu hätten äußern können. Zieht ein Gericht aber andere Entscheidungen nur als bestätigenden Beleg dafür heran, dass andere Gerichte die Lage (einer bestimmten Gruppe) in einem Land tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt und deshalb rechtlich die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben, unterliegen solche Bezugnahmen nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133; Beschluss vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 8 = NJW 1986, 3154).

12

An diesem Maßstab gemessen erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Lage der Asylbewerber in Italien unter Auswertung verschiedener Quellen selbstständig tatrichterlich gewürdigt. Es hat die in dem Schreiben vom 8. Oktober 2013 genannten Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ausweislich der Entscheidungsgründe nicht verwertet. Daher ist nicht ersichtlich, wie die angefochtene Entscheidung durch die - sicherlich prozessual ungeschickte - Vorgehensweise des Berufungsgerichts das rechtliche Gehör des Klägers hätte verletzen können. Denn die Auskunftsquellen als Grundlagen der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger mit dem gerichtlichen Schreiben vom 8. Oktober 2013 bekannt gegeben worden, so dass er sich dazu äußern konnte.

13

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig, die Verneinung von Abschiebungsverboten und die Anordnung seiner Abschiebung nach Slowenien. Zudem begehrt er die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes.

Der am ... 1993 in der Türkei geborene, ledige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Ausweislich der VISA-Gesamtauskunft (BAMF-Akte Bl. 42 ff.) lehnten das Deutsche Generalkonsulat Istanbul sowie die Deutschen Botschaft ... Visaerteilungen am 2. Juni 2015 und am 22. März 2017 ab. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 7. März 2018 unerlaubt in die Bundesrepublik ein, äußerte am 9. März 2018 ein Asylgesuch und stellte am 28. März 2018 einen Asylantrag.

Bei seiner auf Türkisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 3. April 2018 (BAMF-Akte Bl. 85 ff.) gab der Kläger an, er habe die Türkei erstmals im November 2017 verlassen, sei aber in Slowenien von der Polizei aufgegriffen worden und habe deswegen dort einen Asylantrag gestellt. Als seine Mutter krank geworden sei, habe er Slowenien nach weniger als zehn Tagen heimlich verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt. Am 2. März 2018 sei er erneut aus der Türkei aus- und am 7. März 2018 in die Bundesrepublik eingereist. In der Bundesrepublik lebten seine deutsche Lebensgefährtin, die er in der Türkei am 24. August 2017 vor einem Imam religiös geheiratet habe, sowie sein Bruder. In Slowenien habe er keine Verwandte oder Bekannte. Zudem seien die Menschenrechte und die sozialen Rechte dort nicht gut.

Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 (...) vom 9. März 2018 für Slowenien, aus dem sich ergab, dass der Kläger bereits am 21. November 2017 einen Asylantrag in Slowenien gestellt hatte, richtete das Bundesamt am 6. April 2018 ein Übernahmeersuchen für den Kläger an Slowenien, das mit Schreiben vom 19. April 2018 die Rückübernahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b VO 604/2013/EU (Dublin III-VO) zusicherte (BAMF-Akte Bl. 113 ff., Bl. 125 f.).

Mit Schreiben vom 12. April 2018, der Beklagten zugegangen am 16. April 2018, zeigte der Bevollmächtigte des Klägers seine Mandatierung gegenüber der Beklagten an (BAMF-Akte Bl. 122).

Mit Bescheid vom 20. April 2018, dem Kläger zugestellt am 27. April 2018 (BAMF-Akte Bl. 167 f.), lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Slowenien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). In den Gründen ist ausgeführt, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Slowenien wegen des dort gestellten Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig sei. Systemische Schwachstellen bestünden in Slowenien nicht. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Slowenien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliege. Es drohe ihm in Slowenien keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen würde. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Dem Bescheid wurden eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:in deutscher Sprache beigefügt (BAMF-Akte Bl. 167). Der Bevollmächtigte des Klägers erhielt mit Schreiben vom 23. April 2018 eine Kopie des Bescheids (BAMF-Akte Bl. 148).

