Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. Aug. 2015 - Au 3 E 15.1046

published on 10.08.2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. Aug. 2015 - Au 3 E 15.1046
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegner, ihm den Besuch der 8. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums in einer Klasse mit maximal 10 Schülern zu ermöglichen.

1. Der 2001 geborene Antragsteller ist aufgrund einer im ersten Lebensjahr erlittenen Meningitiserkrankung beidseitig gehörlos und seit dem Jahr 2002 beidseits mit Cochlea-Implantaten (elektronische Hörprothesen) versorgt.

Bis April 2014 besuchte er die private ... Schule ... und wechselte dann in die 6. Klasse des ... -Gymnasiums in ..., Landkreis .... Dabei handelt es sich um eine öffentliche staatliche Schule, die jedoch nicht das Schulprofil „Inklusion“ aufweist bzw. entwickelt hat. Der Aufnahme in das Gymnasium hatte der Antragsgegner zu 2 als Sachaufwandsträger mit Schreiben vom 20. Februar 2014 zugestimmt und „bauliche Änderungen im Hinblick auf Schallreduzierung“ in Aussicht gestellt mit dem Vorbehalt, dass sich „die baulichen Änderungen auf ein Klassenzimmer beschränken lassen“. Weiter wies der Antragsgegner zu 2 auf die geplante Generalsanierung der Schule sowie darauf hin, dass weitere Störfaktoren im Zusammenhang mit der Größe der Schule und der Zahl der zu unterrichtenden Schüler nicht auszuschließen seien.

2. Im Schuljahr 2014/2015 besuchte der Antragsteller mit Erfolg die 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums in einer Klasse mit insgesamt 23 Schülern. Während des laufenden Schuljahres wurde dem Antragsteller ein Online-Schriftdolmetscher der Firma „Verbavoice“ zunächst im Umfang von 11, dann von 12 Schulstunden je Woche bewilligt; die Kosten hierfür trug der Bezirk ... als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. Mit Hilfe des Distanzschriftdolmetschers ist es möglich, dass das von der Lehrkraft Gesprochene „in Echtzeit“ auch visuell, in Schriftform übertragen auf einem Display z. B. eines Notebooks oder eines Tablet-PCs, verfolgt werden kann.

Der Bezirk ... hat beim Verwaltungsgericht Klage gegen den ... erhoben und verfolgt damit die Erstattung der durch den Einsatz des Online-Dolmetschers entstandenen Aufwendungen. Über diese Klage, die beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen Au 3 K 15.198 anhängig ist, ist noch nicht entschieden.

3. Am 9. Juli 2015 ließ der Antragsteller u. a. unter Vorlage mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen und einer Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes des Förderzentrums ... Förderschwerpunkt Hören beim Verwaltungsgericht Augsburg beantragen,

die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Antragsteller in dessen Schule „...-Gymnasium“ in ... - im Schuljahr 2015/2016 im Schulmodus „G8“,

- hilfsweise im Schulmodus „Mittelstufe Plus“,

eine Schulklasse der 8. Jahrgangsstufe mit maximal 10 Schülerinnen und Schülern unter Übernahme der hierfür notwendigen Schul- und Personalaufwendungen einzurichten.

Aufgrund seiner Hörbehinderung benötige der für eine gymnasiale Beschulung ansonsten geeignete Antragsteller eine Unterrichtung in einer kleinen Klasse mit höchstens zehn Schülerinnen oder Schüler. Bei Hintergrundgeräuschen in der Klassengemeinschaft, die umso stärker seien, je größer die Klasse ist, habe er als Träger von Cochlea-Implantaten große Probleme, die von Lehrern oder anderen Mitschülern gesprochenen Sätze vollständig zu verstehen. Nur durch Konzentration und Gedächtnisleistung sei ihm ein Sprachverstehen möglich. Dies führe zusammen mit der sonstigen Denkleistung zu einer ständigen Überanstrengung, die Kopfschmerzen und starken Migräneattacken sowie weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Folge hätten. Beim Unterricht in kleineren Gruppen träten diese Probleme je nach Gruppengröße nicht oder nur abgeschwächt auf. Dies habe sich bereits beim Besuch der Internationalen Schule gezeigt; dort sei er in kleinen Klassen unterrichtet worden. In der 7. Klasse sei der Unterricht an seiner jetzigen Schule im Fach Deutsch ebenfalls in einer kleinen Gruppe (ohne Inanspruchnahme des Online-Dolmetschers) erteilt worden. Die Deutschlehrerin habe berichtet, dass sich der Antragsteller dort aktiver und effektiver am Unterrichtsgeschehen habe beteiligen können als in der größeren Klasse. Es sei auch einhellige Meinung der Experten, dass für gehörlose Schüler mit Cochlea-Implantaten eine kleinere Klasse mit maximal 10 Schülern optimal sei. Der Bezirk ... befürworte ebenfalls die Einrichtung einer kleineren Klasse, sehe sich aber nicht in der Lage, Kosten für zusätzliches Lehrpersonal zu übernehmen.

Der Antragsteller habe im abgelaufenen Schuljahr (7. Klasse) zunächst an längerdauernden Migräneanfällen gelitten und deshalb Medikamente mit starken Nebenwirkungen einnehmen müssen. Erst durch die Versorgung mit dem „Verbavoice-System“ habe sich die Situation gebessert, doch sei seine Situation gleichwohl nicht optimal. Die Verwendung von „Verbavoice“ helfe ihm zwar, belaste ihn aber andererseits und führe auch insoweit zu einer „Stigmatisierung“, als andere Schüler nicht ständig auf einen Monitor schauen müssten. Der Bezirk ... habe die Gewährung von Eingliederungshilfe für die Versorgung mit dem Online-Dolmetscher für das kommende Schuljahr allerdings wieder in Aussicht gestellt.

Im kommenden Schuljahr 2015/2016 werde er die 8. Klasse besuchen, wo Klassenstärken von mindestens 28 Schülern zu erwarten seien; er habe sich für den Modus „Mittelstufe Plus“ (4-jährige Mittelstufe) angemeldet, obwohl er lieber das „normale“ G8 mit dreijähriger Mittelstufe besuchen würde. Im G8 werde auch Nachmittagsunterricht stattfinden. An Nachmittagen müsse er sich jedoch häufig von den Anstrengungen, die durch die große Klasse und die Verwendung von „Verbavoice“ bedingt seien, erholen.

Die Eltern des Antragstellers hätten sich schon ab dem Übertritt ins Gymnasium um die Einrichtung einer Klasse mit wenigen Schülern bemüht, doch sei dies unter Hinweis auf fehlendes Lehrpersonal abgelehnt worden.

Aufgrund seiner Behinderung habe der Antragsteller Anspruch darauf, im ... -Gymnasium, in das er mit Zustimmung des Antragsgegners zu 2 aufgenommen worden sei, in einer Klasse mit höchstens 10 Schülerinnen und Schüler unterrichtet zu werden. Dieser Anspruch ergebe sich aus den Bestimmungen der Behindertenkonvention der Vereinten Nationen, die (einschließlich des Zusatzprotokolls) von der Bundesrepublik ratifiziert worden sei. Die Konvention sei damit unmittelbar geltendes Recht und auch von den Antragsgegnern zu beachten. Art. 24 der Konvention („Bildung“) sei entgegen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keineswegs unbestimmt und vermittle einem betroffenen Behinderten einen individuellen Anspruch. Ein Anspruch ergebe sich weiter auch aus den geltenden Bestimmungen des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes. Der Antragsteller sei unwiderruflich in das staatliche Gymnasium als Regelschule, das zum inklusiven Unterricht verpflichtet sei, aufgenommen worden. Nach Art. 30b Abs. 2 BayEUG habe der Antragsteller damit auch einen landesgesetzlichen Anspruch darauf, unter Beachtung seines Förderbedarfs unterrichtet zu werden. Dieser Bedarf könne nur durch den Unterricht in einer Klasse mit maximal 10 Schülern gedeckt werden, was von Experten einheitlich bestätigt werde und den bisherigen Erfahrungen des Antragstellers entspreche. Nur auf diese Weise könne Chancengleichheit hergestellt werden, da der Antragsteller dann - wie nicht hörbehinderte Schüler auch - ohne Zuhilfenahme des Online-Dolmetschers gemeinsam mit seinen Mitschülern dem Unterricht (einschließlich der Beiträge seiner Mitschüler) folgen könne und auch nicht stigmatisiert werde. Nur insoweit könne dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot entsprochen werden.

Darüber hinaus werde auch insoweit in das Recht des Antragstellers bzw. seiner Eltern auf Wahl des Lernortes eingegriffen, als der Antragsteller (aufgrund der zu erwartenden Klassenstärken und des voraussichtlichen Nachmittagsunterrichte) gezwungen sei, den Modus „Mittelstufe Plus“ zu wählen, was mit einer um Jahr längeren Schulzeit bis zur Hochschulreife verbunden sei; bei einer Beschulung in einer kleineren Klasse, wie von ihm begehrt, sei er voraussichtlich in der Lage, das „normale“ G8 mit dreijähriger Mittelstufe erfolgreich zu absolvieren.

Dem Begehren des Antragstellers könne der Antragsgegner zu 1 nicht mit dem Hinweis auf fehlende Ressourcen begegnen, da sich der Mehraufwand in Grenzen halte und jedenfalls nicht zu einer unzumutbaren Belastung führen werde. Im Hinblick auf mögliche Bezugsfälle dürften nur solche Schüler berücksichtigt werden, die beidseitig Cochlea-Implantate trügen und mit ähnlichen massiven gesundheitlichen Problemen wie der Antragsteller zu kämpfen hätten.

4. Die Antragsgegner beantragen beide jeweils,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

4.1 Der Antragsteller zu 1 ist der Meinung, dass der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf Einrichtung und Unterrichtung einer Klasse mit maximal zehn Schülerinnen oder Schüler habe. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der Behindertenkonvention der Vereinten Nationen noch aus (sonstigem) nationalem Recht. Im Übrigen sei dem behinderungsbedingten Bedarf des Antragstellers in vielfältiger Weise Rechnung getragen worden, etwa durch akustische Ertüchtigung des Klassenzimmers und zusätzlichen Budgetstunden.

Bei Einrichtung einer Klasse mit maximal 10 Schülern sei wegen der „Bezugsfallwirkung“ für andere behinderte Schüler ein erheblicher zusätzlicher Lehrerbedarf zu erwarten, der finanziell „nicht zu stemmen“ sei.

Im Übrigen biete auch die begehrte geringere Klassenstärke keine Gewähr für weniger Störgeräusche als sie in einer Klasse mit üblicher Stärke aufträten; insoweit sei vielmehr die Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler und insbesondere das pädagogische Geschick der Lehrkraft ausschlaggebend.

4.2 Der Antragsgegner zu 2 hält den Eilantrag - soweit er gegen ihn als Schulaufwandsträger gerichtet ist - bereits für unzulässig, weil bei ihm vorher kein entsprechender Antrag gestellt worden sei.

Im Übrigen sei er auch unbegründet. Der Landkreis sei nicht passiv legitimiert. Weiter verweist der Antragsgegner zu 2 auf den in seiner Zustimmungserklärung vom 20. Februar 2014 enthaltenen Vorbehalt und die von ihm bereits durchgeführten Maßnahmen (akustische Ertüchtigung eines Klassenzimmers) sowie die Erprobung technischer Hilfsmittel (FM-Anlage), die allerdings nicht den gewünschten Erfolg erbracht hätte.

Für den Fall der Einrichtung einer Klasse mit maximal 10 Schülern bzw. der antragsgemäßen Verpflichtung des Antragsgegners zu 1 sei der Antragsgegner zu 2 jedoch bereit, für die Klassenteilung ein vorhandenes Klassenzimmer zur Verfügung zu stellen.

5. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des weiteren Vortrags der Beteiligten im Einzelnen, wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat außerdem die im bereits oben erwähnten Verfahren Au 3 K 15.198 vorgelegten Verwaltungsakten des Antragsgegners zu 1 und des Bezirks ..., beigezogen. Auf den Inhalt dieser Akte sowie den der im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner zu 2 vorgelegten Verwaltungsakte wird ebenfalls Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Anordnungsgrunds und des Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 54).

Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann das Gericht ausnahmsweise auch eine Anordnung treffen, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, wenn diese Regelung notwendig ist, die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht.

Im Hinblick auf den bevorstehenden Unterrichtsbeginn (am 15.9.2015) und den ggf. erforderlichen organisatorischen „Vorarbeiten“ der Schulverwaltung bestehen zwar keine durchgreifenden Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit), doch liegen die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Anordnung nicht vor.

1. Soweit sich der Antrag gegen den Antragsgegner zu 1 richtet, fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs; denn es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf die Bildung einer Klasse mit maximal zehn Schülern haben könnte und damit voraussichtlich in einem Hauptsacheverfahren obsiegen würde.

1.1 Eltern oder Schüler haben kein allgemeines Recht auf eine bestimmte Klassenbildung.

Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) werden an Schulen innerhalb der Jahrgangstufen Klassen gebildet. Dies gilt u. a. auch für die Mittelstufe des Gymnasiums; § 36 Abs. 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) bestimmt konkretisierend, dass sich die Klassenbildung nach pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten richtet. Von der in Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BayEUG eingeräumten Ermächtigung, in der Gymnasialschulordnung (Art. 89 Abs. 1 Satz 1 BayEUG) Mindest- und/oder Höchstzahlen für die Klassenstärke festzulegen, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Es bestehen lediglich verwaltungsinterne Vorgaben ohne Außenwirkung und bindenden Charakter.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. U.v. 22.10.1979 - 7.B - 432/79 - BayVBl 1980, 244 ff.; B.v. 10.11.1981 - 7 CE 81 A.2335 - BayVBl 1982, 211 ff.; B.v. 7.12.1992 - 7 CE 92.3287 - BayVBl 1993, 185) handelt es sich bei der Entscheidung der Schulverwaltung über die Klassenbildung und damit die Klassenstärke grundsätzlich um eine schulinterne Organisationsmaßnahme, die nur den Unterrichtsbetrieb betrifft und nicht in den eigenen Rechtskreis des Schülers oder der Erziehungsberechtigten eingreift. Im Bereich der Schulorganisation werden die Grundrechte der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 und 128 Abs. 1 BV) und Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 Abs. 1 BV) durch die staatliche Schulaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 130 BV) begrenzt; die organisatorische Gliederung der Schule gehört in den der Bestimmung durch Schüler und deren Eltern entzogenen staatlichen Gestaltungsbereich. Schüler und Eltern haben deshalb grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Staat hinsichtlich schulorganisatorischer Maßnahmen, solange dadurch ihre Rechte nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere besteht kein allgemeiner Anspruch auf Einhaltung einer bestimmten Klassenstärke. Auch aus Art. 128 Abs. 1 BV folgt kein allgemeiner Anspruch, dass in Schulklassen nur eine bestimmte Höchstzahl von Schülern zusammengefasst werden darf, solange dadurch der Bildungsanspruch der Schüler nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Letzteres trifft bei einer voraussichtlichen Klassenstärke von 28 Schülerinnen und Schülern allgemein nicht zu.

1.2 Auch aufgrund der besonderen Situation des Antragstellers ergibt sich kein Rechtsanspruch auf Bildung einer Klasse mit höchstens zehn Schülerinnen und Schüler.

1.2.1 Soweit der Antragsteller auf die Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN BRK) rekurriert, verhilft dies seinem Antrag nicht zum Erfolg.

Die Konvention ist als „Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (BGBl. 2008 II, S. 1419 ff.) in das nationale Recht eingeführt worden und am 29. März 2009 in Kraft getreten. Sie ist damit gemäß Art. 59 Abs. 2 GG als einfaches Bundesgesetz wirksamer Bestandteil des Bundesrechts geworden, soweit dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die materiellen Regelungen zusteht. Das (Vertrags-) Gesetz des Bundes hat jedoch für die Teile der Konvention, die nach Art. 70 Abs. 1 GG der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder unterfallen - hierzu gehört das Bildungswesen -, keine Umsetzung in nationales Recht bewirkt (vgl. VGH BW, B.v. 21.11.2012 - 9 S 1833/12 - DÖV 2013, 240; NdsOVG, B.v. 16.9.2010 - 2 ME 278/10 - juris; HessVGH, B.v. 12.11.2009 - 7 B 2763/09 - NVwZ-RR 2010, 602, B.v. 16.5.2012 - 7 A 1138/11.Z - DÖV 2012, 735 f.). Soweit sich die Konvention mit dem Schulwesen befasst (insbesondere Art. 24 „Bildung“), ist sie in Bayern durch das am 1. August 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313) umgesetzt worden, wobei der Landesgesetzgeber bei der Schaffung eines die Vorgaben der Konvention berücksichtigenden Schulsystems den ihm zustehenden Umsetzungsspielraum (vgl. VGH BW, B.v. 21.11.2012 - 9 S 1833/12 - DÖV 2013, 240, 2. Leitsatz, m. w. N.) genützt hat. Dies hat zur Folge, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch an den schulrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts zu messen ist. Dagegen ist Art. 24 VN BRK nicht unmittelbar anwendbar (vgl. HessVGH, B.v. 16.5.2012 - 7 A 1138/11.Z - DÖV 2012, 735 f.).

Darüber hinaus kann nach der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung - entgegen der klägerischen Auffassung - Art. 24 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VN BRK auch deshalb keine unmittelbare Anwendbarkeit zukommen, weil der Regelungsgehalt der Konventionsvorschrift nicht hinreichend bestimmt ist, um deren unmittelbare Vollzugsfähigkeit (sog. „self-executing“) zu gewährleisten (dazu im Einzelnen insbesondere VGH BW, B.v. 21.11.2012 - 9 S 1833/12 - DÖV 2013, 240 ff., und HessVGH, B.v. 12.11.2009 - 7 B 2763/09 - NVwZ-RR 2010, 602 ff.). Individuelle Ansprüche können damit auf Art. 24 VN BRK nicht gestützt werden (so auch BayLSG, B.v. 2.11.2011 - L 8 SO 164/11 B ER - juris Rn. 56; vgl. auch BT-Drs. 16/10808 S. 48; a.A. z. B. Riedel/Arend, NVwZ 2010, 1346/1347 f.).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Bundesrepublik ebenfalls ratifizierten Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl 2008 II S. 1453), in dem festgelegt wird, dass sich auch Einzelpersonen oder Personengruppen, die behaupten, Opfer einer Verletzung des Übereinkommens durch den betreffenden Vertragsstaat zu sein, an den „Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Art. 34 Abs. 1 VN BRK) wenden können (Art. 1 Fakultativprotokoll). Denn schon wegen der ausschließlichen Länderkompetenz für das Bildungswesen kann sich jedenfalls für Art. 24 VN BRK keine unmittelbare Anwendbarkeit und damit kein Individualanspruch ergeben. Im Übrigen ändert auch die völkervertragsrechtliche Möglichkeit, sich als Einzelperson an den genannten Ausschuss wenden zu können, nichts daran, dass Art. 24 VN BRK schon wegen seines unbestimmten Wortlauts einer unmittelbaren Vollzugsfähigkeit ermangelt.

