Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Juni 2018 - AN 7 P 18.00148

published on 19/06/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Juni 2018 - AN 7 P 18.00148
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens mit der Begründung der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers bei der Einstellung der Mitarbeiter ...

rechtswidrig gewesen ist.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage der Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens für die befristete Neueinstellung von insgesamt 21 Mitarbeitern beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Der antragstellenden Gesamtpersonalrats (GPR) - Antragsteller - hat hierzu seine Zustimmung verweigert, was von der Leitung des Bundesamtes (Beteiligte) als unbeachtlich eingestuft worden ist.

Die Beteiligte schrieb im Herbst und Winter 2017 extern mehrere auf zwei Jahre befristete Sachbearbeiter- und Sachbearbeiterinnenstellen für verschiedene Bereiche in verschiedenen personalvertretungsrechtlich verselbständigte Dienststellen des Bundesamtes aus. Für die Einstellung der ausgewählten Personen wurde von Beteiligtenseite der Antragsteller in mehreren Vorlagen jeweils um Zustimmung zur Einstellung ersucht (z. B. Zustimmungsanträge vom 14.12.2017).

Der Antragsteller erteilte seine Zustimmung jeweils nicht (Ablehnungen vom 6.12.2017 und 20.12.2017) und begründete seine Ablehnungen unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) wie folgt:

„Die Einstellungen verstießen gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 6 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), § 7 Bundeshaushaltsordnung 2017 (BHO). Beim Bundesamt seien derzeit ca. 7.500 Stellen besetzt, während im Haushalt 2017 6.300 Planstellen und Stellen vorgesehen seien. Angesichts der prognostizierten Asylbewerberneuzugänge sei eine Beschäftigungsauslastung nicht ersichtlich. Neueinstellungen als Entscheider verstießen gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.“

Die Einstellungen verstießen auch gegen die Prüfpflicht nach § 21 BHG 2017, wonach freie Planstellen und temporäre Stellen in erster Linie mit Bediensteten zu besetzen seien, die bei anderen Bundesbehörden unbefristet beschäftigt und wegen Aufgabenrückgangs oder wegen der Auflösung der Behörden entbehrlich geworden seien. Vor externen Einstellungen sei mit den Überhangbehörden Kontakt aufzunehmen und eine Übernahme zu prüfen. Nachweise über eine entsprechende Prüfung seien dem Antragsteller nicht vorgelegt worden.

Weiter liege ein Verstoß gegen die Prüfpflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor. Nach § 7 Abs. 2 TzBfG sei der Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitnehmer, die den Wunsch nach Veränderung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt haben, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren. Entsprechend geforderte Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Nach § 7 Abs. 3 TzBfG habe der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung über vorhandene und geplante Teilzeitarbeitsplätze im Betrieb zu informieren. Die geforderten Unterlagen hierzu lägen nicht vor.

Es sei gegen Art. 3 GG, die Rahmenintegrationsverordnung zur Integration schwerbehinderter und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Bundesministerium des Innern und in den Behörden seines Geschäftsbereichs (einschließlich Bundespolizei) gemäß § 83 SozialgesetzbuchNeuntes Buch“ – SGB IX – (Rahmenintegrations-VO) und §§ 81, 104 Abs. 5, 122 SGB IX verstoßen. In 4.2.3 der Rahmenintegrations-VO werde gefordert, dass mit der zuständigen Agentur für Arbeit Kontakt aufgenommen werde, um geeignete arbeitssuchende Schwerbehinderte benannt zu bekommen. Dies sei nicht belegt. Es mangle auch an einer separaten Vorlage an die Schwerbehindertenvertretung.

Außerdem verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG wegen der Benachteiligung bisheriger Mitarbeiter. Den beim Bundesamt derzeit ohne Sachgrund befristet Beschäftigten hätten die ausgeschriebenen Stellen mit dem Inhalt angeboten werden müssen, dass sie im Anschluss an ihre aktuelle Befristung eine befristete Beschäftigung mit Sachgrund hätten abschließen können. Da die Ausschreibungen mit einem „temporären Bedarf“ erfolgt seien, seien die Voraussetzungen für eine Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG gegeben gewesen und ein Unterlassen stelle einen Rechtsnachteil dar. Trotz der Entfristungsaktion des Arbeitgebers bestehe für zahlreiche Beschäftigte v.a. wegen des Standortkonzepts keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung nach Fristablauf.

