Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 K 2954/15
Gericht
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 25% und die Beklagte 75% der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Miteigentümer des 587 qm großen Grundstücks G1 mit der postalischen Anschrift „Straße “. Dieses Grundstück grenzt nördlich an die Straße „E. “ und südlich an die W. Straße, sowie an das ebenfalls im (Mit-)Eigentum des Klägers stehende und circa 14 qm große Flurstück , welches seinerseits mit der südlichen Grundstücksseite an die Straße „F. “ angrenzt.
3B1. 14. August 1959 wurde zwischen der G1. - und A1. Aktien-Gesellschaft und der Stadt B. ein notarieller Vertrag geschlossen. Der Vertrag hatte u.a. den folgenden Inhalt:
4„§ 1 Die G1. überträgt hiermit das im Grundbuch von B. eingetragene
5Grundstück G2, groß 700 qm, auf die Stadt B. , die diese Übertragung an nimmt.“
6„§ 3 Die Stadt B. verzichtet gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der an das
7übertragene Grundstück grenzenden Eigenheimgrundstücken auf weitere An
8liegerbeiträge, nachdem die Straßen ausgebaut, in Betrieb gekommen und die
9Straßenbaukosten von den Anliegern bezahlt sind.“
10Mit Bescheid vom 29. Oktober 1974 wurden die Eheleute S. – die vormaligen Eigentümer des klägerischen Grundstücks – von der Beklagten zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen herangezogen. Dieser Bescheid ist unter dem 06. Dezember 1974 von der Beklagten mit der folgenden Begründung aufgehoben worden:
11„In der vorgenannten Angelegenheit haben wir nochmals eine Überprüfung vorgenommen. Es wurde festgestellt, daß aufgrund des Vertrages vom 14.8.1959 mit der G1. weitere Anliegerbeiträge, nachdem die Straße
12E. ausgebaut ist, nicht zu zahlen sind. Aus diesem Grunde wird
13unser Bescheid vom 29.10.1974 aufgehoben, so daß eine weitere Zahlungs- pflicht entfällt.“
14Ab Mai 2015 wurde die W. Straße im Abschnitt von ihrer Einmündung in die S1. Straße bis hin zur Einmündung der Straße „E. “ ausgebaut.
15Mit Vorausleistungsbescheid vom 14. August 2015 setzte die Beklagte für das o.g. Grundstück des Klägers eine Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag für die Erschließungsanlage „W. Straße (von S1. Straße bis E.Straße)“ in Höhe von 2.416,43 € fest. Der Berechnung legte sie eine modifizierte Grundstücksfläche von 332 qm zu einem Beitragssatz von 7,2783757 €/qm zu Grunde.
16Am 14. September 2015 hat der Kläger gegen den Vorausleistungsbescheid Klage erhoben.
17Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. August 2016 den streitigen Bescheid vom 14. August 2015 aufgehoben, soweit darin eine Vorausleistung von mehr als 618,15 € festgesetzt gewesen ist. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren hinsichtlich des ursprünglich darüber hinaus festgesetzten Beitrages – in Höhe von 1.798,28 € – in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klage richtet sich nunmehr gegen die festgesetzte Vorausleistung in Höhe von 618,15 €.
18Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus:
19Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und er in seinen Rechten verletzt. Sein Haus liege an der Straße „F. l“ und nicht an der W. Straße.
20Über die Erschließungskosten sei im Jahre 1959 eine abschließende vertragliche Regelung getroffen worden. Der notarielle Vertrag vom 14. August 1959 sei ein verbindlicher öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. § 54 VwVfG und enthalte weder eine zeitliche Einschränkung des Verzichts auf eine weitere Beitragserhebung, noch eine Beschränkung auf die damaligen Eigentümer. Die Vereinbarung sei wirksam. In der Rechtsprechung (OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -) sei anerkannt, dass ein derartiger Abgabenverzicht unbedenklich sei, wenn er – wie hier – nicht gegenleistungslos erfolgt sei. Die Beklagte habe das fragliche Grundstück, welches sie zur Wegebereinigung benötigt habe, ohne Zahlung eines Kaufpreises erhalten. Angesichts dessen stelle es eine angemessene Gegenleistung dar, dass die Beklagte ihrerseits auf die künftige Beitragserhebung verzichtet habe.
21Die Beklagte habe gegenüber den Eheleuten S. mit Schreiben vom 06. Dezember 1974 ausdrücklich mitgeteilt, dass eine weitere Zahlungspflicht entfalle. In dem Schreiben sei eine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG, den Erlass eines künftigen Verwaltungsaktes zu unterlassen, zu sehen. Diese verbindliche Zusicherung stehe der streitgegenständlichen Beitragserhebung entgegen. Zudem sei durch das Schreiben ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass künftig eine Beitragserhebung unterbleiben werde. Es sei mit dem Rechtsstaatsgebot nicht zu vereinbaren, wenn sich die Beklagte hieran nicht festhalten lassen müsste.
