Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juli 2015 - AN 1 K 13.00604
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 1 K 13.00604
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am
rechtskräftig: ...
1. Kammer
Sachgebiets-Nr: 1170
gez. ..., Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hauptpunkte: Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs für eine öffentliche Wasserversorgungsanlage; Befreiung vom Benutzungszwang; Eigenwasserversorgungsanlage (Hausbrunnen)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
Stadt ...
- Beklagte -
wegen Wasserversorgung, Anschluss- und Benutzungszwang
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf, den Richter am Verwaltungsgericht Opitsch, den RichterBrandl-Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... und die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2015 folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... im Gemeindegebiet der Beklagten.
Die Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung.
Mit Schreiben vom
Zur Begründung trug er vor, er habe seit November/Dezember 2011 mit hohen eigenen Investitionskosten und Arbeitsleistungen (15.000 bis 16.000 EUR plus Eigenleistung) einen neuen Brunnen gebaut. Für sein Anwesen bestehe aufgrund des neuen Brunnens eine gute und den Anforderungen entsprechende Wasserqualität, was durch entsprechende Untersuchungsergebnisse belegt werden könne. Das zuvor von ihm am 14. Januar 2011 im alten Brunnen festgestellte Fremdwasser stamme aus der alten Fernwasserleitung Franken. Die ehemalige, seit 1972 betriebene Mülldeponie ... sei seiner Ansicht nach nicht der Verursacher der schlechten Wasserwerte in seinem Betrieb in ... Es seien auch keine Erkrankungen und Schädigungen von Personen oder Vieh durch das Wasser bekannt. Laut Urteil des Verwaltungsgerichts ...
In seiner Sitzung vom
Die öffentliche Wasserversorgungsleitung für den Ortsteil ... wurde am
Am
Am 27. Dezember 2012 stellte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gegen die oben genannte Änderungssatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten.
Mit Bescheid ihrer Stadtwerke vom
Ferner gestattete sie dem Kläger widerruflich unter Auflagen auf dem oben genannten Grundstück das für Viehtränke, Stallreinigung, Güllespülung, Kanalreinigung, Pflanzenschutz, Bauwasser, Gartenbewässerung, Maschinenreinigung, WC- Spülung und Waschmaschine benötigte Wasser aus dem eigenen Brunnen bzw. der eigenen Quelle zu entnehmen.
Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt:
Gemäß § 5 der Wasserabgabesatzung mit 1. Änderungssatzung bestehe ein Anschluss- und Benutzungszwang. Eine Befreiung hiervon für die Versorgung des Wohnbereichs und der Milchkammer (Lebensmittelbereich) sei nicht möglich.
Gemäß Bescheid des Landratsamts ... zur Errichtung der Mülldeponie ...
Hierauf erhob der Kläger mit einem am
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Stadtwerke ... von
Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Aus der Wasseranalyse des lebensmittelchemischen Labors Dr. H., ...
Der Kläger habe einen Rechtsanspruch auf vollständige Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der öffentlichen Wasserversorgung für sein Anwesen. Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen, für deren Vorliegen ein Rechtsanspruch auf Befreiung bestehe, seien gegeben. Die Tatsache, dass der Kläger über eine erst vor kurzem mit sehr hohem finanziellen und persönlichen Aufwand geschaffene hauseigene Brunnenwasserversorgung für sein gesamtes Anwesen verfüge, stelle einen besonderen Grund dar, der es rechtfertige, von dem durch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 4. März 2013 konkretisierten Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung der Beklagten ab Inbetriebnahme seines Eigenwasserbrunnens abzusehen.
Der klägerseits beantragten Befreiung stünden im Sinne von Gemeinwohlerfordernissen weder nachweisbare Qualitätsmängel des geförderten Brunnenwassers noch eine konkret zu befürchtende Schädigung des öffentlichen Kanalnetzes entgegen. Dem Kläger sei die Nutzung der gemeindlichen öffentlichen Wasserversorgungsanlage anstelle seines Hausbrunnens auch nicht deshalb zumutbar, weil er bei dessen Errichtung hätte erkennen können, dass der Ortsteil ... später an das öffentliche Wasserversorgungsnetz der Beklagten angeschlossen werden würde.
