Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2017 - 6 ZB 17.941

bei uns veröffentlicht am23.10.2017

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. März 2017 – AN 11 K 16.90 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.925,02 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte hatte den Kläger am 1. September 2012 in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Polizeimeisteranwärter eingestellt. Im Juli 2014 beschwerten sich Lehrgangskollegen beim Lehrgruppenleiter über den Kläger, worauf dieser die Lehrgangsteilnehmer zu schriftlichen Stellungnahmen gegen Zusicherung der Vertraulichkeit aufforderte. Die Beklagte hörte daraufhin den Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen fehlender charakterlicher Eignung gemäß § 37 Abs. 1 BBG an. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte sie dem Kläger mit, dass er nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnausbildung kraft Gesetzes entlassen sei und aufgrund fehlender charakterlicher Eignung nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch behandelte die Beklagte als Antrag auf Wiedereinstellung, den sie mit Bescheid vom 20. Mai 2015 ablehnte. Am 18. November 2015 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Einstellung als Beamter auf Probe zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 1. Februar 2016 (AN 11 E 15.2312) ab, die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 12.5.2016 – 6 CE 16.371 –).

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 16.12.2015) hat der Kläger Klage auf Neuverbescheidung seines Antrags auf Einstellung erhoben. Mit Urteil vom 22. März 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage – nach Einvernahme von fünf Zeugen – abgewiesen, weil es dem Kläger an der „persönlichen charakterlichen Eignung“ fehle und damit eine Voraussetzung für die angestrebte Einstellung nicht erfüllt sei.

Der Zulassungsantrag des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf erneute Entscheidung der Beklagten über dessen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im mittleren Polizeivollzugsdienst des Bundes abgelehnt.

a) Der Kläger rügt die Verletzung des Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und des Rechts auf rechtliches Gehör durch die Methodik der Sachverhaltsgewinnung seitens der Beklagten. Die zweifelhafte Sachverhaltsermittlung („Stasi-Methoden“) stelle einen Ermessensfehler und eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums dar. Die Lehrgangsteilnehmer seien zur Anfertigung von Dossiers über ihn zur vorläufigen Meinungsbildung angewiesen worden, wobei ihnen Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Diese Dossiers würden die Anforderungen an eine Zeugeneinvernahme (Belehrungen, Möglichkeit seiner Teilnahme und einer Befragung durch ihn) nicht erfüllen. Es seien auch keine Beweismittel i.S.v. § 26 VwVfG zur Sachverhaltsaufklärung im Verwaltungsverfahren auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis ergriffen worden. Es sei auf Berichte von Polizeischülern aus dem bereits erledigten Widerrufsbeamtenverhältnis zurückgegriffen worden. Seine Nichtbeteiligung im behördlichen Erkenntnisverfahren stelle einen Rechtsfehler dar, der zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führe. Das Gericht habe sich nicht mit dem entsprechenden Vortrag auseinandergesetzt. Die Erkenntnisgewinnung durch die Beklagte entspreche nicht rechtsstaatlichen Verfahren. Mit dem Zuwarten auf die gesetzlich eintretende Beendigung des Widerrufsbeamtenverhältnisses habe man sich ein Verwaltungsverfahren mit den entsprechenden Rechtspflichten erspart, da das Verfahren auf Entlassung nicht zu Ende geführt worden sei. Die Beklagte wäre in diesem Stadium aber zum Handeln verpflichtet gewesen. Hierauf beruhe auch die Entscheidung des Dienstherrn. Bei einer Verfahrensbeteiligung wie in der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlung hätte der Umstand herausgearbeitet werden können, dass die Polizeischüler zur Stellungnahme aufgefordert worden waren mit der Zusicherung, dass er die Stellungnahmen nie zu Gesicht bekomme.

Diese, zunächst auf die formelle Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids zielende Rüge bedarf nicht der Prüfung in einem Berufungsverfahren.

Die Einstellungsbehörde entscheidet über den Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, ohne von Verfassungs wegen oder aufgrund einfachen Beamtenrechts verpflichtet zu sein, den Bewerber vorher anzuhören (BVerfG, B.v. 22.5.1995 – 2 BvR 13/73 – juris Rn. 49; BVerwG, U.v. 28.11.1980 – 2 C 27.78 – Rn. 42; § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG). Nach dem sowohl im Entlassungsverfahren als auch im Übernahmeverfahren anwendbaren § 26 VwVfG gilt der Grundsatz des Freibeweises, d.h. die Behörde darf sich nach pflichtgemäßem Ermessen sämtlicher ihr zur Verfügung stehender Beweismittel, soweit erforderlich, bedienen (BVerwG, B.v. 26.8.1998 – 11 VR 4.98 – juris Rn. 10). Eine förmliche Beweiserhebung war somit in beiden Verfahren nicht geboten. Die Verwertung der Stellungnahmen der Lehrgangskollegen aus dem früheren Entlassungsverfahren ist zulässig (vgl. auch § 26 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Eine Verletzung von Rechten des Klägers aufgrund der vom Lehrgruppenleiter gegebenen Zusicherung der Vertraulichkeit ist nicht ersichtlich. Es handelt sich zweifellos um dienstliche Äußerungen der Lehrgangskollegen, die im Übrigen inhaltlich durch die gerichtliche Beweisaufnahme bekräftigt wurden.

Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sich mit diesem Vortrag nicht auseinandergesetzt, ist darauf hinzuweisen, dass er mit Schreiben vom 15. Februar 2017 um die Ladung der „Belastungszeugen“ zur mündlichen Verhandlung mit einer entsprechenden Begründung gebeten hatte. Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Die insoweit ebenfalls erhobene Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsaufklärung hat keine Auswirkung auf die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides (dazu im Folgenden).

b) Der Kläger beanstandet weiter, das Verwaltungsgericht sei nicht berechtigt, ein Beurteilungsermessen oder eine auf der Tatbestandsseite befindliche Prognoseentscheidung, die einen nur beschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffne, durch eigenständige Überlegungen zu ersetzen. Die Entscheidung verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz, weil das Gericht sich an die Stelle des Dienstherrn setze. Auch diese Rüge greift nicht durch.

aa) Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 9 Satz 1 BBG, der gemäß § 2 BPolBG auch auf Polizeivollzugsbeamte Anwendung findet.

Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist nach diesen Vorschriften die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist eine Ernennung ausgeschlossen. Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 17.16 – juris Rn. 26). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale geben können. Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die charakterliche Eignung besitzt (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 2 B 17.16 – juris Rn. 25). Die Entscheidung über die charakterliche Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, U.v. 30.1.2003 – 2 A 1.02 – Rn. 11). Das Verwaltungsgericht hat bei der rechtlichen Prüfung dieses Aspekts der Eignungsentscheidung des Dienstherrn von den Erkenntnismitteln auszugehen, die dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung standen (BVerwG, B.v. 30.3.1988 – 6 B 1.88 – juris Rn. 5). Der vom Verwaltungsgericht in vollem Umfang auf seine Rechtmäßigkeit überprüfbare Sachverhalt betrifft die Beurteilungselemente, auf die der Dienstherr die Zweifel an der charakterlichen Eignung stützt. Das Gericht darf die Eignung aber nicht aufgrund eines eigenen prognostischen Werturteils über die Persönlichkeit des Bewerbers abweichend vom Dienstherrn selbst feststellen (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.1980 – 2 C 38.79 – juris Rn. 37, 34).

bb) Nach diesen Maßgaben sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat den der Entscheidung des Dienstherrn zugrunde liegenden Sachverhalt überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass sich die von der Beklagten geschilderten Tatsachen und Einschätzungen im Klageverfahren, insbesondere aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, bestätigt haben (S. 21 des Urteils unter Nr. 3). Damit hat es auch durch den Hinweis auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid und des Senats im Beschluss vom 12. Mai 2016 (Seite 17 des Urteils) in Wahrnehmung der dort ausgeführten beschränkten gerichtlichen Kontrolle die Entscheidung der Beklagten für zutreffend, mithin gerichtlich nicht zu beanstanden, erklärt.

c) Der Kläger rügt weiter, dass das Verwaltungsgericht und die Beklagte seine Zeit als Soldat und aufgrund seines Einsatzes in Afghanistan die Ergebnisse seiner militärischen Sicherheitsüberprüfungen durch den militärischen Abschirmdienst nicht berücksichtigt hätten. Bedenken gegen seine charakterliche und persönliche Eignung seien in dieser Zeit nie geäußert worden. Auch daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Bei der Entscheidung des Dienstherrn über die Einstellung ist eine Abwägung auf der Grundlage des Gesamtbildes zum Zeitpunkt dieser Entscheidung vorzunehmen, bei der den zurückliegenden Umständen ein schon durch den Zeitablauf vermindertes Gewicht und den jüngeren Umständen ein entsprechend höheres Gewicht zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1983 – 2 C 45.80 – juris Rn. 28, 29 am Ende). Hat ein Bewerber einen Vorbereitungsdienst abgeleistet, ist das Verhalten des Bewerbers während dieses Zeitraums eine besonders geeignete Erkenntnisquelle und für die Prognose mithin ein wesentliches Beurteilungselement (vgl. auch BVerwG U.v. 9.6.1981 – 2 C 49.78 – juris Rn. 23). Eine Eignung des Klägers während der Dienstzeit als Soldat auf Zeit tritt vorliegend somit nicht nur durch Zeitablauf gegenüber dem Verhalten des Klägers im Vorbereitungsdienst zurück und ist nicht mehr wesentliches Beurteilungselement, mithin nicht mehr Teil des wesentlichen Sachverhalts. Die prognostische Bewertung der charakterlichen Eignung des Klägers durch die Beklagte ist aufgrund seiner Verhaltensweisen im Vorbereitungsdienst nicht zu beanstanden.

d) Auch die Rüge, der Dienstherr dürfe Vorkommnisse in bereits ordnungsgemäß abgeschlossenen Beamtenverhältnissen nicht der Prognoseentscheidung zugrunde legen, geht nach obigen Ausführungen fehl. Sie missinterpretiert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 1981 – 2 C 48.78 –. Diesem lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Beamter auf Widerruf wegen Verhaltensweisen vor Eintritt in dieses Beamtenverhältnis entlassen wurde und der Dienstherr die Verhaltensweisen des Widerrufsbeamten während des Vorbereitungsdienstes fehlerhaft berücksichtigt hatte. Bei der hier in Streit stehenden Bewerbung um ein Beamtenverhältnis auf Probe ist für den Fall der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis das Verhalten des Bewerbers in dieser Zeit ein wesentliches Beurteilungselement (s.o.).

