Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Feb. 2016 - Au 6 K 15.1467

bei uns veröffentlicht am24.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis und begehrt deren Verlängerung bzw. Neuerteilung.

Die 1989 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie reiste am 23. Mai 2013 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein. Am 9. August 2013 heiratete sie einen deutschen Staatsangehörigen. Am 5. September 2013 erteilte die Ausländerbehörde der Klägerin zunächst eine bis zum 4. September 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die am 7. August 2014 bis zum 4. September 2017 verlängert wurde.

Am 16. April 2015 teilte der Ehemann der Klägerin der Ausländerbehörde mit, dass diese am 27. März 2015 die gemeinsame Wohnung verlassen habe. Mit Schreiben vom 23. April 2015 hörte das Landratsamt die Klägerin zur beabsichtigten nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis an.

In ihrer Stellungnahme führte die Klägerin aus, dass nach anfänglicher harmonischer Ehe die Streitigkeiten immer mehr zugenommen hätten und ihr Ehemann ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Ein Streit am 27. März 2015 sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass sie die Wohnung verlassen habe und nicht zu ihm zurückgehen könne. Der zu diesen Vorwürfen angehörte Ehemann bestreitet diese. In der Folgezeit beantragte der Ehemann der Klägerin beim Familiengericht die Scheidung ohne Einhaltung des gesetzlich geforderten Trennungsjahres, weil für ihn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte darstelle.

Im Termin vor dem Familiengericht am 3. Juni 2015 erklärte die Klägerin, sie halte die Ehe nicht für gescheitert. Sie wolle die Ehe fortsetzen, wenn sich ihr Ehemann in eine Therapie begebe und an der Aufarbeitung seiner Probleme arbeite. Mit Beschluss vom 3. Juni 2015 (Az. ...) lehnte das Amtsgericht ..., Familiengericht, den Antrag des Ehemanns der Klägerin auf Scheidung der Ehe ab, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei und es keine unzumutbare Härte darstelle, dass die Eheleute noch formal bis zum Ablauf des Trennungsjahres verheiratet seien. Eine vorzeitige Scheidung komme bei bloßen Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder ehetypischen Zerwürfnissen nicht in Betracht. Typische Eskalationen im Rahmen ehelicher Auseinandersetzungen würden keine unzumutbare Härte im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB und somit kein Absehen von der gesetzlich vorgesehenen Trennungszeit begründen.

In einer weiteren Stellungnahme vom 22. Juni 2015 machte die Bevollmächtigte der Klägerin erneut geltend, dass aufgrund der Gewalt in der Ehe das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Klägerin unzumutbar gewesen sei. Der Entzug der Aufenthaltserlaubnis wäre eine unbillige Härte. Am 1. Juni 2015 habe die Klägerin Anzeige gegen ihren Ehemann erstattet.

Das gegen den Ehemann eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsberaubung, vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 3. Juli 2015, das Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde mit Beschluss vom 3. August 2015 eingestellt. Die Einstellung erfolgte jeweils nach § 170 Abs. 2 StPO, weil ein Tatnachweis nicht zu führen gewesen sei.

Mit Bescheid vom 4. September 2015 wurde die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nachträglich auf den 30. September 2015 verkürzt. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG wurde abgelehnt. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides zu verlassen. Für den Fall nicht fristgerechter Ausreise wurde die Abschiebung nach Russland angedroht. Die Wirkungen der Abschiebung wurden auf ein Jahr nach der Ausreise befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit der Trennung der Eheleute der Aufenthaltszweck entfallen sei. Gründe, die einer nachträglichen Verkürzung entgegenstehen würden, seien nicht ersichtlich. Die von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte, bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 4. September 2017 im Bundesgebiet bleiben zu können, würden nicht das öffentliche Interesse an der Beendigung des materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts überwiegen. Schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet seien nicht ersichtlich. Das Vorbringen, die Klägerin habe sich hervorragend in Deutschland integriert, sei finanziell unabhängig und habe in Russland alles aufgegeben, stelle keinen Umstand dar, der einen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigen könnte. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe die Klägerin nicht erlangt, weil die Ehe nicht drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Auch liege keine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG vor. Es sei weder eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange bei der Rückkehr nach Russland zu erwarten, noch lägen Umstände vor, aufgrund derer der Klägerin das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gewesen wäre. Allein die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft begründe keine Unzumutbarkeit in diesem Sinne. Das gelte auch im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Misshandlungen durch den Ehemann. Entsprechende Nachweise oder Atteste habe die Klägerin nicht vorgelegt. Das Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann sei mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2015 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Klägerin halte sich auch erst seit Mai 2013 im Bundesgebiet auf, so dass ihr eine Reintegration in ihr Heimatland ohne Probleme möglich sein werde. Durch die Verpflichtung zur Ausreise werde sie nicht schlechter gestellt als vergleichbare Ausländer, die mangels Erfüllung der Dreijahresfrist kein eigenes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland erlangt hätten. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem sonstigen Aufenthaltszweck sei nach Aktenlage nicht ersichtlich und sei auch nicht vorgetragen worden.

Am 6. Oktober 2015 ließ die Klägerin Klage erheben; sie beantragt:

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 4. September 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise nach § 31 Abs. 2 AufenthG zu erteilen.

Zur Begründung trägt die Bevollmächtigte der Klägerin vor, das Zusammenleben der Klägerin und ihres Ehemannes sei von dessen Konsum harter Drogen, krankhafter Eifersucht und daraus resultierender häuslicher Gewalt zulasten der Klägerin geprägt gewesen. Die Auseinandersetzungen hätten im November 2013 begonnen, als der Ehemann der Klägerin den Wohnungsschlüssel mit Gewalt entrissen und diese für 24 Stunden in der Wohnung eingesperrt habe. Ein erneuter Vorfall sei im September 2014 erfolgt. Die Klägerin sei von ihrem Ehemann ins Badezimmer gesperrt und kalt abgeduscht worden. Im Dezember 2014 und März 2015 sei es zu erneuten Auseinandersetzungen gekommen. Nachdem der Ehemann der Klägerin verbal und körperlich Schläge angedroht und ein Glas nach ihr geworfen habe, habe die Klägerin am 27. März 2015 die gemeinsame Wohnung verlassen. Der Ehemann habe dann bereits am 30. April 2015 einen Scheidungsantrag gestellt. Die Klägerin habe wegen der körperlichen Übergriffe des Ehemanns Strafanzeige erstattet. Sie habe sich straffrei geführt und sei in Deutschland bestens integriert. Sie habe am 14. September 2015 einen befristeten Anstellungsvertrag als Verkäuferin erhalten und bestreite ihren Lebensunterhalt ohne fremde Hilfe. Die Verkürzung der Aufenthaltsgenehmigung verletze sie im Grundrecht auf ein faires Verfahren. Sie müsse das Scheidungsverfahren von Deutschland aus betreiben können. Sollte die Klägerin vor Abschluss des Scheidungsverfahrens abgeschoben werden, sei eine legale Einreise nicht möglich. Zudem sei dann die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehemann gefährdet.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Infolge der Trennung der Eheleute läge keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr vor, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mehr gegeben seien. Ein eigenständiges, vom Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe die Klägerin nicht erlangt, da die Ehe im Bundesgebiet keine drei Jahre bestanden habe. Eine besondere Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor. Nachprüfbare Nachweise über erlittene psychische und physische Misshandlungen habe die Klägerin nicht vorgelegt. Die aufgrund der Anzeige der Klägerin eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen den Ehemann seien eingestellt worden. Durch die nachträgliche zeitliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis werde die Klägerin auch nicht in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Ein Scheidungstermin stehe derzeit nicht fest. Der Klägerin könne, sofern das Familiengericht ihre Anwesenheit für erforderlich erachte, von der deutschen Auslandsvertretung ein Visum für einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erteilt werden. Im Falle der freiwilligen Ausreise bestehe auch kein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Im Falle der Abschiebung könne ihr dennoch eine Betretenserlaubnis zur Wahrung ihrer Rechte im Scheidungsverfahren erteilt werden. Die Klägerin werde außerdem im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten. Ein Kontakt sei durch die üblichen Kommunikationsmittel möglich.

Mit Beschluss der Kammer vom 24. November 2015 wurde der Klägerin auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten bewilligt.

Am 24. November 2015 legte die Klägerbevollmächtigte ein fachärztliches Schreiben vor, dem im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass sich die Klägerin am 23. September 2015 in fachärztliche bzw. therapeutische Behandlung begeben habe. Es bestehe eine Anpassungs- mit Schlafstörung. Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 8. Februar 2016 u. a. zwei ehemalige Arbeitskollegen als Zeugen benennen, die bestätigen könnten, dass die Klägerin kurz vor ihrer Trennung mit blauen Würgemalen am Hals zum Dienst erschienen sei. Die Klägerin habe den Zeugen erklärt, sie sei von ihrem Mann mit einem Schal gewürgt worden.

Das Landratsamt legte mit Schreiben vom 7. Januar 2016 den Beschluss der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2015 vor, mit dem das gegen den Ehemann eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Freiheitsberaubung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2016 Beweis erhoben durch Einvernahme des Ehemannes der Klägerin und der beiden ehemaligen Arbeitskollegen der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheides verfügte Verkürzung der Geltungsdauer der - zunächst bis 4. September 2017 verlängerten -Aufenthaltserlaubnis der Klägerin auf den 30. September 2015 ist § 7 Abs. 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Dieser Zeitpunkt ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. BVerwG, U. v. 22.5.2013 - 1 B 25/12 - BayVBl 2014, 56 Ls. 2).