Als weitere Möglichkeit hätte schließlich auch ein Bestandsmitarbeiter mit den temporären Aufgaben betraut werden können und den bisherigen befristet Beschäftigten in der Entgeltgruppe 12 hätte deren Tätigkeit über ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG angeboten werden können.

Es sei auch zu besorgen, dass gezielt befristet Beschäftigte ohne Sachgrund eingestellt werden, um so die Schaffung neuer dauerhafter Arbeitsplätze zu umgehen. Es bestehe die Besorgnis, dass die derzeit befristet Beschäftigten ihre Nachfolger einarbeiten müssen. Ebenso sei eine unzumutbare Mehrbelastung der Stammbeschäftigten aufgrund der Einarbeitung der neuen Mitarbeiter zu befürchten. Die ca. 3.500 Einstellungen in den letzten 18 Monaten ohne ausreichende Qualifizierungsmaßnahmen hätten bereits zu einer Belastung des Stammpersonals auf höchstem Niveau geführt. Diese nehme mit den Neueinstellungen weiter zu, zumal das Stammpersonal aufgrund von Altersabgängen schrumpfe.

Benachteiligt würden auch die bei Erreichen der Altersgrenze ausscheidenden Beschäftigten, denen die Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1a TVÖD trotz entsprechender Anträge ohne Nennung eines Grundes verweigert worden sei. Zwei Referenzfälle wurden benannt. Auf einen Erlass des Bundesministeriums wurde verwiesen.

Die Beteiligte wertete die Weigerungen als unbeachtlich, teilte dies dem Antragsteller mit E-Mail vom 3. Januar 2018 mit und nahm die Einstellungen vor.

Der Antragsteller beschloss laut Sitzungsprotokoll vom 19. Januar 2018 in seiner Sitzung vom 17. und 18. Januar 2018 daraufhin, das personalvertretungsrechtliche Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach einzuleiten.

Mit am 22. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag beantragte die Antragstellerseite daraufhin:

1. Es wird festgestellt, dass die Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Sachbearbeiter und Bürosachbearbeiter Frau …; Herr … Frau …

…; Herr …; Frau …

…; Frau …; Frau …;

Herr …; Frau …; Herr …

…, Frau …; Herr …

…; Herr …; Frau …

…; Frau …; Frau …

…; Frau …; Herr …

…; Frau …; Herr …;

Herr …, trotz verweigerter Zustimmung des Antragstellers rechtswidrig ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens für oben genannte Mitarbeiter wegen angeblicher rechtlicher Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung rechtswidrig gewesen ist.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018, beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen am 15. Februar 2018 stellte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung den Antrag, die Beteiligte zu verpflichten das Mitbestimmungsverfahren in den genannten Fällen fortzuführen. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2018 beantragte die Beteiligte für das Hauptsacheverfahren,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Neben dem unter dem Aktenzeichen AN 7 P 17. 02404 anhängigen Verfahren sei das neuerliche Verfahren unnötig und mutwillig, da die Verfahren und Ausführungen zur Zustimmungsverweigerung nahezu identisch seien.

Der Antrag sei auch unbegründet, da die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unbeachtlich sei, weil ein Verweigerungsgrund von vorneherein und eindeutig nicht vorliege. Die formularartig vorgebrachten Einwände genügten nicht den Formerfordernissen des § 77 Abs. 2 BPersVG. Die Ankündigung der generellen Zustimmungsverweigerung beim Jour Fixe zeige, dass es dem Antragsteller um eine Blockade der Dienststelle gehe. Auch seine sonstigen Äußerungen (Rede auf der Personalversammlung am 13.12.2017 und Gerichtsschriftsatz vom 22.12.2017) zeigten ein falsches Verständnis des Antragstellers von seiner Aufgabenwahrnehmung. Dieser möchte eine Umschichtung der bisherigen Asylmitarbeiter in den Bereich Integration und Prozessbearbeitung und möchte Neueinstellungen bzw. neue Stellen ohne Sachgrund verhindern. Er reklamiere damit amtspolitische Entscheidungen, was ihm nicht zustehe. Ihm komme es nicht auf den Personaleinzelfall an. Die Entscheidung, befristete Einstellungen vorzunehmen, sei nicht vom Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG umfasst. Lediglich die Eingliederung in die Dienststelle, nicht aber deren Modalitäten begründen die Mitbestimmung des Antragstellers. Die vom ihm vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe lägen auch offensichtlich außerhalb des Schutzzweckes des Mitbestimmungstatbestandes.