Auch aus Art. 4 VN BRK lässt sich nicht entnehmen, dass daraus ein individueller Anspruch gegen den betreffenden Vertragsstaat hergeleitet könnte. Die Vorschrift enthält eine programmatische Beschreibung der „Allgemeinen Verpflichtungen“ der Vertragsstaaten, die für alle in den nachfolgenden Artikeln angesprochenen Lebensbereiche gilt und verpflichtet damit den jeweiligen Vertragsstaat zur Umsetzung. Sie ist aus sich heraus ersichtlich nicht vollzugsfähig, sondern „not self-executing“.

1.2.2 Auch den Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen kann ein subjektives Recht des Antragstellers auf Einrichtung einer Klasse mit der vom Antragsteller begehrten maximalen Klassenstärke nicht entnommen werden.

1.2.2.1 Nach Art. 2 Abs. 2 BayEUG ist inklusiver Unterricht, d. h. die gemeinsame Unterrichtung von Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (§ 30a Abs. 3 Satz 1 BayEUG) Aufgabe aller Schulen. Wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, vermittelt diese Norm kein subjektives Recht, sondern enthält lediglich eine (allgemeine) Aufgabenzuweisung für alle Schulen (auch für Gymnasien).

1.2.2.2 Art. 41 Abs. 1 Satz 3 BayEUG überlässt den Erziehungsberechtigten die Entscheidung, an welchem der im Einzelfall rechtlich und tatsächlich zur Verfügung stehenden schulischen Lernorte ihr (schulpflichtiges minderjähriges) Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden soll; nach Satz 1 kann die Schulpflicht auch durch den Besuch der allgemeinen Schule, d. h. auch des Gymnasiums (Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BayEUG) erfüllt werden. Hieraus ergibt sich ein Rechtsanspruch auf Aufnahme eines Kindes mit sonderpädagogischem Förderbedarf, der allerdings voraussetzt, dass die jeweiligen schulartspezifischen Voraussetzungen gegeben sind (Art. 36a Abs. 5 Satz 2 BayEUG) und keine Ausschlussgründe i. S. d. Art. 41 Abs. 5 BayEUG vorliegen. Ein Anspruch auf Einhaltung einer bestimmten Klassengröße kann daraus jedoch nicht entnommen werden.

1.2.2.3 Auch aus den sonstigen inklusionsspezifischen Regelungen in Art. 30a und Art. 30b BayEUG ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht.

Soweit der Antragsteller zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs auf die Regelung in Art. 30b Abs. 2 Satz 1 BayEUG verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach dieser Bestimmung werden einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine allgemeine Schule besuchen, unter Beachtung ihres Förderbedarfs unterrichtet; der nachfolgende Satz 2 schreibt dafür die Unterstützung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (Art. 21 BayEUG) vor. Diese Bestimmungen beziehen sich allerdings nicht auf den gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf (im Klassenverband oder in einer Gruppe), der in Art. 30a Abs. 3 Satz 1 BayEUG angesprochen wird, sondern auf die besondere Förderung des einzelnen behinderten Schülers (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Art. 30b BayEUG, Erl. 6). Damit kann über Art. 30b Abs. 2 Satz 1 BayEUG nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Größe der gesamten Klasse Einfluss genommen werden.

Darüber hinaus ist nicht nur nach Art. 30b Abs. 2 Satz 3 BayEUG der (eingeschränkte) Ressourcenvorbehalt zugunsten des Schulaufwandsträgers (in entsprechender Anwendung des Art. 30a Abs. 4 BayEUG) zu beachten, sondern auch die Regelung in Art. 41 Abs. 5 BayEUG zu berücksichtigen. Danach ist bei der Prüfung, ob der individuelle sonderpädagogische Förderbedarf eines (schulpflichtigen) behinderten Schülers an einer allgemeinen Schule hinreichend gedeckt werden kann, auch auf die an der (allgemeinen) Schule vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten abzustellen. Art. 41 Abs. 5 BayEUG enthält damit einen auch auf die konkrete personelle Ausstattung der allgemeinen Schule ausgerichteten Ressourcenvorbehalt. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zu Art. 41 BayEUG ausgeführt LT Drs. 16/8100 S. 13):

„Deshalb können nicht an jeder Schule, insbesondere nicht an jeder Sprengelschule, ggf. für einzelne Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf Ressourcen in dem Umfang bereitgestellt werden, wie sie an einer Schule mit dem Schulprofil Inklusion und derzeit in Förderschulen und in Schulen mit Förderangeboten nach Art. 30a Abs. 7 angeboten werden.“

Dieser Ressourcenvorbehalt zugunsten der Schule und damit auch des Personalaufwandsträgers ist nicht nur im Zusammenhang mit der gewünschten Aufnahme eines behinderten Schülers in die allgemeine Schule, sondern, wie sich aus Art. 41 Abs. 11 Satz 1 BayEUG ergibt, auch nach erfolgter Aufnahme - etwa bei während des Schuljahres auftretenden zusätzlichen Bedarfs an Unterstützungsmaßnahmen - von Bedeutung. Die Auffassung des Antragstellers, dass nach einmal erfolgter Aufnahme in eine allgemeine Schule diese gleichsam uneingeschränkt zur Sicherstellung optimaler Lernbedingungen verpflichtet sei, kann deshalb nicht geteilt werden.

Wie von der Schule dem Antragsteller bzw. seinen Eltern kommuniziert wurde, wird im kommenden Schuljahr am ... -Gymnasium kein (zusätzliches) Lehrpersonal vorhanden sein, das bei Realisierung der begehrten Klassenbildung erforderlich wäre. Der Personalaufwandsträger sieht sich auch nicht in der Lage, die für die gewünschte Reduzierung der Klassenstärke notwendigen personellen Mittel bzw. Lehrerstunden zuzuweisen.

In diesem Zusammenhang kann auch der Einwand des Antragsgegners zu 1, dass aufgrund der Verpflichtung zur Gleichbehandlung auch in einer nicht unerheblichen Zahl weiterer Fälle zugunsten von Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf ebenfalls kleine Klassen gebildet werden müssten, nicht von der Hand gewiesen werden. In Betracht kommen insoweit nicht lediglich Schüler mit beidseitigen Cochlea-Implantaten, die ähnliche Probleme wie der Antragsteller haben, sondern auch Schüler an Gymnasien (und weiteren allgemeinen Schulen) mit Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Autismusspektrum, (sonstige) Hörbehinderung und sozial-emotionale Störung bzw. Mehrfachbehinderung. Die Darlegung des Antragsgegners zu 1, dass insoweit Kostenmehrungen in Höhe eines zweifachen Millionenbetrags entstünden, die „nicht zu stemmen“ seien, erscheinen deshalb nachvollziehbar (vgl. dazu auch VerfGH, E.v. 17.11.1994 - Vf. 96-IX-94, Vf.97-IX-94 - BayVBl 1995, 173 ff. [Nichtzulassung des Volksbegehrens u. a. „Keine Klasse über 30“]).

1.2.2.4 Die Entscheidung des Antragsgegners zu 1, keine Klasse in der gewünschten Stärke (maximal zehn Schülerinnen und Schüler) einzurichten, begegnet auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz bzw. das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 118 Abs. 1, Art. 118a Satz 1 BV) keinen durchgreifenden Bedenken.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. grundlegend B.v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ff.; zuletzt B.v. 25.3.2015 - 1 BvR 2803/11 - juris Rn. 5) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. z. B. E.v. 9.7.2002 - Vf. 9-VII-01 - BayVBl 2003, 44 ff.; E.v. 23.8.2006 - Vf.110VI-05 - BayVBl 2007. 208 ff.; E.v.11.3.2008 - Vf. 5-VII07 - BayVBl 2009, 173 ff.) erschöpft sich das Benachteiligungsverbot nicht in der Anordnung, behinderte und nichtbehinderte Menschen rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaße kompensiert wird. Von den Verfassungsgerichten wird in den genannten Entscheidungen aber gleichzeitig auch ausgeführt, dass das Benachteiligungsverbot nicht ohne jede Einschränkung gilt. Zum einen ist eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter dann zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen, zum andern kann - und dies gilt insbesondere im Schulbereich - nicht beanstandet werden, dass die mögliche Fördermaßnahme unter den Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen gestellt wird. Dieser Vorbehalt ist Ausdruck dessen, dass der Staat seine Aufgabe, ein begabungsgerechtes Schulsystem bereitzustellen, von vornherein nur im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten erfüllen kann, und erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten muss, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält (BVerfG, B.v. 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 ff.).

Vorliegend ist bereits fraglich, ob die Verweigerung der „Fördermaßnahme“ (hier: die begehrte Klassenbildung mit höchstens zehn Schülern) überhaupt als Benachteiligung im Sinne der genannten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angesehen werden kann. Diese Frage bedarf indessen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung, denn jedenfalls kann sich der Antragsgegner zu 1 auf den normativen Ressourcenvorbehalt, wie oben bereits dargelegt, berufen. Die Ablehnung der begehrten Klassenverkleinerung verstößt damit nicht gegen die genannten bundes- und landesrechtlichen Grundrechtsbestimmungen.

Gleiches gilt jedenfalls auch in Bezug auf Art. 118a Satz 2 BV, ungeachtet der Frage, ob diese Regelung als (verbindliche) Staatszielbestimmung überhaupt geeignet ist, einen bestimmten Anspruch zu vermitteln (vgl. Schmidt am Busch in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaats Bayern - Kommentar, 5. Aufl. 2014, Art. 118a Rn. 22 und 24).

Schließlich kommt auch ein Verstoß gegen das in Art. 5 Abs. 2 VN BRK enthaltene Diskriminierungsverbot nicht in Betracht. Diese Vorschrift, die (als Bundesrecht) unmittelbar (weil „self executing“) anwendbar ist, entspricht dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BSG, U.v. 6.3.2012 - B 1 KR 10/11 R - juris Rn. 31), gewährt somit keinen weitergehenden Schutz.

1.2.2.5 Im Übrigen trifft das Unterbleiben der begehrten Reduzierung der Klassenstärke den Antragsteller nicht in einem Ausmaß, dass er gezwungen wäre, das Gymnasium zu verlassen oder gar das Ziel der Erlangung der Hochschulreife zur Gänze aufzugeben. Wie von ihm vorgetragen, hat der Bezirk ... die Finanzierung des Online-Sprachdolmetschers „Verbavoice“ auch für das kommende Schuljahr in Aussicht gestellt. Auch wenn es sich dabei nicht um die optimale Lösung handeln mag, hat er aufgrund des Einsatzes dieses Hilfsmittels das abgelaufene Schuljahr erfolgreich absolvieren können. Es sind keine Gründe dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass er bei weiterer Verwendung von „Verbavoice“ nicht mehr in der Lage wäre, seine Schullaufbahn am ...-Gymnasium fortzusetzen, wenn auch möglicherweise „nur“ im Modus „Mittelstufe Plus“.

Der Einwand, dass die Verwendung des Online-Dolmetschers zu einer „Stigmatisierung“ führe, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Inklusiver Unterricht lebt vom Miteinander behinderter und nichtbehinderter Schüler, wobei es kaum zu vermeiden sein wird, dass die nichtbehinderten Schüler Kenntnis vom Handicap des Behinderten haben. Im Übrigen hat der Mobile Sonderpädagogische Dienst des Förderzentrums ... Förderschwerpunkt Hören, dem Bezirk ... auf Anfrage mit Schreiben ohne Datum (beim Bezirk eingegangen am 17.11.2014), das sich in den beigezogenen Akten des Bezirks findet, mitgeteilt, dass der mit „Verbavoice“ verbundene „Gebrauch technischer Hilfsmittel, wie Notebook oder TabletPC … bei Schülern im allgemeinen eher positiv besetzt (ist), was wiederum ... Selbstwertgefühl nicht negativ belasten würde“.

2. Nachdem der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Antragsgegner zu 1 keinen Erfolg hat, geht der gleichzeitig gestellte Antrag gegen den Antragsgegner zu 2 ins Leere. Auf die Frage, ob der Antrag insoweit bereits wegen fehlender vorheriger Antragstellung unzulässig ist, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

3. Nach allem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 01.12.2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.198 Im Namen des Volkes Urteil 1. Dezember 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1610 .. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsste
published on 21.11.2012 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 6 K 1535/12 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
published on 06.03.2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
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published on 01.12.2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.198 Im Namen des Volkes Urteil 1. Dezember 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1610 .. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsste
published on 16.09.2016 00:00

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller ab dem Schuljahr 2016/2017 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zur 10. Jahrgangsstufe des Städtischen …-Gymnasiums M. zuzulassen. II.
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Annotations

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 3 K 15.198

Im Namen des Volkes

Urteil

1. Dezember 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1610

.. als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hauptpunkte: Eingliederungshilfe; Gehörloser Schüler; Inklusion; Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers (verneint);

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

- Beklagter -

wegen Sozialhilfe - Kostenerstattung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den ehrenamtlichen Richter ...den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 am 1. Dezember 2015. folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Tragung der Kosten, die der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe einem hörbehinderten Schüler (nachfolgend: Schüler) für die Inanspruchnahme eines Online-Schriftdolmetschers (Distanzdolmetscher) im schulischen Unterricht gewährt.

1. Der 2001 geborene Schüler ist aufgrund einer im ersten Lebensjahr erlittenen Meningitiserkrankung beidseitig (nahezu) gehörlos und seit dem Jahr 2002 beidseitig mit Cochlea-Implantaten (elektronische Hörprothesen) versorgt. Bis Anfang April 2014 besuchte er die private Internationale Schule ... mit einer Klassenstärke von 15 Schülern. Die Kosten des Schulbesuchs (Schulgeld, Fahrtkosten) hatten zunächst die Eltern des Schülers und zuletzt der Kläger getragen. Der Schüler wechselte dann im Einvernehmen mit dem Beklagten, der (seinerzeit) nicht bereit war, die Kosten des Besuchs der privaten Schule zu übernehmen, in die 6. Klasse des ...-Gymnasiums in ..., Landkreis .... Dabei handelt es sich um eine öffentliche staatliche Schule, die jedoch nicht das Schulprofil „Inklusion“ aufweist bzw. entwickelt hat. Der Aufnahme in das Gymnasium hatte der Landkreis ... als Sachaufwandsträger ebenfalls zugestimmt und „bauliche Änderungen im Hinblick auf Schallreduzierung“ in Aussicht gestellt mit dem Vorbehalt, dass sich „die baulichen Änderungen auf ein Klassenzimmer beschränken lassen“.

Die Eltern des Schülers bemühten sich bereits ab dem Schulwechsel um die Einrichtung einer kleineren Klasse mit höchstens zehn Schülern, da eine größere Klassenstärke für ihren Sohn, der für eine gymnasiale Beschulung geeignet ist, wegen der Hintergrundgeräusche sehr belastend war („Hörstress“) und der Schüler dem Unterricht nur schwer folgen konnte; diese Belastungen führten zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (starke Migräneanfälle). Dem Wunsch der Eltern nach Reduzierung der Klassenstärke auf maximal 10 Schüler wurde seitens des Beklagten jedoch nicht Rechnung getragen.

Im Schuljahr 2014/2015 besuchte der Schüler (mit Erfolg) die 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums in einer Klasse mit insgesamt 23 Schülern.

2. Am 15. September 2014 beantragten die Eltern des Schülers beim Kläger als überörtlichem Träger der Sozialhilfe die Gewährung von ambulanter Eingliederungshilfe für Behinderte in Form der Übernahme der Kosten eines Online-Schriftdolmetschers der Firma „Verbavoice“ während des schulischen Unterrichts. Mit Hilfe eines solchen „Distanzschriftdolmetschers“ ist es möglich, dass das von der Lehrkraft Gesprochene „in Echtzeit“ auch visuell, in Schriftform übertragen auf einem Display z. B. eines Notebooks oder eines Tablet-PCs, verfolgt werden kann. Dabei spricht die Lehrkraft in ein Mikrofon. Das Gesprochene wird per lnternet an einen Dolmetscher übertragen, welcher dann den gesprochenen Text digital aufschreibt und an den Computer des Schülers sendet, so dass er das Gesprochene lesen kann.

Auf Anfrage des Klägers teilte das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (nachfolgend: Staatsministerium) u. a. mit, dass sich der Beklagte nicht an den Kosten des beantragten Online-Schriftdolmetschers beteiligen werde. Es handle sich dabei nicht um eine (in den Aufgabenbereich der Schule fallende) pädagogische Leistung, sondern lediglich um eine Kommunikationsunterstützung zur Vermittlung von Inhalten an den Schüler. Hilfen zur Verständigung mit der Umwelt beträfen alle Lebensbereiche und könnten nicht nur auf den temporär beschränkten schulischen Kontext bezogen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem Schriftdolmetscher um eine Unterstützung handle, die in den Bereich des Sozialrechts falle, bzw. für die innerhalb des Sozialrechts die Eingliederungshilfe zuständig sei. Eine Kostenbeteiligung des Staatsministeriums als Träger des Personalaufwands sei daher nicht möglich.

Mit Bescheid vom 21. November 2014 gewährte der Kläger dem Schüler „ab sofort bis zunächst zum Ende des ersten Schulhalbjahrs 2014/15 (15.02.2015)“ die Übernahme der „Kosten für die individuelle Schulbegleitung durch einen Distanzschriftdolmetscher im Umfang von bis zu 11 Schulstunden wöchentlich“. Diesen Bescheid übermittelte der Kläger in Abdruck u. a. auch dem Staatsministerium zur Kenntnisnahme und teilte mit, dass weiterhin die Auffassung vertreten werde, dass der „schulische Bedarf (des Schülers) auch durch andere geeignete Maßnahmen als durch die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung eines Schriftdolmetschers wie z. B. durch Einrichtung einer kleineren Klasse erfüllt werden kann“. Der Beklagte werde deshalb um Mitteilung gebeten, ob er in seine Zuständigkeit fallende Maßnahmen ergreifen oder sich an den Kosten beteiligen werde.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 wies das Staatsministerium auf die bereits beklagtenseits ergriffenen Maßnahmen hin und erklärte, dass eine Kostenbeteiligung wegen der sozialrechtlichen Zuständigkeit des Klägers nicht in Frage kommen könne.

