Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2016 - AN 9 K 15.01509

bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine vom Beklagten angeordnete wasserrechtliche Rückbauverpflichtung für einen Brunnen.

Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., auf dem er eine Teichanlage mit sechs unterschiedlich großen Fischweihern mit einer Gesamtfläche von 11.326 m2 betreibt. Mit Plangenehmigung vom 4. August 1982 wurde die Teichanlage (nachträglich) wasserrechtlich genehmigt. Inhalt der wasserrechtlichen Genehmigung waren das Ableiten von Wasser aus der ... sowie das Einleiten von Überlauf- und Entleerungswasser aus der Fischteichanlage bzw. den Fischhälterungen in die ... Für mit Baugenehmigung vom 24. Januar 1963 genehmigte Gebäude (Aufenthalts- und Geräteraum) sowie für Zwecke der Fischereiwirtschaft (Hälterung etc.) betreibt der Kläger auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... einen Brunnen.

Die Baugenehmigung vom 24. Januar 1963 zur Errichtung eines Aufenthalts- und Geräteraums auf dem streitgegenständlichen Grundstück enthält keine Regelungen zur Versorgung des Gebäudes mit Trink- oder Brauchwasser. Die Baugenehmigung enthält eine Regelung, wonach die anfallenden Hausabwässer einer wasserdichten und abflusslosen Jauchegrube zuzuleiten und für landwirtschaftliche Zwecke abzufahren seien.

Das Grundstück befindet sich in der engeren Schutzzone des Wasserschutzgebietes im Markt ... für die Wasserversorgung der ... gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung des Landratsamtes... über das Wasserschutzgebiet im Markt ... (Landkreis ...) für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes für Wasserversorgung der ... vom 2. November 1984 gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WHG a. F.. Eine Erlaubnis zur Nutzung des Grundwassers aus diesem Brunnen konnte seitens der Beteiligten nicht nachgewiesen werden.

Im Rahmen einer geplanten Sanierung der Teichanlage sowie anlässlich eines Bauantrags zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... fand am 24. Mai 2012 eine Ortseinsicht auf dem Grundstück der Teichanlage (sog. „...“) unter Beteiligung der Bauordnungsbehörde, der Wasserrechtsbehörde, des Gesundheitsamtes, des Wasserwirtschaftsamtes, der Gemeinde und des Zweckverbands ... statt. Im Rahmen dieser Ortseinsicht wurde die Genehmigungspflicht eines Brunnens zur Entnahme von Grundwasser sowie die Abwasserentsorgung der Nebengebäude auf dem Grundstück der Teichanlage diskutiert. Der Kläger führte im Rahmen der Ortseinsicht am 24. Mai 2012 sowie per E-Mail an den Bürgermeister des Marktes ... aus, vor Erwerb der Teichanlage im Jahre 2011 habe er sich beim Bürgermeister des Marktes ... darüber versichert, dass alle Gebäude dort genehmigt seien und auch der bestehende Brunnen und die Toiletten bekannt seien.

Das Wasserwirtschaftsamt ... führte mit Stellungnahme vom 10. Juli 2013 aus, zu dem Brunnen lägen außer der inzwischen bekanntgewordenen Lage keine Informationen hinsichtlich Brunnentiefe, Ausbauart sowie dort anstehender geologischer Schichten vor. Es solle deshalb durch ein geeignetes hydrogeologisches Fachbüro der Brunnen erkundet und ein Rückbauvorschlag erarbeitet werden.

Mit weiterer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 17. Oktober 2013 wird ausgeführt, dass entsprechend eines vorliegenden Umbauvorschlags der Brunnenbaufirma ... auf Veranlassung des Klägers davon ausgegangen werde, dass der Brunnen 6 m tief sei und auch so ausgelotet worden sei. Die geologische Prognose, wonach von 3 m Sand und ab 3 m im Untergrund von Sandstein auszugehen sei, sei wohl unsicher, da vom Planfertiger angenommen. Der Brunnen befinde sich in der engeren Schutzzone. Gemäß Schutzgebietskatalog vom 16. November 1984 seien Bohrungen jeglicher Art in diesem Bereich verboten. Mit derartigen Verboten in der engeren Schutzzone solle verhindert werden, dass innerhalb der engeren Schutzzone, also innerhalb der 50 Tage Fließzeitgrenze ungehinderter Zugang zum Grundwasser geschaffen werde, damit es nicht innerhalb der engeren Schutzzone zu einem direkten Eintrag von Keimen in das Grundwasser kommen könne, die dann während des Fließvorgangs bis zum Brunnen von der Filterwirkung des Gesteins nicht mehr eliminiert werden könnten. Selbst für den Fall einer Brunnensanierung, in welcher der Brunnenkopf gut abgedichtet und gesichert werde, sei dieser Sachverhalt zu besorgen. Deshalb halte das Wasserwirtschaftsamt ... einen qualifizierten Rückbau des Brunnens für erforderlich, der insbesondere so auszuführen sei, dass die Schutzfunktion der Deckschichten in der ungesättigten Zone wiederhergestellt werde. Dazu habe der Kläger durch ein geologisches Fachbüro einen entsprechenden Rückbauvorschlag erarbeiten zu lassen. Der Rückbau sei unausweichlich. Ein einfaches Verschließen des Brunnens reiche nicht aus, da sich der Brunnen innerhalb der 50 Tage Fließzeitgrenze (engere Schutzzone) befinde. Die Kosten beliefen sich grob geschätzt für einen 6 m tiefen Brunnen auf rund 8.000,00 EUR bis 10.000,00 EUR, wobei eine Kostenschätzung ohne Ausbauplan schwierig sei. Eine baubegleitende Abnahme durch einen PSW oder Brunnenbausachverständigen halte das Wasserwirtschaftsamt für unbedingt erforderlich.

Mit Schreiben vom 4. November 2013 wurde dem Kläger seitens des Beklagten dieser Sachverhalt mitgeteilt und auf die Notwendigkeit eines Rückbaus des Brunnens hingewiesen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten kostenpflichtigen Anordnung des Rückbaus des Brunnens gegeben.

Mit Schreiben vom 29. November 2013 führte der Kläger aus, der Brunnen sei in den Jahren 1962 oder 1963 vom Voreigentümer angelegt worden und werde seit dieser Zeit auch genutzt. Das nur in geringem Umfang entnommene Grundwasser werde für die Wasserspülungen in den WC der beiden Gebäude sowie für deren allgemeine Hauswasserversorgung genutzt. Im Baugenehmigungsbescheid für die Fischerhütten sei 1963 bereits verzeichnet worden, dass die anfallenden Hausabfallwässer in einer in den Genehmigungsunterlagen dargestellten abflusslosen Jauchegrube zusammen- und abzufahren seien. Der Anfall von Hausabwässern sei damit planungsrechtlich genehmigt, die Wasserversorgung über einen eigens errichteten Brunnen implizit bekannt, da eine Fernwasserversorgung damals nicht zur Verfügung gestanden habe. Die damalige Errichtung des Brunnens im Jahr 1962 oder 1963 sei genehmigungsfrei gewesen. Diese Nutzung sei durch § 46 WHG auch heute noch als erlaubnisfreie Nutzung des Grundwassers anzusehen. Insbesondere sei durch die seit Jahrzehnten ausgeübte Nutzung des Grundwassers bislang offensichtlich keine Gefährdung der Trinkwasserversorgung eingetreten. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Brunnen bereits vor Ausweisung des Wasserschutzgebietes errichtet worden sei und damit auch Bestandsschutz genieße. Sofern die Wasserrechtsbehörde dennoch auf eine Beseitigung des rechtmäßig errichteten und betriebenen Brunnens bestehen sollte, so sei gleichzeitig für einen gleichwertigen Ersatz (Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung) zu sorgen.

Die vom Kläger beantragte baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage wurde mit Bescheid vom 24. April 2013 abgelehnt.

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2014 mit, dass die Errichtung des Brunnens im Jahr 1962 oder 1963 nicht genehmigungsfrei gewesen sei. Für die Niederbringung des Brunnens wäre eine Anzeige an die Kreisverwaltungsbehörde zumindest erforderlich gewesen. Dabei wäre wohl festgestellt worden, dass es sich um eine erlaubnispflichtige Grundwasserentnahme handele. Der Entnahmezweck falle nicht unter die erlaubnisfreien Tatbestände, weder nach damaliger Sach- und Rechtslage und erst recht nicht heute, wo die Maßnahme in der engeren Schutzzone eines Trinkwasserschutzgebietes zum Liegen komme. Aus der 1963 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Aufenthalts- und Geräteraumes lasse sich kein Anspruch für die Errichtung eines Brunnens oder eine Grundwasserentnahme ableiten. Ebenso wenig könne sich der Kläger auf Bestandsschutz berufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass das geltende Wasserrecht dem Grundstückseigentümer prinzipiell keinen Anspruch auf Grundwassernutzung gebe; es kenne insoweit auch keinen eigentumsrechtlichen Bestandsschutz. Für die Schaffung eines gleichwertigen Ersatzes in Form eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung bestehe seitens des Landratsamtes weder eine Verpflichtung noch Veranlassung. Eine erforderliche Anzeige für die Brunnenbohrung und die notwendige Erlaubnis für die Grundwasserentnahme auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... lägen dem Landratsamt ... nicht vor. Sollte der Kläger bis zum 20. Februar 2014 diese Erlaubnis nicht nachweisen können, werde eine kostenpflichtige Anordnung unter Androhung eines Zwangsgeldes ergehen. Eine nachträgliche Erlaubnis für eine Grundwasserentnahme könne nicht in Aussicht gestellt werden.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 zeigte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten an. Er führte mit Schreiben vom 26. Februar 2014 aus, der Kläger führe einen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich und könne sich daher auf eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB berufen.

Mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Mai 2014 an das Wasserwirtschaftsamt ... teilte der Kläger mit, dass der streitgegenständliche Brunnen in den 60er Jahren in Kenntnis des Landratsamtes errichtet worden sei. In Übermittlung eines Umbauvorschlags des Brunnenbauers ... wurde angefragt, ob eine derartige Sanierung des Brunnens dazu führen könnte, dass eine notwendige Erlaubnis erteilt werden könne.

Mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 22. August 2014 führte dieser aus, der Kläger werde bis spätestens zum 10. Oktober 2014 ein Rückbaukonzept eines qualifizierten Fachbüros vorlegen. Es werde jedoch darauf hingewiesen, dass der Sohn des früheren Besitzers angebe, dass sein Vater ihm immer bestätigt habe, dass eine ordentliche Brunnengenehmigung vorläge. Die Gebäude seien nach Fertigstellung vom Landratsamt abgenommen worden und der Brunnen hätte zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden. Darüber hinaus verfolge der Kläger folgendes Konzept: In ... würden ausschließlich Satzfische gezüchtet. Außerdem befinde sich dort die entsprechende Hälterung für die Speisefische. Der Kläger habe Pachtflächen für die Speisefischproduktion im Bereich ... mit 1,87 ha. Diese entsprechenden Flächen des ... Karpfens fische er bereits im Oktober ab. Er könne außerdem 2,3 ha dazu pachten, was allerdings davon abhängig sei, was ihm insofern in ... genehmigt werde. Er benötige eine Halle in ... mit den Maßen 7 m x 10 m, damit er die entsprechenden Einrichtungen (Ladekran, Transportbehälter u.ä.) unterbringen könne. Denn in den zugepachteten Flächen im Bereich ... mit 1,87 ha und möglicherweise weiteren 2,3 ha habe er keine Möglichkeit der entsprechenden Hälterung. Eine entsprechende Hälterung bestehe jedoch in ..., die ausgenutzt werden solle. Der Verkauf der Fische solle im Einzelhandel erfolgen. Der Kläger sei in der Zwischenzeit Mitglied der ... Teichgenossenschaft, der ... Karpfenzüchter. Der Verfahrensbevollmächtigte erbat ein Gespräch um die Zulässigkeit der beabsichtigten Vorhaben zu klären.

Mit Schreiben vom 26. August 2014 teilte der Beklagte mit, dass eine Genehmigung für den Brunnen nicht existiere. Das Landratsamt könne keine Konzepte entwickeln und bitte den Kläger, in eigener Verantwortung zu eruieren, inwieweit das Betreiben eines Ladekrans oder einer Hälterung oder die Einrichtung einer 70 qm großen Halle in einem Wasserschutzgebiet im Außenbereich realistischerweise möglich sein solle. Auf den bereits abgelehnten Bauantrag zur Errichtung einer Garage im Wasserschutzgebiet werde insoweit verwiesen. Eine weitere Besprechung werde ohne konkrete Antragsunterlagen für nicht zielführend erachtet.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit, dass der Kläger einen Vorschlag zur Schließung des streitgegenständlichen Brunnens fertigen lasse. Mit Schreiben vom 10. November 2014 übermittelte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers einen Rückbauvorschlag der Firma ..., der eine Dämmer-Zement-Rück-verfüllung vorsieht.

Das Wasserwirtschaftsamt ... nahm mit E-Mail vom 19. November 2014 dahingehend Stellung, dass mit dem Rückbauvorschlag Einverständnis bestehe. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 20. November 2014 mitgeteilt und um zeitnahe Umsetzung der Baumaßnahme gebeten.

Mit Schreiben des Beklagten vom 9. Februar 2015 wurde der Kläger aufgefordert, einen konkreten Zeitplan für den Rückbau des Brunnens vorzulegen.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2015 führte der Verfahrensbevollmächtigte aus, der Kläger habe mit dem Amt für Landwirtschaft aufgeklärt, dass zum damaligen Zeitpunkt, als die Gebäude und der Brunnen errichtet worden seien, keine Genehmigungspflicht, sondern nur eine Anzeigepflicht für den Brunnen bestanden habe, die erfüllt worden sei. In den Bauplänen werde auch „Klo mit Wasseranschluss“ ausgeführt.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 teilte der Beklagte mit, es sei bereits ausgeführt worden, dass eine wasserrechtliche Anzeige nicht ausreichend gewesen sei. Unabhängig davon gebe von den wasserrechtlichen Benutzungstatbeständen nur die Bewilligung eine gesicherte Rechtsposition. Aus der Baubeschreibung könne sich selbstverständlich ebenso wenig ein Wasserrecht wie aus der vermeintlichen Behördenkenntnis ergeben.

