Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Feb. 2017 - AN 1 K 16.00001
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom
1. Die Klägerin bestreite für sich betrachtet die Unzutreffendheit und Nichterstattungsfähigkeit der vorgelegten Abrechnung durch die Klinik.
2. Selbst wenn dem so wäre, wären etwaige Ansprüche des Beklagten verjährt, da die Zahlungen in den Jahren 2009 bzw. 2012 erfolgt seien.
3. Wenn mangels Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung keine Verjährung eingetreten wäre, wäre die Klägerin jedenfalls nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Auf diese Entreicherung berufe sich die Klägerin auch ausdrücklich. Dies alleine schon deshalb, da die Klägerin diese Zahlungen ihrerseits an die Klinik geleistet habe.
4. Losgelöst von allem wäre eine etwaige Rückforderung allenfalls Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche des Beklagten gegen die Rechnungssteller möglich.
die Klage abzuweisen.
„Frau … befindet sich seit 20 Jahren in meiner regelmäßigen hausärztlichen Behandlung. Sie befand sich wegen einer mittelgradigen depressiven Störung vom 31.7. bis 11.9.2012 in der … Fachklinik … … in stationärer Behandlung. Sie war nach der Entlassung bis 3.10.2012 arbeitsunfähig, danach fand eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess statt. Frau … befand sich in diesem Zeitpunkt mehrmals in meiner Sprechstunde. Dabei kann ich bestätigen, dass es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes sicherlich nicht möglich war, die eigene Klinikrechnung sinnvoll und hinreichend auf Richtigkeit zu überprüfen.“
„Frau … … befindet sich seit Oktober 1997 in unserer annähernd beständigen HNO-ärztlichen und allergologischen Betreuung. Bei Frau … ist neben multiplen Atemwegserkrankungen und IgE - vermittelten Inhallations - sowie Nahrungsmittelallergien u.a. auch eine ausgeprägte Depression bekannt, die nach Versagen ambulanter Behandlungsmaßnahmen im Zeitraum vom 31.7.2012 bis 11.9.2012 stationär in der … Fachklinik … … behandelt wurde. Trotz dieser Behandlungsmaßnahme war Frau … auch nach stationärer Entlassung psychisch erheblich beeinträchtigt und entsprechend arbeitsunfähig, gemäß unseren Anlagen bis Anfang Oktober 2012. Anschließend erfolgte eine allmähliche Eingliederung von Frau … in Ihre berufliche Lehrtätigkeit.
Unter Würdigung des gesamten Krankheitsbildes ist nach unserer fachärztlichen Überzeugung davon auszugehen, dass Frau … nicht in der Lage war, die von der … Fachklinik … erhaltene Liquidation fachlich inhaltlich zu überprüfen“.
„Frau … … befindet sich seit 18. September 2012 in meiner Behandlung. Im Herbst 2012 litt Frau … an einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (F 33.21
Gründe
I.
-
1.den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
-
2.den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
-
3.die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
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-Dornbreuss
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-Dorn-Teil
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-Energetische Wirbelsäulenbehandlung
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-Facial Harmony
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-Farbtherapie Malen
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-Tanztherapie
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-Traumatherapie (Somatic Experiencing)
II.
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(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme des Beihilfebescheides vom 17. Juli 2009 und der Rückforderung der auf dieser Grundlage gezahlten Beihilfeleistung in Höhe von 256,71 Euro.
3Der Kläger ist als im Dienst der Beklagten stehender Bundesbeamter beihilfeberechtigt.
4Mit Formularantrag vom 5. April 2009 (Bl. 1 und 2 des Verwaltungsvorgangs) beantragte der Kläger gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen in Höhe von 320,88 Euro für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009, welche der behandelnde Arzt Prof. Dr. E. mit Rechnung vom 27. März 2009 (Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs) abrechnete. Mit Leistungsabrechnung vom 29. April 2009 (Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs) erkannte die PBeaKK für die Beklagte unter anderem den vorstehend genannten Rechnungsbetrag als beihilfefähig an und erstattete dem Kläger insoweit eine Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro.
5Mit Formularantrag vom 26. Juni 2009 (Bl. 9 und 10 des Verwaltungsvorgangs) beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Beihilfe zu den durch die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 320,88 Euro, die Prof. Dr. E. mit Rechnung vom 22. Juni 2009 ein zweites Mal abrechnete (Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs). Mit Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 (Bl. 13 und 14 des Verwaltungsvorgangs) erkannte die PBeaKK diesen Rechnungsbetrag als beihilfefähig an und erstattete dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro.