Worin genau ein Verstoß gegen Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 6 HGrG und § 7 BHO liege, trage der Antragsteller nicht vor. Hinsichtlich der Umschichtung des Personalbedarfs stehe ihm kein Mitbestimmungsrecht zu und auch kein allgemeinpolitisches Mandat. Im Rahmen der Haushaltsaufstellung habe der Antragsteller außerdem zunächst ein positives Votum abgegeben.

Der Anwendungsbereich des § 21 BHG 2017 sei nicht eröffnet, da befristete Einstellungen nicht zu einer Besetzung einer Stelle oder Planstelle führten.

Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 TzBfG werde offensichtlich nicht mehr aufrechterhalten. Im Rahmen des § 7 TzBfG beschränkten sich die Rechte des Personalrats nach § 7 Abs. 3 TzBfG auf einen Informationsanspruch, der lediglich nach § 68 Abs. 2 BPersVG geltend gemacht werden könne, aber nicht zur Zustimmungsverweigerung führen dürfe.

Ob ein Verstoß gegen § 81 SGB IX a.F. (§ 164 SGB IX n.F.) ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG überhaupt begründe, sei umstritten. Jedenfalls bestünde dieses nur, wenn die Dienststelle der Prüfpflicht nach § 81 Abs. 1 SGB IX a.F. nicht nachgekommen bzw. die Angelegenheit nicht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB IX a.F. mit der Personalvertretung erörtert bzw. diese nicht unterrichtet hätte. Dies sei aber nicht geltend gemacht. Die Prüfung erfolge regelmäßig durch das Bundesverwaltungsamt. Der Vorwurf des fehlenden Nachweises könne allenfalls als Informationsdefizit i.S.v. § 68 Abs. 2 BPersVG geltend gemacht werden. Das gleiche gelte für einen Verstoß gegen § 122 SGB IX a.F. (§ 205 SGB IX n.F.). Dieser könne außerdem allenfalls durch die Gesamtvertrauensperson der schwer behinderten Menschen geltend gemacht werden. Ein Verstoß gegen § 104 Abs. 5 SGB IX a.F. (§ 187 Abs. 5 SGB IX n.F.) scheide aus, weil Normadressat dieser Vorschrift die Bundesagentur für Arbeit, nicht aber das Bundesamt sei.

Für eine Zustimmungsverweigerung wegen einer Benachteiligung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG seien nachprüfbare Tatsachen vorzutragen und die benachteiligten Beschäftigten namentlich zu nennen. Bei einer Benachteiligung könne nur auf den Verlust eines „Rechts“, z.B. auf eine Anwartschaft oder eine Position mit rechtlich gesteigerter Qualität abgestellt werden. Eine Erschwerung der bestehenden Arbeitsbedingungen und der Verlust einer Chance genügten hingegen nicht und damit nicht das Auslaufen einer Befristung für die bisher Beschäftigte oder eine nicht mögliche Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine Aufgabenumorganisation begründe kein Mitbestimmungsrecht für das Stammpersonal. Es werde auch bestritten, dass eine Basisschulung für die neuen Mitarbeiter nicht stattfinde. Eine Mehrbelastung für das Stammpersonal werde nur pauschal und unsubstantiiert vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten AN 7 P 18.00148 und AN 7 PE 17.00288 und die Parallelfälle AN 7 P 17.02404 und AN 7 P 18.00322 mit den Schriftsätzen der Parteien einschließlich der Anlagen hierzu Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2018, für deren Verlauf auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird, beantragte die Antragstellerseite:

Es wird festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens mit der Begründung der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers in den in den jeweiligen Schriftsätzen genannten Fällen rechtswidrig gewesen ist.

Gründe:

II.

Der auf die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers gerichtete Feststellungsantrag im Falle von 21 vorgenommen Einstellungen beim Bundesamt ist zulässig und begründet.

