Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Apr. 2018 - Au 3 K 17.32736

bei uns veröffentlicht am03.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.

Er ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger, vom Volk der Punjabi und reiste – ebenfalls nach eigenen Angaben – am 15. Oktober 2014 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 31. Mai 2016 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).

Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 31. Oktober 2016 gab der Kläger zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an: Er habe in Pakistan eine Zahnklinik betrieben. Während sein Vater und sein Bruder strenge Sunniten gewesen seien, habe er in einer Wohltätigkeitsgruppe Menschen jeglicher ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit geholfen. Er habe sich dann einer Partei namens PML-N angeschlossen, was auch in der Zeitung publiziert worden sei. Er habe dann in eine besondere Abteilung der Partei aufgenommen werden sollen, die Bürger mit Waffengewalt zur Stimmabgabe zwinge. Da er dies abgelehnt habe, sei er in ein Gefängnis gesteckt, gefoltert und dort 6 Monate gefangen gehalten worden. Nachdem ihm die Flucht geglückt sei, habe er an seinem Heimatort eine eigene Partei gegründet. Der Kläger sei bei der Polizei angezeigt worden, weil er in seiner Zahnklinik angeblich auch Terroristen behandelt hätte. Zwar habe er diese Personen behandelt, ohne jedoch zu wissen, dass es sich um Terroristen gehandelt habe. Dies habe den Geheimdienst zu Ermittlungen gegen den Kläger veranlasst. Der Geheimdienst bringe Personen nicht vor Gericht, sondern töte sie direkt. Daher habe er primär Angst vor dem Geheimdienst. Deshalb sei er auf Rat seines Anwalts außer Landes gegangen. Er habe Angst, dass er bei einer Rückkehr vom Geheimdienst oder einer der terroristischen Vereinigungen, deren Mitglieder er behandelt habe, getötet werde.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf subsidiären Schutz ab (Nr. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4), drohte die Abschiebung nach Pakistan an (Nr. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Nr. 6). Der Vortrag des Klägers sei schon nicht glaubwürdig. Soweit es um die von der Partei PML-N ausgehende Bedrohung gehe, sei diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zudem stünden ihm interne Schutzmöglichkeiten zur Verfügung. Er habe nicht glaubhaft gemacht, so exponiert zu sein, dass ihm landesweite Verfolgung drohe. Anhaltspunkte für Gefahren im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG sowie für das Vorliegen von Abschiebungsverboten seien nicht ersichtlich.

Am 16. Mai 2017 ließ der Kläger Klage erheben und (sinngemäß) beantragen,

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Mai 2017, GZ:, verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Das Bundesamt habe Beweise über Verfolgungshandlungen gegen seine Person nicht berücksichtigt bzw. falsch übersetzt. Die Sicherheitslage in Pakistan sei schlecht, jederzeit müsse mit Terroranschlägen gerechnet werden.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2018 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, der Kläger habe sich vom muslimischen Glauben abgewandt und der Geistesfreiheit zugewandt. Er sei inzwischen Mitglied des Bundes für *. Das Abwenden vom Glauben an Gott rufe bei Muslimen Ängste und Aggressionen hervor, hier in seiner Asylunterkunft, zumal aber in Pakistan, weshalb ihm dort drohe, unmenschlich bestraft oder gelyncht zu werden.

Das Bundesamt hat die elektronische Verfahrensakte vorgelegt. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte. Weiter wird Bezug genommen auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2018 sowie die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der angegriffene Bescheid vom 9. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

1. Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG).

2. Es besteht kein Anspruch auf die Anerkennung als Flüchtling.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.

Es ist Sache des Betroffenen, die tatsächlichen Umstände, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen, in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wobei in der Regel eine Glaubhaftmachung ausreicht. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein detaillierter und in sich stimmiger Sachvortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Kläger sein Heimatland nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung im o.g. Sinne verlassen hat. Denn die Angaben des Klägers sind nicht geeignet, die Annahme einer vor ihrer Ausreise tatsächlich erlittenen oder unmittelbar drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechtfertigen. Der Kläger hat darüber hinaus auch bei einer Rückkehr nach Pakistan eine solche Verfolgung nicht zu erwarten.

a) Die Angaben des Klägers sind nicht geeignet, die Annahme einer vor ihrer Ausreise tatsächlich erlittenen oder unmittelbar drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechtfertigen.

Die Angaben des Klägers zu seiner im Heimatland erlittenen Bedrohung sind unglaubhaft. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, seine Angabe beim Bundesamt wegen einer Bedrohung durch den Geheimdienst ausgereist zu sein, sei richtig. Auf zweimalige Frage des Gerichts, woher der Kläger gewusst habe, dass der pakistanische Geheimdienst sich für ihn interessiert habe, machte er hierzu keine Angaben, sondern wich der Frage aus, indem er von seiner Arbeit in einer Wohltätigkeitsorganisation und dem Konflikt, der deshalb mit dem „Chef“ der Partei, der er angehört habe, entstanden sei. Dagegen hatte er noch beim Bundesamt angegeben, die Polizei habe ihn informiert, der Geheimdienst interessiere sich für ihn, weil er in seiner Zahnklinik auch Terroristen behandelt habe. Dieses Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung zu dem wesentlichen Aspekt des vorgetragenen Verfolgungsschicksals ist detailarm und im Vergleich mit den Angaben beim Bundesamt widersprüchlich. Der Einzelrichter kommt daher zu der Überzeugung, dass das geschilderte Verfolgungsschicksal erfunden ist.

Gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger zweimal angegeben im Jahr 2015 ausgereist zu sein, hingegen behauptete er in der mündlichen Verhandlung schon ein Jahr vor seiner Einreise nach Deutschland, also im Jahr 2014 aus Pakistan ausgereist zu sein und eine Weile im Iran und eine Weile in der Türkei verbracht zu haben. Wenn der Kläger schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise widersprüchliche und unwahre Angaben macht, muss das Gericht deshalb davon ausgehen, dass auch das Verfolgungsschicksal erfunden ist.

Auch wenn man dem Kläger zubilligt, sich bereits in Pakistan innerlich vom Islam und insbesondere der von seinem Vater und seinem Bruder gelebten strengen Variante distanziert zu haben, ergibt sich daraus kein Fluchtgrund. Auf die Frage, ob er in seinem Umfeld auch nur darauf angesprochen worden sei, dass er nicht in die Moschee gehe und im Ramadan nicht faste, blieb der Kläger wieder eine Antwort hierzu schuldig und erzählte stattdessen von seiner Hilfe für Kinder mit seiner Wohltätigkeitsorganisation.

Soweit der Kläger behauptet, sein „Chef“ in der Partei habe ihn vernichten lassen wollen, weil er nicht Moslem sei, ist diese Angabe nach Überzeugung des Einzelrichters wegen der Widersprüchlichkeit der Angaben zum Konflikt mit dem Parteichef unglaubwürdig. Beim Bundesamt war der Kläger bereits ausführlich auf den Konflikt mit dem örtlichen Parteichef eingegangen, ohne nur ansatzweise zu erwähnen, dass dieser Konflikt sich um seine Glaubensüberzeugung gedreht habe. Dort hatte er vielmehr ausführlich ausgeführt, der Konflikt habe sich entzündet, weil der Kläger nicht bereit gewesen sein, Wähler mit Waffengewalt zur Stimmabgabe zu drängen und weil der Kläger dann eine konkurrierende Partei gegründet habe.

b) Der Kläger droht ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Verfolgung im dargestellten Sinne aufgrund einer Abkehr vom Islam. Der Kläger gab an, bei einer Rückkehr nach Pakistan drohe ihm Gefahr von Seiten seiner Familie, die größte Gefahr für ihn sei jedoch sein früherer Parteichef, denn wenn man in diesem Gebiet sage, nicht Moslem zu sein, könne man dort nicht weiterleben.

aa) Soweit der Kläger damit geltend macht, ihm drohe wegen seiner Abkehr vom Islam Gefahren seitens der Familie und seitens seines früheren Parteichefs geht der Einzelrichter davon aus, dass es sich bei diesen erstmalig in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Angaben um unglaubhaften Vortrag handelt. Der Kläger gab trotz entsprechender Frage in der mündlichen Verhandlung nicht an, wegen der Nichtbeachtung des Fastengebots im Ramadan oder des Nichtbesuchs der Moschee im Heimatland behelligt worden zu sein. Beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gab er zwar an, er und seine Mutter hätten den streng religiösen Lebenswandel seines Vaters und seines Bruders nicht geteilt und daher von diesen getrennt gewohnt, weil sie sich nicht für Religion interessierten. Deswegen von diesen irgendwie behelligt worden zu sein, behauptete er aber selbst nicht. Daher ist nach Überzeugung des Einzelrichters auch bei einer Rückkehr von dieser Seite keine Gefahr zu erwarten. Auch vom früheren Parteichef des Klägers ist nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr wegen der Abkehr vom Islam keine Gefahr zu erwarten, da der Vortrag, ein Konflikt mit diesem bestehe, weil der Kläger nicht Moslem sein wolle, aus den bereits dargelegten Gründen unglaubhaft ist.

bb) Auch von anderer Seite droht dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Pakistan wegen seiner freidenkerischen bzw. atheistischen Überzeugung nicht die erhebliche Gefahr staatlicher oder staatliche geduldeter religiöser Verfolgung.

(1) Bei der Prüfung, ob i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Schutz vor Verfolgung wegen der Religion des Schutzsuchenden zu gewähren ist, ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft umfasst, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung, die entweder aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.

Diesen Vorschriften kann entnommen werden, dass nicht jeder Eingriff in die Religionsfreiheit eine Verfolgung darstellt; vielmehr muss eine schwerwiegende Verletzung dieser Freiheit vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Dabei wird allerdings nicht unterschieden zwischen Verfolgungshandlungen, die in einen Kernbereich („forum internum“) des Grundrechts auf Religionsfreiheit eingreifen, und solchen, die diesen Kernbereich nicht berühren (religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit, „forum externum“).

Ob ein Betroffener die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte, ist grundsätzlich irrelevant. Ist vernünftigerweise anzunehmen, dass sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Heimatland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, ist ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (hierzu im Einzelnen EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11).

In diesem Zusammenhang ist wesentlich, ob eine bestimmte Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris). Da sowohl § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch der dieser nationalen Regelung zugrunde liegende Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) eine Unterscheidung zwischen theistischer und atheistischer Glaubensüberzeugung gerade nicht treffen, gilt der soeben dargestellte Schutz, die Glaubensüberzeugung auch in die Öffentlichkeit zu tragen, werbend zu verbreiten und nach der eigenen Glaubensvorstellung zu leben und zu handeln, für Atheisten im gleichen Maße wie für religiöse Personen. (VG Münster, U.v. 26.7.2017 – 7 K 5896/16.A – juris Rn. 25; VG Chemnitz, U.v. 26.4.2017 – 6 K 921/16.A – juris Rn. 23).

(2) Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung droht Atheisten, die nicht lediglich die Abwesenheit von Gott für sich selbst erkannt haben und ohne aktive Religionsausübung ungestört leben wollen, und für die vielmehr das offensive Werben für ihre Überzeugung und die Auseinandersetzung im Gespräch mit anderen elementarer Bestandteil dieser Überzeugung sind, in Pakistan die erhebliche Gefahr staatlicher oder staatlich geduldeter religiöser Verfolgung (VG Chemnitz, U.v. 26.4.2017 – 6 K 921/16.A – juris Rn. 36, 46; Münster Rn. 35).

Begründet wird dies damit, dass in Pakistan im Zusammenhang mit den dort geltenden Strafnormen gegen Blasphemie Angriffe auf Nichtmuslime entweder direkt vom Staat ausgehen, § 3c Nr. 1 AsylG, oder dem dem Staat jedenfalls gem. § 3c Nr. 3 AsylG zurechenbar sind, weil Verfolgungshandlungen extremistischer islamischer Organisationen weder durch die Justizbehörden noch durch die Legislative ausreichend bekämpft werden und der Staat seiner Schutzpflicht gegenüber religiösen Minderheiten nicht nachkommt.

Anders als in vielen anderen muslimisch geprägten Ländern steht die Apostasie, d.h. die Abkehr vom Islam, in Pakistan zwar nicht ausdrücklich unter Strafe. Das pakistanische Strafgesetzbuch (der Pakistan Penal Code - PPC) enthält jedoch eine Vielzahl von strafrechtlichen Vorschriften mit religiösem Bezug, die islamkritisches Verhalten bestrafen. So ist insbesondere eine Verurteilung nach dem Blasphemie-Gesetz möglich, Sec. 295 a-c PPC. Danach droht demjenigen, der absichtlich religiöse Objekte oder Gebetshäuser verletzt oder den Koran entweiht, eine erhebliche Freiheitsstrafe. Wer (auch unbeabsichtigt) abfällige Bemerkungen über den Propheten Mohammed macht, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder dem Tod bestraft.

Aber auch wenn eine Person vom Vorwurf der Blasphemie freigesprochen wird, so wird sie vielfach zum Opfer von Verfolgung durch extremistische Organisationen. Insbesondere bei Angehörigen religiöser Minderheiten geraten Familienangehörige von Angeklagten häufig ebenfalls ins Visier von Extremisten und erhalten z.B. anonyme Drohungen. Oft wird auch schon allein der Blasphemie-Vorwurf zum Anlass oder Vorwand von Mob-Gewalt oder Mordanschlägen genommen.

Daher ist davon auszugehen, dass Atheisten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung droht, wenn sie in (vermeintlich) blasphemischer Weise öffentlich gegen den Islam wenden und offensiv für ihre Überzeugung, Gott existiere nicht und der Koran habe daher dem Propheten Mohammed auch nicht von Gott offenbart werden können, werben. (ausführlich zum ganzen VG Chemnitz, U.v. 26.4.2017 – 6 K 921/16.A – juris Rn. 46 ff.; VG Münster, U.v. 26.7.2017 – 7 K 5896/16.A – juris Rn. 35 ff.)

