Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 24. Juli 2015 - 12 K 658/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seines Reisepasses sowie gegen die räumliche Beschränkung seines Personalausweises.
3Der im Jahre 1982 geborene Kläger, der sich im April 2006 verpflichtet hatte, zwölf Jahre Wehrdienst bei der Bundeswehr zu leisten, wurde mit Bescheid seiner Stammdienststelle vom 5. Februar 2010 mit der Begründung, es sei nicht davon auszugehen, dass er, der Kläger, den Anforderungen an einen Soldaten in der Laufbahn eines Unteroffiziers des allgemeinen Fachdienstes gerecht werden könne, aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Das die vom Kläger gegen den vorbenannten Bescheid erhobene Klage abweisende Urteil begründete das Verwaltungsgericht Minden – 10 K 823/10 – u.a. damit, dass der Kläger einem fundamentalistischen Verständnis des Islam anhänge und daher Zweifel an dessen Verfassungstreue bestünden. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. März 2012 – 1 A 2752/11 - ab.
4Am 4. Dezember 2013 versuchte der Kläger mit zwei weiteren Personen, den Herren K und G, vom Flughafen Köln-Bonn aus in die Türkei auszureisen. Beamte der Bundespolizei befragten den Kläger sowie seine Begleiter, untersagten allen drei Personen die Ausreise aus dem Bundesgebiet und stellten die Reisepässe sicher. Der Reisepass des Klägers wurde im Anschluss an die Beklagte übersandt.
5Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen teilte der Beklagten im Nachgang mit, es lägen Erkenntnisse vor, die darauf hingewiesen hätten, dass der Kläger und seine beiden Begleiter die Absicht verfolgten hätten, über die Türkei nach Syrien zu reisen, um sich dort mutmaßlich an Kampfhandlungen zu beteiligen. Alle drei Personen seien dem Umfeld der im Jahre 2012 verbotenen Vereinigung „Millatu Ibrahim“ zuzurechnen, die eine islamistisch-jihadistische Grundausrichtung vertreten habe. Ferner werde die Einschätzung vertreten, die drei Personen würden auch nach dem einmalig unterbundenen Ausreiseversuch weiterhin versuchen, das Vorhaben, sich nach Syrien zu begeben, umzusetzen.
6Das Polizeipräsidium Wuppertal fertigte unter dem 6. Dezember 2013 einen Vermerk zu salafistischen Bestrebungen in Deutschland, zum jugendlichen salafistischen Personenspektrum in Solingen in Gestalt der im Jahre 2012 verbotenen Vereinigung „Millatu Ibrahim“ und zu bereits erfolgten Ausreisen nach Syrien bzw. zu diesbezüglichen Ausreiseabsichten.
7In einem weiteren Vermerk des Polizeipräsidiums Wuppertal vom 5. Februar 2014, welcher sich ausschließlich mit der Person des Klägers befasst, stellt der Verfasser im Wesentlichen fest, der Kläger gehöre zum jungendlichen salafistischen Personenspektrum in T und habe sich auch rein äußerlich dem salafistischen „Dresscode“ angepasst. Der Kläger sei Ende 2012 als Kontakt- und Begleitperson von Anhägern der verbotenen Vereinigung „Millatu Ibrahim“ respektive des gleichnamigen Vereins in T in Erscheinung getreten. Dem Kläger werde daher zugetraut, dass er – wie andere Gesinnungsgenossen auch – eine Teilnahme an terroristischen Kampfhandlungen in Syrien anstrebe.
8Vor Erlass der streitigen Verfügung gab der Kläger im Rahmen der Anhörung an, er und seine beiden anderen Bekannten hätten nicht die Absicht verfolgt, nach Syrien auszureisen, sondern seien auf dem Weg zu einem Kurzurlaub in der Türkei gewesen.
9Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 entzog die Beklagte dem Kläger seinen Reisepass (Ziffer 1.), beschränkte den Geltungsbereich des Personalausweises des Klägers auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 2.) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. an (Ziffer 3.). Zur Begründung führte sie aus: Die Entziehung des Reisepasses werde auf § 8 PassG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. PassG gestützt. Danach sei die Teilnahme eines deutschen Staatsangehörigen am bewaffneten Jihad geeignet, sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Nach den vorliegenden Informationen, u.a. den Auskünften des Polizeipräsidiums Wuppertal, sei davon auszugehen, dass der Kläger eine salafistische / jihadistische Grundhaltung vertrete. So habe der Kläger dem direkten Umfeld der verbotenen Vereinigung „Millatu Ibrahim“ angehört und weise direkte Verbindungen zur neuerlich entstandenen Bewegung „Tauhid Germany“ auf. Daher gehe man davon aus, dass er weiterhin versuchen werde, nach Syrien auszureisen, um dort an terroristischen Kampfhandlungen bzw. deren Vorbereitung teilzunehmen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, denn eine Beschränkung des Gültigkeitsbereiches des Reisepasses könne die Ausreise des Klägers nicht verhindern. Im Übrigen müssten die schutzwürdigen Belange des Klägers hinter der drohenden Gefährdung von Leib und Leben Unbeteiligter in Syrien sowie dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland, die Belastung der auswärtigen Beziehungen durch die mögliche Beteiligung des Klägers an Kampfhandlungen in Syrien zu vermeiden, zurückstehen. Aus den gleichen Gründen lägen auch die Voraussetzungen aus § 6 Abs. 7 PAuswG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 PassG hinsichtlich der räumlichen Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises des Klägers auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor. Die räumliche Beschränkung diene dazu, Ausreisen zu verhindern, die lediglich einen Personalausweis erforderten.
10Am 5. März 2014 hat der Kläger Klage erhoben und nachfolgend einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 20. Mai 2014 – 12 L 268/14 - abgelehnt. Zudem ist im Zusammenhang mit dem auf die Vereinigung „Tauhid Germany“ bezogenen Verbotsverfahren die in Wiesbaden belegene Wohnung der Lebensgefährtin des Klägers durchsucht worden.
11Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, alle in der streitigen Verfügung gemachten Angaben seien unzutreffend, insbesondere habe er im Dezember 2013 nicht die Absicht gehabt, nach Syrien zu ausreisen. Bereits die Unbescholtenheit in strafrechtlicher Hinsicht belege seine Rechtstreue. Die Ausführungen der Beklagten zur Entlassung des Klägers aus der Bundeswehr seien vorliegend ohne Belang, da sich Soldaten – im Gegensatz zu Zivilpersonen – in einem besonderen Gewaltverhältnis befänden und daher an diese im Hinblick auf die Kundgabe von politischen, weltanschaulichen oder religiösen Ansichten besondere Anforderungen gestellt würden. Soweit in dem Vermerk des Polizeipräsidiums Wuppertal ausgeführt werde, im Falle seiner Ausreise nach Syrien verbunden mit der Teilnahme am Jihad drohe die Gefahr, er werde im Umgang mit Waffen geschult, zeige dies eine unzureichende Auseinandersetzung mit seiner Person, da er während seiner Verwendung bei der Bundeswehr selbst Waffenschulungen geleitet habe und mithin bereits über diesbezügliche umfassende Kenntnisse verfüge. Auch sei er entgegen der Darstellung im vorgenannten Vermerk kein Mitglied der Organisation „Millatu Ibrahim“. Er könne im Winter 2012 ebenso nicht als Kontakt- und Begleitperson von Anhägern der Vereinigung „Millatu Ibrahim“ aufgetreten sein, da diese Vereinigung bereits im Mai 2012 verboten worden sei. Schließlich sei die streitige Verfügung unverhältnismäßig. Dies folge zunächst daraus, dass der angefochtene Bescheid in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt sei. Ferner komme als milderes Mittel in Betracht, den räumlichen Geltungsbereich des Reisepasses auf das Gebiet der Europäischen Union zu beschränken. Zudem seien die persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht berücksichtigt worden. So sei es ihm verwehrt, seine Ehefrau, die über verwandtschaftliche Beziehungen in Somalia und im Jemen verfüge, auf Reisen dorthin zu begleiten. Außerdem könne er als Berufskraftfahrer jederzeit in die Situation kommen, sich beruflich bedingt in andere Staaten begeben zu müssen.