§ 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG regelt, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Demnach steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie von der Möglichkeit der Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Gebrauch macht. Für die Rechtmäßigkeit der damit verbundenen Ermessensentscheidung ist es unerheblich, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage besteht (sog. Trennungsprinzip, vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, AufenthG, § 7 Rn. 58; Maor in Kluth/Heusch, Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1.1.2015, AufenthG, § 56 Rn. 6 und 17).

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind vorliegend gegeben, weil die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin seit 27. März 2015 nicht mehr bestand, da sie seit diesem Zeitpunkt auf Dauer von ihrem Ehemann getrennt lebt; dies ist vorliegend unstreitig. Trotz des formellen Bestehens einer Ehe ist die eheliche Lebensgemeinschaft beendet, wenn sich die Eheleute endgültig getrennt haben; die tatsächliche Trennung besteht in der Regel in der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2007 - 24 CS 07.2053 - juris). Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die zum Zweck der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 27 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entfallen.

b) Die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten ist im gerichtlichen Verfahren nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweist sich die Ermessensentscheidung des Beklagten als ermessensfehlerfrei und angemessen. Das Vertrauen auf den Fortbestand einer Aufenthaltserlaubnis ist bei einem Fortfall einer wesentlichen Voraussetzung (grundsätzlich) nicht geschützt (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, AufenthG, § 7 Rn. 44). Im Rahmen der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer war (lediglich) das Interesse der Klägerin, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124). Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid eine umfassende Abwägung vorgenommen und dargelegt, dass auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, die erstmals am 23. Mai 2013 in das Bundesgebiet eingereist ist, keine schutzwürdigen überwiegenden Belange der Klägerin vorliegen. Insbesondere seien aus der Ehe der Klägerin mit ihrem deutschen Ehegatten keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen; der ursprüngliche Zweck des Familiennachzugs sei entfallen. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass auch der Umstand, dass die Klägerin einer Beschäftigung nachgeht, für sich genommen nicht bereits dazu führt, dass von der Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis abzusehen ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 21.6.2010 - 10 ZB 09.2959 - juris). Zu den öffentlichen Interessen zählt auch das Interesse an der Einhaltung des Aufenthaltsrechts, um dem Hineinwachsen in einen vom Gesetz verwehrten Daueraufenthalt vorzubeugen. Ein Ermessensfehler liegt auch nicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK vor; der Schutzbereich des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist für die Klägerin mangels schützenswerter familiärer Bindungen im Inland nicht eröffnet. Besondere Gründe für die Notwendigkeit eines weiteren, zeitlich beschränkten Verbleibs der Klägerin in Deutschland bis zum 4. September 2017, dem Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere reichen allein die geltend gemachte Integration und der Umstand, dass die Klägerin nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist oder ihr Scheidungsverfahren noch anhängig ist, hierfür nicht aus (vgl. dazu BayVGH, B. v. 21.6.2010 - 10 ZB 09.2959 - juris).

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine von der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Ein entsprechender (konkludenter) Antrag auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ist in der Stellungnahme der Klägerin vom 22. Juni 2015 gegenüber dem Landratsamt im Rahmen der Anhörung zu sehen (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/129).

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuerteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin hat am 9. August 2013 mit ihrem Ehemann die Ehe geschlossen. Am 27. März 2015 zog sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus (s.o. Nr. 1 a). Damit ist die erforderliche dreijährige Ehebestandszeit im Bundesgebiet nicht erfüllt.

b) Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist (§ 31 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz AufenthG). Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Tewocht in Kluth/Heusch, Beck´scher Online Kommentar, AuslR, AufenthG, § 31 Rn. 16; VG München, U. v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 33).

aa) Eine besondere Härte i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist nicht gegeben. Von dieser Regelung sind nur ehebezogene Nachteile erfasst, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (s. dazu ausführlich BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - NVwZ 2009, 1432).

Derartige ehebezogene Nachteile hat die Klägerin bei einer Rückkehr nach Russland nicht zu befürchten. Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin im Fall des Abbruchs des Aufenthalts ihren Arbeitsplatz im Bundesgebiet verliert und dadurch ein Neubeginn im Heimatstaat erforderlich ist; denn dies trifft grundsätzlich alle Rückkehrer gleichermaßen und ist daher im Regelfall nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. BayVGH B. v. 26.7.2010 - 10 ZB 10.75 - juris Rn. 15; B. v. 15.2.2010 - 19 CS 09.3105 - juris). Die Klägerin hat in ... an der Universität am 3. Juni 2011 ein Studium mit einem Bachelorabschluss in Betriebswirtschaft und -management abgeschlossen; sie hat in Russland bereits zwei Jahre in diesem Beruf gearbeitet (s. Bl. 82 und 85 der Behördenakte). Es ist deshalb zu erwarten, dass es ihr nach ihrer Rückkehr gelingen wird, wieder eine Beschäftigung zu finden. Nach wie vor lebt auch die Familie der Klägerin in Russland. Das Problem, bei einer Rückkehr wirtschaftlich wieder neu Fuß fassen zu müssen, trifft die Klägerin in gleicher Weise wie jeden anderen Rückkehrer. Besondere ehebezogene Benachteiligungen sind darin nicht zu sehen.

Auch die vorgetragene gute Integration der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland begründet keine ehebezogene, erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange im Falle einer Rückkehr. Die Klägerin hat den Großteil ihres Lebens in Russland verbracht und ist erst im Mai 2013 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Sie spricht ihre Heimatsprache und hat dort ihre Familie. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Lebensverhältnissen in ihrer Heimat in einer Weise entfremdet wäre, die eine Rückkehr unzumutbar machen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Der Klägerin war ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht unzumutbar i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG.

(1) Durch § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG soll vermieden werden, dass der nachgezogene Ehegatte „auf Gedeih und Verderb“ zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, weil er sonst Gefahr läuft, sein akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2009 - 10 ZB 09.1020 - juris; VG Regensburg, B. v. 12.12.2012 - RO 9 S 12.1679 - juris Rn. 26). Der Gesetzgeber hatte dabei besondere Umstände, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten, im Blick (vgl. BT-Drs. 14/2368 S. 4). Danach sollen solche Fälle beispielsweise vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat. Der vorgenannte Halbsatz des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, welcher die häusliche Gewalt benennt, wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat eingeführt (vgl. Gesetz vom 23.6.2011, BGBl I S. 1266) und dient (nur) zur Klarstellung (vgl. Tewocht in Kluth/Heusch, Beck´scher Online Kommentar, AuslR, AufenthG, § 31 Rn. 21).

Bei der Beurteilung, ob dem Ehepartner ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar war oder nicht, bedarf es einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Schutzwürdige Belange des ausländischen Ehegatten sind dabei vor allem die persönliche Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit. Die Beeinträchtigung dieser Belange muss objektiv betrachtet eine gewisse Intensität aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Drei-Jahres-Frist als unzumutbar darstellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.9.2014 - 10 AS 14.1838, 10 AS 14.1837 - NZFam 2014, 1113; B. v. 17.1.2014 - 10 ZB 13.1783 - juris Rn. 4; VG Augsburg, U. v. 23.7.2014 - Au 6 K 14.571 - juris). Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssen demnach das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar (vgl. BayVGH, B. v. 18.3.2008 - 19 ZB 08.259 - juris Rn. 24). Ein besonderer Härtefall ist dabei nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners gegeben, eine Beschränkung nur auf „gravierende Misshandlungen“ lässt sich nicht rechtfertigen (vgl. VG Augsburg, U. v. 30.11.2011 - 6 K 11.1339 - juris Rn. 25). Ausreichend ist, wenn die Lage eines Ehegatten durch eine Situation der Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist und daher die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheint (vgl. VG München, U. v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 33; Göbel-Zimmermann in Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Aufl. 2010, § 31 Rn.14). Der nachgezogene Ehegatte - hier die Klägerin - ist insoweit darlegungspflichtig (vgl. OVG NRW, B. v. 21.2.2007 - 18 B 690/06 - juris Rn. 8 m. w. N.; VG Augsburg, U. v. 28.6.2010 - Au 6 K 09.1233 - juris Rn. 26).

(2) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erworben. Aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts nicht, dass der Klägerin das Festhalten an der Ehe unzumutbar gewesen wäre.

Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit der Befragung der Klägerin und Zeugeneinvernahme ihres Ehemannes und ihrer ehemaligen Arbeitskollegen sowie unter Berücksichtigung der beigezogenen Behördenakte der Überzeugung, dass eine besondere Härte i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht vorliegt. Aus den Schilderungen der Klägerin ergibt sich das Bild einer Ehe, die offensichtlich von unterschiedlichen Erwartungen über das gemeinsame Leben in Deutschland geprägt war. Ausgehend von den vorgenannten Maßgaben hat die Klägerin eine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange im vorgenannten Sinne jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können; insbesondere verbleiben in der Gesamtschau erhebliche Widersprüche der Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten häuslichen Gewalt nicht nur zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann, sondern auch zwischen ihrer Darstellung und den Zeugenaussagen.

