Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am *1943 geborene Kläger stand als Gymnasiallehrer (Besoldungsgruppe A15) im Dienst des Beklagten und trat mit Ablauf des 31. Juli 2008 in den Ruhestand. Seither bezieht er Versorgungsbezüge, die mit bestandskräftigem Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 2. Juni 2008 festgesetzt wurden. Der Festsetzungsbescheid enthält die Berechnung eines Kürzungsbetrags nach § 57 BeamtVG a.F. in Höhe von 797,45 DM, da der Kläger seit 3. Mai 1988 rechtskräftig geschieden ist und ein entsprechender Versorgungsausgleich zugunsten seiner früheren Ehefrau durchgeführt wurde.

Da die frühere Ehefrau des Klägers am 22. September 2015 verstarb, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2016 bei der Versorgungsfestsetzungsbehörde deswegen die „Anpassung des Versorgungsausgleichs“. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landesamts für Finanzen vom 29. Juli 2016 abgelehnt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass mit Urteil des Amtsgerichts * vom 4. März 1988, rechtskräftig seit 3. Mai 1988, zugunsten des geschiedenen Ehegatten, Frau, Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 797,45 DM bezogen auf den 31. Oktober 1986 begründet worden seien. Das Ruhegehalt sei daher grundsätzlich ab Ruhestandsbeginn nach Art. 92 BayBeamtVG zu kürzen (aktueller Kürzungsbetrag 621,06 EUR). Über den Antrag auf Anpassung der Versorgung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person habe der Versorgungsträger gemäß § 38 Abs. 1 VersAusglG zu entscheiden. Die Versorgung werde dann nicht mehr nach Art. 92 BayBeamtVG gekürzt, wenn der Berechtigte verstorben sei und vor seinem Tod nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem erworbenen Anrecht bezogen habe. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 30. Dezember 1999 sei jedoch von der ehemaligen Ehefrau des Klägers ab 1. Oktober 1996 eine Rente bezogen worden. Daher seien die Voraussetzungen des § 37 VersAusglG nicht erfüllt.

Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 26. August 2016 erhobene und am 14. Dezember 2016 begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom 26. Januar 2017 zurückgewiesen.

Am 1. März 2017 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.7.2016 und des Widerspruchsbescheids vom 26.1.2017 zu verpflichten, die beantragte Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge rückwirkend auf den 22.9.2015 zu gewähren, hilfsweise ab Antragstellung zum 23.7.2016.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers am 22. September 2015 verstorben sei und daher keine Leistungen mehr aus dem Versorgungsausgleich beziehe. Der Kläger sei ab 9. Oktober 1964 mit Frau * verheiratet gewesen. Am 4. März 1988 sei die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien, geschieden worden. Die damalige Ehefrau habe den Kläger 14 Jahre lang auf Unterhalt verklagt und zwar bis zum Oberlandesgericht *. Der Kläger habe damals ungefähr 800,00 DM nachehelichen Unterhalt gezahlt sowie den Kindesunterhalt für zwei Kinder. Der nacheheliche Unterhalt sei etwa zehn Jahre gezahlt worden. Die damalige Ehefrau habe in den Schriftsätzen vortragen lassen, dass sie seit dem 1. Oktober 1996 krank, arbeitslos und ohne Einkommen gewesen sei. Der damalige Anwalt des Klägers habe sie aber persönlich beim Skilaufen im Frühjahr 1996 getroffen. Die von der damaligen Ehefrau behauptete schwere Erkrankung sei deshalb nicht nachvollziehbar. Die Kinder des Klägers seien im Unterhaltsverfahren als Zeugen geladen gewesen. Es sei um die Frage gegangen, inwieweit die Mutter Betreuungsleistungen erbracht habe. Es sei von ihr ausgeführt worden, dass die im Rollstuhl sitzende Tochter von ihr aufopferungsvoll habe betreut werden müssen. Aus den Zeugenaussagen habe sich allerdings entnehmen lassen, dass die Tochter sehr selbstständig gewesen sei. Sie habe sogar an den Winterparalympics teilgenommen und alleine in * studiert. Nach der Beweisaufnahme habe sich letztendlich herausgestellt, dass die ehemalige Ehefrau des Klägers die Unwahrheit gesagt habe. Im Jahr 1997 sei eine Abänderungswiderklage von der damaligen Ehefrau erhoben worden, mit der sie einen Unterhaltsrückstand von 18.000 DM und eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts um 1.500 DM, zusätzlich zu den bereits bezahlten 800,00 DM, eingeklagt habe. Dabei habe sie ausgeführt, dass sie seit November 1995 auf Dauer erwerbs- und berufsunfähig und daher unterhaltungsbedürftig sei. Seit 1. Februar 1997 beziehe sie Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 68,00 DM. Von einer Rentenzahlung oder Ähnlichem sei keine Rede gewesen. Erst später sei bekannt geworden, dass sie seit 1. Oktober 1996 eine Rente bezogen habe. Am 14. Mai 1998 sei vor dem Amtsgericht * ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden. Danach seien sich die Parteien einig gewesen, dass keine Unterhaltsansprüche mehr bestehen. Der Kläger habe damals auf die Rückforderung von Unterhalt deshalb verzichtet, weil er das Geld sowieso nicht gesehen hätte. Aufgrund der Lügen der damaligen Ehefrau sei es zu Überzahlungen in Höhe von 26.000 DM gekommen, da diese tatsächlich bereits eine Rente bezogen, aber nie angegeben habe. Sie habe auch ihre Einkünfte aus Schwarzarbeit und aus Erbschaften nicht mitgeteilt.

