Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 23. Juli 2014 - Au 6 K 14.571

bei uns veröffentlicht am23.07.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Die am ... 1968 geborene Klägerin, eine philippinische Staatsangehörige, hatte am 12. Oktober 2010 auf den Philippinen die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossen. Am 28. Januar 2011 reiste sie im Wege des Ehegattennachzugs gemeinsam mit ihrem Sohn (Kläger im Verfahren Au 6 K 14.572), der aus einer gescheiterten Beziehung stammt, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie übt das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn aus.

Am 16. Juni 2011 wurde der Klägerin eine bis zum 15. Juni 2012 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum 15. Juni 2014 verlängert.

Am 7. November 2013 teilte der Ehemann der Klägerin dem Landratsamt mit, dass er sich von ihr am 5. November 2013 getrennt habe.

Mit Schreiben vom 20. November 2013 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Verkürzung der Geltungsdauer ihrer Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis ihres Sohnes angehört.

Die Klägerin sprach daraufhin am 28. November 2013 bei der Ausländerbehörde vor. Sie bestätigte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit dem 5. November 2013 nicht mehr bestehe, weil der Ehemann nicht mehr nach Hause gekommen sei. Ihr Ehemann habe ihr die Gründe für seinen Auszug nicht genannt. Die Ehe sei zunächst gut gewesen. Nach einem Jahr etwa sei es aber zu Streitigkeiten gekommen, weil der Ehemann ihren Sohn nicht gut behandelt habe. Dies habe auch zu Schwierigkeiten zwischen den Eheleuten geführt. Ihr Ehemann habe sie wie eine Haushälterin, nicht wie eine Ehefrau behandelt. Sie selbst habe sich schon gut integriert. Sie habe Deutsch gelernt und sei bereits erwerbstätig gewesen. Ihr Sohn habe sich im Kinderhort gut eingelebt, er spreche auch gut Deutsch. Seine Heimatsprache habe er schon teilweise verlernt.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, dieser ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ehe nahezu drei Jahre bestanden habe. Der Ehemann habe sich offensichtlich nur seiner Unterhaltspflicht entziehen wollen. Er habe den Sohn der Klägerin auch nicht akzeptiert, sondern ihn des Öfteren auf den Kopf geschlagen, gezupft und psychisch gequält.

Mit Bescheid vom 27. März 2014 wurde der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen abgelehnt. Die Frist zur Ausreise wurde auf den 15. Juli 2014 festgesetzt. Die Abschiebung wurde angedroht. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis komme nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Betracht. Die erforderliche dreijährige Ehebestandszeit sei noch nicht erfüllt. Der weitere Aufenthalt sei auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich. Im Rahmen der Anhörungen habe das Landratsamt zwar den Eindruck einer Ehe gewonnen, von der jeder wohl ganz andere Vorstellungen als Partner gehabt habe. Anzeichen einer psychischen Gewalt seien jedoch nicht erkennbar. Hierzu fehle es an jeglichen objektiven Anhaltspunkten. Zudem gehe die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf die Initiative des Ehemannes zurück. Von einer physischen oder psychischen Misshandlung des Kindes der Klägerin könne nicht ausgegangen werden. Zudem sei das Verhalten des Ehemannes offensichtlich nicht der Grund der Trennung gewesen. Hätten Übergriffe auf den Sohn der Klägerin vorgelegen, welche die Grenze zur häuslichen Gewalt überschritten, hätte die Klägerin eine Pflicht zum Schutz des Kindes gehabt. Außerdem ergebe sich aus einer Stellungnahme der Grundschule ... vom 27. November 2013, dass sich die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes zusehend gebessert hätten. Allein aus der Rückkehrverpflichtung ergebe sich keine besondere Härte. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin den Lebensverhältnissen auf den Philippinen so entfremdet sei, dass sie nicht mehr zurückkehren könne. Außerdem würden die fünf Brüder der Klägerin noch dort leben, so dass die Klägerin bei ihrer Wiedereingliederung Hilfe finden könne. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Rechtsgründen sei nicht ersichtlich.

