Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 9 K 18.6091

published on 10/04/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Apr. 2019 - M 9 K 18.6091
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist.

Der am 29. April 1967 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger (Passkopie auf Bl. 18ff. d. Behördenakts - i. F.: BA -/2). Er reiste im Jahr 1986 für seine Eheschließung mit der deutschen Staatangehörigen Gabriele B., geb. C. in das Bundesgebiet ein (Bl. 17 d. Gerichtsakts); aus der im Jahr 1994 geschiedenen Ehe ging ein Kind hervor (Bl. 34ff. d. BA/0). Er hat im Folgenden weitere fünf Kinder mit seiner zwischenzeitlichen Lebensgefährtin Diamante D. gezeugt bzw. die Vaterschaft für diese Kinder anerkannt (Bl. 109ff. d. BA/0). Nach Aktenlage erhielt er 1999 bzw. 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Bl. 1, 83 d. BA/0). Der Kläger ist gelernter Maschinenschlosser (Bl. 30 d. BA/0), bezog aber laut eigenem Vortrag (Bl. 48 d. BA/2) seit 1991 bzw. - im Verwaltungsvorgang belegt - seit 1995 staatliche Unterstützungsleistungen (Bl. 95ff., 135, 163, 191 u. 196 d. BA/0). Zwischenzeitlich hatte er Schulden i. H. v. 50.000,- DM bzw. 15.000,- DM (Bl. 163, 171 d. BA/0) angehäuft. Der Kläger wurde vor 2006 diverse Male straffällig (vgl. u. a. Bl. 164 d. BA/0), weswegen zur beabsichtigten Ausweisung angehört wurde (Bl. 175ff. d. BA/0). Letztlich wurde auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen verzichtet, da die Anlasstaten im Entscheidungszeitpunkt zu weit in der Vergangenheit lagen, vgl. den Aktenvermerk vom 14. März 2006 (Bl. 202 d. BA/0). Nach einer letzten Strafhaft wurde er zum 20. Oktober 2006 entlassen (Bl. 203 d. BA/0) und von Amts wegen nach Unbekannt abgemeldet (Bl. 204 d. BA/0).

Anstoß für das hiesige Verfahren war die melderechtliche Wiederanmeldung des Klägers im Stadtgebiet der Beklagten am 13. Juni 2018 (Bl. 29 d. BA/2). Die Beklagte stellte daraufhin Ermittlungen über den zwischenzeitlichen Verbleib des Klägers an; auf die Passkopie mit den Ein- und Ausreisestempeln (Bl. 18ff. d. BA/2), auf den Auszug aus dem Ausländerzentralregister, auf die EWO-Auskunft (jeweils vom 14. Juni 2018, Bl. 25ff. d. BA/2) und auf die tabellarische Auswertung der Reisebewegungen (Bl. 85f. d. BA/2) wird verwiesen.

Am 14. Juni 2018 wurde der Kläger darüber informiert, dass die Beklagte vom Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes ausgehe (Bl. 35ff. d. BA/2). Der Kläger gab in seiner Anhörung an, sich die ganze Zeit in Deutschland aufgehalten zu haben. Aufgrund einer psychischen Erkrankung habe er sich nicht um seine behördlichen Angelegenheiten kümmern können. Die meiste Zeit sei er in Frankfurt bei seinem Bruder, zwischendurch auch bei Freunden und Verwandten in München und in Zürich gewesen, Unterlagen dazu könne er aber nicht vorlegen. Daraufhin wurde der Kläger aufgefordert, Nachweise über den von ihm vorgetragenen Sachverhalt vorzulegen; er erhielt weiter eine Grenzübertrittsbescheinigung. Der zwischenzeitlich bestellte Bevollmächtigte äußerte sich mit Schriftsatz vom 17. August 2018 gegenüber der Beklagten; auf die Stellungnahme (Bl. 48ff. d. BA/2) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14. November 2018 (Gz. 142102858093/2) stellte die Beklagte unter Berücksichtigung der letztgenannten Stellungnahme nach aktueller Aktenlage fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers gem. § 51 Abs. 1 Nrn. 6, 7 AufenthG kraft Gesetzes erloschen sei. Beide Tatbestandsmerkmale seien im Fall des Klägers erfüllt. § 37 AufenthG sei bei der Entscheidung ebenfalls berücksichtigt worden; die Voraussetzungen lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Auf die Inhalte im Übrigen wird Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2018 Klage und Eilantrag erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er den Eilantrag zurückgenommen. Er beantragt im hiesigen Verfahren zuletzt,

festzustellen, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist.