Es könne zwar zutreffen, dass die damalige Ehefrau Rentenzahlungen bezogen habe. Dies müsse aber mit Nichtwissen bestritten werden. Nach § 37 VersAusglG bestehe nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person, dass der Versorgungsausgleich nicht länger gekürzt werde. Es sei zu vermuten, dass es sich bei der Rentenzahlung um eine Erwerbsunfähigkeitsrente gehandelt habe. Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gebe es aber Renten, z.B. aus freiwilligen Beträgen nach § 315 SGB VI, die nicht zu berücksichtigen seien, wobei dies auch zugunsten des Klägers anzunehmen sei. Selbst wenn es sich um eine anrechnungsfähige Rente gehandelt habe, sei darauf hinzuweisen, dass die weitere Kürzung des Anspruchs des Klägers unverhältnismäßig und ungerecht sei. Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, werde in ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als vereinbar mit Art. 14 GG und Art. 33 Abs. 3 GG angesehen. Im vorliegenden Fall habe allerdings der ausgleichsberechtigte Ehegatte Rentenleistungen bezogen, obwohl parallel Unterhalt vom Kläger gezahlt und das Renteneinkommen nicht angegeben worden sei. Es werde also der Zweck des Versorgungsausgleichs verfehlt. Der Kläger werde erneut bestraft, indem trotz des Versterbens seiner früheren Ehefrau die Versorgungsbezüge weiterhin gekürzt würden.

Es handele sich um einen außergewöhnlichen Härtefall, der nichts mit dem versicherungstypischen Risiko der Aufteilung der Versorgungsanwartschaften nach der Scheidung der Ehe zu tun habe. Es liege auch nicht der Fall des typischen Versorgungsausgleichs vor, in dem Altersrente bezogen werde. Hätte die Ehefrau des Klägers gearbeitet, wäre sie auch normal in Rente gegangen. Zu vermuten sei deshalb, dass keine Altersrente bezogen wurde, sondern Erwerbsunfähigkeitsrente. Beim gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte dann eine Kürzung der Anwartschaften des Klägers nicht stattgefunden. Nach § 27 VersAusglG finde ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise dann nicht statt, wenn er grob unbillig wäre. Ein solcher Fall liege hier vor. Hinzu komme als weiterer Ausschlussgrund ein eheliches Fehlverhalten, das erhebliche Auswirkungen auf den anderen Ehepartner gehabt habe. Das zu berücksichtigende Fehlverhalten der früheren Ehefrau des Klägers liege darin, dass sie im Unterhaltsverfahren Einkommen und Erbschaften nicht angegeben und auch hinsichtlich der Betreuung des Kindes * falsche Angaben gemacht habe. Es sei in dem Unterhaltsverfahren offensichtlich nur darum gegangen, dem Kläger wirtschaftlich zu schaden.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Landesamts für Finanzen, Dienststelle, vom 27. März 2017 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass eine Anpassung nach § 37 VersAusglG nicht vorgenommen werden könne, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Die geschiedene Ehefrau des Klägers habe 19 Jahre lang eine Rente bezogen. Es komme auch nicht darauf an, ob es sich bei der bezogenen Rente um eine Altersrente oder um eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gehandelt habe. In § 37 VersAusglG seien nämlich alle Anrechte im Sinn des § 32 VersAusglG gemeint. Diese Anrechte umfassten alle Regelsicherungssysteme, genauer die gesetzliche Rentenversicherung und alle diese ersetzenden Versorgungssysteme. Im Übrigen könne auch keine Anpassung wegen unbilliger Härte verlangt werden. Das Gesetz sehe in § 27 VersAusglG eine Anpassung wegen unbilliger Härte vor, die aber nur vor der Durchführung eines Versorgungsausgleichs stattfinden könne. Eine Anpassung eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs werde über § 27 VersAusglG nicht ermöglicht.

Der Kläger nahm hierzu mit Schriftsatz vom 28. April 2017 Stellung und verwies auf die Ausführungen im Aufsatz von Bergner/Borth, Das Unterhaltsprivileg nach § 33 Versorgungsausgleichsgesetz, FamRZ 2013, 589. Danach gelte § 32 VersAusglG und die darin enthaltenen Härtefallregelungen nur für Anrechte aus den Regelversicherungssystemen, nicht aber für Anrechte aus der betrieblichen und privaten Alterssicherung. Zudem liege ein Fall einer unbilligen Härte vor. Die ehemalige Ehefrau des Klägers habe sich Unterhalt erschlichen und wissentlich getäuscht. Für den Ausschluss genüge ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten.

