Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 24. Juni 2014 - 5 A 207/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2014:0624.5A207.13.0A
bei uns veröffentlicht am24.06.2014

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Entschädigung für die entschädigungslose Enteignung des Flurstücks … aus der Flur … der Gemarkung G.. Der Kläger ist Rechtsnachfolger nach der im Jahr 2012 verstorbenen Frau D. A.. Frau D. A. war Mitglied der Erbengemeinschaft nach Herrn H. W. (sen.), dessen ehemaliges landwirtschaftliches Unternehmen einschließlich des beweglichen Vermögens und privater Vermögenswerte und Forderungen beschlagnahmt und entschädigungslos in das Eigentum des Volkes übertragen wurde, nachdem er das Gebiet der ehemaligen DDR im Jahr 1953 verlassen hatte.

2

Auf den Rückübertragungsantrag wurden die landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Bescheid vom 26. September 1991 zurückübertragen. Wegen des Flurstücks … der Flur … aus der Gemarkung G. wurde die Rückübertragung auf die Berechtigten abgelehnt, weil die Eheleute Z. an dem Grundstück im Jahr 1985 in redlicher Weise ein Nutzungsrecht erworben hätten. Mit Bescheid vom 21. Februar 2012 stellte der Landkreis Börde fest, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft Berechtigte i. S. d. Vermögensgesetzes hinsichtlich des im Jahre 1953 enteigneten landwirtschaftlichen Betriebsvermögens seien. Die Rückübertragung des Unternehmens sei ausgeschlossen, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt und eine Wiederaufnahme nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung unmöglich sei. Wegen des Betriebsvermögens einschließlich des von der Rückübertragung ausgeschlossenen Grundstücks stehe ihnen eine Entschädigung zu.

3

Mit Bescheid vom 16. April 2013 stellte der Beklagte fest, dass den Mitgliedern der Erbengemeinschaft auch wegen der Enteignung von privaten beweglichen Vermögenswerten (Hausrat und ein Krad) und Geldforderungen (BHG-Anteile) vermögensrechtliche Ansprüche zustünden. Eine Rückübertragung sei ausgeschlossen. Den Mitgliedern der Erbengemeinschaft stehe wegen der Enteignung des landwirtschaftlichen Unternehmens, der beweglichen privaten Vermögenswerte und der Geldforderungen eine Entschädigung i. H. v. insgesamt 795,06 € zu. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der vor der Schädigung festgestellte Einheitswert für das landwirtschaftliche unternehmen habe 33.800,- DM betragen, so dass als Bemessungsgrundlage von einem Betrag i. H. v. 101.400 DM auszugehen sei. Darauf seien die Grundstücke mit dem Wert im Zeitpunkt der Rückgabe abzuziehen, die zurückübertragen worden seien. Ausgehend von Bodenrichtwerten für Acker von 1,35 DM/m² und 22,00 DM/m² Bauland ergebe dies für die zurückübertragenen Flächen einen Wert von insgesamt 137.548,80 DM, so dass die Entschädigung für die Enteignung des landwirtschaftlichen Unternehmen mit 0,00 DM festzusetzen sei. Wegen der Enteignung der Forderungen und privaten beweglichen Vermögenswerte sei von einer Bemessungsgrundlage von 1.410,00 DM auszugehen, aus der sich ein Entschädigungsbetrag i. H. v. 1.000,00 DM (= 511,29 €) ergebe, der wiederum ab dem 01. Januar 2004 mit monatlich 0,5 v. H. zu verzinsen sei, so dass sich der Gesamtbetrag auf 795,06 € belaufe.

4

Mit der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, der Beklagte habe bei der Bemessung der Entschädigung den Wert des von der Restitution ausgeschlossenen Flurstücks … der Flur … unberücksichtigt gelassen. Der Nutzwert habe zum Zeitpunkt des Erwerbs durch die Eheleute Z. 13.258 M betragen. Für das Grundstück sei eine gesonderte Entschädigung festzusetzen, weil dieses Grundstück aus dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgegliedert und als Eigenheimgrundstück veräußert worden sei. Zwar sei wegen der Festsetzung der Entschädigung auf den Zeitpunkt der Schädigung des Unternehmens abzustellen. Im Zeitpunkt der Enteignung der Grundstücke indes habe das landwirtschaftliche Unternehmen nicht mehr bestanden, weil dem Betrieb das lebende und tote Inventar nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, als die Grundstücke in Volkseigentum überworden seien.