22Der Kläger beantragt sinngemäß,
23den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 in der Gestalt der Erklärung der Beklagten vom 18. August 2016 aufzuheben.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung trägt sie vor: Das Grundstück des Klägers grenze mit einer Breite von 4,40 m an die W. Straße und werde von dieser zweiterschlossen. Der Kläger sei aufgrund des gegenständlichen Vertrages vom 14. August 1959 nicht von der Zahlung der Straßenbaubeiträge befreit. Auf eine Abgabenerhebung durch Abgabenbescheid könne allenfalls in solchen Fällen verzichtet werden, in denen die gesetzlich zu fordernde Abgabe wirtschaftlich vereinbart werde. Hierfür gebe es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Unabhängig davon sei der Abgabenverzicht auch deswegen unzulässig, weil es im Jahre 1959 noch keine konkrete Planung für die jetzt durchgeführte und abgerechnete Baumaßnahme gegeben habe, sodass die Höhe der späteren Abgabe, auf deren Erhebung verzichtet worden sei, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch völlig ungewiss gewesen sei. Die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung sei damit gar nicht feststellbar gewesen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2012 - 15 A 2302/12 -). Es sei heute nicht mehr nachvollziehbar und auch rechtlich unerheblich aus welchen Gründen der Erschließungsbeitragsbescheid vom 29. Oktober 1974 aufgehoben worden sei. Zudem beziehe sich der Verzicht auf die Erhebung von Anliegerbeiträgen – entsprechend dem Beschluss der Stadt B. vom 03. März 1959 – nur auf die Straße „E. “.
27Der Berichterstatter hat im Rahmen eines Ortstermins am 24. Juni 2016 den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert und Lichtbilder angefertigt. Insoweit wird auf das Protokoll vom gleichen Tage verwiesen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
31Im Übrigen kann die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter entscheiden (vgl. §§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO).
32Die Klage, die sich nur noch gegen die Festsetzung einer Vorausleistung auf den Straßenbaubeitrag in Höhe von 618,15 € richtet, ist als Anfechtungsklage zulässig aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2015 ist, soweit er in Höhe von 618,15 € aufrechterhalten wird, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
33Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt B. vom 09. Mai 2005 in der Fassung vom 26. Juli 2010 (Straßenbaubeitragssatzung – SBS).
34Gemäß § 1 SBS erhebt die Stadt B. zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung. Nach § 8 Abs. 8 KAG NRW, § 7 SBS kann die Stadt B. angemessene Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erheben, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist.
35Bei dem streitgegenständlichen Ausbau der Erschließungsanlage W. Straße im Abschnitt S1.Straße bis „E. Straße “ handelt es sich – dies wird auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen – um eine beitragsfähige Maßnahme für die die Beklagte eine angemessene Vorausleistung erheben kann. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides war mit der Durchführung der Baumaßnahme bereits begonnen worden. Die Bauarbeiten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
36Durch den erfolgten Ausbau der W. Straße erfährt der Kläger zudem einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 1 SBS i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW. Der wirtschaftliche Vorteil ist als Erschließungsvorteil zu verstehen, der aus der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Anlage resultiert. Dabei sind – in Abweichung von den Ausführungen im gegenständlichen Vorausleistungsbescheid – die Flurstücke und gemeinsam als wirtschaftliche Einheit zu betrachten, da sie das erforderliche Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit aufweisen. Denn das lediglich ca. 14 qm große Flurstück kann angesichts seiner geringen Größe und der konkreten Lage nur zusammen mit dem Flurstück sinnvoll genutzt werden. Die Erschließungssituation der beiden Grundstücke als wirtschaftliche Einheit hat sich vorteilhaft verändert und der Gebrauchswert der Grundstücke ist hierdurch maßnahmebedingt gestiegen. Denn diese werden auf einer Breite von circa 4,40 m unmittelbar von der ausgebauten W. Straße erschlossen.
37Weitergehend steht der unter dem 14. August 1959 geschlossene notarielle Vertrag zwischen der G1. - und A. Aktien-Gesellschaft und der Beklagten der hier gegenständlichen Beitragserhebung nicht entgegen.
