Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Okt. 2018 - AN 3 E 18.31175

bei uns veröffentlicht am11.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt.

2. Der Antrag wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

4. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.

Gründe

I.

Der nach eigenen Angaben 1985 geborene Antragsteller ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 3.10.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. November 2014 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 9. Februar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. April 2017 (R O 2 K 16.30347) abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. August 2017 (21 ZB 17.30912) abgelehnt.

Gegenstand dieser Verfahren war die exilpolitische Betätigung des Antragstellers für die EDFMS, für die Äthiopische-Menschenrechtsschutz-Arbeitsgruppe … und für Ginbot 7. Gegenstand der Verfahren waren eine Vielzahl von Bestätigungsschreiben der oben genannten Organisationen. Der Antragsteller machte auch geltend, er sei in den Medien vor allem über YouTube präsent.

Am 13. April 2018 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 12. April 2018 führte er zur Begründung aus, die Sachund Rechtslage haben sich zu seinen Gunsten geändert. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg sei davon ausgegangen, dass er keine Führungspositionen einer Oppositionspartei inne habe. Dies habe sich zwischenzeitlich geändert. Der Antragsteller sei in verschiedenen politischen Organisationen Führungsmitglied, weshalb er nunmehr einer erheblichen Verfolgungsgefahr in Äthiopien ausgesetzt sei. Insbesondere sei er zwischenzeitlich in der Führungshierarchie der EDFM aufgestiegen und sei nunmehr Mitglied des Vorstands in der Funktion eines „Finance Head“ auf Bundesebene. Er sei zuständig für die Kontrolle der Finanzen und Bundesländer der EDFM. Da über dem Vorstandsgremium nur noch die allgemeine Mitgliederversammlung stehe, sei die von der Rechtsprechung geforderte herausragende Stellung innerhalb einer exilpolitischen Organisation nun gegeben. Er hebe sich aus der Masse der sogenannten Mitläufer heraus. Außerdem sei der Antragsteller Gründer und Vorsitzender der Organisation“ Äthiopische Menschenrechtsschutz-Arbeitsgruppe- …“, die die Verbesserung der Menschenrechtslage in Äthiopien zum Ziel habe und sich gegen die Unterdrückung durch die Regierungspartei in Äthiopien einsetze. In dieser Funktion habe der Antragsteller unter anderem große Demonstrationen organisiert. Ein Video einer Veranstaltung vom 20. Februar 2018, auf dem der Antragsteller zu sehen sei, sei auf YouTube abrufbar. Des weiteren sei der Antragsteller Vorstand bei Patriotic Ginbot 7 der Stadt … er sei dort als „Rat“ tätig und Anführer einer Arbeitsgruppe. Früher hingegen sei er nur normales Mitglied gewesen. Er engagiere sich in dieser Funktion im „City’s member’s affairs committee“ und im „Social Media Movement committee“.

Im Übrigen wurde auf die verschärfte Situation in Äthiopien durch die Verhängung des Ausnahmezustandes seit Oktober 2016 hingewiesen. Außerdem sei die Polizei mit einem Foto, das den Antragsteller bei einer politischen Tätigkeit zeige, vermutlich aus dem Internet, zum Bruder des Antragstellers in Äthiopien gegangen und habe diesen mit den regimekritischen Tätigkeiten des Antragstellers konfrontiert. Der Bruder des Antragstellers sei daraufhin inhaftiert und erneut massiv verhört worden. Er habe zwischenzeitlich das Land verlassen müssen und lebe nun in Australien, obwohl er vorher ein gutes Leben in Äthiopien gehabt habe. Auch die Familie des Antragstellers wage es seitdem nicht mehr, mit diesem zu telefonieren, weil die große Angst bestehe, dass die Telefonate abgehört werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 12. April 2018 Bezug genommen. In der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Juni 2018 ergänzte der Antragsteller, er habe im April 2017 erfahren, dass die Polizei bei seinem Bruder gewesen sei. Dieser habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Australien aufgehalten.

Der Antragsteller heiratete am … eine als Flüchtling anerkannt eritreische Staatsangehörige. Die Eheleute haben eine gemeinsame Tochter, die am … 2018 geboren ist und für die am 7. September 2018 ein Asylantrag gestellt wurde.

Nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde wurde der Antragsteller mit Bescheid der Regierung von … vom 9. August 2018 ab 15. August 2018 dem Landkreis … … zugewiesen.

Mit Bescheid vom 14. September 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und lehnte den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 8. Februar 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 2).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Status des Antragstellers bei der Organisation „Patriotic Ginbot 7“ im Vergleich zum Asylerstverfahren kaum verändert habe. Es handle sich jeweils um Verwaltungstätigkeiten. Auch der Aufstieg in der Hierarchie bei der EDFM führe zu keiner Änderung der Sachlage. Vielmehr handele es sich um einen lediglich formalen Wechsel und um keine bedeutenden Unterschiede zur vorhergehenden Position. Bei lediglich ca. 320 Mitgliedern falle es nicht merklich ins Gewicht, ob eine Tätigkeit auf Bayern beschränkt sei oder auf ganz Deutschland ausgeweitet. Auch zeige der Wechsel von der früheren Öffentlichkeitsarbeit auf das Finanzmanagement im Ergebnis einen Rückzug aus dem öffentlichen Raum. Die seit dem Asylerstantrag unveränderte Beziehung zur “Äthiopischen-Menschenrechtsschutz-Arbeitsgruppe- …“ sei bereits im Klageverfahren Gegenstand der Prüfung gewesen und daher präkludiert. Auch die Bezugnahme auf den Vorfall, den der Antragsteller im Hinblick auf seinen Bruder geschildert habe, sei präkludiert, da er bereits im April 2017 davon Kenntnis erhalten, dies jedoch nicht rechtzeitig dem Bundesamt mitgeteilt habe. Wiedereinsetzungsgründe seien hierfür nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, die Entscheidung zu den nationalen Abschiebungsverboten zu revidieren, seien nicht ersichtlich.

Ausweislich eines Aktenvermerks wurde der streitgegenständliche Bescheid am 17. September 2018 zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten, der am 1. Oktober 2018 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Kläger Klage (AN 3 K 18.31176) erheben und beantragte, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Er macht geltend, die Antragsgegnerin habe sich mit den Aufgaben und der Position des Antragstellers nur rudimentär auseinandergesetzt und das Vorbringen im Asylfolgeantrag komplett ignoriert. Zur Tätigkeit bei der EDFM habe der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung unter anderem dargelegt, dass er damit befasst sei, eine Satzung zu entwerfen. Dies seien Aufgaben, die offensichtlich nur von Führungsmitgliedern ausgeführt würden. Ein Abstellen lediglich auf die Größe der Organisation gehe an diesem Vorbringen vorbei. Vielmehr komme es darauf an, als wie gefährlich eine exilpolitische Organisation von der äthiopischen Regierung angesehen werde und ob sie als politische Gegner mit geheimdienstlichen Methoden beobachtet werde. Hinsichtlich der Angaben des Antragstellers zu seiner Funktion in der Organisation Ginbot 7 gehe die Antragsgegnerin überhaupt nicht auf die im Folgeantrag vorgebrachten Aufgaben ein. Er sei im Vergleich zu früher nun Anführer der Arbeitsgruppen und nicht nur einfaches Mitglied. Neu sei auch, dass er nun zuständig sei für die Kontrolle der Finanzen, die Erstellung von Berichten über die finanzielle Aktivität und die Beaufsichtigung der Ausgaben und Einnahmen des Fonds und die Vermögenswerte des Hilfsfonds. Dieses Vorbringen sei vollkommen unberücksichtigt geblieben. Es sei ein Leichtes für den äthiopischen Geheimdienst, den Antragsteller aufgrund seiner Auftritte bei oppositionellen Veranstaltungen und Demonstrationen ausfindig zu machen und zu verfolgen. Man könne den Antragsteller ohne weiteres bei YouTube als Sprecher bei Demonstrationen finden. Infolge der Internetpräsenz sei es auch zu dem Übergriff auf den Bruder des Antragstellers gekommen. Auch wenn dieses Vorbringen möglicherweise präkludiert sein sollte, so sei doch gleichwohl wertend in die Beurteilung der Frage einzubeziehen, ob durch die exponierte exilpolitische Betätigung des Antragstellers eine Änderung der Sachund Rechtslage eingetreten sei. Letztlich erweise sich eine Abschiebung derzeit als unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 8 der EMRK sowie gegen Art. 6 Grundgesetz, da die Ehefrau und Tochter des Antragstellers ebenfalls in Deutschland lebten. Die Ehefrau sei als Flüchtling anerkannt, für die Tochter sei mit einer Anerkennung wegen § 26 Asylgesetz zu rechnen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, gegenüber der für die Abschiebung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, 7Satz 1 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.

Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2018, den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenund Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der die begehrte Mitteilung begründet.

1. Die nach § 88 VwGO zulässige und gebotene Auslegung des Antrags, die nach § 75 Abs. 1 AsylG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ergibt vorliegend, dass der Antragsteller die Mitteilung der Antragsgegnerin an die zuständige Ausländerbehörde begehrt, dass die bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 9. Februar 2016 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht vollzogen werden darf.

Denn der Antragsbegründung lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller zum einen davon ausgeht, dass ein Folgeverfahren durchzuführen ist (dazu 2.) und er zum anderen vom Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote ausgeht (dazu 3.).

Wegen der weiterreichenden Rechtsschutzgewährung unter Einbeziehung der Prüfung nationaler Abschiebungsverbote war der Antrag - auch wenn in der Hauptsache nur Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des Bescheides erhoben und nicht weiterhin hilfsweise im Wege einer Verpflichtungsklage auch das Feststellen von Abschiebungsverboten begehrt wird (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris) - entsprechend auszulegen.

Denn allein auf die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG kann nicht abgestellt werden, da diese allein den Folgeantrag nach § 71 AsylG betrifft (VG Augsburg, B.v. 28.2.2018 - Au 6 E 18.30245 m.w.N.).

Ein diesbezüglicher Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2, 1 VwGO ist auch ohne Erhebung einer Klage in der Hauptsache statthaft.

2. Die Rechtsprechung ist in den Fällen, in welchen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG über einen Folgeantrag negativ ohne Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung entschieden wird, uneinheitlich. Während Teile der Rechtsprechung infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 14. Dezember 2016 -1 C 4.16 - (BVerwGE 157,18) davon ausgehen, dass - da in der Hauptsache bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) die Anfechtungsklage statthafte Klageart sei - im gerichtlichen Eilverfahren ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen sei (so etwa VG München, B.v. 8.5.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 11ff.; VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 - W 8 E 17.33483 - juris Rn. 8 ff.), sind andere Gerichte der Meinung, richtiger Antrag sei in diesen Fallgruppen der nach § 123 VwGO. Dieser Auffassung schließt sich die Einzelrichterin aus folgenden Gründen an: Wie das Regime des § 71 Abs. 5 und 8 AsylG zeigt, berührt eine ablehnende Entscheidung im Folgeverfahren grundsätzlich nicht die Vollziehbarkeit der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren. Diese darf vor der Entscheidung im Folgeverfahren nicht vollzogen werden, lebt aber in dem Moment wieder auf, indem das Bundesamt nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG mitteilt, dass ein erneutes Asylverfahren nicht durchgeführt wird. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO würde zwar dazu führen, dass die Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aufschiebende Wirkung hat; die Bestandskraft der bereits vollziehbaren Abschiebungsandrohung würde durch eine solche Entscheidung jedoch nicht berührt und böte zusammen mit der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Im Falle des Obsiegens des Antragstellers wäre im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine entsprechende Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde auch dann noch nötig. Nach Art. 19 Abs. 4 GG ist deshalb am effektivsten Rechtsschutz zu erreichen, indem das Bundesamt verpflichtet wird, die entsprechende Mitteilung zu unterlassen bzw. eine solche zu widerrufen, so dass der Antragsteller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erreichen kann, hinsichtlich des Vollzugs der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung so gestellt zu werden, als wäre das Folgeverfahren (einschließlich der Entscheidungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) noch nicht abgeschlossen (so auch VG Regensburg, B.v. 8.8.2018 - RN 14 S 18.31949 und B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617; VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 - Au E 17.31264 -; VG Bayreuth, B.v. 11.7.2017 - B 6 17.32344 - alle juris). Auch die Gesetzesbegründung geht von einer vorläufigen Rechtsschutzgewährung nach § 123 Abs. 1 VwGO aus (BT-Drs. 12/4450, 26; Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2016, § 71 Rn. 110). Dieser Auffassung steht auch nicht die grundsätzliche Subsidiarität der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, da das Rechtsschutzziel allein mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erreichen ist.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides ist aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um etwa wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine derartige Regelung setzt das Glaubhaftmachen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Zudem ergibt sich aus § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Asyl, dass Maßstab der Prüfung im gerichtlichen Eilverfahren ist, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, hier also der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, bestehen. Dies verschärft den Maßstab für einen erfolgreichen Eilantrag. Es müssen daher erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 36 AsylG Rn. 21).

Einen solchen Anordnungsanspruch kann der Antragsteller - unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes, der wegen der oben dargelegten Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung auch dann bejaht werden muss, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht - nicht glaubhaft machen. Ihm steht im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) kein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu, da sich seinem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass sich die Sach- und Rechtslage nach Abschluss des Erstverfahrens zu seinen Gunsten geändert hat, § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Es sind keine erheblichen Gründe erkennbar, die die Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung des Bundesamtes begründen könnten.

Zunächst kann hierzu vollumfänglich auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen werden, § 77 Abs. 2 AsylG. Ergänzend wird ausgeführt:

a. Das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich seiner nach rechtskräftigem Abschluss des Asylerstverfahrens gesteigerten exilpolitischen Betätigung ist nicht geeignet, eine für ihn günstigere Sachentscheidung herbeizuführen.

Denn nach der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylG kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Asylbewerber nach unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach unanfechtbarer Ablehnung seines Antrags selbst geschaffen hat.