5

Er beantragt,

6

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2013 zu verpflichten, die Entschädigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu festzusetzen.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er meint, die Entschädigung sei zu bemessen nach dem 3-fachen des vor der Schädigung ermittelten Einheitswertes des landwirtschaftlichen Unternehmens. Eine gesonderte Entschädigung für Grundstücke, die zum Schädigungszeitpunkt zum Betriebsvermögen gehörten, gebe es nicht. Anderes gelte nur in dem hier nicht gegebenen Fall, in dem es sich bei einem Grundstück bereits vor der Schädigung um eine selbständige wirtschaftliche Einheit gehandelt habe. Das Vermögen des Herrn Hermann Wittenberg sei infolge des Verlassens der DDR im Februar 1953 auf der Grundlage des § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 enteignet worden. Damit sei das gesamte Vermögen in Volkseigentum übergegangen, ohne dass es einer gesonderten Verfügung bedurft habe. Dieser Eigentumsentzug sei nach der Rechtswirklichkeit in der DDR für den „Republikflüchtigen“ ungeachtet des Zeitpunkts etwaiger Eintragungen im Grundbuch unangreifbar gewesen.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung der geltend gemachten weiteren Entschädigung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

11

Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung ist § 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG. Danach besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ausgeschlossen ist. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 EntschG nach der Bemessungsgrundlage, von der ggf. Verbindlichkeiten, erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen, der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6 a VermG zurückgegebenen Vermögensgegenständen oder Kürzungsbeträge abgezogen werden. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntschG ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Danach ist die Entschädigung für die Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebes der Höhe nach zutreffend unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Einheitswertes von 33.800,00 DM nach der Bemessungsgrundlage von 101.400,00 DM und dem abzuziehenden Wert zurückübertragener Grundstücke i. H. v. 137.548,80 DM auf 0,00 DM festgesetzt.

12

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, für den Entzug des Eigentums an dem Flurstück 32 der Flur 15 aus der Gemarkung G. sei eine gesonderte Entschädigung festzusetzen. Zutreffend macht der Beklagte geltend, dass auch dieser Vermögensgegenstand bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage mit erfasst ist, weil der Einheitswert von 33.800,- DM den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb im Zeitpunkt der Schädigung erfasst. Im Zeitpunkt der Schädigung, der Beschlagnahme des Vermögens des Herrn H. W. (sen.) im Februar 1953, gehörte auch das Flurstück … der Flur … zum Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Unternehmens.

13

Der Kläger kann nicht mit dem Einwand durchdringen, im Zeitpunkt der Überführung des Grundstücks in das Eigentum des Volkes habe das landwirtschaftliche Unternehmen nicht mehr bestanden. Es befand sich nach der bei den Akten befindlichen Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde G.n (Beiakte C Blatt 406) am 23. Februar 1953 „in vorläufiger Verwaltung“. Nach einem weiteren Vermerk vom 16. März 1953 „wurde dieser Betrieb in die Prod.-Genossenschaft aufgenommen“ (Beiakte C Blatt 410). Es ist somit davon auszugehen, dass das gesamte Vermögen einschließlich des landwirtschaftlichen Betriebes und des dazu gehörenden Flurstücks … der Flur … ungeachtet der zeitlich erst nachfolgenden Grundbuchumschreibung dem Eigentümer faktisch bereits im Zusammenhang mit seiner Flucht am 21. Februar 1953 (Beiakte C Blatt 405) durch die in § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten angeordnete Beschlagnahme entzogen worden sei. Eben dies entspricht der Rechtswirklichkeit in der DDR, die dadurch gekennzeichnet war, dass der Eigentumsentzug für den Republikflüchtling selbst dann unangreifbar war, wenn die Rechtsänderung nicht im Grundbuch eingetragen worden ist. Lag damit der faktische Anknüpfungspunkt des Eigentumsentzugs in dem unerlaubten Verlassen der DDR, so bedarf es neben der dadurch ausgelösten Vermögensbeschlagnahme nicht der Feststellung weiterer tatsächlicher Merkmale, in denen die Enteignung des Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.09.1997 – 7 B 203/97 – Rdnr. 3 ).

14

Nicht durchzudringen vermag der Kläger schließlich mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwand, die Entschädigungsregelung sei verfassungswidrig, weil die Entschädigungsleistungen für Grundstücke landwirtschaftlicher Unternehmen nach anderen Grundsätzen vorgenommen werde als dies sonst für Entschädigungen gelte, die zu zahlen seien, weil die Rückübertragung nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sei. Der Einwand ist bereits deshalb unbegründet, weil sich die Entschädigung ungeachtet des Grundes für den Ausschluss der Restitution unterschiedslos aus den Regelungen des Entschädigungsgesetzes ergeben. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers weder sachwidrig, noch verstößt es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auch die Entschädigung wegen des Ausschlusses der Rückübertragung des Eigentums an dem Flurstück … der Flur.. in der Gemarkung G. durch die Bemessung nach dem 3fachen des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EntschG) abgegolten wird. Für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung kommt es wie die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 EntschG mit dem Bezug auf den vor der Schädigung festgestellten Einheitswert deutlich macht, auf den Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme an. Die Entschädigung und die für ihre Bemessung maßgeblichen Umstände knüpfen an die schädigende Maßnahme an und haben nichts mit der davon zu unterscheidenden Frage zu tun, aus welchen Gründen eine Rückübertragung des Vermögenswertes ausscheidet. Diese Umstände, der redliche Erwerb eines Grundstücks nach (§ 4 Abs. 2 VermG) oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VermG), folgen der schädigenden Maßnahme typischerweise zeitlich nach. Anknüpfungspunkt für die Entschädigung ist nach der gesetzlichen Regelung die schädigende Maßnahme und nicht die Maßnahme, die zum Ausschluss der Rückübertragung führt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 VwGO) liegen nicht vor.