(3) Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, U.v. 20.1.2004 – BVerwG 1 C 9.03 – Rn. 22; BayVGH, U.v. 23.10.2007 – 14 B 06.30315 – B.v. 29.4.2010 – 14 ZB 10.30043, B.v. 4.2.2013 – 14 ZB 13.3002 –; alle juris). In besonderer Weise gilt dies, wenn der Schutzsuchende erstmals nach erfolglosem Abschluss des Asylerstverfahrens behauptet, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert. Er muss dann auch dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.3.2012 – A 2 S 1419/11 – juris Rn. 24). Diese Maßstäbe sind im Grundsatz auch auf die Abwendung von einer Religion anwendbar (s. VG Lüneburg, U.v. 13.6.2017 – 3 A 136/16 – juris Rn. 33).

(4) Zwar geht der Einzelrichter nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Kläger sich vom Islam losgesagt hat und Atheist ist.

Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubens- oder weltanschaulichen Überzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem Nichtglauben oder einem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde (BVerwG, B.v. 25.8.2015 – 1 B 40/15 –; BayVGH, B.v. 16.11.2015 – 14 ZB 13.30207–; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 9.6.2017, 13 A 1120/17.A, alle juris). In ähnlicher Weise kann auch nicht allein auf den formalen Beitritt zu einer freidenkerischen oder atheistischen Vereinigung wie dem Bund für, dem der Kläger im September 2017 beigetreten ist, abgestellt werden.

Auch wenn die Manifestierung seiner Abkehr vom Islam erst zwei Jahre nach seiner Einreise und die Tatsache, dass er gegen die Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt keine Einwände geltend machte, obwohl der der islamisch geprägte Dolmetscher seine Angaben zur Abkehr vom Islam nach seinen Angaben aus Unverständnis nicht richtig übersetzt habe, als Indiz für asyltaktisches Vorbringen gelten können, ist der Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass der Kläger sich tatsächlich vom Islam abgewandt hat.

Letztlich ist der Vortrag des Klägers, er und seine Mutter hätten anders als Vater und Bruder kein Interesse am Islam gehabt, er sei schon immer „allergisch gegen Religion“ gewesen, er habe sich daher mit seiner Wohltätigkeitsorganisation unabhängig von Ethnie und Religion für Kinder eingesetzt, einer der wenigen in sich stimmigen und in sich konstanten Teile seines Vortrags.

(5) Auf der anderen Seite konnte der Einzelrichter nicht die Überzeugung gewinnen, dass es dem Kläger ein Bedürfnis wäre, seine Weltanschauung in besonders öffentlichkeitswirksamer Weise auszuleben oder hierfür in einer Weise offensiv werbend tätig zu werden, die ihn bei der Rückkehr nach Pakistan in der oben dargestellten Weise einer staatlichen oder nichtstaatlichen Verfolgung im Zusammenhang mit dem Blasphemievorwurf aussetzen würde. Es ist nach dem Ergebnis des Verfahrens nicht zu erwarten, dass die weltanschauliche Prägung des Klägers ihn dazu veranlassen würde, sich in Pakistan in einer Art und Weise zu verhalten, die ihn in besonderem Maße zur Zielscheibe nichtstaatlicher Akteure machen würde. Insbesondere ist vom Kläger keine offensiv werbende Tätigkeit oder ein in besonderem Maße öffentlichkeitswirksamer Ausdruck seiner weltanschaulichen Prägung zu erwarten. Etwas anderes hat auch der Kläger letztlich selbst nicht behauptet.

Der Kläger hat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich seine Mutter über seine Abkehr vom Islam und den Beitritt zum Bund für * informiert. Im Hinblick auf seine Mitgliedschaft im Bund für * hat er an Aktivitäten innerhalb der Vereinigung teilgenommen. Auf die Frage des Gerichts nach der Teilnahme an öffentlichkeitswirksamen Aktionen konnte er keine nennen. Nach Überzeugung des Gerichts sucht der Kläger auch in den Asylbewerberunterkünften, in denen er untergebracht war bzw. ist, nicht von sich aus offensiv die Auseinandersetzung über das Thema Religion bzw. Atheismus. Zwar störte er sich in seiner früheren Unterkunft an Gespräch religiöser Moslems über religiöse Themen in der Gemeinschaftsküche. Dies beweist nach Überzeugung des Einzelrichters jedoch nicht, dass es dem Kläger ein Bedürfnis ist, offensiv für die atheistische Weltanschauung zu werben. Nach eigenen Angaben vermeidet er in seiner derzeitigen Unterkunft, in der er ungefähr zeitgleich mit seinem Beitritt in den Bund für * gezogen ist, die offensive Auseinandersetzung über die Thematik.

c) Soweit der Kläger eine Bedrohung durch den früheren Parteichef, seine Familie, insbesondere seinen Vater, oder den Geheimdienst fürchtet, stünde dem Kläger, selbst wenn man seinen Vortrag diesbezüglich als wahr unterstellte in seinem Herkunftsstaat vor seiner Ausreise und auch derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bei einer Rückkehr nach Pakistan jedenfalls eine die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließende zumutbare interne Fluchtalternative i.S.d. § 3e AsylG zur Verfügung.

Der Kläger kann in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit i.S.v. § 3e AsylG finden. In den Städten Pakistans – vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Peshawar oder Multan – leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 20.10.2017, S. 20 – Nr. II.4). Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. Angesichts der hohen Bevölkerungszahl in Pakistan und mehrerer Millionenstädte landesweit ist nicht ersichtlich, dass eventuelle den Kläger bedrohende Personen die Möglichkeit hätten, diesen auch in einer anderen Provinz und/oder landesweit ausfindig zu machen und zu verfolgen.

In den Großstädten und in anderen Landesteilen Pakistans kann der Kläger als erwachsener Mann auch ein ausreichendes Einkommen finden. Zwar ist das Leben in den Großstädten teuer, allerdings haben viele Menschen kleine Geschäfte oder Kleinstunternehmen. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis (vgl. z.B. VG Regensburg, U.v. 10.12.2013 – RN 3 K 13.30374 – juris). Es kann somit vom Kläger erwartet werden, dass er sich in einem dieser Landesteile niederlässt (vgl. z.B. VG München, U.v. 19.5.2016 – M 23 K 14.31198 – juris; VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris; VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN 3 K 14.30674 – juris; jeweils m.w.N.). Dem Kläger war es nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise gelungen, als Zahnarzt seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nach seiner Rückkehr nicht wieder gelingen sollte.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG. Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht.

4. Weiter besteht auch ein Anspruch auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, die sich auch der Einzelrichter zu Eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylG).

5. Die Entscheidung des Bundesamts, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, weist keine Rechtsfehler auf. Die Länge der Frist liegt im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Dass insoweit besondere Umstände vorlägen, die eine Verkürzung der Frist als zwingend erscheinen ließen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

II.

Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestan

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - 14 ZB 13.30207

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrü

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2016 - M 23 K 14.31198

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IIII. Die Kostenentscheidun

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Aug. 2015 - 1 B 40/15

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Gründe I 1 Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte im März 2011 einen Asylantrag

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2012 - A 2 S 1419/11

bei uns veröffentlicht am 16.03.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2010 - A 2 K 1707/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Der K

Referenzen

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2010 - A 2 K 1707/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Kläger, ein nach seinen Angaben am 1.7.1983 in Bagdad geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste im Dezember 2000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in Makhmour gelebt und im Imbissgeschäft seines Vaters gearbeitet. Eines Morgens hätten sich auf der Fensterscheibe des Geschäfts gegen Saddam Hussein gerichtete Parolen befunden. Sein Vater sei daraufhin festgenommen worden. Er selbst sei zuvor auf die Anordnung seines Vaters zu seinem Onkel gegangen. Als die Sicherheitskräfte auch zu seinem Onkel gekommen seien, habe er sich zur Flucht entschlossen.
Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 27.8.2001 den Asylantrag des Klägers ab, stellte aber zugleich fest, dass in Bezug auf dessen Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Mit Bescheid vom 2.5.2005 widerrief es die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 21.3.2006 (A 6 K 109/06) ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 30.8.2006 (A 2 S 427/06) abgelehnt.
Am 10.1.2007 stellte der Kläger einen (ersten) Asylfolgeantrag, den er damit begründete, dass er seit etwa eineinhalb Jahren mit einer christlichen Frau befreundet sei. Eine Rückkehr in den Irak komme allenfalls gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin in Betracht. Im Irak müssten jedoch sowohl er als auch seine Lebenspartnerin mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen. Mit Bescheid vom 24.4.2007 lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 17.7.2007 (A 6 K 512/07) mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht vorgetragen, selbst zum Christentum übergetreten zu sein. Darauf, ob seine Lebensgefährtin im Irak Übergriffen ausgesetzt wäre, komme es nicht an.
Am 16.3.2009 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag mit der Begründung, er stamme aus einem besonders gefährdeten Gebiet. Auch drohe ihm bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen seines sunnitischen Glaubens.
Mit Bescheid vom 23.4.2009 lehnte das Bundesamt auch diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, der Vortrag des Kläger zu seiner Religion sei widersprüchlich.
Der Kläger hat am 10.6.2009 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 23.4.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 S. 2 AufenthG festzustellen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Zur Begründung hat er sich zunächst auf seinen Antrag vom 16.3.2009 berufen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2009 hat er ferner geltend gemacht, er sei inzwischen zum Christentum übergetreten und wolle sich taufen lassen. Er besuche den evangelischen Gottesdienst und die kirchlichen Veranstaltungen der Gemeinde. Er habe ferner Kontakt zum Pfarrer und zur Pfarrvikarin. Mit Schriftsatz vom 5.1.2010 hat er ferner unter Vorlage der Taufurkunde der Evangelischen Landeskirche in Württemberg mitgeteilt, dass er am 3.1.2010 getauft worden sei.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 24.2.2010 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, da er auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, da er die Gründe, auf die er seinen Folgeantrag stütze, nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen habe. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG könne unter diesen Umständen in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Für das Vorliegen eines von dieser Regel abweichenden Falls sei nichts zu erkennen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG. Das Gericht habe nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran, dass der Kläger nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten sei. Er habe glaubhaft geschildert, dass er seinen islamischen Glauben schon lange nicht mehr ausübe und wie er in Kontakt zur christlichen Religion gekommen sei. Er übe seinen Glauben auch tatsächlich aus und beteilige sich am Gemeindeleben der evangelischen Kirche in Stuttgart-Vaihingen. Es sei jedoch nicht zu erkennen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Irak wegen seines Übertrittes zum christlichen Glauben ernsthaft gefährdet wäre. Dem Kläger könne eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben nur drohen, wenn er bei einer Rückkehr in den Irak seiner christliche Religion nach außen hin Ausdruck verleihen würde. Dies erscheine jedoch wenig wahrscheinlich.
10 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 11.5.2011 zugelassene Berufung des Kläger. Zu deren Begründung macht der Kläger geltend: Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe, übe er seinen christlichen Glauben tatsächlich aus und beteilige sich am Gemeindeleben in der örtlichen Kirchengemeinde. Er habe in seinem christlichen Glauben Frieden gefunden. Der Glaube gebe ihm für sein tägliches Leben Mut und Kraft. Da er zu seiner Glaubensüberzeugung stehe, würde er seine Religionszugehörigkeit auch bei einer Rückkehr in den Irak nicht als Privatangelegenheit behandeln.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.2.2010 - A 2 K 1707/09 - zu ändern, den Bescheid des Bundesamts vom 23.4.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 S. 2 AufenthG festzustellen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
16 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat Beweis erhoben über die Motive des Klägers für seinen Entschluss, sich christlich taufen zu lassen, durch Vernehmung des Pfarrers der Evangelischen Kirchengemeinde in Stuttgart-Vaihingen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG oder § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen.
19 
Bei dem Antrag des Klägers handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist auf einen solchen Antrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylVfG vorliegen. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist am 3.1.2010 getauft worden und seither Mitglied der Evangelischen Gemeinde in Württemberg. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist darin eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu sehen, die sich mit Blick auf das Asylbegehren des Klägers zu dessen Gunsten auswirken kann. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, führt die Durchführung des weiteren Asylverfahrens jedoch zu keinem von den vorangegangenen Verfahren abweichenden Ergebnis.
20 
1. Der vom Kläger in erster Linie begehrten Anerkennung als Asylberechtigter steht nach wie vor entgegen, dass er nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist und sich deshalb gemäß Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann. Da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland - entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Bestimmung des Gesetzgebers in Anlage I zu § 26 a AsylVfG - sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den sich aus Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Ausschlussgrund verwirklicht (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 5.97 - BVerwGE 105, 194; Urt. v. 7.11.1995 - 9 C 73.95 - BVerwGE 100, 23). Dafür genügt es, dass der Ausländer - entsprechend dem Verlauf seiner Reise - tatsächlich Gebietskontakt zu dem sicheren Drittstaat gehabt hat, ohne dass es weiter darauf ankommt, ob er im Rechtssinne in den Drittstaat "eingereist" und von dort in die Bundesrepublik "ausgereist" ist (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997, aaO).
21 
2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, obwohl er "nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten" sei, da er die Gründe, auf die er seinen Folgeantrag stütze, nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen habe. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG könne unter diesen Umständen in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Für das Vorliegen eines von dieser Regel abweichenden Falls sei nichts zu erkennen. Was die Anwendung des § 28 Abs. 2 AsylVfG betrifft, vermag der Senat dieser Begründung nicht zu folgen (unten a). Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält er jedoch anders als das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist danach auch nach Ansicht des Senats zu verneinen (unten b).
22 
a) Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift ist auf alle nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags vom Ausländer selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände anzuwenden. Die Gründe, auf die der Kläger seinen (zweiten) Folgeantrag stützt, hat er zu einem Zeitpunkt geschaffen, als die ablehnenden Entscheidungen in den beiden vorangegangenen Asylverfahren bereits bestandskräftig geworden sind. Der Tatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist damit erfüllt.
23 
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht schlechthin, sondern nur in der Regel ausgeschlossen. Die Maßstäbe für die Abgrenzung des Regelausschlusses von einem Ausnahmefall, in dem nach Abschluss des Erstverfahrens geschaffene Nachfluchtgründe zur Flüchtlingsanerkennung führen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.9.2009 - 10 C 25.08 - NVwZ 2010, 383) aus dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungsmodell sowie dem Zweck der Vorschrift zu entwickeln. Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO).
24 
In Fällen, in denen ein Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert, muss er deshalb dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO). Für den hier vom Kläger behaupteten Fall einer Änderung der religiösen Überzeugung gilt Entsprechendes. Das heißt: Behauptet der Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.
25 
Auf der Grundlage seiner Annahme, der Kläger sei nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten, hätte das Verwaltungsgericht danach nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen werde.
26 
b) Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält der Senat jedoch anders als das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Eine dem Kläger drohende Verfolgung im Irak wegen seiner Religion, die gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründete, kann danach nicht festgestellt werden.
27 
aa) Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Anders als im Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 1 GG, der grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt, kann eine Verfolgung in diesem Sinne gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) "nichtstaatlichen Akteuren", sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten "Akteure" einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Feststellung, ob eine solche Verfolgung vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU 2004 Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden.
28 
Die von § 60 Abs. 1 AufenthG geschützte Religionsfreiheit umfasst jedenfalls die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Eine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift ist danach insbesondere dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (BVerwG, Urt. v. 20.1.2004 - 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16). Denn können sich die Angehörige einer religiösen Gruppe einer Verfolgung nur in der Weise entziehen, dass sie ihre Religionszugehörigkeit leugnen und verborgen halten, ist ihnen der elementare Bereich, den sie als "religiöses Existenzminimum" zu ihrem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigen, entzogen (BVerfG, Kammer-Beschl. v. 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 - DVBl 1995, 559 mwN).
29 
bb) Ob hiervon ausgehend irakische Staatsangehörige, die von ihrem früheren moslemischen zum christlichen Glauben übergetreten sind, in ihrem Heimatland als von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht anzusehen sind, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, da der Senat einen auf innerer Überzeugung beruhenden Übertritt des Klägers zum Christentum nicht für glaubhaft erachtet.
30 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Gründen befragt, die ihn zu dem Entschluss bewogen haben, sich christlich taufen zu lassen. Der Kläger hat dabei erklärt, er habe sich in der Zeit vor seiner Ausreise aus dem Irak nicht mit religiösen Fragen beschäftigt. In Kontakt mit der christlichen Religion sei er durch eine Kollegin sowie durch eine Frau aus Jugoslawien gekommen, mit der eineinhalb Jahre lang befreundet gewesen sei. Er habe von diesen beiden Frauen gelernt, dass es im Christentum keine Unterdrückung gebe. Die Frauen seien selbständig und könnten ohne ihre Familie darüber entscheiden, ob und wen sie heiraten wollten. Der wesentliche Inhalt des christlichen Glaubens sei für ihn Weihnachten, Ostern, Gottesdienst und Jesus, der ein "vernünftiger Prophet" gewesen sei. Jesus sei auch ein Heiliger, der Tote wieder zum Leben erweckt habe. Die Begriffe "Bergpredigt" und Nächstenliebe" habe er schon einmal gehört, was sie bedeuteten, wisse er jedoch nicht. Den Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam sehe er darin, dass es im Islam keine Freiheit gebe. Christentum bedeute dagegen für ihn Freiheit und Demokratie. Diese Äußerungen lassen nicht darauf schließen, dass der Wunsch des Klägers, sich taufen zu lassen, einer einem inneren Bedürfnis folgenden Gewissensentscheidung entsprungen ist. Der Senat hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Kläger mit Christentum nicht eine bestimmte Gottesvorstellung oder eine bestimmte religiöse Überzeugung verbindet, sondern Christentum als Teil der abendländischen Kultur und ihrer Wertvorstellungen begreift, die er für sich als richtig erachtet.
31 
Die Zeugenvernehmung des Pfarrers der Kirchengemeinde, der der Kläger angehört, hat diesen Eindruck bestätigt. Nach den Angaben des Zeugen ist der Kläger 2009 nach einem Besuch des Gottesdiensts auf ihn zugekommen, um ihm seinen Wunsch mitzuteilen, sich taufen zu lassen. Er habe dies vorerst abgelehnt und dem Kläger zunächst ein Neues Testament in kurdischer Sprache gegeben und ihm gesagt, er solle darin erst einmal lesen. Auch dies lässt nicht darauf schließen, dass der danach eher spontan erscheinende Wunsch des Klägers sich taufen zu lassen, einer ernst gemeinten Hinwendung zum christlichen Glauben beruht. Dafür, dass sich daran während des Taufunterrichts, den der Zeuge dem Kläger in der Folgezeit erteilt hat, etwas geändert hat, vermag der Senat nichts zu erkennen. Nachdem der Senat den Zeugen mit den Äußerungen des Klägers über den Inhalt des christlichen Glaubens konfrontiert hat, hat dieser erklärt, er sehe in der Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben den Versuch einer verstärkten Teilhabe an unserer Kultur. Das deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat aufgrund seiner Befragung des Klägers gewonnen hat.
32 
c) Dem Kläger droht auch wegen des Umstands, dass er formal zum Christentum übergetreten ist, keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, da nicht davon auszugehen ist, dass die in Deutschland vollzogene Taufe des Klägers außer dessen Eltern anderen im Irak lebenden Personen bekannt geworden ist. Für eine dem Kläger durch seine Eltern drohende Verfolgung sieht der Senat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die vom Kläger behauptete Äußerung seines Vaters, der bei einem Telefongespräch dem Kläger gegenüber geäußert haben soll, es sei legitim, ihn zu töten, lässt für sich allein nicht auf eine dem Kläger von seinem Vater drohende Gefahr schließen.
33 
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Das bedarf, was die in § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG geregelten Abschiebungsverbote betrifft, keiner näheren Begründung. In Betracht zu ziehen ist allein das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 2 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
34 
a) Nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG, mit dem die sich aus Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines "subsidiären Schutzstatus" bzw. "subsidiären Schutzes" in nationales Recht umgesetzt werden, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind (BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, aaO).
35 
Die Frage, ob die derzeitige Situation im Irak die landesweit oder auch nur regional gültige Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts rechtfertigt, dürfte hiervon ausgehend zu verneinen sein. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da selbst bei der Annahme eines solchen Konflikts ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nur besteht, wenn der Ausländer einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben "im Rahmen" dieses Konflikts ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben.
36 
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - (BVerwGE 134, 188) kann sich die nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG erforderliche Individualisierung der sich aus einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ergebenden allgemeinen Gefahr nicht nur aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann vielmehr unabhängig davon auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nach den oben gemachten Ausführungen zu verneinen. Die erforderliche Individualisierung könnte sich daher nur durch einen besonders hohen Grad der dem Kläger in seiner Heimatregion drohenden allgemeinen Gefahren ergeben, vor denen er auch in den übrigen Teilen des Irak keinen Schutz finden kann. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lässt sich jedoch für die Gegend um Makhmur, aus welcher der Kläger nach seinen Angaben stammt, ein so hoher Gefahrengrad, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, nicht feststellen.
37 
b) Auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist im Falle des Klägers nicht erkennbar.
38 
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird - abgesehen von Fällen der richtlinienkonformen Auslegung bei Anwendung von Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie für internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte - der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, aaO). Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf das oben Ausgeführte nicht.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

