Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Feb. 2017 - AN 1 K 16.00001

bei uns veröffentlicht am20.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am …1950 geborene Klägerin stand bis zum 31. Juli 2013 im aktiven Beamtenverhältnis des Beklagten und erhält seit 1. August 2013 von diesem Versorgungsbezüge.

In der Zeit vom 22. Juli 2009 bis 8. September 2009 und vom 31. Juli 2012 bis 11. September 2012 befand sich die Klägerin zur stationären Aufenthalten in der … GmbH … Für ärztliche Leistungen wurden von ihr hierfür mit Rechnung vom 11. September 2009 9.715,31 EUR und mit Rechnungen vom 24. September 2012 2.385,73 EUR und 3.831,69 EUR gefordert. Hierzu wurde ihr mit Bescheiden des Landesamts für Finanzen - … - Bezügestelle Beihilfe 1 - vom 28. September 2009 4.857,66 EUR und vom 11. Oktober 2012 3.108,72 EUR Beihilfe gewährt.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 teilte die Polizeiinspektion … dem Beklagten mit, dass gegen die genannte Klinik ein Verfahren wegen Abrechnungsbetrugs durchgeführt worden sei. Es habe sich der Anfangsverdacht ergeben, dass die Klägerin davon Kenntnis habe, dass tatsächlich durchgeführte Therapien nicht abrechenbar und dennoch die Rechnungen zur Erstattung eingereicht worden seien. Nach den Unterlagen des für die Ermittlungen zuständigen Polizeipräsidiums … erhielt die Klägerin während ihrer Aufenthalte mehrfach sogenannte Abrechnungsberatungen sowie Behandlungen wie Traumatherapie, Facial Harmony, Dornbreuss, Farbtherapie Malen etc., bei denen es sich um keine beihilfefähigen Leistungen handelt.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 nahm der Beklagte mit Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Landesamts für Finanzen - … - Bezügestelle Beihilfe - vom 28. Dezember 2015 die Beihilfebescheide vom 28. September 2009 und vom 11. Oktober 2012 insoweit zurück, als sie rechtswidrig waren, weil die verrechneten ärztlichen Leistungen in den Rechnungen vom 11. September 2009 über 9.715,31 EUR, vom 24. September 2012 über 3.831,69 EUR und vom 24. September 2012 über 2.385,73 EUR anlässlich der stationären Aufenthalte der Klägerin in der … nicht den tatsächlich erbrachten (überwiegend nicht beihilfefähigen) Leistungen entsprochen haben, und forderte die überzahlte Beihilfe in Höhe von 2.937,50 EUR zurück.

Hierauf erhob die Klägerin mit einem am 4. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. Dezember 2015 Klage mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2017 dahingehend gestellten Antrag,

den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2015 aufzuheben Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen (Schriftsatz vom 12.1.2016) folgendes vorgetragen:

Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der beiden Klinikaufenthalte psychisch krank gewesen und habe sich genau deshalb in diese Klinik begeben. Die Behauptung des Beklagten in seinem Bescheid, dass die Klägerin „spätestens ab Erhalt der Rechnung Kenntnis davon hatte, dass die bei ihr durchgeführten Behandlungen nicht den Behandlungen auf der Rechnung entsprachen“ sei völlig lebensfremd. Kein medizinisch nicht bewanderter Mensch sei schlechterdings in der Lage, ärztliche Abrechnungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, zumal diesbezüglich regelmäßig Abrechnungen nach GOÄ-Ziffern vorgenommen würden. Dies gelte im konkreten Fall insbesondere und zusätzlich deshalb, da die Klägerin schlichtweg psychisch und physisch derart angeschlagen gewesen sei, dass es ihr unmöglich gewesen sei, ohne ärztliche Hilfe zu diesem Zeitpunkt ihr Leben zu meistern, geschweige denn Rechnungen dieser Art auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Ebenso sei es schlichtweg unzutreffend, dass die Klägerin mit ihrer Unterschrift unter den Beihilfeantrag versichert habe, dass sie in der Lage gewesen sei, die Arztrechnungen zu überprüfen. Allenfalls könne sie mit ihrer Unterschrift das bestätigen, was typischerweise von einem durchschnittlichen Versicherten verlangt werden könne, nämlich zu prüfen, ob grundsätzlich eine Behandlung zu dem angegebenen Zeitpunkt bei dem angegebenen Arzt stattgefunden habe. Dies sei jedoch unstreitig der Fall gewesen. Die Unterstellung des Beklagten, die Klägerin habe von der Unrichtigkeit der Angaben gewusst, sei eine vollständig ins Blaue hinein gemachte Behauptung, die weder substantiiert, geschweige denn nachgewiesen werde. Eine solche Kenntnis habe nicht bestanden, bestehe letztlich auch heute nicht und könne von keinem ansatzweise durchschnittlichen Versicherungsnehmer verlangt werden, namentlich dann, nicht, wenn er gerade wegen seines psychischen Zustands sich in stationärer Behandlung befunden habe. Die Behauptungen des Beklagten seien an Lebensfremdheit kaum zu überbieten. Jedenfalls, wenn der Beklagte die Ansicht vertrete, dass die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der Rechnungen ja ohne weiteres hätte erkennen können, stelle sich schon die Frage, weswegen dies dem Beklagten nicht möglich gewesen sei.

Somit habe sich die Klägerin auch außergerichtlich zu Recht darauf berufen, dass - soweit eine Fehlerhaftigkeit der Abrechnung erkennbar gewesen wäre - etwaige Rückforderungen seitens des Beklagten verjährt seien und soweit die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung für beide Seiten nicht erkennbar gewesen sei, sich die Klägerin jedenfalls zu Recht auf Entreicherung berufen könne, da genau diese Beträge, die die Klägerin vom Beklagten erhalten habe, ihrerseits an die Klinik gezahlt worden seien. Weiter - losgelöst von allem - wäre eine etwaige Rückforderung lediglich dann berechtigt, wenn Zug um Zug hiergegen etwaige bestehende Forderungen des Beklagten gegen die Klinik rückübertragen würden. Mit Zahlung der Beihilfeleistung seitens des Beklagten an die Klägerin seien etwaige weitere Ansprüche der Klägerin gegen die Klinik aufgrund einer cessio legis auf den Beklagten übergegangen. Folglich wäre mangels Rückübertragung die Klägerin nicht in der Lage, etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Klinik geltend zu machen. Solche Schadensersatzansprüche wären ihrerseits jedoch bereits verjährt. Es stelle sich damit ohnehin die Frage, weswegen der Beklagte nicht gegen die damalige Klinik und den eigentlichen „Falschabrechner“ vorgegangen sei, zumal der Beklagte offensichtlich die zeitnahe Kenntnis von der Verurteilung erhalten habe. Weiter sei die Argumentation des Beklagten in seinem Bescheid schon bemerkenswert: Er als überlegener und im Krankenhausabrechnungsrecht versierter Beteiligter wolle die Fehlabrechnung nicht erkannt haben, weswegen ein Anspruch seinerseits nicht verjährt sei, die psychisch erkrankte, fachfremde Klägerin jedoch solle ohne weiteres diese fehlerhafte Abrechnung erkannt haben, weswegen Entreicherung nicht infrage käme.

Insgesamt sei damit festzuhalten:

1. Die Klägerin bestreite für sich betrachtet die Unzutreffendheit und Nichterstattungsfähigkeit der vorgelegten Abrechnung durch die Klinik.

2. Selbst wenn dem so wäre, wären etwaige Ansprüche des Beklagten verjährt, da die Zahlungen in den Jahren 2009 bzw. 2012 erfolgt seien.

3. Wenn mangels Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung keine Verjährung eingetreten wäre, wäre die Klägerin jedenfalls nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert. Auf diese Entreicherung berufe sich die Klägerin auch ausdrücklich. Dies alleine schon deshalb, da die Klägerin diese Zahlungen ihrerseits an die Klinik geleistet habe.

4. Losgelöst von allem wäre eine etwaige Rückforderung allenfalls Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche des Beklagten gegen die Rechnungssteller möglich.

Insoweit werde höchst vorsorglich die Einrede der Zug um Zug Verurteilung erhoben.

Des Weiteren werde sich der Beklagte fragen lassen müssen, weswegen er nicht direkt gegen den Rechnungssteller vorgegangen sei, da jedenfalls nach Ansicht aller Beteiligten - wenn überhaupt - dieser im Ergebnis zu Unrecht um die Zahlung bereichert sei bzw. diese Zahlung sich in strafrechtlich relevanter Weise zugeeignet habe.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - … - Rechtsabteilung - vom 19. Februar 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Die zulässige Klage sei unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. In Höhe des zurückgeforderten Betrags bestehe kein Beihilfeanspruch.