Für den Beklagten wurde mit Schreiben des Landesamts für Finanzen vom 24. Mai 2017 hierzu ausgeführt, dass sich der zitierte Aufsatz auf § 33 VersAusglG beziehe. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor. Hier gehe es nicht um die Abgrenzung von Regelsicherungssystemen nach § 32 VersAusglG und Anrechten aus betrieblicher bzw. privater Altersvorsoge. Der Kläger habe geltend gemacht, seine ehemalige Ehefrau habe keine Altersrente, sondern eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten. Bei beiden handele es sich aber um Renten, die unter § 32 VersAusglG fielen. Ein Fall der unbilligen Härte nach § 27 VersAusglG liege nicht vor, da solche Ansprüche in einem Versorgungsausgleichsabänderungsverfahren gemäß § 255 FamFG nach Bekanntwerden der vermeintlichen Täuschung zu prüfen gewesen wären und nicht nach deren Tod von der Bezügestelle Versorgung.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 wies der Kläger ergänzend darauf hin, dass § 4 VAHRG entfallen dürfte, ebenso § 49 VersAusglG. Das Heimfallprivileg werde hier jedoch geltend gemacht und zwar in Verbindung mit dem Fall einer unbilligen Härte. Da der Tod der Ausgleichsberechtigten erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens eingetreten sei, habe dies im Scheidungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Ein Fall, bei dem § 255 FamFG gelte, liege nicht vor. Den Rentenbezug seiner früheren Ehefrau habe der Kläger erst sehr spät erfahren, da sie ihn darüber getäuscht habe. Der Rentenversicherungsträger habe den Kläger weder über das Ableben der ausgleichsberechtigten Person informiert, noch auf die Möglichkeit, einer Antragstellung hingewiesen, was gegen § 115 Abs. 6 Satz 1 SGB VI verstoße. Es liege ein Fall vor, in dem § 27 VersAusglG zumindest analog anwendbar sei. Die Härte sei hier offensichtlich. Vorgetragen werde darüber hinaus, dass der Beklagte im Fall der Ablehnung der Kürzung gegen Treu und Glauben verstoße.

Das Landesamt für Finanzen nahm mit Schreiben vom 31. Juli 2017 abschließend Stellung und wies darauf hin, dass das sogenannte Heimfallprivileg hier nicht zur Anwendung komme, da die Ex-Ehefrau des Klägers länger als 36 Monate eine Rente bezogen habe. Der Hinweis auf einen Verstoß gegen die dem Rentenversicherungsträger nach SGB VI obliegenden Pflichten gehe ich hier fehl, da dies nicht dem Beklagten zugerechnet werden könne. Eine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG komme nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Es mag zwar nachvollziehbar sein, dass sich der Kläger hier einer grob unbilligen Härte ausgesetzt sehe. Der Gesetzgeber habe für solche Fälle aber gerade keine Anpassung des Versorgungsausgleichs vorgesehen. Die Fälle der Korrektur des Versorgungsausgleichs nach dessen Rechtskraft seien abschließend in den §§ 32 ff. VersAusglG geregelt.

Am 9. November 2017 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge rückwirkend zum 22. September 2015 (Hauptantrag), noch ab dem Tag der Antragstellung am 23. Juli 2016 (Hilfsantrag). Der Ablehnungsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 29. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 26. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 49 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist für Verfahren nach den §§ 4 ff. des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Dazu gehört auch das in § 4 VAHRG geregelte Verfahren der Aufhebung der Kürzung im Fall des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten, das hier den Streitgegenstand bildet. Da (nur) Verfahren, in denen der maßgebliche Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt wurde, nach altem Recht fortgeführt werden sollen, findet für Verfahren, in denen der Antrag nach dem 1. September 2009 gestellt wurde, das VersAusglG Anwendung. Insoweit gilt die allgemeine Inkrafttretensregelung des Art. 23 Satz 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) zum 1. September 2009. Da der Kläger seinen Anpassungsantrag am 23. Juli 2016, bei der Behörde eingegangen am 27. Juli 2016, also nach dem 1. September 2009 gestellt hat, findet hier das VersAusglG Anwendung.

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 37 VersAusglG liegen nicht vor. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. § 37 Abs. 2 VersAusglG enthält jedoch die Einschränkung, dass die Anpassung nach Absatz 1 nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Im vorliegenden Fall hat die am 22. September 2015 verstorbene frühere Ehefrau des Klägers nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 15. Dezember 2016 von Oktober 1996 bis September 2015, also 19 Jahre lang, eine Rente aus dem im seit 3. Mai 1988 rechtskräftigen Scheidungsurteil des Amtsgerichts * vom 4. März 1988 (Az. *) geregelten Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Damit scheidet die vom Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2016 beantragte Anpassung der Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen des über den Zeitraum von 36 Monate hinaus erfolgten Rentenbezugs der ausgleichsberechtigten früheren Ehefrau grundsätzlich aus.

Die Begrenzung des Wegfalls der Versorgungskürzung auf Fälle des Rentenbezugs von bis zu 36 Monaten ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Regelung verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, oder Art. 3 Abs. 2 GG (BVerfG, U.v. 5.7.1989 – 1 BvL 11/87 u.a. – DVBl 1989, 871; OVG NW, B.v. 16.2.2016 – 1 A 304/15 – juris Rn. 7 f.; VG Saarlouis, U.v. 16.7.2015 – 2 K 17/14 – juris Rn. 30 ff.; VG Köln, U.v. 10.12.2014 – 23 K 3548/13 – juris Rn. 21 ff.; VG Ansbach, U.v. 1.2.2011 – AN 1 K 10.02237 – juris Rn. 37 ff.).

