Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Jan. 2016 - AN 14 K 15.50615

bei uns veröffentlicht am27.01.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden

nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger, geb. am ... 1989, wendet sich gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen.

Er ist ukrainischer Staatsangehöriger, mit ukrainischer volks- und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit und reiste nach eigenen Angaben am 31. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Mai 2015 stellte er Asylantrag.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durch-führung des Asylverfahrens am 30. Juni 2015 erklärte der Kläger, dass er im Besitz eines litauischen Visums sei. Dieses sei am 23. März 2015 ausgestellt worden. Gefragt nach seinem gesundheitlichen Zustand erklärte er, dass er keine akuten Erkrankungen habe und an keiner Behinderung leide. Er habe nur einen Fahrradunfall am 24. Juni 2015 erlitten und dadurch eine Gelenk-Sprengung an der linken Schulter. In der Zeit vom 25. Juni - 29. Juni 2015 sei er deswegen in stationärer Behandlung gewesen. In 2 Wochen müssten die Fäden gezogen werden, nach 3 Monaten werde die Metallplatte aus der Schulter herausgenommen. Medikamente müsse er nicht einnehmen. Seinen Asylantrag wolle er nicht in Litauen bearbeitet haben, weil er dort niemanden kenne. In Deutschland habe er seine Mutter, die er brauche und die auch ihn brauche.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - Abgleich der Fingerabdrücke bzw. Visum - lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).

Das Bundesamt richtete mit Schreiben vom 7. August 2015 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Litauen. Die litauischen Behörden erklärten daraufhin mit Schreiben vom 27. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2015, dem Kläger am 28. November 2015 zugestellt, wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Litauen angeordnet.

Der Kläger erhob über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2015, dem Gericht am 23. Dezember 2015 zugegangen, Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2015 und stellte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.

Zur Begründung trägt er vor, dass systemische Mängel in Litauen bestünden. Dadurch bestehe die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Zudem bestehe für den Kläger die Gefahr, dass sein Fall in Litauen nicht grundlegend geprüft werde und er in die Ukraine abgeschoben werde. Zudem lebe seine Mutter in der Bundesrepublik. Nach der Flucht aus der Kriegssituation in der Ukraine sei sie die einzige Ansprechperson. Er sei auf ihre Unterstützung angewiesen. Die Risiken einer Abschiebung nach Litauen seien derart schwerwiegend, dass das Interesse an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Januar 2016 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt.

Eine weitere Begründung der Klage erfolgte nach dem Beschluss vom 7. Januar 2016 durch den Kläger nicht mehr.

Der Kläger beantragt:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2015 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts vom 25. November 2015.

Die Beklagte verzichtete mit Schriftsatz vom 21. Januar 2016, der Kläger mit Schriftsatz vom 26. Januar 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der weiteren Ausführungen auf die vorliegende Gerichts- sowie die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten jeweils mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. Januar 2016 bzw. des Klägers vom 26. Januar 2016 ihr Einverständnis hierzu gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt haben.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Die im Bescheid vom 25. November 2015 enthaltene und sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nach Litauen ist auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers nicht zu beanstanden.

Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn feststeht, dass sie auch durchgeführt werden kann. Hierbei bedarf es nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht. Dem liegt zugrunde, dass das Bundesamt den Asylantrag des Klägers nach § 27a AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt hat. Die litauischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 27. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Die Frist von 3 Monaten nach dem Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist gewahrt.

Damit treffen den Staat Litauen die Pflichten aus Art. 18 Dublin III-VO, insbesondere ist Litauen gemäß Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen. Die Überstellung kann insoweit noch erfolgen.

Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht konkret vorgetragen.

Hierbei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26a AsylG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Litauen um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylG handelt.

Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zu-ständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.03.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 21.12.2011, Rechtssache: RS: C-411/10 und C-493/10, juris).Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sog. „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete in Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen entgegen der Auffassung des Klägers erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B. v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 6.6.2014, a. a. O., m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen.

Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zu-treffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 25. November 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.