38Soweit in diesem Vertrag unter § 3 ein Beitragsverzicht der Beklagten „auf weitere Anliegerbeiträge“ gegenüber den Eigentümern, der an das übertragene Grundstück – gemeint ist das Grundstück, auf welchem die Straße „E. “ liegt – grenzenden Eigenheimgrundstücke, vorgesehen ist, so kann im vorliegenden Fall zunächst dahinstehen, ob sich der Beitragsverzicht nur auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Straße“ oder auch auf alle zukünftigen Straßenbaubeiträge für jeden weiteren Ausbau dieser Anlage oder gar aller anderen Erschließungsanlagen, die an die gegenständlichen Grundstücke angrenzen, erstrecken sollte. Insofern spricht – insbesondere auch unter Berücksichtigung des konkreten Wortlautes der Niederschrift zur Ratssitzung am 03. März 1959 („Die Anlieger der Straße „E. “ haben für die zu übernehmende Straße keine Anliegerbeiträge mehr zu zahlen.“) – jedenfalls einiges dafür, dass der Verzicht gerade nicht alle angrenzenden Erschließungsanlagen erfassen sollte.
39Doch selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehen würde, dass sich der seinerzeit erklärte Beitragsverzicht auch auf die nunmehr erfolgte (nachmalige) Herstellung der heutigen W. Straße habe beziehen sollen, so wäre die entsprechende Abrede im notariellen Vertrag jedenfalls nichtig nach § 59 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i. V. m. § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
40Die Beklagte trifft nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW eine Pflicht zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Denn obgleich nach dem Wortlaut dieser Regelung bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge lediglich erhoben werden sollen, ist dieses "Sollen" in der Regel einem "Müssen" gleichzusetzen; den Gemeinden steht dementsprechend nur ein sehr enger Ermessensspielraum zu. Die Vorschrift erlaubt aber – wie jede Sollvorschrift – ein Abweichen vom Regelfall dann, wenn besondere, als atypisch anzusehende Umstände dies rechtfertigen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Bundesrecht, nämlich der Gesetzesgebundenheit der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung nach Art. 3 Abs. 1 GG, ein Verbot des Abgabenverzichts in Abweichung von den gesetzlichen Regelungen. Das schließt einen gegenleistungslosen, außerhalb eines Vergleichsvertrages (vgl. § 55 VwVfG NRW) vorgenommenen Abgabenverzicht ohne Vorliegen eines gesetzlichen Erlassgrundes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG NRW i. V. m. § 227 Abgabenordnung (AO) aus. Davon zu trennen sind jedoch die Fälle, in denen nur auf die Abgabenerhebung durch Abgabenbescheid verzichtet wird, die gesetzlich zu fordernde Abgabe aber wirtschaftlich vereinnahmt wird (Abgabenanrechnung). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verzicht auf die Abgabenerhebung zulässig ist, wenn die Abgabenschuld durch eine andere Leistung des Abgabenschuldners als abgegolten angesehen werden kann.
41Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. November 2013 - 15 A 2302/12 -, juris, Rn. 22, und Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, juris, Rn. 20ff.
42Davon ausgehend liegt hier – obgleich der Beitragsverzicht nicht gegenleistungslos, sondern als Ausgleich für die Übertragung des Eigentums am o.g. Grundstück erfolgt ist – gleichwohl ein zu einem unzulässigen Abgabenverzicht führender Umstand vor.
43Ein solcher Umstand ist nämlich u. a. dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe der (späteren) Abgabe, auf deren Erhebung verzichtet wird, noch völlig ungewiss und damit die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung gar nicht feststellbar war.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2013, a.a.O., Rn. 24, und Urteil vom 19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, a.a.O., Rn. 28.
45Dies ist hier der Fall gewesen. Denn zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vertragsschlusses am 14. August 1959 war die Höhe der zukünftigen Beitragsschuld für den Ausbau der W. Straße ab dem Jahre 2015 – also mehr als 55 Jahre später – vollkommen ungewiss. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass es seinerzeit eine konkrete Planung für den nunmehr erfolgten Ausbau der Anlage gegeben hätte. Angesichts dessen war für die Beklagte bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar, ob Leistung und Gegenleistung in angemessenem Verhältnis zueinander stehen und in der Folge die zu fordernde Abgabe durch die Übereignung des Grundstücks wirtschaftlich vereinnahmt wird.
46Insofern weist der vorliegende Sachverhalt – entgegen der Ansicht des Klägers – gerade keine Parallelen zu dem mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2002 entschiedenen Verfahren 15 A 4043/00 auf. Denn im dortigen Verfahren war ausdrücklich „im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Höhe des zu erwartenden Beitrages absehbar […], denn es lag nicht nur bereits seit Jahren eine konkrete Planung vor, zu deren Vollzug u.a. der Grundstückskaufvertrag geschlossen wurde, sondern der Ausbau war sogar schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgeschlossen.“
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 2002, a.a.O., Rn. 28.
