Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Dez. 2016 - Au 3 E 16.1693
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Dez. 2016 - Au 3 E 16.1693 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder - 2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die
- 1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, - 2.
seinem Hausstand angehört, - 3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder - 4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
- 1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder - 2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder - 2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger
- 1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder - 2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder - 2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.
(2) Wer unbefugt
- 1.
die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder - 2.
eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder - 2.
das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
- 1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder - 2.
zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.
(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.
(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.
(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.
Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn
- 1.
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet, - 2.
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder - 3.
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, - 2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder - 3.
bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist - a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder - b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches.
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
- 1.
fünf Jahre bei Verurteilungen - a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, - b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, - c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, - d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, - f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, - g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
- 1a.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn - a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt, - b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
- 2.
zehn Jahre bei Verurteilungen zu - a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen, - b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, - c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f, - d)
(weggefallen)
- 3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, - 4.
fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsgegner.
III.
Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der Antragsteller (geb. ...1980) ist im Besitz einer Erlaubnis für Privatpiloten (Flugzeug) Nr. ..., ausgestellt am
Durch eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 9. Januar 2015 wurde dem Luftamt Nordbayern bekannt, dass der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg (Az.: 161 Cs 972 Js 18241/14) vom 21. November 2014
Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 teilte das Luftamt dem Antragsteller mit, dass wegen der bekannt gewordenen Verurteilung Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG bestünden. Auch sei der Antragsteller durch übermäßigen Alkoholkonsum aufgefallen. Der Antragsteller wurde gebeten, zur Ausräumung entsprechender Zweifel an seiner Zuverlässigkeit das Ergebnis einer chemischtoxikologischen Untersuchung von Kopfhaaren zum Ausschluss eines übermäßigen Alkoholkonsums bis spätestens 12. März 2015 (verlängert bis 1.6.2015) vorzulegen und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 9. März 2015 teilte der Antragsteller mit, die der Verurteilung zugrunde liegende Trunkenheitsfahrt sei eine einmalige Verfehlung gewesen. An seiner Zuverlässigkeit allgemein ändere dies aus seiner Sicht nichts. Es sei gerne bereit dies auch in einem persönlichen Gespräch unter Beweis zu stellen. Er sei weder alkohol- noch drogenabhängig, was das Ergebnis der chemischtoxikologischen Untersuchungen bestätigen werde. Am 4. März 2015 habe er bei der TÜV Süd Life Service GmbH, Service-Center Würzburg, die Haarprobe - wie gewünscht - nehmen lassen. Das Ergebnis werde umgehend vorgelegt.
Mit E-Mail vom 25. Mai 2015 übermittelte der Antragsteller dem Luftamt eine Kopie des toxikologischen Befundes der Haaranalyse. Das Original sei auf dem Postweg verschollen gegangen. Eine Zweitschrift des Befundberichts mit Untersuchungsbericht des MVZ Weiden (Forensisch Toxikologischer Endbefund) ging auf Anforderung des Luftamtes (E-Mail vom 26.5.2015) am 10. Juni 2015 beim Luftamt ein.
In dem Befundbericht der Begutachtungsstelle für Fahreignung der TÜV Süd Life Service GmbH, Service-Center Würzburg, vom 30. März 2015 wird ausgeführt, dass in der dem Antragsteller am 4. März 2015 entnommenen Haarprobe die Substanz Ethylglucuronid (EtG) in einer Konzentration von 30 pg/mg (Cutoff Wert: 7 pg/mg) nachgewiesen wurde und für einen Nachweiszeitraum von drei Monaten sich damit Abstinenz von Alkohol nicht belegen lasse. In dem zugrunde liegenden Forensisch-Toxikologischen Endbefund des Labors MVZ Weiden ist ausgeführt, dass von einem übermäßigen Alkoholkonsum innerhalb von ca. drei Monaten auszugehen sei.