2. Soweit der Kläger mit den genannten Rügen auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 1980 – 2 C 38.79 und 2 C 37.79 –, vom 31. März 1988 – 6 B 1.88 – und vom 13. Oktober 1998 – 1 WB 8.85 und 1 WB 86.97 – geltend macht, liegt die behauptete Abweichung nach den obigen Ausführungen nicht vor.

3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auch nicht auf einem der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs unterliegenden Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht hätte die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung der Frau H. und des Herrn M. als Zeugen nicht als „unbehelflich“ ablehnen dürfen, weil diese als einzige unmittelbaren Zeugen für die Aussage zur Verfügung gestanden hätten, dass der Kläger eine „schwarze Liste“ führe, auf der Frau H. stehe. Das zeigt keinen beachtlichen Verfahrensfehler auf. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge formal in Übereinstimmung mit § 86 Abs. 2 VwGO durch gesonderten Beschluss und inhaltlich in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Wie es in seinem Urteil (S. 23 f.) noch einmal klargestellt hat, kam es auf die unter Beweis gestellte Existenz einer „schwarzen Liste“ seiner materiellen Rechtsauffassung nach nicht entscheidungserheblich an. Einem Beweisantrag, der auf eine für die Entscheidung bedeutungslose Tatsache abzielt, braucht das Gericht nicht nachzugehen (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 26 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen,2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehm

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbe

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 9 Auswahlkriterien


Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Her

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf


(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdie

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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom … November 2016 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Geri

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Streitgegenständlich erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2016 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, hier eingegangen per Fax am gleichen Tag, Klage mit dem Antrag:

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 20. Mai 2015 in Form des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2015 den Antrag des Klägers auf ermessensfehlerfreie Prüfung auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Zur Begründung wurde auf den Sach- und Rechtsvortrag im Eilverfahren AN 11 E 15.02312 (Eilverfahren zwischen den Beteiligten auch des Klageverfahrens) Bezug genommen. Zudem werde der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2015, zugegangen am 21. Dezember 2015, vorgelegt: Auch darin würden dem Kläger charakterliche Mängel und fehlende Verfassungstreue vorgehalten, ohne diesem jemals die Möglichkeit eingeräumt zu haben, im Rahmen gesetzlich geordneter Verfahren, wie z.B. Disziplinarverfahren oder Teilnahme an Zeugenvernehmungen mit Fragerecht etc., zu den Vorwürfen Stellung nehmen zu können. Sämtliche „Erkenntnisse“ seien erhoben worden, ohne dem Kläger effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zu gewähren. Der Intrigencharakter der Vorgehensweise sei offenkundig; es sei jenseits aller Lebenserfahrung, dass die deutlich jüngeren Kolleginnen und Kollegen des Klägers ohne Anweisung von Vorgesetzten in der Lage gewesen wären, ihre schon zum Eilverfahren vorgelegten Stellungnahmen derartig zu strukturieren und sprachlich darzustellen; einige von ihnen trauten sich sogar die Fähigkeit zu, beim Kläger ein zwanghaftes Lügen zu diagnostizieren.

Angesichts der aktuellen Flüchtlingskrise in Deutschland sei eine noch nie dagewesene Polarisierung innerhalb der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten; zur demokratischen und republikanischen Kultur gehöre auch der Streit, der von der öffentlichen Hand mit der Ernsthaftigkeit redlichen Argumentierens auf allen Ebenen staatlichen Handelns geführt werden müsse. Dazu gehöre es nicht, Fakten zu schaffen, welche ausgrenzten, ohne dem Betroffenen effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

Der am …1981 in … (bei …) geborene Kläger war bis zur gesetzlichen Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei der Beklagten Polizeimeisteranwärter. Er ist mit einer russisch-stämmigen deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Gemäß Prüfungszeugnis hat er am 23. Februar 2015 die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei bestanden.

Anschließend strebte er an eine Übernahme durch die Beklagte in ein dauerhaftes Beamtenverhältnis, zunächst im Probebeamtenverhältnis. Der weitere Verfahrensablauf wird sodann seitens der Beklagten wie folgt geschildert:

„Aufgrund des in der Ausbildung gezeigten Verhaltens gegenüber den anderen Auszubildenden und verschiedenen Äußerungen beabsichtigte die Bundespolizeiakademie, den Kläger wegen fehlender charakterlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen (Bl. 3 d. A. der Beklagte; soweit der Verwaltungsvorgang nachfolgend nicht genauer bezeichnet wird, handelt es sich um den Verwaltungsvorgang der Beklagten). Anlass waren folgende Vorkommnisse:

Verschiedene Lehrgangskollegen hatten Angst, mit dem Kläger zusammenzuarbeiten, da dieser ein extrem aggressives Verhalten an den Tag legte und gegenüber mehreren Lehrgangskol legen erklärte, er führe eine schwarze Liste oder man könne sich gerne nach dem Dienst sehen (Bl. 33, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 43, 45 d. A.). Zudem machte er mehrfach verschiedene rassistische Bemerkungen (Bl. 36 d. A.).

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2014 beantragte das Bundespolizeiaus- und fortbildungszentrum … die Entlassung des Klägers (Bl. 16 ff. d. A.). Hintergrund war, dass der Lehrgruppenleiter von einem Anwärter der Lehrgruppe angesprochen wurde, dass er und andere ein Gespräch führen wollten. Bei diesem Gespräch wurden von verschiedenen Anwärtern die mit dem Kläger bestehenden Probleme geschildert. Besonders hervorgehoben wurde dabei das nicht berechenbare und aggressive Verhalten des Klägers, seine rassistischen Bemerkungen und das Hören von Musik mit gewaltverherrlichenden Texten. Es wurde weiter darauf hingewiesen, dass aufgrund der Schilderungen erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung bestehen. In der Folge wurde dann eine Persönlichkeitseinschätzung der Anwärter erbeten. Aus diesen Persönlichkeitseinschätzungen lassen sich keine Hinweise entnehmen, die Zweifel an den Aussagen der Anwärter begründen könnten (Bl. 20. d. A.).

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Absicht besteht, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen (Bl. 76 des Verwaltungsvorgangs der Bundespolizeiakademie). Die Vorwürfe wurden detailliert geschildert, gleichzeitig wurde dem Kläger die Gelegenheit gegeben, zu der beabsichtigten Entlassung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 nahm der Kläger zum Sachverhalt Stellung. Zusätzlich wurde der Kläger noch am 2. Februar 2015 angehört (Bl. 157 des Verwaltungsvorgangs der Bun-despolizeiakademie). Der Gesamtpersonalrat stimmte der Maßnahme nicht zu und war der Auffassung, dass nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht (Bl. 192 des Verwaltungsvorgangs der Bundespolizeiakademie). Die Bundespolizeiakademie setzte sich mit den Einwänden des Gesamtpersonalrats auseinander (Bl. 197 des Verwaltungsvorgangs der Bundespolizeiakademie).

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 teilte die Bundespolizeiakademie dem Kläger mit, dass das für die Dauer der Ausbildung bestehende Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Ablegung der Laufbahnprüfung kraft Gesetzes beendet werde und der Kläger wegen fehlender charakterlicher Eignung nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde (Bl. 51 d. A.). Der ursprüngliche Verfahrensbevollmächtigte des Klägers legte unter dem 3. März 2015 Widerspruch bei der Bundespolizeiakademie ein (Bl. 53 d. A.). Das Schreiben enthielt für den Fall, dass gegen den Bescheid kein Rechtsmittel statthaft sein sollte, einen Antrag auf Einstellung des Klägers in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei im mittleren Dienst im Probebeamtenverhältnis.

Die Bundespolizeiakademie legte sodann den Widerspruch als Antrag auf Einstellung zum Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei aus, da es sich ihrer Auffassung nach bei ihrem Schreiben vom 3. März 2015 nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein deklaratorisches Informationsschreiben über die kraft Gesetzes eintretende Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG i.V.m. § 2 BPolBG gehandelt habe, und leitete den Antrag am 9. März 2015 dem Bundespolizeipräsidium zur Entscheidung weiter (Bl. 59 d. A.). Mit Bescheid vom 20. Mai 2015 lehnte die Beklagte den Einstellungsantrag ab (Blatt 123 d. A.) und führte zur Begründung aus, dass erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers bestünden. Sie stützte sich dabei auf die Erkenntnisse des zunächst eingeleiteten Entlassungsverfahrens, insbesondere auf die ausländerfeindlichen Äußerungen. Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2015 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 2. November 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Einvernahme von Zeugen. Weiter ist er der Auffassung, dass bei den von dem Kläger zitierten Äußerungen der Bezug zur Verfassungstreue fehle“.

Im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2015 ist folgendes argumentativ ausgeführt:

„Sachlich ist der Widerspruch jedoch nicht begründet.

In Ihrem Schreiben vom 18. März 2015 gehen Sie davon aus, dass Ihr Mandant aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der Laufbahnausbildung einen Anspruch auf die Übernahme in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei habe.

