I.
Die Parteien streiten um die Kostentragungspflicht der Behördenleitung (Beteiligte) für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren AN 7 P 18.00322 (Hauptsacheverfahren).
Im Hauptsachverfahren ging es um die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Gesamtpersonalrats (Antragsteller) für vier auf zwei Jahre befristete Neueinstellungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Der Antragsteller hatte im Dezember 2017 seine Zustimmung zur Neueinstellung verweigert, woraufhin die Beteiligte die Verweigerung als unbeachtlich eingestuft und die Einstellungen vorgenommen hatte.
Bereits zuvor hatte der Antragsteller in 44 ähnlichen Einstellungsfällen seine Zustimmung mit ähnlicher bzw. identischer Begründung verweigert und hatte die Beteiligte die entsprechenden Einstellungen vorgenommen. Hinsichtlich der ersten 23 Einstellungsfälle leitete der Antragsteller mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 20. November 2017 eingegangenem Schriftsatz ein auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstellungen gerichtetes Beschussverfahren ein (AN 7 P 17.02404). Für die weiteren 21 Einstellungen wurde die gerichtliche Feststellung mit Schriftsatz vom 22. Januar 2018 beantragt (AN 7 P 18.00148).
Anfang Februar 2018 beschloss der Antragsteller, das gerichtliche Hauptsacheverfahren für die weiteren vier Einstellungen einzuleiten. Am 12. Februar 2018 beantragte er bei der Beteiligten die Übernahme der Kosten für dieses Verfahren.
Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2018 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach die o.g. Feststellung in der Hauptsache und beantragte weiter:
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte die Kosten des Antragstellers zu tragen hat.
Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 lehnte die Beteiligte die Kostentragung gegenüber dem Antragsteller ab.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 setzte das Gericht als Termin zur mündlichen Verhandlung für alle drei Hauptsacheverfahren den 18. April 2018 fest und lud die Parteien.
Beteiligte beantragte mit Schriftsatz vom 14. März 2018, den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass von Beteiligtenseite die Kosten für das Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.02404 getragen würden. Eine Kostentragungspflicht für weitere Einzelverfahren bestehe nicht, da die Möglichkeit zur Durchführung eines Gruppenverfahrens bestehe.
Mit Beschluss vom 21. März 2018 trennte das Gericht den Kostentragungsanspruch vom Hauptsacheverfahren ab und führte das Kostenverfahren unter dem Aktenzeichen AN 7 P 18.00559 fort.
Am 12. April 2018 beschloss der Antragsteller in seiner Sitzung, den Kostenanspruch gerichtlich geltend zu machen. Der Beschluss wurde dem Gericht am 13. April 2018 vorgelegt.
Am 16. April 2018 lud das Gericht das Hauptsache- und Kostenverfahren ab und verfügte am 3. Mai 2018 die erneute Ladung für den 19. Juni 2018. Dem Hauptsacheverfahren - sowie den zwei weiteren Hauptsacheverfahren - wurde mit Beschluss vom 19. Juni 2018 stattgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte AN 7 P 18.00322/ AN 7 P 18.00559, AN 7 P 17.02404 und AN 7 P 18.00148 Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass seine außergerichtlichen Kosten für das Hauptsacheverfahren AN 7 P 18.00322 durch die Beteiligte getragen werden.
1. In den gerichtskostenfreien personalrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 ff. ArbGG wird über die außergerichtlichen Kosten der Parteien nicht im Wege einer gerichtlichen Annexentscheidung entschieden, sondern richtet sich die Kostenfrage nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Dieser materielle Kostentragungsanspruch ist bei Uneinigkeit der Parteien demzufolge auch in einem eigenen Beschlussverfahren geltend zu machen (Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber/Griebeling/Hebeler, BPersVG, Stand Januar 2018 § 44 Rn. 30, Altvater/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Aufl. 2013, § 44 Rn. 73a). Dabei kann, soweit hierüber Streit besteht, zunächst auch nur die streitige Frage der Kostentragungspflicht dem Grunde nach gerichtlich geltend gemacht werden. Jedenfalls wenn parallel dazu das Hauptsacheverfahren bei Gericht anhängig ist, kann nach Ansicht des Gerichts dem „Nebenanspruch“ nicht entgegengehalten werden, dass dieser erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens und unter Bezifferung der Höhe nach geltend zu machen ist. Hierfür sprechen weder prozessökonomische Gründe, noch ergibt sich diese Einschränkung aus der Vorschrift des § 44 BPersVG. Am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bestehen hier somit keine durchgreifenden Zweifel.
