Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Ablehnung einer schulaufsichtlichen Unterrichtsgenehmigung.

1. Der 1963 in ... geborene Antragsteller war zunächst von 1983 bis 1996 im Bereich des Fernmeldehandwerks tätig. Von 1996 bis 1998 absolvierte er sodann eine Schreinerausbildung. Im Oktober 2002 legte der Antragsteller die Prüfung zum Schreinermeister ab und war fortan selbstständig berufstätig.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 13. Januar 2006 (Az. ...) wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe i. H. v. insgesamt EUR 2.500,-- (50 Tagessätze zu EUR 50,--) verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller entzogen. Hintergrund war das Führen eines Fahrzeugs am 31. Oktober 2005 gegen 17.50 Uhr unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration: 1,23 Promille).

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 30. Mai 2014 (Az. ...) wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe i. H. v. insgesamt EUR 4.000,-- (50 Tagessätze zu EUR 80,--) verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde dem Antragsteller entzogen. Hintergrund war das Führen eines Fahrzeugs am 20. März 2014 gegen 17.05 Uhr unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration: 1,53 Promille). Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 30. September 2014 (Az. ...) wurde der Strafbefehl auf einen insoweit beschränkten Einspruch des Antragstellers hin im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die Geldstrafe insgesamt EUR 2.750,-- (50 Tagessätze zu EUR 55,--) beträgt; im Übrigen verblieb es beim Strafbefehl vom 30. Mai 2014, der insoweit rechtskräftig wurde.

Von 2010 bis 2015 war der Antragsteller nebenberuflich in Teilzeit (12 Wochenstunden) als Fachlehrer in Schreinerklassen an den Beruflichen Schulen ... tätig. Seit 12. September 2016 (Beginn des Schuljahrs 2016/17) ist der Antragsteller an der ... -Berufsschule in ..., einer staatlich-anerkannten privaten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung, als Fachlehrer im Bereich Schreinerei tätig. Die ... Jugendhilfefürsorge der Diözese ... e.V. ist Träger dieser Berufsschule.

2. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 stellte der Schulträger bei der Regierung von ... einen Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung der fachpraktischen Unterrichtstätigkeit des Antragstellers im Bereich Schreinerei rückwirkend ab Beginn des Schuljahrs 2016/17. Beigefügt waren ein aktueller Lebenslauf, ein unterzeichneter Anstellungsvertrag aus dem August 2016 (Befristung bis zum 10.9.2017; Unterrichtsdeputat: 15 Wochenstunden), Prüfungszeugnisse, eine Selbstauskunft zu Straf- und Ermittlungsverfahren sowie ein erweitertes Führungszeugnis. Ebenfalls beigefügt war ein Vermerk des Schulleiters der Berufsschule vom 20. Oktober 2016 nebst Anlagen.

Im erweiterten Führungszeugnis war die strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr aufgeführt.

Ausweislich des Vermerks des Schulleiters der Berufsschule vom 20. Oktober 2016 habe der Antragsteller ihm zwei Strafbefehle wegen Trunkenheit im Verkehr vom 13. Januar 2006 und 30. Mai 2014 ausgehändigt. Das Arbeitszeugnis der Beruflichen Schulen ... vom 18. Dezember 2012 zur dortigen Fachlehrertätigkeit des Antragstellers sei insoweit überaus positiv, Alkoholprobleme würden hier nicht erwähnt oder angedeutet. Bei einem Mitarbeitergespräch am 20. Oktober 2016 habe der Antragsteller eingeräumt, ein Alkoholproblem gehabt zu haben. Er habe deshalb elf Einzelsitzungen bei einer Psychologin des ... wahrgenommen und außerdem eineinhalb Jahre eine Selbsthilfegruppe besucht. Er sei derzeit zwar nicht „trocken“, würde aber Alkohol nur zuhause zusammen mit seiner Frau oder bei besonderen Anlässen trinken. Der Antragsteller sei insoweit durch den Schulleiter besonders auf die Verantwortung für die Schüler und die Außenwirkung hingewiesen worden; am Vorabend von Unterrichtstagen sei daher allenfalls ein maßvoller Alkoholkonsum zulässig. Seit Dienstantritt am 12. September 2016 seien beim Antragsteller durch die beiden Fachlehrer Holztechnik, die mit dem Antragsteller zusammenarbeiteten, keine alkoholbedingten Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Das positive Bild des Arbeitszeugnisses vom 18. Dezember 2012 habe sich in jeder Hinsicht bestätigt. Abschließend wurde betont, dass der Holzbereich der Berufsschule derzeit personell stark unterbesetzt sei, so dass der Einsatz des Antragstellers für den fachpraktischen Bereich von enormer Bedeutung sei. Es wurde angeregt, die schulaufsichtliche Genehmigung ggf. zunächst auf ein Jahr zu befristen, um hiernach im Lichte der sodann vorliegenden Feststellungen zur Eignung des Antragstellers über eine Verlängerung zu entscheiden. Dem Vermerk waren die beiden Strafbefehle sowie das Arbeitszeugnis vom 18. Dezember 2012 beigefügt.

Am 7. November 2016 teilte die Regierung von ... dem Schulträger telefonisch mit, dass die beantragte Genehmigung wohl nicht erteilt werden könne. Es wurde um Mitteilung gebeten, ob der Antrag zurückgenommen wird. Der Schulträger bat insoweit um schriftliche Entscheidung.

3. Mit Bescheid der Regierung von ... vom 22. November 2016 wurde daraufhin der Antrag des Schulträgers auf schulaufsichtliche Genehmigung der fachpraktischen Unterrichtstätigkeit des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller nicht über die erforderliche persönliche Eignung i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG verfüge. Dies folge aus der im erweiterten Führungszeugnis eingetragenen strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers wegen Trunkenheit im Straßenverkehr aus dem Jahr 2014 sowie den Einlassungen des Antragstellers im Mitarbeitergespräch vom 20. Oktober 2016, nach denen er ein Alkoholproblem gehabt hätte, derzeit zwar nicht trocken sei, jedoch Alkohol nur zuhause mit seiner Frau bzw. zu besonderen Anlässen trinke. Der Tageszeitpunkt der Trunkenheitsfahrt im Jahr 2014 um 17.05 Uhr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,53 Promille lasse den Schluss zu, dass Alkohol bereits am Nachmittag getrunken werde. Dies werde durch den Strafbefehl aus dem Jahr 2006 bestätigt, nach dem der Antragsteller am späten Nachmittag unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration: 1,2 Promille) ein Fahrzeug geführt hatte. Nach alledem könne keine positive Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Antragstellers gestellt werden, zumal der Antragsteller eigenverantwortlich Unterricht zu halten und insoweit Aufsichtspflichten wahrzunehmen hätte. Hierbei sei auch zu bedenken, dass die Sicherheit der Schüler beim Unterricht an Maschinen gewährleistet sein müsse und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Bereich Lernen und Verhalten hier besonders zuverlässiger Aufsicht bedürften. Eine „engere“ Kontrolle durch die Schulleitung oder Lehrerkollegen erscheine in der Praxis nicht hinreichend umsetzbar.

4. Hiergegen hat der Antragsteller am 4. Dezember 2016 Klage erhoben (Az. Au 3 K 16.1692), über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig beantragt er (sinngemäß),

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, eine bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens befristete Genehmigung für die fachpraktische Unterrichtstätigkeit des Antragstellers zu erteilen.

Ein Anordnungsgrund aufgrund Eilbedürftigkeit sei gegeben. Der Schulträger habe dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 9. November 2016 mitgeteilt, dass aufgrund der angekündigten Nichterteilung der schulaufsichtlichen Unterrichtsgenehmigung das Arbeitsverhältnis zum 24. November 2016 beendet werde. Zwischenzeitlich sei vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage anhängig. Ausweislich eines Schreibens des Schulträgers vom 2. Dezember 2016 sei ohne schulaufsichtliche Unterrichtsgenehmigung auch keine vorübergehende Fortbeschäftigung des Antragstellers möglich. Da dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache somit die Arbeitslosigkeit drohe und damit seine Existenz gefährdet sei, bedürfe es einer einstweiligen Anordnung. Es sei insoweit auch ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Schulträger habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung aus Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG. Jedoch sei auch der Antragsteller selbst durch die Versagung der schulaufsichtlichen Genehmigung unmittelbar in seiner Berufsausübung verletzt. Richtigerweise sei die persönliche Eignung i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG als Genehmigungsvoraussetzung im Fall des Antragstellers zu bejahen. Die aktenkundigen strafrechtlichen Verurteilungen wegen Trunkenheit im Verkehr würden keine Katalogtaten i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG darstellen. Die Genehmigungsbehörde habe bei ihrer Prognoseentscheidung wesentliche Umstände nicht beachtet, ihre Entscheidung sei daher ermessensfehlerhaft. So sei der Antragsteller von 2010 bis 2015 bereits beanstandungsfrei als Fachlehrer an einer anderen Schule tätig gewesen. Ferner habe der Antragsteller sein Alkoholverhalten nach der letzten Verurteilung aus dem Jahr 2014 grundlegend verändert. Er habe komplett auf Alkohol verzichtet und eine Selbsthilfegruppe besucht. Nach einjähriger Abstinenz habe er die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erfolgreich absolviert und sodann seine Fahrerlaubnis zurückerlangt. Zwar sei die Fahreignung erst bei der zweiten MPU bescheinigt worden, was jedoch nicht an einem Rückfall gelegen habe, sondern daran, dass der Antragsteller sich der Untersuchung bereits nach einem halben Jahr Abstinenz unterzogen habe, die Begutachtungsstellen jedoch für die gesicherte Annahme eines kontrollierten Trinkverhaltens mindestens eine einjährige Abstinenz verlangten. Ausweislich des vorgelegten Fahreignungsgutachtens vom 18. April 2016 habe sich der Antragsteller zwischenzeitlich vom Alkoholkonsum ausreichend distanziert. Hinsichtlich der Ausübung seiner pädagogischen Tätigkeit und im Straßenverkehr sei der Antragsteller auch weiterhin konsequent abstinent. Entgegen der Auffassung der schulaufsichtlichen Genehmigungsbehörde könne jedoch vom Antragsteller keine gänzliche Abstinenz verlangt werden, maßgeblich sei allein die Arbeitszeit in der Schule. Entgegen der behördlichen Auffassung habe eine langjährige Alkoholabhängigkeit nicht vorgelegen, auch aktuell liege keine Alkoholabhängigkeit vor. Der Alkoholproblematik hätten private Probleme - die Kinderlosigkeit seiner Ehe - zugrunde gelegen; diese Problematik sei jedoch zwischenzeitlich durch die Annahme von Adoptivkindern gelöst. Neben dem positiven Fahreignungsgutachten zeuge auch das Mitarbeitergespräch vom 20. Oktober 2016, dass der Antragsteller seine Alkoholproblematik aufgearbeitet habe und mit dieser offen und wahrheitsgemäß umgehe. Ausweislich einer eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 12. Dezember 2016 konsumiere dieser nur noch geringe Mengen an Alkohol zu ganz besonderen und seltenen Anlässen; dies erfolge auch stets geplant und zusammen mit der Ehefrau. Abschließend sei zu betonen, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeit als Fachlehrer ohnehin noch nie Alkohol konsumiert habe; auch insoweit werde auf die eidesstattliche Versicherung vom 12. Dezember 2016 verwiesen. Der pauschale Schluss, der Antragsteller werde aufgrund seiner vergangenen Trunkenheitsfahrten das Wohl seiner Schüler oder seinen pädagogischen Auftrag verletzen, sei daher unzulässig.

5. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerseite habe bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Aus dem im Genehmigungsverfahren vorgelegten Lebenslauf ergebe sich, dass der Antragsteller seit 2002 als selbstständiger Schreiner tätig sei; er sei daher nicht auf den Verdienst als fachpraktischer Berufsschullehrer (15 Wochenstunden) angewiesen. Unabhängig davon sei auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Insoweit werde vollumfänglich auf die Begründung des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids verwiesen. Die Behörde habe letztlich eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen, die auf den Tätigkeitsbereich in der Schule Bezug nimmt. Hierbei seien die behördlich bekannten Tatsachen im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Antragstellers bewertet und abgewogen worden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei der Vortrag der Antragstellerseite widersprüchlich. Einerseits sei von einer grundlegenden Verhaltensänderung und kompletter Abstinenz seit 2014 die Rede, andererseits jedoch davon, dass der Antragsteller aktuell Alkohol in geringem Umfang konsumiere und dass seitens der Schulaufsicht keine gänzliche Abstinenz vom Antragsteller gefordert werden dürfe.

6. In ihrer Replik teilte die Antragstellerseite u. a. mit, dass der selbstständige Schreinerbetrieb des Antragstellers bereits seit Jahren ruhe; am 7. April 2016 sei das Gewerbe schließlich abgemeldet worden. Der Antragsteller und seine Familie seien daher auf die monatlichen Einkünfte aus der Unterrichtstätigkeit (EUR 1.980,-- brutto) angewiesen. Auch insoweit werde auf die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 12. Dezember 2016 verwiesen.

7. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123 Rn. 54).

a) Vorliegend ist zwar ein Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.

Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Dringlichkeit der Sache liegt in aller Regel nur dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (BayVGH, B. v. 26.2.2004 - 12 CE 03.3053 - juris Rn. 19).

Ob diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann offenbleiben.

b) Denn jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

aa) Art. 94 BayEUG regelt die Voraussetzungen für die Unterrichtsgenehmigung der Lehrkräfte an Privatschulen. Die Anforderungen an die persönliche Eignung der Lehrkraft sind gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG erfüllt, wenn in der Person der Lehrkraft keine schwerwiegenden Tatsachen vorliegen, die einer unterrichtlichen oder erzieherischen Tätigkeit (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) entgegenstehen. Die persönliche Eignung liegt nach Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG insbesondere dann nicht vor, wenn die Lehrkraft rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB verurteilt worden ist.

Die Schulaufsicht über Ersatzschulen ist durch die verfassungsrechtlich in Art. 7 Abs. 4 GG garantierte Privatschulfreiheit eingeschränkt. Das bis zum 31. Juli 2007 geltende Schulrecht sah lediglich ein einrichtungsbezogenes, nicht personenbezogenes Genehmigungserfordernis für die Aufnahme des privaten Schulbetriebs als solchen oder bei wesentlichen Änderungen vor (Art. 92, 99 BayEUG). Mit der Neufassung von Art. 94 Abs. 1 BayEUG zum 1. August 2007 hat der Gesetzgeber jedoch auch die Aufnahme der pädagogischen Tätigkeit einer Lehrkraft (Art. 59 BayEUG) an einer Privatschule einem präventiven Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Die Unterrichtsgenehmigung für Lehrkräfte ist entweder im Zusammenhang mit einer Genehmigung der Ersatzschule zu erteilen, die zugleich mit ihrer Genehmigung als Ersatzschule die Unterrichtsgenehmigung für diese Lehrkraft mit beantragt, oder als Unterrichtsgenehmigung in Bezug auf eine bestimmte Ersatzschule auszusprechen, die bereits eine Genehmigung bzw. die staatliche Anerkennung besitzt. Um Übergriffen einer Privatschullehrkraft gegenüber den ihr anvertrauten Schülerinnen und Schülern vorzubeugen, erstreckt sich die Prüfung von Privatschullehrkräften auch auf schwerwiegende, in der Person der Lehrkraft liegende Tatsachen, die einer unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit entgegenstehen. Damit sollen beispielsweise einschlägig vorbestrafte Bewerber (insbesondere wegen Sexualstraftaten oder vorsätzlicher Körperverletzungsdelikten) von einer Lehrtätigkeit ausgeschlossen werden können. Grundsätzlich ist immer eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, die auf den Tätigkeitsbereich in der Schule Bezug nehmen muss. Hierbei steht der Schulaufsichtsbehörde ein - wenn auch sicherlich sehr eingeschränkter - Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage der persönlichen Eignung der Lehrkraft zu. Ein Automatismus in der Form, dass eine Verurteilung automatisch die Versagung der Genehmigung bedeutet, ist nicht mit der Regelung verbunden (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, LT-Drs. 15/8230 v. 22.5.2007, S. 6; amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG, LT-Drs. 16/9412 v. 27.7.2011, S. 1 f., 6; VG Bayreuth, U. v. 14.12.2009 - B 3 K 08.459 - juris Rn. 40, 44).

Die Berufsfreiheit und die Privatschulfreiheit schließen eine allgemeine Kontrolle auch über die charakterliche Eignung einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten vergleichbar der beamtenrechtlichen Eignungsprüfung bei der Ernennung für ein staatliches Lehramt zwar aus (Art. 33 Abs. 2 GG). Neben den in Art. 134 Abs. 2 BV und Art. 7 Abs. 4 GG genannten pädagogischen und fachlichen Qualifikationen können jedoch schwerwiegende Tatsachen, die einer unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit als solcher entgegenstehen, i.R. v. Art. 94 Abs. 1 BayEUG berücksichtigt werden. Diese Tatsachen sind bei der Unterrichtsgenehmigung für die Lehrkraft mit zu beachten. Auch im Privatschulwesen kann der Staat im Rahmen seines Wächteramts die Unterrichtstätigkeit untersagen, wenn beispielsweise Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzungs- oder Sexualdelikte belegt sind. Solche Straftaten disqualifizieren potenzielle Lehrkräfte, die aufgrund ihrer Vorbild- und Schutzfunktion gerade gegenüber minderjährigen Schülern ein gewisses Maß an persönlicher Integrität aufweisen müssen. Hier ist die betreffende Lehrkraft erst gar nicht zur Unterrichtstätigkeit an einer Privatschule zuzulassen. Art. 94 BayEUG stellt somit letztlich die in Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG vorgesehene Grenze der Privatschulfreiheit dar. Die in Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG vorgenommene Konkretisierung schränkt den in Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG eröffneten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage der persönlichen Eignung bei einschlägig verurteilten Personen ein; bei Vorliegen einer Straftat nach Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG ist die Unterrichtsgenehmigung zwingend zu versagen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, LT-Drs. 15/8230 v. 22.5.2007, S. 6; amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG, LT-Drs. 16/9412 v. 27.7.2011, S. 1 f., 6).

Die verantwortungsvolle Wahrnehmung der Erziehungsaufgabe und die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften und den Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten (Art. 2 Abs. 3 Satz 1, Art. 59 Abs. 3 BayEUG) sind wesentlicher Bestandteil des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und gehören zu den Kernaufgaben der Lehrkräfte auch an privaten Schulen. Dies gilt in gesteigertem Maße gegenüber Schülerinnen und Schülern, die einer besonderen Förderung bedürfen und deshalb an Förderschulen unterrichtet werden, die zur Persönlichkeitsentwicklung beitragen und die soziale und berufliche Entwicklung unterstützen sollen (Art. 19 Abs. 3 Satz 2 BayEUG; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 10.3.2009 - 7 CE 08.3022 - juris Rn. 33).