Die Bescheide seien zu Recht gemäß Art. 48 BayVwVfG teilweise aufgehoben worden, da diese sich aufgrund der polizeilichen Ermittlungen als rechtswidrig erwiesen hätten, soweit die mit den vorgelegten Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht mit den gegenüber der Klägerin tatsächlich erbrachten Leistungen identisch gewesen seien. Wie bereits im angegriffenen Bescheid ausgeführt, könne sich die Klägerin nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand dieser Bescheide berufen, da diese durch tatsächlich falsche Angaben erwirkt worden seien. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin komme es dabei nicht darauf an, ob sie aufgrund ihrer Erkrankung bzw. ihrer Fähigkeiten in der Lage gewesen sei, die Unrichtigkeit der eingereichten Rechnung zu erkennen. Es genüge, dass die Angaben objektiv unrichtig gewesen seien (vgl. Beck´scher Online-Kommentar VwVfG, 30. Edition, Stand 1.1.2016, Rdnr. 75). Das sei hier der Fall, da eine inhaltlich unzutreffende Rechnung vorgelegt worden sei. Ein Verschulden sei nicht erforderlich. Die bloße Verursachung der Rechtswidrigkeit genüge für den Ausschluss von Vertrauensschutz (vgl. Beck'scher Online-Kommentar VwVfG a.a.O. E. Rdnr. 78; VG Düsseldorf U.v. 20.3.2015, 13 K 7737/14. m.w.N.). Stehe dem Vertrauensschutz ein Ausschlussgrund i.S.v. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG entgegen, sei das Rücknahmeermessen gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG bereits in Richtung einer Rücknahme für die Vergangenheit intendiert (vgl. Beck'scher Online- Kommentar VwVfG a.a.O., Rdnr. 81, VG Düsseldorf a.a.O.). Besondere Gründe, die einer solchen Rücknahme entgegenstünden, seien nicht ersichtlich.

Im Ergebnis seien die Beihilfebescheide folglich zu Recht teilweise aufgehoben worden. Soweit die Aufhebung reiche, sei der Rechtsgrund für die gewährten Leistungen weggefallen. Die zu Unrecht erhaltene Beihilfe sei deshalb gemäß Art. 13 BayBG, Art. 15 BayBesG, §§ 812 ff. BGB zurückzufordern. Dabei könne sich die Klägerin - wie bereits im Rückforderungsbescheid ausgeführt - nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Klägerin hafte gemäß § 819 Abs. 1 BGB verschärft, wenn sie den fehlenden Rechtsgrund für die Leistung gekannt habe, wobei nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG bereits das Kennenmüssen genüge. Da diese Kenntnis nicht der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit entspreche, stehe ihr eine fehlende strafrechtliche Relevanz nicht entgegen.

Bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte die Klägerin feststellen können, dass die in der Rechnung enthaltenen Leistungen nicht mit den tatsächlichen Leistungen in Einklang stünden. Dazu bedürfe es keiner vertieften Fachkenntnis, da bereits aufgrund der Leistungsbeschreibung der Rechnung auch für den Laien der wesentliche Inhalt der berechneten Leistungen erkennbar sei. Hinsichtlich des Rechnungsinhalts hätten sich ihr daher zumindest Zweifel ob der Richtigkeit der Rechnungsstellung aufdrängen müssen. Auch die wiederholt erbrachte Abrechnungsberatung im Rahmen der stationären Aufenthalte sei ein Indiz, dass der Klägerin die Rechnungsstellung erläutert worden sei. Soweit die Gegenseite vortrage, die Klägerin habe aufgrund ihrer psychischen Erkrankung die Richtigkeit der Rechnungen nicht überprüfen können, sei dem entgegenzuhalten, dass zum einen nicht ersichtlich sei, inwieweit die Erkrankung die Klägerin an der Rechnungsprüfung hindere. Zum anderen sei die Rechnung erst nach Beendigung des stationären Aufenthalts gestellt worden, somit zu einem Zeitpunkt, in dem eine gesundheitliche Stabilisierung zu erwarten gewesen sei.

Billigkeitsgesichtspunkte, die ganz oder teilweise ein Absehen von der Rückforderung nahe legten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere fehle es an einem Mitverschulden der Behörde. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerseite sei dem Beklagten die Unrichtigkeit der Rechnung nicht erkennbar gewesen, da er bis zu den Auskünften der Polizei keine Kenntnis der von der Klägerin in der Klinik tatsächlich enthaltenen Leistungen gehabt habe. Ebenso wenig bestehe eine Verpflichtung des Beklagten, unmittelbar an die Klinik heranzutreten. Denn eine Leistungsbeziehung bestehe allein gegenüber der Klägerin. Anhaltspunkte, die im Rahmen der Billigkeit für eine Gewährung von Ratenzahlung sprächen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Hinsichtlich der Einrede der Verjährung werde ergänzend vorgetragen, dass der Rückforderungsanspruch erst im Zeitpunkt der Aufhebung des Beihilfebescheids entstehe. Denn solange der Beihilfebescheid als Rechtsgrund für die erbrachte Leistung wirksam sei, könne eine Rückforderung nicht erfolgen (vgl: VG Düsseldorf a.a.O). Da die Beihilfebescheide erst mit Bescheid vom 28. Dezember 2015 aufgehoben worden seien, sei eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs nicht ersichtlich.

Letztlich gehe auch die Einrede einer Verurteilung Zug um Zug ins Leere. Denn die Gewährung von Beihilfe sei nicht mit einem Verlust der Ansprüche der Klägerin gegenüber den Rechnungsstellern verbunden.

Hierzu ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. März 2016 zusammengefasst folgendes erwidern:

Soweit der Beklagte auf Art. 48 BayVwVfG abstelle, habe die Klägerin entgegen der Ansicht des Beklagten sehr wohl ein schutzwürdiges Interesse gemäß dessen Abs. 2 Satz 3 Nr. 2. Zweifelsohne habe die Klägerin auf den Bestand des Bescheides vertraut, habe sie doch ihrerseits selbst die Rechnung gegenüber der Klinik bezahlt. Es sei auch falsch, soweit der Beklagte behaupte, der begünstigende Bescheid sei durch die Klägerin „erwirkt“ worden, indem sie in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben getätigt habe. Die Klägerin habe lediglich auf Grundlage der Rechnung überprüfen können, ob für den gegebenen Zeitraum sie tatsächlich in dieser Klinik gewesen sei, was unstreitig der Fall gewesen sei. Die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung habe die Klägerin mangels entsprechender Fach- und Sachkenntnis genauso wenig überprüfen können, wie sie dies insbesondere auch aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation habe können. Um dies nochmals ins Gedächtnis zu rufen: Die Klägerin habe sich deshalb in stationärer Behandlung befunden, da sie aufgrund ihres psychischen Zustands dies habe müssen. Es sei unschwer nachzuvollziehen, dass ein psychisch derart stark angeschlagene Patient, der sich sogar in stationäre Behandlung begeben habe müssen und kaum in der Lage sei, sein normales Leben „in den Griff“ zu bekommen, nicht in der Lage gewesen sei, komplexe Klinikabrechnungen überprüfen zu können. Die Klägerin habe damit nicht durch unrichtige Angaben den Bescheid „erwirkt“. Dass die Klinik in betrügerischer Absicht fehlerhaft abgerechnet habe, möge sein, könne klägerseits jedoch auch nicht überprüft werden, ändere jedoch nichts daran, dass die Klägerin dies nicht getan habe. Dabei möge es so sein, dass es genüge, wenn die Angaben objektiv unrichtig gewesen seien. Es müssten jedoch die Angaben der Klägerin objektiv unrichtig gewesen sein. Dies jedoch seien sie nicht gewesen. Das was man von der Klägerin schlechterdings verlangen könne, bei einer ärztlichen Abrechnung zu überprüfen, habe die Klägerin getan, nämlich, dass sie in dem angegebenen Zeitraum in dieser Klinik in Behandlung gewesen sei. Dies sei auch zutreffend gewesen. Es könne von der Klägerin hingegen nicht verlangt werden, dass sie die Abrechnung der Klinik als solche inhaltlich und GOÄ- rechtlich überprüfe. Offensichtlich sei hierzu nach eigenen Angaben noch nicht einmal der Beklagte in der Lage gewesen. Dies alles gelte losgelöst davon, dass weiterhin bestritten bleibe und sei, dass tatsächlich eine fehlerhafte Abrechnung durch die Klinik vorgenommen worden sei. Dies behaupte der Beklagte, möge auch so sein, könne die Klägerin jedoch letztlich nicht überprüfen und es dürfe deshalb zu Recht mit Nichtwissen bestritten werden.