2. Der Gesamtpersonalrat ist als Inhaber des Anspruchs nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG hierfür antragsbefugt und aufgrund seines nachträglichen Beschlusses vom 12. April 2018 durch seinen Vorsitzenden bzw. den Prozessbevollmächtigten auch prozessführungsbefugt. Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG ist ein Personalrat prozessual nur dann ordnungsgemäß vertreten, wenn das Gremium die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs und die Bevollmächtigung im Einzelfall ausdrücklich beschlossen hat (BVerwG, B.v. 19.12.1996, 6 P 10/94 - juris). Auch der Vorsitzende eines Personalrats vertritt nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG den Personalrat nämlich (nur) im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse, ist nur ein „Vertreter in der Erklärung“ ohne eigene Kompetenzen (Lorenzen, a.a.O. § 32 Rn. 40) und kann eine wirksame Bevollmächtigung deshalb ohne Beschluss des Gremiums nicht aussprechen. Ein nach Einreichung des gerichtlichen Antrags, aber vor dessen Abschluss nachgeholter Gremiumsbeschluss ist insoweit aber ausreichend (BAG, B.v. 10.10.2007, 7 ABR 51/06, VGH Kassel, B.v. 22.09.94, TK 2038/93 – jeweils juris, BVerwG, a.a.O.).
3. Dem Antragsteller steht der Sache nach ein Anspruch auf Kostentragung durch die Beteiligte jedoch nicht zu. Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG für das unter dem Aktenzeichen AN 7 P 18.00322 anhängige Hauptsacheverfahren, bei dem es sich nach den Verfahren AN 7 P 17.02404 und AN 7 18.00148 um das 3. Hauptsacheverfahren in nahezu gleicher Angelegenheit handelt, liegen nicht vor.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Kosten eines gerichtlichen Beschlussverfahrens nach § 83 BPersVG (Lorenzen. a.a.O. § 44 Rn. 30). Grundsätzlich hat die Beteiligte damit die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dann zu tragen, wenn das Verfahren in Ausübung der Personalratstätigkeit eingeleitet wird (Lorenzen. a.a.O. § 44 Rn. 31), unabhängig davon, ob der Personalrat mit seiner Begründung durchdringt und das Verfahren „gewinnt“, was vorliegend aber ohnehin der Fall ist. Dabei sind auch die Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung zu tragen, wenn der Personalrat die Vertretung durch einen Anwalt für erforderlich halten durfte (BVerwG, B.v. 9.3.1992, 6 P 11/90 - juris).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht setzt dies voraus, dass es zunächst zu einem ernsthaften Einigungsversuch zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten gekommen ist (BVerwG, B.v. 9.3.1992, a.a.O.). Ob dies konkret – d. h. die vier Neueinstellungen betreffend - vor Einleitung des Hauptsacheverfahrens erfolgt ist, kann offenbleiben. Nachdem die Beteiligte die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers, die dieser mit einem 7-seitigen Schreiben begründet hat, als unbeachtlich eingestuft und dem Antragsteller dies ohne jegliche Begründung mitgeteilt hat, durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass weitere Gespräche seitens der Beteiligten nicht gewünscht und nicht zielführend sind. Die unmittelbare gerichtliche Geltendmachung durfte der Antragsteller in dieser Situation für notwendig erachten.
Weiter setzt das Für-Notwendig-Halten-Dürfen voraus, dass die Einleitung des Beschlussverfahrens unter dem Gesichtspunkt der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mutwillig und damit rechtsmissbräuchlich war. Mutwillig ist die Beschreitung des Prozessweges insbesondere dann, wenn von zwei gleichwertigen prozessualen Möglichkeiten der kostspieligere Weg beschritten wird (BVerwG, B.v. 9.3.1992, a.a.O., Rn. 34, BVerwG, B.v. 19.9.2012, 6 P 3/11 - juris). Dies ist hier der Fall, weil die Angelegenheit der vier befristeten Neueinstellungen des Verfahrens AN 7 P 18.00322 im Wege einer Klageänderung in die noch offenen Hauptsacheverfahren AN 7 P 17.02404 bzw. AN 7 P 18.00148 hätten eingebracht werden können. Dies hätte einen in Bezug auf Klärung und Durchsetzung der Rechtsposition des Antragstellers gleichwertigen, aber kostengünstigeren Weg dargestellt.