Über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nach bestandener Laufbahnausbildung ist unter Beachtung von Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) zu entscheiden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass kein Anspruch auf eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe besteht (Plog/Wiedow, BBG Rdnr. 26 zu § 6).

Mit der erfolgreichen Laufbahnprüfung hat Ihr Mandant die Laufbahnbefähigung erworben und damit die fachliche Einstellungsvoraussetzung zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllt. Dies kann im Hinblick auf die eingetretene Entlassung kraft Gesetzes nur durch erneute Einstellung, nunmehr in das Beamtenverhältnis auf Probe durch entsprechende Ernennung erfolgen. Auch bei Erfüllung aller beamtenrechtlichen Voraussetzungen hat ihr Mandant keinen Anspruch auf diese Ernennung. Es besteht für den Dienstherrn keine Verpflichtung, sämtliche Teilnehmer, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen (Plog/Wiedow, BBG Rdnr. 14 f zu § 32-alt). Vielmehr steht es grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn, welche Laufbahnabsolventen er in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt.

Gemäß Artikel 33 Absatz 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

Nach § 7 Abs. 1 BBG, welcher durch die Verweisung in § 2 BPolBG grundsätzlich auch auf Bundespolizeibeamte Anwendung findet, darf in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des GG ist (…) die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des GG einzutreten, und die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt oder die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.

In Ergänzung dazu hat sich die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 9 S. 1 BBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität zu richten. Der bei der Anwendung der Auslesekriterien des § 9 S. 1 BBG gegebene Beurteilungsspielraum und das dem Dienstherrn kraft seiner Personalgewalt bei der Auswahl gleich geeigneter Bewerber obliegende Ermessen lassen grundsätzlich keinen Anspruch des Bewerbers auf Einstellung zu. Der Bewerber hat nur das Recht auf sachgerechte, an die Kriterien des Leistungsgrundsatzes gebundene, rechtsfehlerfreie Beurteilung der Bewerbung. (Battis, Bundesbeamtengesetz Kommentar, 4. Auflage 2009, zu § 9 Rn. 29).

Die Eignung umfasst gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei - Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2014 die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Befähigungen. Gerade die Begriffe Charakter und Persönlichkeit, welche einen Aspekt des Anforderungskriteriums zur Eignung darstellen, erfassen ein breites Spektrum persönlicher Eigenschaften und Verhaltensweisen. Bei der Beurteilung von Charakter und Persönlichkeit als Eignungskriterium für die Wahrnehmung öffentlicher Ämter geht es vor allem um die Eigenschaften, die in positiver oder negativer Hinsicht für die Dienstleistung sowie für Achtung und Vertrauen in die Person und die Amtsführung des Beamten relevant sind. In negativer Hinsicht geht es vornehmlich darum, ob ein Anwärter bisher ein Verhalten gezeigt hat, das begründete Zweifel hervorruft, ob er im Beamtenverhältnis der beamtenrechtlichen Grundpflichten und vertrauenswürdigen Verhaltens gerecht wird (vgl. VG Bayreuth vom 27. Februar 2004, Az. W 5 S. 04.182). Ein wichtiges Kriterium ist auch die soziale Kompetenz sowie Belastbarkeit und Leistungsmotivation des Anwärters. Die unerlässliche soziale Kompetenz erfordert, dass im Dienstbetrieb Würde und Respekt gewahrt werden müssen. Nicht zuletzt gehört es zu den wesentlichen Anforderungen eines Polizeibeamten, ein absolut korrektes Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander an den Tag zu legen.

Dieses absolut korrekte Verhalten gegenüber der Rechtsordnung und im Umgang miteinander wurde von Ihrem Mandanten nicht erfüllt. Zudem verletzte er durch sein Verhalten die beamtenrechtlichen Grundpflichten. Daher bestehen begründete Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf.

Bei der Voraussetzung der charakterlichen Eignung, die hier in Frage steht, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Beurteilung als wertende Erkenntnis grundsätzlich eine Prognoseentscheidung erfordert, wobei aus einem abgeschlossenen Tatbestand und dem geringwertigen Eindruck auf die Gewährung für die Erfüllung künftiger Amtspflichten geschlossen wird.

Der zuständigen Behörde steht deshalb für die zu bewertende Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur dahin überprüfbar ist, ob der Beurteilung ein richtiger Tatbestand zugrunde gelegt wurde, allgemeine Wertstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Nach ganz herrschender Meinung in der Kommentierung und Rechtsprechung (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, 2. Senat, 2 M 159/07 vom 12.09.2007; Fürst, Gesamtkommentar öffentlicher Dienst, Band 1 zu § 8, Rn. 53) sind auch Umstände hinsichtlich der Bewertung der persönlichen Eignung des Beamten mit einzubeziehen, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Polizeivollzugsdienst ein sicherheitsempfindlicher Bereich ist, der hohe Ansprüche an die charakterliche Eignung stellt.

Die begründeten Zweifel an der persönlichen Eignung Ihres Mandanten für den Polizeiberuf ergeben sich u.a. aus nachfolgend zusammengefassten, Ihnen bereits bekannten Stellungnahmen von Lehrgangsteilnehmern, Ausbildern und weiteren Gründen. Die Angaben der benannten Zeugen sind allesamt glaubhaft.

Verschiedene Lehrgangsteilnehmer berichten glaubhaft über Ihren Mandanten, dass er häufig beim Situationstraining überzogen gehandelt und dabei auch einen Kollegen verletzt habe. Er äußerte sich auch respektlos gegenüber anderen Lehrgangskollegen. So habe er in seinen vielen Erzählungen über die Erlebnisse in seinem Einsatz im Kosovo und in Afghanistan u.a. geäußert: „Irgendwann ist dir egal auf wen du schießt, Hauptsache du zielst in Richtung der Ölaugen“. Ihr Mandant hat sich ausnahmslos positiv über den Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan geäußert und geschildert, dass er sich gut gefühlt habe, wenn er dort einen Menschen erschossen hätte: „Das war geil.“

Diese Erzählungen zu gleichen Ereignissen sind von ihm immer weiter ausgeschmückt und abgeändert worden, sodass im Übrigen auch erheblicher Zweifel an dem Wahrheitsgehalt dieser Erlebnisse besteht. Ihr Mandant hat beim Dienstsport, beispielsweise beim Fußball, völlig überreagiert. Er fluchte bereits bei geringsten Körperkontakten und beschimpfte Kollegen auf das Übelste. Ihr Mandant hat zudem auch Kollegen oder Kolleginnen Gewalt angedroht: „Ich bin wie eine Spinne, die ihre Netze spinnt und wenn mir wer was will, kann ich richtig unangenehm werden.“ Lehrgangskollegen Ihres Mandanten stellten fest, dass er unter extremen Stimmungsschwankungen leide, aufbrausend und aggressiv sei und sich rassistisch äußerte. Verbunden mit dem Drang, sich mit offensichtlich erfundenen Geschichten in den Mittelpunkt zu stellen, ist er daher auch für die Kollegen in seinem Verhalten nur schwer einschätzbar. Er sei sich, im Zusammenhang mit seiner Zielverwendung selbst der Nächste und verstehe keinen Spaß. Die zu Tage getretene und von seinen Mitmenschen wahrgenommene Einstellung Ihres Mandanten zu Ausländern ist mit dem demokratischen Grundverständnis eines Polizisten nicht vereinbar. Häufig nutzte er ausländerfeindliche und diskriminierende Bezeichnungen wie beispielsweise „Molucken“, „Ölaugen“, „Bimbos“, „Kanacken“. Er hat sich über Ausländer wie folgt geäußert: „Lieber sterben tausend von denen, als einer von uns.“ Auf sein Verhalten angesprochen, äußerte er: „Tu doch nicht so, als würdest du den Abschaum bei dir daheim haben wollen, du Moralapostel.“ In diversen Erzählungen hat Ihr Mandant immer wieder Beleidigungen von Ausländern bezüglich ihrer Hautfarbe, ihren Bräuchen und ihrer Religion getätigt. Ferner wurde beobachtet, dass Ihr Mandant rechtsextrem geprägte Musikstücke hörte, die gefallene Kameraden, Hass und Tod thematisierten. Die Texte der Lieder konnte Ihr Mandant auswendig mitsingen.

Zudem soll er eine Liste über Kollegen führen, die ihm nicht gefallen. Auf dieser stehe der Kollege PMA … anscheinend ganz oben. Diesen Kollegen würde Ihr Mandant „gerne erschießen“. Aufgrund dieser Drohungen hatte PMA … Angst vor Ihrem Mandanten und achtete darauf, dass er nicht mit ihm in einem Raum war, wenn er eine Waffe führte. Das Tragen einer Waffe wurde Ihrem Mandanten letztlich vom Bundespolizeipräsidium untersagt.

Die von Ihrem Mandanten getätigten Äußerungen und gezeigten Verhaltensweisen begründen erhebliche Zweifel an seiner politischen Treuepflicht, insbesondere seiner Verfassungstreue. Zudem hat er aufgrund dieser Verhaltensweisen gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen.