Die Anpassung würde nicht daran scheitern, dass das zu Gunsten der früheren Ehefrau des Klägers begründete Anwartschaftsrecht nicht zu den anpassungsfähigen Anrechten zählt. Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründete Anrecht, aus dem nach der mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 erteilten Auskunft (Bl. 56 der Behördenakte) 19 Jahre (Erwerbsminderungs-)Rentenleistungen von der früheren Ehefrau des Klägers bezogen wurden, zählt jedenfalls zu den Regelungssicherungssystemen und fällt damit unter § 32 Nr. 1 VersAusglG (s. hierzu BVerfG, B.v. 6.5.2014 – 1 BvL 9/12 u.a. – NJW 2014 – 2093; BVerwG, B.v. 31.5.2012 – 8 B 6.12 – FamRZ 2012, 1565; Norpoth/Sasse, in Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 27 VersAusglG Rn. 2).

Ein Anspruch auf Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) oder aus Gründen einer in der Person des Klägers liegenden besonderen Härte, besteht nicht. Die weiterhin erfolgende Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers trotz des Versterbens seiner früheren Ehefrau und des damit verbundenen Wegfalls der Leistungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Bund aus dem aufgrund des Versorgungsausgleichs zugunsten der früheren Ehefrau dort begründeten Anwartschaftsrecht ist weder verfassungswidrig, noch stellt sie sich als unzulässige Rechtsausübung durch den Beklagten dar.

Aus systematischen Gründen ist eine Härtefallregelung im Einzelfall neben § 37 VersAusglG nicht möglich, da der Gesetzgeber in dieser Bestimmung die Auswirkungen des Todes des Ausgleichsberechtigten für den Versorgungsausgleich ausdrücklich (abschließend) geregelt hat. Liegen die in § 37 Abs. 2 VersAusglG normierten zeitlichen Voraussetzungen für eine Anpassung nicht vor, kann ein Anspruch auf Anpassung auch nicht auf § 27 VersAusglG gestützt werden (vgl. z.B. OVG NW, B.v. 16.2.2016 – 1 A 304/15 – juris Rn. 6; VG Köln, U.v. 10.12.2014 – 23 K 3548/13 – juris Rn. 19; VG Neustadt (Weinstraße), U.v. 12.3.2014 – 1 K 600/13.NW – juris Rn. 20; VG Düsseldorf, G.B.v. 28.12.2012 – 23 K 6741/11 – juris; Breuers in jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 37 VersAusglG Rn. 19). Im Übrigen wäre § 27 VersAusglG auf den nachträglichen Eintritt von Härtegründen nicht anwendbar (vgl. z.B. BGH, B.v. 11.10.2006 – XII ZB 39/03 – NJW 2007, 433 m.w.N.; Norpoth/Sasse, a.a.O., Rn. 3). Damit scheidet in diesen Fällen auch die Anwendung von Generalklauseln, wie § 242 BGB, aus. Der Einwand des Klägers, die Ablehnung der Anpassung des Versorgungsausgleichs stelle eine unzuverlässige Rechtsausübung des Beklagten dar, kann folglich nicht durchgreifen (vgl. BGH, B.v. 16.10.2013 – XII ZB 176/12 – FamRZ 2014, 105; Norpoth/Sasse, a.a.O., Rn. 4). Ausgeschlossen ist auch die Berücksichtigung der nach Auffassung des Klägers (zu Unrecht) geleisteten Unterhaltszahlungen an seine frühere Ehefrau, die diese nach Bekunden des Klägers durch falsche Angaben, mithin Prozessbetrug, erlangt habe, als besondere persönliche Härte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. Nr. 4 VwGO).

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

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(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleic

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(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person


(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zu

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Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus 1. der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,2. der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgeset

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 115 Beginn


(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 38 Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person


(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person. (2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die ausgleichs

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen


Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

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(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt. (2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahre

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 315 Zuschuss zur Krankenversicherung


(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unter

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Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden Krankenversicherungsunternehmen versichert, wird dieser Zuschuss in der bisherigen Höhe zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

(2) Besteht am 1. Januar 1992 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung, der nicht nur nach Anwendung der Vorschriften eines Rentenanpassungsgesetzes für Dezember 1991 höher als der Beitragsanteil war, den der Träger der Rentenversicherung als Krankenversicherungsbeitrag für pflichtversicherte Rentenbezieher zu tragen hat, wird der Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten mindestens in der bisherigen Höhe, höchstens in Höhe der Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung, weitergeleistet.

(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach einem Rentenanpassungsgesetz Anspruch auf einen Auffüllbetrag, der als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gilt, wird dieser in der bisherigen Höhe weitergeleistet. Rentenerhöhungen, die sich aufgrund von Rentenanpassungen nach dem 31. Dezember 1991 ergeben, werden hierauf angerechnet.

(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch betragen hat.

(3) Die Kürzung ist in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welche Kürzung ausgesetzt wird.

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt.

(2) Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung.

(3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden.

(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden.

(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt.

(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus

1.
der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
2.
der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
3.
einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
4.
der Alterssicherung der Landwirte,
5.
den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 39/03
vom
17. Januar 2007
in der Familiensache
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 2006 wird
gemäß § 319 ZPO dahin geändert, dass an Stelle der Verfahrensbevollmächtigten
II. Instanz des Antragsgegners als Verfahrensbevollmächtigter
Rechtsanwalt Keller aufgeführt wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 25.07.2002 - 620 F 4962/01 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.01.2003 - 10 UF 174/02 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 176/12
vom
16. Oktober 2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 17 Abs. 3; VersAusglG § 27

a) Die Härteklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB steht einer
Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen
(im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 -
FamRZ 2007, 996).

b) Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung
der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs
, der die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der
Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsvermögen gewährleisten soll, nur ausnahmsweise
und nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder
sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und
die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (im Anschluss
an Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662).
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 176/12 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Harburg
Weitere Beteiligte:
1.
2.
3.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2013 durch die
Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

beschlossen:
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 23. Februar 2012 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Beschwerdewert: bis 2.000 €

Gründe:

I.

