Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 9 K 18.6091
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
festzustellen, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
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der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat, - 2.
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und - 3.
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.
(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
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wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ, - 2.
wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder - 3.
solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.♦
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
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die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tatbestand
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Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist.
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Der im Jahr 1955 geborene Kläger reiste 1970 in das Bundesgebiet ein. Nach einer nicht abgeschlossenen Lehre war er - immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit - bei einer Vielzahl von Arbeitgebern beschäftigt. Zeitweise betrieb er auch einen Kfz-Handel und eine Gaststätte. Der Kläger erhielt zunächst jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse. Im November 1993 erteilte ihm die Beklagte einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung). Mehrfach fiel der Kläger wegen Straftaten auf (u.a. mehrere Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, mehrere Verurteilungen und Strafbefehle wegen Betruges, Verurteilung wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt, Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung). Im Juni 2008 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund seiner Ausschreibung zur Fahndung wurde er im Juni 2014 in Serbien festgenommen und verbüßte im Anschluss daran die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in Deutschland.
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Im März 2009 zeigte die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten an, dass sich ihr Ehemann seit sieben Monaten im Ausland aufhalte und sie seit dem 30. August 2008 von ihm dauernd getrennt lebe. Die Beklagte meldete ihn daraufhin mit Wirkung vom 30. August 2008 von Amts wegen ab. Ausweislich einer Meldebescheinigung der Einwohnerverwaltung des Magistrats Salzburg war der Kläger im Zeitraum vom 10. September 2008 bis zum 11. Juni 2014 mit kurzen Unterbrechungen in Salzburg gemeldet. Er betrieb dort seit 2006 ein Reinigungsunternehmen, stellte dessen Betrieb aber im Dezember 2008 nach einem Arbeitsunfall ein und bezog vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Rente. Im Juni 2014 wurde der Kläger verhaftet, nach Deutschland ausgeliefert und verbüßte hier bis zum 12. März 2015 seine Haftstrafe. Während seiner Inhaftierung forderte ihn die Beklagte zur Ausreise umgehend nach Haftentlassung auf. Seit Anfang 2016 lebt der Kläger in der Türkei.
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Im April 2015 erhob er Klage und beantragte festzustellen, dass die ihm ausgestellte Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei, ihm ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Satz 1 ARB 1/80 zustehe und die Beklagte verpflichtet sei, ihm einen Aufenthaltstitel auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung nur für das auf die Niederlassungserlaubnis bezogene Feststellungsbegehren zugelassen und die Berufung in der Sache zurückgewiesen.
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Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die Niederlassungserlaubnis des Klägers sei jedenfalls nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Der Kläger sei spätestens im August 2008 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde nach Österreich ausgereist und habe seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlagert. Er habe sich ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau getrennt, sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sowie mit Wirkung zum 30. August 2008 von Amts wegen abgemeldet worden und dauerhaft nach Österreich (Salzburg) umgezogen, um sich dort eine neue berufliche Existenz im Wege einer selbstständigen Tätigkeit aufzubauen. Abgesehen von kurzfristigen Besuchsaufenthalten sei der Kläger erst im Juni 2014 infolge seiner Verhaftung in Serbien und der Auslieferung in das Bundesgebiet zurückgekehrt.
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Der Kläger könne sich nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen. Zwar habe er sich über 15 Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und auch keinen relevanten Ausweisungsgrund verwirklicht. Jedoch sei sein Lebensunterhalt nicht im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gesichert. Maßgeblich für die Prognose der Unterhaltssicherung sei der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen, im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG also der Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund. Der Lebensunterhalt des Klägers sei zum Zeitpunkt der Verlagerung seines Lebensmittelpunkts nach Österreich im August 2008 nicht gesichert gewesen. Dies ergebe sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie des Klägers, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung im Bundesgebiet verfüge und lediglich kurzzeitige Beschäftigungen bei einer Vielzahl verschiedener Arbeitgeber in unterschiedlichen Branchen aufzuweisen hatte, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Vor diesem Hintergrund sei die Ausübung einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit in Österreich lediglich als weiterer Versuch zu werten, beruflich dauerhaft Fuß zu fassen, ohne dass dadurch der Lebensunterhalt des Klägers gesichert gewesen sei. Die im Jahr 2008 im Rahmen seines Reinigungsunternehmens in Österreich erzielten Einnahmen von monatlich 2 048,40 €, dessen Betrieb der Kläger zum Jahresende 2008 einstellte, reichten hierfür nicht aus. Der viermonatige Rentenbezug Ende des Jahres 2009 sei für die Frage der Unterhaltssicherung bei Ausreise im August 2008 nicht von Bedeutung.