Zur umfassenden Wahrung seiner Rechte musste sich der Antragsteller zwar trotz der Vergleichbarkeit aller Verfahren nicht damit begnügen, die Neueinstellungen im Wege eines abstrakten Feststellungsantrags geltend zu machen, er durfte vielmehr jede einzelne Einstellung über ein Beschlussverfahren mit konkreter Antragstellung bei Gericht überprüfen lassen. Nur in dieser prozessualen Form konnte der Antragsteller sein Ziel, in allen Fällen das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen und ins Stufenverfahren einzutreten, wahren. Nachdem die befristeten Arbeitsverhältnisse der betroffenen vier Mitarbeiter noch liefen bzw. laufen, hatte sich das konkrete Begehren des Antragstellers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht erledigt und war der Antragsteller deshalb auch nicht auf eine allgemeine, abstrakte Feststellung, die Auswirkungen unmittelbar nur für die Zukunft und nur auf andere vergleichbare Fälle gehabt hätte, beschränkt. Jedoch hätte die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit, die in allen betroffenen Verfahren mit inhaltlich vergleichbarer, teilweise identischer Begründung versehen war, als Gruppenverfahren geführt werden können, das im Hinblick auf entsprechend viele Einzelverfahren gleichwertig ist (BVerwG, B.v. 9.3.1992, a.a.O. Rn.37). Entsprechende Gruppen hatte der Antragsteller bei Einleitung der Verfahren teilweise auch gebildet; so sind vom Verfahren AN 7 P 17.02404 23 Einstellungsvorgänge, vom Verfahren AN 7 P 18.00148 21 und vom Verfahren AN 7 P 18.00322 vier Einstellungen umfasst.
Nachdem die Einstellungen von der Beteiligten sukzessive vorgenommen worden sind, war es dem Antragsteller zunächst nur möglich, Verfahren bezüglich der Mitarbeiter einzuleiten, für die der Antragsteller seine Zustimmung verweigert hatte und deren Einstellungen anstanden bzw. bereits vollzogen waren. Jedoch hätte er die weiteren Personaleinstellungen mit vergleichbarer Sachlage im Wege einer Klage- bzw. Antragsänderungen in das bereits anhängige (Erst-)Beschlussverfahren einbringen können. Nach § 83 BPersVG i.V.m. § 81 Abs. 3 ArbGG ist eine Klageänderung in personalrechtlichen Beschlussverfahren möglich, wenn alle Beteiligten dem zustimmen bzw. nicht widersprechen oder das Gericht eine Änderung für sachdienlich hält. Sachdienlich ist eine Erweiterung des Prozessstoffes dann, wenn dadurch die endgültige Beilegung des Streits gefördert und ein neuer Prozess vermieden wird (Thomas/Putzo, ZPO 37. Aufl. 2016, § 263 Rn. 8, Kopp/Schenke, VwGO 23. Aufl. 2017, § 91 Rn. 2 ff). Dies ist der Fall, wenn sich die strittige Rechtsfrage wie hier in einer Vielzahl von Personaleinzelfällen gleich oder ganz ähnlich stellt. Eine Einbeziehung in das noch anhängige erste Verfahren wird vom Gericht ohne Weiteres als sachdienlich angesehen, solange das Erstverfahren noch nicht ein Verfahrensstadium erreicht hat, in dem eine gemeinsame Entscheidung rechtlich nicht mehr möglich bzw. tatsächlich schwierig oder prozessökonomisch nicht mehr sinnvoll erscheint. Am 20. Februar 2018, als das Verfahren AN 7 P 18.00322 anhängig gemacht wurde, war das Erstverfahren AN 7 P 17.02404 weder entschieden noch geladen, so dass eine gemeinsame Entscheidung aller Einzelfälle zu diesem Zeitpunkt noch ohne Weiteres möglich gewesen wäre und aus Sicht des Gerichts wie auch der Beteiligten sinnvoll erscheinen musste. Eine gemeinsame Ladung und zeitgleiche Entscheidung durch das Gericht ist letztlich auch erfolgt.
Die Einbeziehung in das noch laufenden Erstverfahren hätte auch einen geringeren Kostenaufwand bedeutet, weil nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für Gruppenverfahren unabhängig von der Anzahl der zu Grunde liegenden Personaleinstellungen der Regelgegenstandswert in Höhe von 5.000 EUR anzusetzen ist und sich somit geringere Rechtsanwaltsgebühren errechnen (VGH München, B.v. 30.5.17, 18 P 16.1700, BayVBl. 2018, 177). Selbst wenn anzuerkennen sein sollte, dass in der Situation von zeitlich aufeinanderfolgenden Personaleinzelfällen, die nur im Wege einer Klageänderung anhängig gemacht werden können, abweichend von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein höherer Gegenstandswert als einmalig 5.000 EUR anzusetzen sein sollte, wäre die Klageänderung wegen der Gebührendegression nach dem RVG der kostengünstigere Weg der gerichtlichen Geltendmachung.
Das bewusste Führen getrennter Verfahren ohne prozessrechtliche Notwendigkeit stellt ein mutwilliges Verhalten Antragstellerseite dar, wofür Beteiligte nicht aufzukommen hat. Der Antrag war damit abzulehnen.
Einer Kostenentscheidung für dieses Verfahren bedarf es nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 N1.1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).