Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Mai 2019 - Au 6 E 19.549

bei uns veröffentlicht am23.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Eilrechtsschutz (Au 6 E 19.549) wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (Au 6 E 19.549).

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren (Au 6 E 19.549) auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Eil- und Hauptsacheverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Antragsteller) begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Aussetzung seiner Abschiebung bis zur unanfechtbaren Entscheidung über das Fortbestehen seiner Niederlassungserlaubnis.

Der am ... 1985 in ... (Kosovo) geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger, heiratete am 7. März 2007 im Kosovo eine deutsche Staatsangehörige, reiste erstmals am 2. Mai 2007 im Wege des Familiennachzuges zu seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein und wohnte in deren am 13. März 2007 erworbenen Eigentumswohnung in der, Gemarkung, wo er auch gemeldet war (BA Bl. 14 ff., 25, 36, 40). Aus der Ehe gingen zwei am ... 2010 und am ... 2012 geborene Kinder (ebenfalls deutsche Staatsangehörige) hervor. Am 25. Juni 2007 wurde dem Antragsteller erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt und in der Folgezeit verlängert (BA Bl. 31 f., 98 f., 113, 151, 226). Am 11. November 2010 und am 24. Februar 2012 wurde der Antragsteller über die Gründe für ein Erlöschen eines Aufenthaltstitels belehrt (BA Bl. 190, 205). Seit dem 20. April 2012 war der Antragsteller im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG (BA Bl. 228, 232).

Am 1. Juli 2016 reiste die Ehefrau des Antragstellers in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 31. Juli 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit im Kanton .... Sie zog in eine Mietwohnung in der ... (Schweiz). Am 13. Dezember 2016 zogen die beiden gemeinsamen Kinder zu ihrer Mutter in die Schweiz um und erhielten ebenfalls bis zum 31 Juli 2021 gültige Aufenthaltsbewilligungen.

Am 6. Juni 2017 reiste der Antragsteller in die Schweiz und erhielt ebenfalls eine bis zum 31. Juli 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung. Die schweizerischen Behörden teilten auf Nachfrage mit, dass die Einreise bereits am 6. Juni 2017 erfolgt sei. Ab dem 1. August 2017 wurde die Eigentumswohnung der Ehefrau in der ... fremdvermietet (BA Bl. 14 ff.).

Während seines Aufenthalts in der Schweiz hielt sich der Antragsteller zeitweise in der Bundesrepublik auf.

Am 11. September 2017 nahm der Antragsteller an einem Vorstellungsgespräch in Deutschland teil; die Absage des Unternehmens mit Schreiben vom 14. September 2017 wurde an die Adresse ... (Schweiz) verschickt (BA Bl. 328).

Auch hielt sich der Antragsteller am 1. Oktober 2017 in ... auf, da er mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 9. Mai 2018 zusammen mit seiner Ehefrau und weiteren Verwandten des Ehepaares beschuldigt wird, am 1. Oktober 2017 in ... eine gefährliche Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen sowie einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte begangen zu haben (BA Bl. 241 ff.). Dem Antragsteller, seiner Ehefrau und ihren fünf Verwandten wird vorgeworfen, anlässlich des verweigerten Eintritts in ein Festzelt auf die Sicherheitskräfte losgegangen zu sein und diese geschlagen zu haben sowie anschließend auch massiv gegen die vier zur Hilfe eilenden Polizeibeamten gewalttätig gewesen zu sein. Im Rahmen seiner Befragung gab der Antragsteller an, in Deutschland wohnhaft zu sein (...). Der Antragsteller wurde noch am 1. Oktober 2017 vom Festgelände in ... in ein Krankenhaus gebracht. Die diesbezügliche Rechnung wurde an die Adresse in ... (Schweiz) geschickt (BA Bl. 329).

Ausweislich einer Bestätigung des Vereins nahm der Antragsteller im Oktober/November 2017 bei Trainings der Alten Herren Mannschaft des ... SV (Deutschland) teil und pflegte in diesem Zeitraum ehrenamtlich die Anlage (vgl. Schreiben des ... SV vom 30.4.2019). Nach Auskunft des Unternehmens ... GmbH aus ... (Schweiz) war der Antragsteller von November bis Dezember 2017 wegen familiärer Probleme nicht beim Unternehmen beschäftigt (vgl. Schreiben des Unternehmens vom 10.4.2019).

Am 31. Dezember 2017 meldete der Antragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland (...) ab.

Eigenen Angaben zufolge trennten sich der Antragsteller und seine Ehefrau am 6. Januar 2018. Am 16. Januar 2018 kam es zu einem Einsatz der Kantonspolizei ... in der schweizerischen Wohnung der Familie wegen häuslicher Gewalt. Am 18. März 2018 schlossen der Antragsteller und seine Ehefrau eine Vereinbarung zu Eheschutzmaßnahmen (BA Bl. 276 ff.). Es wurde festgestellt, dass die Ehegatten seit dem 6. Januar 2018 getrennt leben. Ferner wurde geregelt, dass der Ehefrau des Antragstellers die eheliche Wohnung in der ... (Schweiz) einschließlich des Hausrats und Mobiliars für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zustehe. Die gemeinsame elterliche Sorge der Kinder wurde beibehalten, jedoch die Obhut der Kinder der Mutter zugesprochen. Der Antragsteller erhielt ein Besuchsrecht ab dem 1. Mai 2018 jeden ersten Sonntag und dritten Samstag im Monat und ab 1. Dezember 2018 abwechslungsweise jeden Samstag oder Sonntag ganztags. Er wurde verpflichtet, Unterhaltsleistungen zu leisten. Dabei wurde von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Antragstellers i. H. v. 4665,00 CHF und einem Nettoeinkommen seiner Ehefrau von 2.788,00 CHF (Krankengeld 90%) ausgegangen. Für die beiden Söhne wurden Unterhaltsbeiträge des Antragstellers von je 725 CHF vereinbart.

Der Antragsteller meldete sich nach der Trennung in der ... (Schweiz) an.

Am 9. April 2018 fuhr der Antragsteller im Rahmen einer Arbeitsplatzsuche einen Tag als Beifahrer im Lkw des Unternehmens ... Internationale Transporte,, mit (Bestätigung vom 25.2.2019, BA Bl. 333).

Mit Schreiben vom 9. April 2018 teilte der Antragsteller den schweizerischen Behörden mit, dass er seit dem 6. Juni 2018 von seiner Ehegattin getrennt lebe, mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht zu rechnen sei, kein Kontakt mehr bestehe und er die Scheidung wünsche. Mit Schreiben vom 20. April 2018 teilte der Rechtsanwalt des Antragstellers den schweizerischen Behörden demgegenüber mit, dass die Eheleute noch keine Trennungsvereinbarung abgeschlossen hätten, sondern lediglich ein Eheschutzbescheid bestehe und mangels Scheidung noch nicht sicher sei, dass die Ehegatten das eheliche Zusammenleben nicht wieder aufnehmen würden. Die Ehegatten und deren Eltern würden im Gegenteil an einer Zusammenführung des Ehepaares arbeiten. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Trennung sei daher voreilig (BA Bl. 268). Die Ehefrau des Antragstellers teilte mit Schreiben vom 5. Februar 2018 mit, dass man seit dem 6. Januar 2018 getrennt lebe. Da sie in der Ehe Gewalt erlebt habe und die Kinder schützen müsse, sei ihr Ehewille erloschen; sie habe bereits das Eheschutzverfahren eingeleitet. Die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei ausgeschlossen (BA Bl. 269).

Am 20. Juni 2018 widerrief der Kanton ... im Hinblick auf die Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung und forderte ihn auf, das schweizerische Staatsgebiet bis zum 19. September 2018 zu verlassen (BA Bl. 267 ff.). Die Angaben des Anwalts des Antragstellers, dass an der Zusammenführung des Ehepaares gearbeitet werde, seien unglaubhaft und nicht belegt. Mangels ehelicher Lebensgemeinschaft mit der freizügigkeitsberechtigten deutschen Ehefrau bzw. mangels Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft für mehr als drei Jahre in der Schweiz bzw. mangels wichtiger persönlicher Gründe sei die Aufenthaltsbewilligung im Ermessenswege zu widerrufen. Hierbei sei beachtlich, dass sich der Antragsteller erst rund ein Jahr in der Schweiz aufhalte. Zwar gehe der Antragsteller einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und habe keine Sozialhilfe bezogen. Eine Rückkehr nach Deutschland oder in den Kosovo sei jedoch zumutbar.

Am 26. Juni 2018 schloss der Antragsteller erneut mit dem Unternehmen ... GmbH einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit in der ... (Schweiz) (BA Bl. 281). Die Arbeitsstelle in ... lag ca. 40 km von seiner Wohnung in ... entfernt.

Am 1. Juli 2018 meldete sich der Antragsteller aus der Schweiz ab und in Deutschland unter der Adresse, an (BA Bl. 334). Sein Onkel bestätigte den Einzug am 1. Juli 2018 (BA Bl. 336).

Der Antragsteller nahm am 6. Juli 2018 an einem Vorstellungsgespräch bei einem Unternehmen in ... (Deutschland) teil (BA Bl. 335).

Mit Aufhebungsvereinbarung vom 25. Juli 2018 wurde das Arbeitsverhältnis in ... auf Initiative des Antragstellers fristlos mit Wirkung zum 31. Juli 2018 aufgelöst (BA Bl. 281). Der Auflösungsvertrag war an die Adresse des Antragstellers in der ... (Schweiz) gerichtet.

Am 11. September 2018 endete die Kartennutzung und Gültigkeit der Bescheinigung über die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers (BA Bl. 232).

Am 11. November 2018 meldete sich der Antragsteller in die ... um und der Antragsgegner und Beklagte (im Folgenden: Antragsgegner) wurde für den Antragsteller zuständig (BA Bl. 294). Am 19. November 2019 gab der Antragsteller seine Reisepässe ab und erhielt das Informationsmaterial zu elektronischen Aufenthaltstiteln (BA Bl. 307, 315). Am 26. November 2018 erhielt der Antragsgegner die Akten von der Stadt ... „zur Übertragung der Aufenthaltserlaubnis“ (BA Bl. 293, 299, 301). Am 4. Dezember 2018 erstellte der Antragsgegner eine elektronische Niederlassungserlaubnis, insoweit ist vermerkt: „gültiger Titel von: 20.04.2012, Dokument gültig von: 04.12.2018, Dokument gültig bis: 08.01.2028 (…) Personenanschrift ...“ (BA Bl. 310). Am 3. Januar 2019 übergab der Antragsgegner dem Antragsteller in Scheckkartenform die Bestätigung der Niederlassungserlaubnis, auf der vermerkt ist: „Ausstellungsort/Gültig ab, 20-04-2012 (BA Bl. 311 ff.).

Seit dem 6. Februar 2019 ist der Antragsteller beim Unternehmen ... Internationale Transporte,, unbefristet angestellt.

Das Migrationsamt des Kantons ... teilte mit Schreiben vom 7. Februar 2019 auf eine Anfrage des Antragsgegners vom 28. Januar 2019 hin mit, dass der Antragsteller am 6. Juni 2017 in die Schweiz eingereist und ihm eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. Juli 2021 erteilt worden sei, diese wegen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft jedoch mit Verfügung vom 20. Juni 2018 widerrufen worden und der Antragsteller zur Ausreise bis zum 19. September 2018 aufgefordert worden sei. Der Antragsteller sei Anfang September 2018 ausgereist, das genaue Ausreisedatum sei jedoch nicht bekannt (BA Bl. 318).

Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2019 zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis an. Der Antragsteller legte daraufhin Bestätigungen zu Vorstellungsgesprächen am 11. September 2017 beim Unternehmen ... GmbH, adressiert an die Wohnanschrift in ... (Schweiz), zu einem Vorstellungsgespräch am 6. Juli 2018 beim Unternehmen ... GmbH,, sowie zu seiner Probearbeit am 9. April 2018 und seinem Einzug in ... am 1. Juli 2018 vor (vgl. oben). Ebenso legte er seinen abgelaufenen und seinen aktuellen Reisepass vor (BA Bl. 343 ff.).

Am 21. Februar 2019 teilte die Schwägerin des Antragstellers telefonisch mit, dass der Antragsteller seit Juni 2017 in der Schweiz arbeite und er nicht gewusst habe, dass eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erlöschen könne (BA Bl. 320).

Mit E-Mail vom 26. März 2019 teilte das Migrationsamt des Kantons ... mit, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltsbewilligung ab dem 6. Juni 2017 erteilt worden war.