2.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 widerrief das Luftamt Nordbayern die Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers (Nr. 1) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zuverlässigkeit sei vorliegend nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG zu widerrufen gewesen. Luftfahrer seien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit zu überprüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG). Die Zuverlässigkeit werde aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls bewertet und sei nur bei Personen zu bejahen, die die uneingeschränkte Gewähr dafür böten, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit im vollen Umfang erfüllten. Der materielle Prüfungsmaßstab ergebe sich dabei aus § 7 LuftSiG. Der Bewerber müsse nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Bereits bei geringen Zweifeln sei die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG im Hinblick auf das hohe Gefährdungspotenzial im Luftverkehr und die Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter zu verneinen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV). Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit könne schon dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden seien, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinwiesen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Bei Verstößen gegen Strafgesetze von einigem Gewicht vor dem Hintergrund des hohen Gefährdungspotenzials des Luftverkehrs und des hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter könne auf die fehlende Zuverlässigkeit des Täters geschlossen werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob ein Strafurteil oder nur ein Strafbefehl ergangen sei. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn die zur Last gelegten Umstände keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug hätten. Auch Straftaten ohne diesen Bezug könnten die Zuverlässigkeit nachhaltig infrage stellen, da schon kleine Regelverstöße gravierende Folgen nach sich ziehen könnten. Die Begehung der Straftat sei ein gewichtiges Indiz, der Bewerber werde durch die gezeigte Uneinsichtigkeit und Leichtfertigkeit luftfahrtspezifische Gefahren mit gegebenenfalls unabsehbaren Folgen verursachen.
Die jetzt erlangten Kenntnisse begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr aufgrund der Tat vom 10. Oktober 2014 belege, dass der Antragsteller gerade in Bezug auf den Konsum von Alkohol nicht das erforderliche, mit der Rechtsordnung zu vereinbarende Maß, eingehalten habe. Der übermäßige Alkoholkonsum stelle die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG infrage. Ein solcher sei typischerweise mit Wirkungen, Nebenwirkungen und Entzugserscheinungen verbunden, die sich mit einer verantwortungsvollen Tätigkeit, insbesondere im Bereich des Luftverkehrs, schlechterdings nicht vereinbaren lasse. Hinzu komme, dass der Drang, die eigene Alkoholkrankheit zu verheimlichen, Alkoholabhängige unter Umständen auch anfällig für die Beeinflussung durch Dritte mache. Es sei daher nicht auszuschließen, dass solche Personen aus eigenem Antrieb oder durch den Einfluss Dritter Handlungen vornähmen, die zur Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs führe. In dem vorgelegten Laborbericht sei ein übermäßiger Alkoholkonsum belegt. Eine einmalige Verfehlung liege deshalb nicht vor. Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG lägen deshalb vor. Auch sei von einer Gefährdung des öffentlichen Interesses auszugehen. Das überragende Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs lasse es nicht zu, dass einer als unzuverlässig bekannten Person weiterhin Zutritt zu den luftsicherheitsrechtlich relevanten Bereichen gewährt werden könne. Wegen des hohen Gefährdungspotenzials des Luftverkehrs seien an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von den Betroffenen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen zu stellen. Bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit schlössen eine Tätigkeit in luftsicherheitsrechtlich relevanten Bereichen regelmäßig aus. Von einer potentiellen Gefährdung von Sicherheitsinteressen könne bereits dann ausgegangen werden, wenn die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Störung des Luftverkehrs bestehe. Aufgrund dessen liege es im öffentlichen Interesse, dass nur solche Personen in den oben bezeichneten Bereich gelangen, die zweifelsfrei die Eignung zum Sicherheitsträger besitzen. Der ausgesprochene Widerruf entspreche pflichtgemäßen Ermessen sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 40 BayVwVfG, § 4 LuftSiG). Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit bzw. bei bestehender Unzuverlässigkeit komme nur eine Widerrufsentscheidung als rechtmäßige Maßnahme in Betracht. Bei Abwägung aller Interessen sei die Sicherheit des Luftverkehrs höher zu gewichten, als die persönlichen Belange des Antragstellers. Insbesondere sei durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht dokumentiert, dass der Antragsteller nicht bereit sei, vorhandene Zweifel selbst auszuräumen. Auch ein milderes Mittel als der Widerruf der Zuverlässigkeit sei nicht gegeben. Die Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei eingehalten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO geboten. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, Verwaltungsakte, für deren weiteren Bestand kein Regelungsbedürfnis bzw. -grund mehr bestehe, zu widerrufen. Diese Widerrufsentscheidung müsse schnellstmöglich verbindlich werden, so dass ein Zuwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit nicht akzeptabel sei. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur Begründung des Bescheides Bezug genommen, die vollinhaltlich auch die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung rechtfertigten. Der Bescheid wurde dem Antragsteller zugestellt (Aufgabe zur Post am 17. 6. 2015).
3.