§ 28 Abs. 2 AsylG soll mit der gesetzlichen Missbrauchsvermutung verhindern, dass selbstgeschaffene Nachfluchtgründe v.a bei gesteigerter exilpolitischer Betätigung in einem Folgeverfahren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. BVerwG, B. v. 31.1.2014 - 10 B 5/14 - juris), um den Anreiz zu vermindern, bei unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben und damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 110; BT-Drs. 14/7387, S. 102; Hailbronner, AuslR, Stand September 2014, § 28 Rn. 44). Die Missbrauchsvermutung kann dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur schwer entkräftet werden, wenn der Asylbewerber nach dem erfolglosen Asylverfahren erstmals exilpolitisch aktiv wird oder seine bisherigen Aktivitäten intensiviert. Dann muss er gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, dies geschehe in erster Linie, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen (BVerwG, a.a.O.).

Der Antragsteller hat sein politisches Engagement nach eigenem Vorbringen nach Abschluss des Erstverfahrens stark intensiviert. Er hat keine Gründe genannt, die sein stark gesteigertes Engagement nach bestandskräftigem Abschluss des Erstverfahrens erklären können. Aus dem Vorbringen wird vielmehr deutlich, dass er damit die Anforderungen, die qualitativ an exilpolitische Betätigung gestellt werden, um Flüchtlingsschutz aufgrund von Nachfluchtgründen begründen zu können, erfüllen will. Es fällt auf, dass er in der Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Juni 2018 nicht nachvollziehbar begründen konnte, warum er in den Bundesvorstand bei EDFM - unabhängig von der Größe der Organisation - aufgestiegen ist. Substantiiertes Vorbringen hierzu fehlt.

Bezüglich der „Äthiopischen-Menschenrechtsschutz-Arbeitsgruppe- …“ gibt er nun - im Gegensatz zu seinen Einlassungen aus dem Erstverfahren - an, diese sogar gegründet zu haben. Die gesetzliche Wertung derartigen Vorbringens nach § 28 Abs. 2 AsylG als nicht geeignet zur Begründung eines Asylfolgeantrags wird durch das Vorbringen des Antragstellers bestätigt. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, warum sich ein abgelehnter und vollziehbar ausreisepflichtiger Asylbewerber, der die Gefahr politischer Verfolgung in seinem Heimatland befürchtet, derartig exponieren und damit die Verfolgungsgefahr bewusst erhöhen sollte.

Deshalb liegt es nahe, dass die gesetzlich aufgestellte Vermutung, der Kläger wolle Nachfluchtgründe zur Erlangung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in Deutschland über die Flüchtlingsanerkennung schaffen, auf den Kläger zutrifft.

b. Zudem haben sich nach der neueren Erkenntnislage für Äthiopien die Verhältnisse dort für politisch engagierte Menschen stark entspannt. So beschloss das Parlament im Juli 2018, die bisher als terroristisch eingestufte OLF, ONLF und Ginbot 7 aus der Liste der terroristischen Organisationen zu streichen (http://aljazeera.com/news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html). Der Ausnahmezustand wurde im Juni 2018 aufgehoben (http://www...com/de/äthiopien-hebtausnahmezustand-auf/a-44078868), insbesondere in Folge des Wechsels des Ministerpräsidenten ist mit einer Öffnung des politischen Systems in Äthiopien zu rechnen (http://dw.com/de/schritte-zu-mehr-demokratie-in-aethiopien/a-44783940).

c. Andere Gründe, etwa nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 VwVfG, die einen Anspruch des Antragstellers zur Durchführung eines Folgeverfahrens begründen könnten, sind nicht vorgetragen.

3. Auch auf das Bestehen von nationalen Abschiebungsverboten kann sich der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit Erfolg berufen.

Zwar ist die in Ziffer 2 erfolgte Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fehlerhaft, denn das Bundesamt hätte nach 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine sachliche Entscheidung über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten treffen und sich nicht auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken dürfen.

Im Ergebnis steht dem Antragsteller aber auch hier kein Anordnungsanspruch zu, weil er das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nicht geltend macht und Anhaltspunkte für ihr Vorliegen auch sonst nicht ersichtlich sind.

Soweit der Antragsteller sich auf den Schutz von Ehe und Familie beruft, weil seine Ehefrau und Tochter in Deutschland leben, ist dies als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Asylfolgeverfahren nicht Prüfungsgegenstand. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind von der zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen.

Nach alldem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 2 RVG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war abzulehnen, weil dem Antrag die für die Bewilligung erforderliche Erfolgsaussicht fehlt, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO.

Die Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 12. März 2019 - 8 B 18.30252

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tatbestand

1

Die Kläger, nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren.

2

Sie reisten im Juli 2012 in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund von Eurodac-Treffern stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass die Kläger zuvor bereits in Ungarn Asyl beantragt hatten, und richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Antwortschreiben vom 30. Juli 2012 bestätigten die ungarischen Behörden, dass der Kläger zu 1 zusammen mit seiner Familie im April 2012 dort Asyl beantragt habe. Wegen des Verschwindens der Familie sei das Asylverfahren beendet worden. Es werde zugestimmt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über ihre Asylanträge zu entscheiden.

3

Nachdem eine Überstellung der Kläger nach Ungarn nicht erfolgt war, stellte das Bundesamt Ende Januar 2013 fest, dass wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist im nationalen Verfahren zu entscheiden sei.

4

Mit Bescheiden vom 13. und 17. Juni 2014 lehnte das Bundesamt hinsichtlich aller Kläger die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab (Nr. 1), stellte aber jeweils fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Nr. 2). Zur Begründung führte es aus, es handele sich bei dem Asylantrag nach der erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn jeweils um einen Zweitantrag. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Die humanitären Bedingungen in Afghanistan führten jedoch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

5

Mit ihrer zunächst erhobenen Verpflichtungsklage begehrten die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes. Sie hätten glaubhaft geschildert, dass der Klägerin zu 3 in Afghanistan die Zwangsverheiratung drohe. Von einem Zweitantrag sei nicht auszugehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nahmen die Kläger ihre Verpflichtungsanträge auf richterlichen Hinweis zurück und beantragten nur noch, jeweils die Nr. 1 der Bescheide vom 13. und 17. Juni 2014 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anfechtungsklage sei die statthafte Klageart, wenn - wie vorliegend - Streit darüber bestehe, ob ein Anwendungsfall des § 71a AsylG gegeben sei. Im Unterschied zum Folgeverfahren nach § 71 AsylG seien hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und müsse deshalb zunächst die Verfahrenssituation ermittelt, also festgestellt werden, ob überhaupt eine "Zweitantragssituation" vorliege. Insoweit sei den Klägern das Recht einzuräumen, zunächst isoliert die sie beschwerende Wertung als Zweitantrag zu beseitigen und damit den Weg freizumachen für ein vom Bundesamt durchzuführendes Asylverfahren.

7

Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung der Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Ein "erfolgloser Abschluss" (§ 71a AsylG) des in Ungarn eingeleiteten Asylverfahrens liege nicht vor, weil das Erstverfahren in Ungarn noch nicht endgültig beendet sei. Ungarn habe sich damit einverstanden erklärt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über deren Asylbegehren zu entscheiden. Dies entspreche den Auskünften des Auswärtigen Amtes zum ungarischen Asylverfahrensrecht. Danach sei ein endgültiger Verfahrensabschluss mit der Folge, dass ein neuerliches Asylbegehren als Folgeantrag gewertet werde, nur anzunehmen, wenn ein vorheriges Asylverfahren in der Sache unanfechtbar negativ abgeschlossen oder das Asylverfahren nach ausdrücklicher schriftlicher Rücknahme des Asylbegehrens unanfechtbar eingestellt worden sei. Sei ein Asylverfahren hingegen ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden, könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Ausgehend davon liege auch in Deutschland keine "Zweitantragssituation" vor, sondern müsse über das Asylbegehren erstmals entschieden werden. Denn die Dublin II-VO enthalte keine Regelung, nach der der Zuständigkeitsübergang auch zu einem formellen oder materiellen Rechtsverlust führen könnte.

8

Die Beklagte macht mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anwendungsbereich von § 71a AsylG fehlerhaft zu eng bestimmt. Im Unterschied zu der das Folgeantragsverfahren betreffenden Regelung des § 71 AsylG beziehe sich § 71a AsylG nicht nur auf die in jener Vorschrift angeführten Konstellationen der Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags, sondern richte sich mit der Formulierung vom "erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens" auf einen potentiell weitergehenden Kreis von Fallgestaltungen. Ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens liege immer auch dann vor, wenn ein in dem Mitgliedstaat vorausgegangenes behördliches Asylverfahren ohne inhaltliche Prüfung einen formellen Abschluss gefunden habe. Dabei sei unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im sicheren Drittstaat die Möglichkeit einer Wiedereröffnung oder einer anderweitigen Fortführung bzw. Prüfung der bis zum Verfahrensabschluss bestehenden Schutzgründe bestehe. Nicht zuletzt die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 17. März 2016 (Rs. C-695/15) belege, dass Unionsrecht gerade nicht fordere, auf die zur Wiederaufnahme bzw. Verfahrensfortführung im sicheren Drittstaat bestehende Rechtslage abzustellen. Die Asylverfahrensrichtlinie a.F. stelle es den Mitgliedstaaten frei, ob sie die Wiedereröffnung eines eingestellten Verfahrens ermöglichten. Dieser dem innerstaatlichen Normgeber unionsrechtlich eröffnete Gestaltungsspielraum würde erheblich beeinträchtigt, wenn dem Berufungsgericht zu folgen wäre. Sei die Prüfung des Asylantrags in Deutschland durchzuführen, müssten auch die hier geltenden Gesetze Anwendung finden.

9

Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren in Ziffer 1 der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. und 17. Juni 2014 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.). Sie ist auch begründet, denn die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, liegen nicht vor (2.). Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben (3.) und verletzt die Kläger in ihren Rechten (4.).

13

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

14

1. Zu Recht haben die Vorinstanzen die nach Rücknahme der Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur noch anhängige Anfechtungsklage in der vorliegenden prozessualen Konstellation als statthaft angesehen.

15

Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG bzw. - hier - § 71a AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der - materiellrechtlich unverändert geregelte - Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

16

Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt, ebenso wie die hier noch ergangene - gleichbedeutende - Ablehnung der Durchführung eines weiteres Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. zur bisherigen Rechtslage Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2016, § 71a Rn. 39). Sie verschlechtert die Rechtsstellung der Kläger, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass ihr Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71a Abs. 5 i.V.m. § 71 AsylG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt mit der nach § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (siehe auch BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 12).

17

Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <172 ff.>), hält der Senat daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest.

18

Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge (vgl. Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asylverfahrensrichtlinie a.F. - bzw. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie n.F. -) hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Diese Prüfungsstufe ist bei Anträgen, die das Bundesamt als Zweitantrag einstuft, auf die Fragen beschränkt, ob es sich tatsächlich um einen derartigen Antrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG). Die weitere in § 71a Abs. 1 AsylG genannte Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, muss an dieser Stelle bereits feststehen. Andernfalls wäre eine - vorrangige - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Denn die Dublin-Verordnungen regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag - wie hier - aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 20).

19

Diese klare Gliederung der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, in eine Entscheidung, ob ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (Zulässigkeitsprüfung) und die weitere Entscheidung, ob die materiellrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (Sachprüfung), hat auch in eigenständigen Verfahrensvorgaben für die erste Prüfungsstufe Ausdruck gefunden. In § 71a Abs. 2 AsylG wird das "Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist", besonders geregelt (vgl. zum Verfahren der Zulässigkeitsprüfung allgemein auch § 29 Abs. 2 bis 4 AsylG). Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 = juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982). Dafür spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung das Asylverfahren fortzuführen hat. Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur für den Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, dessen in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelte, besondere Rechtsfolgen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Letzteres gilt jedoch nicht für den in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Dieser ist auf den Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG übertragbar und lässt darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 13 und 17). Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist.

20

Die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele, auf die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie rechtfertigen es bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und der unionsrechtlichen Vorgaben nicht, bei Folge- und (vermeintlichen) Zweitanträgen, welche entgegen der Einschätzung des Bundesamts zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens führen müssen, den nach dem Asylgesetz auf die Unzulässigkeitsentscheidung begrenzten Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stehen dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die eine eventuelle Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Berechtigung zu internationalem Schutz zumindest abmildern können. Hierzu zählt die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Nicht zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt in Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG neben einer Unzulässigkeitsentscheidung vorsorglich und in dem gehörigen Verfahren im Interesse einer Beschleunigung auch ausdrücklich (hilfsweise) eine Sachentscheidung treffen kann. Dass nach § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, "ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen", und sich das Bundesamt zumindest insoweit sachlich mit einem Schutzbegehren zu befassen hat, ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nicht bezogen ist auf die - dem nationalen Abschiebungsschutz vorrangige Frage der - Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 AsylG) und einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen - durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.

21

Vor der Aufhebung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 19).

22

2. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, nicht vorliegen.

23

Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

24

Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

25

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.

26

Der Senat kann offenlassen, ob gegen die mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts (vgl. Art. 32 bis 34 Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 40 bis 42 Asylverfahrensrichtlinie n.F.) grundsätzliche unionsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2016, § 71a Rn. 3 ff.). Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die Aufnahme der Folge- und Zweitanträge, bei denen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorliegen, in den Katalog der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG bereits mit der Asylverfahrensrichtlinie a.F. - ihre Anwendbarkeit unterstellt - vereinbar war und ob und in welcher Weise Art. 25 Abs. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" zusätzlich begrenzt.

27

Die Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Asylanträge der Kläger keine Zweitanträge im Sinne dieser Vorschrift sind. Ihren Anträgen ist kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) vorausgegangen.

28

Zwar ist Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten: Im vorliegenden Fall richtet sich die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) - Dublin II-VO, weil Asylantrag und Wiederaufnahmegesuch vor dem maßgeblichen Stichtag (1. Januar 2014) gestellt worden sind (vgl. die Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags auf internationalen Schutz - Dublin III-VO).

