Personalausweisgesetz - PAuswG | § 7 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für Ausweisangelegenheiten in Deutschland sind die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig (Personalausweisbehörden).

(2) Für Personalausweisangelegenheiten im Ausland ist das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen zuständig (Personalausweisbehörde).

(3) Für die Einziehung nach § 29 Abs. 1 und die Sicherstellung nach § 29 Abs. 2 sind die Personalausweisbehörden, die Auslandsvertretungen und die zur hoheitlichen Identitätsfeststellung berechtigten Behörden zuständig.

(3a) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer sowie für die elektronische Beantragung des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ist der Ausweishersteller zuständig.

(3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 10a Absatz 1 sowie für die Auskunft nach § 10a Absatz 5 ist der Ausweishersteller zuständig.

(4) Für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach § 21 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 4 Abs. 3 zuständig. Für das Führen einer Sperrliste nach § 10 Abs. 4 Satz 1 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 4 Abs. 3 zuständig.

(5) Für Diensteanbieter in Deutschland sind die für die Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes zuständigen Stellen zuständig. Haben Diensteanbieter ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz nicht in Deutschland, so ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 3.

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Personalausweisgesetz - PAuswG | § 6a Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis


(1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis kann unter den Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 10 des Passgesetzes versagt werden. Im Falle des § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Passgesetzes gilt dies nur, wenn die Gefährdu

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen


(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. (2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargel

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht


(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutsc

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 23 Personalausweisregister


(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister. (2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere 1. der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und2. der Identitätsfeststell
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 5 Ausweismuster; gespeicherte Daten


(1) Ausweise sind nach einheitlichen Mustern auszustellen. (2) Der Personalausweis enthält neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Zugangsnummer und den in Absatz 4 Satz 2 gen

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 29 Sicherstellung und Einziehung


(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden. (2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn 1. eine Person ihn unberechtigt besitzt oder2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine

Personalausweisgesetz - PAuswG | § 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate


(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen. (2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat besti

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 03. März 2016 - 20 K 3900/14

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt v

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 24. Juli 2015 - 12 K 658/14

bei uns veröffentlicht am 24.07.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 16. Apr. 2015 - 24 K 427/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig v

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 23. Jan. 2015 - 12 K 2036/13

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betr

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 20. Okt. 2014 - 1 B 1091/14

bei uns veröffentlicht am 20.10.2014

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt gegenüber der Antragsgegnerin die Anordnung einer Ersatzzwangshaft. 2 Die Antragsgegnerin ist seit dem 24.06.2008 nicht mehr im Besitz eines gültigen Personalausweises und hat trotz mehrfacher Vorladung

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