Insbesondere sind für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen, dass der Kläger Gefahr liefe, nach der Rücküberstellung nach Litauen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK zu unterfallen.

Ergänzend ist noch auszuführen, dass auch nach der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen tatsächlich nicht vorliegen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2015, - 13 L 1896/15.A - juris; VG Regensburg, Beschluss vom 13. Januar 2015 - RO 9 S 14.50347 -, juris, mit weiteren Hinweisen des Österreichischen Asylgerichtshofs). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen gewesen wären, liegen nicht vor. Der Kläger ist hinsichtlich der weiteren Behandlung seiner Verletzung an der linken Schulter auf die umfassenden medizinischen Versorgungsmöglichkeiten in Litauen zu verweisen.

Der Kläger ist zudem, wie das Bundesamt richtigerweise in seinem Bescheid vom 25. November 2015 ausgeführt hat, volljährig, unverheiratet und kinderlos. Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO sind nicht erkennbar. Es wurde nicht vorgetragen, dass er von verwandten Personen, wie zum Beispiel seiner Mutter, die nach eigenen Angaben des Klägers in Deutschland lebe, aufgrund eines Krieges, einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder der anschließenden Flucht getrennt worden sei, so dass bereits keine Familieneinheit im Heimatland bestanden hat, welche es wieder herzustellen gelte.

Der Antrag ist daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein malischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 2009 über den Seeweg nach Italien ein und stellte dort einen Asylantrag. Im Juli 2009 stellte er in der Schweiz einen weiteren Asylantrag und entzog sich der Überstellung nach Italien. Auf seinen am 1. Oktober 2010 in Österreich gestellten Asylantrag überstellten ihn die österreichischen Behörden im Juli 2011 nach Italien. Im November 2011 wurde der Kläger in Deutschland aufgegriffen und stellte erneut einen Asylantrag. Dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) stimmten die italienischen Behörden im Februar 2012 zu. Daraufhin entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Mai 2012, dass der Asylantrag unzulässig sei und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie einen Gehörsverstoß des Berufungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) rügt, hat keinen Erfolg.

3

1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"welchen rechtlichen Anforderungen der Begriff der 'systemischen Mängel' unterliegt, insbesondere welcher Wahrscheinlichkeits- und Beweismaßstab für die Annahme erforderlich ist, dass für einen Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden."

4

Diese Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lässt sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung und des nationalen Prozessrechts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten.

5

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).

6

Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).

7

Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.

8

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ("systemic failure") abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).

9

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus. Diesen Maßstab hat das Berufungsgericht der angefochtenen Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt.

10

2. Mit der Gehörsrüge macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe zusammen mit seiner Ankündigung vom 8. Oktober 2013, dass erwogen werde, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO zu entscheiden, darauf hingewiesen, dass der 3. Senat des Gerichts in vergleichbaren Fällen ebenso entschieden habe. Trotz entsprechender Aufforderung habe das Berufungsgericht die damals noch nicht abgesetzten Entscheidungen des anderen Senats nicht zugänglich gemacht und auch die Frist zur Stellungnahme nicht verlängert. Die Gehörsrüge greift nicht durch.

11

Aus Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verwertung tatsächlicher Feststellungen aus anderen Verfahren für den zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit unterliegt - nicht anders als andere tatsächliche Feststellungen - dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 847.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 132 = InfAuslR 1983, 184). Dagegen verstößt ein Gericht, wenn es anstelle einer eigenen Beweiserhebung auf Entscheidungen mit umfangreichen tatsächlichen Feststellungen verweist, ohne die Entscheidungen den Beteiligten so zugänglich zu machen, dass sie sich dazu hätten äußern können. Zieht ein Gericht aber andere Entscheidungen nur als bestätigenden Beleg dafür heran, dass andere Gerichte die Lage (einer bestimmten Gruppe) in einem Land tatrichterlich in ähnlicher Weise gewürdigt und deshalb rechtlich die gleichen Schlussfolgerungen gezogen haben, unterliegen solche Bezugnahmen nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 22. März 1983 - BVerwG 9 C 860.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 133; Beschluss vom 12. Juli 1985 - BVerwG 9 CB 104.84 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 8 = NJW 1986, 3154).