Mit weiterem Bescheid vom 4. Februar 2015 wurde die Hilfegewährung in einem Umfang von 12 Schulstunden wöchentlich bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 verlängert. Soweit ersichtlich, übernimmt der Kläger die Kosten des Schriftdolmetschers auch im laufenden Schuljahr 2015/2016.

3.Am 17. Februar 2015 erhob der Kläger zum Verwaltungsgericht Augsburg Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von gesamt 5.597,76 € für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 zuzüglich Zinsen von 4% gemäß § 108 SGB X zu erstatten.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass im Monat Dezember 2014 1.049,58 € und im Monat Januar 2015 4.548,18 € an Kosten für die Inanspruchnahme von Verbavoice durch den Schüler angefallen seien, die (zunächst) vom Kläger als nachrangig zuständigem überörtlichen Träger der Sozialhilfe als Eingliederungshilfe für Behinderte übernommen worden seien. Diese Kosten verlange der Kläger vom Beklagten aufgrund (öffentlichrechtlicher) Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB analog) bzw. nach § 93 SGB XII erstattet.

Der Schüler habe einen vorrangigen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährleistung einer inklusiven Beschulung an dem von den Sorgeberechtigten unter Beteiligung des Beklagten ausgewählten Bildungsort (...-Gymnasium). Durch eine einfach durchzuführende Maßnahme - die Reduzierung der Klassenstärke - sei es dem Beklagten möglich, den Bedarf des Schülers an adäquater Beschulung - entsprechend seinen Fähigkeiten und seiner Eignung - zu erfüllen. Die Beschulung in einer kleinen Klasse sei auch von verschiedenen Fachstellen (u. a. Cochlea Implant Centrum Hannover, Krankenhaus Martha Maria, Akademisches Lehrkrankenhaus der Ludwigs-Maximilians-Universität München) als im Interesse des Schülers wirksamste Maßnahme befürwortet worden. Dies habe auch die zuvor durchgeführte Beschulung des Schülers in der privaten Internationalen Schule ... gezeigt, wo aufgrund der geringen Klassenstärke eine „Dolmetschung“ durch einen Schriftdolmetscher nicht erforderlich gewesen sei. Allerdings habe sich der Beklagte seinerzeit geweigert, die Kosten der weiteren Beschulung in der privaten Schule zu übernehmen. Allein durch die mangelhaften Leistungen des Beklagten als Schulkostenträger sei ein Bedarf für die Inanspruchnahme von Verbavoice - letztendlich zulasten des Klägers als Sozialhilfeträger - entstanden. Nach der Rechtsprechung der Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts sei für die Gewährung einer Hilfe, die dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zuzurechnen sei, jedenfalls nicht der Sozialhilfeträger zuständig. Vielmehr liege die Zuständigkeit beim Schulkostenträger. Dies sei vorliegend insbesondere auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur inklusiven Beschulung, die das BayEUG vorschreibe, der Fall.

Insoweit verweise der Kläger auch auf das Rechtsgutachten von Kepert/Pattar, zu „Erstattungsansprüchen von Trägern der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe gegen das Land Baden-Württemberg wegen der Erbringung von Sozial- und Jugendhilfeleistungen in Form von Schulbegleiterinnen und Schulbegleitern für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung an Regelschulen in Baden-Württemberg“ sowie auf den Aufsatz „Schulbegleiter an bayerischen Schulen - Schulische Inklusion als Aufgabe der Jugend- und Sozialhilfe?“ von Kepert/Ehrhard (BayVBl 2015, 366 ff.).

Der Kläger behalte sich vor, die Erstattung weiterer Aufwendungen für die Folgezeit geltend zu machen.

Sollte nach Auffassung des Gerichts ein vorrangiger Anspruch gegen den Träger des Schulaufwands bestehen, werde angeregt, den Landkreis ... zum Verfahren beizuladen.

Auf die weiteren Ausführungen des Klägers zur Begründung seiner Klage wird verwiesen.

4. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seitens der Aufwandsträger seien für den Schüler verschiedene Fördermaßnahmen u. a. durch Erhöhung bzw. Zuweisung von (zusätzlichen) Budgetstunden durchgeführt worden (Teilung der Klasse in Deutsch, eine Stunde individuelle Förderung Englisch, 4 Stunden Hausunterricht für Latein bzw. Einrichtung einer kleinen Lerngruppe von nur 9 Schülern, Ausstattung eines Klassenzimmers speziell für Schüler mit Hörproblemen [FM-Anlage, akustische Dämmung]).

Der Beklagte sei nicht verpflichtet, eine den Wünschen der Eltern bzw. den Bedürfnissen des Schülers entsprechende Klasse mit einer (optimalen) Klassenstärke von nicht mehr als 10 Schülern einzurichten. Etwas anderes ergebe sich weder aus der Behindertenrechtskonvention noch aus dem BayEUG.

Schließlich könne der Einsatz von Verbavoice jedenfalls nicht als dem Kernbereich pädagogischer Arbeiten zugerechnet werden. deshalb sei ausschließlich der jeweilige Sozialhilfeträger zuständig.

Wegen der weiteren Ausführungen zur Klageerwiderung wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beklagtenseite verwiesen.

5. Am 9. Juli 2015 ließ der Schüler u. a. unter Vorlage mehrerer fachärztlicher Stellungnahmen und einer Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes des Förderzentrums ... Förderschwerpunkt Hören, in denen aus fachlicher Sicht durchgehend die Reduzierung der Klassenstärke befürwortet wurde, beim Verwaltungsgericht Augsburg beantragen, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Schulklasse der 8. Jahrgangsstufe mit maximal 10 Schülerinnen und Schülern unter Übernahme der hierfür notwendigen Schul- und Personalaufwendungen einzurichten. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. August 2015 (Az. Au 3 E 15.1046) ab, da der Schüler keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Ein allgemeiner Anspruch von Schülern und Eltern auf eine bestimmte Klassenbildung bestehe nicht. Ein spezifischer, mit der Hörbehinderung zusammenhängender Rechtsanspruch des Schülers könne darüber hinaus auch den die schulische Inklusion betreffenden Vorschriften des BayEUG und auch der Behindertenrechtskonvention nicht entnommen werden.

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Schülers wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. September 2015 (Az. 7 CE 15.1791) zurück.

6. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 teilte das Staatsministerium der Mutter des Klägers mit, dass der Beklagte nun doch bereit sei, die Kosten für die Beschulung des Schülers in der Internationalen Schule ... zu übernehmen. Ein erneuter Schulwechsel vom ...-Gymnasium (zurück) an die private Schule wurde von den Eltern des Schülers jedoch abgelehnt.

7. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der für den Einsatz von Verbavoice entstandenen Aufwendungen.

1. Zunächst weist die Kammer darauf hin, dass eine Beiladung des Landkreises ... als Schulaufwandsträger (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - BaySchFG) weder notwendig noch sonst veranlasst ist. Ein Fall der notwendigen Beiladung i. S. d. § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor, da nicht erkennbar ist, inwieweit sich die Entscheidung, ob der Beklagte als Personalaufwandsträger i. S. d. Art. 6 BaySchFG dem Kläger als (überörtlichem) Träger der Sozialhilfe (§ 3 Abs. 3 SGB I, Art. 81 Abs. 1 AGSG) zum Ersatz bzw. zur Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach §§ 53, 54 SGB XII verpflichtet ist oder nicht, den Landkreis als Schulaufwandsträger in irgendeiner Art und Weise binden bzw. verpflichten könnte, so dass nur eine einheitliche Entscheidung i. S. d. § 65 Abs. 2 VwGO ergehen könnte.

Soweit der Beklagte anregt, den Landkreis dann beizuladen, wenn dieser nach Auffassung des Gerichts als Erstattungspflichtiger - entweder allein oder zusammen mit dem Beklagten - in Betracht kommt, kann auch darin kein Anlass für eine Beiladung gesehen werden. Gegenüber einem Beigeladenen kann im Verwaltungsprozess (anders als bei bestimmten Konstellationen im sozialgerichtlichen Verfahren, vgl. § 75 Abs. 5 SGG) kein Verpflichtungsausspruch erfolgen.

2. Für den vom Kläger gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Zahlungsanspruch ist eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar.

2.1 Der Kläger kann einen Anspruch nicht auf (sozialrechtliche) Erstattungs- oder Ersatzregelungen stützen.

Ein Erstattungsanspruch auf der Grundlage der §§ 102 ff. SGB X scheidet (ungeachtet der Frage nach dem zulässigen Rechtsweg [§ 114 SGB X]) schon deshalb aus, weil der Beklagte als Personalaufwandsträger kein Leistungsträger i. S. d. § 12 SGB I ist. Die Sicherstellung und Finanzierung der Personalausstattung öffentlicher Schulen in Bayern stellt keine Sozialleistung i. S. d. §§ 11, 28 ff. SGB I dar.

Ebenso kommt ein auf den Kläger kraft Gesetzes übergegangener Anspruch nach § 115 oder § 116 SGB X nicht in Betracht; der Beklagte ist weder Arbeitgeber des Schülers noch besteht „ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch (des Schülers gegen den Beklagten) auf Ersatz eines Schadens“.

Schließlich helfen dem Kläger auch die speziellen sozialhilferechtlichen Kostenersatz- und Kostenerstattungsregelungen nach den §§ 102 ff. bzw. 106 ff. SGB XII offensichtlich nicht weiter. Der Beklagte ist weder Empfänger von vom Kläger erbrachter Sozialhilfeleistungen, noch Erbe eines solchen Empfängers und auch kein Sozialhilfeträger.

2.2 Der Kläger kann weiter auch keinen auf ihn nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB XII übergegangenen Anspruch des Schülers gegen den Beklagten geltend machen.

Zwar hat der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen (in Form der Übernahme der Kosten von Verbavoice) an den Schüler für den im Streit stehenden Zeitraum Dezember 2014 und Januar 2015 dem Beklagten durch Übermittlung eines Abdrucks des Bescheids vom 21. November 2014 mitgeteilt und damit i. S. d. § 93 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB XII schriftlich angezeigt, doch wirkte diese Anzeige nicht „anspruchsbegründend“, sondern „anspruchsüberleitend“. Denn nur ein bestehender Anspruch des Empfängers der Sozialhilfe gegen einen Dritten kann nach § 93 Abs. 1 SGB XII übergeleitet werden. Das bedeutet, dass der klägerische Zahlungsanspruch letztendlich nur dann bestünde, wenn der Schüler in den Monaten Dezember 2014 und Januar 2015 einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Kosten eines Distanzschriftdolmetschers (i. S. eines subjektiven Rechts) hatte. Das trifft jedoch nicht zu.

Ein solcher Anspruch des Schülers, der keine Förderschule, sondern ein allgemeines Gymnasium besucht, gegen den Beklagten als schulrechtlichen (Personal-) Aufwandsträger kann weder aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen noch aus den Vorschriften des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) entnommen werden. Dies gilt auch in Bezug auf diejenigen Vorschriften, die speziell die inklusive Beschulung behinderter Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen zum Gegenstand haben (Art. 2, 30a, 30b, 41 BayEUG) und zwar auch i. V. m. den Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN BRK) (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.8.2015 - Au 3 E 15.1046 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, bestätigt durch BayVGH, B.v. 4.9.2015 - 7 CE 15.1791 - juris; so auch Kepert/Pattar, Rechtsgutachten „Erstattungsansprüchen von Trägern der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe gegen das Land Baden-Württemberg wegen der Erbringung von Sozial- und Jugendhilfeleistungen in Form von Schulbegleiterinnen und Schulbegleitern für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung an Regelschulen in Baden-Württemberg“, Diskussionspapiere der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl Nr. 2014-03, S. 50, auf das sich auch der Kläger beruft).

2.3 Dem Kläger steht auch kein Aufwendungsersatz- oder Herausgabeanspruch wegen (öffentlichrechtlicher) Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 684 BGB analog zu (zur entsprechenden Anwendung der Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht vgl. z. B. BVerwG, U. v. 6.9.1988 - 4 C 5/86 - juris; Palandt, BGB Kommentar, 75. Auflage 2016, Einf. vor § 677 Rn. 13 ff.).

Ein solcher Anspruch würde zunächst voraussetzen, dass der Kläger mit der Übernahme der Verbavoice-Kosten ein Geschäft des Beklagten besorgt hätte, d. h. der Beklagte hierfür zuständig gewesen wäre. Das trifft vorliegend jedoch nicht zu. Vielmehr war für die Kostenübernahme ausschließlich der Kläger als überörtlicher Träger der Sozialhilfe und nicht der Beklagte zuständig.

Nach Auffassung der Kammer kann zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Kläger einerseits und Beklagtem andererseits auch hier die Rechtsprechung zu Schulbegleitern herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, als auch der Kläger im für den Zeitraum Dezember 2014 und Januar 2015 maßgeblichen Bescheid vom 21. November 2014 ausdrücklich von „Kosten für die individuelle Schulbegleitung durch einen Distanzschriftdolmetscher“ spricht.

Die (soweit ersichtlich im Wesentlichen sozialgerichtliche) Rechtsprechung differenziert hinsichtlich der Zuständigkeiten der Sozialhilfeträger (oder auch der Jugendhilfeträger) einerseits und „der Schule“ anderseits danach, ob die Schulbegleitung in ihrer konkreten Ausgestaltung ganz oder teilweise dem „Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule“ (z. B. der Wissensvermittlung) zuzurechnen ist oder zumindest die „pädagogische Arbeit“ unterstützt (z. B. durch Wiederholen des Lernstoffes oder wiederkehrendes Anhalten des Schülers, dem Unterricht zu folgen) oder sich außerhalb dieser Aufgabenbereiche, etwa im Bereich bloßer alltäglicher Verrichtungen bewegt. Lediglich im letztgenannten Fall sei ausschließlich der Sozialhilfeträger zuständig (vgl. z. B. BSG, U.v. 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R -, U.v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R; BVerwG, U.v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -; sämtliche juris).

Für den vergleichbaren Fall eines gehörlosen Schülers, der im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zur inklusiven Beschulung außerhalb einer Förderschule eines „Integrationshelfers in Form eines Gebärdendolmetschers“ bedurfte, hat das Hessische Landessozialgericht entschieden, dass insoweit keine Zuständigkeit des Schulträgers, sondern eine ausschließliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bestehe (B.v. 17.6.2013 - L 4 SO 60/13 B E; juris). Der Gebärdendolmetscher übersetze den Unterrichtsinhalt simultan und ermögliche dem behinderten Schüler somit die Wahrnehmung des Unterrichtsinhalts. Er sei in der Funktion somit eher mit einem Hörgerät bei einer geringergradig hörbehinderten Person vergleichbar, als einem Pädagogen. Die pädagogische Leistung als solche, die im Wesentlichen in einer differenzierten, für den Schüler geeigneten Unterrichtsgestaltung, d. h. der Unterrichtsinhalte und -materialien, Inhalt und Gestaltung von Leistungsnachweisen, Vermittlung von Lehrinhalten im engeren Sinne und der Inklusion in den Klassenverband bestehe, werde von den Lehrern des Schülers selbst geleistet. Der Sozialhilfeträger könne daher nicht auf eine Zuständigkeit der Schule verweisen. Dem schließt sich die erkennende Kammer auch für den vorliegenden Fall an.

Der Kläger hat auch nicht etwa deshalb ein Geschäft des Beklagten besorgt, weil die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme von Verbavoice entfallen wäre, wenn der Beklagte durch Zuweisung von weiteren Lehrkräften die Voraussetzung für die Bildung einer kleineren Klasse geschaffen hätte. Es kann zwar kein durchgreifender Zweifel daran bestehen, dass der Schüler bei Reduzierung der Klassenstärke auf ein bestimmtes Maß in der Lage gewesen wäre, dem Unterricht ohne den Einsatz von Verbavoice zu folgen. Zutreffend ist weiter auch, dass eine Verringerung der Schülerzahl in der Klasse nur durch den Einsatz weiterer (bislang an der Schule nicht vorhandener) Lehrkräfte - somit durch im Aufgabenbereich des Beklagten liegende Maßnahmen - hätte erreicht werden können. Nach Auffassung der Kammer könnte aber allenfalls dann von der Besorgung eines Geschäfts des Beklagten durch den Kläger ausgegangen werden, wenn der Beklagte zur Zuweisung weiteren Lehrpersonals verpflichtet gewesen wäre. Letzteres trifft jedoch nicht zu. Die Kammer hat in dem bereits genannten (vom Schüler beantragten) einstweiligen Rechtsschutzverfahren Au 3 E 15.1046 eine Pflicht des Beklagten zur Einrichtung einer kleineren Klasse verneint. Diese Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren 7 CE 15.1791 bestätigt. Insoweit wird auf die Darlegungen in den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 10. August 2015 sowie des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. September 2015 verwiesen. Den Beteiligten sind die beiden Beschlüsse bekannt. Die Kammer macht sich die Erwägungen in den Gründen der genannten Beschlüsse auch im vorliegenden Verfahren zu eigen.

Da somit der Kläger durch die Übernahme der Verbavoice-Kosten im Wege der Eingliederungshilfe kein fremdes „Geschäft“ besorgte, sondern ausschließlich eine eigene Aufgabe wahrnahm, kann ein Anspruch aus öffentlichrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bestehen.

2.4 Schließlich kann der Kläger vom Beklagten die Zahlung des Betrags von 5.597,76 € auch nicht aufgrund eines allgemeinen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen.

Der richterrechtlich entwickelte allgemeine öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch (vgl. z. B. bereits BVerwG, U.v. 19.12.1956 - V C 118.55 - BVerwGE 4, 215; BSG, U.v. 30.1.1962 - 2 RU 219/59 - DVBl 1962, 490) dient der Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen, wenn im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sind; er ist auf einen billigen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverhältnisse gerichtet In der Ausformung eines sog. Abwälzungsanspruchs ist für ihn kennzeichnend, dass ein nicht oder „schwächer“ verpflichteter Sozialleistungsträger anstelle des eigentlich verpflichteten oder „stärker“ verpflichteten Nicht-Sozialleistungsträgers einem leistungsberechtigten Dritten, der die Leistung aber nur einmal fordern kann, Leistungen erbracht hat und hierfür kein Rechtsgrund bestand (vgl. Kepert/Patar, a. a. O., S. 65).

Da ein öffentlichrechtlicher Erstattungsanspruch (Abwälzungsanspruch) des Klägers gegenüber dem Beklagten eine Verpflichtung des Beklagten zur „Leistungserbringung“ - entweder durch Übernahme der Kosten von Verbavoice oder durch Aufstockung des Lehrpersonals zur Schaffung einer kleineren Klasse - voraussetzen würde, eine solche nach den obigen Darlegungen unter 2.3 jedoch nicht bestand, kann der Anspruch hierauf ebenfalls nicht gestützt werden.