Rechtskräftige Strafurteile und Strafbefehle (vgl. § 410 Abs. 3 StPO) und die ihnen zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen dürfen - sofern nicht gewichtige Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit bestehen - einer späteren behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der Persönlichkeit einer Lehrkraft an einer Privatschule zugrunde gelegt werden. In zeitlicher Hinsicht sind insoweit die Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) von maßgebender Bedeutung; aus diesen ergeben sich gesetzliche Wertungen zu der Frage, ab wann dem verfassungsrechtlich begründeten Resozialisierungsanspruch des früheren Straftäters ein grundsätzlicher Vorrang gegenüber dem Informations- und Verwertungsinteresse der Schulaufsicht zukommt. Soweit ein striktes Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG oder ein relatives Verwertungsverbot nach § 53 Abs. 1 BZRG eingreift, hat die Schulaufsicht von einer Verwertung der jeweiligen Informationen zum Nachteil des Betroffenen grundsätzlich abzusehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 28.2.2006 - 7 B 05.2202 - juris Rn. 32-35).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist vorliegend hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen aus Art. 94 Abs. 1 BayEUG kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Zwar ist in formaler Hinsicht klarzustellen, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren gegen den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid im Wege der Versagungsgegenklage vorgehen kann. Zwar war der Ablehnungsbescheid vorliegend nur an den Schulträger als Adressat gerichtet, jedoch handelt es sich insoweit um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Gegen eine negative Entscheidung kann wegen der möglichen Auswirkungen auf das privatrechtliche Beschäftigungsverhältnis daher auch die einzelne Lehrkraft Rechtsmittel einlegen (vgl. bereits BayVGH, U. v. 28.2.2006 - 7 B 05.2202 - juris Rn. 22; U. v. 19.2.1997 - 7 B 95.3048 - S. 6 des Entscheidungsumdrucks; jeweils zur Rechtslage vor dem 31.7.2007).

Jedoch ist bei summarischer Prüfung im Eilverfahren davon auszugehen, dass die Unterrichtsgenehmigung im Fall des Antragstellers zu Recht versagt worden ist, da die Annahme der Schulaufsicht im Wege der gebotenen Einzelfallbetrachtung, dass dem Antragsteller derzeit die persönliche Eignung i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG fehlt, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

(1) Zunächst ist festzustellen, dass gegen den Antragsteller keine Verurteilung wegen einer der in Art. 94 Abs. 1 Satz 3 BayEUG genannten Straftaten - weitgehend geht es hier um Sexualdelikte - aktenkundig ist. Ein zwingender Versagungsgrund hinsichtlich der schulaufsichtlichen Unterrichtsgenehmigung ist daher nicht gegeben.

(2) Auch ist klarzustellen, dass der rechtskräftige Strafbefehl vom 13. Januar 2006 wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB (Blatt 8-10 der Verwaltungsakte; Tattag: 31.10.2005) vorliegend nicht mehr - auch nicht ergänzend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, wie der Antragsgegner meint (Blatt 51 der Gerichtsakte) - verwertbar ist, da insoweit ein striktes Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG besteht. Für den Fristbeginn kommt es hier auf den Entscheidungs- und nicht auf den Tatzeitpunkt an (§ 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 BZRG); hiervon ausgehend galt für die Verurteilung eine Tilgungsfrist von fünf Jahren (§ 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG). Dementsprechend war die Verurteilung aus dem Jahr 2006 im erweiterten Führungszeugnis vom 10. August 2016 (Blatt 2 der Verwaltungsakte) nicht mehr enthalten.

(3) Ohne weiteres verwertbar ist vorliegend jedoch der rechtskräftige Strafbefehl vom 30. Mai 2014 (Blatt 11-12 der Verwaltungsakte) der im erweiterten Führungszeugnis auch enthalten war. Hierin war der Antragsteller wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von (letztlich) insgesamt EUR 2.750,-- verurteilt worden, da er am 20. März 2014 gegen 17.05 Uhr ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration: 1,53 Promille) geführt hatte.

Allerdings ist der Antragstellerseite grundsätzlich zuzugeben, dass nicht jede Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB bei fehlender Alkoholabstinenz automatisch zu einem Fehlen der persönlichen Eignung als Unterrichtskraft i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG führt (vgl. die amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG, LT-Drs. 15/8230 v. 22.5.2007, S. 6). Dementsprechend beeinträchtigt eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB für sich genommen das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtserfüllung eines Beamten nur dann, wenn ihm das Führen eines Kraftfahrzeugs als Dienstaufgabe obliegt (BVerwG, U. v. 30.8.2000 - 1 D 37/99 - juris Rn. 22).

Dem seitens des Antragstellers selbst vorgelegten Fahreignungsgutachten der ... GmbH vom 18. April 2016 (Blatt 18-32 der Gerichtsakte) ist allerdings u. a. zu entnehmen, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben vor Oktober 2005 über Jahre fast jeden Tag sechs bis acht Halbe Bier getrunken habe. Vor seiner Alkoholfahrt am 31. Oktober 2005 habe er einige Halbe Bier zu sich genommen. Nach der Alkoholfahrt habe er seinen Alkoholkonsum bis 2010 so fortgesetzt. Bis 2015 habe er zumindest dienstags und mittwochs keinen Alkohol getrunken, an den anderen Wochentagen jeweils fünf bis sieben Halbe Bier. Vor der zweiten Alkoholfahrt am 20. März 2014 habe er sechs bis neun Halbe Bier getrunken. Danach habe er immer weniger getrunken, dann nur noch alkoholfreies Bier und ab Januar 2015 habe er den Alkoholkonsum eingestellt (zu den Angaben des Antragstellers zu seinem Konsumverhalten: Fahreignungsgutachten, Blatt 24 der Gerichtsakte). Zur Trunkenheitsfahrt vom 20. März 2014 gab der Antragsteller an, dass er an diesem Tag auf einer Baustelle gewesen sei, er habe damals viele Montagen gemacht, habe dort getrunken, vormittags bis 17.00 Uhr etwa sechs bis neun Halbe Bier. Er habe sodann nach Hause fahren wollen (3-4 km). Er habe zuviel getrunken gehabt, um nachzudenken. Er sei sodann nach 500-600 m in eine Verkehrskontrolle gekommen (siehe hierzu: Fahreignungsgutachten, Blatt 29 der Gerichtsakte). Das Fahreignungsgutachten gelangt zu dem Schluss, dass beim Antragsteller Alkoholmissbrauch vorliege. Es sei insbesondere aus psychologischer Sicht von einer ausgeprägten Missbrauchsproblematik auszugehen. Der Antragsteller habe über viele Jahre gewohnheitsmäßig, phasenweise täglich, erhebliche Alkoholmengen konsumiert. Obwohl es wegen des vermehrten Alkoholkonsums wiederholt zu Problemen gekommen sei, sei der Antragsteller nicht in der Lage gewesen, seinen Konsum einzustellen oder wenigstens angemessen zu reduzieren. Der Antragsteller sei nach der Vorgeschichte und den Befunden nicht zuverlässig in der Lage, kontrolliert mit Alkohol umzugehen. Bei Vorliegen einer derartigen Problematik wie beim Antragsteller bedürfe es einer konsequenten Distanzierung von Alkohol, einer Aufarbeitung der Problematik in der Regel mit fachlicher Hilfe sowie einer gefestigten Änderungsmotivation. Der Antragsteller sehe die Notwendigkeit des aus fachlicher Sicht gebotenen Alkoholverzichts selbst und hält diesen konsequent ein, was er auch habe dokumentieren können. Es könne beim Antragsteller davon ausgegangen werden, dass er dauerhaft auf den Konsum von Alkohol verzichten werde. Der Antragsteller sei sich des Ausmaßes der Problematik vollumfänglich bewusst. Mit fachlicher Hilfe habe er sich mit der Problematik und ihren Ursachen befassen können. Zudem habe er durch den Alkoholverzicht eine Reihe von positiven Erfahrungen machen können, die ihn in seinem Verhalten bestärkt hätten. Der möglichen Rückfallgefährdung sei sich der Antragsteller bewusst; er begegne dieser durch den regelmäßigen Besuch einer Selbsthilfegruppe. Unter Berücksichtigung des länger erprobten Alkoholverzichts, des angemessenen Problembewusstseins sowie rückfallmindernder Maßnahmen könne beim Antragsteller von einer ausreichend gefestigten Distanzierung vom Alkohol ausgegangen werden (zum Ergebnis der Begutachtung: Fahreignungsgutachten, Blatt 31 f. der Gerichtsakte).

Ausweislich des jedenfalls hinsichtlich des Zeitraums nach dem Strafbefehl vom 13. Januar 2006 ohne weiteres verwertbaren medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens lag beim Antragsteller somit zum Untersuchungszeitpunkt zwar keine Alkoholabhängigkeit im fahreignungsrechtlichen Sinne, jedoch zumindest ein Fall eines ausgeprägten Alkoholmissbrauchs im fahreignungsrechtlichen Sinne über einen Zeitraum von mehreren Jahren vor, der mangels einer Fähigkeit zum kontrollierten Umgang mit Alkohol zur Wiedererlangung der Fahreignung einer konsequenten Abstinenz bedurfte.

Hintergrund der Forderung einer konsequenten Abstinenz im medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten ist, dass nach Nr. 3.13.1 Buchst. a der Begutachtungsleitlinien bei Alkoholmissbrauch die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann als wiederhergestellt gelten kann, wenn das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, d. h. wenn Alkohol entweder nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird, die aber nur dann zu fordern ist, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 21). Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV; vgl. BayVGH, B. v. 20.5.2016 - 11 ZB 16.556 - juris Rn. 15). Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne entspricht in der ICD-10-Klassifikation „Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch - F 10.1“ (vgl. Fn. 5 zur Überschrift von Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien).

Auch ein nur als schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F 10.1) - und nicht als Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.2) - einzuordnender Alkoholmissbrauch kann jedoch im Einzelfall berufsrechtlich etwa für eine Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation ausreichen. Wegen der großen Bandbreite des Krankheitsbilds des „schädlichen Gebrauchs“ ist jedoch grundsätzlich ein zeitlich-inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem übermäßigen Alkoholkonsum und der ärztlichen Tätigkeit erforderlich, um die fehlende Berufseignung bejahen zu können (mangelndes Trennungsvermögen). Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls gleichwohl eine Gefährdung des Patientenwohls zu besorgen ist. Ein mangelndes Trennungsvermögen kann auch bei bisherigem Fehlen eines Alkoholkonsums im beruflichen Bereich angenommen werden, wenn ein exzessives Alkohol-Trinkverhalten nach den ärztlichen Gutachten mit der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen zusammenhängt und diese sich - ohne dass insoweit eine eindeutige Abgrenzung möglich ist - sowohl im Privatbereich als auch bei der Berufstätigkeit auswirkt, so dass nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene bei seinem Alkoholkonsum die Grenze zwischen Privatbereich und Ausübung des Arztberufs klar trennen wird. Insoweit kann auch das Führen eines Fahrzeugs unter Betäubungs-mitteleinfluss den Schluss rechtfertigen, dass ein Betroffener keine klare Trennung zwischen der Ausübung des Arztberufs und seinem Privatleben vornimmt. Bei zuvor gegebenem mangelnden Trennungsvermögen kann von der Wiedererlangung der Berufseignung regelmäßig erst dann gesprochen werden, wenn eine nachhaltige Änderung des Trinkverhaltens nachgewiesen ist, die auf eine Wiedererlangung der Fähigkeit zur vollständigen Trennung von Alkoholkonsum und ärztlicher Tätigkeit schließen lässt. Diesbezüglich können, weil es im Kern um dieselben medizinisch-psychologischen Fragestellungen geht, die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum Fahrerlaubnisrecht herangezogen werden. Danach kann im Einzelfall, abhängig von der persönlichen Konsumgeschichte, hierfür - wie im Fall der Alkoholabhängigkeit - der Nachweis einer völligen Alkoholabstinenz erforderlich sein (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 23.3.2010 - 13 B 177/10 - juris Rn. 22-24 - zur zahnärztlichen Approbation; LSG SH, B. v. 31.3.2009 - L 4 B 542/08 KA ER - juris Rn. 28, 31 f. - zur vertragsärztlichen Zulassung; VG Freiburg, B. v. 29.2.2016 - 7 K 2770/15 - juris Rn. 11 f. - zur zahnärztlichen Approbation; VG München, B. v. 20.4.2007 - M 16 S 07.1147 - juris Rn. 34 - zur ärztlichen Approbation; vgl. auch ThürOVG, B. v. 10.7.2007 - 2 EO 184/07 - juris Rn. 49-51 - zur Approbation als Apotheker).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Schulaufsicht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass derzeit keine persönliche Eignung des Antragstellers gegeben ist.

Denn vorliegend besteht ein zeitlich-inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem übermäßigen Alkoholkonsum und der Berufstätigkeit, der den Schluss auf ein mangelndes Trennungsverhalten des Antragstellers zulässt. Zwar sind bislang unstreitig keine Fälle einer Alkoholisierung des Antragstellers im Unterricht aktenkundig. Gleichwohl ist zu bedenken, dass der Antragsteller im Rahmen der Erstellung des Fahreignungsgutachtens selbst angegeben hat, dass der der Trunkenheitsfahrt zugrunde liegende Alkoholkonsum am 20. März 2014, der Gegenstand des rechtskräftigen Strafbefehls vom 30. Mai 2014 war, im beruflichen Umfeld erfolgt ist. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben an diesem Tag auf einer Baustelle gewesen - er hat damals offenbar viele Montagen gemacht - und hat dort getrunken, vormittags bis 17.00 Uhr etwa sechs bis neun Halbe Bier. Er hat sodann nach Hause fahren wollen (3-4 km) und ist eine Verkehrskontrolle geraten. Der berufsbezogene Alkoholkonsum legt nahe, dass der Antragsteller auch künftig nicht in der Lage ist, konsequent zwischen dem Alkoholkonsum und seiner Berufstätigkeit zu trennen.

Hierfür sprechen auch die Angaben des Antragstellers selbst im Fahreignungsgutachten zu seinem ganz erheblichen und langjährigem Alkoholkonsum in der Vergangenheit und der medizinisch-psychologische Befund eines ausgeprägten schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Hierbei ist auch zu bedenken, dass die Trunkenheitsfahrt vom 20. März 2014 erst zweieinhalb Jahre - und damit erst relativ kurz - zurückliegt. Zudem war die damals festgestellte Blutalkoholkonzentration (1,53 Promille) nicht unerheblich.

Vorliegend ist festzustellen, dass der Antragsteller selbst ausdrücklich einräumt, aktuell nicht mehr konsequent abstinent hinsichtlich eines Alkoholkonsums zu sein, sondern nunmehr wieder geringe Mengen an Alkohol zu Hause mit seiner Frau sowie zu besonderen und seltenen Anlässen zu konsumieren (eidesstattliche Versicherung v. 12.12.2016, Blatt 64 der Gerichtsakte; Vermerk des Schulleiters v. 20.10.2016 zum Mitarbeitergespräch mit dem Antragsteller, Blatt 6 f. der Verwaltungsakte).

Ohne eine nachhaltige gänzliche Alkoholabstinenz dürfte gleichwohl jedenfalls derzeit eine persönliche Eignung des Antragstellers i. S. v. Art. 94 Abs. 1 Satz 2 BayEUG nicht zu bejahen sein. In diesem Sinne hat auch das Fahreignungsgutachten vom 18. April 2016 das Trennungsvermögen und die Fähigkeit des Antragstellers, kontrolliert mit Alkohol umzugehen, verneint (Blatt 31 der Gerichtsakte). Denn häufiger Alkoholkonsum führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Alkoholrisikos. Bei vernünftiger und lebensnaher Einschätzung ist deshalb in solchen Fällen die ernsthafte Besorgnis begründet, der Betroffene werde im alkoholisierten Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen (vgl. allg. VG Würzburg, B. v. 12.8.2015 - W 6 S 15.646 - juris Rn. 27 a.E. - zur fehlenden luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach Verurteilung wegen § 316 StGB).

Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass der Antragsteller als Fachlehrer Schreinerei an einer privaten Berufsschule zur sonderpädagogischen Förderung eingesetzt werden soll. Die von ihm hier zu betreuenden Schüler bedürfen bereits aufgrund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs einer besonders zuverlässigen Beaufsichtigung und Betreuung; dies gilt umso mehr im Fachbereich Schreinerei, in dem die Schüler ggf. auch an Werkmaschinen arbeiten, die bei Fehlbedienung zu erheblichen Verletzungen führen können. Eine solche pädagogische Aufgabe erfordert jedoch ein besonders hohes Maß an persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2009 - 7 CE 08.3022 - juris Rn. 33), das der Antragsteller jedoch mit Blick auf seine Alkoholproblematik wohl zumindest derzeit nicht gewährleisten kann. Aufgrund dieser besonderen sonderpädagogischen Anforderungen ist auch das vorgelegte Arbeitszeugnis der Beruflichen Schulen ... vom 18. Dezember 2012 (Blatt 19 der Verwaltungsakte), das eine einwandfreie Leistung bescheinigt und keine Hinweise auf dienstliche Alkoholprobleme des Antragstellers enthält, vorliegend nicht ausreichend.

c) Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2006 - 7 B 05.2202 - juris Rn. 39; VG Ansbach, U. v. 22.7.2011 - AN 2 K 10.860 - juris Rn. 39). Der Auffangstreitwert von EUR 5.000,-- war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013) zu halbieren.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 7


(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausn

Strafgesetzbuch - StGB | § 316 Trunkenheit im Verkehr


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Strafgesetzbuch - StGB | § 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen


(1) Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm im Rahmen eines Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsver

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Strafgesetzbuch - StGB | § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen


(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4.

Strafgesetzbuch - StGB | § 232 Menschenhandel


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden i

Strafgesetzbuch - StGB | § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen


(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorz

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 46 Länge der Tilgungsfrist


(1) Die Tilgungsfrist beträgt 1. fünf Jahre bei Verurteilungen a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,b) zu Freiheitsstrafe oder Strafar

Strafgesetzbuch - StGB | § 235 Entziehung Minderjähriger


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,den Eltern,

Strafprozeßordnung - StPO | § 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft


(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen


(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung 1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufz

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 47 Feststellung der Frist und Ablaufhemmung


(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend. (2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgefü

Strafgesetzbuch - StGB | § 181a Zuhälterei


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort,

Strafgesetzbuch - StGB | § 234 Menschenraub


(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen,

Strafgesetzbuch - StGB | § 236 Kinderhandel


(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in d

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 36 Beginn der Frist


Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn 1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird

Strafgesetzbuch - StGB | § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht


Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 45 Tilgung nach Fristablauf


(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nu

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Dez. 2016 - Au 3 E 16.1693 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2016 - 11 CS 15.2480

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Aug. 2015 - W 6 S 15.646

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(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung im Ausland zuzuführen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder
2.
ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein,
den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1.
entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder
2.
die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.

(2) Wer unbefugt

1.
die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
2.
eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, daß ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, daß die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung eines Kinderhandels verbunden hat, oder
2.
das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht bei Beteiligten und in den Fällen der Absätze 2 und 3 bei Teilnehmern, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.

(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung

1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2.
zu tilgen ist.

(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.

(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.

Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maßgebend, wenn

1.
eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet,
2.
nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder
3.
eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält.

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.

(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht

1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
3.
bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist
a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder
b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches.

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1.
fünf Jahrebei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
1a.
zehn Jahrebei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn
a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt,
b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahrebei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
(weggefallen)
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahrein allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2015 wird in Nr. I aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer I des Bescheids des Antragsgegners vom 2. September 2015 wiederhergestellt:

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsgegner.

III.

Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 1987 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L.