Am 16. Juli 2015 ließ der Antragsteller Klage erheben (W 6 K 15.645), über die noch nicht entschieden ist, und im zugrunde liegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 22. Juni 2015 sei dem Antragsteller die Absicht des Antragsgegners mitgeteilt worden, das Ruhen der Erlaubnis für Privatpiloten anzuordnen als Folge des Widerrufs der Zuverlässigkeit als Luftfahrer gemäß § 7 LuftsSiG. Die Trunkenheitsfahrt sei als einmalige Verfehlung anzusehen und sei zu einem Zeitpunkt begangen worden, als der Antragsteller durch die Kündigung seines letzten Arbeitgebers bereits aus dem aktiven Flugdienst ausgeschieden gewesen sei. Der Antragsteller habe vor der schwierigen Situation gestanden, seine berufliche Laufbahn zu überdenken und einen Weg zu finden, mit seinen persönlichen Fähigkeiten eine Arbeit zu finden, mit der er seinen Unterhalt verdienen und später auch seine Familie unterhalten könne. Der Leidenschaft für seinen Traumberuf Verkehrspilot, den er unter hohem finanziellen Aufwand erlernt habe, habe die momentane Aussichtslosigkeit eine Anstellung zu finden, in der er seine Leistungsfähigkeit unter Beweis habe stellen könne, entgegengestanden. Gerade für die Wintermonate stelle sich der Arbeitsmarkt für Verkehrspiloten als völlig unzugänglich dar. Dass es vor diesem Hintergrund in der Nacht vom 9. auf den 10. Oktober 2014 zum übermäßigen Alkoholkonsum und der für den Antragsteller selbst nicht mehr nachvollziehbaren Trunkenheitsfahrt gekommen sei, sei menschlich nachvollziehbar und rechtfertige nicht die luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit infrage zu stellen, da es sich um eine einmalige strafrechtlich relevante Verfehlung handle. Anlass, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG infrage zu stellen, gäben vor allem verfassungsfeindliche Bestrebungen und Straftaten mit unmittelbarem Bezug zur Luftsicherheit. Eine einmalige fahrlässig begangene Verfehlung außerhalb des Sicherheitsbereichs des Luftverkehrs reiche nicht, die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Abrede zu stellen, zumal er aktuell nicht dem Personenkreis angehöre, der in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlichen Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens i. S. d. § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens i. S. d. § 9 LuftSiG habe. Die fahrlässig begangene Trunkenheitsfahrt bilde kein Indiz dafür, dass der Antragsteller durch eine damit gezeigte Uneinsichtigkeit und Leichtfertigkeit luftfahrtspezifische Gefahren mit gegebenenfalls unabsehbaren Folgen verursachen werde. Zwar habe der Trunkenheitsfahrt ein übermäßiger Alkoholkonsum zugrunde gelegen, der aber nicht auf einer Alkoholabhängigkeit oder Alkoholerkrankung beruhe. Der Antragsteller nehme seit Mai 2015 an einer verkehrspsychologischen Gruppenberatung für Alkoholauffällige beim TÜV Süd teil. Von den insgesamt sechs Sitzungen habe er bereits vier absolviert, die letzte sei am 11. Juli 2015. Bei der Persönlichkeitsanalyse sei dem Antragsteller bestätigt worden, dass bei ihm nicht von einem Alkoholmissbrauch auszugehen sei. Der verantwortliche Umgang mit Alkohol in einer Gesellschaft, in der Alkohol zum „guten Ton“ gehöre, werde in einer kleinen Gruppe vermittelt. Das Bewusstsein des eigenen Fehlverhaltens, das zur Auffälligkeit im Straßenverkehr geführt habe, werde gestärkt und damit eine Grundlage geschaffen, künftig zuverlässig solche Situationen zu vermeiden. Die Teilnahme an der Gruppenmaßnahme erfolge freiwillig und belege, dass der Antragsteller sich seiner Verantwortung in der Gesellschaft, im Straßenverkehr und als Privatpilot stelle. Eine am 30. Juni 2015 durchgeführte labormedizinische Untersuchung bestätige, dass keinerlei Hinweise auf eine Alkoholerkrankung und eine damit einhergehende Leberschädigung vorhanden seien. Der Befundbericht