6Nachdem die Beklagte am 15. April 2014 im Rahmen einer Überprüfung festgestellt hatte, dass dem Kläger Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009 doppelt gewährt worden seien, nahm sie die Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 insoweit zurück und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 320,88 Euro zurück (Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs).
7Mit Schreiben vom 22. April 2014 wies der Kläger die PBeaKK darauf hin, dass es ihm nicht möglich sei, die monierten Doppelleistungen nachzuvollziehen, da er bereits im Jahr 2011 das Konto bei der Deutschen Postbank gekündigt habe und daher Zahlungseingänge aus dieser Zeit nicht mehr überprüfen könne. Überdies sei er entreichert im Sinne der §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da er ganz bestimmt nicht vorsätzlich eine Rechnung doppelt eingereicht habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei damit beschäftigt gewesen, seine Mutter und seinen im Sterben liegenden Vater zu betreuen. Schließlich erhebe er die Einrede der Verjährung.
8Unter dem 9. Juli 2014 teilte die PBeaKK dem Kläger mit, dass seinem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne (Bl. 21 ff. des Verwaltungsvorgangs). Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Das Vertrauen des Klägers in das Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen sei nicht schutzwürdig, weil der Kläger die Mehrfacherstattung hätte erkennen können. Er hätte bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass eine Doppelerstattung vorliege. Die Rücknahme der Leistungsabrechnung sei auch in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgt. Das Interesse der PBeaKK und der Versicherungsgemeinschaft an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse des Mitglieds am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen. Der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides stehe auch nicht § 48 Absatz 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entgegen. Die Jahresfrist habe erst am 15. April 2014 zu laufen begonnen. Schließlich sei auch die Rückforderung des überzahlten Betrages rechtmäßig. Aus den vorstehenden Gründen könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt, da er erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Leistungsabrechnung, mithin am 15. April 2014, entstanden sei.
9Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 (Bl. 26 ff. des Verwaltungsvorgangs) zeigte der Kläger an, dass er seinen Widerspruch aufrecht erhalte und ergänzte sein Schreiben vom 22. April 2014 wie folgt: Einer Rücknahme der Leistungsabrechnung stehe sein Vertrauensschutz entgegen. Denn nach fast fünf Jahren bestehe ein Verwirkungsanspruch. Überdies habe die PBeaKK bereits vor dem 15. April 2014 von einem etwaigen Erstattungsanspruch Kenntnis haben müssen, weshalb die in § 48 Absatz 4 VwVfG geregelte Frist seit langem abgelaufen sei.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2014, dem Kläger zugestellt am 19. November 2014, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 32 ff. des Verwaltungsvorgangs). Die Begründung entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Schreiben der PBeaKK vom 9. Juli 2014. Den überzahlten Betrag in Höhe von 256,71 Euro forderte die Beklagte in vier monatlichen Raten in Höhe von 50,00 Euro und einer Rate in Höhe von 56,71 Euro zurück.
11Am 21. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
12Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt es dahingehend, dass er weder positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsabrechnung gehabt habe, noch von grober Fahrlässigkeit seinerseits auszugehen sei. Als Laie habe ihn nicht die Obliegenheit getroffen, sämtliche Anträge im Hinblick auf die Leistungseinreichung zu überprüfen. Auch liege ein Fall von Ermessensfehlgebrauch vor. Hinsichtlich der Überzahlung sei er entreichert, da er sie ausgegeben habe. Ein konkreter Nachweis diesbezüglich sei entbehrlich, da bei einer geringen Überzahlung die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins bestehe.
13Der Kläger beantragt,
14den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 aufzuheben und
15die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18In Ergänzung zum bisherigen Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren trägt die Beklagte vor, dass auch keine Ermessensfehler ersichtlich seien. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass der Grund für die Erstellung der fehlerhaften Leistungsabrechnung ausschließlich im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen habe. Die Erklärung des Klägers dass er für die Aufwendung noch keine Beihilfe beantragt habe, sei objektiv falsch gewesen.
19Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt (Bl. 36 und 54 der Gerichtsakte).
20Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Entscheidung kann gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Absatz 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin ergehen, da sich die Beteiligten hiermit in ihren Schriftsätzen vom 23. Dezember 2014 und 20. Januar 2015 jeweils einverstanden erklärt haben.
23Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Sowohl die teilweise Aufhebung der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 (I.) als auch die aufgrund dessen erfolgte Rückforderung zu viel geleisteter Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro (II.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
24I. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 bildet § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Bei dem Verwaltungsakt vom 17. Juli 2009 handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt (1.). Die Einschränkungen des § 48 Absatz 2 bis 4 VwVfG sind bei dem hier vorliegenden, begünstigenden Verwaltungsakt gewahrt (2.). Die Beklagte handelte auch nicht ermessensfehlerhaft (3.).