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Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, sein Lebensunterhalt sei jedenfalls im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise im Juni 2014 gesichert gewesen. Er erhalte seit Frühjahr 2009 eine monatliche Rente von 180 € und habe außerdem Anspruch auf Auszahlung einer Erwerbsunfähigkeitspension in Höhe von monatlich 737,47 €. Auch habe er ein Arbeitsangebot einer Transportfirma vorweisen können, bei dessen Annahme er ein monatliches Einkommen von mehr als 1 500 € hätte erzielen können. Der Meinung des Berufungsgerichts, wonach auf den Tag des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen als maßgebender Prognosezeitpunkt abzustellen sei, könne nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sprächen dafür, nicht den Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Erlöschungsvoraussetzungen als maßgeblich anzusehen, sondern auf diejenigen Umstände abzustellen, die im Zeitpunkt der Wiedereinreise vorlägen. Das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung bezwecke, die öffentlichen Haushalte vor der Belastung durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bewahren. Diese fiskalische Zwecksetzung spreche dafür, bei der hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts anzustellenden Prognose auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise abzustellen. Das Gebot klarer Rechtsverhältnisse stehe dem nicht entgegen. Denn § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. verlagere die abschließende Feststellung über das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise. Dies habe zur Folge, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei, wenn zum Zeitpunkt der Wiedereinreise die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes aus § 51 Abs. 2 AufenthG a.F. erfüllt seien. Insoweit bestehe keine Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Feststellung, ob der Aufenthaltstitel fortbestehe oder nicht. Könne der betroffene Ausländer zum Zeitpunkt der Wiedereinreise nicht den Nachweis für seinen in der Zukunft gesicherten Lebensunterhalt führen, sei die Niederlassungserlaubnis erloschen; anderenfalls greife der Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F.
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Die Beklagte tritt der Revision entgegen und bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Zudem bestreitet sie, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitpunkt der Wiedereinreise belegen.
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Die Landesanwaltschaft Bayern tritt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei. Ergänzend weist sie darauf hin, dass für die Prognose, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist, zwischen dem Zeitpunkt der prognostischen Beurteilung und dem Prognosezeitraum zu unterscheiden sei. Prognosezeitpunkt sei der Eintritt der Voraussetzungen für das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis (hier: Ausreise nach Österreich), der Prognosezeitraum erstrecke sich aber in die Zukunft, weil der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein müsse. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und hält die Revision ebenfalls für unbegründet. Dabei bezieht er sich sowohl auf die Verwaltungsvorschriften zum AufenthG als auf das Gebot der Rechtsklarheit, wonach es schwebend unwirksame Aufenthaltstitel nach dem geltenden Aufenthaltsrecht nicht gebe.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass das Aufenthaltsrecht des Klägers nicht fortbesteht.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Feststellungsbegehren des Klägers, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist. Nur hinsichtlich dieses Streitgegenstandes hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen. Der weitere in erster Instanz noch gestellte Feststellungsantrag, dass dem Kläger ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 6 Satz 1 ARB 1/80 zusteht, und der Verpflichtungsantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 AufenthG sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und damit auch nicht des Revisionsverfahrens geworden.
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1. Die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) des Klägers ist zulässig. Dieser begehrt mit seiner Klage die gerichtliche Feststellung des Fortbestehens seiner Niederlassungserlaubnis und damit eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2012 - 1 C 1.11 - BVerwGE 141, 325). Mangels eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes der Beklagten konnte der Kläger seine Rechte auch nicht durch Gestaltungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der erfolgten Übersendung einer Grenzübertrittsbescheinigung durch die Beklagte mit Schreiben vom 13. Februar 2015 bestand auch ein berechtigtes (rechtliches) Interesse des Klägers an der baldigen gerichtlichen Feststellung (§ 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO), dass seine Niederlassungserlaubnis nicht - wie von der Beklagten behauptet - nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen ist.
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2. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Feststellungsbegehren zu Recht als in der Sache unbegründet angesehen. Zwar war der Kläger bis zu seiner Ausreise nach Österreich im August 2008 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Denn seine im Jahr 1993 erteilte Aufenthaltsberechtigung galt seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fort (§ 101 Abs. 1 AufenthG). Diese ist aber infolge der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Verlagerung seines Lebensmittelpunkts nach Österreich im August 2008 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, unter denen ein solches Erlöschen nicht eintritt.
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Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach Abs. 1 Nr. 6 und 7, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt. Der Kläger hat - wie vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt - im August 2008 seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland (nach Österreich) verlagert. Damit ist seine Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestands des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Denn zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Deutschland konnte - wie vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt - keine positive Prognose gestellt werden, dass sein Lebensunterhalt für den Fall der zukünftigen Rückkehr nach Deutschland gesichert wäre.
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Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ausreise und nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise. Von diesem Zeitpunkt ausgehend ist die Prognose zu stellen, ob der Lebensunterhalt des Klägers in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthalts in Deutschland gesichert ist. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die positive Prognose erforderlich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 13). Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers. Je unsicherer der Zeitpunkt einer möglichen Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen.