bestätige die Werte eines gesunden Mannes. Der Referenzbereich sei bei allen Untersuchungen weit unterschritten. Am gleichen Tag habe der Antragsteller eine zweite Haaranalyse freiwillig erstellen lassen, die belege, dass er als abstinent einzustufen sei. Das Ergebnis werde umgehend nachgereicht. Auch sei die am 4. März 2015 in Auftrag gegebene Haaranalyse kritisch zu sehen, da der Arzt einen übermäßigen Alkoholkonsum annehme, obwohl der Referenzbereich von größer 30 pg/mg nicht überschritten gewesen sei, sondern 30 pg/mg noch in den oberen Bereich der „Normaltrinker“ falle. Durch die zweite Analyse werde bestätigt, dass der Antragsteller seit Anfang März tatsächlich abstinent im Hinblick auf Alkohol lebe und zwar ohne negative Nebenwirkungen, ohne Entzugserscheinungen und Auswirkungen auf seine persönliche Leistungsfähigkeit. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses und der Sicherheit des Luftverkehrs sei mit den aktuellen Ergebnissen nicht mehr darzustellen. Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Sicherheitsträger seien durch sein gezeigtes Verhalten spätestens ab März 2015 nicht mehr zu belegen. Der Antragsteller habe sein gesamtes Verhalten grundsätzlich geändert, er habe sich selbst hinterfragt, habe eine zweite Berufsausbildung angefangen, die Probezeit erfolgreich absolviert und mit Zustimmung des Lehrherrn wegen seiner guten Fortschritte bereits eine Lehrzeitverkürzung beantragt, die bis zum Ende des 1. Lehrjahres (August 2015) zu bewilligen sein wird. Die Entscheidung der Handwerkskammer werde umgehend vorgelegt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Ausräumung der gehegten Zweifel könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden. Der Antragsteller habe alle Anforderungen, die an ihn gestellt worden seien, zügig erledigt. Er habe nichts verheimlicht und alle erforderlichen Angaben gemacht. Er habe darüber hinaus einen Zweitbefund von einer ebenfalls autorisierten Stelle erheben lassen, der seine Angaben belege, dass er nicht alkoholabhängig sei und keinen Missbrauch betreibe. Der Bescheid könne deshalb keinen Bestand haben. Wegen der einschneidenden Folgen der Versagung der Zuverlässigkeit und der bereits angekündigten Absicht, das Ruhen der Erlaubnis für Privatpiloten anzuordnen und der damit verbundenen Gefahr für den Antragsteller, die teuer erworbene Lizenz als Verkehrspilot einzubüßen, weil notwendige Überprüfungsflüge mit Fachpersonal nicht durchgeführt werden könnten, sei vorab die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wieder herzustellen. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses sei damit nicht verbunden. Es bestehe ein überwiegender Vertrauensschutz des Antragstellers am vorläufigen Bestand der festgestellten Zuverlässigkeit, die bei aktueller Beurteilung erneut zu bescheinigen wäre. Auf den Schriftsatz sowie die beigefügten Anlagen (Schreiben des Luftamtes Nordbayern vom 22.6.2015, Stellungnahme des Antragstellers vom 15.7.2015, Bestätigungen der TÜV Süd plus GmbH jeweils vom 6.7.2015, Bericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie, Würzburg, mit Bestätigung jeweils vom 30.6.2015) wird verwiesen.
In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015 hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich in der Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 in einer Phase der Selbstfindung befunden habe und aufgrund von Zweifeln über seine berufliche Zukunft wegen einer vorzeitigen Kündigung seines Zeitarbeitsvertrages zum 15. Oktober 2014 bei der Firma Hamburg Airways, bei der als Copilot angestellt gewesen war, sich außergewöhnlich oft zum Trinken habe verleiten lassen. Mittlerweile lebe er jedoch abstinent, habe ein geregeltes Ausbildungsverhältnis und bereite sich auf eine MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vor.
4.
