Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. März 2014 - 6 PB 41/13

bei uns veröffentlicht am11.03.2014

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungsrecht Bund - vom 7. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

2

1. Dies gilt zunächst, soweit es um die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1 geht (Abschn. II 1 der Beschwerdebegründung).

3

a) Die dahingehende Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.

4

Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. Beschlüsse vom 23. September 2004 - BVerwG 6 P 5.04 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 77 S. 5 und vom 19. Februar 2013 - BVerwG 6 P 7.12 - BVerwGE 146, 48 = Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 53 Rn. 13 jeweils m.w.N.). Leitet der Antragsteller seine Rechtsposition aus seiner Stellung als Personalratsmitglied her, so entfällt seine Antragsbefugnis mit dem Ausscheiden aus dem Personalrat (vgl. Beschluss vom 23. September 2004 a.a.O. S. 6).

5

b) Da der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs mit der vorbezeichneten aktuellen Senatsrechtsprechung im Einklang steht, geht die auf ältere, überholte Rechtsprechung gestützte Divergenzrüge der Antragsteller ins Leere (§ 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

6

2. Der Beschwerde bleibt gleichfalls der Erfolg versagt, soweit es um das Erfordernis geht, vom konkreten zum abstrakten Feststellungsantrag überzugehen (Abschn. II 2 a und b der Beschwerdebegründung). Mit den dazu erhobenen Divergenzrügen kommen die Antragsteller nicht zum Zuge. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs weicht nicht von der aktuellen Senatsrechtsprechung ab.

7

a) Danach fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Feststellung begehrt wird, dass eine bestimmte, bereits abgeschlossene Maßnahme unwirksam sei oder dass an ihr ein Beteiligungsrecht bestanden habe, falls die Maßnahme im Zeitpunkt der Entscheidung keine Rechtswirkung mehr entfaltet. In diesem Fall könnte die Entscheidung einem Verfahrensbeteiligten lediglich bescheinigen, dass er Recht oder Unrecht gehabt habe. Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts gutachterlich tätig zu werden. Das Rechtsschutzinteresse für eine fallbezogene Feststellung wird auch nicht dadurch begründet, dass sie den Beteiligten für künftige Fälle als Richtschnur dienen könnte. Ist zu erwarten, dass die gleiche Streitfrage künftig erneut auftaucht, muss dem durch eine vom Ausgangsfall abgelöste Antragstellung Rechnung getragen werden, weil dann die Rechtskraftwirkung auch für diese Fälle entschieden werden kann. Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2002 - BVerwG 6 P 2.02 - Buchholz 251.4 § 100 HmbPersVG Nr. 2 S. 3, vom 9. Juli 2007 - BVerwG 6 P 9.06 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 30 Rn. 13 und vom 13. Juli 2011 - BVerwG 6 P 16.10 - BVerwGE 140, 134 = Buchholz 250 § 25 BPersVG Nr. 16 Rn. 12). Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn der Personalrat Rechte gegenüber dem Dienststellenleiter, sondern auch, wenn ein Personalratsmitglied Rechte gegenüber dem Personalrat geltend macht. Hat sich daher der angegriffene Personalratsbeschluss erledigt, muss das Personalratsmitglied zur abstrakten Antragstellung übergehen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs steht im Einklang mit der vorbezeichneten Rechtsprechung.

8

b) Er weicht in diesem Zusammenhang ferner nicht ab vom Senatsbeschluss vom 14. Juni 2011 - BVerwG 6 P 10.10 - (Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 17). Danach ist die Dienststelle, wenn sie eine Maßnahme unter Missachtung von Mitbestimmungsrechten getroffen hat, objektivrechtlich verpflichtet, die Maßnahme rückgängig zu machen, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist (a.a.O. Rn. 10). Nur unter dieser Voraussetzung ist ein "konkreter" Feststellungsantrag zulässig, bei welchem die geltend gemachte Verletzung des Mitbestimmungsrechts sich unmittelbar auf eine konkrete, in der Vergangenheit erlassene und seitdem vollzogene Maßnahme des Dienststellenleiters bezieht (vgl. Beschluss vom 2. Februar 2009 - BVerwG 6 P 2.08 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 16 Rn. 11).