29

Es fehlt indes an einem "erfolglosen Abschluss" der von den Klägern in Ungarn eingeleiteten Asylverfahren. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann (a). Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (b). Nach diesen Maßstäben ist das von den Klägern in Ungarn betriebene und dort eingestellte Asylverfahren vorliegend nicht erfolglos abgeschlossen (c).

30

a) Dem Wortlaut nach umfasst die Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Für die nähere Konkretisierung der möglichen Varianten und der Anforderungen an den Verfahrensabschluss kann auf die Parallelregelung zum Folgeantrag in § 71 Abs. 1 AsylG zurückgegriffen werden, wonach es sich um eine Rücknahme oder eine unanfechtbare Ablehnung des Antrags handeln kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der abweichenden Formulierung in § 71a Abs. 1 AsylG inhaltlich weitere Tatbestände hätte erfassen wollen. Denn der Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist darauf beschränkt, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BT-Drs. 12/4450 S. 27; siehe auch Hailbronner, in: Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 14 f.).

31

Der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 AsylG erfasst nach der bis zum 16. März 2016 geltenden Rechtslage uneingeschränkt auch die Fälle, in denen der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt. Dies macht nicht zuletzt § 32 Abs. 2 AsylG deutlich. Anders stellt sich dies nach der am 17. März 2016 in Kraft getretenen grundlegenden Neufassung des § 33 AsylG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) dar: Nach § 33 Abs. 5 Satz 2 bis 6 AsylG kann nunmehr ein Ausländer, dessen Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Ein neuer Asylantrag gilt als derartiger Wiederaufnahmeantrag und ist als Erstantrag zu behandeln, sofern seit der Einstellung des Asylverfahrens noch keine neun Monate vergangen sind und das Asylverfahren noch nicht nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Infolge dieser - erkennbar vorrangigen - Spezialregelung ist der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nunmehr bereits nach nationalem Recht dahin einschränkend auszulegen, dass er die Fälle der fiktiven Rücknahme nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG nur noch unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG umfasst, wenn also die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits einmal wieder aufgenommen worden war.

32

Steht die bestehende Wiederaufnahmemöglichkeit somit nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben (Umkehrschluss aus § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG) der Behandlung als Folgeantrag entgegen, muss dies - wegen der bezweckten Gleichstellung - auch für den Zweitantrag gelten. Hinzu kommt ein systematisches Argument innerhalb des § 71a AsylG: Liegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne des § 71a AsylG im Falle der Antragsablehnung erst vor, wenn diese Ablehnung unanfechtbar ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 16 Wx 150/07 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 15), ist ein erfolgloser Abschluss auch im Falle der Verfahrenseinstellung nach (ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter) Rücknahme nur anzunehmen, wenn das konkrete Asyl(erst)verfahren endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - beendet ist (zum unionsrechtlichen Begriff der "rechtskräftigen" bzw. "bestandskräftigen" Entscheidung s. Art. 2 Buchst. d Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 2 Buchst. e Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die beiden Varianten des erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens, die jeweils dieselbe Rechtsfolge bewirken, insoweit unterschiedlichen Anforderungen unterliegen sollten.

33

b) Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebenes Asylverfahren dort durch bestandskräftige Ablehnung oder endgültige Einstellung beendet worden ist, insgesamt nach dem betreffenden ausländischen Asylverfahrensrecht richtet. § 71a Abs. 1 AsylG knüpft an einen abgeschlossenen, im Ausland geschehenen Vorgang an, der insgesamt dem ausländischen Recht unterfällt. Der enge Zusammenhang des Verwaltungsakts und seiner Bestandskraft gebietet, die Frage, ob eine ausländische Verwaltungsentscheidung noch anfechtbar bzw. revidierbar ist, nach ausländischem und nicht deutschem Recht zu beantworten. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten lässt zwar Raum dafür, die Rechts- und Bestandskraft einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung als Tatbestandsvoraussetzung für die innerstaatliche Rechtsanwendung heranzuziehen; sie erlaubt aber keine Erstreckung des nationalen Verfahrensrechts auf die Beurteilung dieser Vorfrage.

34

Die hier noch anwendbare Dublin II-VO beschränkt sich auf die Regelung der internationalen Zuständigkeit; ihr lässt sich indes keine Grundlage für eine Handhabung entnehmen, nach der der Zuständigkeitsübergang auf einen anderen Mitgliedstaat mit einer Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung verbunden wäre. Sie berechtigt insbesondere nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht im zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155 = juris Rn. 36).

35

Dem steht der Hinweis der Beklagten, bei Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags müsse diese Prüfung auch nach deutschen Gesetzen erfolgen, nicht entgegen. Er trifft zwar insoweit zu, als nicht jede rechtliche Schlechterstellung durch einen Zuständigkeitsübergang ausgeschlossen ist. So darf ein durch Ablauf der Überstellungsfrist zuständig gewordener Staat einen Asylantrag nach Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO (vergleichbar: Art. 3 Abs. 3 Dublin II-VO) auch dann ablehnen, wenn der ursprünglich zuständige Staat vom Drittstaatskonzept keinen Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 [ECLI:EU:C:2016:188], PPU - NVwZ 2016, 753). Von dieser Fallkonstellation unterscheidet sich die hier relevante Regelung zum Zweitantrag aber dadurch, dass der deutsche Gesetzgeber darin den Prüfungsumfang vom Abschluss eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahrens abhängig macht. Damit knüpft die gesetzliche Regelung selbst an einen nach der ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Tatbestand an.

36

Zu keinem anderen Ergebnis führt die weitere Aussage des EuGH in der vorgenannten Entscheidung, Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO verpflichte die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats bei Wiederaufnahme eines Asylbewerbers nicht, das Verfahren zur Prüfung seines Antrags in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem es von diesen Behörden eingestellt worden war. In diesem Zusammenhang weist der EuGH auch auf Art. 28 Abs. 2 letzter Unterabsatz Asylverfahrensrichtlinie n.F. hin, wonach die Mitgliedstaaten der Asylbehörde die Wiederaufnahme der Prüfung in dem Verfahrensabschnitt, in dem sie eingestellt wurde, gestatten können, aber nicht müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/12 - Rn. 67; ebenso Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 4 Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Daraus kann etwa folgen, dass eine bereits erfolgte Anhörung nicht zwingend wiederholt werden muss. Ungeachtet der unterschiedlichen Verfahrenskonstellation rechtfertigen diese Bemerkungen aber nicht den Schluss, dass ein Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte Antragsprüfung durch bloßen Zuständigkeitsübergang mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Die Begriffe "Verfahrensabschnitt" bzw. "Stadium" beziehen sich nach dem Verständnis des EuGH zweifelsfrei nicht auf die Frage, ob es sich um ein Erst- oder ein Folgeverfahren handelt. Denn der EuGH betont ausdrücklich, dass die Prüfung des Antrags den für Erstanträge vorgesehenen Anforderungen entsprechen muss.

37

Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch der Einwand der Beklagten nicht durchgreifen, bei Anwendung ungarischen Rechts werde der dem innerstaatlichen Normgeber zustehende Gestaltungsspielraum beeinträchtigt, den die Asylverfahrensrichtlinie a.F. den Mitgliedstaaten im vorliegenden Kontext einräume. Es trifft zwar zu, dass Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. - anders als Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F. - den Mitgliedstaaten noch nicht bindend vorgibt, eine Wiedereröffnung von Asylverfahren vorzusehen, die wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt worden sind, sondern wahlweise auch die Behandlung eines hiernach gestellten Antrags als Folgeantrag akzeptiert. Dieses Wahlrecht steht allerdings bei der hier in Rede stehenden mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Folgeantragskonzepts - deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht unterstellt - dem Staat zu, in dem das Verfahren durchgeführt worden ist, hier mithin Ungarn. Aus der Verwendung des Plurals in Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. ("Die Mitgliedstaaten stellen sicher ...") kann nichts anderes geschlossen werden. Wenn in dieser Regelung von einem Asylbewerber die Rede ist, "der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wieder bei der zuständigen Behörde meldet, so beschreibt dies einen Vorgang innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates und keine länderübergreifende Situation.

38

c) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, das von den Klägern in Ungarn eingeleitete Asylverfahren als nicht erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a AsylG anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Ungarn das dort eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiterbetreiben können. Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2015 (an das VG Freiburg) und vom 19. November 2014 (an das VG Düsseldorf) zur Ausgestaltung des ungarischen Asylverfahrens werde in Fällen, in denen ein vorheriges Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden sei ("discontinuation"), ein erneutes Asylbegehren behandelt wie ein Erstverfahren, insbesondere könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Dies werde bestätigt durch die Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden, die sich damit einverstanden erklärt hätten, die Kläger wieder aufzunehmen und über das Asylbegehren zu entscheiden. Im Ergebnis würde somit das Verfahren fortgeführt bzw. wiederaufgenommen, wenn die Kläger nach Ungarn zurückkehren würden.

39

An diese nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des ungarischen Rechts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nach § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO zur Tatsachenfeststellung zählen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <302 f.>).

40

Keiner Entscheidung bedarf, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Frage abzustellen ist, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist. Insoweit kommen in erster Linie der Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland oder der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs in Betracht. Diese Frage kann hier dahinstehen, da die Kläger auch zu dem späteren Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs noch die Möglichkeit hatten, die Asylverfahren in Ungarn weiter zu betreiben. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zum ungarischen Asylverfahrensrecht ergibt sich nicht, dass das Recht, ein wegen Fortzugs eingestelltes Asylverfahren wieder aufzunehmen, nur befristet bestanden hätte (zur Möglichkeit einer Befristung auf mindestens neun Monate vgl. nunmehr Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Hierfür liegen bezogen auf den hier relevanten Zeitraum bis Ende Januar 2013 auch keine Anhaltspunkte vor.

41

3. Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Der insoweit allein in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG greift schon deshalb nicht ein, weil Deutschland für die Durchführung der hier in Rede stehenden Asylverfahren aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO zuständig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG schließt die Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes jedoch nicht aus, wenn die Bundesrepublik Deutschland - wie hier - aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies gilt nicht nur bei einer originären Zuständigkeit Deutschlands, sondern auch bei einem nachträglichen Zuständigkeitswechsel.

42

Diese Regelung nimmt § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit in Bezug: Mit der Aufnahme des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in den Katalog der Unzulässigkeitsgründe sollte die zuvor bestehende Möglichkeit, einen Asylantrag nach § 26a AsylG abzulehnen, inhaltlich nicht verändert werden. In § 31 Abs. 4 AsylG ist weiterhin von einer Ablehnung "nach § 26a" - jetzt - als unzulässig die Rede. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung zudem betont, durch den expliziten Verweis im künftigen § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf § 26a AsylG komme zum Ausdruck, dass die dort geregelten Anforderungen auch weiterhin - im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags - zu beachten sind. Wie im geltenden Recht setze der künftige § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG daher voraus, dass der Drittstaat die - unverändert gebliebenen - Voraussetzungen des § 26a AsylG erfülle und durch Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als sicherer Drittstaat eingestuft worden sei (BT-Drs. 18/8883 S. 10). Ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Unionsrecht vereinbar ist, bedarf hier mithin keiner Entscheidung.

43

4. Die Ablehnung der Durchführung von (weiteren) Asylverfahren verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr aus dem Unionsrecht folgender Anspruch auf Prüfung ihres Schutzbegehrens durch einen Mitgliedstaat der EU ist verletzt, wenn das Bundesamt - wie hier - als auch nach eigener Auffassung international zuständige Behörde es rechtswidrig ablehnt, ein Asylverfahren durchzuführen.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG sind nicht gegeben.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Kläger wendet sich mit einer Klage im Parallelverfahren (Au 6 K 18.30244) gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrages als unzulässig und begehrt mit dem vorliegenden Eilantrag die Mitteilung der Antragsgegnerin an die Ausländerbehörde, dass von deren Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorläufig kein Gebrauch gemacht werden darf bzw. eine bereits erfolgte Mitteilung widerrufen wird.

Der am ... 1971 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger türkischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Religionsangehörigkeit. Er reiste an einem nicht mehr feststellbaren Tag, spätestens jedoch am 21. Januar 2003 in die Bundesrepublik ein und beantragte am 29. Januar 2003 Asyl. Zum Anhörungstermin am 19. Februar 2003 erschien der Antragsteller nicht. Mit Bescheid vom 23. Juli 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG offensichtlich nicht vorlagen (Ziffer 2) und dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorlagen (Ziffer 3). Die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht (Ziffer 4). Der Antragsteller habe eine Verfolgung im Heimatstaat nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere sei der Antragsteller unentschuldigt zum Anhörungstermin nicht erschienen und habe damit seine Mitwirkungspflichten gröblich verletzt. Eine konkrete Gefahr für den Antragsteller, der Folter oder einer anderen menschenrechtswidrigen Behandlung durch die türkischen Behörden im Fall einer Rückkehr unterzogen zu werden, sei nicht ersichtlich.

Der Antragsteller kam der Aufforderung, das Bundesgebiet bis zum 13. August 2003 zu verlassen, nicht nach. Ein Nachweis über eine erfolgte Ausreise wurde nicht vorgelegt. Da der Aufenthalt des Antragstellers seit dem 6. Februar 2003 unbekannt war, wurde er im Fahndungsbuch zur Festnahme ausgeschrieben (BAMF-Akte 2003 Bl. 76).