1
Das Verfahren betrifft die nachträgliche Durchführung eines Versorgungsausgleichs unter regelwidriger Anwendung des deutschen Rechts (Art. 17 Abs. 3 EGBGB).
2
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hatten am 27. Oktober 1979 in Tunesien miteinander ihre Ehe geschlossen, aus der drei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen sind. Während ihrer Ehe lebten die Ehegatten, die damals die tunesische Staatsangehörigkeit besaßen, in Deutschland. Am 13. Februar 1992 wurde die Ehe in Tunesien auf einen am 7. Oktober 1991 zugestellten Scheidungsantrag nach tunesischem Recht geschieden. Mit der Scheidung wurde der Ehemann zur Zahlung eines Unterhalts in monatlicher Höhe von 80 tunesischen Dinar (seinerzeit rund 67 €) sowie zu einer Einmalzahlung in Höhe von 2.500 tunesischen Dinar (seinerzeit [richtig:] rund 2.109 €) als Schadenersatz zum Ausgleich immaterieller Schäden an die Ehefrau verurteilt. Ein Versorgungsausgleich wurde nicht durchgeführt.
3
Nach der Scheidung erwarben beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2008 veröffentlichte die Ehefrau unter einem Pseudonym ein mit Unterstützung einer Journalistin verfasstes Buch, in dem sie im Stil einer Autobiographie ihre zwölfjährige Ehe mit dem Ehemann als Zwangsehe beschreibt , in deren Verlauf der Ehemann ihr die Kinder entzogen und sie laufend misshandelt und vergewaltigt habe. Für ihre schriftstellerische Tätigkeit erhielt die Ehefrau in den Jahren zwischen 2007 und 2009 Autorenhonorare in Gesamthöhe von rund 50.000 €, die sie nicht versteuert hat. Im November 2009 wurde über das Vermögen der Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet.
4
Den im August 2006 bei Gericht angebrachten Antrag der Ehefrau auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2011 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und Anrechte der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege interner Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,7334 Entgeltpunkten zugunsten des Ehemanns ausgeglichen. Umgekehrt hat es im Wege interner Teilung Anrechte des Ehemanns bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 7,1952 Entgeltpunkten sowie Anrechte der betrieblichen Altersversorgung mit einem Ausgleichswert von 11.184 € zugunsten der Ehefrau ausgeglichen.
5
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

II.