Die Äußerungen Ihres Mandanten sind nicht damit zu verharmlosen oder zu rechtfertigen, dass er für die Bundesrepublik Deutschland die freiheitlich demokratische Grundordnung in Afghanistan verteidigt habe. Die von ihm an den Tag gelegte Verhaltensweise und seine getätigten Aussagen werden auch nicht von der Bundeswehr geduldet oder als Bundeswehrjargon abgetan. Ich verweise auch auf die Rechtsprechung des OVG NRW, B. v. 17.07.2006 - 6 A 4200/04 -, wonach ein Anwärter für den Polizeiberuf ungeeignet ist, der die Würde seiner Kollegen am Arbeitsplatz grob verletzt, es an einem Mindestmaß an kollegialem Umgang fehlen lässt, ein aggressives und ausländerfeindliches Verhalten auch gegenüber seinen Kollegen offenbart. In der Summe der Ereignisse ergibt sich ein Persönlichkeitsbild, das erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung Ihres Mandanten für das angestrebte Amt eines Polizeivollzugsbeamten begründet. Er erfüllt aufgrund der aktenkundigen Vorfälle nicht die besonderen Anforderungen des von ihm angestrebten Amtes als Polizeivollzugsbeamter im mittleren Dienst. Ihr Mandant hat auch keinen Anspruch auf Ernennung, weil seine Ernennung aus sachfremden Gründen abgelehnt worden sei. Ein Anspruch auf Ernennung kommt ausnahmsweise dann nach ständiger Rechtsprechung in Betracht, wenn der Dienstherr sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt und Ihren Mandanten aus sachfremden Gründen nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen hätte. Vorliegend bestehen jedoch aufgrund der Fülle der Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Eindrücke erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Eignung. Von ausschlaggebender Bedeutung ist somit, ob hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Mängel festgestellt worden sind. Hierbei ist das Gesamtbild, das Ihr Mandant während der Ausbildung geboten hatte, zu würdigen, und die zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes, denen er im Rahmen der Laufbahn gewachsen sein muss, sind einzubeziehen.

Die Nichtbewährung Ihres Mandanten ist auf charakterliche Mängel gestützt. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass er in fachlicher Hinsicht für die angestrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geeignet ist.

Angesichts einer Vielzahl von Vorkommnissen ist es nicht auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr in seinem Bescheid nicht das Gewicht einzelner Verstöße, sondern auf das in der Summe einer Vielzahl von Vorkommnissen zum Ausdruck kommende Charakterbild abstellt (vgl. Beschluss OVG Thüringen, 2 EO 383/08 vom 01.09.2009). Ihren Antrag auf Zeugenbefragung lehne ich als unbegründet ab. Bei dieser Sach- und Rechtslage war Ihr eingelegter Widerspruch zurückzuweisen.“

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 unter dem Betreff „Einstellung in den Polizeivollzugsdienst“, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, denn er Bescheid vom 20. Mai 2015 wie auch der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2015 seien rechtmäßig ergangen und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte argumentiert ergänzend wie folgt:

„Es ergibt sich vorliegend weder ein Anspruch auf Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe aus Art. 33 Abs. 2 GG noch aus § 9 S. 1 BBG i.V.m. § 7 BBG i.V.m. § 2 BPolBG. Nach dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt, was dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes sowie der Wahrung dessen rechtlicher Integrität dienen soll. Die Vorschrift gewährt einem Bewerber um ein öffentliches Amt jedoch keinen unbedingten Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis, sondern vermittelt lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung in Form eines Bewerbungsverfahrensanspruchs (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1/02 -, beide zitiert nach juris). Hinsichtlich der Prüfung der Kriterien für die Ernennung eines Beamten wird dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Demnach liegt die Beurteilung der vorliegend streitigen Frage der Eignung des Antragstellers im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin als Dienstherrn und ist als ein Akt wertender Erkenntnis zu erachten, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Rechtsbegriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften missachtet hat (vgl. Kugele, BBG, Münster 2011, § 9 BBG Rn. 6).

Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu versagen, wurde in ermessensfehlerfreier Weise getroffen. Die Übernahme wurde wegen fehlender charakterlicher Eignung und Verfassungstreue abgelehnt. Der Begriff der Eignung in diesem Sinne umfasst die körperlichen, psychischen und charakterlichen Voraussetzungen, die nach Beurteilung des Dienstherrn für die Wahrnehmung des angestrebten Amtes vorauszusetzen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 2 A 6/06 -, juris). Dabei bezieht sich die Entscheidung auf die konkrete künftige Dienstausübung und enthält zugleich eine Prognose darüber, ob der Bewerber die ihm im jeweiligen Amt obliegenden Pflichten erfüllen wird, was eine einzelfallbezogene Würdigung der Persönlichkeit des Bewerbers erfordert (vgl. Kugele, BBG, a.a.O. § 9 BBG Rn. 8 m.w.N.).

Für eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei wird gefordert, dass der Bewerber die Fähigkeit und die innere Bereitschaft aufweist, die dienstliche Aufgabe der Wahrung der Rechtsordnung nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, für Freiheitsrechte einzutreten und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris). Ein Polizeibeamter tritt als Repräsentant der verfassungsmäßigen Werteordnung auf und muss als solcher auch selbst eine Persönlichkeit aufweisen, die insbesondere geprägt ist von Integrität, Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein.

Der Ablehnungsbescheid wurde auf die im Rahmen des beabsichtigten Entlassungsverfahrens erworbenen Erkenntnisse gestützt, insbesondere hinsichtlich der vom Kläger gemachten ausländerfeindlichen Äußerungen. Diese wurden von ihm letztlich nicht in Abrede gestellt. Eine Distanzierung von diesen Äußerungen fand zu keinem Zeitpunkt statt. Auch die von der Beklagten herangezogene Aussage, „irgendwann ist dir egal auf wen Du schießt, Hauptsache du zielst in Richtung der Ölaugen“ rechtfertigt die von der Beklagten vorgenommene Bewertung bezüglich der Verfassungstreue.

Der Beamte muss bei seiner beruflichen Tätigkeit die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachten und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus erfüllen. Dazu gehört auch die Achtung der Menschenwürde. Die Äußerungen des Klägers lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass dieser seinen Dienst in Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten zukünftig ausführen würde. Der Kläger geht - ebenso wie im Eilverfahren - irrig davon aus, dass durch die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung, welche Grund der Nichtübernahme-Entscheidung wurde, seine „Mitwirkungs-, Teilhabe-, Frage- und Antragsrechte“ verletzt wurden.

Zwischenzeitlich wurde jedoch bereits in dem Eilverfahren [durch den BayVGH] festgestellt, dass das Verfahren der Erkenntnisgewinnung, insbesondere durch Einholung von schriftlichen Aussagen von Kollegen, verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden war, da es dem in § 26 VwVfG enthaltenen Grundsatz der Nichtförmlichkeit der Erkenntnisgewinnung entspricht. Bei der Sachverhaltsermittlung war die Beklagte nicht gehalten gewesen, sich auf förmliche Beweismittel - so wie auf die vom Kläger verlangte Zeugenbefragung - zu beschränken, denn aus dem Amtsermittlungsprinzip ergibt sich, dass grundsätzlich jedes taugliche Erkenntnismittel genutzt werden kann. (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2016; AN 11 E 15.02312) Die vorhandenen Stellungnahmen des Vorgesetzten und der Kollegen des Klägers konnten und mussten daher bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden, ohne dass es weiterführender Befragungen und Anhörungen bedurfte.

Hinsichtlich der Einbeziehung dieser Erkenntnisse in den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid ist insbesondere anzumerken, dass die Beklagte Einwänden des Klägers durchaus nachgegangen ist. Dies ist in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen hinreichend dokumentiert.

Die Beklagte konnte sich auf aufgrund der Aussagen des Vorgesetzten ein umfassendes Bild über die von den Lehrgangskollegen gefertigten Stellungnahmen machen. Zudem wurde der Kläger angehört und hat in dieser Anhörung die belastenden Aussagen letztlich nicht zerstreuen können. Faktisch hat er in dieser Anhörung eingeräumt, dass er zumindest die von der Beklagten im Bescheid vom 20. Mai 2015 genannten Begriffe verwendet hat. In der Folge hat die Beklagte zutreffend auf rechtsextreme, zumindest latent rassistische Tendenzen schließen dürfen und konnte diesen Mangel auch als untragbar für eine künftige Amtsführung ansehen. (vgl. Beschluss vom 1. Februar 2016; AN 11 E 15.02312) Die Beklagte hat eine umfassende Würdigung vorgenommen und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Schluss gelangt, dass eine charakterliche Eignung nicht vorliegt. Diese Einschätzung wurde ordnungsgemäß begründet. Sowohl der Ablehnungsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid enthalten eine ausführliche Begründung, warum das Interesse der Beklagten an einer Nichteinstellung in diesem Fall das persönliche Interesse des Klägers an einer Übernahme in ein Probebeamtenverhältnis überwiegt. Es wird auch individuell auf den Einzelfall des Klägers eingegangen und die Ermessensausübung nachvollziehbar dargelegt. Ermessens- oder Verfahrensfehler sind im Hinblick auf diese Entscheidung nicht ersichtlich. Nach alledem ist die Klage daher abzuweisen.“

In der Folgezeit wurde das Verfahren auf Wunsch der Klägerseite nicht betrieben, da sich der Kläger andernorts als Beamter bewarb. Erst nach Mitteilung durch den Klägervertreter mit Schriftsatz vom 15. Februar 2017, die anderweitigen Bewerbungen des Klägers seien erfolglos geblieben, konnte das Verfahren weitergeführt werden.