Am 13. Oktober 2016 beantragte der Antragsteller die Durchführung eines Folgeverfahrens. Schriftlich trug er vor, er sei vor ungefähr einem Monat wegen familiärer und politischer Konflikte über Bulgarien und Österreich in die Bundesrepublik eingereist. Er befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei getötet oder inhaftiert zu werden. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Dezember 2016 (BAMF-Akte 2016 Bl. 50 ff.) und am 9. Februar 2017 (BAMF-Akte 2016 Bl. 79 ff.) gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er sei schon 2002 bzw. 2003 in der Bundesrepublik gewesen, habe dann in die Türkei zurückkehren wollen, sei jedoch in Österreich aufgegriffen und wieder nach Deutschland gebracht worden. Von dort aus sei er in die Türkei abgeschoben worden. Im Jahr 2014 habe er sich zu Besuchszwecken 15 Tage in der Bundesrepublik aufgehalten. Ungefähr im August 2016 sei er dann über Bulgarien und Österreich mit Hilfe eines Schleusers wieder in die Bundesrepublik eingereist. Seit ungefähr drei Monaten sei er von seiner Ehefrau, die zusammen mit den vier gemeinsamen Kindern noch in der Westtürkei wohne, geschieden. Des Weiteren lebten noch seine Eltern, zwei Onkel väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits in der Türkei. Er sei auf Baustellen im Betonbau beschäftigt gewesen, außerdem habe er in der väterlichen Landwirtschaft beim Anbau von Trauben gearbeitet. Da man ihn im Betonbau für wenig Geld hart habe arbeiten lassen, habe er sich ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise entschieden, nicht mehr im Betonbau zu arbeiten. Die Polizei habe immer nach ihm gesucht; er sei immer kontrolliert worden. Zwar habe er nicht bei großen Demonstrationen mitgemacht, aber immer seine Meinung über Erdoğan und die Kurdenpolitik gesagt, insbesondere acht- bis zehnmal über Lautsprecher. Nach einer Demonstration sei er nach Hause gegangen, dann seien vier Personen vom Geheimdienst gekommen. Er sei festgenommen und geschlagen worden, nach zwei Tagen hätten sie ihn freigelassen. Insgesamt sei er fünfmal festgenommen worden. Einmal sei er auch bei einem Verhör geflüchtet, dann sei auf ihn geschossen worden. Seine Ehefrau habe ihn wegen seines Einsatzes für die Kurden dann auch rausgeworfen und sich scheiden lassen. Auch Flugzettel gegen die Kurdenpolitik habe er verteilt. Des Weiteren habe er auch im Café seine Meinung gesagt, weswegen ihn eines Abends Zivilpolizisten mit verbunden Augen für zwei Tage mitgenommen und geschlagen hätten. Bei der letzten Verhaftung hätten ihn drei Zivilbeamte auf einem Berghügel an einen 25m tiefen Abgrund gebracht und ihn gefragt, was sein letztes Wort sei. Anstatt zu antworten, sei er weggerannt, dabei habe er 25 Schüsse gehört. Mit finanzieller Hilfe seines Onkels mütterlicherseits, der ihm 5.000 Euro geschenkt habe, sei er anschließend ausgereist. Dokumente über seine Festnahmen gebe es nicht. Des Weiteren würden sich einige Leute an seine Fersen heften, da er mit insgesamt 10.000 Euro bei verschiedenen Personen verschuldet sei. In den eineinhalb Monaten, in denen er sich unmittelbar vor seiner Ausreise in ... aufgehalten habe, sei ihm nichts passiert. In Deutschland wünsche er sich eine Arbeitserlaubnis und dass er bei seiner Freundin bleiben dürfe, die er heiraten wolle.

Am 9. März 2017 ließ sich der Antragsteller einen türkischen Reisepass vom türkischen Generalkonsulat in München ausstellen.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen vor. Der Kläger habe indes eine begründete Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Er sei nie ein exponierter Gegner der türkischen Regierung gewesen und habe keine herausgehobene politische Funktion begleitet. Die geltend gemachten Verfolgungshandlungen seien auch nach Vortrag des Antragstellers ausschließlich durch Zivilbeamte seines Heimatdorfes erfolgt. Es gebe keine Indizien dafür, dass gegen den Antragsteller ein Strafverfahren anhängig sei oder er aus sonstigen Gründen landesweit gesucht werde. Der Antragsteller gehe auch keinen exilpolitischen Aktivitäten nach. Die Voraussetzungen für subsidiären Schutz lägen ebenfalls nicht vor. Es sei nicht zu erwarten, dass dem Antragsteller als Rückkehrer Folter durch staatliche Stellen drohe. Abschiebungsverbote bestünden nicht. Zum einen sei der Antragsteller arbeitsfähig, zum anderen würden ihn seine Eltern und sein Onkel bei einer Rückkehr wie schon in der Vergangenheit finanziell unterstützen. Der Bescheid ist seit 28. November 2017 bestandskräftig.

Am 23. Mai 2017 beantragte der Antragsteller Unterstützung durch das Starthilfe Plus-Programm 2017 und erhielt Reisebeihilfe für die Rückreise. Am 26. Juni 2017 meldete die Zentrale Ausländerbehörde, dass der Antragsteller nicht am Flughafen erschienen sei, meldete den Antragsteller als nach unbekannt verzogen und schrieb ihn zur Aufenthaltsermittlung aus.

Am 23. Januar 2018 stellte der Antragsteller erneut einen Asylfolgeantrag und führte aus, er sei mit dem Pkw zurück in die Türkei gereist, nachdem er sein Flugticket verloren habe. Ungefähr vier Monate bis zum 6. November 2017 habe er in der Türkei gelebt und sei anschließend über Bulgarien und Österreich erneut in die Bundesrepublik eingereist, weil er seine in Deutschland lebende Freundin heiraten wolle. Außerdem habe er in der Türkei ein Schreiben bekommen, nach dem er eine Strafe zahlen müsse. Er habe Angst vor der türkischen Polizei und vor Präsident Erdoğans Parteiangehörigen, da diese nach ihm suchten.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29. Januar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig (Nr. 1 des Bescheids) und auf Abänderung des Bescheides vom 11. Mai 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 2). Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Antragsteller nie aus der Bundesrepublik ausgereist sei. Der Antragsteller sei vielmehr untergetaucht und habe dann erneut einen Folgeantrag gestellt, ohne sich in der Zwischenzeit überhaupt in seinem Herkunftsland aufgehalten zu haben. Des Weiteren folge aus der Forderung zur Zahlung einer Geldstrafe keine Verfolgung durch den türkischen Staat. Auch der Vortrag, der Antragsteller habe Angst vor der türkischen Polizei und vor Erdoğans Parteiangehörigen sei pauschal und im Übrigen auch schon in den vorherigen Verfahren vorgetragen worden. Neue Beweismittel habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Auch ein Widerruf des Bescheides im Ermessensweg komme nicht in Betracht, denn eine drohende Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK oder von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohe dem Antragsteller nicht. Als Weinbauer auf dem Grundbesitz seiner Eltern sei es dem Antragsteller bis zu seiner Ausreise gelungen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, insofern sei nicht ersichtlich, warum der Antragsteller zu einer vergleichbaren Tätigkeit außer Stande sein sollte.

Der Antragsteller ließ hiergegen am 1. Februar 2018 Klage erheben (Az. Au 6 K 17.30244), über die noch nicht entschieden worden ist, und beantragen,

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2018, Gz. ... wird aufgehoben.

Der Antragsteller ließ am 1. Februar 2018 zudem beantragen,

Der Antragsgegnerin (Beklagte) wird untersagt, an die zuständige Ausländerbehörde eine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu machen bzw. eine bereits gerichtete Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bis zur rechtmäßigen Entscheidung über die Klage des Antragstellers bezüglich seines Asylverfahrens zu widerrufen.

Zur Begründung der Klage und des Antrags nahm der Antragsteller Bezug auf seinen Folgeantrag vom 23. Januar 2018.

Die Antragsgegnerin hat am 14. Februar 2018 und am 26. Februar 2018 ihre einschlägigen Verfahrensakten vorgelegt. Eine Antragstellung ist nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit welcher der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu unterlassen bzw. zu widerrufen.

1. Der auslegungsbedürftige Antrag ist zulässig.

Soweit sich der Antragsteller gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides richtet, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit sich der Antrag auf Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides bezieht, ist hingegen ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft. Der Antrag ist dementsprechend auszulegen (§ 88 VwGO).

a) Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Rahmen eines Folgeantrags, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergeht, ist in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen (unter Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – NVwZ 2017, 1625 – juris Rn. 16).

Insoweit kommt bei allen Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 AsylG auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist (BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 9/17 – NVwZ 2017, 1625 – juris Rn. 15; U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – NVwZ 2017, 1625 – juris Rn. 19). Eine Unzulässigkeitsentscheidung verschlechtert die Rechtsstellung des Antragstellers, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass sein Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – NVwZ 2017, 1625 – juris Rn. 16). Des Weiteren darf ein Antragsteller bis zur Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 AsylG nicht abgeschoben werden, so dass ihm bis zur Entscheidung des Bundesamts, ob ein neues Asylverfahren einzuleiten ist, auf Antrag eine Duldung erteilt werden muss (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 71 AsylG, Rn. 15). Mit der Ablehnung des Antrags als unzulässig entfällt damit auch ein Duldungsgrund; auch hierin liegt eine belastende Entscheidung, gegen die eine Anfechtungsklage statthaft ist.

Da in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist, ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (so unter Verweis auf die neue Rspr. des BVerwG ausführlich VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris Rn. 11 ff.; VG Dresden, B.v. 11.9.2017 – 13 L 1004/17.A – juris Rn. 17 ff.; VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 – W 8 E 17.33483 – juris Rn. 8 ff.; vgl. auch Schönenbroicher/Dickten in BeckOK Ausländerrecht, 16. Ed. Stand 1.11.2017, § 71 AsylG, Rn. 36, 36.1). Die Anfechtungsklage entfaltet keine aufschiebende Wirkung, da § 71 Abs. 4 AsylG auf § 36 AsylG verweist und damit kein Fall des § 38 AsylG vorliegt (§ 75 Abs. 1 AsylG). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nach § 123 Abs. 5 VwGO der vorrangige Rechtsbehelf. Der Antrag richtet sich auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig; die Hilfskonstruktion eines gegen die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichteten Antrags nach § 123 VwGO ist nicht erforderlich.

b) Demgegenüber ist die Feststellung nach Ziffer 2 des Bescheids, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, in der Hauptsache weiterhin (hilfsweise) durch eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung zu stellen (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – NVwZ 2017, 1625 – juris Rn. 20; vgl. auch Berlit, 20.2.2017 – jurisPR-BVerwG 4/2017, Anm. 2 D).

Denn insoweit hat sich das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 AsylG sachlich mit dem Schutzbegehren zu befassen (BVerwG, a.a.O.). Da in der Hauptsache damit die (hilfsweise) Verpflichtungsklage statthaft ist, kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur ein Antrag nach § 123 VwGO in Betracht. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Auf die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG kann hingegen nicht abgestellt werden, da diese allein den Folgeantrag nach § 71 AsylG betrifft (VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris Rn. 17 ff.; VG Dresden, B.v. 11.9.2017 – 13 L 1004/17.A – juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 10.10.2017 – W 8 E 17.33483 – juris Rn. 11 ff.).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist unbegründet.

Es bestehen keine ernsthaften Zweifel nach § 36 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 71 Abs. 4 AsylG an der Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids (vgl. zum Prüfungsmaßstab VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris Rn. 21). Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamts wird in vollem Umfang Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:

Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG setzt voraus, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich – nach Abschluss des früheren Asylverfahrens – zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG, B.v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 32 m.w.N.). Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG liegen im vorliegenden Verfahren nicht vor.

a) Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist nicht schlüssig vorgetragen worden.

(1) Der Antragsteller hat nicht schlüssig vorgetragen, dass ihm in der Türkei wegen einer Änderung der Sachlage Verfolgung drohe und er aus diesem Grund möglicherweise Asylberechtigter oder Flüchtling wäre.

Der hierzu vorgetragene Sachverhalt beschränkt sich auf zwei Sätze, nach denen der Antragsteller ein Schreiben erhalten habe, dass er eine Strafe zahlen müsse und Angst vor der türkischen Polizei sowie Erdoğans Parteiangehörigen habe. Der Vortrag ist äußerst pauschal, vage und ohne jegliche Konkretisierung, sodass eine Verfolgung des Antragstellers in der Türkei nicht schlüssig dargelegt wurde. Insbesondere begründet die Zahlung einer Geldstrafe ohne besondere Anhaltspunkte keine Verfolgungshandlung durch den türkischen Staat. Geldstrafen als maßgebliches Mittel zur Ahndung kriminellen Unrechts sind sowohl in der Bundesrepublik als auch international als legitime Sanktionsform anerkannt und stellen für sich allein keine Verfolgung dar. Der Vortrag, Angst vor der Polizei sowie Erdoğans Parteiangehörigen zu haben, ist als rein subjektives Empfinden ohne nähere Anhaltspunkte, auf welchen objektiven Gegebenheiten diese Angst beruht, ebenfalls nicht geeignet, eine Verfolgung schlüssig darzulegen. Soweit diese Angst auf den Vorkommnissen bis zur Ausreise der Antragstellers im Jahr 2016 beruhen sollte, handelt es sich nicht um neue Tatsachen, da die behaupteten Verfolgungshandlungen, insbesondere die Festnahmen und Misshandlungen durch die örtliche Polizei, schon im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 11. Mai 2017 berücksichtigt wurden. Weitere konkrete Maßnahmen der örtlichen Polizei nach seiner behaupteten Rückkehr in die Türkei im Jahr 2017 hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Im Übrigen bestehen auch erhebliche Zweifel daran, dass der Antragsteller überhaupt seit der Ablehnung seines Asylantrags mit Bescheid vom 11. Mai 2017 aus der Bundesrepublik ausgereist ist. Zwar hat er sich schon vor Bescheidserlass einen türkischen Reisepass ausstellen lassen und bekam im Rahmen des Starthilfe Plus-Programms ein Flugticket. Indes ist der Antragsteller nie zum Abflugtermin erschienen. Sein Vortrag, dass er das Flugticket verloren habe und auf dem Landweg in die Türkei eingereist sei, erscheint konstruiert. Der Antragsteller konnte auch keinerlei Nachweise beibringen, dass er zwischenzeitlich die Bundesrepublik verlassen hat, in die Türkei eingereist ist und sich dort aufgehalten hat. Insbesondere auch in Hinblick auf seine Heiratsabsicht, die der Antragsteller im Rahmen seines Folgeantrags stärker betonte als die angeblichen Verfolgungshandlungen und in Hinblick auf seine seit 2003 andauernden Versuche, einen Aufenthalt in der Bundesrepublik zu sichern, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nach der Ablehnung seines Asylantrags im Mai 2017 lediglich in der Bundesrepublik untertauchte, bevor er erneut einen Folgeantrag stellte.

