Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. März 2015 - 13 K 7737/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der teilweisen Rücknahme des Beihilfebescheides vom 17. Juli 2009 und der Rückforderung der auf dieser Grundlage gezahlten Beihilfeleistung in Höhe von 256,71 Euro.
3Der Kläger ist als im Dienst der Beklagten stehender Bundesbeamter beihilfeberechtigt.
4Mit Formularantrag vom 5. April 2009 (Bl. 1 und 2 des Verwaltungsvorgangs) beantragte der Kläger gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) die Gewährung von Beihilfe unter anderem zu Aufwendungen in Höhe von 320,88 Euro für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009, welche der behandelnde Arzt Prof. Dr. E. mit Rechnung vom 27. März 2009 (Bl. 4 des Verwaltungsvorgangs) abrechnete. Mit Leistungsabrechnung vom 29. April 2009 (Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs) erkannte die PBeaKK für die Beklagte unter anderem den vorstehend genannten Rechnungsbetrag als beihilfefähig an und erstattete dem Kläger insoweit eine Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro.
5Mit Formularantrag vom 26. Juni 2009 (Bl. 9 und 10 des Verwaltungsvorgangs) beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Beihilfe zu den durch die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 320,88 Euro, die Prof. Dr. E. mit Rechnung vom 22. Juni 2009 ein zweites Mal abrechnete (Bl. 12 des Verwaltungsvorgangs). Mit Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 (Bl. 13 und 14 des Verwaltungsvorgangs) erkannte die PBeaKK diesen Rechnungsbetrag als beihilfefähig an und erstattete dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro.
6Nachdem die Beklagte am 15. April 2014 im Rahmen einer Überprüfung festgestellt hatte, dass dem Kläger Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009 doppelt gewährt worden seien, nahm sie die Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 insoweit zurück und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 320,88 Euro zurück (Bl. 15 des Verwaltungsvorgangs).
7Mit Schreiben vom 22. April 2014 wies der Kläger die PBeaKK darauf hin, dass es ihm nicht möglich sei, die monierten Doppelleistungen nachzuvollziehen, da er bereits im Jahr 2011 das Konto bei der Deutschen Postbank gekündigt habe und daher Zahlungseingänge aus dieser Zeit nicht mehr überprüfen könne. Überdies sei er entreichert im Sinne der §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da er ganz bestimmt nicht vorsätzlich eine Rechnung doppelt eingereicht habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei damit beschäftigt gewesen, seine Mutter und seinen im Sterben liegenden Vater zu betreuen. Schließlich erhebe er die Einrede der Verjährung.
8Unter dem 9. Juli 2014 teilte die PBeaKK dem Kläger mit, dass seinem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne (Bl. 21 ff. des Verwaltungsvorgangs). Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen, da er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Das Vertrauen des Klägers in das Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen sei nicht schutzwürdig, weil der Kläger die Mehrfacherstattung hätte erkennen können. Er hätte bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass eine Doppelerstattung vorliege. Die Rücknahme der Leistungsabrechnung sei auch in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Abwägung der widerstreitenden Interessen erfolgt. Das Interesse der PBeaKK und der Versicherungsgemeinschaft an der Erbringung satzungsgemäßer Leistungen überwiege das Interesse des Mitglieds am Behaltendürfen der rechtswidrigen Leistungen. Der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides stehe auch nicht § 48 Absatz 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) entgegen. Die Jahresfrist habe erst am 15. April 2014 zu laufen begonnen. Schließlich sei auch die Rückforderung des überzahlten Betrages rechtmäßig. Aus den vorstehenden Gründen könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt, da er erst mit Rücknahme der rechtswidrigen Leistungsabrechnung, mithin am 15. April 2014, entstanden sei.
9Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 (Bl. 26 ff. des Verwaltungsvorgangs) zeigte der Kläger an, dass er seinen Widerspruch aufrecht erhalte und ergänzte sein Schreiben vom 22. April 2014 wie folgt: Einer Rücknahme der Leistungsabrechnung stehe sein Vertrauensschutz entgegen. Denn nach fast fünf Jahren bestehe ein Verwirkungsanspruch. Überdies habe die PBeaKK bereits vor dem 15. April 2014 von einem etwaigen Erstattungsanspruch Kenntnis haben müssen, weshalb die in § 48 Absatz 4 VwVfG geregelte Frist seit langem abgelaufen sei.
10Mit Widerspruchsbescheid vom 9. September 2014, dem Kläger zugestellt am 19. November 2014, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Bl. 32 ff. des Verwaltungsvorgangs). Die Begründung entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Schreiben der PBeaKK vom 9. Juli 2014. Den überzahlten Betrag in Höhe von 256,71 Euro forderte die Beklagte in vier monatlichen Raten in Höhe von 50,00 Euro und einer Rate in Höhe von 56,71 Euro zurück.
11Am 21. November 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
12Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und ergänzt es dahingehend, dass er weder positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsabrechnung gehabt habe, noch von grober Fahrlässigkeit seinerseits auszugehen sei. Als Laie habe ihn nicht die Obliegenheit getroffen, sämtliche Anträge im Hinblick auf die Leistungseinreichung zu überprüfen. Auch liege ein Fall von Ermessensfehlgebrauch vor. Hinsichtlich der Überzahlung sei er entreichert, da er sie ausgegeben habe. Ein konkreter Nachweis diesbezüglich sei entbehrlich, da bei einer geringen Überzahlung die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins bestehe.