Der Kläger sei gelernter Maschinenschlosser, eine Umschulung zum Bankkaufmann erfolglos geblieben. Infolge eines Autounfalls im Jahr 1991 habe er schwere innere Verletzungen erlitten und könne seitdem nicht mehr in seinem Lehrberuf arbeiten; er sei seither arbeitslos. Infolge dieser Umstände habe sich eine Depression entwickelt, die den unsteten Lebenswandel und die häufigen Wechsel des Aufenthaltsortes erkläre. Dem Kläger falle es deshalb auch schwer, familiäre und freundschaftliche Beziehungen dauerhaft zu pflegen und feste Verbindungen einzugehen. Bereits im Jahr 2002 habe sich der Kläger mit einer Situation konfrontiert gesehen, die sich seither nicht viel verändert habe - er sei damals bereits seit zehn Jahren arbeitslos gewesen, habe Schulden i. H. v. 50.000,- EUR (Anm.: gemeint wohl: DM) und sechs unterhaltsberechtigte Kinder gehabt. Aufgrund seines psychischen Zustands sei der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen, sich angemessen um seine persönlichen Belange zu kümmern; er habe auch keine Krankenversicherung mehr. Der Kläger wolle ungern Hilfe annehmen und sich auch nicht in ärztliche Behandlung begeben, er lehne schulmedizinische Behandlungen ab und zeige keine Einsicht in die Krankheit. Der Beklagten sei zwar zuzugeben, dass der Kläger tatsächlich auch vereinzelt in Serbien und in der Schweiz gewesen sei; dies aber nicht für mehr als sechs Monate bzw. unter Verlagerung des Lebensmittelpunktes. Aufgrund der geschilderten Umstände seien schriftliche Nachweise oder Belege nur sehr fragmentarisch vorhanden; dies sei aber der besonderen Lebenssituation geschuldet. Aufgrund der Überschuldung und der Arbeitslosigkeit verfüge der Kläger weder über Geldeingänge noch über die Möglichkeit von Geldabhebungen vom Bankkonto. Zum Bestreiten des Lebensunterhalts sei er auf Verwandte und Freunde angewiesen gewesen, sämtliche Einkäufe seien bar bezahlt worden. Zu den Aufenthalten würden Bestätigungen der Verwandten und weitere Belege vorgelegt aus einer Zeit, als der Kläger noch auf Rechnung habe einkaufen können. Seit Juni 2018 bewohne der Kläger kostenfrei die Wohnung eines Freundes, weshalb es keinen Mietvertrag gebe. Er bestreite seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Unterstützung seiner Verwandten und ebendieses Freundes.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ab dem Jahr 2011 (Beginn der Gültigkeit des neuen Reisepasses des Klägers) seien alle Ein- und Ausreisestempel in den Schengenraum ausgewertet worden (vgl. Bl. 85f. d. BA/2). Hierbei habe sich eindeutig herausgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 3. Mai 2013 bis einschließlich 31. Januar 2016 sowie zwischen dem 10. Juni 2016 und dem 6. Februar 2018 keinerlei Aufenthaltszeit im Schengenraum gehabt habe. Zudem gehe aus der Auswertung klar hervor, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers aufgrund der häufigen Reisebewegungen nicht im Bundesgebiet gewesen sei. Die vorgelegten Bestätigungen und Schreiben der Verwandten und Freunde des Klägers seien nicht verwertbar und unglaubhaft. Ein Nachweis, dass sich der Kläger in München aufgehalten habe, habe durch diese nicht erbracht werden können. Die Angaben verlören alleine schon dadurch an Glaubhaftigkeit, als dass auch solche Zeiten bestätigt worden seien, die anhand der Stempelauswertung widerlegt seien.

Mit Schriftsätzen vom 3. April 2019, bei Gericht eingegangen am 5. April 2019, u. a. für das Hauptsacheverfahren gestellte Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung mit Beschluss vom 9. April 2019, am selben Tag gefaxt, abgelehnt worden. Auf die Entscheidungen wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. April 2019.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die allgemeine Feststellungsklage, § 43 Abs. 1 VwGO, ist statthaft, da kein (feststellender) Bescheid gegeben ist - kein Tenor, keine Unterschrift, keine Rechtsmittelbelehrung-, der anfechtbar wäre, weswegen § 43 Abs. 2 VwGO nicht eingreift; sie ist die korrekte Reaktion auf ein Schreiben, das dem Betroffenen gegenüber festhält, dass sein Aufenthaltstitel von Gesetzes wegen erloschen sei (vgl. nur BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - NVwZ-RR 2017, 670; BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 10 CE 16.1398 - juris; U.v. 1.10.2008 - 10 BV 08.256 - juris; VG München, U.v. 24.5.2018 - M 12 K 17.1760 - unveröffentlicht; B.v. 4.7.2016 - M 9 E 16.2367 - juris m. w. N.).

Die Feststellungsklage ist aber unbegründet.