Des Weiteren sei der Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB vorsorglich erhoben worden. Soweit der Beklagte die Meinung vertrete, dass eine verschärfte Haftung der Klägerin gemäß § 819 Abs. 1 BGB vorliege, sei dies unzutreffend. Eine verschärfte Haftung gemäß § 819 BGB liege nach dem Wortlaut lediglich dann vor, wenn der Empfänger (hier die Klägerin) den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung „kenne“. Dies setze vorliegend ausdrücklich „positive Kenntnis“ der Tatsachen voraus, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergebe (BGHZ 133, 246) sowie der Rechtsfolgen des fehlenden Rechtsgrundes (BGH NJW 1992, 2415). Ausdrücklich genüge jedoch fahrlässige Unkenntnis, kennen müssen oder Bösgläubigkeit im Sinne des § 932 Abs. 3 BGB nicht (Palandt, BGB, § 819 Rdnr. 2). Auch bloße Zweifel am Fortbestand des Rechtsgrunds lösten die verschärfte Haftung nicht aus (OLG Zweibrücken, FamRZ 1995,175). Damit sei die Ausführung des Beklagten, wonach kennen müssen genügen würde, ausdrücklich falsch. Kennen müssen genüge gerade nicht und positive Kenntnis werde noch nicht einmal beklagtenseits behauptet. Ob die Klägerin bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt diese hätte feststellen können, sei für die Frage der Entreicherung bzw. der verschärften Haftung schlichtweg irrelevant. Dass die Klägerin bezüglich der Zahlung jedoch entreichert sei, ergebe sich ohne weiteres daraus, dass sie ihrerseits die Rechnung an das Klinikum bezahlt habe. Wäre der Klägerin bekannt gewesen, dass die Abrechnung der Klinik falsch sei, hätte sie keinesfalls die Zahlung vorgenommen (warum sollte sie auch?). Losgelöst davon sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die vollumfängliche Beweislast dafür trage, dass die Klägerin verschärft hafte, mithin dass ihr die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung der Klinik positiv gewesen bekannt gewesen sei (BGH NJW 1958, 1725; OLG Zweibrücken NJW-RR 1995, 841). Auch die bloße Behauptung, dass die Klägerin im Nachgang zu ihrem stationären Aufenthalt „gesundheitlich stabilisiert“ und damit ohne Probleme in der Lage gewesen sei (dies impliziere die Ausführung des Beklagten) die Rechnung auf ihre Richtigkeit überprüfen, sei eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Der Beklagte möge darlegen, woraus er diese Kenntnis zu nehmen glaube, dass eine hinreichende gesundheitliche Stabilisierung vorgelegen habe, die positive Kenntnis der Klägerin von der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung begründen solle.

Darüber hinaus werde nochmals ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung Bezug genommen. Die Leistungen des Beklagten stammten aus dem Jahr 2009 bzw. 2012, so dass ein Rückforderungsbescheid im Jahr 2015 dazu führe, dass ein etwaiger Anspruch diesbezüglich verjährt sei. Bei der Frage der Verjährung komme es hingegen nicht allein auf positive Kenntnis, sondern auch auf grob fahrlässige Unkenntnis an. Insoweit werde auf § 199 Abs. 3, Satz 1 Ziff. 2 BGB verwiesen. Selbst wenn der Beklagte keine positive Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung gehabt hätte (wie die Klägerin auch!), schade dem Beklagten jedoch für die Frage des Beginns der Verjährung bereits grob fahrlässige Unkenntnis. Hätte der Beklagte, was durchaus zu diesem Zeitpunkt seine Aufgabe gewesen wäre und dessen Mitarbeiter ausschließlich hierfür bezahlt würden, die Abrechnung der Klinik sorgfältig überprüft, müsse behauptet werden, dass er hätte feststellen können, dass die Abrechnungen fehlerhaft seien. Gegebenenfalls hätte der Beklagte eben nachfragen müssen. Demgemäß sei ein etwa gegebener Anspruch der Beklagten jedenfalls auch verjährt. Es bleibe daher ausdrücklich und insgesamt bei den Einwendungen gemäß der Klageschrift und darüber hinaus hätte auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften des BayVwVfG der Bescheid ohnehin nicht zurückgenommen werden dürfen.

Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - … - Rechtsabteilung - vom 4. April 2016 hielt der Beklagte diesen Ausführungen entgegen, dass sich die Klägerin nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des zurückgenommen Teils des Beihilfebescheids berufen könne, da sie die damit gewährten Leistungen durch unrichtige Angaben i.S.v. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG erwirkt habe. Voraussetzung für ein derartiges Erwirken sei, dass ein auf den Erhalt der Begünstigung gerichtetes zweck- und zielgerichtetes Handeln vorliege und die Angaben dafür entscheidungserheblich gewesen seien, d.h. das Handeln oder Unterlassen für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts wenigstens mitursächlich gewesen sei. Dabei müsse sich die Kausalität auf die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts, nicht auf den Erlass als solchen beziehen; die Angaben oder das Unterlassen von Angaben müssten deshalb (mit-)ursächlich dafür sein, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig sei. Das danach erforderliche zweck- und zielgerichtete Verhalten schließe aber nicht die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben ein. Ein Verschulden sei nicht erforderlich. Die bloße Verursachung der Rechtswidrigkeit genüge für den Ausschluss von Vertrauensschutz (Beck'scher Online-Kommentar, VwVfG a.a.O. Rdnr. 78 m.w.N.; VG Düsseldorf U.v. 20.3.2015, 13 K 7737/14 m.w.N.). Wesentlich sei, dass die Ursache für die fehlerhafte Angabe in der Sphäre des Begünstigten liege.

Nach alldem sei ausreichend gewesen, dass die Klägerin die Rechnung, mit der nicht beihilfefähige Leistungen unter Verwendung beihilfekonformer Gebührensätze abgerechnet worden seien, dem Beklagten zur Gewährung von Beihilfe vorgelegt habe.

Ebenso wenig könne sich die Klägerin auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Soweit vorgetragen werde, dass eine verschärfte Haftung gemäß § 819 BGB positive Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes voraussetze, werde übersehen, dass nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG das Nichterkennen eines offensichtlichen Mangels der positiven Kenntnis gleichstehe. Offensichtlich bedeute nicht ungehindert sichtbar. Vielmehr sei der Mangel auch dann offensichtlich, wenn eine Tatsache der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich sei, insbesondere, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden könne. Ein Mangel des rechtlichen Grundes sei daher auch dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maß außer Acht gelassen habe (Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 30 zu § 12 BBesG m.w.N.). Zur Verletzung der Sorgfaltspflicht werde auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Februar 2016 Bezug genommen.

Hierzu ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14. April 2016 auf folgendes hinweisen:

Sie könne sich sehr wohl aus den dargestellten Gründen auf Vertrauensschutz berufen. Insbesondere und ausdrücklich sei von ihr entgegen der Darstellung des Beklagten die „Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts“ nicht verursacht worden.

Die verschärfte Haftung des § 819 BGB setze positive Kenntnis des fehlenden Rechtsgrunds voraus. Hieran änderten auch etwaige öffentlich-rechtliche Regelungen nichts. Ein Anspruch auf Grundlage zivilrechtlicher Regelungen, wie hier § 812 BGB, sei auch nach den zivilrechtlichen Regelungen, insbesondere § 819 BGB, zu prüfen und hieran zu messen. Der Beklagte weigere sich offensichtlich vehement zwischen wie auch immer gearteter bzw. fahrlässiger bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis auf der einen Seite und positiver Kenntnis auf der anderen Seite zu unterscheiden. Um es nochmals ausdrücklich zu betonen: § 819 BGB verlange ausdrücklich positive Kenntnis des fehlenden Rechtsgrunds. Ein solcher sei beklagtenseits weder behauptet noch vorgetragen worden und habe bei der Klägerin auch nicht vorgelegen. Ausdrücklich reiche fahrlässige bzw. grob fahrlässige Unkenntnis nicht. Denn auch eine solche Unkenntnis bleibe eine Unkenntnis.

Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - … - Rechtsabteilung - vom 10. Mai 2016 nahm der Beklagte hierzu zusammengefasst wie folgt Stellung:

Soweit die Gegenseite die Vorlage der ursprünglichen Abrechnung fordere, sei darauf hinzuweisen, dass diese der Klägerin zusammen mit dem Beihilfebescheid wieder zurückgesandt worden sei und daher dem Beklagten nicht mehr vorliege. Der Klägervertreter möge sich insofern unmittelbar an seine Mandantin wenden. Hinsichtlich der von der Klägerseite im Schriftsatz vom 14. April 2016 weiterhin vertretenen Auffassung, dass § 819 BGB nur bei positiver Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes einschlägig sei, werde nochmals auf Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG hingewiesen, wonach es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleichstehe, wenn der Mangel des Rechtsgrunds so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger ihn hätte erkennen können. Nach ständiger Rechtsprechung werde die verschärfte Haftung des § 819 Abs. 1 BGB dadurch auf den Bereich der groben Fahrlässigkeit erweitert (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Rn. 22 zu § 52 BeamtVG m.w.N.).

Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - … - Rechtsabteilung - vom 22. August 2016 trug der Beklagte ergänzend vor, dass die Aufenthalte der Klägerin in der … vom 22. Juli 2009 bis 8. September 2009 sowie vom 31. Juli 2012 bis 11. September 2012 als Fälle 91 und 537 Gegenstand der Anklage im Strafverfahren gegen die Betreiber der Klinik gewesen seien. Nach den Feststellungen im Strafurteil vom 9. Februar 2015 (…), rechtskräftig seit 17. Februar 2015, in dem der Angeklagte den Sachverhalt umfassend eingeräumt habe, seien „systematisch Leistungen in den zur Abrechnung mit den Krankenkassen und Beihilfestellen bestimmten Rechnungen falsch deklariert worden, um - teils auch unter Mitwirkung der Patienten - den Kostenträgern eine Abrechenbarkeit der Behandlung vorzuspiegeln und so ihre Bezahlung durch die Krankenversicherungen und Beihilfestellen zu erhalten“.