Mit Bescheid vom 29. Juli 2015 verpflichtete der Beklagte den Kläger, den Brunnen auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... gemäß dem Rückbaukonzept der Brunnenbaufirma ... vom 4. November 2014 zurückzubauen. Die Bescheinigung über den ordnungsgemäß durchgeführten Rückbau sei durch einen privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft bzw. eines Brunnenbausachverständigen unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch nach acht Wochen nach Bestandskraft des Bescheides, dem Beklagten vorzulegen. Für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Erlaubnis zur Nutzung des Grundwassers aus dem streitgegenständlichen Brunnen habe nicht ermittelt werden können. Zur Frage, ob eine Befreiung von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung unter Beachtung ihres Schutzzwecks erteilt werden könne, seien das Wasserwirtschaftsamt ... sowie das Gesundheitsamt als Fachbehörden beteiligt worden. Aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes ... sei ein Verbleiben des vorhandenen Brunnens nicht mit dem Schutzziel der Wasserschutzgebietsverordnung vereinbar. Der Brunnen sei deshalb auf der Grundlage eines qualifizierten Rückbaukonzepts zurückzubauen. Eine Umsetzung des mit Schreiben vom 10. November 2014 vorgelegten Rückbauvorschlags sei trotz mehrfacher Nachfragen nicht erfolgt. Derzeit finde ein Neuausweisungsverfahren für das Wasserschutzgebiet unter Einbeziehung des neuen Brunnens und auf Grundlage aktueller hydrogeologischer Berechnungsergebnisse statt. Das im Verfahren befindliche Schutzgebiet überplane nicht nur den fraglichen Bereich mit der engeren Schutzzone, sondern beziehe die Gesamtfläche des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... in diesen Schutzbereich ein. Dies verdeutliche das besondere Schutzbedürfnis des Grundwassers in diesem Bereich. Nach der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung vom 2. November 1984 seien Veränderungen und Erdaufschlüsse, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt werde, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche und Torfstiche innerhalb des Wasserschutzgebietes grundsätzlich verboten (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2.1 WSG-VO). Bei dem Brunnen handele es sich um einen solchen verbotenen Erdaufschluss. Eine Befreiung von diesem Verbot sei nur unter der Voraussetzung vorgesehen, dass der Schutzzweck nicht gefährdet werde und überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erforderten. Eine Befreiung wäre nur dann zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich sei und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet werde (§ 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG). Bei dem Brunnen handele es sich um eine wasserrechtliche Benutzung, die gemäß § 2 Abs. 1 WHG erlaubnispflichtig sei. Eine wasserrechtliche Erlaubnis liege nicht vor. Eine erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers komme nicht in Betracht, da durch die Offenlegung des Grundwassers innerhalb der engeren Schutzzone eine signifikante nachteilige Auswirkung auf den Wasserhaushalt zu besorgen sei. Somit liege auch eine erlaubnis- bzw. bewilligungsfreie Benutzung nicht vor (§ 46 Abs. 1 WHG). Die Entnahme von Grundwasser für Toilettenspülung und für andere Nutzungsarten stelle keine gestattungsfreie Grundwasserbenutzung im Sinne von § 46 Abs. 3 WHG i. V. m. Art. 29 Abs. 1 BayWG dar. Als abschließende Nutzungen seien hier Entnahmen für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck genannt. Eine auf Dauer angelegte Toilettennutzung auf einem Außenbereichsgrundstück und für die Nutzung zu Fischereizwecken falle nicht unter diesen Katalog. Diese Regelung sei bereits als Ausfüllung der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 33 WHG in der ursprünglichen Regelung des Bayerischen Wassergesetzes vom 26. Juli 1962 (GVBl. S. 143) enthalten. Die Regelung der erlaubnisfreien Benutzung des Grundwassers in § 33 WHG a. F. und Art. 33 BayWG a. F. knüpfe an die bereits vor Inkrafttreten des WHG zum 1. März 1960 bestehenden landesrechtlichen Regelungen über die erlaubnisfreien Grundwasserbenutzungen an (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayWG 1907). Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayWG 1907 sei eine Erlaubnis nicht erforderlich gewesen für die Anlage von Brunnen, welche vorübergehenden Zwecken oder dem eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf einschließlich des Bedarfs für landwirtschaftliche Nebenbetriebe dienten. Die Wasserentnahme für die Verwendung fischereilicher Zwecke sei damit auch unter der Geltung des BayWG 1907 nicht mehr von der Erlaubnisfreiheit erfasst gewesen. Es bleibe somit festzustellen, dass für den wahrscheinlich Anfang der 60er Jahre errichteten Brunnen sowohl nach dem Bayerischen Wassergesetz 1907 als auch nach § 33 WHG, Art. 33 BayWG a. F. eine wasserrechtliche Gestattung erforderlich gewesen sei, da die Grundwasserentnahme zum Zwecke der Fischerei des damaligen Eigentümers zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Benutzung erfüllt hätten. Somit liege auch kein Altrecht nach § 20 WHG vor. Auch lasse sich aus der Baugenehmigung für das Nebengebäude keinesfalls eine zulässige Brunnennutzung ableiten. Alternativ könne auch gesammeltes Regenwasser oder mitgebrachtes Wasser zur Brauchwassernutzung herangezogen werden. Im Übrigen seien wasserrechtliche Genehmigungstatbestände ausdrücklich von der baurechtlichen Genehmigung ausgenommen. Es sei somit festzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt die Entnahme von Grundwasser aus dem Brunnen zum Zwecke der Fischerei gestattungsfrei gewesen sei. Eine gemäß § 8 WHG erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung sei zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von den Verboten der Verordnung über das Wasserschutzgebiet im Markt... für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der ... vom 2. November 1984 sei weder beantragt noch erteilt worden. Die Grundwasserentnahme erfolge somit rechtswidrig. Gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG, § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG habe das Landratsamt... als zuständige Behörde die Erfüllung der nach dem Wasserhaushaltsgesetz und auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung bestehenden Verpflichtung und Verbote zu überwachen und entsprechende Maßnahmen zu treffen. Dabei sei im Rahmen der Ermessensausübung das Interesse des Betreibers an der weiteren Nutzung des Brunnens mit den öffentlichen Interessen an einer ungefährdeten Trinkwassergewinnung abzuwägen. Im Hinblick auf das überragende Schutzbedürfnis des Lebensmittels Wasser sei das Interesse des Grundeigentümers an der Versorgung seines Gebäudes mit Brunnenwasser als nachrangig zu betrachten. Schon allein deshalb, weil eine Versorgung auch anderweitig (beispielsweise durch Regenwasser oder mitgeführtes Trinkwasser) sichergestellt werden könne. Der Brunnen sei daher zurückzubauen.

Gegen den am 5. August 2015 zugestellten Bescheid vom 29. Juli 2015 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7. September 2015, eingegangen am selben Tag, vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach Auffassung der Klägerseite zum Zeitpunkt der Errichtung des Brunnens eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung bestanden habe, wobei es schwierig sei, die entsprechenden Unterlagen aus dieser Zeit vorzulegen. Die Erwägung, dass der entsprechende Brunnen für die Fischereizwecke des Klägers und für seine Fischereianlage verwendet werde, berechtige dazu, den entsprechenden Brunnen aufrechtzuerhalten, notfalls nach einer zusätzlichen Sanierung, wobei dies aus Klägersicht nicht zwingend notwendig sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Juli 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zum Betrieb des Brunnens nicht vorliege. Auch eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung im Markt... für die öffentliche Trinkwasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der ... vom 2. November 1984 sei weder beantragt noch erteilt worden.

Am 9. September 2016 wurde im Amtsblatt des Landkreises ... die Verordnung des Landratsamtes ... über das Wasserschutzgebiet im Markt ... (Landkreis ...) zum Schutz der Bunnen I bis V des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der ... für die öffentliche Trinkwasserversorgung vom 31. August 2016 öffentlich bekanntgemacht. Gemäß des Lageplanes in Anlage 1 zur Wasserschutzgebietsverordnung liegt das klägerische Grundstück in der engeren Schutzzone (Schutzzone II) des Wasserschutzgebietes.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 verhandeln und aufgrund dieser Verhandlung entscheiden, da der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten, der ordnungsgemäß und fristgerecht geladen war, vertreten war. Ein erheblicher Grund für die vom Kläger mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Dezember 2016 erbetene Terminsverlegung im Sinne von § 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO war vorliegend nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Wenngleich selbst einem anwaltlich vertretenen Beteiligten ein Recht auf persönliche Teilnahme am Termin zukommt, stellt die bloße und nicht substantiiert dargelegte Verhinderung des Klägers, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ladungsfrist, keinen erheblichen Grund dar, entgegen der Grundsätze der Prozessökonomie und der Verfahrenskonzentration und -beschleunigung hier eine Terminsverlegung vorzunehmen. Im Übrigen erscheint fraglich, ob der Kläger mit seinem Verlegungsgesuch am Tage der mündlichen Verhandlung seiner Mitwirkungspflicht, einen Verlegungsantrag unverzüglich nach Bekanntwerden eines Hinderungsgrundes zu stellen, hinreichend nachgekommen ist.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Anordnung zum Rückbau des Brunnens auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständliche Anordnung zum Rückbau des privaten Brunnens des Klägers im Wasserschutzgebiet dient der Konkretisierung der in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzten Verbote.

Rechtsgrundlage für die Anordnung zum Rückbau des Brunnens mit Bescheid vom 29. Juli 2015 ist § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2a WHG, der als spezielle Ermächtigung für Einzelanordnungen im Wasserschutzgebiet der wasserrechtlichen Generalklausel nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG insoweit vorgeht. Dass die Behörde die streitgegenständliche Anordnung auf die wasserrechtliche Generalklausel nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. der Wasserschutzgebietsverordnung gestützt hat, ist insoweit unschädlich, als sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen als auch Ermessenserwägungen weitgehend identisch sind und der Verwaltungsakt durch einen Austausch der Rechtsgrundlage keine Wesensveränderung erfährt (vgl. zum Austausch einer Rechtsgrundlage BayVGH, B. v. 8.11.2016 - 20 CS 16.1193 - juris, Rn. 25). Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2a WHG können entweder in der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung oder durch behördliche Entscheidung bestimmte Handlungen in Wasserschutzgebieten verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, soweit der Schutzzweck dies erfordert. § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG ermächtigt die Wasserbehörde zur behördlichen Anordnungen im Einzelfall, um den zuständigen Behörden ein flexibles und schnelles Handeln zu ermöglichen und verbotswidrige Zustände im Wasserschutzgebiet zu beseitigen. § 52 WHG findet nach § 106 Abs. 1 WHG auch auf vor Inkrafttreten des WHG festgesetzte Wasserschutzgebiete Anwendung. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist das Vorliegen einer wirksamen Schutzgebietsverordnung, d. h. die Vollzugsbehörde ist berechtigt, in Umsetzung der Handlungspflichten und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung Anordnungen im Einzelfall selbst zu treffen (vgl. Czychowski/Rein-hardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 52 Rn. 41).

Den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids stellt vorliegend der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dar. Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides beurteilt sich somit nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden Verordnung des Landratsamtes ... über das Wasserschutzgebiet im Markt ... (Landkreis ...) für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der ... vom 2. November 1984 (WSG-VO 1984). Der angefochtene Bescheid stützt sich insoweit auf §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2.1 WSG-VO 1984. Danach sind im Fassungsbereich, in der engeren Schutzzone und in der weiteren Schutzzone Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, verboten. Bei dem Brunnen des Klägers handelt es sich um einen solchen verbotenen Aufschluss von Erdoberfläche und Grundwasser.

Anhaltspunkte für formelle oder materielle Mängel der Wasserschutzgebietsverordnung, die einer gerichtlichen Inzidentprüfung unterliegt, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Eigentumsbeschränkungen durch Schutzanordnungen im Wasserschutzgebiet sind unabhängig von der Intensität der den Eigentümer treffenden Belastung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1996 - 4 NB 31 und 32/96 - NVwZ 1997, 887). Die Einschränkung „soweit der Schutzzweck dies erfordert“ in § 52 Abs. 1 WHG ist Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips bzw. Übermaßverbots, das sich insbesondere an den Kriterien der Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit im Rahmen einer grundstücksbezogenen Betrachtung zu orientieren hat.

Die besondere Schutzwürdigkeit, -bedürftigkeit und -fähigkeit ergibt sich vorliegend aus der Lage des streitgegenständlichen Grundstücks in der engeren Schutzzone des Wasserschutzgebietes sowie der besonderen Nähe zu den Trinkwasserbrunnen, insbesondere dem nächstgelegenen Brunnen IIIa des Wasserverbandes der ...

Behördliche Schutzanordnungen müssen sich wie die Festsetzungen des Wasserschutzgebietes im Umfang nach dem Schutzbedürfnis für den zu erreichenden Zweck richten. Dabei ist der Grad der Dringlichkeit sowie das Gefahrenpotenzial bestehender Einrichtungen und Verhaltensweisen zu berücksichtigen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen behördliche Schutzanordnungen nicht weitergehen, als es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist (vgl. Sieder/Zeitler, WHG-Komm., § 52 Rn. 37 bis 43, Beck Online). Auch bestandsgeschützte, bestehende Bebauung und Nutzungen von Grundstücken schließen es nicht aus, Gefährdungspotenziale für die Trinkwasserversorgung im Wasserschutzgebiet durch zusätzliche Verbote oder Beschränkungen zu vermindern (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1996, a. a. O.). Über die Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 Nr. 2a WHG kann einem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks aufgegeben werden, auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere etwa Bodenverfüllungen vorzunehmen, damit das Grundwasser nicht offen zutage tritt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 52 Rn. 34).

Wenngleich vorliegend die Anordnung zum Rückbau des Brunnens die Nutzbarkeit des Grundstücks beschränkt, steht weder die bestandskräftige Baugenehmigung vom 4. Januar 1963 noch die Plangenehmigung zur Errichtung einer Fischteichanlage mit Bescheid vom 4. August 1982 nachträglichen Beschränkungen in Umsetzung der Wasserschutzgebietsverordnung entgegen. Denn die bestandskräftige Baugenehmigung vom 4. Januar 1963 zur Errichtung eines Aufenthalts- und Geräteraumes beinhaltet ausweislich des Hinweises unter IV. Nr. 2, wonach etwa erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen durch die Baugenehmigung nicht berührt werden, kein Recht zur Entnahme von Grundwasser. Der restriktiv auszulegende Tatbestand der erlaubnisfreien Benutzungen nach § 46 WHG beruht auf dem Grundsatz, dass das Grundeigentum allein nicht zu einer Grundwasserbenutzung berechtigt (vgl. § 4 Abs. 2 WHG), vielmehr das Grundwasser einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt ist. Gestattungsfreie Benutzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG stehen darüber hinaus jeweils unter dem Vorbehalt, dass „keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen“ sind. Nach der zum Zeitpunkt des Brunnenbaus geltenden Rechtslage war nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG a. F. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck erlaubnisfrei gestellt, soweit von den Benutzungen nicht signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind. Bei der vorliegenden Grundwasserentnahme durch den klägerischen Brunnen zum Zwecke der Fischereiwirtschaft hat es sich weder zum Zeitpunkt der Aufnahme der Gewässerbenutzung noch heute um eine solche erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers gehandelt. Auch die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Fischteichanlage vom 4. August 1982 beinhaltete lediglich die Gewässerbenutzungen im Aufstau der ..., Ableitung von Wasser aus der ..., Einleiten von Überlauf und Entleerungswasser aus der Fischteichanlage bzw. den Fischhälterungen in die ..., nicht jedoch die Entnahme von Grundwasser.

Somit kann sich der Kläger nicht auf eine bestandsgeschützte Grundwasserentnahme berufen. Allein der faktische Anschluss eines Grundstücks an ein privates Wasserversorgungssystem genießt keinen Bestandsschutz im Sinne dauerhafter Nutzbarkeit (vgl. VG Ansbach, U. v. 14.7.2015 - AN 1 K 13.00604 - juris, Rn. 42).

Die behördlichen Anordnungen sind vorliegend mit dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Nach den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes ..., dessen amtlichen Auskünften und Gutachten eine besondere Bedeutung sowie ein Beurteilungsvorrang zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - juris, Rn. 9 m. w. N.) wird ein qualifizierter Rückbau des Brunnens für erforderlich und unausweichlich erachtet, um einen ungehinderten Zugang zum Grundwasser und einen direkten Eintrag in das Grundwasser, der in der engeren Schutzzone durch die Filterwirkung des Gesteins bis zu den Trinkwasserbrunnen nicht eliminiert werden könnte, zu vermeiden. Der Rückbau des Brunnens ist daher geeignet und erforderlich, um eine konkrete Gefahr für das Trinkwasser maßgeblich zu verringern. Angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz des Wasservorkommens stellt die behördliche Anordnung zum Rückbau des ohne wasserrechtliche Erlaubnis errichteten Brunnens keine unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und des Gefahrenpotenzials eines offenen Zugangs zum Grundwasser innerhalb der engeren Schutzzone ist es somit rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde der Sicherung des Grundwasservorkommens wegen des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung gegenüber den Eigentümerinteressen des Klägers und seinem Recht auf eine möglichst unbeschränkte Ausübung der Fischereiwirtschaft den Vorrang eingeräumt hat (vgl. zum überragenden Rang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung: BayVGH, U. v. 15.3.2016 - 8 BV 14.1102 - juris, Rn. 51; BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvR 77/78 - BVerfGE 58, 300/342). Ermessensfehler der Behörde gemäß § 114 VwGO sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ein Anspruch auf Gewährung einer Befreiung bzw. Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WSG-VO 1984, wonach die Behörde von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen kann, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht, ist vorliegend mangels atypischer Umstände, aus denen sich eine solche unbillige Härte ergeben könnte, nicht gegeben. Bei Befreiungen handelt es sich grundsätzlich um restriktiv auszulegende Ausnahmen, keinesfalls um allgemeine Billigkeitsklauseln zur Berücksichtigung persönlicher Umstände des Grundstücksbesitzers. Das Rechtsinstitut der Befreiung von dem Verbot einer Norm rechtfertigt sich verfassungsrechtlich daraus, dass die mit einer Normierung regelmäßig verbundene Abstraktion und Verallgemeinerung notwendig zu Differenzen zwischen dem Regelungsinhalt und dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut führen können, weil und soweit sie besonders gelagerten Sachverhalten, die aus den tatsächlichen Gründen atypisch „aus der Regel fallen“ nicht gerecht werden. Für die zur Vermeidung vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigter Härten vorgesehene Befreiung oder Ausnahme ist insofern das Vorliegen einer grundstücksbezogenen Atypik Voraussetzung.