Hiergegen ließ die Klägerin am 14. April 2014 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über den 15. Juni 2014 hinaus zu verlängern bzw. der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen zu erteilen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht abgelehnt. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe zum Zeitpunkt der Trennung nahezu drei Jahre bestanden. Der Ehemann der Klägerin habe die Trennung nur vollzogen, um etwaigen Unterhaltsansprüchen zu entgehen. Der Klägerin stehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen besonderer Härte zu. Sie sei von ihrem Ehemann psychisch misshandelt worden. Er habe sie systematisch erniedrigt. Außerdem habe die dauernde erhebliche Verletzung ihres Sohnes durch ihren Ehemann zu einer eigenen psychischen Misshandlung der Klägerin als Mutter geführt. Das Kind sei vom Ehemann der Klägerin wiederholt auf den Kopf geschlagen oder an den Haaren gezogen worden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 27. März 2014 verwiesen. Neue Darlegungen seien seitens der Klägerin nicht vorgebracht worden.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2014 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten gewährt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. Juli 2014 und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs. 3, 31 AufenthG. Ein entsprechender (konkludenter) Antrag auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis ist bereits in der Vorsprache der Klägerin beim Landratsamt am 28. November 2013 im Rahmen der Anhörung zu sehen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - BVerwGE 134, 124/129). Darüber hinaus beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 ausdrücklich, der Klägerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren.

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet bestanden hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin ist am 28. Januar 2011 im Wege des Ehegattennachzugs in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 5. November 2013 zog ihr Ehemann aus der gemeinsamen Ehewohnung mit dem Entschluss aus, sich endgültig von seiner Frau zu trennen. Dies ergibt sich sowohl aus der Erklärung des Ehemannes der Klägerin zum dauernden Getrenntleben als auch aus den Angaben der Klägerin selbst anlässlich ihrer Vorsprache beim Landratsamt am 28. November 2013. Damit ist die erforderliche dreijährige Ehebestandszeit im Bundesgebiet nicht erfüllt.

b) Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist gem. § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist (§ 31 Abs. 2 Satz 2 HSAufenthGnthG). Zu den schutzwürdigen Belangen zählt nach § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren, unbestimmten Rechtsbegriff (VG München, U.v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 33).

aa) Eine besondere Härte i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG ist nicht gegeben. Von dieser Regelung sind nur ehebezogene Nachteile erfasst, also Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung zumindest in mittelbarem Zusammenhang stehen, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren (s. dazu ausführlich BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - NVwZ 2009, 1432/1435).

Derartige ehebezogene Nachteile hat die Klägerin bei einer Rückkehr auf die Philippinen nicht zu befürchten. Diese ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin wirtschaftliche Schwierigkeiten befürchtet, weil sie wegen ihres Alters ihre frühere Tätigkeit nicht mehr aufnehmen könne. Die Klägerin hat auf den Philippinen zehn Jahre lang die Schule besucht. Anschließend hat sie ihren Lebensunterhalt als Haushälterin und als Verkäuferin in einem ... in ... selbst erwirtschaftet. Auch ihren Sohn hat sie als Alleinerziehende mitversorgt. Die mittlerweile 46 Jahre alte Klägerin ist erwerbsfähig, sie arbeitet derzeit Teilzeit als Verpackerin und an den Wochenenden zusätzlich als Reinigungskraft. Es ist deshalb zu erwarten, dass es ihr nach ihrer Rückkehr gelingen wird, wieder eine Beschäftigung zu finden. Nach wie vor leben auch fünf Brüder der Klägerin auf den Philippinen. Auch wenn diese ihre eigenen Familien zu versorgen haben, ist doch davon auszugehen, dass sie die Klägerin in der ersten Zeit nach der Rückkehr etwa bei der Arbeitssuche unterstützen können. Das Problem, bei einer Rückkehr wirtschaftlich wieder neu Fuß fassen zu müssen, trifft die Klägerin in gleicher Weise wie jeden anderen Rückkehrer. Besondere, ehebezogene Benachteiligungen sind darin nicht zu sehen.

Auch die vorgetragene gute Integration der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland begründet keine ehebezogene, erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange im Falle einer Rückkehr. Die Klägerin hat den Großteil ihres Lebens auf den Philippinen verbracht und ist erst im Alter von 42 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Sie spricht nach wie vor ihre Heimatsprache und hat dort ihre Familie. Anhaltspunkte dafür, dass sie den Lebensverhältnissen in ihrer Heimat in einer Weise entfremdet wäre, die eine Rückkehr unzumutbar machen würden, gibt es nicht. Vielmehr hatte die Klägerin ursprünglich geplant, nach der Verrentung des Ehemannes gemeinsam mit ihm und mit ihrem Sohn auf die Philippinen zurückzukehren.

bb) Der Klägerin war ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft auch nicht unzumutbar i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG.

