Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juli 2010 - 4 B 19/10
Gericht
Gründe
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Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) misst die Beschwerde der Frage bei,
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ob die Inanspruchnahme eines Grundstückes zur bauplanungsrechtlichen Erschließung eines Nachbargrundstückes einen rechtswidrigen Eingriff in Art. 14 GG darstellt, wenn die Sicherung der Erschließung zugunsten des öffentlich-rechtlichen Baulastverpflichteten fehlt.
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Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn jedenfalls soweit sie eine "Inanspruchnahme eines Grundstücks" voraussetzt, geht sie von tatsächlichen Annahmen aus, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Die Vorinstanz hat vielmehr dargelegt, dass den Klägern durch die angefochtene Baugenehmigung ein Notwegerecht im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB nicht auferlegt wird, weil die Kläger bereits aufgrund der zugunsten des ursprünglichen Grundstücks Fl.Nr. 200/10 eingeräumten Grunddienstbarkeit verpflichtet seien, den Verkehr zum Grundstück der Beigeladenen zu dulden (UA Rn. 21-26), und unabhängig hiervon die Zufahrt zu diesem Grundstück über ihr Grundstück gar nicht erforderlich sei (UA Rn. 27). Andere Umstände, aus denen sich über die bestehende Rechtslage hinaus infolge der Baugenehmigung eine "Inanspruchnahme" der Kläger ergeben könnte, die Benutzung ihres Grundstückes zu dulden, hat der Verwaltungsgerichtshof, ohne dass die Beschwerde hiergegen eine erfolgreiche Verfahrensrüge erhoben hätte, nicht festgestellt. Dass sich Nachbarn ohne eine sie eigentumsrechtlich unmittelbar belastende Wirkung der angefochtenen Baugenehmigung nicht auf ein etwaiges Fehlen der gesicherten Erschließung berufen können, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Beschluss vom 21. April 1989 - BVerwG 4 B 85.89 - Hoppe/Stüer, Rechtsprechung zum Bauplanungsrecht, 1995, Rn. 1271).
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2. Als Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) macht die Beschwerde geltend, der Verwaltungsgerichtshof weiche vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 54.85 - (BRS 48 Nr. 92) ab.
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Diese Rüge erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt (vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Dazu bedarf es u.a. der Benennung jeweils tragender, sich aber widersprechender Rechtssätze. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen, wenn sie ausführt, es sei nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung vom Erfordernis der Sicherung der Erschließung zugunsten des öffentlich-rechtlichen Erschließungsverpflichteten abgewichen wäre, während der Verwaltungsgerichtshof aus reinen Geh-, Fahrt- und Viehtriebsrechten die bauplanungsrechtliche Sicherung der Erschließung ableite. Denn einerseits folgt daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung von einem bestimmten Rechtssatz nicht abgewichen ist, nicht, dass es einen entsprechenden Rechtssatz entscheidungstragend aufgestellt hat; er lässt sich der zitierten Entscheidung auch nicht entnehmen. Andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof gerade nicht zu den Anforderungen einer gesicherten Erschließung verhalten, sondern lediglich - nämlich mangels belastender Wirkungen gegenüber den Klägern - einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Kläger durch die angefochtene Baugenehmigung verneint; insoweit hat er im Übrigen keineswegs auf ein "reines" Geh-, Fahrt- und Viehtriebsrecht abgestellt, sondern auf der Grundlage der damaligen Entstehungsumstände dargelegt, dass die Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks "auch die mit den Erfordernissen der Wohnnutzung verbundene Erreichbarkeit mit Fahrzeugen zur öffentlichen Ver- und Entsorgung" umfasst (UA Rn. 25). Das lässt schon bloße inhaltliche Widersprüche zwischen den genannten Entscheidungen nicht erkennen.
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3. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
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Soweit die Beschwerde geltend macht, die Entscheidung materiell zivilrechtlicher Sachverhalte durch die Vorinstanz verletze das Recht auf den gesetzlichen Richter, übersieht sie, dass es sich bei den von ihr als zivilrechtlicher Nachbarstreit bezeichneten Fragen nach Art und Inhalt der Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstückes um Vorfragen handelt, deren Beantwortung für die Beurteilung der streitgegenständlichen Frage unerlässlich und zu deren rechtswegübergreifender Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof deswegen selbständig und eigenverantwortlich befugt ist (Beschluss vom 11. Mai 1998 - BVerwG 4 B 45.98 - NJW-RR 1999, 165 m.w.N.). Dass sich der Verwaltungsgerichtshof insoweit über die Bindungswirkung einer zwischen den Beteiligten ergangenen zivilgerichtlichen Entscheidung hinweggesetzt hätte, ist weder dargelegt noch erkennbar.
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Entsprechendes gilt für die die Baugenehmigung erteilende Behörde. Deswegen liegt auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht vor.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.