Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 09. Nov. 2017 - AN 9 S 17.01641, AN 9 S 17.01646

bei uns veröffentlicht am09.11.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Anträge abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird vor Verbindung der Verfahren auf jeweils 3.750,00 EUR und nach Verbindung auf insgesamt 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen für die Errichtung zweier Doppelhaushälften zur Nutzung als Boardinghouse mit insgesamt acht Zimmereinheiten.

Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin des Wohngebäudes in der … in …, und Miteigentümerin des gemeinschaftlichen Grundstücks FlNr. …der Gemarkung …

An das Grundstück der Antragstellerin grenzt im Westen unmittelbar das Vorhabengrundstück FlNr. … an. Für dieses erteilte die Antragsgegnerin dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen mit Bescheiden vom 18. August 2015 zunächst die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung von zwei aneinander gebauten Doppelhaushälften (Haus 1 und Haus 2) mit spiegelbildlich gleichen Grundrissen jeweils als Einfamilienhaus.

Sowohl das Vorhabengrundstück als auch das Grundstück der Antragstellerin liegen innerhalb des Bebauungszusammenhangs, jedoch nicht im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans. Die umgebende bauliche Nutzung ist im Wesentlichen durch Wohnnutzung geprägt.

Am 29. Dezember 2016 beantragte die Beigeladene jeweils für Haus 1 sowie für Haus 2 eine Baugenehmigungen zur „Errichtung eines Boardinghouses mit 4 Wohneinheiten / Zimmer“. Die den Bauanträgen zugrunde liegenden Bauvorlagen sehen jeweils ein Erdgeschoss, ein Dachgeschoss und einen Spitzboden vor. Im Erdgeschoss befindet sich eine Wohneinheit mit Terrasse zur … hin. Im Dachgeschoss befinden sich jeweils 2 Wohnungen, wobei die jeweiligen Badezimmer mit WC über einen gemeinsamen Flur zugänglich sind. Nach dem Grundrissplan für den Spitzboden ist in diesen eine weitere Wohnung vorgesehen. Das Doppelhaus ist unterkellert. Im Keller befinden sich jeweils Waschräume. Die Kubatur der Doppelhaushälften soll im Vergleich zu den mit Bescheiden vom 18. August 2015 genehmigten Vorhaben nicht geändert werden. Den Betriebsbeschreibungen zufolge verfügt jede Wohnung über einen eigenen Sanitärbereich und eine eigene Kochmöglichkeit; die Mieter verpflegen sich selbst. Die Zimmer werden möbliert zur Verfügung gestellt. Es erfolgt eine wöchentliche Grundreinigung. Das Angebot richte sich „an Personen, die vorübergehend im Großraum … tätig sind, typischerweise für ca. 3 bis 6 Monate“. Diese seien „z.B. Mitarbeiter von Firmen, die auf Projekten hier eingesetzt werden oder Praktika absolvieren oder Fortbildungen in … besuchen.“ In der Bauzeichnung „Grundrisse/Schnitt/ Lageplan“ sind pro Wohneinheit jeweils entweder ein Doppelbett oder zwei Einzelbetten dargestellt. Mit planungsrechtlichen Stellungnahmen vom 10. Januar 2017 erteilte das Stadtplanungsamt … für die Antragsgegnerin das gemeindliche Einvernehmen und führte aus, dass jeweils einer Ausnahme für Beherbergungsbetriebe im WA nach § 4.3.1. BauNVO zugestimmt werden könne.

Mit Bescheiden vom 29. Juni 2017 erteilte die Beklagte der Beigeladenen unter Abänderung der Baugenehmigungen vom 18. August 2015 die beiden begehrten bauaufsichtliche Genehmigungen zur Errichtung der beiden Doppelhaushälften mit der Nutzung als Boardinghouse mit jeweils 4 Zimmereinheiten (Anwesen … „Haus 2“, Az. … sowie Anwesen … „Haus 1“, Az. …*)“ unter Gewährung von Ausnahmen „gemäß § 4.3.1“ der BauNVO wegen der Zulassung eines Beherbergungsbetriebs in einem allgemeinen Wohngebiet. Der Antragstellerin, die als (Mit-)Eigentümerin des Nachbaranwesens dem Bauvorhaben nicht zugestimmt hatte, wurde mit Anschreiben der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2017 jeweils eine Ausfertigung der Baugenehmigungen zugestellt.

Mit am 16. August 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Antragstellerin gegen beide Baugenehmigungen Klage erhoben sowie zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Zur Begründung lässt die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 16. August 2017 und 26. Oktober 2017 im Wesentlichen ausführen, die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz seien zulässig. Insbesondere sei das Rechtsschutzbedürfnis durch die Fertigstellung des Rohbaus nicht entfallen, da die Rechtsverletzung gerade durch die Nutzung der Anlagen bedingt sei. Die Anträge seien auch begründet, da sich die streitgegenständlichen Bescheide als rechtswidrig erweisen würden. Die Antragsgegnerin habe hier ohne genauere Prüfung die nähere Umgebung unzutreffend als allgemeines Wohngebiet eingestuft. Tatsächlich stelle die nähere Umgebung ein reines Wohngebiet dar, da ausschließlich oder zumindest überwiegend Wohngebäude vorherrschten. Es seien lediglich eine Pferdepension und eine Arztpraxis vorhanden. Ein Boardinghouse als Gewerbebetrieb sei in einem reinen Wohngebiet jedoch unzulässig. Ferner widerspreche sich die Antragsgegnerin, indem sie das Boardinghouse einerseits als Beherbergungsbetrieb, andererseits als „sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb“ qualifiziere. Dass ein Boardinghouse einen sonstigen, nicht störenden Gewerbebetrieb darstelle, werde von der Antragsgegnerin ohne jegliche Prüfung oder Begründung unterstellt. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die Beigeladene die Zimmer tages- und wochenweise vermietete; eine durchschnittliche Belegdauer von 3 bis 6 Monaten werde mit Nichtwissen bestritten. Da hier eine Ausnahme von „§ 4.3.1.“ der BauNVO gewährt worden sei, es diese konkrete Norm allerdings nicht gebe, sei die erteilte Ausnahme bereits wegen Unbestimmtheit rechtswidrig. Auch hätte die Antragsgegnerin keine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilen dürfen, da diese Norm nur für Gebiete gelte, für die ein Bebauungsplan existiere. Vielmehr wäre eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen gewesen. Da hier jedoch eine Ausnahme erteilt worden sei, sei von einem fehlerhaften Prüfungsmaßstab ausgegangen worden. Die Genehmigungen ließen auch jegliche Prüfung der für eine Ausnahme oder Befreiung notwendigen Voraussetzungen vermissen. Auch habe keinerlei Ermessensprüfung bzw. Ermessensausübung stattgefunden. Für die Beurteilung des Umstandes, ob die ausnahmsweise Zulassung eines Boardinghouse nachbarlichen Interessen widerspreche, wäre zumindest ein Lärmschutzgutachten erforderlich gewesen. Auch widerspreche das Vorhaben der Eigenart des Baugebiets nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Eine Nutzung als Boardinghouse laufe der speziellen Prägung des faktischen reinen Wohngebiets zuwider. Eine Nutzung als Boardinghouse unterscheide sich von der dauerhaften Wohnnutzung hinsichtlich der Intensität und der Zeit der Nutzung der Wohnung und der dazugehörigen Außenwohnbereiche. Hinzu komme, dass durch den ständigen Wechsel der Feriengäste erhöhte Unruhe in das Wohngebiet hineingetragen werde (unter Verweis auf BayVGH, B.v. 4.9.2013 – 14 ZB 13.6 – juris Rn. 14). Bei Zulassung des Vorhabens würde eine Nutzungsart in das Gebiet getragen und damit eine Entwicklung eingeleitet werden, die geeignet wäre, die vorhandene Prägung des konkreten reinen Wohngebiets zu verändern und auf die Erschließung und Infrastruktur des Gebiets nicht ausgelegt seien (unter Verweis auf VG Ansbach, U.v. 22.1.2014 – AN 9 K 13.01327). Die Vorhaben verletzten auch das Gebot der Rücksichtnahme.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2016 über die Genehmigung der Nutzungsänderungen der Anwesen … (Az. …) und … (Az. …) anzuordnen.

Die Beklagte beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen seien bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Vorhaben bereits im Rohbau fertiggestellt seien und das Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, insofern nicht mehr erreicht werden könne. Die Anträge seien überdies auch unbegründet. Die Antragsgegnerin gehe zu Recht vom Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets aus. Beim Bereich beiderseits der … handele es sich um ein ursprünglich dörflich bzw. landwirtschaftlich geprägtes Gebiet. Es seien nicht nur Wohnnutzungen vorhanden. Die Antragstellerin räume selbst ein, dass auch eine Pferdepension vorhanden sei. Eine solche sei jedoch in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig. Als ebenfalls prägend stelle sich der ehemalige Gasthof „…“ dar, der zwischenzeitlich befristet als Flüchtlingsunterkunft genutzt werde. Die Vorhaben verletzten auch nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin. Ein Boardinghouse sei im allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsfremd. Es stelle eine Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar (unter Verweis auf BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 14). Dafür, dass die Bauvorhaben zulasten der Antragstellerin das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzten, lägen keine Anhaltspunkte vor. Bei den Vorhaben der Beigeladenen handele es sich um einen kleinen Betrieb mit 2 x 4 Wohneinheiten. Selbst bei Annahme eines reinen Wohngebiets bestünde daher die Möglichkeit, im Wege einer Ausnahme den Betrieb als kleinen Beherbergungsbetrieb nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zuzulassen. So habe bspw. das Verwaltungsgericht Bremen ein Boardinghouse mit neun Gästezimmern noch als kleinen Beherbergungsbetrieb eingestuft (unter Verweis auf VG Bremen, B.v. 17.11.2014 – 1 V 1827/14).

Trotz Ankündigung, sich bis zum 31. Oktober 2017 zu den Verfahren äußern zu wollen, erfolgte seitens der Beigeladenen bislang kein Vortrag; Anträge sind nicht gestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der hier erhobenen Klagen gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen anzuordnen, bleiben ohne Erfolg.

Nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt (hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB), auf Antrag des Nachbarn die aufschiebende Wirkung des Rechts-behelfs gegen die Baugenehmigung anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu, wobei aber auch die gesetzgeberische Entscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen ist. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags (BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 13).

Zwar sind die Anträge nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt auch nicht schon deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Vorhaben bereits weitgehend hergestellt sind. Die Antragstellerin sieht sich hier nicht durch die beiden Doppelhaushälften an sich in ihren Rechten verletzt, sondern vielmehr gerade durch die beabsichtigte Nutzung. Eine solche Rechtsverletzung kann mit der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nach Fertigstellung des Rohbaus noch vorläufig verhindert und insoweit die Rechtsstellung des Nachbarn noch verbessert werden (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2015 – 9 CS 15.1762 – juris Rn. 20).

Die Anträge sind aber unbegründet, da nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, da eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten durch die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen nicht ersichtlich ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der Klage von Dritten – hier von baurechtlichen Nachbarn – haben diese aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon dann einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, wenn diese lediglich objektiv rechtswidrig ist; vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus solchen Normen ergeben, die zum Prüfungsumfang im bauaufsichtlichen Verfahren gehören (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1; BayVGH, B.v. 10.10.2013 – 15 ZB 11.1480 – juris Rn. 9) und zugleich auch dem Schutz dieser Dritten dienen (sog. Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Im gerichtlichen Verfahren von Dritten findet somit keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung statt.

Die Vorhaben verletzen nach Maßgabe dieser Vorgaben aller Voraussicht nach keine Rechte der Antragstellerin. Vor dem Hintergrund des vorliegend relevanten Prüfungsumfangs des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) erscheint allenfalls eine Verletzung der §§ 29 ff. BauGB insbesondere des Gebietserhaltungsanspruchs und des allgemeinen Rücksichtnahmegebots denkbar; eine derartige Verletzung liegt aber voraussichtlich im Ergebnis nicht vor.

Der Anspruch auf Gebietserhaltung verleiht den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder faktischen Baugebiet das Recht, Vorhaben, welche nach ihrer Art in diesem Gebiet nicht regelhaft zulässig sind und nicht nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können, auch ohne konkrete Beeinträchtigung abzuwehren (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 26.2.2014 – 2 ZB 14.101 – juris Rn. 10). Vorliegend fügen sich die streitgegenständlichen Vorhaben aber gerade in die Art des vorhandenen Baugebietes ein, so dass der Antragstellerin kein derartiger Anspruch zur Seite steht.

Die Vorhaben befinden sich unstreitig im unbeplanten Innenbereich, so dass sich ihre Zulässigkeit nach § 34 BauGB bestimmt. Soweit die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem jeweiligen Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die nähere Umgebung des Baugrundstücks ist nahezu ausschließlich von Wohnbebauung geprägt, so dass – in Übereinstimmung mit den Beteiligten – jedenfalls vom Vorliegen eines faktischen Wohngebiets auszugehen ist.

Bezieht man zudem die in der näheren Umgebung befindliche Pferdepension mit in die Betrachtung ein und berücksichtigt auch eine gegebenenfalls nachwirkende Prägung des ehemaligen Gasthofs „…“, der zwischenzeitlich befristet als Flüchtlingsunterkunft genutzt wird, dürfte nach Auffassung des Gerichts das Wohngebiet eher als „allgemeines“ i.S.v. § 4 BauNVO und nicht als „reines“ i.S.d. § 3 BauNVO einzuordnen sein. Letztlich kann diese Differenzierung aber dahinstehen, da sich die streitgegenständliche Nutzung „Boardinghouse“ nach derzeitiger Aktenlage voraussichtlich weder in einem allgemeinen noch in einem reinen Wohngebiet als gebietsfremd erweist.