(1) Durch § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG soll vermieden werden, dass der nachgezogene Ehegatte „auf Gedeih und Verderb“ zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird, weil er sonst Gefahr läuft, sein akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren (VG Regensburg, B.v. 12.12.2012 - RO 9 S 12.1679 - juris Rn. 26). Bei der Beurteilung, ob dem Ehepartner ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar war oder nicht, bedarf es einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Schutzwürdige Belange des ausländischen Ehegatten sind dabei vor allem die persönliche Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit. Die Beeinträchtigung dieser Belange muss objektiv betrachtet eine gewisse Intensität aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Drei-Jahres-Frist als unzumutbar darstellen (BayVGH, B.v. 17.1.2014 - 10 ZB 13.1783 - juris Rn. 4). Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssen demnach das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar (BayVGH, B.v. 18.3.2008 - 19 ZB 08.259 - juris Rn. 24). Eine besondere Härte i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG ist unter anderem anzunehmen, wenn die Ehe wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten aufgehoben wurde (BayVGH, B.v. 6.3.2006 - 24 C 06.371 - juris Rn. 15). Ein besonderer Härtefall ist dabei nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners gegeben, eine Beschränkung nur auf „gravierende Misshandlungen“ lässt sich nicht rechtfertigen (VG Augsburg, U.v. 30.11.2011 - 6 K 11.1339 - juris Rn. 25). Ausreichend ist, wenn die Lage eines Ehegatten durch eine Situation der Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist und daher die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheint (VG München, U.v. 21.2.2013 - M 12 K 12.4701 - juris Rn. 33; Göbel-Zimmermann in Huber, Aufenthaltsgesetz, 1. Aufl. 2010 § 31 Rn.14).

(2) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG erworben. Aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts nicht, dass der Klägerin das Festhalten an der Ehe unzumutbar gewesen wäre.

Das Gericht ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit der Befragung der Klägerin und Zeugeneinvernahme ihres Ehemannes sowie unter Berücksichtigung der beigezogenen Behördenakten der Überzeugung, dass eine besondere Härte i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AltAufenthGnthG nicht vorlag. Aus den Schilderungen der Klägerin ergibt sich das Bild einer Ehe, die offensichtlich von verschiedenen Vorstellungen über das gemeinsame Leben in Deutschland geprägt war. Die Klägerin hatte ihren Ehemann vor der Heirat fünfmal auf den Philippinen getroffen. Nach der Hochzeit verließ sie ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Sohn, ohne mit ihrem Ehemann über ihre Vorstellungen über das gemeinsame Leben in Deutschland gesprochen zu haben. Sie hatte sich darüber nach eigenen Angaben auch keine Gedanken gemacht. Während die Klägerin bestrebt war, bald auch einer Arbeit nachgehen zu können, ging ihr Ehemann davon aus, dass sie sich zuhause um ihren Sohn kümmern werde. Hinzu kam, dass der Ehemann der Klägerin offensichtlich konkrete Vorstellungen von der aus seiner Sicht nötigen Anpassung an die hiesigen Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten hatte, die die Klägerin nicht in vollem Umfang erfüllte und - aus Sicht ihres Ehemannes - auch nicht ausreichend wichtig nahm. Auch wegen des Sohnes der Klägerin kam es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten. Die Klägerin trug jedoch vor, dass ihr Ehemann sie nie beleidigt oder gar geschlagen habe. Er sei aber manchmal eifersüchtig gewesen, weil sie sich immer auf die Seite ihres Sohnes gestellt habe. Beim letzten Streit im November 2013 habe er gesagt, sie sei nicht seine Frau, sondern seine Haushälterin. Sie habe sich von ihrem Mann nicht ernstgenommen und respektiert gefühlt. Die geschilderten Kränkungen und Streitigkeiten mögen zwar für die Klägerin belastend gewesen sein, sie überschreiten jedoch objektiv betrachtet noch nicht die Schwelle der Unzumutbarkeit. Zudem bewogen sie die Klägerin auch nicht dazu, eine Trennung von ihrem Ehemann in Betracht zu ziehen. Sie betonte vor Gericht, dass sie immer gehofft habe, dass es besser werde. Der Auszug ihres Mannes im November 2013 sei für sie vollkommen überraschend gekommen, sie selbst habe nicht vorgehabt, sich von ihrem Mann zu trennen. Dies wurde vom Ehemann der Klägerin bei seiner Zeugeneinvernahme bestätigt. Er berichtet, seiner Frau schon ein Jahr vor seinem Auszug gesagt zu haben, dass sich etwas ändern müsse, weil er so nicht weitermachen könne. Seine Frau habe aber nicht an Trennung gedacht, ihr Verhalten aber auch nicht geändert.