251. Der Bescheid vom 17. Juli 2009 war insoweit rechtswidrig, als er dem Kläger zu der Arztrechnung vom 22. Juni 2009 eine Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro gewährte. Denn der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes vom 9. und 19. Februar 2009 gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1, 15 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 46 Absatz 2 Nr. 4 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist infolge der mit Leistungsabrechnung vom 29. April 2009 bereits erfolgten Erstattung dieser Aufwendungen durch Erfüllung erloschen. Die mit Leistungsantrag vom 7. April 2009 eingereichte Rechnung vom 26. Juni 2009 entspricht sowohl hinsichtlich der Rechnungsnummer als auch inhaltlich der mit Leistungsantrag vom 5. April 2009 eingereichten Abrechnung vom 27. April 2009 für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes des Klägers vom 9. und 19. Februar 2009. Hieran besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
262. Der teilweisen Rücknahme der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 steht auch nicht § 48 Absatz 1 Satz 2 VwVfG entgegen, da die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.
27a) Gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Kläger kann sich jedenfalls gemäß § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So verhält es sich hier.
28Mit Leistungsantrag vom 26. Juni 2009 beantragte der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes vom 9. und 19. Februar 2009, obwohl er einen entsprechenden Antrag bereits mit Leistungsantrag vom 5. April 2009 gestellt hat und ihm mit Leistungsabrechnung vom 7. April 2009 insoweit Beihilfe gewährt worden ist. Insoweit traf seine Erklärung, er versichere, für die geltend gemachten Aufwendungen noch keine Beihilfe erhalten zu haben, nicht zu. Die Unrichtigkeit dieser Angaben war auch kausal für die Fehlerhaftigkeit der zurückgenommenen Leistungsbescheides. Die Beklagte hätte bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände insoweit von einer Beihilfebewilligung abgesehen, da sie dem Kläger für diese Aufwendungen bereits Beihilfe gewährt und seinen Beihilfeanspruch erfüllt hat.
29Dahingestellt bleiben kann, inwieweit dem Kläger die Unrichtigkeit seiner Angaben objektiv bekannt gewesen ist bzw. hätte bekannt sein müssen. Verschulden ist für die Anwendung des § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht Voraussetzung. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben. Denn § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 beruht auf der Erwägung, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im wesentlichen unrichtigen und unvollständigen Angaben des Begünstigten zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann.
30Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, BVerwGE 74, 357, 364 und 20. Oktober 1987 – 9 C 255.86 –, BVerwGE 78, 139,142 = juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 1 L 64/11 –, juris, Rn. 13 m.w.N.
31Daher kann ebenso dahingestellt bleiben, ob und wenn ja inwieweit eine Mitverantwortung der Behörde am Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht.
32Ohne dass es noch darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass sich der Kläger auch nach § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen kann. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Rückforderung der doppelt geleisteten Beihilfe verwiesen (siehe unten Seite 8 f.).
33b) Die in § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG geregelte Jahresfrist ist ebenfalls gewahrt. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Dies setzt die positive Kenntnis der Behörde von den eine Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen voraus; grob fahrlässige Unkenntnis genügt insoweit nicht, sodass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt die doppelte Leistungsbewilligung an den Kläger hätte erkennen müssen. Die Beklagte hat nachvollziehbar geschildert, dass sie erst am 15. April 2014 im Rahmen einer Überprüfung festgestellt hatte, dass dem Kläger Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009 doppelt gewährt worden sind. Das Gericht hat keinen Anlass an dieser Darstellung zu zweifeln. Insbesondere hat der Kläger keine substantiierten Einwände hiergegen vorgetragen.
34c) Entgegen der Ansicht des Klägers, hat die Beklagte ihr Recht zur teilweisen Rücknahme der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 auch nicht verwirkt. Zwar können auch im öffentlichen Recht Ansprüche und Rechte vom Inhaber verwirkt werden mit der Folge, dass sie nicht mehr ausgeübt werden können. Die Anwendung dieses allgemeinen in § 242 BGB verankerten Grundsatzes wird insbesondere auch nicht von § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen.
35Kopp/Schenke, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 147 m.w.N., § 53, Rn. 41 m.w.N.
36Danach kann die Geltendmachung einer Befugnis oder eines Rechts ausgeschlossen sein, wenn der Inhaber die Geltendmachung entgegen Treu und Glauben in illoyaler Weise über längere Zeit hinaus verzögert hat, obwohl er wusste bzw. damit rechnen musste, dass der Schuldner bzw. Verpflichtete darauf vertrauen würde, dass von der Befugnis bzw. dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werde und sich darauf eingerichtet hat.