2.5 Weitere potentielle Anspruchsgrundlagen, auf die der geltend gemachte Zahlungsanspruch gestützt werden könnte, sind nicht erkennbar.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.597,76 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. August 2012 - 6 K 1535/12 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem seine Pflicht zum Besuch einer Sonderschule vom Typ Schule für Geistigbehinderte festgestellt wurde.
1. Der am ...1999 geborene Antragsteller besuchte bis zum Sommer 2010 in M... eine Außenklasse der O...-Schule, Schule für Geistigbehinderte. Da der Antragsteller mit dieser Schule nicht zufrieden war, wäre er auf seinen Antrag hin in Bayern im Schuljahr 2010/2011 in einer Grundschule an seinem Wohnort mit Unterstützung eines Integrationshelfers beschult worden. In diesem Zusammenhang hatte das A... - Heilpädagogisches Centrum - O...-Schule in M... unter dem 30.07.2010 ein sonderpädagogisches Gutachten zur Förderortbestimmung erstellt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund des beim Antragsteller gegebenen Down-Syndroms in Form einer Trisomie 21 sowie einer Sprachentwicklungsstörung (Multiple Dyslalie) in allen Entwicklungsbereichen deutliche Beeinträchtigungen vorlägen, die eine sonderpädagogische Förderung in einem intensiven Betreuungsangebot verlangten. Zu dem Wechsel an die genannte Grundschule in Bayern kam es jedoch nicht, weil der Kläger im Sommer 2010 mit seiner Mutter nach B... in Baden-Württemberg umzog.
In Baden-Württemberg wurde dem Antragsteller vom Staatlichen Schulamt R... zunächst eine Beschulung in einer wohnortnahen Außenklasse der M...schule O..., Schule für Geistigbehinderte, angeboten. Die M...schule erstellte am 18.09.2010 ein sonderpädagogisches Gutachten mit dem Ergebnis, dass beim Antragsteller ein IQ von 55 sowie ein Referenzalter von 5,1 Jahren vorlägen, weshalb er eine sonderpädagogische Förderung benötige.
Gleichwohl wünschte die Mutter des Antragstellers dessen Beschulung in einer Regelschule, wobei er durch einen Schulbegleiter mittels der Methode der „Gestützten Kommunikation“ unterstützt werden sollte. In der Folge wurden unter anderem im Rahmen gemeinschaftlicher Besprechungen verschiedene Möglichkeiten der Beschulung des Antragstellers in einer Regelschule erörtert und geprüft. Diese zerschlugen sich jedoch zunächst alle. Nach einer gemeinsamen Besprechung aller Beteiligten vom 23.02.2011 sollte der Antragsteller an der S...-Grundschule in B... beschult werden. Diese Schule sagte zu, auf der Grundlage einer geringen Klassengröße und einer kooperativen Förderplanung ein individuelles Bildungsangebot sicherzustellen. Die für den Antragsteller zunächst vorgesehene Sonderschule erklärte sich bereit, einen Sonderpädagogen mit fünf Lehrerwochenstunden, der in der Methode der „Gestützten Kommunikation“ geschult ist, dorthin abzustellen. Das Sozialamt sagte die Finanzierung einer vollumfänglichen Schulbegleitung ohne pädagogischen Auftrag zu.
Nachdem eine Schulbegleitung gefunden war, besuchte der Antragsteller die 3. Klasse der S...-Grundschule ab dem 09.06.2011. Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte das Staatliche Schulamt dem Antragsteller mit, dass diese zieldifferente Beschulung im folgenden Schuljahr 2011/12 nicht fortgeführt werden könne. Trotz der intensiven Bemühungen und der guten Zusammenarbeit der an der Beschulung Beteiligten sei es nicht gelungen, eine pädagogisch tragfähige Beschulungs- und Fördersituation herzustellen. Der Antragsteller sei nur mit hohem Einsatz zur Mitarbeit zu motivieren, er verweigere häufig die Teilnahme am Unterricht. Für eine erfolgreiche Förderung benötige er meist den Rahmen der Einzelförderung. Der Antragsteller leide erlebbar unter der Situation, als zwölfjähriger Schüler in der 3. Klasse beschult zu werden und keine Peergroup als soziales Angebot zu haben. Die vermutlich dadurch bedingten Verhaltensschwierigkeiten belasteten das Verhältnis zu den Mitschülern und forderten Aufmerksamkeit und Zuwendung in hohem Maße. Die notwendige Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule bzw. Schulbegleitung funktioniere nicht im erforderlichen Maß. So würden Absprachen nicht eingehalten, Termine nicht wahrgenommen und Fehltage der Schule nicht mitgeteilt. Die Schulbegleitung, Frau F., sei seit dem 12.07.2011 nicht mehr bereit, die Schulbegleitung weiterzuführen.
Am 05.08.2011 kam es zwischen den Beteiligten zu einer weiteren Besprechung über die schulische Förderung des Antragstellers. Dort berichtete die Schulleiterin der genannten Grundschule von Verhaltensproblemen des Antragstellers. Er habe im Schulhof Schüler „gejagt“ und bespuckt sowie zwei Kindern und der Schulbegleiterin „in den Schritt gelangt“. Die Mutter des Antragstellers verwies auf dessen Kommunikationsprobleme. Dem wurde von der Schulleiterin der Grundschule widersprochen. Sie stellte den Leistungsstand des Antragstellers dar. Er beherrsche den Zahlenraum bis 10, lese erste kurze Sätze und schreibe in vereinfachter Ausgangsschrift. Dies entspreche nicht den Erwartungen der 1. Klasse. Der Lebensgefährte der Mutter des Antragstellers, Herr K., berichtete, der Antragsteller rechne zuhause im Zahlenraum bis 100, teilweise bis 1.000 und zwar ohne gestützte Kommunikation. Die Leiterin des Staatlichen Schulamts fasste zusammen, der Leistungsstand des Antragstellers entspreche dem Stand Ende 1. Klasse bzw. Anfang 2. Klasse. Die Rechtsanwältin des Antragstellers meinte, er brauche den qualitativen Anspruch der 5. Klasse, nicht aber deren Quantität. Herr K. berichtete, der Antragsteller besuche in K... erfolgreich einen Englischkurs und in R... einen Französischkurs. Die Rechtsanwältin des Antragstellers befürwortete seine weitere inklusive Beschulung in der bisher besuchten Grundschule in der 4. Klasse, wobei er keine schulischen Leistungen zeigen müsse. Für die Leiterin der Grundschule machte eine Fortsetzung der Beschulung des Antragstellers dort keinen Sinn mehr, es seien keine Entwicklungserfolge sichtbar. Es wurde beschlossen, eine Beschulung des Antragstellers an der S...-Schule zu versuchen.
Am 11.09.2011 teilte die private S...-Schule, eine staatlich genehmigte Grundschule, der Mutter des Antragstellers mit, dass man nicht in der Lage sei, den Förderbedürfnissen des Antragstellers zu entsprechen, weil man nicht über das notwendige Personal und die erforderliche Sachausstattung verfüge und hierfür vom Regierungspräsidium keine Förderung erhalte. Der Antragsteller könne aber in Begleitung als Gast in die Schule kommen, solange er sich in den Schulalltag einfüge und keine zusätzlichen Probleme verursache. Das Probeverhältnis wurde jedoch am 15.09.2011 beendet. Der Antragsteller hat diese Schule nach seinen Angaben nur zwei Tage besucht.
Die Mutter des Antragstellers wünschte daraufhin weiter eine integrative Beschulung, und zwar in einer Klasse der B...-Grund- und Werkrealschule B... Auf einer gemeinsamen Bildungswegekonferenz am 24.11.2011 einigte man sich über die Bedingungen einer dortigen Beschulung des Antragstellers. Am 07.02.2012 schlossen die Beteiligten hierzu eine Vereinbarung. Der Unterricht sollte an der B...-Schule probeweise befristet bis zum Schuljahresende 2012 erfolgen, wobei der Antragsteller formal als Schüler der M...-Sonderschule geführt werden solle. Seine Mutter verpflichtete sich, sicherzustellen, dass er während des gesamten Schultages von einer Schulbegleiterin begleitet werde. Der Antragsgegner verpflichtete sich, dass eine Lehrkraft der Sonderschule in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrerin der Werkrealschule Förderpläne erstellen und dass ein Sonderschullehrer den Antragsteller mindestens 5 Stunden pro Woche in der Werkrealschule begleiten werde. Weiter war vereinbart, dass der Antragsteller das Zeugnis der Werkrealschule Klasse 5 erhalte, wenn er dem Unterricht der Werkrealschule folgen könne. Die Beschulung zur Probe könne von Seiten der Eltern und der Schule aus triftigen Gründen beendet werden. Bei Nichteinhaltung dieser und weiterer Bedingungen könne die Beschulung von Seiten der Schule jederzeit beendet werden.
Mit einem Bescheid vom 16.04.2012 teilte das Staatliche Schulamt der Mutter des Antragstellers mit, dass die vorliegenden Unterlagen für den Antragsteller einen sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich der geistigen Behinderung und damit einen Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot begründeten. Dieser Anspruch könne auf der Grundlage der am 07.02.2012 mit der Schule vereinbarten Regelungen derzeit an der B...-...-Schule B... im Rahmen des zieldifferenten gemeinsamen Unterrichts eingelöst werden. Der Bescheid sei befristet bis zum Ende des Schuljahres 2011/12. Über die weitere Beschulung werde in einem gemeinsamen Gespräch beraten. Sollten inzwischen neue gesetzliche Regelungen ergehen, fänden diese Anwendung.
10 
Mit Schreiben vom 20.04.2012 teilte der Schulleiter der B...-Schule B... dem Staatlichen Schulamt mit, dass der Antragsteller seit dem 27.02.2012 an dem Unterricht der Schule teilnehme. In dieser Zeit habe er an 20 von 30 Schultagen den Unterricht besucht. An den Tagen, an denen er die Schule besucht habe, sei er öfters zu spät gekommen. Die erste Schulbegleiterin, Frau R., sei kurzfristig ausgeschieden. Laut Schreiben der Mutter des Antragstellers sei sie mit dem Antragsteller nicht zurechtgekommen. Die zweite Schulbegleiterin, Frau B., sei seit dem 29.03.2012 krank. Die Mutter des Antragstellers habe mitgeteilt, dass auch diese Schulbegleiterin ihren Dienst baldmöglichst beenden werde. Eine Schulbegleitung durch die Mutter oder eine neue Schulbegleitung sei nicht akzeptabel. Die Mutter des Antragstellers habe Vereinbarungen wiederholt nicht eingehalten. So habe sie beispielsweise die Klassenlehrerin erst am 27.03.2012 darüber informiert, dass der Antragsteller eine Nahrungsmittelallergie habe. Aufgrund der genannten Vorkommnisse, die sich im Übrigen aus der beigefügten Auflistung der Klassenlehrerin ergäben, sei kein Vertrauen der Schulleitung in die Zusammenarbeit mit der Mutter des Antragstellers mehr gegeben. Außerdem widerspreche die Mutter der grundlegenden Voraussetzung für die probeweise Beschulung, nämlich der zieldifferenten Beschulung. Sie meine, der Antragsteller könne zielgleich unterrichtet werden und könne einen Schulabschluss erreichen. Die Notwendigkeit einer zieldifferenten Beschulung sei auch in einer gemeinsamen Besprechung vom 26.03.2012 der Mutter des Antragsstellers mitgeteilt worden. Aufgrund der genannten Punkte könne eine Beschulung des Antragstellers an der Schule nicht länger verantwortet werden. Eine optimale Förderung sei in einer Sonderschule oder in einer Sonderschul-Außenklasse an einer Regelschule möglich. Eine Beschulung in einer Regelklasse lasse entsprechende Lernfortschritte für den Antragsteller nicht erwarten, es seien tendenziell Rückschritte im Leistungsstand zu beobachten.
11 
Daraufhin teilte das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 26.04.2012 der Mutter des Antragstellers mit, dass die Beschulung durch die B...-Schule B... zum 01.05.2012 beendet werde. Wesentliche Gründe seien der geringe Schulbesuch, die nicht durchgängig gegebene Schulbegleitung sowie das pädagogische „Setting“, das der Antragsteller an der Werkrealschule vorfinde. Dieses lasse einen Lernzuwachs nicht erwarten. Der Antragsteller zeige durch sein Verhalten deutlich, dass er mit der Situation der Einzelintegration überfordert sei. Die von der Mutter des Antragstellers wiederholt geäußerte Einschätzung, der Antragsteller könne zielgleich, lediglich mit einer Differenzierung in der Methodik unterrichtet werden, mache der Schule eine gemeinsame Förderplanung unmöglich. Die Gesamtsituation führe an der Schule sowohl bei den Lehrern als auch bei den übrigen Schülern zu so hohen Belastungen, dass eine weitere Beschulung an diesem Lernort nicht befürwortet werden könne. Daher werde darum gebeten, umgehend mit der M...-schule, Sonderschule für Geistigbehinderte, Verbindung aufzunehmen, um die Beschulung entweder in der Stammschule oder in der integrativen Außenklasse dieser Schule zeitnah fortzuführen. Der Antragsteller besuchte ab dem 02.05.2012 die B...-Schule nicht mehr.
12 
Mit Bescheid vom 29.06.2012 stellte das Staatliche Schulamt fest, dass beim Antragsteller die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule, Schule für Geistigbehinderte, bestehe, und ordnete diesbezüglich den Sofortvollzug an. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass beim Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliege, der eine besonders intensive schulische Förderung und Betreuung erforderlich mache. Es habe sich nach einem längeren Klärungsprozess, der auch einzelintegrative Probebeschulungen an drei verschiedenen allgemeinen Schulen einbezogen habe, herausgestellt, dass für den Antragsteller eine integrative Regelbeschulung nicht geeignet sei. Daher sei man zum Ergebnis gekommen, dass die Erziehung und Unterrichtung des Antragstellers am besten in einer Schule für Geistigbehinderte bzw. deren Außenklasse gewährleistet würden. Das Staatliche Schulamt sei stets bestrebt gewesen, Einvernehmen mit der erziehungsberechtigten Mutter herbeizuführen. Dies sei letztlich nicht gelungen. Die Anwesenheit des Antragstellers in der Klasse einer allgemeinen Schule führe für ihn selbst, für seine Mitschüler und für die Lehrkräfte zu pädagogisch untragbaren Verhältnissen. Er sei nicht in der Lage, aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem gemeinsamen Bildungsgang in der allgemeinen Schule zu folgen. Daher sei es erforderlich, die Sonderschulpflicht festzustellen. Der entgegenstehende Elternwille werde nicht verkannt. Ihm sei aufgrund der gemachten problematischen Erfahrungen jedoch kein Vorrang einzuräumen. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Entscheidung. Bei einer weiteren Beschulung des Antragstellers würden sich die geschilderten pädagogisch untragbaren Verhältnisse fortsetzen. Dies sei weder ihm selbst noch den Mitschülern oder den Lehrkräften zumutbar.
13 
Am 03.07.2012 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom gleichen Tage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.06.2012 wiederherzustellen. Der Antrag ist mit Beschluss vom 20.08.2012 (6 K 1535/12) abgelehnt worden.
14 
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Er bringt vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts überwiege das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Der angegriffene Bescheid genüge nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 08.10.1997 im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG formulierten Anforderungen. Der Bescheid lasse spezifisch auf ihn bezogene Erwägungen vermissen, warum die zugesagte integrierte Beschulung an der Regelschule nicht fortgesetzt werden könne. Auch hätte die Erziehungsberechtigte an der Entscheidung beteiligt werden müssen. Der Besuch einer Sonderschule sei für behinderte Menschen diskriminierend. Daher seien an die Verpflichtung zu einem Besuch der Sonderschule hohe Anforderungen zu stellen. Die Annahme, es bestehe ein sonderpädagogischer Förderbedarf, werde auf zwei Gutachten aus dem Jahr 2010 gestützt. Diese seien in Anbetracht seiner schnellen Entwicklung nur noch bedingt aussagekräftig und nicht mehr allein tragfähig. Zudem würden in der vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung seine Interessen nicht berücksichtigt. Der Besuch der Sonderschule für Geistigbehinderte habe für seine geistige Entwicklung und Ausbildung erhebliche nachteilige Folgen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Er sei von der Gesellschaft, seinen Freunden und Bekannten ausgeschlossen. Seine schulische Laufbahn und eine hieran anknüpfende berufliche Perspektive werde dauerhaft zerstört. Die pädagogischen Verhältnisse an der M...schule, die er nun besuche, bestätigten dies. Eine besonders intensive schulische Förderung und Betreuung erfolge dort nicht. Es gebe keine feste Klassenzuordnung, ebenso wenig gebe es Unterrichtsmaterialien, anhand derer Inhalte vermittelt würden. Es werde dort vornehmlich gespielt. Vor dem Hintergrund der nunmehr auch in Baden-Württemberg bevorstehenden Umsetzung von Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, im Folgenden: VN-Behindertenrechtsübereinkommen oder VN-BRÜ), bei der die Abschaffung der Sonderschulpflicht und die Einführung entsprechender Angebote integrativer Beschulung vorgesehen sei, sei absehbar, dass er bei Durchführung eines Hauptsacheverfahrens der Sonderschulpflicht nicht mehr unterliegen werde.
15 
Der Antragsteller beantragt,
16 
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20.08.2012 - 6 K 1535/12 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 03.07.2012 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 29.06.2012 wiederherzustellen.
17 
Der Antragsgegner beantragt,
18 
die Beschwerde zurückzuweisen.
19 
Er ist der Ansicht, der Bescheid sei rechtmäßig. Er genüge den an eine derartige Entscheidung zu stellenden Begründungsanforderungen. Im Bescheid vom 29.06.2012 sowie ergänzend in den Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht sei dargelegt worden, dass schwerwiegende Probleme aufgetreten seien. Der Antragsteller habe häufig gefehlt und sei zu spät gekommen. Eine Schulbegleitung sei nicht durchgängig vorhanden gewesen. Die Forderung der Mutter des Antragstellers an die Schule, dem Antragsteller Unterrichtsmaterial der Klasse anzubieten, habe zu einer Überforderung des Antragstellers geführt. Vor allem in Pausen und unstrukturierten Situationen habe der Antragsteller versucht, mit unangemessenen Mitteln Kontakt zu Mitschülern aufzubauen. Er sei auf sie zugerannt, habe sie geschubst und sei dann weggerannt. Dieses Schubsen habe sich bei Ablehnung der Kontaktaufnahme bis zum Schlagen verstärkt. Der Antragsteller zeige durch dieses Verhalten deutlich, dass er für seine Entwicklung zumindest einen weiteren Schüler mit geistiger Behinderung als „Peer-Group“ brauche. Er erlebe, dass er als einziger Schüler dem Unterricht nicht folgen könne. Auf Grund dieses Verhaltens habe die Lehrkraft häufig intervenieren müssen. Dies habe die Durchführung eines geregelten Unterrichts für die anderen Schüler der Klasse erschwert. Die Mutter des Antragstellers sei umfassend in den Klärungsprozess einbezogen worden. Es bestehe zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Stellungnahmen der von ihm besuchten öffentlichen Schulen zeigten, dass der Antragsteller nicht erfolgreich in den Klassenverband habe integriert werden können. Es sei zu erheblichen Problemen mit Mitschülern gekommen. Daher könne sich der Antragsteller nicht überzeugend darauf berufen, durch den Besuch der Sonderschule von seinen Freunden und Bekannten sowie dem Kreis der Mitschüler abgeschnitten zu werden. Es dürfte ihm trotz des Besuchs einer anderen Schule möglich sein, seinen Freundeskreis aufrechtzuerhalten. Unabänderliche Weichenstellungen für die weitere schulische Laufbahn und die Berufswahl würden in der derzeitigen Klassenstufe noch nicht getroffen. Der Antragsteller werde an der M... schule entsprechend seinen Bedürfnissen schulisch gefördert und habe sich dort integriert.
II.
20 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
21 
Sie wurde zwar unter Beachtung der Voraussetzungen von § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und § 147 VwGO erhoben und ist somit zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO).
22 
Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), aus denen sich ergibt, dass seinem Suspensivinteresse Vorrang gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners gebührt. Bei einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg. Darüber hinaus liegt für die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Bescheids, der in formeller Hinsicht den Begründungsanforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, ein besonderes öffentliches Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO vor.