Ein Boardinghouse, das vor allem für solche Personen gedacht ist, die (meist geschäftlich) über einen längeren Zeitraum am Ort verweilen müssen und denen dabei eine gewisse Eigenständigkeit und Unabhängigkeit von hoteltypischen Serviceleistungen auch aus Kostengründen wichtig ist (vgl. Hermanns/Hönig, BauR 2001, 1523 ff.), stellt eine bauplanungsrechtlich nicht näher geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt. Für die Beurteilung des Nutzungsschwerpunktes kommt es darauf an, welcher Leistungsumfang vom Nutzungskonzept umfasst ist und ob sich der angegebene Nutzungszweck des Vorhabens innerhalb des objektiv Möglichen hält. Der Nutzungszweck lässt sich vor allem an der Größe und Ausstattung der Räume ablesen und ergibt sich außerdem aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Räume zu eventuellen Serviceräumen (vgl. VGH BW, B.v. 17.1.2017 – 8 S 1641/16 – juris Rn. 17). Für einen gewerblichen Nutzungsschwerpunkt könnte hier sprechen, dass nach dem Nutzungskonzept der Beigeladenen die Wohneinheiten voll möbliert und nur mittelfristig für ca. 3-6 Monate vermietet werden sollen. Überdies sollen Serviceleistungen angeboten werden, auch wenn diese auf eine wöchentliche Grundreinigung beschränkt sind. Dass die Wohneinheiten recht großzügig geschnitten und jeweils mit eigenen Küchenzeilen ausgestattet sind, ist eher Beleg dafür, dass sie insgesamt einer Wohnnutzung stark angeglichen sind. Überdies befinden sich im streitgegenständliche Gebäude keinerlei Serviceräume (Empfangsbereich, Frühstücksraum etc.), wie man sie bei einem Beherbergungsbetrieb grundsätzlich erwarten würde. Die Bewohner sind hier insofern darauf angewiesen, ihren häuslichen Wirkungsbereich selbst zu gestalten, wie dies für das Wohnen typisch ist.

Soweit man hier mit Blick auf das Nutzungskonzept der Beigeladenen das Boardinghouse schwerpunktmäßig als Wohnen qualifizieren mag, läge dies innerhalb der einer Wohnnutzung eigenen Variationsbreite und wäre damit sowohl in einem allgemeinen wie auch in einem reinen Wohngebiet bereits regelmäßig zulässig.

Soweit man hingegen in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin die Nutzung als Beherbergungsbetrieb qualifizieren würde, wäre das Vorhaben seiner Art nach jedenfalls im Rahmen einer Ausnahme zulässig. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin können nämlich auch im unbeplanten Innenbereich gemäß § 31 Abs. 1 BauGB solche Ausnahmen zugelassen werden, die in der BauNVO in dem jeweiligen Gebiet nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB, wonach auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben § 31 Abs. 1 BauGB im Übrigen § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden sind. Auch bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Vorhaben der Art nach ausnahmsweise zulässig, wobei es auch hier nicht streitentscheidend auf die konkrete Gebietseinstufung ankommt. Geht man nämlich von einem allgemeinen Wohngebiet aus, läge schon wegen der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben nach §§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO keine gebietsfremde Nutzung vor. Aber auch bei Vorliegen eines reinen Wohngebiets wären die Vorhaben ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässig. Eine Nutzung als Boardinghouse selbst mit insgesamt acht Wohneinheiten – hierauf wird man bei der Betrachtung abstellen müssen, da die Vorhaben aufgrund ihres sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs nicht getrennt voneinander betrachtet werden können – dürfte sich nach derzeitiger Aktenlage noch im Rahmen dessen halten, was als „kleiner Beherbergungsbetrieb“ i.S.d. Norm angesehen werden kann. Was in diesem Sinne „klein“ ist, lässt sich nicht allgemein umschreiben, weil der Bedeutungsgehalt auch von den tatsächlichen Auswirkungen des (festgesetzten oder faktischen) Baugebiets und der konkreten örtlichen Situation abhängt (BVerwG, B.v. 27.11.1987 – 4 B 230.87 – juris Rn. 3). Maßgeblich ist, ob sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordnet, wobei dem Schutz der Wohnruhe besondere Bedeutung zukommt. Wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei, wie sich der Betrieb auf seine Umgebung auswirkt und welche Störungen von ihm ausgehen. Die kleinen Betriebe des Beherbergungsgewerbes werden dadurch gekennzeichnet, dass sie sich der Vermietung von Wohnräumen annähern, baulich zumeist nicht besonders in Erscheinung treten und infolgedessen auch den Charakter des reinen Wohngebiets nicht beeinflussen (vgl. VGH BW, B.v. 11.5.2015 – 3 S 2420/14 – juris Rn. 31, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2017, § 3 BauNVO Rn. 76).

Mit Blick hierauf dürfte das Vorhaben wohl noch als kleiner Beherbergungsbetrieb in diesem Sinne zu qualifizieren sein. Da die streitgegenständlichen Gebäude in ihrer äußeren Gestalt und Kubatur identisch mit den beiden zuvor genehmigten und seitens der Antragstellerin auch nicht beanstandeten Doppelhaushälften sind, kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese aus der Umgebung besonders hervorheben werden. Nach dem Nutzungskonzept der Beigeladenen dürfte bei dem streitgegenständlichen Vorhaben auch eher die bloße Übernachtungsmöglichkeit im Vordergrund stehen. Die Apartments sollen Personen zur Verfügung gestellt werden, die vorübergehend geschäftlich im Großraum … tätig sind, so dass davon auszugehen ist, dass sich die betreffenden Mieter oder Gäste vorwiegend abends und nachts zum Schlafen dort aufhalten werden. Es werden jedenfalls keine weiteren Leistungen wie Freizeitveranstaltungen oder Bewirtung angeboten. Das von den Mietern auch durch die Nutzung der Außenanlagen sowie durch den zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr verursachte Geräuschniveau dürfte sich damit nicht wesentlich von dem einer typischen Wohnnutzung durch die Bewohner und Besucher in einem reinen Wohngebiet unterscheiden. Der Betriebsbeschreibung zufolge wird hier auch keine kurzfristige, nur tage- oder wochenweise Vermietung an einen häufig wechselnden Personenkreis angestrebt, sondern das Betriebskonzept ist vielmehr auf eine regelmäßige Mietdauer von ca. 3 bis 6 Monaten ausgelegt, so dass die ausgeübte Nutzung durchaus noch mit der eines Wohngebäudes vergleichbar ist. Soweit die Antragstellerin diese Nutzungsdauer bestreitet, hat dies für die Verfahren keine Auswirkungen. Streitgegenstand sind die ergangenen Genehmigungen mit den diesen zugrundeliegenden konkreten Betriebsbeschreibungen. Auch mit Blick auf die Benutzerzahl dürfte sich das Vorhaben, wie es sich nach jetziger Aktenlage darstellt, unauffällig in den Charakter eines reinen Wohngebiets einordnen. Auch wenn aus den Unterlagen insoweit keine maximale Belegungszahl hervorgeht, dürfte aufgrund der anvisierten Kundenstruktur davon auszugehen sein, dass die Zimmer im Wesentlichen durch eine Person bzw. gegebenenfalls als Doppelzimmer belegt sein werden. Hierfür sprechen auch die Planvorlagen der Vorhaben. Aus der dort vorhandenen Zimmeraufteilung und den eingezeichneten Betten ergibt sich, dass in den Wohnungen eine Belegung mit zwei Personen beabsichtigt bzw. möglich ist.

Ein Nutzung als Boardinghouse ist auch nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da die Vorhaben als kleiner Beherbergungsbetrieb i.S.v. § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO anzusehen sind und damit den eingeschränkten Vorgaben Umfang und Zweckbestimmung bereits auf Ebene des Ausnahmetatbestands Rechnung getragen wird. Tatbestandlich wird mithin schon eine Zweckbestimmung auf „Beherbergungsbetriebe“ und eine Umfangsbegrenzung auf „klein“ vorweggenommen, sodass dem im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO keine Bedeutung mehr beigemessen werden kann (vgl. VGH BW, U.v. 31.1.1997 – 8 S 3167/96 – juris Rn. 20). Es ist auch nicht ersichtlich bzw. von den Beteiligten vorgetragen, dass in dem Gebiet bereits ein Beherbergungsbetrieb oder gar eine Mehrzahl solcher vorhanden sind, so dass die streitgegenständlichen Vorhaben nicht „nach Anzahl“ der Eigenart des vorhandenen Wohngebiets widersprechen. Unabhängig davon ist vorliegend nicht zu erkennen, dass aufgrund der Dimensionierung des streitgegenständlichen Vorhabens eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hineingetragen wird. Denn in der näheren Umgebung des Vorhabens sind Baukörper in ähnlicher Größe bereits vorhanden so zum Beispiel das ehemalige Gasthaus „…“ bzw. auch die als Wohnhaus umgenutzte Scheune auf dem Grundstück der Antragstellerin.

In diesem Zusammenhang hilft der Antragstellerin auch ein Berufen auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 4.9.2013 – 14 ZB 13.6) bzw. des Verwaltungsgerichts Ansbach (U.v. 22.1.2014 – AN 9 K 13.01327) nicht weiter, da sich die Sachverhalte bereits erheblich unterscheiden. Die Entscheidungen betrafen Apartments, die u.a. auch als Ferienwohnung vermietet wurden und tageweise buchbar waren. Diese Nutzung ist mit Blick auf die kurze Verweildauer und das Freizeitverhalten der Feriengäste schon nicht mit dem hier konkret angestrebten Nutzungskonzept als Boardinghouse vergleichbar. Zudem waren bei dem damals zu begutachtenden Baugebiet außer der typischen Wohnnutzung und ggf. vereinzelter Wochenendhausnutzung gerade keine sonstigen Nutzungsarten vorhanden, und auch die Infrastruktur (Erschließung über einen Feld- und Wald Weg) war nicht auf die angestrebte Nutzung ausgelegt.

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen bestehen vorliegend auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass den streitgegenständlichen Vorhaben ein so hohes Störpotential innewohnen würde, dass sie (im allgemeinen oder reinen Wohngebiet) im Einzelfall unzulässig wären (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).

Soweit die Antragstellerin sich auf eine unzureichende Ermessensausübung beruft, kann sie auch hiermit nicht durchdringen. Insbesondere sind für das Gericht keine Anhaltspunkte für den von der Antragstellerin vorgetragenen Ermessensausfall ersichtlich. Soweit dies beispielsweise damit begründet wird, dass sich die Antragsgegnerin nicht mit der Qualifizierung des Gewerbebetriebes auseinandergesetzt hat, wird lediglich ein Merkmal des Ausnahmetatbestandes aufgegriffen; dies hat allerdings nichts mit der auf Rechtsfolgenseite gebotenen Ermessensausübung zu tun. Im Übrigen dürfte die Antragsgegnerin die Erteilung einer Ausnahme in Ausübung des Ermessens nur aus städtebaulichen Gründen im Einzelfall versagen. Da solche allerdings gerade nicht ersichtlich sind, wäre für eine ablehnende Entscheidung ohnehin kein Raum.

Soweit die Antragstellerin eine Unbestimmtheit der Erteilung der Ausnahme vorträgt, verfängt ihre Argumentation ebenfalls nicht. Sollte insoweit tatsächlich eine Auslegungsbedürftigkeit anzunehmen sein, so wären die jeweiligen Ziffern 5 der streitgegenständlichen Bescheide unzweifelhaft auslegungsfähig.

Mit Blick auf die oben stehenden Ausführungen ist hier auch nicht davon auszugehen, dass sich die streitgegenständlichen Vorhaben der Antragstellerin gegenüber als unzumutbar und damit rücksichtslos darstellen. Insbesondere ist eine Rücksichtslosigkeit auch nicht wegen einer unzumutbaren Lärmbelastung (zum Beispiel durch nächtliches Türenschlagen von Kraftfahrzeugen oder durch Freizeitlärm) ersichtlich. Wie bereits dargestellt wurde, ist aufgrund des konkreten Nutzungskonzepts der Beigeladenen nicht davon auszugehen, dass die Gäste bzw. Mieter des Boardinghauses einen wesentlich anderen Tagesablauf als die berufstätigen Anwohner pflegen, so dass es hier nicht zu Lärmemissionen kommen wird, die mit der umliegenden Wohnnutzung nicht mehr zu vereinbaren wären. Die Erstellung eines Lärmgutachtens war insofern nicht notwendig.

Nach alldem ist festzustellen, dass nach summarischer Prüfung im Hinblick auf das Erfordernis der Verletzung nachbarschützender Rechte ein Erfolg der Klagen der Antragstellerin gegen die Baugenehmigungsbescheide der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2017 nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint. Dies spricht für ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen am Beibehalten der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigungen. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen dennoch höher zu bewerten, sind nicht ersichtlich, zumal eine Unterbindung der Nutzung einer baulichen Anlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes noch vor der Entscheidung in der Hauptsache ohnehin nur gerechtfertigt wäre, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar letztlich hinzunehmen haben wird (BayVGH, B.v. 8.4.2014 – 9 CS 13.2007 – juris Rn. 18). Insofern bleibt es bei der vom Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung.

Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die streitgegenständlichen Bescheide waren daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da sich die Beigeladene mangels Antragstellung nicht am Kostenrisiko der Verfahren beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 54 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 54


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2015 - 3 S 2420/14

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Tenor Die Anträge der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 - 5 K 3233/12 -werden abgelehnt.Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.Der Streit

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 662/6 sowie des daran anschließenden, als Garten genutzten Grundstücks FlNr. 662/11 Gemarkung R. Im Südwesten und Nordwesten grenzen an das letztgenannte Grundstück die an der Straße „Am Stadtpark“ gelegenen Grundstücke FlNr. 662, 662/4 und 662/5 der Beigeladenen. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. Februar 2016 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 6102-78/0 „R. - Am Stadtpark‘“ der Stadt R., gegen den die Antragstellerin beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt hat (Az. 15 N 16.1326).

Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 erteilte das Landratsamt C. der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Arbeitnehmerwohnheimen und Appartmentwohnhäusern mit Altenwohnungen (Haus A und Haus B) auf den Grundstücken FlNr. 662, 662/4 und 662/5 unter Zulassung einer Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen für das geringfügige Vortreten der Balkone im Nordwesten der beiden Gebäude nach § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sowie einer Abweichung für die Errichtung von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen auf den Baugrundstücken insgesamt 50 Stellplätze errichtet werden. Von den 30 oberirdisch geplanten Stellplätzen sind 17 Plätze an der Südwestgrenze zum Grundstück FlNr. 662/3, drei vor dem Gebäude Haus B und fünf Plätze unmittelbar an der Nordwestgrenze des Grundstücks FlNr. 662/11 situiert. Fünf weitere Stellplätze befinden sich in zwei Reihen vor der Einfahrt zur Tiefgarage, in der 20 Stellplätze vorgesehen sind.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 18. März 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Juni 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin würde nach summarischer Prüfung durch die Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar bestünden Zweifel hinsichtlich der Bestimmtheit der genehmigten Nutzungen, die durch die Bezeichnungen „Arbeitnehmerwohnheime“,„Appartmentwohnhäuser“ und „Altenwohnungen“ sowie den hierzu erstellten Plan „Wohnungszuordnungen“ konkretisiert seien. Denn die Darstellung in den Plänen stimme nicht mit dem allgemeinen Verständnis dieser Wohnkategorien überein. So seien etwa für die Altenwohnheime keine Gemeinschaftseinrichtungen und in den Altenwohnungen Kinderzimmer vorgesehen. Da die Baugenehmigung aber auch eine Nutzung als „normale“ Wohnungen decke, werde die Antragstellerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt. Mangels Erheblichkeit für eine Rechtsverletzung der Antragstellerin komme es auch nicht darauf an, ob der Bebauungsplan wirksam sei. Insbesondere sei nicht entscheidungserheblich, ob die festgesetzte Verkürzung der Abstandsflächen wirksam sei, weil das Bauvorhaben zum nächstgelegenen Grundstück FlNr. 662/11 die volle Abstandsfläche einhalte. Ebenso wenig seien Rechte der Antragstellerin durch die Überschreitung der Baugrenzen verletzt. Soweit eine Überschreitung der Baugrenzen durch die zugelassenen Stellplätze gegeben sei, scheitere eine Rechtsverletzung daran, dass die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht dem Nachbarschutz dienten. Das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die Anordnung der Stellplätze ebenfalls nicht verletzt. Die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung von nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigen Stellplätzen und Garagen hervorgerufenen Lärmbelastungen seien regelmäßig als sozialadäquat hinzunehmen. Eine ausnahmsweise unzumutbare Beeinträchtigung für die Nachbarschaft läge nicht vor. Zwar fänden sich fünf Stellplätze nahe an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/11. Auch könnten die 17 Stellplätze an der Grenze des Grundstücks FlNr. 662/3 Wirkungen auf den Gartenbereich ihres Wohngrundstücks haben. Es handle sich aber nicht um eine Konzentration der Stellplätze in diesem Bereich. Zudem belege eine auf der Basis der Parkplatzlärmstudie erstellte Lärmprognose, dass das Maß des Zumutbaren nicht überschritten werde. Die zu erwartende Überschreitung der Richtwerte bei kurzeitigen Geräuschspitzen durch Türenschlagen sei unerheblich. Ob im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Baugenehmigung die vorgesehenen Stellplätze ausreichend seien, müsse ebenfalls nicht geklärt werden, weil die Vorschrift über die Verpflichtung zur Errichtung der notwendigen Stellplätze nach Art. 47 BayBO nicht nachbarschützend sei. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn es aufgrund des Mangels an Stellplätzen zu einem für den Nachbarn unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr komme. Das sei nicht der Fall. Von einem Suchverkehr auf öffentlichen Straßen sei die Antragstellerin aufgrund der Entfernung nicht betroffen. Von einem Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück, insbesondere anlässlich einer Umfahrung der Stellplätze vor der Tiefgarageneinfahrt, wäre sie zwar betroffen. Die Beigeladene habe aber erklärt, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück fest vermieten werden sollen und ein Befahren des Grundstücks durch Mieter ohne Stellplatz unterbunden werde. Zwar könnten derartige Beschränkungen der Betriebsbeschreibung in den Bauantragsunterlagen nicht entnommen werden. Es sei aber davon auszugehen, dass die Beigeladene entsprechende Regelungen zur Vermeidung von Konflikten unter den Mietern treffen werde. Auch sei eine entsprechende Ergänzung der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren möglich, so dass bezüglich des Fahrverkehrs auf dem Baugrundstück noch keine vollendeten Tatsachen geschaffen seien. Nach Angaben der Beigeladenen sei mit einer Nutzung der Stellplätze erst in der zweiten Jahreshälfte 2017 zur rechnen. Infolge dessen seien die Erfolgsaussichten der Klage offen. Die Interessenabwägung ergebe ein Überwiegen der Interessen der Beigeladenen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie beantragt,

unter Aufhebung, hilfsweise Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts C. vom 22. Februar 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann nicht angenommen werden, dass die Baugenehmigung den baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruch der Antragstellerin verletzt (vgl. dazu unten 1.). Eine Verletzung ihrer Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme erscheint zwar nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. dazu unten 2.). Die Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt jedoch dennoch zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus (vgl. dazu unten 3.).

1. Das Bauvorhaben verletzt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht deswegen den baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin, weil aufgrund der Baugenehmigung die genehmigten Wohnungen als „Boardingshouse“ genutzt werden könnten.

Selbst wenn die Beigeladene eine solche Nutzung beabsichtigen würde, würde dies nicht zu einer Verletzung des gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs führen, der den Nachbarn allenfalls ausnahmsweise vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet schützen kann (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2016 - 9 ZB 13.2048 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.; VGH BW, B. v. 23.6.2016 - 5 S 634/16 - juris Rn. 4). Wäre der Bebauungsplan unwirksam und läge das Bauvorhaben deswegen im Außenbereich, scheitert ein solcher Anspruch schon daran, dass der Außenbereich (§ 35 BauGB) kein Baugebiet (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) darstellt. Ist der Bebauungsplan dagegen wirksam, scheidet ein Anspruch jedenfalls deswegen aus, weil ein Boardinghouse im allgemeinen Wohngebiet nicht gebietsfremd ist. Ein Boardinghouse stellt eine Übergangsform zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls abhängt (vgl. OVG BW, B. v 6.7.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 = juris Leitsatz und Rn. 8 ff.; OVG MV, U. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81 = juris Rn. 47). Soweit eine solche Nutzung schwerpunktmäßig als Wohnen ohne die für einen Beherbergungsbetrieb typischen Dienstleistungsbereiche, wie etwa Speise- und Aufenthaltsräume mit zugehörigem Personalservice, erfolgen würde, läge dies innerhalb der einer Wohnnutzung eigenen Variationsbreite und wäre nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Ginge die Nutzung darüber hinaus und wäre sie als Beherbergungsbetrieb zu qualifizieren, läge wegen der ausnahmsweise Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben im allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) ebenfalls keine den Gebietserhaltungsanspruch auslösende gebietsfremde Nutzung vor (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 = juris Rn. 31; B. v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 6). Zudem wäre eine solche Nutzung von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckt, so dass die Antragstellerin auch deswegen nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für einen Hotelbetrieb, deren Errichtung die Antragstellerin aufgrund entsprechender Vorhaben der Beigeladenen an anderen Orten befürchtet.

2. Allerdings erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass das Bauvorhaben zulasten der Antragstellerin das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 27 m. w. N.).

a) Soweit die Antragstellerin allerdings geltend macht, das Bauvorhaben verursache eine „enorme Schattenwirkung“ auf ihren Grundstücken, und hierzu die im Bebauungsplanverfahren erstellte Verschattungsstudie vom 27. Oktober 2015 anführt, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht hinreichend substanziiert dargetan. Denn abgesehen davon, dass sich die Studie nur allgemein zu den auf der Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben, nicht aber zu dem konkreten Bauvorhaben der Beigeladenen verhält, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt, dass die Verschattung ihrer Grundstücke durch das Bauvorhaben unzumutbar sein könnte. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Grundstückseigentümern nicht das Recht, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind gerade in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen. Auch scheidet eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung in aller Regel aus, wenn - wie hier mit 1 H zur Grenze des Grundstücks der Antragstellerin - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 24; B. v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Bremen U. v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 = juris Rn. 17 ff.; SächsOVG, B. v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19). Besondere Umstände, aufgrund derer das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise dennoch verletzt sein könnte, hat die Antragstellerin nicht benannt. Selbst wenn ihre Grundstücke im Winter (Stichtag 21. Dezember) am Nachmittag (15.00 Uhr) durch die Gebäude auf dem Baugrundstück vollständig verschattet würden, wäre dies angesichts der beschränkten Dauer der Beeinträchtigung für sie nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl 2015, 166 = juris Rn. 26; OVG SA, U. v. 21.10.2015 - 2 K 194/12 - BauR 2016, 626 = juris Leitsatz 10 und Rn. 176; vgl. auch Nr. 4.4 Satz 4 der DIN 5034-1 Teil 1).

b) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann auch nicht wegen einer unzumutbaren Lärmbelastung durch nächtliches Türenschlagen von Kraftfahrzeugen auf den Stellplätzen des Baugrundstücks angenommen werden, wie die Antragstellerin unter Hinweis auf die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts - Technischer Umweltschutz - vom 10. Juni 2016 (Blatt 72 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) meint. Zwar wird in dieser Stellungnahme eine Überschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen von 60 dB(A) nachts an den Grundstücken der Klägerin (IO 1 und IO 3) durch nächtliches Türenschlagen bestätigt. Zugleich wird aber zu Recht darauf hingewiesen, dass das Spitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1. Satz 2 TA Lärm bei Lärmbelastungen durch Stellplätze, die aufgrund einer zugelassenen Wohnnutzung erforderlich sind, außer Betracht bleiben muss. Stellplätze und Garagen sind nach § 12 Abs. 2 BauNVO für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Belastungen durch Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs auch nachts grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 15 m. w. N.; B. v. 12.7.2007 - 15 ZB 06.3088 - juris Rn. 7; BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59/02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 f.). Die Bestimmungen über Spitzenpegelkriterien finden insoweit keine Anwendung, weil ansonsten in Wohngebieten selbst in größeren Abständen von bis zu 28 m zu Nachbaranwesen Stellplatzanlagen nicht errichtet werden dürften. Hierdurch würde die Wertung des § 12 Abs. 2 BauNVO umgangen, zumal davon auszugehen ist, dass jedenfalls nachts bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten wird (vgl. VGH BW, B. v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - DVBl 1996, 266 = juris Rn. 8; B. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - BayVBl 2000, 115 = juris Rn. 16; vgl. auch Tabelle 37 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt, 6. Aufl. 2007). Dass hier aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, geht aus dem Beschwerdevorbringen nicht hervor. Aufgrund möglicher Schallreflexionen von den Gebäudewänden der genehmigten Häuser unzumutbare Lärmbelastungen am Wohnanwesen der Antragstellerin sind nach der ergänzenden Stellungnahme des Landratsamts vom 18. August 2016 (Blatt 50 der Gerichtsakte) gänzlich unwahrscheinlich.

c) Nicht ganz ausgeschlossen erscheint jedoch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die nicht hinreichend geklärte Anzahl der erforderlichen Stellplätze.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht aus den genehmigten Bauunterlagen nicht hinreichend bestimmt hervor, welchen Stellplatzbedarf das Bauvorhaben tatsächlich auslösen wird, weil die Bezeichnung der genehmigten Nutzungen („zwei Arbeitnehmerwohnheime und Appartmentwohnhäuser mit Altenwohnungen“) mit den in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Grundrissplänen und dem Übersichtsplan „Wohnungszuordnung“ nicht vollständig in Einklang zu bringen ist. Insbesondere erscheint es widersprüchlich, dass in den dargestellten sechs „Altenwohnungen“ Kinderzimmer vorgesehen sind und dass die „Arbeitnehmerwohnheime“ aus 76 Ein-Zimmer-Wohnungen mit Kochzeile und Bad bestehen, die zwischen den Altenwohnungen und Appartmentwohnungen auf alle Geschosse in beiden Gebäude verteilt sind, ohne Gemeinschaftseinrichtungen aufzuweisen (vgl. zur Abgrenzung BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 26). Nach dem den Bauantragsunterlagen beigefügten PKW-Stellplatznachweis vom 11. September 2015 wird für sechs Altenwohnungen ein Bedarf von zwei Stellplätzen, für 20 Appartmentwohnungen ein Bedarf von 22 Stellplätzen und für 76 Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim ein Bedarf von 23 Stellplätzen, insgesamt mithin ein Bedarf von 47 Stellplätzen errechnet. Dies entspricht den Vorgaben des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V. mit § 20 und Nr. 1.2, 1.3, 1.8 der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV). Würde es sich bei den geplanten Altenwohnungen und den Wohnungen im Arbeitnehmerwohnheim jedoch in Wahrheit um „normale“ Wohnungen in Mehrfamilienhäusern oder um sonstige Gebäude mit Wohnungen im Sinn von Nr. 1.2 GaStellV handeln, wofür nach den Darstellung der Wohnungen in den Eingabeplänen Einiges spricht, würde dies einen erheblich höheren Stellplatzbedarf auslösen. Das könnte wegen der unzureichenden Stellplatzzahl zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück führen mit der Folge einer für die Nachbargrundstücke der Antragstellerin möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 210 = juris Rn. 39 m. w. N.).

3. Trotz dieses Mangels fällt die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus.

Zwar dürfte der Mangel der Bestimmtheit der Baugenehmigung hier eine Verletzung der Nachbarrechte der Antragstellerin bewirken, weil aufgrund der Unbestimmtheit der erforderlichen Stellplätze nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben dem nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot entspricht (vgl. zur Nachbarrelevanz unbestimmter Baugenehmigungen BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dies führt aber dennoch nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung, weil eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin ohne Weiteres vermieden werden kann, indem etwa durch eine Ergänzung der genehmigten Bauvorlagen sichergestellt wird, dass bis zur Aufnahme der genehmigten Nutzungen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die einen für die Antragstellerin unzumutbaren Park- und Parksuchverkehr auf dem Baugrundstück ausschließen. Zu denken wäre dabei etwa, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, an eine Zuordnung der oberirdischen Stellplätze zu einzelnen Wohnungen und eine Unterbindung des Befahrens des Baugrundstücks durch Kraftfahrzeuge ohne zugewiesenen Stellplatz mittels einer Schranke. Im Hinblick darauf fällt die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffende Interessenabwägung trotz der festgestellten „Nachbesserungsbedürftigkeit“ der Baugenehmigung nicht zugunsten der Antragstellerin aus (vgl. BayVGH, B. v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 45 m. w. N.). Auf die Frage, ob und ggf. wie der Mangel der Bestimmtheit durch eine Umgestaltung der Gebäude im Inneren zur Herstellung der in der Baugenehmigung ausgewiesenen Nutzungen (Altenwohnung, Arbeitnehmerwohnheim) oder durch eine Anpassung des Stellplatznachweises und durch nachträgliche zusätzliche Maßnahmen zur Erfüllung der Stellplatzpflicht (Art. 47 Abs. 3 BayBO) geheilt werden könnte, kommt es im Verhältnis zur Antragstellerin nicht an.

4. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden für erstattungsfähig erklärt, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt habt, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung. Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden, mithin regelmäßig auf die Grundstückswertminderung bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2014 - 15 C 14.1293 - juris Rn. 5 f.). Diese erscheint hier nicht so hoch, dass - wie die Antragstellerin anregt - eine Änderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts veranlasst wäre.

5. Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hänge-beschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 als Gesamtschuldner. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten und Tiefgarage durch die Antragsgegnerin an den Beigeladenen zu 1 als Voreigentümer des Baugrundstücks Fl. Nr. 88/8 Gemarkung G.

Das im Miteigentum der Antragsteller stehende Grundstück Fl. Nr. 88/2 Gemarkung G. liegt südlich des Baugrundstücks. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3670 der Antragsgegnerin, der als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung 1962 (BauNVO 1962) festsetzt. Für das Baugrundstück ist zudem eine Fläche für Garagen mit eingeschossiger Bebauung festgesetzt.

Die Antragsteller hatten die ursprüngliche Planung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten, die mit Bauantrag vom 1. Oktober 2012 bei der Antragsgegnerin zur Genehmigung eingereicht wurde, unterzeichnet. Mit Unterlagen vom 15. Mai 2013 wurde die Planung in ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohneinheiten und Tiefgarage geändert und - auf Aufforderung der Antragsgegnerin - mit Datum vom 28. Januar 2014 Abweichungen von den Abstandsflächen nach Norden und Süden beantragt. Diese Planung genehmigte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. April 2014 und erteilte die beantragten Abweichungen sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Zahl der Vollgeschoße und der Fläche für Garagen. Die Baugenehmigung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. April 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Anzeige des Baubeginns ging bei der Antragsgegnerin am 9. September 2014 ein.

Mit Unterlagen vom 17. August 2014 beantragte der Beigeladene zu 2 als neuer Eigentümer und Bauherr einen Änderungsbescheid und unter dem 21. August 2014 eine weitere Abweichung von den Abstandsflächen nach Osten. Die Baugenehmigung hierfür wurde - einschließlich der beantragten Abweichung und Befreiungen - von der Antragsgegnerin am 3. November 2014 erteilt.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2015 haben die Antragsteller Klage gegen die Baugenehmigung vom 14. April 2014 beim Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. April 2015 stellten sie Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, da die Antragsteller die Klagefrist gegen den öffentlich bekannt gemachten Baugenehmigungsbescheid vom 14. April 2014 nicht eingehalten hätten. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, da die Antragsteller spätestens mit Baubeginn im September 2014 hätten erkennen können, dass für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Sei wären daher verpflichtet gewesen, spätestens zu diesem Zeitpunkt Einwendungen gegen die erteilte Baugenehmigung geltend zu machen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller Beschwerde erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die Baugenehmigung nicht öffentlich hätte bekanntgemacht werden dürfen und der Bauherr die Beteiligungsmöglichkeiten der Nachbarn vereitelt habe. Die Baugenehmigung sei einem anderen Nachbarn individuell zugestellt worden und ein Nebeneinander von öffentlicher Bekanntmachung und Individualzustellung nicht vorgesehen. Die Antragsteller hätten zudem keinen Anlass gehabt, gegen die Baugenehmigung vorzugehen, da sie von einer Übereinstimmung der genehmigten Planung mit den unterzeichneten Plänen ausgegangen seien. Die geänderte Bauausführung sei aber mit Baubeginn noch nicht absehbar gewesen. Bei den erteilten Abweichungen der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller handle es sich nicht nur um geringfügige Überschreitungen. Es sei 1 H einzuhalten und die nachbarlichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt. Die Antragsteller hätten auch nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis, da das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fertig gestellt gewesen sei und auch jetzt noch keine Fertigstellung vorliege. Zudem fänden derzeit Geländeauffüllungen statt.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Den Antragstellern fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da das Bauvorhaben nahezu fertig gestellt sei. Ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften sei daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig zu machen. Im Übrigen seien die erteilten Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften nicht zu beanstanden.

Der Beigeladene zu 1 hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2 beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klagefrist von den Antragstellern schuldhaft versäumt worden sei. Im Übrigen werde die genehmigte Höhe des Baukörpers nicht überschritten und die Abstandsflächen würden weitgehend eingehalten. Lediglich aufgrund des atypischen Grenzverlaufs zu den Antragstellern hin erfolge eine geringfügige Überschreitung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

1. Den Antragstellern fehlt es für ihren Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO am Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt regelmäßig mit Fertigstellung des Rohbaus des angegriffenen Bauvorhabens. Denn das mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist nach Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen (BayVGH, B. v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17 m. w. N.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 66). Ausreichend ist insoweit die Fertigstellung des Rohbaus (BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425 - juris Rn. 19). Wie sich aus den Lichtbildern vom 28. September 2015 ergibt, die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom selben Tag (Bl. 50 der VGH-Gerichtsakte) vorgelegt worden sind, ist der Baukörper weit über den Rohbau hinaus fortgeschritten. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Bezugsfertigkeit bereits gegeben ist oder noch gewisse Außenarbeiten erforderlich sind. Soweit die Antragsteller geltend machen, es würden noch Geländeauffüllungen erfolgen, die Auswirkungen auf die Abstandsflächen hätten, ändert dies nichts am bereits errichteten Baukörper des Gebäudes. Andererseits ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Geländearbeiten gerade der Verkürzung der Abstandsflächen dienen würden oder ob sie nicht lediglich im Rahmen der Bauausführung entstanden sind und nunmehr zur Wiederherstellung der natürlichen und der Genehmigung zugrundeliegenden Geländeoberfläche bestimmt sind.

Zwar kann trotz Fertigstellung des Rohbaus des angegriffenen Vorhabens das Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ausnahmsweise fortbestehen, sofern daneben eine Verletzung in eigenen Rechten (auch) durch die Nutzung der genehmigten Anlage geltend gemacht wird (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 18, B. v. 30.10.2013 - 9 CS 13.1728 - juris Rn. 3). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da sich die Antragsteller ausschließlich gegen die Höhe des Bauvorhabens wenden und eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften geltend machen.

Da das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen ist (BayVGH, B. v. 27.8.2014 - 9 CS 14.1404 - juris Rn. 3), kommt es nicht darauf an, ob - worauf der Bevollmächtigte der Antragsteller abstellt - das Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) vorlag oder ob der Baufortschritt, wie er in den Lichtbildern vom 11. Mai 2015 dokumentiert ist (vgl. Bl. 70 der VG-Akte im Hauptsacheverfahren), geeignet war, das Rechtsschutzbedürfnis bereits zu diesem Zeitpunkt entfallen zu lassen. Denn das Rechtsschutzbedürfnis kann auch während des Prozesses entfallen (BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425 - juris Rn. 19). Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Antragsteller möglicherweise aufgrund der Umstände des Einzelfalls hier von der geänderten Bauausführung keine frühere Kenntnis erlangen konnten.

2. Offen bleiben kann deshalb, ob die Klage der Antragsteller - worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - wegen der Bestandskraft der öffentlich bekannt gemachten Baugenehmigung unzulässig ist oder ob den Antragstellern im Klageverfahren aufgrund der vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalles vielmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 60 Rn. 10). Insoweit dürfte hier nämlich zu berücksichtigen sein, dass das mit Bescheid vom 14. April 2014 genehmigte Bauvorhaben von den ursprünglich von den Antragstellern unterzeichneten Plänen abweicht, ohne dass diese - entgegen der vom Beigeladenen zu 1 gegenüber der Antragsgegnerin abgegebenen Bestätigung vom 13. März 2014 (Bl. 73 der Behördenakte B2-2012-928, B2-2014-724) - im Laufe des Verfahrens erneut beteiligt worden sind. Es erscheint daher zumindest fraglich, ob bei Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis und im Hinblick auf die Pflicht der Nachbarn, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen, vorliegend - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ohne Weiteres auf den Zeitpunkt des Baubeginns abgestellt werden kann. Die Antragsteller mussten zwar im Hinblick auf die Unterzeichnung der Pläne im Herbst 2012 mit der Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin rechnen, nicht jedoch wohl mit der Genehmigung eines hiervon nicht nur unwesentlich abweichenden Bauvorhabens. Inwieweit die tatsächliche und genehmigte Bauausführung von der von den Antragstellern unterzeichneten Planung abweicht sowie ob und wann die hier vorliegende Änderung der Bauausführung für die Antragsteller in Folge dessen erkennbar gewesen ist, bedarf gegebenenfalls der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene zu 2 - anders als der Beigeladene zu 1 - einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann als Nachbar die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8).

Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ-RR 1996, 170; BayVGH, B. v. 31.3.2005 - 2 ZB 04.2673 - juris), dass den Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zukommt, sondern vielmehr im Einzelfall zu ermitteln ist, ob sie nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen oder ausnahmsweise (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinn eines Austauschverhältnisses dienen sollen.

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hinsichtlich der hier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans keine Bedenken, da keine der Festsetzungen im konkreten Fall nachbarschützende Wirkung entfaltet. Hierzu enthält die Begründung des Zulassungsantrags auch keine Ausführungen.

a) Erteilt wurde eine Befreiung von der Festsetzung A) 10.1 „Dachform im nördlichen Teil des Planes zwischen F.- und T-straße für die Atrium-Häuser Flachdach mit Innenentwässerung“. Diese Festsetzung steht bereits unter dem Titel „Äußere Gestaltung“. Der Feststellung des Erstgerichts, dass diese Festsetzung für sich gesehen lediglich gestalterischen Charakter hat, ist der Kläger in seiner Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht substantiiert entgegen getreten. Vielmehr beruft er sich insoweit lediglich darauf, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO (wohl nach Art. 63 Abs. 1 BayBO) hätte erteilt werden müssen und dass das nunmehr genehmigte 18° geneigte Walmdach seinen Gebietsgewährleistungsanspruch verletze. Die Wahl der falschen Rechtsgrundlage ist hier jedoch nachbarrechtlich nicht relevant, da insoweit bei einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Nachbarrechtsverletzung ebenfalls nur in Betracht kommt, wenn von einer nachbarschützenden Festsetzung abgewichen werden soll (vgl. BayVGH, U. v. 16.7.1999 - 2 B 96.1048 - BayVBl. 2000, 532), was hier gerade nicht der Fall ist.

Hinsichtlich des Carports sowie des Wintergartens erfolgten Befreiungen bezüglich der überbaubaren Fläche (A) 5.), da der Carport nach Osten die dort festgesetzte Baulinie und der Wintergarten nach Süden die dort festgesetzte Baugrenze überschreitet. Allenfalls der Baulinie nach Norden, welche die Grenzbebauung für die Atriumbauweise festsetzt, könnte eine nachbarschützende Wirkung zukommen. Diese wird aber nicht überschritten, so dass insoweit auch keine Befreiung erfolgte. Im Übrigen fehlt zu diesen Befreiungen jeglicher Vortrag des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags.

Die Festsetzung A) 4.3 von „0,6 als maximale Grund- und Geschoßflächenzahl für die eingeschossigen Atriumhäuser (§ 17 Abs. 2 BauNVO)“ ist per se nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 202/84 - NVwZ 1985, 748). Abgesehen davon wurde eine Befreiung von dieser Festsetzung in der Baugenehmigung vom 19. September 2013 nicht erteilt.

Da im Ergebnis lediglich von nicht nachbarschützenden Festsetzungen Befreiungen erteilt wurden, kommt es auf alle übrigen denkbaren Fehler, die von Klägerseite vorgetragen wurden, wie Fehlen einer Atypik und Berührung der Grundzüge der Planung, nicht entscheidungserheblich an, weil diese Fehler, sollten sie denn vorliegen, die Rechte des Klägers nicht berühren würden (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8).

b) Auch ein möglicher Gebietsbewahrungs- bzw. Gebietserhaltungsanspruch des Klägers ist nicht verletzt. Dieser wurde als neues Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151) und zunächst aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hergeleitet, später dann direkt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; BayVGH, B. v. 26.5.2008 - 1 CS 08.881/882 - BauR 2008, 1556; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl. 2013, 51; Stühler, BauR 2011, 1576/1577). Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. Stühler, BauR 2011, 1576/1577; Decker, JA 2007, 55/56). Denn die Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwG, BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583; BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl. 2013). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583). Anwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583). Im Rahmen dieses nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Hinsichtlich der Frage, ob auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs Relevanz besitzen können, hat sich das Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170) klar geäußert. Zwar gilt auch insoweit, dass der Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht. Der Grundstückseigentümer kann deshalb grundsätzlich die Beachtung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen, weil und soweit er selbst in der Ausnutzung seines Grundstücks solchen Beschränkungen unterworfen ist. Allerdings werden die Planbetroffenen durch die Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in der gleichen Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, wie das für die Festsetzungen der Art der Nutzung angenommen wird. Das spielt vor allem für die Frage eine Rolle, ob der Nachbarschutz eine spürbare Beeinträchtigung im Einzelfall voraussetzt. Dies hat das Bundesverwaltungsgerichts bei der Anerkennung des Gebietserhaltungsanspruchs im Fall einer baugebietswidrigen Nutzungsart verneint, weil durch das baugebietswidrige Vorhaben, das zwar für sich gesehen noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führen mag, gleichwohl typischerweise eine „schleichende“ Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Mit dieser Situation sind jedoch Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht vergleichbar, weil diese in der Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben. Zum Schutz des Nachbarn ist daher das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Eine einzelne Literaturmeinung (vgl. Wolf NVwZ 2013, 247/250), welche davon ausgeht, dass erst die Gesamtheit der Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung den Charakter eines geschützten Baugebiets schafft, setzt sich hingegen nicht damit auseinander, dass das Maß der baulichen Nutzung lediglich das Baugrundstück und die unmittelbar angrenzenden Grundstücke betrifft. In aller Regel setzt ein Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung für einen größeren Bereich des Plangebiets einheitlich fest, wohingegen das Maß der baulichen Nutzung kleinräumig variieren kann, wie es auch im vorliegenden Bebauungsplan der Fall ist, welcher hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Norden eingeschossige Atriumhäuser und im Süden zweigeschossige Reihenhäuser, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung das ganze, vergleichsweise kleine Baugebiet jedoch als reines Wohngebiet festsetzt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Gebietserhaltungsanspruch um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Instrument zur Abwehr von Unbilligkeiten, welches nicht beliebig ausgeweitet werden kann und soll.