In Kenntnis dieser Umstände habe das VG Augsburg mit Urteil vom 14. Juli 2016 - Au 2 K 16.198 - in einem gleich gelagerten Fall die Rücknahme der Beihilfebescheide sowie die Rückforderung überzahlter Beihilfeleistungen für rechtmäßig erkannt. Unter Hinweis auf die bereits zitierte Entscheidung des VG Düsseldorf vom 20. März 2015 sei die Rechtsauffassung des Beklagten, dass hier ein Fall verschärfter Haftung gemäß § 818 BGB vorliege, geteilt worden. Im Strafverfahren sei es als bewiesen angesehen worden, dass jeder Patient und damit auch die Klägerin zusätzlich zu den offiziellen Rechnungen mit fingierten GOA-Sätzen eine nur für ihn bestimmte transparente Rechnung mit dem Hinweis, diese sei nur für ihn, nicht aber für den Kostenträger bestimmt sei, erhalten habe. Dem Sachverhalt im Streitfall ließen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 kündigte der Bevollmächtigte der Klägerin an, dass er schriftsätzlich noch einen Beweisantrag zum Gesundheitszustand seiner Mandantin stellen werde. Durch diesen Beweisantrag solle nachgewiesen werden, dass die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Unrichtigkeit der privatrechtlichen Abrechnungen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Beihilfegewährung zu erkennen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten von 27. Dezember 2016 beantragte die Klägerin die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass sie im Zeitpunkt des Erhalts der Abrechnungen für die Krankenhausaufenthalte im Jahre 2009 bzw. 2012 bzw. zum Zeitpunkt der Stellung der Beihilfeanträge vom 21. September 2009 bzw. 28. September 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die den Beihilfeanträgen zu Grunde liegenden Rechnungen auf deren inhaltliche Richtigkeit hinreichend zu überprüfen.

Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie gerade wegen starker psychischer Beeinträchtigungen in den jeweiligen Jahren in psychiatrischer Behandlung gewesen und genau deshalb in die Klinik eingewiesen worden sei. Sie sei dabei - wie bereits in den Schriftsätzen vorgetragen - nur schwerlich in der Lage gewesen, ein selbständiges und auch eigenverantwortliches Leben außerhalb der Klinik zu führen; geschweige denn dass sie auch nur in Ansätzen in der Lage gewesen wäre, solche Abrechnungen auf inhaltliche Richtigkeit überprüfen.

Keinesfalls jedoch in der Form, die notwendig gewesen wäre, um etwaige Unrichtigkeiten zu erkennen.

Mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - … - Rechtsabteilung - vom 9. Januar 2017 beantragte der Beklagte, den Beweisantrag abzulehnen.

Die unter Beweis gestellte Tatsache sei für die Entscheidung in der Sache unerheblich.

Soweit die Klägerin mittels eines Sachverständigengutachtens nachweisen wolle, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die dem Beklagten vorgelegten Rechnungen zu prüfen und sich daher mangels verschärfter Haftung zu Recht auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, habe ein für die Klägerin positiver Nachweis keine Auswirkung auf die rechtliche Würdigung des streitgegenständlichen Sachverhalts.

In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass es bereits an einem Wegfall der Bereicherung fehlen dürfte. Von einer Entreicherung können nur gesprochen werden, wenn das ursprünglich Erlangte nicht mehr vorhanden sei. Eine Bereicherung sei noch vorhanden, wenn im Zeitpunkt der Rückforderung gegenüber dem Beginn des Zeitraums, in dem die Überzahlung geleistet worden sei, ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen sei, der ohne Überzahlung nicht eingetreten wäre. Eine Verminderung von Schulden stehe einem Vermögenszuwachs gleich (BayVVBes 15.2.7.2 S. 5 und 6). Da im vorliegenden Fall die geleistete Beihilfe zur Tilgung der Forderung der Klinik und damit zur Schuldendeckung verwendet worden sei, sei nicht von einem Wegfall der Bereicherung, sondern von der Ersparnis von Aufwendungen auszugehen (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl., § 818 Rn.45; BVerwG, U.v. 28.1.1993, 2 C 15/91). Selbst wenn man von einem Wegfall der Bereicherung ausginge, könnte sich die Klägerin darauf nicht berufen, da sie gemäß § 819 BGB i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG verschärft hafte.

Beihilfe werde gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 1 BayBG für Aufwendungen im Krankheitsfall, soweit diese für tatsächlich erhaltene Leistungen anfielen, gewährt. Vorliegend seien hingegen nicht beihilfefähige Behandlungen mit Gebührenziffern für Leistungen angesetzt worden, die tatsächlich nicht erbracht worden seien. Diese Diskrepanz hätte allein die Klägerin erkennen und gegenüber dem Beklagten richtig stellen können. Sie könne sich nicht damit entschuldigen, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, diese Diskrepanz erkennen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, rechtfertige es nicht die kommentarlose Vorlage einer ungeprüften Rechnung. Zumindest hätte ein Hinweis auf die Einreichung einer ungeprüften Rechnung erfolgen können (vgl. BayVGH, U.v. 24.4.2001, 3 B 97.87). Allein dann wäre der Beklagte in der Lage gewesen, die Rechnung gegebenenfalls einer näheren Prüfung zu unterziehen bzw. Beihilfe einstweilen unter Vorbehalt zu gewähren. Indem die Klägerin die Rechnung jedoch weder geprüft noch den Beklagten auf die Vorlage einer ungeprüften Rechnung hingewiesen habe, habe sie eine unzutreffende Beihilfeentscheidung in Kauf genommen. Sie könne sich daher nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Die Ursache für die zu Unrecht gewährte Beihilfe liege allein im Verantwortungsbereich der Klägerin (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.1994, 3 B 94 1589, BeckRS 1994, 15060).

Hierzu ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Januar 2017 zusammengefasst folgendes erwidern:

Selbstverständlich sei es für die Entscheidungsfindung zumindest erheblich, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Erhalts der Abrechnung bzw. zum Zeitpunkt der Einreichung beim Beklagten im Stande gewesen sei, zu erkennen, dass diese Abrechnung falsch sei. Losgelöst von dem bereits in den vorangegangenen Schriftsätzen dargestellten Argumenten habe - selbst nach der Darstellung des Beklagten - die Klägerin in der Lage sein müssen, zu erkennen, dass die bei der Beklagten eingereichte Abrechnung fehlerhaft sei. Hierzu sei sie jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, weswegen dem Beweisangebot aus Sicht der Klägerin nachzugehen sein dürfte. Auch sei es selbstverständlich, dass die Klägerin durch die Zahlung der Rechnung an die Klinik entreichert gewesen sei. Hierbei habe es sich genau um den Teilbetrag gehandelt, zu dem die Beihilfestelle (bei korrekter Abrechnung der Klinik) verpflichtet gewesen wäre und der wiederum durch die Klägerin zu zahlen gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017 übersandten die Bevollmächtigten der Klägerin dem Gericht u.a. ein ärztliches Attest des Herrn Dr. …, Arzt für Allgemeinmedizin, …, vom 14. Januar 2017 mit folgendem Inhalt:

„Frau … befindet sich seit 20 Jahren in meiner regelmäßigen hausärztlichen Behandlung. Sie befand sich wegen einer mittelgradigen depressiven Störung vom 31.7. bis 11.9.2012 in der … Fachklinik … … in stationärer Behandlung. Sie war nach der Entlassung bis 3.10.2012 arbeitsunfähig, danach fand eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess statt. Frau … befand sich in diesem Zeitpunkt mehrmals in meiner Sprechstunde. Dabei kann ich bestätigen, dass es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes sicherlich nicht möglich war, die eigene Klinikrechnung sinnvoll und hinreichend auf Richtigkeit zu überprüfen.“

Ferner legten sie ein HNO-ärztliches Attest des Dr. med. …, …, vom 23. Januar 2017 vor mit folgenden Ausführungen:

„Frau … … befindet sich seit Oktober 1997 in unserer annähernd beständigen HNO-ärztlichen und allergologischen Betreuung. Bei Frau … ist neben multiplen Atemwegserkrankungen und IgE - vermittelten Inhallations - sowie Nahrungsmittelallergien u.a. auch eine ausgeprägte Depression bekannt, die nach Versagen ambulanter Behandlungsmaßnahmen im Zeitraum vom 31.7.2012 bis 11.9.2012 stationär in der … Fachklinik … … behandelt wurde. Trotz dieser Behandlungsmaßnahme war Frau … auch nach stationärer Entlassung psychisch erheblich beeinträchtigt und entsprechend arbeitsunfähig, gemäß unseren Anlagen bis Anfang Oktober 2012. Anschließend erfolgte eine allmähliche Eingliederung von Frau … in Ihre berufliche Lehrtätigkeit.

Unter Würdigung des gesamten Krankheitsbildes ist nach unserer fachärztlichen Überzeugung davon auszugehen, dass Frau … nicht in der Lage war, die von der … Fachklinik … erhaltene Liquidation fachlich inhaltlich zu überprüfen“.

Schließlich legten die Bevollmächtigten der Klägerin dem Gericht mit Schriftsatz vom 7. Februar 2017 ein Psychologisches Attest der Diplom-Psychologin …, …, vom 14. April 2014 vor.