 
18 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 S. 2 AufenthG oder § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Das Verwaltungsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen.
19 
Bei dem Antrag des Klägers handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist auf einen solchen Antrag ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylVfG vorliegen. Das ist hier der Fall. Der Kläger ist am 3.1.2010 getauft worden und seither Mitglied der Evangelischen Gemeinde in Württemberg. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist darin eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zu sehen, die sich mit Blick auf das Asylbegehren des Klägers zu dessen Gunsten auswirken kann. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, führt die Durchführung des weiteren Asylverfahrens jedoch zu keinem von den vorangegangenen Verfahren abweichenden Ergebnis.
20 
1. Der vom Kläger in erster Linie begehrten Anerkennung als Asylberechtigter steht nach wie vor entgegen, dass er nach seinen eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist und sich deshalb gemäß Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG nicht auf das Asylgrundrecht berufen kann. Da alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland - entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Bestimmung des Gesetzgebers in Anlage I zu § 26 a AsylVfG - sichere Drittstaaten sind, hat grundsätzlich jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den sich aus Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG ergebenden Ausschlussgrund verwirklicht (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997 - 9 C 5.97 - BVerwGE 105, 194; Urt. v. 7.11.1995 - 9 C 73.95 - BVerwGE 100, 23). Dafür genügt es, dass der Ausländer - entsprechend dem Verlauf seiner Reise - tatsächlich Gebietskontakt zu dem sicheren Drittstaat gehabt hat, ohne dass es weiter darauf ankommt, ob er im Rechtssinne in den Drittstaat "eingereist" und von dort in die Bundesrepublik "ausgereist" ist (BVerwG, Urt. v. 2.9.1997, aaO).
21 
2. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG, obwohl er "nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten" sei, da er die Gründe, auf die er seinen Folgeantrag stütze, nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen habe. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG könne unter diesen Umständen in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Für das Vorliegen eines von dieser Regel abweichenden Falls sei nichts zu erkennen. Was die Anwendung des § 28 Abs. 2 AsylVfG betrifft, vermag der Senat dieser Begründung nicht zu folgen (unten a). Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält er jedoch anders als das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist danach auch nach Ansicht des Senats zu verneinen (unten b).
22 
a) Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift ist auf alle nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags vom Ausländer selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände anzuwenden. Die Gründe, auf die der Kläger seinen (zweiten) Folgeantrag stützt, hat er zu einem Zeitpunkt geschaffen, als die ablehnenden Entscheidungen in den beiden vorangegangenen Asylverfahren bereits bestandskräftig geworden sind. Der Tatbestand des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist damit erfüllt.
23 
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch unter den in der Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht schlechthin, sondern nur in der Regel ausgeschlossen. Die Maßstäbe für die Abgrenzung des Regelausschlusses von einem Ausnahmefall, in dem nach Abschluss des Erstverfahrens geschaffene Nachfluchtgründe zur Flüchtlingsanerkennung führen, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.9.2009 - 10 C 25.08 - NVwZ 2010, 383) aus dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungsmodell sowie dem Zweck der Vorschrift zu entwickeln. Mit § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die risikolose Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, regelhaft unter Missbrauchsverdacht gestellt. Die gesetzliche Missbrauchsvermutung ist widerlegt, wenn der Asylbewerber den Verdacht ausräumen kann, er habe Nachfluchtaktivitäten nach Ablehnung des Erstantrags nur oder aber hauptsächlich mit Blick auf die erstrebte Flüchtlingsanerkennung entwickelt oder intensiviert (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO).
24 
In Fällen, in denen ein Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv geworden ist oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert, muss er deshalb dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu hat der Tatrichter die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für seine erstmalig aufgenommenen oder intensivierten Aktivitäten vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 18.12.2008, aaO). Für den hier vom Kläger behaupteten Fall einer Änderung der religiösen Überzeugung gilt Entsprechendes. Das heißt: Behauptet der Asylbewerber nach einem erfolglosen Asylverfahren, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert, muss er dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen.
25 
Auf der Grundlage seiner Annahme, der Kläger sei nicht nur äußerlich bekennend, sondern auch innerlich zum Christentum übergetreten, hätte das Verwaltungsgericht danach nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen werde.
26 
b) Einen innerlichen Übertritt des Klägers zum Christentum hält der Senat jedoch anders als das Verwaltungsgericht nicht für glaubhaft. Eine dem Kläger drohende Verfolgung im Irak wegen seiner Religion, die gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründete, kann danach nicht festgestellt werden.
27 
aa) Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Anders als im Anwendungsbereich des Art. 16a Abs. 1 GG, der grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt, kann eine Verfolgung in diesem Sinne gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von (a) dem Staat, (b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder (c) "nichtstaatlichen Akteuren", sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten "Akteure" einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Feststellung, ob eine solche Verfolgung vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie, ABl. EU 2004 Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden.
28 
Die von § 60 Abs. 1 AufenthG geschützte Religionsfreiheit umfasst jedenfalls die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Eine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung im Sinne dieser Vorschrift ist danach insbesondere dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen (BVerwG, Urt. v. 20.1.2004 - 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16). Denn können sich die Angehörige einer religiösen Gruppe einer Verfolgung nur in der Weise entziehen, dass sie ihre Religionszugehörigkeit leugnen und verborgen halten, ist ihnen der elementare Bereich, den sie als "religiöses Existenzminimum" zu ihrem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigen, entzogen (BVerfG, Kammer-Beschl. v. 19.12.1994 - 2 BvR 1426/91 - DVBl 1995, 559 mwN).
29 
bb) Ob hiervon ausgehend irakische Staatsangehörige, die von ihrem früheren moslemischen zum christlichen Glauben übergetreten sind, in ihrem Heimatland als von staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung bedroht anzusehen sind, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung, da der Senat einen auf innerer Überzeugung beruhenden Übertritt des Klägers zum Christentum nicht für glaubhaft erachtet.
30 
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Gründen befragt, die ihn zu dem Entschluss bewogen haben, sich christlich taufen zu lassen. Der Kläger hat dabei erklärt, er habe sich in der Zeit vor seiner Ausreise aus dem Irak nicht mit religiösen Fragen beschäftigt. In Kontakt mit der christlichen Religion sei er durch eine Kollegin sowie durch eine Frau aus Jugoslawien gekommen, mit der eineinhalb Jahre lang befreundet gewesen sei. Er habe von diesen beiden Frauen gelernt, dass es im Christentum keine Unterdrückung gebe. Die Frauen seien selbständig und könnten ohne ihre Familie darüber entscheiden, ob und wen sie heiraten wollten. Der wesentliche Inhalt des christlichen Glaubens sei für ihn Weihnachten, Ostern, Gottesdienst und Jesus, der ein "vernünftiger Prophet" gewesen sei. Jesus sei auch ein Heiliger, der Tote wieder zum Leben erweckt habe. Die Begriffe "Bergpredigt" und Nächstenliebe" habe er schon einmal gehört, was sie bedeuteten, wisse er jedoch nicht. Den Unterschied zwischen dem Christentum und dem Islam sehe er darin, dass es im Islam keine Freiheit gebe. Christentum bedeute dagegen für ihn Freiheit und Demokratie. Diese Äußerungen lassen nicht darauf schließen, dass der Wunsch des Klägers, sich taufen zu lassen, einer einem inneren Bedürfnis folgenden Gewissensentscheidung entsprungen ist. Der Senat hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Kläger mit Christentum nicht eine bestimmte Gottesvorstellung oder eine bestimmte religiöse Überzeugung verbindet, sondern Christentum als Teil der abendländischen Kultur und ihrer Wertvorstellungen begreift, die er für sich als richtig erachtet.
31 
Die Zeugenvernehmung des Pfarrers der Kirchengemeinde, der der Kläger angehört, hat diesen Eindruck bestätigt. Nach den Angaben des Zeugen ist der Kläger 2009 nach einem Besuch des Gottesdiensts auf ihn zugekommen, um ihm seinen Wunsch mitzuteilen, sich taufen zu lassen. Er habe dies vorerst abgelehnt und dem Kläger zunächst ein Neues Testament in kurdischer Sprache gegeben und ihm gesagt, er solle darin erst einmal lesen. Auch dies lässt nicht darauf schließen, dass der danach eher spontan erscheinende Wunsch des Klägers sich taufen zu lassen, einer ernst gemeinten Hinwendung zum christlichen Glauben beruht. Dafür, dass sich daran während des Taufunterrichts, den der Zeuge dem Kläger in der Folgezeit erteilt hat, etwas geändert hat, vermag der Senat nichts zu erkennen. Nachdem der Senat den Zeugen mit den Äußerungen des Klägers über den Inhalt des christlichen Glaubens konfrontiert hat, hat dieser erklärt, er sehe in der Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben den Versuch einer verstärkten Teilhabe an unserer Kultur. Das deckt sich mit dem Eindruck, den der Senat aufgrund seiner Befragung des Klägers gewonnen hat.
32 
c) Dem Kläger droht auch wegen des Umstands, dass er formal zum Christentum übergetreten ist, keine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, da nicht davon auszugehen ist, dass die in Deutschland vollzogene Taufe des Klägers außer dessen Eltern anderen im Irak lebenden Personen bekannt geworden ist. Für eine dem Kläger durch seine Eltern drohende Verfolgung sieht der Senat keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die vom Kläger behauptete Äußerung seines Vaters, der bei einem Telefongespräch dem Kläger gegenüber geäußert haben soll, es sei legitim, ihn zu töten, lässt für sich allein nicht auf eine dem Kläger von seinem Vater drohende Gefahr schließen.
33 
3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Das bedarf, was die in § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG geregelten Abschiebungsverbote betrifft, keiner näheren Begründung. In Betracht zu ziehen ist allein das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 2 oder § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.
34 
a) Nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG, mit dem die sich aus Art. 18 in Verbindung mit Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines "subsidiären Schutzstatus" bzw. "subsidiären Schutzes" in nationales Recht umgesetzt werden, ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c Qualifikationsrichtlinie nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wofür Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe typische Beispiele sind (BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, aaO).
35 
Die Frage, ob die derzeitige Situation im Irak die landesweit oder auch nur regional gültige Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts rechtfertigt, dürfte hiervon ausgehend zu verneinen sein. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen, da selbst bei der Annahme eines solchen Konflikts ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG nur besteht, wenn der Ausländer einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben "im Rahmen" dieses Konflikts ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben.
36 
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2009 - 10 C 9.08 - (BVerwGE 134, 188) kann sich die nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG erforderliche Individualisierung der sich aus einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ergebenden allgemeinen Gefahr nicht nur aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann vielmehr unabhängig davon auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nach den oben gemachten Ausführungen zu verneinen. Die erforderliche Individualisierung könnte sich daher nur durch einen besonders hohen Grad der dem Kläger in seiner Heimatregion drohenden allgemeinen Gefahren ergeben, vor denen er auch in den übrigen Teilen des Irak keinen Schutz finden kann. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen lässt sich jedoch für die Gegend um Makhmur, aus welcher der Kläger nach seinen Angaben stammt, ein so hoher Gefahrengrad, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in diesem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, nicht feststellen.
37 
b) Auch ein (national begründetes) Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist im Falle des Klägers nicht erkennbar.
38 
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder seine Bevölkerungsgruppe allgemein treffen, wird - abgesehen von Fällen der richtlinienkonformen Auslegung bei Anwendung von Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie für internationale oder innerstaatliche bewaffnete Konflikte - der Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt. Beim Fehlen einer solchen Regelung kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod droht oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2008, aaO). Eine solche extreme konkrete Gefahrenlage besteht für den Kläger im Hinblick auf das oben Ausgeführte nicht.
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Gründe