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Im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Prognose im Zeitpunkt der Erfüllung der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG anzustellen. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte. Die heutige Regelung des § 51 Abs. 2 AufenthG geht auf die zum 1. November 1997 in das damalige Ausländergesetz eingefügten Vorschriften des § 44 Abs. 1a und 1b AuslG zurück (BGBl. I S. 2584). Nach § 44 Abs. 1a AuslG erlischt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er 1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und 2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt. § 44 Abs. 1b AuslG traf eine entsprechende Regelung für die Ehegatten eines nach Abs. 1a begünstigten Ausländers. Diese Regelungen wurden wie folgt begründet (Begründung zum Gesetzentwurf vom 18. Juni 1996, BT-Drs. 13/4948 S. 8):
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"Ältere ausländische Arbeitnehmer, die nach Beginn des Rentenbezuges für einen längeren Zeitraum in ihr Herkunftsland zurückkehren, konnten bislang nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 ein Wiederkehrrecht geltend machen, da die ursprünglich erteilte Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 44 Abs. 1 erlosch. Um die - beliebig häufige - Ein- und Ausreise zu erleichtern, bleibt ihnen nunmehr die einmal erworbene Rechtsposition auf Dauer erhalten. Zum Nachweis dieser Rechtsposition stellt die Ausländerbehörde eine Bescheinigung aus."
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Daraus ergibt sich der Zweck der Regelung, insbesondere älteren ausländischen Arbeitnehmern ihr einmal erworbenes Aufenthaltsrecht in Deutschland auch bei längeren Auslandsaufenthalten auf Dauer zu erhalten und sie nicht darauf zu verweisen, ein Wiederkehrrecht gemäß § 16 Abs. 5 AuslG 1990 geltend machen zu müssen (so schon BVerwG, Urteil vom 6. März 2008 - 1 C 16.06 - BVerwGE 130, 284 Rn. 11). Die Regelung stellte noch nicht allgemein auf die Sicherung des Lebensunterhalts ab, sondern auf den speziellen Fall des Bezugs einer Rente. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierung erfüllt waren, war der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen (z.B. der längerfristigen Ausreise aus Deutschland), nicht hingegen ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt einer beabsichtigten Wiedereinreise (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 18 B 732/01 - NVwZ-RR 2002, 538). Die erworbene Rechtsstellung sollte vielmehr von Anfang an gesichert werden. Das ergibt sich auch aus der bereits damals eingeführten Regelung, wonach die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts dem Betroffenen zum Nachweis seiner Rechtsposition eine Bescheinigung auszustellen hat.
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An dem Bezugspunkt für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen für das Nichterlöschen der Aufenthaltserlaubnis hat sich durch die Überführung der Vorschrift in § 51 Abs. 2 AufenthG mit Wirkung zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Vielmehr war Ziel der Neuregelung, die gegenwärtig geltenden Regelungen (§ 44 Abs. 1a und 1b AuslG) zusammenzufassen (so die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/420 S. 89). Zwar wird in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht mehr auf den Bezug einer Rente abgestellt, sondern allgemein auf die Sicherung des Lebensunterhalts. Dadurch sollte aber lediglich die "Aufzählung der Einkommensarten zur Beseitigung nicht erforderlicher Überregulierung" durch die Bezugnahme auf den Begriff des gesicherten Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG ersetzt werden (BT-Drs. 15/420 S. 89). Zwar trifft zu, dass die Prognose der Unterhaltssicherung zukunftsgerichtet ist und dem Zweck dient, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 17). Diesen Zweck sieht der Gesetzgeber in der spezifischen Situation von Inhabern einer Niederlassungserlaubnis, die sich mindestens 15 Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, aber als gewährleistet an, wenn ihr Lebensunterhalt zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Aufenthaltstitel andernfalls nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG erlöschen würde, mit Prognose für die Zukunft als gesichert angesehen werden kann. Für diesen Personenkreis soll Rechtsklarheit bestehen, dass sie ihr einmal erworbenes Aufenthaltsrecht in Deutschland auch bei längeren Auslandsaufenthalten auf Dauer behalten und nicht darauf angewiesen sind, ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 Abs. 5 AufenthG geltend machen zu müssen. Diese Auffassung vertritt auch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2011 - 18 A 126/11 - Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011 - 2 S 32.11 - Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 9. November 2015 - 11 S 714/15 - Rn. 59; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 51 AufenthG Rn. 28; Graßhof, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 51 AufenthG Rn. 20b; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Dezember 2015, § 51 AufenthG Rn. 75; Hailbronner, AuslR, Stand März 2012, § 51 AufenthG Rn. 39 fordert die Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und im Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise).