Bei einer Vorsprache am 3. April 2019 teilte der Antragsteller mit, dass er sich bereits seit Dezember 2017 wieder in Deutschland aufhalte und zunächst in ... bei seinem Onkel und anschließend bei einem Cousin in ... gelebt habe. Er habe sich jedoch dort nie angemeldet. In dieser Zeit sei er keiner Beschäftigung nachgegangen. Erst seit Februar 2019 habe er wieder Arbeit.

Mit Schreiben vom 3. April 2019 stellte der Antragsgegner fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers erloschen sei. Der Antragsteller habe lediglich Nachweise für eintägige Aufenthalte in Deutschland vorgelegt; ein melderechtlicher Aufenthalt in Deutschland sei für die Zeiträume 6. Juli 2017 bis 31. Dezember 2017 und vom 1. Juli 2018 bis zum 1. September 2018 nicht ersichtlich. Man gehe davon aus, dass sich der Antragsteller nur immer für ein paar Tage in Deutschland, melderechtlich aber immer noch in der Schweiz aufgehalten habe. Zudem seien einige der eingereichten Unterlagen (Bewerbungsgespräche, Krankenschein) an die schweizerische Adresse adressiert gewesen. Auch die schweizerischen Behörden hätten mitgeteilt, dass sich der Antragsteller vom 6. Juni 2017 bis ungefähr Anfang September in der Schweiz aufgehalten habe. Der Lebensmittelpunkt des Antragstellers habe daher in der Schweiz gelegen. Der Antragsteller habe zudem über eine bis zum 31. Juli 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt. Die Aufenthaltserlaubnis sei daher nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen, da sich der Antragsteller vom 6. Juni 2017 bis ca. September 2018, und damit über einen Zeitraum von über sechs Monaten, in der Schweiz aufgehalten habe. Da sich der Antragsteller nicht bereits seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht anwendbar. Da der Antragsteller nicht mehr mit seiner deutschen Ehefrau in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebe, komme auch § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Aus diesen Gründen sei festzustellen, dass die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG erloschen sei. Der Antragsteller werde zur Ausreise aus der Bundesrepublik aufgefordert.

Dem Antragsteller wurde zudem eine Grenzübertrittsbescheinigung mit einer Ausreisefrist bis zum 3. Mai 2019 ausgehändigt.

Hiergegen ließ der Antragsteller Klage erheben (Au 6 K 19.547), über die noch nicht entschieden ist, und neben Prozesskostenhilfe beantragen, festzustellen, dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers unverändert fortbestehe und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Fortgeltung der Niederlassungserlaubnis auszustellen sowie den Bescheid vom 3. April 2018 insoweit aufzuheben, als dieser den Antragsteller zur Ausreise auffordere.

Ferner ließ der Antragsteller neben Prozesskostenhilfe beantragen,

den Antragsgegner zu verpflichten, die Abschiebung bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Feststellungsverfahren auszusetzen.

Der Antragsteller sei erstmalig im Jahr 2017 aus familiären Gründen in die Schweiz gegangen, was aber zu keinem Zeitpunkt auf Dauer angelegt gewesen sei. Die Ehe des Antragstellers sei in eine Krise geraten, weshalb er sich immer wieder wechselnd in Deutschland und der Schweiz aufgehalten habe. Der Antragsteller wolle nun dauerhaft in Deutschland bleiben. Ein Sicherungsanspruch bestehe. Der Bescheid vom 3. April 2019 schaffe insbesondere hinsichtlich der Beseitigung des legalen Aufenthalts und der Ausreiseaufforderung Fakten, ohne dass die Prüfung, ob tatsächlich ein Erlöschen des Aufenthaltstitels vorliege, abgeschlossen sei. Dem Antragsteller sei nicht zugebilligt worden, noch weitere Nachweise einzureichen, was schon aufgrund des verfestigten Aufenthaltsrechts von fast zwölf Jahren und den dadurch erheblich betroffenen Interessen des Antragstellers geboten gewesen wäre. Der Antragsteller könne nun auch ein Schreiben des ... SV vorlegen, das bestätige, dass der Antragsteller im Oktober und November 2017 regelmäßig am Training der Alte Herren Mannschaft teilgenommen und auch ehrenamtlich die Anlage gepflegt habe (vgl. Schreiben des ... SV vom 30.4.2019). Zudem könne man eine Bestätigung des Unternehmens ... GmbH in ... (Schweiz) vorlegen, nach dem der Antragsteller von November bis Dezember 2017 wegen der familiären Probleme beim Unternehmen nicht beschäftigt gewesen sei (vgl. Schreiben des Unternehmens vom 10.4.2019). Der Antragsteller habe sich daher erwiesenermaßen von Oktober bis Dezember 2017 in Deutschland aufgehalten. Auch bestehe ein Anordnungsgrund, da der Antragsteller bei Zuwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleiden würde. Er habe hier in Deutschland eine Arbeitsstelle, welche er mit der Ausreise sofort verlieren würde. Zudem habe der Antragsteller unabhängig vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG.

Der Antragsgegner beantragt Klageabweisung sowie

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet, da kein Sicherungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers sei schon vor seiner erneuten Einreise in die Bundesrepublik kraft Gesetzes erloschen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis komme nicht in Betracht. Der Antragsteller sei daher vollziehbar ausreisepflichtig nach § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Zwar lägen derzeit die Voraussetzungen für die Durchführung einer Abschiebung mangels erlassener Abschiebungsandrohung noch nicht vor. Jedoch lägen die Voraussetzungen einer Duldung nach § 60a AufenthG ebenfalls nicht vor. Die Ausreise des Antragstellers sei wegen des gültigen Reisepasses tatsächlich möglich. Da die Niederlassungserlaubnis erloschen sei und die diesbezüglich anhängige Klage daher keine Aussicht auf Erfolg habe, liege auch kein rechtliches Abschiebungshindernis vor. Die Niederlassungserlaubnis sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, da der Antragsteller aus einem seiner Natur aus nicht vorübergehenden Grunde aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Der Antragsteller sei am 6. Juni 2017 zu seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in die Schweiz gezogen und habe eine bis zum 31. Juli 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung bekommen. Zwar habe der Antragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland erst am 31. Dezember 2017 abgemeldet, die schweizerischen Behörden hätten jedoch mitgeteilt, dass die Einreise bereits am 6. Juni 2017 erfolgt sei. Die Bestätigung des ... SV zeige auch, dass der Antragsteller in den Monaten Oktober/November 2017 nicht mehr an seiner Meldeadresse in ... gelebt habe, nachdem zwischen ... und ... ungefähr 190 km lägen. Am 6. Januar 2018 hätten sich die Ehegatten getrennt. Eine Wiederanmeldung in Deutschland und eine entsprechende Abmeldung in der Schweiz seien jedoch erst zum 1. Juli 2018 erfolgt, nachdem die Aufenthaltsbewilligung des Antragstellers mit Verfügung der schweizerischen Behörde vom 20. Juni 2018 widerrufen worden sei. Der Antragsteller sei daher für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in der Schweiz wohnhaft gewesen. Zwar sei er in dieser Zeit immer wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, jedoch nur besuchsweise. So werde der Antragsteller von der Staatsanwaltschaft ... einer Straftat am 1. Oktober 2017 in ... beschuldigt und habe insoweit angegeben, in Deutschland wohnhaft zu sein. Die Rechnung für den Krankentransport des Antragstellers sei jedoch an die Adresse in der Schweiz adressiert worden. Ebenso sei der Antragsteller zu Vorstellungsgesprächen bzw. Probearbeiten am 11. September 2017, am 9. April 2018 und am 6. Juli 2018 in der Bundesrepublik gewesen, ohne dass es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen sei. Daher sei davon auszugehen, dass der Antragsteller entsprechend den Meldedaten des Migrationsamtes des Kantons ... bereits seit dem 6. Juni 2017 seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt habe, um dort mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern auf Dauer in familiärer Gemeinschaft zu leben. Dabei sei auch entscheidend, dass der Antragsteller eine Aufenthaltsbewilligung beantragt habe und dabei angegeben habe, dass er mit seiner Familie in der Schweiz lebe. Als Inhaber einer deutschen Niederlassungserlaubnis hätte er sich auch problemlos 90 Tage visumsfrei zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten können. Zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz hätte es daher keiner Aufenthaltsbewilligung bedurft. Da der Antragsteller jedenfalls im Zeitpunkt seiner Ausreise die Verlegung seines Lebensmittelpunktes zu seiner Familie in der Schweiz beabsichtigt habe, sei es unschädlich, dass sich die Lebens- und Familiensituation des Antragstellers womöglich kurz nach der Ausreise geändert habe. Eine tatsächliche Rückkehr nach Deutschland sei jedenfalls auch nach der entsprechenden Neuorientierung nicht erfolgt, sondern der Antragsteller sei weiterhin in der Schweiz geblieben. So habe der Antragsteller noch am 19. März 2018 eine Umgangsvereinbarung mit seiner Ehefrau getroffen, nach der er die Kinder begleitet an bestimmten Tagen sehen dürfe. Auch hieraus werde ersichtlich, dass sich der Antragsteller weiterhin in der Schweiz aufgehalten habe, da ansonsten eine derartige Umgangsregelung von Deutschland oder dem Kosovo aus nur schwer umsetzbar gewesen wäre. Zudem gehe aus der Vereinbarung hervor, dass der Antragsteller 4.665 CHF verdient habe. Der Antragsteller sei also in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen oder habe entsprechende Sozialleistungen bezogen und daher seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz gehabt. Dies bestätige auch das Schreiben seines Arbeitgebers ... GmbH, wenn ausgeführt werde, dass der Antragsteller von November bis Dezember 2017 wegen familiärer Probleme dort nicht beschäftigt gewesen sei. Offensichtlich sei der Antragsteller also sowohl vor als auch nach diesem Zeitpunkt dort beschäftigt gewesen. Ebenso sei es (erst) am 25. Juli 2018 zu einem Aufhebungsvertrag mit seinem schweizerischen Arbeitgeber gekommen. Auch insoweit werde in der Aufhebungsvereinbarung eine schweizerische Adresse als Wohnort des Antragstellers angegeben. Dieses Arbeitsverhältnis sei erst nach Erhalt der Verfügung über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung durch den Antragsteller gekündigt worden. Erst im Anschluss daran sei der Antragsteller in Ermangelung entsprechender Alternativen nach Deutschland zu seinen Verwandten zurückgekehrt. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller ohne den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz nicht verlassen hätte, in der seine Kinder lebten und er selbst eine Arbeitsstelle und eine entsprechende Wohnung zur Verfügung gehabt habe. Sonstige Gründe für eine Rückkehr nach Deutschland seien nicht erkennbar. Zusammenfassend habe sich der Antragsteller zusammen mit seiner Familie in der Schweiz ein neues Leben aufbauen wollen. Es bestünden daher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausreise nur vorübergehend erfolgen sollte. Dies werde auch dadurch verdeutlicht, dass die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder weiterhin in der Schweiz lebten und der Antragsteller sich dort auch nach der Trennung von seiner Ehefrau eine eigene Wohnung gesucht habe und dort eine Arbeitsstelle innegehabt habe, die nur in Zusammenhang mit der Ausweisungsverfügung der schweizerischen Behörden fristlos gekündigt worden sei. In Deutschland hätten dem Antragsteller hingegen weder eine Wohnung noch eine Arbeitsstelle zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden. Daher sei er zunächst zu Verwandten gezogen und habe erst einige Monate später eine Anstellung finden können. Unabhängig davon sei die Niederlassungserlaubnis auch nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen, da der Antragsteller ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist sei. Der Antragsteller habe sich am 6. Juni 2017 in der Schweiz angemeldet und sei erst wieder am 1. Juli 2018 auf Dauer gerichtet in das Bundesgebiet eingereist. Jedenfalls aber sei er ab dem 31. Dezember 2017 in Deutschland abgemeldet gewesen und erst am 1. Juli 2018 wieder in Deutschland angemeldet, so dass selbst bei Annahme dieses kürzeren Zeitraums die Sechsmonatsgrenze überschritten sei. Die erfolgten Einreisen zu Besuchszwecken hätten die Sechsmonatsfrist nicht unterbrochen. § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei nicht einschlägig, da sich der Antragsteller noch nicht 15 Jahre im Bundesgebiet aufhalte. Man habe dem Antragsteller zudem mehrfach Gelegenheit gegeben, weitere Nachweise einzureichen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, da im Zeitpunkt der Antragstellung die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Der Antragsteller und dessen Ehefrau hätten sich am 6. Januar 2018 getrennt. Zeitpunkt der Berechnung der Erfüllung der drei Jahre sei eine Rückrechnung ab dem Trennungszeitpunkt. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe aber zuletzt in der Schweiz bestanden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG scheide schon deshalb aus, da die Kinder des Antragstellers weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten. Der Antragsteller sei daher vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die gesetzte Ausreisefrist sei bereits am 3. Mai 2019 abgelaufen.