I

1

Der Kläger, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte im März 2011 einen Asylantrag wegen Wehrdienstentziehung. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Dezember 2012 mangels Glaubwürdigkeit der Angaben zu seinem Vorfluchtschicksal ab. Während des Klageverfahrens ist der Kläger zum Christentum übergetreten und hat sich im Mai 2013 taufen lassen.

2

Das Verwaltungsgericht hat seiner auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klage stattgegeben. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass sich das Gericht zwar nicht von der Ernsthaftigkeit der Konversion habe überzeugen können. Dennoch sei der Kläger als Flüchtling anzuerkennen, denn die Taufe gehöre als Aufnahmeakt zum seelsorgerischen Kernbereich einer Religionsgemeinschaft. Deshalb sei das Gericht gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV an die Beurteilung der die Taufe vollziehenden Pfarrerin gebunden, der Glaubensübertritt sei vom Kläger ernsthaft gewollt.

3

Auf die Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein flüchtlingsrechtlich relevanter, hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit des unverfolgt aus dem Iran ausgereisten Klägers setze u.a. voraus, dass für den Betroffenen die Befolgung bestimmter gefahrenträchtiger religiöser Praktiken in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sei. Das Gericht habe jedoch auch in Ansehung der Taufe des Klägers nicht mit der notwendigen Überzeugungsgewissheit feststellen können, dass die von ihm geltend gemachte Hinwendung zur christlichen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruhe. Der christliche Glaube präge die religiöse Identität des Klägers nicht in einer Weise, dass dieser die christliche Betätigung für sich selbst als verpflichtend empfinde, um seine Identität zu wahren. Bei dieser Beurteilung binde der Umstand, dass der Betroffene durch den Amtsträger einer christlichen Kirche getauft worden sei, die staatlichen Stellen nicht. Es sei vielmehr die ureigene Aufgabe staatlicher Verwaltungsgerichte, zu einer eigenen Einschätzung hinsichtlich der Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts zu gelangen. Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV ergebe sich nichts anderes. Denn es bleibe der Kirchengemeinde unbenommen, den Kläger weiterhin als ihr Mitglied anzusehen. Die Beantwortung der davon zu unterscheidenden Frage, ob die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche eine religiöse Verfolgung nach sich ziehe und deshalb die Flüchtlingsanerkennung begründe, sei allein Aufgabe der staatlichen Gerichte.

4

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Zulassung der Revision erstrebt.

II

5

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).

7

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob das staatliche Gericht uneingeschränkt befugt ist, im Rahmen eines Asylverfahrens entgegen einer Taufe in den christlichen Glauben und entgegen einer pfarramtlichen Bescheinigung der Pfarrerin seiner Kirchengemeinde davon auszugehen, dass ein Asylbewerber keine religiöse Identität in dem Sinne habe, dass ihm der Verzicht auf eine öffentlich wahrnehmbare Betätigung seines christlichen Glaubens zumutbar ist."

8

Dazu führt sie im Kern aus, die Feststellung der Ernsthaftigkeit des Übertritts zum Christentum sowie der religiösen Identität eines Asylbewerbers sei eine innerkirchliche Angelegenheit, die gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV staatlicher Überprüfung entzogen sei. Die Taufe gehöre zum Kernbereich kirchlichen Handelns, den der Staat nicht infrage stellen dürfe. Auch der Kläger werde in seiner grundrechtlich geschützten Glaubensfreiheit verletzt, wenn der Staat sich die Entscheidungskompetenz darüber anmaße, ob er "wahrer" Christ sei oder nicht. Mit diesem und dem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde keine klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts auf, die die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO rechtfertigen.

9

Es bedarf keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass staatliche Behörden und Verwaltungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG nicht an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche gebunden sind, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde. Dies folgt insbesondere aus der dem Berufungsurteil vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 [ECLI:EU:C:2012:518] - NVwZ 2012, 1612). Das Vorbringen der Beschwerde zeigt keinen neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf auf.

10

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG als einheitliches Grundrecht sowie Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantieren den Religionsgesellschaften die Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (zum Verhältnis der Bestimmungen zueinander im Sinne einer Schrankenspezialität: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 82 ff.). Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 95 m.w.N.). Zu den "eigenen Angelegenheiten" in diesem Sinne zählen insbesondere die Rechte und Pflichten der Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinschaft, insbesondere Bestimmungen, die den Ein- und Austritt, die mitgliedschaftliche Stellung sowie den Ausschluss von Glaubensangehörigen regeln (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - EuGRZ 2015, 250 Rn. 37 m.w.N.). Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft beurteilt sich mit Wirkung für den weltlichen Bereich (etwa als Voraussetzung für die Kirchensteuerpflicht) grundsätzlich nach den Regeln der jeweiligen Religionsgemeinschaft (BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971 - 1 BvR 744/67 - BVerfGE 30, 415 <422> - auch zu der Grenze des für alle geltenden Gesetzes). Demzufolge obliegen die Interpretation und die Beurteilung der kirchenrechtlichen Voraussetzungen für eine Taufe sowie deren Wirksamkeit mit der Folge, dass der Betroffene Mitglied in der Gemeinde einer Religionsgemeinschaft wie der evangelisch-lutherischen Landeskirche ist, den innerkirchlich zuständigen Amtsträgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2013 - 6 C 21.12 - BVerwGE 148, 271 Rn. 46 ff. - auch zur Abgrenzung gegenüber staatlichen Gerichten verbleibenden Prüfungspunkten).

11

Es liegt auf der Hand, dass - von Missbrauchsfällen abgesehen - die von einer Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft als solche von den Verwaltungsgerichten bei der Untersuchung, ob dem Asylbewerber in seinem Heimatland eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, nicht infrage gestellt werden darf. Die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft ist aber nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an der Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Ist dies jedoch - wie nach der tatrichterlichen Würdigung der Verfolgungslage im Iran durch das Berufungsgericht - nicht der Fall, haben das Bundesamt bzw. die Verwaltungsgerichte auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Da bereits der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erreichen kann, ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender religiöser Verfolgung in diesem Fall maßgeblich, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 28 ff. im Anschluss an EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612). Dass diese Fragestellung in Teilbereichen zugleich auch als kirchenrechtliche Voraussetzung für die Taufe bedeutsam ist und von dem innerkirchlich zuständigen Amtsträger bejaht worden ist, macht sie - wie das Berufungsgericht zutreffend herausgestellt hat - mit Blick auf die hier zu prüfende, staatlichen Stellen obliegende Flüchtlingsanerkennung nicht zu einer "eigenen Angelegenheit" der Religionsgemeinschaft im Sinne des Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV i.V.m. Art. 140 GG. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die jeweilige Religionsgemeinschaft als Körperschaft des Öffentlichen Rechts konstituiert ist oder nicht.

12

Es bedarf auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass staatliche Stellen mit der eigenständigen Würdigung im Rahmen der Prüfung des § 3 Abs. 1 AsylVfG, ob eine bestimmte Glaubenspraxis für den Antragsteller nach seinem Glaubensverständnis ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist, nicht die sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 140 i.V.m. Art. 136 Abs. 1 und 4, Art. 137 Abs. 1 WRV ergebende Pflicht des Staates zur weltanschaulichen Neutralität verletzen. Denn eine verfassungsrechtlich unzulässige Bewertung des Glaubens oder der Lehre einer Kirche ist damit nicht verbunden. Bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung wegen geltend gemachter religiöser Verfolgung setzen sich staatliche Stellen weder mit Inhalten von Glaubenssätzen auseinander noch bewerten sie diese oder formulieren gar eigene Standpunkte in Glaubensdingen (zur Reichweite des Neutralitätsgebots: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 88 ff. m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 15. Januar 2013 - Nr. 48420/10 u.a. - NJW 2014, 1935 Rn. 81 und Urteil vom 8. April 2014 - Nr. 70945/11 u.a. - NVwZ 2015, 499 Rn. 76). Sie entscheiden auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen, sondern gehen lediglich der Stellung des einzelnen Antragstellers zu seinem Glauben nach, nämlich der Intensität selbst empfundener Verbindlichkeit von Glaubensgeboten für die Identität der Person. Darin liegt keine Verletzung der Pflicht des Staates zu weltanschaulicher Neutralität.

13

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, dass die Verwaltungsgerichte sich bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Kläger die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, nicht auf eine Plausibilitätsprüfung hinreichend substantiierter Darlegung beschränken dürfen, sondern insoweit das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen haben (BVerwG, Urteil vom Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30). Ein erneuter oder weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich nicht daraus, dass die Anlegung des Regelbeweismaßes nach Auffassung der Beschwerde die Religionsfreiheit des Betroffenen und zugleich das kirchliche Selbstbestimmungsrecht verletzt. Denn eine Zurücknahme des tatrichterlichen Beweismaßes sowie der gerichtlichen Kontrolldichte ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nur bei der Bestimmung der Reichweite des Schutzbereichs des Art. 4 GG angezeigt. Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als korporative oder individuelle Ausübung von Religion und Weltanschauung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG anzusehen ist, muss der zentralen Bedeutung des Begriffs der "Religionsausübung" durch eine extensive Auslegung Rechnung getragen werden; insoweit darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religionsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben. Die Formulierung ihres Selbstverständnisses und Auftrags - des kirchlichen Proprium - obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - EuGRZ 2014, 698 Rn. 101, 114). Auch auf der individuellen Ebene dürfen staatliche Organe nur prüfen, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich ein von dem Betroffenen als religiös geboten reklamiertes Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös anzusehende Motivation hat (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10 u.a. - EuGRZ 2015, 181 Rn. 86 m.w.N.). Die gebotene Berücksichtigung des kirchlichen und individuellen Selbstverständnisses des Grundrechtsträgers bei der Bestimmung, wie weit der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im konkreten Einzelfall reicht, ist jedoch nicht auf die der Schutzbereichsbestimmung vorgelagerte tatrichterliche Würdigung zu übertragen, ob und inwieweit eine Person eine bestimmte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet.