Auch das Verhalten des Ehemannes der Klägerin gegenüber ihrem Sohn erfüllt die Voraussetzungen der besonderen Härte nicht. Zwar zählt zu den schutzwürdigen Belangen i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch das Wohl des mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Nach der informatorischen Anhörung der Klägerin und der Einvernahme ihres Ehemannes als Zeugen ist das Gericht auch der Überzeugung, dass die Probleme des Ehemannes der Klägerin mit dem von ihr in die Ehe mitgebrachten Sohn hauptursächlich für die Streitigkeiten zwischen den Eheleuten waren. Eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Klägerin i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar gemacht hätte, ergibt sich bei objektiver Betrachtung daraus jedoch nicht. Aus den beigezogenen Behördenakten, aber auch aus seiner Zeugenaussage lässt sich entnehmen, dass der Ehemann der Klägerin sich für die Erziehung des Kindes verantwortlich fühlte. Er war dem Kind gegenüber auch nicht grundsätzlich negativ eingestellt. So schilderte er den Jungen sowohl bei seiner Anhörung vor dem Landratsamt, aber auch vor Gericht als sehr intelligentes Kind. Er sei ein netter Junge gewesen, dem aber jede Disziplin gefehlt habe. An sich habe er ihn ganz gern gehabt. Es seien auch gemeinsame Ausflüge unternommen worden, die dem Jungen Freude gemacht hätten. Allerdings war der Zeuge mit der Erziehung des Kindes, die er für erforderlich hielt, um die Integration im Bundesgebiet zu ermöglichen, wohl überfordert. Der Sohn der Klägerin ist, wie sich aus den Schulzeugnissen und Vermerken der Hortleitung ergibt, ein äußerst lebhaftes und aufgewecktes Kind, das nur sehr langsam an Regeln zu gewöhnen war. Im Jahreszeugnis 2012/2013 ist von einem „ungebremsten, extrem störenden Verhalten“ die Rede. Dies deckt sich mit den Schilderungen des Zeugen, wonach die Schule oder der Hort ständig zuhause angerufen hätten, um über Probleme mit dem Kind zu berichten. Dem Zeugen war die Entwicklung des Kindes offensichtlich auch nicht gleichgültig, denn er führte sowohl Gespräche mit der Hortleitung als auch mit der Klassleiterin. Auch schilderte er Schulpsychologen seine Probleme und fragte um Rat. Dennoch gelang es dem Zeugen, der nicht auf Erfahrungen mit eigenen Kindern zurückgreifen konnte, nicht, einen vertrauensvollen Zugang zu dem Kind zu finden. Er musste erkennen, dass die von ihm gewählten Methoden der Erziehung allesamt aus seiner Sicht keinen Erfolg brachten, was zum Teil sicherlich auch an der Art der Methoden lag. So forderte er den Jungen immer wieder auf, das Essen genau zu benennen, damit er sich die Begriffe einpräge. Wenn das Kind sich dem verweigerte, kam es einige Male vor, dass es ohne Essen ins Bett geschickt wurde. Auch hat der Zeuge den Jungen nach eigenen Angaben ein paarmal mit der flachen Hand auf den Hinterkopf „geklapst“, wenn er sich nicht an Regeln gehalten habe. Einmal habe er das Kind mit dem Essen vor die Tür geschickt, weil er sich bei Tisch unmöglich benommen habe und er ihn an Tischmanieren gewöhnen wollte. Zudem bestätigte der Zeuge die Angaben der Klägerin, wonach ihr Sohn auch einige Male Essensreste vom Vortag aufessen musste. Der Zeuge wollte ihn dadurch dazu bewegen, alles zu probieren, was auf den Teller kam.