Am 10. Mai 2018 erhob der Kläger Klage und beantragte neben Eilrechtsschutz,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az.: ...) vom 20. April 2018 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AslylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung verwies der Kläger auf seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus: In Bezug auf Slowenien bestünden systemische Mängel. Die Einrichtungen für Asylsuchende würden in erster Linie als Haftzentren genutzt, anstatt zur Registrierung der Ankommenden. Es gebe erhebliche Unklarheiten hinsichtlich der maximalen Zeit, in der Flüchtlinge in diesen Einrichtungen festgehalten würden. Bei der Abnahme des Fingerabdrucks werde Zwang angewandt. In Slowenien läge daher kein effektives Schutz- und Aufnahmesystem vor. Im Übrigen trug der Kläger umfassend zu seinen Verfolgungsgründen hinsichtlich der Türkei vor. Wegen des Vorwurfs der PKK-Mitgliedschaft drohten ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Folter oder sogar der Tod.

Die Beklagte hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2018 ist das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist mit Beschluss vom 25. Mai 2018 abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:

I.

Die Klage ist bereits unzulässig, da die Klagefrist nicht gewahrt wurde.

Aus § 74 Abs. 1 Halbs. 2, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ergibt sich, dass die Klage gegen einen Bescheid, in dem – wie hier – eine auf § 34a Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung enthalten ist, innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Bescheids zu erheben ist. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt.

Dem einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesenen Kläger ist der streitgegenständliche Bescheid vom 20. April 2018 nebst ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:, die auf die Wochenfrist und den maßgeblichen Eingang beim Verwaltungsgericht hinwies, am 27. April 2018 ausgehändigt worden (Bl. 167 f. der Behördenakte). Damit ist die Zustellung bewirkt (§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 3 und Satz 6 AsylG). Mit der Zustellung an den Kläger selbst genügt die Beklagte dabei der gesetzlichen Bestimmung in § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG, wonach im Falle einer – wie hier vorliegenden – Asylantragsablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung dem Ausländer selbst zuzustellen ist. Da der Kläger schon im behördlichen Verfahren einen Bevollmächtigten bestellt hatte, waren eine Übersetzung der Entscheidungsformel und eine Rechtsbehelfsbelehrung:in türkischer Sprache nicht erforderlich (§ 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG). Dem Bevollmächtigten „soll“ jedoch ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden, was vorliegend mit Schreiben vom 23. April 2018 (BAMF-Akte Bl. 148) geschehen ist. Fristauslösend wirkt – aufgrund der § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG verdrängenden sondergesetzlichen Bestimmungen in § 31 Abs. 1 Satz 3, Satz 5 und Satz 7 AsylG – indes allein die Zustellung an den Kläger.

Die Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG begann damit am 27. April 2018 (BAMF-Akte Bl. 167 f.) und endete nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 4. Mai 2018. Die Klageerhebung am 10. Mai 2018 erfolgte damit nicht mehr fristgerecht.

Der anwaltlich vertretene Kläger hat auch weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO beantragt noch sind Gründe für eine Wiedereinsetzung vorgetragen oder ersichtlich. Ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

II.

Die Klage ist darüber hinaus auch insoweit unzulässig, soweit der Kläger im Rahmen eines Verpflichtungsantrags die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung internationalen Schutzes begehrt.

Das Verfahren nach der Dublin III-VO sieht ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vor, das einer auf die Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO entgegensteht. Die Trennung der Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung und zur materiellen Prüfung des Asylbegehrens darf nicht dadurch umgangen werden, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung sogleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheidet. In diesem Fall besteht für das Bundesamt die Möglichkeit, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Klägers zu ersuchen (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 – juris Rn. 14). Ein „Durchentscheiden“ durch das Gericht kommt daher nicht in Betracht. Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 19).

III.

Der wegen Ablaufs der Klagefrist unzulässige Antrag auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung, auf Feststellung von Abschiebungsverboten, Aufhebung der Abschiebungsanordnung und auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 88 VwGO) ist darüber hinaus auch unbegründet.

1. Der in der Bundesrepublik gestellte Asylantrag des Klägers ist unzulässig, weil die Republik Slowenien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist damit rechtmäßig.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31 – Dublin III-VO).

a) Vorliegend ist davon auszugehen, dass Slowenien im auch für die Anwendung der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24.15 – juris Rn. 8) nach Art. 18 Buchst. b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs des Klägers zuständig ist.