14

Der Senat hat auch klargestellt, dass die religiöse Identität als innere Tatsache sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen lässt (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 31). Entgegen der Auffassung der Beschwerde wird die Glaubensfreiheit eines Asylbewerbers, der sich auf eine ihm drohende Verfolgung wegen seiner Religion beruft, nicht dadurch verletzt, dass es ihm im Rahmen der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG) und des prozessrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) obliegt, staatlichen Stellen über sein religiöses Selbstverständnis Auskunft zu geben. Es unterliegt der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen. Nicht weiter klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass es - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist (UA S. 16) - die Glaubensfreiheit nicht verletzt und die Beweisanforderungen nicht überspannt, von einem Erwachsenen im Regelfall zu erwarten, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist.

15

2. Die Beschwerde rügt des Weiteren, dem Berufungsgericht fehle die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der religiösen Identität des Klägers. Dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich eine Begutachtung des Klägers in psychologischer und religiöser Hinsicht aufdrängen müssen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO). Die Aufklärungs- und damit verbundene Gehörsrüge verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

16

Zum einen hat der Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Berufungsverhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1978 - 3 B 6.78 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 116). Aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Zum anderen ist bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von dessen materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese - wofür hier nichts ersichtlich ist - verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 17 m.w.N.; stRspr). Es ist weder von der Beschwerde dargelegt noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen das Berufungsgericht - nachdem nicht etwa Glaubensinhalte einer fremden Religion aufzuklären waren - nicht über die ausreichende Sachkunde zur Beurteilung der religiösen Überzeugung und Identität des Klägers verfügen sollte. Für die Ermittlung und Würdigung des (Nicht-)Vorliegens dieser inneren Tatsache bedarf es in aller Regel keines nur Experten vorbehaltenen Wissens. Letztlich wendet sich die Beschwerde im Wege der Aufklärungs- und Gehörsrüge gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; damit vermag sie indessen nicht durchzudringen.

17

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Die vom Kläger gestellte (Tatsachen)Frage,

„ob ein iranischer Staatsangehöriger, der in Deutschland um Asyl ersucht hat und gegen seinen Willen in den Iran zurückgeführt wird, bei Bekanntwerden des Glaubensübertritts während seines Aufenthalts in Deutschland im Iran keinerlei relevanten Verfolgungsmaßnahmen unterliegt“,

hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass es eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür gibt, dass sein formaler Glaubenswechsel durch seine in Deutschland lebenden Verwandten im Iran bekannt werden könnte. Zudem fehlt es dieser Frage an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Bekenntnis des Klägers zum Christentum nicht auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruhe; es sei der Eindruck entstanden, der Kläger sei nur formal und aus asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben übergetreten. Die aufgeworfene Frage könnte in einem Berufungsverfahren daher nur dann entscheidungserheblich sein, wenn allein der formale Akt des Übertritts zum christlichen Glauben - vorliegend also die durch die Taufe des Klägers bewirkte Mitgliedschaft in der evangelischen Landeskirche Bayern - zu Repressionen seitens des iranischen Staates führen könnte, ohne dass der christliche Glaube nach einer Rückkehr in den Iran gelebt würde. Der Kläger nennt zwar mögliche Lebensbereiche, in denen es nach seiner Ansicht für ihn zu Repressionen kommen könnte, die - aufgrund der Kumulation - als Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie - anzusehen seien. Nachvollziehbare Belege, die die Möglichkeit derartiger Repressionen bestätigen, benennt er jedoch nicht.

Es gibt auch keine entsprechenden Erkenntnisse, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat unter Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen zur Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie in seinem Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A - (juris Rn. 49 ff.) festgestellt, dass der Abfall vom Islam im Iran nach wie vor nach weltlichem Recht nicht mit Strafe bedroht ist und dass trotz des im September 2008 in erster Lesung beschlossenen Apostasiestrafgesetzes jedenfalls bei Apostaten, die nicht exponiert tätig sind, Verurteilungen zu Todesstrafen nicht erfolgen. Andere staatliche oder nichtstaatliche Repressionen sind demnach auch nur für solche konvertierten Christen festzustellen, die in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - nach außen zeigen wollen. Diese Situation wird durch den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Islamischen Republik Iran vom 24. Februar 2015 bestätigt (vgl. S. 16 ff.). Erkennbar beziehen sich die dortigen Aussagen auf solche Konvertiten, die die neue Religion aktiv im Iran ausüben (so im Ergebnis auch: BayVGH, B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 13.30120 - juris Rn. 6; VGH BW, B. v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12 - juris Rn. 14; U. v. 15.4.2015 - A 3 S 1923/14 - n. v. UA S. 21; OVG NW, B. v. 27.8.2012 - 13 A 1703/12.A - juris Rn. 8; B. v. 27.4.2015 - 13 A 440/15.A - juris Rn. 10 f.).

2. Aus den gleichen Gründen sind auch die zweite (Tatsachen)Frage,

„ob ein zum Christentum konvertierter iranischer Staatsangehöriger, der im Falle einer Rückkehr sich weigert, den (nicht gelebten) christlichen Glauben formal abzulegen und sich wieder zum Islam zu bekennen, verfolgungsrelevante Maßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie zu befürchten hat, wenn der Glaubensübertritt bekannt wird“,

sowie die vierte (Tatsachen)Frage,

‚ob ein „Taufscheinchrist“, wie vorher beschrieben, der also keine innere tiefe Glaubensüberzeugung besitzt, gleichwohl aber Mitglied der Glaubensgemeinschaft sein will und im Falle der Rückkehr auch sein wird, bei einem Bekenntnis zu dieser Art von Mitgliedschaft im Iran eine Verfolgung zu befürchten hat, wenn er sich weigert, wieder Moslem zu werden‘,

nicht klärungsbedürftig.

Bei einem, ohne innere Glaubensüberzeugung lediglich formal konvertierten Christen, steht weder im Raum, dass er seine religiöse Identität nach Rückkehr in sein Heimatland unterdrücken müsste, noch dass er sich im Heimatland religiös betätigen wird. Wie zuvor ausgeführt, stellt sich somit die Frage asylrelevanter Verfolgung des lediglich formal Getauften nicht. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es einem, ohne innere Glaubensüberzeugung lediglich formal konvertierten Christen zumutbar ist, seine (formale) Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft aufzugeben, ohne in sein durch Art. 10 Abs. 1 GR-Charta garantiertes Recht auf Religionsfreiheit einzugreifen. Ungeachtet dessen ist zweifelhaft, warum sich der Kläger als lediglich formaler Christ weigern könnte, dem Christentum abzuschwören bzw. wieder Moslem zu werden, zumal er nur vorträgt, nach „seiner inneren Überzeugung (wie sei das Gericht versteht)“ lediglich „möglicherweise“ Atheist zu sein.

3. Auch die vom Kläger gestellte Rechtsfrage,

„ob die ‚innere identitätsprägende Überzeugung‘ eines Glaubens, wie vom VG verlangt, ein ‚Verständnis der Glaubensinhalte‘ erfordert oder ob die identitätsprägende Überzeugung allein in dem Willen der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft, getragen von sonstigen Motiven z. B. einer Emotionalität, dem Wunsch der kulturellen Zugehörigkeit ect. bestehen kann“

bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30 im Anschluss an EuGH, U. v. 5.9.2012 - C-71/11 u. C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 19), dass der Schutzsuchende, der nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht war und bei dem nicht bereits die Taufe als solche zu einer Verfolgung führt, die inneren Beweggründe, die ihn zur Konversion veranlasst haben, glaubhaft machen muss, wenn er sich auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung beruft, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Zum anderen kommt der Frage regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Prüfung, ob ein (identitätsprägender) Glaubenswechsel vorliegt, kann jeweils nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgen (BVerwG, B. v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - Asylmagazin 2015, 345 Rn. 11; BayVGH, B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 13.30444 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist und welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein beschreiben, sondern richtet sich vorwiegend nach der Persönlichkeit des Schutzsuchenden und seiner intellektuellen Disposition (OVG NW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 39). Es ist ureigene Sache des Gerichts, im Rahmen der Beweiswürdigung anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu klären, ob ein Glaubenswechsel vorliegt.

II. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) geltend machen wollte mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe gegen die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze verstoßen, wonach es im Hinblick auf die Gefahrenprognose auf das persönliche Glaubensverständnis des Individuums und das Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft ankomme, ist er bereits seinen diesbezüglichen Darlegungspflichten (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht nachgekommen. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. März 2013 - 10 C 23.12 - auf das „Verständnis der Glaubensinhalte“ und auf die „innere identitätsprägende Überzeugung“ abgestellt, hat er keinen abstrakten Rechtssatz dargelegt, sondern lediglich eine - seiner Ansicht nach fehlerhafte - gerichtliche Bewertung des Einzelfalls aufgezeigt. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sieht § 78 Abs. 3 AsylG nicht vor.

III. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 9. November 2015 vorgetragen hat, dass er seine am 6. März 2015 geborene Tochter entsprechend seiner Glaubensüberzeugung am 25. Oktober 2015 hat taufen lassen, kann dies im Zulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG nicht mehr berücksichtigt werden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IIII.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 1. Januar 1985 in Azad Kaschmir geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger, der Kashmiri volkszugehörig und sunnitischen Glaubens. Nach seiner Einreise auf dem Landweg in das Bundesgebiet (wohl) im Juni 2012 stellte er am 18. Juli 2012 einen Asylantrag.

Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 4. Juli 2012 durch die Polizeiinspektion Landsberg gab der Kläger an, dass er vor ca. 90 Tagen von Kaschmir ausgereist sei. Er habe sich entschlossen, Pakistan zu verlassen, weil die Situation dort so schlecht sei und wolle in Deutschland Asyl beantragen. Er sei seit ca. drei Wochen in Deutschland, nun sei ihm das Geld ausgegangen.

Am 12. Juni 2013 fand die Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) statt. Zu seinem Verfolgungsschicksal führte der Kläger insbesondere aus, dass er in Kaschmir geboren und aufgewachsen sei. Seine Mutter sei verstorben. Ein Bruder von ihm sei im Krieg 1998 verstorben, drei weitere jüngere Brüder seien seit damals verschollen. Sein Vater sei im Jahr 1998 durch Bombensplitter schwer verletzt worden und seitdem behindert. Seit dem Jahr 2010 habe er seinen Vater nicht mehr gesehen. Er habe gemeinsam mit einer älteren Schwester bei einem Onkel väterlicherseits gelebt. Sein Onkel sei bei der Jammu Kashmir Liberation Front - JKLF - Mitglied gewesen, die für ein freies Land Kaschmir kämpfe. Sein Onkel sei im Jahr 2009 wegen dieser Zugehörigkeit von pakistanischen Kräften aus dem Haus geholt, auf der Straße verprügelt und schließlich von der pakistanischen Polizei erschossen worden. Zwei bis drei Tage nach der Beerdigung des Onkels sei die pakistanische Polizei zu seiner Tante und ihm nach Hause gekommen. Sie hätten die Tante und ihn mit Gewehrkolben geschlagen. Er und seine Tante seien verprügelt worden, damit sie aussagen würden, ob auch sie zu der Organisation JKLF gehörten und ob irgendwelche Aktionen der Organisation bevorstünden. Seine Tante habe sich um ihn Sorgen gemacht und ihm daher bei seiner Flucht geholfen. Er sei mehrfach geschlagen worden; grundsätzlich habe er mehr Prügel von der pakistanischen Polizei als von den indischen Kräften bekommen. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Klägers wird auf die Niederschrift zur Anhörung verwiesen.

Mit Bescheid vom 4. November 2014, zugestellt am 21. November 2014, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 des Bescheids). Weiter lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 2 des Bescheids). Subsidiärer Schutz wurde nicht zuerkannt (Nr. 3 des Bescheids) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG wurden verneint (Nr. 4 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5 des Bescheids). Der Bescheid wurde insbesondere damit begründet, dass der Kläger sich offenkundig nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhalte. Der Vortrag des Klägers erfolge ausschließlich aufgrund allgemeiner und nicht schlüssig dargestellter Umstände im Zusammenhang mit einem unabhängigen Kaschmir und stehe in keinen Bezug zu einer Verfolgung im Sinne des § 3a AsylVfG (a. F.). Im Fall krimineller Handlungen habe der Kläger die Möglichkeit staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, außerdem müsse er sich auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen. Es sei nicht zu befürchten, dass die vom Antragsteller benannten privaten Akteure ihn in anderen Landesteilen aufspüren könnten. Ergänzend wird auf den Inhalt des Bescheids gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 26. November 2014, bei Gericht eingegangen am 27. November 2014, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragte:

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. November 2014, Az. 5560297-461, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen betreffend Abschiebeschutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

3. Es wird festgestellt, dass dem Kläger subsidiärer Schutz zusteht.

4. Dem Kläger wird die Flüchtlingseigenschaft anerkannt.

5. Der Kläger wird als Asylberechtigter anerkannt.

Zudem wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 23 S 14.31199). Schließlich beantragte der Bevollmächtigte mit gleichem Schreiben für das Klage- und Antragsverfahren Prozesskostenhilfe.

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte insbesondere aus, dass das Bundesamt die Anhörung des Klägers nicht ordnungsgemäß und ausreichend berücksichtigt habe. Der Kläger müsse für den Fall einer Rückkehr nach Kaschmir befürchten, dass er von der Polizei und dem Militär verfolgt werde, da der Polizei und dem Militär bekannt sei, dass der Kläger aus einer Familie stamme, die Mitglied in der JKLF sei.

Mit Schreiben vom 28. November 2014 legte die Beklagte die Akten vor. Eine Antragstellung unterblieb.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2014 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 26. November 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet (M 23 S 14.31199) und insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass zwar die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine Anerkennung des Klägers als asylberechtigt im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG offensichtlich nicht vorlägen, jedoch an dem Offensichtlichkeitsurteil der Beklagten bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG (a. F.) ernstliche Zweifel bestünden. Der Bescheid würdige den Vortrag des Klägers nicht und setzt sich in keiner Weise damit auseinander. Die vollständige Missachtung der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung und lediglich das Abstellen auf die Gegebenheiten in Kaschmir könnten weder die Ablehnung des Asylantrags als unbegründet, geschweige denn ein Offensichtlichkeitsurteil stützen. Zwar bestünden in dem Vortrag des Klägers durchaus Widersprüche, so z. B. zur Chronologie der Ereignisse, als auch eine zumindest teilweise Unsubstantiiertheit, insbesondere auch in Bezug auf die tätlichen Übergriffe auf ihn selbst. Insoweit wäre es jedoch erforderlich, konkret anhand der Niederschrift nachzuweisen, dass sich aus diesen Angaben eine offensichtliche Unbegründetheit ableiten lasse. Darüber hinaus erscheine der Bescheid in sich widersprüchlich. Ergänzend wird auf den Beschluss verwiesen.

