Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 9 CS 15.1762

published on 17/11/2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 9 CS 15.1762
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 als Gesamtschuldner. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 10 Wohneinheiten und Tiefgarage durch die Antragsgegnerin an den Beigeladenen zu 1 als Voreigentümer des Baugrundstücks Fl. Nr. 88/8 Gemarkung G.

Das im Miteigentum der Antragsteller stehende Grundstück Fl. Nr. 88/2 Gemarkung G. liegt südlich des Baugrundstücks. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3670 der Antragsgegnerin, der als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung 1962 (BauNVO 1962) festsetzt. Für das Baugrundstück ist zudem eine Fläche für Garagen mit eingeschossiger Bebauung festgesetzt.

Die Antragsteller hatten die ursprüngliche Planung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten, die mit Bauantrag vom 1. Oktober 2012 bei der Antragsgegnerin zur Genehmigung eingereicht wurde, unterzeichnet. Mit Unterlagen vom 15. Mai 2013 wurde die Planung in ein Mehrfamilienhaus mit zehn Wohneinheiten und Tiefgarage geändert und - auf Aufforderung der Antragsgegnerin - mit Datum vom 28. Januar 2014 Abweichungen von den Abstandsflächen nach Norden und Süden beantragt. Diese Planung genehmigte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. April 2014 und erteilte die beantragten Abweichungen sowie Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Zahl der Vollgeschoße und der Fläche für Garagen. Die Baugenehmigung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. April 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Anzeige des Baubeginns ging bei der Antragsgegnerin am 9. September 2014 ein.

Mit Unterlagen vom 17. August 2014 beantragte der Beigeladene zu 2 als neuer Eigentümer und Bauherr einen Änderungsbescheid und unter dem 21. August 2014 eine weitere Abweichung von den Abstandsflächen nach Osten. Die Baugenehmigung hierfür wurde - einschließlich der beantragten Abweichung und Befreiungen - von der Antragsgegnerin am 3. November 2014 erteilt.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2015 haben die Antragsteller Klage gegen die Baugenehmigung vom 14. April 2014 beim Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. April 2015 stellten sie Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, da die Antragsteller die Klagefrist gegen den öffentlich bekannt gemachten Baugenehmigungsbescheid vom 14. April 2014 nicht eingehalten hätten. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, da die Antragsteller spätestens mit Baubeginn im September 2014 hätten erkennen können, dass für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Sei wären daher verpflichtet gewesen, spätestens zu diesem Zeitpunkt Einwendungen gegen die erteilte Baugenehmigung geltend zu machen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller Beschwerde erhoben. Sie sind der Ansicht, dass die Baugenehmigung nicht öffentlich hätte bekanntgemacht werden dürfen und der Bauherr die Beteiligungsmöglichkeiten der Nachbarn vereitelt habe. Die Baugenehmigung sei einem anderen Nachbarn individuell zugestellt worden und ein Nebeneinander von öffentlicher Bekanntmachung und Individualzustellung nicht vorgesehen. Die Antragsteller hätten zudem keinen Anlass gehabt, gegen die Baugenehmigung vorzugehen, da sie von einer Übereinstimmung der genehmigten Planung mit den unterzeichneten Plänen ausgegangen seien. Die geänderte Bauausführung sei aber mit Baubeginn noch nicht absehbar gewesen. Bei den erteilten Abweichungen der Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller handle es sich nicht nur um geringfügige Überschreitungen. Es sei 1 H einzuhalten und die nachbarlichen Interessen nicht ausreichend gewürdigt. Die Antragsteller hätten auch nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis, da das Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fertig gestellt gewesen sei und auch jetzt noch keine Fertigstellung vorliege. Zudem fänden derzeit Geländeauffüllungen statt.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Den Antragstellern fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da das Bauvorhaben nahezu fertig gestellt sei. Ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften sei daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig zu machen. Im Übrigen seien die erteilten Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften nicht zu beanstanden.

