Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2016 - AN 9 K 15.01509
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine vom Beklagten angeordnete wasserrechtliche Rückbauverpflichtung für einen Brunnen.
Der Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., auf dem er eine Teichanlage mit sechs unterschiedlich großen Fischweihern mit einer Gesamtfläche von 11.326 m2 betreibt. Mit Plangenehmigung vom 4. August 1982 wurde die Teichanlage (nachträglich) wasserrechtlich genehmigt. Inhalt der wasserrechtlichen Genehmigung waren das Ableiten von Wasser aus der ... sowie das Einleiten von Überlauf- und Entleerungswasser aus der Fischteichanlage bzw. den Fischhälterungen in die ... Für mit Baugenehmigung vom 24. Januar 1963 genehmigte Gebäude (Aufenthalts- und Geräteraum) sowie für Zwecke der Fischereiwirtschaft (Hälterung etc.) betreibt der Kläger auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... einen Brunnen.
Die Baugenehmigung vom
Das Grundstück befindet sich in der engeren Schutzzone des Wasserschutzgebietes im Markt ... für die Wasserversorgung der ... gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung des Landratsamtes... über das Wasserschutzgebiet im Markt ... (Landkreis ...) für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes für Wasserversorgung der ... vom 2. November 1984 gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WHG a. F.. Eine Erlaubnis zur Nutzung des Grundwassers aus diesem Brunnen konnte seitens der Beteiligten nicht nachgewiesen werden.
Im Rahmen einer geplanten Sanierung der Teichanlage sowie anlässlich eines Bauantrags zur Errichtung einer Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... fand am 24. Mai 2012 eine Ortseinsicht auf dem Grundstück der Teichanlage (sog. „...“) unter Beteiligung der Bauordnungsbehörde, der Wasserrechtsbehörde, des Gesundheitsamtes, des Wasserwirtschaftsamtes, der Gemeinde und des Zweckverbands ... statt. Im Rahmen dieser Ortseinsicht wurde die Genehmigungspflicht eines Brunnens zur Entnahme von Grundwasser sowie die Abwasserentsorgung der Nebengebäude auf dem Grundstück der Teichanlage diskutiert. Der Kläger führte im Rahmen der Ortseinsicht am 24. Mai 2012 sowie per E-Mail an den Bürgermeister des Marktes ... aus, vor Erwerb der Teichanlage im Jahre 2011 habe er sich beim Bürgermeister des Marktes ... darüber versichert, dass alle Gebäude dort genehmigt seien und auch der bestehende Brunnen und die Toiletten bekannt seien.
Das Wasserwirtschaftsamt ... führte mit Stellungnahme vom
Mit weiterer Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Die vom Kläger beantragte baurechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Doppelgarage wurde mit Bescheid vom
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2014 mit, dass die Errichtung des Brunnens im Jahr 1962 oder 1963 nicht genehmigungsfrei gewesen sei. Für die Niederbringung des Brunnens wäre eine Anzeige an die Kreisverwaltungsbehörde zumindest erforderlich gewesen. Dabei wäre wohl festgestellt worden, dass es sich um eine erlaubnispflichtige Grundwasserentnahme handele. Der Entnahmezweck falle nicht unter die erlaubnisfreien Tatbestände, weder nach damaliger Sach- und Rechtslage und erst recht nicht heute, wo die Maßnahme in der engeren Schutzzone eines Trinkwasserschutzgebietes zum Liegen komme. Aus der 1963 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Aufenthalts- und Geräteraumes lasse sich kein Anspruch für die Errichtung eines Brunnens oder eine Grundwasserentnahme ableiten. Ebenso wenig könne sich der Kläger auf Bestandsschutz berufen. Das Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass das geltende Wasserrecht dem Grundstückseigentümer prinzipiell keinen Anspruch auf Grundwassernutzung gebe; es kenne insoweit auch keinen eigentumsrechtlichen Bestandsschutz. Für die Schaffung eines gleichwertigen Ersatzes in Form eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung bestehe seitens des Landratsamtes weder eine Verpflichtung noch Veranlassung. Eine erforderliche Anzeige für die Brunnenbohrung und die notwendige Erlaubnis für die Grundwasserentnahme auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... lägen dem Landratsamt ... nicht vor. Sollte der Kläger bis zum 20. Februar 2014 diese Erlaubnis nicht nachweisen können, werde eine kostenpflichtige Anordnung unter Androhung eines Zwangsgeldes ergehen. Eine nachträgliche Erlaubnis für eine Grundwasserentnahme könne nicht in Aussicht gestellt werden.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom
Mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Das Wasserwirtschaftsamt ... nahm mit E-Mail vom
Mit Schreiben des Beklagten vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Bescheid vom
Gegen den am 5. August 2015 zugestellten Bescheid vom 29. Juli 2015 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 7. September 2015, eingegangen am selben Tag, vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach Auffassung der Klägerseite zum Zeitpunkt der Errichtung des Brunnens eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung bestanden habe, wobei es schwierig sei, die entsprechenden Unterlagen aus dieser Zeit vorzulegen. Die Erwägung, dass der entsprechende Brunnen für die Fischereizwecke des Klägers und für seine Fischereianlage verwendet werde, berechtige dazu, den entsprechenden Brunnen aufrechtzuerhalten, notfalls nach einer zusätzlichen Sanierung, wobei dies aus Klägersicht nicht zwingend notwendig sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes ...
