Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - 14 ZB 13.30207
vorgehend
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. August 2012 - A 6 K 1056/12 - wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG) zuzulassen.
3Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
41. ob es einem staatlichen Gericht aus staatskirchenrechtlichen Gründen verwehrt ist, den ernsthaften Übertritt zu einer Religionsgesellschaft oder Kirche im Sinne des Art. 140 GG, Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung zu überprüfen,
52. ob einem gegebenenfalls unverfolgt ausgereisten iranischen Staatsangehörigen schon aufgrund der Asylantragstellung i.V.m. dem – sei es auch nur formalen – Übertritt zum christlichen Glauben durch Taufe (hier: bei einer evangelisch-lutherischen Landeskirche) bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbesondere Abschiebung, in sein Heimatland gemäß §§ 3, 4 AsylVfG und § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG relevanter Repressalien wegen Glaubensabfall vom Islam – selbst wenn diese Konversion nicht von einem ernst gemeinten religiös motivierten Einstellungswandel getragen ist – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, und
63. ob eine Strafbarkeit nach iranischem Recht dann entfällt, wenn der Übertritt zum Christentum aus Sicht iranischer Stellen nicht von einer Ernsthaftigkeit getragen ist,
7rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
8Dies folgt in Bezug auf die zu Ziff. 1. und Ziff. 2. aufgeworfenen Fragen bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Senats zu den Maßstäben einer Verfolgungsgefahr wegen eines Religionswechsels, der erst nach der Flucht erfolgt ist. Beruft sich ein Schutzsuchender auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft macht, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 ‑, Juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 37 f. m. w. N.
10Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Für die Frage, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat. Da maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird, genügt der Formalakt der Taufe regelmäßig nicht.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 19.09 -, juris Rn.19; OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, sowie Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 13 A 2569/14.A - und vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14.A -, jeweils juris; Bay.VGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 14 ZB 13.30199 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.
12Die vom Kläger zu Ziff. 2 aufgeworfene Frage ist damit hinreichend geklärt. Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
13Aber auch die zu Ziff. 1 gestellte Frage der Befugnis staatlicher Gerichte zur Überprüfung der Glaubensüberzeugung des Schutzsuchenden ist unter Berücksichtigung dieser Ausführungen nicht mehr klärungsbedürftig. Sämtliche genannten Entscheidungen setzen als selbstverständlich voraus, dass die Gerichte die Glaubensüberzeugung des Schutzsuchenden, der einen Religionswechsel vollzogen hat bzw. geltend macht, überprüfen dürfen.
14Vgl. ebenso Bay.VGH, a. a. O., Rn. 8.
15Dies kollidiert zudem auch nicht mit den Vorschriften des Grundgesetzes bzw. der Weimarer Reichsverfassung, da nicht die kirchenrechtliche Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit der Taufe oder anderer den Religionsgesellschaften vorbehaltener Akte geprüft oder in Frage gestellt wird, sondern allein für das Asyl- oder Flüchtlingsrecht Fragen der Verfolgungsgefahr untersucht werden, ohne die erfolgte Taufe kirchenrechtlich zu bewerten.
16Die vom Kläger zu Ziff. 3 formulierte Frage kann die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen, weil sie in einem Berufungsverfahren nicht geklärt würde. Auf diese – materiell strafrechtliche – Frage kommt es nicht an, da nach dem Vorstehenden allein entscheidend ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird. Der ohne innere Glaubensüberzeugung nur „formal“ Getaufte wird sich im Herkunftsland nicht in einer Weise betätigen, dass die Strafverfolgungsorgane ihm gegenüber tätig werden, so dass sich die Frage der strafrechtlichen Bewertung der rein formalen Taufe überhaupt nicht stellt.
17In diesem Zusammenhang hat der Senat im Übrigen in Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen zur Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie entschieden, dass der Abfall vom Islam im Iran nach wie vor nach weltlichem Recht nicht mit Strafe bedroht ist und dass trotz des im September 2008 beschlossenen Apostasiestrafgesetzes jedenfalls bei Apostaten, die nicht exponiert tätig sind, Verurteilungen zu Todesstrafen nicht erfolgen,
18vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2012 - 13 A 796/12. A -, juris, Rn. 14, sowie Urteil vom 9. Juni 2011 - 13 A 947/10.A -, juris, Rn. 71 ff.
19Diese Situation wird durch den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Islamischen Republik Iran vom 24. Februar 2015 bestätigt. Insbesondere wurde danach die letzte Todesstrafe nach Scharia-Recht im Jahre 1990 vollstreckt (vgl. dort Ziff. II.1.4. sowie 1.4.2., S. 16 ff., und Ziff. III.3., S. 28).
20Schließlich hat der Kläger auch keine aktuellen Erkenntnisquellen benannt, die in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die von ihm im Zulassungsantrag genannten Anlagen, die auf Nachfrage des Gerichts jetzt vorgelegt wurden, sind weder neue Erkenntnisse, noch stellen sie die in der Senatsrechtsprechung erfolgte Bewertung der tatsächlichen Situation im Iran durchgreifend in Frage. Dies gilt sowohl für den Internet-Artikel über Aktivitäten des iranischen Geheimdienstes in Deutschland, als auch für den Internet-Artikel der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte über Apostasie im Iran sowie den Wikipedia-Artikel zur Apostasie, soweit sich dieser auf den Iran bezieht. Letzterer deckt sich im Übrigen mit den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen und bestätigt insbesondere, dass die letzte Hinrichtung wegen eines Abfalls vom Islam im Iran im Jahr 1990 erfolgt sein soll. Sämtliche in den beigebrachten Erkenntnissen konkret benannten Fälle betreffen Situationen, in denen Konvertiten im Iran exponiert bzw. jedenfalls öffentlich erkennbar ihren Glaubensüberzeugungen entsprochen haben und teilweise auch missionarisch tätig waren.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.