Das Luftamt Nordbayern beantragte für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemessen an den strengen Vorgaben für die Zuverlässigkeit einer Person im Rahmen des § 7 LuftSiG, bestünden nach wie vor Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, die auch durch seinen Vortrag im Rahmen der Antragsschrift vom 16. Juli 2015 nicht vollständig hätten zerstreut werden können. Es gehe im Rahmen des § 7 LuftSiG gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich besonders selbstbeherrscht und vor allem verantwortungsbewusst zeige, um die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Denn eine Gefährdung könne etwa auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens habe, Dritten bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen helfe. Aufgrund der Tat vom 10. Oktober 2014 mit einer BAK von 1,86 Promille sei von einem übermäßigen Alkoholkonsum auszugehen. Aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der sogenannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einer BAK von 1 bis maximal 1,3 Promille vertrage und zu sich nehmen könne und dass Personen, die Alkoholwerte über 1,6 Promille erreichten, regelmäßig bereits an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik litten. Der Antragsteller habe anlässlich des Vorfalls vom 10. Oktober 2014 eine BAK von 1,86 Promille gehabt und diese Schwelle deutlich überschritten. Der übermäßige Alkoholgenuss könne wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge zu Folgeschäden, wie zum Beispiel einer Verminderung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit führen. Mit der Entwicklung einer körperlichen Alkoholtoleranz können zudem auch ein Prozess der Verfestigung von Verhaltensgewohnheiten und die Gefahr von Einstellungs- und Persönlichkeitsveränderungen einhergehen. Des Weiteren habe die Alkoholtoleranz zur Folge, dass neben der Höhe der BAK auch deren negative Auswirkungen unterschätzt würden. Bei erhöhter Alkoholtoleranz würden viele Gefahrensignale, die bei nur mäßigem Alkoholkonsumenten auftreten und die eine weitere Alkoholaufnahme verhinderten, nicht bemerkt. Infolge der enthemmenden und dämpfenden Wirkung des Alkohols sei die bewusste Steuerung der Verhaltensimpulse stark beeinträchtigt. Es könne daher zu unüberlegten Handlungen kommen. Daneben könnten leichte bis sehr starke Entzugserscheinungen auftreten (Schlafstörungen, Schwitzen, starke Magenschmerzen, Angstgefühle, Unruhe und Anspannung, bis hin zu Zittern oder einem epileptischen Anfall). Insbesondere mit diesen Entzugserscheinungen und Nebenwirkungen eines übermäßigen Alkoholkonsums sei eine Tätigkeit im sensiblen Bereich des Luftverkehrs nicht zu vereinbaren, da es dort besonders wichtig sei, jederzeit aufmerksam zu sein und gerade in möglicherweise auftretenden Konfliktsituationen gelassen und besonnen zu reagieren. Hinzu komme der Drang, die eigene Alkoholkrankheit zu verheimlichen. Als Alkoholabhängiger sei man unter Umständen auch anfällig für die Beeinflussung durch Dritte. Es sei daher nicht auszuschließen, dass solche Personen aus eigenem Antrieb und durch den Einfluss Dritter Handlungen vornähmen, die zur Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs führten. Entgegen den Ausführungen handele es sich auch nicht um eine einmalige Verfehlung. Der Antragsteller räume in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015 selbst ein, dass er in der Zeit nach der Kündigung seines Zeitarbeitsvertrages häufiger und in bedeutend größeren Mengen als gewöhnlich Alkohol konsumiert habe, wenn auch ausschließlich in seiner Freizeit und am Wochenende. Dem entspreche der vom Antragsteller vorgelegte Befundbericht des TÜV Süd vom 30. März 2015, nach dem für einen Zeitraum von drei Monaten ein übermäßiger Alkoholkonsum anzunehmen sei. Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei laut SOHT 2014 von einem übermäßigen Alkoholkonsum ab einem Wert von größer gleich 30 pg/mg auszugehen. Durch den übermäßigen Alkoholkonsum seien Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers aufgetreten. Diese Zweifel könnten nur durch einen zeitnahen Abstinenznachweis ausgeräumt werden. Dieser sei jedoch negativ verlaufen. Es sei nicht im Sinne des § 7 LuftSiG hinnehmbar, Betroffene, an deren Zuverlässigkeit Zweifel aufgrund eines übermäßigen Alkoholkonsums bestünden, weiterhin luftsicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausführen zu lassen bis möglicherweise ein Abstinenznachweis gelinge, zumal der Zeitpunkt eines solchen Nachweises in der Regel ungewiss sei. Die Feststellung der Zuverlässigkeit sei daher zu widerrufen gewesen. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, da das öffentliche Interesse, unzuverlässige Personen umgehend von luftsicherheitsrechtlichen Tätigkeiten auszuschließen, gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen, bis zur Rechtskraft weiterhin diese Tätigkeiten ausüben zu können, überwiege. Der Schutz vor Innentätern sei ein wesentliches Element der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Ob der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt nicht übermäßig Alkohol konsumiere, könne nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Er habe bisher keine Nachweise bezüglich eines fehlenden übermäßigen Alkoholkonsums im Rahmen des Verfahrens auf Überprüfung der Zuverlässigkeit abgegeben und auch das Ergebnis der zweiten Haaruntersuchung liege noch nicht vor, das im Falle des Ausschlusses eines übermäßigen Alkoholkonsums im Rahmen der Beantragung der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu würdigen sei.