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zum Betrieb des Brunnens nicht vorliege. Auch eine Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG von den Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung im Markt... für die öffentliche Trinkwasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der ... vom 2. November 1984 sei weder beantragt noch erteilt worden.
Am
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Gründe
Das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung am
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Anordnung zum Rückbau des Brunnens auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die streitgegenständliche Anordnung zum Rückbau des privaten Brunnens des Klägers im Wasserschutzgebiet dient der Konkretisierung der in der Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzten Verbote.
Rechtsgrundlage für die Anordnung zum Rückbau des Brunnens mit Bescheid vom 29. Juli 2015 ist § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2a WHG, der als spezielle Ermächtigung für Einzelanordnungen im Wasserschutzgebiet der wasserrechtlichen Generalklausel nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG insoweit vorgeht. Dass die Behörde die streitgegenständliche Anordnung auf die wasserrechtliche Generalklausel nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. der Wasserschutzgebietsverordnung gestützt hat, ist insoweit unschädlich, als sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen als auch Ermessenserwägungen weitgehend identisch sind und der Verwaltungsakt durch einen Austausch der Rechtsgrundlage keine Wesensveränderung erfährt (vgl. zum Austausch einer Rechtsgrundlage BayVGH, B. v. 8.11.2016 - 20 CS 16.1193 - juris, Rn. 25). Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2a WHG können entweder in der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung oder durch behördliche Entscheidung bestimmte Handlungen in Wasserschutzgebieten verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden oder die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, soweit der Schutzzweck dies erfordert. § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG ermächtigt die Wasserbehörde zur behördlichen Anordnungen im Einzelfall, um den zuständigen Behörden ein flexibles und schnelles Handeln zu ermöglichen und verbotswidrige Zustände im Wasserschutzgebiet zu beseitigen. § 52 WHG findet nach § 106 Abs. 1 WHG auch auf vor Inkrafttreten des WHG festgesetzte Wasserschutzgebiete Anwendung. Voraussetzung für eine solche Anordnung ist das Vorliegen einer wirksamen Schutzgebietsverordnung, d. h. die Vollzugsbehörde ist berechtigt, in Umsetzung der Handlungspflichten und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung Anordnungen im Einzelfall selbst zu treffen (vgl. Czychowski/Rein-hardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 52 Rn. 41).
Den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids stellt vorliegend der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dar. Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides beurteilt sich somit nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides geltenden Verordnung des Landratsamtes ... über das Wasserschutzgebiet im Markt ... (Landkreis ...) für die öffentliche Wasserversorgung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der ... vom 2. November 1984 (WSG-VO 1984). Der angefochtene Bescheid stützt sich insoweit auf §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2.1 WSG-VO 1984. Danach sind im Fassungsbereich, in der engeren Schutzzone und in der weiteren Schutzzone Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, verboten. Bei dem Brunnen des Klägers handelt es sich um einen solchen verbotenen Aufschluss von Erdoberfläche und Grundwasser.
Anhaltspunkte für formelle oder materielle Mängel der Wasserschutzgebietsverordnung, die einer gerichtlichen Inzidentprüfung unterliegt, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
Eigentumsbeschränkungen durch Schutzanordnungen im Wasserschutzgebiet sind unabhängig von der Intensität der den Eigentümer treffenden Belastung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1996 - 4 NB 31 und 32/96 - NVwZ 1997, 887). Die Einschränkung „soweit der Schutzzweck dies erfordert“ in § 52 Abs. 1 WHG ist Ausdruck des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzips bzw. Übermaßverbots, das sich insbesondere an den Kriterien der Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit im Rahmen einer grundstücksbezogenen Betrachtung zu orientieren hat.
Die besondere Schutzwürdigkeit, -bedürftigkeit und -fähigkeit ergibt sich vorliegend aus der Lage des streitgegenständlichen Grundstücks in der engeren Schutzzone des Wasserschutzgebietes sowie der besonderen Nähe zu den Trinkwasserbrunnen, insbesondere dem nächstgelegenen Brunnen IIIa des Wasserverbandes der ...