Dort wird folgendes ausgeführt:

„Frau … … befindet sich seit 18. September 2012 in meiner Behandlung. Im Herbst 2012 litt Frau … an einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom (F 33.21). Insbesondere berichtete sie von starkem Antriebsmangel, Erschöpfung, Interessenverlust, sozialem Rückzugsverhalten, Schlafstörungen und Appetitverlust. Ihr Zustand war laut den Angaben der Patientin durch ihren Aufenthalt in der … Fachklinik vom 31.7.2012 bis 11.9.2012 nicht besser geworden, sondern habe sich durch geringschätzige Verhaltensweisen einzelner Angestellter ihr gegenüber noch zugespitzt. Prinzipiell ist es von Menschen, die an einer schweren Episode einer depressiven Erkrankung leiden, nicht zu erwarten, dass sie in der Lage sind, soziale, berufliche oder bürokratische Aufgaben zu erfüllen. Auch Frau … war meines Erachtens zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage, einzelne Positionen eine Klinikabrechnung zu sichten, zu überprüfen und gegebenenfalls anzufechten“

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2017 stellte die Bevollmächtigte der Klägerin den mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 angekündigten Beweisantrag.

Dieser wurde mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und vom Vorsitzenden begründeten Beschluss abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten (Sonderakte zu Beihilfeakte des Landesamts für Finanzen - … - Rechtsabteilung; Aktenheftung der Staatsanwaltschaft …zu dem gegen die Klägerin geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Az.: …,) und wegen des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, …, Bezügestelle Beihilfe, vom 28. Dezember 2015 ist nicht rechtwidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Sowohl die teilweise Aufhebung der Beihilfebescheide vom 28. September 2009 und 11. Oktober 2012 (I.) als auch die Rückforderung zu viel geleisteter Beihilfe in Höhe 2.937,50 EUR (II.) unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

I.

Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Beihilfebescheide vom 28. September 2009 und 11. Oktober 2012 ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Nach Satz 2 dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

  • 1.den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,

  • 2.den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

  • 3.die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

Der Beklagte ist in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Dezember 2015 zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG für eine teilweise Rücknahme der Beihilfebescheide vom 28. September 2009 und 11. Oktober 2012 erfüllt sind und die Einschränkungen des Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG der Rücknahme nicht entgegenstehen.

Die genannten Beihilfebescheide sind jedenfalls in dem Umfang, in welchem sie von dem Beklagten aufgehoben worden sind, rechtswidrig, da der Klägerin hinsichtlich des zurückgeforderten Betrages in Höhe von 2.937,50 EUR kein Anspruch auf die Bewilligung von Beihilfe auf der Grundlage des Art. 96 BayBG i.V.m. mit den Bestimmungen der Bayerischen Beihilfeverordnung vom 2. Januar 2007 in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen während der beiden Aufenthalte des Klägerin in der … GmbH … in den Jahren 2009 und 2012 gültigen Fassung zusteht.

Nach den im strafgerichtlichen Verfahren (Strafurteil des Landgerichts … vom 9.2.2015 - …) gegen den Leiter der … … und seine Ehefrau getroffenen Feststellungen, die die Kammer ohne weitere Nachprüfung ihrer Entscheidung zu Grunde legen kann (vgl. Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, Rn. 13 zu § 86), wurden auch im Falle der Klägerin durch die … GmbH, die auf dem Betriebsgelände der … GmbH betrieben wurde, für die Aufenthalte der Klägerin in der genannten Klinik vom 22. Juli 2009 bis 8. September 2009 und vom 31. Juli 2012 bis 11. September 2012 Abrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Behandlungsleistungen erstellt (im Strafurteil als Fälle Nr. 91 und 537 bezeichnet).

Für diese Abrechnungen vom 11. September 2009 und vom 24. September 2012 beantragte die Klägerin am 21. September 2009 und 28. September 2012 die Gewährung von Beihilfe, die ihr antragsgemäß mit Bescheiden vom 28. September 2009 und 11. Oktober 2012 gewährt wurde.

Wie durch die im Strafverfahren gegen den Leiter der … … und seine Ehefrau getroffenen Feststellungen, insbesondere durch die auch im Falle der Klägerin sichergestellten Therapiepläne („Behandlungen von …“) zur Überzeugung der Kammer feststeht, wurden während der beiden stationären Aufenthalte der Klägerin eine Vielzahl von Therapiebehandlungen durchgeführt, für welche die Voraussetzungen für eine Gewährung von Beihilfe nach den Bestimmungen der §§ 7 ff. BayBhV nicht vorlagen und für die deshalb auch keine Abrechnung zur Kostenerstattung erstellt wurde.

Im Falle des Klägeri handelt es sich u.a. um folgende Behandlungen:

  • -Dornbreuss

  • -Dorn-Teil

  • -Energetische Wirbelsäulenbehandlung

  • -Facial Harmony

  • -Farbtherapie Malen

  • -Tanztherapie

  • -Traumatherapie (Somatic Experiencing)

Um eine Erstattung der Aufwendungen für diese Behandlungen zu erreichen, wurden nach den Feststellungen des Landgerichts … durch Mitarbeiter der … Abrechnungen über Leistungen nach der GOÄ erstellt, die tatsächlich jedoch nicht erbracht worden waren und deshalb nicht nach §§ 7 ff. BayBhV erstattungsfähig sind, in ihrer Höhe aber die tatsächlich bei der Klägerin durchgeführten Therapiemaßnahmen abdecken sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in dem den Beteiligten zur Kenntnis übermittelten Urteil des Landgerichts … vom 9. Februar 2015, a.a.O., verwiesen.

Die Bewilligung von Beihilfe für diese Leistungen war somit rechtswidrig im Sinne des Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG. Die Höhe der zu Unrecht erbrachten Leistungen ergibt sich aus den Feststellungen der Kriminalpolizeiinspektion …, die der Klägerin bzw. deren Bevollmächtigtem vorlagen (Aufenthalt 2009: 2.267, 50 EUR; Aufenthalt 2012: 670,00 EUR).

Der teilweisen Rücknahme der Beihilfebescheide vom 28. September 2009 und vom 11. Oktober 2012 steht Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nicht entgegen, da die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.

Gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben wären, kann dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin kann sich jedenfalls gemäß Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, da sie die Verwaltungsakte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

Mit Beihilfeanträgen vom 21. September 2009 und 28. September 2012 beantragte die Klägerin die Erstattung ihrer Aufwendungen für die stationären Behandlungen in der … unter Vorlage der zumindest in dem hier relevanten Umfang nicht zutreffenden Abrechnungen der Fa. … GmbH vom 11. September 2009 und vom 24. September 2012. Die unrichtigen Rechnungspositionen in den beiden Abrechnungen waren kausal für die Fehlerhaftigkeit der Beihilfebescheide. Der Beklagte hätte bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände keine Beihilfe für die tatsächlich erbrachten, jedoch nicht beihilfefähigen Behandlungsmaßnahmen geleistet.

Ein Verschulden der Klägerin ist für die Anwendung des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht Voraussetzung. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben. Denn Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG beruht auf der Erwägung, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im Wesentlichen unrichtigen und unvollständigen Angaben des Begünstigten zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann (BVerwG, U.v. 14.8.1986 - 3 C 9.85, BVerwGE 74, 357 und v. 20.10.1987 - 9 C 255.86, BVerwGE 78, 139; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, B.v. 14.12.2011 - 1 L 64/11, juris).

Die in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG geregelte Jahresfrist ist ebenfalls gewahrt. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Dies setzt die positive Kenntnis der Behörde von den eine Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen voraus.

Der Beklagte hat erstmals durch das Schreiben der Polizeiinspektion … vom 30. Juni 2015 von dem hier relevanten Sachverhalt und von dem gegen die Klägerin eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt.

Die Entscheidung des Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes vor, steht die Rücknahme gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen des Beklagten. Indes wird die Ermessensausübung in den Fällen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG gesetzlich dahingehend vorgezeichnet, dass die Bescheide über die zu Unrecht festgesetzte Beihilfe teilweise aufzuheben waren (sog. intendiertes Ermessen). Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG lenkt das behördliche Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt (vgl. BeckOK VwVfG/J. Müller, Rn. 40 zu § 48 VwVfG m.w.N.).

Zudem enthält der Bescheid vom 28. Dezember 2015 auch individuelle, tragfähige Ermessenserwägungen. So wird auf das Ziel verwiesen, normkonforme Zustände wiederherzustellen und unberechtigte Leistungen aus den Kassen der öffentlichen Hand zu vermeiden.

II.

Die Rückforderung der nach teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 28. September 2009 und vom 11. Oktober 2012 zu viel gewährten Beihilfe ist ebenfalls rechtmäßig.

Rechtsgrundlage ist Art. 13 BayBG, der hinsichtlich der Rückforderung von sonstigen Leistungen (Art. 5 Abs. 2 BayBG), zu denen auch die Beihilfe gehört, auf Art. 15 Abs. 2 BayBesG verweist.

Nach Art. 15 Abs. 2 BayBesG regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

Die Klägerin kann sich hinsichtlich der zu Unrecht erhaltenen Beihilfeleistungen nicht gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes (§ 818 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Der Begriff „Wegfall der Bereicherung“ ist dabei nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch einen saldenmäßigen Vergleich des Aktiv- und des Passivvermögens zu beurteilen (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 15/91, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 4; RGZ 75, 361 <362>; 141, 310 <311>; BGH, U.v. 24.6.1963 - VII ZR 229/62, NJW 1963, 1870).