9

Der angefochtene Beschluss steht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Entgegen der Annahme der Antragsteller hat der Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deswegen verneint, weil die Maßnahme, auf welche sich das streitige Begehren bezieht, vollzogen wurde. Er hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich um einen abgeschlossenen, nicht mehr rückgängig zu machenden Sachverhalt handelt (vgl. Beschlussabdruck Rn. 22 unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 12. November 2002 a.a.O.). Die Vollziehung der hier mitbestimmungspflichtigen Maßnahme - die Einstellung der Bewerberin als Beamtin - kann aus Rechtsgründen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dies sehen auch die Antragsteller so, wenn sie ausweislich ihrer Beschwerdebegründung ausführen, vorliegend sei eine Erledigung des konkreten Falls eingetreten (S. 12), ihnen gehe es nicht um das Rückgängigmachen der Einstellung einer Bewerberin (S. 14).

10

Die Sorge der Antragsteller wegen Gewährung effektiven Rechtsschutzes ist unbegründet. Hat sich eine beteiligungspflichtige Maßnahme erledigt, weil ihr Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so ist es dem Personalrat unbenommen, eine abstrakte Feststellung des Inhalts zu beantragen, dass in vergleichbaren Fällen ein Beteiligungsrecht besteht. Ebenso kann ein Personalratsmitglied, soweit es befugt ist, einen Personalratsbeschluss vor Gericht zu beanstanden (vgl. dazu Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - BVerwG 6 P 12.04 - Buchholz 251.95 § 24 MBGSH Nr. 1 Rn. 18 und vom 19. Februar 2003 a.a.O. Rn. 13), den Antrag stellen, dass ein Personalratsbeschluss unter dem Anlassfall vergleichbaren Voraussetzungen rechtsunwirksam ist. Ein dahingehender gerichtlicher Ausspruch ist besonders effektiv, weil sich seine Rechtskraftwirkung auf alle von ihm erfassten künftigen Fälle erstreckt.

11

c) Da der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs mit der vorbezeichneten aktuellen Senatsrechtsprechung im Einklang steht, geht die auf ältere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gestützte Divergenzrüge fehl. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob sich den zitierten älteren Entscheidungen überhaupt Rechtssätze entnehmen lassen, welche zu den entscheidungserheblichen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs im Gegensatz stehen.

12

3. Die Grundsatzrüge in Abschnitt II 2 c der Beschwerdebegründung greift nicht durch, weil die dort aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hängt von der Klärung dieser Rechtsfragen nicht ab.

13

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Begehren des Antragstellers, den Beschluss des Beteiligten zu 1 vom 12. Mai 2009 zu TOP 5.1.6 für unwirksam zu erklären, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses mit der tragenden Begründung abgelehnt, dass die mitbestimmungspflichtige Maßnahme, auf welche sich der Beschluss des Beteiligten zu 1 bezieht, vollzogen wurde und nicht mehr rückgängig zu machen ist. Diese Aussage bleibt von einer etwaigen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen unberührt. Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht auf die weitere Aussage im angefochtenen Beschluss berufen, wonach Mängel der internen Willensbildung des Personalrats die beteiligungspflichtige Maßnahme selbst grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft machen (Beschlussabdruck Rn. 24). Dabei handelt es sich lediglich um eine Hilfserwägung ("Dies gilt vorliegend auch deshalb"), die hinweggedacht werden kann, ohne jene tragende Aussage in Frage zu stellen. Die Aussage, dass die mitbestimmungspflichtige Personalmaßnahme wegen unangreifbarer Rechtsposition der eingestellten Beamtin nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist in ihrem Bestand nicht von der Beantwortung der Frage abhängig, welche Auswirkungen eine fehlerhafte personalratsinterne Willensbildung auf die Rechtmäßigkeit der fraglichen Personalmaßnahme hatte.

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 83 Vorläufige Maßnahmen


Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92a Nichtzulassungsbeschwerde


Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 46 Kosten der Personalratstätigkeit


(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund. (2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwen

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 25 Schutz und Kosten der Wahl


(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) Die Kosten der Wahl trägt der Bund. Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.