23 
1. Der angegriffene Bescheid vom 29.06.2012 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
24 
a) Der Bescheid vom 29.06.2012 beruht auf § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 SchG. Nach § 82 Abs. 1 SchG sind die in § 15 Abs. 1 SchG genannten Schüler zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule verpflichtet. Darüber, ob die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule im Einzelfall besteht, und darüber, welcher Typ der Sonderschule für den Sonderschulpflichtigen geeignet ist, entscheidet nach § 82 Abs. 2 Satz 1 SchG die Schulaufsichtsbehörde; sie hat dabei das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten anzustreben. Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde haben sich Kinder und Jugendliche an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungs- oder Schulleistungsprüfung und Intelligenztest) zu beteiligen und vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen (§ 82 Abs. 2 Satz 2 SchG). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SchG dient die Sonderschule der Erziehung, Bildung und Ausbildung von behinderten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren können. Die Sonderschule gliedert sich in Schulen oder Klassen, die dem besonderen Förderbedarf der Schüler entsprechen und nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten; sie führt je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten, soweit der besondere Förderbedarf der Schüler nicht eigene Bildungsgänge erfordert (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SchG). Wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule erfüllt ist, sind die Schüler in die allgemeinen Schulen einzugliedern (§ 15 Abs. 3 SchG). Die Förderung behinderter Schüler ist auch Aufgabe in den anderen Schularten. Behinderte Schüler werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in diesen Schulen folgen können. Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt (§ 15 Abs. 4 SchG). Die allgemeinen Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im Unterricht, soweit es nach den Bildungs- und Erziehungszielen möglich ist, zusammenarbeiten (§ 15 Abs. 5 SchG). Im Rahmen der gegebenen Verhältnisse können an den Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen sowie an den Gymnasien Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden (§ 15 Abs. 6 Satz 1 SchG). Daneben steht nun die Gemeinschaftsschule nach § 8a Abs. 1 Satz 3 SchG auch Schülern offen, die ein Recht auf den Besuch eine Sonderschule haben (dazu: LT-Drs. 15/1466, S. 25 f.).
25 
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats lassen sich die im Rahmen der Feststellung der Sonderschulpflicht zu treffenden fachpädagogischen Feststellungen und Schlussfolgerungen sowie die darauf gestützte Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde wegen ihres wertenden, prognostischen Charakters nicht in vollem Umfang verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterziehen. Die gerichtliche Überprüfung muss sich vielmehr darauf beschränken, ob die für die Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, ob die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände hinreichend ermittelt worden sind, ob bei der Entscheidung über die Notwendigkeit sonderpädagogischer Erziehung und Ausbildung allgemeine Rechtsgrundsätze - wie etwa der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - gewahrt sind und ob die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. Senatsurteile vom 04.06.1985 - 9 S 1053/84 -, in: Holfelder/Bosse, § 82 E 6, und vom 11.12.1990 - 9 S 850/89 -, NVwZ-RR 1991, 479; ähnlich: VG Berlin, Beschluss vom 24.07.2012 - 3 K 131.12, 3 L 176.12 -, Juris Rn. 4; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, 13.82 Tz. 5; zu anderen pädagogischen Bewertungen von Schülern: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 114 Rn. 26; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 114 Rn. 72 ).
26 
b) Die Regelungen zur Feststellung der Sonderschulpflicht nach § 82 Abs. 1 und 2 Satz 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 SchG sowie die bisher vom Senat dazu aufgestellten Grundsätze sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar, sofern sie im Lichte der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Maßstäbe ausgelegt werden. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bestimmt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.
27 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG enthaltene Benachteiligungsverbot nicht, dass die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule schon für sich eine verbotene Benachteiligung darstellt, weil der benachteiligende Charakter einer Maßnahme nicht ohne Rücksicht auf eine mit ihr einhergehende spezifische Förderung beurteilt werden kann. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung der Schulbehörde gegen den Willen des Behinderten oder seiner Erziehungsberechtigten ergeht. Nur die Überweisungsverfügung, die den Gegebenheiten und Verhältnissen des jeweils zu beurteilenden Falles ersichtlich nicht gerecht wird, ist durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG untersagt. Eine solche Entscheidung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner Behinderung auf eine Sonderschule verwiesen wird, obwohl seine Erziehung und Unterrichtung an der allgemeinen Schule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288, 306 f.), der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere anderer Schüler, der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen. In diesem Fall verstößt die gesonderte Beschulung gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und gegebenenfalls Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, a.a.O., 312).
28 
Ob dies der Fall ist, ob sich also beispielsweise durch die Bereitstellung einer zusätzlichen sonderpädagogischen Lehrkraft oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch die Einrichtung einer Integrationsklasse eine integrative Beschulung erreichen lässt, die das behinderte Kind mit Aussicht auf Erfolg durchlaufen kann, ist das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall, bei der Art und Schwere der jeweiligen Behinderung ebenso zu berücksichtigen sind wie Vor- und Nachteile einerseits einer integrativen Erziehung und Unterrichtung an einer Regelschule und andererseits einer Beschulung in einer Sonder- oder Förderschule. Dabei sind, soweit es um die Bewertung einer integrativen Beschulung geht, in den Gesamtvergleich nicht nur die dem behinderten Kind oder Jugendlichen damit eröffneten Chancen für seine Ausbildung und sein späteres Erwachsenenleben einzustellen, sondern auch die mit einer solchen Maßnahme möglicherweise verbundenen Belastungen zu würdigen. Letzteres gilt mit Blick auf das behinderte Kind selbst, das sich vor allem bei zielgleicher Unterrichtung zunehmend höheren Leistungsanforderungen ausgesetzt sehen wird, ist aber darauf nicht zu beschränken. Vielmehr sind auch denkbare Belastungen für Mitschüler und Lehrpersonal sowie die schultypische gemeinsame Unterrichtung in Klassen oder Kursen in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass staatliche Maßnahmen zum Ausgleich einer Behinderung nur nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen verlangt und gewährt werden können. Der insoweit mit der integrativen Beschulung an allgemeinen Schulen verbundene Aufwand darf nicht zu Lasten solcher Kinder gehen, deren Teilnahme an einem gemeinsamen Unterricht aufgrund der Art oder des Grades ihrer Behinderung ausgeschlossen ist oder pädagogisch nicht wünschenswert erscheint und die deshalb auf eine der besonderen pädagogischen Aufgabe personell und sachlich angemessene Ausstattung der Sonder- und Förderschulen angewiesen sind (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, a.a.O., 307 f.).
29 
Das Benachteiligungsverbot zugunsten Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung ergehen und eine Benachteiligung des Behinderten darstellen können, substantiiert begründet werden, also bei einem an einer integrativen Beschulung interessierten behinderten Kind oder Jugendlichen erkennen lassen, auf welchen Erwägungen der Schulbehörde dessen Überweisung an die Sonderschule im einzelnen beruht. Dabei sind die Gesichtspunkte darzulegen, deren Beachtung Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verlangt. Anzugeben sind danach je nach Lage des Falles Art und Schwere der Behinderung und die Gründe, die die Behörde gegebenenfalls zu der Einschätzung gelangen lassen, dass Erziehung und Unterrichtung des Behinderten am besten in einer Sonderschule gewährleistet erscheinen. Gegebenenfalls sind auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten sowie die Gründe darzulegen, warum diese Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht überwunden werden können. Im einen wie im anderen Fall setzt eine ausreichende Begründung der Entscheidung zugunsten einer Sonder- oder Förderschulunterrichtung schließlich ein Eingehen auf entgegengesetzte Erziehungswünsche des Behinderten und seiner Erziehungsberechtigten voraus. Sie sind in Beziehung zu setzen zu den Erwägungen der Schulbehörde und mit deren Vorstellungen in einer Weise abzuwägen, die die staatliche Maßnahme nachvollziehbar und damit auch gerichtlich überprüfbar macht (BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, a.a.O., 310).
30 
Diese aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entnommenen Vorgaben für die gerichtliche Kontrolle stehen nicht der bisherigen Annahme Senats entgegen, dass bei den prognostischen und - ähnlich wie im Prüfungsrecht - verwaltungsgerichtlich nur schwer reproduzierbaren pädagogischen Wertungsentscheidungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 82 Abs. 1 und 2 SchG der Schulaufsichtsbehörde ein Beurteilungsspielraum zukommt, der aus den Funktionsgrenzen der Rechtsprechung folgt (vgl. dazu in einem anderen Fall: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, NVwZ 2010, 435, 437 f.). Vielmehr ging auch das Bundesverfassungsgericht in der zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergangenen Entscheidung davon aus, dass insoweit verfassungsrechtlich eine reduzierte gerichtliche Kontrolldichte zulässig ist. Denn es hat eine landesrechtliche Regelung, die der Schulbehörde mit Blick auf die hier maßgebliche Frage ein Ermessen einräumte, unbeanstandet gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997, 313 f.).
31 
c) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die hier angegriffene Entscheidung gerichtlich nicht zu beanstanden.
32 
aa) Es ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner angenommen hat, dass beim Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SchG vorliegt. Diesen hat der Antragsgegner voraussichtlich zu Recht den vorliegenden Gutachten des A... - Heilpädagogisches Centrum - O...Schule vom 30.07.2010 sowie der M...schule O..., Schule für Geistigbehinderte, vom 18.09.2010 entnommen. Die genannten Gutachten sind vom Antragsgegner dadurch zur Grundlage seiner hier angegriffenen Entscheidung gemacht worden, dass er auf die „ihm vorliegenden Unterlagen“ verwiesen hat, aus denen sich ein sonderpädagogischer Förderbedarf ergebe. Das Gutachten des A... kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller aufgrund des Down-Syndroms in Form einer Trisomie 21 sowie einer Sprachentwicklungsstörung (Multiple Dyslalie) in allen Entwicklungsbereichen deutliche Beeinträchtigungen vorlägen, die eine sonderpädagogische Förderung in einem intensiven Betreuungsangebot verlangten. Der Förderschwerpunkt bei ihm sei seine geistige Entwicklung, wobei er auf Wunsch seiner Mutter im Rahmen einer Einzelintegration die Grundschule besuchen solle. In der integrativ arbeitenden Außenklasse einer Sonderschule, die er damals besucht habe, sei er gut integriert und profitiere vom Zusammensein mit Kindern ohne Behinderung. Aufgrund seines individuellen Förderbedarfs sei der Besuch einer Grundschule im Rahmen einer Einzelintegration nur mit Hilfe eines Integrationshelfers möglich, der ihn während der gesamten Schulzeit begleitet und unterstützt habe. Die M...Schule kam zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller ein IQ von 55 sowie ein Referenzalter von 5,1 Jahren vorliegen. Das Gutachten enthält folgende verbale Zusammenfassung und Vorschläge: Sowohl die Auswertung des SON als auch der Bericht des A... hätten gezeigt, dass beim Antragsteller sonderpädagogische Förderung im Sinne einer geistigen Behinderung benötigt werde. Außerdem brauche er eine verlässliche Person, die ihn während des Schulalltags immer wieder motiviere und ihm helfend zur Seite stehe. Besonderer Förderungsbedarf bestehe außerdem im sprachlichen Bereich.
33 
Der Antragsteller kennt diese Gutachten und hatte bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, sich zu diesen zu äußern. In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe, mit dem er zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt hat (6 K 1403/12), sowie im vorliegenden Ausgangsverfahren ging der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Juni und Juli 2012 noch selbst davon aus, dass beim Antragsteller aufgrund seiner geistigen Behinderung ein „besonderer Förderbedarf“ besteht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet der Antragsteller gegen die Annahme, es liege ein „sonderpädagogischer Förderbedarf“ vor, nun ein, die Gutachten seien über zwei Jahre alt und angesichts seiner Entwicklung nur noch bedingt aussagekräftig. Eine positive Entwicklung wird von ihm jedoch nur behauptet und nicht substantiiert dargetan. Vielmehr spricht der Umstand, dass in den letzten beiden Jahren nach Erstellung der Gutachten im Sommer 2010 zwei Versuche, den Antragsteller integrativ in einer allgemeinen Grundschule zu beschulen, gescheitert sind, nicht dafür, dass die Gutachten durch den Antragsgegner - jedenfalls hier im Eilverfahren - nicht mehr verwendet werden könnten. Gestützt wird diese Einschätzung durch den Bericht des den Antragsteller in der 5. Klasse der Werkrealschule betreuenden Sonderschullehrers vom 13.05.2012. Dort heißt es, dass der Antragsteller in der Lage sei, Anlaute und einfache Wörter in Großbuchstaben zu lesen. Unbekannte Wörter lese er teilweise mit Unterstützung. Das Abschreiben unbekannter Wörter gelinge aus einem Heft. Das Abschreiben von der Tafel sei bislang noch nicht möglich. Einfache Wörter könne er teilweise frei schreiben. Unbekannte Wörter schreibe er nach Gehör. Er könne einfache Additionsaufgaben im Zahlenraum bis etwa 15 mit Hilfe durchführen. Einfache Subtraktionsaufgaben gelängen ihm ebenfalls mit Hilfe. Er agiere nur selten im Unterricht aus eigener Motivation. Es sei nötig, ihm die einzelnen Schritte, die er tun solle, nochmals klar zu sagen bzw. ihn dazu zu motivieren.
34 
bb) Des Weiteren ist die auf einer pädagogischen Wertung beruhende Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller in den allgemeinen Schulen nicht die ihm zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren könne (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SchG), gerichtlich nicht zu beanstanden.
35 
Dies gilt zunächst mit Blick auf die Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu entnehmenden Begründungsanforderungen. Die Entscheidung des Antragsgegners zur Sonderschulpflicht des Antragstellers legt entsprechend den sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergebenden Vorgaben zunächst den in genannten Gutachten, namentlich im Gutachten der M...schule, festgestellten sonderpädagogischen Förderungsbedarf und die Art und Schwere der Behinderung des Antragstellers dar, nämlich eine geistige Behinderung bei einem IQ von 55. Des Weiteren legt die angegriffene Entscheidung entsprechend den sich aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergebenden Vorgaben dar, dass die Erziehung und Unterrichtung des Antragstellers am besten in einer Sonderschule zu gewährleisten und dass dies in einer allgemeinen Schule nicht möglich sei. Dabei durfte der Antragsgegner bei der Beurteilung des Einzelfalls auch organisatorische, personelle oder sächliche Schwierigkeiten berücksichtigen. Der Antragsteller hat - zutreffend - dargelegt, dass der Antragsteller vor seinem Wechsel nach Baden-Württemberg in Bayern die Außenklasse einer Schule für Geistigbehinderte besucht habe und dass dementsprechend nach dem Umzug des Antragstellers nach Baden-Württemberg von der Schulaufsichtsbehörde zunächst der Besuch einer wohnortnahen Außenklasse einer Sonderschule für Geistigbehinderte angeboten worden sei. Des Weiteren wird in dem Bescheid zutreffend dargestellt, dass auf den ausdrücklichen Wunsch der allein sorgeberechtigten Mutter des Antragstellers nach einem längeren Prozess der Abklärung und Suche nach einer geeigneten Schule zwei Versuche der Einzelintegration des Antragstellers in eine öffentliche Regelschule für jeweils mehrere Wochen unternommen worden seien. Es wird dargelegt, dass beide Schulversuche von der jeweiligen Schule beendet worden seien, weil eine pädagogisch tragfähige Beschulungs- und Fördersituation nicht habe hergestellt werden können bzw. weil schwerwiegende Probleme bei der Beschulung des Antragstellers aufgetreten seien, wie insbesondere Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers und damit einhergehende Unterrichtsbeeinträchtigungen für alle Schüler. Darüber hinaus wird in dem Bescheid aufgezeigt, dass auch eine einzelintegrative Beschulung in einer privaten Grundschule gescheitert sei, weil die Schule nicht in der Lage gewesen sei, dem Antragsteller die nötige Förderung zukommen zu lassen. Schließlich wird ausgeführt, die Anwesenheit des Antragstellers in einer allgemeinen Schule führe für ihn selbst und für die Mitschüler und Lehrkräfte der Schule zu pädagogisch untragbaren Verhältnissen. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem gemeinsamen Bildungsgang in der allgemeinen Schule zu folgen.
36 
Die sich aus den Beschulungsversuchen des Antragstellers ergebende Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller in einer allgemeinen Schule nicht die ihm zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren könne, ist auch im Übrigen gerichtlich nicht zu beanstanden. Die von § 15 Abs. 4 Satz 2 SchG vorgesehene Unterrichtung Behinderter mit sonderpädagogischem Förderbedarf in allgemeinen Schulen (dazu: Lambert/Müller/Sutor, a.a.O., 13.15 Tz. 8), scheiterte nach Aktenlage daran, dass der Antragsteller nicht - wie von § 15 Abs. 4 Satz 2 SchG verlangt - aufgrund der gegebenen Verhältnisse dem gemeinsamen Bildungsgang der allgemeinen Schulen folgen konnte. Zwischen den Beteiligten ist zwar wohl streitig, ob der Antragsteller in der allgemeinen Schule zielgleich unterrichtet werden sollte. Nach Auffassung des Antragsgegners, wie er sie im Rahmen einer Besprechung am 26.03.2012 sowie in einem Schreiben an den Antragsteller vom 16.04.2012 mitgeteilt hat, erfolgte die Beschulung in der 5. Klasse der Werkrealschule der B...-Schule vom 27.02.2012 bis zum 01.05.2012 zieldifferent. In der Vereinbarung vom 07.02.2012, die dem Versuch der Beschulung des Antragstellers in der 5. Klasse der B...-Schule zugrunde lag, war allerdings zugesagt, dass er das Zeugnis der Werkrealschule Klasse 5 erhalte, allerdings auch nur unter der Voraussetzung, dass er dem Bildungsgang der Werkrealschule folgen könne. Auch die Beschulung des Antragstellers in der Zeit vom 09.06.2011 bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 in der 3. Klasse der S...-Grundschule erfolgte laut Mitteilung des Antragsgegners an die Mutter des Antragstellers vom 27.07.2011 zieldifferent. Jedoch war auch hier laut einem Besprechungsprotokoll vom 24.02.2011 zugesagt, dass der Antragsteller das Zeugnis der Grundschule erhalten solle. Im Ergebnis dürften jedoch beide Versuche der Beschulung des Antragstellers in jeder Hinsicht pädagogisch gescheitert sein.