12Der Kläger beantragt,
13den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2014 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend: Ausweislich der von den zuständigen Beamten des Polizeipräsidiums Wuppertal bzw. des Polizeipräsidiums Hagen im Mai 2015 telefonisch erlangten Angaben gehe von dem Kläger weiterhin eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Kläger werde eindeutig der im März 2015 verbotenen Organisation „Tauhid Germany“ zugerechnet und spiele dort eine nicht untergeordnete Rolle. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Umstand, dass am 26. März 2015 die im Stadtgebiet der Beklagten gelegene Wohnung des Klägers im Zusammenhang mit dem vorgenannten, vom Bundesinnenministerium durchgeführten Verbotsverfahren mit dem Ziel des Auffindens und Sicherstellens von Beweismitteln durchsucht worden sei.
17Die Klage des K gegen die von der Stadt T verfügte Entziehung des Reisepasses und der Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises ist sowohl in erster Instanz – vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. September 2014 – 24 K 133/14 – als auch in zweiter Instanz – vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 – ohne Erfolg geblieben.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Sie ist unbegründet.
22Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des Passgesetzes (PassG) i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) bzw. § 7 Abs. 1 des Personalausweisgesetzes (PAuswG) i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 3 Abs. 1 OBG NRW ist die Beklagte als örtliche Ordnungsbehörde für den Erlass der streitigen Verfügung sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 19 Abs. 3 Satz 1 PassG bzw. § 8 Abs. 1 Satz 1 PAuswG. Diese bei Erlass der Ordnungsverfügung durch die seinerzeitige Wohnsitznahme des Klägers im Bezirk der Beklagten begründete örtliche Zuständigkeit ist auch nicht durch den späteren Wegzug des Klägers in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Ordnungsbehörde erloschen, sondern besteht für die streitige Verfügung fort. Denn die einmal begründete Zuständigkeit für den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes bleibt bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhalten.
24Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 23. Juni 2008 – 18 B 831/08 – und vom 1. April 2004 – 18 B 1521/03 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2015 – 24 K 427/14 -, juris.
25Ob der Kläger in einer den Anforderungen der Bestimmung des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Gänze genügenden Weise angehört worden ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls wäre ein dahingehender Verstoß wegen der Möglichkeit, im gerichtlichen Verfahren gehört zu werden, gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW unbeachtlich.
26Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
27Die in Ziffer 1. der streitigen Verfügung angeordnete Entziehung des Reisepasses findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 PassG. Danach kann ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 die Passversagung rechtfertigen würden. Die Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 2. verfügte räumliche Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises ergibt sich aus § 6 Abs. 7 PAuswG, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG anordnen kann, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. Der somit für beide Anordnungen tatbestandlich relevante § 7 Abs. 1 PassG bestimmt in der hier maßgeblichen Fallgruppe, dass ein Pass zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (Nr. 1).
28Als eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. PassG können auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen.
29Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 2007 – 6 C 39/06 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 -, juris.
30Eine solche Schädigung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik kommt dann in Betracht, wenn der Passinhaber sich im Ausland an Gewalttätigkeiten beteiligt,
31vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, juris,
32beispielsweise in Form der Teilnahme am bewaffneten Jihad in Syrien.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, juris; für den Fall einer geplanten Übergabe von Sprengstoff an eine Kontaktperson im Ausland OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 – 18 B 866/13 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg), Beschluss vom 7. März 2011 – OVG 5 S 22/10 -, juris.
34Denn Terroranschläge des militanten Jihad, an denen deutsche Staatsangehörige mitgewirkt haben, tangieren massiv die Sicherheitsinteressen der davon betroffenen Länder und sind in ganz erheblichem Maße geeignet, diplomatische Spannungen zu erzeugen.
35Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 6. März 2012 – 23 K 59.10 –, juris.
36In tatsächlicher Hinsicht setzt der Passversagungstatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Hingegen erfordert § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG keine eindeutigen Beweise für die Gefahreneinschätzung. Ausreichend ist eine positive Gefahrenprognose.
37Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, juris.
38Der Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG liegt also nicht erst dann vor, wenn der Betreffende Belange der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich gefährdet, sondern schon dann, wenn der begründete Verdacht einer solchen Gefährdung besteht.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, juris.
40Als Anknüpfungstatsachen wegen einer befürchteten Ausreise zur Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen kommen insbesondere konkrete Äußerungen des Passinhabers und seine Einbindung in einen Personenkreis von gewaltbereiten Islamisten sowie deren bisherige Aktivitäten und politischen Ziele in Betracht. Dies kann beispielsweise durch Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften oder missglückte Ausreiseversuche dokumentiert werden.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014, - 19 B 59/14 -, juris.