6
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
7
Auf das Verfahren ist wegen Art. 111 Abs. 5 FGG-RG das seit dem 1. September 2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil das Verfahren zwar vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, aber bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung ergangen war.
8
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus Billigkeitsgründen ausgeschlossen sei, und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
9
Bei der Billigkeitsabwägung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 EGBGB (aF) sei ein umfassender Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten vorzunehmen. Dabei sei die Billigkeitsprüfung nicht auf die Zeit bis zur Beendigung der Ehe beschränkt; vielmehr könnten auch Umstände berücksichtigt werden, die erst nach der Beendigung der Ehe eingetreten seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau über ein solches Vermögen verfügen könnte , dass sie nicht auf die anteiligen Versorgungsanrechte angewiesen wäre, seien nicht ersichtlich. Für die nicht näher substantiierte Behauptung des Ehemannes , wonach die Ehefrau seit 2008 Alleineigentümerin einer mit den Gewinnen aus ihrer Buchveröffentlichung finanzierten Eigentumswohnung in Tunesien sei, ließen sich auch in den die Ehefrau betreffenden Insolvenzakten keine weiteren Anhaltspunkte finden. Die Ehefrau habe ihrerseits schlüssig vorgetragen , die Einkünfte aus der Buchveröffentlichung in die Ausbildung der gemeinsamen Kinder investiert zu haben. Im Übrigen seien die der Ehefrau 15 Jahre nach der Ehescheidung aus der Veröffentlichung ihres Buches zugeflossenen Honorare ohnehin nicht so hoch, dass ihnen bei der Billigkeitsabwägung entscheidende Bedeutung zukäme.
10
Es könne deshalb auch dahinstehen, ob der Ehemann die ihm im Scheidungsurteil auferlegte Schadensersatzzahlung erfüllt habe. Bei dem ausgeurteilten Betrag, der bereits seiner Höhe nach keinen nennenswerten Beitrag zur Altersversorgung habe bieten können, habe es sich nach dem Wortlaut des Scheidungsurteils um einen Schadensersatz für moralischen Schaden und nicht um einen Beitrag zur Altersvorsorge gehandelt.
11
Auch die Härteklausel des neben dem Art. 17 Abs. 3 EGBGB zu prüfenden § 27 VersAusglG führe nicht zum Ausschluss desVersorgungsausgleichs. Nach dem Prüfungsmaßstab des § 27 VersAusglG liege keine grobe Unbilligkeit vor, und zwar auch dann nicht, wenn die Schilderungen der Ehefrau über das Verhalten des Ehemanns während der Ehe tatsächlich unzutreffend sein sollten, wie es der Ehemann behaupte. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs könne zwar unbillig sein, wenn der Ausgleichsberechtigte ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen zum Nachteil des Ausgleichspflichtigen begangen habe. Die Ehefrau habe sich aber, die Unrichtigkeit ihrer Schilderungen unterstellt, mit der Veröffentlichung ihres Buchs allenfalls einer Beleidigungstat im Sinne des vierzehnten Abschnitts des Strafgesetzbuchs (§§ 185 ff. StGB) strafbar gemacht. Diese Tat weise jedoch keine solche Qualität auf, dass vor ihrem Hintergrund die Teilhabe der Ehefrau an den während der Ehe erwirtschafteten Versorgungsanrechten in einem unerträglichen Widerspruch zum Grundgedanken des Versorgungsausgleichs stünde. Entscheidend für diese Beurteilung sei, dass die Ehefrau durch die Verwendung eines Pseudonyms und die Veränderung ihrer persönlichen Daten eine eindeutige Zuordnung vermieden habe und eine Absicht, den Ehemann mit der Veröffentlichung des Buches gezielt zu schaden, nicht ersichtlich sei. Das Buch vermittle vielmehr den Eindruck, einen literarischen Beitrag zur öffentlichen Diskussion über Zwangsehen leisten und diese öffentliche Debatte auch für den Erfolg des Buches nutzen zu wollen. Die Behauptung des Ehemanns, er sei für die zahlenmäßig überschaubare "tunesische Community" in seiner Stadt eindeutig als der in dem Buch geschilderte Ehemann identifizierbar, lasse sich nur aus dem Umstand schlussfolgern, dass die Ehefrau auf dem Umschlag ihres Buches abgebildet sei. Im Übrigen habe der Ehemann nach seinem eigenen Vorbringen selbst erst Jahre nach der Veröffentlichung von dem Buch Kenntnis erlangt.
12
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
13
a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend von der Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB aF (d.h. in der bis zum 28. Januar 2013 geltenden Fassung, vgl. Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB) ausgegangen. Ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken begegnet die vom Beschwerdegericht nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB aF vorgenommene Billigkeitsabwägung , wonach der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten weder herabzusetzen noch auszuschließen ist.
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Die in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB aF vorgesehene Billigkeitsprüfung dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. auch BTDrucks. 10/5632 S. 42 f.) dazu, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen und internationalen Elementen des Eheverlaufs Rechnung zu tragen. Vor allem sollen unbillige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben könnten, dass ein Ehegatte inländische Anwartschaften abgeben muss, während der andere Ehegatte bereits seiner Alterssicherung dienende Vermögenswerte im Ausland besitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826 und vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 Rn. 10).
15
Die Anwendung einer derartigen Billigkeitsklausel und die Würdigung eines gefundenen Ergebnisses unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit sind in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Die tatrichterliche Beurteilung ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur begrenzt nachprüfbar, insbesondere dahin, ob der Tatrichter die maßgeblichen Umstände ausreichend und umfassend in seine Abwägung einbezogen hat (st. Rspr; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418, 419 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 64/03 - FamRZ 2007, 366, 367, jeweils mwN).
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aa) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Einnahmen der Ehefrau aus ihrer schriftstellerischen Tätigkeit zwischen den Jahren 2007 und 2009 für sich genommen der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegenstehen. Die Versorgungslage des Ehemannes wird sich bezüglich der gesamten - auch außerhalb der Ehezeit erworbenen - Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung selbst nach Durchführung des Versorgungsausgleiches noch erheblich besser darstellen als die Versorgungslage der Ehefrau, so dass allein der nachehezeitliche Zufluss von 50.000 € eine Unbilligkeit im Sinne des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB aF nicht zu begründen vermag.
17
bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde können dem Beschwerdegericht auch keine Verfahrensverstöße im Hinblick auf die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehefrau, insbesondere im Hinblick auf die seit dem Jahre 2009 erzielten Einnahmen aus der Taschenbuchausgabe und den fremdsprachigen Ausgaben ihres Buches, angelastet werden.