Der Beigeladene zu 1 hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene zu 2 beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Klagefrist von den Antragstellern schuldhaft versäumt worden sei. Im Übrigen werde die genehmigte Höhe des Baukörpers nicht überschritten und die Abstandsflächen würden weitgehend eingehalten. Lediglich aufgrund des atypischen Grenzverlaufs zu den Antragstellern hin erfolge eine geringfügige Überschreitung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

1. Den Antragstellern fehlt es für ihren Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO am Rechtsschutzbedürfnis.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt regelmäßig mit Fertigstellung des Rohbaus des angegriffenen Bauvorhabens. Denn das mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist nach Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen (BayVGH, B. v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17 m. w. N.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 66). Ausreichend ist insoweit die Fertigstellung des Rohbaus (BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425 - juris Rn. 19). Wie sich aus den Lichtbildern vom 28. September 2015 ergibt, die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom selben Tag (Bl. 50 der VGH-Gerichtsakte) vorgelegt worden sind, ist der Baukörper weit über den Rohbau hinaus fortgeschritten. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Bezugsfertigkeit bereits gegeben ist oder noch gewisse Außenarbeiten erforderlich sind. Soweit die Antragsteller geltend machen, es würden noch Geländeauffüllungen erfolgen, die Auswirkungen auf die Abstandsflächen hätten, ändert dies nichts am bereits errichteten Baukörper des Gebäudes. Andererseits ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Geländearbeiten gerade der Verkürzung der Abstandsflächen dienen würden oder ob sie nicht lediglich im Rahmen der Bauausführung entstanden sind und nunmehr zur Wiederherstellung der natürlichen und der Genehmigung zugrundeliegenden Geländeoberfläche bestimmt sind.

Zwar kann trotz Fertigstellung des Rohbaus des angegriffenen Vorhabens das Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ausnahmsweise fortbestehen, sofern daneben eine Verletzung in eigenen Rechten (auch) durch die Nutzung der genehmigten Anlage geltend gemacht wird (vgl. BayVGH, B. v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 18, B. v. 30.10.2013 - 9 CS 13.1728 - juris Rn. 3). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da sich die Antragsteller ausschließlich gegen die Höhe des Bauvorhabens wenden und eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften geltend machen.

Da das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses als Prozessvoraussetzung von Amts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen ist (BayVGH, B. v. 27.8.2014 - 9 CS 14.1404 - juris Rn. 3), kommt es nicht darauf an, ob - worauf der Bevollmächtigte der Antragsteller abstellt - das Rechtsschutzbedürfnis im Zeitpunkt der Antragstellung (noch) vorlag oder ob der Baufortschritt, wie er in den Lichtbildern vom 11. Mai 2015 dokumentiert ist (vgl. Bl. 70 der VG-Akte im Hauptsacheverfahren), geeignet war, das Rechtsschutzbedürfnis bereits zu diesem Zeitpunkt entfallen zu lassen. Denn das Rechtsschutzbedürfnis kann auch während des Prozesses entfallen (BayVGH, B. v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425 - juris Rn. 19). Eine andere Beurteilung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Antragsteller möglicherweise aufgrund der Umstände des Einzelfalls hier von der geänderten Bauausführung keine frühere Kenntnis erlangen konnten.

2. Offen bleiben kann deshalb, ob die Klage der Antragsteller - worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat - wegen der Bestandskraft der öffentlich bekannt gemachten Baugenehmigung unzulässig ist oder ob den Antragstellern im Klageverfahren aufgrund der vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalles vielmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 60 Rn. 10). Insoweit dürfte hier nämlich zu berücksichtigen sein, dass das mit Bescheid vom 14. April 2014 genehmigte Bauvorhaben von den ursprünglich von den Antragstellern unterzeichneten Plänen abweicht, ohne dass diese - entgegen der vom Beigeladenen zu 1 gegenüber der Antragsgegnerin abgegebenen Bestätigung vom 13. März 2014 (Bl. 73 der Behördenakte B2-2012-928, B2-2014-724) - im Laufe des Verfahrens erneut beteiligt worden sind. Es erscheint daher zumindest fraglich, ob bei Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis und im Hinblick auf die Pflicht der Nachbarn, Einwendungen gegen ein Bauvorhaben möglichst ungesäumt vorzutragen, vorliegend - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ohne Weiteres auf den Zeitpunkt des Baubeginns abgestellt werden kann. Die Antragsteller mussten zwar im Hinblick auf die Unterzeichnung der Pläne im Herbst 2012 mit der Erteilung einer Baugenehmigung durch die Antragsgegnerin rechnen, nicht jedoch wohl mit der Genehmigung eines hiervon nicht nur unwesentlich abweichenden Bauvorhabens. Inwieweit die tatsächliche und genehmigte Bauausführung von der von den Antragstellern unterzeichneten Planung abweicht sowie ob und wann die hier vorliegende Änderung der Bauausführung für die Antragsteller in Folge dessen erkennbar gewesen ist, bedarf gegebenenfalls der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene zu 2 - anders als der Beigeladene zu 1 - einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Unter Abänderung von Nr. 3 des
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
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Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Anträge abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird vor Verbindung der Verfahren auf jeweils 3.750,00
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.