Am 11. März 2015 führte die Polizei um 18.15 Uhr bei ihm eine Verkehrskontrolle durch, da er das Fahrlicht nicht eingeschaltet hatte. Die richterlich angeordnete Blutentnahme um 20.30 Uhr ergab nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig vom 25. März 2015 eine Konzentration von 3,8 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 33,5 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Blut. Der Antragsteller machte keine Angaben zur Sache.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Miltenberg (Fahrerlaubnisbehörde) dem Antragsteller mit Bescheid vom 2. September 2015 die Fahrerlaubnis (Ziff. I des Bescheids), ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids (Ziff. II und III) und die sofortige Vollziehung der Ziffer I des Bescheids an (Ziff. IV). Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument und habe den Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend getrennt. Er sei daher nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das vorgelegte Gutachten des DEKRA e.V. Dresden vom 25. Juni 2015 bezüglich der Analyse einer am 8. Juni 2015 entnommenen, vier Zentimeter langen Haarprobe, bei dem keine Cannabinoide nachgewiesen wurden, könne die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums nicht entkräften. Am 14. September 2015 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Über den gegen den Bescheid vom 2. September 2015 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Unterfranken nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 abgelehnt. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei von der Fahrerlaubnisbehörde hinreichend begründet worden. Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument. Er habe selbst eingeräumt, am 11. März 2015 Cannabis eingenommen zu haben. Zudem sei er schon im Jahr 2013 in Kontakt mit Cannabis gekommen, denn am 11. Juli 2013 sei bei einer Personenkontrolle eine Blüte Marihuana (0,2 g) bei ihm gefunden worden. Sein Vorbringen, es handele sich um einen einmaligen Konsum, sei nicht glaubhaft. Zum einen habe er diese Behauptung erstmals mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 aufgestellt. Zum anderen seien seine diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich. Auch aus der Erklärung der Frau P... zu dem Vorfall am 11. März 2015 ergäbe sich kein Anhaltspunkt, dass es sich um einen erstmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Er habe die Fahreignung auch nicht wiedergewonnen, da dafür nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV eine einjährige Abstinenz erforderlich sei. Besondere Umstände, die einen kürzeren Zeitraum ausreichend erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt. Die Haaranalysen des DEKRA e.V. vom 25. Juni und 18. September 2015 bestätigten diesen Befund. Ein im Beschluss genannter weiterer Vorfall vom 13. Juni 2015 sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des bei der Kontrolle im Jahr 2013 aufgefundenen Marihuanas sei dem Antragsteller nicht bekannt, woher dieses stamme. Es müsse sich um eine Verwechslung der Rucksäcke gehandelt haben. Im Übrigen seien seitdem schon zwei Jahre vergangen. Der Antragsteller habe sein Fahrzeug nicht in verkehrswidriger Weise geführt, sondern nur das Fahrlicht zu spät eingeschaltet. Er habe wohl versehentlich die automatische Lichteinschaltung ausgeschaltet gehabt. Es seien in dem Fahrzeug auch keine Betäubungsmittel aufgefunden und bei ihm keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Der Antragsteller habe durch den Entzug der Fahrerlaubnis mittlerweile seine Arbeitsstelle verloren, die er aber bei einer positiven Entscheidung wohl wieder erhalten könnte. Er habe mittlerweile eine siebenmonatige Abstinenz belegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller eine weitere negative Haaranalyse vom 29. Dezember 2015, die auf einer am 10. Dezember 2015 entnommenen Haarprobe basiert, vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist begründet.

Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs ergibt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Dauer der von der Widerspruchsbehörde durchzuführenden weiteren Aufklärungsmaßnahmen belassen werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. nur BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13).

Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. September 2015 sind offen, denn der Antragsteller hat möglicherweise seine Fahreignung im Laufe des Verfahrens wiedergewonnen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer gelegentlich Cannabis einnimmt und den Konsum und das Fahren nicht trennen kann.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvor-gängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).

Soweit der Antragsteller vorträgt, der Konsum am 11. März 2015 sei ein einmaliger Vorgang gewesen und es handele sich deshalb nicht um einen gelegentlichen Cannabiskonsum, kann dem nicht gefolgt werden. Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dabei ist vor dem Hintergrund des äußert seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 21.04.2015 - 11 ZB 15.181 - juris; B. v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 - juris; OVG NW, B. v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275).

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Vortrag des Antragstellers zu einem einmaligen Konsum widersprüchlich und nicht glaubhaft ist und die schriftliche Erklärung der Frau P... keinerlei Aussagen zu seinem Konsumverhalten enthält. Diese Annahmen kann die Beschwerde nicht erschüttern, denn es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass es sich um einen einmaligen Vorgang in einer besonderen Ausnahmesituation gehandelt hat. Weder mit der Beschwerdebegründung noch mit seinen früheren Schriftsätzen hat der Antragsteller behauptet, dass es sich am 11. März 2015 um einen erstmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Dagegen spricht auch, dass er selbst angegeben hat, er habe vor Einsetzen der Wirkungen des Cannabis noch schnell nach Hause fahren wollen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Wirkungsweise von Cannabis durchaus bekannt ist. Dass es sich an dem Abend um eine besondere Ausnahmesituation gehandelt hat, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Der Antragsteller hatte mit seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2015 ausgeführt, er sei durch eine Freundin der Frau P... mehrmals aufgefordert worden, mit ihr Cannabis zu konsumieren. Da er innerlich erwartungsvoll gewesen sei und einen schönen Abend verbringen wollte, habe er dann mit der Freundin der Frau P... einen Joint geraucht. Diese Angaben legen ebenfalls nahe, dass er mit den Wirkungen von Cannabis vertraut und in bestimmten Situationen einem Konsum auch nicht abgeneigt ist.

Soweit der Antragsteller vorträgt, im Jahr 2013 sei kein Konsum von Cannabis bei ihm festgestellt, sondern nur Marihuana in einer sehr geringen Menge gefunden worden, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf ausdrücklich bezeichnete frühere Konsumakte abgestellt, sondern nur bei der Würdigung des Vorbringens hinsichtlich eines einmaligen Konsums berücksichtigt, dass der Antragsteller schon früher Kontakt mit Cannabis hatte.

Es ist auch unerheblich, dass weder die Polizisten noch der blutabnehmende Arzt Ausfallerscheinungen bei dem Antragsteller festgestellt haben. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV knüpft tatbestandlich nicht an konkret feststellbare Ausfallerscheinungen an, sondern es reicht für ein mangelndes Trennungsvermögen aus, wenn ein Fahrzeug mit einer Konzentration von mehr als 1 ng/ml THC im Blut geführt wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).

Hinsichtlich der Nennung eines Vorfalls vom 13. Juni 2015 auf Seite 14 des Beschlussabdrucks handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, denn in der Sachverhaltsschilderung unter Ziffer I der Gründe des Beschlusses ist ein solches Ereignis nicht erwähnt. Das Verwaltungsgericht ist auch stets nur von einem akten-kundigen Vorfall am 11. März 2015 ausgegangen.

Der Antragsteller konnte den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahr-zeugs auch nicht hinreichend trennen. Nach dem Gutachten der Universität Leipzig sowie seinen eigenen Angaben hat er am 11. März 2015 unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Dass die am 8. Juni 2015 entnommene Haarprobe keine Rückstände von Cannabinoiden aufweist, spricht zwar für einen eher seltenen Konsum von Cannabis, kann aber eine völlige Drogenfreiheit nicht belegen (vgl. Nr. 8.1.3 der Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbeurteilung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 255).

Es ist jedoch offen, ob der Antragsteller mittlerweile seine Fahreignung wiedergewonnen hat. Eine entsprechende Änderung des Sachverhalts, ist im Widerspruchsverfahren auch zu berücksichtigten. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist dazu keine einjährigen Abstinenz nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erforderlich, sondern es reicht eine motivational gefestigte Änderung des Konsumverhaltens aus (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - VRS 109, 64 1. Leitsatz; OVG Saarl, B. v. 14.4.2009 - 1 B 269/09 - Blutalkohol 46, 294). Dabei enthält Nr. 3.14 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, gültig ab 1.5.2014) keine Aussagen dazu, unter welchen Voraussetzungen bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten von einer solchen stabilen und motivational gefestigten Verhaltensänderung ausgegangen werden kann.

Es erscheint jedoch angemessen, die für das Trennungsvermögen bei straßenverkehrsrechtlichem Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV entwickelten Grundsätze in Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum entsprechend heranzuziehen. Nach Nr. 3.13.1 Buchst. a der Begutachtungsleitlinien kann bei Alkoholmissbrauch die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, d. h. wenn Alkohol entweder nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird, die aber nur dann zu fordern ist, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Darüber hinaus muss nach Nr. 3.13.1 Buchst. b der Begutachtungsleitlinien die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sein. Das ist anzunehmen, wenn die Änderung u. a. aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgte und nach genügend langer Erprobung (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert ist.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben könnte der Antragsteller seine Fahreignung eventuell wiedergewonnen haben, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr ohne weitere Aufklärung nach § 11 Abs. 7 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgegangen werden kann. Bestehen Zweifel, ob der Eignungsmangel fortdauert, so ist die Behörde gehalten, diese Frage gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV medizinisch-psychologisch abklären zu lassen (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 35). Der Antragsteller hat mittlerweile aus eigenem Antrieb im Abstand von jeweils ca. drei Monaten drei negative Haaranalysen vorgelegt. Dass damit ein sehr seltener Konsum nicht völlig ausgeschlossen werden kann (vgl. Beurteilungskriterien a. a. O. S. 255), ist im vorliegenden Fall unerheblich, denn der Antragsteller muss keine Abstinenz einhalten, sondern nur den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend trennen. Es muss daher nunmehr mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Widerspruchsverfahren noch aufgeklärt werden, ob das Trennungsvermögen stabil und verlässlich wieder hergestellt ist.

Die Interessenabwägung ergibt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis belassen werden kann, bis die weiteren Aufklärungsmaßnahmen in Form einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durchgeführt werden konnten. Der Antragsteller trägt vor, seit dem Vorfall vom 11. März 2015 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben und hat hierfür drei Haaranalysen vorgelegt. Für das nunmehr zu erstellende medizinisch-psychologische Gutachten ist voraussichtlich eine weitere Haarprobe für die Zeit ab der letzten Probenentnahme erforderlich. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann jedoch bis auf weiteres angenommen werden, dass von dem Antragsteller unter diesen Voraussetzungen keine höhere Gefahr als von anderen Verkehrsteilnehmern ausgeht, unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug zu führen.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine Änderung der Entscheidung erfolgen kann, wenn Anhaltspunkte bekannt werden, dass noch kein ausreichendes Trennungsvermögen vorliegt oder wenn er an der weiteren Aufklärung seiner Fahreignung nicht hinreichend mitwirkt.

Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der am ... 1986 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B und CE (einschließlich Unterklassen).

Am 5. September 2003 führte er einen Motorroller bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,11‰ und verursachte dabei einen Verkehrsunfall, bei dem er und sein Mitfahrer erheblich verletzt wurden. Das Amtsgericht Würzburg sprach ihn deshalb mit Urteil vom 22. Januar 2004, rechtskräftig seit 30. Januar 2004, der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig, erteilte ihm die Weisung, an einem Seminar zur Verkehrserziehung teilzunehmen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Am 24. November 2004 erhielt der Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse M wieder, am 28. Februar 2005 die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Am 1. April 2012 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bei einer BAK von 2,36‰. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 2. Juli 2012, rechtskräftig seit 1. August 2012, wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung von zehn Monaten verfügt.

Einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 11. Februar 2013 nahm der Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2013 zurück, nachdem er der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen war.

Auf den weiteren Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom 4. Oktober 2013 folgte erneut die Anordnung der Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vom 6. November 2013.

Das Gutachten der ... GmbH vom 8. Januar 2014 bejahte die Fahreignung des Klägers; insbesondere sei nicht zu erwarten, dass er das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Dem Gutachten lagen Alkoholabstinenzbelege für den Zeitraum vom 3. Oktober 2012 bis 12. Oktober 2013 zugrunde. Der Kläger habe die Alkoholproblematik in der Vergangenheit ausreichend aufgearbeitet. Allerdings bestehe die zwingende Notwendigkeit eines generellen Alkoholverzichts. Aufgrund seiner Lerngeschichte, der extrem hohen Alkoholmengen und den erlebten Kontrollverlusten sei eine sinnvolle Trinkmengenbegrenzung in Zukunft nicht mehr zu erwarten. Der Kläger hatte dargelegt, dass er auch nach der erforderlichen Rehabilitation nach dem schweren Unfall 2004 weiter Alkohol getrunken habe; es sei immer mehr geworden. Am Ende habe er zehn bis fünfzehn Liter Bier trinken können, also bis zu eineinhalb Kisten Bier an einem Tag. 15 Liter seien es nur am Wochenende gewesen, unter der Woche seien es sieben Halbe gewesen. Später habe es sich wieder auf die gewohnte Menge stabilisiert, wie vorher auch.

Am 15. Januar 2014 erhielt der Kläger die Fahrerlaubnis neu erteilt.

Am 20. September 2014, um 8.40 Uhr, führte der Kläger ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,27 mg/l. Mit Bußgeldbescheid vom 14. Oktober 2014 erhielt er eine Geldbuße und ein dreimonatiges Fahrverbot.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 12. Dezember 2014 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1 des Bescheids), verfügte die unverzügliche Abgabe des Führerscheins, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbeachtung der Nr. 2 ein Zwangsgeld an. Durch die erneute Fahrt unter Alkoholeinfluss am 20. September 2014 sei belegt, dass der Kläger nicht alkoholabstinent lebe; damit sei dem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten die Grundlage entzogen worden.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 27. Januar 2016 ab. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Fahrerlaubnis auch ohne die Anordnung eines neuen Gutachtens entziehen dürfen. Die Notwendigkeit einer absoluten Alkoholabstinenz des Klägers ergebe sich aus den Ausführungen der damaligen Gutachterin sowie den zugrunde liegenden Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Der positiven Prognose im vormaligen Gutachten sei der Boden entzogen. Nicht nur durch sein Verhalten, sondern auch durch seine Einlassung im behördlichen und gerichtlichen Verfahren habe der Kläger deutlich gemacht, dass er eine Alkoholabstinenz nicht (mehr) eingehalten habe oder einhalte und dies auch nicht mehr, entgegen seiner Einlassung gegenüber der Gutachterin, für erforderlich halte. Damit habe der Kläger die zwei wesentlichen Elemente, die zu der Bejahung seiner Fahreignung im Januar 2014 geführt hätten, selbst beseitigt. Der Vorfall vom 20. September 2014 könne entgegen der klägerischen Ansicht nicht belegen, dass er in der Zeitspanne seit dem Gutachten vom 8. Januar 2014 trotz des langjährigen Alkoholmissbrauchs gelernt habe, seine Trinkmenge zu begrenzen. Die (relativ) geringe Alkoholkonzentration sei wohl eher der Tageszeit geschuldet gewesen.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Zur Begründung führt der Kläger aus, es lägen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vor. Die Erteilung der Fahrerlaubnis am 15. Januar 2014 sei ohne jede Auflage erfolgt. Am Abend des 19. September 2014 habe der Kläger auf einer Party wieder Alkohol getrunken, da ein alter Schulfreund nach langer Zeit wieder in die Heimat gekommen sei. Nach der Verkehrskontrolle am nächsten Morgen sei dem Kläger erlaubt worden, sein Fahrzeug weiterzufahren, da er bei einer bloßen BAK von 0,54‰ weder relativ noch absolut fahruntüchtig gewesen sei. Das Ganze sei als minimale Ordnungswidrigkeit geahndet worden. Ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV habe nicht vorgelegen. Der Kläger habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der Zeitspanne seit dem 8. Januar 2014 gelernt, seine Trinkmenge zu begrenzen. Aus der Tageszeit (8.40 Uhr) ergebe sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nichts anderes. Der Kläger habe bei Trinkende wenige Stunden zuvor kaum mehr als 1‰ Maximalalkohol gehabt. Dieser Pegel sei jedoch ein moderater und zeuge gerade nicht von grenzenlosem Alkoholmissbrauch. Aus dem Gutachten ergebe sich kein Verbot zum Genuss von Alkohol; die Ausführungen im Gutachten könnten nicht als Auflage zur Fahrerlaubnis behandelt werden. Bis zum 19. September 2014 habe der Kläger natürlich keinen Schluck Alkohol getrunken, und nur aufgrund der Besonderheit dieses Abends eine Ausnahme davon gemacht.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), was als einziger Zulassungsgrund geltend gemacht wird. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515).

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ein Mangel in diesem Sinn liegt vor, wenn davon auszugehen ist, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, d. h. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne vorliegt (Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV). Ein solcher Missbrauch liegt auch beim Führen von Kraftfahrzeugen mit einer AAK von mehr als 0,25 mg/l (entspricht ca. 0,54‰ BAK) vor.

§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV, die vorsehen, dass erst nach wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss oder nach einer Zuwiderhandlung bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr ein medizinisch-psycho-logisches Gutachten beizubringen ist, steht der Annahme der Fahrungeeignetheit des Klägers wegen Alkoholmissbrauchs nicht entgegen, da es sich bereits um die dritte Fahrt des Klägers mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss handelte, ein Fall, den § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht - abschließend - regelt. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV).

Zwar ist der Kläger seit dem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten und der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nur einmal unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss (AAK von 0,27 mg/l) gefahren und hat damit „nur“ eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG begangen. Jedoch ist die Tat nicht isoliert zu betrachten. Denn es sind noch die Trunkenheitsfahrten aus den Jahren 2003 und 2012 zu berücksichtigen und der Entscheidung über die Fahreignung des Klägers zugrunde zu legen, da diese Taten im Fahreignungsregister noch nicht getilgt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG) und daher weiterhin verwertbar sind. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass weder ein positives Fahreignungsgutachten noch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Berücksichtigung früherer Zuwiderhandlungen (hier: Trunkenheitsfahrten) verbieten (vgl. B. v. 6.12.2012 - 11 CS 12.2173 - juris Rn. 24, B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 54).

Nach dem Gutachten der ... GmbH vom 8. Januar 2014, das zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis führte, ist eine konsequente und stabile Alkoholabstinenz des Klägers Voraussetzung für die Fahreignung. Diese Abstinenz hat der Kläger nicht nur zwischenzeitlich aufgegeben; nach seiner Einlassung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist davon auszugehen, dass er die Abstinenz auch in Zukunft nicht einhalten wird. Nach seinem Vorbringen meint der Kläger vielmehr, er könne nun seine Trinkmengen begrenzen.

Besitzt eine Person nicht die Willenskraft oder die Einsichtsfähigkeit, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt, bzw. ab dieser Schwelle vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr konsequent Abstand zu nehmen, lässt sich ihre Fahreignung nur bejahen, wenn sie sich vollständig des Alkoholgenusses enthält. Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit kann es deshalb unter fahrerlaubnisrechtlichem Blickwinkel geboten sein, die Forderung nach absolutem Alkoholverzicht zu erheben (vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2008 - 11 CS 08.1103 - juris Rn. 33).