Die Beklagte könne den Befreiungsantrag des Klägers nicht mit der Begründung ablehnen, der Kläger sei den Nachweis einer hygienisch einwandfreien Eigenwasserversorgung schuldig geblieben, bzw. der Hausbrunnen des Klägers verfüge nicht über hygienisch einwandfreies Wasser. Das Gegenteil sei ausweislich der oben genannten Analysen und mikrobiologischen Untersuchungen der Fall. Hiernach stehe fest, dass die gemessenen Werte die entsprechenden Grenzwerte der Trinkwasserverordnung einhielten. Mit der Vorlage dieser beiden gutachterlichen Untersuchungsberichte aktuellsten Datums sei der Kläger seiner Obliegenheit, die Trinkwasserqualität seines Brunnenwassers als Befreiungsvoraussetzung darzulegen, in vollem Umfang nachgekommen.
Die Befreiung des Klägers vom Anschluss- und Benutzungszwang scheitere auch nicht daran, dass bei längerer Nichtbenutzung des Hausanschlusses bakterielle Verunreinigungen zu erwarten wären, die sich im Leitungsnetz der Beklagten ausbreiten und/oder kostspielige Reinigungsmaßnahmen erforderlich machen würden. Hierzu habe die Beklagte bis heute keinerlei Sachvortrag oder nachprüfbare Argumente vorgebracht. Außerdem sei zu konstatieren, dass bislang bei dem klägerischen Anwesen noch überhaupt kein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung hergestellt worden sei, der infolge mangelnder Durchspülung verkeimen könnte. Es bestehe insoweit auch keine zwingende Notwendigkeit, die Anschlusspflicht des klägerischen Anwesens schon lange vor dem tatsächlichen Wirksamwerden der damit verbundenen Benutzungspflicht durchzusetzen. Solange der Kläger aufgrund der beantragten Befreiung seinen gesamten Wasserbedarf aus dem eigenen Hausbrunnen decken dürfe, könne auf die Anbindung des klägerischen Grundstücks an das Leitungsnetz der Beklagten verzichtet werden.
Dem Befreiungsantrag des Klägers könne von der Beklagten auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, der Benutzungszwang sei für ihn von Anfang an zumutbar gewesen, weil die geplante Einbeziehung des Ortsteils ... in die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten schon vor der Errichtung des klägerischen Hausbrunnens hinreichend bekannt gewesen sei. Dem sei folgendes entgegenzuhalten: Die Beklagte habe positiv gewusst und wisse positiv, dass dem Kläger die Errichtung des von ihm neugebauten Eigenwasserbrunnens uneingeschränkt genehmigt worden sei. Spätestens seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts ...
Im Ergebnis sei deshalb festzuhalten, dass der Kläger aufgrund des Vorliegens sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang habe.
Mit
Mit
Die Beklagte beantragte mit Schreiben ihrer Stadtwerke vom
die Klage abzuweisen.
Im streitgegenständlichen Fall seien die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe ohne grundsätzliche Bedeutung, da Besonderheiten vorlägen, die diese grundsätzlich ausschlössen. Dem Anschluss des Ortsteils ... an die öffentliche Wasserversorgung sei eine behördliche Anordnung durch das Landratsamt ... - Gesundheitsamt - und das Wasserwirtschaftsamt ... vorausgegangen. Dieser übergeordneten behördlichen Anordnung sei gefolgt worden, nicht nur um der Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern in ... nachzukommen, sondern auch um jegliches jederzeit bestehendes Risiko (Verunreinigung des Grundwassers durch stillgelegte Mülldeponie!) auszuschließen, um Mensch und Tier nicht zu gefährden. Es hätten gewichtige Gründe bestanden, den Ortsteil ... an die Wasserversorgung anzuschließen. Außerdem werde auf die im Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
Am
Mit Schreiben vom
Hierzu teilte die Beklagte mit Schreiben ihrer Stadtwerke vom
Nachdem der Wasserverbrauch für das Anwesen des Klägers nicht gemessen werde, könne nur eine entsprechende Berechnung/Abschätzung vorgenommen werden.