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Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, für die Prognose der Unterhaltssicherung sei auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise abzustellen. Er ist der Auffassung, durch Abstellen auf diesen Zeitpunkt werde den fiskalischen Interessen der öffentlichen Haushalte zielgerecht Rechnung getragen und zugleich das Interesse des gesetzlich privilegierten Ausländers berücksichtigt, bei einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG ergebenden Stichtag wieder einreisen zu dürfen (ähnlich VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 19 CS 09.2194 - InfAuslR 2010, 7 Rn. 14; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 51 AufenthG Rn. 27; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 5. Aufl. 2015, Kapitel 7 Rn. 55). Hiergegen spricht allerdings das gesetzgeberische Ziel, es bei dem durch § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG privilegierten Personenkreis erst gar nicht zu einem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kommen zu lassen, sondern ihm die jederzeitige Ein- und Ausreise zu ermöglichen, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierung vorliegen. Auch systematische Gründe sprechen gegen die Rechtsauffassung des Klägers. Denn nach der gesetzlichen Konzeption wird durch § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes verhindert. Es ist hingegen nicht ihr "Wiederaufleben" vorgesehen. Darüber hinaus spricht der Gedanke der Rechtssicherheit dafür, dass sich zu jedem Zeitpunkt eindeutig feststellen lassen muss, ob der Aufenthaltstitel fortbesteht oder erloschen ist.
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Auch die Regelung des § 51 Abs. 2 AufenthG selbst spricht gegen die Wiedereinreise als maßgeblichen Zeitpunkt für die Unterhaltssicherung. Denn nach Satz 3 dieser Vorschrift stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts dem Ausländer auf Antrag eine Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis aus. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Ausländers erfährt ihre sachliche Rechtfertigung durch die Bescheinigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG. Wäre hingegen die Erfüllung der Voraussetzungen des gesetzlichen Privilegierungstatbestandes bei Wiedereinreise zu bescheinigen, hätte es näher gelegen, hierfür eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde am gewünschten Zuzugsort zu begründen, weil diese im Rahmen der Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, die angemessenen Kosten der Unterkunft, die regional stark differieren, sachgerechter beurteilen kann. Im Übrigen wäre die Regelung über die Ausstellung einer Bescheinigung auch regelmäßig nicht vollziehbar, wenn es für die prognostische Beurteilung auf den Wiedereinreisezeitpunkt ankäme. Denn wenn der Antrag auf Ausstellung der Feststellungsbescheinigung gestellt wird, ohne dass schon ein konkreter Termin und Ort für eine Wiedereinreise feststeht, könnte die Ausländerbehörde die beantragte Bescheinigung in vielen Fällen gar nicht ausstellen. Sie müsste den Ausländer vielmehr darauf verweisen, den Antrag erst dann zu stellen, wenn er wieder in das Bundesgebiet einzureisen beabsichtige. Einen derartigen "Prüfbarkeitsvorbehalt" enthält § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG aber gerade nicht. Vielmehr bringt der Gesetzgeber mit dieser Norm zum Ausdruck, dass er davon ausgeht, dass die Ausländerbehörde zu jedem beliebigen Zeitpunkt in der Lage sein muss, rechtssicher und verbindlich festzustellen, ob die Niederlassungserlaubnis fortbesteht oder nach § 51 Abs. 1 AufenthG bereits erloschen ist. Dies ist aber nur möglich, wenn auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Rahmen des § 51 Abs. 2 AufenthG abgestellt wird.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat vom zutreffenden Prognosezeitpunkt der Ausreise des Klägers nach Österreich im August 2008 aus festgestellt, dass dessen Lebensunterhalt für den Fall einer zukünftigen Wiedereinreise nicht gesichert sein würde. Er hat dies in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der bisherigen Erwerbsbiografie des Klägers abgeleitet, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung im Bundesgebiet verfügt und lediglich kurzzeitige Beschäftigungen bei einer Vielzahl verschiedener Arbeitgeber in unterschiedlichen Branchen aufzuweisen hatte, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht die Ausübung einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit in Österreich - auch angesichts der geringen Höhe der erzielten Einnahmen - lediglich als weiteren Versuch werten, beruflich dauerhaft Fuß zu fassen, ohne dass dadurch der Lebensunterhalt des Klägers für die Zukunft gesichert war. Soweit der Kläger geltend macht, dass sein Lebensunterhalt inzwischen - durch den Bezug einer Rente und einer Erwerbsunfähigkeitspension - gesichert sei, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil diese Einkommensquellen bei Ausreise im August 2008 nicht absehbar waren. Gleiches gilt für das erstmals im Revisionsverfahren behauptete Arbeitsangebot in Deutschland.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Tenor
I.
Unter Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Unter Abänderung von Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
es wird festgestellt, dass die dem Kläger am 15. Juli 2009 erteilte Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist, sondern fortbesteht.
Gründe
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
den Antrag unter Kostentragung durch die Antragstellerin abzulehnen.
II.
(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.
(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.
(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- 1.
Ablauf seiner Geltungsdauer, - 2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung, - 3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels, - 4.
Widerruf des Aufenthaltstitels, - 5.
Ausweisung des Ausländers, - 5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, - 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, - 7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, - 8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
- 1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, - 2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, - 3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, - 4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder - 5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Tenor
I.
Unter Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Unter Abänderung von Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- 1.