13Der Kläger beantragt,
14den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 aufzuheben und
15die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18In Ergänzung zum bisherigen Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren trägt die Beklagte vor, dass auch keine Ermessensfehler ersichtlich seien. Im Rahmen der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass der Grund für die Erstellung der fehlerhaften Leistungsabrechnung ausschließlich im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen habe. Die Erklärung des Klägers dass er für die Aufwendung noch keine Beihilfe beantragt habe, sei objektiv falsch gewesen.
19Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt (Bl. 36 und 54 der Gerichtsakte).
20Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Entscheidung kann gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Absatz 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin ergehen, da sich die Beteiligten hiermit in ihren Schriftsätzen vom 23. Dezember 2014 und 20. Januar 2015 jeweils einverstanden erklärt haben.
23Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Sowohl die teilweise Aufhebung der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 (I.) als auch die aufgrund dessen erfolgte Rückforderung zu viel geleisteter Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro (II.) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
24I. Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 bildet § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Bei dem Verwaltungsakt vom 17. Juli 2009 handelt es sich um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt (1.). Die Einschränkungen des § 48 Absatz 2 bis 4 VwVfG sind bei dem hier vorliegenden, begünstigenden Verwaltungsakt gewahrt (2.). Die Beklagte handelte auch nicht ermessensfehlerhaft (3.).
251. Der Bescheid vom 17. Juli 2009 war insoweit rechtswidrig, als er dem Kläger zu der Arztrechnung vom 22. Juni 2009 eine Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro gewährte. Denn der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes vom 9. und 19. Februar 2009 gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1, 15 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 46 Absatz 2 Nr. 4 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist infolge der mit Leistungsabrechnung vom 29. April 2009 bereits erfolgten Erstattung dieser Aufwendungen durch Erfüllung erloschen. Die mit Leistungsantrag vom 7. April 2009 eingereichte Rechnung vom 26. Juni 2009 entspricht sowohl hinsichtlich der Rechnungsnummer als auch inhaltlich der mit Leistungsantrag vom 5. April 2009 eingereichten Abrechnung vom 27. April 2009 für die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes des Klägers vom 9. und 19. Februar 2009. Hieran besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit.
262. Der teilweisen Rücknahme der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 steht auch nicht § 48 Absatz 1 Satz 2 VwVfG entgegen, da die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 erfüllt sind.
27a) Gemäß § 48 Absatz 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Nach § 48 Absatz 1 Satz 2 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, kann hier dahingestellt bleiben. Denn der Kläger kann sich jedenfalls gemäß § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen. Danach kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So verhält es sich hier.
28Mit Leistungsantrag vom 26. Juni 2009 beantragte der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen für die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes vom 9. und 19. Februar 2009, obwohl er einen entsprechenden Antrag bereits mit Leistungsantrag vom 5. April 2009 gestellt hat und ihm mit Leistungsabrechnung vom 7. April 2009 insoweit Beihilfe gewährt worden ist. Insoweit traf seine Erklärung, er versichere, für die geltend gemachten Aufwendungen noch keine Beihilfe erhalten zu haben, nicht zu. Die Unrichtigkeit dieser Angaben war auch kausal für die Fehlerhaftigkeit der zurückgenommenen Leistungsbescheides. Die Beklagte hätte bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände insoweit von einer Beihilfebewilligung abgesehen, da sie dem Kläger für diese Aufwendungen bereits Beihilfe gewährt und seinen Beihilfeanspruch erfüllt hat.
29Dahingestellt bleiben kann, inwieweit dem Kläger die Unrichtigkeit seiner Angaben objektiv bekannt gewesen ist bzw. hätte bekannt sein müssen. Verschulden ist für die Anwendung des § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht Voraussetzung. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben. Denn § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 beruht auf der Erwägung, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, wenn sie auf im wesentlichen unrichtigen und unvollständigen Angaben des Begünstigten zurückzuführen ist, ihre Ursache nicht in der Sphäre der Verwaltung, sondern in der Sphäre des Begünstigten hat und die Rücknahme deshalb in diesen Fällen dem Prinzip des Vertrauensschutzes nicht widersprechen kann.
30Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 14. August 1986 – 3 C 9.85 –, BVerwGE 74, 357, 364 und 20. Oktober 1987 – 9 C 255.86 –, BVerwGE 78, 139,142 = juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 1 L 64/11 –, juris, Rn. 13 m.w.N.
31Daher kann ebenso dahingestellt bleiben, ob und wenn ja inwieweit eine Mitverantwortung der Behörde am Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht.
32Ohne dass es noch darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass sich der Kläger auch nach § 48 Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen kann. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Rückforderung der doppelt geleisteten Beihilfe verwiesen (siehe unten Seite 8 f.).