Insgesamt waren die Erziehungsmethoden des Zeugen, wie er sich selbst eingestehen musste, ungeeignet und in keiner Weise kindgerecht. Dabei sind insbesondere die unstreitig dem Sohn der Klägerin verabreichten „Klapse“ auf den Hinterkopf, auch wenn sie vom Zeugen selbst nicht als körperliche Gewalt eingeordnet wurden, körperliche Übergriffe und deshalb zu missbilligen. Dennoch erreichten diese Beeinträchtigungen in einer Gesamtschau nicht ein Maß, das die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Klägerin unzumutbar gemacht hätte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin selbst. Obwohl sie sich nach eigenen Angaben über das Verhalten ihres Mannes ärgerte, führte sie mit ihm keine Gespräche über die Erziehung des Kindes. Möglichkeiten, ausgleichend zu wirken, suchte sie nicht. Die Klägerin nahm die Probleme ihres Mannes bei der Erziehung ihres Sohnes auch nicht zum Anlass, sich deswegen Rat bei Dritten, etwa einer Beratungsstelle zu suchen. Dies wäre ihr nach Auffassung des Gerichts durchaus möglich gewesen, da sie regelmäßige Kontakte sowohl zur Schule als auch zur Leiterin des Hortes hatte und dort stets Unterstützung fand. Dennoch suchte sie erst im Jahr 2014, deutlich nach der Trennung, eine psychologische Beratungsstelle auf. Auch hier war Anlass jedoch nicht die häusliche Problematik, sondern die Probleme des Jungen in Schule und Hort. Die Notwendigkeit, während des ehelichen Zusammenlebens gemeinsam mit dem Ehemann wegen dessen Verhältnis zu ihrem Sohn Hilfe zu suchen, sah die Klägerin offensichtlich nicht. Dass ein solcher Versuch von vorneherein aussichtslos gewesen wäre, kann das Gericht nicht erkennen. Der Zeuge vermittelte vielmehr durchaus den Eindruck, dass ihm zumindest in den ersten Jahren viel an einem guten Zusammenleben gelegen war und er seinen Teil dazu beitragen wollte. Die Klägerin war jedoch der Auffassung, dass sich die Lage mit der Zeit von selbst bessern werde. Sie empfand das Verhalten ihres Ehemannes gegenüber ihrem Sohn offensichtlich nicht als derart unzumutbar, dass sie deshalb eine Trennung überhaupt in Betracht gezogen hätte. Zudem spricht nach Auffassung des Gerichts auch nichts dafür, wie der Bevollmächtigte der Klägerin meint, dass erst das Verhalten des Zeugen die Probleme des Kindes hervorgerufen habe. Der Sohn der Klägerin wird in den Zeugnissen, aber auch von der Leiterin des Hortes als äußerst lebhaft und schwierig eingeschätzt. Es fiel ihm offensichtlich schwer, sich an Regeln zu halten. Anhaltspunkte dafür, dass die Verhaltensauffälligkeiten ihre Ursache in den häuslichen Problemen hätten, ergeben sich aus den beigezogenen Akten nicht. Vielmehr bestätigte die Grundschule ... am 27. November 2013, dass die Hilfestellungen, die dem Jungen in Schule und Hort geboten wurden, sich zusehends positiv auf sein Verhalten auswirken würden. Damit haben die offensichtlich bereits vor dem Auszug des Zeugen ergriffenen Maßnahmen eine allmähliche Verbesserung gebracht, das Zusammenleben mit ihm konnte demnach nicht (alleinige) Ursache für die Probleme sein.

Die häusliche Situation der Klägerin war demnach, wie eine Gesamtschau ergibt, nicht durch regelmäßige Angst vor physischer und psychischer Gewalt gegenüber ihr oder ihrem Sohn, sondern von häufigen Streitigkeiten, gegenseitigem Unverständnis und Kränkungen geprägt. Enttäuschte Erwartungen, Lieblosigkeiten und die völlig unterschiedlichen Vorstellungen von der Erziehung des Kindes haben die Klägerin zwar offensichtlich belastet, jedoch nicht derart schwer, dass sie an eine Trennung auch nur gedacht hätte. Nach einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls war der Klägerin demnach ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, eine besondere Härte i. S. des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt deshalb nicht vor.