(2) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass wegen einer Änderung der Sach-und Rechtslage dem Antragsteller subsidiärer Schutz zuzusprechen wäre.

Insofern hat der Antragsteller nichts vorgetragen, aus dem sich die Voraussetzungen des § 4 AsylG ergeben könnte. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Insbesondere hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, woraus sich die Änderung der Sach- und Rechtslage im Vergleich zur Lage in der Türkei seit Bestandskraft des Bescheids vom 11. Mai 2017 am 28. November 2018 ergeben könnte.

b) Ebenso liegt kein neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor, das eine für den Antragsteller günstigere Entscheidung über sein Asylbegehren herbeigeführt haben würde.

Ein Beweismittel ist neu (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Asylbewerber nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war (BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 8 C 75/80 – NJW 1982, 2204). Erforderlich ist aber stets, dass sich das Beweismittel auf den im ersten Verfahren entschiedenen Sachverhalt bezieht, weil es anderenfalls keine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Ein solches Beweismittel hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Insbesondere hat er das behauptete Schreiben, nach dem ihm eine Geldstrafe droht, genauso nicht vorgelegt wie Nachweise darüber, dass er überhaupt die Bundesrepublik verlassen hat.

c) Für Wiederaufnahmegründe im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG fehlt es an jeglichem Vortrag.

3. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Feststellung, dass nationale Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Insoweit wird in vollem Umfang auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend wird ausgeführt:

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Betroffene im Falle einer Rückkehr einer besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt wäre. Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – Asylmagazin 2015, 197).

Diese Gefahr besteht für den Antragsteller nicht. Wie das Bundesamt zutreffend im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat, kann der Antragsteller zum einen auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen und zum anderen eigener Erwerbsarbeit nachgehen und so seine Existenzgrundlage sichern. Der 1971 geborene Antragsteller hat den größten Teil seines Lebens in der Türkei verbracht und konnte seinen Lebensunterhalt bisher als Bauarbeiter und durch Arbeit in der väterlichen Landwirtschaft sicherstellen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller eine Existenzsicherung nicht mehr möglich sein sollte. Der Wunsch des Antragstellers, in der Nähe seiner Freundin zu leben, knüpft an ein im Inland bestehendes Verhältnis an und kann bereits deshalb kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der am … Januar 2013 in Albanien geborenen Antragstellerin zu 2). Hinsichtlich eines weiteren Kindes der Antragstellerin zu 1), das am … Februar 2016 im Bundesgebiet geboren wurde, wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein gesondertes Verfahren geführt (lt. Akten). Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) sind albanische Staatsangehörige, die sich nach eigenen Angaben seit Ende 2014 in Deutschland aufhalten und deren frühere Asylanträge nach Aktenlage mit Bescheid vom 18. Februar 2016 seit 8. März 2016 unanfechtbar abgelehnt worden waren. Am 24. Februar 2017 stellten die Antragstellerinnen beim Bundesamt Folgeanträge.

Zur Begründung der Folgeanträge verwiesen sie auf zwei Schreiben des Vereins „SOLWODI Bayern e.V.“ (Solidarity with women in distress) vom 27. Januar 2017 und vom 23. Februar 2017 (Bl. 31 ff. der Behördenakte - BA), eine „Erklärung“ der Antragstellerin zu 1) in albanischer Sprache mit deutscher Übersetzung vom 24. Februar 2017 (Bl. 38 f. BA) sowie die Ausdrucke zweier SMS in albanischer Sprache mit deutscher Übersetzung (Bl. 40 f. BA). In dem Schreiben von Solwodi vom 27. Januar 2017 heißt es u.a., die Antragstellerin zu 1) habe am 10. Januar 2017 die Fachberatungsstelle aufgesucht und ihre Geschichte erzählt. Ihr sei vorgeschlagen worden, sich mit ihrer Familie in Verbindung zu setzen. Die Antragstellerin habe sich daraufhin an ihren Vater gewandt. Das Ergebnis sei, dass dieser sie mit dem Tode bedrohe für den Fall, dass sie wieder kommen würde. Die Antragstellerin zu 1) könne dies mit Textnachrichten belegen. Im Schreiben von Solwodi vom 23. Februar 2017 heißt es u.a., die Antragstellerin zu 1) habe mehrere Male die Fachberatungsstelle besucht. Sie habe ihren Ehemann 2009 in Albanien geheiratet. In Deutschland sei die Familie von Dezember 2015 bis Mai 2016 gemeinsam untergebracht gewesen. Der Ehemann habe aber alle staatlichen Gelder ins Spielkasino getragen, weshalb es immer wieder zum Streit gekommen sei. Während dieser Zeit habe sich die Antragstellerin zu 1) mit dem Freund ihres Mannes eingelassen. Als dies bekannt geworden sei, habe nur der Sicherheitsdienst verhindert, dass sich die beiden Männer geprügelt hätten. Seit diesem Vorfall lebe die Antragstellerin zu 1) von ihrem Ehemann getrennt und habe auch keine Beziehung mehr zu dem Freund. Der Ehemann wolle nichts mehr von ihr wissen. Er besuche zwar ab und an seine Töchter, übernehme aber keinerlei Verantwortung. Ohne familiäre Unterstützung könne sie ihr Leben in Albanien mit ihren beiden Kindern nicht führen. Aus diesem Grund habe sie sich entschlossen, ihren Vater um Hilfe zu bitten. In einer Textnachricht habe sie sich entschuldigt und um Aufnahme gebeten. Die Antwort sei aber sehr klar gewesen. Die Familie werde sie auf keinen Fall aufnehmen. Sollte sie in Albanien auftauchen, würde man sie nicht am Leben lassen. Auch habe sich ihr Bruder mit ihrem Ehemann in Verbindung gesetzt und diesen aufgefordert, sie zu töten. Die Antragstellerin habe sehr glaubwürdig ihre Geschichte erzählt. In Albanien herrschten noch immer Traditionen, die einen Ehrenmord rechtfertigten. In Tirana gebe es ein Frauenhaus, in dem Opfer vor Verfolgung, Gewalt und Bedrohung Unterschlupf finden könnten, allerdings maximal für acht Wochen. In der Erklärung der Antragstellerin zu 1) vom 24. Februar 2017 wird u.a. Folgendes vorgetragen: In der Beziehung zwischen ihr und ihrem Ehemann sei es seit ewig nicht mehr so gut gewesen. Das Ende der Beziehung habe sie dadurch bestätigt, dass sie ihren Ehemann mit dessen Freund betrogen habe. Eines Tages sei sie von ihrem Ehemann beim Fremdgehen erwischt worden. Seitdem hätten sie keine guten Zeiten miteinander gehabt. Sie hätten sich dann auch getrennt und in verschiedenen Heimen gewohnt, ihre Kinder hätten sie in Verbindung gehalten. Jetzt wohnten sie zwar im selben Heim, aber in getrennten Zimmern. Ihr Ehemann könne ihr nicht verzeihen. Schlimmer sei, dass auch ihre Familie in Albanien davon erfahren habe. Diese bedrohe sie mit dem Tod. Nach der albanischen Tradition sei eine Frau, die so einen Fehler begehe, mit dem Tod zu bestrafen. Die von Solwodi hätten gesagt, sie solle mit ihrem Vater in Albanien reden. Sie habe eine SMS an ihren Vater geschickt und diesen gebeten, sie bei ihm zuhause aufzunehmen. Daraufhin habe er sie mit dem Tod bedroht. Diese SMS habe sie ausdrucken lassen und als Anlage beigelegt. Diese SMS habe sie erwartet. Zur Vorlage kamen ferner ein mit „SMS 12.38“ unterschriebener Text, in dem es lt. deutscher Übersetzung u.a. heißt: „Wollte nachfragen wenn wir abgeschoben werden, ob du uns zuhause aufnehmen würdest? Ich bitte den Fehler, den ich begangen habe, zu entschuldigen.“, ferner ein mit „SMS 18:50“ unterschriebener Text, in dem es lt. deutscher Übersetzung heißt: „Ich bin schon dein Vater, aber du bist nicht mehr meine Tochter. Sobald wir uns begegnet haben, werde ich dich umbringen. Du hast mir eine große Schande zugefügt. Wenn ich dich treffe (sehe) werde ich dich töten, dein Leben nehmen.“

Mit Bescheid vom 2. März 2017, bekanntgegeben am 6. März 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und lehnte die Anträge auf Abänderung des Bescheids vom 18. Februar 2016 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Antrag sei unzulässig, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Der Vortrag der Antragstellerin zu 1) enthalte keinerlei schlüssigen Sachvortrag, der eine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung der Antragstellerinnen im Herkunftsland erkennen ließe. Insoweit fehle es schon an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben. Der Vortrag einer angeblichen Bedrohung mit dem Tode oder einem etwaig drohenden Ehrenmord durch den Vater der Antragstellerin zu 1) durch Vorlage einer SMS erfülle nicht die rechtlichen Anforderungen an ein neues Beweismittel. Selbst wenn unterstellt werde, dass die vorgelegte Kopie tatsächlich die Aussagen des Vaters der Antragstellerin zu 1) in einer elektronisch übermittelten Kurznachricht wiedergäben, so seien Zweifel an der Aufrichtigkeit der in der angeblichen Kurznachricht übermittelten Drohungen angebracht. Die SMS besage zunächst lediglich, dass der Schreiber die darin enthaltene Erklärung abgebe, beweise jedoch weder deren inhaltliche Richtigkeit, noch sei feststellbar, welcher Provenienz die Nachricht tatsächlich sei. Die Verwertbarkeit im Sinne eines Nachweises der inhaltlichen Richtigkeit entfalle dann, wenn weitere Umstände Zweifel an der Richtigkeit des im Brief dargestellten Inhalts begründeten. Es sei weder schlüssig, noch nachvollziehbar dargelegt, warum sich die Antragstellerin zu 1) erst im Januar 2017 an ihren Vater mit der Bitte um Aufnahme bei einer Rückkehr gewandt haben will, wenn ihr Asylerstantrag bereits am 8. März 2016 unanfechtbar abgelehnt worden sei und sie spätestens nach dem Ende der Beziehung zu ihrem Ehemann im Frühsommer 2016 mit einer Rückschiebung nach Albanien rechnen musste. Eine Kontaktaufnahme mit dem Vater acht Monate nach der Trennung von ihrem Ehemann, kurz vor Stellung des Asylfolgeantrags, führe zu erheblichen Zweifeln an der Aufrichtigkeit der in der angeblichen Kurznachricht übermittelten Drohungen. Mit der vorgelegten Kopie sei zudem auch nicht nachgewiesen, dass die Nachricht tatsächlich vom Vater der Antragstellerin zu 1) und nicht von einem anderen Mobiltelefon stamme und selbst wenn sie vom Vater stamme, dass es sich nicht um eine Gefälligkeitsnachricht handele. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Selbst bei Wahrunterstellung der Drohung des Vaters erscheine eine für die Betroffenen günstigere Entscheidung als im Erstverfahren nicht möglich, da die Antragstellerinnen bei einer Rückkehr nach Albanien bei Bedrohungen von Privatpersonen auf staatlichen Schutz von Polizei und Justiz in Albanien zu verweisen seien. Darüber hinaus lägen dem Bundesamt glaubhafte Informationen vor, dass der albanische Staat neben der Blutrache auch Ehrenmorde konsequent mit dem Strafgesetz bekämpfe. Auch der Vortrag der Antragstellerin zu 1), diese könne mit zwei Kindern bei einer Rückkehr nach Albanien ihr Leben nicht führen, lasse keine günstigere Entscheidung als im Erstverfahren als möglich erscheinen, da es der Antragstellerin zu 1) bei Rückkehr nach Albanien auch mit zwei Kindern möglich sein werde, sich eine neue Existenz aufzubauen. Eine zu berücksichtigende Gefahrenlage ergebe sich nicht aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation. Darüber hinaus gebe es zahlreiche NGOs und andere Organisationen, die sich um Belange von Frauen kümmerten. Der Antragstellerin zu 1) werde daher bei einer Rückkehr nach Albanien - auch mit zwei Kindern - ggf. unter Beantragung von Sozialleistunen möglich sein, sich eine neue, wenn auch bescheidene Existenz in Albanien aufzubauen. Die im Asylerstverfahren erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar.

Mit Schreiben vom 7. März 2017 legte das Bundesamt dem Gericht vorab seine Akten vor.

Am 13. März 2017 erhoben die Antragstellerinnen durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten, den Bescheid vom 2. März 2017 aufzuheben. Diese Klage, über die noch nicht entschieden ist, wird unter dem Aktenzeichen M 2 K 17.34731 geführt. Ferner beantragten die Antragstellerinnen ebenfalls 13. März 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage „gegen die Abschiebungsandrohung nach Albanien“ anzuordnen. Dieses Verfahren, das unter dem Aktenzeichen M 2 S. 17.34732 geführt worden war, ließen die Antragstellerinnen für erledigt erklären, nachdem das Bundesamt die Rechtsbehelfsbelehrung:zum Bescheid vom 2. März 2017 geändert hatte, und wurde mit Beschluss des Gerichts vom 3. April 2017 eingestellt.

Am 18. April 2017 ließen die Antragstellerinnen durch ihren Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

  • die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine schon erfolgte Mitteilung an die zuständige Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 AsylG vorläufig zu widerrufen oder - falls eine solche Mitteilung noch nicht erfolgt ist - es vorläufig zu unterlassen, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eine Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 AsylG vorzunehmen.