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Zwar sind die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen (§ 26 FamFG). Dieser allgemeine Grundsatz erfährt im Versorgungsausgleichsverfahren allerdings eine Einschränkung dahingehend, dass es den Verfahrensbeteiligten überlassen ist, die ihnen vorteilhaften Umstände, die dem Gericht nicht ohne weiteres bekannt sein können, von sich aus vorzubringen und durch eingehende Tatsachendarstellung und geeigneten Beweisantritt an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 64/03 - FamRZ 2007, 366, 367 mwN). Bei der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB aF handelt es sich - wie bei § 27 VersAusglG - um eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich darauf beruft, dessen tatsächliche Voraussetzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 64/03 - FamRZ 2007, 366, 367 mwN).
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Das Beschwerdegericht war auch nach dem Vortrag des Ehemanns, die Ehefrau habe fortlaufend Einkünfte aus der Vermarktung ihres Buches erzielt, nicht gehalten, die Einkommenssituation der Ehefrau von Amts wegen weiter aufzuklären. Denn es hat festgestellt, dass auf Antrag der Ehefrau am 19. November 2009 das Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden war und nach dem Schlussbericht des Treuhänders vom 11. Mai 2010 kein verwertbares Vermögen der Antragstellerin ermittelt werden konnte. Anhaltspunkte für die Annahme, die Ehefrau werde während der sechs- jährigen Wohlverhaltensphase ihre pfändbaren Einkünfte aus der Vermarktung des Buches nicht an den Treuhänder weiterleiten, sondern für sich selbst verbrauchen oder auf die Seite schaffen, sind vom Ehemann dagegen nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr durfte das Beschwerdegericht davon ausgehen, dass die Ehefrau während der Wohlverhaltensphase sämtliches pfändbares Einkommen zur Rückführung ihrer Schulden an den Treuhänder weiterleiten wird. Damit stehen die Einkünfte der Ehefrau aber gerade nicht für die eigene Altersvorsorge zur Verfügung.
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cc) Die Billigkeitsentscheidung des Beschwerdegerichts wird auch durch den Zeitablauf zwischen dem Scheidungsausspruch und dem Antrag auf nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht in Frage gestellt.
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Die Härteklausel nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz EGBGB aF steht einer Anwendung des Verwirkungseinwandes als eigenständigem Rechtsinstitut entgegen. Denn sie setzt gegenüber § 242 BGB andere und - vor allem durch das Merkmal der Unbilligkeit - strengere Maßstäbe und verdrängt daher im Bereich des Versorgungsausgleichs die allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung von Rechten (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 Rn. 26). Besondere Umstände, die dem Zeitablauf im Rahmen der Billigkeitsabwägung ausnahmsweise ein entscheidendes Gewicht verleihen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Rechtsbeschwerde auf das Alter des Ehemannes abstellen will, ist bereits darauf hinzuweisen, dass dieser bei Antragstellung im Jahre 2006 erst 53 Jahre alt und es dementsprechend nicht ausgeschlossen gewesen ist, den Verlust von Anrechten bei Durchführung des Versorgungsausgleiches bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch verstärkte Vorsorgeanstrengungen wenigstens teilweise wieder kompensieren zu können. Im Übrigen konnte sich der Ehemann grundsätzlich nicht darauf einstellen, dass sich die lebensjüngere Ehefrau bereits abschließend mit ihrer Altersvorsorge befasst hatte (vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 Rn. 29).
22
b) Es ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht keinen Härtefall nach § 27 VersAusglG angenommen hat.
23
Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur daraufhin zu überprüfen , ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - FamRZ 2013, 106 Rn. 16 mwN). Nach diesen eingeschränkten Prüfungsmaßstäben halten die Erwägungen, mit denen das Beschwerdegericht das Vorliegen eines Härtefalls nach § 27 VersAusglG im Ergebnis verneint hat, den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
24
aa) Aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG folgt, dass beide Eheleute gleichermaßen an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen berechtigt sind. Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der - wie hier die Ehefrau - Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 653, 654 und FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985, 986 f.).
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In diesem Zusammenhang hat die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen , in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Auslegung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit wegen der Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit keine eigenen Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen (BVerfG FamRZ 2003, 1173 f.).
26
bb) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht nur durch wirtschaftlich relevante Verhältnisse begründet werden, sondern sich auch aus einem Fehlverhalten eines Ehegatten im persönlichen Bereich ergeben kann (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32, 33 und vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362, 363). Beim Vorliegen eines solchen Fehlverhaltens, das erst die Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrifft, kann der ausgleichsberechtigte Ehegat- te von der Teilhabe an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs deshalb unerträglich erscheint (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 665). Nachdem der Ehefrau im vorliegenden Fall zu keinem Zeitpunkt der Vorwurf gemacht wurde, während der Ehe ihre Pflichten in der Familie verletzt zu haben, hat das Beschwerdegericht zu Recht besonders strenge Anforderungen an ein den Versorgungsausgleich ausschließendes Fehlverhalten der Ehefrau gestellt.
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cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht bei seiner Billigkeitsabwägung nicht die Bedeutung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns grundsätzlich verkannt.
28
Als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem die Privat-, Geheim- und Intimsphäre (BVerfG NJW 1969, 1707; NJW 1978, 807, 809), die persönliche Ehre und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (BVerfG NJW 1973, 1226, 1227 f.) anerkannt. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht dabei jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Zum Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre gehören der familiäre Bereich und die persönlichen, auch die geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner (BVerfG NJW 1997, 1769 mwN). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt darüber hinaus insbesondere auch die soziale Anerkennung des Einzelnen; daher umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Ohne dass es dem Einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihn doch jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeit (BVerfG NJW 1998, 1381, 1383).