Die Beklagte ermittle die Abwassermenge gemäß ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwassersatzung, Stand 1. Januar 2014, gemäß § 11 Abs. 3 bis 5 für Grundstücke mit ungemessenem Wasserverbrauch nach einem pauschalen Ansatz von 35 m³/a pro Person und 18 m³/a pro Vieheinheit. Der Beklagten seien derzeit sechs Personen für das Grundstück des Klägers gemeldet. Für die Ermittlung des Verbrauchs für den Viehbestand sei der Kläger schriftlich angefragt worden, den Stadtwerken die Anzahl seiner Tiere mitzuteilen. Laut mündlicher Aussage am Ortstermin zur Feststellung der Gebäudenutzung- und Maße vom 24. März 2015 habe der Kläger erklärt, dass er diese Information wenn, dann nur dem Gericht mitteilen werde. Eine Berechnung sei für die Stadtwerke somit nicht möglich. Eine alternative Ermittlung ermöglichte jedoch das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Punkte 3 und 5.2 vom 10. August 2011 zum Bescheid des Landratsamts zur Erlaubnis für die Bohrung eines Brunnens für den Kläger vom 18. August 2011. Diesem Gutachten sei eine Bedarfsanmeldung des Klägers von 1460 m³/a zugrunde gelegt. Darauf basierend ergebe sich bei einem Verbrauch für den Haushaltsbereich von sechs Personen a 35 m³ gleich 210 m³/a eine entsprechende Nutzung des Brunnens von 14%. Die restliche Nutzung von 86% könne dem von der Benutzungspflicht befreiten Bereich (Viehtränke, Stallreinigung etc.) zugeordnet werden. Diese unbefristete Befreiung ermögliche eine vollständige Nutzung der Investition des Brunnenneubaus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aktenheftung der Beklagten und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Stadtwerke ...
Die Stadtwerke ... sind nach § 2 Abs. 3 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Beklagten vom
Rechtsgrundlage des Bescheides sind §§ 5 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten (Wasserabgabesatzung - WAS -) vom 1. Januar 2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Oktober 2012.
Nach § 5 Abs. 1 WAS sind diejenigen Grundstückseigentümer, die nach § 4 WAS zum Anschluss ihrer Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung berechtigt sind, verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an diese Einrichtung anzuschließen (Anschlusszwang), sofern der Anschluss nicht rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 WAS ist auf angeschlossenen Grundstücken der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung zu decken (Benutzungszwang). Von der Verpflichtung zum Anschluss- und Benutzungszwang wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WAS). Die Beklagte kann zur Erfüllung der nach der Wasserabgabesatzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen (§ 25 Abs. 1 WAS) und sich dabei auch der hoheitlichen Handlungsform des Verwaltungsaktes mit den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs bedienen.
Bedenken gegen das formell ordnungsgemäße Zustandekommen und die materielle Gültigkeit der Wasserabgabesatzung sind nicht ersichtlich.
Die Regelung des § 5 WAS findet in Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO auch eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 GO können die Gemeinden durch Satzung aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vorschreiben und die Benutzung dieser Einrichtung zur Pflicht machen. Dabei genügen allgemeine rechtfertigende Gründe, die dann anzunehmen sind, wenn das Wohl der Gemeindebürger gefördert wird, etwa um gesundheitliche Gefahren abzuwenden, wobei die Gründe des öffentlichen Wohls weder zwingend noch dringend sein müssen (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2007, 4 CS 07.1940;
Bei der öffentlichen Wasserversorgung liegen Gründe des öffentlichen Wohls, die einen Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigen, grundsätzlich vor. Denn durch die öffentliche Einrichtung tritt regelmäßig eine Verbesserung der Wasserversorgung ein. Diese liegt darin, dass die öffentliche Anlage in erheblich größerem Umfange als die einzelne private Versorgungsanlage Bedarfsspitzen, namentlich in trockenen Sommermonaten, decken kann, einen wirkungsvolleren Feuerschutz gewährleistet und aufgrund der regelmäßigen amtlichen Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung stets einwandfreies Trinkwasser liefert (vgl. VG Ansbach, U. v. 25.11.2003, AN 1 K 02.1974, m. w. N.; Thimet in Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Teil II, Frage 5, Nr. 2.1).