Der Kläger hat ausweislich des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 in Bezug auf Slowenien und seines eigenen Vortrags am 21. November 2017 einen Asylantrag in Slowenien gestellt. Slowenien ist damit für den Asylantrag des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger wieder aufzunehmen.

b) Da das Wiederaufnahmegesuch vom 6. April 2018 innerhalb von zwei Monaten seit dem Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 9. März 2018 gestellt wurde, ist auch die Frist des Art. 23 Abs. 2 Uabs. 1 Dublin III-VO gewahrt und kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO eingetreten. Dementsprechend hat Slowenien mit Schreiben vom 19. April 2018 und damit innerhalb von zwei Wochen seine Zustimmung zur Aufnahme des Klägers erklärt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO).

c) Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen, worauf sich der Kläger berufen könnte (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – DVBl 2017, 1486/1487 f. Rn. 30, 40, 44 ff.). Vielmehr läuft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO von sechs Monaten seit ausdrücklicher Annahme des Überstellungsgesuchs durch Slowenien am 19. April 2018 ab Bestandskraft des Beschlusses vom 25. Mai 2018 über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage neu für sechs Monate an, da in diesem Verfahren eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a und b Dublin III-VO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG erfolgte, in deren Anschluss die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – DVBl 2017, 1486 Rn. 27).

d) Gründe, von einer Überstellung nach Slowenien nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCH mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Dieser Regelung liegt das Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCH ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Slowenien aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Frankfurt, B.v. 23.4.2018 – 6 L 1029/18.F.A – juris Rn. 8 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 12.4.2018 – A 1 K 2045/18 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 16.10.2017 – M 3 K 17.52638 – juris Rn. 23 ff.; VG Bayreuth, B.v. 15.03.2017 – B 3 S 17.50104 – juris Rn. 32; VG Magdeburg, B.v.19.02.2015 – 9 B 67/15 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.; VG Regensburg, B.v. 15.01.2015 – RO 4 K 14.50301 – juris Rn 27 ff.). Auf die angeführten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht.

(1) Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Slowenien, die einer Abschiebung des Klägers entgegenstehen würden, wurden weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Slowenien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Slowenien zu überstellen.

Slowenien ist außerdem als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend macht, die ihren Eigenarten nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich herausgesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94,49). Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen bezogen auf den Abschiebezielstaat Slowenien wie dargelegt nicht vor.

(2) Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht. Den pauschalen Vortrag, Einrichtungen für Asylbewerber würden in erster Linie als Haftzentren genutzt, die maximale Zeit des dortigen Aufenthalts sei ungewiss und es werde bei der Abnahme des Fingerabdrucks Zwang angewandt, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, insbesondere nicht durch Vorlage entsprechender Erkenntnismittel. Nach der Schließung der Westbalkanroute wurden zwar Personen, die nach Slowenien einreisten und keinen Asylantrag stellten, inhaftiert (Amnesty International, Slowenien 2017, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017 /slowenien). Da der Kläger jedoch in Slowenien einen Asylantrag gestellt hat, droht ihm insoweit keine Inhaftierung. Dies bestätigt der Kläger auch selbst, wenn er vorträgt, nach seiner illegalen Einreise zwar zunächst verhaftet, dann aber nach seiner Asylantragstellung einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen worden zu sein. Auch der Zeitraum, in dem Asylbewerber in den Aufnahmeeinrichtungen leben müssen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar liefen die Asylverfahren in einigen Fällen schleppend. Im Laufe des Jahres hätten über 100 Asylsuchende länger als sechs Monate auf Entscheidungen der ersten Instanz gewartet (Amnesty International, a.a.O.). Eine Verfahrensdauer von über sechs Monaten, wie sie auch in der Bundesrepublik nicht unüblich ist, begründet indes nicht die Annahme eines unangemessen langen Verfahrens und des Vorliegens systemischer Schwachstellen im Asylverfahren. Vielmehr existiert in Slowenien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 1.12.2016, S. 7). Wurde in Slowenien – wie hier – vor der Ausreise ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses bei Dublin-Rückkehrern fortgesetzt. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung und Kleidung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 1.12.2016, S. 7). Fremde werden nicht in ein Land abgeschoben, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land, in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 1.12.2016, S. 9). Die relevante EU-Gesetzgebung wurde von Slowenien umgesetzt. Asylbewerber werden entweder in einem Asylheim untergebracht oder erhalten finanzielle Unterstützung im Falle einer privaten Unterbringung. In der Unterkunft hat der Asylbewerber das Recht auf Verpflegung, medizinische Notversorgung, kostenlose Rechtsberatung, Bildungsprogramme, humanitäre Hilfe und ein Taschengeld von 18 EUR monatlich. Nach neun Monaten kann eine Beschäftigung ausgeübt werden. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht ein würdiges Leben; die Asylunterkünfte waren am 1. Dezember 2016 unter ihrer Kapazität belegt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 1.12.2016, S. 10). Zwangsanwendung bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wird soweit ersichtlich durch Erkenntnismittel nicht belegt; im Übrigen ist der Asylbewerber auch im deutschen Asylverfahren zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen verpflichtet (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylG), sodass eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflichten durch Slowenien grundsätzlich keinen Bedenken begegnet. Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen im slowenischen Asylsystem sind daher nicht ansatzweise erkennbar.