42Dabei ist es nicht erforderlich, dass das Reiseziel, die Art und Weise der Beteiligung am Jihad und die Rückkehrabsicht des Verfügungsadressaten jeweils konkret bezeichnet werden können. Angesichts des erheblichen Gewichts der Gefährdung kann insoweit auf allgemeine Erkenntnisse zur Unterstützung des bewaffneten Jihad zurückgegriffen werden.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04. Mai 2015 – 19 A 2097/14 –, juris.
44Hierzu ist dem am 30. Juni 2015 der Öffentlichkeit präsentierten Verfassungsschutzbericht 2014 unter anderem zu entnehmen, die Grenzen zwischen politischen und "jihadistischen" Salafisten seien fließend. Bis Anfang 2015 hätten Erkenntnisse zu mehr als 600 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vorgelegen, die in Richtung Syrien (bzw. Irak) ausgereist seien, um sich an den Kampfhandlungen zu beteiligen – mehrere Jihadisten hätten danach Selbstmordanschläge in Syrien (und im Irak) verübt - oder aber islamistische Gruppen in anderer Weise zu unterstützen. Dieser Trend halte weiter an.
45Nach diesen Grundsätzen liegen derartige, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. PassG erfüllende Anknüpfungstatsachen vor, die die Annahme einer positiven Gefahrenprognose stützen.
46Hierzu hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss vom 20. Mai 2014 – 12 L 268/14 – folgendes ausgeführt:
47„Zunächst ist der Antragsteller tief in der salafistischen Szene verwurzelt. Dies ergibt sich aus den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Minden vom 4. Oktober 2011 ‑ 10 K 823/10 ‑. In diesem Urteil, mit dem die Klage des Antragstellers gegen seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit rechtskräftig abgewiesen wurde, heißt es auszugsweise:
48„Danach hatte der Kläger, der sich ausdrücklich zur Scharia bekennt und diese als ein der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorzuziehendes Ordnungssystem betrachtet, Kontakte zu Einrichtungen und Personen, die der - unter Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden stehenden - salafistischen Szene zuzurechnen sind.
49Dass der Kläger einem fundamentalistischen Verständnis des Islam anhängt und aus diesem Verständnis heraus für ein der freiheitlich-demokratischen Grundordnung widersprechendes Gesellschaftssystem eintritt, manifestiert sich nicht nur darin, dass er Kontakt zur salafistischen Szene hatte, indem er einschlägige Einrichtungen besucht sowie Informationsmaterial auf der Internetseite des Predigers Q1. W1. bestellt und verteilt hat, sondern gerade auch in seinem dienstlichen Verhalten. So hat er etwa deutlich erkennbar Konsequenzen aus seinen religiös fundierten Überzeugungen gezogen, indem er (zunächst) die Ausbildung eines Hauptgefreiten d.R. an einer Feuerwaffe verweigert und sich zur Rechtfertigung darauf bezogen hat, dass der Betreffende sein durch die Unterweisung erworbenes Wissen gegen muslimische Glaubensbrüder anwenden könnte. Auch hat der Kläger im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen um seine Barttracht im Juni und Juli 2009 gesagt, dass Glaubensbrüder ursprünglich vorgehabt hätten, vor der Kaserne für ihn zu demonstrieren, wovon jedoch abgesehen werden könne, nachdem der Truppenarzt den Konfliktfall letztlich in seinem Sinne entschieden habe.“
50Diese Feststellungen werden durch das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren nicht erschüttert. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe die Gründe, die zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr geführt hätten, vorliegend nicht berücksichtigen dürfen, da sich Soldaten in einem besonderen Gewaltverhältnis befänden und deshalb an diese besondere Anforderungen gestellt würden, geht fehl. Denn die Feststellungen im Urteil des VG Minden, dass der Antragsteller sich ausdrücklich zur Scharia bekannt und dem Salafismus zuzurechnende Einrichtungen besucht hat, stellen unabhängig davon, welche rechtlichen Schlussfolgerungen das VG Minden hieraus gezogen hat, Tatsachen dar, die auch im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen sind. Dass der Antragsteller sich damals in einem besonderen Gewaltverhältnis befand, mag für die Frage der rechtlichen Bewertung der Entlassung von Bedeutung sein, berührt aber den Umstand des Vorliegens dieser Tatsachen nicht.