Behördliche Schutzanordnungen müssen sich wie die Festsetzungen des Wasserschutzgebietes im Umfang nach dem Schutzbedürfnis für den zu erreichenden Zweck richten. Dabei ist der Grad der Dringlichkeit sowie das Gefahrenpotenzial bestehender Einrichtungen und Verhaltensweisen zu berücksichtigen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen behördliche Schutzanordnungen nicht weitergehen, als es zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist (vgl. Sieder/Zeitler, WHG-Komm., § 52 Rn. 37 bis 43, Beck Online). Auch bestandsgeschützte, bestehende Bebauung und Nutzungen von Grundstücken schließen es nicht aus, Gefährdungspotenziale für die Trinkwasserversorgung im Wasserschutzgebiet durch zusätzliche Verbote oder Beschränkungen zu vermindern (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1996, a. a. O.). Über die Handlungspflichten nach § 52 Abs. 1 Nr. 2a WHG kann einem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks aufgegeben werden, auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere etwa Bodenverfüllungen vorzunehmen, damit das Grundwasser nicht offen zutage tritt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG-Komm., 10. Aufl. 2010, § 52 Rn. 34).
Wenngleich vorliegend die Anordnung zum Rückbau des Brunnens die Nutzbarkeit des Grundstücks beschränkt, steht weder die bestandskräftige Baugenehmigung vom 4. Januar 1963 noch die Plangenehmigung zur Errichtung einer Fischteichanlage mit Bescheid vom 4. August 1982 nachträglichen Beschränkungen in Umsetzung der Wasserschutzgebietsverordnung entgegen. Denn die bestandskräftige Baugenehmigung vom 4. Januar 1963 zur Errichtung eines Aufenthalts- und Geräteraumes beinhaltet ausweislich des Hinweises unter IV. Nr. 2, wonach etwa erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen durch die Baugenehmigung nicht berührt werden, kein Recht zur Entnahme von Grundwasser. Der restriktiv auszulegende Tatbestand der erlaubnisfreien Benutzungen nach § 46 WHG beruht auf dem Grundsatz, dass das Grundeigentum allein nicht zu einer Grundwasserbenutzung berechtigt (vgl. § 4 Abs. 2 WHG), vielmehr das Grundwasser einer gesonderten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt ist. Gestattungsfreie Benutzungen im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG stehen darüber hinaus jeweils unter dem Vorbehalt, dass „keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen“ sind. Nach der zum Zeitpunkt des Brunnenbaus geltenden Rechtslage war nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG a. F. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck erlaubnisfrei gestellt, soweit von den Benutzungen nicht signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu erwarten sind. Bei der vorliegenden Grundwasserentnahme durch den klägerischen Brunnen zum Zwecke der Fischereiwirtschaft hat es sich weder zum Zeitpunkt der Aufnahme der Gewässerbenutzung noch heute um eine solche erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers gehandelt. Auch die wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Fischteichanlage vom 4. August 1982 beinhaltete lediglich die Gewässerbenutzungen im Aufstau der ..., Ableitung von Wasser aus der ..., Einleiten von Überlauf und Entleerungswasser aus der Fischteichanlage bzw. den Fischhälterungen in die ..., nicht jedoch die Entnahme von Grundwasser.
Somit kann sich der Kläger nicht auf eine bestandsgeschützte Grundwasserentnahme berufen. Allein der faktische Anschluss eines Grundstücks an ein privates Wasserversorgungssystem genießt keinen Bestandsschutz im Sinne dauerhafter Nutzbarkeit (vgl. VG Ansbach, U. v. 14.7.2015 - AN 1 K 13.00604 - juris, Rn. 42).