33b) Die in § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG geregelte Jahresfrist ist ebenfalls gewahrt. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt hat, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Dies setzt die positive Kenntnis der Behörde von den eine Rücknahme des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Tatsachen voraus; grob fahrlässige Unkenntnis genügt insoweit nicht, sodass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt die doppelte Leistungsbewilligung an den Kläger hätte erkennen müssen. Die Beklagte hat nachvollziehbar geschildert, dass sie erst am 15. April 2014 im Rahmen einer Überprüfung festgestellt hatte, dass dem Kläger Leistungen für die kieferorthopädische Behandlung seines minderjährigen Sohnes am 9. und 19. Februar 2009 doppelt gewährt worden sind. Das Gericht hat keinen Anlass an dieser Darstellung zu zweifeln. Insbesondere hat der Kläger keine substantiierten Einwände hiergegen vorgetragen.
34c) Entgegen der Ansicht des Klägers, hat die Beklagte ihr Recht zur teilweisen Rücknahme der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 auch nicht verwirkt. Zwar können auch im öffentlichen Recht Ansprüche und Rechte vom Inhaber verwirkt werden mit der Folge, dass sie nicht mehr ausgeübt werden können. Die Anwendung dieses allgemeinen in § 242 BGB verankerten Grundsatzes wird insbesondere auch nicht von § 48 Absatz 4 Satz 1 VwVfG ausgeschlossen.
35Kopp/Schenke, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 147 m.w.N., § 53, Rn. 41 m.w.N.
36Danach kann die Geltendmachung einer Befugnis oder eines Rechts ausgeschlossen sein, wenn der Inhaber die Geltendmachung entgegen Treu und Glauben in illoyaler Weise über längere Zeit hinaus verzögert hat, obwohl er wusste bzw. damit rechnen musste, dass der Schuldner bzw. Verpflichtete darauf vertrauen würde, dass von der Befugnis bzw. dem Recht kein Gebrauch mehr gemacht werde und sich darauf eingerichtet hat.
37Kopp/Schenke, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53, Rn. 41 m.w.N.
38Diese Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt, da es jedenfalls an einem entsprechenden Verhalten der Beklagten fehlt, aus dem der Kläger hätte ableiten können, dass diese trotz Kenntnis der zu Unrecht gewährten Leistung gleichwohl von der Rücknahme der Leistungsabrechnung absehen wird. Die bloße Untätigkeit der Beklagten vermag eine solche Erwartung des Klägers nicht zu begründen.
39Vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 53, Rn. 46.
403. Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes vor, steht die Rücknahme gemäß § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG zwar grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Indes wird die Ermessensausübung durch die Beklagte in den Fällen des § 48 Absatz 2 Satz 3 gesetzlich dahingehend vorgezeichnet, dass die zu Unrecht festgesetzte Beihilfe zwingend aufzuheben war (sog. intendiertes Ermessen). § 48 Absatz 2 Satz 4 VwVfG lenkt das behördliche Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen.
41Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Mai 2011 – OVG 4a N 34.11 –, juris, Rn.10 m.w.N.; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 24. Juli 2012 – 5 A 275/11 –, juris, Rn. 31.
42Im Falle des Klägers sind derartige außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch sonst ersichtlich.
43II. Die Rückforderung der danach zu viel geleisteten Beihilfe ist ebenfalls rechtmäßig.
44Die Ermächtigungsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Beihilfe in Höhe von 256,71 Euro findet sich in § 49a Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt – wie vorliegend (s.o.) – mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist.
45Der Kläger kann sich auch nicht gemäß § 49a Absatz 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Absatz 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn dies ist nach § 49a Absatz 2 Satz 2 VwVfG ausgeschlossen, soweit der Begünstigte die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt haben. So liegt der Fall hier.
46Grobe Fahrlässigkeit liegt bei einer Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße vor. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aufgrund der Umstände mit seiner Aufhebung gerechnet werden musste.
47Die teilweise Rechtswidrigkeit der Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 war für den Kläger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt offensichtlich erkennbar. Korrespondierend mit der Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, für die geltend gemachten Aufwendungen nicht bereits eine Beihilfe beantragt zu haben, darf vom Beihilfeberechtigten erwartet werden, dass er die einzureichenden Rechnungen insoweit auch seinerseits überprüft. Dann hätte sich dem Kläger aber aufdrängen müssen, dass er die mit Leistungsantrag vom 26. Juni 2009 beantragte und mit Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2009 bewilligte Beihilfe für die durch die kieferorthopädische Behandlung seines Sohnes entstandenen Aufwendungen in Höhe von 320,88 Euro bereits mit Leistungsantrag vom 5. April 2009 beantragt und mit Leistungsabrechnung vom 7. April 2009 bewilligt bekommen hat; er mit anderen Worten für ein und dieselbe ärztliche Behandlung zwei Mal Beihilfe beantragt hat. Hieran vermag auch der Umstand, dass der behandelnde Arzt Prof. Dr. E. seinerseits fehlerhaft die kieferorthopädische Behandlung des Sohnes des Klägers vom 9. und 19. Februar 2009 zwei Mal abrechnete, nichts zu ändern. Zum einen hätte der Kläger diesen Umstand bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt offensichtlich erkennen müssen. Beide Rechnungen enthalten dieselbe Rechnungsnummer und sind auch hinsichtlich der in Rechnung gestellten ärztlichen Leistungen völlig identisch, wie zumindest ein Blick auf das Behandlungsdatum und den berechneten Betrag (9. und 19. Februar 2009) ohne weiteres veranschaulicht hätte. Zum anderen betrifft die doppelte Abrechnung ein und derselben Behandlung allein das privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und Prof. Dr. E. .