51Die besagten Feststellungen werden zudem durch aktuelle Erkenntnisse der Direktion-K Kl Staatsschutz des Polizeipräsidiums Wuppertal bestätigt und erhärtet. In einem Vermerk vom 5. Februar 2014 zur Person des Antragstellers heißt es auszugsweise:
52„Der C gehört zum jugendlichen salafistischen Personenspektrum aus Solingen. Er hat sich auch rein äußerlich dem salafistischen Dresscode angepasst.
53Der C trat wie der […] erst gegen Ende 2012 im hiesigen Verantwortungsbereich als Kontakt- bzw. Begleitperson von Anhängern der verbotenen Vereinigung Millatu Ibrahim respektive des gleichnamigen Vereines in Solingen auf. […]
54C ist in diesem o.g. Umfeld in den letzten Monaten immer stärker verortet. Dies belegen polizeiliche Personenkontrollen ebenso wie offene Internetrecherchen […].
55C ist genauso wie […] als politisierte, radikalisierte Person anzusehen. Er unterliegt offensichtlich den gleichen Einflüssen.“
56Die dagegen vom Antragsteller vorgetragenen Einwände sind ebenfalls nicht erheblich. Im hier interessierenden Zusammenhang ist ohne Belang, ob der Antragsteller bei einer Beteiligung an Kampfeinsätzen noch im Umgang mit Waffen geschult wird oder ob dies nicht erforderlich wäre, weil er bereits während seiner aktiven Zeit bei der Bundeswehr selbst Waffenschulungen geleitet hat. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, wäre die von ihm ausgehende Gefahr umso größer, da der Antragsteller auf Grund seiner Waffenkenntnisse sich dann direkt an terroristischen Kampfhandlungen beteiligen könnte. Des Weiteren wird nicht – wie der Antragsteller meint - übersehen, dass die Vereinigung Millatu Ibrahim bereits im Mai 2012 verboten worden ist. Denn es ist explizit ausgeführt, dass der Antragsteller als Kontakt- bzw. Begleitperson von Anhängern der verbotenen Vereinigung Millatu Ibrahim aufgetreten ist. Das Verbot einer Vereinigung führt keineswegs - so auch hier nicht - dazu, dass deren ehemalige Anhänger ihre Ziele nicht weiter verfolgten.
57Weiterhin kann aus der Tatsache, dass der Bundeszentralregisterauszug des Antragstellers keine Einträge erhält und auch dem Amtsgericht Olpe keine Erkenntnisse diesbezüglicher Art vorliegen, nicht – wie der Antragsteller meint – auf seine zukünftige Rechtstreue geschlossen werden. Dies bezeugt lediglich, dass bislang keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt ist, vermag aber die gefahrenabwehrrechtliche Prognose der Antragsgegnerin, um die es vorliegend geht, nicht zu erschüttern.
58Hinzu tritt, dass bereits Personen aus dem erwähnten konkreten salafistischen Umfeld des Antragstellers am Jihad teilgenommen haben. So wird in einem weiteren Vermerk der Direktion-K Kl Staatsschutz des Polizeipräsidiums Wuppertal vom 5. Dezember 2013 im Zusammenhang mit der vom Bundesinnenministerium am 29. Mai 2012 u.a. wegen des Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung verbotenen Organisation „Millatu Ibrahim“ festgehalten:
59„Die Ausreise („Hijra“) des jihadistischen Hasspredigers N am 26.04.2012 nach Ägypten zog bundesweit regelrechte „Ausreisewellen“ seiner Anhänger nach sich. N ist eine Symbolfigur der deutschen salafistischen Szene und avancierte innerhalb des Aufenthaltes in Deutschland zu einem regelrechten Star der jihadistischen Szene.
60Er war der „Emir“ des im Juni verbotenen Vereins „Millatu Ibrahim“. Die Vereinigung „Millatu Ibrahim“ hatte mit dem gleichnamigen Verein in T seinen Hauptsitz. U.a. von hier aus radikalisierten und rekrutierten N und weitere extremistische Prediger von „Millatu Ibrahim“ […] eine Vielzahl jugendlicher Migranten und Konvertiten für den Salafismus/Extremismus und versuchten diese dann zur Durchführung von gewaltsamen Aktionen zu mobilisieren.