Der Antragsteller erwiderte hierauf, der Sachverhalt werde vom Antragsgegner nicht vollständig und nur oberflächlich wiedergegeben. Richtig sei, dass die Ehefrau des Antragstellers am 1. Juli 2016 in die Schweiz ausgereist sei und die beiden Kinder am 13. Dezember 2016 zur Mutter nachgezogen seien. Bereits der Wegzug der Ehefrau habe jedoch zwischen den Ehepartnern zu erheblichen Problemen geführt, da der Antragsteller in Deutschland einen guten Job gehabt habe und man auch über Wohneigentum (...) verfügt habe. Die Ehefrau des Antragstellers habe unbedingt zu ihren Brüdern in die Schweiz ziehen wollen, der Antragsteller habe seine Heimat in ... nicht verlassen wollen. Die Ehefrau habe Druck gemacht, dass die Kinder, die in Deutschland Schule und Kindergarten besucht hätten, nachzögen. Da eine Schulanmeldung in der Schweiz erst später habe erfolgen können und die Kinder in der ersten Zeit ansonsten nicht hätten beschult werden können, sei der Nachzug der Kinder erst später erfolgt. Der Antragsteller sei dann am 6. Juni 2017 zu seiner Familie nachgezogen. Aufgrund der bisherigen Eheprobleme und der bereits faktisch bestehenden räumlichen Trennung habe der Antragsteller seinen Nachzug jedoch eher als Versuch angesehen, die bestehenden ehelichen Probleme zu kitten. Er habe seine Ausreise in die Schweiz keinesfalls als endgültig angesehen. Wie bereits vorgetragen, sei es am 1. Oktober 2017 in ... zu einem Vorfall gekommen, an dem jedoch nicht nur der Antragsteller, sondern auch seine Ehefrau und deren Familie erheblich beteiligt gewesen seien. In der Anklageschrift vom 9. Mai 2019 würden sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau als in ... wohnhaft geführt. Bereits auf diesen Vorfall hin habe sich die Trennung der Eheleute vollzogen. Der Antragsteller habe sich im Oktober und November 2017 bei seinem Onkel in der, ... aufgehalten und dort auch im ... SV Fußball gespielt. Er sei dann bis zum 18. Dezember 2017 in Deutschland geblieben und sei dann in die Schweiz gereist, um Zeit mit seinen Kindern im Urlaub zu verbringen. Vom 20. Dezember 2017 bis zum 3. Januar 2018 sei er mit seinem Sohn im Kosovo gewesen. Im Januar 2018 sei dann die Trennung von seiner Ehefrau erfolgt. Er sei zwar in ... gemeldet gewesen, es habe sich dabei aber um die Wohnung seiner Schwester gehandelt. Es sei eine reine Meldeadresse gewesen. Seit der Trennung sei der Antragsteller auf Arbeitssuche gewesen und habe sich auch immer wieder bei seinem Onkel in ... und bei seinem Cousin in ... aufgehalten. Im April 2018 habe der Antragsteller sogar zwei Wochen bei seinem Cousin in ... gelebt (vgl. Bestätigung des Cousins vom 16.5.2019) und dort beim Unternehmen, internationale Transporte,, zur Probe gearbeitet. Am 1. Juli 2018 habe er sich dann in ... wiederangemeldet. Nicht richtig sei, dass der Antragsteller umfangreiche geregelte Umgangskontakte mit seinen Kindern in der Schweiz habe. Seit der Trennung habe er seine Kinder bis Mai 2018 überhaupt nicht sehen können. Seitdem erhalte er zweimal im Monat begleiteten Umgang, was keine dauerhafte Anwesenheit in der Schweiz erfordere. Zudem bestehe gegen den Antragsteller ein Betretungsverbot für die Umgebung der Wohnung in .... Die Niederlassungserlaubnis sei nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, da der Zusammenzug mit der Familie in der Schweiz von vornherein als Versuch der Wiederherstellung der Familieneinheit geplant gewesen sei. Wegen der bereits im Vorfeld bestehenden massiven ehelichen Probleme sei der Antragsteller von Vornherein nicht sicher gewesen, dass er die Probleme werde beilegen können. Die Aufgabe der Möglichkeit, in Deutschland zu leben, sei von ihm nicht beabsichtigt gewesen. Der Antragsteller habe sich bereits am 11. September 2017 um eine Arbeitsstelle in Deutschland beworben. Bereits im Oktober sei das Zerwürfnis derart groß gewesen, dass er knapp drei Monate bei Verwandten in Deutschland gewohnt habe. Auch im Januar 2018 habe sich der Antragsteller zur Arbeitssuche vorwiegend in Deutschland aufgehalten und immer wieder bei wechselnden Verwandten, Bekannten und Freunden gewohnt; den genauen Ablauf könne er nicht mehr rekonstruieren. Wegen der emotionalen Ausnahmesituation habe er die An- und Abmeldungen vernachlässigt. Zwar habe sich der Antragsteller nicht bei seinem Onkel angemeldet, jedoch habe er auch schlicht keinen anderen Wohnraum zur Verfügung gehabt, nachdem die Eigentumswohnung in ... seit dem 1. August 2017 fremdvermietet sei. Von einer endgültigen Ausreise könne jedoch schon wegen des äußerst unsteten Aufenthaltsverlaufs nicht gesprochen werden. Da sein Aufenthalt in der Schweiz durch Termine zur Arbeitssuche in Deutschland unterbrochen worden sei, liege auch keine Abwesenheit von sechs Monaten am Stück nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vor. Der Antragsteller habe sich sowohl im Januar als auch im April 2018 in Deutschland aufgehalten. Zudem setze sich der Antragsgegner in Widerspruch mit seinen eigenen Handlungen. So sei dem Antragsteller am 3. Januar 2019 eine Niederlassungserlaubnis in Scheckkartenform, also ein elektronischer Aufenthaltstitel, erteilt worden. Insofern könne dahinstehen, ob die Niederlassungserlaubnis erloschen sei, da eine Neuerteilung nach der Wiedereinreise erfolgt sei. Diese (neue) Niederlassungserlaubnis sei auch nicht durch Gesetz erloschen, sondern wäre höchstens im Rahmen eines Widerrufs oder einer Rücknahme zu beseitigen. Ein Erlöschen komme hingegen mangels Erlöschenstatbestands seit dem 3. Januar 2019 nicht in Betracht. Hätte der Antragsgegner die Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels vorher evtl. auf Erlöschen prüfen wollen, so wäre eine Fiktionsbescheinigung zu erteilen gewesen. Die vorliegenden Erlöschenstatbestände seien daher verbraucht, zumal sich das Wesentliche bereits zu diesem Zeitpunkt aus der Behördenakte ergeben habe. Hilfsweise bestehe auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG, da sich aus dessen Wortlaut nicht ergebe, dass der dreijährige Zeitraum der Eheführung im Bundesgebiet unmittelbar bis zur Beantragung des Aufenthaltstitels angedauert haben müsse. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe unstreitig von 2007 bis 2016, also neun Jahre, im Bundesgebiet bestanden. Insbesondere habe der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt nicht in die Schweiz verlagert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung ist unbegründet, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.

1. Die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers ist nach summarischer Prüfung nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen.

a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist.

Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann; die subjektive Absicht des Ausländers muss vielmehr in nachprüfbaren Indizien zum Ausdruck kommen. Eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich abstrakt nicht benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes nahe. Als Anhaltspunkt kann dabei die Sechs-Monats-Grenze des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG herangezogen werden. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. Nur kurzfristige Zwischenaufenthalte in Deutschland können sonstige Indizien für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht entkräften (BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 10 CE 16.1398 - juris, vgl. zum Ganzen VG München, U.v. 10.4.2019 - M 9 K 18.6091 - juris Rn. 16).

Die Umstände, die zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen, müssen zur - im Eilverfahren durch summarische Prüfung zu bildenden - Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen; die Beweislast trägt insoweit die Ausländerbehörde Den Ausländer trifft dabei allerdings eine Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, weshalb er ihn betreffende Umstände substantiiert darzulegen und eventuelle Beweismittel vorzulegen hat (BayVGH v. 23.1.2017 - 10 CE 16.1398 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Im vorliegenden Verfahren ist das Gericht nach summarischer Prüfung davon überzeugt, dass jedenfalls zum 31. Dezember 2017 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorlagen.

Spätestens am 31. Dezember 2017 lag der Lebensmittelpunkt des Antragstellers ausschließlich in der Schweiz und bestanden keine wesentlichen Bindungen familiärer oder wirtschaftlicher Art mehr in der Bundesrepublik. Am 31. Dezember 2017 lebte die Kernfamilie des Antragstellers - seine Ehefrau und seine beiden Söhne - mit ihm zusammen in der Schweiz. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war er auch noch nicht von seiner Ehefrau getrennt, sondern es bestand eine eheliche Lebensgemeinschaft. Ausweislich der späteren Trennungsvereinbarung bestand eine gemeinsame Ehewohnung in ... (Schweiz), während der Antragsteller seit der Fremdvermietung der Eigentumswohnung seiner Ehefrau und früheren Ehewohnung ab dem 1. August 2017 über keine eigene Wohnung in der Bundesrepublik verfügte. Folgerichtig meldete er sich daher zum 31. Dezember 2017 aus der Bundesrepublik (konkret: aus der früheren Ehewohnung in der ...) mit Fortzug ins Ausland ab. Ausweislich der Vereinbarung zu Eheschutzmaßnahmen waren beide Ehegatten in der Schweiz auch erwerbstätig, wobei der Antragsteller einen Nettolohn von 4.665 CHF erzielte. Nach Vortrag des Bevollmächtigten hatte der Antragsteller in Deutschland vor seinem Umzug in die Schweiz einen guten Job. Seine Arbeitsstelle in der Bundesrepublik hat er gleichwohl aufgegeben. Zieht ein Ausländer seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern ins Ausland nach, meldet sich in Deutschland mit Fortzug ins Ausland ab und nimmt im Ausland - ebenso wie seine Ehefrau - eine neue Arbeitstätigkeit auf, liegt kein seiner Natur nach zeitlich begrenzter Aufenthaltszweck im Ausland vor. Vielmehr lassen diese objektiven Umstände nur den Schluss zu, dass der Antragsteller einen Daueraufenthalt in der Schweiz beabsichtigte - mag seine diesbezügliche Lebensplanung (kurze Zeit) später auch gescheitert sein (dazu sogleich).

Ebenso wenig liegt eine nur unwesentliche Änderung seiner gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland vor. Die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung in der Bundesrepublik durch langfristige Fremdvermietung, die Aufgabe seiner Arbeitsstelle und seine Abmeldung aus der Bundesrepublik stellen sämtlich wesentliche Umstände dar, die den Lebensmittelpunkt des Antragstellers in der Bundesrepublik beseitigten - mag er sich auch besuchsweise bei Verwandten aufgehalten haben. Insbesondere kann anhand der objektiven Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nur „versuchsweise“ und „auf Probe“ in die Schweiz reiste, um seine angeblich damals schon in die Krise geratene Ehe zu verbessern. Hätte der Antragsteller nur einen kurzfristigen oder zumindest zeitlich begrenzten Aufenthalt in der Schweiz beabsichtigt, wäre es fernliegend gewesen, sich aus der Bundesrepublik abzumelden. Ebenso fernliegend wäre es bei einem nur zeitlich begrenzten Aufenthalt in der Schweiz gewesen, seine bisherige Wohnung und insbesondere auch seine von seinem Bevollmächtigten als „guter Job“ bezeichnete bisherige Arbeitsstelle aufzugeben. Ebenso spricht gegen einen nur vorübergehenden Aufenthaltszweck, dass der Antragsteller eine Aufenthaltsbewilligung beantragte und eine solche bis zum 31. Juli 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung auch erhielt. Wäre er nur in die Schweiz eingereist, um seine Eheprobleme auszuloten, hätte es sich angeboten, zunächst visumsfrei und erlaubt ohne weitere Anträge für bis zu 90 Tage einzureisen. Der Beantragung einer Aufenthaltsbewilligung hätte es hierfür nicht bedurft. Dies zeigt ebenfalls deutlich, dass der Antragsteller spätestens am 31. Dezember 2017 (Abmeldung aus Deutschland) einen Daueraufenthalt und nicht nur eine kurzfristigen oder vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz anstrebte.