Zur Begründung ließen die Antragstellerinnen unter Verweis auf den bisherigen Sachvortrag im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Schriftsatz vom 15. April 2017 u.a. vortragen, der Folgeantrag sei zulässig, da sich die Sach- und Rechtslage zu ihren Gunsten geändert habe. Das habe die Antragstellerin zu 1) mit den im Folgeverfahren vorgelegten Unterlagen belegt. Aufgrund des Schreibens von Solwodi vom 27. Januar 2017 sei auch nachvollziehbar, warum sich die Antragstellerin zu 1) erst im Januar 2017 an ihren Vater gewandt habe. Dieser habe durch den Ehemann der Antragstellerin zu 1) bereits 2016 Kenntnis von der außerehelichen Beziehung gehabt. Sie habe dann im November 2016 über ihre Großmutter versucht, Kontakt zu ihrem Vater aufzunehmen, was dieser verweigert habe. Erst daraufhin habe sie die Organisation Solwodi kontaktiert, die ihr zu einem erneuten Kontaktversuch geraten habe. In der Familie der Antragstellerin zu 1) sei es vor acht Jahren bereits einmal zu einem Ehrenmord gekommen. Der Cousin des Vaters habe seine Tochter umgebracht, weil diese mit 17 Jahren eine außereheliche Beziehung gehabt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der auslegungsbedürftige Antrag ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Antragstellerinnen begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamts vom 2. März 2017. Vorläufiger Rechtsschutz gegen diesen Bescheid erfolgt durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags (§ 71 AsylG) als unzulässig durch Ziffer 1. des Bescheids vom 2. März 2017 (sogleich a)) sowie durch einen (hilfsweisen) Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO zur Sicherung von Ansprüchen der Antragstellerinnen auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (sogleich b)). In diesem Sinne war das Antragsbegehren der Antragstellerinnen auszulegen, auf die Fassung des Antrags kommt es nicht an (§ 88 VwGO). Der Auslegung des Antrags steht nicht entgegen, dass dieser von einem Rechtsanwalt gestellt ist: Die Frage, in welchem Verfahren einstweiliger Rechtsschutz anlässlich der Ablehnung eines Folgeantrags zu gewähren ist, ist nicht einfach zu beantworten. Vor allem hat sich die Rechtslage diesbezüglich nach Auffassung des Gerichts in Folge der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des AsylG nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes geändert.

a) Bislang war vorläufiger Rechtschutz gegen drohende Abschiebungsmaßnahmen im Falle der Ablehnung eines Folgeantrags (§ 71 AsylG) nur dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) anlässlich der Entscheidung über den Folgeantrag - wie hier nicht - eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylG erlassen hatte und dadurch das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung) eröffnet war. Hatte das Bundesamt hingegen in Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung verfügt, dann war das Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (i.V.m. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG) mangels Anfechtungsklage (gegen eine Abschiebungsandrohung) in der Hauptsache nicht eröffnet. Vorläufiger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebungsmaßnahmen wurde im letztgenannten Fall vielmehr nach § 123 VwGO gewährt. Ziel eine solchen Antrags war die Verpflichtung des Bundesamts, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG an die Ausländerbehörde zu unterlassen oder diese rückgängig zu machen bzw. die Ausländerbehörde davon in Kenntnis zu setzen, dass trotz der Mitteilung keine Abschiebungsmaßnahmen durchgeführt werden dürfen (vgl. zum Ganzen: Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand November 2016, § 71 Rdnr. 379 ff., 388 ff.; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71, Rdnr. 118 ff.). Daran ist nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6. August 2016 für die Fallgestaltung, dass das Bundesamt keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat, nicht mehr uneingeschränkt festzuhalten:

Denn die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (BVerwG, U. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rdnr. 15 ff.). Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageantrag betrachtet worden war, ist daran aufgrund der Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts durch das Integrationsgesetz nicht festzuhalten (so ausdrücklich BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 17). Diese Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung: § 71 Abs. 4 AsylG verweist auf § 36 AsylG. Es liegt damit kein „sonstiger Fall“ im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG vor, bei dem eine Anfechtungsklage gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hätte.

Ist nunmehr gegen die Ablehnung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG in der Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft, dann kann und - wegen § 123 Abs. 5 VwGO - muss vorläufiger Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebungsmaßnahme hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrags auch dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden, wenn das Bundesamt anlässlich der Entscheidung über den Folgeantrag keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen hat. Der (Hilfs-)Konstruktion eines gegen die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 VwGO gerichteten Antrags nach § 123 VwGO bedarf es nicht mehr. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich in diesem Fall auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig. Wird diesem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprochen, dann dürfen aus der Ablehnung des Folgeantrags einstweilen keine Folgen mehr gezogen werden bzw. ist von einer vorläufigen Wirksamkeitshemmung auszugehen (vgl. zur Wirksamkeits- oder Vollziehbarkeitstheorie: Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rdnr. 5 f.). Der betroffene Ausländer ist im Ergebnis zumindest so zu stellen, als sei über seinen Folgeantrag noch nicht entschieden. Damit scheidet insbesondere eine Abschiebung des Ausländers einstweilen aus. Das Bundesamt hat die zuständige Ausländerbehörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die damit verbundenen Rechtsfolgen in Kenntnis zu setzen.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG im Falle eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts nur in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG unwirksam wird, nicht hingegen in jenem des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG und somit nicht im vorliegenden Fall der Ablehnung eines Folgeantrags nach § 71 AsylG als unzulässig (vgl. dazu auch BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 19, wonach erst die Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG - und nicht schon ein erfolgreicher Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO - dazu führt, dass das Asylverfahren fortzusetzen ist, was aus dem Rechtsgedanken des § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG abgeleitet wird). Regelungsinhalt des § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist nämlich, dass die dort genannten Unzulässigkeitsentscheidungen bereits durch einen erfolgreichen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - nicht nur vorläufig, sondern endgültig - unwirksam werden und es hierzu nicht erst der Aufhebung in einem nachgelagerten Klageverfahren bedarf (Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand November 2016, § 37 Rdnr. 4; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 37 Rdnr. 2 f.). In Bezug auf den einstweiligen Rechtsschutz ergibt sich indes schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu einer - nur das interessiert hier - vorläufigen Nichtvollziehbarkeit oder Wirksamkeitshemmung führt (vgl. dazu Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 80 Rdnr. 5 f.). Mit dieser vorläufigen Wirkung ist dem Rechtsschutzauftrag des einstweiligen Rechtschutzes auch erschöpfend Genüge getan.

Es besteht auch kein Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung eines Folgeantrags von vornherein keine Beachtung schenken wird. Auch ist es dem Bundesamt unschwer möglich, die zuständige Ausländerbehörde über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu informieren. Sollte es in Einzelfällen dazu kommen, dass die aufschiebende Wirkung missachtet wird, so kann der betroffene Ausländer Maßnahmen zur Sicherung seiner Rechte durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO beantragen (vgl. dazu Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 80 Rdnr. 110).

b) Anders als hinsichtlich des Folgeantrags nach § 71 AsylG - der lediglich den Asylantrag und somit lediglich die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Zuerkennung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff, 4 AsylG umfasst (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) - ist hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Hauptsache weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, U. v. 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rdnr. 20 a.E.). Dies folgt daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge zusätzlich festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen (dazu BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 18 und 20). In Bezug auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat sich das Bundesamt somit anlässlich einer Entscheidung über einen Folgeantrag sachlich mit dem Schutzbegehren zu befassen (BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 20). Es darf sich nicht mit der Prüfung begnügen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Vielmehr hat es - so ausdrücklich § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG - „festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen“ (rechtswidrig war es deshalb, dass sich das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid auch hinsichtlich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG mit der bloßen Prüfung von Wiederaufnahmegründen begnügt hat). Stellt das Bundesamt fest, dass keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen oder trifft es - wie vorliegend - entgegen § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die vorgesehene Feststellungsentscheidung nicht, dann kann der betroffene Ausländer zusätzlich zu der gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig gerichteten Anfechtungsklage (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erheben (s. BVerwG, a.a.O., juris Rdnr. 20 a.E.).

Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen drohende Abschiebungsmaßnahmen anlässlich der Ablehnung eines Folgeantrags, den der Ausländer darauf stützt, dass entgegen der Entscheidung des Bundesamts nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ergibt sich daraus Folgendes: Vorläufiger Rechtsschutz kann und - wegen § 123 Abs. 5 VwGO - muss (wie schon vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes) in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden, wenn das Bundesamt anlässlich der Entscheidung über den Folgeantrag eine erneute Abschiebungsandrohung gemäß §§ 71 Abs. 4, 34 Abs. 1 AsylG erlassen hat. In dieser Fallkonstellation ist gemäß §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG der Weg zu einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO „gegen die Abschiebungsandrohung“ eröffnet. Fehlt es hingegen - wie vorliegend - an einer erneuten Abschiebungsandrohung, dann ist für einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mangels Anfechtungsklage in der Hauptsache kein Raum: Gibt es keine erneute Abschiebungsandrohung, dann gibt es auch in der Hauptsache keine Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung, der Verweis gemäß §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO „gegen die Abschiebungsandrohung“ geht ins Leere. Hinsichtlich der vom Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu treffenden Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ist in der Hauptsache - wie oben ausgeführt - nicht die Anfechtungsklage, sondern eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft. Auch insoweit gibt es deshalb keine Anfechtungsklage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Scheidet mithin in den Fällen ohne erneute Abschiebungsandrohung hinsichtlich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aus, muss vorläufiger Rechtsschutz insoweit durch einen Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. Zweck einer solchen Anordnung ist es, einen Anspruch des betroffenen Ausländers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorläufig zu sichern. Zur Erreichung dieses Zweckes (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dem Bundesamt aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des betroffenen Ausländers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf. Auf die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG kann hingegen nicht abgestellt werden, da diese allein den Folgeantrag nach § 71 AsylG betrifft.

2. Die so verstanden Anträge der Antragstellerinnen sind zulässig. Dies gilt auch für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO schon deshalb, weil im vorangegangenen Verfahren M 2 S. 17.34732 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage „gegen die Abschiebungsandrohung“ beantragt war, hingegen nicht hinsichtlich der Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig. In der Sache haben die Anträge indes keinen Erfolg:

a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1. des Bescheids vom 2. März 2017 ist unbegründet.

Für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Ablehnung eines Folgeantrags (§ 71 AsylG) als unzulässig gilt der Prüfungsmaßstab der „ernstlichen Zweifel“: Denn für Fälle, in denen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, hat der Gesetzgeber durch die Regelungen in § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kraft einfachen Rechts für das gerichtliche Eilverfahren den Maßstab des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG bestimmt. Das Verwaltungsgericht darf einstweiligen Rechtsschutz daher nur gewähren, wenn es ernstliche Zweifel daran hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen (BVerfG, B. v. 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95 - juris Rdnr. 22). Daran ändert auch nichts, dass es vorliegend nicht um einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG „gegen die Abschiebungsandrohung“ geht: Der Verweis in § 71 Abs. 4 AsylG auf eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 4 AsylG gilt unabhängig davon, ob zugleich auch der Verweis in § 71 Abs. 4 AsylG auf § 36 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfGE 94, 166, 194). Ferner bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG).

Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ziffer 1. des Bescheids vom 2. März 2017. Das Bundesamt hat den Folgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG):

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG fordert einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung (Art. 16a GG) oder zur Zuerkennung des internationalen Schutzes (§§ 3 ff., 4 AsylG) zu verhelfen. Es genügt schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (dazu BVerfG, B. v. 3.3.2000 - 2 BvR 39/98 - juris Rdnr. 32 m.w.N.). Außerdem ist der Antrag gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen und er den Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt hat.

Die Antragstellerinnen haben sich zur Begründung ihres Folgeantrags im Wesentlichen darauf berufen, dass die Antragstellerin zu 1) wegen ihres ehebrecherischen Verhaltens im Falle einer Rückkehr nach Albanien von ihrem Vater mit dem Tode bedroht werde (siehe dazu im Einzelnen die Schreiben des Vereins „SOLWODI Bayern e.V.“ vom 27. Januar 2017 und vom 23. Februar 2017, die „Erklärung“ der Antragstellerin zu 1) vom 24. Februar 2017, die Ausdrucke zweier SMS sowie die Antragsbegründung vom 15. April 2017). Es bestehen unter Berücksichtigung der von den Antragstellerinnen angegebenen Tatsachen und Beweismittel keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Bundesamts, es fehle gemessen an den vorgebrachten Wiederaufnahmegründen an einem schlüssigen Sachvortrag, der eine günstigere Entscheidung hinsichtlich des Asylantrags - also hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und der Zuerkennung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff., 4 AsylG (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) - möglich erscheinen lasse:

Zwar wird in der Antragsbegründung durch neuen Sachvortrag zu erklären versucht, warum sich die Antragstellerin zu 1) erst im Januar 2017 per SMS an ihren Vater mit der Bitte um Aufnahme gewandt haben will, obwohl ihr Asylantrag bereits am 8. März 2016 unanfechtbar abgelehnt worden war und sie sich gemessen an ihrem Vorbringen bereits im Frühsommer 2016 von ihrem Ehemann getrennt hatte. Hingegen werden die berechtigten Zweifel des Bundesamts hinsichtlich Herkunft und inhaltlicher Richtigkeit der angeblichen SMS-Nachricht des Vaters der Antragstellerin zu 1) nicht einmal im Ansatz entkräftet. In der Tat ist den vorgelegten Kopien nicht einmal zu entnehmen, dass es sich hierbei tatsächlich um ausgedruckte SMS-Nachrichten handelt. Geschweige denn enthalten die Kopien einen Hinweis darauf, dass die etwaigen SMS zwischen den Mobiltelefonen der Antragstellerin zu 1) und deren Vaters ausgetauscht wurden. Zu Recht weist das Bundesamt ferner darauf hin, dass durch Vorlage der angeblichen SMS auch nicht nachgewiesen ist, dass es sich um eine ernstgemeinte Drohung und nicht nur um eine Gefälligkeitsnachricht handelt. Genauso gut ist es nämlich möglich, dass der Vater der Antragstellerin zu 1) - menschlich verständlich - eine Drohung vortäuscht, um seiner Tochter im Asylverfahren zu helfen. Die nachgeschobene Behauptung im Antragsschriftsatz, der Cousin des Vaters habe vor acht Jahren seine Tochter umgebracht, weil diese mit 17 Jahren eine außereheliche Beziehung unterhalten habe, gibt für die Beantwortung der Frage nichts her, ob es sich bei der angeblichen SMS um eine ernsthafte Drohung handelt. Gegen die Gefahr eines Ehrenmords spricht vielmehr, dass im vorliegenden Falle eines Ehebruchs an sich der betrogene Ehemann in seiner Ehre verletzt ist. Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) soll nach deren Vorbringen auch bereits aufgefordert worden sein, diese zu töten, Die Antragstellerin zu 1) soll indes mit ihrem Ehemann stets über die gemeinsamen Kinder in Verbindung geblieben sein, nunmehr sollen die beiden sogar in der selben Einrichtung in verschiedenen Zimmern leben. Gleichwohl hat die Antragstellerin zu 1) weder gegenüber dem Bundesamt noch gegenüber dem Gericht davon berichtet, von ihrem Ehemann auch nur bedroht worden zu sein.