Wenn die Einschätzung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, dass der Betreffende nur bei konsequenter und stabiler Alkoholabstinenz fahrgeeignet ist, - wie hier - fehlerfrei vorgenommen wurde, der Betreffende innerhalb kürzerer Zeit nach dem Gutachten nicht nur Alkohol in beträchtlicher Menge konsumiert, sondern zusätzlich (erneut) unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, entfällt grundsätzlich die Grundlage für die Bejahung der Fahreignung, womit auch ohne die Beibringung eines Gutachtens die Nichteignung des Betroffenen feststeht (vgl. VGH BW, B. v. 8.10.2015 - 10 S 1491/15 - juris Leitsatz 1 und Rn. 3). Das gilt erst Recht, wenn der Betroffene bereits zwei noch berücksichtigungsfähige Trunkenheitsfahrten nach § 316 bzw. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB begangen hat und bei einer der Fahrten sogar eine BAK von 2,36‰ erreichte.

Die Einschätzung der ... GmbH im Gutachten vom 8. Januar 2014, dass beim Kläger zur Bejahung seiner Fahreignung eine vollständige Alkoholabstinenz erforderlich ist, ist fehlerfrei erfolgt. Nach den Begutachtungsleitlinien für Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1.5.2014, Nr. 3.13.1), die Grundlage der Beurteilung sind (vgl. § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Anlage 4a und BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), ist bei Alkoholmissbrauch Alkoholabstinenz zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Nach den Beurteilungskriterien (Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie - DGVP - und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin - DGVM -, 3. Aufl. 2013, S. 133 ff.) sind in die Betrachtung der Lerngeschichte die Auffälligkeiten in der Vorgeschichte, die individuelle Verarbeitung dieser Erlebnisse und ggf. auch therapeutische Maßnahmen mit einzubeziehen.

Angesichts der strafrechtlichen Vorgeschichte (zwei Trunkenheitsfahrten), der Einlassung des Klägers in der Begutachtung zu seinen Trinkmengen in der Zeit zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten, also zwischen 2004 und 2012 (in der Spitze am Wochenende bis zu eineinhalb Kisten Bier am Tag) und seinen geschilderten Beweggründen für den (hohen) Konsum von Alkohol (Abbau von Kontakthemmnissen) ist das Erfordernis einer Alkoholabstinenz des Klägers zur Bejahung der Fahreignung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Kläger hat das im Untersuchungsgespräch selbst so beurteilt und eine Alkoholabstinenz von über einem Jahr in der richtigen Erkenntnis eingehalten, dass er die Fahreignung nur durch konsequente Alkohol-abstinenz wieder erlangen kann. Nur unter dieser Voraussetzung wurde die Wiedererlangung seiner Fahreignung bejaht.

Hier erfolgte die erneute Fahrt unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss bereits ca. acht Monate nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und dem positiven Gutachten. In einem solchen Fall ist es unter Berücksichtigung der Vorgeschichte schlechthin nicht denkbar, dass eine (erneute) medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis kommen könnte, dass der Kläger, obwohl die Notwendigkeit bei ihm in der jüngeren Vergangenheit bestand, auf Alkoholkonsum gänzlich zu verzichten, weiterhin fahrgeeignet ist, obwohl er nicht nur das Alkoholverzichtsgebot missachtet hat, sondern auch noch unter dem Einfluss von unzulässig hohem Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt hat.