Besondere grundstücksbezogene atypische Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, die für einen Erhalt eines privaten Brunnens innerhalb der engeren Schutzzone im Wasserschutzgebiet streiten könnten. Unter Berücksichtigung des Besorgnisgrundsatzes und der restriktiven Handhabung von Befreiungen und Ausnahmen ist es mithin nicht zu beanstanden, dass vorliegend der Sicherheit der Trinkwasserversorgung, insbesondere unter Berücksichtigung des bedeutsamen Risikos eines schädlichen Grundwassereintrages Vorrang vor der Erteilung einer Befreiung eingeräumt wurde.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2016 - AN 9 K 15.01509 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 8 Erlaubnis, Bewilligung


(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewäss

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht


(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder na

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 51 Festsetzung von Wasserschutzgebieten


(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,2. das Grundwasser anzureichern oder3. das schädliche Abfließe

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 52 Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten


(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, 1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,2. die Eigen

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums


(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen au

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. oberirdische Gewässer,2. Küstengewässer,3. Grundwasser.Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Di

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse


(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund 1. von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,2. von Bewilligu

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne


(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung. (2) Sieht ein bergrech

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers


(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser 1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Me

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 33 Mindestwasserführung


Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich

Wehrsoldgesetz - WSG 2020 | § 4 Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag


(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage. (2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder de

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 106 Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen


(1) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Wasserschutzgebiete gelten als festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne von § 51 Absatz 1. (2) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Heilquellenschutzgebiete gelten als festgesetzte Heilquellenschutzgebiete im S

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2016 - AN 9 K 15.01509 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.

(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.

(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.

(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer,
2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und
3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.

(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Februar 2016 wird geändert. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamtes Landshut vom 12. Januar 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Antragstellerin und Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landratsamts Landshut (Landratsamt), mit der ihr die Herausgabe bzw. Mitteilung des Verbleibs der Equidenpässe der früher von ihr gehaltenen Pferde aufgegeben wurde.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 ordnete das Landratsamt die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung von 29 Pferden, die bislang von der Antragstellerin gehalten worden waren, an, nachdem es Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Versorgung dieser Pferde nicht mehr gewährleistet war, da die Antragstellerin sich seit dem 23. Oktober 2015 in Untersuchungshaft befand. Den gegen diese Anordnung gestellten Antrag auf Bewilligung einstweiligen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. Februar 2016 (Az. RN 4 S 16.181) ab. Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgerichtshof die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde gegen diesen Beschluss beantragt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 abgelehnt (Az. 9 CS 16.525).

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 forderte das Landratsamt die Antragstellerin auf, die für diese Pferde ausgestellten Equidenpässe bis zum 27. Dezember 2015 dem Landratsamt zu übergeben. Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Pässe bis spätestens 14. Januar 2016 vorzulegen bzw. zu veranlassen, dass eine andere Person die Pässe vorlege. Falls dies nicht fristgerecht erfolge, würden unverzüglich Ersatzpässe beantragt. Die Kosten hierfür (pro Tier 200,-- EUR) habe die Antragstellerin zu tragen.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2016 ordnete das Landratsamt gegenüber der Antragstellerin an, dass sie binnen einer Frist von sieben Tagen offenzulegen habe, an welchem Ort sie die Equidenpässe der fortgenommenen Pferde hinterlegt habe, und dass sie gegebenenfalls die Herausgabe zu veranlassen habe (Nr. 1). Der sofortige Vollzug wurde in Ziffer 2 angeordnet.

Dieser wurde damit begründet, dass die angeordneten Maßnahmen unverzüglich zu treffen gewesen seien, um eine artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sicherzustellen. Die in Abstimmung mit dem Landratsamt Landshut - Veterinäramt - gesetzte Frist zur Schaffung tiergesundheitsgemäßer Zustände sei ausreichend bemessen, insbesondere im Interesse zum Schutz vor Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr. Eine sofortige Vollziehung habe deswegen angeordnet werden müssen. Das besondere öffentliche Interesse an der Möglichkeit der sofortigen Durchsetzung unter Beachtung der Belange des Tiergesundheitsrechts sei im vorliegenden Fall höher einzuschätzen als das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Ohne die Anordnung des sofortigen Vollzugs wäre durch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage der Sinn der getroffenen Entscheidung, kurzfristig tiergerechte Zustände herzustellen, nicht erfüllt.

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 5. Februar 2016 Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Daneben beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab (Ziff. I), lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab (Ziff. II) und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (Ziff. III) unter Festsetzung eines Streitwertes von 2.500,-- EUR (Ziff. IV). Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 29. Februar 2016 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit einem vom 3. März 2016 datierenden Schreiben, das am 11. März 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einging, erhob die Antragstellerin „sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.02.2016, Az. RN 5 S 16.183“. Der Senat wertete dies als Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren (Ziff. I des Beschlusses des VG vom 24.2.2016) und als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung für eine noch einzulegende Beschwerde gegen die übrigen Ziffern des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 (Az. 20 CS 16.517) bewilligte der Senat unter Änderung von Ziffer I des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Februar 2016 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das beim Verwaltungsgericht geführte Klageverfahren (Ziff. I) und bewilligte ihr Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für eine noch zu erhebende Beschwerde gegen Ziffern II bis IV des genannten Beschlusses unter Beiordnung von Rechtsanwältin ***** **********, ******** (Ziff. II). Der Beschluss wurde der Klägerin am 2. Juni 2016 und der beigeordneten Rechtsanwältin am 3. Juni 2016 zugestellt.

Die Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob mit am 7. Juni 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz die vorliegende Beschwerde gegen die Ziffern II bis IV des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. Februar 2016 und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist. Zur Begründung führte sie aus, dass § 44b Viehverkehrsverordnung (ViehVerkVO) keine Grundlage dafür sei, mit Sofortvollzug die Offenlegung, an welchem Ort die Equidenpässe hinterlegt seien, anzuordnen. Eine derartige Eingriffsbefugnis ergebe sich aus dieser Norm nicht. Es sei nicht sicher, dass die Antragstellerin überhaupt unmittelbaren Besitz an den Equidenpässen gehabt habe, da sie vorgetragen habe, dass die Equidenpässe bei den jeweiligen Eigentümern seien. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss Überlegungen angestellt auf der Grundlage der tierschutzrechtlichen Norm des § 16a Abs. 1 Satz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Dabei handle es sich aber um eine Ermessensnorm; der Bescheid enthalte jedoch keine Ermessenserwägungen. Dem erstinstanzlichen Beschluss sei zu entnehmen, dass für einen Preis von 200,-- EUR pro Tier jeweils ein Ersatzpass beschafft werden könne. Diese Kosten rechtfertigten den Eingriff in die Freiheitsrechte und die Tätigkeit der Antragstellerin ohne Befugnisnorm nicht. Schließlich sei auch der Streitwert unzutreffend festgestellt. Da mit der Anordnung des Sofortvollzugs eine Zahlung von 200,-- EUR pro Tier vermieden werden solle, ergäbe dies bei 29 Tieren einen Streitwert von 5.800,-- EUR. Dieser Betrag sei maßvoll zu erhöhen, da seitens der Behörde die Kosten nicht zur Grundlage der Verbescheidung gemacht worden seien. Es komme unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte, die auf dem Spiel stünden, und des ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns auch ein Gegenstandswert von 10.000,-- EUR in Betracht.

Die Antragstellerin beantragt:

1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg, 5. Kammer, vom 24.02.2016, Az. RN 5 S 16.183, wird in Ziffern II und III und IV aufgehoben.

2. Auf Antrag der Antragstellerin wird der Bescheid des Landratsamts Landshut vom 12.01.2016, soweit er in Ziffer 2 den sofortigen Vollzug der Entscheidung des Bescheides vom 12.01.2016 in Nr. 1 anordnet, aufgehoben, und damit die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5.02.2016 gegen diesen Bescheid wiederhergestellt.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24.02.2016, Az. RN 5 S 16.183, Ziffern II und III, zurückzuweisen.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Gründe für die Zweifel an der herangezogenen Rechtsgrundlage seien nicht stichhaltig. Auch wenn der Equidenpass in Deutschland nicht zwingend das Eigentum an dem Pferd erweise, müsse der Halter eines Tieres, wenn er es versorge, nach § 44b ViehVerkVO, Art. 23 Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Begleitung durch den Equidenpass sich versichern bzw. diesen mitführen. Die Antragstellerin sei zweifellos Halterin der 29 Pferde gewesen und habe daher die genannten Pflichten bezüglich der Equidenpässe gehabt. Aus dem § 44b ViehVerkVO zu entnehmenden Verbot, Pferde ohne Equidenpass als Tierhalter zu übernehmen, ergebe sich im Umkehrschluss die Verpflichtung der Antragstellerin, die Equidenpässe für die jetzt in einem rechtswidrigen Zustand nicht von Equidenpässen begleiteten Tiere herauszugeben oder dies zu veranlassen. § 44b ViehVerkVO bilde jedenfalls in Verbindung mit § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße (gegen das Tierschutzrecht) notwendigen Anordnungen treffe, eine taugliche Rechtsgrundlage für die gegenüber der Antragstellerin erlassene Anordnung. Diese sei ein Annex zu der mit Bescheid des Landratsamts Landshut vom 17. Dezember 2015 getroffenen Anordnung der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der 29 Pferde nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 TierSchG, deren Rechtmäßigkeit außer Frage stehe. Dabei bestimme § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG durchaus nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, dass bei Entscheidungen auf der Grundlage dieser Norm ein Ermessen auszuüben sei. Aufgrund der Formulierung sei die Behörde verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Durch die Verwendung des Wortes „kann“ in § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG werde ein Auswahlermessen hinsichtlich der denkbaren Maßnahmen, jedoch nicht ein Entschließungsermessen statuiert. Dieses sei im Bescheid vom 17. Dezember 2015 ausgeübt worden. Soweit der Senat im Beschluss vom 25. Mai 2016 Bedenken hinsichtlich der Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO geäußert habe, sei dies in der Beschwerdebegründung nicht aufgegriffen worden, so dass diese Bedenken gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zurücktreten müssten. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Festsetzung des Streitwerts wende, sei auch der von ihr geforderte Streitwert von 5.800,-- EUR nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren. Für die angeregte maßvolle Erhöhung des Streitwerts auf 10.000,-- EUR spreche nichts.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Verwaltungsgerichts Regensburg Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar ging die Beschwerde durch die Bevollmächtigte der Antragstellerin erst am 7. Juni 2016 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht ein. Allerdings war ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, § 60 VwGO. Denn die ausweislich der beim Verwaltungsgericht Regensburg vorgelegten Unterlagen vermögens- und einkommenslose Antragstellerin war ohne die mit Beschluss vom 25. Mai 2016 erfolgte Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in der Lage, eine formgerechte Beschwerde zu erheben. Dieses Hindernis fiel erst mit der Zustellung des genannten Beschlusses des Senats weg. Den zusammen mit der Beschwerdeeinlegung gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Antragstellerin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO und damit rechtzeitig gestellt.

Die Beschwerde ist jedoch nur insoweit begründet, als die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus formellen Gründen aufzuheben war (hierzu 1.).

Dagegen konnte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2016 nicht wiederhergestellt werden, da diese Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (hierzu im Folgenden 2.).

1. Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Der Senat ist im vorliegenden Fall an einer Überprüfung des angeordneten Sofortvollzugs an dieser Vorschrift nicht durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und die fehlende Rüge einer formell nicht ausreichenden Begründung des Sofortvollzugs gehindert. Die Bedeutung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist umstritten. Während einerseits eine strikte Beschränkung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe der Beschwerde befürwortet wird, wird als Gegenposition unter anderem vertreten, dass dadurch lediglich die Amtsermittlungspflicht des Beschwerdegerichts beschränkt worden sei, seine Befugnis zur umfassenden Interessenabwägung und zur vollständigen Überprüfung entscheidungserheblicher Tatsachen- und Rechtsfragen bliebe davon unberührt. Eine vermittelnde Ansicht will sich dagegen grundsätzlich auf die dargelegten Gründe beschränken und in offensichtlichen Fällen darüber hinausgehen (vgl. zum Ganzen den Meinungsstand bei Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Ergänzungslieferung Feb. 2016, § 146, Rn. 13 f bis 15). Im vorliegenden Fall ist es zur Überzeugung des Senats mit dem Gebot der Rechtmäßigkeitskontrolle durch das Beschwerdegericht nicht vereinbar, das Beschwerdegericht daran gehindert zu sehen, dass es auch eine offensichtliche, da bereits als solche erkannte Rechtswidrigkeit mangels einer entsprechenden Darlegung durch den Beschwerdeführer zu korrigieren (ebenso Meyer-Ladewig/Rudisile a. a. O. Rn. 15). Hier hat der Senat bereits im Beschluss vom 25. Mai 2016 (Az. 20 CS 16.517) im Beschwerdeverfahren bezüglich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in dem die einschränkende Bestimmung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gerade nicht gilt, bereits erhebliche Bedenken an der Anordnung des Sofortvollzugs geäußert. Mit der Funktion des Verwaltungsgerichtshofs als einer Kontrollinstanz der Verwaltungsbehörden wie der Verwaltungsgerichte wäre es nicht vereinbar, wenn diese bereits erkannte formelle Rechtswidrigkeit im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unberücksichtigt bleiben müsste.

§ 80 Abs. 3 VwGO verlangt von der Verwaltungsbehörde, dass sie das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründet. Diese Begründung hat nach allgemeiner Auffassung drei Funktionen: Einerseits soll die Behörde sich den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs vor dessen Erlass bewusst machen. Daneben soll der Betroffene über die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung unterrichtet werden und dem Verwaltungsgericht soll auf der Grundlage dieser Begründung die Rechtmäßigkeitskontrolle ermöglicht werden (vgl. zum Ganzen Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30. Ergän-zungslieferung Feb. 2016, § 80, Rn. 245). Diesen Anforderungen wird die Begrün-dung des Sofortvollzugs hier nicht gerecht.

Die Begründung beginnt mit der Behauptung, dass die angeordnete Maßnahme unverzüglich zu treffen gewesen sei, um eine artgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der weggenommenen Tiere sicherzustellen. Damit werden tierschutzrechtliche Aspekte im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG angesprochen. Allerdings findet sich insoweit keinerlei auf den Einzelfall abstellende Aussage, warum die aus der Sicht des Landratsamts tiergesundheitsrechtliche Anordnung, die ja auf § 44a ViehVerkVO gestützt worden war, mit Sofortvollzug ausgestattet werden musste. Auch im zweiten Satz, in dem die gesetzte Frist als ausreichend im Interesse des Schutzes vor Verschleppung von Tierseuchen festgestellt wird, findet sich kein Bezug zum konkreten Sachverhalt. Insbesondere stellt sich insoweit die Frage, wieso das Landratsamt anders als noch im Schreiben vom 7. Januar 2016 angekündigt, nun keine Ersatz-Equidenpässe mehr ausstellen will. Die dargestellten Mängel werden durch die folgenden Ausführungen ebenfalls nicht mehr ausgeglichen. Vielmehr sind diese Sätze so pauschal gehalten, dass sie auf jegliche tierseuchenrechtliche Anordnung passen würden, und damit keinerlei Bezug zum konkreten Sachverhalt haben. Insgesamt bleibt daher festzuhalten, dass die Begründung des Sofortvollzugs das im konkreten Einzelfall bestehende öffentliche Interesse, ausnahmsweise den Sofortvollzug anzuordnen, nicht begründen konnte. Daher war die Anordnung des Sofortvollzugs als formell rechtswidrig aufzuheben.