Im vorliegenden Fall bemüht der Kläger zudem im Wesentlichen die Festsetzung hinsichtlich des Flachdachs zur Begründung eines Gebietserhaltungsanspruchs. Insoweit handelt es sich um eine gestalterische Festsetzung und nicht um eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung, was der Kläger selbst vorträgt. Dies mag den architektonischen Charakter dieser Häusergruppe prägen, auf dessen Erhalt der Kläger jedoch keinen Anspruch hat. Eine Ausdehnung des Gebietserhaltungsanspruchs auf gestalterische Festsetzungen eines Bebauungsplans fordert selbst die vom Kläger vorgetragene Literaturmeinung nicht. Insoweit ist zudem nicht erkennbar, wie die Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstücks durch diese Festsetzung eingeschränkt werden sollten. Für den Charakter von Atrium- oder Gartenhäusern ist zudem die Dachform eines Flachdachs nicht zwingend und damit nicht allgemein prägend. Auch andere Dachformen sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich möglich. Darüber hinaus lässt sich dem Bebauungsplan entnehmen, dass zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits sechs der acht Atriumhäuser errichtet und als Bestand im Planteil eingezeichnet waren. Lediglich die Grundstücke FlNrn. 1827/9 und 1827/21 sind noch als unbebaut dargestellt. Ebenso war der südliche Reihenhausbereich bereits vollständig bebaut. Im Übrigen wirken sich auch gestalterische Festsetzungen in der Regel ebenso wie die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur auf die unmittelbare Umgebung eines Baugrundstücks aus. Dies zeigt auch der hier maßgebliche Bebauungsplan, der Flachdächer lediglich für die nördlichen Atriumhäuser, für die südlichen Reihenhausgruppen jedoch ein Satteldach mit einer maximalen Dachneigung von 40° und einer einheitlichen Farbgebung in rotbraun oder anthrazit innerhalb des einheitlichen reinen Wohngebiets festsetzt. Eine Ausdehnung des Gebietserhaltungsanspruchs auch auf Festsetzungen, welche nur für Teilbereiche eines Baugebiets mit gleicher Art der baulichen Nutzung gelten, würde zudem die Abgrenzung der einzelnen Gebiete voneinander deutlich erschweren und zu teils sehr kleinteiligen Gebieten führen, da gestalterische Festsetzungen und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebiets stark variieren können. Dagegen wird die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich für einen größeren Bereich festgesetzt und die Grenzen sind klar im Plan selbst z. B. durch entsprechende Planzeichen (sog. Knödellinie) klar definiert.

c) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist ebenso wenig gegeben. Auch hierzu fehlen substantiierte Ausführungen des Klägers in seiner Begründung des Zulassungsantrags. Das eingeholte Verschattungsgutachten (vgl. Bl. 36 der Bauakte) zeigt, dass eine zusätzliche geringfügige Verschattung des klägerischen Grundstücks durch das Walmdach mit einer Dachneigung von 18° lediglich in der Mittagszeit an einigen Tagen im Dezember zu erwarten ist. Eine solche geringfügige zusätzliche Verschattung stellt jedoch keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Der Wintergarten wird im Süden des Baugrundstücks - außerhalb des Bauraums - errichtet. Dies tangiert den Kläger jedoch ebenfalls nicht, da es sich um die von seinem Grundstück abgewandte Gebäudeseite handelt. Der Carport wird an die Ostfassade des Gebäudes der Beigeladenen, unmittelbar an die Grenze zum klägerischen Grundstück angebaut, jedoch lediglich in einer Tiefe von 3 m. Durch die versetzt gebauten Baukörper wird der Carport teilweise durch das Gebäude des Klägers verdeckt und betrifft ansonsten den Vorgarten. Aufgrund der offenen Bauweise eines Carports ist auch insoweit nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob über den anerkannten Fall des Gebietserhaltungsanspruchs hinaus ein solcher Anspruch auch bei Verfremdung eines Gebietscharakters durch andere Abweichungen von wesentlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans anerkannt werden muss. Dabei beruft sich der Kläger auf eine Literaturmeinung (vgl. Wolf NVwZ 2013, 247/250). Nach dieser Auffassung soll der abstrakt-generelle Gebietserhaltungsanspruch auf die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung ausgedehnt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170) jedoch ausdrücklich abgelehnt und festgestellt, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück selbst und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben. Daher seien die Planbetroffenen gerade nicht in gleicher Weise einer „Schicksalsgemeinschaft“ unterworfen wie bei den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Zum Schutz des Nachbarn ist deshalb hier das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, welches eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Der Kläger will den Gebietserhaltungsanspruch nun auch auf rein gestalterische Festsetzungen wie die Dachform ausdehnen. Eine vereinzelte Literaturmeinung begründet zum einen nicht erneut die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, die bereits durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden ist (vgl. auch die Ausführungen unter Ziffer 1.). Zum anderen beschränkt sich die Literaturmeinung auf die Erweiterung des Gebietserhaltungsanspruchs auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, fordert aber nicht auch die Einbeziehung von gestalterischen Festsetzungen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl. 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Im Übrigen haben die Beigeladenen keinen Antrag gestellt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2016 - 6 K 2090/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Am 11.03.2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudekomplexes mit elf sogenannten Business-Apartments (Boardinghouse), fünf Eigentumswohnungen und insgesamt 14 Stellplätzen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... (F. Straße 8 und P. Weg 12). Die Baugrundstücke steigen von ca. 497 m über NN an der F. Straße im Südosten über eine Länge von ungefähr 30 m auf ca. 513 m über NN am P. Weg im Nordwesten steil an.
In dem Gebäudeteil an der F. Straße sind in den Ebenen 1 und 2 die elf Business-Apartments und in der Ebene 3 zwei Eigentumswohnungen vorgesehen. Die Garagenstellplätze befinden sich in der Ebene 0 unmittelbar auf dem Niveau der F. Straße. Drei weitere Eigentumswohnungen sind in dem Gebäudeteil unmittelbar am P.  Weg auf den Ebenen 3, 4, 5 und 6 vorgesehen, wobei die Ebene 5 unmittelbar auf dem Niveau des P. Wegs liegt. Dort sollen auch vier Carports errichtet werden. Im Mittelteil zwischen den beiden Gebäudeteilen an der F. Straße und am P. Weg sind auf der Ebene 2 ein Büro zur Verwaltung der Business-Apartments, ein Waschraum mit Waschmaschinen und Trockner sowie ein Haustechnikraum vorgesehen, auf der Ebene 3 der Wohnraum und der Kochbereich einer Eigentumswohnung.
Mit der Baugenehmigung erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen auch eine Befreiung von der in einem Abstand von zwei bis drei Metern parallel zu P. Weg verlaufenden Baulinie, die mit einem Bebauungsplan vom August 1961 festgesetzt wurde.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ..., das unmittelbar am P. Weg gelegen nordöstlich an das Baugrundstück angrenzt. Den von ihm gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 02.05.2016 zurück. Über die vom Antragsteller dagegen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 6 K 3221/16 erhobene Klage ist noch keine Entscheidung ergangen.
Mit Beschluss vom 28.07.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag „auf Aussetzung der Vollziehung“ der Baugenehmigung vom 11.03.2016 abgelehnt.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Der gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässigen Beschwerde bleibt der Erfolg in der Sache versagt. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, die vom Senat allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, entsprechend dem vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Hauptsacheverfahren 6 K 3221/16 gegen die der Beigeladenen erteilte, nach § 212 a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung vom 11.03.2016 anzuordnen. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Baugenehmigung nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt und daher dem privaten Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen zu können, gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers der Vorrang zukommt.
1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ausgegangen.
a) Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, rechtlicher Maßstab sei insoweit § 34 Abs. 1 BauGB. Das Baugrundstück liege zwar im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Nördlicher Stadtteil Panoramaweg“ vom 08.04.1909/02.08.1961, der als Art der baulichen Nutzung ein „gemischtes Gebiet“ nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin festsetze. Insoweit sei der Bebauungsplan jedoch unwirksam, weil die Ortsbausatzung der Antragsgegnerin mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung nichtig sei, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart bereits mit Gerichtsbescheid vom 27.09.1993 - 6 K 1407/91 - entschieden habe.
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Auch § 34 Abs. 2 BauGB sei nicht anwendbar, denn die Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung. Nähere Umgebung sei der Bereich zwischen der F. Straße und dem P. Weg, der im Südwesten durch die Z. Straße und im Nordosten durch die Grundstücke P. Weg 22 und Sch. Straße 63 begrenzt werde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers werde die nähere Umgebung nicht durch eine gedachte Linie von einem Punkt zwischen den Grundstücken F. Straße 2 und Sch. Straße 63 einerseits und einem Punkt zwischen den Gebäuden P. Weg 18 und 20 begrenzt. Denn die F.  Straße und der P. Weg liefen in diesem Bereich noch weitgehend parallel, und erst die 90° Kurve des P. Wegs nach dem Grundstück P. Weg 22 bilde eine relevante städtebauliche Zäsur. Das Studentenwohnheim Sch. Straße 63 mit 115 Apartments, das mit den nachfolgenden Gebäuden in der F. Straße eine zusammenhängende Bebauung bilde, sei damit noch Teil der näheren Umgebung.
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Der so bestimmte Bereich sei kein Mischgebiet nach § 6 BauNVO, denn die meisten Grundstücke seien mit Wohnhäusern bebaut. Nur zwei Grundstücke würden auch gewerblich genutzt, und zwar das Gebäude P. Weg 18, in denen sich auf drei Etagen Büros befänden, und das Grundstück F. Straße 16, das eine Bauflaschnerei beherberge. Es fehle an der für ein Mischgebiet typischen Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung.
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Als reines oder allgemeines Wohngebiet nach § 3 BauNVO bzw. § 4 BauNVO könne dieser Bereich ebenfalls nicht eingestuft werden. Denn das Bürogebäude P. Weg 16 sei selbst in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zulässig. Die Zulässigkeit von Bürogebäuden sei in anderen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, nämlich den §§ 4 a Abs. 2 Nr. 4, 6 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2, ausdrücklich geregelt. Sie seien deshalb keine sonstigen Gewerbebetriebe. Die Büros im Anwesen P. Weg 16 seien auch nicht nach § 13 BauNVO in einem Wohngebiet zulässig, denn es würden nicht nur einzelne Räume, sondern mit drei Etagen der überwiegende Teil des Gebäudes als Büro genutzt. Auch die Büros im Wohnhaus des Antragstellers, eines Bezirksschornsteinfegermeisters, und in der Bauflaschnerei auf dem Grundstück F. Straße 16 dienten nicht einer freiberuflichen, sondern einer typisch gewerblichen Tätigkeit und seien deshalb in einem allgemeinen Wohngebiet allenfalls ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig.
13 
Nach der deshalb anzuwendenden Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB sei maßgebend, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks werde nicht nur durch die überwiegenden Wohngebäude geprägt, sondern auch durch die o.g. Gebäude mit gewerblichen Nutzungselementen. Das Studentenwohnheim in der Sch. Straße 63 sei eine Wohnform, die nicht dem klassischen Wohnen entspreche. In den so bestimmten Rahmen füge sich das Bauvorhaben ein. Das genehmigte Boardinghouse sei nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls schwerpunktmäßig als Wohnnutzung und nicht als Beherbergungsbetrieb einzustufen. Zwar sollten die Business-Apartments nach dem Nutzungskonzept der Beigeladenen mittel- und kurzfristig vermietet werden. Auch sei ein hotelähnlicher Service teilweise im Mietpreis enthalten. Maßgeblich sei jedoch, dass alle Business-Apartments über Küchenzeilen und Bäder sowie einen Abstellraum verfügten und abgesehen von einem Büroraum keine Räumlichkeiten wie Speisesaal, Restaurant, Aufenthaltsräume usw. vorgesehen seien, die für einen Beherbergungsbetrieb typisch seien. Die Annäherung an die Wohnnutzung werde durch die beiden Eigentumswohnungen in dem Gebäudeteil mit den Business-Apartments zusätzlich verstärkt.
14 
b) Der Antragsteller hält dem entgegen, das Studentenwohnheim in der Sch. Straße 63 gehöre nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens, denn es liege nur noch zu ca. einem Drittel in der F. Straße, zum überwiegenden Teil aber in der Sch. Straße. Die maßgebliche Zäsur werde dadurch bewirkt, dass die F. Straße eine eher ruhige Wohnstraße sei, die Sch. Straße dagegen eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße mit mehreren Fahrspuren in beide Richtungen. Das Anwesen im P. Weg 18 werde nicht auf drei Etagen, sondern nur im Erdgeschoss als Büro und im Übrigen als Wohnhaus genutzt. In den beiden Untergeschossen sowie im ersten Ober- und im Dachgeschoss befänden sich dagegen Wohnungen. In der F. Straße 16 sei keine Bauflaschnerei mehr; das dortige Büro werde nur noch zu privaten Zwecken genutzt. Das Büro in seinem Haus sei lediglich ca. 13 qm groß und nehme zusammen mit einem Lagerraum für die Messgeräte und einem Sanitärraum nur ca. 17% der Gesamtwohnfläche von 180 qm ein. Die Auswirkungen seiner gewerblichen Tätigkeit auf die nähere Umgebung seien denkbar gering, weil er seine eigentliche Tätigkeit außer Haus ausübe. Der Beruf des Bezirksschornsteinfegermeisters sei zudem einer freiberuflichen Tätigkeit i.S. des § 13 BauNVO stark angenähert. Das Boardinghouse sei dagegen ein Beherbergungsbetrieb. Zwar böten die Business-Apartments angesichts ihrer Ausstattung die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Maßgeblich seien jedoch die zahlreichen hotelähnlichen Nebenleistungen wie das Frühstücksbüffet, der Reinigungsdienst, der Wäscheservice, der Lebensmitteldienst. Demgegenüber komme der Ausstattung kein maßgebliches Gewicht zu, denn auch eine Ferienwohnung habe eine Küchenzeile, ein Bad und Abstellräume und sei dennoch in einem Wohngebiet unzulässig.
15 
c) Der Senat hält diese Einwendungen nicht für stichhaltig.
16 
Das geplante Boardinghouse mit den Business-Apartments ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht als Wohnnutzung zu qualifizieren. Für die in dem Gebäudekomplex ebenfalls genehmigten fünf Eigentumswohnungen ist das sowieso nicht streitig. Das Vorhaben der Beigeladenen ist hiervon ausgehend im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung ohne weiteres zulässig.
17 
aa) Die Wohnnutzung im Sinne des Bauplanungsrechts setzt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit voraus, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist. Dazu gehört u.a. eine eigene Kochgelegenheit für die Zubereitung von Speisen und eine gewisse Unabhängigkeit von der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsräumen. Bei einer Zimmervermietung, die sich auf eine reine Übernachtungs- und Aufenthaltsmöglichkeit beschränkt und bei welcher der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen sowie auf Gemeinschaftseinrichtungen angewiesen ist, handelt es sich danach nicht um Wohnnutzung, sondern um einen Beherbergungsbetrieb. Ein Boardinghaus stellt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - eine bauplanungsrechtlich nicht näher geregelte Übergangsform zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb dar, wobei die schwerpunktmäßige Zuordnung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Für die Beurteilung des Nutzungsschwerpunktes kommt es darauf an, welcher Leistungsumfang vom Nutzungskonzept umfasst ist und ob sich der angegebene Nutzungszweck des Vorhabens, der grundsätzlich durch den Bauherrn bestimmt wird, innerhalb des objektiv Möglichen hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140). Der Nutzungszweck lässt sich vor allem an der Größe und Ausstattung der Räume ablesen und ergibt sich außerdem aus dem Verhältnis der Gesamtzahl der Räume zu eventuellen Serviceräumen. Der räumlichen Struktur der Gesamtanlage und den sich dadurch bietenden Nutzungsmöglichkeiten kommt deshalb neben dem Nutzungskonzept ein besonderes Gewicht zu (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2006 - OVG 2 S 2.06 - BauR 2006, 1711 und Lippert/Kindler: Boardinghouse, Seviced Apartments, Aparthotels - moderne Wohn- und Beherbergungsformen im Lichte des Baurechts, ZfBR 2016, 219, 223).
18 