1. Der Zulässigkeit des Antrags steht insbesondere nicht entgegen, dass die Einstellungen bereits vollzogen sind, d.h. für die benannten Mitarbeiter jeweils Arbeitsverträge wirksam abgeschlossen wurden; eine Erledigung des Rechtsstreits ist vorliegend nicht eingetreten. Vielmehr besteht für den Antragsteller auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse, da die Arbeitsverträge noch laufen und das Mitbestimmungsverfahren somit für die konkreten Einstellungen noch nachgeholt werden kann (BVerwG, B.v. 7.12.94, 6 P 35/ 92, B.v. 6.9.95, 6 P 41/93 – beide juris). Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BAG, U.v. 5.4.01, 2 AZR 580/99 – juris) kommt außerdem eine Dienstfreistellung von fehlerhaft eingestellten Mitarbeitern zumindest in Betracht, so dass die Klärung der Rechtsfrage nicht rein akademischer bzw. abstrakter Natur ist und der Rechtstreit auch nicht lediglich für zukünftige, vergleichbare Fälle Auswirkungen hat, sondern sich bei entsprechender Antragstellung auch auf die konkreten Arbeitsverhältnisse auswirken könnte. Ein in jeder Hinsicht abgeschlossener, nicht mehr rückgängig zu machender Sachverhalt, der einem konkreten Feststellungsantrag entgegenstünde, ist nicht gegeben.

Der Antragsteller war auch nicht deshalb an einer gerichtlichen Feststellung gehindert, weil er unter dem Aktenzeichen AN 17 P 17.02404 bereits ein paralleles Feststellungsverfahren für Neueinstellungen beim Bundesamt führt. Im früher anhängig gewordenen Parallelverfahren sind Neueinstellungen von 23 anderen Mitarbeitern betroffen. Zwar wäre es auch zulässig gewesen, nur ein Feststellungsverfahren mit abstraktem Feststellungsantrag zu führen (s. hierzu BVerwG, B.v. 11.3.2014, 6 PB 41/13 – juris, B.v. 6.9.95, a.o.O.), um die streitigen Rechtsfragen in allgemeiner Form zu lösen. Hierauf musste sich der Antragsteller jedoch nicht beschränken, solange die dem Antrag zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnisse noch andauern, insbesondere sich nicht durch Zeitablauf erledigt haben. Solange eine Nachholung der Mitbestimmungsverfahren bei den weiteren Neueinstellungen möglich ist, ist eine konkrete Antragstellung zulässig und auch in ihrer Wirkung weitergehend. Neben der Nachholung des Stufenverfahrens in jedem Einzelfall ist über diesen Weg auch ein Freistellungverlangen der Personalvertretung noch denkbar. Eine abstrakte Feststellung hätte hingegen keinen unmittelbaren Einfluss auf die Personaleinzelfälle. Es liegt auch keine Erklärung der Beteiligten vor, dass das Ergebnis im Erstverfahren auf die Parallelfälle Anwendung findet. Ein Rechtschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse des Antragstellers kann in dieser Situation nicht verneint werden.

2. Dem Erfolg des Antrags steht auch nicht entgegen, dass an der Spitze des Bundesamtes zwischenzeitlich ein personeller Wechsel eingetreten ist bzw. die Stelle des Präsidenten bzw. der Präsidentin derzeit vakant ist. Die Parteien personalvertretungsrechtlicher Streitigkeiten sind zwar regelmäßig Personen bzw. Stellen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem BPersVG wahrnehmen und nicht der dahinter stehende Rechtsträger. Damit ist Beteiligter im vorliegenden Verfahren der Leiter bzw. die Leiterin des Bundesamtes. Die Antrags- und Beteiligtenbefugnis sowie Passivlegitimation sind jedoch nicht an die Person des jeweiligen Amtsinhabers, sondern an das Amt als solches gebunden, sodass ein Wechsel in der Person des Leiters bzw. ein Ausscheiden der Präsidentin des Bundesamtes auf das Beschlussverfahren ohne Einfluss ist, das Verfahren ohne Unterbrechung fortgesetzt und – unter Berichtigung des Rubrums – entschieden werden konnte (BVerwG,B.v. 10.8.1978, 6 P 38.78 – juris, VG Ansbach, B.v. 4.8.2016, AN 7 P 16.00296 – juris).

3. Der Feststellungsantrag ist auch der Sache nach begründet. Die Beteiligte hat die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu Unrecht als unbeachtlich behandelt.

a) Bei den klagegegenständlichen auf zwei Jahre befristeten Einstellungen handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Anknüpfungspunkt der Mitbestimmung ist dabei die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in den Betrieb (Altva-ter/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Aufl. § 75 Rn. 26 m.w. N., BVerwG, B.v. 17.8.1989, BVerGE 82, 288, 291). Eine Eingliederung liegt dabei auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen von mehr als nur geringfügiger Dauer vor und ist bei zweijährigen Arbeitsverhältnissen nicht zweifelhaft.