37 
Auch soweit die Versuche, den Antragsteller in einer allgemeinen Schule zieldifferent zu beschulen, nicht auf § 15 Abs. 4 Satz 2 SchG gestützt, sondern in Anlehnung an die in den Schulaufsichtsbezirken Stuttgart, Mannheim, Freiburg, Konstanz und Biberach geltenden und zur Vorbereitung der Anpassung des Schulrechts an das VN-Behindertenrechtsübereinkommen erlassenen Schulversuchsbestimmungen „Regelungen zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrates vom 03.05.2010 'Schulische Bildung von jungen Menschen mit Behinderung'“ vom 22.09.2010 (Az.: 31-6500.30/355; zur weiteren Aktualität dieser Bestimmungen siehe LT-Drs. 15/1466, S. 25 f.) erfolgt sein sollten, dürften sie aufgrund der aufgezeigten Umstände pädagogisch gescheitert sein.
38 
Die diesbezügliche Einschätzung der Schulaufsichtsbehörde wird vom Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Er behauptet lediglich, der angegriffene Bescheid lasse nicht erkennen, warum die zuvor mit einem Bescheid zugesagte integrative Beschulung in der B...-Schule habe beendet werden müssen. Dies trifft nicht zu. Im angegriffenen Bescheid wird dargestellt, dass es gehäuft zu schwerwiegenden Problemen bei der Beschulung des Antragstellers gekommen sei: „Häufige Fehltage und Zuspätkommen, mehrfacher Wechsel der Schulbegleitung, Überforderung des Antragstellers durch die Einzelintegration und daraus resultierende Verhaltensauffälligkeiten, erhebliche Beeinträchtigungen des Unterrichts für alle Schüler.“ Des Weiteren benennt der angegriffene Bescheid auch die Gründe, die zur Beendigung der Beschulung an der S...-Grundschule führten.
39 
Der vom Antragsgegner erlassene Bescheid vom 16.04.2012, in dem festgestellt wurde, dass die Beschulung des sonderpädagogisch förderbedürftigen Antragstellers auf der Grundlage der Vereinbarung vom 07.02.2012 probeweise in der B...-Schule erfolge, steht der nachfolgenden Anordnung der Sonderschulpflicht im hier angegriffenen Bescheid nicht im Wege. Der Antragsteller konnte nicht auf den voraussetzungslosen Fortgang der Probebeschulung vertrauen. Denn in der genannten Vereinbarung war geregelt, dass die Probebeschulung von Seiten der Eltern sowie der Schule aus triftigen Gründen beendet werden könne. Auch bei Nichteinhaltung der Vereinbarung konnte die Beschulung von Seiten der Schule jederzeit beendet werden. Erst mit Schreiben der B...-Schule vom 20.04.2012 hat die Schulaufsichtsbehörde davon erfahren, dass die Probebeschulung nicht fortgesetzt werden könne, weil Lernfortschritte des Antragstellers nicht zu erwarten seien und tendenziell Rückschritte im Leistungstand zu beobachten seien. Danach war der Antragsgegner zur Beendigung der vereinbarten Beschulung berechtigt.
40 
Der Antragsteller hatte auch Gelegenheit, sich zur Beendigung der Probebeschulung zu äußern. Die Beendigung der Probebeschulung wurde der Mutter des Antragstellers von der Schulaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 26.04.2012 unter Angabe von Gründen mitgeteilt. Es wurde um Kontaktaufnahme zwecks Beschulung des Antragstellers in einer Sonderschule gebeten. Zu diesem Schreiben hat die damalige Bevollmächtigte des Antragstellers mit E-Mail vom 09.05.2012 gegenüber dem Antragsgegner Stellung genommen. Im Übrigen wird vom Antragsteller die noch in erster Instanz vorgebrachte Rüge der Verletzung von § 28 LVwVfG nicht mehr geltend gemacht, weshalb nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ein weiteres Eingehen auf den erstinstanzlichen Vortrag diesbezüglich nicht notwendig ist.
41 
Der einer Anordnung der Sonderschulpflicht entgegenstehende Wille der allein sorgeberechtigten Mutter des Antragstellers wurde vom Antragsgegner entsprechend den Vorgaben aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie § 82 Abs. 2 Satz 1 HS. 2 SchG klar benannt und gewürdigt. Der Wille der Mutter des Antragstellers musste jedoch hinter seinem Wohl, über das letztverantwortlich die staatliche Gemeinschaft wacht (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG), sowie dem staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) und den sich daraus ergebenden Belangen der übrigen Mitschüler sowie der Lehrkräfte zurücktreten. Die vom Antragsgegner aufgrund der dargelegten Umstände getroffene Abwägung verletzt nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist auf der Grundlage der hier im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnisse nicht ersichtlich, dass der Besuch einer allgemeinen Schule für den Antragsteller förderlicher wäre. Zwar meint der Antragsteller, durch die derzeitige Beschulung an einer Sonderschule für Geistigbehinderte werde seine berufliche Zukunft dauerhaft zerstört und er verliere den Kontakt zu früheren Mitschülern. Demgegenüber hält der Antragsgegner den Antragsteller in der nun besuchten Sonderschule für gut integriert und schulisch gefördert. Entscheidend dürfte im vorliegenden Eilverfahren jedenfalls sein, dass nicht erkennbar ist, dass unabänderliche Entscheidungen für die schulische und berufliche Laufbahn des Antragstellers getroffen werden, so dass seine Entwicklung in der Sonderschule zumindest einstweilen beobachtet werden kann. Dies gilt zudem deshalb, weil auch die Sonderschule nach § 15 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 SchG je nach Förderungsfähigkeit der Schüler zu den Bildungszielen der übrigen Schularten führt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verletzt der Besuch einer Sonderschule als solcher nicht das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
42 
d) An der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids ändert sich auch nichts bei einer Berücksichtigung des VN-Behindertenrechtsübereinkommens.
43 
Das VN-Behindertenrechtsübereinkommen trat in Deutschland am 29.03.2009 in Kraft, nachdem der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates dem Übereinkommen mit Vertragsgesetz vom 21.12.2008 (BGBl. II S. 1419) zugestimmt hatte. Mit dem Vertragsgesetz hat die Bundesrepublik Deutschland das völkerrechtliche Übereinkommen verbindlich übernommen. Es ist damit gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG wirksamer Bestandteil des Bundesrechts geworden, soweit dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für die materiellen Regelungen zusteht. Das Vertragsgesetz des Bundes hat jedoch für diejenigen Teile des Übereinkommens, die nach Art. 70 Abs. 1 GG dem Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung der Länder unterfallen, keine Umsetzung in nationales Recht bewirkt. Denn Art. 32 Abs. 1 GG regelt nur die Verbandskompetenz für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge, und Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG sieht hierzu verfahrensrechtlich die Beteiligung des Bundesgesetzgebers vor. Für die Umsetzung des Völkervertragsrechts in innerstaatliches Recht gelten indes ausschließlich die Regelungen in Art. 70 ff. GG. Soweit eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder besteht, ist demgemäß dem Bund der gesetzgeberische Zugriff auf die betreffende Materie von Verfassungs wegen verwehrt (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.03.1957 - 2 BvG 1/55 -, BVerfGE 6, 309, 353 f., 362; Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009 - 7 B 2763/09 -, NVwZ-RR 2010, 602; Streinz, in: Sachs , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 32 Rn. 37; Rojahn, in: von Münch/Kunig , GG, 6. Aufl. 2012, Art. 32 Rn. 41 ff.).
44 
Der hier insbesondere einschlägige Art. 24 Abs. 1 und 2 VN-BRÜ enthält folgende Regelungen:
45 
„(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,
46 
a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
47 
b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
48 
c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
49 
(2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass
50 
a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderung nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;
51 
b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben;
52 
c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
53 
d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern;
54 
e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmaßnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.“
55 
Soweit in diesen Bestimmungen die Wörter „integrativ“ und „Integration“ verwendet werden, wird diese nicht verbindliche Übersetzung (vgl. Art. 50 VN-BRÜ) ins Deutsche kritisiert, weil in der - unter anderen - verbindlichen englischen Fassung die Wörter „inclusive“ und „inclusion“ verwendet werden und zwischen einer Integration, die in erster Linie eine Anpassungsleistung von Schülern mit Behinderung an die bestehenden Schulstrukturen erfordere, und einer Inklusion, die im Wesentlichen fordere, dass sich das Schulsystem an den Fähigkeiten und Bedürfnissen der einzelnen Schüler orientiere, Unterschiede bestünden. Für vorzugswürdig wird zumeist der Begriff „Inklusion“ gehalten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009, a.a.O., 603; Faber/Roth, DVBl. 2010, 1193, 1195; Krajewski, JZ 2010, 120, 122; Riedel/Arend, NVwZ 2010, 1346, 1348). Allerdings verwendet auch die verbindliche französische Fassung in den beiden zitierten Absätzen des Art. 24 VN-BRÜ unterschiedliche Begriffe („insertion“, „inclusif“ und „intégration“). Welcher Begriff letztlich zutreffend ist, kann hier jedoch offen bleiben (ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 16.09.2010 - 2 ME 278/10 -, Juris Rn. 13).
56 
Denn jedenfalls betreffen die genannten Regeln das öffentliche Schulwesen, das nach dem Grundgesetz der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder zugeordnet ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.03.1957, a.a.O., 354). Daher bedarf Art. 24 VN-BRÜ vor seiner Anwendbarkeit in Baden-Württemberg grundsätzlich der Umsetzung durch den Landesgesetzgeber. Eine entsprechende gesetzliche Umsetzung durch den Landesgesetzgeber ist bislang allerdings nur angekündigt.
57 
Davon abgesehen erfüllt Art. 24 Abs. 1 und 2 VN-BRÜ im Wesentlichen auch aus anderen Gründen nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.01.2010 - 6 B 52/09 -, Juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 16.09.2010, a.a.O., Rn. 14; Hess. VGH, Beschlüsse vom 12.11.2009 - 7 B 2763/09 -, a.a.O., 603 f., und vom 16.05.2012 - 7 A 1138/11.Z -, DÖV 735; OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2010 - 19 E 533/10 -, Juris). Die unmittelbare Anwendbarkeit einer Völkervertragsbestimmung ist nur dann zu bejahen, wenn sie alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um berechtigen oder verpflichten zu können. Die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, rechtliche Wirkungen auszulösen. Insbesondere ist eine unmittelbare Vollzugsfähigkeit einer Vertragsbestimmung (sog. „self-executing") nur gegeben, wenn sie zur Entfaltung rechtlicher Wirkungen hinreichend bestimmt ist. Dagegen fehlt die unmittelbare Anwendbarkeit einer Vertragsbestimmung, wenn diese zu ihrer Ausführung noch einer normativen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 - 6 B 33.06 -, Juris Rn. 4).
58 
Art. 24 Abs. 1 und 2 VN-BRÜ genügt diesen Anforderungen im Wesentlichen nicht. Für eine hinreichende Bestimmtheit der genannten Vertragsabrede wäre insbesondere erforderlich, dass die gewählten Formulierungen in zumutbarer Weise erkennen lassen, ob das zu gewährleistende inklusive bzw. integrative Bildungssystem voraussetzungslos gilt, oder ob hierfür näher zu bezeichnende tatbestandliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Die Regelungen sprechen selbst keine entsprechenden Verpflichtungen aus. Die in Art. 24 Abs. 1 bis 2 VN-BRÜ gewählten Begriffe wie „recognize“ (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 VN-BRÜ: „anerkennen"), „shall ensure“ (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 VN-BRÜ: „gewährleisten" und Art. 24 Abs. 2 VN-BRÜ: „stellen sicher"), sind von ihrem Wortlaut her lediglich auf ein vereinbartes Ziel ausgerichtet, ohne eine bestimmte Art und Weise der Zielerreichung festzulegen. Das in Art. 24 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Buchst. b VN-BRÜ genannte inklusive bzw. integrative Bildungssystem steht im Kontext dieser Bestimmungen und ist dahin zu verstehen, dass es der Handlungsfreiheit der Vertragsstaaten überlassen bleibt, welche geeigneten Maßnahmen sie ergreifen, um die genannten Ziele zu erreichen. Damit spricht Überwiegendes dafür, dass sich die Vertragsbestimmungen in Art. 24 VN-BRÜ für eine unmittelbare Anwendung auf die zu entscheidenden Lebenssachverhalte als zu unbestimmt erweisen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.09.2010, a.a.O., Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009, a.a.O., 603 f.).
59 
Art. 24 Abs. 1 und 2 VN-BRÜ könnte allenfalls im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bundesrechtlich unmittelbar wirkende Bedeutung zukommen (ähnlich: OVG NRW, Beschluss vom 03.11.2010, a.a.O.). Da es sich bei dem VN-Behindertenrechtsübereinkommen um grundrechtsrelevantes Völkerrecht handelt, dem der Bundesgesetzgeber zugestimmt hat, kann es - wie auch die EMRK - für die Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes von Bedeutung sein (vgl. zur EMRK: BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 u.a. -, BVerfGE 128, 326; zum VN-BRÜ: Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009, a.a.O., 606; Riedel/Arend, a.a.O., 1349). Dies gilt insbesondere für Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a VN-BRÜ, nach dem die Vertragsstaaten sicherstellen sollen, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Die Vorschrift kann in bestimmten Konstellationen sogar als unmittelbar anwendbares Diskriminierungsverbot verstanden werden (vgl. Krajewski, a.a.O., 123). Entsprechend gilt dies auch für das allgemeine Diskriminierungsverbot in Art. 5 Abs. 2 VN-BRÜ (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.2009, a.a.O., 605).
60 
Hinsichtlich der übrigen oben genannten Bestimmungen des Art. 24 VN-BRÜ ist jedoch auch bei deren Berücksichtigung im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen, dass sie dem Vertragsstaat bei der Schaffung eines inklusiven bzw. integrativen Bildungssystems einen Umsetzungsspielraum lassen. Darüber hinaus ist bei einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Benachteiligungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu berücksichtigen, dass auch die Regelungen des VN-Behindertenrechtsübereinkommens zur Inklusion bzw. Integration im Bildungsbereich nicht schrankenlos gelten. So bestimmt bereits Art. 7 Abs. 2 VN-BRÜ, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Es ist durchaus möglich, dass ein Kind selbst bei Wahrnehmung aller Unterstützungsmaßnahmen seine Persönlichkeit, Begabung, Kreativität sowie seine sonstigen geistigen Fähigkeiten (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b VN-BRÜ) in einer allgemeinen Schule nicht voll zur Geltung bringen kann. In einem solchen Fall würde jedenfalls eine inklusive Beschulung dem Sinn und Zweck des VN-Behindertenrechtsübereinkommen widersprechen (vgl. Faber/Roth, a.a.O., 1198). Darüber hinaus kommen auch die Rechte anderer Kinder einer Schule als Schranke in Betracht. Diese Rechte sind etwa in Art. 13 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569) sowie in Art. 28 und 19 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl. 1992 II S. 121) verankert (vgl. Krajewski/Bernhard, BayVBl. 2010, 134, 137 ff.; Faber/Roth, a.a.O., 1198 f.). Des Weiteren hat sich nach Art. 4 Abs. 2 VN-BRÜ jeder Vertragsstaat hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte des VN-Behindertenrechtsübereinkommens verpflichtet, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind. Damit sind die Vertragsstaaten zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens verpflichtet, voranzuschreiten, wobei hinsichtlich der Geschwindigkeit der Umsetzung dieser Pflicht die verfügbaren Mittel berücksichtigt werden können (vgl. Krajewski/Bernhard, a.a.O., 138 f.; Faber/Roth, a.a.O., 1198 f.).
61 
All diese Aspekte finden sich in den oben dargestellten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wieder, wobei auch nach diesen Vorgaben der Beschulung eines behinderten Schülers in der allgemeinen Schule der Vorrang gebührt und bei im Einzelfall (noch) bestehenden organisatorischen, personellen und sächlichen Schwierigkeiten eine strenge Prüfung ihrer Rechtfertigung geboten ist. Daher muss Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nach Inkrafttreten des VN-Behindertenrechtsübereinkommens bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Einzelmaßnahme der Schulaufsichtsbehörde, wie der Feststellung einer Sonderschulpflicht, nicht anders als bisher ausgelegt werden.
62 
Ausgehend hiervon ist nach Aktenlage aufgrund der oben dargestellten Umstände, insbesondere der gescheiterten Versuche, den Antragsteller in einer allgemeinen Schule zu beschulen, nicht ersichtlich, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 24 VN-BRÜ durch die hier angegriffene Feststellung der Sonderschulpflicht verletzt ist.
63 
2. Ein besonderes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellung der Sonderschulpflicht liegt vor.
64 
Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO ist materiell-rechtlich ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Dabei lässt es sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall bestimmen, wann der Rechtsschutzanspruch des Einzelnen ausnahmsweise hinter die öffentlichen Belange zurücktreten muss und wann es der Exekutive durch Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt ist, der gerichtlichen Prüfung ihrer Maßnahmen vorzugreifen. Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aber wenigstens soviel: Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/078 -, NVwZ 2009, 240).
65 
Ausgehend hiervon besteht vorliegend ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Beschulung des Antragstellers in einer Sonderschule für Geistigbehinderte, das über das Interesse hinaus geht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Bei einer weiteren Beschulung des Antragstellers in einer allgemeinen Schule, insbesondere der 5. oder nun 6. Klasse einer Werkrealschule, würden sich die vom Antragsgegner geschilderten und oben zugrundegelegten pädagogisch untragbaren Verhältnisse fortsetzen. Dies wäre - gerade auch für die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - weder dem Antragsteller selbst noch seinen Mitschülern noch den Lehrkräften der Schule zumutbar. Bei einem behinderten Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, der - wie hier - auf einer allgemeinen Schule aller Voraussicht nach nicht die im zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren kann, begründet auch ein nur vorübergehender weiterer Besuch einer nicht geeigneten allgemeinen Schule die beachtliche Gefahr einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.08.2004 - 19 B 1516/04 -, Juris Rn. 5). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund der Schwierigkeiten, eine geeignete allgemeine Schule zu finden, und dem Wunsch seiner Mutter, dass er nicht in einer Sonderschule bzw. in deren Außenklasse beschult wird, in den letzen beiden Schuljahren überwiegend keine Schule besucht hat. Diese Gefahr bestünde auch vorliegend, wenn dem Widerspruch des Antragstellers gegen die Feststellung der Sonderschulpflicht aufschiebende Wirkung zukäme, die Beschulung an der B...-Schule gleichwohl nicht fortgesetzt werden könnte und auch sonst keine geeignete allgemeine Schule zur Verfügung stünde. Demgegenüber werden - wie oben bereits ausgeführt - durch den derzeitigen Besuch einer Sonderschule keine unabänderlichen Eingriffe in den schulischen Weg des Antragstellers vorgenommen.
66 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nummer II.1.5 und II.38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).
67 
Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Gründe