48Schließlich ist der Erstattungsanspruch nach § 49a Absatz 1 Satz 1 VwVfG auch nicht verjährt. Nach § 199 Absatz 1 BGB, der auch im öffentlich Recht Anwendung findet, sofern – wie hier – keine Sonderregelung besteht,
49vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl. 2014, § 53 Rn. 7 m.w.N.,
50beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. § 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen, da der Rückforderungsanspruch erst im Zeitpunkt der Aufhebung des Bewilligungsbescheides, mithin am 15. April 2014, entstanden ist. Denn solange der Bewilligungsbescheid als Rechtsgrund für die erbrachte Leistung wirksam ist, kann eine Rückforderung nicht erfolgen.
51vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Aufl. 2014, § 49a Rn. 9 m.w.N.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO, 167 VwGO.
53Beschluss:
54Der Streitwert wird auf 256,71 Euro festgesetzt.
55Gründe:
56Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. März 2015 - 13 K 7737/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
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über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfändung wegen einer Forderung auf Grund einer beihilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zulässig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.
(2) Nach dem Tod der beihilfeberechtigten Person kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf folgende Konten gezahlt werden:
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides, mit dem ihm die Beklagte im Wege der Beihilfe Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen bewilligt hat.
- 2
Der Kläger ist Beamter des Landes Sachsen-Anhalt. Mit Antrag vom 26. August 2009 beanspruchte er von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für verschiedene ärztliche Behandlungen. In dem von ihm verwendeten Beihilfeantragsformular füllte der Kläger Punkt 10 „Nur ausfüllen, wenn Aufwendungen für die Tätigkeit eines nahen Angehörigen (als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker usw.) geltend gemacht werden! (Als nahe Angehörige in diesem Sinne gelten Ehegatten, Kinder und Eltern der jeweils behandelten Person)“ nicht aus. Seinem Beihilfeantrag legte der Kläger unter anderem eine Rechnung vom 25. August 2009 über einen Betrag in Höhe von 12.529,60 € wegen mehrerer zahnärztlichen Behandlungen in der Zeit vom 2. April 2009 bis zum 25. August 2009 bei. Der Rechnungsbetrag setzt sich zusammen aus einer Honorarforderung über 7.986,70 €, einer weiteren Honorarforderung für „Verlangensleistungen“ über 110,24 €, einem Betrag in Höhe von 602,90 € für Behandlungsmaterialien sowie Laborkosten in Höhe von insgesamt 3.829,76 €, wovon 3.033,40 € auf Fremdlaborarbeiten und der Restbetrag auf Eigenlaborarbeiten entfallen. Die Seite 1 der Rechnung ist mit der Angabe „A. W., Zahnarzt“ überschrieben. Darunter befindet sich ein über die gesamte Seitenbreite verlaufender durchgezogener Querstrich. Rechts unter diesem Strich erscheinen die Anschrift „…straße, A-Stadt“ und die Telefonnummer „…“ sowie eine Faxnummer. Links versetzt unter dieser Anschrift steht unterstrichen der Name der Ehefrau des Klägers, Frau A. A., ebenfalls mit der Anschrift „…straße, A-Stadt“. In dem direkt darunter folgenden Feld für den Rechnungsempfänger steht der Name des Klägers mit dessen Privatanschrift. Die folgenden acht Rechnungsseiten sind so gestaltet, dass an jedem Seitenanfang über einem über die gesamte Seitenbreite verlaufenden durchgezogenen Querstrich die Angabe „A. W., …straße, A-Stadt“ sowie die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum abgedruckt sind. Unter den Querstrichen sind die einzelnen Rechnungspositionen aufgelistet. Auf der letzten Seite der Rechnung ist ein Stempel „Zahnarzt A. W., A-Stadt, …straße 24, Tel. “ mit einer Unterschrift angebracht.
- 3
Mit Beihilfebescheid vom 11. September 2009 setzte die Beklagte auf den Antrag des Klägers eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 6.971,58 € fest und wies diesen Betrag zur Überweisung auf das vom Kläger angegebene Konto an. Bezogen auf die vom Kläger geltend gemachten zahnärztlichen Aufwendungen in Höhe von 12.529,60 € sah die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 9.306,27 € als beihilfefähig an. Als Beihilfe setzte sie ausgehend von einem Bemessungssatz von 70 % einen Betrag in Höhe von 6.514,39 € fest. Dabei legte sie ein im Vergleich zu der vom Kläger eingereichten Zahnarztrechnung um 336,04 € gekürztes Zahnarzthonorar in Höhe von 7.760,90 € als beihilfefähig zugrunde. Von den in Höhe von 4.432,66 € geltend gemachten Material- und Laborkosten sah die Beklagte lediglich einen Rechnungsbetrag in Höhe von 1.545,37 € als beihilfefähig an. Hiergegen erhob der Kläger am 19. Oktober 2009 Widerspruch, mit dem er sich insbesondere gegen die erfolgten Kürzungen der zahnärztlichen Aufwendungen richtete.