2. Darüber hinaus ist die Beschwerde jedoch nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2016 war nicht wiederherzustellen.

Der Senat trifft im Verfahren nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine eigenständige, originäre Ermessensentscheidung, bei der er das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegeneinander abzuwägen hat. Dabei berücksichtigt er in erster Linie die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage, die er aufgrund einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage beurteilt. Wird die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben, so stellt er die aufschiebende Wirkung wieder her, da das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung dann überwiegt; wird sie voraussichtlich keinen Erfolg haben, wird der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, da dann das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Lässt sich aufgrund der summarischen Überprüfung eine Aussage zu den Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage nicht treffen, so erfolgt die Entscheidung aufgrund einer reinen Folgenabwägung.

Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamts vom 12. Januar 2016 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

Der Bescheid vom 12. Januar 2016 kann sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Entgegen der Bescheidsbegründung ist dies jedoch nicht § 44b Viehverkehrsverordnung (ViehVerkVO), sondern, wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausführte, § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 1. Halbs. TierSchG. Der Senat kann diese Rechtsgrundlagen auch gegeneinander austauschen, da er von Amts wegen zu prüfen hat, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört nach allgemeiner Meinung in rechtlicher Hinsicht auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Daneben sind in tatsächlicher Hinsicht alle Umstände zu berücksichtigen, die die gesamte oder teilweise Aufrechterhaltung des angefochtenen Bescheids zu rechtfertigen vermögen. Diese Prüfung findet ihre Grenze dort, wo die im Bescheid getroffene behördliche Regelung aufgrund des Austauschs der Rechtsgrundlage eine Wesensänderung erfährt (vgl. zum Ganzen OVG Schleswig, U.v. 26.5.2009 - 1 LB 38/08, Beck RS 2009, 28515 u.v.a. die Rechtsprechung des BVerwG).

Im vorliegenden Fall kann die angefochtene Regelung laut dem Bescheid vom 12. Januar 2016 auf die Befugnisnorm des § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 1. Halbs. TierSchG gestützt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung liegen vor. Hierzu ist vorneweg festzustellen (in Abgrenzung zu der noch im Beschluss des Senats vom 25.5.2016 geäußerten Auffassung), dass diese Norm kein Entschließungsermessen für die Behörde eröffnet, sondern diese bei Vorliegen eines festgestellten Verstoßes bzw. bei absehbaren künftigen Verstößen zu einem Tätigwerden verpflichtet. Eröffnet wird der zuständigen Behörde allein ein Auswahlermessen hinsichtlich der in den einzelnen Ziffern des § 16a Abs. 1 TierSchG genannten möglichen Maßnahmen, das sie unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben hat (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl. 2007, § 16a, Rn. 6; Hager, NuR 2016, 108, 111; VG Würzburg, U.v. 3.3.2016, W 5 K 15.613, juris, Rn. 32; VG Mainz, B.v. 13.6.2016, 1 L 187/16.MZ, juris, Rn. 36). Dass im vorliegenden Fall Verstöße gegen das Tierschutzrecht vorlagen und dass diese auch die anderweitige Unterbringung der früher von der Antragstellerin gehaltenen Pferde nach § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 1. Halbs. TierSchG rechtfertigten, steht aufgrund der Entscheidungen des VG Regensburg vom 22. Februar 2016 (Az. RN 4 S 16.181) und des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2016 (Az. 9 CS 16.525) fest. Auf die dortigen Ausführungen wird insoweit verwiesen.

Allerdings war die anderweitige Unterbringung der 29 Pferde, wie sie in dem Bescheid vom 17. Dezember 2015 verfügt worden war, mit einem Wechsel des Halters der Pferde verbunden. Denn Halter im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) und der Viehverkehrsverordnung, ist nach Art. 2 lit.d) der Equidenpass-Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die im Besitz von Equiden bzw. für deren Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich bzw. ob befristet oder unbefristet (z. B. während eines Transports, auf Märkten, bei Wettkämpfen, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen). Danach war die Antragstellerin bis zu der vom Landratsamt verfügten anderweitigen pfleglichen Unterbringung Halterin dieser Pferde, da sie in deren Besitz war bzw. sie für deren Haltung zuständig war. Wer Eigentümer der Pferde war oder ist, ist insoweit unerheblich. Aufgrund der Wegnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der Pferde durch das Landratsamt wurde der Beklagte zum Halter im Sinne der Equidenpass-Verordnung bzw. der Viehverkehrsordnung.

Nach § 44a ViehVerkVO darf aber ein Tierhalter einen Einhufer nur dann in seinen Bestand übernehmen, wenn dieser von einem Equidenpass begleitet wird. Da die Antragstellerin sich bislang weigerte, die Pferdepässe zu übergeben und die Versuche des Landratsamts, über die Schwester und die Tochter der Antragstellerin an die Equidenpässe zu gelangen (vgl. den Aktenvermerk vom 8.12.2015, Bl. 7 der Behördenakte) erfolglos blieben, stand einer rechtmäßigen anderweitigen Unterbringung der Tiere vor Erlass des Bescheides vom 12. Januar 2016 das bußgeldbewehrte (§ 46 Abs. 1 Nr. 24 ViehVerkVO) Verbot des § 44a ViehVerkVO entgegen.

Zur Beseitigung dieses Hindernisses bietet das Tiergesundheitsrecht jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. Soweit man das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), das als Nachfolgeregelung des früheren Tierseuchengesetzes die Rechtsgrundlage der Viehverkehrsverordnung bildet, heranzieht, so finden sich zwar z. B. in § 38 Abs. 11 TierGesG einzelne Ermächtigungen z. B. „zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung“ nach Maßgabe bestimmter einzelner Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes, die jedoch hier nicht einschlägig sind. Eine allgemeine Befugnisnorm, die die zuständige Behörde zu Anordnungen zur Durchsetzung des Tiergesundheitsgesetzes und der auf dieser Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen ermächtigte, findet sich dort jedoch gerade nicht. Gleiches gilt für die Viehverkehrsverordnung selbst.

Der vom Landratsamt als Rechtsgrundlage herangezogene § 44b ViehVerkVO ist hierfür aus dem Grunde nicht geeignet, als er eine an den Tierhalter gerichtete Pflicht bzw. ein Verbot formuliert, allerdings keine Ermächtigung an eine Behörde enthält, einen belastenden Verwaltungsakt zu erlassen.

Die Equidenpass-Verordnung enthält in Art. 3 Abs. 4 zwar die Anforderung an die Mitgliedstaaten, dass diese sicherstellen, wo erforderlich im Wege amtlicher Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, dass die Equidenhalter die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllen. Mit dem dortigen Verweis auf die Verordnung (EG) 882/2004 wird als Mittel für diese Sicherstellung das der Kontrolle im Sinne der genannten Verordnung vorgegeben. Nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) 882/2004 ist eine Kontrolle jedoch jede Form der Kontrolle, die von der zuständigen Behörde oder der Gemeinschaft zur Verifizierung der Einhaltung der futtermittel- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz durchgeführt wird. Damit wird zwar ein weites Verständnis einer Kontrolle vorgegeben, als Mittel für die Einhaltung der Vorschriften wird aber eine Eingriffsbefugnis der zuständigen Behörde nicht etabliert. Dementsprechend finden sich in den tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften keine Befugnisnormen, die eine Pflicht zur Mitteilung des Aufbewahrungsorts von Equidenpässen bzw. deren Herausgabe begründen würde.

Allerdings handelt es sich bei § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 1. Halbsatz TierSchG offensichtlich um eine abschließende Ermächtigungsnorm, die es der zuständigen Behörde ermöglicht, bei festgestellten Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen die notwendigen Maßnahmen zu treffen und, soweit erforderlich, auch die anderweitige pflegliche Unterbringung eines Tieres, auch eines Equiden im Sinne von § 44b ViehVerkVO zu ermöglichen. Es wäre ein widersinniges, und mit dem Grundgedanken der Einheit der Rechtsordnung nicht vereinbares Ergebnis, wenn die anderweitige pflegliche Unterbringung aus Tierschutzgründen bei einem Pferd nur unter Inkaufnahme eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 44b ViehVerkVO möglich wäre, da für eine Herausgabepflicht bzw. Informationspflicht über den Aufbewahrungsort der ausgestellten Equidenpässe keine tiergesundheitsrechtliche Ermächtigungsgrundlage besteht. Daher kann im Ergebnis die im Bescheid vom 12. Januar 2016 verfügte Auskunfts- bzw. Übergabepflicht als Annexentscheidung zu der bereits mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 angeordneten Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung der 29 Pferde auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, 1. Halbs. TierSchG gestützt werden.

Durch den Austausch der Rechtsgrundlage wird vorliegend auch nicht das Wesen des Bescheids vom 12. Januar 2016 verändert: Sowohl der Inhalt der angeordneten Maßnahme als auch die Beweggründe hierfür bleiben gleich.

Ein etwaiges formelles Begründungsdefizit könnte im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens noch geheilt werden, Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert bestimmt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach dem Ermessen des Gerichts. Der vorliegende Antrag ist auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anordnung auf Herausgabe bzw. Mitteilung des Aufbewahrungsorts der Equidenpässe gerichtet. Auch wenn dahinter letztendlich im weiteren Sinne die Absicht des Landratsamts zur Veräußerung der Tiere stehen mag, ist diese vorliegend nicht verfahrensgegenständlich. Dies umso mehr, als der Equidenpass nicht dem Nachweis des Eigentums, sondern lediglich der Identifizierung des jeweiligen Pferdes dient und damit für eine Veräußerung zivilrechtlich nicht erforderlich ist (vgl. VG Aachen, U.v. 4.4.2011, Az. 6 K 1949/09, juris). Ebenso wenig geht es bei der Bemessung des Streitwerts um das Interesse des Beklagten an der Aufrechterhaltung des von ihm angeordneten Sofortvollzugs. Wäre dies der Fall, so wäre es denkbar, die Kosten für die Erstellung von Ersatzdokumenten (Ersatzequidenpässen) zur Streitwertermittlung anzusetzen. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass sich die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin monetär nicht bestimmen lässt. Daher ist der Ansatz des hälftigen (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) Auffangstreitwerts richtig. Für den von der Bevollmächtigten der Antragstellerin angesonnenen Ansatz von 200,00 Euro je betroffenem Pferd (insgesamt 5.800,00 Euro) bzw. die „maßvolle Erhöhung“ dieses Betrages auf 10.000 Euro besteht aus den vorgenannten Gründen kein Anlass.

Gegen diesen Beschluss ist eine Beschwerde nicht gegeben, § 152 VwGO.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,

1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen,
2.
das Grundwasser anzureichern oder
3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Wasserschutzgebiete gelten als festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne von § 51 Absatz 1.

(2) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Heilquellenschutzgebiete gelten als festgesetzte Heilquellenschutzgebiete im Sinne von § 53 Absatz 4.

(3) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte, als festgesetzt geltende oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Absatz 2 oder Absatz 3.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 1 K 13.00604

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am 14. Juli 2015

rechtskräftig: ...

1. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1170

gez. ..., Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hauptpunkte: Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine öffentliche Wasserversorgungsanlage; Befreiung vom Benutzungszwang; Eigenwasserversorgungsanlage (Hausbrunnen)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt ...

- Beklagte -

wegen Wasserversorgung, Anschluss- und Benutzungszwang

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf, den Richter am Verwaltungsgericht Opitsch, den RichterBrandl-Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... im Gemeindegebiet der Beklagten.

Die Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung.

Mit Schreiben vom 7. August 2012 beantragte der Antragsteller bei den Stadtwerken der Beklagten die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für den gesamten Wasserverbrauch (Wohnhaus und Stallungen).

Zur Begründung trug er vor, er habe seit November/Dezember 2011 mit hohen eigenen Investitionskosten und Arbeitsleistungen (15.000 bis 16.000 EUR plus Eigenleistung) einen neuen Brunnen gebaut. Für sein Anwesen bestehe aufgrund des neuen Brunnens eine gute und den Anforderungen entsprechende Wasserqualität, was durch entsprechende Untersuchungsergebnisse belegt werden könne. Das zuvor von ihm am 14. Januar 2011 im alten Brunnen festgestellte Fremdwasser stamme aus der alten Fernwasserleitung Franken. Die ehemalige, seit 1972 betriebene Mülldeponie ... sei seiner Ansicht nach nicht der Verursacher der schlechten Wasserwerte in seinem Betrieb in ... Es seien auch keine Erkrankungen und Schädigungen von Personen oder Vieh durch das Wasser bekannt. Laut Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 18. April 2012 (AN 9 K 11.01796) könne der neugebaute Brunnen uneingeschränkt für seinen Betrieb und sein Wohnhaus genutzt werden. Damit erübrige sich der Anschluss an die Fernwasserversorgung. Das Wasser des neuen Brunnens sei in Bezug auf Qualität besser als das der Fernwasserversorgung Franken, da es nur sehr kurz in der Leitung verbleibe, bevor es im Haus bzw. vom Vieh verbraucht werde. In ... bzw. in den bestehenden Brunnen sei ausreichend Wasser vorhanden. Warum sollten nun hohe Kosten für einen Fernwasseranschluss von den Bewohnern getragen werden? Zudem wolle er nicht verantwortlich dafür sein, dass in umliegenden Gemeinden bestehende Wasserschutzgebiete vergrößert werden müssten.

In seiner Sitzung vom 2. Oktober 2012 beschloss der Stadtrat der Beklagten eine Änderungssatzung zur bestehenden Wasserabgabesatzung, wonach die öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung ab 1. November 2012 auch den Ortsteil ... umfasst. Der insoweit geänderte § 1 der Satzung wurde im amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten vom 26. Oktober 2012 bekannt gemacht.

Die öffentliche Wasserversorgungsleitung für den Ortsteil ... wurde am 15. November 2012 in Betrieb genommen.

Am 5. Dezember 2012 beantragte der Kläger bei den Stadtwerken der Beklagten die Befreiung von der Anschluss- und Benutzungspflicht.

Am 27. Dezember 2012 stellte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gegen die oben genannte Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten.

Mit Bescheid ihrer Stadtwerke vom 4. März 2013 verpflichtete die Beklagte den Kläger, den Anschluss des Grundstücks Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., an die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten ab Bestandskraft des Bescheides zu dulden, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen sowie nach Herstellung des Grundstücksanschlusses den gesamten Bedarf an Wasser im Rahmen des Nutzungsrechts aus der städtischen Wasserversorgung zu decken.

Ferner gestattete sie dem Kläger widerruflich unter Auflagen auf dem oben genannten Grundstück das für Viehtränke, Stallreinigung, Güllespülung, Kanalreinigung, Pflanzenschutz, Bauwasser, Gartenbewässerung, Maschinenreinigung, WC- Spülung und Waschmaschine benötigte Wasser aus dem eigenen Brunnen bzw. der eigenen Quelle zu entnehmen.

Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt:

Gemäß § 5 der Wasserabgabesatzung mit 1. Änderungssatzung bestehe ein Anschluss- und Benutzungszwang. Eine Befreiung hiervon für die Versorgung des Wohnbereichs und der Milchkammer (Lebensmittelbereich) sei nicht möglich.

Gemäß Bescheid des Landratsamts ... zur Errichtung der Mülldeponie ... vom 6. April 1971 sei der Ortsteil ... an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Diese Auflage sei bis 2010 nicht umgesetzt worden. Gemäß aktueller Beurteilung durch das Landratsamt - Gesundheitsamt - ... sowie das Wasserwirtschaftsamt ... bestehe für die ehemalige Mülldeponie keine Abdichtung nach unten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass verunreinigtes Wasser aus der Deponie in die im Abstrombereich des Grundwassers liegenden Hausbrunnen gelangen könne. Deshalb sei der Anschluss des Ortsteils ... an die öffentliche Wasserversorgung zwingend herzustellen.