(3) Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, in Slowenien sei er von den Behörden schlecht behandelt worden, u.a. sei sein Mobiltelefon beschlagnahmt und sein Zimmer wiederholt durchsucht worden, er habe während der Reinigungsarbeiten draußen in der Kälte warten müssen und das Essen sei schlecht gewesen (u.a. habe es Schweinefleisch auch für die muslimischen Asylbewerber gegeben) ist zum einen im Vergleich zu seinen (pauschalen) Angaben vor dem Bundesamt, in Slowenien seien die Menschenrechte und sozialen Rechte nicht gut, und im Vergleich zu seinem schriftlichen Vortrag wesentlich gesteigert, insbesondere in Bezug auf die „Beschlagnahme“ seines Mobiltelefons, und damit unglaubhaft. Zum anderen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine Hinweise darauf, dass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Maßnahmen der slowenischen Behörden rechtswidrig wären. Insbesondere zur Überlassung seines Mobiltelefons wäre der – wie er selbst vorträgt – derzeit passlose Kläger auf Verlangen auch nach deutschem Recht verpflichtet gewesen (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Reinigungsarbeiten in den Zimmern der Unterkunft belegen zudem das Bemühen des slowenischen Staates, für ausreichende Hygiene Sorge zu tragen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass sich die Verpflegung in einer Erstaufnahmeeinrichtung an seinen persönlichen religiösen Vorstellungen ausrichtet; im Zweifel hat er – wie viele andere Asylbewerber mit mannigfaltigen Essenswünschen und religiös oder ethisch begründeten Speisegeboten auch – diese zurückzustellen oder auf Alternativen wie Beilagen etc. auszuweichen. Auch für die Rechtswidrigkeit von Durchsuchungen – insbesondere wenn diese beispielsweise dem Auffinden von versteckten Identitätspapieren, Betäubungsmitteln o.ä. dienen – gibt es keine Anhaltpunkte. Im Übrigen stellen – hier nicht ersichtliche – womöglich vorkommende Fehlleistungen im Einzelfall das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage.

e) Soweit der Kläger auch Rückführungshindernisse hinsichtlich der Türkei geltend machte, ist dies vom Bundesamt nicht zu prüfen, das lediglich die Rückführung nach Slowenien angeordnet hat, welches als Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention hinsichtlich seines Asylrechtsvollzugs auch mit Blick auf die Türkei keinen schwächeren Rechtsstandards unterliegt als Deutschland. Rückführungshindernisse hinsichtlich der Türkei zu prüfen, ist Sache Sloweniens.

f) Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013/EU begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(1) Soweit der volljährige Kläger geltend macht, in der Bundesrepublik habe er Verwandte (Bruder), ist dies unionsrechtlich im Dublin-System irrelevant. Besondere persönliche Umstände, die befürchten ließen, dass der Kläger bei der Durchführung seines Asylverfahren in Slowenien erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen würden, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK befürchten ließen, sind nicht ersichtlich. Der bloße Wunsch eines volljährigen Asylbewerbers, seine verwandtschaftlichen Kontakte in die Bundesrepublik zu vertiefen, ist im Hinblick auf die Zuständigkeitsbestimmung bzgl. eines Asylantrags unerheblich. Bei seinem Bruder handelt es sich insbesondere nicht um einen Familienangehörigen i.S.d. Art. 2 Buchst. g VO 604/2013/EU.