Ablauf seiner Geltungsdauer, - 2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung, - 3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels, - 4.
Widerruf des Aufenthaltstitels, - 5.
Ausweisung des Ausländers, - 5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, - 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, - 7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, - 8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
- 1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, - 2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, - 3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, - 4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder - 5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Tenor
I.
Unter Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Unter Abänderung von Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- 1.
Ablauf seiner Geltungsdauer, - 2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung, - 3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels, - 4.
Widerruf des Aufenthaltstitels, - 5.
Ausweisung des Ausländers, - 5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, - 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, - 7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, - 8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
- 1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, - 2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, - 3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, - 4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder - 5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist.
- 2
-
Der im Jahr 1955 geborene Kläger reiste 1970 in das Bundesgebiet ein. Nach einer nicht abgeschlossenen Lehre war er - immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit - bei einer Vielzahl von Arbeitgebern beschäftigt. Zeitweise betrieb er auch einen Kfz-Handel und eine Gaststätte. Der Kläger erhielt zunächst jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse. Im November 1993 erteilte ihm die Beklagte einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung). Mehrfach fiel der Kläger wegen Straftaten auf (u.a. mehrere Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, mehrere Verurteilungen und Strafbefehle wegen Betruges, Verurteilung wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt, Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung). Im Juni 2008 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund seiner Ausschreibung zur Fahndung wurde er im Juni 2014 in Serbien festgenommen und verbüßte im Anschluss daran die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in Deutschland.
- 3
-
Im März 2009 zeigte die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten an, dass sich ihr Ehemann seit sieben Monaten im Ausland aufhalte und sie seit dem 30. August 2008 von ihm dauernd getrennt lebe. Die Beklagte meldete ihn daraufhin mit Wirkung vom 30. August 2008 von Amts wegen ab. Ausweislich einer Meldebescheinigung der Einwohnerverwaltung des Magistrats Salzburg war der Kläger im Zeitraum vom 10. September 2008 bis zum 11. Juni 2014 mit kurzen Unterbrechungen in Salzburg gemeldet. Er betrieb dort seit 2006 ein Reinigungsunternehmen, stellte dessen Betrieb aber im Dezember 2008 nach einem Arbeitsunfall ein und bezog vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Rente. Im Juni 2014 wurde der Kläger verhaftet, nach Deutschland ausgeliefert und verbüßte hier bis zum 12. März 2015 seine Haftstrafe. Während seiner Inhaftierung forderte ihn die Beklagte zur Ausreise umgehend nach Haftentlassung auf. Seit Anfang 2016 lebt der Kläger in der Türkei.
- 4
-
Im April 2015 erhob er Klage und beantragte festzustellen, dass die ihm ausgestellte Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei, ihm ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Satz 1 ARB 1/80 zustehe und die Beklagte verpflichtet sei, ihm einen Aufenthaltstitel auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung nur für das auf die Niederlassungserlaubnis bezogene Feststellungsbegehren zugelassen und die Berufung in der Sache zurückgewiesen.
- 5
-
Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die Niederlassungserlaubnis des Klägers sei jedenfalls nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Der Kläger sei spätestens im August 2008 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde nach Österreich ausgereist und habe seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlagert. Er habe sich ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau getrennt, sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sowie mit Wirkung zum 30. August 2008 von Amts wegen abgemeldet worden und dauerhaft nach Österreich (Salzburg) umgezogen, um sich dort eine neue berufliche Existenz im Wege einer selbstständigen Tätigkeit aufzubauen. Abgesehen von kurzfristigen Besuchsaufenthalten sei der Kläger erst im Juni 2014 infolge seiner Verhaftung in Serbien und der Auslieferung in das Bundesgebiet zurückgekehrt.
- 6
-
Der Kläger könne sich nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen. Zwar habe er sich über 15 Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und auch keinen relevanten Ausweisungsgrund verwirklicht. Jedoch sei sein Lebensunterhalt nicht im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gesichert. Maßgeblich für die Prognose der Unterhaltssicherung sei der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen, im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG also der Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund. Der Lebensunterhalt des Klägers sei zum Zeitpunkt der Verlagerung seines Lebensmittelpunkts nach Österreich im August 2008 nicht gesichert gewesen. Dies ergebe sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie des Klägers, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung im Bundesgebiet verfüge und lediglich kurzzeitige Beschäftigungen bei einer Vielzahl verschiedener Arbeitgeber in unterschiedlichen Branchen aufzuweisen hatte, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Vor diesem Hintergrund sei die Ausübung einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit in Österreich lediglich als weiterer Versuch zu werten, beruflich dauerhaft Fuß zu fassen, ohne dass dadurch der Lebensunterhalt des Klägers gesichert gewesen sei. Die im Jahr 2008 im Rahmen seines Reinigungsunternehmens in Österreich erzielten Einnahmen von monatlich 2 048,40 €, dessen Betrieb der Kläger zum Jahresende 2008 einstellte, reichten hierfür nicht aus. Der viermonatige Rentenbezug Ende des Jahres 2009 sei für die Frage der Unterhaltssicherung bei Ausreise im August 2008 nicht von Bedeutung.