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Entschädigungsgesetz - EntschG | § 3 Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen


(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist 1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 1 Grundsätze der Entschädigung


(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 2 Berechnung der Höhe der Entschädigung


(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher gegebenenfalls 1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a d

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt Zugang zu einer aktuellen Diensttelefonliste des Beklagten. Der Beklag

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die ab 1. Januar 2004 mit sechs vom Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum 1. Januar 2004 - getilgt. Nach dem 31. Dezember 2003 festgesetzte Entschädigungsansprüche werden durch Geldleistung erfüllt, die ab dem 1. Januar 2004 bis zum Kalendermonat vor der Bekanntgabe des Bescheides verzinst wird. Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 2004 monatlich 1/2 vom Hundert. Die Zinsen werden mit der Entschädigung und bei Abzug des Lastenausgleichs durch Bescheid nach § 8 Absatz 4 festgesetzt. Ansprüche auf Herausgabe einer Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung werden nach Bestandskraft des Bescheides durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes gilt entsprechend.

(1a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Ausgeschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rückgabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Entschädigungsanspruch erlischt die Forderung.

(3)Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, wird keine Entschädigung gewährt.

(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt

1.
für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes insgesamt 10.000 Reichsmark nicht übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Vermögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforderung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes entfällt;
2.
für Vermögensverluste, bei denen die Summe der Bemessungsgrundlagen insgesamt 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nachgewiesene Geldbeträge;
3.
für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädigung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Abkommen zusteht;
4.
für eine entzogene bewegliche Sache,
a)
für die dem Berechtigten oder seinem Gesamtrechtsvorgänger der bei ihrer Verwertung erzielte Erlös zugeflossen ist; bei einem Haushaltsgegenstand erstreckt sich der Ausschluss auf den Hausrat, dem er zugehört hat, sofern der Erlös aus der Verwertung die Höhe der Bemessungsgrundlage für Hausrat erreicht;
b)
die zu einem Unternehmen gehört hat, das zu entschädigen ist;
c)
für die ein Vernichtungsprotokoll oder ein vergleichbarer Nachweis des Untergangs vorhanden ist, außer wenn bei Würdigung aller Umstände ungeachtet des Vernichtungsnachweises überwiegende Gründe für die Werthaltigkeit der vernichteten Sache sprechen;
5.
für Hausrat, für die dem Berechtigen oder seinem Gesamtrechtsvorgänger Leistungen nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften gewährt wurden.

(5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
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*)
§ 1 Abs. 3 ist gemäß des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 - (BGBl. I S. 3920) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher gegebenenfalls

1.
Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,
2.
erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,
3.
der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenständen nach § 4 Abs. 4 oder
4.
Kürzungsbeträge nach § 7
abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.

(2) Entschädigungen über 1.000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet. Die Umrechnung auf Euro geschieht ohne nochmalige Abrundung.

(3) Durch Schuldverschreibungen zu erfüllende Entschädigungsansprüche werden ab dem 1. Januar 1999 durch Zuteilung von über einen Nennwert von 100 Euro oder einem ganzen Vielfachen hiervon lautende Schuldverschreibungen erfüllt. Hierbei offen bleibende Restbeträge werden durch Barzahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt.

(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist

1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
2.
bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
3.
bei gemischt genutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
4.
bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,
5.
bei unbebauten Grundstücken das 20fache
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes; sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.

(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.

(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Deutsche Mark führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung ist auf Antrag ein solcher Hilfswert zu bilden.

(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmittel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu entschädigen.

(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 6 entsprechend.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist

1.
bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
2.
bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnungen das 4,8fache,
3.
bei gemischt genutzten Grundstücken, die zu mehr als 50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
4.
bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden gemischt genutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern und sonstigen bebauten Grundstücken das 7fache,
5.
bei unbebauten Grundstücken das 20fache
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes; sind nur Teilflächen eines Grundstücks zu entschädigen, richtet sich der Vervielfältiger nach der Nutzungsart des Gesamtgrundstücks zum Zeitpunkt der Schädigung. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBl. I S. 501) entrichtet worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen. Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.

(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheitswert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.

(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheitswert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel, mindestens aber 1.000 Deutsche Mark führt, berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) in der Fassung des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des § 580 der Zivilprozessordnung ist auf Antrag ein solcher Hilfswert zu bilden.

(4) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzuziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Tilgungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus Aufbaukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuordnende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetrages bemisst sich nach § 18 Abs. 2 des Vermögensgesetzes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3 genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmittel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu entschädigen.

(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten § 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 6 entsprechend.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.