37Kopp/Schenke, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53, Rn. 41 m.w.N.
38Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, da es jedenfalls an einem entsprechenden Verhalten der Beklagten fehlt, aus dem der Kläger hätte ableiten können, dass diese trotz Kenntnis der zu Unrecht gewährten Leistung gleichwohl von der Rücknahme der Leistungsabrechnung absehen wird. Die bloße Untätigkeit der Beklagten vermag eine solche Erwartung des Klägers nicht zu begründen.
39Vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53, Rn. 46.
403. Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Indes wird die Ermessensausübung durch die Beklagte in den Fällen des § 48 Absatz 2 Satz 3 gesetzlich dahingehend vorgezeichnet, dass die zu Unrecht festgesetzte Beihilfe zwingend aufzuheben war (sog. intendiertes Ermessen). § 48 Absatz 2 Satz 4 VwVfG lenkt das behördliche Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen.
41Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2011 – OVG 4a N 34.11 –, juris, Rn.10 m.w.N.; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 24. Juli 2012 – 5 A 275/11 –, juris, Rn. 31.
42Im Falle des Klägers sind derartige außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch sonst ersichtlich.
43II. Die Rückforderung der danach zu viel geleisteten Beihilfe ist ebenfalls rechtmäßig.
44Die Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro findet sich in § 49a Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt – wie vorliegend (s.o.) – mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.
45Der Kläger kann sich auch nicht gemäß § 49a Absatz 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Absatz 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn dies ist nach § 49a Absatz 2 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen, soweit der Begünstigte die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben. So liegt der Fall hier.
46Grobe Fahrlässigkeit liegt bei einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße vor. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aufgrund der Umstände mit seiner Aufhebung gerechnet werden musste.
47Die teilweise Rechtswidrigkeit der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 war für den Kläger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt offensichtlich erkennbar. Korrespondierend mit der Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, für die geltend gemachten Aufwendungen nicht bereits eine Beihilfe beantragt zu haben, darf vom Beihilfeberechtigten erwartet werden, dass er die einzureichenden Rechnungen insoweit auch seinerseits überprüft. Dann hätte sich dem Kläger aber aufdrängen müssen, dass er die mit Leistungsantrag vom 26. Juni 2009 beantragte und mit Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 bewilligte Beihilfe für die durch die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes entstandenen Aufwendungen in Höhe von 320,88 Euro bereits mit Leistungsantrag vom 5. April 2009 beantragt und mit Leistungsabrechnung vom 7. April 2009 bewilligt bekommen hat; er mit anderen Worten für ein und dieselbe ärztliche Behandlung zwei Mal Beihilfe beantragt hat. Hieran vermag auch der Umstand, dass der behandelnde Arzt Prof. Dr. E. seinerseits fehlerhaft die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes des Klägers vom 9. und 19. Februar 2009 zwei Mal abrechnete, nichts zu ändern. Zum einen hätte der Kläger diesen Umstand bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt offensichtlich erkennen müssen. Beide Rechnungen enthalten dieselbe Rechnungsnummer und sind auch hinsichtlich der in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen völlig identisch, wie zumindest ein Blick auf das Behandlungsdatum und den berechneten Betrag (9. und 19. Februar 2009) ohne weiteres veranschaulicht hätte. Zum anderen betrifft die doppelte Abrechnung ein und derselben Behandlung allein das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und Prof. Dr. E. .
48Schließlich ist der Erstattungsanspruch nach § 49a Absatz 1 Satz 1 VwVfG auch nicht verjährt. Nach § 199 Absatz 1 BGB, der auch im öffentlich Recht Anwendung findet, sofern – wie hier – keine Sonderregelung besteht,
49vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl. 2014, § 53 Rn. 7 m.w.N.,
50beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. § 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen, da der Rückforderungsanspruch erst im Zeitpunkt der Aufhebung des Bewilligungsbescheides, mithin am 15. April 2014, entstanden ist. Denn solange der Bewilligungsbescheid als Rechtsgrund für die erbrachte Leistung wirksam ist, kann eine Rückforderung nicht erfolgen.
51vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl. 2014, § 49a Rn. 9 m.w.N.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO, 167 VwGO.
53Beschluss:
54Der Streitwert wird auf 256,71 Euro festgesetzt.
55Gründe:
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme des Beihilfebescheides vom 17. Juli 2009 und der Rückforderung der auf dieser Grundlage gezahlten Beihilfeleistung in Höhe von 256,71 Euro.
3Der Kläger ist als im Dienst der Beklagten stehender Bundesbeamter beihilfeberechtigt.