Die Niederlassungserlaubnis des Klägers - in der die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, erteilt wohl nach § 23 AuslG a.F., nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgegangen ist - ist von Gesetzes wegen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6, 7 AufenthG erloschen.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann; die subjektive Absicht des Ausländers muss vielmehr in nachprüfbaren Indizien zum Ausdruck kommen. Eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes nahe. Als Anhaltspunkt kann dabei die Sechs-Monats-Grenze des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG herangezogen werden. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. Nur kurzfristige Zwischenaufenthalte in Deutschland können sonstige Indizien für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht entkräften (BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 10 CE 16.1398 - juris).

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel ferner, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist.

Beide Tatbestände sind erfüllt.

Die beweisbelastete Ausländerbehörde legte belastbare Nachweise dafür vor, dass sich der Kläger jedenfalls zwischen Mai 2013 und Januar 2016 bzw. Juni 2016 und Februar 2018 gesichert nicht im Schengenraum und damit auch nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat; das ist durch die nachgewiesenen Grenzübertritte aus und nach Serbien bewiesen. Nach der mit den Stempeln insgesamt dokumentierten, lebhaften Reisetätigkeit liegt es nahe - worauf es aber nicht tragend ankommt -, dass der Kläger zwischen 2006 und 2018 überhaupt nicht im Bundesgebiet gewesen ist. Auf die Passkopie (Bl. 18ff. d. BA/2), auf die Stempelauswertung (Bl. 85f. d. BA/2), auf die EWO und auf den AZR-Auszug (jeweils vom 14. Juni 2018, Bl. 25ff. d. BA/2) wird verwiesen. Der Kläger, den nach § 82 Abs. 1 AufenthG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO Mitwirkungspflichten treffen (siehe BayVGH, B.v. 23.1.2017 - 10 CE 16.1398 - juris), ließ sich zu den Umständen des Auslandsaufenthalts nicht ein. Lapidare Verweise auf „nur vereinzelte“ Aufenthalte in Serbien und in der Schweiz genügen nicht. Der Kläger gab auch in der mündlichen Verhandlung nicht an, weshalb er ausgereist sei - ein nur vorübergehender Zweck des Auslandsaufenthalts wurde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die angeblichen Aufenthalte in Frankfurt. Dass der Kläger aufgrund seiner behaupteten Erkrankung nicht mehr imstande gewesen sein will, sich einwohnermelderechtlich anzumelden, ist lebensfremd, nachdem seine vielfältigen Umzüge bis 2006 stets dokumentiert waren (Bl. 26f. d. BA/2) und nachdem er auch im Juni 2018 wieder auf die Behörde zukam (Bl. 29 d. BA/2). Die angebliche Erkrankung („Depression“) ist zudem durch nichts belegt. Auch in der mündlichen Verhandlung wurden dazu, auch auf Nachfrage des Gerichts hin, keine Atteste o. Ä. übergeben.

Die zu den Akten gereichten Schriftstücke sind nicht geeignet, die Ermittlungsergebnisse der Beklagten infrage zu stellen. Beispielsweise die „Bestätigungen“ des Bruders Villaznim B. und des Cousins David B. (Bl. 56f. d. BA/2, Bl. 17f. d. BA/4) darüber, dass der Kläger bei ihnen in Hessen bzw. in München gelebt habe, betreffen Zeiträume, in denen durch das gestempelte Passdokument - Pass und Stempel sind jeweils amtliche Urkunden (BayObLG, B.v. 21.8.1989 - RReg. 4 St 131/89 - NJW 1990, 264, 265) - belegt ist, dass der Kläger nicht in Deutschland war. Mit Blick auf § 156 StGB - die rechtliche Qualität der „Bestätigungen“ dahingestellt - und aufgrund dessen, dass die Beweislage eindeutig ist, wurde davon abgesehen, dem schriftsätzlich dazu noch angebotenen, in der mündlichen Verhandlung aber nicht mehr weiter verfolgten Zeugenbeweis nachzukommen.

Auch die zu den Akten gegebene Anfrage der Rechtsanwälte R. & Kollegen vom 25. April 2013 (vgl. Bl. 30ff. d. BA/2) belegt - anders als die Klägerseite meint - keinen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Die Anfrage betraf ein Auskunftsersuchen an die Staatsanwaltschaft, ob derzeit gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren geführt werde, ein Haftbefehl bestehe oder sonstige strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet seien. Die Antworten der Ermittlungsbehörden schickte die Kanzlei „c/o“ an die damalige Lebensgefährtin Diamante D., wohnhaft in der Th.-St.-Str. in München (Bl. 33 d. BA/2). Angesichts dessen ist nicht belegt, dass der Kläger die Anfrage von Deutschland aus in Auftrag gab, ja nicht einmal, dass er sie selbst in Auftrag gab. Eine Adressierung c/o wird verwendet, wenn der (nominelle) Empfänger keine eigene Anschrift hat - die Post wird dann c/o, d. h. „care of“ an den Adressinhaber gesendet, der sie für den Adressaten „in Obhut“ nimmt. Die Anfrage mag zeigen - wie auch die Beklagte ausführt -, dass der Kläger mit dem Gedanken spielte, wieder nach Deutschland einzureisen, weswegen er zuvor abklären wollte, ob er noch mit strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen habe. Das verhilft der Klage aber nicht zum Erfolg. Maßgeblich sind in erster Linie die objektiven Umstände des Einzelfalls, nicht die inneren Einstellungen des Ausländers, insbesondere seine Planung der (späteren) Rückkehr nach Deutschland (BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris; BayVGH, B.v. 27.11.2018 - 19 CE 17.550 - BeckRS 2018, 32944 Rn. 11).