Die behördlichen Anordnungen sind vorliegend mit dem verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Nach den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes ..., dessen amtlichen Auskünften und Gutachten eine besondere Bedeutung sowie ein Beurteilungsvorrang zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - juris, Rn. 9 m. w. N.) wird ein qualifizierter Rückbau des Brunnens für erforderlich und unausweichlich erachtet, um einen ungehinderten Zugang zum Grundwasser und einen direkten Eintrag in das Grundwasser, der in der engeren Schutzzone durch die Filterwirkung des Gesteins bis zu den Trinkwasserbrunnen nicht eliminiert werden könnte, zu vermeiden. Der Rückbau des Brunnens ist daher geeignet und erforderlich, um eine konkrete Gefahr für das Trinkwasser maßgeblich zu verringern. Angesichts des öffentlichen Interesses am Schutz des Wasservorkommens stellt die behördliche Anordnung zum Rückbau des ohne wasserrechtliche Erlaubnis errichteten Brunnens keine unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit und des Gefahrenpotenzials eines offenen Zugangs zum Grundwasser innerhalb der engeren Schutzzone ist es somit rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde der Sicherung des Grundwasservorkommens wegen des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung gegenüber den Eigentümerinteressen des Klägers und seinem Recht auf eine möglichst unbeschränkte Ausübung der Fischereiwirtschaft den Vorrang eingeräumt hat (vgl. zum überragenden Rang des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung: BayVGH, U. v. 15.3.2016 - 8 BV 14.1102 - juris, Rn. 51; BVerfG, B. v. 15.7.1981 - 1 BvR 77/78 - BVerfGE 58, 300/342). Ermessensfehler der Behörde gemäß § 114 VwGO sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Befreiung bzw. Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WSG-VO 1984, wonach die Behörde von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen kann, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht, ist vorliegend mangels atypischer Umstände, aus denen sich eine solche unbillige Härte ergeben könnte, nicht gegeben. Bei Befreiungen handelt es sich grundsätzlich um restriktiv auszulegende Ausnahmen, keinesfalls um allgemeine Billigkeitsklauseln zur Berücksichtigung persönlicher Umstände des Grundstücksbesitzers. Das Rechtsinstitut der Befreiung von dem Verbot einer Norm rechtfertigt sich verfassungsrechtlich daraus, dass die mit einer Normierung regelmäßig verbundene Abstraktion und Verallgemeinerung notwendig zu Differenzen zwischen dem Regelungsinhalt und dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut führen können, weil und soweit sie besonders gelagerten Sachverhalten, die aus den tatsächlichen Gründen atypisch „aus der Regel fallen“ nicht gerecht werden. Für die zur Vermeidung vom Verordnungsgeber nicht beabsichtigter Härten vorgesehene Befreiung oder Ausnahme ist insofern das Vorliegen einer grundstücksbezogenen Atypik Voraussetzung.
Besondere grundstücksbezogene atypische Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, die für einen Erhalt eines privaten Brunnens innerhalb der engeren Schutzzone im Wasserschutzgebiet streiten könnten. Unter Berücksichtigung des Besorgnisgrundsatzes und der restriktiven Handhabung von Befreiungen und Ausnahmen ist es mithin nicht zu beanstanden, dass vorliegend der Sicherheit der Trinkwasserversorgung, insbesondere unter Berücksichtigung des bedeutsamen Risikos eines schädlichen Grundwassereintrages Vorrang vor der Erteilung einer Befreiung eingeräumt wurde.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2016 - AN 9 K 15.01509
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2016 - AN 9 K 15.01509
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Dez. 2016 - AN 9 K 15.01509 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung.
(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen.
(4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2 erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet auf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den Fällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
- 1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, - 2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
- 1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, - 2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.
Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).
(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund
- 1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind, - 2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29), - 3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung, - 4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie - 5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn
- 1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist; - 2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde; - 3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt; - 4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
- 1.
das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus einem Gewässer, - 2.
das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer mittels beweglicher Anlagen und - 3.
das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein Gewässer,
(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.
(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
II.
Antragstellerin und Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
- 1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, - 2.
das Grundwasser anzureichern oder - 3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Wasserschutzgebiete gelten als festgesetzte Wasserschutzgebiete im Sinne von § 51 Absatz 1.
(2) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Heilquellenschutzgebiete gelten als festgesetzte Heilquellenschutzgebiete im Sinne von § 53 Absatz 4.
(3) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte, als festgesetzt geltende oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete gelten als festgesetzte oder vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Absatz 2 oder Absatz 3.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
- 1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden, - 2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, - a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen, - b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen, - c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
- 3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
- 1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, - 2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.
(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.
(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.
(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht
(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.
(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
- 1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck, - 2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.
Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung).
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 1 K 13.00604
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am
rechtskräftig: ...
1. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1170
gez. ..., Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hauptpunkte: Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine öffentliche Wasserversorgungsanlage; Befreiung vom Benutzungszwang; Eigenwasserversorgungsanlage (Hausbrunnen)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Stadt ...
- Beklagte -
wegen Wasserversorgung, Anschluss- und Benutzungszwang
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf, den Richter am Verwaltungsgericht Opitsch, den RichterBrandl-Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... im Gemeindegebiet der Beklagten.
Die Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung.
Mit Schreiben vom
Zur Begründung trug er vor, er habe seit November/Dezember 2011 mit hohen eigenen Investitionskosten und Arbeitsleistungen (15.000 bis 16.000 EUR plus Eigenleistung) einen neuen Brunnen gebaut. Für sein Anwesen bestehe aufgrund des neuen Brunnens eine gute und den Anforderungen entsprechende Wasserqualität, was durch entsprechende Untersuchungsergebnisse belegt werden könne. Das zuvor von ihm am 14. Januar 2011 im alten Brunnen festgestellte Fremdwasser stamme aus der alten Fernwasserleitung Franken. Die ehemalige, seit 1972 betriebene Mülldeponie ... sei seiner Ansicht nach nicht der Verursacher der schlechten Wasserwerte in seinem Betrieb in ... Es seien auch keine Erkrankungen und Schädigungen von Personen oder Vieh durch das Wasser bekannt. Laut Urteil des Verwaltungsgerichts ...