Der Bundesgerichtshof geht folglich in ständiger Rechtsprechung mit der herrschenden Meinung davon aus, dass sich der zur Herausgabe verpflichtete Empfänger einer Leistung dann nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann, wenn er mit dem Erlangten Anschaffungen getätigt oder den Betrag ganz oder teilweise zur Schuldentilgung verwendet hat (vgl. BGH, U.v. 9.5.1984 - IV b ZR 7/83, NJW 1984, 2095 f. und v. 18.4.1985 - VII ZR 309/84, NJW 1985, 2700, jeweils m.w.N.; BeckOK VwVfG/Falkenbach, Rn. 28.1 zu § 49a VwVfG). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung in Fällen überzahlter Dienstbezüge angeschlossen (BVerwG, U.v. 28.1.1993 - 2 C 15/91, a.a.O., m.w.N.; BeckOK BeamtenR Bayern/Kolbinger, Rn. 9 zu Art. 13 BayBG). Nichts anderes kann für den Fall zu Unrecht gewährter Beihilfe gelten, da hier Art. 15 Abs. 2 BayBesG entsprechende Anwendung findet.

Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin von einem Wegfall der Bereicherung ausgehen wollte, wofür ein substantiierter Sachvortrag erforderlich gewesen wäre, könnte sie sich nicht auf diesen berufen, da sie verschärft haftet.

Gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung (vgl. § 819 Abs. 1 BGB) gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Auf einen strafrechtlichen Schuldvorwurf, der der Klägerin im Strafverfahren nicht gemacht werden konnte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel offensichtlich, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (BVerwG, U.v. 28.6.1990 - 6 C 41/88, NVwZ-RR 1990, 622 m.w.N.). Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Begünstigte nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und/oder nach den ihm bekannten Umständen mit der Rücknahme hätte rechnen müssen (vgl. BeckOK VwVfG/Falkenbach, Rn 31 zu § 49a VwVfG m.w.N.).

Für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes von Zahlungen kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an (BVerwG, U.v. 28.6.1990, a.a.O.). Rechtlich unerheblich ist es, ob die Behörde ein (Mit-)Verschulden an der rechtsgrundlosen Zahlung trifft. Dies kann allenfalls im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach Art. 15 Abs. 2 S. 3 BayBesG eine Rolle spielen (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.1990, a.a.O.; BeckOK BeamtenR Bayern/Kolbinger, BayBG Rn. 10 - 12 zu Art. 13).

Dabei bedeutet „Offensichtlichkeit“ nicht ungehindert sichtbar. Offensichtlichkeit liegt auch dann vor, eine Tatsache leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere, wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann (Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 60 zu Art. 15 BayBesG).

Hiervon ausgehend hätte die Klägerin nach einer Durchsicht der beiden Abrechnungen vom 11. September 2009 und vom 24. September 2012 jedenfalls durch Nachdenken erkennen können, dass zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Abrechnungen bestanden, die wiederum Anlass für eine sich aufdrängende Erkundigung bzw. entsprechende Information der Beihilfestelle hätten sein müssen, damit diese die Richtigkeit der Rechnungen durch eigene Nachforschungen hätte überprüfen können.

Selbst bei einer nur groben Durchsicht hätte der Klägerin auffallen müssen, dass in jeder Woche von Montag bis Samstag täglich für 9.00 Uhr eine ärztliche Visite abgerechnet wurde, obwohl es in der Regel wöchentlich nur eine Visite gab. Der für nicht stattgefundene Visiten abgerechnete Betrag war zum Ausgleich für die in den Abrechnungen gemäß § 6a GOÄ vorgenommene Kürzung der Abrechnungen gedacht (vgl. Seite 19 des Urteils des LG … vom 9.2.2015, a.a.O. und Ziffer 3.2 der Zusammenfassung der Verdachtsmerkmale für die Ermittlungsverfahren wegen Betruges gegen die Patienten, KPI … vom 1.12.2014).

Weiter hätte die Klägerin ohne weiteres erkennen können, dass keine der oben benannten Therapiemaßnahmen, wie beispielsweise Tanztherapie, Facial Harmony oder Farbtherapie Malen in den Rechnungen auftauchen, sondern für die jeweiligen Tage andere Behandlungsmaßnahmen abgerechnet werden, so dass sich weitere Erkundigungen oder eine entsprechende Unterrichtung der Beihilfestelle geradezu aufgedrängt hätten.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die oben aufgezeigten Auffälligkeiten zu erkennen.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayBesG zur Erkennbarkeit (des fehlenden Rechtsgrundes) sind selbst bei Vorliegen einer krankhaften Störung des geistigen und seelischen Gesundheitszustands nur dann nicht erfüllt, wenn die Fähigkeit zur kritischen Erkenntnis erheblich beeinträchtigt ist (Kathke in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Rn. 63 zu Art. 15 BayBesG; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Rn. 6 zu § 12 BBesG m.w.N.).

Wie sich den jeweils vorliegenden Entlassungsberichten der … … vom 25. September 2009 und vom 6. November 2012 entnehmen lässt, war die Klägerin zum Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Behandlung psychisch stabiler und konnten auch die somatischen Befunde verbessert werden. Auch den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen vom 14. April 2016, 14. Januar 2017 und 23. Januar 2017 lässt sich - abgesehen von ihrer fehlenden Aktualität im Hinblick auf die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung schon drei bis vier Jahre zurückliegenden Klinikaufenthalte der Klägerin - nicht entnehmen, dass die Klägerin - abweichend von der medizinischen Bewertung in den beiden Entlassungsberichten der … - zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe, die nur 13 bzw. 17 Tage nach der Entlassung aus der Klinik erfolgt ist, in der Fähigkeit zur kritischen Erkenntnis erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Somit fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag für eine derart erhebliche Störung der Erkenntnisfähigkeit.

Zudem hätten sich der Klägerin Zweifel auch deshalb aufdrängen müssen, weil bezüglich der beiden Rechnungen der … GmbH die Beihilfe ungekürzt gewährt wurde. Spätestens aufgrund dieser insoweit vollen Gewährung von Beihilfe hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass eine überhöhte Beihilfegewährung erfolgt ist, nachdem sie bei entsprechend sorgfältigem Nachdenken hätte erkennen können, dass eine Vielzahl der von ihr in Anspruch genommenen Behandlungen (vgl. oben) nicht beihilfefähig gewesen wären. Denn schon nach allgemeiner Lebenserfahrung kann weder ein gesetzlich Versicherter noch ein beihilfeberechtigter Beamter damit rechnen, derartige Behandlungskosten, z.B. für Facial Harmony, ohne Abschluss von Zusatzversicherungen in vollem Umfang erstattet zu bekommen.

Schließlich ist der Rückzahlungsanspruch aus Art. 15 Abs. 2 BayBesG auch nicht verjährt.

Für die Verjährung sonstiger Leistungen (Art. 5 Abs. 2 BayBG), soweit sie - wie die auf Art. 96 BayBG beruhende Beihilfe - nicht zur Besoldung gehören (vgl. Art. 2, 91 ff. BayBesG), gilt Art. 13 BayBesG mangels Besoldungsanspruchs nicht. Hier ist die Verjährungsregelung des Art. 12 BayBG einschlägig (BeckOK BeamtenR Bayern/Kolbinger, BayBG, Rn. 8-9 zu Art. 12).

Die mit Art. 12 S. 1 BayBG statuierte Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Verjährungsbeginn setzt dabei Kenntnis (bzw. grob fahrlässige Unkenntnis) des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. Entstanden ist der Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (stRspr, vgl. MüKoBGB/Grothe, Rn. 4 zu § 199 BGB mwN; BeckOK BeamtenR Bayern/Kolbinger, Rn. 4 zu Art. 12 BayBG). Letzteres war erst mit der teilweisen Aufhebung der Beihilfebescheide vom 28. September 2009 und vom 11. Oktober 2012 möglich, da diese den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung darstellten. Die Verjährungsfrist des Rückzahlungsanspruchs konnte deshalb erst mit Wirksamwerden des Bescheides vom 28. Dezember 2015 zu laufen beginnen.

Schließlich brauchte der Beklagte auch nicht gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG ist ein Ermessensspielraum für ein ggf. auch nur teilweises Absehen von der Rückforderung nur eröffnet, wenn Billigkeitsgründe vorliegen. Diese mit § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG weitestgehend übereinstimmende Regelung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Besoldungsempfänger tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 4/11, juris Rn. 18 m.w.N.). Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BayVGH, B.v. 18.12.2015 - 3 ZB 13.1199; BVerwG, U.v. 21.10.1999 - 2 C 27.98, juris Rn. 28; U.v. 25.1.2001 - 2 A 7/99, juris Rn. 22).