12

An diesem Maßstab gemessen erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet. Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Lage der Asylbewerber in Italien unter Auswertung verschiedener Quellen selbstständig tatrichterlich gewürdigt. Es hat die in dem Schreiben vom 8. Oktober 2013 genannten Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ausweislich der Entscheidungsgründe nicht verwertet. Daher ist nicht ersichtlich, wie die angefochtene Entscheidung durch die - sicherlich prozessual ungeschickte - Vorgehensweise des Berufungsgerichts das rechtliche Gehör des Klägers hätte verletzen können. Denn die Auskunftsquellen als Grundlagen der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts waren dem Kläger mit dem gerichtlichen Schreiben vom 8. Oktober 2013 bekannt gegeben worden, so dass er sich dazu äußern konnte.

13

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die angeordnete Abschiebung der Antragsteller nur gleichzeitig mit der Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragstellerin zu 2), Frau ... A. (geb. am ...1992), erfolgen darf.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen ihre von der Antragsgegnerin verfügte Abschiebung nach Litauen.

Der Antragsteller zu 1) und seine Tochter, die Antragstellerin zu 2), sind eigenen Angaben zufolge ukrainische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit. Der Antragsteller zu 1) gab gegenüber dem Bundesamt an, seit 10. November 2012 mit der am ... 1992 geborenen ... A. verheiratet zu sein und in der Ukraine einen Shuttle-Service und ein eigenes Geschäft für Strandwaren gehabt zu haben. Saisondurchschnittlich habe er einen Gewinn von 15.000 Dollar erzielt. Nach eigenen Angaben seien die Antragsteller mit einem von der Botschaft Litauens im Jahr 2013 ausgestellten und für ein Jahr gültigen Visum von der Ukraine aus am 17. Februar 2014 nach Litauen geflogen. Am 2. März 2014 seien sie in einem Minibus in Richtung Schweiz gefahren. Sie seien in M. (Frankreich) ausgestiegen und mit dem Zug nach Basel gefahren, wo sie sich am selben Tag als Asylsuchende gemeldet hätten. Am 28. April 2014 sei der Antragsteller zu 1) zusammen mit seinen Eltern, seiner Frau und seinem Kind mit einem Zug nach Karlsruhe gefahren. Nach Litauen wollten sie nicht überstellt werden, insoweit wiesen die Antragsteller auf ihre Asylgründe hin. Die Schweiz würde ihren Asylantrag nicht entgegennehmen. Die Frage, ob Kinder, Geschwister oder Eltern des Antragstellers zu 1), die sich in einem Dublin-Mitgliedstaat aufhielten, auf dessen Unterstützung angewiesen seien, verneinte er.

Die Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragstellerin zu 2), Frau A., gab in ihrer Befragung durch die Regierung von Mittelfranken unter anderem an, sie habe nur die armenische Staatsangehörigkeit und bis 2012 in Armenien gewohnt; bei der Ausreise aus der Ukraine habe sie ein litauisches Visum aus 2014 gehabt.