4Mit Formularantrag vom 5. April 2009 (Bl. 1 und 2 des Verwaltungsvorgangs) beantragte der Kläger gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen in Höhe von 320,88 Euro für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009, welche der behandelnde Arzt Prof. Dr. E. mit Rechnung vom 27. März 2009 (Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs) abrechnete. Mit Leistungsabrechnung vom 29. April 2009 (Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs) erkannte die PBeaKK für die Beklagte unter anderem den vorstehend genannten Rechnungsbetrag als beihilfefähig an und erstattete dem Kläger insoweit eine Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro.
5Mit Formularantrag vom 26. Juni 2009 (Bl. 9 und 10 des Verwaltungsvorgangs) beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Beihilfe zu den durch die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 320,88 Euro, die Prof. Dr. E. mit Rechnung vom 22. Juni 2009 ein zweites Mal abrechnete (Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs). Mit Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 (Bl. 13 und 14 des Verwaltungsvorgangs) erkannte die PBeaKK diesen Rechnungsbetrag als beihilfefähig an und erstattete dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro.
6Nachdem die Beklagte am 15. April 2014 im Rahmen einer Überprüfung festgestellt hatte, dass dem Kläger Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009 doppelt gewährt worden seien, nahm sie die Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 insoweit zurück und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 320,88 Euro zurück (Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs).
7Mit Schreiben vom 22. April 2014 wies der Kläger die PBeaKK darauf hin, dass es ihm nicht möglich sei, die monierten Doppelleistungen nachzuvollziehen, da er bereits im Jahr 2011 das Konto bei der Deutschen Postbank gekündigt habe und daher Zahlungseingänge aus dieser Zeit nicht mehr überprüfen könne. Überdies sei er entreichert im Sinne der §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da er ganz bestimmt nicht vorsätzlich eine Rechnung doppelt eingereicht habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei damit beschäftigt gewesen, seine Mutter und seinen im Sterben liegenden Vater zu betreuen. Schließlich erhebe er die Einrede der Verjährung.
8Unter dem 9. Juli 2014 teilte die PBeaKK dem Kläger mit, dass seinem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne (Bl. 21 ff. des Verwaltungsvorgangs). Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Das Vertrauen des Klägers in das Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen sei nicht schutzwürdig, weil der Kläger die Mehrfacherstattung hätte erkennen können. Er hätte bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass eine Doppelerstattung vorliege. Die Rücknahme der Leistungsabrechnung sei auch in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgt. Das Interesse der PBeaKK und der Versicherungsgemeinschaft an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse des Mitglieds am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen. Der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides stehe auch nicht § 48 Absatz 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entgegen. Die Jahresfrist habe erst am 15. April 2014 zu laufen begonnen. Schließlich sei auch die Rückforderung des überzahlten Betrages rechtmäßig. Aus den vorstehenden Gründen könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt, da er erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Leistungsabrechnung, mithin am 15. April 2014, entstanden sei.
9Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 (Bl. 26 ff. des Verwaltungsvorgangs) zeigte der Kläger an, dass er seinen Widerspruch aufrecht erhalte und ergänzte sein Schreiben vom 22. April 2014 wie folgt: Einer Rücknahme der Leistungsabrechnung stehe sein Vertrauensschutz entgegen. Denn nach fast fünf Jahren bestehe ein Verwirkungsanspruch. Überdies habe die PBeaKK bereits vor dem 15. April 2014 von einem etwaigen Erstattungsanspruch Kenntnis haben müssen, weshalb die in § 48 Absatz 4 VwVfG geregelte Frist seit langem abgelaufen sei.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2014, dem Kläger zugestellt am 19. November 2014, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 32 ff. des Verwaltungsvorgangs). Die Begründung entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Schreiben der PBeaKK vom 9. Juli 2014. Den überzahlten Betrag in Höhe von 256,71 Euro forderte die Beklagte in vier monatlichen Raten in Höhe von 50,00 Euro und einer Rate in Höhe von 56,71 Euro zurück.
11Am 21. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
12Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt es dahingehend, dass er weder positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsabrechnung gehabt habe, noch von grober Fahrlässigkeit seinerseits auszugehen sei. Als Laie habe ihn nicht die Obliegenheit getroffen, sämtliche Anträge im Hinblick auf die Leistungseinreichung zu überprüfen. Auch liege ein Fall von Ermessensfehlgebrauch vor. Hinsichtlich der Überzahlung sei er entreichert, da er sie ausgegeben habe. Ein konkreter Nachweis diesbezüglich sei entbehrlich, da bei einer geringen Überzahlung die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins bestehe.