- 4
Mit Schreiben vom 1. März 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, die ihm gewährten Beihilfezahlungen in Höhe von 5.432,63 € zurückzufordern. Das der Beihilfefestsetzung zugrunde gelegte Zahnarzthonorar in Höhe von 7.760,90 € sei als Aufwendung für eine persönliche Behandlung durch die Ehefrau des Klägers anzusehen und daher nicht beihilfefähig. Ausweislich der Rechnung vom 25. August 2009 sei der Kläger in der Zahnarztpraxis seiner Ehefrau behandelt worden. Der aus der Rechnung als behandelnder Arzt des Klägers erscheinende Herr W. sei in der Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. August 2009 in der Praxis der Ehefrau des Klägers als Vorbereitungsassistent tätig und damit nicht liquidationsberechtigt gewesen. Die durch diesen Arzt erfolgte Behandlung des Klägers stehe beihilferechtlich einer persönlichen Behandlung durch dessen Ehefrau gleich.
- 5
Mit Bescheid vom 24. Juni 2010 setzte die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 15. September 2009 die vom Kläger beantragte Beihilfe auf 1.538,95 € neu fest. In der Begründung dieses Bescheides führte die Beklagte aus, durch die Neufestsetzung sei eine Überzahlung in Höhe von 5.432,63 € entstanden. Diesbezüglich erhalte der Kläger gesonderte Nachricht. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 7. Juli 2010 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er aus, er sei ausschließlich von Herrn W. behandelt worden, mit dem er einen Behandlungsvertrag geschlossen habe. Herr W. sei als approbierter Zahnarzt auf freiberuflicher Basis tätig gewesen und ihm – dem Kläger – gegenüber allein liquidationsberechtigt. In welcher Art und Weise Herr W. mit seiner – des Klägers – Ehefrau vertraglich verbunden sei, sei für die Frage der Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden zahnärztlichen Leistungen unbeachtlich.
- 6
Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihren Beihilfebescheid vom 15. September 2009 zurück und nahm diesen insoweit zurück, als damit eine Beihilfe in Höhe von 5.432,63 € zuviel gewährt wurde. Diesen dem Kläger bereits gezahlten Betrag forderte die Beklagte zugleich zurück.
- 7
Mit dem Kläger am 23. August 2011 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17. August 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 24. Juni 2010 zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen aus ihrem Schreiben vom 1. März 2010 und wies ergänzend darauf hin, ihr Widerrufs- und Rücknahmebescheid vom 30. Juni 2010 sei bestandskräftig geworden, da der Kläger lediglich gegen den Bescheid vom 24. Juni 2010 Widerspruch erhoben habe.
- 8
Am 23. September 2011 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
- 9
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, Herr W. sei ihm gegenüber allein liquidationsberechtigt gewesen, auch wenn er in der Praxis seiner Ehefrau als Vorbereitungsassistent beschäftigt gewesen sei. Ein Beihilfeausschluss bestehe nur bei persönlichen Behandlungen durch den Ehegatten des Behandelten. Seine Ehefrau habe ihn aber zu keinem Zeitpunkt behandelt. Er habe sich an Herrn W. gewandt, da dieser als äußerst versiert in der Erbringung zahnmedizinischer prothetischer Leistungen gelte.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2011 aufzuheben, soweit hiermit der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2009 aufgehoben wird.
- 12
Die Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Sie tritt der Klage aus den in ihrem Widerspruchsbescheid dargelegten Gründen entgegen.
- 15
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
- 16
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 17
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaft. Nach dem aus der Klagebegründung erkennbaren Begehren (vgl. § 88 VwGO) geht es dem Kläger nicht (mehr) um die Bewilligung einer weiteren als der im Bescheid der Beklagten vom 15. September 2009 in Höhe von 6.971,58 € festgesetzten Beihilfe. Er wendet sich mit seiner Klage vielmehr allein gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 erfolgte teilweise Aufhebung des Beihilfebescheides vom 15. September 2009 im Umfang eines ursprünglich festgesetzten Beihilfebetrages in Höhe von 5.432,63 €. Die Beklagte hat mit dem als „Neufestsetzung der Beihilfe“ überschriebenen Bescheid vom 24. Juni 2010 nicht nur die vom Kläger beantragte Beihilfe neu in Höhe von 1.538,95 € festgesetzt. Sie hat zugleich ausdrücklich ihren Beihilfebescheid vom 15. September 2009 im Umfang von 5.432,63 € aufgehoben. Im Falle des Erfolges der gegen diese teilweise Aufhebung gerichteten Klage würde der Beihilfebescheid der Beklagten vom 15. September 2009 wieder seine ursprüngliche Gestalt erhalten, d.h. einen gegenüber der im Bescheid vom 24. Juni 2010 (neu) festgesetzten Beihilfe um 5.432,63 € höheren Festsetzungsbetrag ausweisen.