(2) Ebenso unbeachtlich ist, dass der Kläger nach seinem Vortrag eine deutsche Lebensgefährtin hat. Eine nach deutschem Recht anerkannte Eheschließung, die den Schutzbereich des Art. 8 EMRK und des Art. 6 Abs. 1 GG eröffnen könnte, liegt nicht vor. Der Kläger trug diesbezüglich vor, seine Lebensgefährtin am 24. August 2017 vor einem Imam in der Türkei geheiratet zu haben und lediglich religiös verheiratet zu sein. Damit die Eheschließung in der Bundesrepublik anerkannt würde, müsste nach Art. 11 EGBGB i.V.m. Art. 13 EGBGB eine nach dem türkischen Recht formgültige Eheschließung vorliegen, da die „Ehe“ in der Türkei geschlossen wurde (Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB) und der Kläger türkischer Staatsangehöriger ist (Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Da das türkische Recht jedoch wie auch das deutsche Recht ausschließlich die Zivilehe kennt, ist eine rein religiöse Heirat ohne Mitwirkung des Staates nach türkischem Recht nicht möglich und wird deshalb auch nicht von der Bundesrepublik anerkannt. Nur rechtsgültig geschlossene, staatlich anerkannte Ehen stehen als solche unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 – BVerfGE 76, 1). Dass sich seine Lebensgefährtin in der Bundesrepublik aufhält, begründet demgegenüber keinen außergewöhnlichen humanitären Grund, der ein Selbsteintrittsrecht begründen könnte. Zwar trug der Kläger vor, seine Lebensgefährtin auch heiraten zu wollen. Indes handelt es sich soweit ersichtlich um eine bloße Absichtserklärung, insbesondere steht die Hochzeit nicht unmittelbar bevor. Vielmehr gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, eine Heirat in der Bundesrepublik scheitere an seinen derzeit fehlenden Identitätspapieren; eine zunächst geplante Heirat in der Türkei an seiner dortigen Verfolgung. Zudem unterliegt der Kläger der Wohnsitzverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Daher kann rechtlich kein Zusammenleben der deutschen Partnerin mit dem Kläger stattfinden, mithin auch keine eheliche oder außereheliche Lebensgemeinschaft, da er den Wohnsitzbeschränkungen im Asylverfahren – derzeit auf ... – in einer Unterkunft für Asylbewerber unterliegt, sie hingegen in ... wohnt.

2. Die Abschiebung des Klägers nach Slowenien kann auch durchgeführt werden; sie ist rechtlich bzw. tatsächlich möglich. Ihr stehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegen. Ziffer 2 des Bescheids ist damit rechtmäßig.

Solche Abschiebungshindernisse sind ausnahmsweise von der sonst allein auf die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten Beklagten auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – AuAS 2014, 244), da die Abschiebung nur durchgeführt werden darf, wenn sie rechtlich und tatsächlich möglich ist.

Es besteht für den Kläger kein Abschiebungsverbot oder tatsächliches Abschiebungshindernis; insbesondere ist er reisefähig und die Rückübernahme durch Slowenien zugesichert.

3. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald – wie hier – feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist damit ebenfalls rechtmäßig.

4. Einwände gegen das im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Abschiebung, gestützt auf § 11 AufenthG, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger keine schützenswerten Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, die für seine kürzere Fernhaltung sprächen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Auf die obigen Ausführungen, insbesondere zu seinen Verwandten und seiner Lebensgefährtin in der Bundesrepublik, wird verwiesen (vgl. oben). Ziffer 4 des Bescheids ist damit ebenfalls rechtmäßig.

IV.

Nach allem erweist sich die Klage als unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausländer noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat, dürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen werden. Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt gespeichert.