48Abgesehen davon widerspricht der – nach Ansicht des Klägers – zeitlich unbegrenzte Abgabenverzicht, der für eine unüberschaubare Vielzahl „weitere[r] Anliegerbeiträge“ für Maßnahmen an mehreren Anlagen gelten soll, bereits per se der Annahme eines angemessenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Auch hieraus ergibt sich, dass die Abrede nichtig i.S.d. § 59 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. § 134 BGB ist oder zumindest im Wege der Auslegung auf die nächstfolgende Maßnahme – welche hier aber nicht der gegenständliche Ausbau der W. Straße ab dem Jahre 2015 gewesen ist – zu begrenzen wäre.
49Ferner steht auch das Schreiben an die Eheleute S. einer Beitragserhebung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass in dem Schreiben vom 06. Dezember 1974 eine Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG NRW dahingehend zu sehen ist, künftig keine Anliegerbeiträge mehr von den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes zu fordern, so kann dieser Einwand nicht verfangen. Denn offenkundig bezieht sich dieses Schreiben ausschließlich auf die damalige Heranziehung zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen für die Q1.---straße und die Straße „B2. “. Dass neben der Aufhebung des diesbezüglichen Erschließungsbeitragsbescheides auch eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten beabsichtigt gewesen wäre, lässt sich anhand des Wortlautes gerade nicht feststellen. Die vom Kläger konkret in Bezug genommene Formulierung ist lediglich als Begründung für die Aufhebung des Bescheides nicht aber als darüber hinaus gehende verbindliche Verpflichtung zu bewerten. Ohnehin müsste sich eine verbindliche Zusicherung – auch bei der Zusicherung einer Unterlassung – stets auf einen bereits hinreichend bestimmten künftigen Verwaltungsakt beziehen.
50Vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 16. Auflage 2015, § 38 Rn. 7a, m.w.N.
51Im Hinblick auf den konkreten Inhalt des Schreibens kann hiervon aber nicht die Rede sein. Insbesondere nimmt das Schreiben keinerlei Bezug auf eine (künftige) Straßenbaumaßnahme an der Erschließungsanlage W. Straße oder die hierfür anfallenden Straßenbaubeiträge. Danach ist für das erkennende Gericht auch kein aus dem Schreiben resultierendes schützenswertes Vertrauen des Klägers ersichtlich.
52Schließlich ist die festgesetzte Vorausleistung auf einen Straßenbaubeitrag – nach der teilweisen Aufhebung des Bescheides – auch der Höhe nach nicht (mehr) zu beanstanden.
53Insbesondere erscheint es im Hinblick darauf, dass die Flurstücke und als wirtschaftliche Einheit an der südlichen Grundstücksseite sowohl zur W. Straße als auch zur Straße „F. “ erschlossen werden, vorteilsgerecht, die Grundstücksfläche bei der Berechnung nur anteilig – und zwar im Verhältnis der an die W. Straße und die Straße „F. “ angrenzenden Frontlängen – zu berücksichtigen.
54Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 – 15 A 95/05 -, juris.
55Die danach von der Beklagten konkret vorgenommene rechnerische Aufteilung der Grundstücksfläche im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 und die unter Berücksichtigung dessen festgesetzte Vorausleistung in Höhe von 618,15 €, bei deren Ermittlung bislang nur 95% der voraussichtlich entstehenden Gesamtkosten einbezogen worden sind, stößt insofern auf keine Bedenken seitens des erkennenden Gerichts. Dass bei der Ermittlung der zugrundzulegenden Grundstücksfläche weiterhin nicht das Flurstück als Teil der wirtschaftlichen Einheit einbezogen worden ist, bleibt für das vorliegende Verfahren ohne Belang, da dieser Umstand für den Kläger im Hinblick auf die sich andernfalls erhöhende Vorausleistung lediglich vorteilhaft ist.
56Die einheitliche Kostenentscheidung begründet sich wie folgt: Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten – entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung – die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kosten für den streitig entschiedenen Teil der Klage hat hingegen nach Maßgabe des § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger zu tragen. Dies rechtfertigt es, den Beteiligten die Kosten des Verfahrens im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuerlegen.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
58Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.
59Ferner ergeht folgender
60B e s c h l u s s :
61Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes auf EUR im Zeitpunkt der Klageerhebung und auf EUR nach Eintritt der teilweisen Erledigung der Hauptsache festgesetzt.
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Annotations
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.
(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre; - 2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war; - 3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre; - 4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.
(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.