Das oben bereits erwähnte Eilverfahren AN 11 E 15.02315 blieb für den Kläger als dortigen Antragsteller gemäß Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 1. Februar 2016 ohne Erfolg, auf die dortige Argumentation wird hingewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen wurde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 12. Mai 2016 (6 CE 16.371) zurückgewiesen. Zum materiellen Kontext fasst der BayVGH dort zusammen, der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a BPolBG) sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründet. Der BayVGH erläutert dies wie folgt:

„Ein Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Das gilt auch für einen bisherigen Anwärter, der - wie der Antragsteller - die Laufbahnprüfung mit Erfolg bestanden hat, damit kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden ist und keine verbindliche Zusage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhalten hat (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 37 BBG 2009 Rn. 27). Entschließt sich der Dienstherr im Rahmen des ihm insoweit eröffneten weiten Organisationsermessens, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 6.4.2006 - 2 VR 2.05 - juris Rn. 6 m.w.N.). Jede Auswahlentscheidung muss auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung und einer sorgfältigen Abwägung beruhen. Das gilt auch und insbesondere, wenn die Auswahl auf einer Beurteilung der persönlichen, charakterlichen Eignung beruht. Gemessen an diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass das dem Dienstherrn eröffnete Ermessen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - insoweit geschrumpft sein könnte, dass als einzige rechtmäßige Entscheidung die Ernennung des Antragstellers in Betracht kommt. Es bestehen zwar durchaus Bedenken, ob die dem Antragsteller vorgeworfenen aggressiven Verhaltensweisen und fremdenfeindlichen Äußerungen bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Auswirkungen seiner Auslandseinsätze als Soldat einen Grad erreichen, der es rechtfertigt, an der Gewähr verfassungstreuen Verhaltens als Ernennungsvoraussetzung (§ 2 BPolBG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG) zu zweifeln. Gleichwohl ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die im Anhörungsschreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 und im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 20. Mai 2015 im Einzelnen aufgeführten Umstände auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Antragstellers bei seiner Anhörung am 2. Februar 2015 jedenfalls Zweifel an der persönlichen charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamter begründen. Die diesen Einschätzungen zugrunde liegenden Stellungnahmen von mehreren Lehrgangsteilnehmern sind verwertbar und - bei summarischer Betrachtung - glaubhaft. Einzelne der vorgeworfenen Äußerungen (wie über eine Kollegin nach einem Situationstraining: „Am liebsten würde ich sie erschießen“ oder über die Auslandseinsätze: „Irgendwann ist es dir egal auf wen du schießt, Hauptsache du zielst in die Richtung der Ölaugen“) mögen nicht in dieser Form gefallen oder situationsbedingt als nicht so „schlimm“ zu werten sein. Jedenfalls haben eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen das Verhalten und die Äußerungen des Antragstellers als durchaus massiv drohend, aggressiv und fremdenfeindlich empfunden. Der Dienstherr darf und muss aber von einem Polizeibeamten erwarten, dass er deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußert. Der Antragsteller hat indes mit seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes Zweifel daran geweckt, ob er diesen Erwartungen nach Übernahme in das (Probe-)Beamtenverhältnis entsprechen wird. Dass der Dienstherr kein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht weiterbetrieben hat, schließt es nicht aus, diese Umstände im Ernennungsverfahren zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen. Deshalb lässt die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis - nach Aktenlage im Eilverfahren - schon keinen Ermessensfehler erkennen. Erst recht ist nichts dafür er sichtlich, dass das Ernennungsermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert und deshalb eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein könnte.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen, insbesondere auch auf die Texte der schriftlichen Stellungnahmen von Kollegen des Klägers, zudem auf die Zeugeneinvernahmen in der mündlichen Verhandlung.“

Gründe

A. Streitgegenstand des Verfahrens ist nach Klageantrag das Neubescheidungsziel im Sinn des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO über den klägerseitigen Antrag auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Polizei der Beklagten - dies unter deklaratorischer Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Beklagten vom 20. Mai 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2015.

Diese Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage statthaft, da konstitutiv mit der Neuentscheidung über den Einstellungsantrag der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wird. Das im Bundesbeamtenrecht zwingende Vorverfahren wurde durchgeführt und mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2015 abgeschlossen mit Zugang beim Klägervertreter am 21. Dezember 2015, womit die Klagefrist eingehalten ist durch Klageeingang bei Gericht am 18. Januar 2016. Auch die Klagebefugnis im Sinn des § 42 Abs. 2 VwGO besteht, denn ein Anspruch auf Neubescheidung über den Einstellungsantrag ist in der Prozessstation nicht von vorneherein ausgeschlossen, vielmehr „möglich“ über Art. 33 Abs. 2 GG. Das Rechtschutzinteresse besteht, insbesondere wurde ein entsprechender Ausgangsantrag gestellt im klägerseitigen Schreiben vom 20. Februar 2015 als Basis für die Ablehnung durch Bescheid vom 20. Mai 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2015. Auch sonstige Zulässigkeitskriterien sind gegeben.

B. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da dem Kläger kein Anspruch zusteht auf Neuverbescheidung seines Einstellungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, somit sind die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gegeben.

I.) Hinsichtlich der Passivlegitimation gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO bestehen keine Bedenken.

II.) Im Hinblick auf die formelle Station ist bei einem Verpflichtungsziel auch in Unterform der Neuverbescheidung nur relevant, ob ein streitgegenständlich im Kontext stehender Antrag überhaupt und sodann bei der zuständigen Behörde gestellt wurde, was hier der Fall ist. Angesichts des konstitutiven Verpflichtungszieles ist für den Streitgegenstand damit grundsätzlich irrelevant, ob im bisherigen Behördenverfahren Fehler vorgekommen sind.

Darauf hingewiesen sei ergänzend, dass im Verpflichtungskontext allenfalls solche früheren Verfahrensfehler von Relevanz sein könnten, die eine Prüfung der nunmehrigen materiellen Anspruchsvoraussetzungen für den reklamierten Anspruch dem Gericht unmöglich machen würden. Dies betonte im vorliegenden Fall auch schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 12. Mai 2016 (6 CE 16.371) dahin, dass „jede Auswahlentscheidung auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung … beruhen [muss]; das gilt auch und insbesondere, wenn die Auswahl auf einer Beurteilung der persönlichen, charakterlichen Eignung beruht“. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine solche tragfähige verfahrensmäßige Grundlage hier besteht, Verfahrensfehler sind in relevanter Weise nicht vorhanden. Dies gilt insbesondere, wie auch bereits der BayVGH a.a.O. festgehalten hat, für die Erkenntnisgewinnung der Beklagten aus den Stellungnahmen der früheren Kollegen des Klägers; diese Stellungnahmen liegen verkörpert schriftsätzlich in den Akten; bereits dies genügt, da sich die Inhalte auf die entsprechenden Aussteller zurückführen ließen, insbesondere durch die hiesige Beweisaufnahme vor Gericht, denn im Verwaltungsprozess ist aufgrund des Amtsermittlungsprinzips nach § 86 VwGO keine Reduktion der Erkenntnismittel über § 98 VwGO auf die förmlichen Beweismittel der ZPO gegeben, vielmehr nutzt ein Verwaltungsgericht und dies auch von Amts wegen im Rahmen der streitgegenständlichen Erforderlichkeit jegliches taugliche Erkenntnismittel. Es ist daher rechtlich unbehelflich, ob, worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung hinwies, die schriftlichen Stellungnahmen der als Zeugen einvernommenen früheren Kollegen des Klägers den strafrechtlichen Urkundenbegriff erfüllen oder einen Urkundenbegriff überhaupt, denn selbst ohne Erfüllung eines solchen Begriffes wären diese Unterlagen erkenntnistauglich für das Gericht. Einer Vertiefung hierzu bedarf es nicht, denn in der mündlichen Verhandlung haben die einvernommenen früheren Kollegen des Klägers als Zeugen jeweils glaubhaft bekundet, das diese Unterlage jeweils von dem jeweiligen Zeugen stammt mit den dortigen Inhalten, die Zeugen führten sodann zu den Inhalten auch aus, so dass zudem taugliche Zeugenbeweise vorhanden sind. Die Äußerungen der Zeugen gegenüber der Beklagten damals im Verwaltungsverfahren führten auch nicht zu einem Verwertungsverbot, worauf der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung wohl auch abstellen wollte, denn auch der Inhalt von Gesprächen im Lehrgangsdienstzimmer unter vier Augen zwischen zwei damaligen Widerrufsbeamten geschah im Beamtenverhältnis mit für das damalige wie auch nun vom Kläger erstrebte Beamtenverhältnis wichtigen Kontexten, so dass ein Persönlichkeitsrecht des Klägers jedenfalls zurücktreten muss. Die in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sind, soweit das Gericht auf deren Bekundungen nachfolgend abstellt, glaubwürdig, der Inhalt ihrer Zeugenaussage ist jeweils glaubhaft.

III.) Auf materieller Begründetheitsebene steht dem Kläger der eingeklagte Verpflichtungsanspruch gegenüber der Beklagten, „den Antrag des Klägers auf ermessensfehlerfreie Prüfung auf Einstellung in den mittleren Polizeivollzugsdienst im Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden“, nicht zu. Diesbezüglich kommt es auf das klägerseits im Antrag angesprochene Ermessen auf Rechtsfolgeseite überhaupt nicht mehr an, da der Kläger bereits nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für eine etwaige beamtenrechtliche Einstellung erfüllt.

1.) Primär nimmt das Gericht Bezug auf die Begründung des Bescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides, soweit nachfolgend, insbesondere über Zusatzerkenntnisse aus der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung, nicht abweichend dargetan, § 117 Abs. 5 VwGO, denn jedenfalls im Resultat entspricht die Einschätzung im genannten Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides auch noch heute im Verpflichtungsstreit der Rechts- und Tatsachenlage.

2. a) Ergänzend weist das Gericht auf den zutreffenden Ansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hin, wie dieser in dem den Beteiligten bekanntem Eilverfahren (Az. und Entscheidungsdatum bereits oben) ausgeführt hat.

2. b) In Übereinstimmung mit den tragenden Kernausführungen des BayVGH a.a.O. stellt auch das hier erkennende Gericht nun im Klageverfahren maßgeblich ab auf das Tatbestandsmerk mal der nötigen „persönlichen charakterlichen Eignung“ eines Beamtenbewerbers. Da der Kläger ja nach Bestehen seiner Prüfung aus dem (Widerrufs-)Beamtenverhältnis ausgeschieden war kraft Gesetzes, erstrebt er nun als ein außerhalb des Beamtenverhältnisses stehender Bewerber eine Neueinstellung als Probebeamter und streitgegenständlich hiervon abgeschwächt eingegrenzt nur die Neuverbescheidung über einen solchen Einstellungsantrag.