5.
Mit Schriftsatz vom 4. August 2015 ließ der Antragsteller das Ergebnis einer Haaranalyse (Probenahme vom 30.6.2015) vorlegen. Aus dem beigefügten Laborbericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie Würzburg vom 20. Juli 2015 ergibt sich ein EtG-Wert von 13,0 pg/mg. Der Antragsteller ließ hierzu ausführen, eine telefonische Nachfrage beim Laborarzt habe ergeben, dass ein Wert kleiner 7 pg/mg frühestens nach sechs Monaten erreicht werden könne und das vorliegende Ergebnis von 13 pg/mg glaubhaft mit einer Alkoholabstinenz von ca. drei Monaten in Einklang stehe. Der Wert größer 7 pg/mg könne im Fall des Antragstellers auch damit erklärt werden, dass er im Rahmen seiner Ausbildung im 1. Halbjahr 2015 vorwiegend mit Kunststoffen und Lösungsmitteln im zahntechnischen Ausbildungsbetrieb gearbeitet habe, so dass sowohl über die Atmung als auch durch Dämpfe das bei der Verarbeitung freigesetzte Ethanol im Körper und damit auch im Haar habe aufgenommen werden können. Die Folgen einer Alkoholerkrankung seien beim Antragsteller nicht im Ansatz vorhanden, was durch die Atteste bestätigt werde. Würde durch die Verfehlung vom 10. Oktober 2014 der Rückschluss auf eine dauerhaft fehlende Zuverlässigkeit gezogen, würde dies einem Berufsverbot gleichkommen, wodurch die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt sei. Durch die Ende Juni durchgeführten Labortests habe der Antragsteller dokumentiert, dass bei ihm keine Alkoholproblematik vorliege, die seine Einstufung als unzuverlässig rechtfertigen könne.
6.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 15.654 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
1.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage entfällt im vorliegenden Fall, da die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In einem solchen Fall kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des sofortigen Vollzugs gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs, soweit sich diese bereits übersehen lassen.
Im vorliegenden Fall hat die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichendem Maße schriftlich begründet. Eine summarische Überprüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen ist, ergibt, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Unabhängig davon ist jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzuerkennen.
2.
Nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG gilt hierbei entsprechend (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde, das pflichtgemäß auszuüben ist (Art. 40 BayVwVfG) und seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden kann (§ 114 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuverlässigkeit liegen bei summarischer Prüfung wahrscheinlich vor, offen ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses jedoch, inwieweit die Zuverlässigkeit des Antragstellers ausschließlich nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) zu bewerten ist oder ob auch dessen (charakterliche) Zuverlässigkeit i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Alt. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) bzw. dessen Tauglichkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LuftVG betroffen ist.
2.1
Die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 LuftVerkG i. V. m. § 7 Abs. 6 LuftSiG i. V. m. §§ 1, 5 Luftsicherheit-Zuverlässigkeitsüberprüfungverordnung (LuftSiZÜV) war am 15. Juni 2011 festgestellt worden und hatte damit eine Gültigkeit von fünf Jahren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LuftSiZÜV). Die Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG liegen aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers mit Urteil des Amtsgericht Würzburg
2.2
Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG, § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV). Zuverlässig im luftverkehrsrechtlichen Sinne ist nach den einschlägigen Vorschriften und der obergerichtlichen Rechtsprechung nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere von Flugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit im vollen Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Bei der Beurteilung, ob der Überprüfte nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren, ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. Die Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspozentials begegnet es auch im Hinblick auf Art. 12 GG keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen und sie bereits bei nur geringen Zweifeln zu verneinen. Bezugspunkt ist, ob das frühere Verhalten Grund für die Annahme gibt, dass beim Überprüften nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen des Luftverkehrs zu befürchten ist (BayVGH, B.v. 14.7.2015, 8 ZB 13.1666; BVerwG, U.v. 15.7.2004, 3 C 33/03, BVerwGE 121, 257; BVerwG, U.v. 11.11.2004, 3 C 8/04, BVerwGE 122, 182).