Durch Beschluss der Kammer vom 8 März 2016 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 11. April und 4. Mai 2016 wurden dem Bevollmächtigten des Klägers die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel bekannt gegeben.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2016 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt, soweit beantragt wurde, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Abschiebeschutz, hilfsweise nationalen Abschiebeschutz und der Bevollmächtigte beigeordnet; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Der Bevollmächtigte konkretisierte seinen Klageantrag entsprechend und nahm die Klage im Übrigen zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 sowie die Gerichtsakte im Verfahren M 23 S 14.31199 verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Klage in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Auch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistans besteht kein Anspruch. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage war daher abzuweisen.

Zugunsten des Klägers legt das Gericht den Klageantrag darüber hinaus gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass nicht auch die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruchs in Nummern 1 und 2 des Bescheids beantragt wurde, da ein solcher Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches reicht nur soweit, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf § 30 Abs. 3 AsylG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 AsylG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 12.3.2015 - 6 K 8197/14.A.; VG Münster, U.v. 20.1.2015 - 2 K 1355/12.A. - jeweils juris m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall; der Bescheid bezieht sich vielmehr ausschließlich auf § 30 Abs. 1 und 2 AsylG.

Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, da er sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist, oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, vgl. § 3a Abs. 1 AsylG. Als Verfolgung in diesem Sinne können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), oder unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Die Prüfung der Verfolgungsgründe ist in § 3b AsylG näher geregelt. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es danach unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG. In § 3a Abs. 3 AsylG ist geregelt, dass eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m § 3a Abs. 1 und 2 AsylG bestehen muss.

Die Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn eine sogenannte interne Schutzalternative besteht, weil er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377 - in Bezug auf den wortgleichen Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83 EG). Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem vorverfolgten Antragsteller auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG (vgl. vormals Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG) keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2009 - 10 C 21/08 - NVwZ 2009, 1308 in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG). Mit Blick auf den Normzweck der Beweiserleichterung erscheint es nicht nachvollziehbar, der Prüfung internen Schutzes als Ausdruck der Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes einen strengeren Maßstab zugrunde zu legen als der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose. Die hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie - der humanitäre Charakter des Asyls - verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden (BVerwG, U.v. 5.5.2009 - 10 C 21/08 - NVwZ 2009, 1308).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 - 9 B 239/89 - InfAuslR 1989, 349). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989, a. a. O.). Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut. Es kommt hinzu, dass Asylbewerber, die alsbald nach ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer Verfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben, und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrunds beeinträchtigen kann (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - NVwZ 1996, 678).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass das Leben oder die Freiheit des Klägers in seinem Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG bedroht ist. Der Kläger wird auch nicht wegen seiner (vermeintlichen) politischen Überzeugung, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG, verfolgt.

Das Gericht hält den Vortrag des Klägers in Bezug auf die Ausführungen zu seiner Verfolgung für unglaubhaft. Die Angaben des Klägers zu einer Verfolgung als zumindest vermeintlicher Sympathisant der JKLF durch staatliche Stellen sind in sich widersprüchlich und vage. Eine eigene Mitgliedschaft des Klägers für die JKLF hat der Kläger selbst nicht behauptet. Soweit er insoweit auf sein damals jugendliches Alter verweist, erscheint dies nicht nachvollziehbar, da der Kläger nach seinen eigenen Angaben 1985 geboren ist und damit unabhängig von der Frage der eindeutigen zeitlichen Einordnung der behaupteten Vorfälle zumindest volljährig war. Bezüglich der Mitgliedschaft des Onkels des Klägers für die JKLF sind die Angaben des Klägers widersprüchlich. So gab er bei seiner Befragung durch das Bundesamt an, dass sein Onkel der Organisation JKLF angehört habe und dieser wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Bewegung von pakistanischen Kräften aus dem Haus geholt, auf der Straße verprügelt und erschossen worden sei. Bei seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht gab der Kläger hingegen an, dass er nicht wisse, ob sein Onkel Mitglied der Partei JKLF gewesen sei. Er sei damals noch ein Kind gewesen. Sein Onkel sei schon sehr früh gestorben, er sei damals ca. neun oder zehn Jahre alte gewesen. Auf Vorhalt der Widersprüche zu den Daten verbesserte der Kläger, dass sein Onkel 2009 gestorben sei. Erklärungen zu den, auch zeitlich, widersprüchlichen Aussagen konnte der Kläger nicht geben. Auch die Angaben des Klägers zu seinem Ausreisedatum variieren erheblich. Während der Kläger bei der Vernehmung durch die Polizei am 4. Juli 2012 erklärte, Pakistan vor ca. 90 Tagen verlassen zu haben, gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt an, dass er im Januar oder Februar 2010 Pakistan verlassen habe und ca. 1 ½ Jahre auf der Flucht gewesen sei bis zu seiner Einreise im Juli 2012 in die Bundesrepublik Deutschland. Auch diese Widersprüche konnte der Kläger trotz Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären. Auch konnte der Kläger den bei der Anhörung durch das Bundesamt geschilderte Vorfall unmittelbar im Anschluss an die angebliche Ermordung seines Onkels im Rahmen der informatorischen Anhörung nicht detaillierter darlegen; vielmehr machte der Kläger insoweit ausschließlich Ausführungen zu allgemeinen Konflikten mit der pakistanischen Grenzpolizei. Der Kläger gab hierzu an, dass die pakistanische Grenzpolizei mehrfach zu ihnen gekommen sei, da ihr Wohnhaus in unmittelbarer Nähe zur Grenze gestanden habe. Manchmal hätten diese nur mit ihnen geredet. Manchmal hätten sie aber auch getreten. Er habe Narben im Gesicht von damals. Sie hätten der Familie vorgeworfen, dass sie spionieren würden. Sein Onkel und sein Vater seien öfter über die Grenze gegangen, um Dinge aus dem alten Haus, das auf der anderen Seite lag, zu holen. Schließlich sind auch die Aussagen in Bezug auf den Vater des Klägers widersprüchlich. Während der Kläger vor dem Bundesamt angab, dass er seinen Vater seit 2010 nicht mehr gesehen habe, führt er bei seiner informatorischen Anhörung an, dass er von seiner Schwester telefonisch erfahren habe, dass sein Vater im Jahr 2012 verstorben sei. Bis dahin habe der Vater gemeinsam mit der Tante und der Schwester zusammengelebt.

Aufgrund dieses in sich widersprüchlichen und vagen Vortrags kann nicht auf eine politische Verfolgung des Klägers geschlossen werden. Das Gericht hält weder den Vortrag des Klägers zur Mitgliedschaft seines Onkels bei der JKLF, geschweige denn die Ausführungen des Klägers zu seiner eigenen Verfolgung aufgrund dieser Mitgliedschaft und seiner vermuteten politischen Nähe für glaubhaft. Eine abschließende Klärung der damaligen und aktuellen Verfolgungssituation der Mitglieder der JKLF, die für die Unabhängigkeit Kaschmirs eintritt, war daher nicht erforderlich. Wobei festzustellen ist, dass es nach den, dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln über die Jahre immer wieder Verfolgungen - auch staatlicherseits - der Mitglieder der JKLF in unterschiedlicher Ausprägung gab (vgl. Bericht von Accord vom 7.5.2012: „Pakistanadministered Kashmir (Azad Kashmir and Gilgit-Balistan)“; VG Augsburg, U.v. 14.4.2004 - Au 6 K 03.30032; B.v. 30.1.2003 - Au 6 S 03.30033; BayVGH B.v. 14.7.1998 - 21 BA 95.32783 - jeweils juris). Auch die Herkunftsländerinformation Pakistan des EASO, Stand August 2015, führt aus, dass der Inter-Services Intelligence (ISI) in den Jahren 2012/13 propakistanische islamistische Gruppen unterstützte, um Unabhängigkeitsbewegungen wie die JKLF auszuschalten. Nach der Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 26.11.2014 soll die aktuelle Situation für Mitglieder der JKLF jedoch entspannter sein und sie kämen nicht mehr aufgrund ihrer Einstellung zum Kaschmir-Konflikt in Schwierigkeiten mit den Sicherheitskräften (a. a. O., Frage Nr. 1).

Die Ausführungen des Klägers zu wiederholten Übergriffen durch staatliche Stellen gegen die Bewohner insbesondere des grenznahen Bereichs können nicht zu einer Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 AsylG führen, da es insoweit bereits am Vorliegen eines Verfolgungsgrunds im Sinne des § 3 AsylG fehlt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiärer Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG; vgl. § 60 Abs. 3 AufenthG a. F.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG; vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG a. F.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG; vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.

Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG, hat der Kläger weder geltend gemacht, noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor.

Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger muss die Umstände und Tatsachen, die für die von ihm befürchtete Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung maßgeblich sind, von sich aus konkret, in sich stimmig und erschöpfend vortragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU, § 25 Abs. 2 AsylG). Ihn trifft insoweit eine Darlegungslast (vgl. Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, S. 762).

Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers, dass er mehrfach erheblich durch staatliche Grenzbeamte geschlagen und misshandelt worden sei, stünde dem Kläger insoweit eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Ihm wäre sowohl ein Ausweichen innerhalb von Azad Kashmir und damit der Vermeidung des Konflikts mit Grenzbeamten als auch ein Ausweichen auf andere Landesteile Pakistans (§ 3e AsylG, Art. 8 QRL) möglich (vgl. allgemein zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative in Pakistan: VG München, U.v. 12.6.15 - M 23 K 13.31345 - juris Rn. 21ff; VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 juris Rn. 49ff; VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14.30674 - juris Rn. 23; VG Köln, U.v. 10.9.2014 - 23 K 6317/11.A - juris Rn. 25; VG Ansbach, U.v. 7.8.2014 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 27-29; U.v. 10.12.2013 - RN 3 K 13.30374 - juris Rn. 30). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Kaschmiri sich dort nicht niederlassen könnte, bestehen nicht. Vielmehr ist den öffentlich zugänglichen Quellen zu entnehmen, dass selbst führende Mitglieder der JKLF sich in anderen Landesteilen Pakistans niederlassen können (siehe z. B. Lebenslauf des Amanullah Khan, im Internet abrufbar unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Amanullah_Khan; vgl. auch: Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 26.11.2014, Frage 10).

Im Fall des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass er als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist. Bezüglich der Gefahrendichte ist auch weiterhin auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die ein Kläger typischerweise zurückkehren wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9.08; U.v. 21.4.2009 - 10 C 11/08; U.v. 17.11.2011 - 10 C 13/10; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - jeweils juris; VG München, U.v. 12.5.2014 - M 23 K 13.31161 - juris Rn. 26ff).

Weder in Pakistan noch in Azad Kaschmir liegt gegenwärtig ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. Dieser Begriff ist völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität voraus (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 44/07 - juris). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel ist zwar davon auszugehen, dass die Bevölkerung in Kaschmir unter dem weiterhin ungelösten Kaschmir-Konflikt leidet und insbesondere auch während des Kargil-Kriegs 1999 schwere Verluste hinzunehmen hatte. Derzeit wird Azad Kaschmir von Pakistan kontrolliert, jedoch offiziell nicht als Teil des pakistanischen Gebiets angesehen. Es genießt zumindest Teil-Autonomie, ist aber finanziell abhängig von der Zentralregierung. Wenn auch immer noch keine abschließende Lösung erzielt wurde, so hat sich die Situation in Kaschmir deutlich entspannt (ausführlich hierzu: Bericht von Accord vom 7.5.2012: „Pakistanadministered Kashmir (Azad Kashmir and Gilgit-Balistan“). Ein innerstaatlicher Konflikt kann daher in Azad Kaschmir nicht angenommen werden; auch nicht aufgrund terroristischer Anschläge. Der EASO Länderbericht führt insoweit aus, dass es 2014 in Azad Kaschmir sehr wenige Anschläge gab, auch wenn es gelegentlich an der Line of Control (LoC) zu grenzüberschreitenden Auseinandersetzungen käme (a. a. O., S. 70). Pakistan selbst ist von einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistischextremistische Gruppen konfrontiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan - Lagebericht -, Stand Juli 2015, S. 5, 22). Zwar war es 2009 der Armee gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben. Seit 2014 ist ein groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete (Federally Administered Tribal Areas - FATA) im Gange, die das Ziel hat, Militanz und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete wiederherzustellen. Die Taliban und andere militante Gruppen verüben jedoch weiterhin auch in den übrigen Teilen des Landes, insbesondere in Belutschistan, in Khyber Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi regelmäßig Anschläge. 2014 kamen bei Terroranschlägen landesweit ca. 1750 Menschen ums Leben. (vgl. Lagebericht, S. 5, 22). Das österreichische Bundesasylamt hat in seinem „Bericht zur Fact Finding Mission Pakistan 2013“ ausgeführt, dass für Pakistan ein dauerhafter bewaffneter Konflikt trotz der Anschläge nicht vorliege, da die Taliban und andere Jihadisten bei realistischer Einschätzung militärisch nicht dazu in der Lage seien, die Macht in Pakistan oder in relevanten Landesteilen erlangen zu können. Sie würden auch in weiten Teilen der Bevölkerung keinen Rückhalt genießen. Die Auseinandersetzungen seien nicht so intensiv und dauerhaft, dass man von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sprechen könnte (vgl. VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris Rn. 56ff, VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 28).