Die Klägerin hat bei ihrer informatorischen Befragung nach dem konkreten Trennungsanlass (Vorfall vom 27.3.2015, Niederschrift S. 6 f.) angegeben, ihr Mann habe an einer zweiwöchigen Umschulung/Weiterbildung teilgenommen und ihr in der zweiten Woche nur noch eine SMS gesendet und fast nichts mehr geschrieben. Da sie ihn auch an einem Abend nicht erreicht habe, obwohl sie vorher gebeten habe, ihn anrufen zu können, sei für sie klar gewesen, dass er nicht allein im Zimmer gewesen sei und sich nicht mehr für sie interessiere. Als er nach Hause gekommen sei, habe sie ihm Vorwürfe gemacht, die SMS dieses Abends, er sei beim Lesen eingeschlafen, stimme nicht. Nachdem er alles abgestritten habe, habe sie angekündigt zu gehen, ihr Mann habe ihr daraufhin u. a. angedroht, sie zu schlagen. Demgegenüber hat der Ehemann der Klägerin insoweit geschildert (Niederschrift S. 12), als er nach Hause gekommen sei, sei u. a. bereits ein Koffer mit einigen Sachen in der Wohnung gestanden; vorab hätte es schon „SMS-Terror“ gegeben, die Klägerin habe geschrieben, er habe andere Frauen, sie werde weggehen. Beim Eintreffen der Klägerin habe es ein kurzes Wortgefecht gegeben, es habe ihm „dann gereicht“ und er sei zu seinen Eltern gegangen. Die geschilderten Streitigkeiten und Kränkungen mögen für die Klägerin zwar belastend gewesen sein, sie überschreiten jedoch objektiv betrachtet noch nicht die Schwelle der Zumutbarkeit. Der Ehemann vermittelte durchaus den Eindruck, dass ihm an einem guten Zusammenleben gelegen war, wenngleich er letztlich einräumte, angesichts der Streitigkeiten überfordert gewesen zu sein. Die behaupteten Drohungen sind nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt; die Widersprüche in den Darstellungen der Eheleute tragen nicht die Annahme physischer und psychischer Misshandlungen.

Zwar hat die Klägerin bei ihrer informatorischen Befragung auch angegeben, dass ihr Mann sie anlässlich eines geschilderten Vorfalls im September 2014 an den Haaren gepackt und ins Bad unter die Dusche gezerrt habe, infolgedessen sei sie an der Schulter etwas verletzt und ihr Knie blau gewesen (Niederschrift S. 3 f.). Ihr Ehemann hat demgegenüber bestritten, dass dieser Vorfall im September 2014 gewesen sei (Niederschrift S. 9 f.). Er hat vielmehr berichtet, dass ihn die Klägerin 2011 besucht und am ...montag zu viel getrunken habe; da für die Klägerin alles neu gewesen sei, habe er auf sie „aufpassen müssen“. Daher seien sie nach Hause gefahren, dort sei die Klägerin ausgerastet und er habe sie beruhigen wollen. Die Klägerin sei dann freiwillig ins Bad gegangen. Ein als Zeuge vernommener Arbeitskollege (Zeugenaussage ..., Niederschrift S. 16) hat zwar erklärt, zwei blaue Flecken an der Schulter der Klägerin wahrgenommen zu haben, hat dies jedoch zeitlich nachvollziehbar den Monaten April/Mai 2014 zugeordnet. Zudem hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Mann habe sie im Dezember 2014 anlässlich des Besuchs eines Rockkonzertes so fest am Hals gepackt, dass sie keine Luft mehr bekommen habe. Ihr anwesender Trauzeuge ... habe ihn gewaltsam gestoppt, als er sie habe schlagen wollen (Niederschrift S. 5). Der Ehemann der Klägerin hat demgegenüber dargelegt, er habe sie an der Hand gefasst und mit ihr nach Hause gehen wollen, seine Frau habe sich aber losgerissen (Niederschrift S. 10 f.). Ein als Zeuge vernommener Arbeitskollege (Zeugenaussage ..., Niederschrift S. 14) hat zwar erklärt, im Dezember 2014 zwei blaugrüne Flecken am Hals der Klägerin wahrgenommen zu haben; er könne jedoch nichts über die Ursache sagen, da er mit der Klägerin nicht darüber gesprochen habe.

Auch in der eigenen Darstellung der Klägerin ist eine deutliche Steigerung in der Wiedergabe der Vorfälle erkennbar, die ihre Glaubwürdigkeit zusätzlich mindert: Körperliche Übergriffe hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren zunächst selbst nicht geltend gemacht. Vielmehr hat sie in ihrer ersten Stellungnahme (s. Bl. 51 f. der Behördenakte) u. a. angegeben, „schlagen lassen will ich mich nicht“, wenngleich sie die geschilderten Vorfälle als traumatisch bzw. beängstigend bezeichnet und ausgeführt hat, ihr Ehemann habe ihr sogar Schläge angedroht. Demgegenüber spricht die Klägerin in ihrer weiteren Stellungnahme vom 22. Juni 2015 gegenüber dem Landratsamt davon, dass sich ihr Ehemann wiederholt körperlich an ihr „vergangen“ habe (Behördenakte Bl. 80 f.). Im Rahmen der Klagebegründung wird schließlich ausgeführt, das Zusammenleben sei von häuslicher Gewalt, resultierend aus dem Drogenkonsum und der krankhaften Eifersucht ihres Mannes, geprägt gewesen; die Klägerin habe wegen der körperlichen Übergriffe Strafanzeige gegen ihren Mann erstattet. Aus der zeitlichen Abfolge des Vortrags der Klägerin wird deutlich, dass diese ihr Vorbringen hinsichtlich der nunmehr geltend gemachten körperlichen Übergriffe gesteigert hat. Im Übrigen hat die Klägerin die geltend gemachten Vorkommnisse zunächst auch nicht zur Anzeige gebracht, sondern dies erst auf Anraten ihrer Bevollmächtigten getan. Die Klägerin nahm die geschilderten ehelichen Streitigkeiten auch nicht zum Anlass, deswegen professionellen Rat bei Dritten, etwa einer Beratungsstelle zu suchen.

Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nicht darlegen, dass ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar geworden ist. Die häusliche Situation bzw. Lage der Klägerin war demnach, wie eine Gesamtschau ergibt, nicht durch Angst vor physischer und psychischer Gewalt ihres Ehemannes, sondern von häufigen Streitigkeiten, gegenseitigem Unverständnis und Kränkungen geprägt. Nach einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles war der Klägerin demnach ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt daher nicht vor.

3. Steht der Klägerin danach kein Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an die - nach Verkürzung der ursprünglichen Geltungsdauer - am 30. September 2015 abgelaufene Aufenthaltserlaubnis zu, ist auch die Androhung der Abschiebung nach Russland, die an die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides anknüpft, rechtlich nicht zu beanstanden (§ 59 AufenthG).

4. Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 8.1 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Feb. 2016 - Au 6 K 15.1467

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Feb. 2016 - Au 6 K 15.1467 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 7 Aufenthaltserlaubnis


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1565 Scheitern der Ehe


(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Feb. 2016 - Au 6 K 15.1467 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Feb. 2016 - Au 6 K 15.1467 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Juli 2014 - Au 6 K 14.571

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2014 - 10 ZB 13.1783

bei uns veröffentlicht am 17.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2014 - 10 AS 14.1838

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor I. Die Verfahren 10 AS 14.1838 und 10 AS 14.1837 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge werden abgelehnt. III. Die Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren je zur Hälfte. IV. Der Streitwert

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Mai 2013 - 1 B 25/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

Der Kläger, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 2001 nach Deutschland ein. Er ist seit Januar 2007 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und beantragte im Juli 2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Im Februar 2008 wurde ihm eine bis Ende Juni 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die vor Ablauf um drei Jahre verlängert wurde. Im Hinblick darauf, dass seine Ehefrau im Laufe des Jahres 2009 die gemeinsame Wohnung in Stuttgart verließ und nach Heilbronn zog, verkürzte die Beklagte durch Bescheid vom 14. Oktober 2010 gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Befristung der Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides. Nach Erhebung der Anfechtungsklage stellte der Kläger im Juni 2011 einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Klage und Berufung des Klägers blieben sowohl hinsichtlich der nachträglichen Verkürzung der Frist als auch der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolglos.

3

1. Die Grundsatzrügen des Klägers greifen nicht durch. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Beantwortung nicht zugänglich ist.

4

1.1 Die Frage,

"welches Maß der tatsächlichen Verbundenheit zwischen den Ehegatten den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auslöst",

lässt sich, soweit sie nicht bereits geklärt ist und soweit eine abstrakte Beantwortung überhaupt möglich ist, ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens ohne Weiteres beantworten. Aufenthaltstitel für den Familiennachzug zu Deutschen werden zur Herstellung und Wahrung der familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt (§ 27 Abs. 1 AufenthG). Allein das formale Band der Ehe reicht daher für sich genommen nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Erst der bei beiden Eheleuten bestehende Wille, die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet tatsächlich herzustellen oder aufrechtzuerhalten, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus; die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer (Urteile vom 22. Juni 2011 - BVerwG 1 C 11.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 53 Rn. 14 ff. und vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 7.09 - BVerwGE 136, 222 Rn. 15 = Buchholz 402.242 § 27 AufenthG Nr. 2). Allerdings verbietet es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, 849, Rn. 22). Selbst wenn Eheleute typischerweise ihren Lebensmittelpunkt in einer gemeinsamen Wohnung haben, kann eine eheliche Lebensgemeinschaft auch dann bestehen, wenn die Eheleute - etwa aus beruflichen Gründen - in getrennten Wohnungen leben oder aus gewichtigen Gründen - Berufstätigkeit, Inhaftierung - wenig persönlichen Kontakt haben. In einem derartigen Fall ist allerdings erforderlich, dass das Bestehen einer über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausreichenden familiären Beistandsgemeinschaft auf andere Weise erkennbar sichergestellt ist, etwa durch eine jedenfalls erforderliche intensive Kommunikation zwischen den Eheleuten als Indiz für eine gemeinsame Lebensgestaltung, durch Beistandsleistungen oder Besuche im Rahmen des Möglichen (Urteil vom 22. Juni 2011 a.a.O. Rn. 18; im Übrigen vgl. auch Marx, in: Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht in der anwaltlichen Praxis, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 12 ff., 32 ff., 90 ff.). Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentlicher Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen. Ob dieser Wille vorliegt und praktiziert wird, ist allerdings eine Frage des jeweiligen Einzelfalls; die abstrakte Festlegung weiterer, über die vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Obersätze hinausgehender Kriterien für das Maß an tatsächlicher Verbundenheit zwischen den Eheleuten ist nicht möglich.

