vorgehend
Amtsgericht Hannover, 620 F 4962/01, 25.07.2002
Oberlandesgericht Celle, 10 UF 174/02, 27.01.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 39/03
vom
17. Januar 2007
in der Familiensache
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 2006 wird
gemäß § 319 ZPO dahin geändert, dass an Stelle der Verfahrensbevollmächtigten
II. Instanz des Antragsgegners als Verfahrensbevollmächtigter
Rechtsanwalt Keller aufgeführt wird.
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 25.07.2002 - 620 F 4962/01 -
OLG Celle, Entscheidung vom 27.01.2003 - 10 UF 174/02 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2007 - XII ZB 39/03

bei uns veröffentlicht am 17.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 39/03 vom 17. Januar 2007 in der Familiensache Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 11. Oktober 2006 wi
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2018 - AN 1 K 17.00582

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Nov. 2017 - Au 2 K 17.323

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am *1943 geborene Kläger

Referenzen

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.