Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Mai 2015 - Au 4 K 14.120

published on 06/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Mai 2015 - Au 4 K 14.120
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 14.120

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 6. Mai 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Nachbarklage gegen Wohngebäude; Befreiung von Baugrenzen nach Grundstücksteilung; Keine drittschützende Wirkung von Baugrenzen, insbesondere an der vom Nachbarn abgewandten Seite; Erschließung nicht drittschützend; Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrtrechts zivilrechtlich geltend zu machen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

wegen Baugenehmigung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... ohne mündliche Verhandlung am 6. Mai 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnanwesen bebauten Grundstücks Flur-Nr. ... der Gemarkung .... Sein Grundstück grenzt östlich an die Grundstücke Flur-Nr. ... und ... an. Das Grundstück Flur-Nr. ... war im Jahre 2011 durch Teilung des Grundstücks Flur-Nr. ... als Hinterliegergrundstück ohne unmittelbaren Zugang zur südlich verlaufenden ...straße entstanden.

Im Grundbuch ist zulasten der beiden Grundstücke Flur-Nrn. ... und ... ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flur-Nr. ... der Gemarkung ... eingetragen, welches die Erschließung des Grundstücks Flur-Nr. ... sichert. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ vom 4. November 2004 des Marktes .... Dieser setzt unter anderem für die - seinerzeit ungeteilte - Flur-Nr. ... der Gemarkung ... Baugrenzen fest.

Mit Unterlagen vom 7. November 2013 beantragten die Beigeladenen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf der Flur-Nr. ... der Gemarkung .... Zugleich wurde ein Antrag auf Befreiung von der nördlichen und westlichen Baugrenze des Bebauungsplans gestellt. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 11. November 2013 erteilte der Markt ... zu dem Bauvorhaben und den beantragten Befreiungen sein Einvernehmen.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 wies der Beklagte den Architekten der Beigeladenen unter anderem darauf hin, dass zum Nachweis einer gesetzeskonformen Erschließung die Eintragung einer beschränkt-persönlichen Dienstbarkeit erforderlich sei. Hierauf legten die Beigeladenen eine notarielle Urkunde vom 15. Januar 2014 vor, in der u. a. die Eigentümer des Grundstücks Flur-Nr. ... (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Flur-Nr. ... im Wege der Dienstbarkeit das Recht einräumten, den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern. Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Klägers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte der Beklagte den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Für die Überschreitung der Baugrenze im Norden und Westen wurde eine Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen erteilt. Die vom Kläger im Baugenehmigungsverfahren in Bezug auf eine fehlende Erschließung, die Beeinträchtigung seines Geh- und Fahrtrechts sowie die Nichteinhaltung des vorgesehenen Baufensters erhobenen Einwendungen wurden zurückgewiesen.

Gegen die Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 ließ der Kläger am 23. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben.

Am 30. Januar 2014 ließ der Kläger ferner beim Verwaltungsgericht Augsburg beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Au 4 S 14.167). Die Befreiung von der Baugrenze verstoße gegen die Grundzüge der Planung, da die Baugrenze auch im Hinblick auf das Konzept einer Nachverdichtung bewusst festgesetzt worden sei. Die Notwendigkeit einer Überschreitung der Baugrenze wegen vorheriger Teilung des Grundstücks führe zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Die Baugrenze sei im vorliegenden Fall auch nachbarschützend festgesetzt worden, da die Wohndichte im Plangebiet geregelt werden sollte. Im Regelfall sei von einem entsprechenden planerischen Willen der Gemeinde auszugehen. Zudem stelle das Baufenster ein verkleinertes Abbild der ursprünglichen Außengrenzen des ungeteilten Grundstücks Flur-Nr. ... der Gemarkung ... dar.

Darüber hinaus fehle es an der notwendigen Erschließung, da die Flur-Nr. ... der Gemarkung ... nicht an einer öffentlichen Straße anliege und nicht über eine privatrechtlich gesicherte Erschließung verfüge. Die notwendige Erschließung des Baugrundstücks beeinträchtige das Geh- und Fahrtrecht des Klägers, weshalb der fehlenden Erschließung ausnahmsweise nachbarschützende Funktion zukomme. Seine Zufahrt und die Erreichbarkeit seines Grundstücks würden stark beeinträchtigt. Gegebenenfalls sei er zur Duldung eines Notwegerechts verpflichtet, da die Baugenehmigung zu einer unmittelbaren Verschlechterung wegen seiner Kostentragungspflicht für den Wegeunterhalt führe. Abgestellte Fahrzeuge führten aufgrund der geringen Breite des Weges zu einem faktischen Ausschluss seines Geh- und Fahrtrechts.