5

Von diesen Grundsätzen ausgehend und unter Berücksichtigung der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG, wirft die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht keine rechtsgrundsätzlich bedeutsamen Fragen auf. Insbesondere besteht angesichts der in der mündlichen Verhandlung nach eingehender Anhörung des Klägers sowie seiner Ehefrau als Zeugin festgestellten Tatsachen kein Anlass, weitere Mindestvoraussetzungen für das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft aufzustellen. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zwischen den Eheleuten dauerhaft keine auf eine Lebens- oder Beistandsgemeinschaft deutenden Kontakte mehr bestanden, ohne dass hiergegen eine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben worden wäre.

6

1.2 Auch die weitere Frage,

"welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Klagen, die sich gegen die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels richten und bei denen der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels liegt, maßgeblich ist",

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich anhand der Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Aufenthaltsrecht beruht auf der Annahme, dass im Streit um das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts aus materiell-rechtlichen Gründen auf einen möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen ist, um die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK oder des Art. 6 GG zu ermöglichen. Deshalb sind Ausweisungen ebenso wie Abschiebungsandrohungen oder Ermessensentscheidungen über die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Entscheidungen über die Rücknahme oder den Widerruf eines unbefristeten Aufenthaltstitels auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zu überprüfen, wie sie sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz darstellt (Urteile vom 15. November 2007 - BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20 Rn. 12 = Buchholz 402.242 § 55 AufenthG Nr. 7; vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 37 f. = Buchholz 402.242 § 32 AufenthG Nr. 4; vom 13. April 2010 - BVerwG 1 C 10.09 - Buchholz 402.242 § 51 AufenthG Nr. 1 und vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 Rn. 13 = Buchholz 402.242 § 23 AufenthG Nr. 3). Diese Gründe treffen auf eine durch nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis bewirkte zeitliche Verkürzung des Aufenthaltsrechts in gleicher Weise zu. Einer Einbeziehung tatsächlicher Entwicklungen nach Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes bedarf es allerdings nicht, wenn die nachträglich eingetretenen Tatsachen sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr auswirken können, sondern - insbesondere nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts und dem Entstehen einer Ausreisepflicht - Bedeutung lediglich für die Neuerteilung eines Titels oder die Verlängerung des abgelaufenen Titels haben. Bei der nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung eines Befristungsbescheids nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist deshalb dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, wenn er vor der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts bzw. der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung liegt (ebenso Discher, in: GK zum Aufenthaltsgesetz II, § 7 Rn. 508; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08 - NVwZ 2009, 1380 Rn. 42; sowie VGH München, Beschluss vom 16. August 2011 - 10 CS 11.432 - BayVBl 2012, 210 Rn. 30).

7

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich im Übrigen - unabhängig von ihrer mangelnden grundsätzlichen Bedeutung - in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Berufungsgericht hat für den Zeitraum von November 2009 bis Juni 2012 festgestellt, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr bestand, ohne dass durchgreifende Verfahrensrügen hiergegen erhoben wären. Diese Feststellung umfasst alle in Betracht kommenden Zeitpunkte (19. Oktober 2010: Zustellung des angegriffenen Bescheids über die nachträgliche Befristung, 17. Juni 2011: Ablauf des ursprünglichen Aufenthaltstitels und 19. September 2012: mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz).

8

2. Die vom Kläger behauptete Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des Berufungsurteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 - führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

9

Eine Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift ist gegeben, wenn das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem Rechtssatz widersprochen hat, den eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat.

10

Die Divergenzrüge ist schon unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Sie rügt zwar eine Abweichung des Berufungsgerichts von der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, arbeitet jedoch die abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssätze der beiden Entscheidungen nicht heraus, deren Divergenz der Kläger geltend machen möchte. Hiervon unabhängig liegt die gerügte Divergenz weder ausdrücklich noch unausgesprochen vor. Vielmehr stützt sich das Berufungsgericht auf die von der Beschwerde benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und legt seinem Urteil insbesondere die Annahme zugrunde, dass für das Bestehen einer familiären bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft erforderlich ist, sondern es im Kern auf den betätigten Willen ankommt, ein gemeinsames Leben zu führen. Dieser Obersatz genügt dem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, eine schematische Einordnung und Qualifizierung einer tatsächlichen Situation als aufenthaltsrechtlich schutzwürdige Lebensgemeinschaft oder als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen verbiete sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 GG erfassten Gestaltungsmöglichkeiten.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I. Die Verfahren 10 AS 14.1838 und 10 AS 14.1837 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Anträge werden abgelehnt.

III. Die Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren je zur Hälfte.

IV. Der Streitwert wird für die Verfahren wird auf insgesamt 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind philippinische Staatsangehörige. Die am 7. Juni 1968 geborene Antragstellerin heiratete am 12. Oktober 1010 auf den Philippinen einen deutschen Staatsangehörigen. Am 28. Januar 2011 reiste sie zusammen mit dem Antragsteller, ihrem am 9. Juni 2005 geborenen Sohn, im Wege des Familiennachzugs in die Bundesrepublik ein.

Am 16. Juni 2011 wurde den Antragstellern jeweils eine bis 15. Juni 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt, die bis zum 15. Juni 2014 verlängert wurde.

Am 7. November 2013 teilte der Ehemann der Antragstellerin der Ausländerbehörde des Antragsgegners mit, dass er sich am 5. November 2013 von der Antragstellerin getrennt habe.

Nachdem die Ausländerbehörde die Antragsteller zu einer beabsichtigten Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnisse angehört hatte, bestätigte die Antragstellerin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit dem 5. November 2013 nicht mehr bestehe. Der Ehemann sei nicht mehr nach Hause gekommen. Gründe habe er nicht genannt. Anfangs sei die Ehe gut gewesen. Nach etwa einem Jahr sei es wegen des Antragstellers zu Streitigkeiten gekommen, weil der Ehemann den Antragsteller nicht gut behandelt habe. Der Ehemann habe die Antragstellerin wie eine Haushälterin behandelt. Beide Antragsteller seien schon gut integriert und sprächen deutsch.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 beantragte die Antragstellerin, ihr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren. Der Ehemann habe sich offensichtlich seiner Unterhaltspflicht entziehen wollen. Auch habe er den Antragsteller nicht akzeptiert und ihn des Öfteren auf den Hinterkopf geschlagen und ihn psychisch gequält.

Mit Bescheiden vom 17. März 2014 lehnte die Ausländerbehörde des Antragsgegners die Anträge der Antragsteller auf Verlängerung ihrer jeweiligen Aufenthaltserlaubnis ab, forderte sie zur Ausreise bis 15. Juli 2014 auf und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung an. Der Antragstellerin stehe kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG zu. Die erforderliche dreijährige Ehebestandszeit sei nicht erfüllt. Eine besondere Härte liege bei der Antragstellerin nicht vor. Anzeichen von psychischer Gewalt seien nicht erkennbar. Die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft gehe auf die Initiative des Ehemannes zurück. Von einer psychischen oder physischen Misshandlung des Antragstellers könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Allein aus der Rückkehrverpflichtung ergebe sich keine besondere Härte. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, weil der Antragstellerin kein Anspruch auf eine weitere Aufenthaltserlaubnis zustehe. Der Antragsteller habe auch kein Recht auf Wiederkehr.

Am 14. April 2014 erhoben die Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, die Bescheide vom 17. März 2014 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern den Aufenthalt über den 15. Juni 2014 hinaus zu verlängern.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2014 hörte das Verwaltungsgericht die Antragstellerin informatorisch an. Sie gab an, es habe nach ca. einem Jahr guter Ehe Streitigkeiten mit dem Ehemann wegen des Antragstellers gegeben. Der Ehemann habe immer Fehler beim Antragsteller gefunden. Wenn der Antragsteller den Namen des Essens nicht habe nennen können, sei er ohne Essen ins Bett geschickt worden. Der Ehemann habe dem Antragsteller auch öfter einen Klaps auf den Hinterkopf gegeben. Darüber habe sie sich geärgert. Als der Ehemann den Antragsteller aus dem Hort habe nehmen wollen, habe sie sich an die Hortleitung gewandt. Sie habe sich aber nie scheiden lassen wollen. Der Auszug des Ehemanns sei vollkommen überraschend gekommen. Der Ehemann habe den Antragsteller nie als eigenen Sohn akzeptiert. Sie selbst sei nie von ihrem Ehemann beleidigt worden. Nur beim letzten Streit habe er sie als seine Haushälterin bezeichnet. Er sei allenfalls eifersüchtig gewesen, weil sie sich immer auf die Seite des Antragstellers gestellt habe.

Der Ehemann der Antragstellerin wurde als Zeuge vernommen. Die Ehe sei nach einem Jahr schwierig geworden, weil die Antragstellerin die deutsche Lebensweise nicht so angenommen habe, wie es notwendig gewesen sei. Der Antragsteller habe in der Schule keine Disziplin gezeigt. Er habe versucht, den Antragsteller so zu erziehen, dass er keinen Ärger mache, weil es die Antragstellerin aus seiner Sicht nicht gemacht habe. Geschlagen habe er den Antragsteller nie, jedoch „geklapst“. Er sei mit der Antragstellerin alle drei Wochen bei der Klassleitung wegen der schulischen Probleme des Antragstellers gewesen. Die schulischen Probleme seien schließlich auch der Grund für die Trennung gewesen. Die Antragstellerin habe sich mit dem Antragsteller zu Hause auf Tagalog unterhalten. Der Antragsteller spreche aber auch deutsch.