1) Dieses vom erkennenden Gericht geprüfte Kriterium der „persönlichen charakterlichen Eignung“ fehlt beim Kläger, wie nachfolgend belegt.

Dieses Merkmal liegt bereits auf Tatbestandsebene. Für die Anspruchsgrundlagen, die klägerseits für den Neuverbescheidungsanspruch reklamiert werden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten im Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides sowie auf die Ergänzungen durch den Klageabweisungsschriftsatz Bezug genommen ebenso wie auf die Darstellung des BayVGH im Eilverfahrensbeschluss a.a.O. Im Sinn des Art. 33 Abs. 2 GG als klägerseits reklamierte primäre Anspruchsbasis liegt das Merkmal der „persönlichen charakterlichen Eignung“ bereits auf Tatbestandsebene. Ist es nicht erfüllt, so ist das erst auf Rechtsfolgeseite sodann zu findende Ermessen des Dienstherren zur Frage der Einstellung eines Bewerbers schon gar nicht mehr zu prüfen, weil es nach der juristischen Prüfungsstruktur gar nicht mehr zur Subsumptionsanwendung eröffnet ist. Angesichts dessen war von der Beklagtenseite auch zum Ermessen auf Rechtsfolgeseite gar nichts prüfend auszuführen.

Da vorliegend diese „persönliche charakterliche Eignung“ des Klägers für ein Beamtenverhältnis fehlt, scheitert der Kläger bereits deshalb und schon auf der Tatbestandsebene der Anspruchsnormprüfung. Dies wiederum führt dazu, dass weitere dort zu findende Tatbestandsmerkmale für die Gerichtsentscheidung irrelevant sind und daher auch nicht mehr einer Erörterung bedürfen. Insbesondere ist daher wegen bereits fehlender „persönlicher charakterlicher Eignung“ des Klägers nicht mehr zu erörtern gewesen und dies wird auf nachfolgend nicht mehr gerichtlich unternommen, zu würdigen, ob die „Verfassungstreue“ des Klägers gegeben ist.

2) Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fehlt es beim Kläger für die angesonnene Beamtenrechtsposition an seiner „persönlichen charakterlichen Eignung“, so dass die Anspruchsgrundlage auch im Sinn eines Neuverbescheidungsziels für ihn schon nicht erfüllt ist und er mit der Klage schon deshalb scheitert, auf sonstiges ist nicht tragend einzugehen gewesen.

2) Das Gericht teilt, wie bereits bekundet, den diesbezüglichen Ansatz des BayVGH im hiesigen Eilverfahren des Klägers unter genanntem Aktenzeichen. Der BayVGH a.a.O. bekundet insofern, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die im Anhörungsschreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 und im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 20. Mai 2015 im einzelnen aufgeführten Umstände auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Klägers bei seiner Anhörung am 2. Februar 2015 jedenfalls Zweifel an der persönlichen, charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamter begründen; die diesen Einschätzungen zugrundeliegenden Stellungnahmen von mehreren Lehrgangsteilnehmern sind verwertbar und - bei summarischer Betrachtung - glaubhaft. Einzelne der vorgeworfenen Äußerungen, wie über eine Kollegin nach einem Situationstraining: „Am liebsten würde ich Sie erschießen“ oder über die Auslandseinsätze: „Irgendwann ist es dir egal, auf wen du schießt, Hauptsache du zielst in die Richtung der Ölaugen“ mögen nicht in dieser Form gefallen oder situationsbedingt als nicht so „schlimm“ zu werten sein; jedenfalls haben eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen das Verhalten und die Äußerungen des Antragstellers als durchaus massiv drohend, aggressiv und fremdenfeindlich empfunden; der Dienstherr darf und muss aber von einem Polizeibeamten erwarten, dass er deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußert; der Antragsteller „hat mit seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes Zweifel daran geweckt, ob er diesen Erwartungen nach Übernahme in das (Probe-) Beamtenverhältnis entsprechen wird“. Diese Endeinschätzung des BayVGH hat sich auch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts durch die Beweisaufnahme mittels Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung zum hiesigen Klageverfahren bewahrheitet und gegen den Kläger verstärkt. Es fehlt angesichts dessen bereits an der Erfüllung der Tatbestandsebene, dass darüber hinaus auf der Rechtsfolgeseite Ermessen besteht und auch nach dem Fazit des BayVGH in dem genannten Beschwerdebeschluss „erst recht nichts dafür ersichtlich ist, dass das Ernennungsermessen zu Gunsten des Antragstellers auf Null reduziert“ wäre, ist daher entscheidungsirrelevant, hierauf ist nicht mehr einzugehen. Diesen schon seitens des BayVGH im obigen Zitat erwähnten Rechtsmaßstab für eine „persönliche charakterliche Eignung“ hat auch die schon deshalb oben im Tatbestand zitierte weitere Rechtsprechung zugrunde gelegt, auch hieran ist festzuhalten.

Auf den Punkt bringt in seiner jüngeren Rechtsprechung gerade das oberste Fachgericht in Beamtensachen, nämlich das Bundesverwaltungsgericht, den Rechtsmaßstab in seinem Beschluss vom 20. Juli 2016 (2 B 17/16, juris), wobei dies seitens des Richters am Bundesverwal tungsgericht von der Weiden in seiner „Anmerkung in jurisPR-BVerwG 4/2017“, ebenfalls zu finden unter juris, nochmals zusammengefasst ist. Dort ging es um eine Beamtin im Widerrufsbeamtenverhältnis, die an einem Wochenende in ein Dienstzimmer eines Kollegen während eines Lehrgangs mit zwei anderen Teilnehmern eindrang, dessen Kleiderschrank verrückte, die Bettdecke mit dem Bettbezug verknotete und diese durch das Zimmer spannte, mit Toilettenpapier die Initialen des Kollegen auslegte und schließlich auf dem Tisch und dem Spiegel Beschriftungen unter Verwendung eines Abdeckstifts, der Zahnpasta und der Duschcreme des Kollegen anbrachte. Diese außerhalb des Beamtenverhältnisses, zum Beispiel während eines Schullandaufenthaltes unter Schülern, noch eventuell als „Streich“ einstufbare Verhaltensweise wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts jedoch bei Beamten in deren Verhalten gegenüber einem beamteten Kollegen als ganz gravierend eingestuft und deshalb die „persönliche charakterliche Eignung“ verneint. Diesbezüglich stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass die charakterliche Eignung ein Unterfall der Eignung im Sinn des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, § 9 BBG ist, die ein Bewerber für die Einstellung in das Beamtenverhältnis (oder für eine Beförderung) haben muss; der Bewerber muss für die angestrebte Laufbahn bzw. das angestrebte Amt nicht nur fachlich und gesundheitlich, sondern auch charakterlich geeignet sein (Zitat zahlreicher Fundstellen in der Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung); der Fall beim Bundesverwaltungsgericht zeige einen leichtfertigen Umgang eines Beamten mit seinen Pflichten; man wisse um die - erstrebte oder inne gehabte - Beamtenstellung, aber man sei sich des besonderen Pflichtenverhältnisses nicht hinreichend bewusst; es fehle deshalb auch das Risikobewusstsein hinsichtlich möglicher - bei Einstellungen beamtenrechtlicher, sonst disziplinarrechtlicher - Konsequenzen, einschließlich der Beendigung des Beamtenverhältnisses; das Bewusstsein, dass Beamter zu sein, kein „Job“ wie jeder anderer sei, sondern ein besonderes Rechte- und Pflichtenverhältnis begründet werde, sei konstitutiv für das Beamtentum; werde dies in relevantem Umfang nicht mehr gelebt, gefährde dies die Akzeptanz des Beamtenstatus mit seinen besonderen Rechten und Pflichten.

Dieser in der aktuellen Rechtsprechung des fachlichen Obergerichts in Beamtensachen somit zugrunde gelegte eher strenge Maßstab ist auch für den vorliegenden Fall des Verhaltens des Klägers als damaliger Widerrufsbeamter maßgeblich während der Ausbildungs- und Lehrgangszeit gegenüber seiner beamteten Kollegen gerade auch im Dienstbetrieb und in Diensträumen zugrunde zu legen. Es drängt sich auf, dass die Verhaltensweisen des Klägers bei diesem Maßstab eklatant zur Verneinung von dessen „persönlicher, charakterlicher Eignung“ auch für eine Neueinstellung in das Probebeamtenverhältnis führen, so dass auch im Sinn eines Neubescheidungsbegehrens bereits auf Tatbestandsebene die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Es kommt angesichts dessen entscheidungsrelevant nicht darauf an, wie sich der Kläger während seiner Bundeswehrzeit als Zeitsoldat (dort Z12, letzter Dienstgrad Oberfeldwebel) verhielt unter dortigen Umständen, umso weniger kommt es darauf an, wie sich der Kläger seit seinem Ausscheiden als Widerrufsbeamter außerhalb eines Beamtenverhältnisses verhielt, wobei zu letztgenanntem Zeitraum noch hinzu kommt, dass es dann angesichts des nun Erstrebten im maßgeblichen Eigeninteresse des Klägers lag, sich positiv darzustellen, so dass dies keine Garantie bietet für ein Verhalten in einem künftigen Beamtenverhältnis. Der geschilderte Fall des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt eben gerade auch auf, dass inadäquate beamtenrechtliche Verhaltensweisen in einem auch zeitlich sehr knappen Temporärmoment zum Ausschluss der „persönlichen, charakterlichen Eignung“ führen können.