Dass der Antragsteller spätestens ab dem 31. Dezember 2017 dauerhaft in der Schweiz lebte und daher nicht nur aus einem vorübergehenden Grunde die Bundesrepublik verließ, zeigt auch sein Verhalten nach der Trennung der Ehegatten im Januar 2018. Wäre der Antragsteller wie behauptet lediglich kurzfristig in die Schweiz gereist, um seine in die Krise geratene Beziehung zu verbessern, so wäre der Antragsteller nach endgültigem Scheitern der Ehe unverzüglich wieder in die Bundesrepublik zurückgereist. Dies tat er jedoch nicht, sondern zog von der Ehewohnung in ... (Schweiz) nach ... (Schweiz). Dies zeigt, dass der Antragsteller beabsichtigte, weiterhin auch nach Scheitern der Ehe in der Schweiz zu bleiben. Hinzu kommt, dass er ausweislich seines eigenen Vortrags in ... bei seiner Schwester lebte und damit ebenfalls bei einer sehr engen Verwandten. Mithin lebte der Antragsteller weiterhin in dem Land, wo seine beiden Kinder, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und seine Schwester und damit alle engen Bezugspersonen lebten. Dass sein Aufenthalt bei seiner Schwester nicht nur kurzfristig gedacht war, zeigt auch der Umstand, dass er sich in Fahrtnähe zu ... eine (neue) Arbeitsstelle suchte und noch am 26. Juni 2018 einen Arbeitsvertrag in ... (Schweiz) schloss. Zudem ließ er sich ab Dezember 2018 ein wöchentliches Besuchsrecht für seine Söhne in der Eheschutzvereinbarung zusichern. Ein wöchentliches Besuchsrecht wäre für ihn nur bei einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz, nicht jedoch in Deutschland (insb. ... und ...) praktikabel gewesen, sodass auch insoweit ersichtlich ist, dass der Antragsteller von seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz auch nach der Trennung der Ehegatten ausging. Insofern ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Antragsteller keinen Daueraufenthalt in der Schweiz begründet hätte. Hinzu kommt, dass der Antragsteller auf den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung durch die Schweiz vom 20. Juni 2018 hin einen Anwalt mandatierte, dessen Vortrag ersichtlich auf die Schaffung eines Bleiberechts des Antragstellers in der Schweiz gerichtet war. Dies zeigt, dass der Antragsteller noch im Juni 2018 versuchte, eine Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz abzuwenden. Von einem nur vorübergehenden Aufenthaltszweck in der Schweiz kann daher keine Rede sein. Der Antragsteller ist vielmehr allein wegen des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung durch die schweizerischen Behörden und damit unfreiwillig in die Bundesrepublik zurückgekehrt. Ob die Rückkehr - wie von ihm und seinem Onkel vorgetragen - schon am 1. Juli 2018 stattfand oder wie von den schweizerischen Behörden vorgetragen erst im September 2018, kann offenbleiben, da der Antragsteller sich schon zuvor dauerhaft in der Schweiz niedergelassen hatte. Auf sein späteres Verhalten nach dem Umzug nach Deutschland kommt es daher auch nicht mehr an.

Ob bereits beim Zuzug des Antragstellers zu seiner Ehefrau am 6. September 2017 der Antragsteller aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund die Bundesrepublik verlassen hat, kann demgegenüber offenbleiben, nachdem er jedenfalls spätestens am 31. Dezember 2017 die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllte (vgl. oben). Mithin bedarf es auch keiner genauen Aufklärung, in welchen Monaten von Juni bis Dezember 2017 sich der Antragsteller im Kosovo, in Deutschland und in der Schweiz aufhielt. Spätestens mit seiner Abmeldung aus Deutschland am 31. Dezember 2017 hatte er Deutschland jedenfalls zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck verlassen.

Unerheblich ist auch, ob der Antragsteller Kenntnis von den Rechtsfolgen seines Fortzugs aus Deutschland hatte. Hierauf kommt es nicht an.

b) Die Ausnahmefälle nach § 51 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 AufenthG, in denen der Aufenthaltstitel nicht erlischt, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Der Antragsteller ist erst 2007 in die Bundesrepublik eingereist und hielt sich daher nicht mindestens 15 Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik auf (§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da die Ehe des Antragstellers gescheitert ist und ab Januar 2018, als sich der Antragsteller weiterhin dauerhaft in der Schweiz aufhielt, keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestand, kommt ein Fortbestand der Niederlassungserlaubnis auch nicht nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht.

2. In der Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen der bisherigen Niederlassungserlaubnis liegt keine Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Wiedereinreise in die Bundesrepublik.

Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Aufenthaltsrecht selbst und seiner Dokumentation. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist im Umkehrschluss zu § 77 AufenthG nicht schriftformgebunden. Auch § 78 AufenthG regelt kein Schriftformerfordernis, sondern lediglich die Form des Nachweises eines bereits erteilten Aufenthaltstitels. Dass der Gesetzgeber die Form der Plastikkarte als qualifiziertes Formerfordernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorgesehen hat, ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3354, S. 15). Vielmehr werden demnach Aufenthaltstitel - d.h. also bereits erteilte Titel - als Plastikkarte „ausgegeben“, d.h. es geht um die Verkörperung der getroffenen Entscheidung (VG Aachen, B.v. 10.11.2014 - 8 L 653/14 - juris Rn. 10). Die Vorschrift enthält damit jedoch lediglich Vorgaben hinsichtlich der Ausstellung und einheitlichen Gestaltung des Dokuments, durch das ein erteiltes Aufenthaltsrecht nachgewiesen wird (VG Aachen, B.v. 14.10.2014 - 4 L 573/14 - juris Rn. 32). Nach der Erstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei hat der Ausländer einen Herausgabeanspruch auf die „Plastikkarte“ (Hans-Hermann Schild in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 78 AufenthG Rn. 72).

Da es demnach keine gesetzliche Regelung darüber gibt, wann und in welcher Form eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, richtet sich die Frage, ob in der Ausstellung der neuen Bescheinigung über die Niederlassungserlaubnis am 3. Januar 2019 nach materiellem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis eine (ggf. konkludente) Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis liegt, nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. hierzu auch VG Aachen, B.v. 10.11.2014 - 8 L 653/14 - juris Rn.11). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass in der Ausstellung und Aushändigung eines entsprechenden Dokuments nach § 78 AufenthG nach Ablauf einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis regelmäßig auch die materielle Neuerteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis liegt. Denn wenn eine Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, hat die Behörde auf Antrag zu prüfen, ob die Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, ob eine (neue) Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, ob ggf. ein anderer Aufenthaltstitel in Betracht kommt (z.B. eine Niederlassungserlaubnis), ob mangels weiteren Aufenthaltsrechts, aber Unmöglichkeit der Abschiebung, eine Duldung zu erteilen ist oder ob Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet werden müssen. Händigt die Behörde in einem derartigen Fall dem Ausländer eine neue Karte aus, so liegt darin nicht nur die Bescheinigung zum Bestehen einer Aufenthaltserlaubnis, sondern regelmäßig auch die Bekanntgabe der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im materiellen Sinn (vgl. VG Aachen, B.v. 14.10.2014 - 4 L 573/14 - juris Rn. 34). Anders verhält es sich demgegenüber bei einer Niederlassungserlaubnis. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Sie muss daher nicht verlängert oder neu erteilt werden. Lediglich die Dokumentation der bestehenden Niederlassungserlaubnis muss in bestimmten Zeiträumen (regelmäßig zehn Jahre) erneuert werden. Dies entspricht der Verpflichtung, regelmäßig einen Reisepass, Personalausweis und (einmalig) vor dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine umtauschen zu müssen. Da die Niederlassungserlaubnis unbefristet gilt, ist die Erneuerung des diesbezüglichen Dokuments nach § 78 AufenthG nicht mit inhaltlichen Prüfungen verbunden - vergleichbar wie beim nun zur Umsetzung von Unionsrecht erforderlichen Umtausch des Führerscheins nicht erneut die Fahrerlaubnis geprüft wird. Die Erlöschenstatbestände des § 51 AufenthG sind wiederum unabhängig vom Ablaufdatum der Bescheinigung, insbesondere die Erlöschensgründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG treten kraft Gesetzes ein und werden von der Behörde allenfalls festgestellt (beispielsweise durch feststellenden Verwaltungsakt oder konkludent durch die Einleitung von Abschiebungsmaßnahmen wie die Aushändigung einer Grenzübertrittsbescheinigung). Da die Niederlassungserlaubnis ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ist, bedarf es auch keiner Fiktionsbestätigung. Denn die Niederlassungserlaubnis läuft nicht ab i.S.d. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Regelmäßig - und so auch im vorliegenden Fall - liegt daher in der Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 AufenthG (lediglich) die Bescheinigung einer schon bestehenden Niederlassungserlaubnis, nicht aber ihre Neuerteilung.

Für die Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis spricht zwar das am 3. Januar 2019 ausgehändigte Hinweis- und Belehrungsblatt (BA Bl. 312 ff.), wonach ein Aufenthaltstitel „erteilt oder verlängert“ wurde. Insoweit handelt es sich jedoch ausweislich des Inhalts (inbs. der Nennung zahlreicher Länder von Afghanistan bis zu den Vereinigten Arabischen Emiraten, der Angaben zu Fiktionsbescheinigungen und zu Terminvereinbarungen) um ein ersichtlich nicht auf den konkreten Fall abgestimmtes Dokument, sondern um allgemein gehaltene Bestimmungen. Gegen die Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis sprechen demgegenüber entscheidend die auf der ausgehändigten Scheckkarte genannten Zeiten. So ist die Niederlassungserlaubnis gültig ab dem 20. April 2012 (BA Bl. 311). Daraus wird für den objektiven Empfänger deutlich ersichtlich, dass es sich bei der Aushändigung des neuen Dokuments nach § 78 AufenthG lediglich um eine (inhaltlich falsche) Bestätigung eines seit dem 20. April 2012 bestehenden Niederlassungsrechts handeln sollte, nicht um die Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis. Hätte die Ausländerbehörde die Niederlassungserlaubnis nach Erlöschen der bisherigen Niederlassungserlaubnis nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet neu erteilen wollen, so hätte sie dies dadurch dokumentiert, dass sie den Beginn der Gültigkeit auf einen Zeitpunkt nach der Wiedereinreise des Antragstellers (beispielsweise 4.12.2018 als Tag der Erstellung) gewählt hätte. Dagegen, dass in der Dokumentation der Niederlassungserlaubnis durch Ausgabe einer neuen Scheckkarte am 3. Januar 2019 auch die materielle Erteilung einer neuen Niederlassungserlaubnis nach Erlöschen der bisherigen Niederlassungserlaubnis gelegen hat, spricht auch der Umstand, dass die Ausländerbehörde erst am 26. November 2018 die Ausländerakten des Antragstellers, der von ... aus in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gezogen war, von der Stadt ... erhielt und schon am 4. Dezember 2018 die Ausstellung des neuen Dokuments bei der Bundesdruckerei in Auftrag gab. Zu diesem Zeitpunkt ermittelte sie noch nicht die genauen Umstände seines Aufenthalts in der Schweiz. Eine erste eigene Anfrage richtete der Antragsgegner erst am 28. Januar 2019 an die Schweiz. Auch insoweit ist nicht davon auszugehen, dass die Neuausstellung der Bestätigung über das Bestehen einer Niederlassungserlaubnis zugleich eine Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Erlöschen der früheren Niederlassungserlaubnis darstellen sollte. Die Behörde hat am 3. Januar 2019 keine neue Niederlassungserlaubnis erteilt, sondern (zu Unrecht mangels Kenntnis) eine inhaltlich unrichtige Bestätigung über eine materiell erloschene Niederlassungserlaubnis vom 20. April 2012 ausgeteilt.

3. Durch die Aushändigung einer Bestätigung über eine materiell erloschene Niederlassungserlaubnis vom 20. April 2012 hat der Antragsgegner auch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass er sich nicht nach Vorliegen neuer Erkenntnisse auf das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kraft Gesetz nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG berufen dürfte.