Der allgemeine Zwang, Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese zu benutzen, bedeutet für den betroffenen Grundstückseigentümer keine unzulässige Enteignung, sondern eine grundsätzlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die durch die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 2, 158 BV) gerechtfertigt wird. Das gilt auch dann, wenn der betroffene Grundstückseigentümer seinen Wasserbedarf bisher aus einer eigenen, einwandfreies Wasser liefernden Anlage gedeckt hat (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.1997, 8 B 234.97, BayVBl. 1998, 602 f.;
Allerdings muss die Satzung über die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs eine Möglichkeit vorsehen, von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn ausnahmsweise die Opfer- und Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.5.2004, Vf. 44-VI-02, BayVBl. 2004, 527 ff.; BayVGH, B. v. 18.6.2001, 23 ZS 01.526;
Auch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) wird durch die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht berührt. Die gesetzliche Ermächtigung, aus Gründen des öffentlichen Wohls den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung vorzuschreiben, ist nämlich Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Sie dient dem Schutz und der Förderung der Volksgesundheit und wird somit durch legitime Interessen gerechtfertigt (vgl. BVerwG, B. v. 10.9.1975, VII B 35.75
Gemessen an diesem Maßstab erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs gegenüber dem Kläger liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, U. v. 2.10.1997, 23 B 95.4019;
Da auf dem Grundstück des Klägers Wasser verbraucht wird, unterfällt es gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WAS grundsätzlich dem Anschluss- und Benutzungszwang. Der Kläger ist auch gemäß § 4 WAS zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung berechtigt, weil es durch eine Versorgungsleitung erschlossen wird (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 WAS). Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein Grundstück in der Regel dann durch eine Wasserversorgungseinrichtung erschlossen, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung gegeben ist. Das ist dann anzunehmen, wenn der zur öffentlichen Einrichtung gehörende Wasserversorgungsstrang in einer angrenzenden Verkehrsfläche verlegt ist oder eine solche Versorgungsleitung unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangeführt ist und, sofern sie ein fremdes Grundstück durchquert, ihr Verbleib auf Dauer gesichert ist (vgl. BayVGH, U. v. 26.9.2007, 4 B 03.1319;
Dem Kläger steht über die in Ziffer 2 des Bescheids vom
Insbesondere kann das Vorhandensein einer Eigenwasserversorgungsanlage eine generelle Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht rechtfertigen. Allein das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung stellt nach der ständigen Rechtsprechung für sich genommen keinen Befreiungsgrund dar (vgl. BayVerfGH, E. v. 11.5.2004, Vf. 44-VI-02, a. a. O.; BayVGH, U. v. 2.10.1997, 23 B 95.4119, m. w. N. a. a. O.; Bauer/Böhle/Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 24 GO, Rn. 22).
Besondere Gründe im Sinne des § 6 Abs. 1 WAS können jedoch vorliegen, wenn der Anschlusspflichtige größere Aufwendungen für seine Eigenwasserversorgungsanlage erbracht hat, die im Zeitpunkt der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs noch nicht durch Wertverlust und Gebrauchsvorteile abgegolten sind (BayVGH, Urteil vom 23.6.1992 - 23 B 89.297;
Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch vorliegend nicht gegeben.
Zwar hat der Kläger den neuen Hauswasserbrunnen erst im November/Dezember 2011 errichtet, so dass zum Zeitpunkt des Anschlusses des Ortsteils ... an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Beklagten zum 15. November 2012 die Gebrauchsvorteile des neu errichteten Brunnens jedenfalls durch Zeitablauf noch nicht abgegolten waren.