61Via Internet riefen N sowie D ihre Anhänger nach ihrer Ausreise im Jahr 2012 mehrfach dazu auf, ihnen in das Ausland zu folgen und am Jihad teilzunehmen. In jihadistischen Kreisen herrscht ein hoher sozialer Konformitätsdruck und Befehle, Anordnungen gruppeninterner Anführer werden befolgt. So verwundert es nicht, dass diesem Aufruf seitdem mehrere in T wohnhafte Personen aus dem Spektrum „Millatu Ibrahim“ folgten.“
62Die Kammer geht davon aus, dass in ebendiesem Zusammenhang auch der Antragsteller selbst bereits einmal versucht hat, nach Syrien zu gelangen, um dort am bewaffneten Jihad teilzunehmen. Denn er wurde am 4. Dezember 2013 gemeinsam mit 2 weiteren Personen von der Bundespolizei am Flughafen Köln-Bonn angetroffen und an der Ausreise in die Türkei gehindert. Sein Vorbringen, er habe am 4. Dezember 2013 lediglich zu einem drei- bis viertägigen Kurzurlaub nach Istanbul aufbrechen wollen, einer seiner Mitreisenden habe Verwandte in der Türkei, die dieser besuchen wolle, und der dritte Mitreisende habe sich dem Duo spontan angeschlossen, stellt sich nach Überzeugung der Kammer als bloße Schutzbehauptung dar. Denn es fehlt schon an der Benennung jeglicher lebensnaher Einzelheiten – etwa Ort und Art der Unterbringung sowie der dort beabsichtigten Aktivitäten usw. – zu dem angeblichen Urlaubsaufenthalt, die ohne weiteres zu erwarten gewesen wäre, wenn der Antragsteller seinerzeit tatsächlich nur eine Kurzreise der besagten Art in die Türkei hätte unternehmen wollen.“
63Die vorbenannten Ausführungen, auf die die Kammer vorliegend Bezug nimmt, werden auch durch das weitere Vorbringen des Klägers im Hauptsacheverfahren nicht in Zweifel gezogen, vielmehr wird die getroffene Bewertung durch neue Erkenntnisse bestätigt.
64Die pauschalen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe nie die Absicht gehabt, nach Syrien auszureisen bzw. bei dem diesbezüglichen Vorbringen handele es sich um bloße Vermutungen, sind ersichtlich bereits aufgrund ihrer Unsubstantiiertheit nicht geeignet, den Ausführungen der Kammer im Eilverfahren hinsichtlich des vom Kläger am 4. Dezember 2013 unternommenen Versuches, nach Syrien auszureisen, die tatsächliche Grundlage zu entziehen, denn der Kläger vermochte es insbesondere nicht, die Qualifizierung seiner damaligen Äußerungen hinsichtlich des angeblichen Zweck der Reise – Kurzurlaub in der Türkei - als bloße Schutzbehauptung auch nur ansatzweise zu entkräften.
65Für die Annahme, Zweck der Reise sei die beabsichtigte Teilnahme am Jihad in Syrien gewesen, streitet ferner die Tatsache, dass im gerichtlichen Verfahren, welches Herr K einer der beiden Begleiter des Klägers, der mit diesem gemeinsam am 4. Dezember 2013 am Flughafen Köln/Bonn von Beamten der Bundespolizei an der Ausreise gehindert wurde und der seinerseits u.a. im Rahmen der salafistischen Ausschreitungen am 1. Mai 2012 in T in den Blick der Sicherheitsbehörden geraten ist – gegen die von der zuständigen Behörde ihm gegenüber ausgesprochene Entziehung des Reisepasses bzw. der räumlichen Beschränkung des Personalausweises angestrengt hat, das Vorbringen, die Reise in die Türkei habe jedenfalls nicht dem Zweck gedient, zur Teilnahme am Jihad nach Syrien weiterzureisen, als insgesamt ungereimt und nicht glaubhaft eingestuft wurde.
66Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 -, juris.
67Die Einbindung des Klägers in ein salafistisches Netzwerk hingegen hat sich weiter verfestigt.