Die Baugenehmigungsbehörde verhalte sich zudem widersprüchlich, wenn einerseits ein Nachweis der Erschließung gefordert werde, andererseits aber die Baugenehmigung erteilt werde. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Nutzung die Erschließung gesichert sei. Die Erteilung einer Baugenehmigung ohne Nachweis der gesicherten Erschließung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Beklagte könne sich nicht auf den eingeschränkten Prüfungsumfang des Art. 58 BayBO berufen, weil er die Frage der Erschließung in seine Prüfung einbezogen habe.

Mit Beschluss vom 3. März 2014 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. August 2014 zurück (15 CS 14.615).

Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 beantragte der Kläger,

die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 20.01.2014, Az. ..., aufzuheben.

Er nehme Bezug auf seinen gesamten Vortrag in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Außerdem habe die tatsächliche Entwicklung bei der Baumaßnahme gezeigt, dass er erheblich in seinen nachbarrechtlichen Rechten, nämlich in seinem Recht auf Zugang zu seinem eigenen Grundstück, beeinträchtigt werde, insbesondere durch parkende Autos. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Beschwerdeentscheidung angenommen habe, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks des Klägers vorliege, bedürfe es eines Augenscheins.

Am 14. April 2015 nahm der Berichterstatter in Anwesenheit der Beteiligten die Grundstücke in Augenschein.

Mit Schriftsatz vom 17. April 2015 legte der Kläger „Anlagen zum Verfahren ... Landgericht ..., erstellt für die Verhandlung am 23.06.2014 um 13:30 Uhr“ vor. Insbesondere enthielten die Unterlagen Fotos aus dem Zeitraum 24. Mai bis 12. Juni 2014 zum Nachweis, dass ihm die Zufahrt zu seinem Grundstück wegen abgestellter Baufahrzeuge nicht möglich gewesen und der Zuweg beschädigt worden sei.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen

und nahm hierzu auf seinen Vortrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bezug. Insbesondere sei die bauordnungsrechtliche Erschließung nicht Gegenstand der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung. Darüber hinaus sei keine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers ersichtlich, da die Baugenehmigung unbeschadet der zivilrechtlichen Rechte Dritter erteilt werde. Das dienende Grundstück stehe nicht im Eigentum des Klägers. Das Bauvorhaben entspreche den Planungszielen des Marktes .... Die Baugrenzen seien nur im Norden und Westen maßvoll überschritten und die betroffenen Nachbarn hätten zugestimmt. Ein Drittschutz sei aus dem Bebauungsplan nicht ableitbar. Im Übrigen sei die Baugrenze zum Kläger gar nicht tangiert und der Abstand zum Grundstück des Klägers sowie Wohngebäude ausreichend deutlich.

Die Beigeladenen beantragten,

die Klage abzuweisen.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatten sie ausgeführt: Die Erschließung sei durch Abschluss des Überlassungsvertrags vom 15. Januar 2014 gesichert. Die Überschreitung der Baugrenze verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, da diese nur im Norden und im Westen, nicht aber zum östlich gelegenen Kläger hin, geringfügig überschritten sei. Grundzüge der Planung seien dadurch nicht berührt. Die Begründung zur Überschreitung der Baugrenze durch den Beklagten sei plausibel und verletze keine Nachbarrechte.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2014 verletzt keine nachbarschützenden Rechte, auf die allein sich der Kläger im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO berufen kann (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

1. Zunächst ist - insbesondere vor dem Hintergrund der beim Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke - darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger zuletzt in den Vordergrund gestellte Beeinträchtigung von Zuweg und Zufahrt zu seinem Grundstück durch Beeinträchtigung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts primär zivilrechtliche Fragestellungen betrifft. Dem entspricht es, dass der Kläger im Anschluss an den Ortstermin Unterlagen betreffend das vor dem Landgericht ... geführte zivilgerichtliche Verfahren vorgelegt hat, um die mangelnde Zugänglichkeit bzw. Befahrbarkeit seines Grundstücks und Beschädigungen an dem Weg nachzuweisen.