Jedoch ist nach den nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagten im Schreiben ihrer Stadtwerke vom 2. April 2015 davon auszugehen, dass die ganz überwiegende Nutzung dieses Brunnens dem von der Benutzungspflicht befreiten Bereich (Viehtränke, Stallreinigung, Güllespülung, Kanalreinigung, Pflanzenschutz, Bauwasser, Gartenbewässerung, Maschinenreinigung, WC Spülung, Waschmaschine) zugeordnet werden kann. Dem Kläger kann auch nicht geglaubt werden, er habe den neuen Brunnen nur im Hinblick auf die Deckung des Wasserbedarfs für den Wohnbereich und die Milchkammer errichtet. Dem widerspricht evident, dass der Kläger bei der Bedarfsanmeldung für den neuen Brunnen gegenüber dem Wasserwirtschaftsamt einen Wasserbedarf von 1.460 m³ pro Jahr zugrunde gelegt hat. Zum andern hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2015 den monatlichen Wasserverbrauch für den Lebensmittelbetrieb (Milchkammer) auf lediglich 2 m³ geschätzt. Selbst wenn man diesen Wasserbedarf von 24 m³ pro Jahr dem von der Beklagten geschätzten Verbrauch für den Haushaltsbereich von 210 m³ pro Jahr addieren wollte, wäre der Kläger dann zu 84% der von ihm benötigten Wassermenge von der Anschluss- und Benutzungspflicht befreit, so dass nach wie vor von einer Amortisation der Aufwendungen für den neu errichteten Hauswasserbrunnen durch die entsprechende in Ziffer 2) des Bescheides vom 4. März 2013 außerhalb des Anschluss- und Benutzungszwangs erlaubte ganz überwiegende Nutzung des Hausbrunnens auszugehen wäre (vgl. zur Amortisation: BayVGH, Urteil vom 16.11.2012 a. a. O.).
Auch die vom Kläger vorgetragene Argumentation, in Kenntnis des kommenden Anschluss- und Benutzungszwangs hätte er den neuen Brunnen nicht gebaut und nicht benötigt, weil er den überwiegenden Frischwasseranteil noch aus seinem alten Brunnen hätte beziehen können, ändert nichts an diesem Ergebnis.
Eine teilweise Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kam überhaupt nur deshalb in Betracht, weil der im Jahr 2011 neu errichtete Hausbrunnen im Gegensatz zu dem schon vorher bestehenden Brunnen sich wirtschaftlich noch nicht amortisiert hatte. Ein solcher Ausnahmefall hätte nicht vorgelegen, wenn der neue Brunnen nicht errichtet worden wäre - eine (teilweise) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wäre dann nicht in Frage gekommen. Insofern wurde erst mit Errichtung des neuen Brunnens die Möglichkeit für die Befreiung geschaffen und die hierbei entstandenen Kosten können auch für die Dauer der Nutzung dem Kläger Gebrauchsvorteile verschaffen, so dass die Errichtungskosten nicht von vornherein frustrierte Aufwendungen darstellen.
Letztlich ist auch das Interesse des Beklagten an einem wirtschaftlichen, effektiven Betrieb der Wasserversorgungsanlage durch Beteiligung möglichst aller potentiellen Benutzer zu berücksichtigen. Das rechtliche Gewicht des von dem Beklagten vertretenen Gemeinwohlinteresses wird maßgebend davon bestimmt, dass die Wasserversorgung eine Pflichtaufgabe der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis darstellt (Art. 57 Abs. 2 GO; Art. 83 Abs. 1 BV). Die wirksame Erfüllung dieser Aufgabe setzt typischerweise einen Anschluss- und Benutzungszwang voraus. Blieben Anschluss und Benutzung der Entscheidung des Einzelnen überlassen, wäre eine kommunale Wasserversorgung in vielen Fällen zumindest nicht mehr so organisierbar, dass Errichtung und Betrieb für den Träger der Einrichtung praktikabel zu handhaben sind und die finanzielle Belastung der freiwillig Teilnehmenden sich in gerechtem Rahmen hält. Die Anschluss- und Benutzungspflicht muss deshalb die Regel darstellen, von der auch die Autarkie des Pflichtigen grundsätzlich keine Ausnahme erlaubt (BayVerfGH, E. v. 11.5.2004, Vf. 44-VI-02, a. a. O.).
Schließlich kann der Kläger gegenüber dem vorliegend für sein Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang auch nicht einwenden, dass in den Ortsteilen ... und ... einzelne Anwesen vom Geltungsbereich der Wasserabgabesatzung der Beklagten (vgl. § 1 Abs.1 WAS) und damit von dem in § 5 WAS normierten Anschluss- und Benutzungszwang ausgenommen sind. Selbst wenn diese Ausnahmen, was im Übrigen weder von der Klägerseite im Einzelnen dargelegt wird noch sonst in irgendeiner Hinsicht ersichtlich ist, zu Unrecht erfolgt sein sollten, kann sich der Kläger nicht darauf berufen, da es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21.7.1994, BVerwG 103, 143-148) ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht gibt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.