Letztlich kann all dies sogar dahingestellt bleiben: Denn selbst wenn die Antragstellerin zu 1) tatsächlich von ihrem Vater bedroht sein sollte, so handelte es sich hierbei lediglich um kriminelles Unrecht eines nichtstaatlichen Dritten. Mangels politischer Verfolgung durch den albanischen Staat scheidet Art. 16a GG von vornherein aus. Hinsichtlich des internationalen Schutzes hat das Gericht gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln keinen Zweifel daran, dass der albanische Staat im Falle kriminellen Unrechts nichtstaatlicher Dritter in der Lage und auch willens ist, asylrechtlich hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3 c Nr. 3, § 3 d Abs. 1 und 2 AsylG; § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3, § 3 d Abs. 1 und 2 AsylG; ebenso: VG Trier, U. v. 2.5.2016 - 6 K 349/16.TR - juris; VG Oldenburg, B. v. 18.4.2016 - 5 B 1395/16 - juris; VG Hannover, U. v. 4.3.2015 - 12 A 6261/13 - n. v.; OVG NW, B. v. 23.2.2015 - 11 A 334/14.A - juris Rdnr. 8 ff.; VG Magdeburg, U. v. 16.10.2014 - 3 A120/14 MD - n.v.; siehe dazu auch die Ausführungen im Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG). Ferner ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass in Fällen wie dem vorliegenden - Bedrohung durch einen Familienangehörigen - eine inländische Fluchtalternative und damit interner Schutz zur Verfügung steht (§ 3 e AsylG; § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3 e AsylG). Die Antragstellerinnen können sich in Tirana oder einer anderen albanischen Großstadt niederlassen, wo sie der Vater der Antragstellerin zu 1) mit asylrechtlich hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht ausfindig machen kann. Dem Gericht ist bewusst, dass dies für die alleinerziehende Antragstellerin zu 1) mit zwei Kindern eine nicht einfach zu bewältigende Situation darstellt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Antragstellerinnen zuvörderst eine inländische Fluchtalternative in Anspruch nehmen müssen.

b) Auch der Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet. Es besteht schon kein Anordnungsanspruch: Die Antragstellerinnen haben keine Tatsachen glaubhaft gemacht, wonach bei ihnen die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen könnten (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO):

Hinsichtlich der angeblichen Bedrohung durch den Vater wird auf die vorstehenden Ausführungen unter a) verwiesen: Das Bestehen einer Bedrohung ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass der albanische Staat hinreichenden Schutz gewährt und eine inländische Fluchtalternative besteht.

Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerinnen im Falle einer Rückkehr nach Albanien in eine derart schlechte wirtschaftliche Lage kommen könnten, dass ausnahmsweise in ihrem außergewöhnlichen Einzelfall aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen bzw. einer mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden extremen Gefahrenlage ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht zu ziehen wäre (dazu BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 23 - 26 sowie Rn. 38). Unter Berücksichtigung der derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen in Albanien (vgl. dazu den Bescheid vom 2. März 2017, § 77 Abs. 2 AsylG) ist es auch für die alleinerziehende Antragstellerin zu 1) mit zwei Kindern durchaus möglich, sich eine asylrechtlich hinreichende Existenz aufzubauen. Dies gilt zumal die Antragstellerin zu 1) mit ihren Kindern nach ihrem eigenen Vorbringen zumindest in den ersten Wochen auch in einem Frauenhaus unterkommen kann. Das Gericht verkennt auch in diesem Zusammenhang nicht, dass dies für die Antragstellerin zu 1) eine schwierige Situation darstellt. Die asylrechtlich sehr hohen Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftlich schlechte Lage zu einem nationalen Abschiebungsverbot führen kann, sind jedoch im Fall der Antragstellerinnen zweifellos nicht erfüllt.

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung in einem bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

Der am …1990 geborene Antragsteller, ein sierra-leonischer Staatsangehöriger, stellte am 3.1.2017 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 8.6.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte fest dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist werde er nach Sierra Leone oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Eine gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 1.3.2018 wegen Verfristung als offensichtlich unzulässig ab (Az. RN 14 K 17.35089).

Am 5.7.2018 erschien der Antragsteller persönlich beim Bundesamt und stellte einen Asylfolgeantrag. Er gab an, er habe neue Gründe, die erst nach dem Abschluss des Erstverfahrens entstanden seien. Diese wolle er bei einer informatorischen Anhörung erläutern.

Mit Bescheid vom 9.7.2018, zugestellt am 10.7.2018, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag als unzulässig ab (Ziffer 1). Ferner lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 8.6.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Ziffer 2). Ein neues Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen würden. Der Antragsteller habe keinen neuen Sachverhalt vorgetragen. Die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens setze eine substantiierte, individuelle Folgeantragsbegründung bereits bei der erneuten Asylantragstellung voraus. Es sei nicht möglich, hinsichtlich der Begründung auf eine später folgende informatorische Anhörung zu verweisen. Ferner seien auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht gegeben. Zwar könne das Verfahren gemäß den §§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG im Interesse der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch das Bundesamt wieder eröffnet werden und bestandskräftige frühere Entscheidungen zurückgenommen oder widerrufen werden. Vorliegend seien jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone Verletzungen im Sinne des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG drohen würden.

Am 19.7.2018 ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid erheben, die unter dem Az. RO 14 K 18.31950 geführt wird. Zugleich ließ er um Eilrechtsschutz nachsuchen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 24.4.2017 vorläufig nicht vollziehbar ist.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheids,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem, im Hauptsacheverfahren (RN 14 K 18.31950) und im Erstverfahren (RN 14 K 17.35089) sowie auf die Akten des Bundesamts im Erst- und im Folgeverfahren, die dem Gericht in elektronischer Form vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Eilrechtsschutzantrag hat keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat zwar beantragt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dieser Antrag ist jedoch nach dem erkennbaren Rechtsschutzziels in einen Antrag nach § 123 VwGO auszulegen. Dem Antragsteller geht es erkennbar darum, im Wege des Eilrechtsschutzes eine mögliche Abschiebung nach Sierra Leone zunächst zu verhindern. Dieses Ziel ist nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erreichen.

1. So verstanden ist der Antrag zulässig, und zwar sowohl soweit er darauf gestützt ist, dass das Bundesamt zu Unrecht ein Asylfolgeverfahren nicht durchgeführt hat (vgl. dazu a)), als auch soweit er sich darauf stützt, dass das Bundesamt nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AsylG nicht festgestellt hat (vgl. dazu b)).

a) Nach der bisher herrschenden Meinung war in Fällen, in denen das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat und keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG), Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren. Es wurde argumentiert, dass der Antragsteller mit dem Rechtsschutzantrag etwaigen Abschiebemaßnahmen der Ausländerbehörde entgegenwirken wolle, die diese grundsätzlich auf die bestandskräftige Abschiebungsandrohung im Erstbescheid stützen könne. Mangels einer erneuten Abschiebungsandrohung bilde die im Erstbescheid enthaltene Abschiebungsandrohung i.V.m. der Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Grundlage für den Vollzug einer Abschiebung. Da die auf den § 24 Abs. 3, 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gestützte Mitteilung an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt sei und somit in der Hauptsache auch nicht mit der Anfechtungsklage angefochten werden könne, sei vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu gewähren. Im Falle eines erfolgreichen Antrags sei dem Bundesamt aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung des Antragstellers nicht erfolgen dürfe (BVerfG, B.v. 16.3.1999 – 2 BvR 2131/95 – InfAuslR 1999, 256; VGH BW, B.v. 2.12.1997 – A 14 S 3104/97 – InfAuslR 1998, 193 und B.v. 13.9.2000 – 11 S 988/00 – juris; VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand: November 2016, § 71 Rn. 379 ff., 388 ff).

Seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6.8.2016 stellt sich die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 AsylG als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar, die mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist (so BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 15). Deshalb wird nunmehr mit beachtlichen Gründen vertreten, dass vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren sei. Der Antrag richte sich in diesem Fall auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig, die gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung habe. Werde diesem Antrag entsprochen, dann dürften aus der Ablehnung des Folgeantrags einstweilen keine Folgen mehr gezogen werden bzw. sei von einer vorläufigen Wirksamkeitshemmung auszugehen (so etwa mit ausführlicher Begründung: VG München, B.v. 8.5.2017 – M 2 E 17.37375 – juris).

Gleichwohl sprechen aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters die besseren Argumente für die Statthaftigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO. Zwar ist nach dem Bundesverwaltungsgericht richtigerweise mit einer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig vorzugehen (U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris), da das Gericht nicht in der Sache durchentscheiden muss, um so der stärkeren Betonung des behördlichen Asylverfahrens Rechnung zu tragen und dem Asylbewerber nicht eine Sachentscheidungsebene zu nehmen. Jedoch hat eine aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage keine Auswirkung auf die bestandskräftige und vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem ersten ablehnenden Bescheid. Diese stünde weiterhin im Raum und böte zusammen mit der erfolgten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Es muss jedoch aufgrund der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine Eilrechtsschutzmöglichkeit geben, die es dem Asylbewerber erlaubt, bei hinreichenden Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens, die angedrohte Abschiebung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verhindern. Hierfür bietet sich an, mittels einer Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO, das Bundesamt vorläufig zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, die Abschiebung zunächst nicht zu vollziehen (so auch VG Augsburg, B.v. 14.3.2017 – Au 5 E 17.31264 – juris und VG Bayreuth, B.v. 11.7.2017 – B 6 17.32344 – juris). Dieser Lösungsweg ist auch im Gesetz angedeutet, da dieses in § 71 Abs. 5 AsylG davon ausgeht, dass – wenn keine erneute Abschiebungsandrohung ergeht – die Abschiebung nicht vollzogen werden darf, bis das Bundesamt der Ausländerbehörde mitteilt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Damit kann auch im Eilrechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO verlangt werden, mitzuteilen, von dieser ersten Mitteilung vorläufig keinen Gebrauch zu machen, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern (so VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 – RO 2 E 18.31617 – juris).

Unabhängig davon, welche Form des Eilrechtsschutzes man für statthaft erachtet, kann der Antrag jedenfalls nur dann erfolgreich sein, wenn im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidungsfällung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt im Folgeverfahren getroffenen Entscheidungen bestehen (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 AsylG).

b) Im Hinblick auf die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens in Bezug auf nationale Abschiebungsverbote ist der vom Antragsteller gestellte Antrag als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung eines Anspruchs auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu verstehen.

Anders als hinsichtlich des Folgeantrags nach § 71 AsylG – der lediglich den Asylantrag und somit lediglich die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und die Zuerkennung internationalen Schutzes nach §§ 3 ff, 4 AsylG umfasst (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG) – ist hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in der Hauptsache weiterhin eine (hilfsweise zu erhebende) Verpflichtungsklage statthaft (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 20). Dies folgt daraus, dass das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge zusätzlich festzustellen hat, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (dazu BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 18 und 20). In Bezug auf § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hat sich das Bundesamt somit anlässlich einer Entscheidung über einen Folgeantrag auch mit diesem Schutzbegehren sachlich zu befassen (vgl. dazu unten 2. b) und VG München, B.v. 23.3.2017 – M 2 S 17.34212 – juris Rn. 21).

2. Der Eilrechtsschutzantrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist es, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Hier bestehen bereits gewisse Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Es ist nämlich nicht dargelegt, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Sierra Leone alsbald bevorsteht. Im Hinblick darauf, dass eine Abschiebung grundsätzlich kurzfristig durchgeführt werden kann, geht das Gericht jedoch zugunsten des Antragstellers davon aus, dass ein Anordnungsgrund besteht.

Der Antragsteller hat aber jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Das Bundesamt hat den Folgeantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt (vgl. dazu a)). Die Ablehnung des Antrags auf Abänderung des Bescheids vom 24.4.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG war zwar fehlerhaft, denn das Bundesamt hätte eine sachliche Entscheidung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG treffen müssen. Gleichwohl hat der Antrag auch insoweit keinen Erfolg, weil ein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nicht besteht (vgl. dazu b)).

a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.

Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarem Abschluss eines früheren Asylverfahrens erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, d.h. wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

§ 71 AsylG geht von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Asylfolgeanträgen aus (BVerfG, B.v. 3.3.2000 – 2 BvR 39/98 – juris Rn. 30 ff. = DVBl 2000, 1048). Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst – im ersten Prüfungsschritt – darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erfüllt sind (BVerwG, U.v. 10.2.1998 – 9 C 28/97 – juris = BVerwGE 106, 171). Dafür genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vorneherein nach jeglicher vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe (BVerfG, B.v. 13.3.1993 – 2 BvR 1988/92 – juris Rn. 23 = InfAuslR 1993, 229).

Liegen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens dagegen nicht vor, darf kein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden und dem Folgeantragsteller steht – weil § 71 Abs. 1 AsylG den § 51 Abs. 5 VwVfG nicht in Bezug nimmt – auch kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über die Eröffnung eines neuen Asylverfahrens nach den §§ 48, 49 VwVfG zu (BVerwG; u:V: 15.12.1987 – 9 C 285.86 – juris Rn. 21 = BVerwGE 78, 332). In diesem Fall ist – wie vorliegend geschehen – der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen.