b) Der Antragsteller hat - was unter den Parteien nicht streitig ist - seine Zustimmung fristgerecht und schriftlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG gegenüber der Beteiligten verweigert. Die Zustimmungsverweigerung war auch beachtlich, sodass eine Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG nicht eingetreten ist.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts hat über den Wortlaut der Mitbestimmungsvorschriften hinaus die Schranke der Beachtlichkeit der Verweigerung entwickelt, um Fällen rechtsmissbräuchlicher Verweigerungshaltung von Personalvertretungen entgegenzuwirken. Unbeachtlich sind danach außer bei vollständigem Fehlen einer schriftlicher Begründung oder bei lediglich formelhafter Begründung auch Verweigerungen mit Gründen, die offensichtlich außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung liegen, die sich von vorneherein und eindeutig keinem Mitbestimmungstatbestand zuordnen lassen, völlig aus der Luft gegriffen oder neben Sache liegend sind sowie dann, wenn der vorgebrachte Standpunkt nur zum Schein eingenommen wird, die genannten Gründe aber rechtsmissbräuchlich vorgeschoben werden (BVerwG, B.v. 7.12.94, 6 P 35.92 und B.v. 9.12.92, 6 P 92/91, BAG, U.v. 19.6.2007, 2 AZR 58/06 – jeweils juris). Dabei dürfen aber, da es sich lediglich um eine Missbrauchskontrolle handelt und es sich bei Personalräten oftmals um juristische Laien handelt und überdies kurze Fristen einzuhalten sind, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, sondern ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (BVerwG, B.v. 17.8.1998, 6 PB 4/98 - juris - und vom 9.12.92, a.o.O., Parafianowicz/Barthel, Die Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung, ZRT 2013, 64-77, Ausf. unter 4.4). Lediglich, wenn die vorgebrachten Gründe nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise möglich erscheinen, kann von Unbeachtlichkeit ausgegangen werden. Vorgebrachte Rechtsauffassung sind damit nur dann als unbeachtlich anzusehen, wenn sie offensichtlich fehlerhaft sind und etwa einer gefestigten Rechtsprechung widersprechen (BVerwG, B.v. 7.12.94, a.o.O., Lorenz/Etzel/Gerhold, BPersVG, Stand Jan. 2018, § 69 Rn. 61). Entscheidend für die Beurteilung ist dabei die Sicht eines sachkundigen Dritten (BVerwG, B. 17.8.98, a.o.O.) und nicht die subjektive Sicht der Parteien. Insbesondere hat die Dienststellenleitung die Begründung des Personalrats keiner Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit oder gar Durchsetzbarkeit zu unter-suchen (BVerwG, B.v. 9.12.92, a.o.O). Diese Prüfung bleibt vielmehr dem einzuleitenden weite-ren Verfahren vorbehalten. Auch die aus Leitungssicht die Personalmaßnahme rechtfertigenden Gründe sind deshalb erst im nächsten Stadium des Mitbestimmungsverfahren zu betrachten und können nicht schon zu dessen Abbruch führen, rechtfertigen vielmehr die Fortsetzung des partnerschaftlichen Verfahren gerade.

c) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers nicht unbeachtlich. Beachtlich war jedenfalls und insbesondere die Geltendmachung einer Mehrbelastung für die bisherigen Belegschaft durch Einarbeitung der neuen Mitarbeiter. Die Begründung lässt sich dem Versagungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zuordnen und ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht lediglich zum Schein vorgeschoben.

Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG kann der Personalrat seine Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme (…) andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Eine Benachteiligung in diesem Sinne stellt nach der Rechtsprechung auch eine Mehrbelastung des Personals durch die beabsichtigte Maßnahme dar. Erfasst ist also auch ein rein faktischer Nachteil für die bisherigen Mitarbeiter, zum Beispiel durch Störung der Arbeitsabläufe oder sonstige Erschwernisse von nicht unerheblichem Gewicht (BVerwG, B.v. 6.9.1995, 6 P 41/93, B.v. 7.4.10, 6 P 6/09, Lorenz, a.o.O., § 77 Rn. 121). Der Tatbestand der Benachteiligung ist nicht nur bei einer konkurrierenden Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Person und zu Lasten einer anderen erfüllt. Der Personalrat ist nicht auf das Geltendmachen von fehlerhaften, diskriminierenden Auswahlkriterien bei Neueinstellungen beschränkt.