- 18
Der auch im Übrigen zulässigen Anfechtung des teilweisen Aufhebungsbescheides der Beklagten vom 24. Juni 2010 steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2010 nicht nur den Widerspruch des Klägers vom 19. Oktober 2009 gegen den Beihilfebescheid vom 15. September 2009 zurückgewiesen, sondern den vorgenannten Beihilfebescheid zugleich nochmals im Umfang von 5.432,63 € zurückgenommen hat. Zwar hat der Kläger hiergegen – auch nicht binnen eines Jahres nach Bekanntgabe – keine Rechtsbehelfe erhoben, mit der Folge, dass der Bescheid vom 30. Juni 2010 bestandskräftig geworden ist. Der Bescheid vom 30. Juni 2010 stellt indes, soweit hiermit der Beihilfebescheid vom 15. September 2009 teilweise zurückgenommen wird, lediglich eine wiederholende Verfügung ohne eigenständigen Regelungsinhalt dar. Wie bereits erwähnt, hat die Beklagte ihren Beihilfebescheid vom 15. September 2009 zuvor bereits ausdrücklich mit dem (Neufestsetzungs-)Bescheid vom 24. Juni 2010 teilweise aufgehoben. Auch wenn der Bescheid vom 30. Juni 2010 im Hinblick auf die teilweise Rücknahme des Beihilfebescheides vom 15. September 2009 erstmals eine nähere Begründung enthält, wollte die Beklagte an der zuvor bereits mit Bescheid vom 24. Juni 2010 erfolgten Teilaufhebung ersichtlich festhalten, ohne dass dem eine erneute Prüfung in der Sache vorausgegangen ist. Die Begründung des Bescheides vom 30. Juni 2010 gibt vielmehr die Erwägungen der Beklagten wieder, die dem Kläger schon im Anhörungsschreiben vom 1. März 2010 mitgeteilt worden sind. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die bereits ausdrücklich mit dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 erfolgte teilweise Aufhebung des Beihilfebescheides vom 15. September 2009 auf denselben Erwägungen beruht, welche die Beklagte wenig später in ihrem Bescheid vom 30. Juni 2010 nochmals dargelegt hat. Diese Einschätzung wird auch durch die Ausführungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat auf gerichtliche Nachfrage angegeben, dass die zweifach erfolgte teilweise Aufhebung des Beihilfebescheides vom 15. September 2009 allein auf die bei der Beklagten vorhandenen technischen Gegebenheiten zurückzuführen sei.
- 19
Soweit der zwischenzeitlich bestandskräftig gewordene Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 außerdem die im angefochtenen Bescheid lediglich angekündigte Rückforderung des überzahlten Beihilfebetrages in Höhe von 5.432,63 € enthält, berührt dies nicht die Anfechtbarkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Die teilweise Aufhebung des Beihilfebescheides vom 15. September 2009 und die Rückforderung des überzahlten Betrages im Bescheid vom 30. Juni 2010 sind einer rechtlich gesonderten Betrachtung zugänglich. Im Falle einer gerichtlichen Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre der bestandskräftigen Rückforderung im Bescheid vom 30. Juni 2010 nachträglich die rechtliche Grundlage entzogen. Der Kläger könnte die Bestandskraft der Rückforderungsverpflichtung mittels eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 51 VwVfG oder eines Aufhebungsantrages nach den §§ 48, 49 VwVfG mit hoher Wahrscheinlichkeit überwinden.
- 20
Mit ihrem zulässigen Gegenstand bleibt die Klage aber in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2011 ist, soweit er streitgegenständlich ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die streitgegenständliche teilweise Aufhebung des Beihilfebescheides der Beklagten vom 15. September 2009 ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
- 22
Der Beihilfebescheid vom 15. September 2009 gewährt dem Kläger eine einmalige Geldleistung, die in Höhe von 5.432,63 € zu Unrecht erfolgt ist. Die Beklagte hat das vom Kläger in seinem Beihilfeantrag geltend gemachte Honorar für zahnärztliche Leistungen in dieser Höhe als beihilfefähig zugrunde gelegt, obwohl insoweit ein Beihilfeausschluss nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung) – BBhV – vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) vorlag. Die Vorschriften der Bundesbeihilfeverordnung finden zum hier maßgeblichen Zeitpunkt auf Landesbeamte – wie den Kläger – über § 88 a Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2008 (GVBl. LSA S. 290), bzw. § 120 Abs. 8 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. Dezember 2009 (GVBl. S. 648) in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung Anwendung. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV sind Aufwendungen für persönliche Behandlungen durch den Ehegatten des Behandelten nicht beihilfefähig. In diesen Fällen sind nur die tatsächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig. So verhält es sich hier im Hinblick auf die streitgegenständlichen zahnärztlichen Aufwendungen.
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Maßgeblich für die Auslegung des Merkmals der persönlichen Behandlung ist nicht, wer die Behandlung des Beihilfeberechtigten tatsächlich durchgeführt hat. Zwar legt der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BBhV („persönliche“ Behandlungen) auf den ersten Blick eine Auslegung nahe, nach welcher der Beihilfeausschluss nur für höchstpersönliche, eigenhändige Tätigkeiten des Ehegatten gelten soll. Zwingend ist eine solche Auslegung nach dem Wortlaut jedoch nicht. Die Verwendung des Adjektivs „persönlich“ lässt auch eine andere Deutung zu. So kann man nach dem Wortsinn darunter auch (noch) eine solche Tätigkeit verstehen, die dem Ehegatten, obwohl er sie nicht selbst erbringt, jedenfalls wirtschaftlich zurechenbar ist und insofern in seinen „persönlichen“ Bereich fällt. Schließlich ist es denkbar, dass der Normgeber das Adjektiv „persönlich“ verwendet hat, um die in § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV vorgenommene Differenzierung zwischen den – nicht beihilfefähigen – Aufwendungen für die Behandlungstätigkeit als solche und den – im Gegensatz dazu als beihilfefähig bezeichneten – tatsächlich entstandenen Sachkosten nochmals zu verdeutlichen (vgl. zu vergleichbaren Beihilfevorschriften Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. September 2003 - 1 Bf 180/02 -, DÖD 2004, 279; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. April 2010 - 5 LB 388/08 -, zitiert nach juris).