Hier hat das Bundesamt zu Recht kein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

Der Antragsteller hat im Asylfolgeverfahren keinen neuen Sachverhalt vorgetragen, der zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen könnte. Er hat lediglich behauptet, es gebe neue Tatsachen, die er im Rahmen einer informatorischen Anhörung vorbringen wolle. Dies widerspricht § 71 Abs. 3 AsylG. Danach hat der Ausländer in dem Folgeantrag seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Hier wird deutlich, dass es nicht möglich ist, bei der Folgeantragstellung auf eine spätere Anhörung zu verweisen. Der Folgeantragsteller muss vielmehr die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst und umfassend vortragen (BVerwG, U.v. 11.12.1998 – 9 B 320/98 – juris = NVwZ 1990, 359). Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG müssen grundsätzlich schon im Antrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden. So ist namentlich substantiiert auszuführen, inwieweit der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen schon im früheren Verfahren geltend zu machen, und inwiefern er – es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich – die 3-Monats-Frist eingehalten hat (VGH BW, U.v. 23.3.2000 – A 12 S 423/00 – juris Rn. 38).

Da dies nicht geschehen ist, ist die Entscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides nicht zu beanstanden.

b) Die vom Bundesamt in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Entscheidung, die Abänderung des Bescheids vom 24.4.2017 bezüglich der Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten abzulehnen, ist fehlerhaft.; denn das Bundesamt hätte darüber entscheiden müssen, ob nationale Abschiebungsverbote vorliegen.

Hatte das Bundesamt – wie vorliegend – im ersten Asylverfahren bereits unanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, so musste es nach altem Recht eine erneute Prüfung und Entscheidung zu den nationalen Abschiebungsverboten nur durchführen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben waren. In diesem Fall bestand ein Anspruch auf erneute Prüfung. Lagen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hatte das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit bestand ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, U.v. 21.3.2000 – 9 C 41.99 – juris = BVerwGE 111, 77 sowie B.v. 15.1.2001 – 9 B 475.00 – juris).

Seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016 am 6.8.2016 hat sich die Rechtslage jedoch geändert. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG erfasst nun auch unzulässige Asylanträge und damit auch Folgeanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dies bedeutet, dass in Asylfolgeverfahren nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Regelung die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vorliegen immer und unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu treffen ist (vgl. VG Oldenburg, B.v. 16.3.2017 Az. 3 B 1322/17). Das Bundesamt muss mithin diesbezüglich in jedem Fall in eine Sachprüfung einsteigen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt den „Antrag auf Abänderung der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ abgelehnt. Die Entscheidung des Bundesamts ist somit fehlerhaft; denn es hat dem Antragsteller eine Entscheidung über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten verweigert. Gleichwohl hat der Antrag nach § 123 VwGO keinen Erfolg; denn ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten besteht nach der im Eilrechtsschutzverfahren nur gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht.

aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris), wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C.15.12 – juris = BVerwGE 146, 12; U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris = BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U.v. 21.1.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 – NJOZ 2012, 952). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 28.6.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Dieses Kriterium sei angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen könne – wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten – eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Zu berücksichtigen seien dabei auch seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Im Anschluss hieran stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen sei, verletze die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergebe, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden. Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, ist nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein hoher Gefährdungsgrad zu fordern (so BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris, Rn. 17).

Eine derartige Gefahrensituation kann das Gericht für den Antragsteller in Sierra Leone nicht erkennen. Sierra Leone wurde am 17.3.2016 von der Weltgesundheitsorganisation als ebolafrei erklärt (AA, Sierra Leone: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 8.8.2018, www.auswaertiges-amt.de/de/sierrale-onesicherheit/203500#content_1). Zwar gehört Sierra Leone zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Welt. Die Arbeitslosenrate bewegt sich zwischen 65 und 70%. Der Anteil der Bevölkerung mit einem Einkommen von weniger als 1,00 US-Dollar pro Tag liegt zwischen 60 und 70%. Staatliche oder nichtstaatliche finanzielle Fördermöglichkeiten wie Sozial- oder Arbeitslosenhilfe existieren nicht. Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen sind ganz besonders auf die Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen. Auch nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen bieten in der Regel keine konkreten Hilfen zum Lebensunterhalt. Der größte Teil der Bevölkerung kann jedoch mit Handel und Subsistenz-Landwirtschaft den eigenen Lebensunterhalt sichern, wobei zwei Drittel der werktätigen Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig sind. Gleichwohl gelingt es selbst ungelernten Arbeitslosen durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten (z.B. im Transportwesen), Kleinhandel (z.B. Verkauf von Obst, Süßigkeiten, Zigaretten) und ähnliche Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicher zu stellen (BFA, Länderinformationsblatt Sierra Leone vom 3.5.2017; Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 17, Sierra Leone, Mai 2010).

Die Lebensumstände in Sierra Leone sind damit zwar schwierig, sie führen jedoch nach der Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass der Antragsteller dort einer unmenschlichen Behandlung im oben beschriebenen Sinn ausgesetzt wäre.

bb) Ferner besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG, U.v. 17.10.1995 – 9 C 9.95 – juris, Rn. 14 = BVerwGE 99, 324, U.v. 19.11.1996 – 1 C 6.95 – juris, Rn. 34 = BVerwGE 102, 249 sowie U.v. 12.7.2001 – 1 C 5.01 – juris, Rn. 16 = BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation kann sich grundsätzlich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage im Herkunftsstaat ergeben.

Eine derartige Gefahr besteht jedoch nicht, was bereits oben unter Nr. 2 b) aa) dargestellt wurde.

Im Ergebnis war der Antrag nach § 123 VwGO daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am … 1984 in Äthiopien geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig.

Er reiste am 10. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 4. Mai 2015 Asyl. Hierzu wurde er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. September 2016 persönlich angehört. Hierbei gab er an, sein Heimatland am 7. Januar 2015 aufgrund politischer Verfolgung verlassen zu haben. Er sei Sympathisant der Oppositionspartei EPPRDF gewesen und habe diese unterstützt. Eines Tages sei er verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Aus diesem sei ihm die Flucht gelungen, daraufhin habe er Äthiopien verlassen. Des Weiteren gab er damals an, in Deutschland exilpolitisch tätig zu sein. Er habe sich mit Landsleuten zusammengetan, man treffe sich und diskutiere die aktuelle Lage im Land. Dies geschehe auch nicht mehr heimlich. Man mache hier alles öffentlich. Man versammle sich und mache friedliche Demonstrationen.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers ab. Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und drohte die Abschiebung nach Äthiopien an. Eine Klage gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.

Am 25. April 2018 beantragte der Antragsteller erneut Asyl. Aus einem Eurodac-Treffer ergibt sich, dass der Antragsteller am 1. März 2018 in Chiasso in der Schweiz ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte.

In seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung gab er an, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien ins Gefängnis müsse und dort gefoltert würde. Derzeit sei er auch weiter über soziale Medien (facebook) tätig und poste Propaganda. Was er in seinem Leben durchmachen müsse, gehe über seine Kräfte hinaus. Er leide an psychischen Krankheiten und sei depressiv.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Folgeantrag als unzulässig ab. Auch der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 30. Mai 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz wurde abgelehnt.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 7. Juni 2018 Klage und beantragte zugleich Eilrechtsschutz.

Der Antragsteller trägt vor, der Folgeantrag sei unzulässigerweise abgelehnt worden. Der Antragsteller habe neue Gründe vorzuweisen. So sei er exilpolitisch in Deutschland für die Partei Ginbot 7 aktiv. Zwar habe der Kläger auch schon im Rahmen seines Erstverfahrens von seinen exilpolitischen Tätigkeiten berichtet, dort habe er jedoch nur Demonstrationen und Diskussionen als Betätigung genannt. Mittlerweile sei er aber auch über facebook regierungskritisch aktiv. Durch diese Betätigung nach außen gelte er für die äthiopische Regierung als Gegner. Da dies bei seiner ersten Anhörung nicht erwähnt worden sei, sei er insoweit nicht präkludiert und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen lägen vor.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthaltG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.

II.

Der Berichterstatter entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) als Einzelrichter.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob Eilrechtschutz in einem Asylfolgeverfahren bei Nichtergehen einer erneuten Abschiebungsandrohung nach § 123 oder § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen ist. Mangels einer neuen, anfechtbaren Abschiebungsandrohung und dem bloßen Verweis auf die bestandskräftig gewordene Abschiebungsandrohung aus dem ersten Asylverfahren sprechen die besseren Argumente für einen Antrag nach § 123 VwGO auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig keine Abschiebung aufgrund der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG erfolgen dürfe. Denn für einen statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bedürfte es zunächst einer statthaften Klage gegen einen Bescheid, deren aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll.

Zwar ist richtigerweise mit einer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig vorzugehen (siehe nur BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18), da das Gericht nicht in der Sache durchentscheiden muss, um so der stärkeren Betonung des behördlichen Asylverfahrens Rechnung zu tragen und dem Asylbewerber nicht eine Sachentscheidungsebene zu nehmen. Jedoch hat eine aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage keine Auswirkung auf die bestandskräftige und vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem ersten ablehnenden Bescheid. Diese stünde weiterhin im Raum und böte zusammen mit der erfolgten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Es muss jedoch aufgrund der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine Eilrechtsschutzmöglichkeit geben, die es dem Asylbewerber erlaubt, bei hinreichenden Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens, die angedrohte Abschiebung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verhindern.

Hierfür bietet sich an, mittels einer Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO, das Bundesamt vorläufig zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, die Abschiebung vorläufig nicht zu vollziehen (so auch VG Augsburg, B.v. 14.03.2017 - Au 5 E 17.31264 - juris und VG Bayreuth, B.v. 11.07.2017 - B 6 E 17.32344 - juris). Dieser Lösungs Weg ist auch im Gesetz angedeutet, da dieses in § 71 Abs. 5 AsylG davon ausgeht, dass wenn keine erneute Abschiebungsandrohung ergeht, die Abschiebung nicht vollzogen werden darf, bis das Bundesamt der Ausländerbehörde mitteilt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht vorliegen. Damit kann auch im Eilverfahren bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens verlangt werden, mitzuteilen, von dieser ersten Mitteilung vorläufig keinen Gebrauch zu machen, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um etwa wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine derartige Regelungsanordnung setzt das Glaubhaftmachen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Zudem ergibt sich aus § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG, dass einstweiliger Rechtsschutz hier nur gewährt werden kann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies verschärft den sonst üblichen Maßstab für einen erfolgreichen Eilantrag. Es müssen daher erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 12. Auflage 2018, § 36 AsylG Rn. 21).

Solche Gründe liegen nicht vor, damit bestehen schon keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, den Antrag als unzulässig abzulehnen. Es fehlt schon am Anordnungsanspruch. Ein solcher könnte sich allenfalls als Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergeben.

Hier käme angesichts der Schilderung des Antragstellers in der schriftlichen Folgeantragsbegründung allenfalls eine Sachlagenänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in Betracht. Eine solche liegt jedoch nicht vor.

Bereits bei seinem Erstantrag machte der Antragsteller exilpolitische Tätigkeiten geltend. Nunmehr behauptet er - ohne dies näher glaubhaft zu machen - in sozialen Medien regierungskritisch tätig zu sein. Selbst bei einer Wahrunterstellung dieser Aussage, die der Antragsteller weder näher glaubhaft gemacht, noch näher substantiiert hat, führt dies aber nicht zu einer Änderung der Sachlage, da sie an der Qualität seines exilpolitischen Engagements nichts ändert. Die Teilnahme an Demonstrationen, das Posten regierungskritischer Artikel auf facebook und die Mitgliedschaft in Exilorganisationen stellen den niedrigsten Grad an exilpolitischem Engagement dar und vermögen den Antragsteller nicht aus der Masse der äthiopischen Asylbewerber herauszuheben.

Das Posten oder Verlinken kritischer Artikel auf facebook führt daher nicht zu einer herausgehobenen Stellung im Kreise der äthiopischen Asylbewerber. Eine solche ist jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts mindestens erforderlich, um eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer politischen Verfolgung begründen zu können. Auch der Beweisbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.3.2018 (8 B 17.31645 und andere) führt nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel. Denn er kann die neuesten, positiven Entwicklungen in Äthiopien (Aufhebung des Ausnahmezustands, Freilassung eines zum Tode verurteilten, politischen Gefangenen) nicht berücksichtigt haben, da sie ihm zeitlich nachgefolgt sind.

Angesichts der aktuellen Entwicklungen in Äthiopien deutet derzeit vieles darauf hin, dass die Frage der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr rein exilpolitisch tätiger Asylbewerber künftig noch strenger zu sehen sein dürfte und die äthiopischen Behörden die exilpolitischen Tätigkeiten der hiesigen Asylbewerber im Heimatland nicht verfolgen würden. Für diese Sichtweise spricht unter anderem die Freilassung des zum Tode verurteilten Andargachew Tsege im Juni 2018. Diesen entführte die damalige äthiopische Regierung sogar aus dem Jemen. Weshalb sie nun ein Verfolgungsinteresse an nur geringfügig exilpolitisch engagierten Asylbewerbern haben soll, bleibt schleierhaft. Hinzu kommt die Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2018 (vgl. http://www.dw.com/de/äthiopien-hebt-ausnahmezustand-auf/a-44078868; https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia, aufgerufen jeweils am 19.6.2018) oder der Wechsel des äthiopischen Premierministers Anfang 2018.

Auch die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG liegen mangels veränderter Sachlage nicht vor. Nähere Ausführungen und Glaubhaftmachungen zu seinen ohnehin nur vage angedeuteten Krankheiten blieb der Antragsteller schuldig, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er tatsächlich erkrankt ist. Das Bundesamt lehnte es auch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO) ab, die bestandskräftige frühere Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten zu widerrufen (vgl. § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 VwVfG).

Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG erfordern würden, wurden weder geltend, noch glaubhaft gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 2500 €.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.