Eine derartige tatsächliche Belastung hat der Antragsteller in seinen Begründungen jeweils – jedenfalls auch – geltend gemacht, diese ausreichend begründet und im gerichtlichen Verfahren noch weiter präzisiert. Der Personalrat befürchtet danach eine Erschwernis durch die notwendige Einarbeitung einer Vielzahl von neuen Mitarbeitern durch die bisherige Belegschaft und bezieht sich zur Begründung auch auf die Erfahrungen der letzten Jahre, in denen die Stammbelegschaft bereits eine große Anzahl neuer Kollegen einzuarbeiten hatte und dabei gleichzeitig unter hohem Arbeitsdruck durch die Abarbeitung hoher Asylzahlen stand.

Zwar blieb das Vorbringen des Antragstellers insoweit unkonkret, als einzelne belastete Personen weder namentlich, noch mit ihrer konkreten Stelle benannt wurden, jedoch baut das Argument des Antragstellers gerade auf der Vielzahl der notwendigen Einarbeitungen auf bzw. auf der durch die Masse der Neueinstellungen – aus seiner Sicht – schwerwiegende Situation, die in ihrem Ausmaß und in Verbindung mit der weiteren Belastungssituation der Mitarbeiter zum Problem werde und nicht auf der individuellen Situation einzelner bzw. bestimmter Mitarbeiter. Der Antragsteller nimmt damit – sogar in besonderer Weise – kollektive Interessen der (Gesamt-)Belegschaft wahr und nicht nur die Interessen von einzelnen Mitarbeitern. In dieser Situation gehört zu Substantiierung des Vorbringens aus Sicht des Gerichts nicht zwingend die na-mentliche Benennung der benachteiligten Personen, sondern genügt eine – hier (noch) ausreichend substantiierte – Beschreibung der Gesamtsituation. Zu der Situation, dass der sich häufende und besondere Einarbeitungsaufwand erst in Kumulation mit einer weiteren Belastungssituation wie starkem Arbeitsanfall und engen Zeitvorgaben die Schwelle der noch zumutbaren Belastung überschreitet und die Zumutbarkeitsfrage neu aufwirft, vgl. auch BVerwG, B.v. 6.9.1995, a.o.O. Eine andere Sicht der Dinge würde die Schwelle der Beachtlichkeit und den offenen Tatbestand des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG überspannen und dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens nicht gerecht werden. Zur Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens genügt nach dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG nämlich schon die Besorgnis von Nachteilen, wobei sich diese Besorgnis aus Tatsachen ergeben muss und nicht aus der Luft gegriffen sein darf. Diese Anforderungen sind aus Sicht des erkennenden Gerichts vorliegend in Bezug auf das Argument der belastenden Einarbeitung klar erfüllt.

d) Eine Unbeachtlichkeit dieses Arguments ergibt sich auch nicht deshalb, weil es nur zum Schein geltend gemacht wurde. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der Antragsteller in Wahrheit ganz andere, etwa allgemeinpolitische Ziele verfolgt, was ihm nicht zustünde. Dem Antragsteller geht es, jedenfalls ganz überwiegend, vielmehr um die Belange der eigenen Belegschaft und nicht etwa um übergeordnete arbeitsmarktpolitische oder generelle tarifliche Zielsetzungen.

Auch eine reine Blockadehaltung des Antragstellers gegenüber der Beteiligten ist nicht zu er-kennen. Zwar waren und sind die Fronten zwischen den Parteien ersichtlich verhärtet, eine Verweigerungshaltung aus Trotz oder Rache sieht das Gericht jedoch nicht. Insbesondere die Tatsache, dass der Antragsteller zu Beginn der neuen Einstellungsrunde im Sommer 2017 einzelnen Neueinstellungen nach Gesprächen mit der Beteiligten und einer erneuten Abwägung zugestimmt hat, spricht gegen eine derartige Blockadeposition. Die Parteien standen zu diesem Zeitpunkt auch noch in regelmäßigen Gesprächen miteinander (Jour fixe), was weiter gegen eine derartige Motivation spricht. Auch die dort gefallenen Worte des Vorsitzenden des Antragstellers stellen nach Ansicht des Gerichts keinen ausreichenden Beleg für eine generelle Verweigerungshaltung dar. Zum einen dürfen spontane Äußerungen in Rahmen von angespannten Diskussionen nicht auf die Goldwaage gelegt werden, zum anderen hat der Antragsteller als Gremium mehrheitlich für die Verweigerung gestimmt und handelt es sich nicht um eine Entscheidung seines Vorsitzenden. Auch sonstige Hinweise auf eine sachfremde Motivation des Antragstellers sieht das Gericht nicht. Insbesondere ist eine Änderung einer früheren Position kein Hinweis auf Unsachlichkeit.