Hierauf erhob der Kläger mit einem am 21. März 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Klage mit dem Antrag (Schriftsatz vom 17.1.2014),

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Stadtwerke ... von 4. März 2013 zu verpflichten, dem Kläger für sein Anwesen ..., antragsgemäß die vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für den gesamten Wasserverbrauch (Wohnbereich, Milchkammer und Stallungen) zu erteilen.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Aus der Wasseranalyse des lebensmittelchemischen Labors Dr. H., ... vom 29. Mai 2013 und der mikrobiologischen Untersuchung von Trinkwasser entsprechend der Trinkwasserverordnung durch das lebensmittelchemische Labor Dr. H. vom 15. Mai 2013 ergebe sich zweifelsfrei und eindeutig, dass das aus dem klägerischen Brunnen geförderte Eigenwasser keinerlei chemische Belastungen aufweise und auch keinerlei mikrobiologischen Belastungen unterliege und deshalb der Anlage 2 und 3 zu § 6 bzw. 7 der Trinkwasserverordnung entspreche. Dies sei im Übrigen auch bereits in der Vergangenheit der Fall gewesen, wie sich aus früheren Wasseruntersuchungen ergeben habe.

Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung für sein Anwesen. Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen, für deren Vorliegen ein Rechtsanspruch auf Befreiung bestehe, seien gegeben. Die Tatsache, dass der Kläger über eine erst vor kurzem mit sehr hohem finanziellen und persönlichen Aufwand geschaffene hauseigene Brunnenwasserversorgung für sein gesamtes Anwesen verfüge, stelle einen besonderen Grund dar, der es rechtfertige, von dem durch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 4. März 2013 konkretisierten Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung der Beklagten ab Inbetriebnahme seines Eigenwasserbrunnens abzusehen.

Der klägerseits beantragten Befreiung stünden im Sinne von Gemeinwohlerfordernissen weder nachweisbare Qualitätsmängel des geförderten Brunnenwassers noch eine konkret zu befürchtende Schädigung des öffentlichen Kanalnetzes entgegen. Dem Kläger sei die Nutzung der gemeindlichen öffentlichen Wasserversorgungsanlage anstelle seines Hausbrunnens auch nicht deshalb zumutbar, weil er bei dessen Errichtung hätte erkennen können, dass der Ortsteil ... später an das öffentliche Wasserversorgungsnetz der Beklagten angeschlossen werden würde.

Die Beklagte könne den Befreiungsantrag des Klägers nicht mit der Begründung ablehnen, der Kläger sei den Nachweis einer hygienisch einwandfreien Eigenwasserversorgung schuldig geblieben, bzw. der Hausbrunnen des Klägers verfüge nicht über hygienisch einwandfreies Wasser. Das Gegenteil sei ausweislich der oben genannten Analysen und mikrobiologischen Untersuchungen der Fall. Hiernach stehe fest, dass die gemessenen Werte die entsprechenden Grenzwerte der Trinkwasserverordnung einhielten. Mit der Vorlage dieser beiden gutachterlichen Untersuchungsberichte aktuellsten Datums sei der Kläger seiner Obliegenheit, die Trinkwasserqualität seines Brunnenwassers als Befreiungsvoraussetzung darzulegen, in vollem Umfang nachgekommen.

Die Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang scheitere auch nicht daran, dass bei längerer Nichtbenutzung des Hausanschlusses bakterielle Verunreinigungen zu erwarten wären, die sich im Leitungsnetz der Beklagten ausbreiten und/oder kostspielige Reinigungsmaßnahmen erforderlich machen würden. Hierzu habe die Beklagte bis heute keinerlei Sachvortrag oder nachprüfbare Argumente vorgebracht. Außerdem sei zu konstatieren, dass bislang bei dem klägerischen Anwesen noch überhaupt kein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung hergestellt worden sei, der infolge mangelnder Durchspülung verkeimen könnte. Es bestehe insoweit auch keine zwingende Notwendigkeit, die Anschlusspflicht des klägerischen Anwesens schon lange vor dem tatsächlichen Wirksamwerden der damit verbundenen Benutzungspflicht durchzusetzen. Solange der Kläger aufgrund der beantragten Befreiung seinen gesamten Wasserbedarf aus dem eigenen Hausbrunnen decken dürfe, könne auf die Anbindung des klägerischen Grundstücks an das Leitungsnetz der Beklagten verzichtet werden.

Dem Befreiungsantrag des Klägers könne von der Beklagten auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Benutzungszwang sei für ihn von Anfang an zumutbar gewesen, weil die geplante Einbeziehung des Ortsteils ... in die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten schon vor der Errichtung des klägerischen Hausbrunnens hinreichend bekannt gewesen sei. Dem sei folgendes entgegenzuhalten: Die Beklagte habe positiv gewusst und wisse positiv, dass dem Kläger die Errichtung des von ihm neugebauten Eigenwasserbrunnens uneingeschränkt genehmigt worden sei. Spätestens seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 18. April 2012 (AN 9 K 11.01796) sei diese Tatsache unumstößlich gewesen. Der Kläger habe im Übrigen bereits vorher, nämlich seit November/Dezember 2011 mit hohen eigenen Kosten seinen neuen Hauswasserbrunnen gebaut. Auch dies sei der Beklagten positiv bekannt gewesen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der damaligen Auftragsvergabe für den neu zu errichtenden Brunnen habe der Kläger nicht mit einem in Kürze bevorstehenden Anschluss- und Benutzungszwang durch die Beklagte rechnen müssen. Dies auch und gerade schon deshalb nicht, da zum damaligen Zeitpunkt mangels Rechtsgrundlage der Ortsteil ... überhaupt nicht in den Geltungsbereich der Wasserabgabesatzung der Beklagten einbezogen gewesen sei. Dies sei nämlich von der Beklagten erst durch die am 1. November 2012 in Kraft getretene 1. Änderungssatzung zur WAS in die Wege geleitet worden, da erst durch diese Änderungssatzung der Ortsteil ... in den örtlichen Geltungsbereich der Wasserabgabesatzung der Beklagten einbezogen worden sei. Zum Zeitpunkt der Brunnenerrichtung habe der Kläger deshalb mangels vorhandener Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Ortsteils ... in die öffentliche Wasserversorgung davon ausgehen können und dürfen, dass er für den von ihm errichteten Eigenwasserbrunnen nicht mit einem in Kürze bevorstehenden Anschluss- und Benutzungszwang rechnen müsse.

Im Ergebnis sei deshalb festzuhalten, dass der Kläger aufgrund des Vorliegens sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang habe.

Mit Urteil vom 10. Juli 2013 (4 N 12.2790) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag des Klägers gegen die 1. Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten ab.

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 (8 BN 6.13) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juli 2013 zurück.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben ihrer Stadtwerke vom 13. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Im streitgegenständlichen Fall seien die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe ohne grundsätzliche Bedeutung, da Besonderheiten vorlägen, die diese grundsätzlich ausschlössen. Dem Anschluss des Ortsteils ... an die öffentliche Wasserversorgung sei eine behördliche Anordnung durch das Landratsamt ... - Gesundheitsamt - und das Wasserwirtschaftsamt ... vorausgegangen. Dieser übergeordneten behördlichen Anordnung sei gefolgt worden, nicht nur um der Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern in ... nachzukommen, sondern auch um jegliches jederzeit bestehendes Risiko (Verunreinigung des Grundwassers durch stillgelegte Mülldeponie!) auszuschließen, um Mensch und Tier nicht zu gefährden. Es hätten gewichtige Gründe bestanden, den Ortsteil ... an die Wasserversorgung anzuschließen. Außerdem werde auf die im Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.

Am 10. März 2015 fand eine erste mündliche Verhandlung mit Beweisaufnahme statt, die zur weiteren Sachaufklärung vertagt wurde.

Mit Schreiben vom 11. März 2015 bat das Gericht die Beklagte um alsbaldige Mitteilung der Höhe des gesamten Wasserverbrauchs auf dem klägerischen Grundstück einerseits und andererseits der anteiligen Verbrauchsmenge hinsichtlich der in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. März 2013 ausgesprochenen Beschränkung der Benutzungspflicht für Viehtränke, Stallreinigung, Güllespülung, Kanalreinigung, Pflanzenschutz, Bauwasser, Gartenbewässerung, Maschinenreinigung, WC Spülung, Waschmaschine.

Hierzu teilte die Beklagte mit Schreiben ihrer Stadtwerke vom 2. April 2014 zusammengefasst folgendes mit:

Nachdem der Wasserverbrauch für das Anwesen des Klägers nicht gemessen werde, könne nur eine entsprechende Berechnung/Abschätzung vorgenommen werden.

Die Beklagte ermittle die Abwassermenge gemäß ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung, Stand 1. Januar 2014, gemäß § 11 Abs. 3 bis 5 für Grundstücke mit ungemessenem Wasserverbrauch nach einem pauschalen Ansatz von 35 m³/a pro Person und 18 m³/a pro Vieheinheit. Der Beklagten seien derzeit sechs Personen für das Grundstück des Klägers gemeldet. Für die Ermittlung des Verbrauchs für den Viehbestand sei der Kläger schriftlich angefragt worden, den Stadtwerken die Anzahl seiner Tiere mitzuteilen. Laut mündlicher Aussage am Ortstermin zur Feststellung der Gebäudenutzung- und Maße vom 24. März 2015 habe der Kläger erklärt, dass er diese Information wenn, dann nur dem Gericht mitteilen werde. Eine Berechnung sei für die Stadtwerke somit nicht möglich. Eine alternative Ermittlung ermöglichte jedoch das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Punkte 3 und 5.2 vom 10. August 2011 zum Bescheid des Landratsamts zur Erlaubnis für die Bohrung eines Brunnens für den Kläger vom 18. August 2011. Diesem Gutachten sei eine Bedarfsanmeldung des Klägers von 1460 m³/a zugrunde gelegt. Darauf basierend ergebe sich bei einem Verbrauch für den Haushaltsbereich von sechs Personen a 35 m³ gleich 210 m³/a eine entsprechende Nutzung des Brunnens von 14%. Die restliche Nutzung von 86% könne dem von der Benutzungspflicht befreiten Bereich (Viehtränke, Stallreinigung etc.) zugeordnet werden. Diese unbefristete Befreiung ermögliche eine vollständige Nutzung der Investition des Brunnenneubaus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aktenheftung der Beklagten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Stadtwerke ... vom 4. März 2013, mit welchem die Beklagte den Kläger verpflichtet, das Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., an die von ihr betriebene öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, und den Benutzungszwang anordnete, ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Stadtwerke ... sind nach § 2 Abs. 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Beklagten vom1. Januar 2011 in Erfüllung ihrer Aufgaben u. a. der Versorgung des Stadtgebietes mit Wasser (vgl. § 2 Abs. 1 der Betriebssatzung) zum Erlass von Bescheiden zuständig.

Rechtsgrundlage des Bescheides sind §§ 5 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten (Wasserabgabesatzung - WAS -) vom 1. Januar 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Oktober 2012.

Nach § 5 Abs. 1 WAS sind diejenigen Grundstückseigentümer, die nach § 4 WAS zum Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung berechtigt sind, verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an diese Einrichtung anzuschließen (Anschlusszwang), sofern der Anschluss nicht rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 WAS ist auf angeschlossenen Grundstücken der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken (Benutzungszwang). Von der Verpflichtung zum Anschluss- und Benutzungszwang wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WAS). Die Beklagte kann zur Erfüllung der nach der Wasserabgabesatzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen (§ 25 Abs. 1 WAS) und sich dabei auch der hoheitlichen Handlungsform des Verwaltungsaktes mit den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs bedienen.

Bedenken gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen und die materielle Gültigkeit der Wasserabgabesatzung sind nicht ersichtlich.

Die Regelung des § 5 WAS findet in Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO auch eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO können die Gemeinden durch Satzung aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vorschreiben und die Benutzung dieser Einrichtung zur Pflicht machen. Dabei genügen allgemeine rechtfertigende Gründe, die dann anzunehmen sind, wenn das Wohl der Gemeindebürger gefördert wird, etwa um gesundheitliche Gefahren abzuwenden, wobei die Gründe des öffentlichen Wohls weder zwingend noch dringend sein müssen (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2007, 4 CS 07.1940; B. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 19.7.2000, 23 ZB 00.741; U. v. 24.7.1997, 23 B 94.1935, BayVBl. 1998, 721 ff.). Gesundheitliche Gefahren müssen also nicht schon bestehen oder unmittelbar drohen. Für die Annahme solcher Gründe reicht es vielmehr aus, dass die Wohlfahrt der Gemeindeeinwohner allgemein gefördert wird. Deshalb ist es auch nicht notwendig, dass Gründe des öffentlichen Wohls bei jedem einzelnen Betroffenen die Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwanges verlangen; abzustellen ist vielmehr auf die Verhältnisse im gesamten Versorgungsgebiet (vgl. BayVGH, U. v. 15.3.1991, 23 B 90.03119).

Bei der öffentlichen Wasserversorgung liegen Gründe des öffentlichen Wohls, die einen Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen, grundsätzlich vor. Denn durch die öffentliche Einrichtung tritt regelmäßig eine Verbesserung der Wasserversorgung ein. Diese liegt darin, dass die öffentliche Anlage in erheblich größerem Umfange als die einzelne private Versorgungsanlage Bedarfsspitzen, namentlich in trockenen Sommermonaten, decken kann, einen wirkungsvolleren Feuerschutz gewährleistet und aufgrund der regelmäßigen amtlichen Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung stets einwandfreies Trinkwasser liefert (vgl. VG Ansbach, U. v. 25.11.2003, AN 1 K 02.1974, m. w. N.; Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil II, Frage 5, Nr. 2.1).

Der allgemeine Zwang, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, bedeutet für den betroffenen Grundstückseigentümer keine unzulässige Enteignung, sondern eine grundsätzlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die durch die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 2, 158 BV) gerechtfertigt wird. Das gilt auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer seinen Wasserbedarf bisher aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage gedeckt hat (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1997, 8 B 234.97, BayVBl. 1998, 602 f.; B. v. 12.1.1988, 7 B 55.87, NVwZ-RR 1990, 96; BayVGH, B. v. 13.9.2005, 4 CS 05.1582; BayVGH, U. v. 24.7.1997, 23 B 94.1935, BayVBl. 1998, 721 f.). Der Anschluss eines Grundstücks an ein privates Wasserversorgungssystem genießt keinen Bestandsschutz im Sinne dauerhafter Nutzbarkeit (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2007, 4 CS 07.1940; U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 4.9.2006, 4 CS 06.2324). Denn die Einrichtung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit Anschluss- und Benutzungszwang gehört seit langem zu den aus Gründen des allgemeinen Wohls, insbesondere der Volksgesundheit, gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Gemeinden. Die Eigentumsrechte des Grundeigentümers, der eine private Anlage betreibt, sind daher von vornherein dahin eingeschränkt, dass er seine Anlage nur solange benutzen darf, bis die Gemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis Gebrauch macht, die Wasserversorgung im öffentlichen Interesse in ihre Verantwortung zu übernehmen und hierfür zulässigerweise den Anschluss- und Benutzungszwang zu begründen.

Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.5.2004, Vf. 44-VI-02, BayVBl. 2004, 527 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2001, 23 ZS 01.526; B. v. 19.7.2000, 23 ZB 00.741; U. v. 24.7.1997, 23 B 94.1935, a. a. O.; U. v. 15.7.1994, 22 B 88.646, BayVBl. 1995, 52 ff. = NVwZ 1996, 502 ff.; U. v. 16.12.1992, 23 B 89.3170, NVwZ-RR 1994, 412). Diesem Erfordernis trägt die Wasserabgabesatzung der Beklagten durch die Befreiungsregelung in § 6 WAS ausreichend Rechnung.