Eine Ausnahme ist nicht ersichtlich. Jedenfalls hier muss nicht mit einem medizinisch-psychologischen Gutachten der Frage nachgegangen werden, ob der Kläger inzwischen gelernt hat, seine Trinkmengen zu begrenzen. Entgegen der Einlassung im Zulassungsantrag gibt es dafür keine Anhaltspunkte, zumal der in den Raum gestellte Maximalalkoholpegel von 1‰, den der Kläger allenfalls bei Trinkende erreicht haben will, keineswegs zu den gesellschaftlich üblichen Blutalkoholkonzentrationswerten gehört. Im Übrigen hat der Kläger gleichzeitig vortragen lassen, dass er bis 19. September 2014 keinen Schluck Alkohol getrunken habe. Er hat daher offensichtlich keine Erfahrung damit, seine Trinkmenge zu begrenzen. Es ist ihm auch nicht gelungen, seine Trinkmenge so zu begrenzen, dass er bei seiner Fahrt mit einem Kraftfahrzeug nicht unter unzulässig hohem Alkoholeinfluss stand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.1, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 28.08.2014 erhobenen Klage des Antragstellers – 7 K 1959/14 – gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.07.2014, mit welchem dieses das Ruhen der Approbation des Antragsstellers verfügt und die Rückgabe der Approbationsurkunde angeordnet hat, wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Verfügung vom 07.10.2015, mit der die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 29.07.2014 angeordnet wurde, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Das formale Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verlangt nicht mehr, als dass die Behörde erkennen lässt, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist und welche maßgeblichen Gründe sie hierzu bewegt haben. Die Darlegung muss auf die Umstände des konkreten Falles bezogen sein (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Erg.-Lfg. 2015, § 80 Rn. 247 m. w. N.). Dies ist hier geschehen.
Die Kammer kommt bei der von ihr nach §80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegt. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers keinen Erfolg haben; vielmehr dürfte das Ruhen der Approbation mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht angeordnet worden sein (A.). Ferner besteht ein besonderes, über das Interesse am Erlass des Bescheides hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (B.).
A.
Die zulässige Klage des Antragstellers ist aller Voraussicht nach nicht begründet. Die formell rechtmäßige Verfügung dürfte sich sowohl hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation (I.) auch als hinsichtlich der Einziehung der Approbationsurkunde (II.) als materiell rechtmäßig erweisen.
I.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Anordnung des Ruhens der Approbation (im Folgenden auch: Ruhensanordnung) in der Hauptsache dürfte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sein. Zwar bewirkt der Widerruf der Approbation dergestalt eine Zäsur, dass die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens eintretenden Veränderungen zu Gunsten des Arztes ausschließlich im Wiedererteilungsverfahren zu berücksichtigen sind (BVerwG, Beschl. v. 27.10.2010 - 3 B 61.10 -, juris; Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 22.09 -, juris, Rn. 10 f.). Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich jedoch um eine vorläufige Maßnahme, die auf Konstellationen gemünzt ist, in denen aus Sicht der Approbationsbehörde noch nicht mit letzter Sicherheit feststeht, ob die Voraussetzungen für einen (dauerhaften) Widerruf vorliegen. Folgerichtig ist auch kein Wiedererteilungsverfahren (vgl. § 7a ZHG) vorgesehen, sondern durch § 5 Abs. 2 ZHG sichergestellt, dass die Approbationsbehörde das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen fortwährend überprüft. Dieses Regelungskonzept des materiellen (Fach-)Rechts spricht dafür, die für die Beurteilung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung entwickelten Grundsätze zugrunde zu legen, mithin auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Außerdem ist bei dieser Prüfung zu beachten, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation ein besonders schwer wiegender Eingriff in das Grundrecht des Zahnarztes aus Art. 12 Abs. 1 GG bewirkt. Es handelt sich um eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots, weshalb die Anordnung nur zum Schutz vor konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergehen darf (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 34 m. w. N.). Diesen Anforderungen muss die Auslegung und Anwendung des ZHG, insbesondere die Betätigung des der Approbationsbehörde eingeräumten Ermessens genügen.
Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung des Ruhens der Approbation voraussichtlich rechtmäßig. Sie wird vom Regierungspräsidium im Bescheid vom 29.07.2014 sowohl auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 ZHG) als auch auf die fehlende gesundheitliche Eignung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG) gestützt, wobei auch im Rahmen der Ermessensbetätigung bezüglich beider Aspekte die Entscheidung eigenständig tragende Erwägungen angestellt werden. Nach derzeitiger Sachlage ist das Ruhen der Approbation jedenfalls wegen entfallener gesundheitlicher Eignung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG rechtsfehlerfrei angeordnet worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG gestützte Ruhensanordnung liegen voraussichtlich vor (1.). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (2.). Es kann daher offenbleiben, ob das Ruhen der Approbation unabhängig hiervon auch wegen der laufenden Straf- und Ermittlungsverfahren verfügt werden konnte.
1. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 ZHG kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG weggefallen ist. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZHG bestimmt, dass der Zahnarzt nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sein darf. Die Anforderungen an die gesundheitliche Eignung (a) liegen beim Antragsteller nach Aktenlage nicht (mehr) vor (b).
a) Ein Zahnarzt ist zur Ausübung seines Berufes in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet, wenn er wegen eines körperlichen Gebrechens, wegen einer Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht zur Berufsausübung unfähig oder ungeeignet ist. Körperliches Gebrechen ist eine nicht nur vorübergehende schwere Störung, die die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit unmöglich macht oder schwer behindert. Sucht wird regelmäßig durch wiederholten Gebrauch von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Drogen erzeugt. Zwischen dem Tatbestand von Gebrechen, Schwäche oder Sucht und der Ungeeignetheit für den Beruf muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Haage, ZHG, 2008, § 2 Rn. 4).
10 
Liegt eine Alkoholabhängigkeit vor, ist von einer Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung regelmäßig erst dann auszugehen, wenn eine dauerhafte Abstinenz über einen längeren Zeitraum (mindestens ein Jahr) nachgewiesen wurde (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 15.11.2011 - 21 CS 11.2252 -, juris, Rn. 7; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 16.12.2011 - 7 L 1274/11 -, juris, Rn. 15; Urt. v. 12.09.2012 - 7 K 4878/11 -, juris, Rn. 20 unter Verweis auf Ziff. 8 der Anlage 4 zur FeV).
11 
Wenn auch eine ärztlich diagnostizierte Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.2) regelmäßig die gesundheitliche Eignung entfallen lässt, ist der Schluss, wonach ein medizinisch „nur“ als schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F 10.1) einzuordnender Alkoholmissbrauch für eine Anordnung des Ruhens der Approbation nicht ausreicht, nicht statthaft. Vielmehr hat auch diese Form des Alkoholmissbrauchs Krankheitswert (vgl. Thüring. OVG, Beschl. v. 10.07.2007 - 2 EO 184/07 -, juris, Rn. 49 zu § 4 BApO). Aus Sicht der Kammer spricht allerdings vieles dafür, dass wegen der größeren Bandbreite des Krankheitsbildes des „schädlichen Gebrauchs“ zwingend ein (zeitlich-inhaltlicher) Zusammenhang zwischen dem übermäßigen Alkoholkonsum und der zahnärztlichen Tätigkeit festgestellt werden muss, um die fehlende Berufseignung bejahen zu können (vgl. Schleswig-Holst. LSG, Beschl. v. 31.03.2009 - L 4 B 542/08 KA ER -, juris, Rn. 26 ff. zu „Trunksucht“ i. S. v. § 21 Ärzte-ZV).
12 
Fehlt in diesem Sinne das Vermögen, zwischen Alkoholkonsum und Berufsausübung streng zu trennen (im Folgenden: Trennungsvermögen), kann von der Wiedererlangung der Berufseignung regelmäßig erst dann gesprochen werden, wenn eine nachhaltige Änderung des Trinkverhaltens nachgewiesen ist, die auf eine Wiedererlangung der Fähigkeit zur vollständigen Trennung von Alkoholkonsum und ärztlicher Tätigkeit schließen lässt. Diesbezüglich können, weil es im Kern um dieselben medizinisch-psychologischen Fragestellungen geht, die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum Fahrerlaubnisrecht herangezogen werden. Danach kann im Einzelfall, abhängig von der persönlichen Konsumgeschichte, hierfür – wie im Fall der Alkoholabhängigkeit – der Nachweis einer völligen Alkoholabstinenz erforderlich sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2015 - 10 S 1491/15 -, juris, Rn. 4 m. w. N. auch zur fachwissenschaftlichen Fundierung dieser Einschätzung; OVG NRW, Beschl. v. 23.03.2010 - 13 B 177/10 -, juris, Rn. 11 f. für eine Ruhensanordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 ZHG).
13 
b) Nach diesen Maßstäben kommt die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung auf Basis der vorliegenden Akten und des Vorbringens des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller zumindest wegen Alkoholmissbrauchs (aa), der mit einem fehlenden Trennungsvermögen einhergeht (bb), gesundheitlich nicht mehr zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geeignet ist.
14 
aa) Mit der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Schoch, a. a. O., § 80 Rn. 404) kann nach Lage der Akten allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass beim Antragsteller (inzwischen) eine körperliche Alkoholabhängigkeit i. S. v. ICD 10 F 10.2 besteht. Zwar hat Prof. Dr. B. in seinem Ergänzungsgutachten vom 31.07.2013 (S. 25) und seinem Schreiben vom 14.08.2013 diese Begrifflichkeit verwendet. Eine Auseinandersetzung mit den medizinischen Kriterien findet sich darin jedoch nicht, insbesondere fehlt die Feststellung eines starken oder zwanghaften Verlangens, Alkohol zu konsumieren. Frühere Gutachten haben dieses – nicht zuletzt mit Blick auf die längeren Phasen nachgewiesener Abstinenz – überzeugend verneint (so auch Prof. Dr. B. in seinem Gutachten v. 06.03.2013, S. 15). Auch die behandelnde Ärztin des Antragstellers, Dr. A., ist dieser Diagnose mehrfach entgegengetreten (zuletzt mit Schreiben v. 28.07.2014), wobei unklar bleibt, ob sie vom Vorfall am 28.01.2014 und der dort nachgewiesenen Alkoholisierung im Umfang von 2,5 Promille Kenntnis gehabt hat.
15 
Die – möglicherweise im Hauptsacheverfahren zu klärende – Frage, ob die jüngsten Entwicklungen aus ärztlicher Sicht die Diagnose einer Alkoholsucht rechtfertigen, kann jedoch auf sich beruhen. Denn was für die Kammer auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel außer Frage steht, ist der Hang des Antragstellers zu wiederkehrendem Alkoholmissbrauch, dem – wie dargelegt – ebenfalls Krankheitswert zukommt (ICD 10 F 10.1). Entsprechende Feststellungen finden sich seit 2010 in allen vorliegenden Gutachten (Dr. M., Gutachten v. 16.02.2010, S. 13; Prof. Dr. B., Gutachten v. 06.03.2013, S. 15, und Ergänzungsgutachten v. 31.07.2013, S. 25; Dr. G., Gutachten v. 24.05.2013, S. 10). Diese jeweils ausführlich und überzeugend begründeten Diagnosen werden von Dr. A. nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil stellt auch sie fest, dass es „im Rahmen von Belastungssituationen immer wieder zu Alkoholmissbrauch gekommen“ sei (Schreiben v. 05.02.2014).
16 
bb) Ferner geht die Kammer davon aus, dass dem Antragsteller zur Zeit das Vermögen fehlt, seinen Alkoholkonsum so zu steuern, dass dieser ohne Auswirkungen auf seine Tätigkeit als Zahnarzt bliebe. Die in den Akten enthaltenen Informationen zu verschiedenen Vorfällen im Praxisbetrieb, bei denen der Antragsteller unter Alkoholeinfluss stand, bilden hinreichend aussagekräftige tatsächliche Anhaltspunkte für den Schluss auf ein fehlendes Trennungsvermögen (aaa). Der Antragsteller hat dieses in der Folge auch nicht wiedererlangt (bbb).
17 
aaa) Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller am 28.01.2014 bei der Behandlung des Patienten B. unter Alkoholeinfluss stand und dadurch ein fehlendes Trennungsvermögen gezeigt hat ([1.]). Selbst bei Zugrundelegung der Einlassungen des Antragstellers, er habe unmittelbar nach der Behandlung eine größere Menge Wodka „sturzartig“ getrunken, den ihm seine Frau besorgt habe, gelangt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich des fehlenden Trennungsvermögens ([2.]).
18 
(1.) Die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum Vorfall vom 28.01.2014 abgegebenen Zeugenaussagen gegenüber der Polizei widersprechen sich. Der Patient B. hat angegeben, der Antragsteller habe auf ihn während der Behandlung den Eindruck erheblicher Alkoholisierung („richtig voll“) gemacht, weil dieser glasige bzw. silbrige Augen gehabt habe, in alle Richtungen geschielt habe und unsicher auf den Beinen gewesen sei. Auch habe er einen süßlichen Geruch im Atem des Antragstellers festgestellt. Zugleich gab er aber auch an, einen Medikamenteneinfluss nicht ausschließen zu können. Demgegenüber wollen die anderen polizeilich als Zeugen vernommenen Anwesenden keine Auffälligkeiten bemerkt haben.
19 
Bei der vorläufigen Beurteilung dieses Vorfalls stützt sich die Kammer maßgeblich auf das Ergebnis der Blutprobe, die Blutalkoholkonzentrationen von 2,51 Promille (19:05 Uhr) und 2,42 Promille (19:35 Uhr) ergab, sowie auf das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität F. vom 01.04.2014. Darin wird aufgezeigt, dass die Analyse der in der Blutprobe befindlichen Begleitstoffe sich „nicht mit den gemachten Angaben zur Alkoholaufnahme in Einklang bringen“ lasse und insbesondere die erhöhte Methanolkonzentration dafür spreche, „dass eine erhebliche Alkoholisierung über einen längeren Zeitraum hinweg und somit bereits zur Tatzeit bestanden“ habe (S. 9). Weiter wird in dem Gutachten nachvollziehbar dargelegt, dass es an positiven Hinweisen für den vom Antragsteller behaupteten „sturzartigen“ Nachtrunk mangelt. Die Kammer versteht die Ausführungen unter Ziff. 2. des Gutachtens dahingehend, dass ein positiver Hinweis auf die in diesem Fall medizinisch zu erwartende zunehmende Alkoholisierung des Antragstellers in einer weiteren nachteiligen Veränderung des Verhaltens des Antragstellers zu sehen gewesen wäre, die sich aber aus den Berichten der unmittelbar nach dem behaupteten Nachtrunk anwesenden Polizeibeamten und Ärzte gerade nicht ableiten lässt. Eine genauere Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Behandlung, zu dem sich die Gutachter ohne weitere Angaben nicht in der Lage sahen, ist für den Nachweis einer Behandlung unter Alkoholeinfluss nicht erforderlich. Die vom Antragsteller gegen dieses Gutachten vorgebrachten Einwände verfangen bei vorläufiger Würdigung nicht. Wenn der Antragsteller geltend macht, das Gutachten gehe von einem normalen Trinkverhalten von 0,5 bis 0,8 g Ethanol/kg aus, während er gerade ein ungewöhnliches Trinkverhalten an den Tag gelegt habe, so verkennt er den Kontext der von ihm beanstandeten Ausführungen. Unter Ziff. 1. geht das Gutachten auf die Frage ein, ob es medizinisch möglich sei, im vom Antragsteller behaupteten Zeitraum eine entsprechende Alkoholisierung aufzubauen. Das Gutachten legt dabei zunächst dar, welche Alkoholaufnahme pro Stunde und kg Körpergewicht erforderlich ist, um die gemessene Blutalkoholkonzentration bei einer Statur des Antragstellers zu erreichen. Dass dies ausgeschlossen sei, wird nicht festgestellt. Vielmehr wird lediglich das normale Trinkverhalten mitgeteilt. Die Kammer versteht die nachfolgende Aussage (S. 8), „eine entsprechende Sturztrunksymptomatik wäre bei einer so hoher Alkoholbelastung und Kontakt in enger zeitlicher Nähe zu erwarten (siehe 2)“ dahingehend, dass die Einlassung des Antragstellers deshalb medizinisch nicht verifiziert werden könne, weil es – wie unter Ziff. 2 des Gutachtens ausgeführt – an positiven Hinweisen auf eine (im Fall eines Sturztrunks zu erwartende) fortschreitende Alkoholisierung des Antragstellers fehlt. Im Übrigen erscheinen der Kammer die Erwägungen des Zulassungsausschusses für Zahnärzte Baden-Württemberg für den Regierungsbezirk K. nachvollziehbar, wonach – die Einlassung des Antragstellers als wahr unterstellt – es zu einem Ansteigen der Blutalkoholkonzentration in der zweiten Blutprobe hätte kommen müssen, weil zum Zeitpunkt der ersten Blutprobe die Resorptionsphase bei einem Trinkbeginn nach Abschluss der Behandlung des Patienten B. noch nicht abgeschlossenen gewesen war (Beschl. v. 19.02.2014, S. 14).
20 
Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass diese Einschätzung nicht im Widerspruch dazu steht, dass die Staatsanwaltschaft W. das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs der Körperverletzung zum Nachteil des Patienten B. gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Ausweislich der Einstellungsverfügung vom 29.08.2014 ließ die Staatsanwaltschaft die Frage der Alkoholisierung des Antragstellers bewusst offen, weil es an einer weiteren Voraussetzung für einen hinreichenden Tatverdacht fehle. Unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes könne zugunsten des Antragstellers nicht ausgeschlossen werden, dass der Patient B. aufgrund der für ihn bestehenden Notlage nach dem gescheiterten Behandlungsversuch durch die Zahnärztin G. auch nach einer (hinzugedachten) Aufklärung über die Alkoholisierung des Antragstellers in eine Behandlung durch diesen eingewilligt hätte. Die positive Feststellung des Gegenteils sei jedoch Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Antragstellers.
21 
(2.) Selbst wenn man die Einlassung des Antragstellers zum Vorfall am 28.01.2014 als wahr unterstellt, führt dies zu keinem günstigeren Ergebnis. Denn der Nachweis, dass der Antragsteller während der Behandlung von Patienten alkoholisiert war, stellt lediglich eine hinreichende, nicht jedoch eine notwendige Bedingung für die Feststellung fehlenden Trennungsvermögens dar. Insofern dürfte nichts anderes gelten als hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Ziff. 8 der Anlage 4). Sie wird auch bei nicht unmittelbar straßenverkehrsbezogenen Alkoholauffälligkeiten verneint, wenn diese in ihrer Gesamtschau die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen werde (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 16.04.2014 - W 6 K 13.1150 -, juris, Rn. 27 m. w. N.). Ein hinreichendes Trennungsvermögen liegt bei einem Arzt danach nur vor, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er trotz regelmäßigem Alkoholmissbrauch (etwa in den Abendstunden) während der regulären Praxiszeiten nicht im Geringsten durch Alkohol beeinträchtigt ist (vgl. Schleswig-Holst. LSG, Beschl. v.31.03.2009 - L 4B 542/08 KA ER -, Rn. 32, wo sogar eine „0-Promille-Grenze“ postuliert wird).
22 
Dass der Alkoholkonsum des Antragstellers nicht strikt auf das private Umfeld beschränkt ist (vgl. zu einem solchen Fall Schleswig-Host. LSG, a. a. O.), sondern es auch innerhalb der Praxis zu deren regulären Öffnungszeiten zu Alkoholmissbrauch gekommen ist, ergibt sich für die Kammer bereits aus den zum Vorfall vom 28.01.2014 vorliegenden und vom Antragsteller nicht bestrittenen Informationen. Selbst wenn man dabei von den Schilderungen des Antragstellers ausgeht, wonach er unmittelbar im Anschluss an die Behandlung des Patienten B. im Sturztrunk zwischen 17 und 18 Uhr erhebliche Mengen Wodka konsumiert habe, den seine Ehefrau ihm „zu seiner schnellen Beruhigung“ kurzfristig besorgt habe (Schriftsatz vom 03.11.2014 im Hauptsacheverfahren, S. 5), belegt dies, dass der Antragsteller keinesfalls willens und in der Lage ist, seinen exzessiven Alkoholkonsum stets zuverlässig vom Praxisbetrieb zu trennen. Dabei ist aus Sicht der Kammer auch die jederzeitige Gefahr eines Rezidivs zu beachten, wie sie der Gutachter Prof. Dr. B. (Gutachten v. 06.03.2013, S. 16: „hohe Rezidivgefahr“) nachvollziehbar und – vor dem Hintergrund der Vielzahl der dokumentierten Alkoholexzesse des Antragstellers – überzeugend festgestellt hat. Auch entspricht es den eigenen Bekundungen des Antragstellers, dass er unter (privatem wie beruflichem) Stress übermäßig Alkohol konsumiert hat (Stellungnahme gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. B., Ergänzungsgutachten v. 31.07.2013, S. 18: „in bestimmten Stresssituationen, wenn sich alles anstaut, zum Alkohol gegriffen“; Alkoholkonsum „vor allem in Stressphasen bedrohlich“). Selbst seine behandelnde Ärztin Dr. A. hat ausdrücklich festgehalten, dass es „im Rahmen von Belastungssituationen immer wieder zu Alkoholmissbrauch gekommen“ sei (Schreiben v. 05.02.2014).
23 
Die späteren Vorfälle am 23.09. und 22.10.2015 bestätigen diesen Befund. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller jedenfalls gegen Ende der Behandlung der Patientin K. am 23.09.2015 alkoholisiert war. Die Patientin K. hat im Rahmen ihrer ausführlichen und zeitnahen schriftlichen Schilderung erklärt, dass sie nach dem Erwachen aus der Narkose bei einer vom Antragsteller durchgeführten Nachschau wegen des aus ihrer Sicht (wiederum) unzureichend eingesetzten Provisoriums „ganz klar den starken Geruch von Alkohol in seinem Atem“ festgestellt habe und der Antragsteller auf ihre Nachfrage, ob er getrunken habe, keine Antwort gegeben, sondern fluchtartig das Behandlungszimmer verlassen habe. Weiter schilderte sie, dass ihr die Augen des Antragstellers „irgendwie stumpf“ vorgekommen seien und dieser – etwas später – in seiner Wortwahl „gehinkt“ und Sätze nicht richtig beendet habe (Stellungnahme vom 15.10.2015, S. 25). Der bei diesem Behandlungsschritt nicht mehr anwesende Anästhesist Dr. H. erklärte in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung, die Behandlung sei zuvor erkennbar nicht dem ursprünglichen Plan des Antragstellers gemäß verlaufen. Dieser habe den Behandlungsraum kurzzeitig verlassen und anschließend erklärt, die beschliffenen Zähne müssten jetzt gezogen werden. Daraufhin habe er, Dr. H. nachgefragt, ob diese Maßnahme von der Einwilligung der Patientin gedeckt sei, woraufhin der Antragsteller sich „körperlich, also nicht nur buchstäblich, die Haare gerauft“ und die Behandlung abgebrochen habe. Erst auf ausdrückliche Nachfrage hin, und damit ohne erkennbare Belastungstendenz, erklärte Dr. H. weiter, dass der Antragsteller im Anschluss an die gemeinsam durchgeführte Behandlung bei einem erneuten Aufeinandertreffen in der Praxis eine „deutlich wahrnehmbare Alkoholfahne gehabt“ habe. Die Schilderung der Patientin K. und des Dr. H. stehen hinsichtlich des Zeitpunkts der Alkoholisierung des Antragstellers in keinem Widerspruch. Insbesondere steht der Umstand, dass Dr. H. während der Narkose der Patientin noch keine Alkoholisierung bemerkt haben will, nicht im Widerspruch zu der Wahrnehmung des Atemalkoholgeruchs durch die Patientin bei einer späteren Untersuchung, bei der Dr. H. nicht mehr anwesend war. Die Zahnarzthelferin D. hat in ihrer Zeugenvernehmung die Schilderungen im Wesentlichen bestätigt. Ferner gab sie an, an diesem Tag zum ersten Mal Alkohol beim Antragsteller festgestellt zu haben. Eine zeitliche Einschränkung auf den Zeitraum nach Abschluss der letzten Behandlung hat sie dabei nicht vorgenommen. Wenn sie danach ausführt, es sei für sie selbstverständlich, dass sie eine Behandlung abgebrochen oder auf einen Abbruch gedrängt hätte, wenn sie „sowas schon einmal bzw. überhaupt einmal festgestellt hätte“, lässt sich nicht eindeutig erkennen, ob sie eine Abstinenz des Antragstellers bis zur letzten Behandlung der Patientin K. behaupten wollte. Vorläufig geht die Kammer angesichts der im Kern von den Bekundungen der Zeugen Dr. H. und D. gedeckten Schilderung der Patientin K. davon aus, dass zumindest die nach Beendigung der Narkose vorgenommene Untersuchung unter Alkoholeinfluss stattfand.
24 
Hinzu kommen die Beobachtungen des PHK K. am 22.10.2015. An diesem Tag fand eine Durchsuchung der Praxisräume des Antragstellers statt. Der hierbei eingesetzte PHK K. hat in einem Vermerk vom 02.12.2015 (ST/ /2015) festgehalten, dass ihm beim später hinzukommenden Antragsteller bereits bei dessen Ankunft ein deutlicher Atemalkoholgeruch aufgefallen sei. Dieser habe zwei 1-Liter-Flaschen Weißwein bei sich geführt und im weiteren Verlauf der Durchsuchung eine ganze Flasche davon getrunken. Dieser Schilderung ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Für die Kammer ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Inhalt des Vermerks nicht der Wahrheit entsprechen könnte.
25 
bbb) Der Antragsteller hat auch das Trennungsvermögen nicht wiedererlangt. Die Kammer geht davon aus, dass hierfür beim Antragsteller aufgrund seiner Vorgeschichte der Nachweis einer längerfristigen vollständigen Abstinenz erforderlich sein wird ([1.]). Selbst wenn für die Wiedererlangung des Trennungsvermögens der Nachweis eines nachhaltig geänderten Trinkverhaltens ausreichen sollte, ist eine solche Veränderung bislang nicht ersichtlich ([2.]).
26 
(1.) Wie bereits oben (unter A. I. 1. a) dargelegt, kann nicht nur bei Alkoholabhängigkeit, sondern auch bei einem auf Alkoholmissbrauch und fehlendem Trennungsvermögen beruhenden Verlust der gesundheitlichen Eignung der Nachweis vollständiger Abstinenz erforderlich sein, um von einer Wiedererlangung der Eignung ausgehen zu können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.03.2010 - 13 B 177/10 -, juris, Rn. 11 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.10.2015 - 10 S 1491/15 -, juris, Rn. 4 m. w. N.). Dies ist nach Lage der Akten beim Antragsteller der Fall. Selbst wenn man das Urteil des Amtsgerichts B. vom 19.07.2004 (- 5 Cs 306 Js /04 -: vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,54 Promille), das im eingeholten Führungszeugnis nicht mehr aufgeführt ist und dessen Verwertbarkeit nach §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG zumindest fraglich erscheint, unberücksichtigt lässt, fällt auf, dass der Antragsteller bereits über einen langen Zeitraum (u.a. AG S., Strafbefehl v. 27.08.2009 - 4 Cs 24 Js /09 -: fahrlässige Trunkenheit im Verkehr mit 2,34 Promille; AG B., Urt. v. 08.06.2012 - 5 Ds 24 Js /11 -: fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs mit mindestens 1,4 Promille zu Tatzeit [vgl. hierzu LG W., Beschl. v. 27.12.2011 - 1 Qs /11]; AG B., Strafbefehl v. 02.05.2013 - 7 Cs 21 Js /13 -: Beleidigung mit Atemalkoholkonzentration von 0,58 mg/Liter), aber auch in jüngerer Zeit immer wieder in erheblichem Maße alkoholisiert auffällig geworden ist. Neben den Vorfällen vom 28.01.2014 (Patient B.) und vom 23.09.2015 (Patientin K.) ist vor allem der Vorfall vom 17.09.2014 zu nennen, bei dem der Antragsteller so erheblich alkoholisiert war, dass bei seiner Verurteilung wegen Köperverletzung und Beleidigung von einer eingeschränkten Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB ausgegangen wurde (AG S., Urt. v. 24.03.2015 - 4 Cs 25 Js /15 -). Schließlich hat die Staatsanwaltschaft W. wegen des Vorwurfs, der Antragsteller habe am 11.03.2015 im Rahmen einer Durchsuchung seiner Wohnung einen Polizeibeamten beleidigt, beim Amtsgericht S. den Erlass eines Strafbefehls beantragt (- 25 Js 15 -). Dabei wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller unter (nicht näher quantifiziertem) Alkoholeinfluss stand. Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer der vom Gutachter Prof. Dr. B. geäußerten Einschätzung, dass aufgrund der Rückfallhäufigkeit und der Bagatellisierung der Alkoholproblematik – unter anderem – der Nachweis einer längeren Zeit der Abstinenz zur Überwindung der Eignungsmängel erforderlich sein wird (Ergänzungsgutachten v. 31.07.2013, S. 25; vgl. auch das Schreiben vom 14.08.2013).
27 
Den danach erforderlichen Nachweis hat der Antragsteller bislang jedoch nicht erbracht. Zwar ist es ihm in der Vergangenheit mehrfach – insbesondere auch in Erfüllung der Auflagen der Approbationsbehörde – gelungen, Phasen der Abstinenz zurücklegen. Entgegen der im Schriftsatz vom 03.11.2014 (im Hauptsacheverfahren - 7 K 1959/14 -) bekundeten Bereitschaft, auf die Einnahme von Alkohol vollständig zu verzichten und in Abkehr der zuletzt gegenüber dem Gutachter Prof. Dr. E. am 05.01.2015 bekundeten Absicht, nach Silvester 2014 abstinent zu leben, zeigen die jüngsten Vorfälle vom 11.03., 23.09 und 22.10.2015, dass er hierzu offensichtlich nicht willens oder nicht in der Lage ist. Besonders bezeichnend ist in den Augen der Kammer der Vorfall vom 22.10.2015, bei dem der Antragsteller ungeachtet der gegen ihn von Seiten der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Approbationsbehörde wegen seines Gesundheitszustandes ergriffenen Maßnahmen und während der diesbezüglich schwebenden Gerichtsverfahren keine Abstinenz bewahrt, sondern sich während der Durchsuchung seiner Praxisräume ungeniert in Anwesenheit der Polizeibeamten dem weiteren Alkoholkonsum hingegeben hat.
28 
(2.) Selbst wenn das Trinkverhalten des Antragstellers es nicht erforderlich machen sollte, zur Wiedererlangung des Trennungsvermögens die vollständige Abstinenz über einen längeren Zeitraum nachzuweisen, sondern eine nachhaltige Änderung des Trinkverhaltens ausreichen sollte, ergibt sich für den Antragsteller keine günstigere Bewertung. Denn dieser hat sein Trinkverhalten nicht nachhaltig hin zu einem kontrolliertem Alkoholkonsum, der keine negativen Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit befürchten ließe, geändert. Hiergegen spricht bereits seine erhebliche Alkoholisierung bei den Vorfällen am 11.03., 23.09 und 22.10.2015.
29 
2. Das Ruhen der Approbation des Antragstellers ist voraussichtlich auch frei von Ermessensfehlern angeordnet worden. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ZHG vor, ist die Entscheidung über die Anordnung des Ruhens der Approbation in das pflichtgemäße Ermessen der Approbationsbehörde gestellt. Die Entscheidung erwiese sich insoweit gem. § 114 VwGO nur dann als rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre.
30 
Wie bereits ausgeführt, hat das Regierungspräsidium seine Entscheidung damit begründet, dass sowohl die laufenden Strafverfahren als auch die fehlende gesundheitliche Eignung die Ruhensanordnung rechtfertigen würden. Auch das Ermessen wurde so betätigt, dass beide Tatbestände unabhängig voneinander in den Blick genommen wurden und für jeden dargelegt wurde, warum das Ermessen im Sinne einer Ruhensanordnung ausgeübt worden ist. Vor diesem Hintergrund ist die Verfügung schon dann nicht zu beanstanden, wenn die hinsichtlich der fehlenden gesundheitlichen Eignung angestellten Erwägungen keine Ermessensfehler erkennen lassen. Dies ist vorliegend nach Lage der Akten der Fall. Insbesondere dürfte sich die Ruhensanordnung als verhältnismäßig erweisen (a). Ermessensfehler sind auch hinsichtlich der bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bestehenden Verpflichtung, die Ermessenserwägungen mit Blick auf spätere Entwicklungen zu aktualisieren, nicht ersichtlich (b).
31 
a) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als – auch grundrechtlich radizierte – äußere Ermessensgrenze ist nach Lage der Akten nicht missachtet worden. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ist bei der Anordnung des Ruhens der Approbation besonders streng zu prüfen. So hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19.12.2007 (- 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 34) ausgeführt, dass
32 
„bereits die Anordnung des Ruhens der Approbation eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots [ist], durch die schwerwiegend in Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat daher schon wiederholt klargestellt, dass auch die Grundverfügung nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist (vgl. BVerfGE 44, 105 <119>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris). Aufgrund des Charakters der Maßnahme sind mithin nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung zu relativieren, sondern bereits strenge Anforderungen an den Erlass der Grundverfügung zu stellen.“
33 
Das Regierungspräsidium Stuttgart ist ausweislich der im Bescheid vom 29.07.2014 niedergelegten Ermessenserwägungen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit der durch den Antragsteller behandelten Patienten eingeschritten. Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz auch gravierende Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 21 BvR 2959/07 -, juris, Rn. 95 f.; BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 3 C 26.11 -, juris, Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.06.2014 - 9 S 1348/13 -, juris, Rn. 51). Dass die Gesundheit der Patienten infolge der fehlenden gesundheitlichen Eignung des Antragstellers auch tatsächlich konkret gefährdet ist, ergibt sich für die Kammer aus den oben geschilderten Umständen. Die Maßnahme ist zum Schutz der Patienten geeignet (aa) und erforderlich (bb). Sie steht angesichts der Bedeutung des erstrebten Zwecks, die Gesundheit potentieller Patienten vor konkreten Gefährdungen durch den Antragsteller zu bewahren, auch nicht außer Verhältnis zu der durch sie bewirkten gravierenden Beeinträchtigung des Antragstellers (cc).
34 
aa) Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist geeignet, der drohenden Gesundheitsgefährdung des Publikums entgegenzuwirken. Denn gem. § 5 Abs. 3 ZHG verliert der Antragsteller hierdurch die Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde, so dass er sich gem. § 18 Nr. 2 ZHG strafbar macht, wenn er die Zahnheilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist.
35 
bb) Die Maßnahme ist auch erforderlich, weil kein milderes, gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist. Wie das Regierungspräsidium zutreffend erwogen hat, entfällt die Erforderlichkeit einer Ruhensanordnung, wenn sich der Zahnarzt, bei dem gesundheitliche Mängel zutage getreten sind, bis zu deren Behebung freiwillig einer weiteren ärztlichen Tätigkeit enthält (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 29, wo die glaubhafte Selbstbeschränkung unter dem Aspekt der Gefahrenprognose bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gewürdigt wird). Der Antragsteller verhält sich indes nicht kooperativ. Zwar hat er im Hauptsacheverfahren vortragen lassen, er sei bereit, auf die Einnahme von Alkohol vollständig zu verzichten und sich auch insoweit regelmäßiger Kontrollen zu unterziehen (Schriftsatz v. 03.11.2014, S. 11). Allerdings hat er diese Ankündigung zum abstinenten Lebenswandel nicht wahrgemacht, wie die bereits näher erläuterten Vorfälle vom 11.03., 23.09 und 22.10.2015 zeigen. Der Antragsteller hat vielmehr ungeachtet der mit Verfügung vom 07.10.2015 angeordneten sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung und damit entgegen dem strafbewehrten Verbot zur Ausübung der Zahnheilkunde (§§ 5 Abs. 3, 18 Nr. 2 ZHG) weiter praktiziert. Hierfür spricht zum einen die polizeiliche Beobachtung am 22.10.2015, wonach an diesem Tag laut Praxiskalender zwei Behandlungen geplant waren und die ersten Patienten bereits im Wartezimmer warteten (Mitteilung des PK B. v. 17.12.2015). Zum anderen hat die Zahnarzthelferin D. in ihrer polizeilichen Vernehmung am 16.12.2015 bekundet, dass jedenfalls seit Anfang November „das volle zahnärztliche Programm in der Praxis durchgeführt“ werde (ST/ /2015, S. 4).
36 
Es war auch nicht geboten, auf die vom Gutachter Prof. Dr. B. im Schreiben vom 14.08.2013 aufgeworfene – im Verhältnis zur Ruhensanordnung mildere – Möglichkeit einzugehen, an Stelle einer Ruhensanordnung, die der Gutachter nach wie vor für erwägenswert hält, dem Antragsteller die Berufsausübung (erneut) unter Auflagen zu gestatten. Denn diese Maßnahme wäre angesichts der Vorgeschichte des Antragstellers nicht gleich geeignet. Die Approbationsbehörde ist in der Vergangenheit bereits zweimal ohne nachhaltigen Erfolg entsprechend verfahren: Nach der Begutachtung durch Dr. M. am 13.02.2010 wurden die im Verfahren zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis anfallenden ETG-Tests angefordert, die im Zeitraum von Oktober 2009 bis Juni 2011 negativ ausfielen. Bereits wenige Monate später, am 04.10.2011, hat sich der Antragsteller einer Straßenverkehrsgefährdung in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig gemacht (AG B., Urt. v. 08.06.2012 - 5 Ds 2 Js /11 -), wobei von einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,4 Promille zur Tatzeit ausgegangen wurde (vgl. LG W., Beschl. v. 27.12.2011 - 1 Qs /11 -, S. 4). Der daraufhin eingeschaltete Gutachter Prof. Dr. B. hat in seinem ersten Gutachten vom 06.03.2013 empfohlen, dem Antragsteller ungeachtet der hohen Rezidivgefahr die Approbation unter Auflagen zu belassen, weil „unter stabilen Behandlungsbedingungen“ aktuell nicht von einer Gefährdung der Berufsfähigkeit ausgegangen werden könne (S. 16 f). Dem Antragsteller wurde entsprechend der gutachterlichen Empfehlung die Approbation unter der Auflage belassen, die Alkoholabstinenz bis Mitte 2013 nachzuweisen. Der Antragsteller legte in der Folge eine Bescheinigung über negative ETG-Tests vom 12.06.2012 bis 23.04.2013 vor. Bereits am 15.03.2013 und damit vor Ende des bis zum 11.06.2013 geplanten Untersuchungszeitraums wurde er jedoch in der Innenstadt von B. polizeilich auffällig. Er wies eine Atemalkoholkonzentration von 0,58 mg/Liter auf. Gegenüber dem mit einer Ergänzung seines Gutachtens beauftragten Prof. Dr. B. gab er an, mehrere Gläser Weinschorle getrunken zu haben, weil es zuvor zu einer Auseinandersetzung mit seiner Frau gekommen sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausgeschlossen, dass erneute Auflagen zu einer nachhaltigen Sicherung der Berufsfähigkeit des Antragstellers geeignet gewesen wären. Darüber hinaus wären die vom Gutachter Prof. Dr. B. für das Absehen von der Ruhensanordnung genannten Bedingungen auch nicht umsetzbar: Die vom Gutachter neben der - für sich genommen ungenügenden - Verpflichtung, die regelmäßige Behandlung der Alkoholkrankheit und der bipolaren Störung sowie die kontinuierliche Abstinenz über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg nachzuweisen, zusätzlich für erforderlich gehaltene Schaffung und Erhaltung von „Stabilität im privaten wie beruflichen Bereich“ hätte sich, insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 LVwVfG), nicht rechtsverbindlich in Form einer Auflage fassen und darüber hinaus nicht nachhaltig überprüfen lassen.
37 
cc) Schließlich erweist sich die Ruhensanordnung nach derzeitiger Sachlage auch als angemessen. Das mit der Ruhensanordnung verfolgte Ziel, die Gesundheit der potentiellen Patienten vor Gefährdungen und Schäden zu bewahren, die bei einer Behandlung durch den in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr zur Ausübung der Zahnheilkunde geeigneten Antragsteller drohen, steht nicht außer Verhältnis der durch die Ruhensanordnung bewirkten Belastungen desselben. Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich zwar um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht des Antragsstellers auf Berufsfreiheit. Den Belangen der Patienten kommt jedoch im vorliegenden Fall größere Bedeutung zu, weil vom Antragsteller eine konkrete Gefahr für deren Gesundheit ausgeht. Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller unter Alkoholeinfluss praktiziert hat (Vorfall vom 28.01.2014 – Patient B.) bzw. betrunken zur Arbeit erschienen ist (Vorfall vom 22.10.2015). Hinzu kommt der Vorfall vom 23.09.2015, bei dem der Antragsteller jedenfalls gegen Ende der Behandlung der Patientin K. dem Alkohol zugesprochen hat. Der von der Bezirkszahnärztekammer beauftragte Gutachter Dr. S. hat in seinem am 13.10.2015 verfassten Gutachten festgestellt, dass die Präparation der Zähne dieser Patientin nicht den Regeln der Kunst entspreche, die Zähne vielmehr weit über das Maß des Notwendigen hinaus beschliffen worden seien. Zudem haben der Anästhesist Dr. H. und die Zahnarzthelferin bekundet, dass der Antragsteller erst auf ihren Einfluss hin davon abgesehen habe, der Patientin die Zähne zu ziehen, obwohl hierfür eine Einwilligung nicht vorlag.
38 
b) Bei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich – wie bereits ausgeführt – um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, bei dem sich die gerichtliche Beurteilung nach den bei Abschluss der letzten Tatsacheninstanz vorfindlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse richtet. In solchen Konstellationen ist die Behörde verpflichtet, ihre Ermessenserwägungen auch während des gerichtlichen Verfahrens mit Blick auf die sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergebenden Umstände zu aktualisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45.06 -, juris, Rn. 20); umgekehrt ist eine solche nachträgliche Ergänzung von Ermessenserwägungen nicht nur unter den Voraussetzungen des § 114 Satz 2 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, juris, Rn. 8 ff.). Für eine solche Ergänzung hat das Bundesverwaltungsgericht „strenge Anforderungen an Form und Handhabung“ formuliert (a. a. O., Rn. 18 f.):
39 
Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können. Dafür genügt es nicht, dass die Behörde bei einer nachträglichen Änderung der Sachlage im gerichtlichen Verfahren neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss zugleich deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen weiterhin aufrecht erhalten bleiben und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Auch muss sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt. Aus Gründen der Rechtsklarheit und -sicherheit muss die Nachholung von Ermessenserwägungen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Ergänzungen in der mündlichen Verhandlung sollten vom Gericht als solche protokolliert werden. Da etwaige Zweifel und Unklarheiten über Inhalt und Umfang nachträglicher Ergänzungen zu Lasten der Behörde gehen, erscheint es sinnvoll, wenn sie bei nachträglichen Ergänzungen die nunmehr maßgebliche Begründung zusammenhängend darstellt.
40 
Außerdem hat die Behörde auch die sonstigen gesetzlichen Verfahrensrechte des Betroffenen zu beachten, wenn sie im gerichtlichen Verfahren wegen neu eingetretener Umstände ihre Ermessenserwägungen ergänzen oder – wie vorliegend – erstmals ihr Ermessen ausüben will. Sie muss dem Betroffenen daher grundsätzlich zunächst Gelegenheit geben, sich zu den neuen Tatsachen zu äußern. Unabhängig davon, in welchem Stadium des gerichtlichen Verfahrens sich für die Behörde Anlass bietet, ihre Ermessensausübung nachzubessern, hat das Gericht diesem Umstand Rechnung zu tragen und der Behörde in zeitlicher Hinsicht eine Aktualisierung ihrer Ermessensentscheidung zu ermöglichen. Stützt die Behörde ihre Entscheidung während des gerichtlichen Verfahrens auf neue Ermessenserwägungen, hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass auch der Betroffene hinreichend Gelegenheit erhält, seine Rechtsverteidigung hierauf einzustellen.
41 
Eine diesen Anforderungen genügende Aktualisierung ist bislang nicht erfolgt. Allerdings sind die nach Erlass der Ruhensanordnung am 29.07.2014 bezüglich der Frage der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers bislang hinzugetretenen Umstände nach vorläufiger Würdigung nicht dazu geeignet, eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung durch das Regierungspräsidium auch nur möglich erscheinen zu lassen. Im Gegenteil sind ausschließlich solche Umstände aktenkundig geworden, die für die Entscheidung der Behörde sprechen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Möglichkeit, eine etwaige Aktualisierung bis zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache nachzuholen, ist ein Ermessensfehler für die Kammer mit Blick auf diese Aktualisierungspflicht ebenfalls nicht ersichtlich.
II.
42 
Auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Herausgabe der Approbationsurkunde wird die Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. § 52 Satz 1 Alt. 4 LVwVfG ermöglicht eine solche Anordnung nicht nur bei einem auf Dauer angelegten Widerruf, sondern bereits dann, wenn die Wirksamkeit eines Verwaltungsakts zumindest teilweise durch eine sofort vollziehbare Entscheidung aufgehoben worden ist, auch wenn diese Entscheidung nur eine vorübergehende Regelung enthält. Die Approbation berechtigt gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZHG zur dauernden Ausübung der Zahnheilkunde und zur Führung der Bezeichnung „Zahnarzt“ bzw. „Zahnärztin“. Die sofort vollziehbare Anordnung des Ruhens der Approbation bewirkt gem. § 5 Abs. 3 ZHG, dass der Zahnarzt die Zahnheilkunde nicht ausüben darf. Sie nimmt damit der Approbation (nur) teilweise ihre Wirksamkeit. Sinn und Zweck der Vorschrift, behördliche Urkunden nicht mehr zirkulieren zu lassen, wenn deren Inhalt unrichtig geworden ist, sprechen indes dafür, die Anordnung der Herausgabe bereits dann zu ermöglichen, wenn der wesentliche Teil des dokumentierten Regelungsgehaltes - hier: die Befugnis zur Ausübung der Zahnheilkunde - vorläufig entfallen und nur ein vergleichsweise wenig bedeutsamer Teil der enthaltenen Regelungen - hier: die Befugnis, die Bezeichnung „Zahnarzt“ zu führen - unverändert wirksam ist (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15.05.1990 - 5 A 1692/89 -, juris, Rn. 16 ff.; Thüring. OVG, Beschl. v. 10.07.2007 - 2 EO 184/07 -, juris, Rn. 63). Ermessensfehler sind diesbezüglich nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
B.
43 
Das zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erforderliche besondere Vollziehungsinteresse liegt vor.
44 
Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird, reicht für sich genommen nicht aus, um ein solches besonderes Vollziehungsinteresse zu rechtfertigen. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt einen selbständigen Eingriff dar, der in seiner Wirkung über die noch im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu überprüfende Ruhensanordnung hinausgeht. Sie erfordert deshalb eine eigenständige, auch an verfassungsrechtlichen Maßstäben orientierte rechtliche Würdigung. Derartige vorläufige Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit sind nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft. Erforderlich ist daher, dass überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. aus jüngerer Zeit zusammenfassend Nieders. OVG, Beschl. v. 10.05.2013 - 8 ME 59/12 -, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschl. v. 15.11.2011 - 21 CS 11.2252 -, juris, Rn. 9; jeweils m. N. zur Rspr. des BVerfG).
45 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet der angeordnete Sofortvollzug des Ruhens der Approbation des Antragstellers keinen (verfassungs)rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller derzeit nach Aktenlage wegen seiner nicht überwundenen Alkoholkrankheit in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist, den ärztlichen Beruf auszuüben und dass deshalb eine konkrete Gefahr für die Gesundheit seiner Patienten besteht, der nur durch die Anordnung des Sofortvollzugs der Ruhensanordnung begegnet werden kann. Die Kammer teilt diese Auffassung. Hinter der konkreten Gefährdung des wichtigen Gemeinschaftsguts der Patientengesundheit muss das gegenläufige Interesse des Antragstellers zurückstehen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig in seinem Beruf als Zahnarzt weiter arbeiten zu können.
46 
Dem liegen im Einzelnen folgende Erwägungen zugrunde: Die Vorfälle vom 28.01.2014 (Patient B.) und vom 23.09.2015 (Patientin K.) bilden hinreichend konkrete und gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für die Prognose, dass eine Gefährdung der Patienten des Antragstellers mit großer Wahrscheinlichkeit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu befürchten ist. Wie bereits dargelegt, fehlt dem Antragsteller nach Einschätzung der Kammer das Vermögen, sicher zwischen dem Konsum von Alkohol und seiner Tätigkeit als Zahnarzt zu trennen. In seiner aktuellen Verfassung muss vielmehr damit gerechnet werden, dass der Antragsteller auf Schwierigkeiten bei der Behandlung von Patienten, wie sie in einer zahnärztlichen Praxis jederzeit auftreten können, mit Alkoholkonsum reagiert. Die polizeilichen Beobachtungen am 22.10.2015, denen zufolge der Antragsteller alkoholisiert die Praxis betrat, obwohl Behandlungen konkret terminiert waren, lassen sogar den weitergehenden Verdacht aufkommen, er könnte Behandlungen bereits in alkoholisiertem Zustand beginnen wollen. Ferner ist zu berücksichtigten, dass sich der Antragsteller nicht etwa – was zu erwarten gewesen wäre – unter dem Eindruck des verwaltungsbehördlichen Vorgehens und des gerichtlichen Verfahrens durch besonders kooperatives Verhalten um die Wiederlegung dieser Gefährlichkeitsprognose bemüht hat. Im Gegenteil hat er ungeachtet der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ruhensanordnung seinen Praxisbetrieb aufrechterhalten. Desgleichen hat er die auf das Medizinproduktegesetz gestützte, sofort vollziehbare Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums F. vom 19.08.2015 (AZ ), zu deren Vollstreckung die Praxisräume am 22.10.2015 versiegelt worden waren, ignoriert. Ob er oder seine Frau oder Dritte die Siegel erbrochen haben, kann dahinstehen, weil der Antragsteller ausweislich des Vermerks des PK B. jedenfalls über die Bedeutung der Versiegelung informiert worden war. Gleichwohl wurde, wie seine Zahnarzthelferin D. am 16.12.2015 bei der Polizei angegeben hat (ST/ /2015), jedenfalls seit Anfang November die Praxis unverändert betrieben.
47 
Dass vom Antragsteller in seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung eine Gefahr für die Gesundheit der Patienten ausgeht, der durch eine umgehende Einstellung seiner ärztlichen Tätigkeit begegnet werden muss, wird auch durch die Vorfälle in der (jüngeren) Vergangenheit belegt, bei denen es zu Gesundheitsschädigungen von Patienten gekommen ist bzw. bei denen der Antragsteller unmittelbar hierzu angesetzt hat: Mit Urteil des Amtsgerichts Bad S. vom 25.01.2016, rechtskräftig seit dem 15.02.2016, wurde der Einspruch des Antragstellers gegen den Strafbefehl vom 24.02.2014 verworfen. Dem Strafbefehl lag der Vorwurf zugrunde, der Antragsteller habe es bei der Behandlung des Patienten B. am 13.02.2012 trotz festgestellten Tuberabrisses kombiniert mit dem Abriss vestibüler Knochenanteile im Bereich des Kieferkamms und der vorderen Kieferhöhlenwand entgegen der Regeln der ärztlichen Kunst unterlassen, zu prüfen, ob eine Mund-Antrum-Verbindung entstanden war, und den Patienten mit Antibiotikum zu versorgen, weshalb es zu einer schmerzhaften Wundinfektion gekommen sei, die zu einer stationären Behandlung des Patienten geführt habe. Beim Vorfall vom 23.09.2015, den das Regierungspräsidium zum Anlass genommen hat, die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung anzuordnen, ist es ausweislich des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Dr. S. vom 13.10.2015 zu einer kunstfehlerhaften Behandlung und damit einer Gesundheitsschädigung zum Nachteil der Patientin K. gekommen. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach der glaubhaften Schilderung des Anästhesisten Dr. H., die von der unmittelbar an der Behandlung beteiligten Zahnarzthelferin D. im Kern bestätigt wurde, erst auf Drängen dieser beiden davon abgelassen, der Patientin K. die Zähne zu ziehen, was von deren Einwilligung nicht gedeckt gewesen wäre.
48 
Vor diesem Hintergrund geht auch eine Folgenabwägung als Teil der erforderlichen Interessenabwägung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820/04 und 2851/04 -, juris, Rn. 14) zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei ist nicht zu übersehen, dass sich, falls sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Ruhensanordnung herausstellen sollte, beim Antragsteller ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden einstellen würde, der – jedenfalls für den Fall, dass die Umstände publik würden oder die Praxis über einen längeren Zeitraum geschlossen werden müsste und damit der Patientenstamm verloren ginge und der gute Ruf ruiniert würde – praktisch irreparabel sein dürfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.2010 - 1 BvR 2709/09 -, juris, Rn. 15). Falls hingegen die Anordnung des Sofortvollzuges unterbliebe und der Antragsteller bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin als Zahnarzt praktizieren könnte, müsste aus den vorgenannten Gründen jederzeit mit erneuten Behandlungen unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, die - wie die Behandlung der Patientin K. zeigt - ebenfalls ohne Weiteres zu irreparable Schädigungen der Patienten an ihrer Gesundheit führen können. Diese unmittelbar drohenden, konkreten Gefahren für das wichtige Gemeinschaftsgut der Gesundheit der potentiellen Patienten wiegen so schwer, dass bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des vorliegenden Falles ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens nicht vertretbar wäre.
49 
Auch hinsichtlich der Verpflichtung des Antragstellers zur Herausgabe der Approbationsurkunde erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit als gerechtfertigt. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich der Antragsteller nicht gegenüber Dritten entgegen der durch die vollziehbare Ruhensanordnung gem. § 5 Abs. 3 ZHG bewirkten Änderung der Rechtslage (vgl. auch § 18 Nr. 2 ZHG) als zur Ausübung der Zahnheilkunde Berechtigter ausgibt.
C.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wird nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt, wobei die Kammer für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 30.000 EUR ausgeht. Dies entspricht dem im Streitwertkatalog vorgeschlagenen Mindestwert für einen Streit um die Approbation (Nr. 16.1). Auch wenn es sich beim Ruhen der Approbation im Vergleich zum Widerruf nicht um eine endgültige Maßnahme handelt, bewirkt das Ruhen der Approbation – wie dargelegt – im Ergebnis ein vorläufiges Berufsverbot. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer davon ab, einen Abschlag vorzunehmen. Gründe dafür, von der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblichen Halbierung des Streitwerts (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs) abzusehen, sind hingegen nicht ersichtlich.
51 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Der Antragsteller (geb. ...1980) ist im Besitz einer Erlaubnis für Privatpiloten (Flugzeug) Nr. ..., ausgestellt am 21. Juni 2011. Die Zuverlässigkeit des Antragstellers wurde am 15. Juni 2011 durch die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - festgestellt.