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Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, sein Lebensunterhalt sei jedenfalls im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise im Juni 2014 gesichert gewesen. Er erhalte seit Frühjahr 2009 eine monatliche Rente von 180 € und habe außerdem Anspruch auf Auszahlung einer Erwerbsunfähigkeitspension in Höhe von monatlich 737,47 €. Auch habe er ein Arbeitsangebot einer Transportfirma vorweisen können, bei dessen Annahme er ein monatliches Einkommen von mehr als 1 500 € hätte erzielen können. Der Meinung des Berufungsgerichts, wonach auf den Tag des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen als maßgebender Prognosezeitpunkt abzustellen sei, könne nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sprächen dafür, nicht den Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Erlöschungsvoraussetzungen als maßgeblich anzusehen, sondern auf diejenigen Umstände abzustellen, die im Zeitpunkt der Wiedereinreise vorlägen. Das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung bezwecke, die öffentlichen Haushalte vor der Belastung durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bewahren. Diese fiskalische Zwecksetzung spreche dafür, bei der hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts anzustellenden Prognose auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise abzustellen. Das Gebot klarer Rechtsverhältnisse stehe dem nicht entgegen. Denn § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. verlagere die abschließende Feststellung über das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise. Dies habe zur Folge, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei, wenn zum Zeitpunkt der Wiedereinreise die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes aus § 51 Abs. 2 AufenthG a.F. erfüllt seien. Insoweit bestehe keine Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Feststellung, ob der Aufenthaltstitel fortbestehe oder nicht. Könne der betroffene Ausländer zum Zeitpunkt der Wiedereinreise nicht den Nachweis für seinen in der Zukunft gesicherten Lebensunterhalt führen, sei die Niederlassungserlaubnis erloschen; anderenfalls greife der Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F.
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Die Beklagte tritt der Revision entgegen und bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Zudem bestreitet sie, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitpunkt der Wiedereinreise belegen.
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Die Landesanwaltschaft Bayern tritt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei. Ergänzend weist sie darauf hin, dass für die Prognose, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist, zwischen dem Zeitpunkt der prognostischen Beurteilung und dem Prognosezeitraum zu unterscheiden sei. Prognosezeitpunkt sei der Eintritt der Voraussetzungen für das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis (hier: Ausreise nach Österreich), der Prognosezeitraum erstrecke sich aber in die Zukunft, weil der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein müsse. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und hält die Revision ebenfalls für unbegründet. Dabei bezieht er sich sowohl auf die Verwaltungsvorschriften zum AufenthG als auf das Gebot der Rechtsklarheit, wonach es schwebend unwirksame Aufenthaltstitel nach dem geltenden Aufenthaltsrecht nicht gebe.
Entscheidungsgründe
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Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass das Aufenthaltsrecht des Klägers nicht fortbesteht.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Feststellungsbegehren des Klägers, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist. Nur hinsichtlich dieses Streitgegenstandes hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen. Der weitere in erster Instanz noch gestellte Feststellungsantrag, dass dem Kläger ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 6 Satz 1 ARB 1/80 zusteht, und der Verpflichtungsantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 AufenthG sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und damit auch nicht des Revisionsverfahrens geworden.
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1. Die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) des Klägers ist zulässig. Dieser begehrt mit seiner Klage die gerichtliche Feststellung des Fortbestehens seiner Niederlassungserlaubnis und damit eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2012 - 1 C 1.11 - BVerwGE 141, 325). Mangels eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes der Beklagten konnte der Kläger seine Rechte auch nicht durch Gestaltungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der erfolgten Übersendung einer Grenzübertrittsbescheinigung durch die Beklagte mit Schreiben vom 13. Februar 2015 bestand auch ein berechtigtes (rechtliches) Interesse des Klägers an der baldigen gerichtlichen Feststellung (§ 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO), dass seine Niederlassungserlaubnis nicht - wie von der Beklagten behauptet - nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen ist.
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2. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Feststellungsbegehren zu Recht als in der Sache unbegründet angesehen. Zwar war der Kläger bis zu seiner Ausreise nach Österreich im August 2008 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Denn seine im Jahr 1993 erteilte Aufenthaltsberechtigung galt seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fort (§ 101 Abs. 1 AufenthG). Diese ist aber infolge der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Verlagerung seines Lebensmittelpunkts nach Österreich im August 2008 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, unter denen ein solches Erlöschen nicht eintritt.
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Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach Abs. 1 Nr. 6 und 7, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt. Der Kläger hat - wie vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt - im August 2008 seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland (nach Österreich) verlagert. Damit ist seine Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestands des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Denn zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Deutschland konnte - wie vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt - keine positive Prognose gestellt werden, dass sein Lebensunterhalt für den Fall der zukünftigen Rückkehr nach Deutschland gesichert wäre.