Auch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) wird durch die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht berührt. Die gesetzliche Ermächtigung, aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung vorzuschreiben, ist nämlich Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Sie dient dem Schutz und der Förderung der Volksgesundheit und wird somit durch legitime Interessen gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 10.9.1975, VII B 35.75, Buchholz 11 Art 2 GG Nr. 27 = VerwRspr 27, 481 ff.; U. v. 26.6.1974, VII C 36.72, BVerwGE 45, 224 ff. = BayVBl. 1975, 117 = DVBl. 1974, 681 = NJW 1974, 2018; BayVerfGH, E. v. 11.5.2004, Vf. 44-VI-02, BayVBl. 2004, 527 ff.).

Gemessen an diesem Maßstab erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, U. v. 2.10.1997, 23 B 95.4019; U. v. 31.7.1997, 23 B 94.90) vor. Die Beklagte durfte den Kläger demnach im streitgegenständlichen Bescheid vom 4. März 2013 nach § 5 Abs. 1 und 2 WAS verpflichten, sein Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten anzuschließen und den Bedarf an Wasser im Rahmen des § 5 Abs. 2 WAS aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken.

Da auf dem Grundstück des Klägers Wasser verbraucht wird, unterfällt es gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WAS grundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang. Der Kläger ist auch gemäß § 4 WAS zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung berechtigt, weil es durch eine Versorgungsleitung erschlossen wird (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein Grundstück in der Regel dann durch eine Wasserversorgungseinrichtung erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist dann anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319; B. v. 13.9.2005, 4 CS 05.1582, m. w. N.), wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Leitung unmittelbar an der Grenze zum jeweiligen Grundstück befindet. Es genügt vielmehr, dass die in der Straße verlegten Versorgungsleitung bis zur Höhe der Grundstücksgrenze heranreicht (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 7.6.2005, 23 CS 05.976). Der Kläger hat nicht dargelegt, inwiefern dies in seinem Falle nicht gegeben sein sollte.

Dem Kläger steht über die in Ziffer 2 des Bescheids vom 4. März 2013 im Einzelnen aufgelisteten Zwecke (Viehtränke, Stallreinigung, Güllespülung, Kanalreinigung, Pflanzenschutz, Bauwasser, Gartenbewässerung, Maschinenreinigung, WC Spülung, Waschmaschine) hinaus auch kein genereller Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 Abs. 1 WAS auch für den Wohnbereich und die Milchkammer zu. Gesichtspunkte, die den Anschluss- und Benutzungszwang auch hierfür unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als unzumutbar erscheinen ließen und damit einen Befreiungstatbestand begründen könnten, liegen nicht vor.

Insbesondere kann das Vorhandensein einer Eigenwasserversorgungsanlage eine generelle Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht rechtfertigen. Allein das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung stellt nach der ständigen Rechtsprechung für sich genommen keinen Befreiungsgrund dar (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.5.2004, Vf. 44-VI-02, a. a. O.; BayVGH, U. v. 2.10.1997, 23 B 95.4119, m. w. N. a. a. O.; Bauer/Böhle/Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 24 GO, Rn. 22).

Besondere Gründe im Sinne des § 6 Abs. 1 WAS können jedoch vorliegen, wenn der Anschlusspflichtige größere Aufwendungen für seine Eigenwasserversorgungsanlage erbracht hat, die im Zeitpunkt der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs noch nicht durch Wertverlust und Gebrauchsvorteile abgegolten sind (BayVGH, Urteil vom 23.6.1992 - 23 B 89.297; Urteil vom 16.12.1992 - 23 B 89.3170, NVwZ-RR 1994, 412; Beschluss vom 31.7.2007 - 4 ZB 06.2971; Urteil vom 16.11.2012 - 4 B 12.1660).

Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch vorliegend nicht gegeben.

Zwar hat der Kläger den neuen Hauswasserbrunnen erst im November/Dezember 2011 errichtet, so dass zum Zeitpunkt des Anschlusses des Ortsteils ... an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Beklagten zum 15. November 2012 die Gebrauchsvorteile des neu errichteten Brunnens jedenfalls durch Zeitablauf noch nicht abgegolten waren.

Jedoch ist nach den nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten im Schreiben ihrer Stadtwerke vom 2. April 2015 davon auszugehen, dass die ganz überwiegende Nutzung dieses Brunnens dem von der Benutzungspflicht befreiten Bereich (Viehtränke, Stallreinigung, Güllespülung, Kanalreinigung, Pflanzenschutz, Bauwasser, Gartenbewässerung, Maschinenreinigung, WC Spülung, Waschmaschine) zugeordnet werden kann. Dem Kläger kann auch nicht geglaubt werden, er habe den neuen Brunnen nur im Hinblick auf die Deckung des Wasserbedarfs für den Wohnbereich und die Milchkammer errichtet. Dem widerspricht evident, dass der Kläger bei der Bedarfsanmeldung für den neuen Brunnen gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt einen Wasserbedarf von 1.460 m³ pro Jahr zugrunde gelegt hat. Zum andern hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 den monatlichen Wasserverbrauch für den Lebensmittelbetrieb (Milchkammer) auf lediglich 2 m³ geschätzt. Selbst wenn man diesen Wasserbedarf von 24 m³ pro Jahr dem von der Beklagten geschätzten Verbrauch für den Haushaltsbereich von 210 m³ pro Jahr addieren wollte, wäre der Kläger dann zu 84% der von ihm benötigten Wassermenge von der Anschluss- und Benutzungspflicht befreit, so dass nach wie vor von einer Amortisation der Aufwendungen für den neu errichteten Hauswasserbrunnen durch die entsprechende in Ziffer 2) des Bescheides vom 4. März 2013 außerhalb des Anschluss- und Benutzungszwangs erlaubte ganz überwiegende Nutzung des Hausbrunnens auszugehen wäre (vgl. zur Amortisation: BayVGH, Urteil vom 16.11.2012 a. a. O.).

Auch die vom Kläger vorgetragene Argumentation, in Kenntnis des kommenden Anschluss- und Benutzungszwangs hätte er den neuen Brunnen nicht gebaut und nicht benötigt, weil er den überwiegenden Frischwasseranteil noch aus seinem alten Brunnen hätte beziehen können, ändert nichts an diesem Ergebnis.

Eine teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kam überhaupt nur deshalb in Betracht, weil der im Jahr 2011 neu errichtete Hausbrunnen im Gegensatz zu dem schon vorher bestehenden Brunnen sich wirtschaftlich noch nicht amortisiert hatte. Ein solcher Ausnahmefall hätte nicht vorgelegen, wenn der neue Brunnen nicht errichtet worden wäre - eine (teilweise) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wäre dann nicht in Frage gekommen. Insofern wurde erst mit Errichtung des neuen Brunnens die Möglichkeit für die Befreiung geschaffen und die hierbei entstandenen Kosten können auch für die Dauer der Nutzung dem Kläger Gebrauchsvorteile verschaffen, so dass die Errichtungskosten nicht von vornherein frustrierte Aufwendungen darstellen.

Letztlich ist auch das Interesse des Beklagten an einem wirtschaftlichen, effektiven Betrieb der Wasserversorgungsanlage durch Beteiligung möglichst aller potentiellen Benutzer zu berücksichtigen. Das rechtliche Gewicht des von dem Beklagten vertretenen Gemeinwohlinteresses wird maßgebend davon bestimmt, dass die Wasserversorgung eine Pflichtaufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis darstellt (Art. 57 Abs. 2 GO; Art. 83 Abs. 1 BV). Die wirksame Erfüllung dieser Aufgabe setzt typischerweise einen Anschluss- und Benutzungszwang voraus. Blieben Anschluss und Benutzung der Entscheidung des Einzelnen überlassen, wäre eine kommunale Wasserversorgung in vielen Fällen zumindest nicht mehr so organisierbar, dass Errichtung und Betrieb für den Träger der Einrichtung praktikabel zu handhaben sind und die finanzielle Belastung der freiwillig Teilnehmenden sich in gerechtem Rahmen hält. Die Anschluss- und Benutzungspflicht muss deshalb die Regel darstellen, von der auch die Autarkie des Pflichtigen grundsätzlich keine Ausnahme erlaubt (BayVerfGH, E. v. 11.5.2004, Vf. 44-VI-02, a. a. O.).

Schließlich kann der Kläger gegenüber dem vorliegend für sein Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang auch nicht einwenden, dass in den Ortsteilen ... und ... einzelne Anwesen vom Geltungsbereich der Wasserabgabesatzung der Beklagten (vgl. § 1 Abs.1 WAS) und damit von dem in § 5 WAS normierten Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sind. Selbst wenn diese Ausnahmen, was im Übrigen weder von der Klägerseite im Einzelnen dargelegt wird noch sonst in irgendeiner Hinsicht ersichtlich ist, zu Unrecht erfolgt sein sollten, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, da es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21.7.1994, BVerwG 103, 143-148) ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Nutzungsbeschränkungen im festgesetzten Wasserschutzgebiet.

Der Kläger ist Pächter der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung A.. Die Grundstücke liegen in der engeren Schutz-zone des mit Verordnung vom 25. August 1981 festgesetzten Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Beigeladenen zu 1 (Wasserfassung A. [geändert mit Verordnungen vom 23.9.1991 und 18.12.2003]).

Nördlich hiervon liegt das für die öffentliche Wasserversorgung der Beigeladenen zu 2 mit Verordnung vom 18. November 1977 ausgewiesene Wasserschutzgebiet der Wasserfassung M. Wegen der im Rahmen einer Einzugsgebietsermittlung gewonnenen Erkenntnisse forderte das vormalige Bayerische Landesamt für Wasserwirtschaft die Neufestsetzung eines übergreifenden Wasserschutzgebiets für die Wasserfassungen A. und M. Das Landratsamt U. erließ am 30. Juni 2009 eine neue Verordnung über das Wasserschutzgebiet in den Gemarkungen M., A., H. und B. (Landkreis U.) sowie L. und B. (Landkreis O.) für die öffentliche Wasserversorgung der Beigeladenen zu 1 und zu 2. Diese Verordnung wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (22 N 09.2974 - NVwZ-RR 2013, 636) für unwirksam erklärt.

Da die deshalb wieder aufgelebten früheren Wasserschutzgebietsverordnungen für die engeren Schutzzonen noch keine entsprechenden Verbote enthielten, erließ das Landratsamt U. nach Einholung einer amtlichen Auskunft des Wasserwirtschaftsamts K. vom 7. März 2013 am 18. März 2013 zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Städte M. und B. eine „Allgemeinverfügung“, die für sofort vollziehbar erklärt und im Amtsblatt des Landkreises U. vom 21. März 2013 bekannt gemacht wurde. Darin wurden unter Ziffer 1 für bestimmte - auf zwei Lageplänen dargestellte - Grundstücke und Grundstücksteilflächen verschiedene Bewirtschaftungsverbote zur Düngung, Beweidung und Tierhaltung ausgesprochen. Unter Ziffer 2 wurden für konkret mit Flurnummern bezeichnete Grundstücke weitere Bewirtschaftungs- sowie Errichtungsverbote verfügt. Die Verbote unter Ziffer 1 seien zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung der Städte M. und B. erforderlich, zumal nach Mitteilung des Gesundheitsamts auf den landwirtschaftlichen Flächen in den engeren Schutzzonen Gülle ausgebracht worden sei, wodurch die Gesundheit von ca. 30.000 Trinkwasserabnehmern konkret gefährdet werde. Die unter Ziffer 2 genannten Tätigkeiten und Einrichtungen stellten in den engeren Schutzzonen, in die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik die aufgeführten Flächen einbezogen werden müssten, ein sehr großes Gefährdungspotenzial für das Grundwasser dar.

Das Landratsamt U. setzte zudem mit Verordnung vom 18. März 2013 eine Veränderungssperre zur Sicherung der geplanten Neuausweisung des Wasserschutzgebiets fest.

Die gegen die Verfügung vom 18. März 2013 erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 18. März 2014 abgewiesen. Die Allgemeinverfügung stütze sich auf eine gesetzliche Grundlage, weil sie eine Schutzanordnung im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 in Form einer Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG darstelle. Es liege kein Formenmissbrauch vor, weil es sich um eine anlassbezogene und zeitlich begrenzte Regelung handle. Die Allgemeinverfügung sei nicht unverhältnismäßig, Ermessensfehler seien nicht erkennbar. Der Adressatenkreis sei nach allgemeinen Merkmalen und damit gattungsmäßig bestimmt und mithin auch ausreichend individualisiert. Ein Grundrechtsschutz durch Verfahren werde nicht unterlaufen, weil die Anfechtungsklage gegenüber der Normenkontrolle keine wesentlichen Nachteile biete.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die „Allgemeinverfügung“ stelle keine „behördliche Entscheidung“ im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 dar. Der Behörde stehe aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensabläufe und Rechtswirkungen kein Wahlrecht zu, ob sie eine Schutzanordnung durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung erlasse. Sowohl die Gesetzesbegründung als auch Sinn und Zweck der Norm sprächen dafür, dass Schutzanordnungen auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010, die nicht als Rechtsverordnung ergingen, nur als Einzelfallentscheidungen i. S. v. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zulässig seien. Die streitgegenständliche „Allgemeinverfügung“ genüge zudem nicht den Anforderungen des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG, weil sie keinen konkreten oder individuellen Charakter habe. Sie richte sich an einen nicht abschließend bestimmbaren Adressatenkreis und stelle auch keinen sachbezogenen oder benutzungsregelnden Verwaltungsakt dar. Die aufgeführten Handlungen würden im bezeichneten Gebiet generell und zeitlich unbeschränkt untersagt werden. Die „Allgemeinverfügung“ stütze sich auf allgemeine Überlegungen und weise wenig Bezug zu den besonderen örtlichen Verhältnissen auf. Sie diene der Beseitigung allgemein anerkannter Schutzdefizite und stelle damit den klassischen Fall der Änderung einer Wasserschutzgebietsverordnung dar, die nur durch Rechtsverordnung ergehen könne. Sie verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie allein unter abstrakten Vorsorgegesichtspunkten erlassen worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Allgemeinverfügung des Landratsamts U. vom 18. März 2013 über die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Städte M. (Brunnen 1 und 2 auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung M.) und B. (Brunnen 1 und 2 auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung A.), bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises U. vom 21. März 2013, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. März 2014 aufzuheben, soweit die Grundstücke FlNr. ..., ... und ... der Gemarkung A. betroffen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg und die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2012 (8 ZB 12.76 - BayVBl 2013, 55).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Allgemeinverfügung des Landratsamts U. vom 18. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die streitbefangenen Schutzanordnungen zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Städte M. und B. weisen im Hinblick auf die wehrfähige Rechtsposition des Klägers keine rechtlich zu beanstandenden Mängel auf. Insbesondere durften sie in Form einer Allgemeinverfügung ergehen.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.

1. Rechtsgrundlage des Bescheids des Landratsamts U. vom 18. März 2013 ist § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010. Danach können entweder in der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung oder durch behördliche Entscheidung bestimmte Handlungen in Wasserschutzgebieten verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, soweit der Schutzzweck dies erfordert.

Mit der als „Allgemeinverfügung‘„ bezeichneten behördlichen Verfügung vom 18. März 2013 werden verschiedene Nutzungsbeschränkungen für konkret bestimmte, in den Anlagen 1 und 2 dargestellte oder konkret mit Flurnummer bezeichnete Grundstücke zum Schutz des für die öffentliche Wasserversorgung der Städte M. und B. genutzten Grundwasservorkommens vor nachteiligen Einwirkungen geregelt. Sämtliche hiervon betroffenen Grundstücke liegen entweder im Geltungsbereich der Wasserschutzgebietsverordnung vom 18. November 1977 für die öffentliche Wasserversorgung der Stadt M. oder in dem mit der Verordnung vom 25. August 1981 i. d. F. der Änderungsverordnungen vom 23. September 1991 und 18. Dezember 2003 ausgewiesenen Wasserschutzgebiet der Stadt B.