bb) Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, sind in dem das Boardinghouse enthaltenden Gebäudeteil abgesehen von einem Waschraum zur Unterbringung von Waschmaschinen und Trockner keinerlei Gemeinschaftsräume vorgesehen. Insbesondere fehlt es an einer Küche zur Zubereitung von Mahlzeiten für die Gäste und einem Speisesaal, wie sie für einen Beherbergungsbetrieb kennzeichnend sind. Auch sonstige Gemeinschaftsräume (Aufenthaltsraum, Wellnessbereich usw.) gibt es nicht. Demgegenüber ist für jedes Business-Apartment ein Abstellraum, ein Bad und eine Kochzeile vorgesehen. Die Bewohner sind deshalb darauf angewiesen, ihren häuslichen Wirkungskreis selbständig zu gestalten, wie dies für das Wohnen typisch ist. Der gemeinschaftliche Waschraum führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn auch in größeren Wohnhäusern ist es nicht untypisch, dass gemeinsame Waschräume und auch Waschmaschinen und Trockner vorhanden sind. Entsprechend sieht das Nutzungskonzept der Beigeladenen vor, dass die einzelnen Apartments zur kurz- und mittelfristigen Nutzung insbesondere an Geschäftsleute, die sich nur vorübergehend in H. aufhalten, vermietet werden sollen. Mit „kurzfristig“ kann danach schon wegen der Ausstattung der Business-Apartments und insbesondere dem Fehlen quasi jeglicher Gemeinschaftseinrichtungen jedenfalls nicht ein hoteltypisch kurzer Aufenthalt gemeint sein. Ohnehin sind an das Merkmal der Dauerhaftigkeit des Aufenthalts bei der Abgrenzung der Wohnnutzung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn bei vielen Menschen kann während bestimmter Phasen ihres Lebens nicht zweifelhaft sein, dass sie an einem bestimmten Ort wohnen, obwohl sie sich zwangsläufig nur kurze Zeit dort aufhalten. Zu denken ist an einen Studenten, der während eines Praktikums in einer fremden Stadt dort ein Zimmer anmietet. Dass es sich dabei um Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinne handelt, wird besonders augenfällig, wenn er sein Zimmer am Studienort aufgibt oder einem anderen zur ebenfalls kurzfristigen (Wohn-) Nutzung überlässt. Umgekehrt kann auch ein Hotelaufenthalt bei einer entsprechend zahlungskräftigen Klientel durchaus von längerer Dauer sein (vgl. zu dieser Problematik auch Lippert/Kindler, a.a.O., S. 222 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dass nach dem Nutzungskonzept auch hoteltypische Nebenleistungen wie Zimmerreinigung und Wäscheservice angeboten werden, rechtfertigt nicht die Einstufung als Beherbergungsbetrieb. Räumlichkeiten, die die Erbringung solcher Dienstleistungen durch eigenes Personal ermöglichen, wie dies für ein Hotel typisch wäre, sind in dem Gebäudekomplex nicht vorgesehen.
19 
cc) Der Einwand des Antragstellers, dass auch eine Ferienwohnung typischerweise mit einem Bad und einer Kochzeile und auch sonst oft so ausgestattet sei, dass sie eine eigenständige Haushaltsführung ermögliche, obwohl sie keine Wohnnutzung im bauplanungsrechtlichen Sinne sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
20 
Wohnen, Beherbergungsbetriebe und Ferienwohnungen sind je eigenständige Nutzungsformen und nach der Baunutzungsverordnung jeweils bestimmten Gebietstypen zugewiesen (vgl. für die Ferienwohnung etwa § 10 Abs. 1 BauNVO). Ferienhäuser sind aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Ferienaufenthalt geeignet und dazu bestimmt, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen (§ 10 Abs. 4 BauNVO). Sie dienen dem „Wohnen während der Ferienzeit“ und sind auf einen dauerhaft wechselnden Personenkreis ausgerichtet (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 zum Wochenendhaus).
21 
Dass die zur Nutzung insbesondere durch Geschäftsleute bestimmten Business-Apartments danach Ferienwohnungen seien, behauptet auch der Antragsteller nicht. Rückschlüsse für die Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und Beherbergungsbetrieb im Einzelfall können aus der typisierenden Beschreibung der Ferienwohnung nicht gezogen werden.
22 
dd) Ist das Boardinghouse danach als Wohnnutzung einzustufen, so ist es nach der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich ohne weiteres zulässig. Sollte die nähere Umgebung ein reines oder allgemeines Wohngebiet sein, folgt dies aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1BauNVO bzw. aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Falls sie als Mischgebiet zu qualifizieren ist, ergibt sich dieses Ergebnis aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Sollte die nähere Umgebung keinem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung zuzuordnen sein, bestimmt sich die Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB und ist somit davon abhängig, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Angesichts der in der F. Straße und dem P. Weg zahlreich vorhandenen Wohnnutzung unterliegt das Vorliegen dieser Voraussetzung keinem Zweifel. Wo genau die Grenzen der näheren Umgebung zu ziehen sind, bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung. Das Gleiche gilt für die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, in welchem Umfang dort eine gewerbliche Nutzung anzutreffen ist. Offen bleiben kann auch, ob dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen ist, dass die im Bebauungsplan „Nördlicher Stadtteil Panoramaweg“ getroffene Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wegen der von ihm angenommenen Nichtigkeit der Ortsbausatzung ebenfalls unwirksam ist.
23 
2. Der Antragsteller ist ferner zu Unrecht der Ansicht, der genehmigte Gebäudekomplex sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil er die Vorgaben zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht beachte.
24 
a) Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Wohngebäude an der F. Straße und am P. Weg seien in der Regel unmittelbar an der Straße selbst errichtet worden. Der jeweils rückwärtige Bereich sei „im Sinne einer freigehaltenen Gartenfläche unbebaut“. Gleichwohl gebe es keine rückwärtige faktische Baugrenze an der F. Straße und am P. Weg, die jedenfalls mit dem Mittelbau überschritten würde. Denn das Grundstück F. Straße 18 sei durchgängig zwischen der F. Straße und dem P. Weg bebaut. Bei der rückwärtigen Bebauung handele es sich auch nicht nur um untergeordnete Nebenanlagen i.S. des § 14 BauNVO, die eine rückwärtige Bebauung auf dem Baugrundstück nicht rechtfertigen könne.
25 
b) Der Antragsteller hält dem entgegen, bei der rückwärtigen Bebauung auf dem Grundstück F. Straße 18 handele es sich um einen „Ausreißer“ i.S. eines Fremdkörpers, der deshalb bei der Bestimmung des Rahmens für die überbaubare Grundstücksfläche in der näheren Umgebung außer Betracht bleiben müsse. Die Berechtigung dieses Einwands kann dahinstehen, da Maßstab für die Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht § 34 Abs. 1 BauGB, sondern § 30 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der im Bebauungsplan „Nördlicher Stadtteil Panoramaweg“ festgesetzten Baulinie ist. Danach ist das genehmigte Bauvorhaben auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
26 
aa) Der aus der Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.10.1960 stammende Bebauungsplan, der in Höhe der Baugrundstücke sowohl entlang der F. Straße als auch des P. Wegs jeweils eine Baulinie festsetzt, ist gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB wirksam übergeleitet worden. Mit den festgesetzten Baulinien im Sinne der Art. 1 a Abs. 4, 34 Württembergische Bauordnung (WBO) regelt der Bebauungsplan, welche Flächen überbaubar bzw. unüberbaubar im Sinne des Art. 1 a Abs. 1 WBO sind. Denn die Baulinie bildet die Grenze, die zur Straßenseite hin mit Bauten grundsätzlich nicht überschritten werden darf (Art. 34 Abs. 1 WBO). Solche Festsetzungen zur überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksfläche konnten bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG getroffen werden.
27 
Der Umstand, dass das Baugesetzbuch in seiner aktuellen Fassung eine § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG vergleichbare Norm nicht enthält, steht der Fortgeltung des Bebauungsplans nicht entgegen. Diese Überleitungsvorschrift wurde in das Baugesetzbuch nicht übernommen, da der Gesetzgeber - zu Recht - der Meinung war, dass sie mit dem Inkrafttreten ihre Aufgabe erfüllt habe, so dass es einer Aufnahme in das Baugesetzbuch nicht bedürfe. Die Weitergeltung der von dieser Vorschrift erfassten Pläne wird daher hiervon aber nicht berührt (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2003 - 4 B 105.03 - BauR 2004, 1266). Der erst später in das Gesetz aufgenommene § 233 Abs. 3 BauGB stellt dies nunmehr ausdrücklich klar.
28 
bb) Die Regelung zur überbaubaren Grundstücksfläche ist wirksam, obwohl das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung sei unwirksam. Der Bebauungsplan ist jedenfalls nur teilnichtig. Denn die Festsetzung der Baulinien stellt auch für sich betrachtet eine sinnvolle städtebauliche Regelung dar. Auch sprechen gute Grunde dafür, dass die Antragsgegnerin im Zweifel auch eine Satzung mit diesem eingeschränkten Inhalt beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58, ständige Rspr.), zumal ein Zusammenhang zwischen der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung und der zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht erkennbar ist.
29 
cc) Nach Art. 1 a Abs. 4 WBO sind die Grundstücksflächen überbaubar, die nicht mehr als 50 m, waagrecht gemessen, hinter einer Baulinie liegen. Der Abstand zwischen den Baulinien an der F. Straße und am P. Weg beträgt dagegen nur ca. 30 m. Mithin kann auch der rückwärtige Bereich zwischen diesen beiden Straßen bebaut werden, der bei den benachbarten Grundstücken bislang unbebaut ist.
30 
3. Dem Verwaltungsgericht ist auch insoweit zuzustimmen, da es einen Verstoß des genehmigten Bauvorhabens gegen das Rücksichtnahmegebot verneint hat.
31 
a) Das Verwaltungsgericht hat seine Ansicht damit begründet, dass das genehmigte Bauvorhaben die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhalte, weshalb grundsätzlich davon auszugehen sei, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt werde. Eine Sondersituation, bei der gleichwohl ein Rücksichtnahmeverstoß angenommen werden könne, setzte voraus, dass eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück derart unangemessen benachteilige, dass es diesem förmlich „die Luft nimmt“, für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entstehe oder dass die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls trotz der Wahrung der Abstandsflächen derartig übermächtig sei, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde. Eine solche Konstellation sei hier nicht gegeben. So halte das genehmigte Gebäude gegenüber dem Haus auf dem Grundstück des Antragstellers einen Abstand von über 7 m ein. Das genehmigte Bauvorhaben passe sich hinsichtlich seiner Höhe auch dem topographisch vorgegebenen Rahmen an. Die Maße des Gebäudeteils am P. Weg entsprächen denen des Wohnhauses des Antragstellers. Der Mittelbau befinde sich weiter unten am Steilhang. Die dem Grundstück des Antragstellers zugewandte nordöstliche Außenwand sei mehrfach gegliedert. Die Außenmauer des Mittelbaus sei im Verhältnis zu den Außenmauern der Gebäudeteile an der F. Straße und am P. Weg um weitere 1,5 m zurückversetzt und auch sonst anders gestaltet. Die gegenüberliegenden Gartenflächen auf dem Grundstück des Antragstellers seien wegen ihrer Lage am Steilhang ohnehin nur eingeschränkt nutzbar. Im Übrigen habe der Antragsteller weder Anspruch auf die Aufrechterhaltung der bislang bestehenden Aussicht noch auf Schutz vor zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten vom Nachbargrundstück, denn solche seien in bebauten Gebieten unvermeidbar und von den Bewohnern daher hinzunehmen.
32 
b) Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
33 
aa) Der Antragsteller meint, der Gebäudeteil an der F. Straße sei rücksichtslos, weil er auf einer Länge von ungefähr 20 m (d.h. einschließlich des Mittelbaus) 14 m hoch sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass dieser Gebäudeteil nicht gegenüber dem Grundstück des Antragstellers, sondern gegenüber dem Grundstück F. Straße 6 liegt. Der Antragsteller wird durch diesen Gebäudeteil schon wegen der extremen Steillage - wenn überhaupt - allenfalls im unteren Bereich seines Grundstücks hinsichtlich der Besonnung und der Aussichtsmöglichkeiten geringfügig beeinträchtigt. Das Wohnhaus des Antragstellers am P. Weg wird dadurch nicht berührt.
34 
bb) Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gebäudeteil am P. Weg dann auf einer Länge von ca. 10 m um weitere 9 m ansteigt. Diese Höhe des Flachdachs übersteigt die Firsthöhe des Hauses des Antragstellers nur um 0,45 m. Der Gebäudeteil am P. Weg mag von der talseitig gelegenen Terrasse des Hauses des Antragstellers aus gesehen hoch erscheinen. Das ist aber die unvermeidliche Folge der Lage der Häuser an einem Steilhang. Auch das Haus des Antragstellers selbst tritt von der Terrasse und erst recht von der noch tiefer gelegenen Spielterrasse aus sicher massiv in Erscheinung. Da der Gebäudeteil am P. Weg in einer Entfernung von ca. 7 m talseitig nur etwa 3 m weiter hervortritt als das westlich gelegene Wohnhaus des Antragstellers, ist auch die Beeinträchtigung der Besonnung allenfalls in den Abendstunden wahrnehmbar. Von einem Eingemauertsein oder einer Gefängnishofsituation kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein.
35 
cc) Der Antragsteller macht ferner erfolglos geltend, die Möglichkeit der Einsicht von der Dachterrasse des Mittelbaus auf sein Grundstück sei ihm nicht zumutbar und daher rücksichtslos. In bebauten Gebieten ist es keine Seltenheit, dass von Balkonen Einblick in die Nachbargrundstücke genommen werden kann. Vor dieser Möglichkeit schützt das Baurecht nicht, soweit wie hier die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Dass die Grundstücke an einem Steilhang liegen, führt nicht zu einer anderen Bewertung.
36 
c) Der Antragsteller rügt mit der Beschwerde weiter, seine nachbarlichen Belange würden durch den Carport in rücksichtsloser Weise betroffen, denn der Carport würde auf dem Dach eines zweigeschossigen Gebäudeteils genehmigt, wodurch sich „Art und Maß der Bebauung“ änderten. Auch die Parkplätze auf der gegenüberliegenden Seite des P. Wegs müssten in die Überlegungen mit einbezogen werden, weil sie bereits Monate vor dem Bauantrag geplant worden seien und damit in ursächlichem Zusammenhang mit dem Bauprojekt stünden.
37 
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Carports seien südwestlich des Gebäudekomplexes am P. Weg und damit auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite gelegen, daher sei nicht ersichtlich, inwiefern sie seine nachbarlichen Belange beeinträchtigen könnten. Die Parkplätze auf der gegenüberliegenden Seite des P. Wegs seien von der Baugenehmigung nicht umfasst und damit nicht Gegenstand des Verfahrens. Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
38 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Streitwert ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht gemäß §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Höhe von 15.000 EUR festzusetzen.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Tenor