I.

1

Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der anerkannt schwerbehinderte Beschwerdeführer gegen den Ausgang eines Verfahrens vor den Gerichten für Arbeitssachen, mit dem er eine Sozialplanabfindung geltend gemacht hatte. Die Betriebspartner hatten aus Anlass einer Betriebsstilllegung in einem Sozialplan und einer ergänzenden Vereinbarung geregelt, dass unter anderem diejenigen daraus keine Leistungen erhalten sollen, die eine befristete volle Erwerbsminderungsrente beziehen und deren Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht absehbar ist. Dies sei bei einer die Rente wegen voller Erwerbsminderung begleitenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Jahren anzunehmen. Unter Hinweis auf die deshalb fehlende Anspruchsberechtigung lehnte die Beklagte des Ausgangsverfahrens die Zahlung einer Sozialplanabfindung ab und zahlte an den Beschwerdeführer 10.000 € aus einem Härtefonds.

2

Das Arbeitsgericht gab der Klage des Beschwerdeführers auf Sozialplanabfindung teilweise statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht sie ab. Die Revision wies das Bundesarbeitsgericht zurück. Sozialpläne unterlägen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle auch mit Blick auf das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Diese Norm sei entsprechend den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen. Es liege zwar eine Ungleichbehandlung vor, doch keine Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG, denn der Beschwerdeführer und die vom Sozialplan Begünstigten seien hinsichtlich der durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile nicht in einer vergleichbaren Situation. Während die Anspruchsberechtigten ihr Einkommen infolge der Betriebsstilllegung verlören, trete dieser Nachteil bei dem Beschwerdeführer nicht ein. Der Anspruch auf eine Abfindung werde auf diejenigen beschränkt, deren Einkommen unmittelbar aufgrund der Stilllegung des Betriebes entfalle und die nicht anderweitig abgesichert seien. Es spiele keine Rolle, woraus sich diese Absicherung ergebe, denn der Sozialplan habe eine rein zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion, aber keine kompensatorische Funktion der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

II.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Rüge des Beschwerdeführers, die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen verletzten Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, greift nicht.

4

1. Der Durchsetzung des Diskriminierungsverbots des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dienen die Vorschriften des § 75 Abs. 1 BetrVG und des § 3 Abs. 1 AGG, die entsprechend auszulegen sind. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist allerdings Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert nur, ob bei Auslegung und Anwendung einfachen Rechts der Einfluss der Grundrechte grundlegend verkannt ist. Das ist nicht nur bei der Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Normen möglich, sondern auch bei Normen, die der Gesetzgeber zur Ausgestaltung des Grundrechtsschutzes erlassen hat. Bei Vorschriften, die grundrechtliche Schutzpflichten erfüllen sollen, ist das maßgebende Grundrecht dann verletzt, wenn ihre Auslegung und Anwendung den vom Grundrecht vorgezeichneten Schutzzweck grundlegend verfehlt. Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im Einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (vgl. BVerfGE 89, 276 <285 f.> m.w.N.).

5

2. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden; eine Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn dafür zwingende Gründe vorliegen (vgl. BVerfGE 99, 341 <357>). Untersagt sind auf die Behinderung bezogene Ungleichbehandlungen, die für den behinderten Menschen zu einem Nachteil führen. Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung liegt nicht nur bei Maßnahmen vor, die die Situation von Behinderten wegen der Behinderung verschlechtern. Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann er so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Dies kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall entschieden werden (vgl. BVerfGE 96, 288 <303>).

6

3. Nach diesen Grundsätzen ist die Anwendung von § 75 Abs. 1 BetrVG und § 3 AGG durch das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

7

a) Beide Gerichte sind davon ausgegangen, dass bereits nach einfachem Recht eine an eine Behinderung anknüpfende Benachteiligung bei der Bestimmung von Vergünstigungen in einem Sozialplan unzulässig ist. Sie haben damit zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG angewendet. Damit kann offenbleiben, ob die Betriebspartner, soweit sie über Betriebsvereinbarungen für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer unmittelbar geltendes Recht schaffen, ebenso wie der Gesetzgeber an den Gleichheitssatz gebunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 1997 - 1 BvR 1929/95 -, juris, Rn. 9).

8

b) Die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung, der Ausschluss des Beschwerdeführers von den Begünstigungen des Sozialplans wegen anderweitiger Absicherung durch den Bezug einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung benachteilige ihn aufgrund der Kompensation durch die befristete Erwerbsunfähigkeitsrente im Ergebnis nicht wegen einer Behinderung, ist mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar.

9

Zwar knüpft der sozialrechtliche Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht nur an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen Sinne an (vgl. BVerfGE 128, 138 <157>). Der den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente regelnde § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI stellt allein auf die Fähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt ab. Für einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung genügt nach § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI auch eine vorübergehende Krankheit. Eine Erwerbsminderungsrente wird daher grundsätzlich nur auf Zeit gewährt, weil die Erwerbsminderung wieder entfallen kann (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Die Orientierung auf die Fähigkeiten am Arbeitsmarkt ist nicht identisch mit § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, der allgemein auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben abstellt und an dessen Vorgängernorm (§ 3 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz) sich der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Schaffung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG orientiert hat (vgl. BVerfGE 96, 288 <301>). Der Wertung des Bundesarbeitsgerichts, den Ausschluss von der Abfindung aus dem Sozialplan aufgrund des Bezugs der Erwerbsminderungsrente als Benachteiligung anzusehen, die im Sinne des § 1 AGG an eine Behinderung anknüpft, steht das jedoch nicht entgegen.

10

Vorliegend wird eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung im Sinne des § 1 AGG zumindest hinreichend ausgeglichen. Insofern befinden sich der Beschwerdeführer und die vom Sozialplan begünstigten Beschäftigten in einer vergleichbaren Situation, denn beide verlieren aufgrund der Betriebsstilllegung ihren Arbeitsplatz. Allerdings haben die nach dem Sozialplan Anspruchsberechtigten damit auch ihren Vergütungsanspruch verloren, der Beschwerdeführer aber nicht, denn seine die fehlende Vergütung ausgleichende Erwerbsminderungsrente wurde durch die Betriebsstilllegung nicht berührt. Insofern widerspricht es nicht den grundgesetzlichen Wertungen, trotz der tatsächlich denkbaren Differenz zwischen der Höhe der einmal gezahlten Abfindung und der nach der den Sozialplan ergänzenden Vereinbarung erwartbar auf Dauer gezahlten Rente davon auszugehen, dass eine Benachteiligung vorliegend hinlänglich kompensiert war.

11

c) Die Betriebsparteien verfügen im Übrigen bei der Ausgestaltung betrieblicher Vereinbarungen - wie hier Sozialplänen - über einen weiten Einschätzungsspielraum (vgl. BAG, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 -, juris, Rn. 20; Becker, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2013, GG Art. 3, Rn. 42). In diesem Spielraum liegt auch die Entscheidung, begrenzte Mittel für Abfindungen bei Betriebsschließungen im Hinblick auf unterschiedliche Bedarfssituationen zu verteilen. Dabei dürfen sich die Betriebsparteien auf typisierende Prognosen über wirtschaftliche Nachteile einschließlich der Annahme stützen, dass rentenberechtigte Beschäftigte wirtschaftlich abgesichert seien (zum entsprechenden unionsrechtlichen Spielraum der Mitgliedstaaten und Sozialpartner EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2012, Odar, C-152/11, juris, Rn. 47 f.). Auch die Entscheidung der Betriebsparteien, nach drei Jahren arbeitsunfähig bedingter Abwesenheit bei nur befristetem Bezug einer Erwerbsminderungsrente keine Abfindung zu zahlen, hält sich im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums. Zwar liegt der Regelung des § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente die Vorstellung zugrunde, dass jedenfalls nach neun Jahren keine Erwerbsfähigkeit mehr eintreten wird. Allerdings bezieht sich die vorliegend von den Betriebsparteien angestellte Prognose nicht auf die Erwerbsfähigkeit, sondern auf die davon zu unterscheidende Arbeitsunfähigkeit. Diese Prognose einer dauerhaften oder jedenfalls unabsehbar nicht behebbaren Arbeitsunfähigkeit hält sich auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur krankheitsbedingten Kündigung (vgl. etwa BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 1020/08 -, juris, Rn. 14) im Rahmen einer zulässig typisierenden Betrachtungsweise. Insgesamt ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen ihres Einschätzungsspielraums vereinbaren, Mittel aus dem Sozialplan nur für diejenigen zu verwenden, die durch die Schließung des Betriebes unmittelbar Einkommen verlieren, nicht aber für jene, die anderweitig abgesichert sind, und weitere Mittel in geringerem Umfang aus einem Fonds für Härtefälle auszuzahlen.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Versorgung mit dem Arzneimittel Cialis.

2

Der 1961 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger leidet ua an einer erektilen Dysfunktion als Folge einer chronisch progredienten Multiplen Sklerose. Er erwarb auf eigene Kosten das Arzneimittel Cialis mit dem Wirkstoff Tadalafil zur Behandlung der Dysfunktion und beantragte Kostenübernahme, wobei er für 2005 und 2006 einen Betrag von 1495,65 Euro errechnete (28.1.2007). Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: "Beklagte") lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 13.2.2007; Widerspruchsbescheid vom 3.4.2008). Das SG hat die auf Erstattung der seit 13.2.2007 aufgewendeten Kosten sowie zukünftige Versorgung mit Cialis gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 4.5.2010). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: § 34 Abs 1 S 7 bis 9 SGB V iVm Anlage II zur Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) schließe verfassungskonform Cialis als Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aus, ohne gegen Art 25 S 3 Buchst a UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zu verstoßen(Beschluss vom 11.11.2010).

3

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 2a SGB V, des Art 3 Abs 3 S 2 GG und Art 3 Abs 1 GG sowie des Art 25 S 3 Buchst b UN-BRK. Die Versorgung mit Cialis sei eine speziell aufgrund seiner Behinderung erforderliche Gesundheitsleistung. In solchen Fällen sei der Leistungsausschluss nach § 34 Abs 1 S 7 und 8 SGB V unanwendbar. Er diskriminiere unzulässig mittelbar Menschen, die durch eine erektile Dysfunktion behindert seien.

4

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. November 2010, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 4. Mai 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger seit Zugang des Bescheides vom 13. Februar 2007 für das Arzneimittel Cialis entstandenen Kosten zu erstatten sowie ihm künftig Cialis als Naturalleistung zu gewähren.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Kläger von der beklagten Ersatzkasse weder Erstattung seiner seit Zugang des Bescheides vom 13.2.2007 für das Arzneimittel Cialis aufgewendeten Kosten noch künftige Versorgung hiermit als Naturalleistung beanspruchen kann. Die Voraussetzungen der Ansprüche sind nicht erfüllt. Denn die Behandlung der erektilen Dysfunktion mit Cialis unterfällt nicht dem Leistungskatalog der GKV, sondern ist hiervon ausgeschlossen (dazu 2.). Der Ausschluss kollidiert weder mit Art 25 UN-BRK (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Gesetz vom 21.12.2008, BGBl II 1419, für Deutschland in Kraft seit 26.3.2009, BGBl II 2009, 812; dazu 3.) noch verstößt er gegen das Diskriminierungsverbot (Art 5 Abs 2 UN-BRK) oder Verfassungsrecht (dazu 4.).

8

1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 4 SGG). Der Senat sieht davon ab, das Verfahren an das LSG zurückzuverweisen, obwohl der für die Vergangenheit geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch unbeziffert ist und die Tatsacheninstanzen nicht auf die insoweit erforderliche Konkretisierung des Antrags und die Ergänzung des Tatsachenvortrags hingewirkt haben (§ 106 Abs 1, § 112 Abs 2 S 2, § 153 Abs 1 SGG; vgl zB BSGE 83, 254, 263 f = SozR 3-2500 § 37 Nr 1 S 10 f; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 15 RdNr 14). Der Anspruch auf Kostenerstattung scheitert bereits aus anderen Gründen.

9

2. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil das Gesetz die geltend gemachten Ansprüche auf Versorgung mit Cialis und Kostenerstattung ausschließt. Als Rechtsgrundlage der Kostenerstattung kommt allein § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB V in Betracht(anzuwenden idF des Art 5 Nr 7 Buchst b SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046). Die Rechtsnorm bestimmt: Hat die KK eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der KK in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht demnach nur, wenn zwischen dem die Haftung der KK begründenden Umstand (rechtswidrige Ablehnung) und dem Nachteil des Versicherten (Kostenlast) ein Ursachenzusammenhang besteht (stRspr, vgl zB BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr 8, RdNr 23; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 15 RdNr 15 mwN).

10

Daran fehlt es vorliegend entgegen der Rechtsauffassung des SG nicht. Zwar liegt der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Ablehnung der KK und der Kostenbelastung des Versicherten nicht vor, wenn die KK vor Inanspruchnahme einer vom Versicherten selbst beschafften Leistung mit dem Leistungsbegehren gar nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (stRspr, zB BSGE 98, 26 = SozR 4-2500 § 13 Nr 12, RdNr 10; BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 16 RdNr 13 mwN). Das gilt auch über den Zeitraum nach Erlass einer die Kostenübernahme ablehnenden Entscheidung hinaus, wenn es sich um eine aus medizinischen Gründen untrennbare, einheitliche Behandlung handelt (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 16 RdNr 17 mwN). Dafür besteht aber beim Einsatz von Cialis zur Behandlung der erektilen Dysfunktion kein Anhaltspunkt.

11

Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Versorgung mit Cialis als Naturalleistung, wie ihn nicht nur sein Begehren auf künftige Versorgung, sondern auch auf Erstattung voraussetzt. Denn der Kostenerstattungsanspruch reicht nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die KK allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl zB BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12, RdNr 11 mwN - LITT; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr 18 RdNr 11). § 34 Abs 1 S 7 bis 9 SGB V(idF durch Art 1 Nr 22 Buchst a Doppelbuchst cc Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003, BGBl I 2190, in Kraft seit 1.1.2004) schließt einen Anspruch auf Versorgung mit Cialis zur Behandlung der erektilen Dysfunktion aus.

12

Nach § 27 Abs 1 S 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst ua die Versorgung mit Arzneimitteln (§ 27 Abs 1 S 2 Nr 3 Fall 1 SGB V). Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 SGB V oder durch Richtlinien nach § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB V ausgeschlossen sind(§ 31 Abs 1 S 1 SGB V). § 34 Abs 1 S 7 bis 9 SGB V bestimmt: "Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6."

13

Die Richtlinie des GBA über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung wiederholt in ihrem II. Teil unter Buchst F in § 14 Abs 1 S 1 und Abs 2 weitgehend den Text des § 34 Abs 1 S 7 und 8 SGB V(AM-RL idF vom 18.12.2008/22.1.2009, BAnz Nr 49a vom 31.3.2009, zuletzt geändert am 15.12.2011 mWv 20.1.2012, BAnz Nr 11 vom 19.1.2012, S 254). Nach § 14 Abs 3 AM-RL sind die nach Abs 2 ausgeschlossenen Fertigarzneimittel in einer Übersicht als Anlage II der AM-RL zusammengestellt. In dieser Übersicht ist das Fertigarzneimittel Cialis mit dem Wirkstoff Tadalafil aufgeführt. Dies entspricht auch der - soweit hier von Interesse - zuvor geltenden Anlage 8 der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (AMRL idF vom 31.8.1993, BAnz Nr 246 vom 31.12.1993, S 11155, zuletzt geändert am 10.4.2008, BAnz Nr 101 vom 9.7.2008, S 2491; Anlage 8 abgedruckt in DÄ 2004, A 963, 965).

14

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es im Rahmen des § 34 Abs 1 S 7 bis 9 SGB V nicht möglich, nach der Ursache der Erkrankung mit der Folge zu differenzieren, dass der Leistungsausschluss bei einer behinderungsbedingten erektilen Dysfunktion nicht greift. Der Anwendungsbereich dieses Leistungsausschlusses kann nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und -zweck nicht auf Fälle teleologisch reduziert werden, in denen Arzneimittel - etwa bei entsprechender Anspannung aller Willenskräfte - nicht erforderlich sind (BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 10/05 R - USK 2006-139 = juris RdNr 11 f - Caverject). Die gesetzliche Regelung will vielmehr den Ausschluss der aufgeführten Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der GKV umfassend sicherstellen (BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 10/05 R - USK 2006-139 = juris RdNr 12). Art 1 Nr 22 Buchst a Doppelbuchst cc GMG zielt mit der Einfügung von S 7 bis 9 in § 34 Abs 1 SGB V darauf ab, sämtliche Arzneimittel, die ua überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen, von der Verordnung zu Lasten der GKV auszuschließen(vgl BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr 2, RdNr 24 - Viagra).