Mit Urteilen vom 23. Juli 2014 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die Klagen der Antragsteller ab. Die Antragstellerin habe kein Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 2 AufenthG. Ehebezogene Nachteile bei einer Rückkehr auf die Philippinen habe die Antragstellerin nicht zu befürchten. Ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft sei ihr nicht unzumutbar gewesen. Die von ihr geschilderten Streitigkeiten und Kränkungen ihres Ehemanns überschritten objektiv betrachtet nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit. Sie hätten die Antragstellerin nicht dazu bewogen, sich von ihrem Mann zu trennen. Auch das Verhalten des Ehemanns gegenüber dem Antragsteller erfülle die Voraussetzungen einer besonderen Härte nicht. Die Erziehungsmethoden seien zwar ungeeignet gewesen, dennoch hätten in der Gesamtschau die Beeinträchtigungen nicht ein Maß erreicht, das die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Antragstellerin unzumutbar gemacht habe. Die Antragstellerin habe nie an eine Trennung von ihrem Ehemann gedacht. Der Antragsteller könne daher einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht von der Mutter ableiten. Ein Recht auf Wiederkehr stehe dem Antragsteller nicht zu, da er die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 AufenthG nicht erfülle. Eine besondere Härte im Sinne des § 37 Abs. 2 AufenthG liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 beantragten die Antragsteller, die Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg zuzulassen. Am 27. August 2014 stellten sie zudem einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Sie beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klagen vom 14. April 2014 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 27. März 2014 anzuordnen.

Der Antragstellerin stehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu. Der deutsche Ehemann habe durch besonders schikanöses Verhalten gegenüber dem Antragsteller die Antragstellerin mit psychischer Gewalt drangsaliert und gequält. Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft hätten das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Kränkungen hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht. Dem Antragsteller stehe ein Aufenthaltsrecht aus § 34 Abs. 1 AufenthG zu.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die Bescheide vom 27. März 2014 seien rechtmäßig. Auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juli 2014 werde verwiesen. Die Befragung der Antragstellerin und die Zeugeneinvernahme des Ehemanns in der mündlichen Verhandlung habe nicht das von der Antragstellerin aufgezeigte Bild der Ehe gegeben.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Über die Verfahren 10 AS 14.1837 und 10 AS 14.1838 wird nach ihrer Verbindung gemäß § 93 Satz 1 VwGO gemeinsam entschieden.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zuständiges Gericht im Sinne des § 80 Abs. 5 VwGO, da die Antragsteller bereits einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juli 2014 gestellt haben (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80, Rn. 142).

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 27. März 2014 haben keinen Erfolg. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO hat der Senat eine summarische Prüfung durchzuführen, bei der das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der durch die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begründeten Ausreisepflicht der Antragsteller und deren Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluss der Klageverfahren unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheverfahren gegeneinander abzuwägen sind.

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ergibt sich, dass die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO als unbegründet abzulehnen sind, weil die Anträge der Antragsteller auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Juli 2014 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werden.

Es bestehen aller Voraussicht nach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Erstgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Antragstellerin kein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis als eheunabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht, weil wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung keine erhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange droht und ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange oder der des Antragstellers das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar war (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG).

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen überzeugend dargelegt, dass die Antragstellerin vor ihrer Heirat mit ihrem deutschen Ehemann in ihrer Heimat auch als alleinerziehende Mutter in der Lage war, für sich und den Antragsteller den Lebensunterhalt zu verdienen. Anhaltspunkte dafür, dass sie künftig hierzu nicht in der Lage sein sollte, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin lebt noch nicht einmal vier Jahre in Deutschland, so dass ihr, nachdem sie erst im Alter von 42 Jahren ins Bundesgebiet eingereist ist, auch eine Reintegration in die dortigen Lebensumstände nicht allzu schwer fallen dürfte.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch verneint, dass die Antragstellerin ein Opfer häuslicher physischer oder psychischer Gewalt seitens ihres Ehemanns im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz AufenthG ist oder ihr wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange bzw. der des Antragstellers das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Um sich diesbezüglich eine Entscheidungsgrundlage zu verschaffen, hat das Verwaltungsgericht die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt und ihren Ehemann als Zeugen vernommen. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund einer Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragstellerin das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar war. Nach den übereinstimmenden Angaben der Antragstellerin und ihres Ehemanns ist die Antragstellerin in ihrer Ehe nicht Opfer physischer Gewalt geworden. Sie hat ausgesagt, dass sie sich zwar von ihrem Ehemann nicht ernst genommen fühlte, aber nur einmal von ihm beleidigt worden sei, als er sie als Haushälterin bezeichnet habe. Die körperlichen Übergriffe auf den Antragsteller hat der Ehemann der Antragstellerin eingeräumt. Er sagte aus, dass er seine „Erziehungsversuche“ nach einer Weile eingestellt habe, weil er erkannt habe, dass sie wirkungslos seien. Die Antragstellerin hat ihrem Ehemann nie Einhalt geboten, sondern immer darauf gehofft, dass sich die Situation bessern werde. Eine Trennung hat sie trotz der Streitigkeiten mit dem Ehemann wegen der unterschiedlichen Vorstellungen über die Kindererziehung und ihre Rolle in der Ehe nach eigenen Aussagen nie in Betracht gezogen. Kommt das Verwaltungsgericht nach einer Gesamtabwägung aller Umstände deshalb zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar war, beruht diese Rechtsauffassung auf der eigenen Schilderung der Antragstellerin über ihr Eheleben in der mündlichen Verhandlung und ihrem Verhalten in der Ehe. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Schwelle zu einer psychischen Misshandlung des Antragstellers und der Antragstellerin durch das Verhalten des Ehemanns gegenüber dem Antragsteller nicht überschritten wurde. Vielmehr wird man dies erst dann annehmen können, wenn der Ausländer oder ein in der Familie lebendes Kind Opfer von Übergriffen geworden ist, die zu Beeinträchtigungen seiner Gesundheit, körperlichen oder psychischen Integrität oder Bewegungsfreiheit geführt haben. Eine solche Beeinträchtigung liegt nicht erst bei gravierenden Misshandlungen vor, es muss sich aber zumindest um solche Eingriffe des stammberechtigten Partners handeln, die auf Seiten des Opfers zu einer Situation führen, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist (Göbel/Zimmermann in Huber, AufenthG,1. Aufl. 2010, § 31 Rn. 14 m.w.N.). Dabei kommt es nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben (BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 10 ZB 13.1783 – juris Rn. 4 m.w.N.). Für eine solche Intensität ergeben sich aus den vorgelegten Akten und dem Vorbringen der Antragsteller aber keine Anhaltspunkte.

Bezüglich des Antragstellers ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 Alt. 1 AufenthG allein deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Antragstellerin als allein Personensorgeberechtigte keine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 AufenthG scheitert am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG. Eine besondere Härte im Sinne des § 37 Abs. 2 AufenthG ist nicht ersichtlich. Insofern kommt es darauf an, ob sich der Antragsteller bereits lange Zeit im Bundesgebiet aufhält und hier integriert ist. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne dieser Regelung erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG gekennzeichnet ist, da es Zweck der Härteklausel ist, auch in den vom Gesetz wegen seiner generell-abstrakten Regelung nicht erfassten, der gesetzlichen Wertung aber entsprechenden Fällen eine Wiederkehrmöglichkeit zu eröffnen (BVerwG, U. v. 19.3.2002 – 1 C 19.01 – juris zu § 16 AuslG). Maßstabsbildend für den gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist zum einen eine während des Voraufenthalts in Deutschland erreichte Aufenthaltsverfestigung und zum anderen eine Integration sowie Integrationsfähigkeit. Der danach für die Feststellung einer besonderen Härte geforderte Vergleich mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller hierfür erheblichen Umstände des Einzelfalls durchzuführen. Eine besondere Härte kann beispielsweise daraus folgen, dass ein Ausländer, der Defizite bei der Erfüllung einzelner Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 AufenthG durch eine anderweitige Form der Aufenthaltsverfestigung, Integration oder Integrationsfähigkeit bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ausgleichen oder gar übererfüllen kann, aber trotz der sich hieraus ergebenden „Gleichwertigkeit" mit dem Typus des Wiederkehrers von dem Anspruch auf Erteilung einer Wiederkehrerlaubnis ausgeschlossen wäre (BVerwG, U. v. 19.3.2002, a. a. O.). Die Biografie des Antragstellers ist jedoch nicht der eines Wiederkehrers, wie ihn die gesetzliche Regelung voraussetzt, gleichwertig. Weder hat er sich 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten noch hat er 6 Jahre eine Schule besucht. Auch liegt er außerhalb des in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vorgesehenen Mindestalters. Der Gesetzgeber geht mit den in dieser Regelung bezeichneten Altersgrenzen davon aus, dass der Typus des Wiederkehrers Jugendlicher oder Heranwachsender ist (vgl. VGH BW, U.v. 30.8.1993 – 1 S 1044/93 – juris Rn. 23). In diesem Altersabschnitt ist die Entwicklung des in Deutschland aufgewachsenen Ausländers in der Regel noch nicht abgeschlossen, häufig aber bereits so weit fortgeschritten, dass er faktisch zu einem Inländer geworden ist und ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, häufig nicht mehr zumutbar erscheint. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall. Er ist erst neun Jahre alt und hat den überwiegenden Teil seiner bisherigen Kindheit auf den Philippinen verbracht. Er spricht mit der Antragstellerin zu Hause nach wie vor die Landessprache Tagalog. Zudem hat der Antragsteller das Defizit des Nichterreichens der Altersgrenze von 15 Jahren auch nicht durch die Übererfüllung der in § 37 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten Merkmale ausgeglichen. Auch sind keine sonstigen Umstände ersichtlich, die für seine besondere Integrationsfähigkeit sprächen. Der Schulbesuch bereitete sowohl hinsichtlich seines Verhaltens als auch des Leistungsniveaus Schwierigkeiten.