Am 11. Juni 2014 beantragten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund entsprechender Anhaltspunkte (EURODAC-Treffer Schweiz) richtete die Antragsgegnerin für die Antragsteller am 14. Juli 2014 zunächst ein Übernahmeersuchen an die Schweizerische Eidgenossenschaft, die diese mit Schreiben vom 15. Juli 2014 mit dem Hinweis ablehnte, dass dort bereits eine am 31. März 2014 erfolgte Zustimmung Litauens zur Übernahme vorliege. Daraufhin richtete die Antragsgegnerin am 10. September 2014 ein Übernahmeersuchen an die Republik Litauen, die diesem mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO zustimmte.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2014, zur Post gegeben am 23. Dezember 2014 und nach Angaben der Antragsteller am 27. Dezember 2014 zugestellt, lehnte die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete deren Abschiebung nach Litauen an (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Asylanträge unzulässig seien, da Litauen für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Litauen erfülle gegenüber Asylbegehrenden die Mindeststandards. Da es sich bei Litauen um einen sicheren Drittstaat handele, sei davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sichergestellt sei. Die Asylanträge der Antragsteller würden daher von der Antragsgegnerin nicht materiell geprüft. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Mit am 30. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz ließen die Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 erheben (RO 9 K 14.50348) und um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Asylanträge der Kläger dürften nicht deshalb abgelehnt werden, weil zuvor eine Antragstellung in Litauen erfolgt sei. Die direkt an der litauischen Grenze erfolgte Antragstellung stelle eine Voraussetzung für die Einreise nach Litauen dar und sei eine reine Formalität gewesen. Die Antragsteller hätten sie nicht umgehen können und seien sich ihrer Folgen aufgrund der Unkenntnis nicht im Klaren gewesen. Die Antragsgegnerin könne nicht darauf vertrauen, dass die Menschenrechte der Antragsteller in Litauen beachtet würden. Die negativen Folgen seien schwer einzuschätzen, eine konkrete Gefährdung der Menschenrechte der Antragsteller sei nicht auszuschließen. Unklar sei etwa, unter welchen Bedingungen die Antragsteller während des Asylverfahrens in Litauen leben müssten. Laut Auskunft unparteiischer Organisationen und Medien herrschten in litauischen Unterbringungseinrichtungen schlechte Lebensbedingungen. Das Ausländerregistrierungszentrum gleiche vom Aussehen her einem Gefängnis und sei ungeeignet für die Unterbringung von Personen, die vor Krisensituationen in ihren Herkunftsländern geflohen seien. Diesen schlechten Lebensbedingungen könne man nur entgegenwirken, indem ein Verbleib der Antragsteller im Bundesgebiet in Betracht gezogen werde und die Antragsgegnerin den Asylantrag der Antragsteller materiell prüfe. Im Fall der Abschiebung der Antragsteller nach Litauen, müssten diese dort erneut einen Antrag stellen. Sollten die dortigen Anträge abgelehnt werden, müssten die Antragsteller wahrscheinlich in die Ukraine zurückkehren. Dies wolle der Antragsteller zu 1) aber unbedingt vermeiden. Er sei schutzbedürftiger Flüchtling, da er an den „Maidan-Protesten“ teilgenommen und seine pro-westliche Einstellung nach außen kundgetan habe. Er rechne daher damit, im Fall seiner Rückkehr in die Ukraine aufgrund seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden.

Die Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat sich bis zur Entscheidung des Gerichts nicht geäußert und am 13. Januar 2014 lediglich die Behördenakten vorgelegt.

Die Ehefrau des Antragstellers zu 1) und Mutter der Antragstellerin zu 2), Frau ... A., ist Antragstellerin und Klägerin in den Verfahren RO 9 S 14.50349 und RO 9 K 14.50350, in denen sie sich gegen die ihr gegenüber angeordnete Abschiebung nach Litauen wendet. Sie macht in ihren gerichtlichen Verfahren unter anderem geltend, schwanger zu sein. Als voraussichtlicher Geburtstermin ist in einer ärztlichen Bescheinigung vom 30. Dezember 2014 der 29. August 2015 angegeben.

Die Eltern des Antragstellers zu 1), ... S. und ... E., sind Antragsteller und Kläger in den Verfahren RO 9 S 14.50238 und RO 9 K 14.50239. In diesen machen sie unter anderem geltend, als Mitglied der sogenannten „Maidan-Bewegungen“ sei man auch in Litauen einer Gefahr von Seiten russischstämmiger und prorussisch eingestellter Personen ausgesetzt. Der Antrag der Eltern des Antragstellers zu 1) auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem sie sich gegen ihre Abschiebung nach Litauen wenden, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. Oktober 2014 - RO 9 S 14.50238 abgelehnt.