Durch eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 9. Januar 2015 wurde dem Luftamt Nordbayern bekannt, dass der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg (Az.: 161 Cs 972 Js 18241/14) vom 21. November 2014 (rechtskräftig seit 30.12.2014) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69a StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen á 50,00 EUR (auf Einspruch des Antragstellers ermäßigt auf 10,00 EUR mit Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 14.12.2014) verurteilt worden war. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 10 Monaten verhängt. Der Antragsteller hatte am 10. Oktober 2014 gegen 4:35 Uhr ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er infolge alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Die um 4:58 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,86 Promille.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 teilte das Luftamt dem Antragsteller mit, dass wegen der bekannt gewordenen Verurteilung Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG bestünden. Auch sei der Antragsteller durch übermäßigen Alkoholkonsum aufgefallen. Der Antragsteller wurde gebeten, zur Ausräumung entsprechender Zweifel an seiner Zuverlässigkeit das Ergebnis einer chemischtoxikologischen Untersuchung von Kopfhaaren zum Ausschluss eines übermäßigen Alkoholkonsums bis spätestens 12. März 2015 (verlängert bis 1.6.2015) vorzulegen und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 9. März 2015 teilte der Antragsteller mit, die der Verurteilung zugrunde liegende Trunkenheitsfahrt sei eine einmalige Verfehlung gewesen. An seiner Zuverlässigkeit allgemein ändere dies aus seiner Sicht nichts. Es sei gerne bereit dies auch in einem persönlichen Gespräch unter Beweis zu stellen. Er sei weder alkohol- noch drogenabhängig, was das Ergebnis der chemischtoxikologischen Untersuchungen bestätigen werde. Am 4. März 2015 habe er bei der TÜV Süd Life Service GmbH, Service-Center Würzburg, die Haarprobe - wie gewünscht - nehmen lassen. Das Ergebnis werde umgehend vorgelegt.