Tatsachen, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 VwGO rechtfertigen würden, wurden in der Antragsbegründung nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung (5.000,-- Euro = 2.500,-- Euro und 2.500,-- Euro) beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin allein ihren geltend gemachten Anspruch (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 13 ff.) auf Erteilung einer von der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG weiterverfolgt, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Denn die Klägerin hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dass der Klägerin ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen sei, darauf abgestellt, dass es für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls bedürfe. Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssten das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. Eine besondere Härte sei unter anderem dann anzunehmen, wenn die Ehe wegen physischer und psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten aufgehoben worden sei. Die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung oder ein Verzicht auf einen Strafantrag könne ein Indiz dafür sein, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Ausländer nicht unzumutbar gewesen sei. Ebenso greife die Härteklausel nicht ein, wenn der ausländische Ehegatte ungeachtet tätlicher oder sonstiger Übergriffe an der Ehe festhalte und die Trennung aus anderem Grund erfolge. Aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände ergebe sich nicht, dass der Klägerin das Festhalten an der Ehe unzumutbar gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Situation der Klägerin regelmäßig durch die Angst vor physischer und psychischer Gewalt geprägt gewesen sei, sondern die Klägerin vielmehr unter der fehlenden Zuneigung und den andauernden Auseinandersetzungen, wie sie in Beziehungen, in denen die Ehepartner sich auseinander gelebt hätten, regelmäßig vorkämen, gelitten habe. Insbesondere sei die Trennung nicht von der Klägerin, sondern vom Ehemann ausgegangen. Die Klägerin sei nur ins Frauenhaus gezogen, weil sie, nachdem sie mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Ehemanns zum Auszug aus der Wohnung aufgefordert worden sei, nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle.

Mit ihrem Zulassungsvorbringen zieht die Klägerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel. Sie bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe ihre Motivation für das Aufrechterhalten der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt. Sie habe die Übergriffe ihres Mannes nur ertragen, um nicht ihr akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren. Damit greift die Klägerin die vom Erstgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller Umstände zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft jedoch nicht hinreichend substantiiert an. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Allerdings stellt nicht jede Form der subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit eine besondere Härte dar. Der Rückgriff auf den Begriff der besonderen Härte erfordert eine Gesamtabwägung aller Umstände (Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Juni 2008, § 31 Rn. 180). Die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss also objektiv betrachtet eine gewisse Intensität (NdsOVG, B. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris Rn. 11) aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Drei-Jahres-Frist als unzumutbar darstellen. In der Rechtsprechung und Teilen der Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, dass immer dann, wenn zwar eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ehegatten vorliegt, der Ehegatte aufgrund dieser Beeinträchtigungen die Trennung aber nicht selbst herbeiführt, das Aufrechterhalten der ehelichen Lebensgemeinschaft für ihn nicht unzumutbar war (HessVGH, B. v. 10.10.2005 - 9 TG 2403/05 - juris Rn. 5; NdsOVG, B. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris Rn. 10; BayVGH, B.V. 13.8.2009 - 10 ZB 09.1020 - juris Rn. 3; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Komm. 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 56). Andere Gerichte und Kommentare gehen dagegen davon aus, dass die Frage, ob der das eigenständige Aufenthaltsrecht erstrebende Ehegatte oder der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben haben, nur bei der Würdigung der Gesamtumstände bezüglich der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft Bedeutung erlangt (HessVGH, B. v. 17.1.2007 - 7 TG 2908/06 - juris Rn. 15) und dass es jedenfalls dann, wenn objektiv eine relevante Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange vorliegt, nicht darauf ankommt, wer von beiden Ehegatten letztlich die eheliche Lebensgemeinschaft auflöst (Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand 2011, § 31 Rn. 28; Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht, Stand Juni 2008, § 31 Rn. 184 ff.). Mit seiner Gesamtabwägung aller Umstände (S. 7 UA, Rn. 22) hält sich das Verwaltungsgericht jedenfalls im Rahmen der dargelegten Kriterien zur Beurteilung, ob eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG vorliegt. Die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrieben hat, wertet das Erstgericht nur als ein Indiz dafür, dass der Klägerin die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar gewesen ist (insbesondere, S. 8, Rn. 24). Daneben fällt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidend ins Gewicht, dass die Klägerin mehr unter den häufigen Beleidigungen und der Abwesenheit des Ehemanns, die für sich genommen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer besonderen Härte nicht zu begründen vermögen, litt als unter dem auch vom Ehemann eingeräumten Tritt gegen das Schienbein, und dass sie nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung die eheliche Wohnung vor allem deshalb nicht verlassen hat, weil sie nicht wusste, wohin sie gehen sollte.

Die Behauptung der Klägerin im Zulassungsverfahren, sie habe die Beleidigungen und die Tätlichkeit des Ehemanns als unzumutbar empfunden und die eheliche Lebensgemeinschaft nur aufrecht erhalten, um ihr Aufenthaltsrecht nicht zu gefährden, lässt sich dagegen weder aufgrund ihres Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch aufgrund ihres Verhaltens in der Ehe bis zur erneuten Trennung im September 2012 als zutreffend nachvollziehen. In der mündlichen Verhandlung schildert die Klägerin ausführlich die ständigen Ehestreitereien wegen ihres Glaubens und die häufige Abwesenheit des Ehemanns am Wochenende und die daraus resultierenden Eifersuchtsszenen. Bezüglich des Tritts mit dem Schienbein führt sie aus, „es war schon schlimm für mich, aber ich liebe meinen Mann ja auch“. Nach ihren eigenen Angaben wollte sie auch nach dem Tritt an das Schienbein nicht aus der Wohnung ausziehen, weil sie nicht wusste, wohin sie gehen sollte. Das Erfordernis des dreijährigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht spielte danach für den Wunsch der Klägerin, die Ehe weiter führen zu wollen, allenfalls eine untergeordnete Rolle. Dafür spricht auch, dass die Klägerin, nachdem sich ihr Ehemann bereits erstmals im Jahr November 2011 von ihr getrennt hatte und es nach ihren Angaben während der Ehe zu „Gewaltexzessen“ seitens des Ehemanns gekommen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft im März 2012 wieder aufgenommen hat, weil es ihr während der Trennung von ihrem Ehemann sehr schlecht gegangen sei. Etwaige aufenthaltsrechtliche Konsequenzen aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft waren trotz der behaupteten Gewalttätigkeit des Ehemanns während der Ehe auch schon damals nicht ausschlaggebend für die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Das Vorbringen der Klägerin, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie auch vor Ablauf der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Ehebestandszeit Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe, wenn es zu physischer oder psychischer Gewaltanwendung seitens des Ehepartners gekommen sei, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Der von der Behörde und dem Gericht zu beurteilende Grad der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ausländers und die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft hängen nicht von der Kenntnis der Rechtslage seitens des Ausländers ab. Unabhängig davon war der Klägerin bewusst, dass nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis auch vor Erreichen der Ehemindestbestandszeit besteht, weil sie sich bereits bei der ersten Trennung des Ehemanns im November 2012 auf diese Regelung berufen und ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren angestrengt hatte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Orientierungspunkt für diese Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Happ in Eyermann, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72; BayVGH, B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn.12 m.w.N; B. v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.1362 - juris Rn. 18). Diesen Darlegungsanforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Zwar hat die Klägerin die Frage formuliert, ob das Verneinen einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG ohne Feststellung des Bewusstseins des Betroffenen, dass die Trennung vom Ehegatten nicht zwingend zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen muss, möglich ist. Sie hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Das Erstgericht hat seine Feststellung, dass eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht vorliegt, darauf gestützt, dass die Ehestreitigkeiten nicht das zur Bejahung einer besonderen Härte erforderliche Ausmaß erreicht hätten und die Vorfälle im September 2012 für die Klägerin kein Grund gewesen seien, sich von ihrem Mann zu trennen. Eine etwaige Kenntnis der Voraussetzungen für das Entstehen des eheunabhängigen Aufenthaltsrechts war für das Verwaltungsgericht somit nicht entscheidungserheblich. Überdies begründet der Hinweis darauf, dass die gestellte Frage in der Rechtsprechung noch nicht weiter thematisiert worden sei, keine Klärungsbedürftigkeit, weil sich die aufgeworfene Rechtsfrage bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht stellt. Der Gesetzeswortlaut setzt die Kenntnis des Betroffenen von der Härtefallregelung nicht voraus.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2013 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Die am ... 1968 geborene Klägerin, eine philippinische Staatsangehörige, hatte am 12. Oktober 2010 auf den Philippinen die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossen. Am 28. Januar 2011 reiste sie im Wege des Ehegattennachzugs gemeinsam mit ihrem Sohn (Kläger im Verfahren Au 6 K 14.572), der aus einer gescheiterten Beziehung stammt, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie übt das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn aus.

Am 16. Juni 2011 wurde der Klägerin eine bis zum 15. Juni 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum 15. Juni 2014 verlängert.

Am 7. November 2013 teilte der Ehemann der Klägerin dem Landratsamt mit, dass er sich von ihr am 5. November 2013 getrennt habe.

Mit Schreiben vom 20. November 2013 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis ihres Sohnes angehört.