(1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers dürfen die auf dem elektronischen Speichermedium eines Passes, anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten ausgelesen, die benötigten biometrischen Daten erhoben und die biometrischen Daten miteinander verglichen werden. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.

(2) Zuständig für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 1a sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet.

(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verarbeiten. Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Speicherung dieser Daten nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.

(3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die für die Überprüfung der Identität von Personen zuständigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder
2.
die Übermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.

(5) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. Die Daten dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen verarbeitet werden.

(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers zu löschen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. H. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer sind äthiopische Staatsangehörige und Eltern eines am 12. Februar 2014 geborenen Sohnes. Sie reisten im März 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten einen Asylantrag; zuvor hatten sie bereits in Italien einen Asylantrag gestellt. Sie wenden sich gegen einen am 3. März 2014 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Februar 2014, mit dem ihnen Eilrechtsschutz gegen die auf § 34a Abs. 1 Satz 1, § 27a AsylVfG gestützte Anordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 3. Februar 2014 versagt wurde, sie auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II) nach Italien abzuschieben.

2

1. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag der Beschwerdeführer mit der Maßgabe ab, dass die angeordnete Abschiebung unter Berücksichtigung einer zweimonatigen "Mutterschutzfrist" (in Anlehnung an § 6 MuSchG) nicht vor dem 1. Mai 2014 vollzogen werden dürfe. Eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung bestehe nicht. Weder sei ein Ausnahmefall nach dem Konzept der normativen Vergewisserung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 ff.) gegeben, noch lägen systemische Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH , Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) vor, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass der Asylbewerber oder Flüchtling tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden. Systemische Mängel, die eine Aussetzung der Abschiebung in Anwendung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gebieten könnten, seien auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Falle von Italien aufgrund der Auskunftslage derzeit nicht erkennbar (vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336).

3

2. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer am 3. April 2014 erhobenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG, Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 GG, Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Verkennung der Vorgaben aus Art. 3 EMRK sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG.

4

a) Die Beschwerdeführer befürchten unter Bezugnahme insbesondere auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Aufnahmebedingungen in Italien vom Oktober 2013, bei einer Rückkehr nach Italien wie die große Mehrheit der Schutzbedürftigen obdachlos zu werden und keinen Zugang zu Gesundheitsvorsorge und Nahrungsmitteln zu erhalten. Schutzbedürftige Dublin-Rückkehrer seien einem sehr hohen Risiko der Verelendung ausgesetzt; ihre Situation sei wesentlich prekärer als die eines Asylsuchenden, der sich noch im Verfahren befinde. Etwas anderes gelte allenfalls für besonders schutzbedürftige Personen. Allerdings gälten Familien mit beiden Elternteilen in Italien nicht als verletzlich. Auch wenn es zu einer staatlichen Unterbringung kommen sollte, bestehe die Gefahr, dass sie nicht als Familie untergebracht würden, sondern dass es zu einer Unterbringung von Mutter und Kind in der einen, des Vaters aber in einer anderen Einrichtung komme. Eine Trennung der Familie, um die Wahrscheinlichkeit der Unterbringung zu erhöhen, könne ihnen jedoch nach Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden. Gerade im Hinblick auf ihr neugeborenes Kind erscheine die Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung und Nahrung dramatisch.

5

b) Das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgehe, die Berufung auf das Asyl-Grundrecht werde in Dublin-Fällen durch Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen. Die Dublin-Fälle richteten sich vielmehr allein nach der - spezielleren - Vorschrift des Art. 16a Abs. 5 GG und den Vorgaben des - zwischenzeitlich vergemeinschafteten - europäischen Asylsystems. Während Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG den materiell-rechtlichen Gewährleistungsinhalt des Grundrechts auf Asyl grundsätzlich einschränke und den Prüfungsmaßstab nach dem Konzept der normativen Vergewisserung festlege, liege der Kompetenzübertragung nach Art. 16a Abs. 5 in Verbindung mit Art. 23 GG die Idee zugrunde, dass die Bundesrepublik den Gewährleistungsinhalt von Art. 16a Abs. 1 GG einer europäischen Zuständigkeitsregelung unterwerfe und zugleich an ihr normsetzend mitwirke. Die Pflichten, die die Bundesrepublik sich mit Art. 16a Abs. 1 GG auferlegt habe, könne sie danach nur soweit delegieren, wie die Verheißung eines im Gebiet der Dublin-Verordnung geltenden Flüchtlingsschutzes im anderen Mitgliedstaat auch wirklich eingelöst werde. Sei dies nicht der Fall, treffe die Bundesrepublik kraft des wechselseitigen und auf Solidarität sowie Mindeststandards beruhenden Lastenausgleichssystems die Rolle eines "Ausfallbürgen". Europäische Asylstandards würden in Italien jedoch nicht gewahrt; nach allem, was über die dortige Situation von Asylbewerbern bekannt sei, würden dort entscheidende Bestimmungen aus der Verfahrens-, Aufnahme- und Qualifikationsrichtlinie ebenso verletzt wie Gewährleistungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK.