Damit ist der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 eröffnet. Die vom Verwaltungsgericht ergänzend herangezogene Bestimmung des § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 kommt dagegen nicht als Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung vom 18. März 2013 in Betracht. Nach dieser Regelung können in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet vorläufige Schutzanordnungen im Sinne des § 52 Abs. 1 WHG 2010 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet würde. Die von der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung betroffenen Flächen liegen zwar innerhalb des als gemeinsames Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlagen der Städte M. und B. vorgesehenen Gebiets, für das auch nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (22 N 09.2974 - NVwZ-RR 2013, 636) konkrete Planungsabsichten des Landratsamts U. bestehen; denn die Überarbeitung der Pläne ist nach dem Vorbringen der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung demnächst abgeschlossen, so dass in Kürze ein neues Rechtsverordnungsverfahren eingeleitet werden soll. Dessen ungeachtet findet die Regelung des § 52 Abs. 2 Satz 1 WHG 2010 hier aber weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung, weil die Bestimmung des § 52 Abs. 1 WHG 2010 für in Wasserschutzgebieten gelegene Flächen insoweit eine abschließende Regelung darstellt (BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 8 ZB 12.76 - BayVBl 2013, 55 Rn. 15).

2. Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 18. März 2013 stellt eine behördliche Entscheidung im Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 dar.

a) Entgegen der klägerischen Ansicht kann eine behördliche Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift auch in Form einer Allgemeinverfügung ergehen.

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 18. Juni 2012 (8 ZB 12.76 - BayVBl 2013, 55) ausgeführt, dass hierzu nicht nur behördliche Verfügungen zählen, die eine konkret-individuelle Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG darstellen, sondern dass auch Allgemeinverfügungen nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG als solche in Betracht kommen (vgl. auch Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand Oktober 2015, § 52 WHG Rn. 10a). Die von der Klägerseite hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

aa) Der Kläger begründet seine gegenteilige Auffassung zum einen mit dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 WHG 2010, der lediglich zu Verboten, Beschränkungen und Verpflichtungen „im Einzelfall“ ermächtigt. Dabei verkennt er jedoch (wie auch die von ihm insoweit in Bezug genommene Kommentierung, vgl. Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dezember 2015, § 52 WHG Rn. 7), dass auch eine Allgemeinverfügung im Sinne des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG eine Einzelfallregelung darstellt (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 267). Für diesen Unterfall des Verwaltungsakts gelten dessen Begriffsmerkmale gleichermaßen. Dabei lassen die drei Alternativen im Satz 2 ein flexibles Regelungsregime zu. Daher setzt auch die Allgemeinverfügung eine hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Behörde mit Außenwirkung voraus. Sie weist lediglich hinsichtlich des Regelungsadressaten einige Besonderheiten auf (OVG Saarl, B. v. 2.11.2010 - 3 B 164/10 - NVwZ 2011, 190/191; Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Auflage 2014, § 35 Rn. 126). Der Einzelfallcharakter der behördlichen Entscheidung stellt gerade das maßgebliche Kriterium dar, durch das sich die Allgemeinverfügung von einer Rechtsnorm unterscheidet (Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2015, § 35 VwVfG Rn. 97; Henneke in Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 35 Rn. 196). Denn letztere ergeht als abstrakt-generelle Regelung für eine unbestimmte Anzahl möglicher Sachverhalte, während sich die Allgemeinverfügung im Gegensatz hierzu auf einen räumlich und bzw. oder zeitlich konkretisierten Sachverhalt bezieht (konkret-generelle Regelung, vgl. Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 35 VwVfG Rn. 113). Daher ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass auch die von der Klägerseite in anderem Zusammenhang zitierte Passage im Beschluss des Senats vom 18. Juni 2012 (8 ZB 12.76 - BayVBl 2013, 55 Rn. 17) zur früheren Rechtslage nach § 19 Abs. 2 WHG a. F. nicht dahingehend missverstanden werden darf, dass das Merkmal der Einzelfallregelung ausschließlich auf Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG Anwendung findet.

Die Rechtsauffassung des Klägers, behördliche Entscheidungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 könnten nicht im Wege einer Allgemeinverfügung ergehen, findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Wie die Klägerseite selbst einräumt, können Schutzanordnungen danach gleichermaßen als behördliche Entscheidung oder im Rahmen einer Wasserschutzgebietsverordnung ergehen, ohne dass die Vorschrift selbst insoweit Einschränkungen vorsieht. Der Gesetzgeber hat der Behörde damit grundsätzlich ein Wahlrecht im Hinblick auf den Rechtscharakter der zu erlassenden Schutzanordnung eingeräumt, das durch § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 lediglich insoweit eingeschränkt wird, als die Festsetzung von Wasserschutzgebieten selbst durch Rechtsverordnung zu erfolgen hat (vgl. schon BVerwG, U. v.1.10.1963 - IV C 9.63 - BVerwGE 18,1; U. v. 15.3.1968 - IV C 5.67 - BVerwGE 29, 207). Darüber hinaus ist der Schutzzweck des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 zu berücksichtigen. Eine weitergehende Beschränkung dahingehend aber, dass die als Verwaltungsakt erlassene Schutzanordnung nur als konkret-individuelle Verfügung gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, nicht aber als Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG ergehen darf, ist in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen.

bb) Soweit der Kläger seine Interpretation der Vorschrift damit begründet, dass § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 in Anlehnung an bestehende landesrechtliche Vorschriften erlassen wurde (BT-Drs. 16/12275 S. 67), die ausschließlich als Einzelfallregelungen vorgesehen waren, verkennt er wiederum, dass auch Allgemeinverfügungen nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG Regelungen eines Einzelfalls darstellen. Nach der Kommentierung der entsprechenden früheren landesrechtlichen Regelung fielen unter den Begriff der „Schutzanordnungen“ des Art. 35 Abs. 2 BayWG a. F. gerade nicht nur solche, die gegenüber einer bestimmten Person erlassen wurden, sondern auch Anordnungen, mit denen ein allgemeines Verbot, eine allgemeine Beschränkung oder eine in der Verordnung festgelegte Duldungspflicht konkretisiert wurde (Gößl in Sieder-Zeitler, BayWG, Stand Juli 2007, Art. 35 Rn. 31).

cc) Auch die Gesetzesmaterialien sprechen dafür, dass der zuständigen Behörde nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich ein Wahlrecht zusteht, in welcher Rechtsform sie die Schutzanordnung im Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 erlässt. Danach sollte mit der Einführung der Bestimmung des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 ein flexibles und schnelles Handeln der zuständigen Behörde ermöglicht werden (BT-Drs. 16/12275 S. 67; vgl. auch Berendes, WHG, 1. Auf. 2010, § 52 Rn. 2). Schon die in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Flexibilität legt es nahe, dass die Behörde in ihren Handlungsformen nicht beschränkt werden sollte. Dafür, dass eine Schutzanordnung damit auch als Allgemeinverfügung im Sinne des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG erlassen werden kann, spricht zudem der vom Gesetzgeber ins Auge gefasste zeitliche Aspekt (vgl. auch Gößl in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG, Stand September 2015, § 52 WHG Rn. 38). Denn gerade das Verwaltungshandeln in der Rechtsform einer Allgemeinverfügung versetzt die Behörde in die Lage, bei Auftreten einer Gefahrensituation umgehend mit dem Erlass einer konkreten, punktgenauen Schutzanordnung zu reagieren, ohne dass sie zuvor - gegebenenfalls unter Zeitverlust - den für den Erlass einer Norm zutreffenden Geltungsbereich insgesamt ermitteln und den zu regelnden Sachverhalt in einen abstrakten Normtatbestand „übersetzen“ muss. Der Erlass konkret-individueller Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG stellt hierzu keine ausreichende Alternative dar, weil die Ermittlung der zutreffenden Adressaten - etwa Pächter von Grundstücksflächen etc. - zu Verzögerungen führen kann. Die Allgemeinverfügung ist daher eine für die Verwaltungspraxis unerlässliche, schlagkräftige Handlungsform, etwa wenn für einen bestimmten oder auch nur bestimmbaren Personenkreis einheitliche Ge- und Verbote ausgesprochen werden müssen (Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Dezember 2015, Art. 35 BayVwVfG Anm. VI 1).

dd) Die gesetzgeberischen Entscheidung, dass Schutzanordnungen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 nicht nur im Rahmen der Wasserschutzgebietsverordnung oder als konkret-individuelle (Einzel-)Verwaltungsakte, sondern auch als Allgemeinverfügung erlassen werden können, ist auch mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes steht dem Gemenge der verschiedenen Formen des Verwaltungshandelns nicht entgegen (Bumke in Hofmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, 2. Aufl. 2012, § 35 Rn. 32 m. w. N.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Gesetzgeber ohne Bindung an begriffliche Notwendigkeiten den Rechtscharakter bestimmter Verwaltungsentscheidungen frei ausgestalten (BVerwG, U. v. 10.6.1960 - I C 163.59 - BVerwGE 11, 14/16; U. v. 7.9.1984 - 4 C 19.83 - NuR 1985, 21/22). Die von der Klägerseite hiergegen angeführten rechtsstaatlichen Gesichtspunkte greifen nicht durch. Die in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Rechtsschutzgarantie und der aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende allgemeine Justizgewährungsanspruch stehen nicht entgegen, weil die Rechtswege nach § 42 Abs. 1 und § 47 VwGO im Ergebnis nicht ungleichgewichtig sind.

Insoweit begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass gegen eine als Allgemeinverfügung erlassene Schutzanordnung ein Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO nicht statthaft ist. Denn sie kann im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Ein Rechtsschutzdefizit für die Betroffenen ist nicht zu erkennen (Gößl in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG, § 52 WHG Rn. 38). Insbesondere werden rechtsstaatliche Garantien nicht dadurch ausgehöhlt, dass das Normenkontrollverfahren sowohl im Hinblick auf die Klagefrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als auch wegen der Allgemeinwirksamkeit einer stattgebenden Entscheidung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO) für den Rechtsschutzsuchenden scheinbar günstiger ausgestaltet ist als die Anfechtungsklage. Art. 19 Abs. 4 GG zwingt den Gesetzgeber nicht, einer bestimmten Rechtsform die „optimale“ Rechtsschutzform zuzuordnen oder die Verwaltung auf solche Formen festzulegen, die den umfassendsten Rechtsschutz zur Folge haben (Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig-Herzog, GG, Stand September 2015, Art. 19 Abs. 4 Rn. 67). Es kann daher dahinstehen, ob eine erfolgreiche Anfechtungsklage gegen eine Allgemeinverfügung Ansprüche anderer Betroffener auf Rücknahme des ihnen gegenüber bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts auslöst (Lübbe, BayVBl 1995, 97/101) oder ob in diesem Fall ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens besteht bzw. geringere Anforderungen an die Nichtigkeit einer solchen Regelung zu stellen sind (vgl. hierzu U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 272 m. w. N.).

Ob durch eine im Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 als Allgemeinverfügung erlassene Schutzanordnung die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an die verordnungsrechtliche Unterschutzstellung unterlaufen werden, ist im Rahmen der Rechtmäßigkeit der konkreten Regelung zu beurteilen (vgl. unten unter II 2 c). Diese Erwägung rechtfertigt es jedenfalls nicht, den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 generell entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und der gesetzgeberischen Intention dahingehend zu beschränken, dass diese nur als Rechtsgrundlage für Schutzanordnungen im Rahmen der Wasserschutzgebietsverordnung oder für Verwaltungsakte nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, nicht aber für Allgemeinverfügungen gemäß Art. 35 Satz 2 BayVwVfG verstanden wird (so aber Czychow-ski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 52 Rn. 42).

b) Die streitgegenständlichen Schutzanordnungen im Bescheid des Landratsamts U. vom 18. März 2013 sind als Allgemeinverfügung im Sinne des Art. 35 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG zu qualifizieren.

Da die Klage auf die Verfügungen im Bescheid vom 18. März 2013 beschränkt ist, die sich auf die vom Kläger bewirtschafteten Felder erstrecken, sind ausschließlich die unter Ziffer 1.1 der behördlichen Verlautbarung enthaltenen Düngeverbote sowie die unter Ziffer 1.2 ergangenen Verbote zur Beweidung und Tierhaltung Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Entgegen der klägerischen Ansicht handelt es sich hierbei nicht um eine abstrakt-generelle Regelung, sondern um eine einzelfallbezogene Verfügung.

aa) Dass das Landratsamt die streitigen Schutzanordnungen in der Rechtsform einer Allgemeinverfügung und nicht als abstrakt-generelle Rechtsnorm erlassen wollte, wird schon aus deren ausdrücklicher Bezeichnung als eine solche ersichtlich. Dementsprechend ist der Bescheid vom 18. März 2013 auch mit einer Begründung gemäß Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG (die nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich gewesen wäre) und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Auch das gewählte Verfahren, in dem gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG von einer Anhörung abgesehen wurde, und die Anordnung des Sofortvollzugs machen deutlich, dass das Landratsamt selbst von dieser Form des Verwaltungshandelns ausgegangen ist. Eine Umdeutung der Anordnung in eine Rechtsnorm kommt daher von vorneherein nicht in Betracht (vgl. schon BVerwG, U. v. 1.10.1963 - IV C 9.63 - BVerwGE 18, 1/4)

bb) Die im Streit stehenden Schutzanordnungen sind auch nach ihrem Inhalt und Zweck als Einzelfallregelungen und damit als Allgemeinverfügung im Sinne des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG ausgestaltet. Sie treffen keine abstrakt-generelle Regelung, sondern sind als eine nutzungsregelnde Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG ergangen.

Nach Art. 35 Satz 2 BayVwVfG ist eine Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Das Erstgericht hat zu Recht den einzelfallregelnden Charakter der angefochtenen Verfügung bejaht. Der Bescheid vom 18. März 2013 stellt aber keine personenbezogene Allgemeinverfügung im Sinne von Art. 35 Satz 2 Alt. 1 BayVwVfG dar, sondern erfüllt die Voraussetzungen der 3. Alternative des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG.

(1) Wie die Klägerseite zutreffend ausführt, ist die Abgrenzung der Allgemeinverfügung zur Rechtsnorm im Einzelfall nicht unumstritten (vgl. nur U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 280 ff. m. w. N.). Weitgehende Einigkeit besteht insoweit, dass eine für eine unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten und Personen getroffene abstrakt-generelle Regelung nicht in der Rechtsform einer Allgemeinverfügung erlassen werden darf (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 35 Rn. 283; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 35 Rn. 121; vgl. auch BVerwG, U. v. 28.2.1961 - I C 54.57 - BVerwGE 12, 87; OVG Saarl, B. v. 2.11.2010 - 3 B 164/10 - NVwZ 2011,190; VGH BW, B. v. 4.10.2002 - 1 S 1963/02 - NVwZ 2003,115; U. v. 13.3.1987 - 5 S 2079/86 - VBlBW 1987, 377). Nach welchen Kriterien einzuordnen ist, ob eine Regelung eine abstrakte Anweisung trifft oder ob sie einzelfallbezogen ergangen ist, wird jedoch uneinheitlich bewertet (vgl. schon von Mutius in Festschrift für Hans J. Wolff, 1973, S. 167 ff.; Bumke in Hofmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, § 35 Rn. 24 ff.; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 283 ff. m. w. N. ).

Kann die Behörde, wie im vorliegenden Fall, nach den gesetzlichen Vorgaben sowohl in Form einer Allgemeinverfügung als auch in Form einer Rechtsnorm tätig werden, sprechen für das Vorliegen einer Allgemeinverfügung die konkreten Bezüge, die eine Regelung in zeitlicher, örtlicher, personeller oder sachlicher Hinsicht aufweist (Bumke in Hofmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, § 35 Rn. 33). Danach stellt sich der im Streit stehende Bescheid vom 18. März 2013 wegen der Konkretheit des darin geregelten Lebenssachverhalts nicht als abstrakt-generelle Regelung dar.