Für die Annahme einer Rechtsverletzung des Klägers gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO reicht es aber nicht aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung für die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen in dem Sinne kausal ist, dass es ohne die Erteilung der Baugenehmigung nicht zu einer „Versperrung“ seiner Zufahrt, namentlich durch Baufahrzeuge, gekommen wäre.

Vielmehr ist, wie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Kammer und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof betont, die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Geh- und Fahrtrecht des Klägers nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Klägers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher kann die vom Kläger gerügte Beeinträchtigung seines Geh- und Fahrtrechtes auch keinen Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme begründen. Ein derartiges privates Recht begründet grundsätzlich kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Dies gilt namentlich auch hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigung durch parkende (Bau-) Fahrzeuge (BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 18 und 20; VG Augsburg, B.v. 3.3.2014 - Au 4 S 14.167 - Rn. 27).

Wie die vom Kläger aus dem Verfahren vor dem Landgericht ... (...) vorgelegten Unterlagen zeigen, ist der Zivilrechtsweg auch beschritten worden. Soweit die auf dem Zivilrechtsweg getroffenen Vereinbarungen, wie vom Kläger geltend gemacht, nicht eingehalten werden, vermag der Kläger hiergegen wiederum mit den Mitteln des Zivil(prozess)rechts vorgehen, so dass auch insoweit kein Grund besteht, entgegen Art. 68 Abs. 4 BayBO aus dem Geh- und Fahrtrecht des Klägers wehrfähige Rechte gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung abzuleiten.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1990 (4 B 62/90). Der dort entschiedene Fall betraf die Verpflichtungsklage eines Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich wegen fehlender Erschließung abgewiesen wurde. Bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage eines Nachbarn hingegen ist auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich Dritte in der Regel nicht auf ein etwaiges Fehlen der gesicherten Erschließung berufen können (BVerwG, B.v. 28.7.2010 - 4 B 19/10 - juris Rn. 3; vgl. auch BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 17).

Der nach der Rechtsprechung mögliche Ausnahmefall, dass das Fehlen einer ausreichenden Erschließung dann vom Nachbar geltend gemacht werden kann, wenn die angefochtene Baugenehmigung insoweit - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts gem. § 917 BGB - zu einer eigentumsrechtlich unmittelbar belastenden Wirkung führt, liegt in Bezug auf das Geh- und Fahrtrecht des Klägers nicht vor. Dies wurde vom Verwaltungsgericht und vom Bayerischen Verwaltungsgerichthof bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes dargetan (VG Augsburg, B.v. 3.3.2014 - Au 4 S 14.167 - Rn. 27; BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 20). Daran ist für das Hauptsacheverfahren festzuhalten. Insoweit ist erneut zu betonen, dass nur eine unmittelbar wirkende rechtliche Belastung Abwehrrechte begründen könnte. Der Kläger ist aber nicht Eigentümer des von einem Notwegerecht allenfalls betroffenen Grundstücks Flur-Nr. ...; etwaige durch die streitgegenständliche Baugenehmigung begründete Notwegerechte wären überdies mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 erloschen (BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 19). Auf der Baugenehmigung beruhende, rechtlich wesentliche Beeinträchtigungen für sein Geh- und Fahrtrecht ergeben sich durch das den Beigeladenen eingeräumte Geh- und Fahrtrecht nicht. Beeinträchtigungen durch eine etwaige unberechtigte Ausübung des Wegerechts sind zivilgerichtlich geltend zu machen.