Insoweit ist schon beachtlich, dass die Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG kraft Gesetzes erlischt und der Gesetzgeber diesen Erlöschenstatbestand - anders als beispielsweise die Rücknahme und den Widerruf eines Aufenthaltstitels - nicht zur Disposition und in das Ermessen der Ausländerbehörden gestellt hat. Daher kann die Ausländerbehörde auch kein Vertrauen dahingehend schaffen, dass sie trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG die Rechtsfolgen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG unangewendet lässt. Zudem erlangte die Ausländerbehörde erst durch die Anfragebeantwortungen der Schweiz vom 7. Februar 2019 und vom 26. März 2019 sowie nach Anhörung des Antragstellers und Würdigung der vorgelegten Unterlagen Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Vertrauensschutz kann jedenfalls dann nicht entstehen, solange die zuständige Behörde nicht Kenntnis von den im Verfahren maßgeblichen tatsächlichen Umständen hat, sie sich diese jedoch zeitnah beschafft und entsprechend reagiert. Im vorliegenden Fall ist daher kein Vertrauensschutz dahingehend entstanden, dass die Behörde von den Rechtsfolgen einer nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschenen Niederlassungserlaubnis absieht.

4. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG, der im Wege einer einstweiligen Duldung zu sichern wäre.

Zwar hielt er sich von 2007 bis 2017 im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik auf. Jedoch ist eine etwaige (befristete) Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ebenfalls durch den Umzug des Antragstellers in die Schweiz erloschen. Durch den Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG („seit“) wird zudem deutlich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft unmittelbar vor der Trennung der Ehegatten drei Jahre im Bundesgebiet bestanden haben muss (vgl. auch Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 31 AufenthG Rn. 18: „Aufenthalt der Ehegatten bis zur Aufhebung der Ehegemeinschaft“). Die Ehefrau des Antragstellers zog jedoch schon im Juli 2016 in die Schweiz, der Antragsteller folgte ihr im Jahr 2017. Damit bestand die Ehe vor der Trennung nicht mehr seit drei Jahren im Bundesgebiet. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auf Antrag um ein Jahr verlängert. Die Ehegatten haben sich nach Vortrag des Antragstellers bereits am 6. Januar 2018 getrennt. Das erste Trennungsjahr, für das nach § 31 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, ist daher schon abgelaufen.

5. Sonstige Duldungsgründe sind nicht ersichtlich.

Insbesondere leben die Kinder des Antragstellers weiterhin in der Schweiz, so dass eine Duldung wegen der Schutzwirkung des Art. 6 GG nicht in Betracht kommt. Nachdem der Antragsteller seine prägenden Jahre der Kindheit und Jugend im Kosovo verbrachte, im Bundesgebiet weder über eine Ehefrau noch über Kinder und damit über Kernfamilie verfügt, eine aus seinem Sprach- und Kulturkreis stammende Frau heiratete sowie sich im Kosovo noch Ende 2017 zu Urlaubszwecken aufhielt, ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller noch derart in der albanischen Sprache und kosovarischen Kultur verwurzelt ist, dass ihm eine Rückkehr auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK zumutbar ist. Durch seinen Umzug in die Schweiz im Jahr 2017 hat sich der Antragsteller zudem als besonders mobil bewiesen, sodass ihm eine Rückkehr und ein Neuanfang im Heimatland erst recht zumutbar ist.

6. Die Kostenentscheidung im Antragsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

7. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten für das Klage- und für das Antragsverfahren ist unbegründet, weil die Erfolgsaussichten des Klage- und des Antragsverfahrens nach Vorstehendem nicht gegeben sind.

Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist etwa dann gegeben, wenn schwierige Rechtsfragen zu entscheiden sind, die im Hauptsacheverfahren geklärt werden müssen. Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976). Insgesamt dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens nicht überspannt werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges genügt (Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist im Verfahren ohne Vertretungszwang immer geboten, wenn es in einem Rechtsstreit um nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen geht (Eyermann, a.a.O., Rn. 38).

Ausgehend von obigen Erwägungen ist Prozesskostenhilfe zu versagen, da weder das Antragsverfahren noch das Klageverfahren Aussicht auf Erfolg haben.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 24. Okt. 2014 - 4 L 573/14

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Tenor Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin das Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) über die von der Stadt T.            am 22. Mai 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit d
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Mai 2019 - Au 6 E 19.549.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Mai 2019 - Au 6 E 19.549

bei uns veröffentlicht am 23.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Eilrechtsschutz (Au 6 E 19.549) wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (Au 6 E 19.549). III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren (Au 6 E 19.549) auf 2.50

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Tenor

I.

Unter Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Juli 2016 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Unter Abänderung von Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Juli 2016 tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 16.2366) die Antragstellerin so zu behandeln, als sei ihre Niederlassungserlaubnis nicht erloschen, hilfsweise bis dahin keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten.

1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), insbesondere ist sie rechtzeitig begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Bevollmächtigte der Antragstellerin hat bereits in dem Schriftsatz vom 13. Juli 2016, mit dem die Beschwerde eingelegt wurde, eingehend dargelegt, dass nach ihrer Meinung die vorhandenen Beweise bzw. Mittel der Glaubhaftmachung unter Beachtung der Beweislastverteilung die Schlussfolgerung nicht begründen könnten, dass die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt nach Norwegen verlagert habe. In dem Schriftsatz vom 22. August 2016 wird dieser Vortrag weiter vertieft, so dass eine Einbeziehung nicht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausgeschlossen ist; einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie mit Schriftsatz vom 22. August 2016 vorsorglich beantragt, bedarf es insoweit nicht.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Zwischen den Beteiligten streitig und Gegenstand der noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Feststellungsklage ist, ob die der Antragstellerin erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG erloschen ist.

a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann; die subjektive Absicht des Ausländers muss vielmehr in nachprüfbaren Indizien zum Ausdruck kommen. Eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes nahe. Als Anhaltspunkt kann dabei die Sechs-Monats-Grenze des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG herangezogen werden. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. Nur kurzfristige Zwischenaufenthalte in Deutschland können sonstige Indizien für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht entkräften (BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; Graßhof in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2016, § 51 Rn. 5 ff.; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 51 Rn. 13 ff.).

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel ferner, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.

Die Ausnahmefälle gemäß § 51 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 AufenthG, in denen der Aufenthaltstitel nicht erlischt, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Die Umstände, die zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen, müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen; die Beweislast trägt insoweit die Ausländerbehörde (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Aug. 2016, A1, § 51 Rn. 22; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dez. 2015, § 51 Rn. 53). Den Ausländer trifft dabei allerdings eine Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, weshalb er die Umstände des Auslandsaufenthalts substantiiert darzulegen und eventuelle Beweismittel vorzulegen hat.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO hat der Ausländer glaubhaft zu machen, dass die Umstände des Einzelfalls nicht die Schlussfolgerung des Erlöschens seines Aufenthaltstitels tragen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

b) Vor diesem Hintergrund kann derzeit der Ausgang der beim Verwaltungsgericht anhängigen Feststellungsklage nicht hinreichend prognostiziert werden, die Erfolgsaussichten sind als offen anzusehen.

Die Antragsgegnerin wie auch das Verwaltungsgericht stützen sich maßgeblich auf die Erkenntnisse der norwegischen Polizeibehörden, wie sie in den Schreiben des Bundeskriminalamts vom 17. Dezember 2015 und vom 8. Juni 2016 mitgeteilt werden und in dem an die Antragstellerin gerichteten Anhörungsschreiben („Vorankündigung hinsichtlich der Ausweisung …“) der norwegischen Polizei vom 17. Oktober 2013 wiedergegeben sind. Diese enthalten allerdings gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in dem fraglichen Zeitraum (Mai 2011 bis Oktober 2013) einen Lebensmittelpunkt in Norwegen begründet hatte. Hierauf deuten vor allem die abgeschlossenen Arbeitsverträge und die Angaben des Arbeitgebers über die tatsächliche Beschäftigung hin. Die Angaben der Antragstellerin, sie habe lediglich eine Arbeitsaufnahme in Norwegen in Erwägung gezogen, aber entsprechende Überlegungen wieder aufgegeben, weil sie keine Arbeitserlaubnis erhalten habe, sind damit nicht zu vereinbaren.

Auf der anderen Seite werden die Erkenntnisse der norwegischen Behörden nur indirekt wiedergegeben. Konkrete Ermittlungsergebnisse ebenso wie die in Bezug genommenen Unterlagen liegen nicht vor; auch die Ausweisungsentscheidung, die offenbar (erst) am 26. August 2015 ergangen ist, findet sich nicht in den Akten.

Die Antragstellerin ihrerseits hat eine Reihe von Aufenthalten in Deutschland vorgetragen und teilweise belegt, die ihre Behauptung, sie habe ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten, nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen lassen, jedenfalls aber auf eine rege Reisetätigkeit zwischen Deutschland und Norwegen im fraglichen Zeitraum hindeuten.

Weiter wurden einige naheliegende Sachverhaltsermittlungen bisher nicht vorgenommen, was im Klageverfahren nachzuholen sein wird. Da die Antragstellerin einen melderechtlichen Wohnsitz in München beibehalten hatte, wird die Wohnungsgeberin - die im Klageverfahren bereits als Zeugin benannt wurde - zum Umfang der Wohnung und zum tatsächlichen Aufenthalt der Antragstellerin zu vernehmen sein. Ferner hat die Antragstellerin in der Klagebegründung angegeben, als „Escort-Begleitung“ gearbeitet zu haben; hier wäre zu prüfen, ob sich diese Erwerbstätigkeit etwa durch eine Gewerbeanmeldung oder steuerlich (Einkommens-, Umsatz-, Gewerbesteuer) niedergeschlagen hat. Schließlich müssten Schritte unternommen werden, um konkrete Ermittlungsergebnisse und Unterlagen der norwegischen Behörden zu erhalten, sei es über das Bundeskriminalamt oder über ein Amts-/Rechtshilfeersuchen oder auf diplomatischem Weg. Die Antragstellerin hat nach ihren Möglichkeiten an den Ermittlungen mitzuwirken und auch, falls die norwegischen Behörden sich auf Datenschutzgründe berufen, insoweit eine entsprechende Verzichtserklärung abzugeben (§ 82 Abs. 1 AufenthG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO).

c) Der Senat kommt vor diesem Hintergrund im Wege der Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist.

Zwar ist die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotene summarische Prüfung auf den glaubhaft gemachten bzw. ermittelten Sachverhalt beschränkt, während rechtliche Fragen nicht anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs entschieden werden; grundsätzlich ist der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemachte Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Wenn aber die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führen würde, die nicht oder nicht effektiv rückgängig gemacht werden könnten, erfordert dies eine eingehende Prüfung auch der Sachlage; ist eine solche Tatsachenermittlung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich oder untunlich, erfordert es das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, über den Antrag auf einstweilige Anordnung im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, B. v. 6.2.2013 - 1 BvR 2366/12 - juris Rn. 3; BVerfG, B. v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - juris Rn. 21; BVerfG, B. v. 25.7.1996 - 1 BvR 638/96 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 26.1.2016 - 10 CE 15.2640 - juris Rn. 23; SächsOVG, B. v. 12.8.2014 - 3 B 498/13 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 11.6.2013 - 6 B 566/13 - juris Rn. 3 ff.; OVG Saarl, B. v. 16.10.2008 - 3 B 370/08 - juris Rn. 22; Kuhla in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: April 2016, § 123 Rn. 84).

Im vorliegenden Fall sind - wie dargelegt - wegen noch zu klärender Sachverhaltsfragen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, die Nachholung der Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz ist jedoch unzweckmäßig. Denn sie erfordert längerdauernde Ermittlungen, deren Vornahme dem Wesen eines Verfahrens nach § 123 VwGO, das die Rechtsschutzmöglichkeiten in der Hauptsache offenhalten soll (Kuhla in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: April 2016, § 123 Rn. 76), nicht entspricht. Würde aber der Antragstellerin einstweiliger Rechtsschutz versagt werden, müsste sie auf längere Zeit ausreisen und könnte letztlich von ihrem Heimatland aus auch die ihr obliegende Mitwirkung an den beschriebenen Sachverhaltsaufklärungen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erbringen.

d) Der Senat gewährt einstweiligen Rechtsschutz durch die Verpflichtung der Antragsgegnerin, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen (und der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht beim Erlass einer einstweiligen Anordnung nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zieles erforderlich sind (zu den Einzelheiten vgl. Kuhla in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: April 2016, § 123 Rn. 138 ff.).