Die hier angefochtene Verfügung ist einzelfallbezogen, weil sie einen sachlich und räumlich bestimmten Sachverhalt, nämlich die Beschränkung der Bewirtschaftung der betroffenen Flächen in Form konkreter Verbote zur Düngung, Beweidung und Tierhaltung beinhaltet. Ihr konkreter örtlicher Bezug ergibt sich aus den in den Anlagen 1 und 2 beigefügten Lageplänen, auf die die Verfügung verweist; aus den darin als „W II“ markierten Grundstücken lässt sich ohne Weiteres ableiten, auf welche Felder sich diese Verbote im Einzelnen beziehen.

Auch der Umstand, dass die streitgegenständlichen Schutzanordnungen nicht nur örtlich begrenzt, sondern auch anlassbezogen ergangen sind, spricht dafür, dass sie nicht lediglich abstrakt-generelle Regelungen beinhalten (vgl. BVerwG, U. v. 28.2.1961 - I C 54.57 - BVerwGE 12, 87/89; VGH BW, B. v. 8.9.2003 - 5 S 1274/03 - NVwZ 2004, 119; U. v. 11.7.1997 - 8 S 2683/96 - NJW 1998, 2235). Ihr Erlass ist auf ein konkretes Vorkommnis zurückzuführen, nämlich darauf, dass die Verordnung über ein gemeinsames Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlagen der Städte M. und B. mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (22 N 09.2974 - NVwZ-RR 2013, 636) unwirksam geworden war und dadurch nach den vorliegenden Erkenntnissen eine konkrete Gefahr für das als Trinkwasser genutzte Grundwasservorkommen bestand. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich dabei nicht lediglich um abstrakte Vorsorgegesichtspunkte. Denn für das Vorliegen einer konkreten Gefahr ist es nicht erforderlich, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist, sondern es genügt, dass irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können (BVerwG, U. v. 13.12.1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221/225). Das ist vorliegend zu bejahen, weil aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts K. vom 7. März 2013 hervorgeht, dass die in der Allgemeinverfügung enthaltenen Verbote einen Mindestschutz für die Wasserfassungen in Bezug auf bakteriologisch bedenkliche Bodennutzungen darstellen; ohne diese bestünde kein wirksamer Trinkwasserschutz. Darüber hinaus hat das Gesundheitsamt des Landratsamts U. in der E-Mail-Nachricht vom 15. März 2013 darauf hingewiesen, dass das in der Verfügung untersagte Ausbringen von Gülle eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Trinkwasserabnehmer darstelle. Dementsprechend wird in der Begründung der Allgemeinverfügung (vgl. unter II 2 auf S. 4 der Verfügung) ausgeführt, dass die unter Ziffer 1 verfügten Verbote dem Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen sowie sonstigen Beeinträchtigungen dienten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Wassergewinnungsanlage gefährlich seien. Hierdurch werde die Gefahr, dass krankheitserregende Keime aufgrund von Niederschlägen in das Grundwasser gelangten und zu einer Verunreinigung des Trinkwassers führten, erheblich gemindert.

In engem Zusammenhang mit der Anlassbezogenheit der Regelung steht deren zeitliche Begrenztheit, welche in der Literatur und Rechtsprechung ebenfalls als Abgrenzungskriterium zwischen einer Allgemeinverfügung und einer Rechtsnorm herangezogen wird (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 285 m. w. N.; Maurer, VBlBW 1987, 361/363). Zwar ist der streitgegenständliche Bescheid vom 18. März 2013 nach dem Wortlaut seiner Tenorierung zeitlich unbegrenzt erlassen. Aus seiner Begründung wird jedoch hinreichend deutlich, dass die Verfügung lediglich übergangsweise, nämlich bis zum Erlass der (wie oben ausgeführt bereits konkret geplanten) neuen Verordnung über ein gemeinsames Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlagen der Städte M. und B. gelten soll. So wird in der Begründung der Allgemeinverfügung (vgl. unter II 2 auf S. 5) ausdrücklich ausgeführt, dass die Schutzanordnungen dem Mindestschutz des Trinkwassers „bis zum Erlass einer neuen Wasserschutzgebietsverordnung“ dienten. Ausdrücklich bezieht sich diese Passage zwar lediglich auf die unter Ziffer 2 verfügten Verbote, die hier nicht streitgegenständlich sind. Aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung wird jedoch deutlich, dass auch die Schutzanordnungen unter Ziffer 1 lediglich vorläufig Geltung beanspruchen, bis die geplante Ausweisung des neuen gemeinsamen Wasserschutzgebiets erfolgt.

(2) Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts ist die Allgemeinverfügung vom 18. März 2013 nicht personenbezogen ergangen, sondern weist einen benutzungsregelnden Inhalt im Sinne des Art. 35 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG auf (vgl. auch U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 285 unter Verweis auf Rn. 329). Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt, kommt dieser Alternative des Art. 35 Satz 2 BayVwVfG ein eigenständiger Regelungsgehalt zu (Windoffer in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 35 Rn. 138; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 328 m. w. N.).

Durch den Bescheid vom 18. März 2013 werden Vorgaben zur Bewirtschaftung der betroffenen Felder gemacht und damit Regelungen zu deren Nutzung getroffen. Entgegen der klägerischen Auffassung fallen auch Grundstücke unter den Sachbegriff des Art. 5 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG (U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O. Rn. 310, 311; Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Art. 35 BayVwVfG S. 22). Die von der Verfügung erfassten Flächen unterfallen zwar mangels Widmung nicht dem öffentlichen Sachenrecht; nach dem Wortlaut der Norm ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass durch eine nutzungsregelnde Allgemeinverfügung im Sinne des Art. 35 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG auch die Benutzung nicht-öffentlicher Sachen geregelt wird (Windoffer in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, § 35 Rn. 138; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 35 Rn. 342; Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 35 Rn. 43; VGH BW, B. v. 8.9.2003 - 5 S 1274/03 - NVwZ 2004, 119).

Vorliegend richtet sich die Verfügung nicht an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis. Wenn das Erstgericht davon ausgeht, dass die Schutzanordnungen gegenüber den jeweiligen Nutzungsberechtigten der betroffenen Felder ergangen sind, verkennt es, dass diese nicht das personenbezogene Verhalten der Eigentümer bzw. Pächter als Bezugspunkt haben, sondern ihr Regelungsziel gerade die Benutzung der Sache, also die Nutzung der Felder, ist. Sie betreffen damit zwar in erster Linie die Nutzungsberechtigten, verpflichten aber auch jeden beliebigen Dritten, der ohne Berechtigung auf den betroffenen Flächen die untersagten Nutzungen vornehmen will; sie sind somit an die „Allgemeinheit“ im Sinne des Art. 35 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG gerichtet.

Daher kann der Kläger auch nicht mit dem Einwand durchdringen, die Einordnung der streitbefangenen Schutzanordnungen als eine auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 ergangene Allgemeinverfügung sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 15.3.1968 - IV C 5.67 - BVerwGE 29, 207) nicht vereinbar. Denn die vom Kläger in Bezug genommene Passage zur fehlenden Bestimmbarkeit des betroffenen Personenkreises wegen des ständigen Wechsels durch Rechtsnachfolge (BVerwG, U. v. 15.3.1968 a. a. O. S. 209) steht in keinem Widerspruch zur Qualifizierung der hier vorliegenden Verfügung als benutzungsbezogene Allgemeinverfügung im Sinne des Art. 35 Satz 2 Alt. 3 BayVwVfG, die sich gerade durch die Unbestimmtheit und Unbestimmbarkeit des betroffenen Personenkreises auszeichnet. Im Übrigen erfolgten diese Ausführungen im Kontext einer Entscheidung über die (erstmalige) Festsetzung eines Wasserschutzgebiets und die in diesem Zusammenhang erlassenen Schutzanordnungen durch Allgemeinverfügung. Wie bereits im Urteil vom 1. Oktober 1963 (IV C 9.63 - BVerwGE 18, 1/4) angedeutet, erachtete des Bundesverwaltungsgericht insoweit den Erlass einer Rechtsverordnung für erforderlich, wie dies mittlerweile auch die gesetzliche Bestimmung des § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 vorsieht. Im Gegensatz zur dort entschiedenen Fallkonstellation steht hier aber nicht die für alle verbindliche Festsetzung des Wasserschutzgebiets mit seinen allgemein gültigen Regelungen inmitten, sondern die Vorgabe konkreter Bewirtschaftungsregelungen für einzelne, im (bereits festgesetzten) Wasserschutzgebiet gelegene Grundstücksflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 9.6.1967 - VII C 18.66 - BVerwGE 27, 181/183) kommt es für die Bewertung der Rechtsform entscheidend auf den Inhalt der behördlichen Anordnung an. Dementsprechend werden Regelungen, die eine konkrete örtliche Situation betreffen und situationsbedingt ergehen, auch vom Bundesverwaltungsgericht als Allgemeinverfügungen qualifiziert, auch wenn der hiervon erfasste Personenkreis zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht feststeht (vgl. etwa zur Qualifizierung von Verkehrszeichen als Allgemeinverfügung st. Rspr. seit U. v. 9.6.1967 - VII C 18.66 - BVerwGE 27, 181/182; U. v. 13.12.1979 - 7 C 46/78 - BVerwGE 59, 221/224; U. v. 11.12.1996 - 11 C 15/95 - BVerwGE 102, 316/318; U. v. 23.9.2010 - 3 C 37/09 - BVerwGE 138, 21/23).

c) Gegen die vom Landratsamt gewählte Rechtsform bestehen auch im Hinblick auf den konkreten Inhalt der Schutzanordnungen keine rechtlichen Bedenken.

Durch den Erlass der Allgemeinverfügung werden die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an die verordnungsrechtliche Unterschutzstellung nicht unterlaufen. Die streitbefangenen Schutzanordnungen verändern weder den Umgriff des mit Verordnung vom 25. August 1981 [geändert mit Verordnungen vom 23.9.1991 und 18.12.2003] festgesetzten Wasserschutzgebiets noch die darin allgemein festgesetzten Verbote und Beschränkungen. Die Ziffern 1.1 und 1.2 der Allgemeinverfügung vom 18. März 2013 sprechen lediglich darüber hinausgehende einzelne Bewirtschaftungsverbote für bestimmte, innerhalb des festgesetzten Wasserschutzgebiets liegende Grundstücksflächen aus. Sie beinhalten daher keine Festsetzungen, welche nur durch Rechtsverordnung erfolgen dürfen (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010; vgl. auch BVerwG, U. v.1.10.1963 - IV C 9.63 - BVerwGE 18,1; U. v. 15.3.1968 - IV C 5.67 - BVerwGE 29, 207).

Auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist gegen die konkrete Ausgestaltung der Allgemeinverfügung nichts zu erinnern. Die Verwaltung darf, sofern ihr mehrere Rechtsformen zur Verfügung stehen, unter diesen auswählen, ohne gerade diejenige ergreifen zu müssen, die dem Betroffenen die ihm günstigste Rechtsschutzform zur Verfügung stellt (BVerfG, U. v.29.7.1959 - 1 BvR 394/58 - BVerfGE 10, 89/105; BVerwG, B. v. 21.3.1974 - VII B 97.73 - DÖV 1974, 426/427). Ein „Formenmissbrauch“ beginnt unter Rechtsschutzgesichtspunkten erst dort, wo der Gerichtsschutz aus sachlich nicht mehr vertretbaren Gründen oder in einer für den Betroffenen unzumutbaren Weise begrenzt worden ist (Schmidt-Aßmann in Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 68).

Der Einwand des Klägers, durch die hier gewählte Rechtsform des Verwaltungshandelns werde der Grundrechtsschutz durch Verfahren unterlaufen, greift daher ersichtlich nicht durch. Es ist ihm zumutbar, die von ihm angegriffenen Schutzanordnungen im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Es sprechen auch sachliche Gründe für die hier gewählte Handlungsform. Wie oben ausgeführt hat die Allgemeinverfügung lediglich vorübergehenden Charakter, da sie den Zeitraum bis zum Erlass der konkret geplanten neuen Verordnung über das gemeinsame Wasserschutzgebiet für die Wassergewinnungsanlagen der Städte M. und B. überbrücken soll. Die endgültige Beseitigung der nach aktueller Erkenntnislage bestehenden Schutzdefizite bleibt damit dem Verordnungsweg mit den für die Betroffenen vorgesehenen Verfahrensrechten und Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten. Dessen Einleitung steht nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Vertreter des Landratsamts U. unmittelbar bevor. Die relativ lange Bearbeitungszeit seit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (22 N 09.2974 - NVwZ-RR 2013, 636), mit der die ursprüngliche Fassung dieser Wasserschutzgebietsverordnung unwirksam erklärt worden war, erscheint angesichts der Komplexheit und der gebotenen Gründlichkeit bei den notwendigen Untersuchungen zur der Unterschutzstellung noch nachvollziehbar. Gerade im Hinblick darauf ist es jedoch sachlich gerechtfertigt, dass die Behörde auf die mittlerweile erkannten Gefahren für das Trinkwasser reagiert und diese ohne verfahrensrechtliche Verzögerungen vorübergehend durch Erlass einer Allgemeinverfügung unterbindet, bis sie durch die neue Verordnung endgültig ausgeräumt werden können.

3. Die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 18. März 2013 ist auch im Übrigen mit § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG 2010 vereinbar und rechtmäßig.

Nach den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamt K. vom 7. März 2013 und des Gesundheitsamts des Landratsamts U. vom 15. März 2013 dienen die konkret verfügten Dünge-, Beweidungs- und Tierhaltungsverbote dem Trinkwasserschutz, weil hierdurch die Gefahr des Eintrags krankheitserregender Keime in das als Trinkwasser genutzte Grundwasservorkommen erheblich gemindert wird. Sie dienen damit der Umsetzung der Vorgaben der Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Nr. i und Art. 7 der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl EG Nr. L 327 S.1).

Die Anordnungen sind auch mit dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Nach den vorgenannten Stellungnahmen der Fachbehörden sind sie geeignet und erforderlich, die konkrete Gefahr für das Trinkwasser maßgeblich zu verringern. Angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz des Wasservorkommens (vgl. auch § 48 WHG 2010) stellen die Schutzanordnungen keine unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar, auch wenn dieser geltend macht, als Biolandwirt auf das Ausbringen der auf seinem Hof anfallenden Gülle auf den von ihm selbst bewirtschafteten Flächen angewiesen zu sein. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt der Sicherung des Grundwasservorkommens wegen des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300/342 ff.; B. v. 7.11.1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - BVerfGE 93, 349; BVerwG, U. v. 13.6.1996 - 3 C 13.95 - NVwZ RR 1997, 216) den Vorrang gegenüber den Eigentümerinteressen der Betroffenen und deren Recht auf unbeschränkte Fortführung des eingerichteten und ausgeübten Landwirtschaftsbetriebs eingeräumt hat. Soweit sich die Beschränkungen im Einzelnen als unzumutbar erweisen sollten, besteht im Übrigen die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 3 WHG 2010, anderenfalls der Anspruch auf Entschädigung nach § 52 Abs. 4 i. V. m. §§ 96 bis 98 WHG 2010 und Art. 57 BayWG 2010. Zudem besteht ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich der durch die Anordnung verursachten wirtschaftlichen Nachteile nach Art. 32 i. V. m. Art. 57 BayWG 2010.

Angesichts dessen erweist sich die Verfügung vom 18. März 2013 auch nicht als ermessensfehlerhaft. Allein der Umstand, dass in Bayern nach dem Klägervorbringen eine Vielzahl ähnlicher Allgemeinverfügungen erlassen worden sein soll, um Schutzgebietsverordnungen an den neuen Erkenntnisstand anzupassen, ändert nichts daran, dass das Landratsamt U. bei Erlass der streitbefangenen Schutzanordnungen ausweislich der Begründung des Bescheids den ihm zustehenden Ermessensspielraum erkannt und dessen Grenzen nicht überschritten hat.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung von § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG 2010 grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozess-handlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. März 2014 in beiden Rechtszügen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der vom Erstgericht angesetzte Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG wird der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht hinreichend gerecht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.

(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.