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Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ausreise und nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise. Von diesem Zeitpunkt ausgehend ist die Prognose zu stellen, ob der Lebensunterhalt des Klägers in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthalts in Deutschland gesichert ist. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die positive Prognose erforderlich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 13). Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers. Je unsicherer der Zeitpunkt einer möglichen Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen.
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Im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Prognose im Zeitpunkt der Erfüllung der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG anzustellen. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte. Die heutige Regelung des § 51 Abs. 2 AufenthG geht auf die zum 1. November 1997 in das damalige Ausländergesetz eingefügten Vorschriften des § 44 Abs. 1a und 1b AuslG zurück (BGBl. I S. 2584). Nach § 44 Abs. 1a AuslG erlischt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er 1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und 2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt. § 44 Abs. 1b AuslG traf eine entsprechende Regelung für die Ehegatten eines nach Abs. 1a begünstigten Ausländers. Diese Regelungen wurden wie folgt begründet (Begründung zum Gesetzentwurf vom 18. Juni 1996, BT-Drs. 13/4948 S. 8):
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"Ältere ausländische Arbeitnehmer, die nach Beginn des Rentenbezuges für einen längeren Zeitraum in ihr Herkunftsland zurückkehren, konnten bislang nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 ein Wiederkehrrecht geltend machen, da die ursprünglich erteilte Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 44 Abs. 1 erlosch. Um die - beliebig häufige - Ein- und Ausreise zu erleichtern, bleibt ihnen nunmehr die einmal erworbene Rechtsposition auf Dauer erhalten. Zum Nachweis dieser Rechtsposition stellt die Ausländerbehörde eine Bescheinigung aus."
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Daraus ergibt sich der Zweck der Regelung, insbesondere älteren ausländischen Arbeitnehmern ihr einmal erworbenes Aufenthaltsrecht in Deutschland auch bei längeren Auslandsaufenthalten auf Dauer zu erhalten und sie nicht darauf zu verweisen, ein Wiederkehrrecht gemäß § 16 Abs. 5 AuslG 1990 geltend machen zu müssen (so schon BVerwG, Urteil vom 6. März 2008 - 1 C 16.06 - BVerwGE 130, 284 Rn. 11). Die Regelung stellte noch nicht allgemein auf die Sicherung des Lebensunterhalts ab, sondern auf den speziellen Fall des Bezugs einer Rente. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierung erfüllt waren, war der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen (z.B. der längerfristigen Ausreise aus Deutschland), nicht hingegen ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt einer beabsichtigten Wiedereinreise (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 18 B 732/01 - NVwZ-RR 2002, 538). Die erworbene Rechtsstellung sollte vielmehr von Anfang an gesichert werden. Das ergibt sich auch aus der bereits damals eingeführten Regelung, wonach die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts dem Betroffenen zum Nachweis seiner Rechtsposition eine Bescheinigung auszustellen hat.
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An dem Bezugspunkt für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen für das Nichterlöschen der Aufenthaltserlaubnis hat sich durch die Überführung der Vorschrift in § 51 Abs. 2 AufenthG mit Wirkung zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Vielmehr war Ziel der Neuregelung, die gegenwärtig geltenden Regelungen (§ 44 Abs. 1a und 1b AuslG) zusammenzufassen (so die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/420 S. 89). Zwar wird in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht mehr auf den Bezug einer Rente abgestellt, sondern allgemein auf die Sicherung des Lebensunterhalts. Dadurch sollte aber lediglich die "Aufzählung der Einkommensarten zur Beseitigung nicht erforderlicher Überregulierung" durch die Bezugnahme auf den Begriff des gesicherten Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG ersetzt werden (BT-Drs. 15/420 S. 89). Zwar trifft zu, dass die Prognose der Unterhaltssicherung zukunftsgerichtet ist und dem Zweck dient, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 17). Diesen Zweck sieht der Gesetzgeber in der spezifischen Situation von Inhabern einer Niederlassungserlaubnis, die sich mindestens 15 Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, aber als gewährleistet an, wenn ihr Lebensunterhalt zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Aufenthaltstitel andernfalls nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG erlöschen würde, mit Prognose für die Zukunft als gesichert angesehen werden kann. Für diesen Personenkreis soll Rechtsklarheit bestehen, dass sie ihr einmal erworbenes Aufenthaltsrecht in Deutschland auch bei längeren Auslandsaufenthalten auf Dauer behalten und nicht darauf angewiesen sind, ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 Abs. 5 AufenthG geltend machen zu müssen. Diese Auffassung vertritt auch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2011 - 18 A 126/11 - Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011 - 2 S 32.11 - Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 9. November 2015 - 11 S 714/15 - Rn. 59; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 51 AufenthG Rn. 28; Graßhof, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 51 AufenthG Rn. 20b; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Dezember 2015, § 51 AufenthG Rn. 75; Hailbronner, AuslR, Stand März 2012, § 51 AufenthG Rn. 39 fordert die Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und im Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise).