- 24
Nach dem somit für die Auslegung des Merkmals der „persönlichen Behandlung“ ausschlaggebenden Sinn und Zweck des Beihilfeausschlusses in § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV ist entscheidend, wer Inhaber der Forderung aus dem Behandlungsvertrag ist und deshalb letztlich über ihre Geltendmachung entscheidet. Ausgangspunkt hierfür ist die Einschätzung des Normgebers, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde auf sein Honorar verzichtet oder seine Forderung auf das beschränkt, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird; im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben. Der Ausschluss soll die Beihilfestelle von der Verpflichtung freistellen, die Ernsthaftigkeit von Honorarforderungen unter nahen Angehörigen zu überprüfen. Die Stelle müsste ansonsten kontrollieren, ob die vom Beihilfeberechtigten eingereichte Rechnung als ausreichende Grundlage für eine unabhängig von Erstattungsansprüchen gestellte Honorarforderung des behandelnden nahen Angehörigen anzusehen ist oder ob sie nur als eine fingierte Unterlage für eine Beihilfefestsetzung dienen soll. Dies würde die Behörde entgegen den Grundsätzen und Zielen des Beihilferechts selbst in Bagatellfällen dazu zwingen, in den persönlichen Bereich des Beamten einzudringen und dessen Verhältnis zum nahen Angehörigen zu klären. Die für die Beamten mit der Regelung verbundene Belastung wird durch den Umstand erheblich reduziert, dass der Beihilfeberechtigte ihre Anwendung durch eine entsprechende Auswahl des Behandelnden abwenden kann. Demgegenüber fehlt es in Fallgestaltungen, in denen der Beihilfeberechtigte aus besonderen Gründen auf die Behandlung durch seinen Angehörigen selbst oder in dessen Praxis angewiesen war, an einem den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügenden sachlichen Grund für den Beihilfeausschluss. Dies kann der Fall sein, wenn die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis des nahen Angehörigen durchgeführt werden konnte oder es dem Berechtigten aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, eine andere Praxis aufzusuchen, und der Umfang der Behandlung das Maß dessen deutlich übersteigt, was üblicherweise noch unentgeltlich geleistet wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 80/10 -, NVwZ-RR 2012, 146, zur vormaligen inhaltsgleichen Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 der Beihilfevorschriften – BhV – in der Fassung vom 1. November 2001 [GMBl. S. 918]).
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In Anwendung dieser Grundsätze sind die streitigen zahnärztlichen Behandlungen des Klägers als persönliche Behandlungen durch dessen Ehegattin anzusehen. Der Kläger ist zwar nicht persönlich von seiner Ehefrau, sondern von dem Zahnarzt Herrn W. behandelt worden. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten war Herr W. im maßgeblichen Zeitraum aber nicht in ärztlicher Gemeinschaftspraxis mit der Ehefrau des Klägers tätig. Er war vielmehr als Vorbereitungsassistent in der Zahnarztpraxis der Ehefrau des Klägers angestellt. Hiervon ausgehend ist mangels vom Kläger vorgetragener gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass Herr W. im Verhältnis zur Ehefrau des Klägers als alleiniger Praxisinhaberin gerade nicht gleichberechtigt, in eigener Verantwortung und mit einem eigenen Liquidationsrecht ausgestattet, sondern vielmehr in einem Über- und Unterordnungsverhältnis wie ein Erfüllungsgehilfe auf fremde Rechnung tätig war. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich eine im Verhältnis zu den Patienten der Praxis seiner Ehefrau bestehende eigene Liquidationsberechtigung des Herrn W. nicht daraus ableiten, dass dieser über eine Approbation als Zahnarzt verfügt hat. Ohne Approbation hätte Herr W. den Kläger gar nicht behandeln dürfen. Maßgeblich für die Frage des Beihilfeausschlusses nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BBhV ist nach dem Gesagten vielmehr, wer letztverantwortlich über die Liquidation entscheidet, wer also letztlich an der Behandlung „verdient“. In Ermangelung eines gegenteiligen Vorbringens des Klägers oder sonstiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass Herr W. als – lediglich – angestellter Zahnarzt in der Praxis der Ehefrau des Klägers gerade nicht eigenverantwortlich darüber entscheiden durfte, von welchen Patienten in welcher Höhe ein zahnärztliches Honorar für die von ihm erbrachten Behandlungsleistungen geltend gemacht wird.