Dem Klägervortrag ließen sich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung am 28. Dezember 2015 (BVerwG, U.v. 25.1.2001 - 2 A 7/99, juris Rn. 23; OVG Lüneburg, B.v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13, juris Rn. 15) keine besonderen Umstände entnehmen, die Anlass zu einem Teilverzicht auf die Rückforderung oder eine Gewährung von Ratenzahlung gegeben hätten. Insbesondere trifft den Beklagten kein bei der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigendes Mitverschulden an der hier streitgegenständlichen Überzahlung von Beihilfe, da diese mangels entsprechender Hinweise durch die Klägerin nicht verpflichtet war, von Amts zu überprüfen, ob die in den Abrechnungen der Fa. … vom 11. September 2009 und vom 24. September 2012 enthaltenen Behandlungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 VwGO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

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(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistu

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 12 Rückforderung von Bezügen


(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten


(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glaube

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen


(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gez

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 49 Rückforderung


(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gez

Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 6a Gebühren bei stationärer Behandlung


(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vo

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Feb. 2017 - AN 1 K 16.00001 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Feb. 2017 - AN 1 K 16.00001 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2015 - 3 ZB 13.1199

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6200,26 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. März 2015 - 13 K 7737/14

bei uns veröffentlicht am 20.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2012 - 2 C 4/11

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

Tatbestand 1 Der Kläger, ein Steueramtmann, erhielt, obwohl seine Ehefrau seit 1. Oktober 1996 als teilzeitbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt wa

Referenzen

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Steueramtmann, erhielt, obwohl seine Ehefrau seit 1. Oktober 1996 als teilzeitbeschäftigte Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt war, weiterhin den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 (sogenannter Verheiratetenzuschlag). Die seinerzeit zuständige Besoldungs- und Versorgungsstelle hatte die entsprechende Zahlungsanweisung der Personalabteilung zur Reduzierung des Ortszuschlags nicht umgesetzt. Eine Durchschrift dieser Zahlungsanweisung erhielt der Kläger zur Kenntnis. Erst nachdem die Ehefrau des Klägers ab dem 1. November 2006 keinen Ortszuschlag mehr erhielt, stellte das nun zuständige Personalreferat der Finanzbehörde die Überzahlung für die Vergangenheit fest und forderte noch im November 2006 die Überzahlung von insgesamt 6 416,92 € zurück. Nach erfolglosem Klageverfahren hat das Berufungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

2

Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil er aufgrund der Zahlungsanweisung gewusst habe, dass ihm der höhere Ortszuschlag nicht mehr zugestanden habe. Auch sei der Rückforderungsanspruch nicht verjährt, da die für den Kläger zuständige Personalstelle der Oberfinanzdirektion und später der Finanzbehörde vor 2006 nichts von der Überzahlung gewusst habe. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag aber aus Billigkeitsgründen, nämlich wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung, des Verbrauchs der überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen herabsetzen müssen. Insoweit sei ihr Ermessen reduziert gewesen. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung aufzuheben, weil diese ein unselbstständiger Teil des Rückforderungsanspruchs sei.

3

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. August 2008 zurückzuweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

6

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der hier maßgebenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.

7

Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Bezüge verpflichtet, obwohl er sie verbraucht hat (1). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt (2). Das Berufungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet (3). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge (4).

8

1. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen Beträgen von 21,74 € bis 52,64 €, die monatlich über einen langen Zeitraum überzahlt wurden, anzunehmen.

9

Der Kläger schuldet aber die Rückzahlung der überzahlten Beträge, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG war, sodass er ihn hätte erkennen müssen.

10

Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.

11

Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N. ). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.

12

Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste der Kläger aufgrund der ihm übersandten Zahlungsanweisung um die Verringerung des sogenannten Verheiratetenzuschlages. Dieser wird auf den Besoldungsmitteilungen gesondert ausgewiesen. Die auf diesen Feststellungen basierende Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger bei der gebotenen Prüfung der Besoldungsmitteilungen aufgefallen wäre, dass der Zuschlag unverändert weitergezahlt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht der mehrjährigen Zahlung und dem behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG keine Bedeutung beigemessen hat.

13

2. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt.

14

Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).

15

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 <1472> m.w.N.).

16

Danach sind sowohl die vor als auch die nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche der Beklagten nicht verjährt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste die zuständige Personalstelle zwar von der Änderung der besoldungsrelevanten Daten und wies die Besoldungs- und Versorgungsstelle an. Ihr war aber nicht bewusst, dass diese ihre Anweisung nicht umsetzte. Erst im November 2006 erfuhr die für die Rückforderung zuständige Stelle von der Überzahlung. Daher begann erst zum Jahresende 2006 die Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, weil dieser Dienststelle auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung angelastet werden kann. Denn die Beklagte hat das Erforderliche getan, um zu gewährleisten, dass besoldungsrelevante Änderungen unverzüglich umgesetzt werden. Somit könnte sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

17

3. Das Berufungsgericht hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet.

18

Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).

19

Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O. und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).

20

Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.

21

Das Berufungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.

22

Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.

23

4. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77 f.> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 29 S. 14). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f.) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.

24

Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde im Rahmen der Billigkeitsprüfung die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.

25

Dass die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen um Ausführungen zur Bedeutung des behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergänzt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29). Zum anderen genügen auch die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den dargelegten Anforderungen an die Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, weil sie dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beimessen und im Ergebnis nicht zu dem hier gebotenen teilweisen Absehen von der Rückforderung führten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6200,26 Euro festgesetzt.

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger stand seit dem 1. September 2010 im Beamtenverhältnis auf Widerruf als Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Dienst des Beklagten und erhielt monatliche Anwärterbezüge. Er war am 1. September 2010 schriftlich darüber belehrt worden, dass der Teil der Anwärterbezüge, der den Kinderfreibetrag (hier: 400,- Euro) übersteigt, zurückzuzahlen sei, wenn er aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Vorbereitungsdienst bzw. der Polizeiausbildung oder innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Ausbildung aus dem Polizeidienst ausscheide.

Aufgrund eines Vorfalls vom 28. Januar 2011 verhängte das Amtsgericht A. mit Beschluss vom 23. Dezember 2011 gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung eines Kollegen eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen und setzte die Höhe des Tagessatzes auf 10,- Euro fest. Im ursprünglichen Strafbefehl vom 25. November 2011 waren 90 Tagessätze à 40,- Euro verhängt worden. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Kläger dem Kollegen während einer Faschingsfeier auf dem Gelände der Bayerischen Bereitschaftspolizei ohne rechtfertigenden Grund mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt, ihn in den Schwitzkasten genommen, zu Boden gebracht und mehrfach getreten habe. Er habe hierbei in Kauf genommen, dass der Geschädigte eine oberflächliche Schädelprellung okzipital, eine blutende Schürfwunde am Jochbein mit Hämatombildung unter dem rechten Auge und eine Bauchdeckenprellung erlitten habe. Der Kläger sei zur Tatzeit mit einer errechneten BAK von 1,72 bis 2,9 Promille, wahrscheinlich aber 2,31 Promille erheblich alkoholisiert gewesen und habe sich nicht ausschließbar in einem Zustand der verminderten bzw. reduzierten Steuerungsfähigkeit bei erhaltener Einsichtsfähigkeit befunden. Der gegen den Strafbefehl gerichtete Einspruch des Klägers beschränkte sich auf die Rechtsfolge.

Der Kläger wurde mit Schreiben der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 18. Mai 2011 zu einer infolge dieses Vorfalls beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis angehört. Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 stellte der Kläger selbst einen Antrag auf Entlassung und schied zum 31. Juli 2011 aus dem Dienst aus.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Bezügen in Höhe von 6200, 26 Euro durch Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 8. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2012, die er als Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Juli 2011 erhalten hat. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 19. April 2013 zu Recht abgewiesen.

Die Zulassungsgründe sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

1.1. Soweit das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids vom 8. November 2011 von einer Heilung der unterbliebenen Anhörung gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG im Widerspruchsverfahren ausgeht, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG ist eine fehlende Anhörung dann unbeachtlich, wenn sie bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird (Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG). Enthält - wie im vorliegenden Fall - ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt eine Belehrung darüber, dass innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann, so muss dem Betroffenen bewusst sein, dass er jetzt Gelegenheit hat, alles vorzubringen, was sich gegen den Verwaltungsakt anführen lässt, und dass er insbesondere zu den in der Verfügung verwerteten Tatsachen Stellung nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vortragen kann (BVerwG, U. v. 17.8.1982 - 1 C 22/81 - juris Rn. 16 ff.). Dieser Möglichkeit zur vollständigen Stellungnahme ist der Kläger durch Widerspruchseinlegung mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2011 und Widerspruchsbegründung vom 16. April 2012 nachgekommen. Damit bestand für den Kläger noch im Vorverfahren die vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Widerspruchsbescheid wurde das Vorbringen des Klägers auch gewürdigt, so dass der Widerspruch die Heilung des Verfahrensfehlers bewirken konnte (BVerwG, U. v. 17.8.1982 a.a.O, Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten schließt die Anhörungspflicht lediglich ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht, nicht jedoch, dass dem Vorbringen des Betroffenen entsprochen wird.

1.2. Soweit der Kläger vorbringt, der Beklagte habe im Hinblick auf die Rückforderung der Anwärterbezüge das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt und insbesondere keine Interessenabwägung vorgenommen bzw. sich nicht mit den Gründen, die zur Entlassung des Klägers führten, auseinandergesetzt, kann dies ebenfalls nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.

1.2.1 Das Rückforderungsbegehren stützt sich zutreffend auf Art. 75 Abs. 2 Satz 1 und Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) in Verbindung mit der Auflage über die Rückforderung anteiliger Anwärterbezüge, mit der sich der Kläger am 1. September 2010 schriftlich einverstanden erklärt hat. Regelungsinhalt der Auflage war u. a. die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge, wenn die Ausbildung vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Kläger zu vertretenden Grund endet oder er innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Polizeidienst ausscheidet.