68Der Kläger hat nach eigenen Angaben die im März 2015 verbotene Vereinigung „Tauhid Germany“, die als Ersatzorganisation der bereits im Mai 2012 verbotenen Organisation „Millatu Ibrahim“ die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in kämpferisch-aggressiver Weise fordert und den gewaltsamen Jihad terroristischer Gruppen wie des sogenannten „Islamischen Staates“ in Syrien und im Irak glorifiziert, in vielfältiger Weise unterstützt. Der Kläger kümmerte sich insofern um den Erhalt behördlicher Genehmigungen für den Aufbau von Informationsständen der Vereinigung, half beim Auf- und Abbau der jeweiligen Informationsstände mit und verteilte an Passanten von „Tauhid Germany“ erstellte Borschüren sowie CDs. Unerheblich ist, ob der Kläger – was von diesem mit Blick auf die anderslautende Mitteilung des Polizeipräsidiums Hagen vom 20. Juli 2015 bestritten wird - Mitglied der vorbezeichneten Organisation war. Auch ohne den rein formalen Akt der Mitgliedschaft zu einer Organisation können – wie gerade der Fall des Klägers zeigt – die Übereinstimmung, Billigung und sogar Förderung der Ziele sowie Ideale einer Vereinigung in tatkräftigen Unterstützungshandlungen zum Ausdruck kommen.
69Die enge Verbindung des Klägers zur Vereinigung „Tauhid Germany“ zeigt sich ferner an dem Umstand, dass die in X gelegene Wohnung der Lebensgefährtin des Klägers, in der sich dieser nach eigener Aussage des Öfteren aufhält, im Zusammenhang mit dem Verbotsverfahren von „Tauhid Germany“ zur Erlangung von Beweismitteln durchsucht wurde. Ob darüber hinaus auch die Wohnung des Klägers in B Ziel einer polizeilichen Durchsuchung war – insofern ist der Sachverhalt zwischen den Beteiligten streitig – kann dahinstehen, denn der Umstand, dass zumindest eine vom Kläger mitbenutzte Wohnung nach im vorbenannten Verbotsverfahren verwertbaren Beweismitteln durchsucht wurde, verdeutlicht bereits die tatsächliche Nähe des Klägers zu „Tauhid Germany“.
70Mithin liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. PassG, auf den sowohl § 8 PassG als auch § 6 Abs. 7 PAuswG Bezug nehmen, vor.
71Angesichts dessen kann auf sich beruhen, ob neben § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. PassG vorliegend auch die Voraussetzungen des Passversagungsgrundes aus § 7 Abs. 1 Nr. 10 PassG – auch hierauf stützt die Beklagte den angefochtenen Bescheid - erfüllt sind.
72Die beiden Maßnahmen sind verhältnismäßig.
73Die Entziehung des Reisepasses und die räumliche Beschränkung des Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellen sich als geeignete Maßnahmen dar, die Ausreise des Klägers in Richtung Syrien zum Zwecke der Teilnahme an bzw. Unterstützung von bewaffneten Kampfhandlungen zu verhindern. Die Entziehung des Reisepasses und die räumliche Beschränkung des Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sind ebenso erforderlich. Denn gleich geeignete, aber mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die Entziehung des Reisepasses, denn die Möglichkeit, dessen räumlichen Geltungsbereich bzw. dessen Geltungsdauer zu beschränken, ist nicht genauso geeignet, die Ausreise des Klägers zu verhindern, wie eine Passentziehung. Dies folgt bereits daraus, dass eine räumliche Beschränkung es dem Passinhaber weiterhin erlauben würde, in die von der Beschränkung nicht erfassten Staaten einzureisen und von dort weiter in das eigentliche Zielgebiet zu gelangen. Hinsichtlich der räumlichen Beschränkung des Personalausweises ist ebenfalls keine gleich geeignete und dennoch mildere Maßnahme erkennbar.