6

Aus der Pflicht der Bundesrepublik zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführer bei Überstellung an einen Dublin-Zielstaat keine Rechtsverletzungen an anderen Rechtsgütern erlitten, folge, dass die Bundesrepublik sich derartige Rechtsverletzungen zurechnen lassen müsse. Ihnen drohe in Italien Obdachlosigkeit und eine defiziente Gesundheits- und Lebensmittelversorgung, die in die reale Gefahr der Verelendung führe; hierin liege eine Verletzung sowohl der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG als auch eine Gefahr für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen auch gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem es die einfachgesetzlich geltenden Normen der EMRK verfehlt interpretiert habe. In ihrem Falle sei Art. 3 EMRK zu berücksichtigen gewesen, der mit dem Verbot "unmenschlicher" oder "erniedrigender" Behandlung nach allgemeiner Auffassung gerade die Situation der Verelendung umschreibe, die durch den Zielstaat der Überstellung zu unterbleiben habe. Die drohende Trennung der Familie verletze Art. 6 GG.

II.

7

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, und die Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>); sie ist unzulässig (dazu 1. und 2.). Hiervon unabhängig besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass die mit der Rückführung befassten deutschen Behörden in dem vorliegenden Einzelfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz des von der Rückführung betroffenen Kleinkindes der Beschwerdeführer zu treffen haben (dazu 3.).

8

1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 16a Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 GG und Art. 3 Abs. 1 GG wegen willkürlicher Verkennung der Vorgaben aus Art. 3 EMRK rügen, zeigen sie schon die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht auf (vgl. zu diesem Erfordernis nur BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 94, 49 <95 ff.>), des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH , Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. ./. Secretary of State, verb. Rs. C-411/10, C-493/10, NVwZ 2012, S. 417) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011, M.S.S. v. Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413; Beschluss vom 2. April 2013, Mohammed Hussein u.a. v. Niederlande und Italien, Nr. 27725/10, ZAR 2013, S. 336) nicht auseinander, die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegt.

9

2. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihren Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 23 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG aufgrund einer drohenden Obdachlosigkeit und einer Trennung der Eltern von ihrem neugeborenen Kind bei einer Abschiebung geltend machen, legen sie nicht hinreichend substantiiert dar, dass sie in Italien mit Obdachlosigkeit und Trennung der Familie zu rechnen haben und ihrem Sohn als Folge der Abschiebung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Es bedarf daher keiner Klärung, ob dahingehende systemische Mängel des italienischen Aufnahmesystems bestehen und ob solche strukturelle Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall darstellen können (vgl. dazu nur Moll/Pohl, ZAR 2012, S. 102 <104 ff.>; zu den Darlegungslasten für die Begründung eines solchen Sonderfalles vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Hierbei wäre ohnehin zu berücksichtigen, dass etwaige mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind (vgl. BVerfGE 128, 224 <226>).

10

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es allerdings - unbeschadet der Prüfung, ob einer Zurückweisung oder Rückverbringung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen - in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer solchen mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>). Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241 <242>).

11

a) Nach der - von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden - jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob "feststeht", dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris).

12

Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4).

13

b) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte unter anderem dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, InfAuslR 2008, S. 213 <214> unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, S. 241).

14

Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, S. 390 <392>).

15

c) So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.

16

Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls (vgl. nunmehr Erwägungsgrund 16 der neugefassten Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-Verordnung) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 der Dublin II-Verordnung und Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.

17

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.