Aus den vom Kläger zur Frage der Erschließung angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich nichts anderes, zumal eine Entscheidung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu dem vorliegenden Sachverhalt bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 1999 (26 B 96.1268) bestätigt, dass die Sicherung der Erschließung grundsätzlich nur dem Interesse der Allgemeinheit dient und Dritte sich daher auf einen Erschließungsmangel nur in einem - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefall berufen können. Soweit der Kläger eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2005 (2 ZB 567) anführt und geltend macht, in der dortigen Entscheidung hätten auch zwei andere Zufahrten die Erschließung des Grundstücks gesichert, weshalb die Nachbarklage abgewiesen worden sei, lässt sich daraus nicht folgern, dass im Falle nur einer Zufahrt die Beeinträchtigung eines Geh- und Fahrtrechtes stets als Rechtsverletzung geltend gemacht werden könnte.

2. Durch die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze wird der Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze ist weder als solche zugunsten des Klägers nachbarschützend, noch gilt dies insbesondere für die hier betroffene westliche und nördliche Baugrenze. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

2.1 Wie das Verwaltungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt haben, sind nach ständiger Rechtsprechung Festsetzungen des Bebauungsplans - abgesehen von hier nicht inmitten stehenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich nicht drittschützend (BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24; VG Augsburg, B.v. 3.3.2014 - Au 4 S 14.167 - Rn. 31; jeweils m. w. N.). Nichts anderes ergibt sich grundsätzlich aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen des OVG Bremen (B.v. 19.7.2011 - 1 B 128/11) und des 26. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 10.3.2004 - 26 B 99.3582), zumal in beiden Entscheidungen ein drittschützender Charakter der dort zu beurteilenden Baugrenze verneint wurde.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat für den vorliegenden Bebauungsplan im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Frage des Drittschutzes, d. h. ob die Festsetzung der Baugrenze nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen erfolgt ist oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll, folgendes ausgeführt (BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 26):

„Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt ... gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche,für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)‘ und,der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt‘ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen.“

Dieser Beurteilung schließt sich die Kammer an, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die fraglichen Festsetzungen des Bebauungsplans ebenfalls keinen Drittschutz angenommen hatte (VG Augsburg, B.v. 3.3.2014 - Au 4 S 14.167 - Rn. 30 ff.). Einwände hiergegen hat der Kläger im Hauptsacheverfahren nicht vorgetragen. Mit der gegenteiligen, auf eine Entscheidung des OVG Bremen (B.v. 19.7.2011 - 1 B 128/11) gestützten Auffassung des Klägers haben sich ebenfalls bereits die Kammer und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auseinander gesetzt (BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 26; VG Augsburg, B.v. 3.3.2014 - Au 4 S 14.167 - Rn. 31). Auf diese Ausführungen ist auch im Hauptsacheverfahren zu verweisen. Insbesondere liegt hinsichtlich der vom OVG Bremen herangezogenen Kriterien der Wohndichte und Beeinträchtigung der Wohnqualität keine Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Grundstücks- und Bebauungssituation vor. Dies wurde durch die beim Augenschein gewonnenen Eindrücke bestätigt.

2.2 Unabhängig davon betrifft die erteilte Befreiung nicht die in Richtung des Grundstücks des Klägers liegende, östliche Baugrenze. Jedenfalls für die fragliche westliche und nördliche Baugrenze kann daher kein Drittschutz zugunsten des Klägers angenommen werden.

2.3 Der Kläger hat dementsprechend, wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt (VG Augsburg, B.v. 3.3.2014 - Au 4 S 14.167 - Rn. 33 m. w. N.), nur einen Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen über das Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit sind weder die Grundzüge der Planung oder eine städtebauliche Vertretbarkeit relevant, noch kommt es darauf an, ob die Befreiung, wie der Kläger unter Verweis auf eine Entscheidung des VG Köln geltend macht, mit Blick auf die zuvor durchgeführte Grundstücksteilung objektiv-rechtlich rechtmäßig erteilt wurde.

Für eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch das Bauvorhaben ist nichts ersichtlich. Dies gilt namentlich für eine unzumutbare Verschattung, eine erdrückende oder einmauernde Wirkung. Die beim Augenschein gewonnenen Eindrücke haben diese im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes getroffenen Annahmen des Verwaltungsgerichts durchweg bestätigt.

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 709 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. II. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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published on 06/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.120 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Mai 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Wohngebäude; Befreiung von Baug
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 28/07/2010 00:00

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published on 06/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 14.120 Im Namen des Volkes Urteil vom 6. Mai 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Nachbarklage gegen Wohngebäude; Befreiung von Baug
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.