2. Nach alldem war die Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin allein ihren geltend gemachten Anspruch (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 13 ff.) auf Erteilung einer von der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG weiterverfolgt, bleibt ohne Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Denn die Klägerin hat nicht einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, dass der Klägerin ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG gewesen sei, darauf abgestellt, dass es für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls bedürfe. Die Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft müssten das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung erreicht haben. Eine besondere Härte sei unter anderem dann anzunehmen, wenn die Ehe wegen physischer und psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten aufgehoben worden sei. Die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung oder ein Verzicht auf einen Strafantrag könne ein Indiz dafür sein, dass das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft für den Ausländer nicht unzumutbar gewesen sei. Ebenso greife die Härteklausel nicht ein, wenn der ausländische Ehegatte ungeachtet tätlicher oder sonstiger Übergriffe an der Ehe festhalte und die Trennung aus anderem Grund erfolge. Aus der Gesamtschau aller vorgetragenen Umstände ergebe sich nicht, dass der Klägerin das Festhalten an der Ehe unzumutbar gewesen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Situation der Klägerin regelmäßig durch die Angst vor physischer und psychischer Gewalt geprägt gewesen sei, sondern die Klägerin vielmehr unter der fehlenden Zuneigung und den andauernden Auseinandersetzungen, wie sie in Beziehungen, in denen die Ehepartner sich auseinander gelebt hätten, regelmäßig vorkämen, gelitten habe. Insbesondere sei die Trennung nicht von der Klägerin, sondern vom Ehemann ausgegangen. Die Klägerin sei nur ins Frauenhaus gezogen, weil sie, nachdem sie mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Ehemanns zum Auszug aus der Wohnung aufgefordert worden sei, nicht gewusst habe, wohin sie gehen solle.

Mit ihrem Zulassungsvorbringen zieht die Klägerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel. Sie bringt zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe ihre Motivation für das Aufrechterhalten der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt. Sie habe die Übergriffe ihres Mannes nur ertragen, um nicht ihr akzessorisches Aufenthaltsrecht zu verlieren. Damit greift die Klägerin die vom Erstgericht vorgenommene Gesamtwürdigung aller Umstände zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft jedoch nicht hinreichend substantiiert an. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Allerdings stellt nicht jede Form der subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit eine besondere Härte dar. Der Rückgriff auf den Begriff der besonderen Härte erfordert eine Gesamtabwägung aller Umstände (Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Juni 2008, § 31 Rn. 180). Die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss also objektiv betrachtet eine gewisse Intensität (NdsOVG, B. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris Rn. 11) aufweisen und sich aus Sicht des betroffenen Ehegatten mit Blick auf das Erreichen der Drei-Jahres-Frist als unzumutbar darstellen. In der Rechtsprechung und Teilen der Kommentarliteratur wird die Auffassung vertreten, dass immer dann, wenn zwar eine Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ehegatten vorliegt, der Ehegatte aufgrund dieser Beeinträchtigungen die Trennung aber nicht selbst herbeiführt, das Aufrechterhalten der ehelichen Lebensgemeinschaft für ihn nicht unzumutbar war (HessVGH, B. v. 10.10.2005 - 9 TG 2403/05 - juris Rn. 5; NdsOVG, B. v. 29.11.2011 - 8 ME 120/11 - juris Rn. 10; BayVGH, B.V. 13.8.2009 - 10 ZB 09.1020 - juris Rn. 3; Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Komm. 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 56). Andere Gerichte und Kommentare gehen dagegen davon aus, dass die Frage, ob der das eigenständige Aufenthaltsrecht erstrebende Ehegatte oder der stammberechtigte Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben haben, nur bei der Würdigung der Gesamtumstände bezüglich der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft Bedeutung erlangt (HessVGH, B. v. 17.1.2007 - 7 TG 2908/06 - juris Rn. 15) und dass es jedenfalls dann, wenn objektiv eine relevante Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange vorliegt, nicht darauf ankommt, wer von beiden Ehegatten letztlich die eheliche Lebensgemeinschaft auflöst (Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand 2011, § 31 Rn. 28; Marx in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht, Stand Juni 2008, § 31 Rn. 184 ff.). Mit seiner Gesamtabwägung aller Umstände (S. 7 UA, Rn. 22) hält sich das Verwaltungsgericht jedenfalls im Rahmen der dargelegten Kriterien zur Beurteilung, ob eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG vorliegt. Die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrieben hat, wertet das Erstgericht nur als ein Indiz dafür, dass der Klägerin die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar gewesen ist (insbesondere, S. 8, Rn. 24). Daneben fällt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidend ins Gewicht, dass die Klägerin mehr unter den häufigen Beleidigungen und der Abwesenheit des Ehemanns, die für sich genommen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer besonderen Härte nicht zu begründen vermögen, litt als unter dem auch vom Ehemann eingeräumten Tritt gegen das Schienbein, und dass sie nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung die eheliche Wohnung vor allem deshalb nicht verlassen hat, weil sie nicht wusste, wohin sie gehen sollte.