Der obige Rechtsmaßstab auch des BVerwG belegt, dass die Eignungsvoraussetzungen gesichert vorliegen müssen im Zeitpunkt vor einer Einstellung. Der Dienstherr muss sich nicht darauf verweisen lassen, eine Eignungsfeststellung könne auch in der vorübergehenden Zeit eines Probebeamtenverhältnisses erfolgen.

3) Im hiesigen Fall haben sich die zu diesem geforderten Merkmal der „persönlichen, charakterlichen Eignung“, dieses verneinend, schon seitens der Beklagten im Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides und sodann in der Klagereplik geschilderten Tatsachen und Einschätzungen auch im Klageverfahren und hier insbesondere aufgrund der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung bestätigt.

In Anbetracht des soeben aufgezeigten sehr strengen Maßstabes des Bundesverwaltungsgerichtes bedarf es wegen Irrelevanz keines Eingehens auf die Einzelheiten der Zeugeneinvernahme vor Gericht, denn bereits nachfolgend geschilderte Aspekte belegen die fehlende „persönliche, charakterliche Eignung“ des Klägers in sich aufdrängender Weise nach diesem Rechtsmaßstab.

Die glaubwürdigen Zeugen - wobei das Gericht die Aussage des Zeugen … in der mündlichen Verhandlung hier wegen Entscheidungsirrelevanz gar nicht nutzt - sind in ihren Aussagen glaubhaft.

Bei der Zeugin … führte dieses durch den Kläger verursachte Klima der „Angst“ dazu, dass diese Zeugin beim Schießtraining nicht mehr mit dem Kläger aus Angst vor diesem eingeteilt werden wollte, sie saß auch abends in der Freizeit nur mit anderen Kollegen, nicht aber mit dem Kläger mehr zusammen. Der Zeuge … bestätigte dieses vom Kläger verursachte Gefühl einer „Angst“, dieser Zeuge bekundete auch glaubhaft, dass sich andere Lehrgangsteilnehmer auch beim Schießtraining vor dem Kläger fürchteten. Auch dieser Zeuge … bestätigt die „Angstsituation“ jedenfalls für die Kollegin beim Schießtraining, wenn er auch für sich diese „Angst“ vor dem Kläger nicht gelten lassen will, obwohl er Zimmergenosse des Klägers war. Wegen der weiteren Aspekte um diese unter den Kollegen des Klägers damals herrschende „Angstsituation“ sei auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Als beherrschendes Fazit ergibt sich aus den genutzten Zeugenbekundungen gemäß Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den Erkenntnismitteln aus den Akten, dass die Zeugen durch das Agieren des Klägers „in Angst versetzt“ wurden mit erheblichen Auswirkungen auch für das dienstliche Verhalten der Zeugen. Bewiesen ist durch glaubwürdige Zeugen aufgrund deren glaubhafter Aussagen - wobei auch hier das Gericht nicht auf die Aussage des Zeugen … abstellt-, dass sich der Kläger fremdenfeindlich jedenfalls in Hinblick auf seinen ehemaligen Beamtenkollegen … äußerte. Hierzu bekundete der Zeuge … vor Gericht in der mündlichen Verhandlung, ihm gegenüber habe auf der gemeinsamen Stube der Kläger selbst gesagt, „hoffentlich schafft es der scheiß Neger nicht“. An diese Äußerung des Klägers konnte sich dieser Zeuge sehr gut erinnern mit der Begründung, solches habe er nicht oft gehört. Ergänzend führte der Zeuge aus, der Kollege … sei bei dieser Äußerung des Klägers nicht dabei gewesen, die Äußerung habe der Kläger ihm, dem Zeugen …, gegenüber auf der Stube bekundet. Soweit die Klägerseite auch in der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dieser Herr … habe gemäß Äußerung gegenüber dem Kläger „nichts gegen den Kläger“, so entlastet dies den Kläger in diesem Kontext um seine Äußerung in Hinblick auf Herrn … nicht, denn ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Facebook-Protokolls war Basis für die damalige Nichtanimosität des Herrn … gegenüber dem Kläger die Meinung von Herrn …, der Kläger habe solches nicht gesagt; auf Seite 165 der Behördenakte zeigt das Sprachprotokoll des Klägers unter dem Alias-Namen „…“ mit dem Herrn „…“, dass Herr … nach der Information bekundete, „also: mir persönlich ist nicht bekannt, dass du mich vor meinen Augen derartig beleidigt haben solltest. Falls ja, dann wäre ich auch anders mit dir umgegangen. Ich weiß allerdings nicht, wie du über mich gesprochen hast“. Daraus wird deutlich, dass Herrn … die fremdenfeindliche Äußerung gerade durch den Kläger nicht als Faktum bekannt war, denn dann hätte er sich gegenüber dem Kläger anders verhalten - dann wäre von einem nor malen oder gar freundschaftlichen Verhältnis zwischen Herrn … und dem Kläger nicht mehr auszugehen gewesen.

Des Weiteren steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass der Kläger bekundete, er würde seine Beamtenkollegin … „am liebsten erschießen“. Diese Tatsache ergibt sich für das Gericht aus der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen …, der in der mündlichen Verhandlung ausführte, dies habe der Kläger ihm gegenüber in der [gemeinsamen Dienst-]Stube ausgeführt. Dieser Zeuge ist für das Gericht glaubwürdig, er machte vor Gericht einen sehr besonnenen Eindruck und wollte den Kläger sichtlich nicht zu sehr belasten. Der Kläger hingegen stellt sich in maßgeblichen tragenden Aspekten als unglaubwürdig dar; dies wurde bereits aufgezeigt um seine Äußerung zum Geschehen mit Herrn …, dies wird bestätigt durch die unglaubhaften Relativierungsbemühungen des Klägers insbesondere in seiner zweiten Anhörung mit dort zum Teil absurden Kontextversuchen in unglaubhafter Weise. Auch wenn der Kläger und der Zeuge … in diesem Kontext alleine in der dienstlichen Stube waren, glaubt das Gericht daher diesem Zeugen.

Zum Thema „Liste“ ergibt sich zwar aus den Zeugenaussagen, wobei auch hier das Gericht nicht abstellt auf die Bekundung des Zeugen …, dass keiner der vernommenen Zeugen diese „Liste“ persönlich mit ihren kolportierten Inhalten sah. Die Zeugenaussage … hat jedoch zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, wobei auf obige Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsargumente zum Zeugen Bezug genommen sei, dass der Kläger gegenüber diesem Zeugen öfter von dieser „Liste“ sprach und dass auf dieser „Liste“ Personennamen stünden, insbesondere dass „… und … ganz oben stehen auf der Liste“. Auch wenn der genannte Zeuge … nicht wusste, ob dieses eine „Sympathie- oder Abschussliste“ war, ist die Bekundung dieses Zeugen, dass der Kläger von der Existenz einer solchen „Liste“ sprach, für das Gericht aus genannten Gründen glaubhaft geschildert durch den glaubwürdigen Zeugen. Bereits das Bekanntwerden der Existenz einer solchen - angeblichen - „Liste“ unter den Kollegen, auf welche Weise auch immer dies geschah, trug bei zum Schaffen und Aufrechterhalten des oben erstgenannten „Angstklimas“ unter den beamteten Kollegen des Klägers als Lehrgangsteilnehmer. Es kommt vom Rechtsmaßstab her nicht darauf an, ob eine solche „Liste“ real bestand, welchen Inhalt sie hatte, denn es reicht bereits das Gebaren des Klägers, durch seine Äußerung zurechenbar unter den Beamtenkollegen die „Angst“ geschürt und nicht wieder beseitigt zu haben. Eine weitere Erörterung dieses Themenkomplexes ist daher auch vorliegend nicht verlasst.

Bereits dies führt zum Nichterfüllen des Tatbestandsmerkmals der „persönlichen, charakterlichen Eignung“ beim Kläger auch für das streitgegenständliche Ziel.

Wegen Entscheidungsunbehelflichkeit sind damit auch sonstige Aspekte, insbesondere auch solche aus der Beweisaufnahme vor Gericht, hier nicht weiter zu erörtern. Das Gericht vertieft damit hier wegen Entscheidungsunbehelflichkeit auch nicht Einzelheiten zu Befürchtungen der Beamtenkollegen, vom Kläger etwaig sogar während des Dienstbetriebes erschossen oder während der Nachtruhe im Dienstgebäude erstochen zu werden. Keiner Erörterung bedarf des Weiteren die Diskussion um die Musikrichtungen, die der Kläger angeblich spielte, auch ist nicht auf das in der mündlichen Verhandlung angesprochene „Video“ hier näher einzugehen. Letztlich kommt es auch nicht auf den Kläger etwaig zusätzlich belastende Umstände aus dem dienstlichen Trainingsbetrieb an mit dem vom Zeugen … erwähnten „Überreagieren“ des Klägers gegenüber dem Beamtenkollegen … Gleichermaßen ist nicht ergänzend hier würdigend einzugehen auf Schilderungen des Klägers zu seinen Bundeswehreinsätzen und diesbezüglichen Bildern, denn der für den Kläger negative Rechtsmaßstab nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist mit dem Fehlen der „persönlichen, charakterlichen Eignung“ schon durch obige bewiesene Geschehnisse belegt, ob die weiter angesprochenen Themen für den Kläger in beweisrechtlicher Würdigung positiv oder negativ ausgingen, ist daher unbehelflich.

Angesichts dessen konnten die in der mündlichen Verhandlung klägervertreterseits unbedingt gestellten Beweisanträge als unbehelflich abgelehnt werden, da es auf die Zeugeneinvernahme von Frau … zu der unter Beweis gestellten Bekundung nicht ankommt, genauso wenig bedurfte es einer Einvernahme des Herrn … als Zeugen wegen des unter Beweis gestellten Verhaltens von Frau … Auch ohne diese Beweisaufnahme zu diesen Einzelaspekten ergibt sich die fehlende „persönliche, charakterliche Eignung“ des Klägers bereits aus den anderen Umständen, die oben dargetan wurden.