13Der Kläger beantragt,
14den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 aufzuheben und
15die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18In Ergänzung zum bisherigen Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren trägt die Beklagte vor, dass auch keine Ermessensfehler ersichtlich seien. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass der Grund für die Erstellung der fehlerhaften Leistungsabrechnung ausschließlich im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen habe. Die Erklärung des Klägers dass er für die Aufwendung noch keine Beihilfe beantragt habe, sei objektiv falsch gewesen.
19Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt (Bl. 36 und 54 der Gerichtsakte).
20Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Entscheidung kann gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Absatz 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin ergehen, da sich die Beteiligten hiermit in ihren Schriftsätzen vom 23. Dezember 2014 und 20. Januar 2015 jeweils einverstanden erklärt haben.
23Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Sowohl die teilweise Aufhebung der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 (I.) als auch die aufgrund dessen erfolgte Rückforderung zu viel geleisteter Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro (II.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
24I. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 bildet § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Bei dem Verwaltungsakt vom 17. Juli 2009 handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt (1.). Die Einschränkungen des § 48 Absatz 2 bis 4 VwVfG sind bei dem hier vorliegenden, begünstigenden Verwaltungsakt gewahrt (2.). Die Beklagte handelte auch nicht ermessensfehlerhaft (3.).
251. Der Bescheid vom 17. Juli 2009 war insoweit rechtswidrig, als er dem Kläger zu der Arztrechnung vom 22. Juni 2009 eine Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro gewährte. Denn der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes vom 9. und 19. Februar 2009 gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1, 15 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 46 Absatz 2 Nr. 4 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist infolge der mit Leistungsabrechnung vom 29. April 2009 bereits erfolgten Erstattung dieser Aufwendungen durch Erfüllung erloschen. Die mit Leistungsantrag vom 7. April 2009 eingereichte Rechnung vom 26. Juni 2009 entspricht sowohl hinsichtlich der Rechnungsnummer als auch inhaltlich der mit Leistungsantrag vom 5. April 2009 eingereichten Abrechnung vom 27. April 2009 für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes des Klägers vom 9. und 19. Februar 2009. Hieran besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
262. Der teilweisen Rücknahme der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 steht auch nicht § 48 Absatz 1 Satz 2 VwVfG entgegen, da die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.
27a) Gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Kläger kann sich jedenfalls gemäß § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So verhält es sich hier.
28Mit Leistungsantrag vom 26. Juni 2009 beantragte der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes vom 9. und 19. Februar 2009, obwohl er einen entsprechenden Antrag bereits mit Leistungsantrag vom 5. April 2009 gestellt hat und ihm mit Leistungsabrechnung vom 7. April 2009 insoweit Beihilfe gewährt worden ist. Insoweit traf seine Erklärung, er versichere, für die geltend gemachten Aufwendungen noch keine Beihilfe erhalten zu haben, nicht zu. Die Unrichtigkeit dieser Angaben war auch kausal für die Fehlerhaftigkeit der zurückgenommenen Leistungsbescheides. Die Beklagte hätte bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände insoweit von einer Beihilfebewilligung abgesehen, da sie dem Kläger für diese Aufwendungen bereits Beihilfe gewährt und seinen Beihilfeanspruch erfüllt hat.
29Dahingestellt bleiben kann, inwieweit dem Kläger die Unrichtigkeit seiner Angaben objektiv bekannt gewesen ist bzw. hätte bekannt sein müssen. Verschulden ist für die Anwendung des § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht Voraussetzung. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben. Denn § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 beruht auf der Erwägung, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im wesentlichen unrichtigen und unvollständigen Angaben des Begünstigten zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann.
30Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, BVerwGE 74, 357, 364 und 20. Oktober 1987 – 9 C 255.86 –, BVerwGE 78, 139,142 = juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 1 L 64/11 –, juris, Rn. 13 m.w.N.
31Daher kann ebenso dahingestellt bleiben, ob und wenn ja inwieweit eine Mitverantwortung der Behörde am Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht.
32Ohne dass es noch darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass sich der Kläger auch nach § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen kann. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Rückforderung der doppelt geleisteten Beihilfe verwiesen (siehe unten Seite 8 f.).
33b) Die in § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG geregelte Jahresfrist ist ebenfalls gewahrt. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Dies setzt die positive Kenntnis der Behörde von den eine Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen voraus; grob fahrlässige Unkenntnis genügt insoweit nicht, sodass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt die doppelte Leistungsbewilligung an den Kläger hätte erkennen müssen. Die Beklagte hat nachvollziehbar geschildert, dass sie erst am 15. April 2014 im Rahmen einer Überprüfung festgestellt hatte, dass dem Kläger Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009 doppelt gewährt worden sind. Das Gericht hat keinen Anlass an dieser Darstellung zu zweifeln. Insbesondere hat der Kläger keine substantiierten Einwände hiergegen vorgetragen.