Im vorliegenden Fall hält es der Senat für geboten, der Antragstellerin vorläufig die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, auch um ihre effektive Mitwirkung an der weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu gewährleisten. Angesichts des Umstandes, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Nicht-Erlöschen anzunehmen, sondern der Ausgang des Hauptsacheverfahrens „nur“ als offen anzusehen ist, ist es nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt, sie in vollem Umfang vorläufig weiter so zu behandeln, als ob ihre Niederlassungserlaubnis fortbestünde. Das gilt insbesondere für die Gestattung der Erwerbstätigkeit. Obwohl es der Antragstellerin gemäß ihrem anfänglichen Antrag offenbar auf die Ermöglichung der Erwerbstätigkeit ankam, hat sie keinerlei Angaben dazu gemacht, dass sie hierauf in besonderer Weise angewiesen wäre. Vielmehr stehen ihr offensichtlich ausreichende Einnahmequellen zur Verfügung.

Insoweit war daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2016 abzuändern. Da somit dem Beschwerdeantrag nur im Umfang des Hilfsantrags stattzugeben war, war die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da sich die einstweilige Anordnung nur auf die Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erstreckt, weitergehende Anordnungen, insbesondere eine Gestattung der Erwerbstätigkeit, aber abgelehnt wurden, sieht der Senat eine hälftige Kostenteilung als angemessen an.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist.

Der am 29. April 1967 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger (Passkopie auf Bl. 18ff. d. Behördenakts - i. F.: BA -/2). Er reiste im Jahr 1986 für seine Eheschließung mit der deutschen Staatangehörigen Gabriele B., geb. C. in das Bundesgebiet ein (Bl. 17 d. Gerichtsakts); aus der im Jahr 1994 geschiedenen Ehe ging ein Kind hervor (Bl. 34ff. d. BA/0). Er hat im Folgenden weitere fünf Kinder mit seiner zwischenzeitlichen Lebensgefährtin Diamante D. gezeugt bzw. die Vaterschaft für diese Kinder anerkannt (Bl. 109ff. d. BA/0). Nach Aktenlage erhielt er 1999 bzw. 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Bl. 1, 83 d. BA/0). Der Kläger ist gelernter Maschinenschlosser (Bl. 30 d. BA/0), bezog aber laut eigenem Vortrag (Bl. 48 d. BA/2) seit 1991 bzw. - im Verwaltungsvorgang belegt - seit 1995 staatliche Unterstützungsleistungen (Bl. 95ff., 135, 163, 191 u. 196 d. BA/0). Zwischenzeitlich hatte er Schulden i. H. v. 50.000,- DM bzw. 15.000,- DM (Bl. 163, 171 d. BA/0) angehäuft. Der Kläger wurde vor 2006 diverse Male straffällig (vgl. u. a. Bl. 164 d. BA/0), weswegen zur beabsichtigten Ausweisung angehört wurde (Bl. 175ff. d. BA/0). Letztlich wurde auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen verzichtet, da die Anlasstaten im Entscheidungszeitpunkt zu weit in der Vergangenheit lagen, vgl. den Aktenvermerk vom 14. März 2006 (Bl. 202 d. BA/0). Nach einer letzten Strafhaft wurde er zum 20. Oktober 2006 entlassen (Bl. 203 d. BA/0) und von Amts wegen nach Unbekannt abgemeldet (Bl. 204 d. BA/0).

Anstoß für das hiesige Verfahren war die melderechtliche Wiederanmeldung des Klägers im Stadtgebiet der Beklagten am 13. Juni 2018 (Bl. 29 d. BA/2). Die Beklagte stellte daraufhin Ermittlungen über den zwischenzeitlichen Verbleib des Klägers an; auf die Passkopie mit den Ein- und Ausreisestempeln (Bl. 18ff. d. BA/2), auf den Auszug aus dem Ausländerzentralregister, auf die EWO-Auskunft (jeweils vom 14. Juni 2018, Bl. 25ff. d. BA/2) und auf die tabellarische Auswertung der Reisebewegungen (Bl. 85f. d. BA/2) wird verwiesen.

Am 14. Juni 2018 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Beklagte vom Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes ausgehe (Bl. 35ff. d. BA/2). Der Kläger gab in seiner Anhörung an, sich die ganze Zeit in Deutschland aufgehalten zu haben. Aufgrund einer psychischen Erkrankung habe er sich nicht um seine behördlichen Angelegenheiten kümmern können. Die meiste Zeit sei er in Frankfurt bei seinem Bruder, zwischendurch auch bei Freunden und Verwandten in München und in Zürich gewesen, Unterlagen dazu könne er aber nicht vorlegen. Daraufhin wurde der Kläger aufgefordert, Nachweise über den von ihm vorgetragenen Sachverhalt vorzulegen; er erhielt weiter eine Grenzübertrittsbescheinigung. Der zwischenzeitlich bestellte Bevollmächtigte äußerte sich mit Schriftsatz vom 17. August 2018 gegenüber der Beklagten; auf die Stellungnahme (Bl. 48ff. d. BA/2) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. November 2018 (Gz. 142102858093/2) stellte die Beklagte unter Berücksichtigung der letztgenannten Stellungnahme nach aktueller Aktenlage fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers gem. § 51 Abs. 1 Nrn. 6, 7 AufenthG kraft Gesetzes erloschen sei. Beide Tatbestandsmerkmale seien im Fall des Klägers erfüllt. § 37 AufenthG sei bei der Entscheidung ebenfalls berücksichtigt worden; die Voraussetzungen lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Auf die Inhalte im Übrigen wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 Klage und Eilantrag erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er den Eilantrag zurückgenommen. Er beantragt im hiesigen Verfahren zuletzt,

festzustellen, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist.

Der Kläger sei gelernter Maschinenschlosser, eine Umschulung zum Bankkaufmann erfolglos geblieben. Infolge eines Autounfalls im Jahr 1991 habe er schwere innere Verletzungen erlitten und könne seitdem nicht mehr in seinem Lehrberuf arbeiten; er sei seither arbeitslos. Infolge dieser Umstände habe sich eine Depression entwickelt, die den unsteten Lebenswandel und die häufigen Wechsel des Aufenthaltsortes erkläre. Dem Kläger falle es deshalb auch schwer, familiäre und freundschaftliche Beziehungen dauerhaft zu pflegen und feste Verbindungen einzugehen. Bereits im Jahr 2002 habe sich der Kläger mit einer Situation konfrontiert gesehen, die sich seither nicht viel verändert habe - er sei damals bereits seit zehn Jahren arbeitslos gewesen, habe Schulden i. H. v. 50.000,- EUR (Anm.: gemeint wohl: DM) und sechs unterhaltsberechtigte Kinder gehabt. Aufgrund seines psychischen Zustands sei der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen, sich angemessen um seine persönlichen Belange zu kümmern; er habe auch keine Krankenversicherung mehr. Der Kläger wolle ungern Hilfe annehmen und sich auch nicht in ärztliche Behandlung begeben, er lehne schulmedizinische Behandlungen ab und zeige keine Einsicht in die Krankheit. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass der Kläger tatsächlich auch vereinzelt in Serbien und in der Schweiz gewesen sei; dies aber nicht für mehr als sechs Monate bzw. unter Verlagerung des Lebensmittelpunktes. Aufgrund der geschilderten Umstände seien schriftliche Nachweise oder Belege nur sehr fragmentarisch vorhanden; dies sei aber der besonderen Lebenssituation geschuldet. Aufgrund der Überschuldung und der Arbeitslosigkeit verfüge der Kläger weder über Geldeingänge noch über die Möglichkeit von Geldabhebungen vom Bankkonto. Zum Bestreiten des Lebensunterhalts sei er auf Verwandte und Freunde angewiesen gewesen, sämtliche Einkäufe seien bar bezahlt worden. Zu den Aufenthalten würden Bestätigungen der Verwandten und weitere Belege vorgelegt aus einer Zeit, als der Kläger noch auf Rechnung habe einkaufen können. Seit Juni 2018 bewohne der Kläger kostenfrei die Wohnung eines Freundes, weshalb es keinen Mietvertrag gebe. Er bestreite seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Unterstützung seiner Verwandten und ebendieses Freundes.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ab dem Jahr 2011 (Beginn der Gültigkeit des neuen Reisepasses des Klägers) seien alle Ein- und Ausreisestempel in den Schengenraum ausgewertet worden (vgl. Bl. 85f. d. BA/2). Hierbei habe sich eindeutig herausgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 3. Mai 2013 bis einschließlich 31. Januar 2016 sowie zwischen dem 10. Juni 2016 und dem 6. Februar 2018 keinerlei Aufenthaltszeit im Schengenraum gehabt habe. Zudem gehe aus der Auswertung klar hervor, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers aufgrund der häufigen Reisebewegungen nicht im Bundesgebiet gewesen sei. Die vorgelegten Bestätigungen und Schreiben der Verwandten und Freunde des Klägers seien nicht verwertbar und unglaubhaft. Ein Nachweis, dass sich der Kläger in München aufgehalten habe, habe durch diese nicht erbracht werden können. Die Angaben verlören alleine schon dadurch an Glaubhaftigkeit, als dass auch solche Zeiten bestätigt worden seien, die anhand der Stempelauswertung widerlegt seien.

Mit Schriftsätzen vom 3. April 2019, bei Gericht eingegangen am 5. April 2019, u. a. für das Hauptsacheverfahren gestellte Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung mit Beschluss vom 9. April 2019, am selben Tag gefaxt, abgelehnt worden. Auf die Entscheidungen wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. April 2019.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die allgemeine Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO, ist statthaft, da kein (feststellender) Bescheid gegeben ist - kein Tenor, keine Unterschrift, keine Rechtsmittelbelehrung-, der anfechtbar wäre, weswegen § 43 Abs. 2 VwGO nicht eingreift; sie ist die korrekte Reaktion auf ein Schreiben, das dem Betroffenen gegenüber festhält, dass sein Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen erloschen sei (vgl. nur BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - NVwZ-RR 2017, 670; BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 10 CE 16.1398 - juris; U.v. 1.10.2008 - 10 BV 08.256 - juris; VG München, U.v. 24.5.2018 - M 12 K 17.1760 - unveröffentlicht; B.v. 4.7.2016 - M 9 E 16.2367 - juris m. w. N.).

Die Feststellungsklage ist aber unbegründet.

Die Niederlassungserlaubnis des Klägers - in der die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, erteilt wohl nach § 23 AuslG a.F., nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgegangen ist - ist von Gesetzes wegen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6, 7 AufenthG erloschen.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann; die subjektive Absicht des Ausländers muss vielmehr in nachprüfbaren Indizien zum Ausdruck kommen. Eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes nahe. Als Anhaltspunkt kann dabei die Sechs-Monats-Grenze des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG herangezogen werden. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. Nur kurzfristige Zwischenaufenthalte in Deutschland können sonstige Indizien für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht entkräften (BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 10 CE 16.1398 - juris).

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel ferner, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.

Beide Tatbestände sind erfüllt.

Die beweisbelastete Ausländerbehörde legte belastbare Nachweise dafür vor, dass sich der Kläger jedenfalls zwischen Mai 2013 und Januar 2016 bzw. Juni 2016 und Februar 2018 gesichert nicht im Schengenraum und damit auch nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat; das ist durch die nachgewiesenen Grenzübertritte aus und nach Serbien bewiesen. Nach der mit den Stempeln insgesamt dokumentierten, lebhaften Reisetätigkeit liegt es nahe - worauf es aber nicht tragend ankommt -, dass der Kläger zwischen 2006 und 2018 überhaupt nicht im Bundesgebiet gewesen ist. Auf die Passkopie (Bl. 18ff. d. BA/2), auf die Stempelauswertung (Bl. 85f. d. BA/2), auf die EWO und auf den AZR-Auszug (jeweils vom 14. Juni 2018, Bl. 25ff. d. BA/2) wird verwiesen. Der Kläger, den nach § 82 Abs. 1 AufenthG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO Mitwirkungspflichten treffen (siehe BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 10 CE 16.1398 - juris), ließ sich zu den Umständen des Auslandsaufenthalts nicht ein. Lapidare Verweise auf „nur vereinzelte“ Aufenthalte in Serbien und in der Schweiz genügen nicht. Der Kläger gab auch in der mündlichen Verhandlung nicht an, weshalb er ausgereist sei - ein nur vorübergehender Zweck des Auslandsaufenthalts wurde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die angeblichen Aufenthalte in Frankfurt. Dass der Kläger aufgrund seiner behaupteten Erkrankung nicht mehr imstande gewesen sein will, sich einwohnermelderechtlich anzumelden, ist lebensfremd, nachdem seine vielfältigen Umzüge bis 2006 stets dokumentiert waren (Bl. 26f. d. BA/2) und nachdem er auch im Juni 2018 wieder auf die Behörde zukam (Bl. 29 d. BA/2). Die angebliche Erkrankung („Depression“) ist zudem durch nichts belegt. Auch in der mündlichen Verhandlung wurden dazu, auch auf Nachfrage des Gerichts hin, keine Atteste o. Ä. übergeben.