In seiner Sitzung vom
Die öffentliche Wasserversorgungsleitung für den Ortsteil ... wurde am
Am
Am 27. Dezember 2012 stellte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gegen die oben genannte Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten.
Mit Bescheid ihrer Stadtwerke vom
Ferner gestattete sie dem Kläger widerruflich unter Auflagen auf dem oben genannten Grundstück das für Viehtränke, Stallreinigung, Güllespülung, Kanalreinigung, Pflanzenschutz, Bauwasser, Gartenbewässerung, Maschinenreinigung, WC- Spülung und Waschmaschine benötigte Wasser aus dem eigenen Brunnen bzw. der eigenen Quelle zu entnehmen.
Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt:
Gemäß § 5 der Wasserabgabesatzung mit 1. Änderungssatzung bestehe ein Anschluss- und Benutzungszwang. Eine Befreiung hiervon für die Versorgung des Wohnbereichs und der Milchkammer (Lebensmittelbereich) sei nicht möglich.
Gemäß Bescheid des Landratsamts ... zur Errichtung der Mülldeponie ...
Hierauf erhob der Kläger mit einem am
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Stadtwerke ... von
Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Aus der Wasseranalyse des lebensmittelchemischen Labors Dr. H., ...
Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung für sein Anwesen. Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen, für deren Vorliegen ein Rechtsanspruch auf Befreiung bestehe, seien gegeben. Die Tatsache, dass der Kläger über eine erst vor kurzem mit sehr hohem finanziellen und persönlichen Aufwand geschaffene hauseigene Brunnenwasserversorgung für sein gesamtes Anwesen verfüge, stelle einen besonderen Grund dar, der es rechtfertige, von dem durch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 4. März 2013 konkretisierten Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung der Beklagten ab Inbetriebnahme seines Eigenwasserbrunnens abzusehen.
Der klägerseits beantragten Befreiung stünden im Sinne von Gemeinwohlerfordernissen weder nachweisbare Qualitätsmängel des geförderten Brunnenwassers noch eine konkret zu befürchtende Schädigung des öffentlichen Kanalnetzes entgegen. Dem Kläger sei die Nutzung der gemeindlichen öffentlichen Wasserversorgungsanlage anstelle seines Hausbrunnens auch nicht deshalb zumutbar, weil er bei dessen Errichtung hätte erkennen können, dass der Ortsteil ... später an das öffentliche Wasserversorgungsnetz der Beklagten angeschlossen werden würde.
Die Beklagte könne den Befreiungsantrag des Klägers nicht mit der Begründung ablehnen, der Kläger sei den Nachweis einer hygienisch einwandfreien Eigenwasserversorgung schuldig geblieben, bzw. der Hausbrunnen des Klägers verfüge nicht über hygienisch einwandfreies Wasser. Das Gegenteil sei ausweislich der oben genannten Analysen und mikrobiologischen Untersuchungen der Fall. Hiernach stehe fest, dass die gemessenen Werte die entsprechenden Grenzwerte der Trinkwasserverordnung einhielten. Mit der Vorlage dieser beiden gutachterlichen Untersuchungsberichte aktuellsten Datums sei der Kläger seiner Obliegenheit, die Trinkwasserqualität seines Brunnenwassers als Befreiungsvoraussetzung darzulegen, in vollem Umfang nachgekommen.
Die Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang scheitere auch nicht daran, dass bei längerer Nichtbenutzung des Hausanschlusses bakterielle Verunreinigungen zu erwarten wären, die sich im Leitungsnetz der Beklagten ausbreiten und/oder kostspielige Reinigungsmaßnahmen erforderlich machen würden. Hierzu habe die Beklagte bis heute keinerlei Sachvortrag oder nachprüfbare Argumente vorgebracht. Außerdem sei zu konstatieren, dass bislang bei dem klägerischen Anwesen noch überhaupt kein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung hergestellt worden sei, der infolge mangelnder Durchspülung verkeimen könnte. Es bestehe insoweit auch keine zwingende Notwendigkeit, die Anschlusspflicht des klägerischen Anwesens schon lange vor dem tatsächlichen Wirksamwerden der damit verbundenen Benutzungspflicht durchzusetzen. Solange der Kläger aufgrund der beantragten Befreiung seinen gesamten Wasserbedarf aus dem eigenen Hausbrunnen decken dürfe, könne auf die Anbindung des klägerischen Grundstücks an das Leitungsnetz der Beklagten verzichtet werden.