Selbst wenn man das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bejahen würde, bestünde keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben des Klägers. Die Gefahrendichte in Pakistan und auch in Azad Kaschmir ist nicht so hoch, dass dort praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes vom 4.10.2013). Bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von ca. 172 Mio. Menschen in Pakistan und ca. 5 Mio. Bewohnern in Azad Kaschmir (Herkunftsländerinformation Pakistan des EASO, Stand August 2015, S. 70) ist das Risiko, Schaden an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, verschwindend gering. Die Gefahrendichte ist nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Eine individuelle Bedrohung des Klägers besteht auch nicht unter Berücksichtigung individueller gefahrerhöhender Umstände. Es ist nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht. Das Risiko eines Rückkehrers, möglicherweise Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist Ausfluss der allgemeinen Sicherheitslage und beruht nicht auf individuellen Aspekten (vgl. VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 - Au 3 K 14.30437 - juris Rn. 56ff, VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 29).

Ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Anhaltspunkte für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht gegeben; insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen des gegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation derzeit wesentlich verändert hat, liegen nicht vor. Auch eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere ist der Kläger volljährig und arbeitsfähig, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Auch unter gesundheitlichen Gesichtspunkten ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine Rückführung nach Pakistan den Kläger in einem den § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bedingenden erheblichen konkreten Umfang gefährden würde.

Auch gegen die auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG gestützte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Nach § 37 Abs. 2 AsylG endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht im Falle eines offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrages dem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht.

Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z. B. Beschluss vom 29.6.2009 - 10 B 60/08 - juris). Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Asylberechtigung, hilfsweise der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten.

1. Der 1982 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 19. September 2012 einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Rahmen einer vorangehenden Anhörung bei der Regierung von ... (Zentrale Rückführungsstelle ...) vom 30. August 2012 gab der Kläger an, aus dem Dorf ... (Distrikt ..., Provinz ..., Pakistan) zu stammen, zur Volksgruppe der Punjabi zu gehören und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei am 16. August 2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er habe Pakistan etwa ein halbes Jahr vorher verlassen und sei mithilfe eines Schleusers über ..., den Iran, die Türkei, Griechenland und Bulgarien nach Deutschland gelangt. Seine pakistanischen Personaldokumente habe er unterwegs verloren.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. Mai 2013 wiederholte der Kläger zunächst seine Angaben aus der Anhörung vom 30. August 2012. Ergänzend gab er an, Analphabet zu sein und keine Schule besucht zu haben. Er sei angelernter Maurer und Maler und sei in Pakistan zusammen mit seinem Bruder selbstständig erwerbstätig gewesen. Grund für die Ausreise aus Pakistan sei seine seit Februar 2001 bestehende Mitgliedschaft in der Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) gewesen. Die PTI setze sich für Gerechtigkeit ein und sei gegen Korruption. Der Kläger habe bei Parteiveranstaltungen - insbesondere der Organisation öffentlicher Hunderennen - und sozialen Aktivitäten mitgewirkt und hierbei für die politischen Inhalte der PTI geworben, ohne jedoch ein konkretes Parteiamt bekleidet zu haben. Er habe in ständigen Kontakt mit einem PTI-Bezirksstellvertreter („...“) gestanden, der die lokalen Veranstaltungen finanziell unterstützt habe. Der Kläger habe durch sein PTI-Engagement in seinem Heimatort einen guten Bekanntheitsgrad erlangt. Dies habe einer gegnerischen Partei, der Pakistan Muslim League (Quaid e Azam Group - PML-Q), missfallen. Er sei sodann Anfang 2012 von seitens der lokalen Führungsfamilie der PML-Q („Choudury“) beauftragten Kriminellen mit dem Ziel entführt und geschlagen worden, dass er seine PTI-Tätigkeit beende. Auch seien ihm Ratten und Mäuse in die unten verschlossene Hose platziert worden. Die Polizei habe gegen all dies nichts unternommen, da sie - nach eigener Aussage - von der Regierungspartei PML-Q unter Druck gesetzt wurde. Vielmehr habe die Polizei den Kläger eine Nacht in Gewahrsam genommen und geschlagen. Ein Freund („...“) habe sodann die Ausreise aus Pakistan organisiert. Hierfür sei dieser später getötet worden. Bei einer Rückkehr nach Pakistan fürchte der Kläger um sein Leben.

2. Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 - als Einschreiben am 16. Juli 2014 zur Post gegeben - lehnte es das Bundesamt ab, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Ziffer 1.). Der Antrag auf Asylanerkennung wurde ebenfalls abgelehnt (Ziffer 2.). Auch ein subsidiärer Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG seien nicht gegeben (Ziffer 4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Pakistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, abgeschoben (Ziffer 5.).

Zur Begründung wurde u. a. angeführt, dass das klägerische Vorbringen eines politischen Engagements für die PTI-Partei nicht glaubhaft sei. Der Kläger habe kein hinreichendes Wissen über Inhalte und Struktur der PTI-Partei angegeben können. Auch die Schilderungen hinsichtlich einer angeblichen Entführung durch von der PML-Q beauftragte Kriminelle seien nicht im Ansatz glaubwürdig. Der Kläger habe insoweit zum Ablauf keine konkreten Details nennen können, vor allem der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise sei nicht nachvollziehbar glaubhaft gemacht.

3. Der Kläger ließ hiergegen durch seinen Bevollmächtigten am 31. Juli 2014 Klage erheben. Beantragt wird,

den Bescheid der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass der Kläger Asylberechtigter i. S.v. Art. 16a GG ist, hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 AsylVfG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 AsylVfG zuzuerkennen ist und dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Der Kläger werde in Pakistan als PTI-Parteimitglied durch Anhänger der konkurrierenden PML-Q-Partei politisch verfolgt, ohne dass die Polizei oder sonstige staatliche Stellen Schutz gewährten. Es werde insoweit zunächst grundsätzlich auf den Vortrag des Klägers im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Die Angaben des Klägers seien jedoch insoweit zu korrigieren, als dieser tatsächlich seit Dezember 2001 lokaler Vorsitzender der PTI-Jugendorganisation (Bereich „...“, Distrikt ...) gewesen sei. Hierzu werde auf eine entsprechende Bestätigung des Vorsitzenden der Jugendorganisation („...“) vom 18. Dezember 2001 verwiesen. Auch Schreiben einer pakistanischen Rechtsanwaltskanzlei vom 10. September 2014 und 2. März 2015 bestätigten, dass der Kläger PTI-Mitglied sei und diese Partei von der derzeitigen pakistanischen Regierung verfolgt werde. Es werde in diesen Schreiben ferner u. a. bestätigt, dass die gegnerische PML-Q-Partei die Familie des Klägers bedrohe und die Polizei nicht bereit sei, Schutz zu gewähren. Ferner bestätigten die Rechtsanwälte, dass der Freund des Klägers („...“), der seine Ausreise organisiert hatte, später durch eine Terrororganisation auf dem Fluss ... nahe ... ermordet worden sei und die PML-Q auch den Kläger suche, um ihn zu töten. Die pakistanischen Rechtsanwälte würden dem Kläger mit Blick auf diese Situation empfehlen, nicht nach Pakistan zurückzukehren, sondern solange wie möglich in Sicherheit im Ausland zu bleiben. Die Tötung des Freundes werde auch durch einen pakistanischen Polizeibericht vom 13. März 2012 belegt. Letztlich bestätige auch der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. April 2014 (dort S. 11/27), dass die pakistanische Polizei korrupt und zur Schutzgewährung bei politischer Verfolgung nicht bereit sei. Ausweislich des Lageberichts (dort S. 23 unten) gehe ein Ausweichen in einen anderen Landesteil zudem in der Regel mit der Aufgabe der wirtschaftlichen Basis einher; hieraus folge für den Kläger als Analphabeten ohne Ausbildung, dass für ihn realistischerweise keine inländische Fluchtalternative in Pakistan bestehe.

4. Mit Schreiben vom 19. August 2014 hat das Bundesamt für die Beklagte die Verwaltungsakte vorgelegt. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

5. Mit Beschluss vom 20. Februar 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine Liste derjenigen Auskünfte und Stellungnahmen, die es bei seiner Entscheidung verwerte.

6. In der mündlichen Verhandlung wurden klägerseitig folgende unbedingte Anträge gestellt:

Zum Beweis der Tatsache,

- dass der Kläger seit dem Jahr 2001 Mitglied der Partei PTI im Distrikt ... ist,

- dass im Heimatort des Klägers ... die Partei PML-Q im Jahr 2012 bis heute an der Macht ist, sowie

- dass der Kläger im Februar/März 2012 in ... über mehrere Stunden an einer Kreuzung von mehreren bewaffneten Personen misshandelt wurde und zweimal wegen erlittener Misshandlungen bei der örtlichen Polizei vorstellig wurde,

wird eine Auskunft beim Auswärtigen Amt eingeholt.

Das Gericht hat die Anträge mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anträge bereits in formeller Hinsicht nach § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet zurückweisen seien. Unabhängig davon gelte in materieller Hinsicht, dass die gegenständlichen Beweisthemen mit Blick auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu jedenfalls gegebenen inländischen Fluchtalternativen in Pakistan rechtlich nicht entscheidungserheblich sind. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

7. Die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakte waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26a AsylVfG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Nachdem somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Anlage I zu § 26a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht (BVerwG, U.v. 7.11.1995 - InfAuslR 1996, 152). Die Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93 - DVBl. 1996, 729 f.) immer dann ein, wenn feststeht, dass der Ausländer nur über (irgend)einen, der durch die Verfassung oder Gesetz bestimmten sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein kann; es muss nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei handelt. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG und Anlage I zu § 26a AsylVfG) alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten (Anrainerstaaten) sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen, auch wenn sein Reiseweg nicht im Einzelnen bekannt ist (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 9.2.2012 - Au 6 K 11.30137 - juris Rn. 15).

Der Kläger hat vorliegend im Rahmen seiner Anhörung bei der Regierung von ... (Zentrale Rückführungsstelle ...) vom 30. August 2012 angegeben, am 16. August 2012 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Er habe Pakistan etwa ein halbes Jahr vorher verlassen und sei mithilfe eines Schleusers über ..., den Iran, die Türkei, Griechenland und Bulgarien nach Deutschland gelangt (siehe zum Ganzen: Blatt 26 f. der Verwaltungsakte).

Eine Anerkennung als Asylberechtigter scheidet somit im Fall des Klägers aufgrund der Einreise nach Deutschland auf dem Landweg aus, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Flüchtlings i. S.v. § 3 AsylVfG und § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

aa) Mit dem am 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl 2013, 3474) hat die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 v. 20.12.2011, S. 9; sog. (neuere) Qualifikationsrichtlinie - QRL) umgesetzt, die die vorausgehende Qualifikationsrichtlinie RL 2004/83/EG (ABl EU Nr. L 304 v. 29.4.2004, S. 12) in einer überarbeiteten Fassung ablöste. In diesem Zuge wurde die bisherige Normierung in § 60 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F., die die Flüchtlingsanerkennung auf der Grundlage des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) und den unionsrechtlichen Abschiebeschutz (nunmehr insgesamt als internationaler Schutz bezeichnet) betraf, zugleich in das Asylverfahrensgesetz transferiert. Die Neufassung der nunmehr umgesetzten Qualifikationsrichtlinie präzisiert eine Reihe von Regelungen und führt zu Statusverbesserungen für international subsidiär Schutzberechtigte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, § 4 AsylVfG) ohne inhaltliche Änderung in Betreff der Zuerkennungsvoraussetzungen internationalen Schutzes (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/13063 v. 15.4.2013; siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 10).

In § 3 AsylVfG wird der Flüchtlingsbegriff im Wortlaut der in Art. 1 A GFK und der in der Qualifikationsrichtlinie enthaltenen Flüchtlingsdefinition angepasst. Die Untergliederung wurde zur besseren Lesbarkeit des Textes eingefügt. § 3a AsylVfG setzt Art. 9 QRL, § 3b AsylVfG setzt Art. 10 QRL, § 3c AsylVfG setzt Art. 6 QRL, § 3d AsylVfG setzt Art. 7 QRL, § 3e AsylVfG setzt Art. 8 QRL, § 4 AsylVfG setzt Art. 15 und 17 Abs. 2 QRL um. Die Qualifikationsrichtlinie ist zum Inhalt des zu gewährenden Schutzes ergänzend anzuwenden (siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 11).

Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich

1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe,

2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,

a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder

b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylVfG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylVfG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylVfG).

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, des Art. 1 A GFK und der Qualifikationsrichtlinie gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG; Art. 9 Abs. 1 lit. a QRL), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Ziffer 1. beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG; Art. 9 Abs. 1 lit. b QRL).

Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG i. V. m. § 3b AsylVfG) und den Verfolgungshandlungen - den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylVfG - muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylVfG; Art. 9 Abs. 3 QRL).

Unter dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Asylantragsteller (§ 13 AsylVfG) in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylVfG (vgl. Art. 6 QRL) genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Asylantragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG; Art. 10 Abs. 1 lit. e QRL). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylgrundrecht des Art. 16a GG kann eine politische Verfolgung dann vorliegen, wenn staatliche Maßnahmen gegen - an sich unpolitische - Personen ergriffen werden, weil sie der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet werden, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist (BVerfG, B.v. 22.11.1996 - 2 BvR 1753/96). Dienen diese Maßnahmen der Ausforschung der Verhältnisse des Dritten, so kann ihnen die Asylerheblichkeit nicht von vornherein mit dem Argument abgesprochen werden, sie seien nicht gegen die politische Überzeugung des Betroffenen gerichtet (BVerfG, B.v. 28.1.1993 - 2 BvR 1803/92 - juris Rn. 21 - zu Repressalien des ägyptischen Geheimdienstes; siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 20).

Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylVfG; Art. 10 Abs. 2 QRL).

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr. Dies gilt wegen der Symmetrie der Maßstäbe für Anerkennung und Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft gleichermaßen. Dieser Maßstab wird vom Bundesverwaltungsgericht mit demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gleichgesetzt (BVerwG U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - juris Rn. 20/23). Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Asylantragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 QRL; vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a. F., der auf die unveränderte Vorgängernorm in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG verweist). Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei, was etwa bei einem Widerruf der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft Relevanz hat. Bei der Beurteilung, ob eine Flüchtlingsanerkennung aufgrund anderer Tatbestände (auch Nachfluchttatbestände i. S.v. § 28 AsylVfG) als der vom Asylantragsteller vorgetragenen bzw. früher vorliegenden Tatbeständen auszusprechen ist, ist Art. 4 Abs. 4 QRL nicht anzuwenden. Im Stadium der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist das Anforderungsniveau unterschiedslos gleich (EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. C-175/08 - juris; BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - BVerwGE 140, 22; siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 21).