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Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, für die Prognose der Unterhaltssicherung sei auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise abzustellen. Er ist der Auffassung, durch Abstellen auf diesen Zeitpunkt werde den fiskalischen Interessen der öffentlichen Haushalte zielgerecht Rechnung getragen und zugleich das Interesse des gesetzlich privilegierten Ausländers berücksichtigt, bei einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG ergebenden Stichtag wieder einreisen zu dürfen (ähnlich VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 19 CS 09.2194 - InfAuslR 2010, 7 Rn. 14; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 51 AufenthG Rn. 27; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 5. Aufl. 2015, Kapitel 7 Rn. 55). Hiergegen spricht allerdings das gesetzgeberische Ziel, es bei dem durch § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG privilegierten Personenkreis erst gar nicht zu einem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kommen zu lassen, sondern ihm die jederzeitige Ein- und Ausreise zu ermöglichen, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierung vorliegen. Auch systematische Gründe sprechen gegen die Rechtsauffassung des Klägers. Denn nach der gesetzlichen Konzeption wird durch § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes verhindert. Es ist hingegen nicht ihr "Wiederaufleben" vorgesehen. Darüber hinaus spricht der Gedanke der Rechtssicherheit dafür, dass sich zu jedem Zeitpunkt eindeutig feststellen lassen muss, ob der Aufenthaltstitel fortbesteht oder erloschen ist.
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Auch die Regelung des § 51 Abs. 2 AufenthG selbst spricht gegen die Wiedereinreise als maßgeblichen Zeitpunkt für die Unterhaltssicherung. Denn nach Satz 3 dieser Vorschrift stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts dem Ausländer auf Antrag eine Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis aus. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Ausländers erfährt ihre sachliche Rechtfertigung durch die Bescheinigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG. Wäre hingegen die Erfüllung der Voraussetzungen des gesetzlichen Privilegierungstatbestandes bei Wiedereinreise zu bescheinigen, hätte es näher gelegen, hierfür eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde am gewünschten Zuzugsort zu begründen, weil diese im Rahmen der Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, die angemessenen Kosten der Unterkunft, die regional stark differieren, sachgerechter beurteilen kann. Im Übrigen wäre die Regelung über die Ausstellung einer Bescheinigung auch regelmäßig nicht vollziehbar, wenn es für die prognostische Beurteilung auf den Wiedereinreisezeitpunkt ankäme. Denn wenn der Antrag auf Ausstellung der Feststellungsbescheinigung gestellt wird, ohne dass schon ein konkreter Termin und Ort für eine Wiedereinreise feststeht, könnte die Ausländerbehörde die beantragte Bescheinigung in vielen Fällen gar nicht ausstellen. Sie müsste den Ausländer vielmehr darauf verweisen, den Antrag erst dann zu stellen, wenn er wieder in das Bundesgebiet einzureisen beabsichtige. Einen derartigen "Prüfbarkeitsvorbehalt" enthält § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG aber gerade nicht. Vielmehr bringt der Gesetzgeber mit dieser Norm zum Ausdruck, dass er davon ausgeht, dass die Ausländerbehörde zu jedem beliebigen Zeitpunkt in der Lage sein muss, rechtssicher und verbindlich festzustellen, ob die Niederlassungserlaubnis fortbesteht oder nach § 51 Abs. 1 AufenthG bereits erloschen ist. Dies ist aber nur möglich, wenn auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Rahmen des § 51 Abs. 2 AufenthG abgestellt wird.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat vom zutreffenden Prognosezeitpunkt der Ausreise des Klägers nach Österreich im August 2008 aus festgestellt, dass dessen Lebensunterhalt für den Fall einer zukünftigen Wiedereinreise nicht gesichert sein würde. Er hat dies in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der bisherigen Erwerbsbiografie des Klägers abgeleitet, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung im Bundesgebiet verfügt und lediglich kurzzeitige Beschäftigungen bei einer Vielzahl verschiedener Arbeitgeber in unterschiedlichen Branchen aufzuweisen hatte, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht die Ausübung einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit in Österreich - auch angesichts der geringen Höhe der erzielten Einnahmen - lediglich als weiteren Versuch werten, beruflich dauerhaft Fuß zu fassen, ohne dass dadurch der Lebensunterhalt des Klägers für die Zukunft gesichert war. Soweit der Kläger geltend macht, dass sein Lebensunterhalt inzwischen - durch den Bezug einer Rente und einer Erwerbsunfähigkeitspension - gesichert sei, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil diese Einkommensquellen bei Ausreise im August 2008 nicht absehbar waren. Gleiches gilt für das erstmals im Revisionsverfahren behauptete Arbeitsangebot in Deutschland.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat, - 2.
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und - 3.
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.
(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,
- 1.
wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ, - 2.
wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder - 3.
solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.
(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.♦
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.