Die Anträge der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 - 5 K 3233/12 -werden abgelehnt.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beigeladene 1 beantragte am 23.3.2011 die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung eines bestehenden Mehrfamilienhauses in Ferien-/Monteurwohnungen auf dem im Eigentum der Beigeladenen 2 stehenden Grundstück Flst.-Nr. ... (...) der Gemarkung der Gemeinde Brühl. Die Klägerin, deren Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (...) im Wohnungseigentum steht, erhob hiergegen mit der Begründung Einwendungen, bei der näheren Umgebung handle es sich um ein reines Wohngebiet, in dem das Vorhaben nicht zulässig sei.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis teilte am 14.4.2011 der Beigeladenen 1 mit, ein Antrag auf Nutzungsänderung sei nicht erforderlich, da die Wohnungen langfristig und zum Teil unbefristet vermietet werden würden und deshalb ein Beherbergungsbetrieb nicht vorliege.
Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 28.4.2011, den Beherbergungsbetrieb zu unterbinden bis ein endgültiger Bescheid ergangen sei. Die Wohnungen im Haupthaus sowie die zusätzlichen Wohnungen im Nebengebäude seien tages- bzw. wochenweise vermietet, wobei in der Woche hauptsächlich Monteure und am Wochenende Urlaubsreisende einzögen. In Spitzenzeiten seien schätzungsweise bis zu 20 Gäste anwesend. Sie fühle sich durch die artfremde Nutzung des Grundstücks als „Pension“ beeinträchtigt.
Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis stellte in einem Aktenvermerk vom 25.10.2011 fest, dass die Beigeladene 1 im Branchenverzeichnis der Stadt Schwetzingen unter den Rubriken Hotels und Unterkünfte/Pensionen und Ferienwohnungen die Wohnungen im ... als „Pension S...“ bewerbe. Eine tagesweise Vermietung aufgrund des dort angegebenen Preises pro Nacht sei ausdrücklich vorgesehen. Angeboten werde ein Wäscheservice sowie die Übernahme der Zimmerreinigung.
Nach weiterer Anhörung der Beigeladenen teilte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis der Klägerin unter dem 16.2.2012 mit, der Antrag auf baurechtliches Einschreiten gegen die behauptete Nutzung als Beherbergungsbetrieb werde in Kürze förmlich abgelehnt. Am 27.2.2012 wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf Untersagung der Nutzung des Anwesens ... als Unterkunft zur kurzfristigen Überlassung von Räumlichkeiten an Mitarbeiter von Monteurunternehmen durch Erlass einer rechtsbehelfsfähigen förmlichen Verfügung.
Nachdem das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis in der Folgezeit keinen Bescheid erließ, erhob die Klägerin am 29.11.2012 Klage.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 8.10.2014 - 5 K 3233/12 - dem Klagantrag der Klägerin folgend, die Beklagte verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, die gewerbliche Nutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen 2 als Monteursunterkunft zu untersagen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Bescheidung ihres Antrags auf Erlass einer Nutzungsuntersagung ergebe sich aus § 65 Satz 2 LBO. Vorliegend sei ein Verstoß gegen nachbarschützende Anforderungen des materiellen Rechts zu bejahen, weil die Klägerin in ihrem Anspruch auf Gebietsbewahrung verletzt werde.
Bauplanungsrechtlich beurteile sich die Zulässigkeit der beantragten Nut-zungsänderung nach § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan bestehe. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche im vorliegenden Fall einem reinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. In dem den Maßstab bildenden Geviert Waldweg, Rheinauer Straße zwischen der Einmündung des Waldwegs und der Lessingstraße, der Lessingstraße bis zur Gartenstraße/Ecke Gartenstraße und der Vossstraße befinde sich ausschließlich Wohnbebauung. Die durchgehende Wohnbebauung entlang des Waldwegs werde nicht durch den Netto-Markt, das Altenheim oder die in Renovierung befindliche Gaststätte an der Rheinauer Straße geprägt. Die Grünfläche östlich des Waldwegs stelle nicht lediglich eine Baulücke dar, sondern sei als Teil eines großen unbebauten Areals dem Außenbereich zuzuordnen. Die Bebauung südlich der Rheinauer Straße entfalte aus diesem Grund und wegen der verschiedenen Bau- und Nutzungsstruktur, die als allgemeines Wohngebiet zu beurteilen sei, keine prägende Wirkung.
Die Nutzung der Räumlichkeiten in den Gebäuden auf dem Anwesen ...-... sei nicht allgemein in einem reinen Wohngebiet zulässig, weil ein Wohnen im Sinne des Bauplanungsrechts darin nicht stattfinde. Die Räumlichkeiten würden vielmehr als Beherbergungsbetrieb genutzt. Die Beigeladenen würden im Branchenverzeichnis für die „Pension S...“ und nicht für die Vermietung von Wohnungen werben. Bei entsprechender Nachfrage könne und würden sie gleichzeitig 17 Betten an Monteure vermieten. Die Bettwäsche werde gestellt und die Endreinigung vorgenommen. Sanitäranlagen, Küche und Aufenthaltsräume seien nur gemeinschaftlich benutzbar. Ein selbst gestaltbarer häuslicher Wirkungskreis von Dauer sei in den Räumen, soweit sie an Monteure vermietet würden, nicht gegeben. Die Beweisaufnahme in Form eines Augenscheins habe den Mangel an Häuslichkeit bestätigt. Die Unterbringung in den Zimmern lasse eine selbstbestimmte Gestaltung eines Wohnraums nicht zu. Denn es sei ein Leben wie in einem Hotel oder einer Pension „aus dem Koffer“ vorgefunden worden. Für einen Beherbergungsbetrieb spreche entscheidend, dass gewerbsmäßig Räume und Betten bei entsprechender Bedarfslage bis zu 17 Monteuren zum nur vorübergehenden Aufenthalt von unterschiedlicher Dauer zur Verfügung gestellt würden.
10 
Der Betrieb des Beherbergungsgewerbes könne auch nicht ausnahmsweise in dem faktischen reinen Wohngebiet zugelassen werden, weil er nicht klein im Sinne von § 3 Abs. 3 BauNVO sei. Die Betriebsführung, d.h. die Vermietung nicht von Zimmern, sondern von Betten an Monteuren ordne sich auch unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer und unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Wohnruhe nicht unauffällig in das Gebiet ein. Vielmehr falle der Betrieb nach seiner Benutzerzahl und der zu erwartenden Verkehrsvorgänge aus dem Rahmen des durch reine Wohnnutzung geprägten Gebiets und widerspreche damit konkret dem Charakter dieses Baugebiets. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, dass ein großer Hof und ein Hintergebäude für den Beherbergungsbetrieb genutzt würden. Bei einem Betrieb, der bei entsprechender Auftragslage alle 17 Betten nur wenige Tage an verschiedene Monteure vermiete, sei die Einhaltung der Wohnruhe nicht in gleichem Maße gewährleistet wie bei einer Vermietung an Familien oder Mitgliedern von Wohngemeinschaften in entsprechender Anzahl.
11 
Der drittschützende Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin werde durch den nicht kleinen Beherbergungsbetrieb der Beigeladenen verletzt. Der Beklagte habe daher unter dieser Prämisse eine Ermessensentscheidung nach § 65 Satz 2 LBO über das Ob und Wie bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens in Form der Nutzungsuntersagung zu treffen.
II.
12 
Die rechtzeitig gestellten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründeten (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Anträge der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe bleiben ohne Erfolg.
13 
Die von den Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten Gründen nicht die Zulassung der Berufung.
14 
1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor.
15 
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -BVerfGE 110, 77, 83; Beschl. v. 10.9.2009 - BvR 814/09 - NJW 2009, 3642), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - Buchholz 310, § 124 VwGO Nr. 32). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung.
16 
Nach Maßgabe dessen begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
17 
a) Die Beigeladenen rügen zunächst, die Einstufung der näheren Umgebung als reines Wohngebiet sei fehlerhaft.
18 
aa) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass sich die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen in einem ausschließlich von Wohnnutzung geprägten und damit in einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO befinden. Maßgebend für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung sei die durchgehende Wohnbebauung entlang des Waldwegs, die Bebauung der Rheinauer Straße zwischen der Einmündung des Waldwegs und der Lessingstraße und entlang der Lessingstraße bis zur Gartenstraße/Ecke Gartenstraße und der Voßstraße. Dieses Geviert sei als reines Wohngebiet zu beurteilen, weil sich dort ausschließlich Wohnbebauung finde.
19 
bb) Die Beigeladenen wenden dagegen ein, das Verwaltungsgericht hätte der Rheinauer Straße keine trennende Wirkung beimessen dürfen. Ferner hätte der Netto-Markt und die in Renovierung befindliche, aber nicht aufgegebene Gaststätte in der Rheinauer Straße sowie das Altersheim wie auch ein Lottoladen und ein Schreibwarengeschäft berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei die östlich an den Waldweg angrenzende Fläche nicht dem Außenbereich zuzuordnen.
20 
cc) Diese Kritik greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Rahmen der maßgebenden Umgebungsbebauung zutreffend gebildet. Die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht. Die Fragen, wie die nähere Umgebung abzugrenzen und wie ihre Eigenart zu bestimmen ist, beantworten sich in gleicher Weise wie bei § 34 Abs. 1 BauGB (Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 34 Rn. 27, 73 f.). Zur Beurteilung, wie weit die nähere Umgebung reicht, ist maßgebend darauf abzustellen, wie weit sich - erstens - die Ausführung des Vorhabens der Beigeladenen auf sie auswirken kann und - zweitens - wie weit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Welcher räumliche Bereich im Rahmen dieser wechselseitigen Prägung die „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB umfasst, lässt sich deshalb nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das Vorhabengrundstück eingebettet ist (BVerwG, Beschl. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris; Beschl. v. 16.6.2009 - 4 B 50.08 - BauR 2009, 1564; Mischang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34 Rn. 21; Rieger, a.a.O., § 34 Rn. 27, 73 f.).
21 
Unter Beachtung dieser Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht dem Netto-Markt und dem Altersheim keine prägende Wirkung beigemessen. Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass das Baugebiet jenseits der Rheinauer Straße, in dem sich die vorbezeichneten Nutzungen sowie größere Wohngebäude und die in Renovierung befindliche Gaststätte befinden, als allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO zu bewerten ist. Dieses weist damit eine andere Struktur auf als das durch reine Wohnbebauung geprägte Geviert westlich der Waldstraße und nördlich der Rheinauer Straße. Damit sind zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen vorhanden, die zudem nicht aneinandergrenzen, sondern durch die Grünfläche östlich der Waldstraße, die das Verwaltungsgericht zu Recht dem Außenbereich zugeordnet hat, getrennt sind.
22 
b) Die Beigeladenen wenden sich ferner gegen die verwaltungsgerichtliche Auffassung, die Räumlichkeiten in dem vormaligen Wohngebäude dienten nicht mehr dem Wohnen, sondern würden nunmehr als Beherbergungsbetrieb genutzt.
23 
aa) Die Beigeladenen meinen, das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Begriff des Wohnens nicht hinlänglich auseinandergesetzt. Die Bewohner könnten ihr unmittelbares Umfeld gestalten. Die Wohnungen seien voll möbliert. Daher sei wenig eigene Dekoration vorhanden. Die Wohnungen enthielten auch eine Küchenausstattung. Die Beigeladenen erledigten nur die Endreinigung und stellten alle vier Wochen die Bettwäsche. Es gebe keine Rezeption oder einen gemeinsamen Frühstücks- oder Fernsehraum. Allein der Umstand, dass die Mieter ihre Sporttaschen nicht ausgepackt hätten, nehme dem Aufenthalt nicht den Charakter des Wohnens. Es würden keine fremden Monteure zusammen in einem Zimmer untergebracht. Dass Gericht differenziere nicht zwischen der auf Dauer angelegten Nutzung der Wohnung im Anbau und im Dachgeschoss und den drei anderen Wohnungen, die tatsächlich von Monteuren genutzt würden. Am Haus ... sei keinerlei Werbung für eine Pension angebracht.
24 
bb) Auch dieses Vorbringen der Beigeladenen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
25 
(1) Von einem Wohnen ist nur bei einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit auszugehen, die sich durch die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893; Urt. v. 25.3.2004 - 4 B 15.04 - BRS 67 Nr. 70; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81; BayVGH, Beschl. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris; VG Bremen, Beschl. v. 17.11.2014 - 1 V 1827/14 - juris; VG Leipzig, Beschl. v. 28.5.2014 - 4 L 288/14 - juris; VG Schwerin, Urt. v. 20.12.2012 - 2 A 857/11 - juris). Erfolgt eine Unterbringung nur übergangsweise für einen begrenzten Zweck mit einem nicht über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis in einem Raum, handelt es sich um eine andere Nutzungsart als Wohnen (vgl. VG Schwerin, Urt. v. 20.12.2012 - 2 A 857/11- juris). Eine nach Tagen bemessene Mietdauer schließt die Annahme einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit regelmäßig aus (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 23.1.2012 - 19 L 294.11 - juris).
26 
(2) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Räumlichkeiten in dem vormaligen Wohngebäude nicht zum Wohnen, sondern als Beherbergungsbetrieb genutzt werden. Diese Würdigung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für einen Beherbergungsbetrieb ist in Abgrenzung zum Wohnen kennzeichnend, dass Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort typischerweise eine eigene Häuslichkeit begründen (BVerwG, Beschl. v. 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.1.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58 [1997]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die Beigeladenen als „Pension S...“ nicht für die Vermietung von Wohnungen werben, sondern für eine Pension. Wie in Beherbergungsbetrieben üblich, werde der Preis pro Nacht berechnet. Zusätzlich würden für einen Beherbergungsbetrieb typische Dienstleistungen erbracht, da die Bettwäsche gestellt und die Endreinigung vorgenommen werde. Die Frage der Wirtschaftlichkeit des Betriebs orientiere sich, wie bei Beherbergungsbetrieben üblich, vorwiegend an der Höhe der Nebenkosten für die Dienstleistungen und dem Preis für die Übernachtung.
27 
Auch wenn wegen der vorhandenen Küche je Etage eine gewisse Eigengestaltung der Haushaltsführung vorhanden sein mag, weil Mahlzeiten selbst zubereitet werden können, so sprechen die vom Verwaltungsgericht festgestellten Umstände doch gegen einen selbst gestaltbaren häuslichen Wirkungskreis von Dauer in den Räumen der Beigeladenen, soweit sie an Monteure vermietet werden. Nach dem Gesamtgepräge bleiben diese Gäste eines Beherbergungsbetriebs. Die Räumlichkeiten zeigen mehr den Charakter von mehr oder weniger kurzfristig benutzten Unterkünften, ohne dass damit deren Qualität bewertet werden soll. Allein der Umstand, dass nach den Angaben der Beigeladenen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Räumlichkeiten auch längerfristig vermietet waren, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn die Beigeladenen haben selbst eingeräumt, dass bei entsprechender Nachfrage grundsätzlich maximal 17 Betten an Monteure vermietet werden.
28 
c) Die Beigeladenen sehen schließlich insoweit ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, als dieses den Beherbergungsbetrieb nicht als „klein“ im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO angesehen habe, weshalb er auch nicht ausnahmsweise in dem faktischen reinen Wohngebiet zugelassen werden könne.
29 
aa) Die Beigeladenen machen insoweit geltend, allein die Nutzung des Innenhofs durch die Gäste führe noch nicht zu einer Verneinung des Merkmals „klein“. Der An- und Abreiseverkehr sei nur untergeordnet. Das Urteil beruhe auf bloßen Vermutungen. Das Gericht unterstelle ohne konkrete Anhaltspunkte, dass Dauerwohner leiser seien als die Monteure. Das Urteil beruhe auf dem Vorurteil, Monteure seien per se laut und deren Aufenthalt daher niemandem zumutbar. Auch Dauerwohner könnten sich gegenüber ihren Nachbarn unzumutbar verhalten.
30 
bb) Diese Einwände der Beigeladenen rechtfertigen gleichfalls nicht die Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel.
31 
(1) Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) können in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Was in diesem Sinne „klein“ ist, lässt sich nicht allgemein umschreiben, weil sein Bedeutungsgehalt auch von den tatsächlichen Auswirkungen des festgesetzten oder faktischen Baugebiets in der konkreten Örtlichkeit abhängt (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987 - 4 B 230.87 u. 231.87 - BRS 47 Nr. 36). Maßgeblich ist, ob sich der Betrieb nach Erscheinungsform, Betriebsform und Betriebsführung sowie unter Berücksichtigung der Zahl der Benutzer unauffällig in das Gebiet einordnet, wobei dem Schutz der Wohnruhe besondere Bedeutung zukommt. Wesentlicher Gesichtspunkt ist dabei, wie sich der Betrieb auf seine Umgebung auswirkt und welche Störungen von ihm ausgehen. Mit dem Merkmal „klein“ soll deshalb gewährleistet sein, dass nur solche Betriebe zugelassen werden können, die gebietsverträglich sind. Daraus folgt, dass § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zwar eine feste, allgemein gültige Grenzziehung zum Beispiel anhand einer bestimmten Zahl von Betten, die einheitlich für alle nach § 3 BauNVO zu beurteilenden Baugebiete gälte, nicht zulässt. Es entspricht in diesem Zusammenhang aber allgemeiner Ansicht, dass die Frage, ob der Betrieb noch als „klein“ einzustufen ist, im Einzelfall nach der Bettenzahl als einem dafür maßgeblichen Merkmal beantwortet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81; VG Bremen, Beschl. v. 17.11.2014 - 1 V 1827/14 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.1.1997 - 8 S 3167/96 - BRS 59 Nr. 58 [1997]; Stock, in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 BauNVO, Rn. 76; Fickert/Fieseler, BauNVO, § 3 Rn. 20 u. 20.1).
32 
(2) Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieser Grundsätze zur Auffassung gelangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse der hier zu beurteilende Beherbergungsbetrieb mit 17 Betten für Monteure die in dem Merkmal „klein“ zum Ausdruck kommende Grenze des noch bauplanungsrechtlich Zulässigen überschreitet. Die Frage, ob jeder einzelnen Erwägung des Verwaltungsgerichts im Rahmen seiner Entscheidungsfindung zu folgen ist, kann dabei dahinstehen, da der Senat jedenfalls das Ergebnis der Gesamtwürdigung teilt. Der Beherbergungsbetrieb der Beigeladenen widerspricht nach seinem Gesamtbild dem Charakter des hier als Maßstab konkret in den Blick zu nehmenden Baugebiets. In einem durch reine Wohnnutzung geprägten Gebiet, das sich - wie hier - zudem durch eine stark aufgelockerte Bebauung auszeichnet und insgesamt als ruhiges Wohnquartier beurteilt werden muss, ist ein Beherbergungsbetrieb grundsätzlich nur mit einer Bettenzahl von deutlich unter 17 Betten als wohngebietsverträglich und damit als „klein“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) anzusehen.
33 
2. Die Zulassung der Berufung ist ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten.
34 
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805). Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes eine - gegebenenfalls erneut oder ergänzend - klärungsbedürftige konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.2011 - 5 B 29.11 - juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
35 
Die von Beigeladenen für rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
36 
mit wie vielen Betten ein Beherbergungsbetrieb noch als klein gilt, um sich in ein faktisches reines Wohngebiet einzufügen,
37 
lässt sich nicht verallgemeinerungsfähig beantworten. Wie unter II. 1. c) dargelegt, lässt sich nicht allgemein umschreiben, wann ein Beherbergungsbetrieb als „klein“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu beurteilen ist, weil sein Bedeutungsgehalt unter Berücksichtigung des konkreten Beherbergungsbetriebs von den tatsächlichen Auswirkungen des festgesetzten oder Baugebiets in der konkreten Örtlichkeit abhängt (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1987 - 4 B 230.87 u. 231.87 - BRS 47 Nr. 36). Diese Würdigung richtet sich allein nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer verallgemeinerungsfähigen - über den Einzelfall hinausgehenden - Klärung für eine Vielzahl von Fällen nicht zugänglich.
38 
3. Die von den Beigeladenen behaupteten Verfahrensmängel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigen schließlich ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.
39 
a) Die Beigeladenen halten es für verfahrensfehlerhaft, dass der wesentliche Inhalt ihrer Stellungnahmen, zu denen ihnen das Gericht nach Erörterung des Ergebnisses des Augenscheins Gelegenheit gegeben habe, nicht in das Protokoll aufgenommen worden sei.
40 
Die Frage, ob der wesentliche Inhalt von Stellungnahmen der Beteiligten gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO einen wesentlichen Vorgang der Verhandlung darstellt und deshalb in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte und die Nichtaufnahme des wesentlichen Inhalts von Stellungnahmen der Beteiligten einen Verfahrensmangel begründete, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung. Denn die Beigeladenen haben schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts - wie von dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorausgesetzt - darauf beruht.
41 
b) Die Beigeladenen sehen im Weiteren einen Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass das Gericht seine Auffassung nach dem Ortstermin nicht kundgetan habe. Das Gericht habe sich bei der Abfassung der Urteilsgründe nur auf den Vortrag der Klägerin gestützt. Es hätte ein richterlicher Hinweis auf die Auffassung des Gerichts erteilt werden müssen, um gegebenenfalls einen Schriftsatznachlass beantragen zu können. In dem nachgelassenen Schriftsatz hätte zu den im Urteil aufgeführten Vorurteilen Stellung genommen werden können.
42 
Dieses Zulassungsvorbringen begründet keinen Verfahrensmangel.
43 
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) beinhaltet unter anderem, dass die Parteien im Prozess hinreichend Gelegenheit haben müssen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus ihrer Sicht zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (vgl. u.a. BVerfG, Beschl. v. 8.6.1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28). Ferner verpflichtet er das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll Art. 103 Abs. 1 GG sicherstellen, dass gerichtliche Entscheidungen frei von Verfahrensfehlern ergehen, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung wesentlicher Sachvortrags haben (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 26.6.2012 - 2 BvR 1013/11 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.12.2011 - A 9 S 2939/11 - AuAS 2012, 45). Diese Pflichten hat das Verwaltungsgericht nicht missachtet.
44 
aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber der Rechtsaussicht eines Beteiligten zu folgen. Er gewährt daher keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschl. v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 -BVerfGE 74, 220; Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 17.9.2008 - 4 BN 22.08 - DVBl 2008, 1511; BVerwG, Beschl. v. 4.8.2008 - 1 B 3.08 - juris; Beschl. v. 29.7.2010 - 8 B 10.10 - ZOV 2010, 223). Der Umstand, dass ein Beteiligter, wie hier die Beigeladenen, eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials, eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt, aus denen er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil, begründet somit keinen Verfahrensmangel.
45 
bb) Ferner muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, zumal sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, Beschl. v. 13.1.2009 - 9 B 64.08 - juris). Letzteres verkennen die Beigeladenen mit ihrem Vorbringen. Außerdem hätte zur Begründung der Verfahrensrüge als Zulassungsgrund jedenfalls der substantiierte Vortrag gehört, welche Tatsachen bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wären und dass diese Tatsachen zur Klärung der Rechtslage im Sinne der Partei geeignet gewesen wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.10.2004 - 3 B 62.04 -juris). Diesen Vortrag lässt das Zulassungsvorbringen vermissen.
46 
cc) Zur Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann es zwar in besonderen Fällen auch geboten sein, die Beteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, auf die sich das Gericht stützen will. Das ist aber nur dann der Fall, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde legen will, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die als so fern liegend anzusehen ist, dass sie dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen braucht (Verbot einer Überraschungsentscheidung; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 7.10.2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341, 345 f; BVerwG, Beschl. v. 12.11.2014 - 2 B 67.14 - ZBR 2015, 92).
47 
Ein solcher Verfahrensmangel ist dem Verwaltungsgericht jedoch nicht unterlaufen. Denn es hat, wie sich dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 8.10.2014 entnehmen lässt, mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Dass es möglicherweise nicht jede einzelne Begründungserwägung erwähnt haben mag, erklärt sich schon danach, dass sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt.
48 
c) Die Beigeladenen rügen schließlich als verfahrensfehlerhaft, die Öffentlichkeit sei nach der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zur Wahrnehmung des richterlichen Augenscheins mit eingeschränkter Parteiöffentlichkeit nicht wieder formal hergestellt worden.
49 
Diese Rüge greift nicht durch. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 8.10.2014 erfolgte keine Entscheidung des Inhalts, dass die Öffentlichkeit nach der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zur Wahrnehmung des richterlichen Augenscheins eingeschränkt werde. Vielmehr wurde die im Rathaus Ketsch begonnene mündliche Verhandlung - lediglich - unterbrochen und auf dem Grundstück ... fortgesetzt und geschlossen. Für die Behauptung der Beigeladenen, die Öffentlichkeit sei nach der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zur Wahrnehmung des richterlichen Augenscheins eingeschränkt worden, findet sich in der Niederschrift keinen Anhalt. Die Einschränkung der Öffentlichkeit gehört mit Blick auf § 160 Abs. 1 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 105 VwGO zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 105 VwGO zu protokollieren sind. Ist eine derartige Entscheidung - wie im hier vorliegenden Fall - nicht protokolliert, so begründet demgemäß das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass diese nicht erfolgt ist (BVerwG, Beschl. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - NVwZ 2012, 512). Einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls haben die Beigeladenen beim Verwaltungsgericht nicht gestellt.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO.
51 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 u. 3, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage).
52 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.