Die zu den Akten gereichten Schriftstücke sind nicht geeignet, die Ermittlungsergebnisse der Beklagten infrage zu stellen. Beispielsweise die „Bestätigungen“ des Bruders Villaznim B. und des Cousins David B. (Bl. 56f. d. BA/2, Bl. 17f. d. BA/4) darüber, dass der Kläger bei ihnen in Hessen bzw. in München gelebt habe, betreffen Zeiträume, in denen durch das gestempelte Passdokument - Pass und Stempel sind jeweils amtliche Urkunden (BayObLG, B.v. 21.8.1989 - RReg. 4 St 131/89 - NJW 1990, 264, 265) - belegt ist, dass der Kläger nicht in Deutschland war. Mit Blick auf § 156 StGB - die rechtliche Qualität der „Bestätigungen“ dahingestellt - und aufgrund dessen, dass die Beweislage eindeutig ist, wurde davon abgesehen, dem schriftsätzlich dazu noch angebotenen, in der mündlichen Verhandlung aber nicht mehr weiter verfolgten Zeugenbeweis nachzukommen.

Auch die zu den Akten gegebene Anfrage der Rechtsanwälte R. & Kollegen vom 25. April 2013 (vgl. Bl. 30ff. d. BA/2) belegt - anders als die Klägerseite meint - keinen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Die Anfrage betraf ein Auskunftsersuchen an die Staatsanwaltschaft, ob derzeit gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren geführt werde, ein Haftbefehl bestehe oder sonstige strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet seien. Die Antworten der Ermittlungsbehörden schickte die Kanzlei „c/o“ an die damalige Lebensgefährtin Diamante D., wohnhaft in der Th.-St.-Str. in München (Bl. 33 d. BA/2). Angesichts dessen ist nicht belegt, dass der Kläger die Anfrage von Deutschland aus in Auftrag gab, ja nicht einmal, dass er sie selbst in Auftrag gab. Eine Adressierung c/o wird verwendet, wenn der (nominelle) Empfänger keine eigene Anschrift hat - die Post wird dann c/o, d. h. „care of“ an den Adressinhaber gesendet, der sie für den Adressaten „in Obhut“ nimmt. Die Anfrage mag zeigen - wie auch die Beklagte ausführt -, dass der Kläger mit dem Gedanken spielte, wieder nach Deutschland einzureisen, weswegen er zuvor abklären wollte, ob er noch mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen habe. Das verhilft der Klage aber nicht zum Erfolg. Maßgeblich sind in erster Linie die objektiven Umstände des Einzelfalls, nicht die inneren Einstellungen des Ausländers, insbesondere seine Planung der (späteren) Rückkehr nach Deutschland (BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris; BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - BeckRS 2018, 32944 Rn. 11).

Die weiter vorgelegten Rechnungen und Mahnungen (Bl. 22ff. d. BA/4) sind ebenso wenig geeignet, Inlandsaufenthalte des Klägers zu belegen. Zum einen sind Rechnungen über Onlinebestellungen und Mahnungsschreiben von Versicherungen von vorn herein nicht geeignet, einen Nachweis über den tatsächlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers/Bestellers in Deutschland zu erbringen, zumal dann, wenn sie - wie vorliegend - „nur“ an die Adresse der Lebensgefährtin geschickt werden (Th.-St.-Straße). Die letzte bekannte Adresse des Klägers selbst lag in der A.-Straße (Bl. 26 d. BA/2). Exemplarisch wird zu alledem auf ein Inkasso-Schreiben aus 05/2012 verwiesen (Bl. 38 d. Gerichtsakts): Dieses bezieht sich auf eine Bestellung gegen Rechnung aus 02/2012 bei Betty Barclay und damit bei einem reinen Damenmodengeschäft. Diese Bestellung kann jeder Dritte getätigt haben. Das Forderungsschreiben ging (ebenso wie weitere Mahnungen bspw. der Fa. Zalando GmbH, Bl. 39 d. Gerichtsakts) an die Th.-St.-Straße in München, womit davon auszugehen ist, dass diese Adresse im Kundenkonto hinterlegt war und dass unter dieser Adresse bestellt wurde; nach „Bestätigung“ des Bruders aber lebte der Kläger von 2012-2015 ausschließlich bei ihm in Wartenberg (Bl. 29 d. Gerichtsakts). Wenn der Kläger, wie behauptet, die Bestellung getätigt haben will, ist nicht nachvollziehbar, wieso er die Waren dann an die Th.-St.-Straße liefern lassen wollte - und damit in ein anderes Bundesland.

Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls ist nach alledem davon auszugehen, dass der Kläger nach seiner letzten Haftentlassung (20. Oktober 2006, Bl. 203 d. BA/0) Deutschland den Rücken gekehrt und seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland - nach den Ermittlungserkenntnissen der Beklagten: in sein Herkunftsland Serbien - verlagert hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest nicht nur, aber vor allem aufgrund der zweifelsfrei nachgewiesenen, erheblichen Dauer des Auslandsaufenthalts, aufgrund der amtlichen Abmeldung nach Unbekannt ohne Neu- bzw. Ummeldung und aufgrund dessen, dass der Kläger, wie der Behördenakte (Teil 0) zu entnehmen ist, vor 2006 vielfältige „Spuren“ im Bundesgebiet hinterlassen hatte, wohingegen sich ab 2006 keinerlei Nachweise über einen etwaigen Inlandsaufenthalt mehr finden.

Die Ausnahmefälle gemäß § 51 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 AufenthG, in denen der Aufenthaltstitel nicht erlischt, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Insbesondere § 51 Abs. 2 AufenthG kommt nicht in Betracht, da der Lebensunterhalt des Klägers weder bei Ausreise (als maßgeblicher Zeitpunkt, vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - NVwZ-RR 2017, 670) noch gegenwärtig gesichert ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen von § 37 AufenthG nicht erfüllt sind. Insbesondere bezieht der Kläger nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung keine Rente (§ 37 Abs. 5 AufenthG).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708f. ZPO.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Tenor

I.

Unter Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Juli 2016 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Unter Abänderung von Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Juli 2016 tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, bis zur Entscheidung im Klageverfahren (M 9 K 16.2366) die Antragstellerin so zu behandeln, als sei ihre Niederlassungserlaubnis nicht erloschen, hilfsweise bis dahin keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten.

1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 1 VwGO), insbesondere ist sie rechtzeitig begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Die Bevollmächtigte der Antragstellerin hat bereits in dem Schriftsatz vom 13. Juli 2016, mit dem die Beschwerde eingelegt wurde, eingehend dargelegt, dass nach ihrer Meinung die vorhandenen Beweise bzw. Mittel der Glaubhaftmachung unter Beachtung der Beweislastverteilung die Schlussfolgerung nicht begründen könnten, dass die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt nach Norwegen verlagert habe. In dem Schriftsatz vom 22. August 2016 wird dieser Vortrag weiter vertieft, so dass eine Einbeziehung nicht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausgeschlossen ist; einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie mit Schriftsatz vom 22. August 2016 vorsorglich beantragt, bedarf es insoweit nicht.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Zwischen den Beteiligten streitig und Gegenstand der noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Feststellungsklage ist, ob die der Antragstellerin erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG erloschen ist.

a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann; die subjektive Absicht des Ausländers muss vielmehr in nachprüfbaren Indizien zum Ausdruck kommen. Eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes nahe. Als Anhaltspunkt kann dabei die Sechs-Monats-Grenze des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG herangezogen werden. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. Nur kurzfristige Zwischenaufenthalte in Deutschland können sonstige Indizien für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht entkräften (BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; Graßhof in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2016, § 51 Rn. 5 ff.; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 51 Rn. 13 ff.).

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel ferner, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.

Die Ausnahmefälle gemäß § 51 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 AufenthG, in denen der Aufenthaltstitel nicht erlischt, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Die Umstände, die zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen, müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen; die Beweislast trägt insoweit die Ausländerbehörde (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Aug. 2016, A1, § 51 Rn. 22; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dez. 2015, § 51 Rn. 53). Den Ausländer trifft dabei allerdings eine Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, weshalb er die Umstände des Auslandsaufenthalts substantiiert darzulegen und eventuelle Beweismittel vorzulegen hat.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO hat der Ausländer glaubhaft zu machen, dass die Umstände des Einzelfalls nicht die Schlussfolgerung des Erlöschens seines Aufenthaltstitels tragen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

b) Vor diesem Hintergrund kann derzeit der Ausgang der beim Verwaltungsgericht anhängigen Feststellungsklage nicht hinreichend prognostiziert werden, die Erfolgsaussichten sind als offen anzusehen.

Die Antragsgegnerin wie auch das Verwaltungsgericht stützen sich maßgeblich auf die Erkenntnisse der norwegischen Polizeibehörden, wie sie in den Schreiben des Bundeskriminalamts vom 17. Dezember 2015 und vom 8. Juni 2016 mitgeteilt werden und in dem an die Antragstellerin gerichteten Anhörungsschreiben („Vorankündigung hinsichtlich der Ausweisung …“) der norwegischen Polizei vom 17. Oktober 2013 wiedergegeben sind. Diese enthalten allerdings gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin in dem fraglichen Zeitraum (Mai 2011 bis Oktober 2013) einen Lebensmittelpunkt in Norwegen begründet hatte. Hierauf deuten vor allem die abgeschlossenen Arbeitsverträge und die Angaben des Arbeitgebers über die tatsächliche Beschäftigung hin. Die Angaben der Antragstellerin, sie habe lediglich eine Arbeitsaufnahme in Norwegen in Erwägung gezogen, aber entsprechende Überlegungen wieder aufgegeben, weil sie keine Arbeitserlaubnis erhalten habe, sind damit nicht zu vereinbaren.

Auf der anderen Seite werden die Erkenntnisse der norwegischen Behörden nur indirekt wiedergegeben. Konkrete Ermittlungsergebnisse ebenso wie die in Bezug genommenen Unterlagen liegen nicht vor; auch die Ausweisungsentscheidung, die offenbar (erst) am 26. August 2015 ergangen ist, findet sich nicht in den Akten.

Die Antragstellerin ihrerseits hat eine Reihe von Aufenthalten in Deutschland vorgetragen und teilweise belegt, die ihre Behauptung, sie habe ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten, nicht von vornherein unglaubhaft erscheinen lassen, jedenfalls aber auf eine rege Reisetätigkeit zwischen Deutschland und Norwegen im fraglichen Zeitraum hindeuten.

Weiter wurden einige naheliegende Sachverhaltsermittlungen bisher nicht vorgenommen, was im Klageverfahren nachzuholen sein wird. Da die Antragstellerin einen melderechtlichen Wohnsitz in München beibehalten hatte, wird die Wohnungsgeberin - die im Klageverfahren bereits als Zeugin benannt wurde - zum Umfang der Wohnung und zum tatsächlichen Aufenthalt der Antragstellerin zu vernehmen sein. Ferner hat die Antragstellerin in der Klagebegründung angegeben, als „Escort-Begleitung“ gearbeitet zu haben; hier wäre zu prüfen, ob sich diese Erwerbstätigkeit etwa durch eine Gewerbeanmeldung oder steuerlich (Einkommens-, Umsatz-, Gewerbesteuer) niedergeschlagen hat. Schließlich müssten Schritte unternommen werden, um konkrete Ermittlungsergebnisse und Unterlagen der norwegischen Behörden zu erhalten, sei es über das Bundeskriminalamt oder über ein Amts-/Rechtshilfeersuchen oder auf diplomatischem Weg. Die Antragstellerin hat nach ihren Möglichkeiten an den Ermittlungen mitzuwirken und auch, falls die norwegischen Behörden sich auf Datenschutzgründe berufen, insoweit eine entsprechende Verzichtserklärung abzugeben (§ 82 Abs. 1 AufenthG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO).

c) Der Senat kommt vor diesem Hintergrund im Wege der Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist.