Zur Ergänzung der Sachverhaltsdarstellung wird auf die Inhalte der Gerichtsakten RO 9 S 14.50347 und RO 9 K 14.50348 sowie der am 13. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er statthaft und auch fristgerecht gestellt (vgl. § 34a Abs. 2 Satz 1, § 75 AsylVfG). Er ist allerdings nicht begründet.

Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung führt hier dazu, dass das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebungsanordnung das private Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehbarkeit überwiegt. Mangels ersichtlicher weiterer Belange ist dabei ausschlaggebend zu berücksichtigen, dass bei summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels bestehen. Die erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 ist nach Aktenlage zwar zulässig (wohingegen ein darüber hinausgehendes Verpflichtungsbegehren als unstatthaft anzusehen sein wird, vgl. VG Regensburg, U. v. 18.7.2013 - RN 5 K 13.30027 - juris). In der Sache ist die Anfechtungsklage jedoch derzeit nicht begründet, da der angefochtene Bescheid aufgrund der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylVfG) als rechtmäßig und die Antragsteller nicht als in ihren Rechten verletzt anzusehen sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin die Asylanträge der Antragsteller zu Recht als unzulässig abgelehnt.

a) Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts als sichere Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) gelten; sonstige sichere Drittstaaten werden durch Gesetz bestimmt. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Die Einreise über einen dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).

Gemäß § 27a AsylVfG i. V. m. der hier einschlägigen Dublin-III-VO sind die gegenständlichen Asylanträge unzulässig, da vorliegend für die Durchführung des Asylverfahrens ein anderer Mitgliedstaat, nämlich Litauen zuständig ist. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Alt. 2 Dublin-III-VO, wenn die Antragsteller mit einem auch im Zeitpunkt der Asylantragstellung gültigen litauischen Visum eingereist sind, bzw. aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, wenn die Antragsteller ohne gültiges Visum über diesen Mitgliedstaat eingereist sein sollten. Ausweislich des Akteninhalts und des eigenen Vorbringens der Antragsteller ist für diese in Litauen ein Schutzgesuch gestellt worden. Bei Litauen handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylVfG). Litauen hat sich zur Übernahme der Antragsteller bereit erklärt, das entsprechende Übernahmegesuch der Antragsgegnerin war auch innerhalb der sich aus Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO ergebenden Drei-Monats-Frist gestellt worden.

Die Zuständigkeit Litauens entfällt hier auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO, weil das Asylverfahren in Litauen und die dortigen Aufnahmebedingungen nicht die in Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beschriebenen „systemischen Schwachstellen“ aufweisen. Einer der Hauptzwecke der Dublin-III-Verordnung besteht in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage insbesondere in der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) finden (EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, Rn. 78 f.). Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GRCh) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK steht (EuGH a. a. O. Rn. 80). Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die fraglichen Rechte der Asylbewerber würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a. a. O. Rn. 104). Dies ist wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems aber an hohe Hürden geknüpft. Insbesondere lässt nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Beachtung der Bestimmungen der Dublin-Verordnung hinfällig werden. Das ist vielmehr erst dann der Fall, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedsstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen (vgl. zum Ganzen auch VG Regensburg, B.v. 6.2.2014 - RN 8 S 14.30095).