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Hierfür sprechen auch die äußeren Umstände der erfolgten Liquidation der in Rede stehenden zahnärztlichen Behandlung des Klägers. Im Absenderfeld der vom Kläger mit dem Beihilfeantrag bei der Beklagten eingereichten Rechnung vom 25. August 2009 stehen der Name und die Praxisanschrift der Ehefrau des Klägers. Die in der beigezogenen Verwaltungsakte enthaltenen Belege für die abgerechneten Laborkosten sind ausschließlich auf den Namen der Ehefrau des Klägers ausgestellt, soweit es sich hierbei um Eigenlaborbelege handelt. Die Rechnung für die geltend gemachten Fremdlaborleistungen in Höhe von 3.033,40 € ist ebenfalls an die Ehefrau des Klägers und deren Praxisadresse gerichtet.
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Es kann im vorliegenden Zusammenhang auch nicht darauf ankommen, dass der Kläger von Herrn W. über mehrere Stunden während der gewöhnlichen Praxiszeiten behandelt worden ist und dieser daher währenddessen keine anderen Patienten hat behandeln und die erbrachten Leistungen entsprechend abrechnen können. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BBhV knüpft nicht daran an, ob durch die Behandlung des nahen Angehörigen keine anderen Patienten haben behandelt werden können und somit ein Einnahmeverlust entstanden ist. Entscheidend ist allein, dass der Beihilfeberechtigte durch einen Angehörigen behandelt worden ist oder die Behandlung dem Angehörigen aus den dargestellten Gründen zuzurechnen ist. Andernfalls würden Umgehungsmöglichkeiten eröffnet, die dem Sinn und Zweck des Beihilfeausschlusses nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 BBhV widersprächen. Dass der Kläger die erforderliche medizinische Behandlung nur in der Praxis seiner Ehefrau erhalten konnte, hat er selbst weder vorgetragen noch sind sonstige Anhaltspunkte hierfür ersichtlich. Allein der vom Kläger angeführte Umstand, er habe Herrn W. eigens aus dem Grund aufgesucht, da dieser als „sehr versiert“ für die Art der durchgeführten Behandlungen gelte, ist insoweit nicht ausreichend. Die medizinische Notwendigkeit, gerade von Herrn W. und nicht von einem anderen – ebenso versierten – Zahnarzt behandelt zu werden, wird hierdurch ebenso wenig belegt wie eine – vom Kläger nicht behauptete – fehlende Zumutbarkeit eine andere Zahnarztpraxis aufzusuchen.
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Der nach dem Vorstehenden im Umfang von 5.432,63 € rechtswidrige Beihilfebescheid vom 15. September 2009 ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Zahnarztkosten auch unanfechtbar (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) geworden. Der Kläger hat gegen den Bescheid unter dem 19. Oktober 2009 Widerspruch erhoben, soweit die Beklagte die von ihm geltend gemachten zahnärztlichen Aufwendungen nicht in vollem Umfang als beihilfefähig anerkannt hat. Er hat sich mit seinem Widerspruch nicht gegen die nunmehr streitige Beihilfefestsetzung in Höhe von 5.432,63 € gewendet, sondern hat Beihilfeleistungen darüber hinaus begehrt.
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Der teilweise erfolgten Rücknahme des Beihilfebescheides vom 15. September 2009 steht auch nicht § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG entgegen. Danach darf ein Verwaltungsakt, der – wie im gegebenen Fall – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der – wie hier – eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG kann sich der Begünstigte aber nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. So verhält es sich hier.
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Der Kläger hat in seinem Beihilfeantrag unter Ziffer 10 des Antragsformulars nicht angegeben, dass die von ihm geltend gemachten zahnärztlichen Aufwendungen durch eine Behandlung in der Zahnarztpraxis seiner Ehefrau entstanden sind. Darauf, ob er Kenntnis davon gehabt hat oder hätte haben müssen, dass auch zahnärztliche Leistungen von Angestellten seiner Ehefrau unter den Beihilfeausschluss nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 BBhV fallen, und er eine solche Behandlung daher in seinem Beihilfeantrag hätte kenntlich machen müssen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend für den Ausschluss einer Berufung auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ist allein die objektive Unrichtigkeit der Angaben, die dem begünstigenden Verwaltungsakt zugrunde liegen. Ein Verschulden ist hierfür nicht Voraussetzung (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 1 L 64/11 -, zitiert nach juris [m. w. N.]).
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Liegen die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Beihilfebescheides der Beklagten vom 15. September 2009 vor, steht die Rücknahme grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Zwar enthält der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2010 keine Ermessenserwägungen bezüglich der teilweise erfolgten Aufhebung des Beihilfebescheides vom 15. September 2009. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheides wegen eines Ermessensausfalls. Die Ermessensausübung durch die Beklagte war im vorliegenden Fall gesetzlich dahingehend vorgezeichnet (sog. intendiertes Ermessen), dass die zu Unrecht festgesetzte Beihilfe zwingend aufzuheben war. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG lenkt das behördliche Ermessen, indem er für die Fälle des Satzes 3 die Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel festlegt. Danach müssen besondere Gründe vorliegen, wenn von der Rücknahme abgesehen werden soll. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1996 - 3 C 13/94 -, zitiert nach juris; Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, BVerwGE 105, 55 [m. w. N.]). Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter (Nicht-)Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. Die entsprechenden Erwägungen sind dann auch in der Begründung kenntlich zu machen. Im Falle des Klägers sind derartige außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.