29
Nach diesen Grundsätzen sind die in dem Buch geschilderten Umstände der Ehe zwischen dem Ehemann und der Ehefrau durchaus geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ehemanns zu beeinträchtigen. Der Ehemann hat ein allgemeines Interesse daran, dass Einzelheiten des Zusammenlebens der Ehegatten nicht gegen oder ohne seinen Willen in der Öffentlichkeit ausgebreitet werden, sondern innerhalb der Abgeschlossenheit der Ehe verbleiben. Dabei käme es nicht einmal darauf an, ob die von der Ehefrau geschilderten Verhaltensweisen des Ehemanns zutreffend geschildert wurden oder nicht. Geht man mangels entgegenstehender Feststellungen des Beschwerdegerichts für das Rechtsbeschwerdeverfahren davon aus, dass die Schilderungen der Ehefrau in ihrem Buch zu den Verhältnissen in der Ehe der Beteiligten tatsächlich unzutreffend sind, so ergibt sich auch hieraus eine (weitere) Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns; denn die dem Ehemann in dem Buch vorgeworfenen Verhaltensweisen sind zweifellos geeignet , ihn in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen und sein soziales Ansehen zu schmälern.
30
Indem das Beschwerdegericht die Veröffentlichung des Buches an den Tatbeständen einer Beleidigungstat nach den §§ 185 ff. StGB gemessen hat, hat es das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ehemanns jedenfalls im Hinblick auf den Schutz des Einzelnen vor unwahren Darstellungen seiner Person in seine Abwägung mit aufgenommen. Denn geschütztes Rechtsgut der §§ 185 ff. StGB ist die persönliche Ehre als ein Aspekt der Personenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Auch nach der strafrechtlichen Definition handelt es sich bei der persönlichen Ehre um ein Verfassungsrechtsgut von hohem Rang (vgl. MünchKommStGB/Regge Vor §§ 185 Rn. 9).
31
dd) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist das Beschwerdegericht nicht von der "Esra"-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2008, 39 ff.) abgewichen und hat auch nicht die Auffassung vertreten, dass ein mit der Veröffentlichung des Buches verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Ehemannes durch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt sei. Vielmehr hat das Beschwerdegericht die Frage nach der Erkennbarkeit der Person des Ehemanns und der Intention der Ehefrau bei der Veröffentlichung des Buches lediglich als einen Gesichtspunkt in die umfassende Billigkeitsabwägung gemäß § 27 VersAusglG eingestellt. In seine Würdigung hat das Beschwerdegericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Umstand einbezogen, dass die Ehefrau das Buch unter einem Pseudonym veröffentlicht und die Namen von Ehemann und Ehefrau in dem Buch nicht genannt werden. Es hat sich - in verfassungsrechtlich gebotener Weise (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174) - auch davon leiten lassen, welche Auswirkungen die Veröffentlichung des Buches im konkreten Einzelfall auf die Person des Ehemanns hatte und die insoweit für maßgebend erachteten Umstände (die Auflösung des Pseudonyms ist allenfalls für einen sehr begrenzten Personenkreis möglich, der Ehemann hat trotz der Publizität des Buches selbst erst nach drei Jahren von dessen Veröffentlichung erfahren) in tatrichterlicher Verantwortung gewürdigt.
32
ee) Ferner hat das Beschwerdegericht mit Recht in die Billigkeitsabwägung einfließen lassen, dass die Ehefrau während der mehr als zwölfjährigen Ehe unter Verzicht auf eine eigene Berufstätigkeit drei gemeinsame Kinder erzogen , den Haushalt geführt und dadurch einen gleichwertigen Beitrag zum gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen geleistet hat (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174). Wenn das Beschwerdegericht bei der Gesamtabwägung aller genannten Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs zum Nachteil des Ehemanns nicht unerträglich erscheint, ist gegen diese tatrichterliche Entscheidung aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
33
c) Das Oberlandesgericht hat auch nicht den Anspruch des Ehemanns auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ohne vorherigen rechtlichen Hinweis von der Entscheidung in erster Instanz abgewichen ist.
34
Zwar darf ein in erster Instanz obsiegender Beteiligter grundsätzlich darauf vertrauen, vom Rechtsmittelgericht rechtzeitig einen solchen Hinweis zu erhalten, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und insbesondere auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10 - NJW-RR 2011, 1009 f.). Dies gilt aber nicht, wenn die dem in erster Instanz erfolgreichen Beteiligten günstige Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt wird. Denn in diesem Fall müssen die Beteiligten von vornherein damit rechnen, dass das Rechtsmittelgericht anderer Auffassung sein könnte; seine dementsprechende Entscheidung kann im Grundsatz nicht überraschend sein (BGH Urteil vom 21. Oktober 2005 - V ZR 169/04 - NJW-RR 2006, 235, 236 und Beschluss vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 207/05 - NJW-RR 2008, 581).
35
So liegt der Fall hier. Die Frage nach dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen war zentraler Gegenstand des Verfahrens. Das Amtsgericht hatte seine Billigkeitsentscheidung zum Nachteil der Ehefrau in der ersten Instanz damit begründet, dass die Ehefrau mit der Vermarktung ihres Buches voraussichtlich Gewinne in einer Höhe erzielt habe, die der Höhe der im Versorgungsausgleich zu übertragenden Kapitalwerte entspräche. Der Ehemann konnte nicht davon ausgehen, dass sich das Beschwerdegericht von den gleichen Erwägungen leiten lassen würde. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Ehemann bei einem rechtzeitigen richterlichen Hinweis seinen Sachvortrag , das Eheleben der Beteiligten sei in dem Buch gänzlich falsch und verleumderisch dargestellt, unter Beweis gestellt hätte. Denn die Billigkeitsentscheidung des Beschwerdegerichts beruht gerade nicht darauf, dass der Ehemann die Unwahrheit der in dem Buch der Ehefrau geschilderten Ereignisse nicht habe beweisen können.

III.

36
Dem Ehemann konnte die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die Sache hat keine - über die Anwendung von Art. 17 Abs. 3 EGBGB und § 27 VersAusglG auf den Einzelfall hinausgehende - grundsätzliche Bedeutung, denn sie wirft in diesem Zusammenhang keine Rechtsfragen auf, die noch einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen. Fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, kommt es für die Bewilligung von Verfahrens- kostenhilfe in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein auf die Erfolgsaussichten an (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12 - FamRZ 2013, 1199 Rn. 14). Diese bestehen im vorliegenden Fall nicht. Klinkhammer Schilling Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 04.05.2011 - 632 F 285/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.02.2012 - 10 UF 65/11 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.