Die Behauptung der Klägerin im Zulassungsverfahren, sie habe die Beleidigungen und die Tätlichkeit des Ehemanns als unzumutbar empfunden und die eheliche Lebensgemeinschaft nur aufrecht erhalten, um ihr Aufenthaltsrecht nicht zu gefährden, lässt sich dagegen weder aufgrund ihres Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch aufgrund ihres Verhaltens in der Ehe bis zur erneuten Trennung im September 2012 als zutreffend nachvollziehen. In der mündlichen Verhandlung schildert die Klägerin ausführlich die ständigen Ehestreitereien wegen ihres Glaubens und die häufige Abwesenheit des Ehemanns am Wochenende und die daraus resultierenden Eifersuchtsszenen. Bezüglich des Tritts mit dem Schienbein führt sie aus, „es war schon schlimm für mich, aber ich liebe meinen Mann ja auch“. Nach ihren eigenen Angaben wollte sie auch nach dem Tritt an das Schienbein nicht aus der Wohnung ausziehen, weil sie nicht wusste, wohin sie gehen sollte. Das Erfordernis des dreijährigen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft für ein eheunabhängiges Aufenthaltsrecht spielte danach für den Wunsch der Klägerin, die Ehe weiter führen zu wollen, allenfalls eine untergeordnete Rolle. Dafür spricht auch, dass die Klägerin, nachdem sich ihr Ehemann bereits erstmals im Jahr November 2011 von ihr getrennt hatte und es nach ihren Angaben während der Ehe zu „Gewaltexzessen“ seitens des Ehemanns gekommen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft im März 2012 wieder aufgenommen hat, weil es ihr während der Trennung von ihrem Ehemann sehr schlecht gegangen sei. Etwaige aufenthaltsrechtliche Konsequenzen aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft waren trotz der behaupteten Gewalttätigkeit des Ehemanns während der Ehe auch schon damals nicht ausschlaggebend für die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Das Vorbringen der Klägerin, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie auch vor Ablauf der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Ehebestandszeit Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe, wenn es zu physischer oder psychischer Gewaltanwendung seitens des Ehepartners gekommen sei, vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nicht zu begründen. Der von der Behörde und dem Gericht zu beurteilende Grad der Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ausländers und die Frage der Unzumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft hängen nicht von der Kenntnis der Rechtslage seitens des Ausländers ab. Unabhängig davon war der Klägerin bewusst, dass nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis auch vor Erreichen der Ehemindestbestandszeit besteht, weil sie sich bereits bei der ersten Trennung des Ehemanns im November 2012 auf diese Regelung berufen und ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren angestrengt hatte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Orientierungspunkt für diese Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Happ in Eyermann, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 72; BayVGH, B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn.12 m.w.N; B. v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.1362 - juris Rn. 18). Diesen Darlegungsanforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Zwar hat die Klägerin die Frage formuliert, ob das Verneinen einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG ohne Feststellung des Bewusstseins des Betroffenen, dass die Trennung vom Ehegatten nicht zwingend zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen muss, möglich ist. Sie hat jedoch nicht dargelegt, inwieweit diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Das Erstgericht hat seine Feststellung, dass eine besondere Härte i. S. d. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht vorliegt, darauf gestützt, dass die Ehestreitigkeiten nicht das zur Bejahung einer besonderen Härte erforderliche Ausmaß erreicht hätten und die Vorfälle im September 2012 für die Klägerin kein Grund gewesen seien, sich von ihrem Mann zu trennen. Eine etwaige Kenntnis der Voraussetzungen für das Entstehen des eheunabhängigen Aufenthaltsrechts war für das Verwaltungsgericht somit nicht entscheidungserheblich. Überdies begründet der Hinweis darauf, dass die gestellte Frage in der Rechtsprechung noch nicht weiter thematisiert worden sei, keine Klärungsbedürftigkeit, weil sich die aufgeworfene Rechtsfrage bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht stellt. Der Gesetzeswortlaut setzt die Kenntnis des Betroffenen von der Härtefallregelung nicht voraus.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2013 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.