Bei Verstößen gegen Strafgesetze von einigem Gewicht kann auf die fehlende Zuverlässigkeit des Betreffenden geschlossen werden und zwar ungeachtet dessen, ob ein Strafurteil oder lediglich ein Strafbefehl ergangen ist. Dabei indiziert insbesondere das Begehen einer vorsätzlichen Straftat im starken Maße die Unzuverlässigkeit des Betreffenden. Die Begehung von Straftaten lässt grundsätzlich daran zweifeln, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhält und hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Unerheblich ist, dass die Straftaten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Luftfahrt stehen. Denn Straftatbestände kennzeichnen Kernforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Im Rahmen des § 7 LuftSiG geht es gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich besonders selbstbeherrscht und vor allem verantwortungsbewusst zeigt, um die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Denn eine Gefährdung kann etwa auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens hat, Dritten bei Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen hilft. Die durch die Begehung von Straftaten indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die aufgrund einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen die Straftat derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aufkommen können. Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Betreffenden. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann schon dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Solche Anknüpfungspunkte können insbesondere in einer Vielzahl von strafrechtlich relevanten Verstößen gesehen werden (BayVGH, B.v. 14.7.2015, 8 ZB 13.1666;
Auch können sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen aus Anhaltspunkten ergeben, die seine verminderte Steuerungsfähigkeit begründen können. Dies kann schon bei einem begründeten Verdacht des übermäßigen Alkoholkonsums der Fall sein, wird aber namentlich bei einer Alkoholabhängigkeit anzunehmen sein (Grabherr/Reidt/Wysk, Kommentar zum Luftverkehrsgesetz, § 7 Luftsicherheitsgesetz Rn. 41). Auch kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass alkoholisierte Luftfahrer den Anforderungen des Luftverkehrs (z. B. bezüglich Reaktionsfähigkeit/Besonnenheit) nicht gewachsen sind.
2.3
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben kann die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zwar dürfte allein die Verurteilung des Antragstellers mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg
Im Falle des Antragstellers kann von diesen Annahmen ausgegangen werden. Der Antragsteller hatte bei seiner Trunkenheitsfahrt am 10. Oktober 2014 den Schwellenwert von 1,6 Promille erheblich überschritten. Der Antragsteller räumt in seiner Stellungnahme selbst ein, zur damaligen Zeit übermäßig Alkohol konsumiert zu haben und auch die auf Anforderung des Luftamtes vorgelegten Laborwerte (Befundbericht der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Süd Life Service, Service-Center Würzburg, vom 30.3.2015; Forensisch Toxikologischer Endbefund des MVZ Weiden) bestätigen dies, da in der Haarprobe des Antragstellers Ethylclucuronid (EtG) mit einer Konzentration von 30 pg/mg festgestellt wurde. Im Forensisch-Toxikologischen Bericht des MVZ Weiden ist hierzu ausgeführt, dass hinsichtlich der Konsumintensität ein übermäßiger Alkoholkonsum anzunehmen ist (bzw. - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt - der Antragsteller im obersten Bereich der sogenannten „Normaltrinker“ anzusiedeln wäre). Auch der zuletzt vorgelegte Bericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie Würzburg vom 27. Juli 2015 weist noch einen EtG-Wert in der Haarprobe des Antragstellers von 13 pg/mg auf, was zwar nur für einen gelegentlichen bis moderaten Alkoholkonsum spricht, nicht jedoch für Alkoholabstinenz, obwohl der Antragsteller behauptet, seit März 2015 alkoholabstinent zu leben. Ob - wie von der Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen - dieser zuletzt gemessene Wert auf die Kürze des Abstinenzzeitraums zurückzuführen ist oder auf ins Haar bzw. in den Körper aufgenommene Dämpfe, die aus Kunststoffen oder Lösungsmitteln im zahntechnischen Ausbildungsbetrieb des Antragstellers freigesetzt werden, ist offen und kann für das vorliegende Eilverfahren - da den Zeitraum nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt betreffend - unberücksichtigt bleiben; im Übrigen kann auch ein aktuell unauffälliger Laborwert nicht zwingend den Missbrauch in der Vergangenheit widerlegen.