Dem Befreiungsantrag des Klägers könne von der Beklagten auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Benutzungszwang sei für ihn von Anfang an zumutbar gewesen, weil die geplante Einbeziehung des Ortsteils ... in die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten schon vor der Errichtung des klägerischen Hausbrunnens hinreichend bekannt gewesen sei. Dem sei folgendes entgegenzuhalten: Die Beklagte habe positiv gewusst und wisse positiv, dass dem Kläger die Errichtung des von ihm neugebauten Eigenwasserbrunnens uneingeschränkt genehmigt worden sei. Spätestens seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts ...
Im Ergebnis sei deshalb festzuhalten, dass der Kläger aufgrund des Vorliegens sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang habe.
Mit
Mit
Die Beklagte beantragte mit Schreiben ihrer Stadtwerke vom
die Klage abzuweisen.
Im streitgegenständlichen Fall seien die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe ohne grundsätzliche Bedeutung, da Besonderheiten vorlägen, die diese grundsätzlich ausschlössen. Dem Anschluss des Ortsteils ... an die öffentliche Wasserversorgung sei eine behördliche Anordnung durch das Landratsamt ... - Gesundheitsamt - und das Wasserwirtschaftsamt ... vorausgegangen. Dieser übergeordneten behördlichen Anordnung sei gefolgt worden, nicht nur um der Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern in ... nachzukommen, sondern auch um jegliches jederzeit bestehendes Risiko (Verunreinigung des Grundwassers durch stillgelegte Mülldeponie!) auszuschließen, um Mensch und Tier nicht zu gefährden. Es hätten gewichtige Gründe bestanden, den Ortsteil ... an die Wasserversorgung anzuschließen. Außerdem werde auf die im Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
Am
Mit Schreiben vom
Hierzu teilte die Beklagte mit Schreiben ihrer Stadtwerke vom
Nachdem der Wasserverbrauch für das Anwesen des Klägers nicht gemessen werde, könne nur eine entsprechende Berechnung/Abschätzung vorgenommen werden.
Die Beklagte ermittle die Abwassermenge gemäß ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung, Stand 1. Januar 2014, gemäß § 11 Abs. 3 bis 5 für Grundstücke mit ungemessenem Wasserverbrauch nach einem pauschalen Ansatz von 35 m³/a pro Person und 18 m³/a pro Vieheinheit. Der Beklagten seien derzeit sechs Personen für das Grundstück des Klägers gemeldet. Für die Ermittlung des Verbrauchs für den Viehbestand sei der Kläger schriftlich angefragt worden, den Stadtwerken die Anzahl seiner Tiere mitzuteilen. Laut mündlicher Aussage am Ortstermin zur Feststellung der Gebäudenutzung- und Maße vom 24. März 2015 habe der Kläger erklärt, dass er diese Information wenn, dann nur dem Gericht mitteilen werde. Eine Berechnung sei für die Stadtwerke somit nicht möglich. Eine alternative Ermittlung ermöglichte jedoch das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Punkte 3 und 5.2 vom 10. August 2011 zum Bescheid des Landratsamts zur Erlaubnis für die Bohrung eines Brunnens für den Kläger vom 18. August 2011. Diesem Gutachten sei eine Bedarfsanmeldung des Klägers von 1460 m³/a zugrunde gelegt. Darauf basierend ergebe sich bei einem Verbrauch für den Haushaltsbereich von sechs Personen a 35 m³ gleich 210 m³/a eine entsprechende Nutzung des Brunnens von 14%. Die restliche Nutzung von 86% könne dem von der Benutzungspflicht befreiten Bereich (Viehtränke, Stallreinigung etc.) zugeordnet werden. Diese unbefristete Befreiung ermögliche eine vollständige Nutzung der Investition des Brunnenneubaus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aktenheftung der Beklagten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Stadtwerke ...
Die Stadtwerke ... sind nach § 2 Abs. 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Beklagten vom
Rechtsgrundlage des Bescheides sind §§ 5 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten (Wasserabgabesatzung - WAS -) vom 1. Januar 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Oktober 2012.
Nach § 5 Abs. 1 WAS sind diejenigen Grundstückseigentümer, die nach § 4 WAS zum Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung berechtigt sind, verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an diese Einrichtung anzuschließen (Anschlusszwang), sofern der Anschluss nicht rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 WAS ist auf angeschlossenen Grundstücken der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken (Benutzungszwang). Von der Verpflichtung zum Anschluss- und Benutzungszwang wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WAS). Die Beklagte kann zur Erfüllung der nach der Wasserabgabesatzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen (§ 25 Abs. 1 WAS) und sich dabei auch der hoheitlichen Handlungsform des Verwaltungsaktes mit den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs bedienen.