Mit E-Mail vom 25. Mai 2015 übermittelte der Antragsteller dem Luftamt eine Kopie des toxikologischen Befundes der Haaranalyse. Das Original sei auf dem Postweg verschollen gegangen. Eine Zweitschrift des Befundberichts mit Untersuchungsbericht des MVZ Weiden (Forensisch Toxikologischer Endbefund) ging auf Anforderung des Luftamtes (E-Mail vom 26.5.2015) am 10. Juni 2015 beim Luftamt ein.

In dem Befundbericht der Begutachtungsstelle für Fahreignung der TÜV Süd Life Service GmbH, Service-Center Würzburg, vom 30. März 2015 wird ausgeführt, dass in der dem Antragsteller am 4. März 2015 entnommenen Haarprobe die Substanz Ethylglucuronid (EtG) in einer Konzentration von 30 pg/mg (Cutoff Wert: 7 pg/mg) nachgewiesen wurde und für einen Nachweiszeitraum von drei Monaten sich damit Abstinenz von Alkohol nicht belegen lasse. In dem zugrunde liegenden Forensisch-Toxikologischen Endbefund des Labors MVZ Weiden ist ausgeführt, dass von einem übermäßigen Alkoholkonsum innerhalb von ca. drei Monaten auszugehen sei.

2.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 widerrief das Luftamt Nordbayern die Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers (Nr. 1) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zuverlässigkeit sei vorliegend nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG zu widerrufen gewesen. Luftfahrer seien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit zu überprüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG). Die Zuverlässigkeit werde aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls bewertet und sei nur bei Personen zu bejahen, die die uneingeschränkte Gewähr dafür böten, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit im vollen Umfang erfüllten. Der materielle Prüfungsmaßstab ergebe sich dabei aus § 7 LuftSiG. Der Bewerber müsse nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Bereits bei geringen Zweifeln sei die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG im Hinblick auf das hohe Gefährdungspotenzial im Luftverkehr und die Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter zu verneinen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV). Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit könne schon dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden seien, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinwiesen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Bei Verstößen gegen Strafgesetze von einigem Gewicht vor dem Hintergrund des hohen Gefährdungspotenzials des Luftverkehrs und des hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter könne auf die fehlende Zuverlässigkeit des Täters geschlossen werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob ein Strafurteil oder nur ein Strafbefehl ergangen sei. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn die zur Last gelegten Umstände keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug hätten. Auch Straftaten ohne diesen Bezug könnten die Zuverlässigkeit nachhaltig infrage stellen, da schon kleine Regelverstöße gravierende Folgen nach sich ziehen könnten. Die Begehung der Straftat sei ein gewichtiges Indiz, der Bewerber werde durch die gezeigte Uneinsichtigkeit und Leichtfertigkeit luftfahrtspezifische Gefahren mit gegebenenfalls unabsehbaren Folgen verursachen.

Die jetzt erlangten Kenntnisse begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr aufgrund der Tat vom 10. Oktober 2014 belege, dass der Antragsteller gerade in Bezug auf den Konsum von Alkohol nicht das erforderliche, mit der Rechtsordnung zu vereinbarende Maß, eingehalten habe. Der übermäßige Alkoholkonsum stelle die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG infrage. Ein solcher sei typischerweise mit Wirkungen, Nebenwirkungen und Entzugserscheinungen verbunden, die sich mit einer verantwortungsvollen Tätigkeit, insbesondere im Bereich des Luftverkehrs, schlechterdings nicht vereinbaren lasse. Hinzu komme, dass der Drang, die eigene Alkoholkrankheit zu verheimlichen, Alkoholabhängige unter Umständen auch anfällig für die Beeinflussung durch Dritte mache. Es sei daher nicht auszuschließen, dass solche Personen aus eigenem Antrieb oder durch den Einfluss Dritter Handlungen vornähmen, die zur Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs führe. In dem vorgelegten Laborbericht sei ein übermäßiger Alkoholkonsum belegt. Eine einmalige Verfehlung liege deshalb nicht vor. Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG lägen deshalb vor. Auch sei von einer Gefährdung des öffentlichen Interesses auszugehen. Das überragende Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs lasse es nicht zu, dass einer als unzuverlässig bekannten Person weiterhin Zutritt zu den luftsicherheitsrechtlich relevanten Bereichen gewährt werden könne. Wegen des hohen Gefährdungspotenzials des Luftverkehrs seien an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von den Betroffenen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen zu stellen. Bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit schlössen eine Tätigkeit in luftsicherheitsrechtlich relevanten Bereichen regelmäßig aus. Von einer potentiellen Gefährdung von Sicherheitsinteressen könne bereits dann ausgegangen werden, wenn die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Störung des Luftverkehrs bestehe. Aufgrund dessen liege es im öffentlichen Interesse, dass nur solche Personen in den oben bezeichneten Bereich gelangen, die zweifelsfrei die Eignung zum Sicherheitsträger besitzen. Der ausgesprochene Widerruf entspreche pflichtgemäßen Ermessen sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 40 BayVwVfG, § 4 LuftSiG). Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit bzw. bei bestehender Unzuverlässigkeit komme nur eine Widerrufsentscheidung als rechtmäßige Maßnahme in Betracht. Bei Abwägung aller Interessen sei die Sicherheit des Luftverkehrs höher zu gewichten, als die persönlichen Belange des Antragstellers. Insbesondere sei durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht dokumentiert, dass der Antragsteller nicht bereit sei, vorhandene Zweifel selbst auszuräumen. Auch ein milderes Mittel als der Widerruf der Zuverlässigkeit sei nicht gegeben. Die Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei eingehalten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO geboten. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, Verwaltungsakte, für deren weiteren Bestand kein Regelungsbedürfnis bzw. -grund mehr bestehe, zu widerrufen. Diese Widerrufsentscheidung müsse schnellstmöglich verbindlich werden, so dass ein Zuwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit nicht akzeptabel sei. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur Begründung des Bescheides Bezug genommen, die vollinhaltlich auch die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung rechtfertigten. Der Bescheid wurde dem Antragsteller zugestellt (Aufgabe zur Post am 17. 6. 2015).

3.

Am 16. Juli 2015 ließ der Antragsteller Klage erheben (W 6 K 15.645), über die noch nicht entschieden ist, und im zugrunde liegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 22. Juni 2015 sei dem Antragsteller die Absicht des Antragsgegners mitgeteilt worden, das Ruhen der Erlaubnis für Privatpiloten anzuordnen als Folge des Widerrufs der Zuverlässigkeit als Luftfahrer gemäß § 7 LuftsSiG. Die Trunkenheitsfahrt sei als einmalige Verfehlung anzusehen und sei zu einem Zeitpunkt begangen worden, als der Antragsteller durch die Kündigung seines letzten Arbeitgebers bereits aus dem aktiven Flugdienst ausgeschieden gewesen sei. Der Antragsteller habe vor der schwierigen Situation gestanden, seine berufliche Laufbahn zu überdenken und einen Weg zu finden, mit seinen persönlichen Fähigkeiten eine Arbeit zu finden, mit der er seinen Unterhalt verdienen und später auch seine Familie unterhalten könne. Der Leidenschaft für seinen Traumberuf Verkehrspilot, den er unter hohem finanziellen Aufwand erlernt habe, habe die momentane Aussichtslosigkeit eine Anstellung zu finden, in der er seine Leistungsfähigkeit unter Beweis habe stellen könne, entgegengestanden. Gerade für die Wintermonate stelle sich der Arbeitsmarkt für Verkehrspiloten als völlig unzugänglich dar. Dass es vor diesem Hintergrund in der Nacht vom 9. auf den 10. Oktober 2014 zum übermäßigen Alkoholkonsum und der für den Antragsteller selbst nicht mehr nachvollziehbaren Trunkenheitsfahrt gekommen sei, sei menschlich nachvollziehbar und rechtfertige nicht die luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit infrage zu stellen, da es sich um eine einmalige strafrechtlich relevante Verfehlung handle. Anlass, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG infrage zu stellen, gäben vor allem verfassungsfeindliche Bestrebungen und Straftaten mit unmittelbarem Bezug zur Luftsicherheit. Eine einmalige fahrlässig begangene Verfehlung außerhalb des Sicherheitsbereichs des Luftverkehrs reiche nicht, die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Abrede zu stellen, zumal er aktuell nicht dem Personenkreis angehöre, der in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlichen Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens i. S. d. § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens i. S. d. § 9 LuftSiG habe. Die fahrlässig begangene Trunkenheitsfahrt bilde kein Indiz dafür, dass der Antragsteller durch eine damit gezeigte Uneinsichtigkeit und Leichtfertigkeit luftfahrtspezifische Gefahren mit gegebenenfalls unabsehbaren Folgen verursachen werde. Zwar habe der Trunkenheitsfahrt ein übermäßiger Alkoholkonsum zugrunde gelegen, der aber nicht auf einer Alkoholabhängigkeit oder Alkoholerkrankung beruhe. Der Antragsteller nehme seit Mai 2015 an einer verkehrspsychologischen Gruppenberatung für Alkoholauffällige beim TÜV Süd teil. Von den insgesamt sechs Sitzungen habe er bereits vier absolviert, die letzte sei am 11. Juli 2015. Bei der Persönlichkeitsanalyse sei dem Antragsteller bestätigt worden, dass bei ihm nicht von einem Alkoholmissbrauch auszugehen sei. Der verantwortliche Umgang mit Alkohol in einer Gesellschaft, in der Alkohol zum „guten Ton“ gehöre, werde in einer kleinen Gruppe vermittelt. Das Bewusstsein des eigenen Fehlverhaltens, das zur Auffälligkeit im Straßenverkehr geführt habe, werde gestärkt und damit eine Grundlage geschaffen, künftig zuverlässig solche Situationen zu vermeiden. Die Teilnahme an der Gruppenmaßnahme erfolge freiwillig und belege, dass der Antragsteller sich seiner Verantwortung in der Gesellschaft, im Straßenverkehr und als Privatpilot stelle. Eine am 30. Juni 2015 durchgeführte labormedizinische Untersuchung bestätige, dass keinerlei Hinweise auf eine Alkoholerkrankung und eine damit einhergehende Leberschädigung vorhanden seien. Der Befundbericht bestätige die Werte eines gesunden Mannes. Der Referenzbereich sei bei allen Untersuchungen weit unterschritten. Am gleichen Tag habe der Antragsteller eine zweite Haaranalyse freiwillig erstellen lassen, die belege, dass er als abstinent einzustufen sei. Das Ergebnis werde umgehend nachgereicht. Auch sei die am 4. März 2015 in Auftrag gegebene Haaranalyse kritisch zu sehen, da der Arzt einen übermäßigen Alkoholkonsum annehme, obwohl der Referenzbereich von größer 30 pg/mg nicht überschritten gewesen sei, sondern 30 pg/mg noch in den oberen Bereich der „Normaltrinker“ falle. Durch die zweite Analyse werde bestätigt, dass der Antragsteller seit Anfang März tatsächlich abstinent im Hinblick auf Alkohol lebe und zwar ohne negative Nebenwirkungen, ohne Entzugserscheinungen und Auswirkungen auf seine persönliche Leistungsfähigkeit. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses und der Sicherheit des Luftverkehrs sei mit den aktuellen Ergebnissen nicht mehr darzustellen. Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Sicherheitsträger seien durch sein gezeigtes Verhalten spätestens ab März 2015 nicht mehr zu belegen. Der Antragsteller habe sein gesamtes Verhalten grundsätzlich geändert, er habe sich selbst hinterfragt, habe eine zweite Berufsausbildung angefangen, die Probezeit erfolgreich absolviert und mit Zustimmung des Lehrherrn wegen seiner guten Fortschritte bereits eine Lehrzeitverkürzung beantragt, die bis zum Ende des 1. Lehrjahres (August 2015) zu bewilligen sein wird. Die Entscheidung der Handwerkskammer werde umgehend vorgelegt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Ausräumung der gehegten Zweifel könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden. Der Antragsteller habe alle Anforderungen, die an ihn gestellt worden seien, zügig erledigt. Er habe nichts verheimlicht und alle erforderlichen Angaben gemacht. Er habe darüber hinaus einen Zweitbefund von einer ebenfalls autorisierten Stelle erheben lassen, der seine Angaben belege, dass er nicht alkoholabhängig sei und keinen Missbrauch betreibe. Der Bescheid könne deshalb keinen Bestand haben. Wegen der einschneidenden Folgen der Versagung der Zuverlässigkeit und der bereits angekündigten Absicht, das Ruhen der Erlaubnis für Privatpiloten anzuordnen und der damit verbundenen Gefahr für den Antragsteller, die teuer erworbene Lizenz als Verkehrspilot einzubüßen, weil notwendige Überprüfungsflüge mit Fachpersonal nicht durchgeführt werden könnten, sei vorab die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wieder herzustellen. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses sei damit nicht verbunden. Es bestehe ein überwiegender Vertrauensschutz des Antragstellers am vorläufigen Bestand der festgestellten Zuverlässigkeit, die bei aktueller Beurteilung erneut zu bescheinigen wäre. Auf den Schriftsatz sowie die beigefügten Anlagen (Schreiben des Luftamtes Nordbayern vom 22.6.2015, Stellungnahme des Antragstellers vom 15.7.2015, Bestätigungen der TÜV Süd plus GmbH jeweils vom 6.7.2015, Bericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie, Würzburg, mit Bestätigung jeweils vom 30.6.2015) wird verwiesen.

In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015 hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich in der Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 in einer Phase der Selbstfindung befunden habe und aufgrund von Zweifeln über seine berufliche Zukunft wegen einer vorzeitigen Kündigung seines Zeitarbeitsvertrages zum 15. Oktober 2014 bei der Firma Hamburg Airways, bei der als Copilot angestellt gewesen war, sich außergewöhnlich oft zum Trinken habe verleiten lassen. Mittlerweile lebe er jedoch abstinent, habe ein geregeltes Ausbildungsverhältnis und bereite sich auf eine MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vor.

4.

Das Luftamt Nordbayern beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, gemessen an den strengen Vorgaben für die Zuverlässigkeit einer Person im Rahmen des § 7 LuftSiG, bestünden nach wie vor Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, die auch durch seinen Vortrag im Rahmen der Antragsschrift vom 16. Juli 2015 nicht vollständig hätten zerstreut werden können. Es gehe im Rahmen des § 7 LuftSiG gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich besonders selbstbeherrscht und vor allem verantwortungsbewusst zeige, um die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Denn eine Gefährdung könne etwa auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens habe, Dritten bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen helfe. Aufgrund der Tat vom 10. Oktober 2014 mit einer BAK von 1,86 Promille sei von einem übermäßigen Alkoholkonsum auszugehen. Aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der sogenannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einer BAK von 1 bis maximal 1,3 Promille vertrage und zu sich nehmen könne und dass Personen, die Alkoholwerte über 1,6 Promille erreichten, regelmäßig bereits an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik litten. Der Antragsteller habe anlässlich des Vorfalls vom 10. Oktober 2014 eine BAK von 1,86 Promille gehabt und diese Schwelle deutlich überschritten. Der übermäßige Alkoholgenuss könne wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge zu Folgeschäden, wie zum Beispiel einer Verminderung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit führen. Mit der Entwicklung einer körperlichen Alkoholtoleranz können zudem auch ein Prozess der Verfestigung von Verhaltensgewohnheiten und die Gefahr von Einstellungs- und Persönlichkeitsveränderungen einhergehen. Des Weiteren habe die Alkoholtoleranz zur Folge, dass neben der Höhe der BAK auch deren negative Auswirkungen unterschätzt würden. Bei erhöhter Alkoholtoleranz würden viele Gefahrensignale, die bei nur mäßigem Alkoholkonsumenten auftreten und die eine weitere Alkoholaufnahme verhinderten, nicht bemerkt. Infolge der enthemmenden und dämpfenden Wirkung des Alkohols sei die bewusste Steuerung der Verhaltensimpulse stark beeinträchtigt. Es könne daher zu unüberlegten Handlungen kommen. Daneben könnten leichte bis sehr starke Entzugserscheinungen auftreten (Schlafstörungen, Schwitzen, starke Magenschmerzen, Angstgefühle, Unruhe und Anspannung, bis hin zu Zittern oder einem epileptischen Anfall). Insbesondere mit diesen Entzugserscheinungen und Nebenwirkungen eines übermäßigen Alkoholkonsums sei eine Tätigkeit im sensiblen Bereich des Luftverkehrs nicht zu vereinbaren, da es dort besonders wichtig sei, jederzeit aufmerksam zu sein und gerade in möglicherweise auftretenden Konfliktsituationen gelassen und besonnen zu reagieren. Hinzu komme der Drang, die eigene Alkoholkrankheit zu verheimlichen. Als Alkoholabhängiger sei man unter Umständen auch anfällig für die Beeinflussung durch Dritte. Es sei daher nicht auszuschließen, dass solche Personen aus eigenem Antrieb und durch den Einfluss Dritter Handlungen vornähmen, die zur Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs führten. Entgegen den Ausführungen handele es sich auch nicht um eine einmalige Verfehlung. Der Antragsteller räume in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015 selbst ein, dass er in der Zeit nach der Kündigung seines Zeitarbeitsvertrages häufiger und in bedeutend größeren Mengen als gewöhnlich Alkohol konsumiert habe, wenn auch ausschließlich in seiner Freizeit und am Wochenende. Dem entspreche der vom Antragsteller vorgelegte Befundbericht des TÜV Süd vom 30. März 2015, nach dem für einen Zeitraum von drei Monaten ein übermäßiger Alkoholkonsum anzunehmen sei. Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei laut SOHT 2014 von einem übermäßigen Alkoholkonsum ab einem Wert von größer gleich 30 pg/mg auszugehen. Durch den übermäßigen Alkoholkonsum seien Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers aufgetreten. Diese Zweifel könnten nur durch einen zeitnahen Abstinenznachweis ausgeräumt werden. Dieser sei jedoch negativ verlaufen. Es sei nicht im Sinne des § 7 LuftSiG hinnehmbar, Betroffene, an deren Zuverlässigkeit Zweifel aufgrund eines übermäßigen Alkoholkonsums bestünden, weiterhin luftsicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausführen zu lassen bis möglicherweise ein Abstinenznachweis gelinge, zumal der Zeitpunkt eines solchen Nachweises in der Regel ungewiss sei. Die Feststellung der Zuverlässigkeit sei daher zu widerrufen gewesen. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, da das öffentliche Interesse, unzuverlässige Personen umgehend von luftsicherheitsrechtlichen Tätigkeiten auszuschließen, gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen, bis zur Rechtskraft weiterhin diese Tätigkeiten ausüben zu können, überwiege. Der Schutz vor Innentätern sei ein wesentliches Element der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Ob der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt nicht übermäßig Alkohol konsumiere, könne nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Er habe bisher keine Nachweise bezüglich eines fehlenden übermäßigen Alkoholkonsums im Rahmen des Verfahrens auf Überprüfung der Zuverlässigkeit abgegeben und auch das Ergebnis der zweiten Haaruntersuchung liege noch nicht vor, das im Falle des Ausschlusses eines übermäßigen Alkoholkonsums im Rahmen der Beantragung der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu würdigen sei.