Rechtsgrundlage für die Auflage war zum damaligen Zeitpunkt (1. September 2010) § 59 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG; seit 1. Januar 2011: Art 75 Abs. 2 Satz 1 BayBesG). Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung umfasst die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung ausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des Vorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den öffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu verbleiben (BVerwG, U. v. 13.9.2001 - 2 A 9/00 - juris Rn. 14). Danach kann die Gewährleistung der Anwärterbezüge für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen, wenn sie nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes nicht mehr bereit sind, als Beamte im öffentlichen Dienst zu verbleiben. Hierbei handelt es sich um eine besondere Zweckbestimmung, die durch die Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird, mit der Folge, dass bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag die Bezüge „zu viel“ gezahlt sind und durch Leistungsbescheid zurückgefordert werden können (vgl. BVerwG, U. v. 27.9.1992 - 2 C 28/91 - juris Rn. 32; B. v. 3.7.2009 - 2 B 13/09 - juris Rn. 5 m. w. N.; BayVGH, B. v. 12.12.2014 - 3 ZB 13.668 - juris Rn. 8). Der Dienstherr ist also berechtigt, die Modalitäten der Rückzahlung näher zu bestimmen, was durch die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes v. 22.12.2010 in der Fassung vom 14.1.2014; Az.: 23 - P 1502/1 - 022 - 16997/10, FMBl. 2011, 9, StAnz 2011, Nr. 2) erfolgt ist. Benachteiligungen des zur Rückzahlung verpflichteten Beamten auf Widerruf werden pauschalierend und typisierend dadurch vermieden, dass sich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den Betrag in § 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung übersteigt (vgl. Nr. 75.2.2 der BayVwVBes; BayVGH, B. v. 12.12.2014 a. a. O. juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 13.9.2001 a. a. O.).

1.2.2 Zutreffend begründet der Beklagte sein auf Art. 75 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BayBesG gestützte Rückforderungsbegehren mit dem Umstand, dass der Kläger das vorzeitige Ausbildungsende mit dem Antrag auf Entlassung aus dem Dienst selbst herbeigeführt und damit zu vertreten habe.

Das Ausscheiden aus dem Dienst ist grundsätzlich dann vom Beamten zu vertreten, wenn es auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar grundsätzlich bei einer Entlassung auf eigenem Antrag, jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausnahmslos anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 15.6.2011 - 2 B 82/10 - juris Rn. 5). Soweit das Verwaltungsgericht jedoch vorliegend zur Auffassung gelangt, dass die Beendigung des Beamtenverhältnisses zweifelsfrei dem vom Kläger zu verantwortenden Bereich zuzuordnen ist, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis selbst beantragt. Die Ausbildung endete damit vor der festgelegten Ausbildungszeit aus einem von ihm zu vertretenden Grund. Der Vortrag des Klägers, ihn habe der psychische Druck der von ihm letztlich hingenommenen Verurteilung und vor allem die Tatsache, dass ihm der Verletzte nicht verzeihen könne und auch noch Schadensersatzansprüche geltend mache, veranlasst, den Antrag auf Entlassung zu stellen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig davon, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, zu der ihm vorgeworfenen Handlung der vorsätzlichen Körperverletzung am 28. Januar 2011 verbal vom Verletzten provoziert worden ist, hat er zumindest mit seinem Verhalten zu dieser - ihn psychisch belastenden - Situation maßgeblich selbst beigetragen. Der Kläger hätte es im Übrigen in der Hand gehabt, die gegen ihn erhobenen, strafrechtlichen Vorwürfe im Strafbefehl vom 25. November 2011 durch Einlegung eines nicht nur auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einspruchs vollumfänglich überprüfen zu lassen und damit der ihn psychisch belastenden Situation ein Ende zu setzen bzw. der vom Beklagten beabsichtigten Entlassung die Grundlage zu entziehen.

1.2.3 Schließlich brauchte der Beklagte auch nicht gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen. Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG ist ein Ermessensspielraum für die Rückforderung der Anwärterbezüge nur eröffnet, wenn Billigkeitsgründe vorliegen. Diese mit § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG weitestgehend übereinstimmende Regelung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Besoldungsempfänger tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 4/11 - juris Rn. 18 m. w. N.). Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen, die Rückforderung ganz oder teilweise erst für einen späteren Zeitpunkt verlangt oder die Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) gestattet wird (BVerwG, U. v. 21.10.1999 - 2 C 27.98 - juris Rn. 28; U. v. 25.1.2001 - 2 A 7/99 - juris Rn. 22).

Vorliegend hat der Beklagte den Kläger mit einem Nr. 75.2.2 BayVwVBes entsprechenden Hinweisschreiben, das der Kläger ausweislich seiner Unterschrift am 1. September 2010 zur Kenntnis genommen hat, ausdrücklich über die Rückforderung eines Teils der Anwärterbezüge u. a. für den Fall informiert, dass die Ausbildung vor Ablauf der festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von ihm zu vertretenden Grund enden sollte. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden könne, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Klägervortrag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 5. Juli 2012 (BVerwG, U. v. 25.1.2001 - 2 A 7/99 - juris Rn. 23; OVG Lüneburg, B. v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13 - juris Rn. 15) keine besonderen Umstände entnehmen ließen, die Anlass zu einem Teilverzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen gegeben hätten. Soweit der Kläger bemängelt, dass sich der Rückforderungsbescheid vom 8. November 2011 nicht mit den Gründen der Entlassung auseinander gesetzt habe und in der eigentlich gebotenen Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger aus innerer Berufung Polizeibeamter geworden, während der Ausbildung im mittleren Dienst zum Seminarsprecher gewählt worden sei und bei der Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst ein Spitzenergebnis erzielt habe, lassen sich hieraus Billigkeitsgründe als Grundlage für eine Ermessensentscheidung über Rückzahlungserleichterungen nicht herleiten. Die vorgebrachten Umstände betreffen weder die Modalitäten der Rückabwicklung noch ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Klägers (BVerwG, U. v. 25.11.1982 - 2 C 12/81 - juris Rn. 18 zu § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG; BayVGH, B. v. 21.9.2015 - 3 ZB 14.2627 - juris Rn. 8).

Es liegen auch nicht die Tatbestände nach Nr. 75.2.5 BayVwVBes vor, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auf die Rückforderung verzichtet werden soll. Zwar erfasst Nr. 75.2.5 Buchst. f BayVwVBes den Fall, dass ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen eines von dem Beamten nicht zu vertretenen Grundes zuvorzukommen. Eine solche Fallgestaltung hat das Verwaltungsgericht aber zu Recht verneint, da das Ausscheiden aus dem (Vorbereitungs)dienst auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten zuzurechnen sind.

Auch der Hinweis des Klägers in der Widerspruchsbegründung vom 16. April 2012, er müsse von einem monatlichen Einkommen von 400,- Euro seine Existenz finanzieren, soweit er nicht Lebensunterhalt darlehensweise von seinem Vater erhalte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit festgestellt hat, dass diese nur skizzenhafte und unsubstantiierte Darstellung nicht der gebotenen besonderen Begründung und Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse entspreche, auf deren Grundlage sich dem Beklagten das Vorliegen von Billigkeitsgründen aufdrängen musste, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Kläger hat auch in dieser Hinsicht keine (ausreichenden) Umstände vorgetragen, die den Beklagten hätte veranlassen müssen, Rückzahlungserleichterungen bzw. einen vollständigen Verzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, U. v. 13.9.2001 a.a.O, juris Rn. 21). Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger sowohl im Widerspruchsbescheid als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Möglichkeit der Ratenzahlung bei entsprechender Antragstellung aufmerksam gemacht wurde.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit das Strafverfahren in das Verfahren über die Entlassung des Klägers hineinreiche und ob es letztlich ausschlaggebend für eine Entlassung gewesen wäre, kommt es vorliegend nicht an. Unabhängig vom Tathergang am 28. Januar 2011 endete die Ausbildung mit der vom Kläger beantragten Entlassung zum 31. Juli 2011 vor Ablauf der festgesetzten Ausbildungszeit und somit aus einem vom Kläger zu vertretenen Grund.

3. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechts- oder Tatsachenfrage ist dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts noch nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist.

Die vom Kläger im Rahmen des Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob die Rückforderung von Bezügen nicht grundsätzlich eine Härte darstelle, wie es in der Literatur und auch in wissenschaftlichen Arbeiten vertreten werde, ist höchstrichterlich bereits insofern geklärt als dass Anwärterbezüge von einem auf eigenen Antrag entlassenen Beamten grundsätzlich zurückgefordert werden können, wenn sie dem Beamten für eine festgesetzte Ausbildungszeit unter der „Auflage“ gewährt worden sind, die Ausbildung abzuschließen und eine Mindestzeit im öffentlichen Dienst zu verbleiben (vgl. BVerwG, U. v. 13.9.2001 a. a. O.) Ob tatsächlich - wie hier im Rahmen der Rückforderung vorausgesetzt - ein vom Kläger zu vertretender Grund für die vorzeitige Beendigung der Ausbildung vorgelegen hat, ist jeweils im Einzelfall zu klären und keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 3, § 47 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 6 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.