Bedenken gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen und die materielle Gültigkeit der Wasserabgabesatzung sind nicht ersichtlich.
Die Regelung des § 5 WAS findet in Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO auch eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO können die Gemeinden durch Satzung aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vorschreiben und die Benutzung dieser Einrichtung zur Pflicht machen. Dabei genügen allgemeine rechtfertigende Gründe, die dann anzunehmen sind, wenn das Wohl der Gemeindebürger gefördert wird, etwa um gesundheitliche Gefahren abzuwenden, wobei die Gründe des öffentlichen Wohls weder zwingend noch dringend sein müssen (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2007, 4 CS 07.1940;
Bei der öffentlichen Wasserversorgung liegen Gründe des öffentlichen Wohls, die einen Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen, grundsätzlich vor. Denn durch die öffentliche Einrichtung tritt regelmäßig eine Verbesserung der Wasserversorgung ein. Diese liegt darin, dass die öffentliche Anlage in erheblich größerem Umfange als die einzelne private Versorgungsanlage Bedarfsspitzen, namentlich in trockenen Sommermonaten, decken kann, einen wirkungsvolleren Feuerschutz gewährleistet und aufgrund der regelmäßigen amtlichen Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung stets einwandfreies Trinkwasser liefert (vgl. VG Ansbach, U. v. 25.11.2003, AN 1 K 02.1974, m. w. N.; Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil II, Frage 5, Nr. 2.1).
Der allgemeine Zwang, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, bedeutet für den betroffenen Grundstückseigentümer keine unzulässige Enteignung, sondern eine grundsätzlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die durch die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 2, 158 BV) gerechtfertigt wird. Das gilt auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer seinen Wasserbedarf bisher aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage gedeckt hat (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1997, 8 B 234.97, BayVBl. 1998, 602 f.;
Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.5.2004, Vf. 44-VI-02, BayVBl. 2004, 527 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2001, 23 ZS 01.526;
Auch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) wird durch die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht berührt. Die gesetzliche Ermächtigung, aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung vorzuschreiben, ist nämlich Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Sie dient dem Schutz und der Förderung der Volksgesundheit und wird somit durch legitime Interessen gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 10.9.1975, VII B 35.75
Gemessen an diesem Maßstab erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, U. v. 2.10.1997, 23 B 95.4019;
Da auf dem Grundstück des Klägers Wasser verbraucht wird, unterfällt es gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WAS grundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang. Der Kläger ist auch gemäß § 4 WAS zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung berechtigt, weil es durch eine Versorgungsleitung erschlossen wird (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein Grundstück in der Regel dann durch eine Wasserversorgungseinrichtung erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist dann anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319;
Dem Kläger steht über die in Ziffer 2 des Bescheids vom
Insbesondere kann das Vorhandensein einer Eigenwasserversorgungsanlage eine generelle Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht rechtfertigen. Allein das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung stellt nach der ständigen Rechtsprechung für sich genommen keinen Befreiungsgrund dar (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.5.2004, Vf. 44-VI-02, a. a. O.; BayVGH, U. v. 2.10.1997, 23 B 95.4119, m. w. N. a. a. O.; Bauer/Böhle/Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 24 GO, Rn. 22).
Besondere Gründe im Sinne des § 6 Abs. 1 WAS können jedoch vorliegen, wenn der Anschlusspflichtige größere Aufwendungen für seine Eigenwasserversorgungsanlage erbracht hat, die im Zeitpunkt der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs noch nicht durch Wertverlust und Gebrauchsvorteile abgegolten sind (BayVGH, Urteil vom 23.6.1992 - 23 B 89.297;
Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch vorliegend nicht gegeben.
Zwar hat der Kläger den neuen Hauswasserbrunnen erst im November/Dezember 2011 errichtet, so dass zum Zeitpunkt des Anschlusses des Ortsteils ... an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Beklagten zum 15. November 2012 die Gebrauchsvorteile des neu errichteten Brunnens jedenfalls durch Zeitablauf noch nicht abgegolten waren.