34c) Entgegen der Ansicht des Klägers, hat die Beklagte ihr Recht zur teilweisen Rücknahme der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 auch nicht verwirkt. Zwar können auch im öffentlichen Recht Ansprüche und Rechte vom Inhaber verwirkt werden mit der Folge, dass sie nicht mehr ausgeübt werden können. Die Anwendung dieses allgemeinen in § 242 BGB verankerten Grundsatzes wird insbesondere auch nicht von § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen.
35Kopp/Schenke, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 147 m.w.N., § 53, Rn. 41 m.w.N.
36Danach kann die Geltendmachung einer Befugnis oder eines Rechts ausgeschlossen sein, wenn der Inhaber die Geltendmachung entgegen Treu und Glauben in illoyaler Weise über längere Zeit hinaus verzögert hat, obwohl er wusste bzw. damit rechnen musste, dass der Schuldner bzw. Verpflichtete darauf vertrauen würde, dass von der Befugnis bzw. dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werde und sich darauf eingerichtet hat.
37Kopp/Schenke, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53, Rn. 41 m.w.N.
38Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, da es jedenfalls an einem entsprechenden Verhalten der Beklagten fehlt, aus dem der Kläger hätte ableiten können, dass diese trotz Kenntnis der zu Unrecht gewährten Leistung gleichwohl von der Rücknahme der Leistungsabrechnung absehen wird. Die bloße Untätigkeit der Beklagten vermag eine solche Erwartung des Klägers nicht zu begründen.
39Vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53, Rn. 46.
403. Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Indes wird die Ermessensausübung durch die Beklagte in den Fällen des § 48 Absatz 2 Satz 3 gesetzlich dahingehend vorgezeichnet, dass die zu Unrecht festgesetzte Beihilfe zwingend aufzuheben war (sog. intendiertes Ermessen). § 48 Absatz 2 Satz 4 VwVfG lenkt das behördliche Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen.
41Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2011 – OVG 4a N 34.11 –, juris, Rn.10 m.w.N.; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 24. Juli 2012 – 5 A 275/11 –, juris, Rn. 31.
42Im Falle des Klägers sind derartige außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch sonst ersichtlich.
43II. Die Rückforderung der danach zu viel geleisteten Beihilfe ist ebenfalls rechtmäßig.
44Die Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro findet sich in § 49a Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt – wie vorliegend (s.o.) – mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.
45Der Kläger kann sich auch nicht gemäß § 49a Absatz 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Absatz 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn dies ist nach § 49a Absatz 2 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen, soweit der Begünstigte die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben. So liegt der Fall hier.
46Grobe Fahrlässigkeit liegt bei einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße vor. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aufgrund der Umstände mit seiner Aufhebung gerechnet werden musste.
47Die teilweise Rechtswidrigkeit der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 war für den Kläger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt offensichtlich erkennbar. Korrespondierend mit der Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, für die geltend gemachten Aufwendungen nicht bereits eine Beihilfe beantragt zu haben, darf vom Beihilfeberechtigten erwartet werden, dass er die einzureichenden Rechnungen insoweit auch seinerseits überprüft. Dann hätte sich dem Kläger aber aufdrängen müssen, dass er die mit Leistungsantrag vom 26. Juni 2009 beantragte und mit Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 bewilligte Beihilfe für die durch die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes entstandenen Aufwendungen in Höhe von 320,88 Euro bereits mit Leistungsantrag vom 5. April 2009 beantragt und mit Leistungsabrechnung vom 7. April 2009 bewilligt bekommen hat; er mit anderen Worten für ein und dieselbe ärztliche Behandlung zwei Mal Beihilfe beantragt hat. Hieran vermag auch der Umstand, dass der behandelnde Arzt Prof. Dr. E. seinerseits fehlerhaft die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes des Klägers vom 9. und 19. Februar 2009 zwei Mal abrechnete, nichts zu ändern. Zum einen hätte der Kläger diesen Umstand bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt offensichtlich erkennen müssen. Beide Rechnungen enthalten dieselbe Rechnungsnummer und sind auch hinsichtlich der in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen völlig identisch, wie zumindest ein Blick auf das Behandlungsdatum und den berechneten Betrag (9. und 19. Februar 2009) ohne weiteres veranschaulicht hätte. Zum anderen betrifft die doppelte Abrechnung ein und derselben Behandlung allein das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und Prof. Dr. E. .