Vorliegend haben die Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass das Asylverfahren oder die Betreuung der Asylbewerber in Litauen systemische Mängel aufweisen, die eine Durchbrechung bzw. Suspendierung des „Konzepts der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U. v. 15.5.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des „Prinzips des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10) gebieten würden. Sie tragen im Wesentlichen lediglich pauschal und unsubstantiiert vor, sie könnten nicht darauf vertrauen, dass die ihnen zustehenden Menschenrechte in Litauen beachtet würden; die Unterbringungsbedingungen seien unklar und die negativen Folgen seien schwer einzuschätzen, eine konkrete Gefährdung der Menschenrechte der Antragsteller sei jedenfalls nicht auszuschließen. Zwar verweisen die Antragsteller allgemein darauf, dass nach Auskunft unparteiischer Organisationen und Medien in litauischen Unterbringungseinrichtungen schlechte Lebensbedingungen herrschten und das Ausländerregistrierungszentrum, das vom Aussehen her einem Gefängnis gleiche, für die Unterbringung von vor Krisensituationen in ihren Herkunftsländern geflohenen Personen ungeeignet sei. Allerdings weist die Quelle, auf die sich die Antragsteller beziehen (Benjamin Brake für Bundeszentrale für politische Bildung - Länderprofile Migration: Daten - Geschichte - Politik - Litauen - Flucht und Asyl - www.b...de/g...), den Stand „1.1.2007“ auf; sie berichtet im Übrigen auch nur mittelbar von Kritik internationaler Organisationen und im Wesentlichen über die Situation in den Jahren 2004 und 2005. Demgegenüber führt der Österreichische Asylgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 14. Mai 2012 - S6 426460-1/2012 (vgl. www.r...gv.at) unter anderem aus:

„Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Weder aus Berichten des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa die Republik Litauen bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung ihre Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen einnehmen würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 unwahrscheinlich, dass in Litauen Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Litauen seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme.

Nach den Länderberichten zu Litauen kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Litauen konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Daran vermögen die unsubstantiierten Behauptungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Es ist zu bemerken, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.“

Auch das inzwischen für Asylstreitigkeiten zuständige Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich geht weiterhin in ständiger Rechtsprechung unter Bezugnahme auf entsprechende Erkenntnisquellen davon aus, dass Überstellungen nach Litauen nicht allgemein die EMRK oder die GRCh verletzen (vgl. Erkenntnis vom 23.10.2014 - W161 2013296-1; vom 19.8.2014 - W161 2008861-1; vom 27.5.2014 - W177 1434961-1; vom 26.2.2014 - W144 2001850-1; jeweils zu finden unter www.r...gv.at). Insbesondere ist die medizinische Versorgung von Asylbewerbern in Litauen hinreichend gewährleistet, wie sich beispielsweise aus den einschlägigen Ausführungen des Jesuit Refugee Service (JRS) Europe (vgl. www.d...org/index.p...) und des Litauischen Roten Kreuzes (vgl. www.r...lt/e...) ergibt.

Das erkennende Gericht schließt sich daher der insbesondere zur Aufnahmesituation in Litauen erfolgten Bewertung des Asylgerichtshofs bzw. des Bundesverwaltungsgerichtshofs der Republik Österreich auch unter Berücksichtigung der vorliegend einschlägigen Dublin-III-VO an. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass für die Antragsteller als sog. Dublin-Rückkehrer dort eine Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung besteht. Vielmehr liegen keine belastbaren Erkenntnismittel vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, Litauen halte aktuell die in der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention verbrieften Rechte der Asylbewerber nicht ein (vgl. VG Regensburg, B.v. 6.2.2014 - RN 8 S 14.30095).

Ergänzend sei mit Blick auf das im Verfahren der Eltern des Antragstellers zu 1) erfolgte Vorbringen darauf hingewiesen, dass durchaus davon auszugehen sein mag, dass in Litauen viele russischstämmige Personen leben, von denen eine Reihe „pro-russisch eingestellt“ ist. Auch hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Antragsteller im Fall einer Überstellung nach Litauen Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in Litauen „Übergriffe“ pro-russischer Personen auf anders orientierte Personengruppen erfolgen bzw. solche Übergriffe staatlicherseits nicht unterbunden würden, geschweige denn, dass solche Übergriffe gerade den Antragstellern in Litauen konkret drohen würden (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.10.2014 - RO 9 S 14.50238). Nach aktuellem Kenntnisstand ist damit auch vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung nach Litauen eine entsprechende Gefahr droht.