Die Klägerin sprach daraufhin am 28. November 2013 bei der Ausländerbehörde vor. Sie bestätigte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit dem 5. November 2013 nicht mehr bestehe, weil der Ehemann nicht mehr nach Hause gekommen sei. Ihr Ehemann habe ihr die Gründe für seinen Auszug nicht genannt. Die Ehe sei zunächst gut gewesen. Nach einem Jahr etwa sei es aber zu Streitigkeiten gekommen, weil der Ehemann ihren Sohn nicht gut behandelt habe. Dies habe auch zu Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten geführt. Ihr Ehemann habe sie wie eine Haushälterin, nicht wie eine Ehefrau behandelt. Sie selbst habe sich schon gut integriert. Sie habe Deutsch gelernt und sei bereits erwerbstätig gewesen. Ihr Sohn habe sich im Kinderhort gut eingelebt, er spreche auch gut Deutsch. Seine Heimatsprache habe er schon teilweise verlernt.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, dieser ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ehe nahezu drei Jahre bestanden habe. Der Ehemann habe sich offensichtlich nur seiner Unterhaltspflicht entziehen wollen. Er habe den Sohn der Klägerin auch nicht akzeptiert, sondern ihn des Öfteren auf den Kopf geschlagen, gezupft und psychisch gequält.

Mit Bescheid vom 27. März 2014 wurde der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen abgelehnt. Die Frist zur Ausreise wurde auf den 15. Juli 2014 festgesetzt. Die Abschiebung wurde angedroht. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis komme nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht. Die erforderliche dreijährige Ehebestandszeit sei noch nicht erfüllt. Der weitere Aufenthalt sei auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich. Im Rahmen der Anhörungen habe das Landratsamt zwar den Eindruck einer Ehe gewonnen, von der jeder wohl ganz andere Vorstellungen als Partner gehabt habe. Anzeichen einer psychischen Gewalt seien jedoch nicht erkennbar. Hierzu fehle es an jeglichen objektiven Anhaltspunkten. Zudem gehe die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf die Initiative des Ehemannes zurück. Von einer physischen oder psychischen Misshandlung des Kindes der Klägerin könne nicht ausgegangen werden. Zudem sei das Verhalten des Ehemannes offensichtlich nicht der Grund der Trennung gewesen. Hätten Übergriffe auf den Sohn der Klägerin vorgelegen, welche die Grenze zur häuslichen Gewalt überschritten, hätte die Klägerin eine Pflicht zum Schutz des Kindes gehabt. Außerdem ergebe sich aus einer Stellungnahme der Grundschule ... vom 27. November 2013, dass sich die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes zusehend gebessert hätten. Allein aus der Rückkehrverpflichtung ergebe sich keine besondere Härte. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin den Lebensverhältnissen auf den Philippinen so entfremdet sei, dass sie nicht mehr zurückkehren könne. Außerdem würden die fünf Brüder der Klägerin noch dort leben, so dass die Klägerin bei ihrer Wiedereingliederung Hilfe finden könne. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Rechtsgründen sei nicht ersichtlich.

Hiergegen ließ die Klägerin am 14. April 2014 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über den 15. Juni 2014 hinaus zu verlängern bzw. der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen zu erteilen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe zum Zeitpunkt der Trennung nahezu drei Jahre bestanden. Der Ehemann der Klägerin habe die Trennung nur vollzogen, um etwaigen Unterhaltsansprüchen zu entgehen. Der Klägerin stehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen besonderer Härte zu. Sie sei von ihrem Ehemann psychisch misshandelt worden. Er habe sie systematisch erniedrigt. Außerdem habe die dauernde erhebliche Verletzung ihres Sohnes durch ihren Ehemann zu einer eigenen psychischen Misshandlung der Klägerin als Mutter geführt. Das Kind sei vom Ehemann der Klägerin wiederholt auf den Kopf geschlagen oder an den Haaren gezogen worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 27. März 2014 verwiesen. Neue Darlegungen seien seitens der Klägerin nicht vorgebracht worden.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2014 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten gewährt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. Juli 2014 und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs. 3, 31 AufenthG. Ein entsprechender (konkludenter) Antrag auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ist bereits in der Vorsprache der Klägerin beim Landratsamt am 28. November 2013 im Rahmen der Anhörung zu sehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/129). Darüber hinaus beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ausdrücklich, der Klägerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren.

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin ist am 28. Januar 2011 im Wege des Ehegattennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 5. November 2013 zog ihr Ehemann aus der gemeinsamen Ehewohnung mit dem Entschluss aus, sich endgültig von seiner Frau zu trennen. Dies ergibt sich sowohl aus der Erklärung des Ehemannes der Klägerin zum dauernden Getrenntleben als auch aus den Angaben der Klägerin selbst anlässlich ihrer Vorsprache beim Landratsamt am 28. November 2013. Damit ist die erforderliche dreijährige Ehebestandszeit im Bundesgebiet nicht erfüllt.

b) Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist (§ 31 Abs. 2 Satz 2 HSAufenthGnthG). Zu den schutzwürdigen Belangen zählt nach § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff (VG München, U.v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 33).

aa) Eine besondere Härte i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG ist nicht gegeben. Von dieser Regelung sind nur ehebezogene Nachteile erfasst, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (s. dazu ausführlich BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - NVwZ 2009, 1432/1435).

Derartige ehebezogene Nachteile hat die Klägerin bei einer Rückkehr auf die Philippinen nicht zu befürchten. Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin wirtschaftliche Schwierigkeiten befürchtet, weil sie wegen ihres Alters ihre frühere Tätigkeit nicht mehr aufnehmen könne. Die Klägerin hat auf den Philippinen zehn Jahre lang die Schule besucht. Anschließend hat sie ihren Lebensunterhalt als Haushälterin und als Verkäuferin in einem ... in ... selbst erwirtschaftet. Auch ihren Sohn hat sie als Alleinerziehende mitversorgt. Die mittlerweile 46 Jahre alte Klägerin ist erwerbsfähig, sie arbeitet derzeit Teilzeit als Verpackerin und an den Wochenenden zusätzlich als Reinigungskraft. Es ist deshalb zu erwarten, dass es ihr nach ihrer Rückkehr gelingen wird, wieder eine Beschäftigung zu finden. Nach wie vor leben auch fünf Brüder der Klägerin auf den Philippinen. Auch wenn diese ihre eigenen Familien zu versorgen haben, ist doch davon auszugehen, dass sie die Klägerin in der ersten Zeit nach der Rückkehr etwa bei der Arbeitssuche unterstützen können. Das Problem, bei einer Rückkehr wirtschaftlich wieder neu Fuß fassen zu müssen, trifft die Klägerin in gleicher Weise wie jeden anderen Rückkehrer. Besondere, ehebezogene Benachteiligungen sind darin nicht zu sehen.

Auch die vorgetragene gute Integration der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland begründet keine ehebezogene, erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange im Falle einer Rückkehr. Die Klägerin hat den Großteil ihres Lebens auf den Philippinen verbracht und ist erst im Alter von 42 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Sie spricht nach wie vor ihre Heimatsprache und hat dort ihre Familie. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Lebensverhältnissen in ihrer Heimat in einer Weise entfremdet wäre, die eine Rückkehr unzumutbar machen würden, gibt es nicht. Vielmehr hatte die Klägerin ursprünglich geplant, nach der Verrentung des Ehemannes gemeinsam mit ihm und mit ihrem Sohn auf die Philippinen zurückzukehren.

bb) Der Klägerin war ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht unzumutbar i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG.

(1) Durch § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG soll vermieden werden, dass der nachgezogene Ehegatte „auf Gedeih und Verderb“ zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, weil er sonst Gefahr läuft, sein akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren (VG Regensburg, B.v. 12.12.2012 - RO 9 S 12.1679 - juris Rn. 26). Bei der Beurteilung, ob dem Ehepartner ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar war oder nicht, bedarf es einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Schutzwürdige Belange des ausländischen Ehegatten sind dabei vor allem die persönliche Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit. Die Beeinträchtigung dieser Belange muss objektiv betrachtet eine gewisse Intensität aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Drei-Jahres-Frist als unzumutbar darstellen (BayVGH, B.v. 17.1.2014 - 10 ZB 13.1783 - juris Rn. 4). Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssen demnach das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar (BayVGH, B.v. 18.3.2008 - 19 ZB 08.259 - juris Rn. 24). Eine besondere Härte i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG ist unter anderem anzunehmen, wenn die Ehe wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten aufgehoben wurde (BayVGH, B.v. 6.3.2006 - 24 C 06.371 - juris Rn. 15). Ein besonderer Härtefall ist dabei nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners gegeben, eine Beschränkung nur auf „gravierende Misshandlungen“ lässt sich nicht rechtfertigen (VG Augsburg, U.v. 30.11.2011 - 6 K 11.1339 - juris Rn. 25). Ausreichend ist, wenn die Lage eines Ehegatten durch eine Situation der Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist und daher die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheint (VG München, U.v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 33; Göbel-Zimmermann in Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Aufl. 2010 § 31 Rn.14).

(2) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG erworben. Aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts nicht, dass der Klägerin das Festhalten an der Ehe unzumutbar gewesen wäre.

Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit der Befragung der Klägerin und Zeugeneinvernahme ihres Ehemannes sowie unter Berücksichtigung der beigezogenen Behördenakten der Überzeugung, dass eine besondere Härte i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG nicht vorlag. Aus den Schilderungen der Klägerin ergibt sich das Bild einer Ehe, die offensichtlich von verschiedenen Vorstellungen über das gemeinsame Leben in Deutschland geprägt war. Die Klägerin hatte ihren Ehemann vor der Heirat fünfmal auf den Philippinen getroffen. Nach der Hochzeit verließ sie ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Sohn, ohne mit ihrem Ehemann über ihre Vorstellungen über das gemeinsame Leben in Deutschland gesprochen zu haben. Sie hatte sich darüber nach eigenen Angaben auch keine Gedanken gemacht. Während die Klägerin bestrebt war, bald auch einer Arbeit nachgehen zu können, ging ihr Ehemann davon aus, dass sie sich zuhause um ihren Sohn kümmern werde. Hinzu kam, dass der Ehemann der Klägerin offensichtlich konkrete Vorstellungen von der aus seiner Sicht nötigen Anpassung an die hiesigen Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten hatte, die die Klägerin nicht in vollem Umfang erfüllte und - aus Sicht ihres Ehemannes - auch nicht ausreichend wichtig nahm. Auch wegen des Sohnes der Klägerin kam es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten. Die Klägerin trug jedoch vor, dass ihr Ehemann sie nie beleidigt oder gar geschlagen habe. Er sei aber manchmal eifersüchtig gewesen, weil sie sich immer auf die Seite ihres Sohnes gestellt habe. Beim letzten Streit im November 2013 habe er gesagt, sie sei nicht seine Frau, sondern seine Haushälterin. Sie habe sich von ihrem Mann nicht ernstgenommen und respektiert gefühlt. Die geschilderten Kränkungen und Streitigkeiten mögen zwar für die Klägerin belastend gewesen sein, sie überschreiten jedoch objektiv betrachtet noch nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit. Zudem bewogen sie die Klägerin auch nicht dazu, eine Trennung von ihrem Ehemann in Betracht zu ziehen. Sie betonte vor Gericht, dass sie immer gehofft habe, dass es besser werde. Der Auszug ihres Mannes im November 2013 sei für sie vollkommen überraschend gekommen, sie selbst habe nicht vorgehabt, sich von ihrem Mann zu trennen. Dies wurde vom Ehemann der Klägerin bei seiner Zeugeneinvernahme bestätigt. Er berichtet, seiner Frau schon ein Jahr vor seinem Auszug gesagt zu haben, dass sich etwas ändern müsse, weil er so nicht weitermachen könne. Seine Frau habe aber nicht an Trennung gedacht, ihr Verhalten aber auch nicht geändert.

Auch das Verhalten des Ehemannes der Klägerin gegenüber ihrem Sohn erfüllt die Voraussetzungen der besonderen Härte nicht. Zwar zählt zu den schutzwürdigen Belangen i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch das Wohl des mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Nach der informatorischen Anhörung der Klägerin und der Einvernahme ihres Ehemannes als Zeugen ist das Gericht auch der Überzeugung, dass die Probleme des Ehemannes der Klägerin mit dem von ihr in die Ehe mitgebrachten Sohn hauptursächlich für die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten waren. Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Klägerin i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte, ergibt sich bei objektiver Betrachtung daraus jedoch nicht. Aus den beigezogenen Behördenakten, aber auch aus seiner Zeugenaussage lässt sich entnehmen, dass der Ehemann der Klägerin sich für die Erziehung des Kindes verantwortlich fühlte. Er war dem Kind gegenüber auch nicht grundsätzlich negativ eingestellt. So schilderte er den Jungen sowohl bei seiner Anhörung vor dem Landratsamt, aber auch vor Gericht als sehr intelligentes Kind. Er sei ein netter Junge gewesen, dem aber jede Disziplin gefehlt habe. An sich habe er ihn ganz gern gehabt. Es seien auch gemeinsame Ausflüge unternommen worden, die dem Jungen Freude gemacht hätten. Allerdings war der Zeuge mit der Erziehung des Kindes, die er für erforderlich hielt, um die Integration im Bundesgebiet zu ermöglichen, wohl überfordert. Der Sohn der Klägerin ist, wie sich aus den Schulzeugnissen und Vermerken der Hortleitung ergibt, ein äußerst lebhaftes und aufgewecktes Kind, das nur sehr langsam an Regeln zu gewöhnen war. Im Jahreszeugnis 2012/2013 ist von einem „ungebremsten, extrem störenden Verhalten“ die Rede. Dies deckt sich mit den Schilderungen des Zeugen, wonach die Schule oder der Hort ständig zuhause angerufen hätten, um über Probleme mit dem Kind zu berichten. Dem Zeugen war die Entwicklung des Kindes offensichtlich auch nicht gleichgültig, denn er führte sowohl Gespräche mit der Hortleitung als auch mit der Klassleiterin. Auch schilderte er Schulpsychologen seine Probleme und fragte um Rat. Dennoch gelang es dem Zeugen, der nicht auf Erfahrungen mit eigenen Kindern zurückgreifen konnte, nicht, einen vertrauensvollen Zugang zu dem Kind zu finden. Er musste erkennen, dass die von ihm gewählten Methoden der Erziehung allesamt aus seiner Sicht keinen Erfolg brachten, was zum Teil sicherlich auch an der Art der Methoden lag. So forderte er den Jungen immer wieder auf, das Essen genau zu benennen, damit er sich die Begriffe einpräge. Wenn das Kind sich dem verweigerte, kam es einige Male vor, dass es ohne Essen ins Bett geschickt wurde. Auch hat der Zeuge den Jungen nach eigenen Angaben ein paarmal mit der flachen Hand auf den Hinterkopf „geklapst“, wenn er sich nicht an Regeln gehalten habe. Einmal habe er das Kind mit dem Essen vor die Tür geschickt, weil er sich bei Tisch unmöglich benommen habe und er ihn an Tischmanieren gewöhnen wollte. Zudem bestätigte der Zeuge die Angaben der Klägerin, wonach ihr Sohn auch einige Male Essensreste vom Vortag aufessen musste. Der Zeuge wollte ihn dadurch dazu bewegen, alles zu probieren, was auf den Teller kam.

Insgesamt waren die Erziehungsmethoden des Zeugen, wie er sich selbst eingestehen musste, ungeeignet und in keiner Weise kindgerecht. Dabei sind insbesondere die unstreitig dem Sohn der Klägerin verabreichten „Klapse“ auf den Hinterkopf, auch wenn sie vom Zeugen selbst nicht als körperliche Gewalt eingeordnet wurden, körperliche Übergriffe und deshalb zu missbilligen. Dennoch erreichten diese Beeinträchtigungen in einer Gesamtschau nicht ein Maß, das die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Klägerin unzumutbar gemacht hätte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst. Obwohl sie sich nach eigenen Angaben über das Verhalten ihres Mannes ärgerte, führte sie mit ihm keine Gespräche über die Erziehung des Kindes. Möglichkeiten, ausgleichend zu wirken, suchte sie nicht. Die Klägerin nahm die Probleme ihres Mannes bei der Erziehung ihres Sohnes auch nicht zum Anlass, sich deswegen Rat bei Dritten, etwa einer Beratungsstelle zu suchen. Dies wäre ihr nach Auffassung des Gerichts durchaus möglich gewesen, da sie regelmäßige Kontakte sowohl zur Schule als auch zur Leiterin des Hortes hatte und dort stets Unterstützung fand. Dennoch suchte sie erst im Jahr 2014, deutlich nach der Trennung, eine psychologische Beratungsstelle auf. Auch hier war Anlass jedoch nicht die häusliche Problematik, sondern die Probleme des Jungen in Schule und Hort. Die Notwendigkeit, während des ehelichen Zusammenlebens gemeinsam mit dem Ehemann wegen dessen Verhältnis zu ihrem Sohn Hilfe zu suchen, sah die Klägerin offensichtlich nicht. Dass ein solcher Versuch von vorneherein aussichtslos gewesen wäre, kann das Gericht nicht erkennen. Der Zeuge vermittelte vielmehr durchaus den Eindruck, dass ihm zumindest in den ersten Jahren viel an einem guten Zusammenleben gelegen war und er seinen Teil dazu beitragen wollte. Die Klägerin war jedoch der Auffassung, dass sich die Lage mit der Zeit von selbst bessern werde. Sie empfand das Verhalten ihres Ehemannes gegenüber ihrem Sohn offensichtlich nicht als derart unzumutbar, dass sie deshalb eine Trennung überhaupt in Betracht gezogen hätte. Zudem spricht nach Auffassung des Gerichts auch nichts dafür, wie der Bevollmächtigte der Klägerin meint, dass erst das Verhalten des Zeugen die Probleme des Kindes hervorgerufen habe. Der Sohn der Klägerin wird in den Zeugnissen, aber auch von der Leiterin des Hortes als äußerst lebhaft und schwierig eingeschätzt. Es fiel ihm offensichtlich schwer, sich an Regeln zu halten. Anhaltspunkte dafür, dass die Verhaltensauffälligkeiten ihre Ursache in den häuslichen Problemen hätten, ergeben sich aus den beigezogenen Akten nicht. Vielmehr bestätigte die Grundschule ... am 27. November 2013, dass die Hilfestellungen, die dem Jungen in Schule und Hort geboten wurden, sich zusehends positiv auf sein Verhalten auswirken würden. Damit haben die offensichtlich bereits vor dem Auszug des Zeugen ergriffenen Maßnahmen eine allmähliche Verbesserung gebracht, das Zusammenleben mit ihm konnte demnach nicht (alleinige) Ursache für die Probleme sein.

Die häusliche Situation der Klägerin war demnach, wie eine Gesamtschau ergibt, nicht durch regelmäßige Angst vor physischer und psychischer Gewalt gegenüber ihr oder ihrem Sohn, sondern von häufigen Streitigkeiten, gegenseitigem Unverständnis und Kränkungen geprägt. Enttäuschte Erwartungen, Lieblosigkeiten und die völlig unterschiedlichen Vorstellungen von der Erziehung des Kindes haben die Klägerin zwar offensichtlich belastet, jedoch nicht derart schwer, dass sie an eine Trennung auch nur gedacht hätte. Nach einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls war der Klägerin demnach ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, eine besondere Härte i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt deshalb nicht vor.

2. Nach alldem war die Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.