48Schließlich ist der Erstattungsanspruch nach § 49a Absatz 1 Satz 1 VwVfG auch nicht verjährt. Nach § 199 Absatz 1 BGB, der auch im öffentlich Recht Anwendung findet, sofern – wie hier – keine Sonderregelung besteht,
49vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl. 2014, § 53 Rn. 7 m.w.N.,
50beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. § 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen, da der Rückforderungsanspruch erst im Zeitpunkt der Aufhebung des Bewilligungsbescheides, mithin am 15. April 2014, entstanden ist. Denn solange der Bewilligungsbescheid als Rechtsgrund für die erbrachte Leistung wirksam ist, kann eine Rückforderung nicht erfolgen.
51vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl. 2014, § 49a Rn. 9 m.w.N.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO, 167 VwGO.
53Beschluss:
54Der Streitwert wird auf 256,71 Euro festgesetzt.
55Gründe:
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5) (weggefallen)
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.
(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
Tatbestand
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Der Kläger, ein Steueramtmann, erhielt, obwohl seine Ehefrau seit 1. Oktober 1996 als teilzeitbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt war, weiterhin den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 (sogenannter Verheiratetenzuschlag). Die seinerzeit zuständige Besoldungs- und Versorgungsstelle hatte die entsprechende Zahlungsanweisung der Personalabteilung zur Reduzierung des Ortszuschlags nicht umgesetzt. Eine Durchschrift dieser Zahlungsanweisung erhielt der Kläger zur Kenntnis. Erst nachdem die Ehefrau des Klägers ab dem 1. November 2006 keinen Ortszuschlag mehr erhielt, stellte das nun zuständige Personalreferat der Finanzbehörde die Überzahlung für die Vergangenheit fest und forderte noch im November 2006 die Überzahlung von insgesamt 6 416,92 € zurück. Nach erfolglosem Klageverfahren hat das Berufungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er aufgrund der Zahlungsanweisung gewusst habe, dass ihm der höhere Ortszuschlag nicht mehr zugestanden habe. Auch sei der Rückforderungsanspruch nicht verjährt, da die für den Kläger zuständige Personalstelle der Oberfinanzdirektion und später der Finanzbehörde vor 2006 nichts von der Überzahlung gewusst habe. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag aber aus Billigkeitsgründen, nämlich wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung, des Verbrauchs der überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen herabsetzen müssen. Insoweit sei ihr Ermessen reduziert gewesen. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung aufzuheben, weil diese ein unselbstständiger Teil des Rückforderungsanspruchs sei.
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Mit der Revision beantragt die Beklagte,
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das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 2008 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der hier maßgebenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.
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Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Bezüge verpflichtet, obwohl er sie verbraucht hat (1). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt (2). Das Berufungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet (3). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge (4).
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1. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen Beträgen von 21,74 € bis 52,64 €, die monatlich über einen langen Zeitraum überzahlt wurden, anzunehmen.
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Der Kläger schuldet aber die Rückzahlung der überzahlten Beträge, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG war, sodass er ihn hätte erkennen müssen.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.
- 11
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Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N.
). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.
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Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste der Kläger aufgrund der ihm übersandten Zahlungsanweisung um die Verringerung des sogenannten Verheiratetenzuschlages. Dieser wird auf den Besoldungsmitteilungen gesondert ausgewiesen. Die auf diesen Feststellungen basierende Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger bei der gebotenen Prüfung der Besoldungsmitteilungen aufgefallen wäre, dass der Zuschlag unverändert weitergezahlt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht der mehrjährigen Zahlung und dem behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG keine Bedeutung beigemessen hat.
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2. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt.
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Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).
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Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 <1472> m.w.N.).
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Danach sind sowohl die vor als auch die nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche der Beklagten nicht verjährt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste die zuständige Personalstelle zwar von der Änderung der besoldungsrelevanten Daten und wies die Besoldungs- und Versorgungsstelle an. Ihr war aber nicht bewusst, dass diese ihre Anweisung nicht umsetzte. Erst im November 2006 erfuhr die für die Rückforderung zuständige Stelle von der Überzahlung. Daher begann erst zum Jahresende 2006 die Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, weil dieser Dienststelle auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung angelastet werden kann. Denn die Beklagte hat das Erforderliche getan, um zu gewährleisten, dass besoldungsrelevante Änderungen unverzüglich umgesetzt werden. Somit könnte sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
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3. Das Berufungsgericht hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet.
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).
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Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O. und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).
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Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
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Das Berufungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.
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Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.
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4. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77 f.> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 29 S. 14). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f.) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.
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Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde im Rahmen der Billigkeitsprüfung die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.
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Dass die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen um Ausführungen zur Bedeutung des behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergänzt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29). Zum anderen genügen auch die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den dargelegten Anforderungen an die Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, weil sie dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beimessen und im Ergebnis nicht zu dem hier gebotenen teilweisen Absehen von der Rückforderung führten.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6200,26 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.