b) Der Zuständigkeit Litauens können die Antragsteller auch nicht ein behauptetes Verfolgungsschicksal in der Ukraine entgegensetzen. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem vermutet, dass ein Asylbegehren in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben behandelt wird, wozu insbesondere der Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) gehört, Art. 33 GFK, Art. 21 RL 2011/95/EU. Soweit den Antragstellern ein Schutzstatus zusteht, ist zu vermuten, dass ein entsprechendes Schutzbedürfnis auch im Rahmen eines in Litauen durchzuführenden Asylverfahrens ausreichend gewürdigt werden kann (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.10.2014 - RO 9 S 14.50238). Umstände, die diese Vermutung zu widerlegen geeignet sind, haben die Antragsteller ebenfalls nicht vorgetragen, derartige Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

c) Die Antragsteller machen im Übrigen zwar sinngemäß geltend, sie hätten von Anfang an nicht in Litauen, sondern in Deutschland um Asyl nachsuchen wollen, so dass ihnen ihre in Litauen erfolgte Antragstellung nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Wie aber auch der Österreichische Asylgerichtshof (a. a. O.) ausgeführt hat, kann sich ein Asylbewerber unter Geltung der Dublin-Regelungen eben gerade nicht jenen Mitgliedstaat frei aussuchen, in dem er sein Asylbegehren prüfen lassen will. Vielmehr treffen die Dublin-Bestimmungen eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylbewerber losgelöste Zuständigkeitsregelung. Eine Zuständigkeit gerade der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ist schließlich auf Grundlage der Vorschriften der Dublin-III-VO aber nicht ersichtlich. Insoweit sei zum einen auf obige Darlegungen verwiesen, im Übrigen ergibt sich eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin aber auch insbesondere nicht aus dem allenfalls noch in Betracht zu ziehenden Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Ein subjektives Recht der Antragsteller auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Antragsgegnerin besteht vorliegend nämlich nicht. Insbesondere folgt ein solches nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers zu 1) - wie von ihr im Verfahren RO 9 S 14.50349 geltend gemacht - schwanger ist und deshalb auf den Beistand ihres Ehemannes angewiesen sein mag. Nachdem sich der Antragsteller zu 1) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann sich seine Ehefrau jedenfalls nicht auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO berufen. Auch darüber hinausgehend besteht keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Es erschließt sich nämlich nicht, warum der Antragsteller eine von seiner Ehefrau benötigte Unterstützung nicht auch wieder in Litauen leisten können sollte, wohin ja beide abgeschoben werden sollen.

2. Die Antragsgegnerin hat diese Abschiebung der Antragsteller nach Litauen auch zu Recht angeordnet. Die Abschiebungsanordnung entspricht § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nachdem gemäß § 27a AsylVfG Litauen für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig ist. Einer Abschiebung der Antragsteller nach Litauen stehen auch keine Abschiebungshindernisse entgegen. Insbesondere ergibt sich ein solches Abschiebungsverbot nicht aus familiären Gründen. Der nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotene Schutz des Familienlebens der Antragsteller steht ihrer Abschiebung nicht generell entgegen, immerhin soll die gesamte Kernfamilie nach Litauen abgeschoben werden. Die Abschiebung darf zwar nicht zur Trennung der Antragsteller zu 1) und 2) von ihrer Ehefrau bzw. Mutter, der Antragstellerin des Verfahrens RO 9 S 14.50349, führen. Um den Fortbestand der Familieneinheit abzusichern, genügt jedoch die vorsorglich in den Beschlusstenor aufgenommene Maßgabe, wonach die Antragsteller nur gemeinsam mit Frau ... A. nach Litauen abgeschoben werden dürfen. Eine weitergehende Maßgabe, die sich auch auf die Eltern des Antragstellers zu 1) erstreckt, war hingegen nicht veranlasst. Diese sind nämlich nicht Teil der Kernfamilie des erwachsenen Antragstellers zu 1) und es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass diese auf eine Betreuung oder den Beistand des Antragstellers zu 1) oder - umgekehrt - dass die Antragsteller auf eine Betreuung oder den Beistand der Eltern des Antragstellers zu 1) angewiesen sind.

Der Bescheid der Antragsgegnerin erweist sich nach allem als voraussichtlich rechtmäßig, so dass eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausscheidet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.