Als Fazit ist festzuhalten, dass im Sinn des Rechtsmaßstabes des Bundesverwaltungsgerichts der Kläger jedenfalls - unabhängig ob auf realer oder von ihm zu verantwortender fiktiver Weise - unter den Beamtenkollegen damals im Widerrufsbeamtenverhältnis eine „Situation der Angst“ über einen längeren Zeitraum schuf, worunter die Kollegen ganz erheblich litten bis hin zur Todesangst einiger. Im Sinn des Maßstabes des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem Kläger hiermit auf jeden Fall ein „leichtfertiger Umgang mit seinen Pflichten“ anzulasten, ihm fehlte im Sinn des Rechtsmaßstabes auch das „Risikobewusstsein hinsichtlich möglicher beamtenrechtli cher Konsequenzen, einschließlich der Beendigung des Beamtenverhältnisses“, dies auch im Sinn einer Ausschaltung seiner Neuverbeamtungsintention. Jedenfalls wurde seitens des Klägers das Bewusstsein, dass Beamter zu sein, kein „Job“ wie jeder andere ist, sondern ein besonderes Rechte- und Pflichtenverhältnis begründet wird, was konstitutiv für das Beamtentum ist, „in relevantem Umfang nicht mehr gelebt“, so dass dies die Akzeptanz des Beamtenstatus gefährdet (so das Bundesverwaltungsgericht a.a.O.).

Dem Kläger fehlt daher bereits auf Tatbestandsebene die zwingende Voraussetzung der Erfüllung seiner „charakterlichen Eignung“ als Unterfall der Eignung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 GG. Bereits deshalb vermag der Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu erfüllen, eine Hinterfragung weiterer Tatbestandsmerkmale scheidet wegen rechtlicher Irrelevanz aus, umso weniger gelangt man zu einer Prüfung der Rechtsfolgeseite schon aus Rechtsgründen, auf Ermessensaspekte ist hier nicht einzugehen. Allerdings ist als Schlussfolgerung festzuhalten, dass, wie bereits der BayVGH im Eilverfahren fixiert hat, keinerlei Ansatzpunkte vorhanden wären, dass, selbst wenn die Tatbestandsebene zu Gunsten des Klägers erfüllt wäre, woran es hier fehlt, auf der Rechtsfolgeseite sodann das dem Dienstherrn auch für eine Neuverbeamtung offen stehende Ermessen zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert wäre - was auch in der hiesigen auf Neuverbescheidung reduzierten Klage festzuhalten ist als grundsätzliches Hindernis für eine Neuverbeamtung des Klägers. Für eine positive Neuverbescheidung des Klägers im streitgegenständlichen Sinne fehlt es an der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen.

Die Klage ist damit abzuweisen. Für das Ausgangsgericht besteht kein Anlass für eine Berufungszulassung nach § 124 a VwGO.

Als Unterlegener trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt der VA-Klage resultiert aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen

1.
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung
bekannt gegeben wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Februar 2016 - AN 11 E 15.2312 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13.887,24 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller schloss - im Beamtenverhältnis auf Widerruf - die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit Erfolg ab und strebt seine Übernahme als Polizeivollzugsbeamter auf Probe an. Während des Vorbereitungsdienstes war ihm vorgeworfen worden, er habe durch Äußerungen und aggressive, rücksichtslose Verhaltensweisen im Kollegenkreis eine ausländerfeindliche, menschenverachtende Gesinnung offenbart, die erhebliche Zweifel an der Verfassungstreuepflicht begründe und nicht mit dem Amt eines Polizeibeamten zu vereinbaren sei. Mit Schreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 war er zu einer beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder persönlicher (charakterlicher) Eignung angehört worden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte die Bundespolizeiakademie dem Antragsteller mit, dass dieser nach erfolgreich abgeschlossener Laufbahnausbildung kraft Gesetzes entlassen sei und aufgrund fehlender charakterlicher Eignung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werde. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 lehnte das Bundespolizeipräsidium den (sinngemäßen) Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ab. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist bislang nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 18. November 2015 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe zu ermöglichen, bis über seinen Antrag gegen die Nichtberücksichtigung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei auf Probe rechtskräftig entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 1. Februar 2016 abgelehnt.

Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern. Der im Beschwerdeverfahren weiterverfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss im Ergebnis ohne Erfolg bleiben, auch wenn der Senat nicht alle Begründungselemente des Verwaltungsgerichts teilt.

Der Antragsteller beschränkt sich mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht darauf, den in der Hauptsache geltend gemachten Anspruch auf Berufung in das Probebeamtenverhältnis zur Vermeidung vollendeter Tatsachen etwa durch Freihalten einer entsprechenden Stelle zu sichern. Er verfolgt vielmehr ausdrücklich das Ziel, ihm einstweilen Tätigkeiten des mittleren Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Probe zu ermöglichen. Eine solche Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist unzulässig; denn ein vorläufiges Tätigwerden als Beamter ohne entsprechenden Status wäre ebenso wie eine „vorläufige“ Ernennung mit der Formenstrenge des Beamtenrechts unvereinbar. Ausnahmsweise mag trotz der damit verbundenen „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache die Verpflichtung des Dienstherrn zur Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Wege der einstweiligen Anordnung in Betracht kommen. Auch mit dieser Zielrichtung muss die Beschwerde allerdings ohne Erfolg bleiben. Eine solche Anordnung setzt nämlich voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. VGH BW, B. v. 18.3.2014 - 4 S 509/14 - juris Rn. 2 m. w. N.; VG Düsseldorf, B. v. 9.9.2014 - 2 L 1913/14 - juris Rn. 10). Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es ist bereits kein beachtlicher Grund ersichtlich, warum die Vorwegnahme der Hauptsache zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile zwingend erforderlich sein soll; das gilt umso mehr als der Antragsteller nach Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf mehr als acht Monate abgewartet hat, bis er sich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht gewandt hat. Zudem ist der in der Hauptsache verfolgte Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur späteren Verwendung auf Lebenszeit im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BPolBG) nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit begründet.

Ein Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Das gilt auch für einen bisherigen Anwärter, der - wie der Antragsteller - die Laufbahnprüfung mit Erfolg bestanden hat, damit kraft Gesetzes gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden ist und keine verbindliche Zusage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erhalten hat (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, § 37 BBG 2009 Rn. 27). Entschließt sich der Dienstherr im Rahmen des ihm insoweit eröffneten weiten Organisationsermessens, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 6.4.2006 - 2 VR 2.05 - juris Rn. 6 m. w. N.). Jede Auswahlentscheidung muss auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung und einer sorgfältigen Abwägung beruhen. Das gilt auch und insbesondere, wenn die Auswahl auf einer Beurteilung der persönlichen, charakterlichen Eignung beruht.

Gemessen an diesem Maßstab ist nicht ersichtlich, dass das dem Dienstherrn eröffnete Ermessen - mit hoher Wahrscheinlichkeit - insoweit geschrumpft sein könnte, dass als einzige rechtmäßige Entscheidung die Ernennung des Antragstellers in Betracht kommt. Es bestehen zwar durchaus Bedenken, ob die dem Antragsteller vorgeworfenen aggressiven Verhaltensweisen und fremdenfeindlichen Äußerungen bei einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Auswirkungen seiner Auslandseinsätze als Soldat einen Grad erreichen, der es rechtfertigt, an der Gewähr verfassungstreuen Verhaltens als Ernennungsvoraussetzung (§ 2 BPolBG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BBG) zu zweifeln. Gleichwohl ist es nicht von der Hand zu weisen, dass die im Anhörungsschreiben der Bundespolizeiakademie vom 17. Dezember 2014 und im Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 20. Mai 2015 im Einzelnen aufgeführten Umstände auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Antragstellers bei seiner Anhörung am 2. Februar 2015 jedenfalls Zweifel an der persönlichen, charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamter begründen. Die diesen Einschätzungen zugrunde liegenden Stellungnahmen von mehreren Lehrgangsteilnehmern sind verwertbar und - bei summarischer Betrachtung - glaubhaft. Einzelne der vorgeworfenen Äußerungen (wie über eine Kollegin nach einem Situationstraining: „Am liebsten würde ich sie erschießen“ oder über die Auslandseinsätze: „Irgendwann ist es dir egal auf wen du schießt, Hauptsache du zielst in die Richtung der Ölaugen“) mögen nicht in dieser Form gefallen oder situationsbedingt als nicht so „schlimm“ zu werten sein. Jedenfalls haben eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen das Verhalten und die Äußerungen des Antragstellers als durchaus massiv drohend, aggressiv und fremdenfeindlich empfunden. Der Dienstherr darf und muss aber von einem Polizeibeamten erwarten, dass er deeskalierend und besonnen auftritt und sich auch im innerdienstlichen Bereich nicht fremdenfeindlich oder rassistisch äußert. Der Antragsteller hat indes mit seinem Verhalten während des Vorbereitungsdienstes Zweifel daran geweckt, ob er diesen Erwartungen nach Übernahme in das (Probe-) Beamtenverhältnis entsprechen wird. Dass der Dienstherr kein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht weiterbetrieben hat, schließt es nicht aus, diese Umstände im Ernennungsverfahren zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen. Deshalb lässt die Ablehnung des Antrags auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis - nach Aktenlage im Eilverfahren - schon keinen Ermessensfehler erkennen. Erst recht ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ernennungsermessen zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert und deshalb eine Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG; eine Halbierung kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsschutzbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5.
das Recht des Lastenausgleichs,
6.
das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben, insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen nicht entgegen.

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.