e) Offenbleiben kann, inwieweit auch die weiteren Verweigerungsgründe des Antragstellers beachtlich waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 27.11.1991, 6 P 15/90 – juris) kann eine Benachteiligung der Belegschaft i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG durchaus auch darin liegen, dass durch den gezielten Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen die Schaffung neuer Arbeitsplätze bzw. die Anhebung von Planstellen umgangen wird. Nachdem bereits die Besorgnis einer derartigen Benachteiligung ausreichend ist und sich der Antragsteller auf die unstreitige Tatsache beruft, dass befristete Beschäftigte der vorherigen Einstellungsrunde, deren Verträge auslaufen, teilweise keine neuen befristeten oder unbefristete Arbeitsverträge angeboten bekamen, liegt auch insoweit eine Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung nahe, da die die Notwendigkeit gegebenenfalls rechtfertigenden Gründe nicht im Rahmen der Beachtlichkeit zu prüfen sind, sondern erst im fortzusetzenden Mitbestimmungsverfahrens zwischen den Parteien zu erörtern sind.

f) Ob daneben weiter der Verweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG wegen Verstoßes gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder sonstige Bestimmung zum Tragen kommt, kann eben-so offenbleiben. Aspekte der Haushaltsführung und der Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Gelder dürften dabei wohl offensichtlich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Personalvertretung liegen. Verstöße gegen das TzBfG können hingegen grundsätzlich durchaus beachtlich sein (vgl. VG Ansbach, B.v. 9.2.2010, AN 8 P 09.00801 – juris).

Nach alledem war die vom Antragsteller begehrte Feststellung antragsgemäß auszusprechen und führt zur Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens.

4. Eine Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

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Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungsrecht Bund - vom 7. Okto
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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht der Behördenleitung (Beteiligte) für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren AN 7 P 18.00322 (Haup
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Tenor Es wird festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens mit der Begründung der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers bei der Einstellung der Mitarbeiter ...; ...; ...; ...; ...; ...; .
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Annotations

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreichbar sind.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen,

1.
wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und
2.
wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann.

(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Nummer 1. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(4) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe von einem Leistungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht.

(5) Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auch im Ausland erbracht werden, wenn dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe geboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

(3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können.

(2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Dabei ist auch die mit den Maßnahmen verbundene Risikoverteilung zu berücksichtigen. In geeigneten Fällen ist privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.

(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.

(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Behörden, Träger und sonstigen Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm beauftragten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.

(4) Der Personalrat erhält die Protokolle über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er oder die von ihm beauftragten Personalratsmitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist oder sind.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Kopie der Unfallanzeige nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Sie nehmen frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit auf. Die Bundesagentur für Arbeit oder ein Integrationsfachdienst schlägt den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vor. Über die Vermittlungsvorschläge und vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen unmittelbar nach Eingang zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Richterinnen und Richter wird der Präsidialrat unterrichtet und gehört, soweit dieser an der Ernennung zu beteiligen ist. Bei der Prüfung nach Satz 1 beteiligen die Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Absatz 2 und hören die in § 176 genannten Vertretungen an. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört. Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist die Schwerbehindertenvertretung nicht zu beteiligen, wenn der schwerbehinderte Mensch die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt.

(2) Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gelten hierzu die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

(3) Die Arbeitgeber stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen eine möglichst dauerhafte behinderungsgerechte Beschäftigung finden kann. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf

1.
Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2.
bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
3.
Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
4.
behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
5.
Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen
unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.

(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Behörden, Träger und sonstigen Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm beauftragten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.

(3) An den Besprechungen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.

(4) Der Personalrat erhält die Protokolle über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er oder die von ihm beauftragten Personalratsmitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist oder sind.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Kopie der Unfallanzeige nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.

Der Träger der Eingliederungshilfe kann mit dem Leistungsberechtigten eine Teilhabezielvereinbarung zur Umsetzung der Mindestinhalte des Gesamtplanes oder von Teilen der Mindestinhalte des Gesamtplanes abschließen. Die Vereinbarung wird für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen der Eingliederungshilfe abgeschlossen, soweit sich aus ihr nichts Abweichendes ergibt. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarungsziele nicht oder nicht mehr erreicht werden, hat der Träger der Eingliederungshilfe die Teilhabezielvereinbarung anzupassen. Die Kriterien nach § 117 Absatz 1 Nummer 3 gelten entsprechend.

Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen.

(1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmen sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen, dem Sozialraum und den eigenen Kräften und Mitteln; dabei ist auch die Wohnform zu würdigen. Sie werden so lange geleistet, wie die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes (§ 121) erreichbar sind.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind. Die Wünsche der Leistungsberechtigten gelten nicht als angemessen,

1.
wenn und soweit die Höhe der Kosten der gewünschten Leistung die Höhe der Kosten für eine vergleichbare Leistung von Leistungserbringern, mit denen eine Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, unverhältnismäßig übersteigt und
2.
wenn der Bedarf nach der Besonderheit des Einzelfalles durch die vergleichbare Leistung gedeckt werden kann.

(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 2 ist zunächst die Zumutbarkeit einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung zu prüfen. Dabei sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Kommt danach ein Wohnen außerhalb von besonderen Wohnformen in Betracht, ist dieser Wohnform der Vorzug zu geben, wenn dies von der leistungsberechtigten Person gewünscht wird. Soweit die leistungsberechtigte Person dies wünscht, sind in diesem Fall die im Zusammenhang mit dem Wohnen stehenden Assistenzleistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 2 im Bereich der Gestaltung sozialer Beziehungen und der persönlichen Lebensplanung nicht gemeinsam zu erbringen nach § 116 Absatz 2 Nummer 1. Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung ist ein Kostenvergleich nicht vorzunehmen.

(4) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen die Leistungen der Eingliederungshilfe von einem Leistungsanbieter erbracht werden, der die Betreuung durch Geistliche ihres Bekenntnisses ermöglicht.

(5) Leistungen der Eingliederungshilfe für Leistungsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland können auch im Ausland erbracht werden, wenn dies im Interesse der Aufgabe der Eingliederungshilfe geboten ist, die Dauer der Leistungen durch den Auslandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert wird und keine unvertretbaren Mehraufwendungen entstehen.

(1) Die Bundesagentur für Arbeit hat folgende Aufgaben:

1.
die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,
2.
die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen,
3.
die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von schwerbehinderten Menschen,
a)
die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 155 Absatz 1),
b)
die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind,
c)
die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) oder einem Inklusionsbetrieb eingestellt werden,
d)
die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder
e)
die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden,
4.
im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen die besondere Förderung schwerbehinderter Menschen,
5.
die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,
6.
die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 163 Absatz 2 und 4),
7.
die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht,
8.
die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 158 Absatz 2, § 159 Absatz 1 und 2),
9.
die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich die Ergebnisse ihrer Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und fachlicher Weisung. Zu den Ergebnissen gehören Angaben über die Zahl der geförderten Arbeitgeber und schwerbehinderten Menschen, die insgesamt aufgewandten Mittel und die durchschnittlichen Förderungsbeträge. Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht diese Ergebnisse.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit führt befristete überregionale und regionale Arbeitsmarktprogramme zum Abbau der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen, besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen, insbesondere schwerbehinderter Frauen, sowie zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für schwerbehinderte Menschen durch, die ihr durch Verwaltungsvereinbarung gemäß § 368 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 des Dritten Buches unter Zuweisung der entsprechenden Mittel übertragen werden. Über den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu unterrichten.

(4) Die Bundesagentur für Arbeit richtet zur Durchführung der ihr in diesem Teil und der ihr im Dritten Buch zur Teilhabe behinderter und schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben übertragenen Aufgaben in allen Agenturen für Arbeit besondere Stellen ein; bei der personellen Ausstattung dieser Stellen trägt sie dem besonderen Aufwand bei der Beratung und Vermittlung des zu betreuenden Personenkreises sowie bei der Durchführung der sonstigen Aufgaben nach Absatz 1 Rechnung.

(5) Im Rahmen der Beratung der Arbeitgeber nach Absatz 1 Nummer 2 hat die Bundesagentur für Arbeit

1.
dem Arbeitgeber zur Besetzung von Arbeitsplätzen geeignete arbeitslose oder arbeitssuchende schwerbehinderte Menschen unter Darlegung der Leistungsfähigkeit und der Auswirkungen der jeweiligen Behinderung auf die angebotene Stelle vorzuschlagen,
2.
ihre Fördermöglichkeiten aufzuzeigen, soweit möglich und erforderlich, auch die entsprechenden Hilfen der Rehabilitationsträger und der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.