Die begründete Furcht vor Verfolgung i. S.v. § 3 Abs. 1 AsylVfG kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylVfG). Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens verwirklicht worden sind, greift somit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung gem. § 28 Abs. 1 AsylVfG - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (BVerwG U.v. 18.12.2008 - 10 C 27/07 - juris Rn. 14; OVG LSA, U.v. 18.7.2012 - 3 L 147/12 - juris Rn. 26). Auch insoweit als die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger lediglich zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylVfG; Art. 10 Abs. 2 QRL; siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 22).

Hat keine Vorverfolgung entsprechend Art. 4 Abs. 4 QRL stattgefunden, so kann Schutz nach § 3 AsylVfG weiterhin nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Dabei gilt unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum inhaltsgleichen bisherigen § 60 Abs. 1 AufenthG a. F., dass eine Verfolgungsgefahr für einen nicht verfolgt Ausgereisten und damit dessen begründete Furcht vor Verfolgung nur dann vorliegt, wenn ihm bei verständiger objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 23).

Entscheidend ist, ob bei „qualifizierender“ Betrachtungsweise aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Die Betrachtung ist weder auf einen quantitativ zu ermittelnden überwiegenden Wahrscheinlichkeitseintritt reduziert, noch ist der quantitative Aspekt ausgeschlossen. Bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium bei der Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Bei quantitativ nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit (mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 v. H.) einer Gefahr kann eine Verfolgung gegeben sein, wenngleich die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht ausreicht, da ein vernünftig denkender Mensch sie außer Betracht lässt. Wenn sich aus den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer Verfolgung ergibt, riskiert kein verständiger Mensch die Rückkehr in das Herkunftsland. Bei der Abwägung aller Umstände bezieht der verständige, besonnen und vernünftig denkende Betrachter neben dem Alter des potentiellen Rückkehrers auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang ein. Es besteht ein erheblicher Unterschied, ob die Gefahr z. B. eines Verhörs ohne Folter, einer Inhaftierung über Stunden, Tage, Monate, Jahre, der Folter oder aber des „Verschwindenlassens“ oder der Todesstrafe droht (BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25/10 - juris; B.v. 7.2.2008 - 10 C 33/07 - juris; siehe zum Ganzen: VG München, U.v. 9.7.2014 - M 22 K 14.30752 - juris Rn. 24).

Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e Abs. 1 AsylVfG i. V. m. Art. 8 QRL nicht zuerkannt, wenn er (Nr. 1) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (Nr. 2) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S.v. § 3 Abs. 1 AsylVfG nicht gegeben.

Das Gericht hat bereits grundsätzliche Zweifel am Wahrheitsgehalt des klägerischen Sachvortrags einer Verfolgung als PTI-Parteimitglied durch Anhänger der Partei PML-Q. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die PML-Q auf nationaler Ebene bereits seit 2008 nicht mehr Regierungspartei in Pakistan ist und im derzeitigen Nationalparlament lediglich über 2 von insgesamt 336 Sitzen verfügt, während die PTI dort 35 Parlamentarier stellt. Auch im Regionalparlament des ... - der Heimatprovinz des Klägers - verfügt die PML-Q nur noch über 8 von insgesamt 371 Sitzen, während die PTI 30 Mandate innehat. Dies alles spricht nachdrücklich gegen die vorgetragene Verfolgung (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14.30674 - juris Rn. 19/22 - ebenfalls zum Vortrag der Verfolgung von PTI-Parteimitgliedern durch die PML-Q; siehe zu parlamentarischen Sitzverteilungen: www.wikipedia.org - Artikel „National Assembly of Pakistan“ und „Provincial Assembly of the Punjab“).

Auch die klägerseitig vorgelegten Schreiben einer pakistanischen Rechtsanwaltskanzlei aus ... vom 10. September 2014 und 2. März 2015 (siehe Originale auf Blatt 41 und 79 der Gerichtsakte) überzeugen nicht gänzlich, soweit sie als Beleg für die vom Kläger vorgetragene Verfolgungsgeschichte dienen sollen. Es bleibt insbesondere unklar, ob die Rechtsanwaltskanzlei in ihren Schreiben lediglich einen Sachverhalt wiedergibt, den der Kläger schriftlich als Grundlage für eine Rechtsberatung mitgeteilt hat, oder jedoch aus eigener Erkenntnis bzw. aus eigenem Faktenwissen heraus berichtet (vgl. etwa das Schreiben v. 3.2.2015: „You said that you are a volunteer member of Pakistan Tehreek-e-Insaf political party…“, Blatt 79 der Gerichtsakte). Auch verwundert es, dass das zweite Schreiben vom 3. Februar 2015 sich liest, als handelte es sich um einen Erstkontakt mit einem unbekannten Mandanten, obwohl doch bereits ausweislich des Schreibens vom 10. September 2014 (Blatt 41 der Gerichtsakte) eine vorangehende Korrespondenz bestanden hatte.

Auch der klägerseitig zur vorgetragenen Tötung seines Freunds „...“ vorgelegte Polizeibericht vom 13. März 2012 (Original auf Blatt 80 f. der Gerichtsakte) überzeugt nicht. Denn eine Person dieses Namens ist im Polizeibericht ausweislich der englischen Übersetzung nicht erwähnt.

Überdies können ausweislich der vorliegenden Erkenntnismittel politische Parteien in Pakistan weitgehend frei operieren; eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt (vgl. zum Ganzen: vgl. Nr. I.1 des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, S. 12; vgl. VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 22).

Letztlich kann der Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Klägers jedoch offen bleiben. Denn unabhängig davon besteht für diesen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative. Ihm wäre ein Ausweichen auf andere Landesteile Pakistans (§ 3e AsylVfG, Art. 8 QRL) möglich. Aus diesem materiell-rechtlichen Grund waren - zusätzlich zu einer formellen Verfristung nach § 87b Abs. 3 VwGO - die in der mündlichen Verhandlung klägerseitig gestellten Beweisanträge mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen.

Nach § 3e Abs. 1 AsylVfG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung, wobei die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zu beachten ist (BVerwG, U.v. 5.5.2009 - 10 C 21/08 - juris), oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit wird die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Drittausländer muss am Zufluchtsort jedoch eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden d. h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht. Darüber hinaus ist auch erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Drittausländer erreichbar ist (BT-Drs. 16/5065 S. 185; BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris). Nach § 3e Abs. 2 AsylVfG sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylVfG erfüllt, die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 QRL zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa des UNHCR oder des EASO einzuholen. § 3e Abs. 2 AsylVfG setzt den neugefassten Art. 8 QRL um und enthält auch inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage. So muss das Zufluchtsgebiet für den Betroffenen auch erreichbar sein, wofür eine Reihe von Kriterien festgelegt wurden. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass praktische, in der Regel vorübergehende Rückkehrhindernisse wie etwa unterbrochene Verkehrsverbindungen in das Zufluchtsgebiet für die Annahme einer internen Schutzmöglichkeit unschädlich sind. Danach ist interner Schutz nur dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung eine tatsächliche Möglichkeit zur Einreise in das in Betracht kommende Zufluchtsgebiet besteht (BT-Drs. 17/13063 S. 20; siehe zum Ganzen: VG Ansbach, U.v. 7.8.2014 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 28).

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Kläger in anderen Teilen Pakistans, insbesondere in den größeren Städten, eine interne Schutzmöglichkeit i. S.v. § 3e AsylVfG finden kann. In den Städten Pakistans - vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan - leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (vgl. Nr. II.3 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, S. 23). Angesichts der hohen Bevölkerungszahl in ... und mehrerer Millionenstädte in dieser Provinz und landesweit, ist nicht ersichtlich, dass die den Kläger angeblich Bedrohenden die Mittel hätten, diesen in der ganzen Provinz und/oder landesweit ausfindig zu machen und zu verfolgen. Letztlich hat der Kläger selbst im Verwaltungsverfahren wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich angegeben, Vorsitzender der örtlichen PTI-Jugendorganisation gewesen zu sein und in seinem Heimatort durch seine PTI-Tätigkeit einen guten Bekanntheitsgrad erlangt zu haben. Eine überörtliche oder gar nationale Bekanntheit des Klägers ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zum Ganzen: VG Ansbach, U.v. 7.8.2014 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 27-29; VG Augsburg, U.v. 15.5.2014 - Au 6 K 14.30300 - Rn. 12 des Entscheidungsumdrucks; VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14.30674 - juris Rn. 23; U.v. 10.12.2013 - RN 3 K 13.30374 - juris Rn. 30; VG Köln, U.v. 10.9.2014 - 23 K 6317/11.A - juris Rn. 25).

In den Großstädten und in anderen Landesteilen kann der Kläger als erwachsener junger Mann ohne eigene Kinder auch ein ausreichendes Einkommen finden. Dies gilt auch, soweit der Kläger angibt, Analphabet ohne Schulbildung zu sein; denn der Kläger war nach eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit selbstständig als angelernter Maurer und Maler in Pakistan tätig und damit in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zwar ist das Leben in den Großstädten teuer, allerdings haben viele Menschen kleine Geschäfte oder Kleinstunternehmen. Es gibt aufgrund der großen Bevölkerung viele Möglichkeiten für Geschäfte auf kleiner Basis (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14.30674 - juris Rn. 23; U.v. 10.12.2013 - RN 3 K 13.30374 - juris Rn. 31 jeweils unter Bezugnahme auf die Auskunft des Bundesasylamts der Republik Österreich vom Juni 2013, Pakistan 2013, S. 76). Es kann somit vom Kläger erwartet werden, dass er sich in einem dieser Landesteile niederlässt (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, U.v. 15.5.2014 - Au 6 K 14.30300 - Rn. 13 des Entscheidungsumdrucks; vgl. allg. zur bestehenden inländischen Fluchtalternativen in Pakistan bei behaupteter politischer Verfolgung: VG Ansbach, U.v. 7.8.2014 - AN 11 K 14.30589 - juris Rn. 27-29; U.v. 29.5.2013 - AN 11 K 13.30171 - juris Rn. 24; B.v. 26.3.2013 - AN 11 S 13.30170 - juris Rn. 7).

Individuelle Umstände, die im Einzelfall des Klägers zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Auch ein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG besteht nicht.

aa) Abschiebungsschutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG steht dem Kläger nicht zu. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihn der in § 4 Abs. 1 AsylVfG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1) bzw. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2). Voraussetzung ist, dass eine konkrete individuelle Gefahr ernsthaft droht. Eine allgemeine Bedrohung genügt nicht. Anhaltspunkte für die Gefahr der Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Klägers in Pakistan sind weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 26).

bb) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG berufen. Danach gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, kann sich individuell so verdichten, dass sie eine ernsthafte individuelle Bedrohung darstellt. Voraussetzung hierfür ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefährdungsgrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 - 10 C 9.08; vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 27).

In Pakistan liegt gegenwärtig weder im gesamten Staatsgebiet noch in der Provinz ... ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor. Dieser Begriff ist völkerrechtlich zu verstehen und setzt eine gewisse Qualität voraus (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 44/07). Ein solcher Konflikt liegt nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Der Konflikt muss ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Zwar ist Pakistan von einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistische Gruppen bedroht (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, S. 5). Die Taliban wurden jedoch nach Militäroffensiven im April 2009 aus dem Swat-Tal und im Oktober 2009 aus Süd-Wasiristan vertrieben und sind in entlegenere Gebiete der Stammesgebiete ausgewichen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, S. 5). Nach den Angaben des Auswärtigen Amts kamen im Jahr 2012 und 2013 bei Terroranschlägen landesweit in Pakistan jeweils mehr als 2.000 Menschen ums Leben, vor allem in Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Karachi und den Stammesgebieten (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, S. 5). Nach den Angaben des pakistanischen Innenministeriums soll es zwischen Januar 2012 und August 2013 2.174 Anschläge mit über 1.600 Toten und mehr als 5.600 Verletzten gegeben haben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, S. 24). Die meisten Toten seien in der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa zu beklagen gewesen. Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt liegt hierin nicht, da die Taliban und andere Jihadisten bei realistischer Einschätzung militärisch nicht dazu in der Lage sind, die Macht in Pakistan oder in relevanten Landesteilen erlangen zu können. Sie genießen auch in weiten Teilen der Bevölkerung keinen Rückhalt. Die Auseinandersetzungen sind nicht so intensiv und dauerhaft, dass man von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt sprechen könnte. Es ist auch nicht glaubhaft vorgebracht, dass sich die politischen Auseinandersetzungen aktuell so verschärft haben, dass von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen ist (siehe zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 28).

Selbst wenn man das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bejahen würde, bestünde keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben des Klägers. Die Gefahrendichte in Pakistan und auch im Punjab ist nicht so hoch, dass dort praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist. Wie ausgeführt betreffen die Terroranschläge weite Teile des Staatsgebiets und des Punjabs nicht. Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge liegt sehr deutlich in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes vom 4.10.2013). Bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von ca. 172 Mio. Menschen in Pakistan und ca. 91 Mio. Bewohnern in der Provinz Punjab (jeweils nach www.wikipedia.de), ist das Risiko, Schaden an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, verschwindend gering. Die Gefahrendichte ist nicht so hoch, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 29).

Eine individuelle Bedrohung des Klägers besteht auch nicht unter Berücksichtigung individueller gefahrerhöhender Umstände. Es ist nicht glaubhaft dargelegt, dass ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht. Das Risiko eines Rückkehrers, möglicherweise Opfer krimineller Übergriffe zu werden, ist Ausfluss der allgemeinen Sicherheitslage und beruht nicht auf individuellen Aspekten (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 30).

d) Es liegen in der Person des Klägers auch keine nationalen Abschiebungsverbote i. S.v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 - RN 3 K 14. 30674 - juris Rn. 31-33).

aa) Auf § 60 Abs. 5 AufenthG kann sich der Kläger nicht berufen, da er keine konkrete individuelle Gefahr geltend gemacht hat (s.o.).

bb) Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren im Sinne dieser Vorschrift, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Eine Verdichtung allgemeiner Gefahren zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung liegt im Fall des Klägers bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht vor (s.o.).

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.