15

Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus § 2a SGB V. Nach dieser durch Art 1 Nr 1 GMG eingefügten Vorschrift ist den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen. Die Regelung dient als Auslegungshilfe, um das Benachteiligungsverbot aus Art 3 Abs 3 S 2 GG umzusetzen (vgl funktional ähnlich BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 KR 8/09 R - RdNr 26 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). § 2a SGB V vermag aber nicht, einen gesetzlichen Leistungsausschluss zu überwinden(vgl etwa BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22).

16

3. Entgegen der Ansicht des Klägers führt Art 25 UN-BRK zu keinem Anspruch auf Versorgung mit Cialis zu Lasten der GKV. Hierbei ist lediglich Art 25 S 3 Buchst b iVm S 1 und 2 UN-BRK näher in den Blick zu nehmen. Der in § 34 Abs 1 S 7 bis 9 SGB V umfassend geregelte Leistungsausschluss widerspricht dagegen schon im Ansatz nicht dem in Art 25 S 3 Buchst a UN-BRK enthaltenen speziellen Diskriminierungsverbot.

17

Nach Art 25 S 3 Buchst a UN-BRK stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens. Das SGB V stellt dem Kläger in diesem Sinne eine Gesundheitsversorgung genau in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie anderen Menschen. Art 25 S 3 Buchst a UN-BRK enthält dagegen nach Wortlaut, Regelungssystem und Zweck keinen Anspruch auf eine Behandlung aller "wesentlichen Erkrankungen" zu Lasten der GKV.

18

Im Ergebnis begründet auch Art 25 S 3 Buchst b iVm S 1 und 2 UN-BRK keine eigenständige Rechtsgrundlage, die den in § 34 Abs 1 S 7 bis 9 SGB V geregelten Leistungsausschluss für behinderte Menschen aufhebt. Art 25 S 1, 2 und 3 Buchst b UN-BRK hat in der - gemäß Art 50 UN-BRK nicht verbindlichen - deutschen Fassung folgenden Wortlaut:

"Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Insbesondere…
b) bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschließlich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, weitere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen;
[...]"

19

Art 25 S 3 Buchst b UN-BRK verdrängt nicht als ranggleiches späteres Bundesrecht den 2004 in das SGB V eingefügten Leistungsausschluss des § 34 Abs 1 S 7 bis 9 SGB V nach den Grundsätzen der allgemeinen intertemporalen Kollisionsregeln(vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 275 Nr 4 RdNr 13 f; lex posterior derogat legi priori). Art 25 S 3 Buchst b UN-BRK gilt in Deutschland im Rang einfachen Bundesrechts. Das Vertragsgesetz zur UN-BRK ist gemäß dessen Art 2 Abs 1 am 1.1.2009 in Kraft getreten. Es erteilt innerstaatlich den Befehl zur Anwendung der UN-BRK und setzt diese in nationales Recht um (vgl allgemein BVerfG NJW 2007, 499, 501; BVerfGE 104, 151, 209; 90, 286, 364; 77, 170, 210). Völkerrechtliche Verbindlichkeit kommt der UN-BRK für Deutschland gemäß Art 45 Abs 2 UN-BRK ab 26.3.2009 zu (vgl auch Art 2 Abs 2 Vertragsgesetz zur UN-BRK iVm der Bekanntmachung über das Inkrafttreten der UN-BRK vom 5.6.2009, BGBl II 812). Ab diesem Zeitpunkt könnte Art 25 S 3 Buchst b UN-BRK entgegenstehendes älteres Bundesrecht obsolet werden lassen (vgl auch BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 25 RdNr 28; zur Abhängigkeit des Geltungsbeginns von der völkerrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages BVerfGE 63, 343, 354; 1, 396, 411 f; RG JW 1932, 582; Kunig in Graf Vitzthum, Völkerrecht, 5. Aufl 2010, S 120 RdNr 112; aA Burghart DÖV 1993, 1038).

20

Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen völkerrechtliche Verträge wie die UN-BRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, im Range eines Bundesgesetzes (vgl BVerfGE 111, 307, 317; 82, 106, 114; 74, 358, 370). Diese Rangzuweisung führt in Verbindung mit Art 20 Abs 3 GG dazu, dass deutsche Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben, hier also ggf unter Beachtung des intertemporalen Rechts (vgl BVerfGE 111, 307, 317; einem theoretisch denkbaren Vorrang von Völkervertragsrecht nach § 30 Abs 2 SGB I steht der Anwendungsvorrang des SGB V entgegen, vgl § 37 S 1 und 2 SGB I). Ein - weitergehender - Anwendungsvorrang besteht dagegen für eine völkerrechtliche Norm, wenn sie in den Rang des Gewohnheitsrechts erwachsen ist. In diesem Falle sind die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art 25 GG grundsätzlich daran gehindert, innerstaatliches Recht in einer die Norm verletzenden Weise auszulegen und anzuwenden (vgl BVerfGE 112, 1, 27; Masuch in Festschrift für Renate Jaeger, 2011, 245, 260).

21

Die Regelung des Art 25 S 3 Buchst b UN-BRK beinhaltet indes keine allgemeine Regel des Völkerrechts mit dem genannten Geltungsvorrang. Bei den allgemeinen Regeln des Völkerrechts handelt es sich um Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (BVerfGE 117, 141, 149; 109, 13, 27; 16, 27, 33; 15, 25, 32 ff). Das Bestehen von Völkergewohnheitsrecht setzt eine gefestigte Praxis zahlreicher Staaten voraus, die in der Überzeugung geübt wird, hierzu aus Gründen des Völkerrechts verpflichtet zu sein (BVerfGE 46, 342, 367 mwN). Daran fehlt es hier. Art 25 S 3 Buchst b UN-BRK gibt nämlich nicht eine gefestigte Praxis zahlreicher Staaten wieder, Menschen mit Behinderungen ein der Regelung vergleichbares Recht auf Gesundheit zu gewähren. Dies verdeutlicht bereits eine Betrachtung des europäischen Rechtsrahmens. Ein entsprechendes Recht ist etwa weder in der Europäischen Menschenrechtskonvention noch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten (vgl hierzu Rothfritz, Die Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, 2010, S 333).

22

Kein Anwendungsvorrang des Art 25 UN-BRK folgt aus dem Umstand, dass die Europäische Gemeinschaft (EG; Rechtsnachfolgerin: Europäische Union , vgl Art 1 Abs 3 S 3 Vertrag über die Europäische Union und Schreiben an den UN-Generalsekretär, BGBl II 2010, 250) dem Übereinkommen gemäß Art 44 UN-BRK iVm Art 310 des Vertrags zur Gründung der EG ( idF des Vertrages von Nizza, BGBl II 2001, 1666; vgl jetzt Art 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ) beigetreten ist. Dieser Beitritt wirkt nur im Umfang der Zuständigkeiten der EG. Die EG vermochte sich völkerrechtlich nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu binden (vgl auch die Erklärung der EG zur UN-BRK, abrufbar unter http://treaties.un.org). Nur in diesem Rahmen kann eine Bindung der Mitgliedstaaten nach Art 300 Abs 7 EGV bzw nunmehr nach Art 216 Abs 2 AEUV eintreten, die den Bestimmungen der UN-BRK zu einer Stellung über dem Bundesrecht verhilft. Die Festlegung der Leistungskataloge der nationalen Krankenversicherungssysteme liegt indes außerhalb der Kompetenz der EU (Art 168 Abs 7 AEUV, zuvor Art 152 Abs 5 EGV; EuGHE I 2001, 5473 RdNr 87 - Smits und Peerbooms; EuGHE I 2003, 4509 RdNr 98 - Müller-Fauré und van Riet; vgl insgesamt auch Denkschrift der Bundesregierung zur UN-BRK, BT-Drucks 16/10808, S 45, 46).

23

Art 25 S 3 Buchst b UN-BRK, der in der deutschen Rechtsordnung wie dargelegt im Range eines einfachen Bundesgesetzes gilt, enthält - soweit hier von Interesse - keine Vorgaben, die unmittelbar für Ansprüche GKV-Versicherter auf Arzneimittel bei erektiler Dysfunktion relevant sind. Die Norm ist - jedenfalls in ihrem hier bedeutsamen Teil - nicht hinreichend bestimmt, um von den KKn unmittelbar angewendet zu werden; sie bedarf einer Ausführungsgesetzgebung und ist non-self-executing (vgl dazu Grzeszick, Rechte des Einzelnen im Völkerrecht, AVR 43, 2005, 312, 318).

24

Die unmittelbare Anwendbarkeit völkervertragsrechtlicher Bestimmungen (zum Unterschied zur Geltung vgl etwa BVerfG NJW 2011, 2113 RdNr 53 f; BVerfGK 9, 174 = NJW 2007, 499, RdNr 52 f; speziell zur UN-BRK Aichele AnwBl 2011, 727, 730) setzt voraus, dass die Bestimmung alle Eigenschaften besitzt, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können (vgl BVerfGE 29, 348, 360). Dafür muss ihre Auslegung ergeben, dass sie geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, ohne dass es einer weiteren normativen Ausfüllung bedarf (BVerfG NJW 2007, 499, 501; BVerfGE 29, 348, 360; vgl auch BVerwG Beschluss vom 18.1.2010 - 6 B 52/09 - juris RdNr 4; BVerwGE 134, 1 RdNr 46; BVerwGE 125, 1 RdNr 12; BVerwGE 120, 206, 208 f; BVerwGE 92, 116, 118; BVerwGE 87, 11, 13). Ist eine Regelung - objektiv-rechtlich - unmittelbar anwendbar, muss sie zusätzlich auch ein subjektives Recht des Einzelnen vermitteln (Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 5. Aufl 2010, S 141, 159; Grzeszick, AVR 43, 2005, 312, 318). Gemäß Art 31 Abs 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 (BGBl II 1985, 926 und BGBl II 1987, 757) erfolgt die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks (vgl auch Graf Vitzthum in ders, Völkerrecht, 5. Aufl 2010, S 56 RdNr 123 mwN). Wortlaut, Regelungszusammenhang sowie Ziel und Zweck der Regelung des Art 25 S 3 Buchst b UN-BRK sprechen gegen seine unmittelbare Anwendbarkeit für Leistungsrechte GKV-Versicherter im dargelegten Sinne.

25

Nach seinem Wortlaut verpflichtet Art 25 S 3 Buchst b UN-BRK die Vertragsstaaten zu weiteren Maßnahmen, nämlich dazu, die genau benannten Gesundheitsleistungen "anzubieten". Die Terminologie der Verpflichtung von Vertragsstaaten, Leistungen "anzubieten" ("to provide"), indiziert keine unmittelbare Anwendbarkeit (vgl auch Ziff 33 des "General Comment No 14" vom 11.8.2000 zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966, BGBl II 1973, 1569; im Folgenden: WiSoKuPakt; zur Bedeutung der "General Comments" im Völkerrecht vgl zB BVerwGE 134, 1 RdNr 48 mwN; englische Fassungen der General Comments im Internet abrufbar unter http://www.unhchr.ch/tbs/doc.nsf/, deutsche Übersetzung veröffentlicht in Deutsches Institut für Menschenrechte, Die "General Comments" zu den VN-Menschenrechtsverträgen. Deutsche Übersetzung und Kurzeinführungen, 2005; zur Typologie "to respect", "to protect" and "to fulfil" im Zusammenhang mit wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten vgl Koch in Human Rights Law Review 5, 2005, 81). Die Formulierung unterscheidet sich zugleich wesentlich von anderen Vertragsbestimmungen, die bereits nach ihrem Wortlaut einen unmittelbaren Anspruch begründen, ohne dass es weiterer Umsetzungsakte bedarf (so zB Art 30 Abs 4 UN-BRK: "Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf …").

26

Auch der Regelungszusammenhang mit Art 25 S 1 und 2 UN-BRK spricht gegen eine unmittelbare Anwendbarkeit von S 3 Buchst b der genannten Regelung. Weil die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung anerkennen, treffen sie die in S 2 genannten geeigneten Maßnahmen, um dieses Recht zu gewährleisten. Art 25 S 3 Buchst b UN-BRK knüpft hieran an und spezifiziert beispielhaft ("Insbesondere") die in Art 25 S 1 und 2 UN-BRK ausdrücklich als Staatenverpflichtung konzipierte allgemeine Regelung.

27

Das Ineinandergreifen der Bestimmungen des Art 25 S 1, 2 und 3 Buchst b UN-BRK verdeutlicht zugleich die Zielsetzung und den Regelungszweck, das in Art 25 UN-BRK geschützte Menschenrecht im "erreichbaren Höchstmaß" zu verwirklichen. Die darin liegende Beschränkung spiegelt die Grenzen aufgrund der eingeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme wider: Nach Art 4 Abs 2 UN-BRK ist jeder Vertragsstaat hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Maßnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen (sog Progressionsvorbehalt).

28

Die Regelung des Art 4 Abs 2 UN-BRK gilt zwar unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind. Dazu gehört Art 25 S 3 Buchst b UN-BRK wegen seines Umsetzungsbedarfs in nationales Recht aber nicht. Diese Rechtsnorm ist vielmehr mit Art 12 Abs 2 WiSoKuPakt vergleichbar. Er benennt beispielhaft Schritte, die die Vertragsstaaten zur vollen Verwirklichung des "erreichbaren Höchstmaßes" ("highest attainable standard") an Gesundheit einzuleiten haben (vgl zur Entwicklung der UN-BRK im völkerrechtlichen Kontext auch Masuch in Festschrift für Renate Jaeger, 2011, 245, 246; Aichele, APuZ 2010, 13, 15; siehe auch "General Comment 3" Ziff 5 vom 14.12.1990 - keine Erwähnung von Art 12 WiSoKuPakt; "General Comment No 14" vom 11.8.2000 Ziff 1 zum Diskriminierungsverbot und Ziff 43 - Kernbereich medizinischer Grundversorgung auf Minimalniveau <"minimum essential levels[…] including essential primary health care"> - hier nicht betroffen; vgl schließlich Denkschrift der Bundesregierung zur UN-BRK, BT-Drucks 16/10808, S 45, 58 f).

29

4. Letztlich verhelfen auch weder das Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 UN-BRK noch Verfassungsrecht dem Kläger zum Erfolg. Art 5 Abs 2 UN-BRK ist allerdings nach den aufgeführten Kriterien unmittelbar anwendbar, in diesem Sinne also self-executing (vgl BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 54; Denkschrift der Bundesregierung zur UN-BRK, BT-Drucks 16/10808, S 45, 48; Masuch in Festschrift für Renate Jaeger, 2011, 245, 246, 250). Nach dieser Regelung verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

30

Zu den Menschen mit Behinderungen zählen nach Art 1 Abs 2 UN-BRK Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Nach Art 2 UN-BRK bedeutet "Diskriminierung aufgrund von Behinderung" jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. Im Sinne des Übereinkommens bedeutet gemäß Art 2 UN-BRK "angemessene Vorkehrungen" notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können. Nach Art 4 Abs 1 S 1 UN-BRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten zu den im Einzelnen in Art 4 Abs 1 S 2 UN-BRK genannten Maßnahmen.

31

Ausgehend von diesen Grundsätzen entspricht das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 UN-BRK für die Leistungsbestimmungen der GKV im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art 3 Abs 3 S 2 GG. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 S 2 GG erschöpft sich nicht in der Anordnung, behinderte und nichtbehinderte Menschen rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl BVerfGE 99, 341, 357; 96, 288, 303; BVerfGK 7, 269, 273). Besonders bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass die UN-BRK generell als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl BVerfG NJW 2011, 2113, RdNr 52; BVerfGE 111, 307, 317) und dies auch speziell für das Verständnis des Art 3 Abs 3 S 2 GG gilt (so im Ergebnis BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 54).

32

Der gesetzliche Leistungsausschluss nach § 34 Abs 1 S 7 bis 9 SGB V verstößt indes weder gegen das verfassungsrechtliche Benachteiligungs- noch gegen das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot. Der gesetzliche Leistungsausschluss knüpft nicht an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen (vgl die allgemein auf die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben abstellende Regelung des § 2 Abs 1 S 1 SGB IX, an dessen Vorgängernorm - § 3 Abs 1 Schwerbehindertengesetz - sich der verfassungsändernde Gesetzgeber bei der Schaffung des Art 3 Abs 3 S 2 GG orientiert hat, s BVerfGE 96, 288, 301)und konventionsrechtlichen Sinne an, sondern erfasst weitergehend alle Fälle der Erkrankung (§ 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB V) oder - hier nicht betroffen - der Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde (§ 23 Abs 1 Nr 1, Abs 3 SGB V). Die Ausschlussregelung setzt nicht den Eintritt einer Behinderung voraus, sondern lässt auch eine vorübergehende Krankheit oder Erscheinungsformen in deren Vorfeld ausreichen.

33

Auch soweit die Vorschrift zugleich behinderte Menschen iS des Art 3 Abs 3 S 2 GG oder des Art 1 Abs 2 UN-BRK trifft, ist sie wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des GKV-Leistungskatalogs noch gerechtfertigt. Wie das GG fordert auch die UN-BRK zur Achtung des Diskriminierungsverbots keine unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastungen. Die sich daraus ergebenden Rechtfertigungsanforderungen sind nicht höher als die nach dem GG.

34

Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die GKV den Versicherten Leistungen nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs (§ 11 SGB V) unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ 2 Abs 1 S 1 SGB V). Es steht mit dem GG in Einklang, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass die Leistungen der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein haben und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürfen (§ 2 Abs 1 S 1 SGB V). Der GKV-Leistungskatalog darf auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht (vgl BVerfGE 103, 172, 184). Die gesetzlichen KKn sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl BVerfGE 115, 25, 45 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5).

35

Auch aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten (vgl BVerfGE 89, 120, 130) folgt jedenfalls kein grundrechtlicher Anspruch gegen seine KK auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen (stRspr, vgl BVerfG NJW 1998, 1775; NJW 1997, 3085). Der Gesetzgeber verletzt seinen Gestaltungsspielraum weder im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot noch auf das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der GKV Leistungen aus dem Leistungskatalog ausschließt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen. Dies gilt erst recht, wenn es sich um Bereiche handelt, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen auch maßgeblich vom subjektiven Empfinden des einzelnen Versicherten abhängen können (vgl auch BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr 2, RdNr 25 - Viagra). Schließlich darf der Gesetzgeber auch aus Gründen der Rechtssicherheit klare Grenzlinien ziehen (vgl hierzu Begründung des Entwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum GMG, BT-Drucks 15/1525, S 86 zu Art 1 Nr 22 Buchst a Doppelbuchst cc).

36

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.