Zwar ist die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gebotene summarische Prüfung auf den glaubhaft gemachten bzw. ermittelten Sachverhalt beschränkt, während rechtliche Fragen nicht anhand eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs entschieden werden; grundsätzlich ist der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemachte Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Wenn aber die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führen würde, die nicht oder nicht effektiv rückgängig gemacht werden könnten, erfordert dies eine eingehende Prüfung auch der Sachlage; ist eine solche Tatsachenermittlung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich oder untunlich, erfordert es das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, über den Antrag auf einstweilige Anordnung im Rahmen einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, B. v. 6.2.2013 - 1 BvR 2366/12 - juris Rn. 3; BVerfG, B. v. 31.3.2004 - 1 BvR 356/04 - juris Rn. 21; BVerfG, B. v. 25.7.1996 - 1 BvR 638/96 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 26.1.2016 - 10 CE 15.2640 - juris Rn. 23; SächsOVG, B. v. 12.8.2014 - 3 B 498/13 - juris Rn. 5; OVG NW, B. v. 11.6.2013 - 6 B 566/13 - juris Rn. 3 ff.; OVG Saarl, B. v. 16.10.2008 - 3 B 370/08 - juris Rn. 22; Kuhla in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: April 2016, § 123 Rn. 84).

Im vorliegenden Fall sind - wie dargelegt - wegen noch zu klärender Sachverhaltsfragen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, die Nachholung der Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht im Rahmen des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz ist jedoch unzweckmäßig. Denn sie erfordert längerdauernde Ermittlungen, deren Vornahme dem Wesen eines Verfahrens nach § 123 VwGO, das die Rechtsschutzmöglichkeiten in der Hauptsache offenhalten soll (Kuhla in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: April 2016, § 123 Rn. 76), nicht entspricht. Würde aber der Antragstellerin einstweiliger Rechtsschutz versagt werden, müsste sie auf längere Zeit ausreisen und könnte letztlich von ihrem Heimatland aus auch die ihr obliegende Mitwirkung an den beschriebenen Sachverhaltsaufklärungen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erbringen.

d) Der Senat gewährt einstweiligen Rechtsschutz durch die Verpflichtung der Antragsgegnerin, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen (und der Antragstellerin eine Duldung zu erteilen, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht beim Erlass einer einstweiligen Anordnung nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zieles erforderlich sind (zu den Einzelheiten vgl. Kuhla in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: April 2016, § 123 Rn. 138 ff.).

Im vorliegenden Fall hält es der Senat für geboten, der Antragstellerin vorläufig die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet zu ermöglichen, auch um ihre effektive Mitwirkung an der weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu gewährleisten. Angesichts des Umstandes, dass keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Nicht-Erlöschen anzunehmen, sondern der Ausgang des Hauptsacheverfahrens „nur“ als offen anzusehen ist, ist es nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt, sie in vollem Umfang vorläufig weiter so zu behandeln, als ob ihre Niederlassungserlaubnis fortbestünde. Das gilt insbesondere für die Gestattung der Erwerbstätigkeit. Obwohl es der Antragstellerin gemäß ihrem anfänglichen Antrag offenbar auf die Ermöglichung der Erwerbstätigkeit ankam, hat sie keinerlei Angaben dazu gemacht, dass sie hierauf in besonderer Weise angewiesen wäre. Vielmehr stehen ihr offensichtlich ausreichende Einnahmequellen zur Verfügung.

Insoweit war daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2016 abzuändern. Da somit dem Beschwerdeantrag nur im Umfang des Hilfsantrags stattzugeben war, war die Beschwerde im Übrigen zurückzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da sich die einstweilige Anordnung nur auf die Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erstreckt, weitergehende Anordnungen, insbesondere eine Gestattung der Erwerbstätigkeit, aber abgelehnt wurden, sieht der Senat eine hälftige Kostenteilung als angemessen an.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen:

1.
der Verwaltungsakt,
a)
durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder
b)
mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie
2.
die Ausweisung,
3.
die Abschiebungsanordnung nach § 58a Absatz 1 Satz 1,
4.
die Androhung der Abschiebung,
5.
die Aussetzung der Abschiebung,
6.
Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Absatz 4,
7.
die Anordnungen nach den §§ 47 und 56,
8.
die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie
9.
die Entscheidung über die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11.
Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ist eine Erklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung wird der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die vorgenannte Erklärung der Androhung der Abschiebung beizufügen.

(1a) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte sind zusätzlich der aufnehmenden Niederlassung oder dem aufnehmenden Unternehmen schriftlich mitzuteilen

1.
die Versagung der Verlängerung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,
2.
die Rücknahme oder der Widerruf einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte,
3.
die Versagung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder
4.
die Rücknahme oder der Widerruf eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte.
In der Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch die Gründe für die Entscheidung anzugeben.

(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. Formerfordernisse für die Versagung von Schengen-Visa richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(3) Dem Ausländer ist auf Antrag eine Übersetzung der Entscheidungsformel des Verwaltungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel versagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht oder mit dem eine Befristungsentscheidung nach § 11 getroffen wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kostenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu stellen, die der Ausländer versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Besteht die Ausreisepflicht aus einem anderen Grund, ist Satz 1 auf die Androhung der Abschiebung sowie auf die Rechtsbehelfsbelehrung, die dieser nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen ist, entsprechend anzuwenden. Die Übersetzung kann in mündlicher oder in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Eine Übersetzung muss dem Ausländer dann nicht vorgelegt werden, wenn er unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist oder auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist. In den Fällen des Satzes 4 erhält der Ausländer ein Standardformular mit Erläuterungen, die in mindestens fünf der am häufigsten verwendeten oder verstandenen Sprachen bereitgehalten werden. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Ausländer noch nicht eingereist oder bereits ausgereist ist.

(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:

1.
Name und Vornamen,
2.
Doktorgrad,
3.
Lichtbild,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort,
5.
Anschrift,
6.
Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,
7.
Ausstellungsort,
8.
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,
9.
Ausstellungsbehörde,
10.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
11.
Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
12.
Anmerkungen,
13.
Unterschrift,
14.
Seriennummer,
15.
Staatsangehörigkeit,
16.
Geschlecht mit der Abkürzung „F” für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
17.
Größe und Augenfarbe,
18.
Zugangsnummer.
Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist. Auf Antrag können Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(2) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
die Abkürzungen
a)
„AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,
b)
„AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,
2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
3.
die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,
4.
das Geburtsdatum,
5.
die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
6.
die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,
7.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
8.
den Namen,
9.
den oder die Vornamen,
9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters,
10.
die Prüfziffern und
11.
Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Dokument erhält eine neue Seriennummer.

(3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten:

1.
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,
3.
Nebenbestimmungen,
4.
zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke sowie
5.
den Geburtsnamen.
Die gespeicherten Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. Die Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres. In entsprechender Anwendung von § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes sind die folgenden Daten auf Veranlassung des Ausländers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu übermitteln und auch dort zu speichern:
1.
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(4) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.

(5) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 oder eines mobilen Endgeräts kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12 und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5, § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2 Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde und der Hersteller der Dokumente an die Stelle des Ausweisherstellers tritt. Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen sowie die Abkürzung der Staatsangehörigkeit übermittelt werden. Für das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.

(7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden.

(8) Die durch technische Mittel vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 darf nur im Wege des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.

Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin das Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) über die von der Stadt T.            am 22. Mai 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Nr. 0000000000 herauszugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 2.500,- €.


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Tenor

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Herr Rechtsanwalt S.      M. I.       aus Aachen beigeordnet.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine schriftliche Bestätigung über die am 18. September 2014 erfolgte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (rückwirkend ab dem 2. Juni 2014) einschließlich der darin enthaltenen Neben-bestimmungen zu erteilen.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:

1.
Name und Vornamen,
2.
Doktorgrad,
3.
Lichtbild,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort,
5.
Anschrift,
6.
Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,
7.
Ausstellungsort,
8.
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,
9.
Ausstellungsbehörde,
10.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
11.
Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
12.
Anmerkungen,
13.
Unterschrift,
14.
Seriennummer,
15.
Staatsangehörigkeit,
16.
Geschlecht mit der Abkürzung „F” für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
17.
Größe und Augenfarbe,
18.
Zugangsnummer.
Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist. Auf Antrag können Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(2) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
die Abkürzungen
a)
„AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,
b)
„AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,
2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
3.
die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,
4.
das Geburtsdatum,
5.
die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
6.
die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,
7.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
8.
den Namen,
9.
den oder die Vornamen,
9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters,
10.
die Prüfziffern und
11.
Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Dokument erhält eine neue Seriennummer.

(3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten:

1.
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,
3.
Nebenbestimmungen,
4.
zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke sowie
5.
den Geburtsnamen.
Die gespeicherten Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. Die Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres. In entsprechender Anwendung von § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes sind die folgenden Daten auf Veranlassung des Ausländers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu übermitteln und auch dort zu speichern:
1.
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(4) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.

(5) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 oder eines mobilen Endgeräts kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12 und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5, § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2 Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde und der Hersteller der Dokumente an die Stelle des Ausweisherstellers tritt. Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen sowie die Abkürzung der Staatsangehörigkeit übermittelt werden. Für das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.

(7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden.

(8) Die durch technische Mittel vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 darf nur im Wege des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.

Tenor

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin das Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (elektronischer Aufenthaltstitel) über die von der Stadt T.            am 22. Mai 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Nr. 0000000000 herauszugeben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 2.500,- €.


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(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:

1.
Name und Vornamen,
2.
Doktorgrad,
3.
Lichtbild,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort,
5.
Anschrift,
6.
Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,
7.
Ausstellungsort,
8.
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,
9.
Ausstellungsbehörde,
10.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
11.
Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
12.
Anmerkungen,
13.
Unterschrift,
14.
Seriennummer,
15.
Staatsangehörigkeit,
16.
Geschlecht mit der Abkürzung „F” für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
17.
Größe und Augenfarbe,
18.
Zugangsnummer.
Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist. Auf Antrag können Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(2) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
die Abkürzungen
a)
„AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,
b)
„AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,
2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
3.
die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,
4.
das Geburtsdatum,
5.
die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
6.
die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,
7.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
8.
den Namen,
9.
den oder die Vornamen,
9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters,
10.
die Prüfziffern und
11.
Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Dokument erhält eine neue Seriennummer.

(3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten:

1.
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,
3.
Nebenbestimmungen,
4.
zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke sowie
5.
den Geburtsnamen.
Die gespeicherten Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. Die Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres. In entsprechender Anwendung von § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes sind die folgenden Daten auf Veranlassung des Ausländers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu übermitteln und auch dort zu speichern:
1.
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(4) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.

(5) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 oder eines mobilen Endgeräts kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12 und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5, § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2 Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde und der Hersteller der Dokumente an die Stelle des Ausweisherstellers tritt. Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen sowie die Abkürzung der Staatsangehörigkeit übermittelt werden. Für das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.

(7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden.

(8) Die durch technische Mittel vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 darf nur im Wege des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:

1.
Name und Vornamen,
2.
Doktorgrad,
3.
Lichtbild,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort,
5.
Anschrift,
6.
Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,
7.
Ausstellungsort,
8.
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,
9.
Ausstellungsbehörde,
10.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
11.
Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
12.
Anmerkungen,
13.
Unterschrift,
14.
Seriennummer,
15.
Staatsangehörigkeit,
16.
Geschlecht mit der Abkürzung „F” für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
17.
Größe und Augenfarbe,
18.
Zugangsnummer.
Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist. Auf Antrag können Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(2) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
die Abkürzungen
a)
„AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,
b)
„AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,
2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
3.
die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,
4.
das Geburtsdatum,
5.
die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
6.
die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,
7.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
8.
den Namen,
9.
den oder die Vornamen,
9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters,
10.
die Prüfziffern und
11.
Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Dokument erhält eine neue Seriennummer.

(3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten:

1.
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,
3.
Nebenbestimmungen,
4.
zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke sowie
5.
den Geburtsnamen.
Die gespeicherten Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. Die Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres. In entsprechender Anwendung von § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes sind die folgenden Daten auf Veranlassung des Ausländers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu übermitteln und auch dort zu speichern:
1.
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(4) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.

(5) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 oder eines mobilen Endgeräts kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12 und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5, § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2 Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde und der Hersteller der Dokumente an die Stelle des Ausweisherstellers tritt. Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen sowie die Abkürzung der Staatsangehörigkeit übermittelt werden. Für das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.

(7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden.

(8) Die durch technische Mittel vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 darf nur im Wege des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.