74Gegen die Angemessenheit der getroffenen Anordnungen ist ebenfalls nichts zu erinnern. Zunächst wird durch die Entziehung des Reisepasses und die räumliche Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises des Klägers in dessen durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich abgesicherte Ausreisefreiheit eingegriffen. Jedoch überwiegt vorliegend das oben ausgeführte öffentliche Sicherheitsinteresse. Dem Schutz der damit betroffenen Rechtsgüter - insbesondere dem Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter vor terroristischen Anschlägen als international anerkanntem Schutzgut - kommt angesichts der ihnen nach Lage der Dinge drohenden Beeinträchtigungen ein die Klägerinteressen deutlich überwiegendes Gewicht zu. Soweit der Kläger weiterhin vorträgt, die streitige Verfügung greife dergestalt in seine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ehe ein, als ihm verwehrt werde, gemeinsam mit seiner mit ihm nach islamischem Ritus verheirateten Ehefrau deren Verwandte im Jemen bzw. in Somalia zu besuchen, überwiegt – unbeschadet der Frage, ob insofern überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG vorliegt – unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen auch insofern das öffentliche Sicherheitsinteresse. Mit dem Vorbringen, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung von Art. 12 GG unverhältnismäßig, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert dargelegt, dass die Entziehung seines Reisepasses bzw. die räumliche Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises in den Schutzbereich der grundgesetzlich garantierten Berufsfreiheit eingreifen. Sein pauschales schriftsätzliches Vorbringen, als Berufskraftfahrer könne jederzeit die Situation eintreffen, beruflich bedingt ins Ausland reisen zu müssen, lässt bereits keinen konkreten Sachverhalt erkennen, der Art. 12 GG überhaupt tangiert. Nichts anderes gilt in Bezug auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben, wonach der Kläger im Moment arbeitslos sei und ein potentieller Arbeitgeber eine Einstellung mit Verweis auf die - auf das Bundesgebiet - beschränkte Einsetzbarkeit abgelehnt haben soll. Selbst wenn der Zugang des Klägers zum Arbeitsmarkt durch die streitige Verfügung geringfügig erschwert werden sollte – zu berücksichtigen ist, dass auch und gerade für Berufskraftfahrer zahlreiche Arbeitsplätze existieren, deren Einsatzradien national, regional bzw. sogar lokal begrenzt sind -, müsste dieser nur unwesentliche Eingriff in Art. 12 GG hinter den bedeutenden öffentlichen Sicherheitsinteressen zurücktreten und wäre damit gerechtfertigt.
75Schließlich führt auch die fehlende zeitliche Befristung der Maßnahmen nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit. Zunächst ist deren Wirkung aus der Natur der Sache heraus durch den Ablauf der Gültigkeit des Reisepasses bzw. des Personalausweises – ersterer ist bis zum 18. September 2019 gültig, letzterer bis zum 2. März 2020 – bereits in zeitlicher Hinsicht limitiert. Insofern wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG spätestens im Falle der Neubeantragung des jeweiligen Dokumentes zu prüfen sein. Zudem steht es dem Kläger frei, im Falle einer Änderung seiner hier relevanten Lebensumstände bei der Beklagten einen Antrag auf Aufhebung der streitigen Verfügung oder auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen.
76Die Beklagte hat auch das ihr in § 8 PassG bzw. in § 6 Abs. 7 PAuswG eingeräumte Ermessen rechtlich einwandfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
78Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.
(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.
(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.
(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden).
(2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbehörde).
(3) Für die Einziehung nach § 29 Abs. 1 und die Sicherstellung nach § 29 Abs. 2 sind die Personalausweisbehörden, die Auslandsvertretungen und die zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behörden zuständig.
(3a) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer sowie für die elektronische Beantragung des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ist der Ausweishersteller zuständig.
(3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 10a Absatz 1 sowie für die Auskunft nach § 10a Absatz 5 ist der Ausweishersteller zuständig.
(4) Für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. Für das Führen einer Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 4 Abs. 3 zuständig.
(5) Für Diensteanbieter in Deutschland sind die für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zuständigen Stellen zuständig. Haben Diensteanbieter ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in Deutschland, so ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 3.
(1) In Deutschland ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person oder der Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist. Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhält.
(2) Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Ausweisinhaber gewöhnlich aufhält. Der Ausweisinhaber hat den Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen.
(3) Für Binnenschiffer, die keine Wohnung in Deutschland haben, ist die Personalausweisbehörde am Heimatort des Binnenschiffes, für Seeleute, die keine Wohnung in Deutschland haben, die Personalausweisbehörde am Sitz des Reeders zuständig.
(4) Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. Ein Ausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde ausgestellt werden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.
(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.
(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.
(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
(2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird.
(3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre.
(4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.
(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt.
(8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.