5.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2015 ließ der Antragsteller das Ergebnis einer Haaranalyse (Probenahme vom 30.6.2015) vorlegen. Aus dem beigefügten Laborbericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie Würzburg vom 20. Juli 2015 ergibt sich ein EtG-Wert von 13,0 pg/mg. Der Antragsteller ließ hierzu ausführen, eine telefonische Nachfrage beim Laborarzt habe ergeben, dass ein Wert kleiner 7 pg/mg frühestens nach sechs Monaten erreicht werden könne und das vorliegende Ergebnis von 13 pg/mg glaubhaft mit einer Alkoholabstinenz von ca. drei Monaten in Einklang stehe. Der Wert größer 7 pg/mg könne im Fall des Antragstellers auch damit erklärt werden, dass er im Rahmen seiner Ausbildung im 1. Halbjahr 2015 vorwiegend mit Kunststoffen und Lösungsmitteln im zahntechnischen Ausbildungsbetrieb gearbeitet habe, so dass sowohl über die Atmung als auch durch Dämpfe das bei der Verarbeitung freigesetzte Ethanol im Körper und damit auch im Haar habe aufgenommen werden können. Die Folgen einer Alkoholerkrankung seien beim Antragsteller nicht im Ansatz vorhanden, was durch die Atteste bestätigt werde. Würde durch die Verfehlung vom 10. Oktober 2014 der Rückschluss auf eine dauerhaft fehlende Zuverlässigkeit gezogen, würde dies einem Berufsverbot gleichkommen, wodurch die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt sei. Durch die Ende Juni durchgeführten Labortests habe der Antragsteller dokumentiert, dass bei ihm keine Alkoholproblematik vorliege, die seine Einstufung als unzuverlässig rechtfertigen könne.

6.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 15.654 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

1.

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage entfällt im vorliegenden Fall, da die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In einem solchen Fall kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des sofortigen Vollzugs gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs, soweit sich diese bereits übersehen lassen.

Im vorliegenden Fall hat die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichendem Maße schriftlich begründet. Eine summarische Überprüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen ist, ergibt, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Unabhängig davon ist jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzuerkennen.

2.

Nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG gilt hierbei entsprechend (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde, das pflichtgemäß auszuüben ist (Art. 40 BayVwVfG) und seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden kann (§ 114 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuverlässigkeit liegen bei summarischer Prüfung wahrscheinlich vor, offen ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses jedoch, inwieweit die Zuverlässigkeit des Antragstellers ausschließlich nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) zu bewerten ist oder ob auch dessen (charakterliche) Zuverlässigkeit i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Alt. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) bzw. dessen Tauglichkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LuftVG betroffen ist.

2.1

Die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 LuftVerkG i. V. m. § 7 Abs. 6 LuftSiG i. V. m. §§ 1, 5 Luftsicherheit-Zuverlässigkeitsüberprüfungverordnung (LuftSiZÜV) war am 15. Juni 2011 festgestellt worden und hatte damit eine Gültigkeit von fünf Jahren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LuftSiZÜV). Die Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG liegen aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers mit Urteil des Amtsgericht Würzburg vom 14. Dezember 2014 (Az.: 116 Cs 972 Js 18241/14), rechtskräftig seit 30. Juni 2014, den konkreten Umständen des Vorfalls und der (ungeklärten) Alkoholproblematik des Antragstellers bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit vor.

2.2

Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG, § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV). Zuverlässig im luftverkehrsrechtlichen Sinne ist nach den einschlägigen Vorschriften und der obergerichtlichen Rechtsprechung nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere von Flugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit im vollen Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Bei der Beurteilung, ob der Überprüfte nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren, ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. Die Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspozentials begegnet es auch im Hinblick auf Art. 12 GG keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen und sie bereits bei nur geringen Zweifeln zu verneinen. Bezugspunkt ist, ob das frühere Verhalten Grund für die Annahme gibt, dass beim Überprüften nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen des Luftverkehrs zu befürchten ist (BayVGH, B.v. 14.7.2015, 8 ZB 13.1666; BVerwG, U.v. 15.7.2004, 3 C 33/03, BVerwGE 121, 257; BVerwG, U.v. 11.11.2004, 3 C 8/04, BVerwGE 122, 182).

Bei Verstößen gegen Strafgesetze von einigem Gewicht kann auf die fehlende Zuverlässigkeit des Betreffenden geschlossen werden und zwar ungeachtet dessen, ob ein Strafurteil oder lediglich ein Strafbefehl ergangen ist. Dabei indiziert insbesondere das Begehen einer vorsätzlichen Straftat im starken Maße die Unzuverlässigkeit des Betreffenden. Die Begehung von Straftaten lässt grundsätzlich daran zweifeln, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhält und hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Unerheblich ist, dass die Straftaten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Luftfahrt stehen. Denn Straftatbestände kennzeichnen Kernforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Im Rahmen des § 7 LuftSiG geht es gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich besonders selbstbeherrscht und vor allem verantwortungsbewusst zeigt, um die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Denn eine Gefährdung kann etwa auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens hat, Dritten bei Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen hilft. Die durch die Begehung von Straftaten indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die aufgrund einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen die Straftat derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aufkommen können. Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Betreffenden. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann schon dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Solche Anknüpfungspunkte können insbesondere in einer Vielzahl von strafrechtlich relevanten Verstößen gesehen werden (BayVGH, B.v. 14.7.2015, 8 ZB 13.1666; B.v. 10.8.2010, 8 CS 10.1566, ZLW 2011, 147), können aber auch bereits bei einem einmaligen strafrechtlich relevanten Verstoß von hinreichendem Gewicht vorliegen (VG Magdeburg v. 23.1.2012, 1 A 382/10 - juris -). Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, U.v. 14.4.2011, GewArch 2011, 483).

Auch können sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen aus Anhaltspunkten ergeben, die seine verminderte Steuerungsfähigkeit begründen können. Dies kann schon bei einem begründeten Verdacht des übermäßigen Alkoholkonsums der Fall sein, wird aber namentlich bei einer Alkoholabhängigkeit anzunehmen sein (Grabherr/Reidt/Wysk, Kommentar zum Luftverkehrsgesetz, § 7 Luftsicherheitsgesetz Rn. 41). Auch kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass alkoholisierte Luftfahrer den Anforderungen des Luftverkehrs (z. B. bezüglich Reaktionsfähigkeit/Besonnenheit) nicht gewachsen sind.

2.3

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben kann die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zwar dürfte allein die Verurteilung des Antragstellers mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 14. Dezember 2014 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á 10,00 EUR die oben genannten Vorgaben nicht erfüllen, da die Verurteilung lediglich wegen fahrlässiger Begehungsweise erfolgte und auch die Anzahl der Tagessätze - zumal bei erstmaliger strafrechtlicher Verurteilung - allein die Tat noch nicht hinreichend gewichtig erscheinen lässt (siehe die Kommentierung bei Grabherr/Reidt/Wysk, a. a. O., § 7 LuftSiG, Rn. 39, wonach bei Geldstrafen ab 90 Tagessätzen bei vorsätzlichen Vergehen eine hinreichende Schwere angenommen werden kann; VG Magdeburg, U.v. 23.1.2012 - 1 A 382/10 - juris). Die strafrechtliche Verurteilung in der Zusammenschau mit den Feststellungen zu der Trunkenheitsfahrt am 10. Oktober 2014 (BAK von 1,89 Promille) und die nicht geklärte Alkoholproblematik des Antragstellers sind jedoch hinreichende Anhaltspunkte für Zweifel an dessen Zuverlässigkeit. Hierbei kann offen bleiben, ob sich im Falle des Antragstellers die Unzuverlässigkeit unter dem Aspekt der Tauglichkeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Luftverkehrs-Zulassung-Ordnung (LuftVZO; regelmäßiger Alkoholmissbrauch) bzw. als charakterliche Unzuverlässigkeit wegen Alkoholmissbrauchs nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO (sog. „Safety“) darstellt oder ob die Zuverlässigkeit allein nach § 7 LuftSiG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 LuftVZO (sog. „Security“) infolge einer verminderten Steuerungsfähigkeit und nicht auszuschließenden Beeinflussbarkeit des Antragstellers, die sich auf die Sicherheit des Luftverkehrs auswirken kann, betroffen ist. Das Luftamt Nordbayern ist in seinem Bescheid vom 17. Juni 2015 von letzterem ausgegangen und hat den Widerruf der Zuverlässigkeit ausschließlich auf die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß § 7 LuftSiG gestützt unter Hinweis darauf, dass sich aus dem übermäßigen Alkoholkonsum und insbesondere bei Vorliegen einer Alkoholerkrankung bzw. bei Alkoholabhängigkeit Gefahren für den Luftverkehr ableiten lassen. Ob eine Alkoholerkrankung im Sinne einer Alkoholabhängigkeit vorliegt, lässt sich den bekannten Umständen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen. Der Antragsteller hat eine Alkoholerkrankung bzw. -abhängigkeit für die Vergangenheit in Abrede gestellt. Nach Aktenlage kann jedoch zumindest von einem Alkoholmissbrauch im Sinne eines übermäßigen schädlichen Gebrauchs für die Vergangenheit ausgegangen werden. Hierfür sprechen die hohe Alkoholisierung mit einer BAK von 1,89 Promille anlässlich der Trunkenheitsfahrt am 10. Oktober 2014 und die Einlassungen des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015, in der dieser einräumt, dass er in der Vergangenheit „häufiger und in bedeutend größeren Mengen als gewöhnlich Alkohol konsumiert hat“, wenn er dies auch ausschließlich in seiner Freizeit und am Wochenende und in der Zeit getan haben will, in der er sich nicht im fliegerischen Dienst befand. Auch wenn im Bereich des Luftverkehrsrechts Alkoholmissbrauch nicht gesetzlich definiert ist, so kann die Wertung des Gesetzgebers zu § 13 Satz 1c der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) herangezogen werden, wonach zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung einer straßenverkehrsrechtlichen Fahrerlaubnis ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche „Giftfestigkeit“ hindeutet. Bei Personen, die im Straßenverkehr mit der einer derart hohen Blutalkoholkonzentration angetroffen werden, pflegt in der Regel ein Alkoholproblem vorzuliegen, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr in sich birgt. Häufiger Alkoholkonsum führt zur Gewöhnung an die Giftwirkung und damit zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Alkoholrisikos. Bei vernünftiger und lebensnaher Einschätzung ist deshalb in solchen Fällen die ernsthafte Besorgnis begründet, der Betroffene werde im alkoholisierten Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen (BVerwGE 99, 249, zitiert bei Grabherr/Reidt/Wysk, a. a. O., § 4 LuftVG, Rn. 50).

Im Falle des Antragstellers kann von diesen Annahmen ausgegangen werden. Der Antragsteller hatte bei seiner Trunkenheitsfahrt am 10. Oktober 2014 den Schwellenwert von 1,6 Promille erheblich überschritten. Der Antragsteller räumt in seiner Stellungnahme selbst ein, zur damaligen Zeit übermäßig Alkohol konsumiert zu haben und auch die auf Anforderung des Luftamtes vorgelegten Laborwerte (Befundbericht der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Süd Life Service, Service-Center Würzburg, vom 30.3.2015; Forensisch Toxikologischer Endbefund des MVZ Weiden) bestätigen dies, da in der Haarprobe des Antragstellers Ethylclucuronid (EtG) mit einer Konzentration von 30 pg/mg festgestellt wurde. Im Forensisch-Toxikologischen Bericht des MVZ Weiden ist hierzu ausgeführt, dass hinsichtlich der Konsumintensität ein übermäßiger Alkoholkonsum anzunehmen ist (bzw. - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt - der Antragsteller im obersten Bereich der sogenannten „Normaltrinker“ anzusiedeln wäre). Auch der zuletzt vorgelegte Bericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie Würzburg vom 27. Juli 2015 weist noch einen EtG-Wert in der Haarprobe des Antragstellers von 13 pg/mg auf, was zwar nur für einen gelegentlichen bis moderaten Alkoholkonsum spricht, nicht jedoch für Alkoholabstinenz, obwohl der Antragsteller behauptet, seit März 2015 alkoholabstinent zu leben. Ob - wie von der Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen - dieser zuletzt gemessene Wert auf die Kürze des Abstinenzzeitraums zurückzuführen ist oder auf ins Haar bzw. in den Körper aufgenommene Dämpfe, die aus Kunststoffen oder Lösungsmitteln im zahntechnischen Ausbildungsbetrieb des Antragstellers freigesetzt werden, ist offen und kann für das vorliegende Eilverfahren - da den Zeitraum nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt betreffend - unberücksichtigt bleiben; im Übrigen kann auch ein aktuell unauffälliger Laborwert nicht zwingend den Missbrauch in der Vergangenheit widerlegen.

Der Antragsteller hat den nach Aktenlage bestehenden Eindruck eines - zumindest in der Vergangenheit bestehenden - übermäßigen Alkoholkonsums im Sinne eines Alkoholmissbrauchs (möglicherweise auch einer Alkoholabhängigkeit), der dessen Steuerungsfähigkeit, Selbstkontrolle und Selbstbeherrschung beeinflusst und deshalb auch unter luftsicherheitsrechtlichen Aspekten Zweifel an dessen Zuverlässigkeit begründet, nicht widerlegen können. Der Antragsteller sah sich am 10. Oktober 2014 trotz der hohen Alkoholisierung (1,89 Promille) im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit in der Lage noch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu steuern, was zur Verurteilung wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt führte. Die Trunkenheitsfahrt zeigt, dass der Antragsteller im Zustand der Trunkenheit zu unbedachten (sogar strafbewehrten) Verhalten neigt, und weist auf die fehlende Selbstkontrolle und Selbstbeherrschung und damit fehlende (Eigen-)Steuerungsfähigkeit des Antragstellers im Zustand der Alkoholisierung hin, was auch Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zu wecken geeignet war. Auch wenn der Antragsteller einwendet, dass dies eine einmalige strafrechtlich relevante Verfehlung gewesen sei, so kann diesem Umstand angesichts des bereits über einen längeren Zeitraum bestehenden übermäßigen Alkoholkonsums und einer hohen Dunkelziffer nicht entdeckter Alkoholfahrten kein entscheidendes Gewicht zugemessen werden. Auch bestand kein ausreichender Nachweis dafür, dass beim Antragsteller im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits eine hinreichend stabile Verhaltensänderung erfolgt war, die es für die Zukunft als ausgeschlossen erscheinen ließ, dass der Antragsteller erneut Fahrten unter Alkoholeinfluss unternahm und damit auch die luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitszweifel als ausgeräumt erscheinen ließ. Wie oben dargelegt ließen die vorgelegten Laborwerte eine solche Bewertung nicht zu. Ein medizinischpsychologisches Gutachten zur Wiedererlangung der Fahreignung (§ 13 Nr. 2d FeV), in dem diese Frage hätte geklärt werden können, lag bzw. liegt nicht vor. Dass der Antragsteller mittlerweile eine Gruppenmaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer besucht, um sich auf die anstehende MPU zur Wiedererlangung der Kraftfahrteignung vorzubereiten, ändert an der Bewertung nichts. Zum einen liegt diese Maßnahme ebenfalls nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und nach den eigenen Einlassungen des Antragstellers soll hierdurch erst das Bewusstsein für das Fehlverhalten in der Vergangenheit und den verantwortlichen Umgang mit Alkohol geschaffen bzw. gestärkt werden. Auch der Umstand, dass der Antragsteller sich zur Zeit der Trunkenheitsfahrt (Oktober 2014) in einer schwierigen Lebenssituation wegen der vorzeitigen Kündigung seines Zeitarbeitsvertrages als Flugzeugführer befunden hat, ist nicht geeignet die bestehenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen, da bekanntermaßen Probleme nicht durch einen übermäßigen und unkontrollierten Alkoholkonsum gelöst werden und diesbezüglich auch eine gewisse Verharmlosung und Banalisierung der Vorgänge festzustellen ist, indem der Antragsteller seinen übermäßigen Alkoholkonsum als „menschlich nachvollziehbar“ und die Trunkenheitsfahrt als „nicht nachvollziehbar“ entschuldigt. Ein solches Vorbringen lässt noch keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten erkennen. Der Antragsteller muss deshalb die von ihm nicht ausgeräumten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gegen sich gelten lassen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 17. Juni 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO entspr.).

3.

Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen war die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs der Feststellung der Zuverlässigkeit weiterhin Zutritt zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes zu gewähren oder - als Folge des Widerrufs der Zuverlässigkeit - seine Tätigkeit als Luftfahrer weiterhin ausüben zu lassen (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Luftfahrern geschützt zu werden, deren Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei feststeht. Persönliche Härten bzw. berufliche Gründe können bei sicherheitsrechtlichen Maßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit ergehen, nicht berücksichtigt werden. Die Interessen des Luftverkehrs sind hierbei höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen weiteren Bestehen der Feststellung seiner Zuverlässigkeit.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 62 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich wegen der Höhe des Streitwerts an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, 1330) orientiert. Nach Abschnitt II Nr. 26.1 waren hierbei 7.500,00 EUR anzusetzen, die für das Eilverfahren zu halbieren waren (Abschnitt I, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.