Der Antragsteller hat den nach Aktenlage bestehenden Eindruck eines - zumindest in der Vergangenheit bestehenden - übermäßigen Alkoholkonsums im Sinne eines Alkoholmissbrauchs (möglicherweise auch einer Alkoholabhängigkeit), der dessen Steuerungsfähigkeit, Selbstkontrolle und Selbstbeherrschung beeinflusst und deshalb auch unter luftsicherheitsrechtlichen Aspekten Zweifel an dessen Zuverlässigkeit begründet, nicht widerlegen können. Der Antragsteller sah sich am 10. Oktober 2014 trotz der hohen Alkoholisierung (1,89 Promille) im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit in der Lage noch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu steuern, was zur Verurteilung wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt führte. Die Trunkenheitsfahrt zeigt, dass der Antragsteller im Zustand der Trunkenheit zu unbedachten (sogar strafbewehrten) Verhalten neigt, und weist auf die fehlende Selbstkontrolle und Selbstbeherrschung und damit fehlende (Eigen-)Steuerungsfähigkeit des Antragstellers im Zustand der Alkoholisierung hin, was auch Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zu wecken geeignet war. Auch wenn der Antragsteller einwendet, dass dies eine einmalige strafrechtlich relevante Verfehlung gewesen sei, so kann diesem Umstand angesichts des bereits über einen längeren Zeitraum bestehenden übermäßigen Alkoholkonsums und einer hohen Dunkelziffer nicht entdeckter Alkoholfahrten kein entscheidendes Gewicht zugemessen werden. Auch bestand kein ausreichender Nachweis dafür, dass beim Antragsteller im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits eine hinreichend stabile Verhaltensänderung erfolgt war, die es für die Zukunft als ausgeschlossen erscheinen ließ, dass der Antragsteller erneut Fahrten unter Alkoholeinfluss unternahm und damit auch die luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitszweifel als ausgeräumt erscheinen ließ. Wie oben dargelegt ließen die vorgelegten Laborwerte eine solche Bewertung nicht zu. Ein medizinischpsychologisches Gutachten zur Wiedererlangung der Fahreignung (§ 13 Nr. 2d FeV), in dem diese Frage hätte geklärt werden können, lag bzw. liegt nicht vor. Dass der Antragsteller mittlerweile eine Gruppenmaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer besucht, um sich auf die anstehende MPU zur Wiedererlangung der Kraftfahrteignung vorzubereiten, ändert an der Bewertung nichts. Zum einen liegt diese Maßnahme ebenfalls nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und nach den eigenen Einlassungen des Antragstellers soll hierdurch erst das Bewusstsein für das Fehlverhalten in der Vergangenheit und den verantwortlichen Umgang mit Alkohol geschaffen bzw. gestärkt werden. Auch der Umstand, dass der Antragsteller sich zur Zeit der Trunkenheitsfahrt (Oktober 2014) in einer schwierigen Lebenssituation wegen der vorzeitigen Kündigung seines Zeitarbeitsvertrages als Flugzeugführer befunden hat, ist nicht geeignet die bestehenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen, da bekanntermaßen Probleme nicht durch einen übermäßigen und unkontrollierten Alkoholkonsum gelöst werden und diesbezüglich auch eine gewisse Verharmlosung und Banalisierung der Vorgänge festzustellen ist, indem der Antragsteller seinen übermäßigen Alkoholkonsum als „menschlich nachvollziehbar“ und die Trunkenheitsfahrt als „nicht nachvollziehbar“ entschuldigt. Ein solches Vorbringen lässt noch keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten erkennen. Der Antragsteller muss deshalb die von ihm nicht ausgeräumten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gegen sich gelten lassen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 17. Juni 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO entspr.).
3.
Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen war die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs der Feststellung der Zuverlässigkeit weiterhin Zutritt zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes zu gewähren oder - als Folge des Widerrufs der Zuverlässigkeit - seine Tätigkeit als Luftfahrer weiterhin ausüben zu lassen (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Luftfahrern geschützt zu werden, deren Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei feststeht. Persönliche Härten bzw. berufliche Gründe können bei sicherheitsrechtlichen Maßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit ergehen, nicht berücksichtigt werden. Die Interessen des Luftverkehrs sind hierbei höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen weiteren Bestehen der Feststellung seiner Zuverlässigkeit.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 62 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich wegen der Höhe des Streitwerts an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, 1330) orientiert. Nach Abschnitt II Nr. 26.1 waren hierbei 7.500,00 EUR anzusetzen, die für das Eilverfahren zu halbieren waren (Abschnitt I, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.