Die weiter vorgelegten Rechnungen und Mahnungen (Bl. 22ff. d. BA/4) sind ebenso wenig geeignet, Inlandsaufenthalte des Klägers zu belegen. Zum einen sind Rechnungen über Onlinebestellungen und Mahnungsschreiben von Versicherungen von vorn herein nicht geeignet, einen Nachweis über den tatsächlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers/Bestellers in Deutschland zu erbringen, zumal dann, wenn sie - wie vorliegend - „nur“ an die Adresse der Lebensgefährtin geschickt werden (Th.-St.-Straße). Die letzte bekannte Adresse des Klägers selbst lag in der A.-Straße (Bl. 26 d. BA/2). Exemplarisch wird zu alledem auf ein Inkasso-Schreiben aus 05/2012 verwiesen (Bl. 38 d. Gerichtsakts): Dieses bezieht sich auf eine Bestellung gegen Rechnung aus 02/2012 bei Betty Barclay und damit bei einem reinen Damenmodengeschäft. Diese Bestellung kann jeder Dritte getätigt haben. Das Forderungsschreiben ging (ebenso wie weitere Mahnungen bspw. der Fa. Zalando GmbH, Bl. 39 d. Gerichtsakts) an die Th.-St.-Straße in München, womit davon auszugehen ist, dass diese Adresse im Kundenkonto hinterlegt war und dass unter dieser Adresse bestellt wurde; nach „Bestätigung“ des Bruders aber lebte der Kläger von 2012-2015 ausschließlich bei ihm in Wartenberg (Bl. 29 d. Gerichtsakts). Wenn der Kläger, wie behauptet, die Bestellung getätigt haben will, ist nicht nachvollziehbar, wieso er die Waren dann an die Th.-St.-Straße liefern lassen wollte - und damit in ein anderes Bundesland.

Nach den Gesamtumständen des Einzelfalls ist nach alledem davon auszugehen, dass der Kläger nach seiner letzten Haftentlassung (20. Oktober 2006, Bl. 203 d. BA/0) Deutschland den Rücken gekehrt und seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland - nach den Ermittlungserkenntnissen der Beklagten: in sein Herkunftsland Serbien - verlagert hat. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest nicht nur, aber vor allem aufgrund der zweifelsfrei nachgewiesenen, erheblichen Dauer des Auslandsaufenthalts, aufgrund der amtlichen Abmeldung nach Unbekannt ohne Neu- bzw. Ummeldung und aufgrund dessen, dass der Kläger, wie der Behördenakte (Teil 0) zu entnehmen ist, vor 2006 vielfältige „Spuren“ im Bundesgebiet hinterlassen hatte, wohingegen sich ab 2006 keinerlei Nachweise über einen etwaigen Inlandsaufenthalt mehr finden.

Die Ausnahmefälle gemäß § 51 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7 AufenthG, in denen der Aufenthaltstitel nicht erlischt, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Insbesondere § 51 Abs. 2 AufenthG kommt nicht in Betracht, da der Lebensunterhalt des Klägers weder bei Ausreise (als maßgeblicher Zeitpunkt, vgl. BVerwG, U.v. 23.3.2017 - 1 C 14/16 - NVwZ-RR 2017, 670) noch gegenwärtig gesichert ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen von § 37 AufenthG nicht erfüllt sind. Insbesondere bezieht der Kläger nach eigener Aussage in der mündlichen Verhandlung keine Rente (§ 37 Abs. 5 AufenthG).

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708f. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 29/07/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet s
published on 23/01/2017 00:00

Tenor I. Unter Abänderung von Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Juli 2016 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen
published on 27/11/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe
published on 24/05/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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published on 23/05/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Eilrechtsschutz (Au 6 E 19.549) wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (Au 6 E 19.549). III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren (Au 6 E 19.549) auf 2.50
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Annotations

(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2.
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3.
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

1.
wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
2.
wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder
3.
solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.♦

(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zweck der Ausführung dieses Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2.
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3.
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

1.
wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
2.
wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder
3.
solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.♦

(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.