Jedoch ist nach den nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten im Schreiben ihrer Stadtwerke vom 2. April 2015 davon auszugehen, dass die ganz überwiegende Nutzung dieses Brunnens dem von der Benutzungspflicht befreiten Bereich (Viehtränke, Stallreinigung, Güllespülung, Kanalreinigung, Pflanzenschutz, Bauwasser, Gartenbewässerung, Maschinenreinigung, WC Spülung, Waschmaschine) zugeordnet werden kann. Dem Kläger kann auch nicht geglaubt werden, er habe den neuen Brunnen nur im Hinblick auf die Deckung des Wasserbedarfs für den Wohnbereich und die Milchkammer errichtet. Dem widerspricht evident, dass der Kläger bei der Bedarfsanmeldung für den neuen Brunnen gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt einen Wasserbedarf von 1.460 m³ pro Jahr zugrunde gelegt hat. Zum andern hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 den monatlichen Wasserverbrauch für den Lebensmittelbetrieb (Milchkammer) auf lediglich 2 m³ geschätzt. Selbst wenn man diesen Wasserbedarf von 24 m³ pro Jahr dem von der Beklagten geschätzten Verbrauch für den Haushaltsbereich von 210 m³ pro Jahr addieren wollte, wäre der Kläger dann zu 84% der von ihm benötigten Wassermenge von der Anschluss- und Benutzungspflicht befreit, so dass nach wie vor von einer Amortisation der Aufwendungen für den neu errichteten Hauswasserbrunnen durch die entsprechende in Ziffer 2) des Bescheides vom 4. März 2013 außerhalb des Anschluss- und Benutzungszwangs erlaubte ganz überwiegende Nutzung des Hausbrunnens auszugehen wäre (vgl. zur Amortisation: BayVGH, Urteil vom 16.11.2012 a. a. O.).
Auch die vom Kläger vorgetragene Argumentation, in Kenntnis des kommenden Anschluss- und Benutzungszwangs hätte er den neuen Brunnen nicht gebaut und nicht benötigt, weil er den überwiegenden Frischwasseranteil noch aus seinem alten Brunnen hätte beziehen können, ändert nichts an diesem Ergebnis.
Eine teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kam überhaupt nur deshalb in Betracht, weil der im Jahr 2011 neu errichtete Hausbrunnen im Gegensatz zu dem schon vorher bestehenden Brunnen sich wirtschaftlich noch nicht amortisiert hatte. Ein solcher Ausnahmefall hätte nicht vorgelegen, wenn der neue Brunnen nicht errichtet worden wäre - eine (teilweise) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wäre dann nicht in Frage gekommen. Insofern wurde erst mit Errichtung des neuen Brunnens die Möglichkeit für die Befreiung geschaffen und die hierbei entstandenen Kosten können auch für die Dauer der Nutzung dem Kläger Gebrauchsvorteile verschaffen, so dass die Errichtungskosten nicht von vornherein frustrierte Aufwendungen darstellen.
Letztlich ist auch das Interesse des Beklagten an einem wirtschaftlichen, effektiven Betrieb der Wasserversorgungsanlage durch Beteiligung möglichst aller potentiellen Benutzer zu berücksichtigen. Das rechtliche Gewicht des von dem Beklagten vertretenen Gemeinwohlinteresses wird maßgebend davon bestimmt, dass die Wasserversorgung eine Pflichtaufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis darstellt (Art. 57 Abs. 2 GO; Art. 83 Abs. 1 BV). Die wirksame Erfüllung dieser Aufgabe setzt typischerweise einen Anschluss- und Benutzungszwang voraus. Blieben Anschluss und Benutzung der Entscheidung des Einzelnen überlassen, wäre eine kommunale Wasserversorgung in vielen Fällen zumindest nicht mehr so organisierbar, dass Errichtung und Betrieb für den Träger der Einrichtung praktikabel zu handhaben sind und die finanzielle Belastung der freiwillig Teilnehmenden sich in gerechtem Rahmen hält. Die Anschluss- und Benutzungspflicht muss deshalb die Regel darstellen, von der auch die Autarkie des Pflichtigen grundsätzlich keine Ausnahme erlaubt (BayVerfGH, E. v. 11.5.2004, Vf. 44-VI-02, a. a. O.).
Schließlich kann der Kläger gegenüber dem vorliegend für sein Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang auch nicht einwenden, dass in den Ortsteilen ... und ... einzelne Anwesen vom Geltungsbereich der Wasserabgabesatzung der Beklagten (vgl. § 1 Abs.1 WAS) und damit von dem in § 5 WAS normierten Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sind. Selbst wenn diese Ausnahmen, was im Übrigen weder von der Klägerseite im Einzelnen dargelegt wird noch sonst in irgendeiner Hinsicht ersichtlich ist, zu Unrecht erfolgt sein sollten, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, da es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21.7.1994, BVerwG 103, 143-148) ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der vom Erstgericht angesetzte Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG wird der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht hinreichend gerecht.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten einen monatlichen Wehrsoldgrundbetrag. Die Höhe des Wehrsoldgrundbetrags richtet sich nach Spalte 3 der Tabelle in der Anlage.
(2) Der Wehrsoldgrundbetrag erhöht sich für jedes Kind, für das der Soldatin oder dem Soldaten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, um einen monatlichen Zuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach Spalte 4 der Tabelle in der Anlage.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.